—820—                                                                         Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs sind 1. der russische Ueberläufer Iwan Michalow, gebürtig aus Jurwanzic (Gouvernement Podolsk in Rußland), 33 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls erkannten einjährigen Zuchthausstrafe, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Königs- berg vom 13. Dezember d. Js.; 2. der Kommissionär Ernst Friedrich Bolanden, gebürtig aus New-York, zuletzt wohnhaft in London, 30 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls erkannten ein- jährigen Zuchthausstrafe, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf vom 16. Dezember d. Js.; und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind 3. der Arbeiter Dominik Czernicek aus Schreibendorf in Böhmen, 39 Jahre alt, 4. der Arbeiter Franz Malek aus Brandeis in Böhmen, 35 Jahre alt, zu 3 und 4 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns (zu 3 auch wegen Landstreichens), durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Breslau vom resp. 22. und 30. November d. Js.; 5. der Arbeiter Johann Adols Blomgqvist aus Bohus-Län in Schweden, 25 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Betteluos und groben Unfugs, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 20. Dezember d. Js.; 6. der Musiker und Gymnastiker Michael Kraus aus Popudin (Komitat Neutra in Ungarn), 38 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts zu Straubing vom 27. Oktober d. Js.; 7. der Oekonomie-Beamte Anton Dlabac aus Klattau (Kreis Pilsen in Böhmen), 35 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Bettelns und verbotswidriger Führung von Waffen, durch Beschluß des Magistrats der Königlich bayerischen Stade Landshut vom 10. Dezember d. Js.; 8. der Fleischergeselle Joseph Lauterbach aus Flöhau (Kreis Saaz in Böhmen), geboren am 28. Dezember 1833, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Urkundenfälschung, mehrfachen Betrugs, Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 29. Mai, ausgeführt im Dezember d. Js. aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.                                           2. Finanz= Wesen. Auf Grund des §. 38 des Bankgesetzes vom 14. März d. Js. (Reichs-Gesetzblatt Seite 177) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Reichsbank durch die Unterschrift einer Reichsbankstelle in allen Fällen, und zwar auch wo die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, verpflichtet wird, sofern diese Unterschrift von den beiden Mitgliedern des Vorstandes der Bankstelle oder den als Stellvertretern derselben bezeichneten Beamten voll- zogen ist. Die Namen der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Unterschriften derselben werden in dem Geschäftsraume der Bankstelle ausgehängt. Berlin, den 27. Dezember 1875.                                 Der Reichskanzler.                                               v. Bismarck.