— 716 —                          Zur Instruktion Abschnitt V. Nr. 7.                        Prüfung einzelner zu Einsatzgewichten                           gehörigen Gewichtsstücke betreffend. Einzelne zu Einsatzgewichten gehörige Gewichtsstücke dürfen zur ersten Eichung und Stempelung sowohl als auch zur Nacheichung und Nachstempelung gleichzeitig das zugehörige Einsatzgewicht behufs der gewichts vorgelegt wird. An Gebühren sind in diesem nur unter der Bedingung zugelassen werden, daß Prüfung und eventuellen Berichtigung des Gesammtgewichts  vorgelegt wird. An Gebühren sind in diesem  Falle die taxmäßigen Sätze für die einzelnen geprüften Gewichtsstücke nebst der in der Taxe für die Gesammtschwere Gebühr zu berechnen. Berlin, den 28. September 1375. des betreffenden Einsatzgewichtes ausgeworfenen Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission. Foerster.                                 4. Zoll= und Steuer-Wesen. Der Bunderath hat in seiner Sitzung vom 13. v. Mts. beschlossen: das Alinea 3 des §. 43 des Regulatios, betreffend die zollamtliche Behandlung des Gütertrans- ports auf den Eisenbahnen, zu streichen und dem Alinea 2 desselben Paragraphen folgenden Zusatz zu geben: Die Zuladung anderer, aus dem baren Ausgang bestimmter Güter in freien Verkehr stammender, gleichfalls zum unmittel- diese Räume ist gestattet; die Eisenbahn-Verwaltung hat jedoch der Zollbehörde ein Verzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Verpackungs- art, Bezeichnung des Bruttogewichts und des Inhalts zu übergeben, welches bei der Ver- ladung zu prüfen und demnächst dem betreffenden Begleitscheine anzustempeln ist. Bei Wagen, in welche Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern verladen sind, dürfen auf dem Transporte bis zum Ausgangsorte, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unfälle eine Umladung erforderlich machen, Zu= und Abladungen nicht stattfinden. Im vierten Alinea des §. 43 ist statt „solcher Waaren“ zu setzen: „derjenigen Waaren, deren Ausgang 1. Am 5. November 1875 sind amtlich zu bescheinigen ist.“ a) die bisher vom Zollgebiete ausgeschlossenen Theile der preußischen Ortschaften Aumund und Grohn, b) folgende bremische Gebietstheile: 1. der auf der rechten Seite der Ochtum, südöstlich von der Chaussee von Bremen nach Oldenburg, bezw. der Eisenbahn von Bremen nach Oldenburg gelegene, die Ort- schaften und Feldmarken Habenhausen, Arsten, Buntenthorssteinweg-Neue- land und einen kleinen Theil der Feldmark Woltmershausen umfassende Theil des bremischen Landgebiets am linken Weserufer, mit Ausschluß des Stadtwerders, — 2. die Stadt Vegesack, sowie der Lesumfluß von seiner Mündung in die Weser auf- wärts bis zur bisherigen ollgreme oberhalb Burg nebst den mit dem Lesumflusse in Verbindung stehenden Wasserläufen im Außendeichslande, in die deutsche Zollgrenze eingeschlossen worden.