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        <title>Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.</title>
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            <idno>cbl_1875</idno>
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                                              Central-Blatt

                                          für  das

                                   Deutsche  Reich.

                                    Herausgegeben

                                             im

                                Reichskanzler-Amt.

 

                                    Dritter  Jahrgang.

                                                1875.

 

                                             Berlin.
                                Carl  Heymann's  Verlag.
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        nbalts-Verzeichnih.

—.—

I1.  Allgemeine  Verwaltungssachen  1.  47.  31.  87.  111.  115.  121.  127.  139.  157.  177.  189.  197.  275.  291.  299.  305.
397.  325.  347.  359.  365.  373.  383.  429.  437.  443.  449.  457.  465.  469.  475.  507.  ö11.  519.  529.  533.  659.
5.  7  10.  720.  745  755.  765.  794.  S01.  819.

7.  Eisenbahnwesen  45.  57.  108.  156.  289.  296.  319  324.  333.  357.  382.  509.  528.  531.  657.  764.  785.  79.

3.  Finanzwesen  48.  91.  132.  140.  165.  178.  190.  198.  278.  293.  312.  328.  352.  366  432.  440.  460.  470.  514.
öl  684.  730.  746.  756.  766.  787.  80  2.  820.

4.  Handels,  und  Gewerbewesen  3.  123.  131.  153.  167.  308.  448.  534.  660.  761.  767

5.  Heimathwesen  52.  185.  192.  266.  272.  341  351.  363.  694.  704.  720.  742.  785.  7907.  S24.

6.  Justizwesen  134.  155  283.  355.  370.  386.  534.  719.

ĩ.  Konsulatwesen  46.  80.  85.  110.  114.  119.  126.  151.  156.  176.  188.  196.  268.  274.  289.  207.  304.  308.  320.
.  358.  364.  372.  382.  428.  442.  448.  456.  461.  468.  474.  510.  528.  532.  657.  669.  682.  698.  708.  727.
199.  817.  825.

8.  Maaß,  und  Gewichtswesen  83.  94.  374.  436  711.  813.

9  Marine  und  Schiffahrt  6.  51.  103.  124.  151.  156  172.  185.  203.  286.  295.  301.  317.  324.  331.  341.  361.
455.  442.  448.  463.  468.  474.  478.  50  520.  683.  703.  718.  742  750.  781.  ·

10.  Militärwesen  142.  201.  271.  341.  525.  534.  7841.

11.  Münzwesen  2.  30.  82.  91.  112.  116.  122.  128.  141.  154.  166.  184.  191.  199.  270  281.  209  1.  300.  307.  315.
.  348.  360.  3  7.  375.  38S4.  431.  44.  445.  451.  459.  406.  471.  476.  508.  513.  522.  531.  655.  661.  676.  66.
73.  741.  757.  706.  795  S0.  823.

12.  Personal-Veränderungen  46.  80.  85.  151.  188.  280.  297.  474.  523.  670.  727.  754.  825.

13.  Postwesen  6.  56.  M.  113.  118.  135.  187.  267.  271.  237.  295.  308.  311.  332.  345.  356.  377.  425.  436.  504.
668.  080.  103.  739.  752.  816.

14.  Telegraphenwesen  100.  288.  296.  452.  689.  753.

15.  Zoll.  und  Steuerwesen  3.  51.  83.  103.  113.  118.  124  131.  142.  155.  171.  130.  192.  201.  269.  276.  301.
.  337.  301.  370.  376.  386.  435.  438.  444.  458.  467.  471.  477.  500.  518.  520.  530.  656.  660.  672.  687.
10.  149.  756.  796.  810.  821.



3090.  321.
671.  683.

521.  662.

325.  331.

754.  786.

371.  376.

322.  329.
701.  710.

512.  656.

308.  310.
702.  716.
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                                                        Sach-Register.

             ( Die  arabischen  Zahlen  beziehen  sich  auf  die  Seite.)


Abkommen  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  bez.  der
Uebernahme  Auszuwelsender  475.

Admiralität,  Personalveränderungen    bei  derselben  80.  670.  825.

Ärtze  Zahnärtze,  Thierärzte,  Wundärzte)  Approbationen  3.  153.

660;  Verzeichniß  der  während  des  Prüfungsjahres

    1874/75  approbirten  767.

Ahaus kompetenz der  Steuerrezeptur  daselbst  477.

Aichberger,  von,  Vize-Konsul  in  Konstantinopel,  Kompetenz  468.

Ainy.  Don  Eurique,  Exequatur-Ertheilung  als  Konsul  in  Stettin

Altkirch,  Hauptzollamts-Kompetenz  822.
Anders,  Marine  Zahlmeister  Ernennung  zum  Geh.  expedirenden
Sekretär  und  Kalkulator  80;  Hauptmann  à  la  suite  der  Armee,
Ernennung  zum  Mitglied  der  Disziplinarkammer      in  Breslau 534.

  Anfade, Kaufmann  in  Mazagan,  Ernennun  zum  Vize  Konsul  464.
kompetenz  des  Nebenzollamts  687.
Ansbach  Aphoteken,  in denselben  zulässige  Waagen  374.
Aphoteker,  Bekanntmachung,  betr.  deren  Prüfung,  167;  Verzeichnlß
der währen  des Prüfungsjahres  1874/75  approbirten  778.
Apothekengehilfen,  Bekanntmachung  betr.  dern  Prüfung  761.
Approbationen  der  Aerzte  3.  153.  308.  448.  534. 660.
Ausführungsverordnung  zum  Gesetz,  betr.  die  Beurkundung    des
  Personenstandes  und  die  Eheschliebung  386;  zum  Markenschutz-Gesetz 
  123;  zu §§.  101—108  des  Militärpensions-Gesetzes
  vom 27.Juni. 1871      und  zu  §§.  15,  16,  22  der  Novelle  vom

  4. April. 1874   142.  —
  Angener, Konsul in Guatemala, Entlassung  799.

Anweisungen     von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete:                                                 Aeppli  511

Alzlkowitz  139.

Albieser  276.

Acari,  Franzesko  450;  Doomink
  450.

Arnold  198.

Amberger  310.  Asper  116.
Andersen  189.  Aubert  457.
André  348.  Babon  197.

 

Bächler  709.
Bättlg  336.                                                                                                                                          Barolst 336.                                                                                                                                        Bartosch  292.                                                                                                                                         Bater 1.

Baumgartner  48.

Bechte  765.

Becker, Robert 309; Peter    794.
Bel  140.

Berger   189.
Bertschinger  470.

Bild  429. 
  Birnbaum  444.
Blankemann  335.
Blatz  198.

Blauspan  190.
Blomqvist  820.                                                                                                                                           Böhm 140.                                                                                                                                     Bolanden  820.                                                                                                                                           Börlin  457.                                                                                                                                                 Bonin  366.

Bouchour  470.                                                                                                                                    Brajus 348.                                                                                                                                                Braun  197.
  
  
Braunstein  115

   

s.  Golenia.
374.

Seosc  e  e
.  .  *
Berger 189.

 

Brun  457.
Buchegger  365.
Buezor  755.
Büchler  469.
Bulaczyk  530.
Bultin  47.
Burgert  671.
Busch  306.
Casagrarde  127.
Catoire  48.
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        VI

Feron  659.

*  2
J
u  *—  335;  Augustin  "

gcr“  276.

47.
5  S  ein  12
W**çs  hee  122;

Freimann  729.

Friederes  321.

Fröhlich  310.

Gaillet  444.

Gardi  165.

Gauthay  2.
Gdowsky  B27

Geiger  511.

Gerber  321.

Gibert  465.

Giezendanner  437.

Giovannovich  810.

Girardat  90.

Glatz  519.

Golenia  306.

Goldstein  276.                                                                                                                                             Goll  519.

 

Gregorz  700.
Grochowska  127.
Gröbner  310.

Gulgnard  90.  «
Gäberli  801
Gallengren 347.

Gampel  309.                                                                                                                                              

Hansen,  Niels  1;  Haus,  Peter

140.  

Hart  1.

Hazuka  458.

Hermann,  Franz     47;  Jean
Georges  321.

Hermannsbacher  700.

Herschlikoweka  306.

Hertz  139.

Hofer,  Maria  127;  Anton  164.
Hoffmann  449.

Hööl  683.

  Horowitz  444.                                                                                                                                           Hotz  465.

 

Bürsch  177.
Hummel  374.
Husistein  470.
Huß  292.
Jacquet  348.
Jahoda  672.
Jaich  190.

Hug  197

Hugot   164.

Huet  321.  .
Hümmelink  177.
w

7“

 

Jacobi  275.

Jergeneen  347.
Johannesson  164.
Johannien  450.
Johannson  164.
John

Just  ·

Kalizinski  801.

Kaloufek  672.
Kalz  511.

Kapastrall  438.

Kastner  520.

Kaula  164.

Keller,  Gottfried  164;  Joh.
Bapist  275.

Kempe  709.

Kern  365.


Kehler  310.
Kettmann  444.
Klatt  530.
Kleiber,  *
Klein
Kleinert,   81.                                                                                                                                           Kleinjud  469.                       
Kliema  449.

Koneyl  *
Konwerska  197.
Kopaczt  127.
Koprowicz  755.
Kordel,  111. 
Kovarik   672.
Korwasch  Franziska:  276;  Anna
u. Bertha  440.

  Kozlowski  1.
  Kratochvil  672.

Kronhofer

Kunz  684
Kurt  165.
Kurz  449.
Kuzel  81.

Landolt  165.
Langer  306.
Laser  533.
Lasner  306.
Lauterbach  820.
Lefring  659.
Lehmann  336.
Leiseck  276.

Lelewstl  775.  
Lemle  291.
Lenormand  366.

 

 

Leroux  765.

Leroy  292.

Levy,  Julius  366;  Adolf  520.
Lewyn  47.

Lick  700.
Lienhard  533.
Limacher  469.
Lipinsky  374.
Liska  348.
Loewy  429.
Loigmairr  659.
Lorang  112.
Loschner  115.

Lotz
Lubwitewsl  450.

Macher  729
Maczlowial  659.
Malek  820.
Marillier  745.

Marko  276.

Mattziek  121.

Maurer  306.

Maxcirrcanv  164.

Mendelowitz  365.

Michalow  820.

Micko  100.

Migdalski  458.

Mojzis  458.

Mora  306.                                                                                                                                                     Morysk  365.

Müller,  Maria  Josephlna,
Zurücknahme  der  Ausweisung
  520;  Marianne  127.

Munjok  90.

Neißer  700

Neumann  107.

Nicolai  373.

Niedecker 348.

Niellen.  Marins  112  Niels

292.
  Nielson  801.

Nohseck  519.

Novak  672.

Nowy  1.

Nußbaumer  177.

Ole  Olsen  469.
Olivon   47.

  
d'Olivier  507.
Olsson  139.
Olszynski  755.
Orap  519
Osiemowelki  444.
Ossowicz  164.

Pabel  1  .

  

Pacitti  .
Paluchowski  306.
Pauli  70.
Pechar
Pelerin  8
Petit  672.
Petitdemanche  321.

Picard  530.
Pielina  374.
Pienkowsky  327.
Pierre  164.

Piller  429.
Poux  164.                                                                                                                                                  Pischel  327.
Preitzer  122.

Privat  276.
Radenwitz  139.
Radebky  511.
Rapczol  s.  Rupczow.
Rathgelders  189.

Reder    729.

Rehl   165.                                                                                                                                             Reichenbach  383.  ..

Reitz  321.                                                                                                                                             Remo  366.                                                                                                                                               Renault   321.

Reußner  1.

 

Reuter  2.                                                                                                                                                  Raymont 533.
Ried  520.

Riedl  291.
Rimaucourt  190.
Risch  173

Rosenstein  512.

Saintot  190.
Salomon  1601.

Schnetzler  90.
Schönecker  458.
Seger  512.
Seidel  533.
Seidenberg  801.
Sengelin  520.
Serriere  672.
Servini  190.
Sevirzy  660.
Shepherd  43.
Siederow  469.
Sies

Sikora  335.

  Simmchen  164.                                                                                                                                  Sjöholm  164.                                                                                                                                                 Slawinski   755.

Stacharzanka  791.
Stauber  164
Stehlin  292.
Steinberger  190.
Steinbruner  684.
Steindl  507.

—
*  Gr!

 

“

 

Stranzki  347.

Steinlesberger  470.
        <pb n="7" />
        Strauß  310.  Bise  470.
Streichsbier  90.  Billard 444.
Strebel  437.  —  520.
Sirohbach  2.  Boigt,  Zurücknahme    der  Aus-Stubler
  700.  weisung  310.
Sundelowicz  48.  Wader  128.
Swobada.  Jacob  383;  Wil-  Wagner  177.
helm  Walter,  Johann  310;  700.
Tach  —  Wanszura  437.
Tandler  177.  Wassili  90.
Taustg  310.  Weichselfisch  438.
Theret  383.  Weigelt  292.
Thirion  366.  Weinhara  306.
Thöni  512.  Welferinger  135
Thomas  756  Wild  530.
Themay  429.  de  Wilde  530.
Tomasch  177.  de  Wilden  348.
Tomcza  756.  Willotv  336.
Tomesle  127.  Winihki  729.
Trlebelhorn  198.  Wondrack  81.
Tichamper  128.  Zaga  164.

Tunkel  373.  Zalesko  359.
Urban.  Franziska  671;  Aloys  Zappersten  374.

700.
Urdant  684.  Zwerdischika  791.
Aritourk,  Errichtung  eines  Rebenzollamtes  II.  340.

                                       B.
Baafad,  Kaufmann  in  Frederikshald,  Ernennung  zum  Vlze-


konsul  412.

Bahnpolizei  Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  57;
Berichtigung  156.

Ballum  Rebenzollamt  I.,  Umwandlung  in  ein  Rebenzollamt  II.

Bank,  Preußische,  Goldankauf  derselben  f.  unter  G.

Banknoten  ;  Nachweisung  über  die  im  Umlauf  bez.  im  Bestand
der  deuschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch
  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  am  31.  Dezember  1874:

92:  am  31.  Jannar  1875:  132;  28.  Februar:  178„  Berichtiung
  dazu  190;  31.  März:  278:  30.  April:    312.  31. Mai:

352;  30.  Juni:  432;  31.  Juli:  460;  31.  August:  514:
30.  September.    664;  Berichtigung  dazu  684;  31.  Oktober
730:   30. November:  788;

von  der  Preußischen  Bank  ausgestellte,  Gültigkelt  derselben
als  Noten  der  Reichsbank  787.

Berghoorn,   Kaufmann  in  Emden;  Exequatur  Erthellung  als

Konsul 388.

Barth,  Konsul  in  St.  Louis,  Entlassung  754.

Baßewitz,  v,  Berweser  des  Vize-Konsulats  zu  Sullna.  Kompetenz
  42

Baunegaard  Umwandlung  des  Rebenzollamts  I.  In  eln  Rebenzellam
  II.  703.

Beamte,  Verzeichniß  dern  zur  Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  beigeordneten  337.

Beamter,  Bestellung  zum  Konsular-Agenten  in  Teignmouth  698.
Beer,  Appellationsgerichtsrath  in  Ratibor,  Ernennung  zum  Präsidenten
  der  Disziplinarkammer  in  Oppeln  534.

Bergen,  von,  Generalkonsul  in  Saigon,  Kompedenz  80.

Berlin  Kompetenz  der  Zollexpedition  daselbst  118.

  Bernhard,  Konul  in  Amapala,  Amts  Entbindung    364.

Beras  Dr.  med.  Arprobations-  Ertheilung  308.
Bertram  in  Port  Alfred,  Ernennung  zum  Vize-  Konsul  727.

Bernweiler  Dr.  med.,  Aprobations-Ertheilung  660

 

                                                                                                         VII

Beschwerdebücher,  auf  den  Eisenbabnstationen  auslegende:  gleichmäßige
  Einrichtung  und  Handbabung  derselben 531.

Beutel,  Militär-Intendantur  -  Sekretär;  Ernennung    zum  Geh.
revidirenden  Kalkulator  beim  Rechnungshofe  des  Deutschen

Reichs  289.

Biberach,  Kompetenz  des  Zollamts  477.

Bieber,  Dr.  jur.,  Ernennung  zum  Konsul  in  Singapore  364.

Birnbaum,  Steuerkontrolör  Beiordnung  als  Siationskontrolör
in  Magdeburg 269.

Bismarck,  Dolmetscher  Ernennung  zum  Konsul  in  Tientfin  119;
Kompetenz  126.

Borstelmann,  Vize-Konsul  In  Pernambuco,  Kompetenz  727.

Boulinikon,  Tarifirung  desselben  702.

Braker  Hafenanstalten,  Benutzung  derselben  und  dafür  zu  entrichtende
  Gebühren  301.

Brandenburg,  Hauptsteueramt,  .  Kompetenz  103.

Brandt,  von,  Gesandter  in  Peking,  Kompetenz  364.

Branntwein,  Uebergangsstraßen  nach  Elsaß-Lothringen  für  derselben
  468.;  Uebergangsabgaben  und  Ausfuhrvergütung  in
Hohenzollern  750;  Verkehr  mit  B.  zwischen.  dem  deutschen
Branntweinstenergebiete  und  Luxemburg  812.  822.

Brauer,  Vize-Konsul  in  Bukarest,  Ernennung  zum  Konsul  in
Petersburg  297.  Kaufmann  in  Mogadore,  Ernennung  zum
Vize-Konsul  363.  464.

Brausteuer,  Entrichtung  im  Wege  der  Vermahlungssteuer  180.

Brinkum,  Einziehung  des  Rebenzollamts  I.

Bronn,  Vize-Konsul  in  Port.  Said,  Kompetenz    196.

Buckalew.  Exequatur.Ertheilung  als  Konsul

Budag-Muhl,  Ernennung  zum  Marine-Intendantur-  Assessor  85.

Buff,  Hofgerichtsrath,  Ernennung  zum  Rath  beim  Oberhandelsgericht


188
Bunsen,  von,  Legatlonsrath,  Ernennung  zum  General-Konsul  in
Alexandrien  448;  Kompetenz  474.
Burgsteinfurt  Untersteueramt,  Kompetenz 687.
 Burkart, Geh.  revidirender  Kalkulator,  Ernennung  zum  Geh.
Rechnungs-    Revisor  727.


                                             C.

Calvo,  Exequatur.  Ertheilung  als  Kousul  in  Hamburg    358.

Chambrey,  Aufhebung  des  Rebenzollamts  II.  310.

Chodziesen,  Hauptsteueramts.Einziehung;  Untersteueramts-    Errichtung
  und  Kompetenz  3.

Cigarrenspitzen,  hölzerne,  Tariftrung  derselben  702.

Coesfeld,  Untersteueramt,  Kompetenz 477.

Colmar,  Hauptsteueramt,  Kompeten 142.

Courrelles-Chaussy,  JAufhebung  des  Steueramts  ,  Errichtung  einer
Ortseinnehmerei  822.

Crailsheim,  Grenzsteueramt,  Kompetenz:  822.

Cubasch,  Kaufmann  in  Tangarog:  Ernennung  zum  Konsul  156.

Chas,  Zeitung  in  Krakau,  Verbot  der  weiteren  Berbreitung  699.


                                                        D.

Degetau  in  Chihnahna,  Ernennung  zum  Vize-Kousul  110.
Delme,  Steneramts-  Aufhebung  822.

Delmenhorst,  Aufhebung  des        Hauptzollamts I.  717.
Denaturirung  des  Salzes,  siehe  Salz
        <pb n="8" />
        VIII

Denholm,  Kaufmann  in  Boneß,  Bestellung  zum  Konsular.
agenten  532

Deubner,  Kaufmann:  in  Riga,  Ernennung  zum  —  Konsul  119.

Deutz,  Kompetenz  der  Hauptsteueramts-Assistentur  113  in

Dieckhoff,  Kaufmann  in  Narva,  Ernennung  zum  Konsul  510.

Disziplinarkammern,  Ernennungen  zu  Mitgliedern  derselben  134.
370. 534.

Döllbach  Aufhebung  der  Uebergangsabgaben-Hebestelle  269.

Zoll-  und  Steuer-  Abfertigungestellen  -  Errichtung  und

Kompetenz  376.

Dortmund,  Hauptsteueramt,  Kompetenz  477.

Dreier,  Exequatur.Ertheilung  als  Konsul  in  Bremen  708.

Dresden,  Errichtung  einer  Zollabfertigungstelle  daselbst  376.

Dreye,  Aufhebung  des  Rebenzollamts  I.  717

Dülmen,  Untersteueramt,  Kompetenz  477.


                                                 E.
Effmann.  Telegraphen-Sekretär,  Alerderung  zum  Geh.  revidirenden
  Sekrelär  und  Kalkulator 80.
Ehrenbreitstein,  Einziehung  der  Hauptsteueremts  Assistentur
und  Kompetenz  des  Thor-Kontrole-Amtes  103.

Ebringhausen,  Aufhebung  der  Steuerrepezeptur    daselbst  3.

Ehrhardt,  Militär  -  Intendanturrath,  Ernennung  zum  Oberrechnungsrath
  und  vortragenden  Rath  bei  dem  Rechnungshofe  des
Deutschen  Reichs  297.

Eichgebühren-Taxe  94;  Bekanntmachung,  betr.  Neuaufstellung  derselben
  83;  Vierter  Nachtrag  zur  Taxe  vom  12.  Dezember

1869 813.
     Eichholz, Konsulatvertreter  in  Newcastle  on  Tyne,  Ernennung
zum  Konful  325.

Eichordnung,  siebenter  Nachtrag  dazu  711.

Einjährig-  freiwilliger  Militärdienst,  höhere  zur  Ausstellung
gültiger  Zeugnisse  Über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zu
demselben  derechtigte  Lehranstalten  201;  Nachtragsverzeichnisse
solcher  Lehranstalten,  271.  525.  655;  nur  provisorisch  zur  Ausstellung,

  berechigte  271.
Einnahem  an Zöllen  und  gemeinschaltlichen.  Steuern  sowie
andere  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für die  Zeit  vom
Januar  bis  Ende  Dezember  1874;  165;  für  das  Rechnungsjahr
  1874:  198;  für  die  Zelt  vom  ersten  Januar  bis  Ende
Januar  1875:  140;  bis  Ende  Februar:  192;  bis  Ende  März:
293;  bis  Ende  April:  328;  bis  Ende  Mai:  366;  bis  Ende
Juni  440;  bis  Ende  Juli:  470;  bis  Ende  August:  521;  bis
ende  Setember:  685;  bis  Ende  Oktober:  746;  bis  Ende  November 803.

Eisenbahnen,  Eröffnung  und  Benutzung  zu  Postsendungen:  Attendorn-Olpe
  739;  Aue  in  Sachsen-Schöneck  512;  Bebra-Eschwege
739;  Berlin-  Dresden  377;  Brake-Nordenhamm  681;  Buchholz-
  Hitzacker    113;  Camenz  Gießmannsdorf  113;  Chemnitz-Aue-Adorf
  752;  Coesfeld-Gronau  656;  Denglingen.  Waldkirch
56;  Ebersbach-  Sohland  311;  Flöha-Marienberg  345;  Glatz-Habelschwerdt
  436;  Gorlitz-Reichenberg    426;  Grauhof  ·  Lauten-  
thal  752;  Greiz-Weischlitz  425;  Kalscheuren'  Euskirchen  680;
Arnsdorf.  Gassen  332;  Limburg  Niederselters 135. Lünen-Dülmen
377;  Marienberg  n  Sachsen  ·  Reitzenhain  512;  Meiningen-Ebenhausen
  45;  Münster-Gronan  656;  Neisse-Ziegenhals    739.
Neumünster-Oldesloe  797;  Nikrisch  ,  Zittau  in  Sachsen
Oberlauchringen-  Stühlingen  311;  Oels  in  in Schlesien-Gnesen
436:  Oldenburg.  Quakenbrück  680;  Pirna-  Arnsdorf  in  Sachsen
680;  Podau-      Olbernhau  345;  Posen  Kreuzburg  796;  Reppen-Küstrin
  332;  Riesa-  -Elsterwerda  681;  Rochlitz-  Großkothen  785;
Ruhland-  Lauchhammer  682;  Bienenburg-  Hildesheim  -Löhne 425.
Wesel-Venlo 56.  Wittenberg-    Falkenberg  682;  Wolfsgefährth-
  Greiz  425  Zwickgau-Lengenfeld-Falkensteiner      764.

 

 

 
   
 

Eisenbahnschienen,  alte,  als
Eisenbahn.  Wesen:  Anerufen  der
nzu

  behandeln  702.
der  Auf-6;



   
 

der

      
 

       
 

;

  

der

  
 

der

    

Her-Eisen-


  zur  An-  


 

53

  

28
*

 
 
 
 

    
 

Aufhebung  oder  direlter
ersonen-  und  ambulante
die  Ausübung  des  bel  Eisen- 


   
   
  
 
 
 
 
 

in  Leon,  Ernennung  zum  Konsul  372;
Kompetenz  277.

Erklärung  zur  Uebergangstraße  für  Wein und Bier 468.
eines  flüchtigen
und  Errichtung  einer  Ortseinnehmerei 656. 

364.

764.

799.
Konsuln.
308.

 

Kanfmann

                                                F.

Fähr,  Aushebung  des  Nebenzollamts  I.  717.

Feigel,  Bize-Konsul  in  New.  York,  Kompetenz  156.

Fels,  Konsul  in  Korsu.  Kompetenz  825.

Finck,  Geh.  Sekretär  und  Kalkulator,  Verleihung  des  Karakters
als  Rechnungsrath  5

Flagge, deutsche,   Verhütung  des  Mißbrauchs  derselben  durch  seeuntüchtige
  Schiffe 520.

Fleck,  Bureau-  Assisteut,  Ernennung  zum  Geh.  Registrator  727.

Foldingbro,  Umwandlung  des  Nebenzollamts  I.  in  ein  Nebenzollamt
  II.

Forde,  in  424  Ernennung  zum  Vlze-Konsul  464.

Forbach,  Steueramt,  Kompetenz  822

Fort  Louis-Sollingen,    Aufhebung der  Uebergangstraße    468.

Fowlie,  Kaufmann  in  Turneß,  Ernennung  zum  Vize-Konsul  12.

Frankfurt  a.  M.,  Aufhebung  der  Steuer-Expeditionen  auf  den
Bahnhöfen  der  Main-  Weser-,  Main-Neckar-  und  Taunus-Eisenbahn
  und  der  Steuer-Expedition  an  der  Bockenhelmer  Warte  3.

Freipässe  Über  inländische  Musterstücke  687

Friedheim,  Kaufmann  in  Berlin,  Erequatur-Ertheilung  46.

Friedrichsdorf,  Aufhebung  des  Nebenzollamts  I.  717.

Fritsch,  Ernennung  zum  Geh.  revidirenden  Kalkulator  bei  dem
Rechnungshofe  des  Deutschen  Reichs  46.

Frommelt,  Kangler  in  Moskau,  Crachnun.  zum  Vize-Konsul  188.

Frost,  Kaufmann  in  Rabat,  Ernennung  zum  Konsul  464.
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                                            G.                                                                                                                         Geerken,  Kaufmann  in  Matanzas,  Ernennung  zum  Konsul  448.
Getzler  in  Nicolajew,  Bestellung  zum  Konsular-Agenten  670.
Geiselbach.  Einziehung  der  Uebergangsstelle  477.

Genoese,  Ernennung  zum  Vize-Konsul  in  Reggio  528.
Gjelsbro,  Umwandlung  des  Nebenzollamts  I.  in  ein  Nebenzollamt II. 458.

Gillet  —  in  Konstantinopel,  Kompeteng  468.

Glanerbrück,  Nebenzollamt  II.,  Abänderung  der  Befugnisse  477.
Goch  Nebenzollamt.  Kompeien)  I.,    822.
Göbel,  Militär-Indentatur-Sekretär,     Ernennung  zum  Geh.
revidirenden.  Kalkulator  beim  Rechnungshofe  des  Deutschen

Reichs  289.
Görlitz,  Hauptsteueramt, Kompetenz 3.
Görmar,  Geh.  revedirender  Kalkulator, Ernennung zum Geh.
  Rechnungsrevisor  727.
Goldankauf  der  Preußischen  Bank  746.  756.  766.  794.  803.
Goldmünzen  siehe  Münzen.
Graser,  Dr.,  Ernennung  zum  Vlze-Konsul  in  Sulina  786.
Grevenbrück,  Verlegung  ber  Steuerrezeptur.  dvn  da  nach  Eslohe  3.
Grohn,  Aufhebung  des  Nebenzollamts  I.  717.
Grohnert,  Dr.  In  Coquimbo,  Ernennung  zum  Konsul  358.
Gronau,  Nebenzollamt  I.,  Verlegung  477,  Kompetenz  687.
Grotzenhain,  Untersteueramt,  Kompetenz  276
Großensiel,  Nebenzollamt  I.,  Kompetenz  672.
Großwelzheim,  Einzehung  der  Uebergangsteuerstelle  477.
Gütertransport,  zollamiliche  Behandlung  desselben  auf  Eisenbahnen 716.


  
      



                                                          H.

Haber,  Ernennung    zum  Vize-Konsul  in  San  Salvador  670.
Hafenanstalten,  Braker;  Benutzung  derselben  und  dafür  zu  entrichtende
  Gebühren  301.
Hagen,  Vize-  Konsul'  in  Chefoo,  Kompetenz  358.
Hall,  Hauptsteueramt,  Kompete  471.
Hamburger,  Konsul  in  Patras,  Kompetenz 825.
Handbuch  des  Deutschen  Reichs,  Erscheinen  desselben  111.
Hatzfeldt,  Graf  von,  in  Madrid,  Kompetenz  825.
Heimathwesen,  Entscheidungen  des  Bundesamts,  siehe  Anhang.  
Hein,  Marine-Zahlmeister  a.  D.,  Ernennung  zum  Geh.  expet-.
renden  Sekretkär  und  Kalkulator  in  der  Admiralität 670.
Heinrichshall,  Salzsteueramt,  Kompetenz  183.
Heinsheim,  Steuereinnehmerei,  Kompetenz  83.
Heinze,  Geh.  revidirender  Kalkulator,  Ernennung  zum  Geh.
Rechnungs-Revisor  727.
Hennig,  Regierungs-Hauptkassen-Assitent  Ernennung  zum  Geh.
revidirenden  Kalkulator  beim  Rechnungshofe  des  Deutschen
Reichs 289.
Herbern,  Verlegnug  bes  Untersteueramts  daselbst  nach  Drenstein-                                       furt 155.
Herbrechtingen,    Errichtung  eines  Grenzsteueramts  386.
Hergatz.  Einzeihung  der  Uebergangsstelle  812.
Hermaringen,  Errichtung  eines  Grenzsteueramts  266.
Herstelle  Aufhebung  der  Steuerrezeptur  daselbst 3.
Heritzlet,  Exequatur-Ertheilung  als  Konsul  in  Königsberg  428.
Herzbruch,  Dr.,  Konsulatsverweser  in  Beirut,  Kompetenz  825.
Herzog,  Zollinspektor.  Beiordnung  als  Stationskontrolör  in
Hannover  438.
Hermann,  Exequatur-Ertheilung  als  Konsul  in  Bremen  800.

 

 

                                                                                                           IX

Hildenburghausen,  Steueramt.  Kompetenz  458.  468.

Hinze,  Geh.  revidirender  Kalkulator,  Ernennung  zum  Geh.  Rechnungs-Revisor


Hirsingen,  Steueramts-  Aufhebung  822.

Högsbro,  Umwandelung  des  Nebenzollamts  I.  in  ein  Nebenzoll-                                           amt II   812.

Hohlmaaße,  zylindrische,  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zulässige
  Fehlergrenze  bei   denselben   436.
Holleben,    von,  Kaiserlicher  Geschäftsträger    in  Dedo,  Kompetenz  382.


Holtz,  Dr.  jur.  Stadtgerichtserath,  Ernennung  zum  Marine-Indanturrath   754. 



Hoppe,  Geh.  revldirender  Kalkulator,  Ernennung  zum  Geh.  Rechnungs-Revisor
  727.

Hornmersiel,  Aufhebung  des  Nebenzollamt  I.,  818.

Hon, Bestellung

zum  Konsular-Agenten  110.
Hüter,  Bestellung zum Konsular-Agenten 110.                                                                        Verleihung  des  Karakters  als  Geh.  Rechnungsrath
  825.


                                                   J.

Jachymski  Geh.  Registratur-Assistent,  Ernennung  zum  Geh.  Registrator   80.


Jackson,  Kaufmann  in  Milford,  Ernennung  zum  Vize  ·  Konsul  442.
Jerosch  Dr.,  Konsul  in  Lissabon,  Kompetenz  85.
Jllig,  Telegrphen-Direktions-Sekretär,   Beförderung  zum  Geh.
expedirenden  Sekretär  und  Kalkulator   80.

Jnterkommunikation-  Signale  zwischen  Passagieren  und  Zugpersonal
  auf  Eisenbahnen  382.

Iserlohn,  Steueramt,  Kompetenz  .  861.


                                                       K.

Kamcke,  Kaufmann  in  Belfast,  Ernennung  zum  Konsul  804.

Karlsruhe,  Aufhebung  der  Zollabfertigungestelle,  340.

Katholische  Volkszeitung  siehe  Volkszeitung.

Katzenstein,  Konsul  in  Oporto,  Kompetenz  85.

Kaufbeuren,  Kompetenz  des  Nebenzollamts,  142.

Kevett,  Bestellung  zum  Konsular-Agenten  für  Newry  358.

Kind,  Konsul  in  Antwerpen,    Verleihung  des  Karakters  als
General.  Konsul  428

Kloebe,  Konful  in  Sxra,  Kompetenz  825.

Kluftinger,  Ernennung  zum  Konsul  in  Bologna  669.

Köln,  Post-Steuer-Expeditlon,  Kompetenz  276.

Königshofen,  Kompetenz  der  Aufschlag-Einnehmerei  477.

Koep,  Konsul  in  Aachen,  Exequatur-Erthellung  als  General-Konsul   297.


Kommunikationsabgaben,  Tarife  zu  deren  Erhebung  in  den
fiskalischen  Häfen  des  Könlgrelchs  Preußen  203.
Konsuln,  Ertheilung  des  Exequatur  an  ausländische  Konsulareamte in:

Aachen  297.  754;  Barmen  268;  Berlin  46.  110;  Bremen
358.  372.  708;  Breslau  364.  Emden  358;  Frankfurt  a.  M.
358.  682;  Hamburg  119.  358.  364.  456;    Königsberg  428.
682;  Mannheim  268;  Schwerin.    474;  Stettin  301. 510.
Amtsbezirke  der  französischen  Konsularämter  in:  Berlin,  Bremen,
Danzlg,  Hamburg  474;  der  schweizerischen  Konsularämter  in:
Bremen,  Hamburg,  Leipzig
siehe  24  Reichs-Konsuln.                                            2
        <pb n="10" />
         X


Kornhosserre,  Konsulats-Verweser  in  Jassy,  Kompetenz    464.
Kreuzthal,  Einziehung  der  Uebergangssteuerstelle  477.
Kriegenherdt,    Geh.  revidirender  Kalkulator,  Ernennung  zum  Geh.
Rechnungs-  Revisor  727.
Krohn,  Konsul  in  Funchui,  Kompetenz  346.
Kropf,  Konsul  in  Cadiz,  Kompetenz  825.
Kupfermünzen,  siehe  Münze


                                              L.

Lahmann,  Konsul  in  San  Jose,  Kompetenz  151.

Landesgoldmünzen,  Hauptübersicht  über  die  Ergebnisse  der  von
Reichswegen  bis  zum  30.  Juni  1874  erfolgten  Einziehungen  derselben
  282;  Vergleichung  der  in  den  deutschen  Bundesstaaten
stattgehabten  Ausprägungen  und  Einziehungen  283.

Landespapiergeld,  Nachweisung  der  in  Ausführung  des  Gesetzes,
betr.  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.  stattgehabten  Einziehungen
desselben  und  des  dafür  geleisteten  Erfolges  385.

Laue,  Ober-Zollinspektor,  Beiordmung  als  Stations-  Kontrolör  83.

Lawrence,  Ernennung  zum  Konsul  in  Concepcio 320.

Leipzig.  Vereinigung  des  Haupzollamts  mit  dem  Hauptsteueramt  311.



Lemwerder  Aufhebung  des  Nebenzollamts  I.  717.

Leske,  Kammergerichtsrath,  Ernennunng  zum  Mitglied  des  Bundesamts
  für  das  Heimathwesen  151.

Levin,  General-Konsul  in  Berlin  Exequctur-Erthellung  110.

Levon,  Konsul  in  Wasa  +  510.

Liegnitz, Schließung  einer  Niedderlage  für  unverzollte  Waaren
und  Kompetenz  des  Hauptsteueramts  660.

Lobeck,  Konsulats-  Verweser  in  Havana,  Kompetenz  358.

Löwenstein,  Kaufmann  in Frankfurt a. M.,  Exequatr-Ertheilung

als Konsul  358.

Lootsen-    Signalordnung,  siehe  Signalordunng.

Lord,  Kaufmann    in  Königsberg,  Erequatur-Ertheilung  als
Konsul  682.

Lorentzen, Kaufmann    in  Zacatecas,  Ernennung  zum  Vlzekonsul

  464.  Untersteueramt,  Kompetenz  477.

Lunau,  Konsul  zu  Panama,  Kompetenz  657.
Lunitz,  Regierungs-  Sekretarsats-Assistent,  Ernennung  zum  Geh.
revidirenden  Kalkulator  289.


                                                 M.
Mahler,  Edm.,  übernlmmt  die  Verwaltung  des  Konsulats  in                                                    Windau   389.

Maracaibo,  Errichtung  eines  Schleppdampferdienstes  auf  der
Barre  daselbst  125.

Marc,  Kaufmann  in  Moskau,  Ernennung  zum  Konsul  156;
Kaufmann  auf  Samos,  Ernennung  zum  Vize-Konsul  289.

Markenschutz,  Gesetz  über;  Bestimmungen  zur  Ausführung
desselben  123.

Marsmann,  Geh.  Kanzlei-Inspektor,  Verleihung  des  Karakters
als  Kanzleirath  825.

Matthews,  Kaufmann  in  Penzance,  Ernennung  zum  Vize-Konsul
  456.

 

Mande,  Kaufmann  in  Madras,  Ernennung  zum  Konsul  754.
Mayr,  Dr.  med.  in  Pilnikau,  Approbations-Ertheilung  448.
Meerane,  Untersteueramt,  Kompetenz  530.
Meibom,  von,  Dr.,  in  Bonn,  Ernennung  zum  Oberhandelsgerichtsrath
  474.
Mergelstetten.  Errichtung  eines  Grenzsteueramts  386.
Mercado,  Exequatur-Ertheilung  als  General-  Konsul  119.
Meschede,  Aufhebung  der  Steuerrezeptur  daselbst 3.
Meyer,  Kaufmonn  in  Ningpo,  Ernennung  zum  Vize-  Konsul  670.
Militärdienst.  Vereinbarung  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz,
betr.  Nichtheranziehung  zu  demselben  784.
Militärpensionsgesetz  vom  27.  Juni  1871,  Bestimmungen,  betr.
Ausführung  der  §§..  101—108  desselben  und  der  §§.  15.16.
22.  der  Novelle  vom  4.  April  1874:  142.
Mineralwasser  in  Syphons,  siehe  Syphon
Minimalbetrag  bei  Erhebung  von  Zoll.  und  Steuergefällen  749.
Mittelwalde,  Hauptzollamt,  Kompetenz  ect. 687.
Mödingen,  Einziehung  der  Uebergangssteuerstelle  477.
Mondorf,  Kompetenz  der  Ortseinnehmerel  468.
Moral  y  Canete,  Exequatur-  Ertheilung  als  Konsul  456.
Mühlhausen,  Aufhebung  des  Untersteueramts  201.
Mülhausen,  Errichtung  und  Kompetenz  von  Zoll-  und   Steuer-                                             Abfertigungsstellen daselbst  376.
    
Münchhausen,  von,  Konsulatsverweser  in  Jernsalem,  Kompetenz
  468.
Müenzen:  Uebersichten  über  die  stattgehabten  Ausprägungen  der
Reichsmünzen:  2. 50.   82  91.  116.  122.  128.  141.  154.
166.  184.  191.  199.  270.  281.  294.  300.  307.  315.  322.  329.
336.  350.  360.  367.  375.  384.  431.  441.  445.  451.  459.  466.
471.  476.  508  513.  522.  531.  655.  661.  676.  686.  701.  710.
738.  747.  748.  757.  766.  795.  806.  823;  Uebersichten  über  dle
eingelösten  Landes-Silber-  und  Kupfermünzen  bis  Ende  Dezember
  1874:  117;  Ende  Januar  1875:  129;  Februar  200;
März  316;  April  330;  Mai  368;  Juni  446:  Juli  472;


August  523;  September  677;  Oktober  758;  Novemder  807.
Musterstücke,  Freipässe  über  lnländische  687.
Myslowitz,  Hauptzollamt,  Kompetenz  796.
        <pb n="11" />
                                        O.

Oberhandelsgericht,  Personalveränderungen  bei  demselben  183.
474,  Erkenntniß  desselben  betr.  Erwerb,  Natur  und  Verlust
der  deutschen  Schutzgenossenschaft  283.

Oberstaufen,  Kompetenz  des  Nebenzollamts    I.  103.

Obertetingen-Oettingen,  Erklärung  zur  Uebergangsstraße  468.

Oettingen,  Kompeitenz  der  Ortseinnehmerei  468.
Offiziere,  ehemolige  der  Kaiserlichen  Marine,  Zulassung  derselben
als  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  51.



Ossstein-Obrigheim  und    Ossstein·  Grotz  ·  Niedesheim,  Aufhebung  von
Uebergangsstraßen

Oggersheim,  Errichtung  einer  Uebergangssteuerstelle  813.

Ommundsen  in  Alloa,  Bestellung  zum  Konsular-  Agenten  532.

Ostertag  in  Landser,  Approbations-Ertheilung  534.

Overlad,  General-Konsul  in  Köln,  legt  sein  Amt  nieder  825.


                                              p.

Paberborn,  Untersteueramt,  Kompetenz  361.

Patschkan,  Nebenzollamt  I.,  Kompetenz  468.

Petschau,  Vize-Konsul  in  Wilmington,  Erennung  zum  Konsul  176.
Petersen,  Kaufmann  zu  Callao,  Ernennung  zum  Konsul  274.
Peterwitz,  Nebenzollamt  I.,  Umwandlung  in  ein  Nebenzollamt
  II.  131.

Pfander  aus  Bern,  Dispensation  und  Approbations-Erthellung  153.
Pflüger,  Exequatur-  Ertheilung  als  General-Konsul  in  Bremen  372.
Podzameze  Hauptzollamts-Aufhebung,  Nebenzollamts·  Errichtung
und    Kopetenz  3.
Parts  für  Drucksachen  und  Waarenproben  nach  Portugal  über

England  295;  nach  Oesterreich-  Ungarn  379;  Umrechnung  der

Packetportotarife  in  Reichsmark  Rechnung  43;  Packetportotarife

aus  und  nach  Oesterreich-Ungarn  44.

Postverein,  allgemeiner  378;  Postversendungsverkehr  innerhalb
desselben  380.
Postverkehr:

Anstalten,  Uebersicht  über  die  während  des  1 V.  Quartals  1874
eingerichteten  und  aufgehobenen  84;  während  des  I.  Quartals
1875  274;  II.  Quartals  1875  426;  III.  Quartals  1875  668.

Bestellgebühr,  Barausbezahlung  für  frankierte  Postsendungen  137.

Briefpostverkehr  mit  Ostindien,  China,  Japan  136.
Bücherpost  136.

Drucksachen,  denen  kleine  Muster  zur  Erläuterung  des  Textes
beigegeben  sind  753.

Fahrpoft  ·  Abkommen      mit  Ostindien  378.

Fahrpostsendungen  nach  Belgien,  Frankreich  und  England,  Werthangabe

  dabei  380.

Frankostempel,  unzulässige  Verwendung  der  aus  Briefumschlägen
ausgeschnittenen  zur  Frankirung  267.
Geldsendungen  nach  Belgien  und  darüber  hinaus,  Werthangabe                                           dabei  56.  118.

 



Geschäftskarten  Versendung    offener  345.
Korrespondenzverkehr    mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
378;  mit  Peru  187;  Konstantinopel  287.  703.
Packetverkehr  mit  Paris  118;  Ostindien  304
Postanweisungs-  und  Postvorschuß,  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn,
  Süd-Australien  114;  Ostindien  287;  mit  den
Niederlanden  505.

 

 

                                                                                               XI

Postausträge  dürfen  nicht  mehr  als  600  Mark  betragen  43;
im  Verkehr  mit  der  Schweiz  267;  Bestellung  derselben  504.
Post-Dampfschiffverbindungen  mit  Dänemark  und  Schweden  505.
Postkarten,  Versendung  offener  752.
Postverkehr  mit  Belgien,  mit  den  Niederlanden  379;  mit
Queensland  817;  mit  Norwegen  113;  mit  Japan  über
New.-  York  und  San  Franzlsko  188;  Helgoland  356.
Seepostverbindung  mit  Norwegen  137.  256  mit  Schweden  356.
Waarenproben,  Versendung  derselben  308.
Werthzeichen,  in  der  Reichemarkwährung    119;  Außerkurssetzung
und  Einlösung  ½,  1,  2,  2½  und  5  Groschen  816.
Zeitungsfreiexemplare,  Unzulässigkeit  der  Ueberweisung  nach
Orten  des  Wechselverkehrs  136.
Prämienanleihe  der  Sent  Lüttich,  Bekanntmachung,  betreffend
neue  Schuldverschreibungen  756.
Preußische  Bank,  Goldankauf  derselben,    siehe  G.  Umwandlung
  der  Zweiganstalten  derselben  in  Reichsbankhauptstellen 802.

Prüfungen  der  Seeschiffer  ind  Seesteuerleute  für  große  Fahrt,
Beginn: 103. 151. 156. 176.  185.  286.  319.  341.  463:

504.  509.  688.  78;.    der  Apoteker 167;    der  Apoteker  

gehilfen  761.

Prüfungskommissionen  für  Seeschiffer:  Nachtrags-  Verzeichniß                                                   371.  784.

Puerts-Cabells,  Benutzung  des  Hafens  304.

 




 



                                                 Q.

Quarantaine;  Maßregeln  der  Regierungen  in  Egyplten  6.  176.
435. 448. 468.  Griechenland  331.  448;  Konstantinopel  442;
Malta  Smyrna   442.                                                                                                                                                                         R.

