— 742 —                                    6. Marine und Schiffahrt. Das vom Reichskanzler-Amte herausgegebene „Alphabetische Verzeichniß der deutschen Kauffahrteischiffe für 1875“ ist soeben erschienen.                                    7. Heimath Wesen. Darüber, inwieweit der Richter auf die verspätete Anmeldung des Erstattungsanspruchs von Amtswegen Rücksicht zu nehmen habe, ist in Sachen des Ortsarmenverbandes Posen wider den Ortsarmenverband Chomencice bei Posen, von dem Bundesamte für das Heimathwesen Folgendes ausgeführt: Allerdings hat der Verklagte es nicht gerügt, daß die im §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 vorgeschriebene Anmeldung des im Streit befangenen Anspruchs bei ihm erst lange nach Ablauf von 6 Monaten nicht nur seit begonnener, sondern seit beendigter unterstützung, innerhalb der Frist dagegen nur bei der Königlichen Regierung am 273 erfolgt sei. Dies entband aber den ersten Richter von der Verpflichlung nicht, zu prüfen, ob der Kläger das bezüglich der Anmeldung zur Wahrung seines Anspruchs Erforderliche gethan habe, weil der Kläger in der Klage selbst vorgetragen hat, daß der beim Verklagten angemeldete An- spruch von diesem am 20. März 1875 abgelehnt worden, zur Wahrung desselben aber bereits am 30. Oktober 1873 eine Anmeldung bei der Königlichen Regierung erfolgt sei, zumal Kläger auf die bezüglich der Verjährung sich ergebenden Bedenken vor Einleitung der Klage aufmerksam gemacht, zur Beseitigung derselben nichts beigebracht hat. Es ergiebt % dann auch aus dem ablehnenden Schreiben des Verklagten vom 20. März 1875, welches vom Kläger in dieser Instanz abschriftlich vorgelegt wurde, daß die Anmeldung des Anspruchs beim Verklagten erst am 19. Feb- ruar 1875 erfolgt ist. Die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs bei der dem vorläufig unterstützenden Armen- verband vorgesetzten Verwaltungsbehörde, kann aber nach Absatz 2 des zitirten Paragraphen nur dann für ausreichend erachtet werden, wenn die erweislichen Bemühungen des unterstützenden Armenverbandes diesen nicht in die Lage gesetzt haben, rechtzeitig, also innerhalb der 6monat= lichen Frist vom Beginn der Unterstützung an, einen bestimmten Armenverband als den definitiv Verpflichteten zunächst durch die Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Ob entgegengesetzten Falls eine vossorgliche gleichzeitige Anmeldung bei der vorgesetzten Behörde, namentlich beim Bestreiten der Verpflichtung seitens des in Anspruch genommenen Armenverbandes für rechtlich ausreichend zu erachten ist, den Anspruch eventuell auch nach anderer Seite hin zu wahren, kann hier auf 64n beruhen bleiben. Jedenfalls hat der in Anspruch genommene Armenverband das Recht zu fordern, daß der förmlichen Klage eine Anmeldung bei ihm selbst vorausgeschickt werde, wenn nach dare der Sache der Kläger in der Lage gewesen wäre, ihm eine solche rechtzeitig zugehen zu lassen.