— 726 — völlig fremd ist und auch aus dem später erlassenen Gesetze über den Unterstützungswohnsitz nicht mit logischer Nothwendigkeit folgt, da die Frage, welche Personen den Unterstützungswohnsitz eines Andern theilen, mit der Frage, welche Personen zu den Angehörigen zählen, nicht zusammenfällt. Kläger motivirt die Nothwendigkeit der Ausnahme damit, daß man ohne dieselbe zu dem absurden Resultate einer Theilnahme des Mannes an dem Unterstützungswohnsitze der selbständig gewor- denen Frau gelangen würde. Er übersieht aber dabei, daß der Ehemann, wenn er in der Person der getrennt lebenden Frau unterstützt wird, stets das vor der Unterstützung besessene eigene Hülfsdomizil beibehält, oder falls er keines hatte, domizillos bleibt, daß das Domizilverhältniß des Mannes also durch den der Unterstützung vorausgegangenen Erwerb eines besonderen Hülfs- domizils der Frau niemals berührt wird. In gleicher Weise hat das Bundesamt die Frage in Sachen Westpreußischer Landarmenverband wider Conitz entschieden und ausgeführt: Nun erklärte zwar das die Ehe zwischen Johann B. und Frau trennende Erkenntniß des Kreisgerichts Schlochau vom 6. März 1867 die Frau für den unschuldigen Theil. Der geschiedenen B. stand folglich die Erziehung der Kinder zu und ihr folgten deeselben auch nach §. 21 des Armenpflege-Gesetzes vom 31. Dezember 1842 im Unterstützungswohnsitze. Indessen läßt sich daraus nicht etwa ableiten, daß die Kinder nicht mehr Angehörige des Johann B. gewesen seien, der nach wie vor verpflichtet blieb, für ihren Unterhalt zu sorgen. Jedenfalls traten aber nach dem Tode der Mutter die Kinder vollständig in das ursprüngliche Verhältniß zu dem Vater zurück, so daß die alsdann erst eingetretene Unterstützung der Kinder unter allen Umständen als mittel- bare Unterstützung des Johann B. gelten muß. Die von dem vorläufig verpflegenden Armenverbande behufs Feststellung der Heimathsverhältnisse des Unterstützten ausgewendeten Kosten fallen dem definitiv verpflichteten Armenverbande zur Last, auch wenn es zu einem Prozesse nicht kommt. Dies hat das Bundesamt in Sachen des Landarmenverbandes Hannover wider den Ortsarmen- verband Lüneburg ausgeführt und in dem Erkenntnisse vom 18. September 1875 wie folgt, begründet: Bereits durch Erkenntniß vom 27. März cr. in Sachen Posen wider Lissa hat das Bundes- amt angenommen „daß die durch Vorermittelungen entstehenden Kosten zu den zu erstattenden baaren Aus- „lagen gehören, weil die Anmeldung des Pflegefalles in zahlreichen Fällen ohne vorgängige „Ermittelung der Ortsangehörigkeit — bezüglich vorgängige Feststellung des Mangels eines Unter- „stützungswohnsitzes — auf dem Wege der Korrespondenz mit auswärtigen Behörden nicht zu „bewerkstelligen sei, auch andre Aufwendungen denkbar seien, die sämmtlich — soweit sie unver- „eidlich — unter denselben Gesichtspunkt fallen, wie die Auslagen für die Anmeldung selbst“. Wenn der §. 28 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 dem Ortsarmenverbande, in dessen Bezirk die Hülfsbedürftigkeit eintritt, die Pflicht der vorläufigen Unterstützung — vorbehaltlich des Anspruchs auf Erstattung der Kosten durch den verpflichteten Armenverband — und §. 30 ibid. dem verpflichteten Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes ect. die Pflicht der Erstattung der durch die Unterstützung eines hülfsbedürftigen Norddeutschen erwachsenen Kosten auferlegt, so ist, abgesehen von der gesetlichen Beschränkung des Anspruchs durch gewisse Normen der Berechnung, der Sinn offenbar der, daß dem unterstützenden Armenverbande alle durch den Unterstützungsfall ihm entstandenen nothwendigen Kosten ersetzt werden sollen und ihm nicht von vornherein ein Theil der Kosten für die Geltendmachung des Anspruchs auferlegt werden soll.                                                                                                 101