Raffo,  Ebevalier,  Exeqaualur-  Ertheilung.  als  General-Konsul  456.

Rammingen,  Grenzsteueramts-  Errichtung  813.

Realschüler,  Bekanntmachung,  betr.  deren  Nichtberechtigung  zum
Studium  der  Medizin  153.

Rebenkrankheit,  Bekanntmachung  gegen  deren  Einschleppung 90.

Rechuungshof  des  Deutschen  Reichs:  Instruktion  für denselben      
157;  Personalveränderungen  46.  289.297.528.727.

Redlich.  Ernennung  zum  Konsul  in  Stockholm  114.

Reichsbank,  vie.  ist  verpflichtet  durch  die  Unterschrift    einer  Reichsbankstelle 820.




Reichsbank-  Hauptstellen,  Errichtung  derselben  802.
Reichsbeamte,  Bekanntmachung,,  betr.  vierteljährliche  Gehaltszahlung
  an  dieselben  819.
Reichs-    Goldmünzen,    Ausprägung    derselben  auf  deutschen  Münzstätten
  für  Rechnung  Pivatpersonen  348;  Umwechselung
derselben  gegen  Reichs  -  Silber,  Nickel-  und  Kupfermünzen  802.
Reichshauptkasse,  Bekanntmachung,  betr.  dieselbe  821.
Reichs  Kassenscheine,  deren  Ausgabe  und  Beschreibung  48;  Nachwelsung
    der  bis    zum  5.  Oktober  1875  ausgegebenen:  662:;  bis
6.  November:  734;  bis  5.  Dezember  :  804.
Reich-.Konsuln    (General-Konsuln,    Konsuln,  Vize-Konsuln,  Konsular-
  Agenten).

 

 

                                                                           2“
        <pb n="12" />
        XII.

Ernennunen  zu  solchen  in:  Alexandrien  448;  Arendal
308;  Arica  Athen  301;  Bangkok  464;  Belfast    304;,
Belgrad  754;  Bologna  669;  Cairo  188:  Callao  274;  Cbartum
  464;  Chihuah  ua  110;  Cocanada  335;  Concepcion  320;
Cognimbo“  958;  Christiana  114;  Cast  London  727;  Fablun
297;  Frederikshald 442;  Galvesion  289;  Grangemouth  532;
Guernsey  126;  Hamburg  456.  Havre  325;  Larache  464,
Leon  372;  Madras  754  Marokko  464;  Matanzas  44;
Mazagan  164;  Milford  412;  Mogadore    364.  464:  Moskau
156;  Narva  510;  Nicolajew.  670;  Newcastle  on  Tyne  325;
Newry  358;  Ningpo 670;  Odessa  670;  Penzance  456;  Petersburg
  297;  Piraeus  Alfred  727;  Rabat  464;
Reggio  528;  Riga  119;  Ringklöbing  110;  Samos  289;  San-Remo
  151;  San  Salvador  670;  San  Sebastian  304;  Singapore
  364;  Sulina  786;  Taganrog  156;  Teignemouth  698;
Tiemsin  119;  Trapezunt  188;  Turneß  126;  Wilmington  176;
Windau    289;  Zacatecas  464;  Zanzibar  754;
Juristikationsbezirke    der  Reichs.  Konsuln  in:  Alexandrien
334;  Amble  80;  Autofagasta  474;  Bangkok  468;  Alexandrien  on
Tweed  80;  Blyth  80;  Bologna      669;  Cairo“  ;  Hakodade,
Ploge Osaka 85 ; La-Paz  474;  Nogasaki  85;  Newcastle  on
Tune  268;  Niegata  85;  San  Remo  188;  San    Salvador
670;  Chields  268;  Dedo.  Jokohama  85.

Entlassungen    der  Konsuln  in:  Ampala  364;  Bruffa
345;  Caen  80;  Guatemala  799;  St.  Louis  754;  Madrid 799;
Samarang  364

  Einziehung  der  Kousulate  in:  Gallipoll  510;  La  Libertad
670.

Ertheilung  der  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Eheschließungen
  und zur  Beurkundung  des  Personenstandes
  von  Deutschen  an  dle  Reichskonsuln  in:  Alexandrlen
  474;  Apia  196;  Athen  825;  Barcelona  825:  Bangkok
468;  Beirut  825;  Belgrad  754;  Bukarest    464;  Cadiz  825;
Calomata  825;  Ceará  358;  Chesoo  Corfu  625;  Funchal
345;  Havana  358;  Jasso  464;  Jerusalem  468;  Konstantinopel
468;  Kustendje  3622  Leon  456;  Lissabon  85;  Madrid  825;
Manila  268;  Oporto  85;  Panama  657;  Patras  625;  Peking
364  Pernambuco  727;  Saigon  80;  San    José  151;  Sulina

126;  Tunis  532;  Jedo,  Jolohama  382; Zanzibar  364;


Ertheilung  der  Ermächtigung  zur  Anhörung  von  Zeugen
und  zur  Abnahme  von  Eiden  an  die  Reichskonsuln in:
Port  Sald  196;  Saigon  80;  New-  York
Reichs-  Oberhandelsgericht,  siehe      Oberhandelsgericht.
Reitz  Kaufmann  in  Mannheim,  Exequatur-Erthellung  als  Konsul

268.  Vize-Konsul  in  Bukarest,  Kompetenz  464.

Reitzenhain,  Nebenzollamt  1.,  Errichtung  und  Kompetenz  444.

Nevers,  Geh.  revidirender  Kalkator,  Ernennung  zum  Geh.

Rechnungs:  Revisor

Rinderpest,  Mittheilungen  über  Stand  und  Auftreten  derselben
87. 111.115.121.292.299.305.443.529.  

Röm,  Nebenzollamt  I.,  Umwandlung  in  ein  Nebenzollamt  II.  192.

Roll,  Vize-Konsul  in  Kustendje,  Kompetenz  382.

Rosset,  Ernennung  zum  Vize-Konsul  in  Chartum  464.

Rothschild,  Bestellung  zum  Konsular-Agenten  in  Piracus  456.

Runge,  Kaufmann  in  Galveston,  Ernennung  zum  Konsul  289.

Ruttmann,  Konsul  in  Manila,  Kompetenz  268.

                                                         S. 

Sachs,  Militär.  Intendantursekretär,  Ernennung  zum  Geh.  revidirenden
  Kalkulator  beim  Rechnungshofe  des  Deutschen  Reichs 289

Salz,  Denatuirung  desselben  mit  Schwefelsäure  und  mit  Kienöl 749.
Sand,  Konsulatsverweser  in  Ceara Kompetenz  358.

 

Seiores,  Erequatur--Erthellung  als  General-Konsul  in  Hamburg

Sattler,  Dr.,  Konsulatsverweser  in  Funchal.  Kompetenz  345.
Saurma, Jeltsch.  Frh.  von,  Ernennung  zum  General.  Konsul  754.
de  St.  Sauveur,  Exequakur-Erheilung  als  Konsul  in  Bremen  358.
Scharmbeck,  Steueramt.  Kompetenz  312.
Schibsby,  Vize-  Konsul  in  Caen.   Entlassung  80.
Schiffahrt.  Mittheilungen,  betr.  die  Entlassung  Liste  der  deutschen
Kriegs-  und  Handels-  Marine  mit  ihren  Unterscheidungssignalen
für  1875:  126.  295. 448.  688;  Verhütung    des    Missbrauchs
der  deutschen  Flagge       seetüchtige Schiffe  520;
Schiffsvermessung,  Uebersicht  über  die  im  Jahre  1874  von  den
Schiffsvermessungs-  und  Revisions-Behörden  ausgefertigten
Schiffsmeßbriefe  172;  Berechnung  der  von  deutschen  Schiffen
in  egyptischen  Häfen  zu  entrichtenden  Leuchtfeuer-  Abgaben  703;
Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  des  §.  23  der  Schiffsvermessungs
  Ordnung  718:  Hafenabgabe  in  Honfleur  718.
Schiffsvermesungs-Angaben,  Anerkennung  der  in  österreichischungarischen
  Schiffspapieren  enthaltenen.  Nachtrag  324;
in  schwedischen  Schiffspapieren  enthaltenen  638.
Schilling,  Ernennung  zum  Oberhandelsgerichtrath,   188. 
Schilling,  Ausschlag-  Einnehmerei.  Kompetenz  155.
Schiltigheim,  Errichtung  einer  Zoll-  und  Steuer-  Abfertigungstelle

  361.

Schmidt,  Dr.  phil.,  in  Frankfurt  a.  M.  Exequatur-Ertheilung

als  General-Konsul  682.
Schrader,  Ober-Regierungsrath  .  Beiordnung  desselben  als  Reichsbevollmächtigter
  für  Zölle  und  Steuern  bei  der  Zoll-  und
Steuer-Direktion  in  Schwerin  269.
Schröder,  Konsul  in  Schwerin.  Exeguatur-Ertheilung  474.
Schubart,  Kaufmann  in  San  Remo.  Ernennung  zum  Vize-Konsul
  151.
Schuhmacher,  Dr.,  General-  Konsul  in  New-York.  Kompetenz  85.
Schuldverschreibungen    der  Prärmlenanleihen  der  Stadt  Lüttlch  vom
Jahre  1853.  Bekanntmachung.  betr.  neue,  756
Schultz,  Konsul  in  Port  au  Prince  +  716.
Schwaab  in  Vize-  Konsul  in  Brussa  von  seinem  Amt  entbunden

345.


 

Schwarz.  Kanzleidiätar.  Ernennung  zum  Geh  Kanzlei-  Sekretär  80.

Schwarze,  Hürttendirektor  in  Fablun.  Ermennung  zum  Konsul  297.

Seckenheim,  Errichtung  einer  Eisenbahn-Haltestelle  764.  

Seefahrzeit,  die  der  jetzigen  Obermatrosen  wird  gleichgestelt.  mit
der  der  ehemaligen  Matrosen  I.  oder  II.  asse  376

Seemannsämter,  Abänderung  des  Verzeichnisses  derselben  317.

Seeschiffer  und  Seesteuerleute,  Prüfungen  derselben  s.  Prüfungen;
  Zeugnisse  über  die  Befähigung  derselben  s.  Zeugnisse.



Seidenberg.  Zwecka,  Errlchtung  eines  Nebenzollamts  I.  435.

Seligenstadt  -  Groß-  Welpheim  als  Uebergangsstraße  ausgehoben  520.


Sennheim  Ausfebung  des  Steueramts  und  Errichtung  einer
Ortseinnebmerei  658.

Siengen,  Errichtung  eines  Grenzsteueramte  386.

Sierenz,  Umwandlung  des  Steueramts  in  eine  Ortseinnehmerei
.113

Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  73;  Nothund
  Lootsen-  Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den
Küstengewässern  121.

Silbermünzen,  s. M ü n z e n 

Singen,  Errichtung  einer  Zollabfertigungsstelle    444.

Siordet,  Exequatur-Ertheilung  als,  Konsul  in  Hamburg  800.

Solgne,  Steueramts,  Errichtung  822.

Sontheim,  Grenzsteueramts.    Errichtung  836

Spielkarten,  Bekanntmachung  des  Königlich  bayerischen  Staatsministeriums
  betr.  deren  Ein-  und  Ausfuhr  3.

Spiritus,  steuerfreie  Verwendung  desselben  376.

Sprenger,  Kanfmann  in  San  Sebastian,  Ernennung  zum
Konsul  304.
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        Stannius,  Dr  jur.  Ernennung  zum  Konsul  in  Bangkok  464.
Kompetenz  468

Stanton,  Exequatur-Ertheilung  als  Konsul  268.

Stiller  Geh.  Registratur-Assistent,  Ernennung  zum  Geh.  Registrator  80.
  

Stolp,  Untersteueramt,  Kompetenz  340.

Straelen,  Aufhebung  des  Untersteueramts,  Errichtung  und  Kompetenz
  eines  Nebenzollamts  I.  51.

Strandämter,  Verzeichniß,  und  der  denselben  untergeordneten
Strandvögte  und  der  ihnen  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  478

Strandordnung,  Instruktion  zu  derselben  751.

Straßburg,  Errichtung  einer  Abfertigunsstelle    am  Metzgerthore
311;  am  Stadtbahnhof  438.

Straßburg  Maxan  ist  als  Uebergangsstraße  aufgehoben  468.

Straubing,  Einziehung  des  Nebenzollamts,  Kompetenz  der  Aufschlag-
  Einnehmerei 3.

Strohausen,  Kompeienz  des  Nebenzollamts  I.  672.

Strzelno,  Aufhebung  des  Untersteneramts  520.

Stühlingen,  Errichtung  elner  Zollabfertigungsstelle  308

Syphons  mit  Mineralwasser  gefüllt,  sind  zollflichtig  370.

 

 

 

 

                                                  T.
Taback,    Bundesrathsbeschluß,  betr.  Steuerrückvergütung  für  ausgeführten  171.



Thann,  das  Steueramt  ist  dem  Hauptsteueramts-Bezirk  Mülhausen
  zugetheilt  worden  822.

Tarife  zur  Erhebung  der  Kommunikationsabgaben  in  den  fiskalischen
  Häfen  des    Königsreichs  Preußen  203;  Elsenbahn  ·  Tarlfe
siehe  Eisenbahnwesen

Tandevin  Eloqdsagent  auf  Guerusey,  Ernennung  zum  Vizekonsul  126.



Telegraphen-  General-Direktion  der,  Personalveränderungen  bei
derselben  80.

  

Telegraphenstationen,  Veränderungen  bei  denselben  im  I.  Quartal
1875:  296;  II.  Quartal:  452;  III.  Quartal:  689.

Telegramme  nach  Amerika  Ermäßigung  der  Gebühren    für  dleselben

    288;  Worttarif    für  solche  nach  Nord-  Amerika  753.

Thiere,  Beförderung  derselben  auf  Eisenbahnen  296.

Trappstadt,  Auflösung  der  Uebergangssteuerstelle  477.

Trauerlaubnißscheine,  siehe  U e b e r e i n k u n f t  .

Travers.  Vize-  Konsul  in  Cairo,  Ernennung  zum  Konsul  188.

 

 

Treuchel,  Ernennung  zum  Intendantur-Assessor  85.
Tulin  de  la  Tunisie,  General-Konsul  in  Tunis,  Kompetenz  532.
Tuttlingen,  Kompetenz  des  Zollamts  477.

                                                               u.

Uebereinkuuft  wegen    gegenseitigen  Verzichts  auf  die  Beibringung
von  Trauerlaubnißscheinen  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und
der  Könlglich  italienischen  Regierung  155;  zwischen  der  Kaiserlich
  deutschen  und  der  Königlich  belgischen  Regierung  719.

Uebergangsabgaben  für  Branntwein  in  Hohenzollern  750.

Uebergansstraßen  fÜr  Branntwein  ect.  nach  Elsaß.  Lothringen  468.

Utainslingen    —  Groß  Welpheim,  Uebergangsstraßen,  Aufhebung  520.

                                                                   V.

Veers,  Konsulatsverweser  in  Zanzibar,  Kompetenz  364;  Ernennung
  zum  Konsul  754.

Vegesack    Errichtung  eines  Nebenzollamts  I.  717;  Komwetenz  750.

 

                                                                                               XIII

Verny,  Aufhebung  des  Steueramts  822.

Ventilationseinrichtungen  in  den  Eisenbahnwagen  532

Vessilier,  Exeguatur,  Ertheilung  als  Konsul  in  Breslau  364.

Visscher,  Kaufmann,  Bestellung  zum  Konsular-.  Agenten  in  Arica
110

Volkszeitung,  katholische,  Verbot  der  welteren  Verbreitung  derselben 355.

                                                                 W.

Waagen,  in  den  Apotheken  zulässige  374.

Waarenzeichen,  Kosten  de-  Bekanntmachung  der  Elntragung  und
Löschung  eines  solchen  131.

Wahlkonsuln.  Zirkular-    Erlaß  an  dieselben  betr.  Annahme  etc.  von

Nachlaß-  Geldern  ect.  817.

Wahrthurm,  Aufhedung  des  Nebenzollamis  I.  717.

Waldenburg,  Kompetenz  deß  Untersteueramts  301.

Waldshut,  Verlegung  des  Nebenzollamts  I.  703.

Walker,  in  East  London,  Ernennung  zum  Vize-Konsul  727.

Weber,  Konsul  in  Apia,  Kompetenz  196.

Wechselstempelsteuer,  Uebersicht  über  die    Einnahmen  in  den  einzelnen
  Monten  des  Jahres  1874:  104;  für  Januar  1875:
131;  bis:  Februar  183;  März  277;  April  323;  Mai  362.
Juni  439;  Juli  467:  August  518;  September  673;  Oktober

740;  November  810

Wehrordnung,  deutsche  535.

Weichen,  slehe      E i s e n b a h n w e s e n.

Weil,  Dr.  med.,  Approbations-.  Ertheilung  3.

Wenbling,  Militär-Intendantur-  Sekretär,  Ernennung  zum  Geh.
revidirenden  Kalkulator  289.

Wetzger,  Geh  Sekretär  und  Kalkulator,  Verleihung  des  Karakters
  als  Rechnungsrath  526

Wieblingen,  Errichtung  einer  Eisenbahn.  Haltestelle  701.

Wilberg,  Ernennung  zum  Konsul  für  Athen  ect.  304,  Kompetenz  825.

Will,  Ernennung  zum  Konsul  in  Cocanada  325

Windsheim,  Aufschlag-Einnehmerei,  Kompetenz  124.

Wöhrlin,  Dr.  med.,  Approbations-Ertlheilung  660.

Wohlan  Umwandlung  des  Hauptsteueramts  in  ein  Untersteueramt  3.



 

Walmünster,  Uebergangssteuerstelle,  Kompetenz  ect.  468.

                                                      Z.

Zahn .  Konsul  in  Calamata,  Kompetenz  825.

Zappe,  Konsul  in  Yokohama,  Kompetenz  382.

Zettelbanken.  in  deren  Bestand  vorhanden  gewesene  Banknoten,
siehe  Banknoten.

Zeugnisse  über  die  Befähigung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute,
  Umtausch  der  vor  dem  1.  Mai  1870  ertbeilten:  371.

Ziegenhals,  Errichtung  und  Kompetenz  des  Nebenzollamts  I.

796.

Zölle  und  Verbrauchssteuern,  zu  deren  Kontrole  den  Direktivbebörden

  ect.  beigeordnete  Beamte  337.

Zoll,  und  Steuer-Gefälle,  Mlnimalbetrag  bei  Erhebung  derselben

  749.

Zollgrenze,  deutsche,    Veränderung  derselben  durch  Einschluß  preußischer
  ect.  Gebiete  716.

Zossen.  Aufhebung  des  Hauptsteueramts  und  Errichtung  elnes

Untersteueramts  660.

Zweiganstalten,  Umwandlung  derjenigen  der  Preußischen  Bank

in  solche    der  Reichsbank  und  Neuerrichtung  von  Zweiganstalten

derr  Reichsbank  892.
Zylindrische-Hohlmaaße,     siehe  Hohlmaaße.

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                                        Anhang.
               Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen.

1.  Anerkennung  der Unterstützungspflicht    ein  darauf  gerichteter

Antrag  ist  unzulässig 696.

 .2Armenpflege  kann  auch  in  dem  Falle  angenommen  werden,
wenn  solche,  von  der  verpflegten  Person  nicht  beantragt
worden  ist  697.

3. Aufenthalt,  dessen  Beibehaltung  am  Wohnorte  setzt  nach
§.  13  des  Reichsgesetzes  6.  Juni  1870  dle  wirkliche
Ausführung  des    Vorhabens  der Rückkehr  nicht  nothwendig
voraus,  ist  insbesondere  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der
Abwesende  nur  durch  den  Tod  an  der  Rückkehr  verhindert

4.  Aufenathalt  dauernder, welcher Aufenthalt als solcher an-  695.zusehen


 5.Aufenthaltsort.  Der  Armenverband  desselben  wird  von
seinen  Verpflichtungen  durch  das  Bestehen  einer  Unterstützungs-.
verbindlichkeit  dritter  Personen  wenn  letztere  nicht  erfüllt
wird,  nicht  entbunden  156.
   Der  Antrag  auf  Belassung  des  Hllfsbedürftigen  am

Aufenthaltsorte  nach  §.  56  des  Reichsgesetzes  setzt  die  vorgängige

  Feststellung  der  Uebernahmepflicht  des  fürsorge-
  pflichtgen  Armenverbandes,  sel  es  durch vollstreckbare Entscheidung,
  sei  es  durch  unbedingtes,  noch  wirksames  Anerkenntniß
  voraus  195.

 Kompetenz  der  Spruchbehörden  im  vorgedachten  Falle  195.
  Freie  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  desselben  755.
6. Auflösung  eines  Armenverbandes  in  mehrere  Verbände
hat  nicht  ohne  Weiteres  eine  Naturaltheilung  der  Armenlast
zur  Folge,  diese  Last  bleibt  vlelmehr  elne  gemeinschaftliche
der  neuen  Verbände,  bis  eine  Vertheilung  im  Wege  der
Einigung  oder  der  behördlichen  Regulirung  eingetreten  ist  704.

7. Bestimmungen  des  älteren  Landesrechts,  welche  die  die  Pflicht

der  vorläufigen  Fürsorge  regeln,  haben  durch das Reichsgesetz

  vom  6.  Juni  1870  ihre  Anwendbarkeit  verloren  Insbesonderen

  sind  preußische  Landarmenverbände  zu  der  ihnen
nach §.  30  des  früheren  preußischen  Gesetzes  vom  31. Dezember

  1842  obliegenden Vorschußverbindlichkeit,  wenn  dieselbe

anläßlich  einer  vor  dem  1.  Juli  1871  gewährten  Krankenpflege

  beansprucht  wird,  nicht  verpflichtet 194.

8. Competenz  der  Armen-  Spruchbehörden  bei  dem  nach  §.56

des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  gestellten  Antrag  auf

Belassung  des  Hilfsbedürftigen  am  Aufenthaltsorte  195.

durch  vollstrechbare  Ent- 



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9.  Dienstart,  Der Armenverband des Dienstortes ist nach dem Sinne des § 29 des Gesetzes vom 6. Juni. 1870 zu Tragung der Kosten  einer  6  Wochen  nicht    übersteigenden Krankheit 

stets  verpflichet,  sobald  die  Hilfsbedürftigkeit  am  Dienstorte
erkennbar  geworden,  er  ist  daher  auch   erstattungspflichtig,
wenn  er  durch  ungerechtfertigte  Ablehnung  einen  anderen
Armenverband  in  die  Nothwendigkeit  versetzte  des  hilfsbedürftigen
  Kranken  sich  anzunehmen  53.

  Die  wegen  Feststellung  der  Hilfsbedürftigkelt  erforderlichen
  Ermittelungen  hat  die  Armenbehörde  von  Amtswegen
anzustellen  54.

10. Ersatzanspruch,  de  Anmeldung  desselben  bel  der  vorgesetzten

Behörde  genügt  dann  zur  Wahrung  desselben  nach  §.  34  des
Reichsgesetzes,  wenn  dem  vorläufig  unterstützenden  Armenverbande
  ohne  sein  Verschulden  der  wirklich  ersatzpflichtige
Armenverband  innerhalb  der  Anmeldungsfrist  nicht  bekannt
geworden  in  obwohl  die  rechtzeltige  Ermittelung  an  sich
möglich  war 344.

   Der    eventuellen  Minderung  oder  Erhöhung  desselben
sieht  die  Bestimmung  in  §.  46  des  preußischen  Gesetzes  vom

8.  März  1871  nicht  entgegen  351

  In  wie  weit  der  Richter  auf  die  verspätete  Anmeldung

desselben  von  Amtswegen  Rücksicht  zu  nehmen  hat  742.

 

11.  Familienhaupt  gilt  als  unterstüttzt  durch  die  der  Frau,  resp.

den  Kindern  gewährte  Unterstützung,  selbst  wenn  die
in  Folge  böslicher  Verlassung  nach  §.  17  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  einen  eigenen  Unterstützungswohnsitz  erworben
  hatte  und  die  Kinder  den  letzteren  theilten  724.

12.   Freizügigkeitsgesetz  vom  1.  November  1870.  Über  die

Bedeutung  von  §.  4  desselben  f.  726
12. Fristenlauf.  Die  §.  27  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1870
bestimmte  zweijährige  Frist  ruht  während  jeder  von  einem
Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung  185.

Siehe  auch  266.

14.  Heimathsrecht  nach  der  fürstlich  lippe'schen  Gesetzgebung  192.
15.

Hilfsbedürftigkeit.  Die  wegen  deren  Feststellung  erforderlichen
  Erminttelungen  hat  die  Armenbehörde  von  Amtswegen  anzuanzustellen
  54;  für  die  Bestimmung  des  Begriffs  der  Hilfs-
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        bedürftigkelt  kömmt  es  nicht  darauf  an,  ob  die  Hllfsbedürftigkeit
  eine  vollständige,  eln  Zustand  völliger  Hilfslosigkeit  ist,
sondern  darauf,  ob  der  zu  Unterstützende  in  der  entscheidenden
Zeit  in  der  Lage  ist  dle  notwendigen  Subsistenzmittel  zu
erwerben  55;  deren  Aufhören  341.
16.  Höhe des  Verpflegungssatzes  Zur Bestimmung  desselben
sind  die  speziellen  tatsächlichen  Unterlagen  beizubringen,  die
 der  erkennenden.




Behörde  gestatten  die Angemessenheit zu
 beurtheilen  697.  ,siehe auch 720.  ff.

17.  Klagenhäufung  supjektive,  deren  Zulässigkeit  Streitsachen
der  Armenbände  nach   §.  40  des  preußlschen  Gesetzes  vom

8.  März  1871  351.

18.  Kosten,  vome  vorläufig  verpflegenden  Armenverbande  behufs
Feststellung  der  Heimathsverhältnisse  des  Unterstützten  aufgewendete,

  fallen  dem  definitiv  verpflichteten  Armenverbande

zur  Last,  auch  wenn  es  zu  einem  Prozesse  nicht  kommt  725.

19. Landarmenverband,  eines solchen  341;  der  Landarmenverband  in   Verpflichtung

  eines  solchen  341;  der  Landarmenverband,  in

welchem  eine  Heilanstalt  liegt,  hat  für  solche  Landarme

zusorgen  ,  die  freiwillig  in  die  Heilanstalt  eingetreten  sind  und

in  derselben  oder  bel  der  Entlassung  hilfsbedürftigen  werden.  722.

20.  Landarmenanstalt Entlassung des Landarmen aus derselben
auf  sein  Verlangen  341.

21.  Obdachlosigkeit und   polizeiliche  Verschaffung  eines  Unterkommens

  186.  195.  272

21.  Oeffentliche  Unterstützung.  Die  Nothwendigkelt  einer  solchen
und  die  Fortdauer  der  Nothwendigkeit  zur  Zeit,  wo  Klage
erhoben  wird,  sind  zur  Begründung  des  Klaganspruchs

auf    

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19.

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Entlassung  des  Landarmen  aus  derselben

 

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26.

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23.  U
.  Unterstrihunqspsticht

XV

Uebernahme  eines  Hilfsbedürftigen  durch  den  Armenverband
seines-  Unterstützungswohnstzes  erforderlich  55.  273.  798.

23. Unterstützung,  deren  Einstellung  841.
24. Unterstützungspflicht, der  Antrag  auf  deren  Anerkennung

ist unzulässig  696.
25. Unterstützungswohnsitz,   ob  der  Lauf  der  Erwerbs-  und
Verlustfrist  deselben  für  die  Großmutter  gehemmt wird,
während  für  eine  in  ihrer  Pflege  befindliche  Enkeltochter  
Armenunterstützung  gezahlt  wird  824.
26. Unterstützungskosten,  die  Feststellung  derselben  in  quanto

ist  unzulässig  696.

in  Streitsachen  der  Armenverbände  einem    weiteren  Verfahren
vorzubebalten,  ist  zulässig  696.
27.  Verlustfrist,    Wie  dieselbe  läuft  und  wenn  sie  ruht  266;

siehe  auch  155.

     Als  solche ist  dle  in  der  Gemeindeverwaltung  vermittelte
aber  nicht  aus  Armenmitteln  bezahlte  Gewährung  eines  Obdaches
  nicht  anzusehen  272;  ebensowenig,  wenn  die  Gemeinde
eine  einem  wngebli4h  Hilfbedürftigen  gegen  den  ausgesprochenen
  Willen  der  Gemeinde  gewährte  Beihilfe  bei der
Prüfung  der  Gemeinderechnung  nur  deshalb  passiren  läßt
damlt  der  Gemeindevorstand  persönlich  nicht  darunter  leide
273;  Über  dle  Frage:  ob  öffentliche  Unterstützung  vorliege
oder'  nicht,  siehe  auch   797.

 

28.  Wohnort,  siehe  Aufenthalt.  
29.  Zeitdauer,  für welche  eine  Unterstützung  als  gewährt

anzusehen  ist  694.

..
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                                        Chronologische  Uebersicht

                                                  des

                                      III.  Jahrganges  1875.

 

 

Datum
der  Nummer
Verordnungen,  Inhalt.  des  Seite.
Bekanntmachungen  Stücks.
ect..  ect..
1874.
21.  November.  Gebühren  für  die  Benutzung  der  Frei  Hafenanstalten  17  301
3.  Dezember.  Uebereinkunst  zwischen  ber  Kaiserlich  deutchen  und  der  Königlich  italienischen  Regierung
  wegen  gegenseitigen  Verzichts  ouf  Beibringung  von    Trauerlandnißscheinen  10  155
14.  Ein-  und  Ausfuhr  von  Spielkarten  in  Bayern  ..  1  3
18.  Postordnung.  1  6
18.  „  Erläuterungen  zur  neuen  Postordnung  1  41
18.  Ausrufen  der  Stationsnamen  auf  Eisenbahnen  1  45
21.  »  Zulassung  ehemaliger  Offiziere  der  Kaiserlichen  Marine  als  Seeschiffer  und  Seesteuerleute
  auf  Kauffahrtschiffen.  .  2  51
22.  »  An·  und  Abfahren  der  Versandgüter  ..  .  1  46
24.  "  Ausgabe  und  Beschreibung  der  Reichskassenscheine  ..  .  2  48
24.  Neuaufstellung  der  Eichgebühren  ·  Taxe  ...  3  83
24.  »  Eichgebühren-Taxe  4  94
29.  „  Anzeige  von  Tariferhöhungen    2  79
31.  »  Vermehrung  der  direkten  Expeditionen  auf  den  Eisenbahnen.  2  79
1875.
4.  Januar.  Bahnpolizei.Reglement  für  dle  Eisenbahnen,  Deutschlands  2  57
4  „  Signalordnung  für  die  Elsenbahnen  Deutschlands  2  73
11.  „  Blldung  eines  Ausschusses  bei  den  Reichseisenbahnen  4  108
11.  „  Zuziehung  abstimmter  Sachverständigen  zur  Festsetzung  von  Entschädigungen.  4  108
31.  „  Not-  und  Lootsen·  Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küsten-    gewässern            9  12.
1  3.  Februar.  Erkenntniß  des  Reichs-  .Oberhandelsgerichts,  betr.  Erwerb,  Natur  und  Verlust  der
deutschen  Schutzgenossenschaften  16  283
8.  "  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Markenschutz    7  131
22.  „  Bekanntmachung,  betr.  Ausführung  der  §§.  101—108  des  Millärpensionsge-  
setz vom  27.  Juni  1871  und  der  §§.  15,  10  22  der Novelle  vom  4.    April  1874    
8.  März.  Nichberechtigung      der  Realschüler  zum  Studium  der  Medizin  10  153
5.  „  Instruktion  für  den  Recnungshof  des  Deusschen  Reichs-  .  11  157
0.  Prüfung  der  Apotheker  .  .  11  167
        <pb n="17" />
                                                                                                                    XVII

 

5.  Juli.
II.

s

20 August

Ta,
2.  September.
15.

16.
2l.

S

 

–.

!
1
"
r

1

                                                               Inhalt 

Tarife  zur  Erhebung  von  Kommnnikationsabgaben  in  den  fiskalischen  Häfen  des
Königrechs Preußen    
Ambulante  Kontrole  über  die  Ausübung  des  Betriebdienstes  bei  Eisenbahnzügen

Beförderung  von  Thieren  auf  Eisenbahnen

Form  und  Ausstattung  der  Eisenbahn  ·  Tarife

Abänderung  des  Verzeichnisses  der    Seemannsämter  und  derselben vorgesetzten    
Landesbehörden

Anwendung  englischer    Weichen  .

Neigungszeiger  auf  den  Elsenbahnen  .  ......·

Puplikationen der Tarife  und deren    Anwendungen  ect.  .  .

Interkommunikations-Signale  auf  den  Eisenbahnen

Ausprägung  von  Reichs  Goldmünzen  auf  den  deutschen  Münzstätten  für  Rechnung.
von  Privatperson

Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Baltimore  erscheinenden  katholischen  Volkszeitung

 


Bekannmachung.  betr,  die  in  den  Apotheken  zulässigen  Waagen
Umtausch  der  vor  dem  1.  Mai  1870  erthellten  Zeugnisse  über  die  Befähigung.  als
Seeschiffer  und  als  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.
Ausführunge,  Verordnung  zum  Gesetze  uber  die  Beurkundung  des  Personenstandes

die  Eheschließung  
Gleichstellung  der  Seefahrzeit  der  jetzigen    Obermatrosen  und  der  Seefahrzeit  der
ehemaligen  Matrosen  I.  und  II.  Klasse  der  Kaiserlichen  Marine

Bekanntmachung  zur  Ausführung-.  Verordnung  zum  Gesetze  über  die  Beurkundung
des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
Abänderung der  Vorschriften über die  zulässige  Fehlegrenze  bei  zylindreischen

Hohlmaaßen

Beseitigung  der  bei  Heizung  der  Eisenbahn-Personenwagen  hervorgetretenen  Uebelstände


Verzeichniß  der  Strandämter  und  der  denselben  untergrordneten  Strandvögte  ect.
Abkommmen  zwischen    Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  bez.  der  Uebernahme

Auszuweisender
Gleichmäßige  Einrichtung  ect.  der  auf  den  Eisenbahn-  Stationen  zusliegenden  Be.
schwerdebücher  .

Zwechmäßige  Ventilations-Einrichtungen  in  den  Eisenbahnwagen  
Nachtrag-Verzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Austellung  gültigeri  
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikailon  zum  einjähr.  freiw.  Militär-  
dienst  berechtigt  sind
Deutsche  Wehrordnung
Nachträge  zur  Einordnung  vom  16.  Juli  1869  zum  Erlasse  vom  15.  Februar  1871
und  zur  Instruktion  vom  10.  Dezember.1869
Verpflichtung  zur  Einrichtung,  sowie  zur  Anzeige  über  Aufhebung  oder  Einschränkung
  bestebender  direkter  Expeditionen  im  Personen-  und  Güterverkehr
Uebereinkunft  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  belgischen  Re.
girung  wegen  gegenseitigen  Verzichts  auf  Beibringung  von  Trauerlaubniß-    .

schen
Ergänzung  bes  §.  23  der  Schiffvermessungs-  Ordnung.  vom  5.  Juli  1872
Bekanntmachung,  betr.  die  von  deutschen  Schiffen  in  egyptischen  Häfen  zu  entrichtenden
  Leuchtfeuerabgaben.
Verbot  der  ferneren  Verbreitung,  der  in  Krakau  unter  dem  Namen  "Ezas"  erscheinenden
  Zeitung  .  .
Prüfung    der  Apothekergehülfen  ....  .....
Instruktion zur Strandungs-  Ordnung  .
  Bekanntmachung  betr.  die  von  den  Eichämtern    zu  erhebenden  Gebühren
Schuldverschreibungen    der  Prämienanleihe  der  Stadt  Lüttich  vom    1853
Bekanntmachung  der  während  des  Prüfungsjahres    1874/75  approbirten  Ärzte
Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker

 

 

SS..s
u
lo

Nummer

Stücks.

36
36

40
40

 

 

Seite.

526—
535

711

657
        <pb n="18" />
        XVIII

 

D  a  tum
Verordungen,  „
Bekanntmachungen.
ect.  ect
1875.
6.  Dezember:
7.  „
16.  „
17.
19.  „
22.  „
27.  *
27.  „
27.  „
29.  „

 

 

                                            Inhalt.

Zirkular-  Erlaß  an  die  deutschen  Wahlkonsuln,  betr.  Behandlung  von  Nachlaßgeldern ect.


Vereinbarung,  zwischen  Deutschland  und  der  Schwelz,  betr.  die  Nichtheranziehung

zum  Militärdienst

Bekanntmachung,  betr.  dle  Gültigleit  der  von  der  Preußischen  Bank  ausgestellten
Banknoten  als  Noten  der    Relchsbank

Umwandlung  der  Zweiganstalten  der    Preußischen  Bank  in  Zweiganstalten  der
Reichsbank  und  Neu-Errichtung  von  Zweiganstalten  der  Reichsbank

Umwechslung    von  Reichsgoldmünzen  gesen  Reichs-  Silber-  Nickel  und  Kupfermünzen

Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  dem  deutschen  Branneweinsteuergebiete  und

Luxemburg
Vierteljährliche  Gehaltszahlung  an  die  Beamten  der  Normal  ·  Eichunge-  Kommission,
  der  Reichsbank  und  des  Gesundheitsamtes
Verpflichtung  der  Reichsbank  durch  die  Unterschrift  einer  Reichsbankstelle  .
Anordnungen  in  Folge  anderweiter  Regelung  des  Verkehrs  mit   Branntwein
zwischen  dem  deutschen  Branntweinsteuergebiet  und  Luxemburg  "
Bekanntmachung,  betr.  die  Neichs-Hauptkasse

 

Drnck  von  F.  Hollschläger  in  Berlin.

 

Nummer
des

Stands.

 

Seite.

8

821
821
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                                                  Zentral-Blatt

                                               für  das

                                        Deutsche  Reich.

                                     Herausgegeben

                                      Reichskanzler-Amt.

––.

Zu  beziehen durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Präumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

III.  z.  Jahrgang

1  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisungen
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete  Seite
Wesen:  Uebersicht  über  des  Ausprägung  von  Reichs-3.
  Handels  Gewerbe-  Wesen:  Dispensation  von  ärztelicher
  Prüfung..w
Befugnissen  preußischer  und  bayrischer    Zoll-  und
Steuerstellen.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ein-  und  Ausfuhr  1
von  Spiellarten  in  Bayern

Berlin,  Freitag,  den  1.  Januar  1875.  |

–
·

s.  Konsulat-Wesen:  Exequatur-Ertheilung

Nr.  1.

5.  Marine  und  Schiffahrt:  Quarantaine-  Vorschrift
6. Post-Wesen:  Postordnung  vom  18.  Dezember  1875  Erläuterungen
  zur  neuen  Postordnung;  Bekanntmachungen,
betr.:  Umrechnung  der  Packetporto-Tarife  in  die  Reichsmarkwährung;
  Eröffnung  der  Eisenbahn  Meiningen-  Ebenhausen
(Schweinfurt,  ...............
Eisenbahn-Wesen-  Ausrufen  der  Stationsnamen  und  der
Aufenthaltsdauer;  An-  und  Abfahren  der  Versandtgüter  45

Personal-Veränderungen  ectc.:  Ernennung   46

 

                  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  Moses  Reußner  aus  Demborowo  in  Galizien,  35  Jahre  alt,
2.  der  Friseurgehilfe  Georg  Kozlowski  aus  Warschau,  30  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  1

wegen  Landstreichens,  Bettelns  im  Rückfalle

  und  Abweichens  von  der  Reiseroute,  zu  2  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Posen  vom  resp.  12.

"  und  18.  Dezember  d.  Ja.;

[3. 4 

der  Arbeiter  Niels  Hansen  aus  Oesterslöv  in  Schweden,  18  Jahre  alt,
der  Dienstknecht  Jens  Peter  Christiansen,  gebürtig  aus  Kopenhagen,  22  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  3  wegen  Bettelns  im  Rückfalle,  zu  4  wegen
Landstreichens,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Schleswig

vom  resp.  5.  und  16.  Dezember  d. Ja.;
5.der  Bergmann  Alexander  Hart  aus  Züipde  im  Königreich  der  Niederlande,  25  Jahre  alt,
nach  erfolter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,
ich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Münster  vom  4.  November  d.  Ja.;
6.  der  Maschinist  Johann  Bater,  geboren  im  Jahre  1836  zu  Warschau,  nach  erfolg  ter  ge-5



der  König

6.

durch  Beschluß

richtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Magistrats  der
Königlich  bayerischen  Stadt  Landshut  vom  5.  Dezember  d.  Ja.;

7.

der  Lumpensammler  Jakob  Nowy,

geboren.  und  ortsangehörig  zu  Drosau  (Kreis  Pilsen,

Bezirk  Klattau  in  Böhmen),  58  Jahre    alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen

Landstreichens  und  Bettelns,  durch
vom  16.  Dezember  d.  Ja.;

Beschluß  des  Königlich

bayerischen  Bezirksamts  zu  

1
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            -----2----                                                                                                                                                         8.  die  Bandmacher-Frau  Veronika  Strohbach  aus  Alt-Grafenwalde  (Kreis  Leitmeritz,  Bezirk
nach  wiederholt  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu

Schluckenau  in  Böhmen),

wegen  Landstreichens,

Bautzen  vom  4.  Dezember

33  Jahre  alt,

  d.  Js.;
9.  der  umherziehende  Physiker  Moses  Gauthay,  geboren  am  1.  August  1833  zu  Genf  in

der  Schweiz

10.  der  Handlangger  Joseph  Reuter,  52  Jahre  alt,  gebürtig  aus  Luxemburg,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  9  wegen  Landstreichens  und  Gebrauchs  falscher
Legitimationspapiere,    zu  10  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  des

Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  resp.  3.  und  21.  Dezember  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

                                       2.   M ü n z -  W e s e n.

 

                                                     U e b e r s i c h t

der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  19.  Dezember  1874
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 



 

 

 



 

 

 

 

 

 





I  s-In
  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  6  Nickelmünzen.  1  Kupfermünzen.
vom  13.  bis  n  .
19.  Dezember  20  10  5  1  20  10  2;  1
1874  Mark.  Mark.  Mark-  Mark-  Pfennig.  Pfennig=  Pfenng=  |  Pfennig=  Pfennlg  ·
sind  geprägt  stücke.  stücke.  stücke.  stäüke.  stücke.  !/  stucke  stücke.  6  stücke.  stücke.
worden  in:  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Merk. Pf. Mark.  Pf.  Mark.  Pf..  Mark.  Pf.
1  J  I
a)   Berlin...  —  —  75195,771!w,011  soLl  ——12,7831018,917  so,  12,842  bo
b)  Hannover  —  1,00%21900  ;  ;|  —  31049  —  '—  —  9,868  40  549660  2213  70
e)  Frankfurt.  .  1,074,100  —  —  2609  13,500  +M  —  2s1·500  +—  :  4500  —
d)  München  —  ö564%00%40  000,  52200—  139900—  2280  —  1776  1488—
c)  Dresden.  —  —  9%000  %  50  +r
f)  Stuttgart.  —  —  288,650  1902  —-  1465880  —  —  4%  3,867  60
g)  Karlsruhe.#  —  —  —  —  —  230—4  —  400—  2214—
b)  Darmstadt  —  —  1125600.  —  —  S3o5  bo  —  3o.
Summe  1:)1,074,100  156  733025  13,532|  176760  60,  80  352  280  72,121/60%2|  2,125  0
Vorher  waren  "  «
geprägt  in  ½%
a)  Berlin..6  ,  00/  7,  e  6500%659,  „  1,  85,  136  400  726,840  70  240228  80
b)  Hannover.1237  40|%  —  2761,90  1.léG,  466—½%  2s1345  %%%
e)  Frankfurt.166.371,360,  41,501,  740  —  Söö790  375,32460|  1,2  14%0  2  4  147,314  64                                                                                                                                                                    Frankfurt
d)München.|90  21,142  330  28400|0850%00|—  334730|600120055/20,  103,230  20  6878618
e)  Dresden  ..  44,935  160  12,0872600  —  3052,654208  20  242618  830|  233,139  30  101,806/16  452063
f)  Stuttgart.  46,818.820  11,614.310  81,000  5,936,032  1,534  290  —  744757  20  178.099  80  117,747.60  31,372  40
g)  Karlsruhe  20,894,360  7399,310  —  4,005,4  vos  sss  80  568,034  60  111,  10-  114812  50  42466  27
h)  Darmstadt.,462,320  4,618,200  —  1,703,  66377  10  120  333,640  800  —  —  500043  *  20,  102  51
«  .  1  „  1.
Summe  2:  880,278  940  221,  02,890  52,91,  295  32,010  659  ,  95,  204  204667U  60  1,406222  70!  1,786,681  56  —
l  I  .’
Gesammt-Aus-  i
brägung  8813353040  23371620300  327271S4  20%  14783244  1,786,067|91,  706,116  18
–.-—  —
1,104,724,  660  Mart.  46,326,876  Mark  80  Pf.  64  370  Mark  70  P.  24491,184  Mark  9  l.
        <pb n="21" />
                                                            ----3----                                                                                                                             3.  Handels-  und  Gewerbe-Wesen.

 

Dem  Dr.  med.  Simon  Weil  von  Eichstetten  im  Großherzogthum  Baden  ist  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  vom  9.  Dezember  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  687)  seitens  des  Großherzoglich  badischen  Ministeriums
  des  Innern  die  Dispensation  von  der  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  vorgeschriedenon  ärztlichen
Prüfung  und  die  Approbation  als  Arzt  ertheilt  worden.
Berlin,  den  29.  Dezember  1874.
                                          Der  Reichskanzler.
                                             Im  Auftrage:
                                                       Eck.

 

                       4.  Z o l l -  u n d   S t e ue r-W e s e n .

 Mit  dem  1.  Januar  1875  treten  folgende  Aenderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der
Königlich  preußischen  Zoll-  und  Steuerstellen  ein:

Das  Hauptsteueramt  zu  Chodziesen  wird  aufgehoben  und  an  Stelle  desselben  ein  Untersteueramt
  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II.  über  zollpflichtige  Waaren,
sowie  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über  Salz,  errichtet.

Das  Hauptzollamt  Podzamcze  wird  aufgehoben  und  an  Stelle  desselben  ein  Nebenzollamt
I.  Klasse  mit  der  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  über  zollpflichtige  Waaren,  sowie
von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über  Salz  errichtet.

