— 785 —                              7. Eisen bahn= Wesen. An 8. d. Mts. wird der Betrieb auf der zur Muldenthalbahn gehörigen Strecke Rochlitz-Großbothen eröffnet werden. Die Länge der Bahn beträgt 17,1 Kilometer, welche sich auf folgende Strecken vertheilen: Rochlitz bis Lasto. 5,4 Kilometer, Lastau „ Koldiz 4,7 "„ Koldit „ Großbothen 7,5 „ Die Bahn hat Anschluß in Rochlitz an die Sachsische Staatsbahn und in Großbothen an die Leipzig-Dresdener Bahn. Berlin W., den 2. Dezember 1875.                           Das Reichs-Eisenbahn-Amt.                                    Maybach.                                       8. Heimath. Wesen. Ueber die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts bemerkt das Bundesamt für das Heimathwesen in Sachen des Ortsarmenverbandes des Gutsbezirks Samsieczno wider den Ortsarmen- verband der Dorfgemeinde Samsieczno in dem Erkenntniß vom 6. November 1875 Folgendes: Die seit dem 1. Juli 1850 wegen dauernder Hilfebedürftigeei, der Armenpflege des Klägers anheimgefallene Wittwe B. hat bis zu diesem Zeitpunkte unbestritten zwölf Jahre lang ihren ständigen Aufenthalt in dem Hospitale zu Samsieczuo, einem Asyl für altersschwache ganz oder theilweise erwerbsunfähige Personen, gehabt und ist während dieser Zeit neben freier Wohnung auch mit einer jährlichen Geldspende aus den Mitteln der Hospitalstiftung versehen worden. Mit Unrecht nimmt der erste Richter an, daß durch diesen Aufenthalt die Wittwe B. einen Unterstützungswohnsitz in dem Bezirke, zu welchem das Hospital gehört, nicht habe begründen können. Das frühere preußische Armenrecht, welches hier noch zur Anwendung kommt, weil die B. schon vor dem 1. Juli 1871 Gegenstand der öffentlichen Armenpflege geworden ist (§. 65 al. 1 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870), schloß Personen, welche aus milden Stiftungen ganz oder lweiiweine ihren Unterhalt empfingen, von dem Erwerb des Unterstützungswohnsitzes an dem Orte ihres Aufenthaltes keineswegs aus; vielmehr ruhte nur im Falle öffentlicher Armen-Unterstützung während der Dauer derselben die Erwerbsfrist (Rocholl, System des preußischen Armenpflegerechts Seite 26). Der erste Richter stützt dann auch seine Ansicht hauptsächlich darauf, daß die Wittwe B. nicht etwa aus freier Wahl, durch Einkauf, sondern aus Nothwendigkeit, weil sie theilweise erwerbsunfähig gewesen, in das Hospital eingetreten sei, indem er hieraus folgert, daß die Ge-