— 761 —                        5. Handels= und Gewerbe---Wesen.                                         Bekanntmachung,                                          betreffend die                             Prüfung der Apothekergehilfen.                               Vom 13. November 1875. Im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker vom 5. März 1875 §. 4 Nr. 2 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 167 ff.) hat der Bundesrath in Beziehung auf die Prüfung der Avothekergehilfen beschlossen, wie folgt:                                                 §. 1. Die Prüfungsbehörden für die Gehilfenprüfung bestehen aus einem höheren Medizinalbeamten oder dessen Stellvertreter ale Vorsitzenden und zwei Apothekern, von denen mindestens Einer am Sitze der Behörde als Apothekenbesitzer ansässig sein muß. bestimmt er Sitz der Prüfungsbehörden wird von den Zentralbehörden der einzelnen Vundesstaaten dauernd bestimmt. Der Vorsitzende und die Mitglieder werden für drei Jahre von dem Vorsitzenden derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an dem Sitz der Prüfungsbehörde führt. Für die Prüfung von Lehrlingen, welche bei einem der Examinatoren gelernt haben, ist ein anderer Apotheker zu bestellen.                                              §. 2. Die Prüfungen werden in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der im §. 1 bezeichneten Aussichtsbehörde festzusetzenden Tagen abgehalten. Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind seitens des Lehrherrn bei dem gedachten Vorsitzenden spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats einzureichen; spätere Meldungen können erst für die nächste Prüfung berücksichtigt werden.                                            §. 3. Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 1. das Zeugniß über den in §. 4 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. März 1875 geforderten Nachweis der wissenschaftlichen Vorbildung; 2. das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die zurückgelegte vorschriftsmäßige dreijährige, für den Inhaber eines zum Besuche einer Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife, zweijährige Lehrzeit, sowie über die Führung des Lehrlings wären der letzteren. Ist bei der Meldung die Lehrzeit noch nicht vollständig abgelaufen, so kann die Ergänzung des Zeugnisses nachträglich erfolgen. 3. das Journal, welches jeder Lehrling während seiner Lehrzeit über die im Laboratorium unter Aufsicht des Lebrherrn oder Gehilsen ausgeführten pharmazeutischen Arbeiten fort- gesetzt führen und welches eine kurze Beschreibung der vorgenommenen Operationen und der Theorie des betreffenden chemischen Prozesses e#balen muß (Laborationsjournal).