Die  Steuer-Expeditionen  auf  den  Bahnhöfen  der  Main-Weser-,  der  Main-Neckar-  und  der
Taunus-Eisenbahn  zu  Frankfurt  a.  M.  und  die  Steuer-Expedition  an  der  Bockenheimer
Warte  daselbst  kommen  in  Wegfall.

Die  Steuerrezeptur  zu  Ehringhausen    im  Hauptamtsbezirke  Marburg  wird  aufgehoben.

Das  Hauptsteueramt  zu  Wohlau  wird  unter  Wegfall  der  Befugniß  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  II.  über  zollpflichtige  Waaren  und  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über  Salz  in
ein  Untersteueramt  umgewandelt.  .

Die  Steuerrezepturen  zu  Herstelle  im  Bezirke  des  Hauptsteueramtes  zu  Lemgo  und  zu
Meschede  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Arnsberg  werden  aufgehoben.

Die  zu  Grevenbrück  im  Hauptamtsbezirke  Arnsberg  bestehende  Steuerrezeptur  wird  nach
Eslohe  verlegt.

 

Dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Görlitz  ist  die  Befugniß  zur  Abfertigung  von
Rohzucker  zum  Zollsatze  von  4  Thalern  für  den  Zentner  beigelegt  worden.  —

 

 

Das  Königlich  bayerische  Nebenzollamt  Straubing,  Hauptamtsbezirk  Passau,  wird  am  1.  Januar  1875
aufgelöst  werden.  An  dessen  Stelle  ist  der  Königlichen  Aufschlag-Einnehmerei  in  Straubing  vom  gleichen
Zeitpunkte  ab,  die  Befugniß  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Uebergangescheinen  ertheilt  worden.

 

Bekantmachung  des  Königlich  bayerischen  Staatsministeriums  der  Finanzen,  die  Ein-  und  Ausfuhr
von  Spielkarten  betreffend.

Zum  Vollzuge  des  §.  2  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  9.  Juni  1874,  die  Verwaltung  der  Malzausschlags-
  und  Steuergefälle  betreffend,  dann  des  §.  13  des  Finanzgesetzes  vom  27.  Juli  1874  (Gesetzund
  Verordnungs-Blatt  Nr.  29  und  35),  wonach  die  im  diesrheinischen  Bayern  zu  erhebende  Kartenstempel-1-
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                                                                               —  4  —

gebühr  mit  1.  Januar  1875  auch  in  der  Pfalz  zur  Einführung  gelangt  und  die  Stempelung  der  Spielkarten
den  Organen  der  Zollverwaltung  übertragen  4  wird  auf  Grund  des  Art.  4  des  Zollvereinigungs-Vertrages
vom  8.  Juli  1867  und  des  hiezu  gehörigen  Schlußprotokolles  Ziff.  3  (Gesetzblatt  pro  1866/69  S.  93  f.),  in
Ansehung  des  Verkehrs  mit  Spielkarten  aus  und  nach  Bayern  Folgendes  bestimmt:

                                                            §.  1.

         Die  zum  Verbleibe  nach  Bayern  eingehenden  Spielkarten  unterliegen,  wie  die  daselbst  angefertigten,
neben  der  tarifmäßigen  Eingangsabgange  im  Falle  der  Einfuhr  aus  dem  Zollauslande,  einer  Stempelgebühr,
welche  beträgt  und  zwar  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheines  vom  1.  August  1874  angefangen,  und  in
der  Pfalz  vom  1.  Januar  1875  ab:

a)  für  jedes  Spiel  deutsche  Karten  mit  36  oder  weniger  Blättern  zehn  Kreuzer  zwei  Pfennige
(dreißig  Pfennige  Reichswährung);
b)  für  jedes  andere  Kartenspiel  einundzwanzig  Kreuzer  (sechszig  Pfennige  Reichswährung).

Kinderspielkarten  und  zum  Gebrauche  als  Oblaten  eingerichtete  Karten  werden  stempelfrei  behandelt,
wenn  die  Blätter  derselben  in  der  Höhe  nicht  mehr  als  35  Millimeter  und  zugleich  in  der  Breite  nicht  mehr
als  27  Millimeter  messen.

                                                    §.  2.

         Vor  erfolgter  Stempelung  dürfen  die  eingehenden  Spielkarten,  wenn  gleich  der  hierauf  etwa  haftende
Zollanspruch  vollständig  erledigt  sein  sollte,  nicht  in  den  freien  Verkehr  gesetzt  oder  nach  Abnahme  des  amtlichen
  Verschlusses  außer  Anfsicht  und  Kontrole  gelassen  werden.

    Bei  Vorlegung  der  Karten  zur  Stempelung  müssen  dieselben  so  gepackt  sein,  daß  das  zur  Stempelung
bestimmte  Blatt,  das  Herzaß,  oben  aufliegt.  Außerdem  muß  jedes  Spiel  mit  einem  Umschlage  versehen  sein,
dessen  Form  zwar  im  Uebrigen  dem  Steuerpflichtigen  überlassen  bleibt,  der  jedoch  die  Angabe  der  Kartengattung
  enthalten  und  so  eingerichtet  sein  muß,  daß  das  Kartenspiel  vollständig  zusammengehalten  wird  und
die  vorschriftsmäßige    Stempelung  des  oben  aufliegenden  Blattes  ohne  Lösung  des  Umschlages  bewirkt
werden  kann.

     Entspricht  die  Packung  der  Karten  und  der  Umschlag  derselben  nicht  den  vorstehend  bezeichneten  Erfordernissen,
  so  kann  die  Stempelung  so  lange  versagt  werden,  bis  die  obwaltenden  Mängel  unter  amtlicher
Aufsicht  beseitigt  sind.

                                                       §.  3.
            Zur  Kartenstempelung  gegen  Erlegung  der  Stempelgebühr  sind
—  die  Hauptzollämter:  Augsburg,  Ludwigshafen  a.  Rh.,  München,  Nürnberg,  Regensburg  und
Würzburg,  dann
—  das  Nebenzollamt  Landshut
ermächtigt.
                                                       §.  4.
     Die  Einfuhr  beziehungsweise  Durchfuhr  von  Spielkarten  nach  und  durch  Bayern  darf
     a)  insoweit  es  sich  um  noch  zollpflichtige  Spielkarten  handelt
—  nur  unter  Zollkontrole;
      b)  insoweit  die  Spielkarten  schon  verzollt  sind  oder  sonst  aus  dem  Gebiete  eines  anderen  Bundesstaates
  zur  Versendung  gelangen
—  nur  unter  Uebergangescheinkontrole
erfolgen.

    Die  ad  b  bezeichneten  Transporte  müssen  schon  im  Versendungsorte  oder  bei  der  Abfertigungsstelle,
  an  welche  der  Versendungsort  in  dieser  Beziehung  gewiesen  ist,  angemeldet  und  mit  Uebergangsschein
versehen  werden.

   Zur  Erledigung  der  hienach  ertheilten  Bezettlung  sind  sämmtliche,  für  die  in  Frage  kommende  Zolloder
  Übergangsstenerliche  Abfertigung  überhaupt  zuständigen  Königlichen  Zoll-  und  Steuerbehörden  ermächtigt.

    Die  schließliche  Abfertigung  der  Spielkarten-Sendungen  zum  Verbleibe  in  Bayern  kann  indeß  blos
von  den  im  §.  3  bezeichneten  Zollbehörden  vorgenommen  werden.

         Sollten  daher  Spielkartensendungen,  welche  unter  Zoll-  oder  Uebergangsscheinkontrole  bei  anderen
Zoll-  und  Steuerbehörden  eintreffen,  nachträglich  die  Bestimmung  zum  Verbleibe  in  Bayern  erhalten,  so  sind
dieselben  mittels  Uebergangsscheines  einem  der  für  die  Stempelung  zuständigen  Aemter  zu  überweisen.
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                                                        —  5  —

   Das  Gleiche  hat  auch  von  den  Kartenstempelämtern  zu  geschehen,  wenn  die  Stempelung  bei  einem
anderen,  als  dem  ursprünglichen  Empfangsamte  in  Antrag  gebracht  wird.  4  ç  ·

Spielkarten,  welche  bereits  den  Stempel  eines  anderen  Staates  tragen,  sind,  was  die  Stempelpflicht

in  Bayern  und  die  Zoll-  oder  Uebergangescheinkontrole  betrifft,  gleich  den  ungestempelten  Karten  zu  behandeln.

                                                     §.  5.
          Spielkarten,  welche  aus  einem  Theile  des  Königreichs  in  einen  andern  Theil  desselben  mit  Berührung
des  Zollauslandes  oder  des  Gebietes  anderer  Bundesstaaten  versendet  werden,  müssen  von  einem  Uebergangsschein
  begleitet  sein.  

                                                     §.  6.

      Der  Betrag  der  diesseitigen  Stempelabgabe  ist  von  dem  Extrahenten  der  Kontrol-Bezettlung  (Begleitschein,
  Uebergangsschein  u.  s.  w.)  in  gleicher  Weise,  wie  eventuell  auch  der  Zollanspruch,  sicher  zu  stellen
und  hienach  die  Verpflichtungs-  und  Annahme-  Erklärung  in  den  gedruckten  Formularen  entsprechend  abzuändern
  und  beziehungsweise  zu  ergänzen.

Der  sicher  zu  stellende  Abgabenbetrag  ist,  wenn  die  Anzahl  und  Gattung  der  abzufertigenden  Karten
durch  spezielle  Revision  festgestellt  sind,  nach  den  im  §.  1  angegebenen  Stempelsätzen  zu  bemessen,  andernfalls
aber  mit  3  ff.  30  fr.  (6  M.)  für  das  Zollpfund  des  Bruttogewichts  zu  berechnen.

                                                       §    7.

   Ist  eine  Spielkartensendung  zum  Verbleibe  in  Bayern  bestimmt,  so  muß  nach  deren  Eintreffen  bei
dem  Amte  der  Schlußabfertigung  (§.  3)  eine  Anmeldung  (Deklaration)  in  zwei  Exemplaren  übergeben  werden,
welche  die  Anzahl  der  Kartenspiele  und  deren  Gattung  mit  Rücksicht  auf  die  im  §.  1  angegebenen  Steuersätze
  zu  enthalten  bat.

Die  Abgabe  einer  solchen  Deklaration  kann  von  dem  Empfänger  der  Spielkarten  verlangt  werden,
vorbehaltlich  der  Verantwortlichkeit  des  Einbringers  für  dieselbe.

Die  Zollbehörde hat nöthigen  Falles  den  Empfänger  zur  Einreichung  der  Deklaration  binnen  einer
nach  den  zu  bestimmenden  kurzen  Frist  aufzufordern.
 Das eine Exemplar der   Deklaration  dient  als  Registerbeleg,  das  andere  Exemplar  wird  dem  Anüber
  Entrichtung  der  Stempelgebühr  zurückgegeben.  .

meldenden
Exemplar Quittung

Das
    

                                                             § .  8.

  Bei  der  Ausführ  von  gestempelten  oder  ungestempelten  Spielkarten  aus  Bayern  nach  oder  durch
andere  Bundesstaaten  sind  zunächst  die  zur  Wahrung  der  Stempelgefälls-Interessen  dieser  Staaten  getroffenen
und  den  Königlichen  Zoll=  und  Steuerbehörden  speziell  bekannt  gegebenen  Anordnungen  genau  zu  beachten.

Die  Königlichen  Zoll=  und  Steuerbehörden  werden  sich  angelegen  sein  lassen,  hierauf  bei  der  ihnen
obliegenden  Ausfuhrbehandlung  auch  die  Kartenversender  aufmerksam  zu  machen.

Vorbehaltlich  der  hienach  erforderlichen  Steuerkontrole  unterliegt  die  Versendung  von  spanischen,
portugiesischen,  englischen  und  amerikanischen  Karten  aus  Bayern  einer  weiteren  Kontrole  nicht.

Dagegen  haben  Fabrikanten,  welche  für  eine  andere  Gattung  der  von  ihnen  angefertigten  Karten  bei
deren  Ausfuhr  Stempelbefreiung  in  Anspruch  nehmen  wollen,  die  Sendung  jedes  Mal,  auch  wenn  dieselbe
ohne  Berührung  anderer  Bundesstaaten  in  das  Ausland  gehen  soll,  dem  Hauptzollamte  des  Bezirks  schriftlich
anzumelden.

Die  Abfertigung  der  Karten  geschieht  sodann  in  dem  gewöhnlichen  Begleitschein=  oder  Uebergangsscheinverfahren.


Der  Extrahent  des  Begleitscheines  oder  Uebergangsscheines  haftet,  bis  dessen  Erledigung  nachgewiesen
ist,  für  den  Stempelbetrag.

Ueber  die  Sendungen  von  Karten  aus  Fabrikorten  an  das  zur  Ausfuhrbehandlung  zuständige  Hauptzollamt
  ist  bei  diesem  vorgängig  ein  Transportschein,  welcher  die  Sendung  bis  zum  Amte  zu  begleiten  hat,
zu  erholen.  Eines  solchen  Transportscheines  bedarf  es  nicht,  wenn  sich  die  Fabrik  am  Amtssitze  befindet.

Insoferne  bisher  Kartenfabrikanten  gestattet  worden  ist,  die  Ausfuhr  von  ungestempelten  Karten  mit
Stempelbefreiung  durch  Vermittlung  von  Kaufleuten  zu  bewirken,  hat  es  bei  den  Voraussetzungen,  an  welche
diese  Bewilligung  geknüpft  ist,  und  den  hiefür  ergangenen  besonderen  Kontrolvorschriften  sein  Bewenden.
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                                                          —  6  —

                                                    § .  9.

Werden  Spielkarten  in  der  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  unter  Zoll=  oder  Uebergangescheinkontrole
versendet,  so  sind  außer  den  vorstehenden  Anordnungen  noch  diejenigen  Bestimmungen  zu  beachten,  welche
über  die  Behandlung  von  zoll=  und  übergangsabgabenpflichtigen  Gegenständen  allgemein  getroffen  sind.

                                                  §.  10.
Gegenwärtige  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1875  in  Wirksamkeit.  Von  demselben  Zeitpunkte
  ab  werden  die  Anordnungen  der  Bekanntmachung  vom  14.  Juli  1868,  den  Verkehr  mit  Spielkarten
betreffend  (Regierungsblatt  pro  1868  S.  1277  ff.)  aufgehoben.

München,  den  14.  Dezember  1874.

 

5.  Marine  und  Schiffahrt.

Zufolge    neuerer  Anordnung  der  egyptischen  Gesundheitsbehörde  unterliegen  die  aus  den  Häfen  der  Regentschaft
  Tripolis  mit  unreinen  Patenten  kommenden  Schiffe  einer  Quarantaine  von  31  Tagen,  die  mit  reinen
Patenten  versehenen  Schiffe  dagegen  einer  Beobachtung,  deren  Dauer  nach  den  Umständen  bemessen  wird;
Ankünfte  auf  dem  Landwege  werden  nach  wie  vor  zurückgewiesen.  (Vergl.  Seite  316  und  288).

                                          6.  P o s t - W e s e n.

                                               Postordnung
                                            vom  18.  Dezember  1874.

Abschnitt  I.  Postsendungen.

Abschnitt  II.  Estafettensendungen.

Abschnitt  III.  Personenbeförderung  mittelst  der  Posten.
Abschnitt  IV.  Extrapost=  und  Kurierbeförderung.

Auf  Grund  der  Vorschrift  des  §.  50  des  Gesetzes  aber  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  wird  nachstehende
  Postordnung  erlassen.

                                              Abschnitt  1.
                                          Postsendungen.
                                                        §.  1.
                                Allgemeine  Beschaffenheit  der  Postsendungen.
1  Die  Postsendungen  müssen  nach  den  folgenden  Bestimmungen  gehörig  adressirt  und  haltbar  verpackt
und  verschlossen  sein.

II  Es  beträgt  das  Meistgewicht:

eines  Briefes  250  Gramm,

einer  Drucksache  1  Kilogramm,

einer  Waarenprobe  250  Gramm,

eines  Packets  50  Kilogramm.
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                                                            —  7  —

                                                       §.  2.
                                                      Adresse.
1  Die  Adresse  muß  den  Bestimmungsort  und  den  Adressaten  so  bestimmt  bezeichnen,  daß  jeder
Ungewißheit  vorgebeugt  wird.
II.  Dies  gilt  auch  bei  solchen  mit  postlagernd  bezeichneten  Gegenständen,  für  welche  die  Post  Gewähr
zu  leisten  hat.  Bei  anderen  Gegenständen  mit  dem  Vermerk  postlagernd  darf,  statt  des  Namens  des  Adressaten,
eine  Angabe  in  Buchstaben  oder  Ziffern  angewendet  sein.

                                                   §.  3.
                                                Außenseite.

1  Auf  der  Außenseite  eine  Postsendung  darf  außer  den  auf  die  Beförderung  bezüglichen  Angaben
nur  der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders  enthalten  sein.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Post-Packetadressen,
  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Postanweisungen  siehe  §§.  4,  13,  14,  15,  und  17,

II.  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Adresse  zu  kleben.

                                                    §.  4.
                                       Begleitadresse  zu  Packeten.
1  Jeder  Packetsendung  muß  elne  Begleitadresse  (Post-  Packetadresse)  in  der  von  der  Postverwaltung
vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein.
II.  Formulare  zu  Post-Packetadressen  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen    werden.
III.  Für  Formulare,  welche  mit  Freimarken  beklebt  sind,  wird  nur  der  Betrag  der  Freimarke  erhoben.
Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  abgelassen.
IV.  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,  Farbe  und  Stärke  des
Papiers,  somit  im  Vordruck  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formularen  genau  Übereinstimmen.
V. Der  an  der  Post-  Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  schriftlichen  oder  gedruckten
  ect.  Mittheilungen  benutzt  werden.
VI.  Post-Packetadresse  muß  bei  der  Aushändigung  des  Packets  an  die  Postanstalt  bez.  an
den bestellenden  Poten  zurückgegeben,  der  Abschnitt  kann  jedoch  durch  den  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten
  werden

                                              §.  5.
                             Mehrere  Packete  zu  einer  Begleitadresse.
I.  Mehr  als  fünf  Packete  dürfen  nicht  zu  einer  Begleitadresse  gehören.  Auch  ist  es nicht    zulässig,
Packete  7  Werthangabe  und  solche  ohne  Werthangabe  mittelst  ein  er  Begleitadresse  zu  versenden
Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Begleitadresse,  so  muß  auf  berselben  der
Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

                                                  §.  6
                                     Aufschrift  der  Packete.
I.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  die  wesentlichen  Zugaben  der  Begleitadresse  enthalten,  so  daß
nöthigenfalls  7  Packet  auch  ohne  die  Begleitadresse  bestellt  werden  kann.

II.  Aufschrift  eines  Packets  muß  in  haltbarer  Weise  unmittelbar  auf  der  Umhüllung  angebracht
werden.  Ist  —  nicht  ausführbar,  so  ist  die  Aufschrift  auf  einem  der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder
sonst  unlösbar  darauf  befestigten  Papier  ect.  anzubringen,  oder  es  sind  haltbar  befestigte  Fahnen  von  Pappe,

Pergamentpapier  ,  Holz  oder  sonstigem  festen  Stoffe  zu  benutzen.

                                             §.  7.
                                       Werthangabe.
I.  Wenn  der  Werth  einer  Sendung  angegeben  werden  soll,  so  muß  derselbe  bei  Briefen  auf  der
Adresse  und  bei  anderen  Sendungen  sowohl  auf  der  Begleitadresse,  als  auf  dem  zugehörigen  Packete  ersichtlich
gemacht  werden.
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                                                  —  8  —

1.  Die  Angabe  des  Werths  einer  Sendung  hat  in  der  Reichsmarkwährung  zu  erfolgen.  Der  angegebene
  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.

in  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  welchen  dieselben  zur  Zeit  der
Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,  Wechseln  und  ähnlichen  Dokumenten
derjenige  Betrag  anzugeben,  welcher  voraussichtlich  zu  verwenden  sein  würde,  um  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung
  des  Dokuments  zu  erlangen,  oder  um  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung  der
Forderung  entgegenstellen  würden,  wenn  das  Dokument  verloren  ginge.  aus  der  Werthangabe  zu  ersehen,
daß  dieselbe  den  vorstehenden  Regeln  nicht  entspricht,  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben
werden.  Ist  letzteres  aber  auch  nicht  geschehen,  so  darf  dennoch  aus  einer  irrthümlich  zu  hohen  Werthangabe
ein  Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungsgebühr  nicht  hergeleitet  werden.

IV.  Entnahme  von  Postvorschuß  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Vorschußsendungen  werden  daher  nur
dann  als  Werthsendungen  behandelt,  wenn  neben  der  Angabe  des  Vorschusses  auf  der  Sendung  ausdrücklich  ein
Werth  angegeben  ist.

      V.  Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  ein  Einlieferungsschein  erthellt.

                                                        §.  8.
                                                 Verpackung.

1  Die  Verpackung  der  Sendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des  Umfangs  der
Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet  sein.

I.  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  welche  nicht  unter  Druck  leiden  und  nicht  Fett  oder
Feuchtigkelt  absetzen,  ferner  bei  Akten-  oder  Schriftensendungen,  genügt  bei  einem  Gewichte  bis  zu  ungefähr
drei  Kilogramm,  wenn  die  Dauer  der  Beförderung  verhältnißmäßig  kurz  ist,  eine  Hülle  von  Packpapier  mit
angemessener  Verschnürung.

IIl.  Auf  größere  Entfernungen  zu  versendende,  oder  schwerere  Gegenstände  müssen,  insofern  nicht  der
Inhalt  und  Umfang  eine  andere  festere  Verpackung  erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem
Packpapier  verpackt  sein.  "

    IV.  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  welche  durch  Nässe,  Reibung  oder
Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren  ect.,  müssen  nach  Maßgabe  ihres  Werths,  Umfangs
und  Gewichts  in  genügend  sicherer  Weise  in  Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen
mit  Leinen  überzogenen  Kisten  ect.  verpackt  sein.

    V.  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  welcher  anderen  Postsendungen  schädlich  werden  könnte,  müssen  so
verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern  gehalten  wird.  Fässer  mit  Flüssigkeiten  müssen  mit  starken
Reifen  versehen  sein.  Kleinere  mit  Flüssigkeiten  angefüllte  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  ect.)  sind  noch  besonders  in
festen  Kisten,  Kübeln  oder  Körben  zu  verwahren.

      VI.  Wenn  in  Folge  fehlerhafter  Verpackung  einer  Sendung  während  der  Beförderung  eine  neue  Verpackung
  nöthig  wird,  so  werden  die  Kosten  dafür  von  dem  Adressaten  eingezogen,  demselben  aber  erstaltet,  wenn
der  Absender  die  Entrichtung  nachträglich  übernimmt.  ·

                                               §.  9.
                                           Verschluß.

I.  Der  Verschluß  der  Postsendungen  muß  haltbar  und  so  eingerichtet  sein,  daß  ohne  Beschädigung  oder
Eröffnung  desselben  dem  Inhalte  nicht  beizukommen  ist.  .
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darfs um Verschluß Siegellack oder ein
anderer,  durch  Wärme  sich  auflösender  Stoff  nicht  benutzt  werden.  
III.    Bei  Packeten  mit  Werthangabe  hat  die  Befestigung  der  Schlüsse  stets  durch  Siegellack  mit  Abdruck
eines  ordentlichen  Petschafts  stattzufinden.

IV  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  kann  von  einem  Verschluß  mittelst  Siegel  oder  Bleie  abgesehen
werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder  durch  die  Untheilbarkeit  des  Inhalts  selbst  die  Sendung  hinreichend
  gesichert  erscheint.  Bei  Sendungen,  deren  Umhüllung  aus  Packpapier  besteht,  kann  der  Verschluß
mittelst  eines  guten  Klebestoffs  oder  mittelst  Siegelmarken  aus  Papier  oder  einem  ähnlichen  sesteren  Stoffe
hergestellt  werden.  Auch  bei  anderen  Packeten  können  Siegelmarken  in  Anwendung  kommen,  sofern  diese
mit  Racksicht  auf  den  zur  Verpackung  benutzten  Stoff  so  beschaffen  sind,  daß  dadurch  ein  haltbarer  Verschluß
erzielt  wird.
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                                                      —  9  —

V.  Bei  Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  welche  mit  Schlössern  versehen  sind,  sowie  bei  gut  bereiften
und  fest  verspundeten  Fässern,  auch  fest  vernagelten  Kisten,  bedarf  es  ebenfalls  keines  weiteren  Verschlusses  durch
Siegel  oder  Bleie.

  VI.  Desgleichen  können  gut  umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen  und  Instrumente,  Kartenkasten,
einzelne  Stücke  Wildpret,  z.  B.  Hasen,  Rehe  ect.,  ohne  Siegel-  oder  Bleiverschluß  angenommen  werden.

                                                  §.  10.
                      Besondere  Anforderungen  bezüglich  der  Werthsendungen.

I.  Briefe  mit  Werthangabe  (Gold,  Silber,  Papiergeld,  Werthpapieren  u.  s.  w.)  müssen  mit  einem
haltbaren  Umschlage  versehen,  und  mit  mehreren,  durch  dasselbe  Petschaft  in  gutem  Lack  hergestellten  Siegelabdrücken
  dergestalt  verschlossen  sein,  daß  eine  Verletzung  des  Inhalts  ohne  äußerlich  wahrnehmbare  Beschädigung
  des  Umschlags  oder  des  Siegelverschlusses  nicht  möglich  ist.

II.  Geldstücke,  welche  in  Briefen  versandt  werden,  müssen'  in  Papier  oder  dergleichen  eingeschlagen
und  innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  eine  Veränderung  ihrer  Lage  während  der  Beförderung  nicht
stattfinden  kann.

Ill  Schwerere  Geldsendungen  find  in  Packete,  Beutel,  Kisten  oder  Fässer  fest  zu  verpacken.

IV  Sendungen  bis  zum  Gewichte  von  2  Kilogramm  dürfen,  sofern  der  Werth  bei  Papiergeld  nicht
10,000  Mark  und  bei  baarem  Gelde  nicht  1,000  Mark  übersteigt,  in  Packeten  von  starkem,  mehrfach  umgeschlagenem
  und  gut  verschnürtem  Papier  Eingelieert  werden.

V  Bei  schwererem  Gewichte  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere  Verpackung  in  haltbarem
Leinen:  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut  umschnürt  und  vernäht,  sowie  die  Naht  hinlänglich  oft
versiegelt  sein.

---  VI  Geldbeutel  und  Säcke,  welche  nicht  in  Fässern  u.  s.  w.  versandt  werden,  können  in  dem  Falle  aus
einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das  Geld  darin  gehörig  eingerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  enthalten
  ist.  Andernfalls  müssen  die  Beutel  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht
darf  nicht  auswendig  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem
über  beiden  Schnur-Enden  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.  Die  Schnur,  welche  den  Kropf  umgiebt,
muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurch  gezogen  werden.  Dergleichen  Sendungen  sollen  nicht  über  25  Kilogramm
schwer sein.

VII  Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt  sein,  oder  gute
Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden  Deckeln  versehen,  die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt
  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  25  Kilogramm  schwere
Kisten  müssen  gut  bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

VIIl  Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden  Böden  dergestalt
verschnürt,  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung  der  Umschnürung  oder  des  Siegels

nicht  möglich  ist.  «

IX  Bei  Packeten  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt  sein.  Gelder  in

Fässern  oder  Kisten  müssen  in  Beuteln  oder  Packeten  verpackt  sein.

                                              §.  11.
           Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände.

I  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,  deren  Beförderung
mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang,  Druck  oder  sonst  leicht  entzundliche
Sachen,  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

II.  Die  Postanstalten  sind  befugt,  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen  Gegenstände  der  obigen
Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Angabe  des  Inhalts  zu  verlangen  und,  falls  dieselbe  verweigert  wird,  die
Aunahme  der  Sendung  abzulehnen.

III  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung  des  Inhalts
aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  betreffenden  Gesetzen  —  für  jeden  entstehenden
Schaden  zu  haften.

IV  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Postsendungen  ablehnen,  sofern  nach
Mabgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und  Postbeförderungemittel  die  Zuführung  derselben  an  den  Bestimmungsort
  nicht  möglich   ist.                                                                         2
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                                                         —  10  —

                                                 §.  12.
             Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände.

I  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzt  sind,  unförmlich  große
Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den  Postanstalten  zurückgewiesen  werden.

II  Für  dergleichen  Gegenstände  ect.,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung  angenommen  werden,
sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  verpackte  Sachen,  leistet  dle  Postverwaltung
keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung
während  der  Beförderung  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

III.  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  müssen  in  Kisten  fest  von  außen  und  innen  verpackt  und  als  solche,
sowohl  auf  der  Begleitadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese
Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstehenden  Schaden  haftbar.

  IV  Die  im  §.  11  Absatz  II  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in  solchen  Fällen  ein,
in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderben  und
der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  enthalten.

                                                §.  13.
                                              Postkarten.

I  Die  Vorderseite  der  Postkarte  ist  für  die  Adresse  bestimmt.  Die  Rückseite  kann  zu  schriftlichen  Mittheilungen
  benutzt  werden.  Die  Adresse  und  die  Mittheilungen  können  mit  Tinte,  Bleifeder  oder  farbigem
Stifte  geschrieben  werden;  nur  muß  die  Schrift  haften  und  deutlich  sein.

II.  Die  Postkarten  können  auch  gegen  ermäßigtes  Porto  (§.  14)  als  Formulare  zu  Drucksachen  benutzt
werden;  in  diesem  Falle  müssen  die  Mitheillungen  auf  der  Rückseite  der  Postkarte  durch  Druck  oder  sonst  auf
mechanischem  Wege  hergestellt  sein;  sie  dürfen  keine  weitergehenden  schriftlichen  Einschaltungen  oder  Zusätze
entalten,  als  nach  §.  14  bei  Drucksachen  gestattet  sind.  Die  Anfügung  von  Waarenproben  zu  Postkarten

ist  unzulassig.

lII  Zu  den  Postkarten  mit  Rückantwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete  Formulare  verwendet,  von
denen  die  zweite  Hälfte  zur  Rückantwort  dient.

IV  Postkarten  müssen  frankirt  werden.  Für  Postkarten  mit  Rückantwort  ist  auch  für  die  Rückantwort
das  Porto  vorauszubezahlen.  Unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Postkarten  werden  nicht  befördert.

V  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pf.  für  jede  Postkarte.  Für  Postkarten
mit  Rückantwort  werden  10  Pf.  erhoben.  Bei  der  Verwendung  von  Postkarten  als  Formulare  zu  Drucksachen
beträgt  das  Porto  3  Pf.

VI  Formulare  zu  Postkarten  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden.

VII  Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück,  Postkarten
  mit  Rückantwort  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  5  Stück  verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postkarten
  wird  nur  der  Betrag  des  Stempels  erhoben.

VIII  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe  und  Stärke  des  Papiers
mit  den  von  der  Post  gelieferten  Übereinstimmen,  auch  auf  der  Vorderseite  mit  der  gedruckten  oder  geschriebenen
Ueberschrift  „Postkarte“  versehen  sein,  dürfen  aber  nicht  das  Reichswappen  tragen.

                                                     §.  14.
                                                  Drucksachen.

I  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert  werden:  alle  gedruckte,  lithographirte,
  metallographirte,  photographirte  oder  sonst  auf  mechanischem  Wege  hergestellte,  nach  ihrem  Format
und  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignete  Gegenstände.  Ausgenommen
hiervon  sind  die  mittelst  der  Kopirmaschine  oder  mittelst  Durchdrucks  hergestellten  Schriftstücke,  sowie  die  mittelst
der  sogenannten  Blindenschrift  hergestellten  Gegenstände.

II  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger,  oder  als  außergewöhnliche
  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb  die  Post  besorgt,  zur  Einlieferung  gelangen.

III  Für  die  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger  gelten  die  nachstehend  unter  IV  bis
IX  gegebenen  Vorschriften;  dagegen  für  die  Einlieferung  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  die  unter  X  bis
XIII  folgenden  Vorschriften.
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                                                     —  11  —

        a)   Bei  der  Einlieferung  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger.

IV  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband,  oder  umschnürt,
oder  in  einen  offenen  Umschlag  gelegt,  oder  aber  dergestalt  einfach  zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  daß
ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter  Band  (Verschnürung)  können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden,
gefalzt  oder  geheftet,  versandt  werden.  Das  Band  muß  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreift  und

die  Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter  Band  gestattet  ist,  leicht
erkannt  werden  kann.

V  Der  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußern  übereinstimmende  Adresse  beigefügt  werden.

VI.  Mehrere  Drucksachen  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versendet  werden;  die  einzelnen  Gegenstände
dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder  besonderen  Adreß-Umschlägen  versehen  sein.

VII  Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist  unzulässig,  wenn  dieselben,  nach
ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.,  irgend  welche  Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,
wobei  cs  keinen  Unterschied  macht,  ob  die  Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben  oder  auf  andere  Weise  bewirkt
sind,  z.  B.  durch  Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben  von  Worten,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,
Unterstreichen,)  Durchstreichen,  Ausradiren,  Durchstechen,  Ab-  oder  Ausschneiden  einzelner  Worte,  Ziffern  oder
Zeichen  u.  s.  w  —  Es  soll  jedoch  gestattet  sein:

1.  auf  der  außern  Seite  des  Bandes  den  Namen,  die  Firma  und  den  Wohnort  des  Absenders  anzugeben



2.  auf der   Drucksache  selbst  den  Ort,  das  Datum  und  die  Namensunterschrift  bez.  Firmazeichnung,

sowie  den  Stand  des  Absenders  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuãndern


3.  einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  gelenkt  werden  soll,  durch  Striche
kenntlich  zu  machen;
4.  Druckfehler  zu  berichtigen
5.  bei  Preislisten,  Börsenzetteln  und  Handelszirkularen  die  Preise,  sowie  den  Namen  des  Reisenden
handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  abzuändern;

Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften  und  Bildern  eine  Widmung  handschriftlich  einzutragen  und

eine  Rechnung  beizufügen;
7.den  Korrekturbogen  das  Manustript  beizufügen  und  in  denselben  Aenderungen  und  Zusätze  zu  machen,
welche  die  Korrektur,  die  Ausstatlung  und  den  Druck  betreffen,  solche  Zusätze  auch  in  Ermangelung
des  Raumes  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;
8. bei  Bücherzetteln  (offenen  gedruckten  Bestellungen  auf  Bücher,  Zeitschriften,  Bilder  und  Musikalien)

die  Werke,  welche  verlangt  werden,  auf  der  Rückseite  handschriftlich    zu  bezeichnen  und  den  Vordruck

ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen  oder  zu  unterstreichen;

9. Modebilder,  Landkarten  u.  s.  w.  auszumalen
VIII  Drucksachen  müssen  frankirt.  sein.  Das  Porto  beträgt  auf  alle  Entfernungen:
bis  50  Gramm  einschließlich  3  Pf.,
über  50  „  250  „  ,,.......  10»
250  500  0  ..
500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich.

IX  Für  Drucksachen  bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm  ist,  wenn  sie  30  vorstehenden  Bestimmungen
nicht  entsprechen  oder  wenn  sie  unfrankirt  oder  unzureichend  frankirt  sind,  das  Porto  für  unfrankirte  Briefe,
eintretendenfalls  unter  Anrechnung  der  verwendeten  Postwerthzeichen,  zu  entrichten.  Dergleichen  Drucksachen
zum  Gewichte  über  250  Gramm  gelangen  nicht  zur  Absendung.

b)  Bei  der  Einlieferung  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

X  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbellagen  sind  solche  dem  Abs.  1  entsprechende  Drucksachen  anzusehen:

1.  welche  nicht  nach  Format,  Papier,  Druck  oder  sonst  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift
bilden,  mit  der  die  Versendung  erfolgen  soll;

2.  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  die  aber,  da  sie  auch  unabhängig
von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können,  von  der  Versendung  als  ordentliche
Zeitungsbeilagen  ausgeschlossen  sind.

XI   Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger  eine  Anmeldung
derselben  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des  Portos  für  so  viele  Exemplare,  als  der
                                                                                                    2*

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                                                     —  12  —

betreffenden  Zeitung  ect.  beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs-  ect.
Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.  —

XII   Außer-gewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogenstark, auch nicht geheftet,
gefolgt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehteren Blättern bestehen, in der Bogenform
zusammenhängen Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und
Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht
geeignet  erscheinen.  .

XIII   Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung
gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  ¼  Pf.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrages  sich
ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts
abgerundet.

                                                    §.  15.
                                            Waarenproben.

I  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche  Waarenproben  zugelassen,
  die  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben  und  nach  ihrer  Beschaffenheit,  Form  und  Verpackung  zur  Beförderung
mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

II  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendungen  als  in  Waarenproben
  bestehend,  leicht  erkannt  werden  kann.  Die  Verpackung  kann  unter  Band,  in  offenen  Briefumschlägen
oder  in  briefförmigen  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen.

III   In  Die  Adresse  muß,  außer  dem  Namen  des  Adressaten  und  des  Bestimmungsorts,  den  Vermerk
„Proben“  („Muster")  enthalten.  Auf  der  Adresse  dürfen  außerdem  nur  noch  angegeben  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,

die  Fabrik-  oder  Handelszeichen,  einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der  Waare,
die  Nummern  und

die  Preise.

IV  Diese  Angaben  dürfen,  statt  auf  der  Adresse,  bei  oder  an  jeder  Probe  für  sich  angebracht  sein.

V  Den  Waarenproben  dürfen  Briefe  nicht  beigeschlossen  oder  angehängt  werden.  Mehrere  Waarenproben
  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versandt  werden,  die  einzelnen  Proben  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen
  Adressen  oder  Adreß-Umschlägen  versehen  sein.  Die  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Waarenproben  zu
einem  Versendungs-Gegenstande  bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm  ist  gestattet;  die  Drucksachen  müssen  in
diesem  Falle  den  Bestimmungen  des  §.  14  entsprechen.

VI.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt,  gleichviel  ob  die  Waarenproben  für
sich  allein  verrsandt  werden,  oder  ob  Drucksachen  damit  vereinigt  sind,  ohne  Unterschied  der  Entfernung  und  des

Gewichts  10 Pf  .
VII   Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder welche unfrankirt
  oder  unzureichend  frankirt  sind,  ist  das  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  eintretendenfalls  unter  Anrechnung
der  verwendeten  Postwerthzeichen,  zu  entrichten.

VIII.  Waarenproben,  welche  einen  Werth  haben,  desgleichen  diejenigen,  deren  Beförderung  mit  Nachtheil
  oder  Gefahr  verbunden  sein  würde,  z.  B.  Flüssigkeiten,  Glasgefäße,  scharfe  Instrumente,  stark  abfärbende
Stoffe  u.  dergl.,  gelangen  nicht  zur  Absendung.

                                                    §.  16.
                                       Einschreibsendungen.

I  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,  Briefe  mit  Behändigungsschein,  Postvorschußsendungen,
  sowie  Packete  ohne  Werthangabe,  können  unter  Einschreibung  befördert  und  müssen  zu  diesem  Zwecke
von  dem  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  versehen  werden.  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  muß
diese  Bezeichnung  auf  der  Begleitadresse  und  auf  dem  Packete  angegeben  sein;  die  Wirkung  der  Einschreibung
in  Bezug  auf  die  Gewährleistung  erstreckt  sich  in  diesem  Falle  nur  auf  das  Packet  und  nicht  zugleich  auch  auf
die  Begleitadresse.

II  Ueber  eine  eingeschriebene  Sendung  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

III.  Für  eingeschriebene  Sendungen  wird,  außer  dem  Porto,  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pf.  ohne
Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.
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                                                      —  13  —

Wiünscht  der  Absender  eines  eingeschriebenen  Briefes  u.  s.  w.  eine  von  dem  Adressaten  auszustellende
  Empfangsbescheinigung  (Rückschein)  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung:
„Rückschein“  auf  der  Adresse  ausgedrückt  sein;  auch  muß  der  Absender  sich  namhaft  machen  oder  die  Adresse
bezeichnen,  an  welche  der  Rückscheln  abzuliefern  ist.  Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  ist  eine  weitere  Gebühr
  von  20  Pf.  vom  Absender  im  voraus  zu  entrichten.

       V  Eine  Werthangabe  ist  bei  Einschreibsendungen  nicht  zulässig.

                                                             §.  17.
                                                Postanweisungen.

I     Die  Postverwaltung  übermittelt  im  Wege  der  Postanweisung  Geldbeträge  bis  zu  dreihundert  Mark einschließlich

II  Postanwelsungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung:

bis  100  Mark  20  Pf.
über  100  bis  200  Mark  30  „
„  200  „  300      40  „

III  Formulare  zu  Postanweisungen  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden.

IV  Für  die  mit  Freimarken  beklebten  Formulare  wird  nur  der  Betrag  der  Freimarken  erhoben.  Unbeklebte
  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  verkauft.

V  Die  Angabe  des  Geldbetrages  auf  der  Postanweisung  hat  in  der  Reichsmarkwährung  zu  erfolgen.
Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

VI  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  schriftlichen  Mittheilungen  jeder
Art  benutzt  werden.

VII  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

VIII.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt,  nachdem  der  Adressat  die  auf  der  Postanweisung
  befindliche  Quittung  vollzogen  hat,  gegen  Rückgabe  der  Postanweisung.  Der  der  Postanweisung  angefügte
  Abschnitt  kann  von  dem  Adressaten  zurückbehalten  werden.

IX  Die  Erhebung  des  Geldbetrages  bei  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  muß,  sofern  der  Betrag
nicht  durch  den  bestellenden  Boten  überbracht  wird,  spätestens  innerhalb  7  Tage,  vom  Tage  der  Aushändigung
der  Postanweisung  an  den  Adressaten  gerechnet,  erfolgen.  Andernfalls  wird  die  Rückzahlung  des  Geldes  an
den  Aufgeber  eingeleitet,  oder,  sofern  derselbe  nicht  zu  ermitteln  ist,  das  für  unbestellbare  Sendungen  vorgeschriedene
  Verfahren  zur  Anwendung  gebracht.

X  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  die  erforderlichen  Geldmittel  augenblicklich  nicht  zur
Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

XI  Wenn  dem  Adressaten  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen  ist,  so  hat  derselbe  der  Postanstalt
am  Bestimmungsorte  von  dem  Verluste  rechtzeitig  Mittheilung  zu  machen.  Von  dieser  Postanstalt  wird  alsdann
  bei  etwaiger  Vorlegung  der  vom  Adressaten  als  verloren  angegebenen  Anweisung  die  Zahlung  bis  auf
Weiteres  ausgesetzt.  Es  ist  Sache  des  Adressaten,  durch  Vermittelung  des  Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Uebersendung  eines  vom  Absender  auszufertigenden  Doppels  der  fraglichen  Postanweisung  behufs
Erhebung  des  eingezahlten  Betrages  zu  erwirken.  Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  muß  der  bei  der  Aufgabe
der  abhanden  gekommenen  Postanweisung  ertheilte  Einlieferungsschein  von  dem  Aufgeber  vorgelegt  werden.  Die
Uebersendung  des  Doppels  von  dem  Aufgabe=  nach  dem  Bestimmungsorte  erfolgt  kostenfrei.

 

 

                                                  §.  18.
                                Telegraphische  Postanweisungen.

I.  Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  können  auf  Verlangen  des  Absenders  durch  die  Postanstalt
am  Aufgabeort  auf  telegraphischem  Wege  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  zur  Auszahlung  überwiesen
werden,  wenn  sowohl  am  Aufgabe=  als  auch  am  Bestimmungsorte  eine  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Telegraphen-Station
  sich  befindet.

II·  Im Falle einsolches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, vermittelst
  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses
Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das  Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der
Postanstalt  am  Aufgabeorte  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit  aufnimmt.
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        III.  Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:
a)  die  Postanweisungsgebühr,
b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm,
e)  eine  Gebühr  von  25  Pf.  für  Besorgung  des  Telegramms  am  Aufgabeorte  von  der  Post  bis
zur  Telegraphen-Station,  wenn  die  Telegraphen-Station  sich  nicht  im  Postgebäude  mit  befindet;
außerdem  kommt,  insofern  die  Anweisung  nicht  postlagernd  adressirt  ist,
d)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  am  Bestimmungsorte
zur  Erhebung  §.  21);  diese  Gebühr  kann  von  dem  Absender  gezahlt  oder  von  dem  Adressaten  eingezogen  werden.
IV  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  des  Ueberweisungs-Telegramms
dasselbe  dem  Adressaten  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages
erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Qutttung  des  berechtigten  Empfängers  versehenen  Ueberweisungs-Telegramms.
V  Die  Telegraphen-Stationen  können  ermächtigt  werden,  in  Vertretung  der  Postanstalten  Beträge
auf  Postanweisungen,  welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen
  oder  am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.


                                                §.  19.
                                Postvorschußsendungen.

I  Postvorschüsse  sind  im  Betrage  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  einschließlich  zulässig.

II  Handelt  es  sich  um  Beförderungs-Auslagen  und  ähnliche  Kosten,  welche  auf  Sendungen  haften,  so
können  auch  Vorschüsse  zu  einem  höheren  Betrage  entnommen  werden.

III.  Sendungen  mit  Postvorschuß  müssen  auf  der  Adresse  den  Vorschußbetrag  mit  den  Worten:

„Vorschuß,  von.......  .
sowie  den  Namen  und  die  Wohnung  des  Absenders  enthalten.  Die  Angabe  des  Vorschußbetrages  hat  in  der
Reichsmarkwährung  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  seln.

IV  Der  Einlieferer  erhält  bei  der  Aufgabe  eine  Bescheinigung,  daß  der  Betrag  des  Vorschusses  ausgezahlt
  werden  solle,  sobald  die  Sendung  von  dem  Adressaten  eingelöst  worden  sei,  es  sei  denn,  daß  die  Zahlung
  des  Vorschusses  gleich  bei  Einlieferung  der  Sendung  ausnahmsweise  erfolgt  ist.

V  Eine  Vorschußsendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Vorschußbetrages  ausgehändigt  werden.
Dieselbe  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  spätestens  7  Tage  nach  dem  Eingange  zurückgesandt  werden,
wenn sie  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst  ist.  Dieses  gilt  auch  von  Vorschußsendungen  mit  dem  Vermerke
„postlagernd“.

VI  Die  Zurückgabe  der  nicht  eingelösten  Vorschußsendungen  erfolgt  an  den  berechtigten  Absender,  unter
Einforderung  der  im  Abs.  IV  erwähnten  Bescheinigung  bez.  gegen  Rückzahlung  des  empfangenen  Vorschußbetrages.
  Ist  es  eine  Sendung  mit  Werthangabe,  so  kommen  noch  die  Vorschriften  des  §.  40  in  Anwendung.

