— 762 —                                           §  . 4. Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Termin der Prüfung bekannt gemacht wird, hat der Lehrherr dafür Sorge zu tragen, daß die von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage von 24 Mark an den Vorsitzenden der Prüfungsbehörde eingezahlt werden und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren noch persönlich bei dem Vorsitzenden zu melden hat.                                           §. 5. Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: I. die schriftliche Prüfung, II. die praktische Prüfung und III. die mündliche Prüfung.                                           §. 6. I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm zur Bearbeitung vor- zulegenden Materien, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. Der Lehrling erhält 3 Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharmazeutischen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der Physik entnommen ist. Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bestimmt und sind sämmtlich so einzurichten, daß je 3 von ihnen in 6 Stunden bearbeitet werden können. Die Bearbeitung erfolgt in Klaufur ohne Benutzung von Hilfsmitteln.                                                 §. 7. II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für den Apothekergehilfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat. Zu diesem Behufe muß er sich befähigt zeigen: 1. 3 Rezepte zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, regelrecht anzufertigen und zu taxiren; 2. ein leicht darzustellendes galenisches und ein chemisch-pharmazeutisches Präparat der Pharma- copoea Germanica zu bereiten; 3. 2 chemische Präparate auf deren Reinheit nach Vorschrift der Pharmacopoea Germanica zu untersuchen. Die Aufgaben ad 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung durch das Loos bestimmt, die Rezepte zu den Arzneiformen von den Examinatoren unter thunlichster Benutzung der Tages- rezeptur gegeben. Die Anfertigung der Rezepte und Präparate, sowie die Untersuchung der chemischen Präparate geschieht unter Aufsicht je eines der beiden als Prüfungskommissare zugezogenen Apotheker.                                                  §. 8. III. Zweck der mündlichen Prüfung, bei welcher auch das wähernd- der Lehrzeit angelegte Herbarium Vivum vorgelegt werden muß, ist zu ermitteln, ob der Lehrling die rohen Arzneimittel kennt und von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die Grundlehren der Botanik, der pharmazeutischen Chemie und Physik inne hat, ob er die erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen Sprache besitzt und sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche für das Verhalten und die Wirksamkeit des Gehilfen in einer Apotheke maßgebend sind.