— 718 —                            5. Marine und Schiffahrt.                                     Bekanntmachung, betreffend Ergänzung des §. 23 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872. Vom 24. Oktober 1875. Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen erlassen: Der §. 23 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 (Reichs-Gesetzblatt Seite 270) lautet fortan wie folgt:                                                     §. 23. Vor Beginn jeder Vermessung haben die Vermessungs-Behörden sich zu vergewissern, ob das Schiff in seinem gegenwärtigen Zustand schon bei einer anderen deutschen Vermessungs- Behörde nach dem in den §§. 4 bis 11 vorgeschriebenen vollständigen Verfahren vermessen worden ist, und, wenn eine solche Vermessung stattgefunden hat, den Antrag auf Vermessung abzulehnen. Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 24) haben die Vermessungs-Behörden bezw. die Revisions- Behörden sich zu vergewissern: 1. wenn die Vermessung des Schiffs durch Neubau oder Umbau erforderlich geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten auf dem obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern des Schiffes vollendet sind; 2. wenn die Vermessung ein deutsches Schiff betrifft, daß die den Netto-Raumgehalt des Schiffes bezeichnende Kubikmeter-Zahl auf einem der Deckbalken des Schiffes einge- schnitten, eingebrannt oder in anderer Art gut sichtbar gemacht und fest ange- bracht ist; 3. wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe versehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (§. 26) oder dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist. Berlin, den 24. Oktober 1875.                             Der Reichskanzler.                               In Vertretung:                                  Delbrück. In Wustrow bei Rostock wird die diesjährige Seeschiffer-Prüfung am 22. d. Mts. beginnen. In Bremen wird mit den nächsten Seesteuermanns-Prüfungen am 23. d. Mts. begonnen werden. In Honfleur wird während der nächsten fünf Jahre zur Deckung der Baukosten der neuen Hafenanlagen von jedem daselbst einlaufenden Schiffe eine Gebühr von 45 Centimen für die Tonne erhoben.