VII.  Erst  durch  die  Einlösung  einer  Vorschußsendung  erwächst  der  Aufgabe-Postanstalt  die  Verbindlichkeit
  zur  Auszahlung  des  Vorschußbetrages.  Von  der  erfolgten  Einlösung  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte
mit  nächster  Post  Nachricht  gegeben  werden,  und  diese  zahlt  hierauf  den  Vorschußbetrag  an  denjenigen  aus,
welcher  die  nach  Abs.  IV  ertheilte  Bescheinigung  zurückgiebt.  Die  Postanstalt  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,
die  Berechtigung  desjenigen  zu  prüfen,  welcher  den  Schein  vorlegt.  "

VIII.  Wird  eine  Vorschußsendung,  auf  welche  der  Betrag  des  Vorschusses  an  den  Absender  gezahlt
worden  ist,  von  dem  Adressaten  nicht  eingelöst,  so  muß  der  Absender  den  erhobenen  Betrag  zurückzahlen.

IX  Für  Vorschußsendungen  ist  Porto  und  eine  Postvorschußgebühr  zu  entrichten.

1.  Das  Porto  beträgt:

a)  für  Vorschußbriefe  (Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenprohe  ohne  Unterschied  des  Gewichts,
auf  Entfernungen  bis  10  geographische  Meilen  einschließlit.  20  Pf.,
auf  alle  weiteren  Entfernugen         40  „

Für  unfrankirte  Postvorschußbriefe  wird  ein  Portozuschlag  von  10  Pf.  erhoben.  Bei  portopflichtigen

  Dienstsachen  findet  dieser  Zuschlag  nicht  statt;
b) für  Vorschußpackete  das  Porto  für  das  Packet.  -
Im  Fall  eine  Werthangabe  oder  Einschreibung  stattgefunden  hat,  tritt  dem  Porto  die  Versicherungsgebühr
  bez.  Einschreibgebühr  hinzu.  --2.
  Die  Postvorschußgebühr  beträgt  für  jede  Mark  oder  jeden  Theil  einer  Mark  2  Pf.,  mindestens  aber

10  Pf.  Ein  bei  Berechnung  der  Postvorschußgebühr  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  ist
nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.
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                                                          –  15  —

1.  Die  Postvorschußgebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Adressat  die  Vorschußsendung  nicht
einlösen  sollte.  Die  Zahlung  der  Vorschußgebühr  hat  stets  zuglelch  mit  dem  Porto  zu  erfolgen.

                                                    §.  20.
                                           Postauftragsbriefe.

I  Im  Wege  des  Postauftrages  können  Gelder  bis  zum  Betrage  von  sechshundert  Mark  einschlleßlich
eingezogen  werden.

II.  Dem  Postauftrage  ist  das  einzulösende  Papler  (die  quittirte  Rechnung,  der  quittirte  Wechsel,  der
Zinsschein  ect.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher  Zahlung  leisten  soll,  beizufügen.

III   Das  Formular  zum  Auftrag  ist  vom  Auftraggeber  durch  Angabe  seines  Namens  und  Wohnorts,
des  Namens  und  Wohnorts  des  Zahlungspflichtigen,  sowie  des  einzuziehenden  Betrages  auszufüllen.  Die
Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.  ·

IV  Zu schrilichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag, welcher im Falle
der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht zubenutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag
  als  Anlagen  nicht  beigefügt  werden.

V  Einem  Postauftrage  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  ect.  zur  gleichzeitigen  Einziehung
von  demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;  die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden  Betrages  darf  jedoch
den  Betrag  von  600  Mark  nicht  übersteigen.

VI.  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  nicht  statthaft.

VII  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  nebst  dessen  Anlage  unter  verschlossenem  Umschlage  an  die
Adresse  der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll,  unter  Einschreibung  (§.  16)  abzusenden.  Der
Brief  ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag“  zu  versehen.

VIIl  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

Die  Postverwaltung  haftet  für  die  Beförderung  des  Postauftragsbriefes  wie  für  einen  eingeschriebenen
  Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  aber  in  demselben  Umfange  wie  für  die  auf  Postanweisungen
eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für
rechtzeitige  Rücksendung  oder  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst  Anlage,  wird  nicht  geleistet;  auch
übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des

Wechselrechts.

X   Die  Einziehung  des  Betrages  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postaustrags  und  Aushändigung  der
quitrirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels  ect.).  Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  Postboten  oder,
wenn  der  Auftraggeber  nicht  die  sofortige  Rücksendung  verlangt  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung
des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist  nicht,
so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung  dem  Adressaten  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt,  sofern  derselbe
nicht  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig  verweigert  hat.  Verlangt  der  Auftraggeber  die
sofortige  Rücksendung  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung,  so  ist  solches  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“
auf  der  Rückseite  zu  bezeichnen.  Theilzahlungen  werden  nicht  angenommen.  »

XI   Postauftragsbriefe  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  für  einen  Postauftragsbrief  beträgt  30  Pf.
Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem  Auftraggeber  von  der  einziehenden
  Postanstalt  mittelst  Postanweisung  übermittelt.  Wird  der  Betrag  nicht  eingezogen,  so  kommt,  außer  der
bei  der  Aufgabe  entrichteten  Gebühr,  eine  weitere  Gebühr  nicht  in  Anwendung.

XII  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  bleibt  es  überlassen,  dem  Postauftrage  gleich  das  ausgefüllte
Postanweisungsformular  —  bei  Beträgen  über  300  Mark  zwei  Formulare  —  behufs  Uebermittelung  des
eingezogenen  Betrages  an  seine  Adresse  beizusügen.  Dabei  darf  in  den  beizufügenden  Postanweisungsformularen
  nur  derjenige  Betrag  der  Forderung  angegeben  werden,  welcher  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr
  übrig  bleibt.

XIII.  Wird  der  Adressat  nicht  ermittelt,  oder  leistet  er,  auch  bei  der  zweiten  Vorzeigung  des  Postauftrags,
  nicht  Zahlung,  so  wird  der  Postauftrag  mit  der  Quittung  (Wechsel)  dem  Auftraggeber  mittelst  eingeschriebenen
  Briefes  kostenfrei  zurückgesandt.

XIV  Es  steht  dem  Auftraggeber  frei,  zu  verlangen,  daß  der  Postauftrag  und  dessen  Anlage  nach  einmaliger
  vergeblicher  Vorzeigung  nicht  an  ihn  zurück-,  sondern  an  eine  andere  Person  weitergesandt  werden  soll.
Dies  Verlangen  ist  unter  Angabe  der  vollständigen  Adresse  dieser  Person  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“
auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  auszudrücken.
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                                                            —  16  —

XV  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes
befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk:  „Sofort  zum  Protest“,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung
  einer  solchen  Person  bedarf.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an  den  betreffenden
Notar,  Gerichtsvollzieher  ect.  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber
  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

XVI   Den  Auftraggebern  ist  gestattet,  auf  der  Adreßseite  des  Auftragsformulars  das  Datum  desjenigen
Tages  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages  erfolgen  soll.  Für  die  Bestimmungs-Postanstalt  ist
dann  dieser  Zeitpunkt  bezüglich  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.
  XVII  An  Sonntagen  und  an  gesetzlichen  Feiertagen  findet  die  Vorzeigung  von  Postaufträgen
nicht  statt.

XVIII  Formulare  zu  Postaufträgen  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück
bezogen  werden.

                                                         §  21.
                                   Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.

I  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  besonders  zugestellt  werden  sollen,
müssen  auf  der  Adresse  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutlg  das  Verlangen  ausdrückt,  daß
die  Bestellung  an  den  Adressaten  sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen  Boten  erfolgen  solle
(Eilbestellung).  Diesem  Zwecke  entsprechen  folgende,  vom  Absender  durch  Unterstreichen  besonders  hervorzuhebende
  Vermerke:

"durch  Eilboten",  „durch  besonderen  Boten“,  „besonders  zu  bestellen“,  „sofort  zu  bestellen“.
Bezeichnungen,  wie  cito,  eitissime,  dringend,  eilig  ect.  bleiben  unberücksichtigt.

II   Eingeschriebene  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  werden  den  Eilboten  stets
mitgegeben.

Ill  Packete  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm,  sowie  Sendungen  mit  Werthangabe
  bis  zum  Betrage  von  300  Mark  und  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  werden  den  Adressaten  durch
die  besonderen  Boten  in  die  Wohnung  bestellt,  soweit  nicht  etwa  zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.  Bei
Postanweisungen  werden  die  Geldbeträge  dem  Eilboten  stets  mitgegeben.

IV.  Bei  Briefen  mit  Werthangabe  von  mehr  als  300  Mark  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der
Postverwaltung  zur  besonderen  Bestellung  in  die  Wohnung  des  Adressaten  nur  auf  den  Ablieferungsschein  und
bei  Packetsendungen  im  Gewichte  von  mehr  als  5  Kilogramm  nur  auf  die  Begleitadresse  bz.  den  etwaigen
Ablieferungsschein.

V  Mit  der  Annahme  von  Briefen  und  sonstigen  Sendungen  zur  besonderen  Bestellung  an  Adressaten,
die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt  wohnen,  sowie  von  solchen  Briefen  und  sonstigen
Sendungen,  die  vom  Aufgabeorte  durch  besondere  Boten  nach  anderen  Postorten  gesandt  werden  sollen,  haben
die  Postanstalten  sich  nicht  zu  befassen.

VI.  Auf  Verlangen  der  Absender  kann  die  besondere  Bestellung  von  Postsendungen,  welche  einer  Postanstalt
  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet  sind,  stattfinden,  wenn  die  Entfernung
zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über  fünfzehn  Kilometer  beträgt.  Die  Adressen  derartiger  Sendungen
müssen,  unter  Angabe  des  eigentlichen  Bestimmungsorts,  den  Vermerk  enthalten:  „von  (Bezeichnung  des  Ortsnamens
  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Eilbestellung  erfolgen  soll)  durch  Eilboten“.

VII  Für  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  find  zu  entrichten:

a)  Bei  gewöhnlichen  und  bei  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben,  sowie  bei  Vorschußbriefen:
1.  wenn  die  Bestellung  im  Ortsbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für  jede  Sendung  25  Pf.,
2.  wenn  die  Bestellung  im  Landbestellbezirke  der  Postanstalt  erfolgt,  für  jede  Sendung  und  für
jedes  Kilometer  10  Pf.,  im  Ganzen  jedoch  nicht  unter  50  Pf.  für  jede  Bestellung.
1)  Bei  Briefen  mit  Werthangabe,  bei  Packeten  und  bei  Postanweisungen:
in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst,  sowie  die  Geldbeträge  der  Postanweisungen,
durch  Eilboten  bestellt  werden,  der  doppelte  Betrag  der  unter  a.  1  bz.  u.  2  bezeichneten
Sätze.  Wenn  nur  die  Scheine  bz.  die  Begleitadressen  zur  besonderen  Bestellung  gelangen  so
kommt  der  einfache  Betrag  des  unter  a.  1  bz.  u.  2  bezeichneten  Eilbestellgeldes  zur  Anwendung.
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                                                                —  17  —

VIII  Die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  kann  vorausbezahlt  oder  deren  Zahlung  dem  Adressaten  überlassen
  werden.  In  allen  Fällen  muß  jedoch  der  Absender  für  die  Berichtigung  der  Bestellgebühr  haften.

IX  Bei  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Briefe  an  denselben  Adressaten  durch  Eilboten  ist,  wenn
das  Bestellgeld  nicht  vorausbezahlt  ist,  dasselbe  nur  für  einen  Brief  zu  entrichten;  bei  anderen  Sendungen
wird  das  Bestellgeld  für  jeden  Gegenstand  besonders  erhoben.  Ist  das  Bestellgeld  vorausbezahlt,  so  tritt  eine
Erstattung  nicht  ein.

                                                        §.  22.
                                    Briefe  mit  Behändigungsschein.

1  Wünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Briefes  über  die  erfolgte  Bestellung
eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem  Briefe  ein  gehörig  ausgefüllter  Behändigungsschein
äußerlich  beigefügt  und  auf  der  Adresse  vermerkt  werden:  „Mit  Behändigungsschein".  Auf  die  Außenseite  des
zusammengefalteten  Behändigungsscheins  ist  vom  Absender  des  Briefes  die  für  die  Rücksendung  erforderliche
Adresse  zu  setzen.  In  Betreff  der  Bestellung  ect.  der  Briefe  mit  Behändigungsschein  siehe  §.  35.

II.  Für  Schreiben  mit  Behändigungsschein  werden  erhoben:

1.  das  gewöhnliche  Briefporto,

2.  eine  Behändigungsgebühr

a)  von  10  Pf.  wem  die  Absendung  von  einer  Staats=  oder  Gemeindebehörde,  oder  von  einem
Notar  erfolgt,
b)  von  20  Pf.,  wenn  die  Absendung  von  Privatpersonen  erfolgt,

3.  das  Porto  von  10  Pf.  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins.

Wird  die  Einschreibung  verlangt,  so  tritt  dem  Porto  zu  1  die  Einschreibgebahr  von  20  Pf.  hinzu.

III  Formulare  zu  Behändigungsscheinen  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  1  je
10  —  bezogen  werden.

                                                 §.  23.
                       Behandlung  ordnungswidrig  beschaffener  Sendungen.

I  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  adressirt,  verpackt  und  verschlossen
sind,  können  dem  Einlieferer  zur  vorschriftsmäßigen  Adressirung,  Verpackung  und  Verschließung  zurückgegeben
  .werden.

II  „Verlangt  jedoch  der  Einlieferer,  der  ihm  geschehenen,  Bedeutung  ungeachtet,  die  Beförderung  der
Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung  insoweit  geschehen,  als  aus  den

gerügten  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postgüter  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe  nicht
zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch  auf  Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  auf  der

Adresse  durch  die  Worte:  „Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt  und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung  ein
Einlieferungsschein  ertheilt  so  hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung  des  Einlieferers  auf  dem  Scheine
einen  Vermerk  zu  machen.

IIl  Ist  aber  die  Annahme  der  Sendung  auch  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit  beanstandet
worden,  so  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,  welche  aus  einer  vorschriftswidrigen
Adessirung,  Verpackung  und  Verschließung  hervorgegangen  sind.  Ebenso  hat  der  Absender  den  Schaden  zu
ersetzen,  welcher  durch  die  Beförderung  von  Gegenständen  entsteht,  die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen
oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen  sind  (§§.  11  u.  12).

                                                         §.  24.
                                           Ort  der  Einlieferung.

I  Die  Einlieferung  der  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  soweit  dieselben  nicht  in  die
Briesfkasten  zu  legen  sind  (Abs.  II),  bei  den  Postanstalten  an  der  Annahmestelle  geschehen.
II.  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  betreffenden  Gegenstände  nicht  ein
Anderes  bedingen  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob  frankirt  oder  unfrankirt,  ferner  Postkarten,  Drucksachen
und  Waarenproben  vermittelst  der  Briefkasten  zur  Einlieferung  zu  bringe  Es  ist  auch  gestattet,  dergleichen
Gegenstände  den  den  Postbegleitern,  Postillonen  und  Postfußboten,  wenn  diesselben  sich  unterwegs  im  Dienst befinden, zu übergeben.
Nr.  1.  1875                                                                                                3
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                                                             —  18  —

III  Den  Landbriesträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellungsgängen  zur  Abgabe  bei  der  Postanstalt  ihres
Stationsorts  oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten  Gegenstände  übergeben  werden:
gewöhnliche  oder  einzuschreibende  Briefe,  Postkarten,  Briefe  mit  Behändigungsschein,
Drucksachen  und  Waarenproben,

Postanweisungen,
Sendungen  mit  Werthangabe,  im  Einzelnen  bis  zum  Werth=  bez.  Postvorschußbetrage  von
Postvorschußsendungen  150  Mark.


Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Packetsendungen  liegt  den  Landbriefträgern  nicht  ob.

IV   Insofern  in  einzelnen  Bezirken  die  Mitgabe  von  Postsendungen  in  einem  weiteren  Umfange,  als

"  Abs.  II  und  im  Abs.  IIl  angegeben,  gestattet  ist,  bewendet  es  vorerst  bei  den  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen.



V.  Jeder  Landbriefträger  führt  auf  seinem  Bestellungsgange  ein  Annahmebuch  mit  sich,  in  welches
derselbe  die  von  ihm  angenommenen  Sendungen  mit  Werthangabe,  Einschreibsendungen,  Postanweisungen,  gewöhnlichen
  Packete  und  Postvorschußsendungen  einzutragen  hat.  Zum  Eintragen  dieser  Sendungen  ist  auch
der  Auslieferer  befugt.  Die  Ertheilung  des  Einlieferungsscheins  über  die  vom  Landbriefträger  angenommenen
Sendungen  mit  Werthangabe,  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  erfolgt  erst  durch  die  Postaustalt;  der
Landbriefträger  ist  verpflichtet,  den  Einlieferungsschein  dem  Auflieferer,  wenn  möglich  beim  nächsten  Bestellungsgange,
  zu  überbringen.  Dieselben  Grundsätze  gelten  auch  in  Betreff  der  bei  Sendungen  mit  Postvorschuß  nach
§.  19  Abs.  IV  Anwendung  findenden  Bescheinigung.

VI.  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten  portopflichtigen
Einschreibsendungen,  sowie  für  Packete,  Postanweisungen  und  Briefe  mit  Werthangabe  (Abs.  Ill  und  lV)  kommt,
wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung  durch  die  Postanstalt  des  Stationsorts  des  Landbriefträgers
nach  einer  andern  Postanstalt  bestimmt  sind,  außer  dem  Porto  und  den  sonstigen  Gebühren,  eine  Nebengebühr
von  5  Pf.,  welche  im  voraus  entrichtet  werden  muß,  zur  Erhebung.

                                              §.  25.
                                     Zeit  der  Einlieferung.

I  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Dienststunden  und,  wenn  die  Versendung
des  eingelieferten  Gegenstandes  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten  Post  erfolgen  soll,  vor  der  Schlußzeit  dieser
Post  geschehen.

                                                  a)  Dienststunden.

II.  Die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  sind  im  Allgemeinen:
1.  in  dem  Sommer-Halbjahr  (vom  1.  April  bis  letzten  September)  von  7  Uhr  Morgens  bis  1  Uhr

Mittags,
2.  dem  Winter-Halbjahr  (vom  1.  Oktober  bis  letzten  März)  von  8  Uhr  Morgens  bis  1  Uhr
Mittags  und

3.  zu  allen  Jahreszeiten  von  2  Uhr  Nachmittags  bis  8  Uhr  Abends.
Die  Ober-Postdirektionen  sind  jedoch  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Postverbindungen  und  der  sonstigen
  örtlichen  Verhältnisse  die  Dienstsiunden  zu  verlegen,  auszudehnen  oder  zu  beschränken.

III  An  Sonntagen  fallen  die  Dienststunden  von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr  Nachmittags  aus.  An
solchen  gesetzlichen  Feiertagen,  welche  nicht  auf  einen  Sonntag  treffen,  werden  die  Dienststunden  in  der  Weise
beschränkt,  daß  in  der  Zeit  von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr  Nachmittags,  sowohl  des  Vormittags  als  auch  des
Nachmittags,  zwei  Stunden  ausfallen,  in  der  Zwischenfrist  aber  mindestens  während  zwei  Stunden  der  Dienstverkehr
  mit  dem  Publikum  ununterbrochen  stattfindet.  Die  ausfallenden  Stunden  werden  für  jede  Postanstalt
durch  die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  bestimmt.  Die  Ober-Postdirektionen  können  in  besonderen  Fällen  die
Beschränkung  der  Dienststunden  an  Sonn=  und  gesetzlichen  Feiertagen  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  aufheben.

IV  Insofern  bei  einer  Postanstalt  eine  Einrichtung  besteht,  welche  von  den  vorstehenden,  in  Bezug
auf  die  Dienststunden,  sei  es  an  den  Sonn=  und  gesetzlichen  Feiertagen,  sei  es  an  den  Wochentagen,  als  Norm  gültigen
Bestimmungen  abweicht,  kann  es  dabei  bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden  behalten.

V   Die  von  den  Ober-Postdirektionen  in  Bezug  auf  die  Dienststunden  der  Postanstalten  getroffenen
Festsetzungen  müssen  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht  werden.
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                                                       —  19  —

                                          b)  Schlußzeit.

VI.  Die  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten  tritt  ein:
1.  Für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben,  über  welche  dem  Absender  ein  Einlieferungsschein
  nicht  zu  ertheilen  ist:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange  der  Post.
Bei  Postanstalten  auf  den  Eisenbahnhöfen  tritt  für  die  bezeichneten  Gegenstände  die
Schlußzeit  erst  fünf  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  des  betreffenden  Zuges  ein;
auch  können  diese  Gegenstände  bis  unmittelbar  vor  dem  Abgange  des  Zuges  in  die  an  den
Eisenbahn-Postwagen  angebrachten  Briefkasten  gelegt  werden,  soweit  die  Perrons  zugänglich  sind.
2.  Für  alle  anderen  Gegenstände:  ,
eine  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange  der  Post.

VII  In  denjenigen  Fällen,  wo  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  innerhalb  der  vorstehend
  bestimmten  kurzen  Schlußzeiten  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  sein  sollte,
können  die  Ober-Postdirektionen  eine  angemessene  Verlängerung  der  Schlußzeiten  eintreten  lassen.

VIII  In  jedem  Falle  werden  bei  Postbeförderungen  auf  Eisenbahnen  die  Schlußzeiten  um  so  viel  verlängert,
  als  erforderlich  ist,  um  die  Gegenstände  von  der  Postanstalt  nach  dem  Bahnhofe  zu  befördern  und  auf
dem  Bahnhofe  selbst  überzuladen.

IX  Für  Posten  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der  Ablauf  der  Dienststunden
  die  Schlußzeit,  insofern  nicht,  nach  Maßgabe  des  Abgangs  der  Post,  dlie  Schlußzeit  nach  den  vorstehenden
  Festsetzungen  früher  eintritt.

X  Die  an  oder  in  den  Posthäusern  befindlichen  Briefkasten  müssen  bei  Eintritt  der  Schlußzeit  jeder
Post,  und  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden  Posten  auch  noch  vor  deren  Abgang,
geleert  werden.  Bei  Sendungen,  welche  in  Briefkasten  fern  vom  Posthause  gelegt  werden,  ist  auf  Mitbeförderung
mit  der  zunächst  abgehenden  Post  nur  insoweit  zu  rechnen,  als  die  Sendungen  nach  der  gewöhnlichen  Zeit  der
Leerung  der  Kasten  vor  Schluß  der  betreffenden  Posten  zum  Posthause  gelangen.

                                                       §.  26.
                                          Frankirungsvermerk.

I  Briefe  u.  s.  w.,  auf  deren  Adresse  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt  oder  abgeändert
sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn  derartig  beschaffene  Briefe,  oder  Briefe  mit  dem  Frankirungsvermerke,
  für  welche  das  Porto  durch  Postwerthzeichen  nicht  entrichtet  worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden
werden  so  wird.  die  Ungültigkeit  des  Frankirungsvermerks  amtlich  bescheinigt,  und  die  Briefe  werden  als  unfrankirt

  behandelt.

II   Wenn  Briefe,  welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen,  von  den  Absendern  unfrankirt  oder  ungenügend
  frankirt  in  die  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  so  werden  diese  Briefe  am  Aufgabeorte  zurückbehalten
und  dem  zu  ermittelnden  Absender  behufs  der  Frankirung  zurückgegeben.

·                                                         §.  27.
                                                  Einlieferungsschein.

I  Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  einen  Einlieferungsschein  auszustellen
  hat,  wird  durch  den  ertheilten  Schein  bewiesen,  und  hat  sich  daher  der  Elnlieferer  nicht  zu  entfernen,
ohne  diesen  Schein  in  Empfang  genommen  zu  haben.  Vermag  —  gegebenen  Falles  —  der  Absender  diesen
Schein  nicht  vorzulegen,  so  wird  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen  erachtet,  wenn  dieselbe  nicht  aus  den
Büchern  oder  Karten  ersichtlich  ist,  oder  wenn  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  dargethan  wird,  daß  die
Sendung  als  eine  solche  eingeliefert  worden  ist,  für  welche  die  Postverwaltung  Gewähr  leistet.

II.  In  Betreff  der  Einlieferungsscheine  über  die  von  Landbriefträgern  eingesammelten  Sendungen  gelten
Die  Vorschriften  im  §.  24  Abs.  V.

                                                     §.  28.
                                   *Leitung  der  Postsendungen.
I  Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.
                                                                                                                  3*
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                                                             —  20  —

                                                          §.  29.
                       Zurückforderung  von  Postsendungen  durch  den  Absender.

I  Die  zur  Post  eingelieferten  Sendungen  können  von  dem  Absender  vor  der  Zustellung  an  den
Adressaten  zurückgenommen  werden.

II.  Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  am  Orte  der  Aufgabe  oder  am  Bestimmungsorte,  ausnahmsweise
auch  an  einem  Unterwegsorte,  insofern  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

III.  Die  Zurückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  den  Einlieferungsschein,  wenn  aber  ein  solcher
nicht !  ertheilt  ist,  eine  von  derselben  Hand,  von  welcher  die  Original-Adresse  der  Sendung  geschrieben  ist,  gefertigte
  Abschrift  der  Adresse  abgiebt.

IV  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  dieselbe  zurückfordert,  den  Gegenstand
  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  schriftlich  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  derselbe  unzwelfelhaft  als  der
verlangte  zu  erkennen  ist.  Die  gedachte  Postanstalt  fertigt  das  Verlangschreiben  aus.

V  Soll  die  Zurückforderung  auf  telegraphischem  Wege  geschehen,  so  darf  ein  desfallsiges  Telegramm
nicht  abgesandt,  oder  demselben  Folge  gegeben  werden,  wenn  nicht  die  Postanstalt  des  Aufgabeorts  amtlich  bescheinigt
  hat,  daß  der  Absender  sich  als  zur  Zurücksorderung  berechtigt  bei  derselben  ausgewiesen  habe;  daß  dies
geschehen,  muß  in  dem  Telegramm  bemerkt  sein.

VI  Ist  die  Sendung  nach  nicht  abgegangen,  so  wird  von  der  Postanstalt  das  Franko  bei  Rückgabe
des  Briefumschlags  bez.  der  Begleitadresse  erstattet.

VII  Ist  die  Sendung  berelts  abgesandt,  so  hat  der  Absender  das  Porto  u.  s.  w.  wle  bei  einer  gewöhnlichen
  Rücksendung  nach  Maßgabe  der  wirklich  zurückgelegten  Beförderungsstrecke  zu  entrichten.

                                                     §.  30.
           Aushändigung  von  Postsendungen  an  die  Adressaten  an  Unterwegsorten.

I  Auf  Verlangen  eines  sich  gehörig  ausweisenden  Adressaten  kann,  sofern  im  einzelnen  Falle  keine
dem  Beamten  bekannte  Bedenken  entgegenstehen,  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  ersteren  auch  an
einem  Unterwegsorte  stattfinden,  wenn  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

II.  Das  Porto  wird  nach  Maßgabe  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.  Eine  Erstattung
von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

                                                    §.  31.
Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung  der  Sendungen  durch  die  Postbeamten.

I  Hat  das  Siegel  oder  der  anderweite  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird  derselbe  von
dem  Postbeamten  unter  Beidrückung  des  Postsiegels  und  Hinzufügung  der  Namensunterschrift  des  betreffenden
Postbeamten  wieder  hergestellt.

II  Ist  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweiten  Verschlusses  einer  Sendung  mit
baarem  Gelde  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die  Herausnahme  des  Inhalts  der  Sendung  möglich  geworden,
so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses  erst  festgestellt,  ob  der  angegebene  Betrag  der  Sendung  noch  vorhanden

  ist.

III    Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehrere  Beamte  zugleich  im  Dienste  anwesend  sind,  wird
zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  bez.  zur  Feststellung  des  Inhalts  sofort  ein  zweiter  Beamter  als  Zeuge
hinzugerufen.  Ist  ein  zweiter  Beamter  nicht  im  Dienste,  jedoch  ein  Postunterbeamter  zugegen,  so  wird  dieser
als  Zeuge  hinzugezogen.

IV  Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweiter  Verschluß  der  Sendung  stattgefunden,
so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Werthangabe  oder  um  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe  handelt  —
bei  Ankunft  der  Sendung  am  Bestimmungsorte  der  Adressat  davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ersuchen,  zur
Eröffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im  Postzimmer  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist
sich  einzufinden.  Leistet  der  Adressat  diesem  Ersuchen  keine  Folge,  oder  verzichtet  derselbe  ausdrücklich  auf  Eröffnung
  der  Sendung,  so  ist  mit  deren  Bestellung  und  Aushändigung  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften
zu  verfahren.  Etwaige  Erinnerungen,  welche  der  erschienene  Adressat  bei  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren
Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.

V  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinausgehenden  Einsicht  der
Sendung  enthalten;  auch  muß  über  die  geschehene  Eröffnung  eine  Verhandlung  aufgenommen  werden,  in  welcher
die  Veranlassung  der  Maßregel,  der  Hergang  bei  derselben  und  der  Erfolg  anzugeben  sind.
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                                                         —  21  —

VI  Sendungen  mit  Drucksachen  oder  mit  Waarenproben  (§§.  14  und  15)  zum  Zwecke  der  Prüfung
über  die  Zufälligkeit    es  ermäßigten  Portos  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten  auch  ohne  weiteres
Verfahren  befugt.

                                                       §.  32.
                                                Bestellung.

I  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände  den  Adressaten  ins  Haus
senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:
1. auf gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  und  Postkarten,
2. auf gewöhnliche  und  eingeschriebene  Drucksachen  und  Waarenproben,
3. auf  Postunweisungen,  
4. auf  die  Anlagen  zu  den  Postaufträgen,
5. Begleitadressen  zu  gewöhulichen  Packeten,
 6.auf  Ablieferungescheine  (Post-Packetadressen)  über  Sendungen  mit  Werthangabe  und  über  Einschreib-Packete.


II   Soweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  nicht  übernimmt,  müssen  Briefe  mit  Werthangabe,
Packete  mit  Werthangabe,  sowie  Einschreib-Packete  und  ferner  die  Geldbeträge  auf  Grund  des  Ablieferungsscheins
  (der  Post-Packetadresse,  der  Postanweisung),  gewöhnliche  Packete  dagegen  auf  Grund  der  behändigten
Begleitadresse,  von  der  Post  abgeholt  werden.
III  Far  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  im  Ortsbestellbezirke  wird  erhoben:
1. bei  den  Postämtern
a)  für  Packete  bis  5  Kilogr.  einschließlich  10  Pf.,
b) für schwerere  Packete  ...  15  „
2.  bei  den  übrigen  Postanstalten
a)  für  Packete  bis  5  Kilogr.  einschließlich  .  5  „
b)  für  schwerere  Packete  10 "
Gehören  zwei  oder  mehr  Sendungen  zu  einer  Begleitadresse,  so  ist  für  jedes  Packet  der  Satz  von  5  Pf.  ,  jedoch
im  Ganzen  mindestens  so  viel,  wie  für  eine  einzelne  Sendung  im  Gewichte  über  5  Kilogramm,  zu  erheben.

IV  Für  die  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  1500  Mark  im  Ortsbestellbezirke

  werden  allgemein  5  Pf.  erhoben

V.  An  Orten,  wo  Briefe  mit  höherer  Werthangabe  und  Packete  mit  Werthangabe  durch  die  bestellenden
  Boten  ausgetragen  werden,  sind  zu  erheben

a)  für  Briefe  mit  Werthangabe  über  1500  bis  3000  Mark.  10  Pf.,  über  3000  Mark:  20  Pf:;

b)  für  Packete  mit  Werthangabe:  die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe;  wenn  aber  der  Tarif  für  die

Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  höhere  Sätze  ergiebt,  diese  letzteren.

VI  Für  die  Ueberbringung  von  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen  im  Ortsbestellbezirke

  wird  für  jede  Postanweisung  eine  Gebühr  von  5  Pf.  erhoben.

VII.  Für  das  Abtragen  der  Briefe  mit  Werthangabe,  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  Einschreib-Packete

  und  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen  nach  dem  Landbestellbezirke  wird  ohne  Rücksicht
  auf  das  Gewicht  oder  den  Werth  der  bestellten  Gegenstände  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.  erhoben.

VIII  Die  Bestellgebühren  werden  auch  von  portofreien  Sendungen  erhoben.

Einwohner  im  Orts-  und  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt  werden  Postsendungen  in
gleichem  Umfange    wie  an  Abdressaten  im  Bereiche  anderer  Postorte  angenommen.  Wegen  der  Ausnahme  in
Betreff  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen  siehe  §.  21  Abs.  V.

X  Für  Briefe  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirkse  der  Aufgabe-Postanstalt  kommt  im
Franktirungsfalle,  sowie  für  Dienstbriefe,  eine  Gebühr  von  5  Pf.,  im  Nichtfrankirungsfalle  eine  Gebühr  von
1O  Pf.  zur  Erhebung,  soweit  nicht  abweichende  Sätze  durch  besondere  Verfügung  angeordnet  sind.  Bei  Briefen

mit  Behändigunsschein  wird  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins  keine  weitere  Gebühr  erhoben.  Bei
eingeschriebenen  Briefen  tritt  den  vorstehenden  Sätzen  die  Einschreibgebühr  (§.  16  Abs.  IIl)  und  bez.  die  Gebühr
Beschaffung  des  Rückscheins  (§.  16  Abs.  IV)  hinzu.

Alle  übrigen  Sendungen,  welche  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Ausgabe-Postanstalt
  eingeliefert  werden,  unterliegen  denselben  Taxen  (einschließlich  der  Bestellgebühren.  wie  die  mit  den
Posten  von  weiterher  eingegangenen  gleichartigen  Sendungen  mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit  bei  den  Taxen  die
Entfernung  mit  in  Betracht  kommt,  der  für  die  geringste  Entfernungsstufe  bestimmte  Satz  in  Anwendung  zu

bringen ist.
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                                                            —  22  —

XII   Eine  Porto-  und  Gebührenfreihet  findet  bei  Besorgungen  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke
  der  Aufgabe-  Postanstalt  nicht  statt  

XIII   Für  die  Abtragung  der  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften  sind  sowohl  nach  dem
Ortbestellbezirke  als  auch  nach  dem  Landbestellbezirke  für  jedes  Exemplar  jährlich  zu  entrichten:  

a) bei Zeitungen,  welche  wöchentlich  einmal  oder  seltener  bestellt  werden  .  60  Pf.,
b)  bei  Zeitungen,  welche  zwei=  oder  dreimal  wöchentlich  bestellt  werden  1  Mark,
c) bel  Zeungen,  welche  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als  einmal  täglich  bestellt
werden  .  1  Mark  60  Pf.,

 

d)  bei  Zeitungen,  welche  zweimal  tägiich  bestellt  werden  2  Mark,
e) für  die  amtlichen  Verordnungsblätter  60 Pf.,

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  voraus  erhoben,  für  welchen  die  Vorausbezahlung
für  die  betreffende  Zeitung  ect.  erfolgt  ist.  Die  Zahl  der  Bestellungen  richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit
zur  Bestellung  vorhanden  ist.  Der  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebende  Bruchtheil  einer  Mark  ist
eintretendenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

                                                     §.  33.
                                          Zeit  der  Bestellung.

I1  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  Ortsbriefträger  die  eingegangenen
  Briefe  u.  s.  w.  zu  bestellen,  und  wie  oft  die  Landbriefträger  Bestellungen  nach  Orten,  an  welchen
sich  Postanstalten  nicht  befinden,  zu  bewirken  haben.

II   Die  nach  dem  Verlangen  der  Absender  „durch  Eilboten“  zu  bestellenden  Gegenstände  (§.  21)  müssen
in  allen  Fällen,  auch  wenn  sie  zur  Nachtzeit  eintreffen.  ohne  Verzug  bestellt  werden,  sofern  nicht  vom  Absender
oder  Adressaten  ein  Anderes  ausdrücklich  bestimmt  ist.

II  Sendungen  mit  dem  Vermerk  auf  der  Adresse:  „postlagernd“  werden  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts
  einstweilen  aufbewahrt  (§.  39  Abs  I  Punkt  3  und  4)  und  dem  Adressaten  behändigt,  wenn  sich
derselbe  zur  Empfangnahme  meldet  und  auf  Erfordern  ausweist.

                                                        §.  34.
                                An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.

I  Die  Bestellung  durch  die  Postanstalten  erfolgt  an  den  Adressaten  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.
  Der  Adressat,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  an  ihn  zu  bestellenden  Gegenstände  bevollmächtigen
  will,  muß  die  Vollmacht  schriftlich  ausstellen  und  in  dieser  die  Gegenstände  genau  bezeichnen,  zu  deren
Empfangnahme  der  Bevollmächtigte  befugt  sein  soll.  Insofern  die  Landesgesetze  nicht  eine  besondere  Form  von
Vollmachten  vorschreiben,  muß  die  Unterschrift  des  Machtgebers  unter  der  Vollmacht,  wenn  deren  Richtigkeit
nicht  ganz  außer  Zwelfel  steht,  von  einem  Beamten,  welcher  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,
unter  Beidrückung  desselben,  beglaubigt  sein.  Die  Vollmacht  muß  bei  der  Postanstalt,  welche  die  Bestellung
ausführen  läßt,  niedergelegt  werden.

II   Ist  außer  dem  Adressaten  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung  der  Wohnung
  des  Adressaten,  auf  der  Adresse  genannt,  z.  B.  an  A  bei  B.,  so  ist  desser  zweite  Adressat  auch  ohne  ausdrückliche
  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter  5  Adressaten  zur  Empfangsnahme  von  gewöhnlichen  Briefen,
Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des  Adressaten  auf  der
Adresse  angegeben,  so  kann  die  Bestellung  dieser  Gegenstände  an  den  Gastwirth  auch  in  dem  Falle  erfolgen,
daß  der  Adressat  noch  nicht  eingetroffen  ist.

III  Wird  der  Adressat  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter  Bevollmächtigter  in
seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so
erfolgt  die  Bestellung

der  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  der  Begleitadressen  zu
gewöhnlichen  Packeten  (§.  32  Abs.  1.)  bez.  der  Packete  selbst
an  einen  Haus=  oder  Geschäftsbeamten,  ein  erwachsenes  Familienglied  oder  sonstigen  Angehörigen,  oder  an
einen  Dienstboten  des  Adressaten  bez.  des  Bevollmächtigten  desselben.  Wird  niemand  angetroffen,  an  den  hiernach
  die  Bestellung  geschehen  kann,  so  erfolgt  dieselbe  an  den  Hauswirth  oder  an  den  Wohnungsgeber  oder  an
den  Thürhüter  des  Hauses.
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                                                               —  23  —

IV  Hat  der  Adressat  oder  dessen  Bevollmächtigter  (Abs.  1.)  an  seiner  Wohnung  einen  Briefkasten  anbringen
  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die
bestellenden  Boten  insoweit  in  den  Briefkasten  gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet.

V  Die  Behändigung  an  dritte  Personen  ist  unzulässig,  wenn  es  sich  um  die  Bestellung  von

1.  Einsschreibesendungen  (§.  16 ),

2.  Postanweisungen  (§.  17),

3  Telegrophischen  Postanweisungen  (§.  18),

4.  Postaufträgen  (§.  20),

5.  Ablieferungsscheinen  (§.  32  Abs.  I.),

6.  Post-  Packetadressen  zu    eingeschriebenen    Packeten  und  zu  Packeten  mit  Werthangabe  (§.  32 Abs. 1),

handelt,  vielmehr  müssen  diese  Gegenstände  stets  an  den  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  bestellt
werden.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  den  zuerst
genannten  Adressaten  oder  dessen  Bevollmächtigten.
Lautet  die  Adresse:
„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“

„An  A.  abzugeben  bei  B.,  so  muß  die  Bestellung  jedesmal  an  den  zuerst  genannten


" An  A.  wohnhaft  bei   B."    Adressaten  (A.)  erfolgen.

„An  A.  logirt  bei  B.“
Lautet  die  Adresse:
„An  A.  zu  Händen  des  B.“
„An  A.  abzugeben  an  B.“  so  muß  die  Bestellung  jedesmal  an  den  zuletzt  genannten
„An  A.  aux  soins  de  B.“  Adressaten  (B.)  erfolgen.
„An  A.  care  of  B.“

Wenn  die  Adresse  lautet:  „An  A.  per  adresse  bes  B.“,  so  darf  die  Bestellung  sowohl  an  den  zuerst  genannten
Adressaten  (A.),  als  auch  an  den  zuletzt  genannten  Adressaten  (B.)  stattfinden.

VI.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntnlß  geschehen,  und  hat
der  Adressat  bez.  dessen  Bevollmächtigter  zu  diesem  Behufe  den  Ablieferungsschein  bez.  die  auf  der  Rückseite  der
„Post-Packetadresse  vorgedruckte  Quittung  zu  unterschreiben.

VII.  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Militärpersonen,  sowie  an  Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,
  Pensionaten  ect.  erfolgt  auf  Grund  der  mit  den  Militärbehörden  bez.  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten

  getroffenen  besonderen  Abkommen  an  die  von  den  Militärbehörden  bez.  den  Anstaltsvorstehern
beauftragten  Personen.

VIII  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen  dürfen  an  den  Vorstand
  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  dem  Kranken
nicht  gestattet  wird.

IX  In  Betreff  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben  Bestimungen,  welche
bezüglich  der  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden  Sendungen  maßgebend  sind.

                                                   §.  35.
                             Bestellung  der  Schreiben  mit  Behändigungsschein.

I  Auf  die  Bestellung  von  außergerichtlichen  Schreiben  mit  Behändigungsschein  finden  folgende
Bestimmungen  Anwendung:
1.  Die  Behändigungen  sollen  in  der  Behausung  derjenigen,  an  welche  sie  zu  bewirken  sind,  und  bei
Handelsleuten  in  ihren  Läden  und  Schreibstuben  geschehen.

2.  Die  Behändigung  muß  an  den,  auf  dem  Schreiben  benannten  Adressaten  erfolgen.  Wird  der  begeimene
  Adessat  nicht  persönlich  angetroffen,  so  sind  gewöhnliche  Schreiben  mit  Behändigungsschein


a)  einem  seiner  erwachsenen  Angehörigen,

b)  in  deren  Ermangelung  einem  seine  Dienstboten,

e)  wenn  es  an  dergleichen  Personen  fehlt,  und  das  Schreiben  an  einen  Haus=  oder  Grundeigenthümer
  gerichtet  ist,  dem  Verwalter  oder  dem  Pächter  des  Landgutes  des  Adressaten,
endlich
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                                                                —  24  —

         d)  in  Ermangelung  aller  dieser  Personen
                                dem  Hauswirth

zu  behändigen.  Die  Zustellung  darf  nicht  an  unerwachsene  Kinder,  an  Miether  oder  an  Fremde

geschehen.  Bei  eingeschriebenen  Briefen  mit  Behändigungsschein  darf  die  Behändiguung  nur  an  den

Adressaten  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten  erfolgen.  Den  Personen,  an  welche  statt  des  Adressaten

behändigt  wird,  ist  zu  empfehlen,  das  Schreiben  dem  Adressaten  ungesäumt  zuzustellen.

3. Der  bestellende  Bote  muß  den  Behändigungsscheln  dem  Adressaten  oder  in  dessen  Abwesenseit  derjenigen

  Person,  an  welche  nach  den  Bestimmungen  unter  2  die  Behändigung  auszuführen  ist,  vorlegen

  und  durch  Namensunterschrift  den  Empfang  des  Schreibens  anerkennen  lassen.

4.  Verweigert  der  Adressat,  oder  in  dessen  Abwesenheit  eine  der  unter  Nr.  2  zu  a.  bis  d.  bezeichneten
Personen  die  Bescheinigung  des  Empfanzes  so  ist  dies  von  dem  bestellenden  Boten  auf  dem  Behändigungsscheine
  unter  näherer  Angabe  des  Grundes  zu  vermerken.

5.  Wird  die  Annahme  des  Schreibens  aus  dem  Grunde  verweigert,  weil  der  Adressat  die  etwa  zum
Ansatz  gekommenen  Beträge  an  Porto,  Behändigungsgebühr  ect.  nicht  zahlen  will,  so  hindert  dieser
Umstand  allein  die  Aushändigung  an  den  Adressaten  nicht,  und  werden  die  Beträge  in  solchem  Falle
vom  Absender  eingezogen.  Wird  die  Annahme  dagegen  aus  einem  anderen  Grunde  verweigert,
oder  tritt  der  Fall  ein,  daß  niemand  von  den  unter  Nr.  2  zu  a.  bis  d.  bezeichneten  Personen  angetroffen
  wird:  so  sind  die  von  Behörden  oder  Notaren  ausgehenden  Schreiben  an  die  Stuben=  oder
Hausthür  des  Adressaten  zu  befestigen,  die  von  Privatpersonen  ausgehenden  Schreiben  aber  als
unbestellbar  zu  erachten  und  zurückzusenden.  Bevor  der  bestellende  Bote  die  Befestigung  an  die
Thür  bewirkt,  muß  er  sich  davon  überzeugen,  daß  die  Wohnung,  an  deren  Thür  die  Befestigung
erfolgen  soll,  dem  Adressaten  wirklich  (als  Miether,  Nutznießer  oder  Eigenthümer  ect.)  gehört.

II   In  Betreff  der  Bestellung  von  gerichtlichen  Schreiben  mit  Behändigungsschein  bewendet  es  bei
den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

III  Die  Porto=  bez.  sonstigen  Beträge  für  ein  Schreiben  mit  Behändigungsschein  müssen  sämmtlich
entweder  von  dem  Absender  oder  von  dem  Adressaten  entrichtet  werden.  Will  der  Absender  die  Gebühren
tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des  Schrelbens  zunächst  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des
Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte,  die  anderen  Beträge  werden  erst  auf  Grund  des  vollzogen  zurückkommenden
  Behändigungsscheins  von  dem  Absender  eingezogen.  Falls  die  Behändigung  nicht  ausgeführt  werden
kann,  kommt  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte  und  bez.  die  Einschreibgebühr
  zum  Ansatz.





                                                    §.  36.
            Berechtigung  des  Adressaten  zur  Abholung  der  Briefe  u.  s.  w.

1  Der  Adressat,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder  abholen  zu  lassen,
Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung  aussprechen  und  diese  Erklärung,  in  welcher
die  abzuholenden  Gegenstände  genau  bezeichnet  sein  müssen,  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Die  schristliche
Erklärung  muß  auf  gleiche  Weise  beglaubigt  sein,  wie  die  Vollmacht  im  Fall  des  §.  34  Abs.  1.  Die  Aushändigung
  erfolgt  alsdann  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum  festgesetzten  Dienststunden

  (§.  25).

  II    Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,  oder  von  eingeschriebenen
  Packeten,  oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe,  oder  von  baaren  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen
übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung:  "

a)  die  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packete,  sowie  die  Packete  mit  Werthangabe  und  die  dazu

gehörigen  Begleitadressen,  sowie  etwaige  Ablieferungsscheine,

b)  die  Briefe  mit  Werthangabe  nebst  den  dazu  gehörigen  Ablieferungsscheinen,

c)  die  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

III  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben
müssen  für  die  Abholer  eine  halbe  Stunde  nach  der  Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt  werden.  Eine  Verlängerung.
dieser  Frist  ist  nur  mit  Genehmigung  der  obersten  Postbehörde  zulässig.

IV  Bei  eingeschriebenen  Briefen  und  Briefen  mit  Werthangabe  wird  zunächst  nur  der  Ablieferungsschein,
  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packeten,  sowie  bei  Packeten  mit  Werthangabe  zunächst  nur  die
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                                                         —  265  —

Begleitadresse  bez.  der  etwaige  Ablieferungsschein  an  den  Abholer  verabfolgt.  Bei  Postanweisungen  wird  zunächst
nur  die  Postanweisung  ohne  den  Betrag  dem  Abholer  ausgehändigt.
V  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Adressaten  ungeachtet,  durch  Boten
der  Postanstalt:
1.  wenn  der  Absender  es  verlangt  und  dieses  Verlangen  auf  der  Adresse,  z.  B.  durch  den  Vermerk
„durch  Eilboten“  ect.  ausdrücklich  ausgesprochen  hat  (§.  21);
2.  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Behändigungsschein  ankommt  §.  35);
3.  wenn  der  Adressat  nicht  am  Tage  nach  der  Ankunft,  oder  wenn  er  außerhalb  des  Ortsbestellbezirks
der  Postanstalt  wohnt,  nicht  innerhalb  der  nächsten  drei  Tage  den  zu  bestellenden  Gegenstand  abholen
  läßt.

                                                     §.  37

   Aushändigung  der  Sendungen  nach  erfolgter  Behändigung  der  Begleitadressen                                                                   und  der
                          Ablieferungsscheine,  sowie  Auszahlung  baarer  Beträge.

I  Die  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Packete,  soweit  dieselben  dem  Adressaten  nicht  in  die  Wohnung
bestellt  werden,  erfolgt  während  der  Dienststunden  in  der  Postanstalt  an  denjenigen,  welcher  sich  zur  Abholung
meldet  und  die  zu  dem  Packete  gehörige  Begleitadresse  zurückgiebt.

II.  Eingeschriebene  Sendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe,  ferner  bei  Postanweisungen  die  auszuzahlenden
  Geldbeträge  werden,  insofern  die  Abholung  von  der  Post  erfolgt,  an  denjenigen  ausgehändigt,
welcher  der  Postanstalt  den  mit  dem  Namen  des  Empfangsberechtigten  unterschriebenen  Ablieferungsschein,  die
quittirte  Post-Packetadresse  oder  bez.  die  unterschriebene  Postanweisung  überbringt  und  aushändigt.

III.  Eine  Untersuchung  über  die  Aechtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  hinzugefügten  Siegels
unter  dem  Ablieferungsscheine  u.  s.  w.,  sowie  eine  weitere  Prüfung  der  Berechtigung  desjenigen,  welcher
diesen  Snhein,  oder  die  Begleitadresse  Überbringt,  liegt  der  Postanstalt  nach  §.  49  des  Gesetzes  über  das  Postwesen
  nicht  ob.

IV  Wo  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe  oder  von  Sendungen
mit  Werthangabe  übernommen  hat,  kommen  die  obigen  Bestimmungen  nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  erfolgt
alsdann  die  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Packete  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §.  34  Abs.  III,  wogegen
dle  Bestellung  der  Sendungen  mit  Werthangabe,  der  eingeschriebenen  Packete  und  der  Postanweisungs-Beträge
an  den  Adressaten  oder  an  dessen  Bevollmächtigten  gegen  Quittung  desselben  stattfindet.

                                                     §.  38.
                                Nachsendung  der  Postsendungen.

I  Hat  der  Adressat  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert,  und  ist  sein  neuer  Aufenthaltsoder
  Wohnort  bekannt,  so  werden  ihm  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben,  ferner  Postanweisungen  nachgesendet,  wenn  er  nicht  eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat.
Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige  Rücksendung
oder  die Weitergabe  zur  Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete  Person

verlangt  hat.

II.  Bei  Packeten,  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  sowie  bei  Briefen  mit  Postvorschüssen,  erfolgt  die
Nachsendung  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  oder,  bei  vorhandener  Sicherheit  für  Porto  und  Auslagen,  auch
des  Adressaten.  Der  Adressat  ist,  wenn  nicht  schon  der  Absender  die  Nachsendung  verlangt  hat,  von  dem  Vorliegen
  einer  Sendung  amtlich  und  portofrei  in  Kenntniß  zu  setzen.

III  Für  Packete,  für  Briefe  mit  Werthangabe  und  für  Briefe  mit  Postvorschuß  wird  im  Falle  der
Nachsendung  das  Porto  und  bez.  auch  die  Versicherungsgebühr  von  Bestimmungsort  zu  Bestlmmungsort  zugeschlagen;
  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände
  findet  ein  neuer  Ansatz  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs-,  Postauftrags=  und  Postvorschuß-Gebühren
  werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

IV  Wenn  eine  Person,  welche  eine  Zeitung  bei  einer  Postanstalt  bezieht,  im  Laufe  der  Bezugszeit  dle
Ueberweisung  der  Zeitung  auf  eine  andere  Postanstalt  verlangt,  so  erfolgt  die  Ueberweisung  gegen  eine  Gebühr
von  50  Pf.  Die  Ueberweisungsgebühr  kommt  ebenso  oft  in  Ansatz,  als  der  Bezieher  im  Laufe  der  Bezugszeit
die  Bestimmungs-Postanstalt  gewechselt  zu  sehen  wünscht.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte
überwiesen  wird,  wo  der  Bezug  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige  Ueberweisung  eine  nochmallge
  Gebühr  nicht  zu  erheben.

 

                                                                                                                    4
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                                                           —  26  —

                                                    §.  39.
             Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.

1  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1.  wenn  der  Adressat  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermilteln  und  die  Nachsendung  nach  den
Vorschriften  im  §.  38  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3. wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerke  „postlagernd“  versehen  ist  und  nicht  binnen  3  Monate,
vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von  der  Post  abgeholt  wird;

4.  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postvorschuß  handelt,  auch  wenn  sie  mit  „postlagernd“
bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte
  eingelöst  wird;  ,

5.wenn bei Postanweißungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung oder Abholnng der Geldbetrag
  nicht  in  Empfang  genommen  wird;

6.wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele  enthält,  an  welchem  der
Adressat  nach  den  für  ihn  geltenden  Landesgesetzen  sich  nicht  betheillgen  darf,  und  wenn  eine
solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post  zurückgegeben  wird;

7.  wenn  es  sich  um  einen  Postauftrag  an  einen  Adressaten  handelt,  über  dessen  Vermögen  das
Gemeinschuldverfahren  eröffnet  ist,  und  der  Absender  weder  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung
noch  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete  Person  verlangt  hat.

«  II  Bevor in dem Falle zu Abs.I Punkt 1  eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung       deshalb
als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Adressaten  gleichbenannte  Personen  im  Orte  sich  befinden,
und  der  wirkliche  Adressat  nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,  muß  die  Begleitadresse  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt
  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  auf  Grund  der  Begleitadresse  ermittelt  werden  kann,  zur
näheren  Bezeichnung  des  Adressaten  zu  veranlassen.

III  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  worden,  ohne  Verzug  nach
dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  sofern
nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben
  auf  dem  Rückwege  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden,  und  die  Veräußerung  des
Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders  erfolgen.

IV  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder  eintretendenfalls,  daß  und
weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Briefe  bez.  auf  der  Begleitadresse  zu  vermerken.

V  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme  hiervon  tritt  nur
ein  bezüglich  der  Briefe,  welche  von  einer  mit  dem  Adressaten  gleichnamigen  Person  irrthümlich  geöffnet  wurden,
und  bezüglich  der  im  Abs.  I  unter  6  bezeichneten  Briefe.  Bei  irrthümlicher  Eröffnung  von  Briefen  durch
gleichnamige  Personen  ist  übrigens,  sofern  dies  möglich  ist,  eine  von  diesen  Personen  selbst  unter  Namensunterschrift
  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niederzuschreibende  bezügliche  Bemerkung  beizubringen.

VI  Wenn  Absender  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener  Packete  im  Falle  der  Unbestellbarkeit  derselben
die  sofortige  Rücksendung  vermieden  zu  sehen  wünschen,  so  ist  seitens  der  Absender  auf  der  Adreßseite  der
Begleitadresse  in  hervortretender  Weise  der  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,  sowie
Name  und  Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk  kann  auch  mittelst  Stempelabdrucks  hergestellt  werden.  Bleibt
ein  solches  Packet  demnächst  am  Bestimmungsorte  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts
bei  dem  Absender  anfragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere  Person,  sei  es  an  demselben  oder
an  einem  anderen  Orte  des  Reichs-Postgebiets,  ausgehändigt  werden  soll.  Für  die  Benachrichtigung  wird  das
einfache  Briefporto  in  Ansatz  gebracht.  Die  Antwort  muß  an  die  rückfragende  Postanstalt  frankirt  abgeschickt
werden  und  eine  klare  Verfügung  über  das  Packet  enthalten.  Die  Bezeichnung  mehrerer  Personen,  welchen  das
Packet  der  Reihe  nach  zuzuführen  sei,  ist  nicht  gestattet.  Geht  bei  der  Postanstalt  innerhalb  10  Tage  nach  Absendung
  ihrer  Anfrage  eine  Antwort  nicht  ein,  so  wird  das  Packet  nach  dem  Ausgabeorte  zurückgeschickt.  Ist
das  Packet  auch  an  den  zweiten  Adressaten  unbestellbar,  so  kann,  wenn  der  Absender  ein  bezügliches  Verlangen
ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal  in  derselben  Weise  die  anderweite  Bestimmung  des  Absenders
  durch  die  Postanstalt  eingeholt  werden.  Sollte  alsdann  die  Bestellung  an  den  dritten  Adressaten  ebenfalls
ohne  Erfolg  bleiben,  so  muß  die  Rücksendung  eintreten.

VII.  Für  zurückzusendende  Packete,  Briefe  mit  Werthangabe  und  Briefe  mit  Postvorschuß  ist  das  Porto
bez.  auch  die  Versicherungsgebühr  für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Porlozuschlag  von





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                                                        —  27  —

10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansatz  nicht
—  Einschreib-,  Postanweisungs-,  Postauftrags=  und  Postvorschuß-Gebühren  werden  bei  der  Räcksendung
nicht  noch  einmal  angesetzt.

                                                     §.  40.
                 Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte.

I  Die  nach  Maßgabe  des  §.  39  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Abgangsorte  zurückgehenden
Sendungen  weren  an  den  Absender  zurückgegeben.

II  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  ermittelten  Absender
  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Adressaten  gegebenen  Vorschriften
  verfahren.  Der  über  eine  Sendung  dem  Absender  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der  Wiederaushändigung
  der  Sendung  zurückgegeben  werden.

IIl  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung  an  die
vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesandt,  welche  dieselbe  mittelst  Stempels  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und
durch  Eröffnung  den  Absender  zu  ermitteln  hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger
Verschwiegenheit  besonders  verpflichteten  Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte,
müssen  jedoch  jeder  weiteren  Durchsicht  sich  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst  mittelst  Siegelmarke  oder
Dienstsiegel,  welche  gine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.

IV  Wird  der  Absender  ermittelt,  verweigert  derselbe  aber  die  Annahme,  oder  läßt  er  innerhalb
14  Tage  nach  Behändigung  der  Begleitadresse  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  die
Sendung  bez.  den  Geldbetrag  nicht  abholen:  so  können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Postarmen=  bez.  Post-Unterstützungskasse
  verkauft,  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  aber  vernichtet
  werden.
V  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht
geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  vom  Tage  des  Eingangs  derselben  bei  der
Ober-  Postdire  nien  gerechnet,  vernichtet;  dagegen  wird

1.  bei  eingeschriebenen  Sendungen,  ferner  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  oder  bei  Briefen,  in  denen

sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden  haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  worden
ist,  sowie  bei  Postanweisungen,

2.  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe
der  Absender  öffentlich  aufgefordert,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände  in  Empfang  zu
nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  welche  eine  genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes  unter  Angabe
  des  Abgangs=  und  Bestimmungsorts,  der  Person  des  Adressaten  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten
muß,  wird  durch  Aushang  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein  dazu
geeignetes  amtiches  Blatt  bekannt  gemacht.

VI  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  welche  dem  Verderben
ausgesetzt,  sind,  können  sofort  verkauft  werden.
Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sachen  verkauft.

VII  Sind  unbestellbare  Sendungen  in  einem  fremden  Postgebiete  zur  Post  gegeben,  so  werden  sie

dorthin  zurückgeschickt,  und  es  bleibt  das  weitere  Verfahren  der  fremden  Postanstalt  überlassen.

                                                §.  41.
                               Laufschreiben  wegen  Postsendungen.

I      Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  bezüglich  eines  zur  Post  gelleferten  Gegenstandes beträgt 20 Pf.

II  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben  soll  diese  =
Gebühr  erst  nachträglich  und  nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben  werden,  in  welchen  die  richtig  erfolgte  Aushändigung
  der  Sendung  an  den  Adressaten  festgestellt  wird.

III   Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Gegenstände  ist  die  Gebühr  vor  dem  Erlaß  des  Laufschreibens
zu  entrichten  die  Rückerstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Nachfrage  durch  Verschulden  der  Post
herbeigeführt  worden  ist.

IV  Für  Laufschreiben,  welche  portofreie  Gegenstände  betreffen,  wird  eine  Gebühr,  nicht  erhoben.                                                                                      4*
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                                                     —  28  —

                                               §.  42.
                                Verkauf  von  Postwerthzeichen:

a)  Freimarken.
I  Die  Freimarken  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.

                        b)  Gestempelte  Briefumschläge.

das  —  II  Der  Verkaufspreis  der  gestempelten  Briefumschläge  beträgt  außer  dem  Neunwerthe  1  Pf.  für

                        c)  Gestempelte  Postkarten.
III  Die  gestempelten  Postkarten  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.

                       d)  Gestempelte  Streifbänder.

IV  Bei  einzelnen  größeren  Postanstalten  werden  gestempelte  Streifbänder  zu  3  Pf.  zum  Verkaufe
gestellt.,  Der,  Absatz  findet  nur  in  Mengen  von  100  Stück  statt,  und  zwar  mit  einem  Zuschlage  von  35  Pf.
für  je  100 Stück.

   e)  Abstempelung  von  Briefbogen,  Briefumschlägen,  Streifbändern  und  Postkarten  für
Privatpersonen.

V  Die  Königlich  preußische  Staatsdruckerei  in  Berlin  übernimmt  die  Abstempelung  von  Briefbogen,
Briefumschlägen,  Streifbändern  und  Postkarten  mit  dem  Freimarkenstempel  für  das  Publikum  unter  den  bei
jeder  Postanstalt  zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.

                                              §.  43.
                   Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren.

I  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrlcklich  bestimmt  ist,  nach  der  Wahl
des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die  Brieskasten
einzuliefernden  Gegenstände  (§.  24  Abs.   II )  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.

II.  Reicht  das  am  Abgangsorte  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  der  Ergänzungsbetrag  und  bez.
das  Zuschlagporto  vom  Adressaten  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefen,  Waarenproben  und  Drucksachen  bis
zum  Gewichte  von  250  Gramm,  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Auslande  gilt  die  Verweigerung  der  Nachzahlung
  des  Portos  für  eine  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes  ect.  Bei  anderen  Sendungen  kann  der
Adressat  die  Ausfolgung  ohne  Portozahlung  verlangen,  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bez.  den
Briefumschlag  oder  eine  Abschrift  davon  zurückzunehmen  gestattet.  Der  fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom
Absender  eingezogen.  .

III.  Sendungen,  welche  mit  Postwerthzeichen  einer  fremden  Postverwaltung  frankirt  aufgeliefert  werden,
sind  als  unfrankirt  zu  behandeln  und  die  Postwerthzeichen  als  ungültig  zu  bezeichnen.

IV  Wird  die  Annahme  eines  Gegenstandes  von  dem  Adressaten  verweigert,  oder  kann  der  Adressat
nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  den  Gegenstand  der  Sendung  nicht  zurücknehmen
will,  verbunden,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

V  Für  Sendungen,  welche  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein  Porto  gezahlt
und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme  wegen  vorgekommener
Beschädigung  vom  Adressaten  verweigert  wird,  insofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

VI  Hat  der  Adressat  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  in  Vorstehendem  nicht  ein  Anderes
bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet,  und  kann  sich  davon  durch  spätere
Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Die  Staatsbehörden  find  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme
und  Eröffnung  portopflichtiger  Sendungen,  die  Briefumschläge  zu  dem  Zwecke  an  die  Postanslalt  zurückzugeben,
das  Porto  von  dem  Absender  nachträglich  einzuziehen,  bez.  bei  Packeten  sich  dieserhalb  schriftlich  an  die  Postanstalt
  zu  wenden.

VII.  In  Fällen,  in  welchen  das  Porto  gestundet  wird,  ist  dafür  monatlich  eine  Stundungsgebühr  zu
erheben.  Dieselbe  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.
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                                                             —29  —

VIII.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  auf  Antrag  des  Betheiligten  zur  Vermittelung  der  Abgabe  der
für  ihn  eingehenden,  bez.  der  Einlieferung  der  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,
  Waarenproben  und  Zeitungen  mit  den  vorbeifahrenden  Posten  verschlossene  Taschen  befördert  werden,
ist  für  diese  Vermittelung  eine  Gebühr  von  50  Pf.  für  den  Monat  zu  erheben.


                                                  Abschnitt  II.
                                         Estafettensendungen.

                                                 §.  44.
                                a)  Annahme  der  Estafettensendungen.

I  Briefe  und  andere  Gegenstände  können  zur  estafettenmäßigen  Beförderung  nur  bei  solchen  Postanstalten
  eingeliefert  werden,  welche  an  Orten  mit  Estafetten-Station  sich  befinden,  oder  welche  an  Eisenbahnen
liegen,  deren  Züge  zur  Beförderung  der  eingelieferten  Sendung  zweckmäßig  benutzt  werden  können.

II.  Sendungen,  welche  ausschließlich  auf  der  Eisenbahn  zu  befördern  sind,  werden  zur  estafettemmäßigen
Beförderung  nicht  angenommen.

                             b)  Gewicht  und  Beschaffenheit  der  Sendungen.

III  Mit  Estafetten  werden  nur  Gegenstände  bis  zum  Gesammtgewicht  von  10  Kilogramm  befördert.
Briefe  bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm  mülssen  in  halibares  Papler  eingeschlagen,  schwerere  Briefe  und
Packete  aber  in  Wachsleinwand  verpackt;  auch  müssen  die  Briefe  und  Packete  in  einem  solchen  Format  zur  Post
eingeliefert  werden,  daß  sie  in  der  Estafettentasche  Raum  finden.

IV  Die  Adresse  muß  der  Vorschrift  des  §.  2  entsprechen.

V  Eine  Werthangabe  ist  bei  Estaftetensendungen    nicht  zulässig.

VI.  Ueber  die  Estafettensendung  erhält  der  Absender  einen  Einlieferungsschein.

                                          c)  Beförderungsweise.

      VII  Die  Beförderung  geschieht  zu  Pferde  oder  mittelst  eines  Kariols.  Eisenbahnzüge  werden,  insofern
der  Absender  nicht  eine  andere  Beförderungsweise  verlangt  hat,  benutzt,  wenn  berechnet  werden  kann,  daß  die
Estafettensendungen  mit  denselben  ihren  Bestimmungsort  eher  oder  wenigstens  ebenso  früh  erreichen,  als  bei  der
Beförderung  zu  Pferde.

                                        d)  Bestellung  am  Bestimmungsorte.

VIIl.  Die  durch  Estafette  eingegangenen  Gegenstände  müssen  ohne  Verzug  bestellt  werden,  sofern  vom
Absender  oder  Adressaten  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Sie  müssen  derienigen  Person  behändigt  werden,  an
welche  die  Adresse  lautet.  Wird  dies  durch  besondere  Umstände  verhindert,  so  kann  die  Aushändigung  an
Haus=  und  Geschäftsbeamte  oder  erwachsene  Familienglieder  des  Adressaten  geschehen.  Der  Empfänger  muß
dem  Ueberbringer  quittiren  und  die  Stunde  des  Empfanges  bescheinigen.

   e)  Zahlungssätze  für  Estafetten,  welche  zu  Pferde  oder  mittelst  Kariols  befördert  werden.

II  Für  jeden  Gegenstand  ect.  ist  das  Porto  und  für  jede  Estafette  außerdem  eine  Abfertigungsgebühr
von  1  Mark  50 Pf.  zu  entrichten.

X  Aur  die  Postanstalt  des  Absendungsorts,  oder,  wenn  die  Estafette  aus  einem  fremden  Postgebiete
kommt,  die  zuerst  berührte  Poststation  ist  zur  Ansetzung  der  Abfertigungsgebühr  berechtigt.

XI  Die  Zahlung  für  ein  Estafettenpferd,  einschließlich  des  etwa  zu  benutzenden  Kariols,  erfolgt  nach
demselben  Satze,  welcher  ae  ein  Kurierpferd  bestimmt  ist  (siehe  §.  58  Abf.  1).

XII.  Das  etwaige  Chausseegeld,  sowie  sonstige  Wege=  ect.  Abgaben  werden  nach  den  betreffenden,  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.
XIII  Die  Rittgebühren  werden  nach  der  postmäßigen  Entfernung  auf  dem  wirklich  zu  benutzenden

Wege berechnet.
XIV  Bei  Estafetten  nach  Orten,  welche  weniger  als  fünfzehn  Kilometer  entfernt  sind,  erfolgt  die  Berechnung
  der  Gebühren  nach  den  im  §.  58  für  Extraposten  ect.  vorgeschriebenen  bezüglichen  Grundsätzen.
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                                                       —  30  —

IV  Wünscht  der  Absender  einer  Estafette,  welche  nur  bis  zur  nächsten  Station  oder  nach  einem  Orte
geht,  der  ohne  Pferdewechsel  erreicht  werden  kann,  die  Rückbeförderung  der  Antwort  durch  den  Postillon,  welcher
die  Estafette  überbracht  hat,  so  ist  dieses  zulässig,  wenn  der  Postilon  den  Rückritt  innerhalb  sechs  Stunden  nach
seiner  Ankunft  antreten  kann,  und  wwis  chen  der  Ankunft  und  dem  Rückritt  mindestens  eine  Ruhezeit  von  ver
Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  wird.  Der  Absender  der  Estafette  muß  seinen  Wunsch  aber
gleich  bei  Aufgabe  derselben  der  Postanstalt  zu  erkennen  geben.  Für  den  Rückritt  wird  dann  die  Hälfte  der
Rittgebühren  entrichtet.

XVI  Die  Erhebung  des  Chausseegeldes  und  der  sonstigen  Wege=  ect.  Abgaben  geschieht  im  Falle  der
Rückbenutzung  Abs.  Vy)  sowohl  für  den  Hin=  als  für  den  Rückweg.  Die  Abfertigungsgebühr  ist  dagegen  nur
einmal  zu  entrichten.

XVIl  Für  die  Bestellung  einer  jeden  mit  Estafette  eingehenden  Sendung  werden  am  Bestimmungsorte
50  Pf.  erhoben.  --f)

  Zahlungssätze  für  Estafetten,  welche  auf  der  Eisenbahn  befördert  werden.

XVIII  Für  die  streckenweise  Beförderung  von  Esiafettensendungen  auf  Eisenbahnen  werden,  wenn
wegen  mangelnder  Postbegleitung  ein  besonderer  Begleiter  zur  Sicherung  der  Sendung  mitgegeben  werden  muß,
an  Begleitungskosten  erhoben:

a)  das  Personengeld  für  die  Hinreise  des  Begleiters  auf  einem  Platze  dritter  Klasse,  oder  wenn  mit
dem  betreffenden  Zuge  Personen  in  der  dritten  Klasse  nicht  befördert  werden,  auf  elnem  Platze  der
vorhandenen  nächst  höheren  Klasse,

b)  das  Personengeld  für  die  Rückreise  des  Begleiters  auf  einem  Platze  dritter  Klasse,

c)  die  Tagegelder  des  Begleiters  für  jeden  angefangenen  Tag,  welcher  zur  Hinreise  des  Begleiters  und
zur  Rückreise  desselben  mit  dem  nächsten  Zuge  erforderlich  ist.

                                       g)  Berichtigung  der  Kosten.
XIX  Der  Absender  einer  Estafettensendung  muß  sämmtliche  Kosten,  mit  Ausnahme  des  Bestellgeldes,
bei  der  Absendung  bezahlen.  Können  dieselben  von  der  absen  denden  Postanstalt  nicht  genau  angegeben  werden,
so  muß  ein  angemessener  Geldbetrag  hinterlegt  werden.


                                                 Abschnitt  III.
                            Personenbeförderung  mittelst  der  Posten.

                                                      §.  45.
                                           Meldung  zur  Reise.

I  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:

a)  bei  den  Postanstalten,  oder

b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  den  Ober-Postdirektionen  öffentlich  bekannt
gemacht  werden.

                                      a)  Bei  den  Postanstalten.
II  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  acht  Tage  vor  dem  Tage  der  Abreise  und
spätenens  bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.
III  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:
wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch  Plätze  offen  sind:
fünf  Minuten,  und
wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Beiwagen  erforderlich  wird:
fünfzehn  Minuten
vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  betreffenden  Post.
IV  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum  bestimmten  Dienststunden
  (§.  25)  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der  Dienststunden  abgeht,  auch  noch  gegen  die
Zelt  der  Abfertigung  der  betreffenden  Post  erfolgen.  Uebrigens  darf  die  Meldung  —  über  die  gewöhnliche
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                                                             —  31  —

Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung  hinaus  —  ausnahmsweise  noch  unmittelbar  bis  zum  Abgange
der  Post  stattfinden,  soweit  dadurch  die  pünktliche  Absendung  derselben  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht
verzögert  wird.

  V.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Station,  so  kann  die  Annahme  nur  dann
wegen  mangelnden  Platzes  beanstandet  werden,  wenn  zu  der  betreffenden  Post  Beiwagen  überhaupt  nicht
estellt  werden,  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben  oder  auf  den  Unterwegs-Stationen  bei

Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind,  oder  wenn  auf  der  betreffenden  Station  nur  eine  beschränkte  Gestellung  von
Beiwagen  stattfindet.

VI.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Station,  so  findet  die  Annahme  nur  unter  dem
Vorbehalt  statt-  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden  Beiwagen  noch  unbesetzte  Plätze
vorhanden  sind.

VII.  Bei  solchen  Posten,  zu  welchen  Beiwagen  Überhaupt  nicht  gestellt  werden,  können  Plätze  nach  einem
vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Abgange  der
Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  welche  bis  zur  nächsten  Station  oder  darüber
hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  der  Reisende  einen  vorhandenen  Platz  sich  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner
Meldung  sogleich  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Station  bezahlt.

                                         b)  An  Haltestellen.

VIIl  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch  unbesetzte  Pläte
im  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  offen  sind.  Der  Reisende  muß  an  diesen  Haltestellen,  wenn  die  Post
anhält,  sofort  einsteigen.  Gepäck  von  solchen  Reisenden  kann  nur  insoweit  zugelassen  werden,  als  dasselbe  ohne
Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personenraum  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des
Wagens  dürfen  dabei  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

IX    Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt  ohne  Station  oder
von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  vorliegenden  Postanstalt  mit  Station  melden,  von
dort  ab  einen  Platz  nehmen  und  das  Personengeld  dafür  erlegen.

                                                      §.  46.
             Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.

I  Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1.  Kranke  welche  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel  erregenden  Uebeln
behaftet sind,  ,  .  —

2.  Personen,  welche  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen,  oder  durch  unanständigen
  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen,  .

3.  Gefangene,
4.  erblindete  Personen  ohne  Begleiter,  und
5.  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

                                                  §.  47.
.                                          Fahrschein.
I  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende  gegen  Entrichtung
des  Personengeldes  den  Fahrschein.  Postanstalt          
II  Bei  durchgehenden  Posten  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit  des  Eintreffens  der
anschliehenden  Posten  oder  Eisenbahnzüge  angegeben  werden,  und  es  liegt  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst
frühe  Abgangszeit  zur  Richtschnur  zu  nehmen.          
III  Die Nummer  des  Fahrscheins  richtet sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Meldung  zur  Mitreise
  geschehen  ist;  doch  steht  es  jedermann  frei,  bei  der  Meldung  unter  den  im  Hauptwagen  noch unbesetzten
Plätzen  sich  einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.  ·
 IV  Personen,dle  an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden sind, können einen
Fahrschein  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt  ausgestellt  erhalten,  und  haben  das  Personengeld  bei  dieser  Postanstalt
  oder,  wenn  sle  nicht  so  weit  fahren,  an  den  Postschaffner  oder  Postillon  zu  entrichten.
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                                               —  32  —

                                          §.  48.
                         Grundsätze  der  Personengeld-Erhebung.

I  Das  Personengeld  wird  erhoben,  entweder
a)  nach  der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Entfernung,  unter  Anwendung  des  bei
dem  Kurse  für  das  Kilometer  angeordneten  Satzes,  oder

b)  nach  dem  für  einen  bestimmten  Kurs  angeordneten  besonderen  Satze.

II    Das  Personengeld  kommt  bei  der  Meldung  bis  zum  Bestimmungsorte  zur  Erhebung,  sofern  dieser
auf  dem  Kurse  liegt  und  sich  daselbst  eine  Postanstalt  befindet.

III    Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkurse  fortsetzen,  so
kann  das  Personengeld  nur  bis  zu  dem  Endpunkte  oder  bis  zu  dem  Uebergangspunkte  des  Kurses  erlegt  werden;
der  Reisende  kann  auch  nur  bis  zu  diesen  Punkten  den  Fahrschein  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung
der  Reise  von  neuem  melden  und  einen  Platz  lösen,  sofern  nicht  Einrichtungen  zur  Durcherhebung  des  Personengeldes
  getroffen  worden  sind.

                                   a)  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.
IV  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen  zwei  Stationen  auf  dem
Kurse  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen  werden,  kommt,  gleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine
Postanstalt  befindet,  oder  nicht,  das  Personengeld  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Kilometerzahl,  mindestens
jedoch  der  Betrag  von  30  Pf.  zur  Erhebung.

                              b)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

V.  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofern  die  dort  zugehenden  Personen  sich  nicht
etwa  einen  Platz  von  der  vorliegenden  Station  ab  gesichert  haben,  das  Personengeld  nach  Maßgabe  der
wirklichen  Entfernung  bis  zur  nächsten  Station,  oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem  Zwischenorte
  abgehen,  bis  zu  diesem  erhoben.  In  jedem  Falle  kommt  jedoch  mindestens  der  Betrag  von  30  Pf.  zur

Erhebung.
VI.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten  Statlon  ab
weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz  für  die  weitere  Reise  zu  lösen.

                                             c)  Für  Kinder.

VIl  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  drei  Jahren  wird  Personengeld  nicht  erhoben.  Das
Kind  darf  jedoch  keinen  besonderen  Wagenplatz  einnehmen,  sondern  muß  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen
Person,  unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen  werden.

VlII  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  von  mehr  als  drei  Jahren  ist  das  volle  Personengeld  zu  erheben,
und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen  jedoch  Familien  einen  der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder
auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein  Kind  bis  zum  Alter  von  8  Jahren  unentgeltlich,  zwei  Kinder
aber  können  für  das  Personengeld  für  nur  eine  Person  befördert  werden,  insofern  die  betreffenden  Personen
mit  den  Kindern  sich  auf  die  von  ihnen  bezahlten  Sitzplätze  beschränken.  Diese  Vergünstigung  kann  nur  für
den  Haupttagen    unbedingt,  für  Beiwagen  aber  nur  insoweit  zugestanden  werden,  als  auf  Beibehaltung  der
ursprünglichen    Plätze  zu  rechnen  ist.

                                                  §.  49.
                                       Erstattung  von  Personengeld.

I  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  stets  statt,  wenn  die  Postanstalt  die  durch
die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne  dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann.  Die
Erstattung  von  Personengeld  soll  auch  dann  zulässig  sein,  wenn  der  Reisende  an  der  Benutzung  der  Post  aus
irgend  einem  anderen  Grunde  verhindert  ist  und  die  Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen
Abgange  der  Post  beantragt.

II.  Die  Erstattung  erfolgt,  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Quittung,  mit  demjenigen
Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden  für  die  mit  der  Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke
erhoben  worden  ist.
        <pb n="51" />
                                                        –  33  —

.                                             §.  50.
                   Verbindlichkeit  der  Reisenden  in  Betreff  der  Abreise.

I  Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten  Stellen  den  Wagen
besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im  Fahrschein  bezeichneten  Abgangszeit  sich  zur  Abreise  bereit  halten,
auch  den  Fahrschein  zu  ihrem  Ausweis  bei  sich  führen,  widrigenfalls  sie  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn
aus  dem  Grunde,  weil  sie  sich  auf  das  vom  Postillon  gegebene  Zeichen  zur  Abfahrt  nicht  gemeldet  haben,  oder
weil  se  sich  über  ihre  Berechtigung  zur  Mitreise  nicht  ausweisen  können,  die  Ausschließung  von  der  Mit=  oder
Weiterreise  erfolgt  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig  gehen.  Haben  dergleichen  Personen  Reisegepäck
  auf  der  Post,  so  wird  solches  bis  zu  der  Postanstalt,  auf  welche  der  Fahrschein  lautet,  befördert  und  bis
zum  Eingange  der  weiteren  Bestimmung  von  Seiten  der  zurückgebliebenen  Personen  aufbewahrt.                                                                                                                                                                             §.  51.

                                   Plätze  der  Reisenden.

I  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergiebt  sich  aus  den  Nummern  über  den  Sitzplätzen.

II.  In  Absicht  auf  die  Folge  der  Plätze  in  den  Beiwagen  gilt  als  Regel,  daß  zuerst  die  Eckplätze  des
Vorderraumes,  dann  der  Vorderbank  und  der  Rückbank  des  Mittelraumes,  zuletzt  in  derselben  Reihenfolge  die
Mittelplätze  kommen.

III.  Geht  unterwegs  ein  Reisender  ab,  so  rücken  die  nach  ihm  folgenden  Personen  sämmtlich  um  eine
Nummer  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  Beiwagen  vor.  Leistet  ein  Reisender  bei  einem  unterwegs  eintretenden
  Wechsel  in  den  Plätzen  auf  das  Vorrücken  Verzicht,  um  den  bei  seiner  Anmeldung  gewählten  oder  ihm
ertheilten  bisherigen  Platz  zu  behalten,  so  ist  im  dies,  sobald  er  seinen  ursprünglichen  Platz  im  Hauptwagen
hat,  unbedingt,  wenn  sich  jedoch  der  Platz  in  einem  Beiwagen  befindet,  nur  so  lange  gestattet,  als  nach  Maßgabe
  der  Gesammtzahl  der  Reisenden  noch  Beiwagen  gestellt  werden  müssen.  Der  erledigte  Platz  geht  alsdann
auf  den  in  der  Reihenfolge  der  Fahrscheine  zunächst  kommenden  Reisenden  über,  dergestalt,  daß  bei  welterer
Verzichtleistung  der  zuletzt  eingeschriebene  Reisende  verpflichtet  ist,  den  sonst  ledig  bleibenden  Platz  einzunehmen.
Ein  Reisender,  welcher  auf  das  Vorrücken  verzichtet  O2  kann  bei  einer  späteren  Veränderung  in  der  Personenzlahl
  und  namentlich,  wenn  die  Beiwagen  ganz  eingehen,  auf  die  frühere  Reihenfolge  keinen  Anspruch  machen,
sondern  nur  nach  der  freiwillig  beibehaltenen  Nummer  vorrücken.  -

                a)  Bei  dem  Zugange  auf  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt.
IV.   Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen  den  vom  Kurse
kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  der  Plätze  nach.  Läßt  sich  eln  mit  der
Post  angekommener  Reisender  zu  derselben  Post  weiter  einschreiben,  so  verliert  er  den  bis  dahin  elngenommenen
  Platz  und  muß  den  letzten  Platz  nach  den  dort  hinzutretenden  und  bereits  vor  ihm  angenommenen
Reisenden  einnehmen.

                      b)  Bei  dem  Uebergange  auf  einen  anderen  Kurs.  
V.  Die  Reisenden,  welche  von  einem  Kurse  auf  einen  anderen  übergehen,  stehen  den  für  letzteren
Kurs  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.  Etwaige  Abweichungen  hiervon  der  Kursen
mit  fremden  Postanstalten,  sowie  bei  solchen  Kursen,  wo  eine  Durcherhebung  des  Personengeldes  stattfindet,
richten  sich  nach  den  für  solche  Kurse  gegebenen  besonderen  Bestimmungen.

                                       c)  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

VI.  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen  Orte  benutzen  wallen,
müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen  kann,  allen  bis  zur  nachsten  Station
eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze  in  dem  Beiwagen  einnehmen.

                                 d)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

VII.   Reisende,  welche  von  den  Postschaffnern  oder  Postillonen  unterwegs  an  Haltestellen  aufgenommen
worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Station  hinans  den  bei  dieser  zutretenden  Reisenden
hinsichtlich  des  Platzes  nach.

                                                                                                                         5
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                                                       –  34  —

VIII  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Reisenden  wegen  der  von  ihnen  einzunehmenden

Plätze  hat  der  abfertigende  Beamte  der  Postanstalt  nach  den  vorangeschickten    Grundsätzen  zu  entscheiden.  Beruhigen

  sich  die  Reisenden  bei  dieser  Entscheidung  nicht,  so  steht  ihnen  frei,  die  nochmalige  Erörterung  der

Melnungsverschiedenheit  bei  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  nachzusuchen,  sofern  solches,  ohne  den  Lauf  der  Post

zu  verzögern,  thunlich  ist.  Der  getroffenen  Entscheidung  haben  sich  die  betreffenden  Reisenden,  vorbehaltlich  der
Beschwerde,  zu  unterwerfen.

                                                    §.  62.
                                               Reisegepäck.

I.  Jedem  Relsenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt  gestattet,  als  die  einzelnen
  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind  (vergl.  §§.  1,  11  und  12).

II  Kleine  Resigebedürfnise,  welche  ohne      Belästigung  der  anderen  Reisenden  und  den  Netzen  und  Taschen
des  Wagens  oder  zwischen  den  Füßen  und  unter  den  Sitzen  untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden
unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.

III  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postansalt  zur  Verladung  übergeben  werden.  Die  Uebergabe  desselben
  von  den  Reisenden  an  Postschaffner  und  Postillone  ist  an  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  befinden,
unzulässig.  Das  Reisegepäck  muß,  wenn  dafür  ein  bestimmter  Werth  anegeben  wird,  den  für  andere  mit  der
Post  zu  versendende      gegebenen  Bestimmungen    entsprechen  verpackt  versiegelt  und  bezeichnet
sein;  die  Bezeichnung  muß,  außer  Worte:  „Reisegepäck“,  den  Namen  des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu
welchem  die  Einschrelbung  erfolgt  ist  und  die  Werthangabe  enthalten.  Bei  Reisegepäck  ohne-  Werthangabe
bedarf  es  einer  Bezeichnung  nicht.

IV.  Das  Reisegepäck,  soweit  dasselbe  nicht  aus  kleinen  Reisebedürfnissen  besteht,  muß  spätestens  15  Minuten
  vor  der  Abfahrt  der  betreffenden  Post,  unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins,  bei  der  Postanstalt  eingellefert
werden.  Erfolgt  die  Einlleferung  später,  so  hat  der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann
zu  rechnen,  wenn  durch  dessen  Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  zu  werden  braucht.
Soweit  Reisende  von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzuge  auf  die  Post  unmittelbar  übergehen,
wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  so  lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,  den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt
mit  der  Post,  ohne  Versäumniß,  anzunehmen.

V  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung  (Gepäckschein).  Der
Reisende-  hat  den  Gepäckschein  aufzubewahren.  Die  Auslieferung  des  Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe
des  Gepäckscheins

                                                       §.  53.
                                   Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr.  -
I  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht  von  15  Kilogramm

bewilligt.  
II.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto  zu  entrichten.  Dasselbe
  beträgt  ,  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,  welche  der  Personengeld-Erhebung  zum  Grunde  gelegt  wird,
für  jedes  Kilogramn  oder  den  überschießerden  Theil  eines  Kilogramms  «
1. bei  Beförderungen  bis  75  Kilometer  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.;
2  bei  Beförderungen  über  75  Kilometer  10  Pf.,  mindestens  50  Pf.

III.  Wird  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr  für  jedes  Stück
selbständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  und  zu  jeder  Höhe  der  Werthangabe
  5  Pf.  für  je  300  Mark  oder  einen  Theil  von  300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.

IV  Ist  das  Gepäck  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein    genommen  haben,
zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfrachtportos  das  Freigewicht  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte
  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem  Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die
Personen  zu  einer  und  derselben  Familie  oder  zu  einem  und  demselben  Hausstande  gehören

V.  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  etwaiger  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach  denselben
Grundsätzen  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.
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                                                       —  35  —

                                                  §.  54.
                Verfügung  des  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs.

I  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  nur  während  des
Aufenthalts  an  Orten,  wo  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und  gegen  Rückgabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins
  gestattet  werden.

II  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden  Postanstalt  in  Empfang
nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.

                                                   §.   55.                                                                                                                                                 Wartezimmer  der  Postanstalten.

I  Bel  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Der  Aufenthalt  in  den
Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:
1.  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,  ,
2.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder  Station,
3.  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und
4.  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.
II  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  welche  die  Ankunft  der  Post  erwarten
wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.
III  Beschwerden,  welche  die  Reisenden  nicht  unmittelbar  bei  einer  Postbehörde  anbringen  wollen,  können
in  ein  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.  Dieses  Buch  befindet  sich  im  Postdienstzimmer  und  wird  den  Reisenden
  auf  Verlangen  vorgelegt.

                                                 §.  56.
                                 Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.
I.  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.
II  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur  Aufrechth  altung  des  Anstandes,
  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnung

zu  fügen.  -

III.  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raume  Personen  weiblichen
Geschlechts  nicht  befinden,  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung  zum  Rauchen  gegeben  haben.

Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den
Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  verletzen,  können  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung
nach  den  Landesgesetzen  —  von  der  betreffenden  Postanstalt,  unterwegs  von  dem  Postschaffner,  von  der  Mitoder
  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,
so  haben  dergleichen  Reisende  ihr  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen.  Sie  gehen  des  gezahlten
Personengeldes  und  des  etwaigen  Ueberfrachtportos  verlustig.  ·


                                             Abschnitt  IV..
                                 Ertrapost-  und  Kurier  -Beförderung.

                                                       §.  57.
                                          Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Die  Gestellung  von  Extrapost=  und  Kurierpferden  kann  nur  auf  den  Straßen  verlangt  werden,  auf
welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapost=  und  Kurierpferden  zu  befördern.
II  Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Gestellung  von  Extrapost=  und
Kurierpferden  nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepack.
IIl  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  welchen  die  Beförderung  von  Gegenständen
die  Hauptsache  ist,  Extrapost-  und  Kurierpferde  gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände  von  einer  Person
                                                                                                                            5*
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                                                          —  36  —

begleitet  und  beaussichtigt  werden,  und  ihre  Beförderung  überhaupt  ohne  Gefahr  und  Nachtheil  bewerkstelligt
werden  kann.

IV  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden  der  Reisenden
Vorspannpferde  herzugeben.

                                                       §.  58.
                                                    Zahlungssätze.

                                                a)  Für  die  Pferde.

I  An  Pferdegeld  sind  für  jedes  Kilometer  zu  zahlen:

für  ein  Extrapostpferd  20  Pf.,

für  ein  Kurierpferd  ..  ......  ..  25  „

                                                     b)  Wagengeld.
II  Das  Wagengeld    beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens
für  das Kilometer............................
III  Größere,  als  viersitzige  Wagen  oder.  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter  nicht  verpflichtet.
IV  Die  Befugniß,  Stationswagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu  benutzen,  wo  der  nächste
Pferdewechsel    stattfindet  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen  mit  dem  Posthalter  erlangen,  welcher  den

Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden  läßt,  und  dessen  Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung  des  ledigen
Wagens  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.

                                             c)  Bestellgebühr.
V.  Das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapost=  oder  Kurierwagen  auf  jeder  Station  25  Pf.  Auf
anderen  Punkten,  als  den  wirklichen  Stationen,  findet  die  Erhebung  der  Bestellgebuhr  nicht  statt.

                                             d)  Schmiergeld.
VI  Fur  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  der  nicht  von  der  Post  gestellt  ist  sind  25 Pf. 
zu  zahlen.

                                           e)  Erleuchtungskosten.
VII.  Auf  Verlangen  der  Reisenden  sind  die  Posthalter  verpflichtet,  die  Wagen  zu  i  erleuchten.  
die  Erleuchtung  zweier  Laternen  werden  20  Pf.  für  jede  Stunde  der  vorschriftsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.
  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine  halbe  Stunde  gerechnet.  Die  Erleuchtungskosten  müssen
stationsweise  da,  wo  die  Erleuchtung  verlangt  wird,  von  den  Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren

  berichtigt  werden.

                                f)  Chausseegeld  und  sonstige  Wege=  2.  Abgaben.
VIII  Das  etwaige  Chausseegeld,  sowie  die  sonstigen  Wege  ect.  Abgaben  werden  nach  den  betreffenden,
zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.  Unentgeltlich  hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei
Berechnung  des  Chausseegeldes  nicht  in  Betracht.

                                               g)  Postillons-Trinkgeld.

IX    Das  Postillons-Trinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden  Postillon  für  das  Kilometer 10 Pf.


                                       h)  Rückbenutzung  einer  Extrapost.
X  Extrapostreisende,  sich  am  Bestimmungsorte  ihrer  Reise  nicht  über  sechs  Stunden  aufhalten,
haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  hinreise  beuzten  Pferden  bez.  Wagen  einer  Station  die  Rückfahrt
dieser  Station  bewirken    wollen  und  sich  vor  der  Abfahrt  darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt  nur  die  hälfte
der  nach  den  Sätzen  unter  a,  b,  c  und  g  sich  ergebenden  Beträge  zu  entrichten,  mindestens  jedoch  für  die  ganze=Fahr
  die  Kosten  für  eine  hinbeförderung  von  15  Kilometern.  Eine  Entschädigung  für  das  sechsstündige  Stilllager
  des  Gespanns  und  des  Postlllons  ist  nicht  zu  zahlen.  Zwischen  der  Ankunft  und  dem  Antritt  der  Rück-
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                                                            —  37  —

fahrt  muß  den  Pferden  eine  Ruhezeit  mindestens  von  der  Dauer  der  einfachen  Beforderungsfrist  gewährt
werden.  Will  der  Reisende  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße  nehmen,  als  auf  der  Hinfahrt,  so  wird  die
ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche  vorstehende  Bestimmungen  nicht  Anwendung  finden.  Bei
Kurierreisen  finden  die  Vergünstigungen  für  die  Rückfahrt  nicht  statt.

                           i)  Vorausbestellung  von  Extrapost=  ober  Kurierpferden.

   XI  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapost=  oder  Kurierpferde  vorausbestellen.  Die  Wirkung  der
Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  Reisend:  auch  bei  unterbliebener  Benutzung  der
Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  verbunden  ist.  In  dem  Laufzettel  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,
  die  Zahl  der  Pferde  und  der  Reiseweg  mit  Benennung  der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,
ob  die  Reise  im  eigenen  Wagen  erfolgt,  oder  ob  ein  offener,  ein  ganz=  oder  halbverdeckter  Stationswagen  verlangt
  wird,  sowie  ob  und  mit  welchen  Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden  soll.  Die  Abfassung  solcher  Laufzettel
  ist  Sache  des  Reisenden.  Die  Postverwaltung  hält  sich  an  denjenigen,  welcher  den  Laufzettel  unterschrieben
hat.  Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst  nicht  hinlänglich  bekannt,  so  muß  er  seinen  Stand
und  Wohnort  angeben.  Für  Beförderung  eines  Laufzettels  mit  den  Posten  behufs  Vorausbestellung  von  Extrapost
  oder  Kurierpferden  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.

 

                                                    k)  Wartegeld.

XIl  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger  als  eine  halbe
Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  betreffenden  Postanstalt  vor  der  Abfahrt  Nachricht  zu  geben.
Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der  fünften  Viertelstunde  an  ein  Wartegeld  von  25  Pf
für  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.  Ein  längerer  Aufenthalt  als  24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

  XIII üur  vorausbestellte  Pferde  ist,  wenn  von  denselben  nicht  zu  der  Zeit  Gebrauch  gemacht  wird,
für  welche die   Bestellung  erfolgt  ist,  für  Pferd  und  Stunde  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  auf  die  Zeit  des  vergeblichen

  Wartens
a)  bel  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  gerechnet,

  b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an  gerechnet,

zu  entrichten.

 

 

 

 

                                   I)  Abbestellung  von  Extraposten.

XIV.  Benutzt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,  so  hat  derselbe,
wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,  wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit
der  Abbestellung  berelts  angespannt  waren,  den  Betrag  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  ect.,  Wagen=  und
Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer,  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

                    m)  Entgegensendung  von  Extrapostpferden  und  Wagen.
XV  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen  Stationen  auf  vorgegangene
  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesandt  und  möglichst  auf  der  Hälfte  des  Weges,
insofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,  aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit
den  Posten  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die
Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende  später  ein,  so  ist  von
der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  bestimmungsmäßige  Wartegeld  zu  zahlen.
XVI.  Für  entgegengesandte  Extraposten  wird  erhoben:
1.  das  bestimmungsmäßige  Exlrapost=  ect.,  Wagen=  und  Trinkgeld,
a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15  Kilometer  oder  mehr
beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15  Kilometer,
2.  Die einfache  Bestellgebühr  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte  der  Extrapost
zu  berechnen ist.
Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  mit  denselben  die  Fahrt  nach  derjenigen
Station,  wohln  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung  gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt  nach
irgend  einen  anderen  Orte,  gleichviel,  ob  auf  einer  Poststraße  oder  außerhalb  derselben,  so  müssen  entrichtet werden:
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                                                      —  38  —

—

1. für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum  Orte  der  Absahrt  die
Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  ect.,  Wagen=  und  Trinkgeldes  nach  der  wirklichen

Entfernung,

2  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  bestimm-  ungsmäßigen  Gebühren,

3.  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin  die  Extrapost  ect.
gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde  gehören,  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen
  Extrapost=  ec.,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  denjenigen  Theil  des  Rückweges,  der  übrig
bleibt  wenn  die  Entfernung  abgerechnet  wird,  auf  welcher  die  Extrapost=  ect.  Beförderung  stattgefunden
  hat.  -

                        n)  Extraposten  ect.  auf  Entfernungen  unter  15  Kllometern.

XVII  Für  Extraposten  ect.  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren  für  eine  Entfernung
  von  15  Kilometern  erhoben.

          o)  Extraposten  ect.,  welche  über  eine  Station  hinaus  benutzt  werden.
XVIII  Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder seitwärts
einer  Station  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,  auf  der  letzten  Poststation  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr
  müssen  ihm  auf  der  vorletzten  Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung  der
vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  gegeben  werden.

XIV  Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  bez.  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkte  ab  und  über  eine
Station  hinaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsorte  entfernt  liegt,  so  kann  über  diese  Station
ohne  Pferdewechsel  ebenfalls  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch
mindestens  für  15  Kllometer,  hinausgefahren  werden.

                                        p)  Extraposttarif.
XX  In  dem  Postdienstzimmer  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapost=  oder  Kurierpferden  bestimmten
Station  befindet  sich  ein  Extraposttartf,  dessen  Vorlegung  der  Reisende  verlangen  und  aus  welchem  derselbe  den
für  jede  Station  zu  zahlenden  Betrag  des  Postgeldes  und  aller  Nebenkosten  ersehen  kam.

                                                     §.  59.
*                                      Zahlung  und  Quittung.

I  Die  Gebühren  für  dlie  Extrapost=  und  Kurierreisen  müssen,  mit  Ausschluß  des  Trinkgeldes,  welches
erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon  gezahlt  zu  werden  braucht,  in  der  Regel  stationsweise  vor  der
Abfahrt  entrichtet  werden.      «

II.  Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- ect. Gelder und Nebenkosten  unaufgeforbert
elne  Quittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß  sich  auf  Erfordern  über  die  geschehene  Bezahlung  der
Extrapost=  ect.  Gelder  und  Nebenkosten  durch  Vorzeigung  der  Quittung  ausweisen  und  hat  solche  daher  zur
Vermeidung  von  Weitläufigkeiten  bis  zu  dem  Orte  bei  sich  zu  führen,  bis  wohin  die  Kosten  bezahlt  sind.
Unterläßt  er  solches,  so  hat  er  unter  Umständen  zu  gewärtigen,  daß  in  zweifelhasten  Fällen  seine  Beförderung
bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des  eingezahlten  Betrages  unterbrochen  oder  nochmalige  Zahlung  von  ihm

verlangt wird.

  

 III.   Die Entrichtung der Extrapost- ect. Gelder für alle Stationen eines gewissen Kurses auf einmal
bei der Abfahrt am Abganggorte ist nur auf solchen kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung
hierauf  berechnete  Einrichtungen  bestehen.

IV  Macht  der  Reisende  von  einer  solchen  Vergüntgung  Gebrauch,  so  hat  derselbe  für  die  Besorgung
bes.  Rechnungsgeschäfts,  und  zwar  für  jede  Beförderung,  welche  die  Ausstellung  eines  besonderen  Begleitzettels
erfordert,  eine  gleichzeitig  mit  dem  Extrapostgelde  zu  erhebende  Gebühr  zu  zahlen.  Diese  Rechnungsgebühr
beträgt  für  Extraposten  und  Kuriere  1  Mark.

V  Im Fall  der  Vorausbezahlung  werden  das  Extrapost-  ect.  Geld  und  sämmtliche  Nebenkosten,  als
Wagengeld,  Bestellgebühr,  Chaussee-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgeld  von  der  Postanstalt  am  Abgangsorte  für
alle  Stationen,  sowelt  der  Reisende  solches  wünscht,  voraus  erhoben;  das  Postllonstrinkgeld  jedoch  nur  dann,
wenn  dessen  Vorausbezahlung  von  dem  Reisenden  gewünscht  wird.  Das  Schmiergeld  und  die  Erleuchtungskosten
  werden  da  bezahlt,  wo  der  Wagen  des  Reisenden  wirklich  geschmiert  wird,  bez.  wo  der  Posthalter  auf
Verlangen  des  Reisenden  für  Erleuchtung  des  Wagens  sorgt.
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                                                     —  39  —

VI  Findet  der  Reisende  sich  veranlaßt,  unterwegs  den  ursprünglich  beabsichtigten  Weg  vor  der  Ankunft  in
dem  Orte,  bis  wohin  die  Vorausbezahlung  stattgefunden  hat,  zu  verlassen,  oder  auf  einer  Zwischenstation  zurückzubleiben,
  ohne  die  Reise  bis  zum  Bestimmungsorte  fortzusetzen,  so  wird  das  zu  vlel  bezahlte  Extrapostgeld  ect.
ohne  Abzug,  jedoch  mit  Ausnahme  der  Rechnungsgebühr,  dem  Reisenden  von  derjenigen  Postanstalt,  wo  derselbe
seine  Reise  ändert  oder  einstellt,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten  Quittung  und  gegen  Empfangsbeschelnigung
über  den  betreffenden  Betrag,  erstattet.

                                                    §.  60.
                                             Bespannung.

I  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen,  sowie  nach  dem
Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.

II  Findet  der  Postschaffner  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl  Pferde  für
eine  normalmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,  so  ist  solches  zunächst  dem  abfertigenden  Beamten  und  von
dlesem  dem  Reisenden  vorzustellen.  Kommt  keine  Vereinigung  zu  Stande,  so  seit  dem  Vorsteher  der  Postanstalt
die  Entscheidung  zu  und  bei  dieser  behält  es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch  dem  Posthalter
zustehenden  Rechtes  der  Beschwerdeführung  bei  der  Ober-Postdirektion,  sein  Bewenden.

III.  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

                                                          §.  61.
                                                     Abfertigung.

                          a)  Bei  vorausbestellten  Extraposten  und  Kurieren.

I  Sind  die  Pferde  bez.  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt  bereit  gehalten  werden,
daß  zur  bestimmten  Zelt  abgefahren  werden  kann.    '

III  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft  aufgeschirrt  stehen,
und  auf  Stationen,  auf  welchen  die  Posthalterei  über  200  Schritte  vom  Posthause  entfernt  liegt,  in  der  Nähe
des  letzteren  aufgestellt  werden.  «

III.   Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger-aufhalten will, bei vorausbestellten
Exraposten  innerhalb  10  Minuten,  bei  Kurieren  innerhalb  5  Minuten  erfolgen.  Wird  eln  Stationswagen
verwendet,  so  tritt  diesen  Fristen  noch  so  viel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Aufpackung  und  Befestigung
bes  Reisegepäcks  erforderlich  ist.

                    b)  Bei  nicht  vorausbestellten  Extraposten  und  Kurieren.

IV  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,  wenn  der  Reisende
einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde,  und  wenn  ein  Stationswagen  gestellt  werden  muß,
innerhalb  einer  halben  Stunde,  Kurierreisende  dagegen,  welche  einen  Wagen  mit  sich  führen,  innerhalb  10  Minuten,
  und  wenn  ein  Stationswagen  gestellt  wird,  innerhalb  20  Minuten  weiter  befördert  werden.

V  Auf  Stationen,  bei  welchen  selten  Extraposten  und  Kuriere  vorkommen,  und  wo  zu  deren  Beförderung
  Postpferde  nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  die  Reisenden  sich  denjenigen  Aufenthalt
gefallen  lassen,  welcher  zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig  ist.  «

                                                o) Reihenfolqe.,
                 VI. Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung denExtraposten vor.·

                                                          §.   62.
                                                Beförderungszeit
I  Die  Beförderung  muß  innerhalb  der  Fristen,  welche  durch  die  oberste  Postbehörde  für  die  Beförderung
  der  Extraposten  und  Kuriere  allgemein  vorgeschrieben  sind,  erfolgen.  Eine,  jene  Beförderungsfristen
enthaltende  Uebersicht  muß  sich  in  dem  Dienstummer  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapost  oder  Kurierpferden
  bestimmten  Station  befinden  und  dem  Reisenden  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.
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                                                           —  40  —

                a)  Beförderungszeit  bei  nicht  normalmäßiger  Bespannung.
II1  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  der  Reisende  durch  eine
geringere  Anzahl  von  Pferden  befördert  wird,  als  nach  dem  Umfange  der  Ladung,  sowie  nach  der  Beschaffenheit
der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  erforderlich  waren,  so  kann  derselbe  auf  das  Einhalten  der  normalmäßigen
Beförderungszeit  keinen  Anspruch  machen.

                                          b)  Anhalten  unterwegs.

IIIi  Beträgt  der  zurückzulegende  Weg  nicht  über  20  Kilomtter,  so  darf  der  Postillon  ohne  Verlangen
des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung  ist  ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung    der
Pferde  einmal  anzuhalten,  jedoch  darf  dies  nicht  über  eine  Viertelstunde  dauern.  Auf  diesen  Aufenthalt  ist  bei
Feststellung  der  Beförderungsfrist  gerücksichtigt  worden,  und  es  muß  daher  einschlleßlich  desselben  die  vorgeschriebene,
  Beförderungszeit  eingehalten  werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die  Pferde  nicht
ohne  Aufsicht  lassen.

                                                              §.  63.
                                                          Postillone.

                                                     a)  Dienstkleidung.
I  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem  Posthorn    versehen
sein.  Die  Hülfsanspänner  haben  zu  ihrem  Ausweis  ein  von  der  obersten  Postbehörde  festgesetztes  Abzeichen
zu  tragen.

                                                 b)  Sitz  des  Postillons.

II.  Bei  zweispännigem  Fuhrwerk  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.  Ist  kein  Platz  für
ihn,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.  Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk  und  wenn  der  leichte  Wagen
etwa  nur  mit  einem  Reisenden  besetzt  ist,  der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  kurzen
Stationen  eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel  fahren  muß.
Bei  drei=  und  vierspännigem  Fuhrwerk  muß  der  Postillon  vom  Sattel  fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen
Platz  auf  dem  Wagen  gestattet.  Bei  einer  Bespannung  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  stets  lang  gespannt
und  vom  Sattel  gefahren  werden,  insofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.

                                         e)  Wechseln  mit  den  Pferden.

III  Das  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  darf  gar  nicht,  bei  sich  begegnenden
Extraposten  aber  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  beiderseitigen  Reisenden  geschehen.  Der  durch  das
Wechseln  entstehende  Aufenthalt  muß  bei  der  Fahrt  wieder  eingeholt  werden.  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige
Postillon,  welcher  den  Reisenden  auf  die  Station  bringt.

                                       d)  Vorfahren  beim  Post=  oder  Gasthause.

IV  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  ob,  bei  der  Ankunft  auf  der  Station,  beim  Posthause  oder  bei
einem  Gasthause  oder  bei  einem  Privathause  vorgefahren  werden  soll.  Wird  nicht  beim  Posthause  vorgefahren,
so  muß  der  Postillon,  wenn  der  Reisende  es  verlangt,  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.

                                           e)  Führung  der  Pferde.

V  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende  oder  dessen  Leute  an
dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat  der  Postillon  die  Befugniß,  sogleich  auszuspannen.  Dasselbe  gilt,
wenn  der  Reisende  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben  sollte.

 

                                                   §.  64.
                                           Beschwerden.

I  Sofern  der  Extrapost=  ect.  Reisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  steht  ihm  die  Wahl  zu,  dieselbe  in
den  Begleitzettel  einzutragen,  oder  sich  dazu  des  Beschwerdebuchs  (§.  55  Abs.  III)  zu  bedienen.
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                                                      §.  65.

I. Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Januar  1875  in  Kraft.
II.  Die  in  derselben  enthaltenen  Gebührensätze  sind  in  Mark  und  Pfennigen  der  Reichswährung ausgedrückt.

Berlin,  den  18.  Dezember  1874.

                                          Der  Reichskanzler.
                                                    Fürst  v.  Bismarck.


                                          Zur  neuen  Postordnung.

Zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  ist  auf  Grund  des  §.  50
desselben  unterm  18.  Dezember  eine  neue  Postordnung  erlassen  worden,  welche  am  1.  Januar  1875  in  Kraft tritt.
Die  bisherigen  Bestimmungen  haben  im  Wesentlichen  folgende  Abänderungen  erfahren:

.














1.  das  Meistgewicht  einer  Drucksache  ist  auf  ein  Kilogramm  ausgedehnt;
2.  zu  einer  Begleitadresse  dürfen  nicht  mehr  als  fünf  Packete  gehören;

3. die  Angabe  des  Werths  einer  Sendung  muß  in  der  Reichsmarkwährung  erfolgen;

4. Unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Postkarten  werden  nicht  abgesendet;  .
5 .Drucksachen dürfen auch in offene Briefumschäge (Kuverts) gelegt, zur Beförderung gegen die

ermäßigte Taxe eingeliefert werden

6. unter  einer  Umhüllung  dürfen  fortan  auch  Drucksachen  von  verschiedenen  Absendern  versendet
werden;  die  einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Adressen  oder  mit  besonderen
Adreßumschlägen  versehen  sein;  #

7. die  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  zu  versendenden  Drucksachen  dürfen  fortan  einzeln
  bis  zu  zwei  Bogen  stark  sein;

8.  die  Versendung  offener  Karten  als  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist  nur  in  der  Form

von  Postkarten  und  Bücherzetteln  zulässig;

9. der  für  die  Uebermittelung  von  Geldern  durch  Postanweisung  zulässige  Meistbetrag  ist  auf
300  Mark  erhöht  worden.  Die  Erhebung  des  Geldbetrages  bei  der  Postanstalt    am  Bestimmungsorte
  muß,  sofern  der  Betrag  nicht  durch  den  bestellenden  Boten  überbracht  wird,  spätestens  innerhalb
sieben  Tage  erfolgen;

10. Postvorschüsse  dürfen  auf  Einschreibsendungen  (rekommandirte  Sendungen)  jeder  Art  entnommen

werden;

11.  der  für  die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postauftrag  (Postmandat)  zulässige  Meistbetrag  ist  auf

600  Mark  festgesetzt.  Aufträge  über  höhere  Beträge  werden  als  unbestellbar  behandelt;

12.  bei  Eilsendungen  (Expreßsendungen)  hat  der  Absender  den  die  Eilbestellung  betreffenden  Vermerk

durch  Unterstreichen  hervorzuheben.  Den  Eilboten  werden  Packete  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewichte
  von  5  Kilogramm,  sowie  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  300  Mark
und  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  zur  Bestellung  mitgegeben;

13. die  Bezeichnung:  „poste  restante“  lautet  künftig:  „postlagernd“;  "rekommandirt"  „einschreiben!“;

  „per  express“:  „durch  Eilboten!“;  „Postmandat“:  „Postauftrag“.
                                                                                                                    6
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                                                           —  42  —

Die  bisherigen  Tarifbestimmungen  haben  folgende  Abänderungen  erfahren:







14. Es  beträgt  das  Porto

a)  für  Drucksachen,  welche  unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger  zur  Post  gegeben  werden,  auf
alle  Entfernungen  bis  50  Gramm  einschließlich  3  Pfennige,  über  50—250  Gramm  einschließlich
  10  Pf.,  ster  250—500  Gramm  einschließlich  20  Pf.,  über  500  Gramm  bis  1  Kiloramm

  30  Pf.;  «

b)  für  Drucksachen,  welche  als  außergewöhnliche  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die
durch  die  Post  bezogen  werden,  zur  Einlieferung  gelangen,  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar
¼  Pfennig.  Eine  Ermäßigung  bei  Einlieferung  größerer  Mengen  findet  nicht  statt;

15.  das  Porto  für  Waarenproben  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  und  des  Gewichts  10  Pfennige;
16.   die  Gebühr  für  Zahlungen  mittelst  Postanweisung  beträgt  bis  100  Mark:  20  Pfennige,  über  100  bis
200  .,  ·;

Mark:  30  über  200—300  Mark:  40 Pf.:

17.  die  Postvorschußgebühr  beträgt  für  jede  Mark  oder  jeden  Theil  einer  Mark  2  Pfennige,  mindestens
aber  10  Pf.;
18. für  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  nach  dem  Landbestellbezirke  einer  Postanstalt  werden  mindestens

  50  Pfennige  erhoben;

19.  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  im  Ortsbestellbezirbe  wird  erhoben:

I.  bei  den  Postämtern
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschlleßlich  10  Pfennige,
b)  für  schwerere  Packete  15  Pf.;
II.  bei  den  übrigen  Postanstalten
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlich  5  Pfennige,
b)  für  schwerere  Packete  10  Pf.
Gehören  zwel  oder  mehr  Sendungen  zu  einer  Begleitadresse,  so  wird  für  jedes
Packet  der  Satz  von  5  Pfennigen,  jedoch  im  Ganzen  mindestens  so  viel,  wie  für  eine
einzelne  Sendung  im  Gewicht  über  5  Kilogramm  erhoben;

20. an  Orten,  wo  Briefe  mit  höherer  Werthangabe  als  1500  Mark  und  Packete  mit  Werthangabe  durch

die  bestellenden  Boten  im  Ortsbestellbezirke  ausgetragen  werden,  kommen  zur  Erhebung,

a)  für  ich  mit  Werthangabe  über  1500  bis  3000  Mark  10  Pfennige,  über  3000  Mark

Pfennige;
b)  für  Packete  mit  —  die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe;  wenn  aber  der
Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  höhere  Sätze  erglebt,  diese  letzteren;

21. alle  Sendungen,  welche  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt
eingeliefert  werden  (ausschließlich  der  gewöhnlichen  Briefe),  unterliegen  denselben  Taxen  (einschließlich
der  Bestellgebühren),  wie  die  mit  den  Posten  von  weiterher  eingegangenen  gleichartigen  Sendungen
mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit  bei  den  Taxen  die  Entfernung  mit  in  Betracht  kommt,  stets  der  für
die  geringste  Entfernungsstufe  bestimmte  Satz  angewendet  wird;

22. das  Zeitungsbestellgeld  beträgt  für  jedes  Zeitungsexemplar  jährlich:

a)  bei  Zeitungen,  welche  wöchentlich  einmal  oder  seltener  bestellt  werden  60  Pfennnige  
b)  bei  Zeitungen,  welche  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als  einmal  täglich  bestellt  werden,  1  Mark

60  Pf.;
c)  für die  amtlichen  Verordnungsblätter  60  Pf.;

23. die  Porto-Stundungsgebühr  beträgt  monatlich  5  Pfennige  für  jede  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.
24. ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten,  nicht  mit  Freimarken  beklebte  Formulare  zu  Postanweisungen
und  Post-Packetadressen,  Formulare  zu  Postaufträgen  (Postmandaten),  sowie  zu  Postbehändigungsscheinen
  werden  zum  Preise  von  5  Pfennigen  für  je  10  Stück,  Formulare  zu  Postkarten  mit  Rückantwort
  zum  Preise  von  5  Pfennigen  für  je  5  Stück  verabfolgt;

25. der  bei  Berechnung  des  Portos  für  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen,  der  Postvorschußgebühr  und
des  Zeitungsbestellgeldes  im  Gesammtbetrage  sich  etwa  ergebende  Bruchthell  einer  Mark  wird
nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet;
        <pb n="61" />
                                                                  —  43  —

26.  für  diejenigen  Staatsgeblete,  in  welchen  bisher  die  Gebühren  nach  dem  in  der  süddeutschen
  Guldenwährung    festgesetzten  Tarife  erhoben  worden  sind,  kommen  noch  folgende
Festsetzungen  in  Betracht:

Die  Gebühren  sind  festgesetzt  worden:
a)  für  Postkarten  auf  5  Pfennige  und  für  Postkarten  mit  Rückantwort  auf  10  Pf.;
b)  für  Postauftragsbriefe  auf  30  Pf.;
c)  für  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  im  Ortsbestellbezirke  auf  25  Pf.  bez.  50  Pf.;
d)  für  Ueberweisung  von  Zeitungen  auf  50  Pf.;  -.
e)  für  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Werthangabe    bis  1500  Mark  im  Ortsbestellbezirke  auf  5  Pf.;
f)  für  Bestellung  von  Briefen  mit  Werthangabe,  Packeten  mit  und  ohne  Werthangabe,  Einschreibpacketen
  und  Postanweisungen  nebst  den  zugehörigen  Geldbeträgen  nach  dem  Landbestellbezirke
auf  10  Pfennige;
g)  für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten  portopflichtigen
Einschreibsendungen,  sowie  für  Packete,  Postanweisungen  und  Briefe  mit  Werthangabe  auf
5  Pfennige.
  Die  sämmtlichen  vorstehend  unter  14  bis  26  aufgeführten  Gebührensätze  sind  in  Mark  und  Pfennigen
der  Reichswährung  ausgedrückt.
          Berlin  W.,  den  18.  Dezember  1874.

                                                                      Kaiserliches  General-Postamt.


Nachdem  durch  die  Postordnung  vom  18.  Dezember  1874,  welche  mit  dem  1.  Januar  1875  in  Kraft  tritt,
der  mittelst  Postauftrages  (Postmandats)  einziehbare  Höchstbetrag  auf  600  Mark  R.-M.  festgesetzt  worden
ist,  kommt  das  bisher  stillschweigend  geduldete  Verfahren,  nach  welchem  hier  und  da  auch  Postmandate  zu
höheren  Beträgen  eingellefert  worden  sind,  in  Wegfall.  Die  Postanstalten  haben  Anweisung  erhalten,  vom
1.  Januar  1875  ab  Postaufträge,  welche  auf  Beträge  von  mehr  als  600  Mark  R.-M.  lauten,  nicht  mehr  zur
Ausführung  zu  bringen,  sondern  als  unbestellbar  an  den  Auftraggeber  zurückgelangen  zu  lassen.

Das  General=  Postamt  macht  auf  diese  Vorschrift  besonders  aufmerksam,  da  deren  Nichtbeachtung,
namentlich  soweit  es  sich  um  die  Einziehung  von  Wechseln  handelt,  Verluste  für  die  Absender  nach  sich

ziehen kann.

Es  empfiehlt  sich,  den  Sendungen  mit  Postaufträgen  das  zur  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages
  an  den  Absender  erforderliche  und  bereits  entsprechend  ausgefüllte  Postanweisungsformular  bez.  bei  Beträgen
  von  mehr  als  300  Mark  R.-M.  zwei  dergleichen  Formulare  beizufügen.

               Berlin  W.,  den  23.  Dezember  1874.

                                             Kaiserliches  General-Postamt.


                Umrechnung  der  Packetportotarife  in  die  Reichsmarkrechnung.

In Betreff    der Umrechnung der  Packetportotarife  in  die  Reichsmarkrechnung  dient  den  Postanstalten  Folgendes

                                                                                                   6*
        <pb n="62" />
                                                   —  44  —

Packetportotarif  für  Sendungen  im  Innern  des  Reichspostgebiets,  sowie  sür                                                      Sendungen  nach  und  aus
                                   Bayern  und  Württemberg:

1.  Das  Porto  beträgt:

                                                  A.  für  Packete:

I.  bis  zum  Gewicht  von  5  Kllogramm:
a)  auf  Entfernungen  bis  10  geographische  Meilen  einschließlich  25  Pf.  R.-M.
b)  auf  alle  weiteren  Entfernugggen  50  „
II.  beim  Gewichte  über  5  Kilogramm:
a)  für  die  ersten  5  Kilogramm  die  Sätze  wie  vorstehend  unter  I.,
b)  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramms:
bis  10  Meilen  (Zone  1)  59  Pf.  R.-M.
über  10  „  20  „  (Zone  2)  10 "
20  50  |

"  

Zone  3)  20  „

"  "  "

„  50  „  100  „  (Zone  4)  30„  „
„  100  „  150  „  (Zone 5 )  40  „  „
„  150  Meilen  (Zone  6)  50  „  „


                                B.  für  Briefe  mit  Werthangabe:

ohne  Unterschied  des  Gewichts:
auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschließlich    20 Pf. R-M
auf  alle  weiteren  Entfernugen  ....... 40 Pf. R-M
2.  Die  Versicherungsgebühr  beträgt  5  Pfennige  R.-M.  für  je  300  Mark  oder  einen  Theil  von
300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.  R.-M.,  und
3.  der  Portozuschlag  für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  einschlleßlich  und
für  unfrankirte  Briefe  mit  Werthangabe  10  Pf.  R.-M.
4.  Für  Sperrgut  wird  das  Porto  um  die  Hälfte  erhöht.  Dem  erhöhten  Porto  tritt  gegebenen Falls

20  Pf.  R.-M.
40  „

  die  Versicherungsgebühr  und  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  R.-M.  im  einfachen  Betrage
hinzu.  Der  Gesammtbetrag  ist  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  nach  unten
abzurunden.  Es  kostet  also  beispielsweise  ein  sperriges  Packet  im  Gewichte  von  3  Kilogramm:

in  Zone  2:
50  +  25  =  75  Pf.  im  Frankirungsfalle
und  85  Pf.  im  Nichtfrankirungsfalle,
in  Zone  1:

25  +  12/1/2  =  .37½ Pf  oder  nach  unten  abgerundet
35  Pf.  im  Frankirungsfalle
und  45  Pf.  im  Nichtfrankirungsfalle.


           Packetportotarif  für  Sendungen  nach  und  aus  Oesterreich  ·  Ungarn.

Bei  Berechnung  der  Beträge  an  Porto  und  bez.  an  Versicherungsgebühr  für  Briefe  mit  Werthangabe
und  für  Packete  nach  und  aus  Oesterreich-Ungarn  sind  vom  1.  Januar  1875  ab  seitens  derjenigen  Postanstalten,
  bel  welchen  die  Thalerwährung  besteht,  die  Beträge  in  die  Reichsmarkwährung  umzuwandeln  mit  der
Maßgabe,  daß  die  auf  ¼  und  ¾  Sgr.  auslaufenden  Beträge  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  nach
oben  abzurunden  sind.
        <pb n="63" />
                                                         —  45  —

Für  diesenigen  Postanstalten  dagegen,  bei  welchen  die  Guldenwährung  besteht,  wird  ein  Neudruck  der
bezüglichen  Tabelle  in  der  Reichsmarkwährung  hergestellt  werden.

                      Berlin  W.,  den  16.  Dezember  1874.
                                                    Kaiserliches  General-Postamt.


                      Eröffnung  der  Eisenbahn  Meiningen-Ebenhausen  (Schweinfurt).
Die  Eisenbahn  zwischen  Meiningen  und  Ebenhausen  (Schweinfurt)  ist  am  15.  Dezember  eröffnet  worden  und
wird  von  demselben  Termine  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  benutzt.

Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Postbetriebs  auf  dieser  Eisenbahn  wird  von  der  Königlich
bayerischen  Postverwaltung  wahrgenommen.

An  der  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  gelegenen  Strecke  dieser  Bahn  liegt,  außer  dem  bereits  zu
den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postamte  in  Meiningen,  die  Postexpedition  in  Rentwertshausen,  welche
in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  tritt.

         Berlin  W.,  den  18.  Dezember  1874.
                                              Kaiserliches  General-Postamt.


                                            7.  E i s e   n b a h n   W e s e n .

 

Nach  den  in  Folge  der  diesseitigen  Verfügung  vom  29.  August  d.  Js.,  Nr.  4972,  erstatteten  Berichten  sind
überall  behufs  Ausführung  der  Bestimmung  im  §.  17  des  Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  hinsichtlich  des  Ausrufens  der  Namen  der  Stationen  und  der  Dauer  des  Aufenthalts  auf  denselben  entsprechende
  Anordnungen  getroffen.  Gleichwohl  wird  hier  noch  immer  Beschwerde  darüber  geführt,  daß  diese
Vorschrift  nicht  gehörig  beachtet  werde,  insbesondere  zur  Nachtzeit  das  Ausrufen  ganz  unterbleibe  und  dadurch
dem  reisenden  Publikum  häufig  die  ernstesten  Unannehmlichkeiten  bereitet  würden.

    Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  nimmt  Anlaß,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  bezeichnete  Reglements-Vorschrift
  eine  obligatorische  ist,  deren  Ausführung  mit  der  gebührenden  Rücksichtnahme  auf  die  Nachtruhe  der
Reisenden  sehr  wohl  vereinigt  werden  kann,  wenn  die  Schaffner  sich  gewöhnen,  deutlich  —  aber  nicht  überlaut
—  und  wiederholt  an  den  Wagen  entlang  gehend,  Stations-Namen  und  Aufenthalt  anzukündigen.  Die  pp.
(das  pp.,  der  pp.)  wolle  hiernach  wegen  sorgfältiger  Instruirung  und  Ueberwachung  das  Erforderliche  veranlassen.

    Zuwiderhandlungen,  welche  zur  Kenntniß  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  gelangen  sollten,  würde  dasselbe
gegen  die  schuldigen  Beamten  nachdrücklich  zu  verfolgen  nicht  unterlassen  dürfen.

         Berlin  W.,  den  18.  Dezember  1874.

                                 Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                 Maybach  .

An  sammiliche  Eisenbahnverwaltungen  Deutschlands
(exkl.  Bayerns).
        <pb n="64" />
                                                              —  46  —

Durch  die  Vorschrift  im  §.  59  alin.  5  des  Betriebs-Reglements  ist  es  den  Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten,
überall  dort,  wo  sie  es  für  angemessen  erachten,  zum  An-  und  Abfahren  der  Güter  innerhalb  des  Stationsortes
  oder  von  und  nach  seitwärts  belegenen  Ortschaften  besondere  Rollfuhr-Unternehmer  zu  bestellen,  für  welche
sie  wie  für  ihre  Leute  haften.

  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  hat  die  Wahrnehmung  gemacht,  daß  das  Bestehen  derartiger  Rollfuhreinrichtungen
  und  insbesondere,  daß  es  vermittelst  derselben  möglich  ist,  die  Güter  aus  der  Behausung  abholen
zu  lassen,  dem  großen  Publikum  viel  zu  wenig  bekannt  ist,  indem  nicht  selten  Klagen  darüber  laut  werden,  daß
die  gegenwärtigen  Einrichtungen  bedingen,  entweder  sich  der  Vermittelung  eines  Spediteurs  zu  bedienen  oder
unter  Aufwendung  nicht  unbedeutender  Kosten  die  Güter  selbst  nach  den  oft  entfernt  von  der  Stadt  belegenen
Bahnhöfen  zu  schaffen.  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  empfiehlt  deshalb,  überall  dort,  wo  Rollfuhren  eingerichtet
sind  und  solche  auch  die  Anfuhr  von  Gütern  bewirken,  durch  periodische  Bekanntmachungen  oder  kurze  Notizen
in  den  Lokalblättern  auf  die  Art  und  Weise,  wie  Eisenbahn-Versandtgüter  zur  Abholung  aus  der  Behausung
der  Absender  anzumelden  sind,  hinzuweisen.

        Berlin  W.,  den  22.  Dezember  1874.
                                         Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                                Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahnen  Deutschlands
(exkl.  derjenigen  in  Bayern).

 

                                      8.  K o n s u l a t - W e s e  n.

 

Dem  Kaufmann  Moritz  Friedheim  zu  Berlin  ist  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur
als  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  ertheilt  worden.


                       9.  P e r s o n a l -  V e r ä n d e r u n g e n  ect.

 

Der  bisherige  Geheime  revidirende  Kalkulator  Revers  ist  zum  Geheimen  Rechnungs-Revisor  und  der
bisherige  Ober-Postdirektions-Sekretär  Fritsch  aus  Königsberg  i.  Pr.  zum  Geheimen  reridirenden  Kalkulator
bei  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen  Reichs  ernannt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hofschläger  in  Berlin.
        <pb n="65" />
                                                Central-Blatt

                                             für  das

                                      Deutsche  Reich.

                                         Herausgegeben

                                      Reichskanzler-Amt.

–.  

Zu  bleziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  präunsmerstions-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 



 

 

 

 

 

 

III.  Jahrgang..  Berlin,  Freitag,  den  8.  Januar  1876.  Nr.   2.
Inhalt:  1  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisungen  "  7.  Post-=  Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Werthangabe  bei
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  *  .  .  Seite  47.  Geldsendungen  nach  Belgien  und  darüber  hinaus;  Eröffnung  Finanz
  -  Wesen:  Bekanntmachung.  betr.  Ausgabe  und  48  nung  der  Eisenbahnstrecke  Wesel  ·  Venlo;  Eröffnung  der  Eisen.
chreibung  der  Reichs-Kassenschenie  "  bahn  Denzlingen  Waldkirch  in  Baden
3.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  —  von  Reichs.  8.  Eisenbahn-Wesen:  Bahnpolizei-  Reglement  für  die  56.
münzen  50.  bahnen  Deutschlands;  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen
4.  Zoll  und  Steuer--Wesen:  Kompetenzen  einer  Steuer-  und  Deutschlands:;  Anzeige  von  Tarif  erhöhungen:,  Vermehrun  
Zollstelle  51.  z  direkten  Expeditionen  ..........  57.
5.  Marine  —  Schiffahrt:  Bekanntmachung,  betr.  Zulassung  9.  Konsulat-Wesen:  Amtsentbindung  und  Kompetenzen  von
ehemaliger  Marine-Offiziere  als  Seeschiffer  ect.  51.  Kosuln.  80.
□6.  Heimath  -  Wesen-  zwei  Erkenntnisse  des  Bundesamts  für  daß  10.  Personal-Veränderungen  ect.:  Ernennungen  80.


 

 

                                 1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind





*

1.  die  unverehelichte  Hanne  Lewyn,  21  Jahre  alt,  ortsangehörig  zu  Georgenburg  (Gouvernement

  Wilna  in  Rußland),  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,
Bettelns  und  Gebrauch  eines  falschen  Bettelbriefes,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Landdrostei  zu  Lüneburg  vom  29.  Dezember  v

Js.;
2.  der  Tagearbeiter  Franz  Grötschel  aus  Numburg  (Kreis  Leitmeritz  in  Böhmen),  geboren

im  Jahre  1827,

3.  der  Drechsler  Franz  Herrmann,  geboren  1843  zu  Neuwelt  (Kreis  Gitschin  in  Böhmen),

ortsangehörig  zu  Harrachsdorf  (daselbst),
zu  2  und  3  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns

zu  Rückfalle,  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen
vom  15.  Dezember  v.  Js.;

4. der  Cigarrenarbeiter  Jakob  Bul  tin,  geboren  den  16.  März  1832  zu  Antwerpen  im  Königreich

  Belgien  und  ortsangehörig  daselbst,  nach  wiederholt  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Polizeiamtes  zu  Lübeck  vom  30.  Dezember  v.

Js.;
5.  der  Musiker  Anton  Flesch,  geboren  am  25.  Dezember  1839  zu  Ribeauville  (Departement

6. 

Aisne  in  Frankreich),  ortsangehörig  zu  Paris,
die  Dienstmagd    Eugenie  Olivon,  geboren  am  1.  Mai  1855  zu  Courcelles-fur-Aire  (Departement
  der  Maas  in  Frankreich),  ortsangehörig  zu  Bar-le-Duc  (daselbst),
        <pb n="66" />
                                                               —  48  —

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  5  wegen  Landstreichens,  zu  6  wegen  gewerbsmäßiger
  Unzucht,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom
26.  Dezember  v.  Js.;
7.  der  Tagelöhner  Theobald  Emil  Catoire,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Lille  in  Frankreich,
34  Jahre  alt,
8. der  Metzgergeselle  Moses  Sundelowicz,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Tauroggen  (Gouvernement
  Kowno  in  Rußland),  23  Jahre  alt,
9. Heinrich  Eichholzer,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Kirchberg  (Kanton  St.  Gallen  in  der
Schweiz),  27  Jahre  alt,
10.  der  Schuhmacher  Jakob  Baumgartner,  gebürtig  aus  Mülhausen  im  Ober-Elsaß,  durch
Option  französischer  Staatsangehöriger  und  ortsangehörig  zu  Geay  (Departement  Haute-Sane
  in  Frankreich),
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  7—9  auch  wegen
Bettelns),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  (zu  7
und  8)  28.,  resp.  (zu  9  und  10)  31.  Dezember  v.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.



 

                                  2.  F i n a n z =  W e s e n .

 

                                           Bekanntmachung.
Gemäß  §.  7  des  Gesetzes  vom  30.  April  d.  Js.,  betr.  die  Ausgabe  von  Reichs-Kassenscheinen  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  40),  wird  die  anliegende  Beschreibung  der  Reichs-Kassenscheine  zu  5,  20  und  50  Mark  hiermit
bekannt  gemacht.
      Berlin,  den  24.  Dezember  1874.
                         Reichsschulden-Verwaltung.
                        Graf  zu  Eulenburg.  Löwe.  Hering.  Rötger.


                                         Beschreibung
der  nach  dem  Gesetze  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40)  auszugebenden
Reichs-Kassenscheine  zu  5,  20  und  50  Mark.  «

.                                A.  Allgemeine  Kennzeichen.
Die  Reichs-Kassenscheine  sind  auf  Hanfpapier  mit  Wasserzeichen  gedruckt.  Die  Schauseite  derselben
ist  in  Kupferstichdruck,  die  Rückseite  in  Buchdruck  ausgeführt.
                    Die  Schauseite  enthält  den  Text

                             Reichs  -Kassen  Schein

                          Gesetz von 30. April    1874

                   FÜNF  ZWANZIG,  FÜNFZIG  MARK

                                    Berlin, den 11. Juli 1874
                                   REICHS-SCHULDEN-VERWALTDUNG
                                           Löwe.  Hering.  Rötger.
das  Reichswappen  und  die  Strafandrohung:  .
»Wer Reichs - Kassensche nachmacht oder verfälscht.oder nachgemachte oder verfälschte

Reichs Kassenscheine wissentlich in Verkehr-bringt. wird auch  nach §§.146 bis 149 des Strafgesetzbuchs
  vom  15.  Mai  1871  bestraft.“
        <pb n="67" />
                                                                    —  49  —

Die  Rückseite  zeigt  auf  farbigem  Unterdruck  die  Serie,  Folium,  Littera  und  Nummer,  sowie  die
Unterschrift  des  ausfertigenden  Beamten.

                                       B.  Besondere  Kennzeichen.

                                 I.  Reichs-Kassenscheine  zu  5  Mark.

Dieselben  sind  8  Zentimeter  hoch  und  12,  Zentimeter  breit.  Als  Wasserzeichen  erscheint  in  der
Mitte  die  Kaiserkrone  und  unter  derselben  die  Zahl  „5“.

Die  Zeichnung  der  Schauseite  in  stahlblauer  bis  zum  tiefsten  Schwarz  abgetönter  Farbe  enthält  in
einem  Mittelfelde  auf  guillochirtem  Grunde  den  Text  und  den  Reichsadler,  unter  welchen  zwei  sitzende  Kinder
ein  Laubgehänge  halten.  Die  in  Reliefmanier  ausgeführten,  mit  Rankenverzierungen  gefüllten  Seitenfelder
zeigen  auf  2  dunklen  guillochirten  Schildern  die  Werthzahl  „5“.

Eine  Tafel  mit  der  Inschrift  „Reichs-Kassenschein“  bildet  die  obere  Seite  des  Rahmens,  dessen
untere  Seite  durch  den  die  Strafandrohung  enthaltenden  Sockel  begrenzt  wird.

Die  Rückseite,  in  blauer  Farbe  ausgeführt,  stellt  eine  gemusterte  Fläche  dar,  deren  Zeichnung  mittelst
mechanischer  Vorrichtungen  hergestellt  ist.  Dieselbe  enthält  als  Mittelfeld  eine  guillochirte,  mit  der  Umschrift
„Reichs-Kassenschein“  und  der  Inschrift  „Fünf  Mark“  versehene  Rosette  und  zwei  Seitenfelder  mit  der
Werthzahl  „5“,  welche  in  der  Zeichnung  gleich,  in  der  Ausführung  aber  dadurch  unterschieden  sind,  daß  die
in  dem  einen  hell  erscheinenden  Theile  in  dem  anderen  dunkel  hervortreten.

Auf  der  linken  Seite  steht  über  der  Zahl  „5“  Serie  und  darunter  Folium,  auf  der  rechten  Seite
oben  bie  Littera  und  unten  die  Nummer.

Auf  der  unteren  schmalen  guillochirten  Leiste  steht  das  Wort  „Ausgefertigt“  und  der  Name  des  eintragenden
  Beamten.  Rechts  und  links  daneben  die  Worte  „Fünf  Mark“.

Dieser  Schein  ist  auf  beiden  Seiten  mit  einem  silbergrauen  Ueberdruck  versehen.

                                   2.  Reichs-Kassenscheine  zu  20  Mark.

Dieselben  sind  9  Zentimeter  hoch  und  14  Zentimeter  breit.  Als  Wasserzeichen  erscheint  in  der  Mitte
die  Kaiserkrone  und  unter  derselben  die  Werthzahl  „20“.

Die  Schauseite  ist  auf  blaßgelbem  Unterdruck  in  grüner  Farbe  ausgeführt,  deren  tiefste  Stellen  fast
schwarz  erscheinen.  Die  Zeichnung  der  Schauseite  enthält  auf  der  linken  Seite  ein  dunkles  in  Reliefmanier
ausgeführtes  Feld,  von  welchem  ein  ovales  Schild  mit  dem  Reichsadler,  sowie  der  verzierte  Anfangsbuchstabe  R.

sich hell  abheben.

  Ein  Herold  hält  das  von  dem  Kranze  umgebene  Schild  mit  der  Werthzahl  „20“.  Früchte  und
Embleme  liegen  zu  seinen  Füßen  auf  einem  Sockel,  welcher  die  Strafandrohung  enthält.  Zu  beiden  Seiten
des  letzteren  sind  guillochirte  Felder  mit  der  Werthbezeichnung  „20  Mark“  angebracht.

Der  Text  füllt  die  rechte  Seite  des  Scheines,  dessen  Hintergrund  mit  einem  guillochirten  Muster  versehen
  ist,  auf  welchem  Blattranken  als  Fortsetzung  des  Anfangsbuchstabens  R  sich  ausbreiten.

In  der  pantographirten  Randleiste  erscheint  in  vielfacher  Wiederholung  die  Zahl  „20“.

Die  Rückseite  zeigt  auf  blaßgrünem  gemusterten  Unterdruck  eine  aus  3  kreisförmigen  Figuren  gebildete
Zeichnung,  welche  die  Werthangabe  in  Worten  und  Zahlen,  sowie  das  Wort  „Reichs-Kassenschein“  enthält.

In  dem  mittleren  größeren  Kreise  erscheint  mit  dem  Ornament  verbunden,  unter  einem  hellen  Schilde
mit  der  Bezeichnung  „20  Mark  20“  der  Reichsadler.

Auf  der  linken  oberen  Seite  steht  Serie  und  Folium  auf  der  rechten  Littera  und  Nummer.  In  der
unteren  rechten  Ecke  befindet  sich  der  Name  des  Ausfertigers.

                                      3.  Reichs-Kassenscheine  zu  50  Mark.
«  Dieselben  sind  10  Zentimeter  hoch  und  15  Zentimeter  breit.  Das  Papier  enthält  als  Wasserzeichen
Zahl " 50"  den  Reichsadler  dunkel  in  hellem  kreisförmigen  Schilde.  Rechts  und  links  daneben  die
Zahl  „  50“.

Die  Schauseite  zeigt  in  einem  breiten  verzierten  Rahmen,  dessen  4  kreisförmige  Eckstücke  den  Reichsadler
  enthalten  und  auf  dessen  Seitenfeldern  die  Bezeichnung  „50  Mark  50,"  in  dessen  oberen  Felde  das
Wort  „Reichs-Kassenschein“  und  in  dem  unteren  die  Strafandrohung  steht,  zwei  geflügelte  Figuren,  welche
die  Kaiserkrone  tragen.  Den  Hintergrund  für  die  letzteren  bildet  ein  teppichartiges  Muster  dessen  Mitte  in
einer  Rosette  besteht,  auf  welcher  die  Werthzahl  „50“  hell  und  der  Text  dunkel  erscheint.

                                       7*
        <pb n="68" />
                                                            —  50  —

       Der  Druck  der  Schauseite  ist  in  brauner  abgetönter  Farbe  auf  blaßgrünem  Grunde  ausgeführt.  Die
Rückseite  bildet  eine  gemusterte,  in  2  Farben,  gelbbraun  und  grün,  ausgeführte  Tafel.  Dieselbe  besteht  aus
drei  Rosetten,  von  denen  die  mittelste  die  große  Werthzahl  „50“  in  Zahlen,  die  beiden  anderen  „Fünfzig.
Mark“  in  Buchstaben  enthalten.  Ueber  und  unter  der  mittleren  Rosette  ist  die  Schrift  „Reichs-Kassenschein?
weiß  ausgespart.

In  der  linken  oberen  Ecke  steht  Serie  und  Folium,  in  der  rechten  Littera  und  Nummer.

          Berlin,  den  24.  Dezember  1874.

                              Reichsschulden-Verwaltung.
                                   Graf  v.  Eulenburg.  Löwe.  Hering.  Rötger.

 

                                   3.  M ü n z =  W e s e n .

                                        U e b e r  -  s i c h t
              der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  26.  Dezember  1874
                                      stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D1  «
In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  #  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  20.  bis  %
26.  Dezember  20  10  5  1  22  10  6  21
1874  Mork-  Mark-  Merk-  Mark-  Pfennig.Pfennig-  Pfennig-·  Pfennig  -  Pfennigsind
  geprägt  Rücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke  stücke  stücke  stücke
worden  ln·  Mark,.  Mark.  Mark.  Mark.  —————————
.
l
a)Berlin.·  —  —  559,740198,dod,106,714  onl  —  —½20½05  50  826640  6225720
b)  Hannover  —  972,10  —  2929,730  —  ——  9,77390  5,94740  1,223½90
)  Frankfurt  —  313/00  —  —  31500  —  —  18898105  8.000  2268  06
d)  München  348000588,000  —  32,400  15,600—  8,100—  —  —  1,032—  9784—
ge)  Dresden  —  —.—  88,166  —  —/  329,500  —  —.  ——  —  —
f)  Stuttgart—  —  —  54,027  —  —  76507—  —  —  —.—
Karlsruhe  517.000  —  —  —  ——-«——7,500—2,soo—1,800—
h)Darmstadt 304,060  —  —  63,000  —  —  —  —  ——  750——-Me1:1,169,0601,873,120559,740431,098183,54420,j48,107—sc,4o780w,0932014,64195

Vorher  waren  —
geprägt  in  .  „
a)  Berlin  ...j862,668,  800  77,806,660  3,141,270  6,  205,  2  3  1,915,  118—980  %
b)  Hannover.128,730.,140  a6,688770  2,761880  1947515  -  800.  167  40  2r8  808  80  1898  792  10  84,718  80
c)  Frankfurt.16T445,460  415010  760  —  85,299  Z,32460  1,266,144  70  144667  0  3975  2  11,814  54
)  München.98,517990|21,706.380  /404  öo7.29096022400  —  397,63000  122,35|  20)  105,006  200  7
e)  Dresden..  44,935,160  12,087,2600  —  3,  151,554  250  ½  101.  46220  68
f)  Stuttgart.  46,818.820  11,514340  364,650/  6,134,084|  1,634  390—  760•4111—  178099  80,  120,892  —524—
60  Karlsruhe  20  384,000  7.398310.  —  4005%6  60  595,914505  12/810—  119.712/8,é604  580  ½
h)  Darmstadt,1460  4618200  —  1816,  18779,  103  20  386,676  40  —  53,343  2321102  51
Summe  2:8815353040223  371620/3,  290,720  327241918  9671.984/60|4  7690  5  1  47  20  2
Gesammt-Aus-  "  .
prägung  .  832,622,100|225,244740  460  88,  165,  269  0  —%  1  1E,  161  111,75□U·

 

5*
––—  ——  —  ———  —  ——  —

 

 

——  —
1,107,766,840  Mark.  47,501,  258  Mark  —  Pf.  6,359,885  Mark  —  Pf.  2,595,919  Mark  24  Pf.
        <pb n="69" />
                                                                                              ----51----------                                                        4.                                                   Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Vom  1.  Januar  1875  wird  das  Königlich  preußische  Untersteueramt  zu  Straelen,  Hauptamtsbezirks
Kaldenkirchen,  aufgehoben  und  an  Stelle  desselben  auf  dem  Bahnhofe  zu  Straelen  ein  Nebenzollamt  erster
Klasse  errichtet  mit  der  Befugniß  zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  ein=  und  ausgehenden  Waarensendungen
  nach  Maßgabe  der  §§.  63,  64,  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes,  zur  Gestattung  von  Aus=  und
Umladungen  der  auf  der  Eisenbahn  unter  Raumverschluß  beförderten  Güter  nach  §.  65  des  Vereinszollgesetzes,
jur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über  zollpflichtige  Waaren,
sowie  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über  inländisches  Salz  und  von  Uebergangsscheinen.

 

 

                                        5.  Marine  und  Schiffahrt.

                                               Bekanntmachung,
betreffend  die  Zulassung  ehemaliger  Offiziere  ect.  der  Kaiserlichen  Marine  als  Seeschiffer  und  Seesteuerleute
  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  Vom  21.  Dezember  1874.

Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §.  31  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzblatt
Seite  245)  in  Verbindung  mit  Artikel  54  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden

                                                     Anordnungen
                                                           über  die

Zulassung  ehemaliger  Offiziere  ect.  der  Kaiserlichen  Marine  als  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf
deutschen  Kauffahrteischiffen

erlassen:

                                                               §.  1.
Als  Schiffer  auf  großer  Fahrt  sind  ohne  vorgängige  Ablegung  der  im  §.  9  der  Vorschriften
vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  660)  vorgeschriebenen  Schifferprüfung  zuzulassen:
a)  ehemalige  Lieutenants  zur  See  und  Seeoffiziere  höherer  Chargen  der  Kaiserlichen  Marine
nach  Zurücklegung  einer  auf  den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres  folgenden,  mindestens
69  monatlichen  Fahrzeit  zur  See;  ·
b)  ehemalige  Unterlieutenants  zur  See  der  Kaiserlichen  Marine  nach  Zurücklegung  einer  auf
den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres  folgenden,  mindestens  69  monatlichen  Fahrzeit  zur
See,  von  welcher  mindestens  24  Monate  in  der  Charge  als  Unterlieutenant  zur  See  oder
Steuermann  zugebracht  sind.
        <pb n="70" />
                                                                                   ----------52-----                                                                                                                                 §.  2.

Als  Steuermann  auf  großer  Fahrt  ist  ohne  vorgängige  Ablegung  der  im  §.  7.  b.  der  Vorschriften
  vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  660)  vorgeschriebenen  Steuermannsprüfung
sowie  ohne  Nachweis  der  Fahrzeit

jeder  ehemalige  Offizier  der  Kaiserlichen  Marine
zuzulassen.

                                                       §.  3.
Als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  sind  ohne  vorgängige  Ablegung  der  im  §.  5  der  Vorschriften
vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  660)  vorgeschriebenen  Schifferprüfung  zuzulassen:
a)  ehemalige  Lieutenants  zur  See  und  Seeoffiziere  höherer  Chargen  der  Kaiserlichen  Marine
ohne  Nachweis  der  Fahrzeit;
b)  ehemalige  Unterlieutenants  zur  See  der  Kaiserlichen  Marine  nach  Zurücklegung  einer  auf
den  Ablauf  des  fünfzehnten  Lebensjahres  folgenden,  mindestens  60  monatlichen  Fahrzeit  zur  See.

                                                          §.  4.

Die  Fahrzeit  zur  See  als  Deckoffizier  der  Kaiserlichen  Marine  ist  der  Fahrzeit  zur  See  als  Steuermann
  und  Einzelsteuermann  auf  Kauffahrteischiffen  im  Sinne  der  §§.  10.  b.  bez.  11.  b.  der  Vorschriften  vom
25.  September  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  660)  gleich  zu  achten.

                                                         §.  5.

Anträge  wegen  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe  auf  Grund  der  §§.  1  bis  3  sind  an  diejenige  Landesregierung

  zu  richten,  in  deren  Gebiet  das  Gewerbe  zuerst  betrieben  werden  soll.

                                                         §.  6.
Die  Ausfertigung  der  auf  Grund  der  §§.  1  bis  3  zu  ertheilenden  Befähigungszeugnisse  erfolgt  durch
die  von  den  Landesregierungen  damit  betrauten  Behörden  nach  den  der  Bekanntmachung  vom  30.  Mai  1870
(Bundes-Gesetzblatt  Seite  314)  angehängten  Formularen  E,  D.  und  H.  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle
der  in  denselben  enthaltenen  Sässe,  welche  mit  den  Worten  „welcher  die  vorschriftsmäßige“  beginnen  und
mit  den  Worten  „die  Befugniß  beigeleg!“  schließen,  zu  setzen  ist:
„wird  hierdurch  auf  Grund  der  nachgewiesenen  Befähigung  die  Befugniß  beigelegt.“
  Berlin,  den  21.  Dezember  1874.
                                    Der  Reichskanzler.

                                          In  Vertretung:
                                            Delbrück.


                                          6.  Heimath--Wesen.

Das  nachstehend  in  seiner  Begründung  mitgetheilte  Erkenntniß  vom  31.  Oktober  1874  in  Sachen  Apolda

wider  Weimar  spricht  sich  über  die  Frage  aus,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  der  Armenverband
des  Dienstortes  zum  Ersatze  der  Kosten  einer  auswärtigen  Krankenpflege  verbunden  ist.

Kläger  begründet  den  Anspruch  auf  Ersatz  seiner  Auslagen  für  Verpflegung  des  kranken

Zimmergesellen  S.  damit,  daß  S.  zu  Weimar  in  Arbeit  gestanden  habe,  während  der  Dauer

seines  Dienstverhältnisses  an  der  Gesichtsrose  erkrankt  sei,  deshalb  am  22.  Oktober  1873  öffentliche

Unterstützung  jedoch  erfolglos  in  Anspruch  genommen  habe,  und  dann  nach  seiner  Entfernung  von

Weimar  vom  24.  Oktober  bis  8.  November  1873  in  Apolda  habe  verpflegt  werden  müssen.  Die

thatsächlichen  Angaben  des  Klägers  finden  in  den  vorgelegten  Akten  des  Gemeindevorstandes  zu

Apolda,  insbesondere  in  der  Aussage  des  Zimmergesellen  S.  Bestätigung.  Verklagter  bestreitet
        <pb n="71" />
           —  53  —

jedoch  die  Wahrheit  derjenigen  Klagebehauptungen,  welche  auf  den  Eintritt  der  Erkrankung  und
Hilfsbedürftigkeit  in  Weimar,  resp.  während  des  Dienstverhältnisses,  sowie  auf  die  Versagung  der
nachgesuchten  Aufnahme  in  das  dortige  Krankenhaus,  Bezug  haben  und  hält  durch  die  von  ihm
vorgelegten  Auslassungen  des  Krankenhausarztes  Dr.  V.,  ingleichen  des  Expedienten  K.  den  Beweis
des  Gegentheils  für  erbracht.  Daß  S.  um  Aufnahme  in  das  Krankenhaus  am  22.  Oktober  1873
nachgesucht  hat,  wird  vom  Verklagten  nicht  in  Abrede  gestellt,  indessen  behauptet,  S.  habe  die
behufs  gehöriger  Konstatirung  seines  Krankseins  ihm  aufgegebene  Beibringung  eines  Physikatzeugnisses
  versäumt  und  dadurch,  wie  auch  durch  seine  Entfernung  von  Weimar,  den  dortigen
Armenverband  außer  Stand  gesetzt,  die  etwa  erforderliche  Krankenpflege  zu  gewähren.  Allein  auch
abgesehen  davon,  findet  Verklagter  den  Klageanspruch  rechtlich  nicht  begründet,  da  der  Armenverband
  des  Dienstortes,  selbst  wenn  er  sich  der  Pflicht  zur  Gewährung  der  Krankenpflege  entzogen
habe,  zur  Erstattung  auswärtiger  Kurkosten  nach  §§.  29,  30  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870
nicht  herangezogen  werden  könne.  Eventuell  wird  vom  Verklagten  auch  die  Höhe  des  Verpflegungssatzes
  von  10  Sgr.  täglich,  welcher  der  klägerischen  Liquidation  zu  Grunde  gelegt  ist,  angefochten.

Der  erste  Richter  hat  die  Klage  als  unbegründet  abgewiesen.  Er  interpretirt  die  allegirten
Gesetzesbestimmungen  im  Sinne  des  Verklagten.  Jedenfalls  falle  aber  dem  Armenverbande  des
Dienstortes  der  Ersatz  auswärtiger  Kurkosten  nur  dann  zur  Last,  wenn  er  nach  §.  29  cit.  die
Pflicht  gehabt  habe,  einem  am  Dienstorte  Erkrankten  die  erforderliche  Verpflegung  selbst  zu  gewähren.
  Diese  Voraussetzung  liege  hier  nicht  vor.  Verklagter  sei  berechtigt  gewesen,  vor  Gewährung
  der  nachgesuchten  Krankenpflege  deren  Nothwendigkeit  festzustellen  und  könne  nicht  dafür
verantwortlich  gemacht  werden,  daß  sich  S.  vor  erfolgter  Feststellung  von  Weimar  entfernt,  und
das  ihm  angeforderte  physikatärztliche  Zeugnis  nicht  beigebracht  habe.  Im  Gegentheil  gehe  aus
den  Umständen  des  Falles  hervor,  daß  S.  am  22.  Oktober  noch  nicht  so  krank  gewesen  sei,  um
seine  sofortige  Aufnahme  in  das  Krankenhaus  nothwendig  erscheinen  zu  lassen.

Kläger  hat  diese  Entscheidung  fristzeitig  durch  das  Rechtsmittel  der  Berufung  angefochten
und  beantragt,  den  Verklagten  nach  dem  Klageantrage  zu  verurtheilen.  Das  Rechtsmittel  ist

begründet.

Die  im  §.  29  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  dem  Armenverbande  des  Dienstortes
auferlegte  Verbindlichkeit,  die  Kosten  der  Krankenpflege  in  den  ersten  sechs  Wochen  zu  tragen,  gestaltet
  sich  zu  einer  Beschränkung  des  Ersatzanspruches,  wenn  der  Armenverband  des  Dienstortes
hilfsbedürftig  am  Orte  erkrankte  Gesellen  ect.  kraft  der  ihm  nach  §§.  28,  29  1.  c.  obliegenden  Verpflichtung
  selbst  verpflegt.  Diesen  regelmäßigen  Fall  hat  das  Gesetz  im  Auge,  indem  es  dem
Dienstorte  einfach  die  Befugniß  abspricht,  Ersatz  für  eine  sechswöchentliche  Zeitdauer  der  Krankenpflege
  zu  fordern.  Damit  ist  indessen  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  gedachte  Verbindlichkeit  unter
anderen  Umständen  als  Erstattungspflicht  zur  Geltung  gebracht  werden  kann.  So  wie  §.  30  des
Reichsgesetzes  ganz  allgemein  die  dem  Dienstorte  „zur  Last  fallenden  Kosten“  der  Krankenpflege
von  der  Erstattung  durch  andere  Armenverbände  ausnimmt,  so  liegt  es  auch  im  Sinne  des  §.  29,
dem  Armenverbande  des  Dienstortes  die  Kosten  einer  sechs  Wochen  nicht  übersteigenden  Krankenpflege
  stets  zur  Last  zu  legen,  sobald  die  Hilfsbedürftigkeit  am  Dienstorte  erkennbar  geworden  und
damit  an  den  Dienstort  die  gesetzliche  Pflicht  zur  Fürsorge  herangetreten  ist,  ohne  Unterschied,  ob
er  dieser  Fürsorge  pflichtmäßig  sich  unterzogen,  oder  durch  ungerechtfertigte-  Ablehnung  einen  andeten
  Armenverband  in  die  Nothwendigkeit  versetzt  hat,  sich  des  hilfsbedürftigen  Kranken  anzunehmen.
Denn  das  Gesetz  kar  jedenfalls  nicht  dem  Armenverbande,  der  seine  Pflicht  zu  eigener  Unterstützung
  unerfüllt  läßt,  eine  Last  abnehmen  wollen,  welche  ihn  bei  pflichtmäßigem  Verhalten  getroffen
  haben  würde.

Aus  den  ermittelten  Umständen  des  Falles  hat  nun  das  Bundesamt  die  Ueberzeugung  gewonnen,
  daß  Verklagter  zur  Fürsorge  für  den  hilfsbedürftigen  Zimmergesellen  S.  verpflichtet  war,
und  sich  dieser  Verpflichtung  ohne  hinreichenden  Grund  entzogen  hat.

Nach  seiner  am  8.  November  1873  erstatteten  Aussage  war  S.  bereits  mehrere  Tage
krank,  bevor  er  am  22.  Oktober  1873  seine  Heilung  in  der  städtischen  Krankenanstalt  zu
Weimar,  zunächst  bei  dem  Arzte  derselben,  und  dann  im  Polizei-Büreau  nachsuchte.  Die
Glaubwürdigkeit  dieser  Aussage  wird  dadurch  nicht  ausgehoben,  daß  der  Krankenhausarzt  Dr.  V.,
so  viel  sich  derselbe  erinnert,  erhebliche  Krankheitserscheinungen,  welche  die  Nothwendigkeit  der
Aufnahme  in  das  Krankenhaus  begründeten,  damals  nicht  wahrgenommen  hat.  Waren  solche
Krankheitserscheinungen  am  22.  Oktober,  wirklich  noch  nicht  zu  Tage  getreten,  so  liefert  dies
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                                                               —  54  —

keinen  Gegenbeweis  gegen  das  Bestehen  der  Krankheit,  welche  sich  nach  und  nach  entwickelt  haben
mag,  bis  am  Morgen  des  24.  Oktober  erwiesenermaßen  zu  vollem  Ausbruche  gekommen  ist.
In  der  Zwischenzeit  hat  S.  allerdings  noch  die  Kraft  gehabt,  sich  nach  Jena  zu  begeben,  wo  er
um  Aufnahme  in  die  Landesheilanstalt  bat.  Allein  auch  dieser  Umstand  widerlegt  nicht  das  Vorhandensein
  eines  Krankheitszustandes,  sondern  ist  eher  geeignet,  dasselbe  zu  bekräftigen,  da  S.,
ohne  krank  zu  sein,  sich  schwerlich  entschlossen  haben  würde,  Hilfe  in  Jena  zu  suchen.  Noch  mehr
aber  spricht  für  die  Wahrheit  seiner  Aussage,  schon  am  22.  Oktober  krank  gewesen  zu  sein,  der
elende  Zustand,  in  welchem  er  am  Morgen  des  24.  Oktober  in  der  Flur  Apolda  ausgefunden
wurde.

Die  Erkrankung  des  S.  hatte  seine  Hilfsbedürftigkeit  zur  Folge.  Denn  er  bedurfte  der
Heilung,  hatte  aber  unbestritten  nicht  die  Mittel,  sich  die  erforderliche  Krankenpflege  auf  eigene
Kosten  zu  verschaffen.  Auch  sein  Arbeitgeber,  der  Tischler  G.,  war  keineswegs  bereit,  die  Kosten
der  Heilung  zu  übernehmen,  sondern  verstand  sich,  als  S.  Schwierigkeiten  fand  auf  öffentliche
Kosten  in  das  Krankenhaus  aufgenommen  zu  werden,  zu  nicht  mehr,  als  zu  einer  nicht  ausreichend,
  befundenen  Bürgschaftsleistung  auf  vier  Tage.  Hierdurch  wurde  die  Hilfsbedürftigkeit
nicht  beseitigt.

Dafür,  daß  das  Dienstverhältniß,  in  welchem  S.  damals  zu  dem  Tischler  G.  in  Weimar
stand,  vor  dem  Eintritte  der  Erkrankung  und  Hilfsbedürftigkeit  durch  beiderseitige  Uebereinkunft,
oder  in  Folge  vorausgegangener  Kündigung  aufgelöst  worden  sei,  liegt  nicht  das  Geringste  vor:

Steht  hiernach  die  Hilfsbedürftigkeit  des  Gesellen  S.  während  seines  Aufenthaltes  in  Weimar
und  während  der  Dauer  des  Dienstverhältnisses  außer  Zweifel,  so  kommt  es  nur  noch  darauf  an,
ob  dieselbe  den  Organen  der  Armenpflege  in  Weimar  auch  erkennbar  geworden  ist.  An  und  für
sich  ist  dies  nicht  zu  bestreiten,  da  S.  am  22.  Oktober  nicht  blos  dem  Krankenhausarzte,  sondern
auch  dem  Polizei-Inspektor  sein  Gesuch  um  Aufnahme  in  die  Krankenanstalt  vorgetragen  hat.  Verklagter
  entschuldigt  aber  die  Nichtgewährung  der  Krankenpflege  damit,  daß  zur  Zeit,  als  seine
Hülfe  in  Anspruch  genommen  wurde,  der  Krankheitszustand  des  S.  ärztlicherseits  noch  nicht  gehörig
  konstatirt  war,  ein  Vorbringen,  welchem  die  Auslassungen  des  Dr.  V.  und  des  Expedienten  K.
zur  Seite  stehen.

Nun  ist  zwar  mit  dem  ersten  Richter  unbedingt  anzuerkennen,  daß  dem  Armenverbande  des
Dienstortes  —  so  wenig  wie  irgend  einem  anderen  Armenverbande  —  angesonnen  werden  kann,
erbetene  Unterstützung  ohne  vorgängige  Prüfung  der  Bedürftigkeit,  insbesondere  Krankenpflege,
ohne  jede  Feststellung  des  Krankseins  zu  gewähren.  Allein  wenn  eine  Armenbehörde  um  Hilfe
angerufen  wird,  so  es  ihre  Pflicht,  von  Amtswegen  die  erforderlichen  Ermittelungen  in  Betreff
der  Hilfsbedürftigkeit  anzustellen,  und  je  nach  dem  Ausfalle  derselben  die  Unterstützung  entweder
zu  gewähren  oder  zu  versagen.  Demnach  würde  in  vorliegendem  Falle  der  sich  krank  meldende
Geselle  S.,  wenn  Zweifel  an  seiner  Angabe  bestanden,  dem  Physikus  zur  Untersuchung  und  Begutachtung
  seines  Zustandes  vorzuführen,  und  wenn  auch  hierdurch  nicht  sofort  jeder  Zweifel  gehoben
  wurde,  vorerst  wenigstens  zur  Beobachtung  in  die  Krankenanstalt  aufzunehmen  gewesen  sein.
Statt  dessen  hat  man  sich  in  Weimar  damit  begnügt,  dem  S.  die  Beibringung  eines  Physikatattestes
  aufzugeben,  und  als  dasselbe  nicht  einging,  den  Kranken  seinem  Schicksale  überlassen.  Das
Verhalten  der  Behörde  hat  es  also  selbst  verschuldet,  wenn  der  wirklich  bestehende  Krankheitszustand
  nicht,  wie  es  für  erforderlich  gehalten  wurde,  konstatirt  worden  ist.  Daraus  folgt,  daß
Verklagter  seiner  Fürsorgepflicht  in  ungerechtfertigter  Weise  sich  entzogen  hat.

Dem  Kläger  konnte  gleichwohl  nicht  der  volle  Betrag  der  liquidirten  Kurkosten  zugebilligt
werden,  weil  es  an  jedem  Nachweise  dafür  gebricht,  daß  nach  Ausscheidung  sämmtlicher  zu  den
allgemeinen  Verwaltungskosten  gehöriger  Ausgaben,  die  lediglich  durch  das  individuelle  Bedürfniß
des  einzelnen  Kranken  hervorgerufenen  Aufwendungen  im  Krankenhause  zu  Apolda  den  Betrag
von  10  Sgr.  täglich  erreichen,  was  nach  anderweitigen  Erfahrungen  bezweifelt  werden  muß.
Vielmehr  war  mit  Rücksicht  auf  diese  Erfahrungen  ein  Verpflegungssatz  von  7½  Sgr.  täglich
als  der  angemessene  zu  arbitriren.
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                                                            –  55  —

Setzt  die  Ausweisung  und  das  Verlangen  der  Uebernahme  des  Auszuweisenden  durch  den  Armenverband
seines  bisherigen  Unterstützungswohnsitzes  voraus,  daß'  de  Unterstützung  aus  öffentlichen  Armenmitteln  aus
anderen  Gründen  als  wegen  vorübergehender  Arbeitsunfähigkeit  des  Unterstützten  nothwendig  geworden  sei,
so  ist  es  weiter  auch  erforderlich,  daß  der  Zustand  der  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen  Unterstützung  auch
noch  zur  Zeit  der  Klage  fortbestanden  habe.

In  diesem  Sinne  entschied  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  in  dem  am  17.  Oktober  1874
erlassenen,  konfirmatorischen  Erkenntnisse  in  Sachen  Wiesbaden  gegen  Grebenroth,  in  dem  es  Folgendes

ausführt:

Es  kann  auf  sich  beruhen  bleiben,  ob  die  Lage  einer  an  sich  völlig  arbeitsfähigen  Wittwe,
wie  die  ect.  J.,  welche  sich  außer  Stande  sieht,  ohne  öffentliche  Beihülfe  die  nöthigen  Subsistenzmittel
  für  sich  und  eine  größere  Zahl  noch  kleiner  Kinder  mit  ihrer  Hände  Arbeit  zu  verschaffen,
überhaupt  eine  solche  ist,  welche  im  Sinne  des  §.  5  des  Freizügigkeits-Gesetzes  vom  1.  November  1867
und  des  §.  31  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  ihre  Unterstützung  aus  anderen  Gründen
als  wegen  nur  vorübergehender  Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  erscheinen  läßt;  ob  nicht  vielmehr
die  Umstände,  in  Folge  deren  die  sonstige  Arbeitsfähigkeit  einer  solchen  Wittwe  als  eine  zum
Erwerbe  des  nothwendigen  Unterhalts  unzureichende  angesehen  werden  muß,  ihrer  Natur  nach
als  nur  vorübergehende  zu  betrachten  sind.  —  Conf.  Erkenntniß  des  Bundesamts  vom
17.  Februar  1873  in  Sachen  Doberschau  wider  Landarmenverband  Schlesien,  Entscheidungen
Heft  III.  Seite  89.  —  Jedenfalls  setzt  die  Ausweisung  und  das  Verlangen  der  Uebernahme  des
Auszuweisenden  durch  den  Armenverband  seines  bisherigen  Unterstützungswohnsitzes  nach  den
allegirten  Bestimmungen  des  Freizügigkeitsgesetzes  und  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  voraus,  daß  wegen  der  hervorgehobenen,  nicht  blos  in  vorübergehenden  Gründen  beruhenden
  Arbeitsunfähigkeit  die  Unterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  nothwendig  geworden  d.  b,,
daß  sich  nicht  blos  eine  Bedürftigkeit  aus  solchem  Grunde  herausstellt,  sondern,  daß  die  öffentliche
Armenfürsorge  bereits  habe  eintreten  und  dem  Auszuweisenden  die  Hülfe  derselben  wirklich  habe
gewährt  werden  müssen.  Dieses  Erforderniß  trifft  hier  nicht  zu.  Allerdings  hat  die  Wittwe  J.
am  6.  November  1871  die  Unterstützung  aus  öffentlichen  Armenmitteln  nachgesucht,  welche  ihr
denn  auch  während  des  Jahres  1872  von  dem  Armenverbande  Grebenroth  gewährt  ist.  Wäre
aber  auch  anzunehmen,  daß  es  für  das  Recht  des  Armenverbandes  des  dermaligen  Aufenthaltsortes,
  die  Uebernahme  von  demjenigen  des  Unterstützungswohnsitzes  zu  verlangen,  ohne  Bedeutung
sei,  ob  die  Unterstützung  den  Auszuweisenden  von  dem  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes
oder  demjenigen  des  Aufenthaltsortes  selbst  gewährt  worden  ist,  so  hat  doch  die  Wittwe  J.  seit
1872  von  keiner  Seite  eine  weitere  derartige  Unterstützung  weder  beantragt  noch  erhalten.  Jene
Unterstützung  während  des  Jahres  1872  kann  aber  jedensfalls  die  im  April  1874  erhobene  Klage
auf  Uebernahme  der  Wittwe  J.  um  so  weniger  begründen,  als  es  sich  von  selbst  versteht,  daß
der  Zustand  der  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen  Unterstützung  auch  noch  zur  Zeit  der  Klage
sortbestanden  haben  muß;  denn  da  Umstände  der  verschiedensten  Art  in  der  Lage  eines  bisher
Hülfsbedürftigen  eine  solche  Aenderung  herbeiführen  können,  daß  eine  solche  Bedürftigkeit  nicht
mehr  besteht,  hiermit  alsdann  aber  der  rechtliche  Grund  jeder  Ausweisung  weggefallen  ist,  so  erscheint
  die  Ausweisung  desselben  auch  nur  so  lange  zulässig,  als  die  früher  eingetretene  Hülfsbedürftigkeit
  wirklich  noch  vorhanden  ist,  und  nicht  schon  wegen  der  Besorgniß  ihrer  möglicherweise
künftig  eintretenden  Wiederkehr.  Wenn  sonach  im  vorliegenden  Falle  die  Wittwe  J.  durch  irgend
welche  Veränderung  ihrer  Verhältnisse  in  die  Lage  gekommen  ist,  eine  weitere  Unterstützung  aus
öffentlichen  Armenmitteln  nicht  weiter  in  Anspruch  nehmen  zu  müssen,  so  kann  es,  da  nach  §.  12
des  Freizügigkeitsgesetzes  der  §.  5  desselben  und  nach  dem  Geiste  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870
auch  der  §.  31  dieses  Gesetzes  keine  irgend  ausdebnende  Auslegung  zulassen,  auch  darauf  nicht
ankommen,  ob  es  etwa  die  Unterstützungen  eines  Privat-Wohlthätigkeits-Vereines  gewesen  sind,
welche  die  Wittwe  J.  jener  Nothwendigkeit  enthoben  haben,  da  nach  jener  Bestimmung  armenrechtlich
  nur  die  aus  öffentlichen  Armenmitteln  gewährte  Unterstützung  in  Betracht  kommt.  Auch
die  in  dieser  Instanz  von  dem  Kläger  angetretenen  neuen  eweise  erscheinen  daher  unerheblich.
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             Werthangabe  bei  Geldsendungen  nach  Belgien  und  darüber  hinaus.

Zufolge  eines  mit  Belgien  abgeschlossenen  Vertrages  muß  vom  1.  Januar  1875  ab  bei  Geldsendungen
nach  Belgien  und  darüber  hinaus  nach  England  und  Frankreich,  soweit  deren  Inhalt  aus  Gold  und
Silber  (in  Barren  oder  gemünzt),  Platina,  Banknoten  oder  Papiergeld,  Bijouterien  oder  Edelsteinen  besteht,
der  volle  Werth  der  zu  versendenden  Gegenstände  angegeben  werden.

Bei  unrichtiger  Werthangabe  wird  für  den  zu  wenig  angegebenen  Werthbetrag  das  voppelte
Porto  für  die  ganze  Beförderungsstrecke  berechnet.

       Berlin  W.,  den  26.  Dezember  1874.
                                      Kaiserliches  General-Postamt.


                              Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Wesel-Venlo.

Die  Eisenbahn  zwischen  Haltern  (Hamburg)  und  Venlo,  deren  Eröffnung  auf  der  Strecke  Haltern-Wesel
am  1.  März  1874  erfolgt  ist,  wird  am  1.  Januar  1875  auch  auf  der  Strecke  Wesel-Venlo  eröffnet  und  von
demselben  Termine  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  benutzt  werden.

Zugleich  treten  zwischen  Haltern  und  Venlo  über  Wesel  Eisenbahn-Postbüreaus  in  Wirksamkeit,  welche
dem  Eisenbahn-Postamte  Nr.  13  in  Aachen  zugewiesen  sind.  Außer  den  Postämtern  in  Geldern  und  Wesel,
welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegen  an  der  neuen  Bahnstrecke  die  Postexpeditionen
in  Issum,  Menselen  und  Straelen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

        Berlin  W.,  den  29.  Dezember  1874.

                                    Kaiserliches  General-Postamt.

 

               Eröffnung  der  Eisenbahn  Denzlingen-Waldkirch  in  Baden.

Die  Eisenbahn  zwischen  Denzlingen  und  Waldkirch  in  Baden  wird  am  1.  Januar  1875  eröffnet  und  von
demselben  Termine  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners
benutzt  werden,  welcher  der  Postexpedition  in  Waldkirch  in  Baden  zugewiesen  ist.

Außer  der  Postagentur  in  Buchholz  in  Baden  und  der  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden
Postexpedition  in  Denzlingen  liegt  an  der  neuen  Bahn  die  Postexpedition  in  Waldkirch  in  Baden,  welche  in
die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  tritt.

          Berlin  W.,  den  30.  Dezember  1874.

                                   Kaiserliches  General-Postamt.
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                                                   —  57  —

                              8.  E i s e n b a h n - W e s e n.

                                        Bekanntmachung,
betreffend  das  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen    Deutschlands.
                                           Vom  4.  Januar  1875.

In  Gemäßheit  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  an
Stelle  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  im  Norddeutschen  Bunde  vom  3.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzblatt
  pro  1870,  Seite  461)  und  des  Nachtrages  zu  demselben  vom  29.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzblatt
  pro  1872,  Seite  34)  das  nachfolgende


                                               Bahnpolizei-Reglement
                                                            für  die
                                              Eisenbahnen  Deutschlands
beschlossen:

                         I.  Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.

                                                           §.  1.

Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu  halten,  daß  dieselbe  ohne  Gefahr
und,  mit  Ausnahme  der  in  Reparatur  befindlichen  Strecken,  mit  der  im  §.  26  festgestellten  größten  zulässigen
Geschwindigkeit  befahren  werden  kann.  Diejenigen  Strecken,  welche  nicht  mit  dieser  Geschwindigkeit  befahren
werden  dürfen,  sind  als  solche  durch  bestimmte,  vom  Zuge  aus  sichtbare  Signale  zu  bezeichnen.

Die  Bahnhöfe  sind  durch  Signale  geschlossen  zu  halten  und  nur  für  die  Einfahrt  der  Züge  zu  öffnen.

Strecken,  welche  wegen  Ausführung  von  Auswechselungen,  Reparaturen,  geöffneter  Drehbrücken  ect.
oder  aus  sonstigem  Grunde  unfahrbar  sind,  müssen  in  genügender  Entfernung  von  den  betreffenden  Stellen
und  während  der  ganzen  Dauer  der  Unfahrbarkeit,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale  abgeschlossen
  werden  (siehe  §.  46  Al.  3).

                                                            §.  2.

Sämmtliche  Geleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  in  solcher  Breite  freizuhalten,  daß  mindestens
  das  auf  beigefügtem  Blatte  dargestellte  Normalprofil  des  lichten  Raumes  für  die  freie  Bahn  und  für
die  Bahnhöfe  vorhanden  ist.

  Inwieweit  Abweichungen  vom  Normalprofil  des  lichten  Raumes  zu  gestatten  sind,  bestimmt  der
Bundesrath.

An  Ladegeleisen,  welche  nicht  von  durchgehenden  Zügen  befahren  werden,  kann  nach  Art  ihrer  Benutzung
  eine  Einschränkung  des  Normalprofils  von  der  Aussichtsbehörde  zugelassen  werden.

                                                        §.  3.
Es  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  die  Stellung  derjenigen  Weichen,  welche  außerhalb  der  Bahnhöfe
  liegen,  in  einer  Entfernung  von  300  Metern  zu  erkennen  ist.
Die  Weichen  außerhalb  der  Bahnhöfe  müssen,  so  lange  sie  nicht  bewacht  sind,  verschlossen  gehalten
  werden.
Bei  beweglichen  Brücken  sind  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  die  richtige  Stellung  der  im  §.  1  gedachten
  Signale  für  die  Dauer  der  Unfahrbarkeit  sichern.
In  den  Hauptgeleisen  für  durchgehende  Züge  sind  Drehscheiben  und  Schiebebühnen  mit  versenkten
Geleisen  unzulässig.
  Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  Bahn  soll  außerhalb  der  Stationen  thunlichst  nicht  in
gleicher  Ebene  der  Schienen,  sondern  durch  Ueberbrückung  hergestellt  werden.
                                                                                                                                 8*
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                                                                 —  58  —

                                                        §.  4.
Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung  nicht  hinreicht,  um
Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn  abzuhalten.
Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben  in  gleicher  Ebene  oder  höher
liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche  können  nach  näherer  Bestimmung  der  Landespolizeibehörde
auch  Gräben  mit  Seitenaufwurf  angesehen  werden.  .
Die  Uebergänge  in  gleicher  Ebene  mit  der  Bahn  sind  mit  starken,  leicht  sichtbaren  Barrieren  in  angemessener
  Entfernung  von  der  Mitte  des  nächsten  Bahngeleises  zu  versehen.
  Für  den  Abstand  der  geöffneten  Barrierenflügel  von  den  Geleisen  sind  die  Bestimmungen  des  §.
zu  beachten.
Zugbarrieren  sind  auf  Uebergänge  für  wenig  frequente  Straßen  zu  beschränken  und  müssen  von  den
bedienenden  Wärtern  übersehen  werden  können.
Die  Zugbarrieren  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen  werden  können.  Jeder  Uebergang
  mit  Zugbarrieren  erhält  eine  Glocke,  mit  welcher  vor  dem  Niederlassen  der  Sperrbäume  zu  läuten  ist.
In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  sind  Warnungstafeln  aufzustellen,  welche
zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,  Reiter  und  Viehheerden  anhalten  müssen,  wenn  die
Barrieren  geschlossen  sind.

                                                     §.  5.

Die  Bahn  muß  so  lange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  over  einzelne  Lokomotiven  zu  erwarten  stehen.

Sämmtliche  Bahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  bei  Tage  mindestens  dreimal  und  bei  Dunkelheit,
sowie  auf  Tunnelstrecken,  soweit  es  thunlich  ist,  vor  jedem  Zuge  revidirt  werden.

Bei  der  Revision  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen  zu  achten.

Die  Uebergangs-Barrieren  sind  spätestens  3  Minuten  vor  Ankunft  des  Zuges  zu  schließen.  Ausnahmen
  werden  durch  die  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  der  Landespolizeibehörde  festgestellt.

Die  Barrieren  von  Privatwegen,  welche  nicht  besonders  bewacht  werden,  sind  unter  Verschluß  zu
halten  (efr.  §.  58).

Die  Barrieren  der  Niveau-Uebergänge  mit  geringem  Verkehr  können  mit  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde
  geschlossen  gehalten  werden  und  sind  auf  Verlangen  der  Passanten  zu  öffnen.  Zu  diesem  Behufe
  erhält  jede  dieser  Barrieren,  einschließlich  der  Zugbarrieren,  einen  Glockenzug,  mittelst  dessen  das  Oeffnen
von  den  Passanten  verlangt  wird.

Bei  Niveau-Uebergängen  können  Drehkreuze  für  Fußgänger  angebracht  werden,  welche  jedoch  nur
passirt  werden  dürfen,  wenn  kein  Zug  in  Sicht  ist.

«  Der  Barrierendienst  kann,  wenn  derselbe  von  dem  Dienst  der  Geleisüberwachung  getrennt  ist,  auch
weiblichen  Personen  anvertraut  werden.
Im  Dunkeln  sollen,  so  lange  die  Barrieren  geschlossen  sind,  die  Uebergänge  von  Chausseen,  Kommunalstraßen
  oder  Vizinalstraßen  erleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt  von  sämmtlichen  Zugbarrieren.

Auf  den  Bahnhöfen  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  der  Ankunft  und  beziehungsweise

  Abfahrt  der  Züge,  welche  Personen  befördern,  die  Perrons  und  Anfahrten  zu  erleuchten.

                                                       §.  6.

Die  Bahn  ist  mit  Abtheilungszeichen  zu  versehen,  welche  bei  Tage  vom  Zuge  aus  deutlich  zu  erkennen
  sind  und  Entfernungen  von  ganzen  und  1/10  Kilometer  angeben.

An  den  Wechselpunkten  der  Gefälle  sind  Neigungezeiger  aufzustellen,  an  denen  die  Neigungen  der
Bahn  und  die  Längen  der  betreffenden  Strecken  deutlich  erkennbar  anzugeben  sind.

Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  ist  ein  Markirzeichen  anzubringen,  welches  die  Grenze
angiebt,  wie  weit  in  jedem  Bahngeleise  Fahrzeuge  vorgeschoben  werden  dürfen,  ohne  den  Durchgang  anderer
Fahrzeuge  auf  dem  andern  Geleise  zu  hindern.
        <pb n="77" />
                                                           —  59  —

                   II.  Einrichtung  und  Zustand  der  Betriebemittel.

                                                          §.  7.

Die  Betriebemittel  sollen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten  werden,  daß  die  Fahrten
mit  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  26)  ohne  Gefahr  stattfinden  können.

                                                           §.  8.

Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen  Prüfung
unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Die  bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  über
den  Druck  der  äußeren  Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das
Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht  erkennbarer  und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

In  dem  Bereiche  jeder  Haupt-Reparaturwerkstatt  ist  ein  offenes  Quecksilber-Manometer  so  anzubringen,
daß  der  Dampfraum  geheizter  Lokomotiven  durch  ein  kurzes  Ansatzrohr  damit  in  Verbindung  gebracht  werden
kann,  um  die  Richtigkeit  der  Belastung  der  Sicherheitsventile  und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und  Manometer
  an  den  Lokomotiven  zu  prüfen.

                                                    §.  9.

Ueber  die  von  den  Lokomotiven  zurückgelegten  Wege  sind  Register  zu  führen.  Jede  Lokomotive  ist
von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.  Die  erste  Revision  hat  zu  erfolgen,  wenn  die
Lokomotive  einen  Weg  von  höchstens  100,000  Kilometer,  jede  folgende,  nachdem  sie  höchstens  weitere
80,000  Kilometer  zurückgelegt  hat,  sowie  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur,  niemals  jedoch  später  als  nach
3  Jahren.  Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotive  erstrecken  muß,  ist  der
Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu  probiren.

Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird  bestimmt,  daß  die  Prüfung
für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären  Ueberdruck  mit  dem  zweifachen  Betrage  der
mlässigen  Maximal-Dampfspannung,  bei  einer  Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit  einem
Drucke,  welcher  die  zulässige  Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären  übersteigt,  stattfinden  soll.  Für
diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  bereits  vorhanden  sind,  verbleibt
et  bei  dem  Magimaldruck,  welcher  bei  der  ersten  Prüfung  (§.  8)  Anwendung  gefunden  hat,  sofern  der  letztere
niedriger  ist,  als  der  vorstehend  vorgeschriebene.  »

·  Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande  nicht  wieder
in  Dienst  genommen  werden.  «·

Bei  jeder  Probe  ist  zugleich  die  Ventilbelastung  und  die  Richtigkeit  des  Manometers  zu  prüfen.

Längstens  8  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere  Revision  des  Kessels  vorgenommen
  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens  je  6  Jahren  ist  diese  Revision

  zu  wiederholen.
  Ueber  die  Lokomotiv-Revisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen  die  Ergebnisse  zu  verzeichnen
  sind.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:  »

I.  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,  welche  unabhängig

von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der

Fahrt  im  Stande  sein  mut  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine  dieser
Vorrichtungen  muß  außerdem  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der  Lokomotive  den  Wasserstand
im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu  erhalten;
mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen  Erkennung
der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei  einer  dichen  Vorrichtungen  muß  die  Höhe
des  Wasserstandes  vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar
und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  Normalwasserstandes  angebracht  sein;
mit  wenigstens  zwei  vorschriftomäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so  eingerichtet
  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte  Maß  gesteigert  werden
kann.  Die  Belastung  dieser  Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,  das  denselben  eine
vertikale  Bewegung  von  3  Millimeter  möglich  ist;
        <pb n="78" />
                                                            —  60  —

4.  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes  zuverlässig  und  ohne
Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer
  muß  die  größte  zulässige  Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke
bezeichnet  sein;

5.  mit  einer  Dampfpfeife.

                                                     §.  10.
Jede  Lokomotive  muß  mit  Bahnräumern,  sowie  mit  einem  verschließbaren,  an  dem  Feuerkasten  dicht
anliegenden  Aschkasten  und  mit  einer  Vorrichtung  versehen  sein,  durch  welche  der  Auswurf  glühender  Kohlen
aus  dem  Schornstein  wirksam  verhütet  wird.

                                                   §.  11.
Tender-Lokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu  handhabenden  Bremsen  versehen  sein.

                                                   §.  12.

Alle  nicht  in  Arbeitszügen  gehende  Wagen  sollen  auf  Federn  ruhen,  mit  elastischen  Zugapparaten  und
an  beiden  Enden  mit  elastischen  Buffern  versehen  sein.

Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

Bei  Lokomotiven  und  Tendern  muß  die  Stärke  schmiedeeiserner  Radreifen  mindestens  22,  diejenige
stählerner  mindestens  19  Millimeter  betragen;  bei  Wagen  können  schmiedeeiserne  Radreifen  bis  auf  19  Millimeter,
  stählerne  bis  auf  16  Millimeter  abgenutzt  werden.  «

Es  müssen  außer  den  gewöhnlichen  Kuppelungen  noch  Sicherheits-Ketten  oder-Kuppelungen  auf  beiden
Enden  jedes  Wagens  angebracht  und  so  befestigt  sein,  daß  sie  im  Zustande  der  vollen  Belastung  desselben
beim  freien  Herabhängen  nicht  tiefer  als  75  Millimeter  über  Schienenoberkante  herabhängen.

                                                  §.  13.

·  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der  Lokomotive  so  viele  kräftig
wirkende  Bremsvorrichtungen  angebracht  und  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  bei  Neigungen  der  Bahn

bei  Personenzügen,  bei  Güterzügen

 

—
bis  einschließlich  1/5oo  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
77  7  1/300  *½  ....  »  6.  »  »  10.  ½%

#  1  —  *  9  9  9  7  D.  7½  ½%  .  1
7°  r-*  ½  1100  7  4.  r  7.  *l
77  *i  ½%  ..  3.  »  »  5.  *  ,

.  7“  222  „  2.  “  “  4.  „
der  Räderpaare  gebremset  werden  kann.  Gemischte  Züge,  welche  mit  der  Geschwindigkeit  der  Personenzüge
fahren,  sind  hierbei  als  Personenzüge  zu  behandeln.
Erstreckt  sich  die  stärkste  Neigung  zwischen  zwei  Stationen  auf  eine  Bahnlänge  von  weniger  als
1000  Meter,  so  ist  für  die  Berechnung  der  Bremsenzahl  nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung  dieser
Strecke  maßgebend.
Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen  .
auf  Neigungen  bis  einschließlich  1:  60  auf  ben  6.  Theil,  und
«  »  »  n  1  40.  #  *  s  »
der  Räderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn  »
  1.die Fahrtgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht überschritten wird,
2.  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt,
3.  durch  geeignete  Kontrol-Apparate  die  Fahrgeschwindigkeit  des  Zuges  genau  festgestellt  wird.
    Bei Berechnung  der  Zahl  der  Bremsen  wird  eine  unbeladene  Achse  gleich  einer  halben  beladenen
Achse  gerechnet.
Für  Bahnstrecken  mit  Neigungen  von  mehr  als  1:40  sind  für  das  Bremsen  der  Züge  von  den  Aufsichtsbehörden
  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.  "
        <pb n="79" />
                                                               –—  61  —

                                                      §.  14.

Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  befinden,  müssen  mit  mindestens
doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender  Verschlußvorrichtung  versehen  werden,  von  denen  eine  aus
einem  Vorreiber  besteht.  Sämmtliche  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen  werden,  daß
das  Oeffnen  derselben  den  im  Wagen  befindlichen  Passagieren  möglich  ist.

Um  das  Einklemmen  der  Finger  in  die  Spalten  der  Thüren  zu  verhüten,  sind  die  letzteren  mit
Schutzvorrichtungen  zu  versehen.

Das  Innere  der  Personenwagen  ist  während  der  Fahrt  in  der  Dunkelheit  und  in  Tunneln,  zu  deren
Durchfahrung  mehr  als  2  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen  zu  erleuchten.

                                                     §.  15.

Sämmtliche  Personen-,  Post-  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen  laufenden  Güterwagen
sind  mit  den  erforderlichen  Signallaternenstützen  zu  versehen,  welche  an  der  Hinterwand  des  Wagens  so  anzubringen
  sind,  daß  dieselben  entweder  zur  Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragen.

Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf  im  ersteren  Falle  höchstens
3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,500  Meter  betragen,  während  die  Mitte  (Vertikalachse)  der  Stützen  im
ersteren  Fälle  höchstens  1,400  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte  des  Wagens  entfernt
  sein  darf.  «  ’

Die Laternenstützen müssen einen konischen quadratschnitt  im Lichten von O,046 Meter oberer
rund 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei O,076 Meter Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse
des  Wagens  gestellt  werden.  Der  größte  Querschnitt  des  Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen  parallel  den
Wagenflächen  liegen  müssen,  darf  nicht  über  O,250  Meter  Breite  und  O,260    Meter  Höhe  betragen  und  derjenige
des  Laternenaufsatzes  (Schornstein)  nur  0,149  Meter  Breite  und  0,120  Meter  Höhe  haben.

                                                    §.  16.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen  mit  einer  sicheren  Bedeckung
  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  das  Betriebs-Reglement  gestattet  sind.

                                                     §.  17.

Jeder  Wagen  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen,  bei
welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Die  Revision  hat  jedesmal  zu  erfolgen,
sobald  der  Wagen  30,000  Kilometer  durchlaufen  hat,  oder  falls  diese  Strecke  noch  nicht  zurückgelegt  wäre,
sobald  zwei  Jahre  seit  der  letzten  Revision  verflossen  sind.  »

                                                   §.  18.
Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  erhalten,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten=  und  Revisions-Registern  geführt
  wird;
c)  das  eigene  Gewicht,  einschließlich  der  Achsen  und  Räder;
d)  das  größte  Ladegewicht,  mit  welchem  er  belastet  werden  darf;
e)  das  Datum  der  letzten  Revoision.  -
Jeder  Personenwagen  soll  Merkmale  erhalten,  welche  dem  Reisenden  das  Auffinden  der  Wagenklasse
wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.

                                                   §.  19.

In  jedem  Zuge  sollen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  vermittelst  welcher  die  während  der
Fahrt  an  dem  Zuge  vorgekommenen  Beschädigungen  zum  Zwecke  der  Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt  werden
können.
        <pb n="80" />
                                                          —  62  —

               III.  Einrichtungen  und  Maßregeln  für  die  Handhabung  des  Betriebes.

                                                 §.  20.

Auf  jeder  Station  ist  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle  eine  Uhr  anzubringen,  welche  nach
der  mittleren  Zeit  des  Ortes  gestellt  ist  und  täglich  regulirt  werden  muß.  Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen
die  Zeitangaben  sowohl  von  dem  Zugange  zu  denselben,  als  von  den  Zügen  bei  Tage  wie  auch  im  Dunkeln
erkennbar  sein.  «

Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer  geeigneter  Stelle  in  einer  für  die
Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht  werden.

Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im  Dienst  beständig  eine  richtig
gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

                                                    §.  21.

  Auf  doppelgeleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  das  in  ihrer  Richtung  rechts  liegende  Geleise
befahren.
Bereits  bestehende  Ausnahmen.  dürfen  bis  auf  Weiteres  beibehalten  werden.  «

Auch  sind  Ausnahmen  zulässig  bei  Geleissperrungen  nach  vorgängiger  Verständigung  der  benachharten
Stationen,  sowie  bei  Doppelstrecken  in  den  Bahnhöfen  unter  Verantwortlichkeit  des  Vorstehers  der  Station
und  sodann  auch  bis  höchstens  zur  nächsten  Station  (Blockstation)  für  Lokomotiven,  welche  durch  Schieben
Hülfe  geleistet  haben  und  zurückzubefördern  sind  (siehe  §.  22).

                                                §.  22.
Das  Schieben  der  Züge  durch  Lokomotiven  ist,  sofern  nicht  von  der  Aufsichtsbehörde  weitere  Einschränkungen
  bestimmt  werden,  nur  in  folgenden  Fällen  gestattet:
a)  bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Bahnhöfen,  oder  in  Nothfällen;
b)  bei  Arbeitszügen  und  —  unter  den  von  der  Aussichtsbehörde  festzustellenden  Bedingungen  —
bei  Zügen  nach  benachbarten  Gruben  oder  sonstigen  gewerblichen  Etablissements,  wenn  die
Geschwindigkeit  24  Kilometer  pro  Stunde  (400  Meter  pro  Minute)  nicht  übersteigt.
Das  Nachschieben  der  Züge  mit  Lokomotiven  an  der  Spitze  ist  nur  zulässig:
eim  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken,  und
bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen.

                                                 §.  23.    «-Mehr

  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbahnzuge  gehen.  Solche  Züge,  in  welchen  auch

Personen  befördert  werden,  sollen  nicht  über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge  dürsen  mit  Rücksicht
auf  ihre  geringe  Fahrgeschwindigkeit  ausnahmsweise  bis  120  Wagenachsen  stark  sein.

                                                §.  24.

Die  Fahrt  der  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran  ist  bei  fahrplanmäßigen  Zügen  nur  in  Ausnahmefällen,
  bei  Arbeitszügen  und  bei  Güterzügen  zwischen  den  Stationen  und  benachbarten  gewerblichen  Etablissements,
  sowie  auf  Bahnhöfen  nur  gestattet,  wenn  die  Fahrgeschwindigkeit  nicht  mehr  als  24  Kilometer  pro
Stunde  (400  Meter  pro  Minute)  beträgt.

Entsprechend  konstruirte  Tender-Lokomotiven  dürfen  bei  allen  Zügen  auch  auf  freier  Bahn  vor=  und
rückwärts  laufen.  -

                                                     §. 25.

Kein  Personenzug  darf  vor  der  im  Fahrplan  angegebenen  Zeit  von  einer  Station  abfahren.

Die  Abfahrt  darf  nicht  erfolgen,  bevor  alle  auf  den  Langseiten  der  Wagen  befindlichen  Wagenthüren
geschlossen  sind  und  das  für  die  Abfahrt  bestimmte  Signal  gegeben  ist.  «

Züge,  wohin  auch  leer  gehende  Lokomotiven  zu  rechnen,  dürfen  einander  nur  in  Stationsdistanz  folgen.

An  solchen  Zügen,  welchen  andere,  nicht  fahrplanmäßige  nachfolgen,  ist  dies  zu  signalisiren  (siehe  auch
§.  35  und  §.  45).
        <pb n="81" />
                                                                  —  63  —

                                                  §.  26.
Die  größte  Fahrgeschwindigkeit,  welche  auf  keiner  Strecke  der  Bahn  überschritten  werden  darf,  wird
bei  Neigungen  von  nicht  mehr  als  1:200  und  Krümmungen  von  nicht  weniger  als  1000  Meter  Radius:
für  Schnellzüge  auf  75  Kilometer  pro  Stunde  oder  1250  Meter  pro  Minute,
für  Personenzüge  auf  60  Kilometer  pro  Stunde  oder  1000  Meter  pro  Minute,
für  Güterzüge  auf  45  Kilometer  pro  Stunde  oder  750  Meter  pro  Minute
festgesetzt;  auf  stärker  geneigten  oder  mehr  gekrümmten  Strecken  muß  diese  Geschwindigkeit  angemessen  verringert
  und  das  Fahrpersonal  unter  Bezeichnung  dieser  Strecken  mit  Instruktion  versehen  werden.

Ausnahmsweise  können  größere  Geschwindigkeiten  für  Schnellzüge  bis  90  Kilometer  pro  Stunde
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  zugelassen  werden;  sie  bedürfen  aber  der  ausdrücklichen  Genehmigung
der  Aussichtsbehörde.

Leer  fahrende  Lokomotiven  dürfen  nur  mit  einer  Geschwindigkeit  befördert  werden,  welche  um  mindestens
  15  Kilometer  pro  Stunde  hinter  der  regelmäßigen  Fahrgeschwindigkeit  zurückbleibt,  die  zur  Beförderung
der  betreffenden  Zuggattung  vorgeschrieben  ist.

Langsamer  muß  gefahren  werden:

a)  wenn  Menschen,  Thiere  oder  andere  Hindernisse  auf  der  Bahn  bemerkt  werden;
b)  durch  Weichen  gegen  die  Spitzen  derselben  und  über  Drehbrücken;
c)  wenn  das  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  wird.

In  allen  diesen  Fällen  muß  so  langsam  gefahren  werden,  als  die  Umstände  zur  Vorbeugung  einer

möglichen  Gefahr  es  erfordern.

                                                   §.  27.

Bei  der  Einfahrt  aus  Haupt=  in  Zweigbahnen  und  umgekehrt,  sowie  überhaupt  bei  dem  Uebergange
aus  einem  Geleise  in  das  andere,  muß  so  langsam  gefahren  werden,  daß  der  Zug  auf  einer  Länge  von
200  Meter  zum  Stillstand  gebracht  werden  kann.

Bahnkreuzungen  in  gleicher  Ebene  der  Schienen  außerhalb  der  Stationen  (§.  3)  dürfen  von  den
Zügen  erst  passirt  werden,  nachdem  die  letzteren  vorher  zum  Stillstande  gebracht  sind  und  von  den  Aufsichtsbeamten
  die  Erlaubniß  zum  Passiren  ertheilt  ist.  «

                                                   §. 28.

Bei  denjenigen  Schnell=  und  Personenzügen,  bei  welchen  die  im  §.  26  angegebene  höchste  Fahrgescwindigkeit
  zur  Anwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen
Zustande  befinden.  Außerdem  müssen:

a)  die  Fahrzeuge  unter  sich,  sowie  mit  dem  Tender  so  fest  gekuppelt  sein,  daß  sämmtliche  Zugund
  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind;
b)  die  nach  §.  13  (siehe  auch  §.  33)  erforderlichen  Bremsen  um  eine  vermehrt  sein.

                                               §.  29.
»  Die  Schnellzüge,  sowie  die  Extrazüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  haben  behufs  besonders
  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.
Inwieweit  Eilgut  mit  Schnellzügen  befördert  werden  darf,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

                                                 §.  30.

Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur  unter  folgenden  Bedingungen  zulässig:

a)  das  Auf=  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An=  und  Abschieben  von  Güterwagen
darf  niemals  Veranlassung  zur  Verlängerung  des  Aufenthalts  auf  den  Stationen  sein,  insofern
  nicht  als  sicher  angenommen  werden  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung  durch
rascheres  Fahren  innerhalb  der  festgesetzten  Geschwindigkeitsgrenze  bis  zur  nächsten  Station
wieder  beseitigt  werden  wird;

b.  die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen  Fahrzeit  nicht
herbeiführen;

c)  die  Passagiere  der  Personenzüge  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von  Gütern  in  keiner
Weise  belästigt  werden.

                                                                                                                          9
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                                                         —  64  —

                                                   §.  31.

Wenn  es  im  Interesse  des  Lokalverkehrs  wünschenswerth  erscheint,  kann  mit  den  Güterzügen  auch
Personenbeförderung  stattfinden;  jedoch  darf  deshalb  keine  Beschleunigung  der  Güterzüge  eintreten.

                                                 §.  32.

Jeder  Zugführer  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangs-  und  Ankunftszeiten  auf
den  einzelnen  Haltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse  genau  zu  verzeichnen  sind.

                                                  §.  33.

Bei  Bildung  eines  jeden  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß  die  im  §.  13  (siehe
auch  §.  28)  vorgeschriebene  Anzahl  von  Bremsen  sich  in  selbigem  befinden  und  daß  letztere  angemessen  vertheilt
  sind.  Bei  Neigungen  von  mehr  als  1:200  soll  der  letzte  Wagen  eine  Bremse  haben.

Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und  darauf  zu  achten,  daß  die
Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden  Wagen  fest  verkuppelt,  die  Sicherheitsketten  oder
Kuppelungen  (siehe  K§  12)  eingehangen,  die  Verbindung  zwischen  den  Schaffnersitzen  und  der  Dampfpfeife  (§.  48)
hergestellt,  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  vertheilt,  die  nöthigen  Fahrsignale
und  Laternen  angebracht  und  die  vorgeschriebenen  Bremsen  angemessen  vertheilt  sind.  Diese  Revision  ist
unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und  so  oft  der  Aufenthalt  es  gestattet,
zu  wiederholen.

In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  so  weit  zusammengezogen  sein,  daß  die  Federbuffer  der
Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren  (siehe  übrigens  §.  28).  In  gemischten  Zügen  sind  Wagen
mit ungewöhnlicher  Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  und  auch  nicht  unmittelbar  hinter  die  Personenwagen
zu  stellen.

—

                                                       §.  34.
In  jedem  zur  Beförderung  von  Passagieren  bestimmten  Zuge  muß  mindestens  ein  Wagen  ohne
Passagiere  zunächst  auf  den  Tender  folgen.
Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb  dies  gestattet,  auf  die
Bedürfnisse  des  Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen;  ebenmäßig  ist  die  Verwendung  des  Postwagens  als  Schutzwagen
  thunlichst  zu  vermeiden.

Extrazüge  dürfen  nicht  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  nicht  vollständig  bewacht,  der  Zug  den
Bahnwärtern  nicht  vorher  signalisirt  und  der  nächsten  Station  ordnungsmäßig  gemeldet  ist.
Ausnahmen  sind  nur  in  den  im  §.  45  näher  bezeichneten  Fällen  zulässig.

                                                    §.  36.

Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der  Leitung  des  Betriebes  betrauten  verantwortlichen
  oberen  Beamten  oder  deren  Vertreter  und  in  fest  abgegrenzten  Zeiträumen  auf  der  Bahn  fahren.

Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der  Bewegung  solcher  Züge  Kenntniß
erhalten.  Letzteres  gilt  auch  von  einzelnen  Materialien-Transportwagen  und  Dräsinen,  welche  durch  Menschenkräfte
  bewegt  werden.  Dieselben  müssen  von  einem  verantwortlichen  Beamten  begleitet  sein.

Die  von  Zügen  zu  befahrenden  Geleise  müssen  auf  der  freien  Bahnstrecke  mindestens  ¼  Stunde
vor  der  Ankunft,  auf  Bahnhöfen  vor  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Einfahren,  von  allen  Fahrzeugen
geräumt  sein.

                                                     §.  37.

Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen  nicht  vor  die  Lokomotiven  fahrplanmäßiger
  Züge  gestellt  werden.  Wo  das  Bedürfniß  eintritt,  werden  diese  Schneepflüge  oder  Wagen  dem  Zuge
in  entsprechendem  Abstande  mit  besonderen  Lokomotiven  vorauzgeschickt.  

*  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf  besonderen  Rädern  gehen,
sind  zulässig.
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                                                                —  65  —

                                                          §.  38.

Ohne  Erlaubniß  der  dazu  bevollmächtigten  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst  dazu  berechtigten
  Beamten  Niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

                                                          §.  39

Bei  angeheizten  Lokomotiven  soll,  so  lange  sie  vor  dem  Zuge  halten  oder  in  Ruhe  stehen,  der  Regulator
geschlossen,  die  Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets
unter  spezieller  Aussicht  stehen.

Die  auf  den  Bahnhöfen  stehenden  Wagen  sind  zur  Vermeidung  unbeabsichtigter  Bewegung  mittelst
Vorlagen,  Bremsen  oder  anderer  Vorrichtungen  so  festzustellen,  daß  sie  nicht  in  Bewegung  gesetzt  werden  können.

                                                       §.  40.

Jeder  im  Dunkeln  sich  bewegende  Zug,  sowie  jede  einzeln  fahrende  Lokomotive  muß  vorn  mit  zwei
in  der  Richtung  der  Fahrt  weit  leuchtenden  Laternen  und  hinten  mit  mindestens  einer  nach  rückwärts  roth
leuchtenden  Schlußlaterne  versehen  sein.

Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden  Zuges  ist  außerdem  ein  dem  Lokomotivführer  und
dem  Zugpersonal  sichtbares,  nach  hinten  und  nach  vorn  leuchtendes  Laternensignal  anzubringen.

Jeder  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Bahnhöfen  muß  ein  Achtungssignal  vorhergehen.

Einzeln  fahrende  Lokomotiven  und  Arbeitszüge  werden  wie  andere  Züge  signalisirt.
Auch  Dräsinen  und  Materialien-Transportwagen  (§.  36)  auf  freier  Bahn  müssen  im  Dunkeln  angemessen
  beleuchtet  sein.  „

 

                                                      §.  41.
Auf  der  Bahn  müssen  folgende  Signale  gegeben  werden  können:
1.  die  Bahn  ist  fahrbar,
2.  der  Zug  soll  langsam  fahren,
3.  der  Zug  soll  still  halten.

                                                      §.  42.
Die  Zugführer,  Schaffner  und  Bremser  müssen  das  Signal  zum  Halten  an  den  Lokomotivführer
geben  können.

                                                     §.  43.
Die  Lokomotivführer  müssen  folgende  Signale  geben  können:
1.  Achtung  geben,
2.  Bremsen  anziehen,
3.  Bremsen  loslassen.
                                                     §.  44.

Der  Dienst  mit  dem  elektromagnetischen  Telegraphen  wird  nach  besonderer  von  der  Eisenbahn=Verwaltung
  oder  Aufsichtsbehörde  erlassenen  Instruktion  gehandhabt;  es  müssen  durch  denselben  Depeschen
von  Station  zu  Station  gegeben  und  sämmtliche  Wärter  zwischen  je  2  Stationen  von  dem  Abgange  der  Züge
benachrichtigt  werden  können.

Die  Signale

1.  der  Zug  geht  nicht  ab,
2.  es  soll  eine  Hülfslokomotive  kommen,
dürfen  nicht  mittelst  optischer,  sondern  müssen  mittelst  elektrischer  Telegraphen  erfolgen.
Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  müssen  die  Züge  mit  portativen  Apparaten  versehen  oder  an
geeigneten  Stellen  elektrische  Apparate  aufgestellt  sein.
                                                                                                                             9*
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                                                               —  66  —

                                                  §  45.

Nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  einzelne  Lokomotiven  müssen  in  der  Regel  durch  ein  Signal  an  dem
in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst  vorhergehenden  Zuge  den  Bahnwärtern,  Arbeitern  und  den  in
Seitenbahnen  haltenden  Zügen  zur  Nachachtung  angekündigt  werden.

Kann  eine  solche  Signalisirung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  einzelne
Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  bezügliche  Verständigung  der  beiden  betreffenden  Stationen
stattgefunden  hat,  und  die  Wärter  vorher  von  dem  Abgang  derselben  durch  den  elektromagnetischen  Telegraphen
zeitig  benachrichtigt  sind.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  kann  —  unter  persönlicher  Verantwortlichkeit  des  Stations-Vorstehers
  oder  des  sonst  zuständigen  Betriebsbeamten  —  abgesehen  werden  bei  Hülfszügen,  welche  aus  Anlaß
von  Eisenbahn-Unfällen,  Feuersbrünsten  oder  sonstigen  schweren  Kalamitäten  plötzlich  erforderlich  werden.
Dieselben  dürfen  nur  mit  einer  Geschwindigkeit  von  höchstens  24  Kilometer  pro  Stunde  (400  Meter  pro
Minute)  gefahren  werden.

                                                  §.  46.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  der  Bahnhöfe  muß  dem  Lokomotivführer
auf  150  Meter  Entfernung  kenntlich  sein.  Die  dazu  dienenden  Zeichen  müssen  durch  die  Bewegung  der
Weichenzungen  gestellt  werden.

Auf  die  württembergischen  Bahnen  finden  diese  Bestimmungen  bis  auf  Weiteres  nur  mit  den  Modisikationen
  Anwendung,  welche  das  dort  bestehende  Weichensystem  nach  dem  Ermessen  der  Königlich  württembergischen
  Aufsichtsbehörde  erfordert.

Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  den  ankommenden  Zug  gegeben  wird  und  vor  der
Abfahrt  eines  jeden  Zuges  ist  nachzusehen,  ob  die  Bahnstränge,  welche  der  Zug  zu  durchlaufen  hat,  frei  und
die  betreffenden  Weichen  richtig  gestellt  sind  (siehe  §.  1  Al.  2).“

Auf  denjenigen  Stationen,  auf  welchen  eine  Verbindung  des  Wärterpostens  am  Bahnhofs=  Abschlußtelegraphen
  mit  der  Station  durch  elektrische  Blockapparate  oder  Sprechapparate  oder  auf  irgend  einem  anderen
mechanischen  oder  elektrischen  Wege  nicht  besteht,  sind  von  dem  dienstthuenden  Stationsbeamten  für  die  Einfahrt
  der  Züge  optische  Signale  am  Telegraphenmast  zu  geben.

Für  die  Weichen  in  den  Hauptgeleisen  ist  eine  normale  Stellung  als  Regel  vorzuschreiben.

Zu  den  Hauptgeleisen  sind  alle  diejenigen  Geleise  zu  rechnen,  welche  in  Ausführung  des  fahrplanmäßigen
  be  tes  von  Bahnzügen  durchfahren  oder  benutzt  werden.

                                                       §.  47.
Die  Stellung  der  Ausgußröhren  der  Wasserkrahne  soll  im  Dunkeln  kenntlich  gemacht  sein.

                                                       §.  48.

Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem  Beamten  untergeordnet  sein,  welcher  als
vorzugsweise  verantwortlich  für  die  Ordnung  und  Sicherheit  des  Zuges  derart  placirt  sein  muß,  daß  er  den
ganzen  Zug  übersehen,  die  Bahnsignale  erkennen  und  mit  dem  Lokomotivführer  in  Verbindung  treten  kann.
Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Placirung  auch  von  den  Bremsern  und  Schaffnern,  soweit  letzteren  die  Beaufsichtigung
  des  Zuges  oder  die  Bedienung  der  Bremsen  obliegt.  Zur  Verständigung  zwischen  Zugpersonal  und
Lokomotivführer  soll  bei  allen  Zügen  eine  mit  der  Dampspfeife  der  Lokomotive  oder  mit  einem  Wecker  an
der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  oder  eine  andere  geeignete  Vorrichtung  angebracht  sein,  welche  bei
Personenzügen  über  den  ganzen  Zug,  bei  gemischten  Zügen  über  sämmtliche  besetzte  Personenwagen  und  bei
Güterzügen  mindestens  bis  zum  wachthabenden  Fahrbeamten  geführt  sein  muß.

                                                    §.  40.

Bei  Unfällen  und  wenn  sonst  aus  irgend  einer  Veranlassung  Züge  auf  der  Bahn  stehen  bleiben  oder
halten  müssen,  die  fahrplanmäßig  ihren  Lauf  fortzusetzen  hätten,  müssen  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere
Züge  sich  möglicherweise  nähern  könnten,  sichere  Maßregeln  getroffen  werden,  durch  welche  solche  Züge  zeitig
geuug  von  dem  Orte,  wo  der  Zug  anhält,  in  Kenntniß  gesetzt  werden.
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                                                              —  67  —

                                                  §.  50.
Fur  die  gemäß  §§.  40  bis  49  erforderlichen  Signale  sind  die  Vorschriften  der  Signal-Ordnung  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  maßgebend.    »
Führen  mehrere  Bahnlinien  neben  einander  her,  so  ist  den  optischen  Signalen  an  denselben  eine
Stellung  zu  geben,  welche  der  Lage  der  Bahnlinien  zu  einander  entspricht.

                                                   §.  51.

Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß  während  des  Durchgangs  des
Zuges  entweder  verschlossen  gehalten  werden  oder  von  einem  Weichensteller  bedient  sein.

Den  Weichenstellern  an  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  oder  Zweigbahnen,  sowie  an  den  auf
freier  Bahn  belegenen  Ausweichungen,  ebenso  den  auf  der  Fahrt  befindlichen  Lokomotivführern,  Heizern  und
Bremsern  dürfen  Geschäfte,  durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung  ihrer  Funktionen  beeinträchtigt  werden
konnte,  nicht  aufgetragen  oder  gestattet  werden.

Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Führern  übertragen  werden,  welche  wenigstens  ein
Jahr  lang  in  einer  mechanischen  Werkstatt  gearbeitet  haben  und  nach  mindestens  einjähriger  Lehrzeit  im
Lokomotivdienst  durch  eine,  von  dem  Maschinenmeister  und  einem  technischen  Betriebsbeamten  abzuhaltende
Prüfung  und  durch  Probefahrten  ihre  Befähigung  nachgewiesen  haben.

Die  Heizer  müssen  mit  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit  vertraut  sein,  um  dieselben
erforderlichenfalls  still--  oder  zurückstellen  zu  können.

                                 IV.  Bestimmungen  für  das  Publikum.
                                                       §.  53.
Die  Eisenbahn-Reisenden  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,  welche  von  der  Bahnverwaltung
  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  beim  Transport  der  Personen  und  Effekten  getroffen  werden

und  haben  den  dienstlichen  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  mit
einer  besonderen  Legitimation  versehenen  Bahnpolizei-Beamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

Das  Betreten  des  Planums  der  Bahn,  der  dazu  gehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken
und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  der  Aufsichtsbehörde  und  deren  Organen,  den  in  der  Ausübung
  ihres  Dienstes  befindlichen  Forstschutz-,  Zoll-,  Steuer-,  Telegraphen-,  Polizeibeamten,  den  Beamten  der
Staatsanwaltschaften  und  den  zur  Rekognoszirung  dienstlich  entsendeten  Offizieren  gestattet;  dabei  ist  jedoch  die
Bewegung  wie  der  Aufenthalt  innerhalb  der  Fahr=  und  Rangirgeleise  zu  vermeiden.  Das  Publikum  darf  die
Bahn  nur  an  den  zu  Ueberfahrten  oder  Uebergängen  bestimmten  Stellen  überschreiten  und  zwar  nur  so
lange,  als  die  letzteren  nicht  durch  Barrieren  verschlossen  sind.  Es  ist  dabei  jeder  unnöthige  Verzug  zu
vermeiden.

Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend  bezeichneten  Bahnanlagen  bedarf
der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.

Es  ist  untersagt,  die  Barrieren  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,  zu  überschreiten
oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.

                                                    §.  55.

·  Außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweise  geöffneten  Räume  darf
Niemand  den  Bahnhof  ohne  Erlaubnißkarte  betreten,  mit  Ausnahme  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen
  Chefs  der  Militär=  und  Polizeibehörde,  sowie  der  im  §.  54  gedachten  und  der  Postbeamten.

·  Den  Festungs-Kommandanten,  Fortifikations-Offizieren  und  den  durch  ihre  Uniform  als  solche  kenntlichen
  Fortifikations-Beamten  ist  gestattet,  auch  den  Bahnkörper  wie  die  Bahnhöfe  innerhalb  des  Festungsrayons
  zu  betreten.
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                                                                —  68  —

Die  Wagen,  welche  Reisende  zur  Bahn  bringen  oder  daher  abholen,  müssen  auf  den  Vorplätzen  der
Bahnhöfe  an  den  dazu  bestimmten  Stellen  auffahren.

Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  den  für  diese  Wagen  bestimmten  Vorplätzen,  soweit  dies  den
Verkehr  mit  Reisenden  und  deren  Gepäck  betrifft,  steht  den  Bahnpolizei-Beamten  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung
  nicht  besondere  Vorschriften  ein  Anderes  bestimmen.

                                                  §.  56.
Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen,  Eggen  und  anderen  Geräthen,  sowie  von  Baumstämmen  und
anderen  schweren  Gegenständen  über  die  Bahn  darf,  sosern  solche  nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder
untergelegten  Schleifen  erfolgen.

                                                  §.  57.
Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch  Vieh  bleibt  derjenige  verantwortlich,
  welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.
Das  Treiben  von  größeren  Viehheerden  über  die  Bahnübergänge  ist  innerhalb  zehn  Minuten  vor
dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr  gestattet.

                                                 §.  58.
Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten
Bedingungen  benutzt  werden.

                                                 §.  59.
So  lange  die  Uebergänge  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Treiber  von  Viehheerden  und
Führer  von  Lastthieren  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln  halten.  Das  Gleiche  gilt,  sobald  die  Glocken  an
den  mit  Zugbarrieren  versehenen  Uebergängen  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den  geschlossenen  Barrieren
nähern,  dieselben  aber  nicht  öffnen.

                                                §.  60.

Alle  Beschädigungen  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,  mit  Einschluß  der  Telegraphen,
sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  ingleichen  das  Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen  Sachen  auf
das  Planum,  oder  das  Anbringen  sonstiger  Fahrhindernisse  sind  verboten,  ebenso  die  Erregung  falschen  Alarms,
die  Nachahmung  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweiche-Vorrichtungen  und  überhaupt  die  Vornahme
aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

                                                   §.  61.
Das  Einsteigen  in  einen  bereits  in  Gang  gesetzten  Zug,  der  Versuch,  sowie  die  Hülfeleistung  dazu,
ingleichen  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  Wagenthüren  oder  Aussteigen,  während  der  Zug  sich  noch  in  Bewegung
  befindet,  ist  verboten.

                                                     §.  62.
Wer  den  Bestimmungen  der  §§.  53—61  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen  des  Betriebs-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  11.  Mai  1874  zuwiderhandelt,  welche  also  lauten:
Feuergefährliche  Gegenstände,  sowie  alles  Gepäck,  welches  Flüssigkeiten  und  andere  Gegenstände
enthält,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,
Schießpulver,  leicht  entzündbare  Präparate  und  andere  Sachen  gleicher  Eigenschaft,  dürfen  in  den
Personenwagen  nicht  mitgenommen  werden.  Das  Eisenbahn-Dienstpersonal  ist  berechtigt,  sich  in
dieser  Beziehung  die  nöthige  Ueberzeugung  zu  verschaffen.
Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  jedoch  die  Mitführung  von  Handmunition
  gestattet.
wird  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen
eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.
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                                                        —  69  —

                                                  §.  63.

Die  Bahnpolizei-Beamten  sind  befugt,  einen  Jeden  vorläufig  festzunehmen,  der  auf  der  Uebertretung
der  im  §.  62  gedachten  Bestimmungen  betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  Uebertretung  verfolgt  wird  und
sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme  zu  verschonen,  wenn  er  eine
angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag  der  angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.

Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich  der  Schuldige  durch  eine
Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht  entziehen.

Jeder  Festgenommene  ist  ungesäumt  an  die  nächste  Polizeibehörde  oder  an  den  Staats=  oder  Polizeianwalt
  abzuliefern.

                                                      §.  64

Den  Bahnpolizei-Beamten  ist  gestattet,  die  festgenommenen  Personen  durch  Mannschaften  aus  dem
auf  der  Eisenbahn  befindlichen  Arbeitspersonale  in  Bewachung  nehmen  und  an  den  Bestimmungsort  abliefern
zu  lassen.  In  diesem  Falle  hat  der  Bahnpolizei-Beamte  eine,  mit  seinem  Namen  und  mit  seiner  Dienstqualität
  bezeichnete  Festnehmungskarte  mitzugeben,  welche  vorläufig  die  Stelle  der  aufzunehmenden  Verhandlung
  vertritt,  die  in  der  Regel  an  demselben  Tage,  an  dem  die  Uebertretung  konstatirt  wurde,  spätestens  aber
am  gboert  des  folgenden  Tages  an  die  Polizeibehörde  oder  den  Staats=  oder  Polizeianwalt  eingesendet
werden  muß.

                                                 §.  65.

Ein  Abdruck  der  §§.  53—65  dieses  Reglements  und  der  §§.  13,  14,  22  Al.  2  und  5  und  23  des
Betriebs-Reglements  ist  in  jedem  Passagierzimmer  auszuhängen  und  ferner  auf  jedem  Bahnhofe  ein  dem
Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch  im  Stationsbüreau  auszulegen.


                                         V.  Bahnpolizei-Beamte.

                                                     §.  66.

Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  verpflichtet  folgende  Eisenbahnbeamte:
1.  der  Betriebsdirektor  und  der  Ober-Ingenieur,
2.  der  Ober-Betriebs-Inspektor,
3.  die  Betriebs-Inspektoren,  Betriebs-Bauinspektoren,  Betriebs-Kontrolöre  und  Ober-Zugmeister,
4.  die  Eisenbahn-Baumeister  und  Abtheilungs-Baumeister  und  Ingenieure,
5.  die  Bahnmeister  und  die  Ober-Bahnwärter,
6.  die  Bahn=  und  Hülfsbahnwärter,
7.  der  Bahnkontrolör,
8.  die  Stationsvorsteher  beziehungsweise  Bahnhofs-Inspektoren  und  Bahnhofs-Verwalter,
9.  die  Stations-Aufseher  und  Bahnhofs-Aufseher,
10.  die  Stations-Assistenten  und  Bahnhofs-Inspektions-Assistenten,
11.  die  Weichensteller,  Weichenwärter,  Stationswärter  und  Hülfsweichenwärter,
12.  die  Zugführer,  Packmeister,  Schaffner,  Zugmeister,  Konduktöre  und  Wagenwärter,
13.  die  Portiers  und  Nachtwächter.
Die  Bahnpolizei-Beamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene  Dienstuniform

oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einer  Legitimation  versehen  sein.

 

                                                      §.  67.
Allen  im  §.  66  genannten  Bahnpolizei-Beamten,  welche  in  der  zur  Sicherung  des  Betriebes  erforderlichen
  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen  und
ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte  Instruktionen  zu  ertheilen.
        <pb n="88" />
                                                        §.  68.

Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen
  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienst  erforderlichen
Eigenschaften  besitzen.  ·

Die  Bahnpolizei-Beamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidet.  Sie  treten  alsdann  in
Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte  der  öffentlichen
  Polizeibeamten.

Die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  sind  von  obigen
Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Beeidigung  ausgeschlossen.

                                                 §.  69.

Die  Bahnpolizei-Beamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,  anständiges  und  rücksichtsvollen
  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere  jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens  zu
enthalten.

  Unziemlichkeiten  sind  von  dem  Vorgesetzten  streng  zu  rügen  und  nöthigenfalls  durch  angemessene
Disziplinarstrafen  zu  ahnden.  .

Diejenigen  Bahnpolizei-Beamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  ungeeignet  zeigen,
müssen  sofort  von  der  Verrichtung  polizeilicher  Funktionen  entfernt  werden.

Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizei-Veamten  Personalakten  anzulegen  und
fortzuführen.

                                                      §.  70.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf  den  ihnen  angewiesenen
Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen,  und  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  und
Aufrechthaltung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen
erforderlich  ist.

                                                         §.  71.

Die  Staats=  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizei-Beamten  auf  deren
Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizei-Beamten  verbunden,
den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen
bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen  Pflichten  zulassen.


                                          VI.  Beaufssichtigung.
                                                     §.  72.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des  Betriebes  gegebenen
Vorschriften  liegt  ob:
a)  bei  den  unter  Staatsverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahn-Direktionen,
b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten  Betriebs-Dirigenten
oder  den  Eisenbahn-Direktionen  und
c)  den  Aussichtsbehörden.
        <pb n="89" />
                                            VII.  Uebergangsbestimmung.

                                                    §.  73.

Insofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesem  Reglement  vorgeschriebene  Einrichtungen  noch  nicht
bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zu  dem  im  §.  74  bestimmten  Termin  nicht
zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des
Reichs Eisenbahn-Amt  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.  Desfallsige  Anträge  sind  bis  zum  1.  März  1875
einzureichen.

                                             VIII.  Schlußbestimmung.

                                                          §.  74.

Dieses  Reglement  tritt  mit  dem  1.  April  1875  in  Kraft  und  findet  Anwendung  auf  allen  Eisenbahnen
Deutschlands.  Ausgenommen  von  demselben  sind  diejenigen  Eisenbahnen,  welche  mit  schmalerer  als  der
Normalspur  gebaut  sind,  sowie  diejenigen,  bei  welchen  vermöge  ihrer  untergeordneten  Bedeutung  von  der
zuständigen  Landesbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn  -Amts  eine  Abweichung  für  zulässig
erkannt  wird.

Dasselbe  wird  durch  das  „Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich“  und  außerdem  von  den  Bundesregierungen
  publizirt.

Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungs-Bestimmungen
sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

         Berlin,  den  4.  Januar  1875.

                                         Der  Reichskanzler.
                                             Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="90" />
        Formalprofil

des  lichten  Raumes

für  die

Eisenbahnen  Deut

schlands



für



die  Bahnhöfe.

freie  Bahn.

die  

         

 

1,650 m

»1,370 m—

   

 

 

 

 

 

--1,50 m—------4,...».

 

 

 

 

.-.D««.-----
        <pb n="91" />
                                                 -----73-----                                                                                                                                                             Bekanntmachung,
betreffend  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.

Vom  4.  Januar  1875.

In  Gemäßheit  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  das  durch  Bekanntmachung
vom  heutigen  Tage  veröffentlichte  Bahnpolizei-Reglement  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  hat  der  Bundesrath
  des  Deutschen  Reichs  die  nachfolgende

beschlossen:

zu  geben  wie  folgt:
1. Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  A.  nach  B.

—

(Abmelde-Signal).



(Abmelde-Signal).

—

2. Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  B.  nach  A.

3.  Die  Bahn  wird  bis  zum  nächsten  fahrplanmäßi-Signalordnung


für  die

Eisenbahnen  Deutschlands

I.  Signale  auf  der  freien  Bahnstrecke.
a)  Die  akustischen    Signale  sind  für  das  Bahnbewachungs-Personal  mittelst  elektrischer  Läutewerke

gen  Zuge  nicht  mehr  befahren  (Ruhe-Signal).

 

(Alarm-Signal).

4.  Es  ist  etwas  Außergewöhnliches  zu  erwarten

Einmal  eine  bestimmte  Anzahl  von  Glockenschlägen.
Zweimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.
Dreimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.

Sechsmal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.

Außer  den  elektro-akustischen  Signalen  können  auch  Hornsignale  gegeben  werden  wie  folgt:

Signal  1:  langer,  kurzer,  kurzer,  langer  Ton,  einmal  zu  geben,
„  2:  das  vorhergehende  Signal  zweimal  zu  geben,
„  3.  langer,  langer,  langer,  langer  Ton,

..

 

 

 

 

—.

 

 

„  4  kurzer,  kurzer,  kurzer,  kurzer  Ton,  zweimal  zu  geben.  —

b)  Die  optischen  Signale  sind  wie  folgt  zu  geben:

Der  Zug  darf  unge-3
  passiren  (Fahrsignal).




6. Der  Zug  soll  langsam
fahren.

 

bei  Tage:

Der  Bahnwärter  macht  Front  gegen

den  Zug.

Der  Bahnwärter  hält  irgend  einen
Gegenstand  in  der  Richtung  gegen  das
Geleise.

Am  Anfang  und  am  Ende  einer
langsam  zu  durchfahrenden  Strecke  sind
Scheiben  aufgestellt.  Dem  kommenden
Zuge  zugekehrt  muß  die  erste  Scheibe
mit  A.  und  die  letzte  mit  E.  bezeichnet
  sein.

 

bei  Dunkelheit:

Der  Bahnwärter  macht  Front  gegen
den  Zug  und  hält  die  Handlaterne  mit
weißem  Lichte  dem  Zuge  entgegen.

Der  Bahnwärter  hält  die  Handlaterne
  mit  grünem  Licht  dem  Zuge
entgegen.

Am  Anfang  und  am  Ende  einer
langsam  zu  durchfahrenden  Strecke  sind
Stocklaternen  aufgestellt.  Dem  kommenden
  Zuge  zugekehrt  muß  die  erste
Laterne  grünes,  die  lehzte  weißes
Licht  zeigen.

10*
        <pb n="92" />
                                       ----74---                                                                                                                             7.  Der

(Haltsignal).

Signal  5:  Der  Zug

darf

passiren  (Fahrsignal).

Signal  6:  Der  Zug
soll  langsam  fahren.

Signal  7:  D

+

8.  Freie  Fahrt.

9.  Halt.

er  Zug
soll  halten  (Haltsignal).

Zug  soll  halten

l

Außer  den  Signalen  Nr.
gegeben  werden:

 

Gegenstand

ungehindert  pas- 



 

 

Der  Bahnwärter  schwingt  einen

phenarm  schräg  nach  oben
gerichtet  (unter  einem  Winkel
  von  etwa  450).

angegebenen  Signalzeichen
ein  Stab  mit  runder  Scheibe
amn  Telegraphenmast  bephenarm

  wagerecht  gestellt.

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Der  Bahnwärter  schwingt  seine

Handlaterne  hin  und  her,  welche,  sofern

  es  die  Zeit  erlaubt,  roth  zu

blenden  ist.

hin  und  her.  "/

5  bis  7  können  auch  Signale  am  Telegraphenmaste  wie  folgt
Rechtsseitiger  Weißes  Lichtder  Signallaterne
  des  Telegraphenmastes.



Telegra- 



Grünes  Licht  der  Signallaterne
  des  Telegraphenmastes.


Außer  dem  vorhergehend

estigt.

     

—

Rechtsseitiger  Rothes  Licht  der  Signallaterne
  des  Telegraphenmastes.



Telegra- 



Die  optischen  Signale  am  Blockstationstelegraphen,  welche  in  der  Ruhestellung  „Halt“  zeigen

müssen,  sind  wie  folgt  zu  geben:

 

 

#  phenarm  wagerecht.

Rechtsseitiger  Telegraphenarm
  schräg  nach  oben
gerichtet  (unter  einem
Winkel  von  etwa  450).

Weißes  Licht  der  Signallaterne.


Rechtsseitiger  Telegra-  Rothes  Licht  der  Signallaterne.
        <pb n="93" />
        10.

11.
12.

13.

—

*

II.  Signale  auf  und  vor  den  Bahnhöfen:
a)  Die  akustischen  Signale  mit  der  Stationsglocke.
Die  Abfahrt  des  Zuges  naht,  eventuell  auch  !  Kurzes  Läuten  und  ein  deutlich  markirter  Schlag.
Erlaubniß  zum  Einsteigen.

Einsteigen.  Zwei  markirte  Schläge.
Abfahrt.  Drei  markirte  Schläge.
b)  Die  optischen  Signale  am  Bahnhofs-2  ß  phen  sind  folgende:

 

bei  Tage:  D!  bei  Dunkelheit:

Einfahrt  ist  gesperrt.

.  Einfahrt  ist  frei.

Der  Telegraphenarm  muß  «
nach  rechts  wagerecht  gestellt

  sein.

Der  Telegraphenarm  muß

schräg  rechts  nach  oben  gerichtet

  sein  (unter  einem
Winkel  von  etwa  450).

Die  Signallaterne  am
Telegraphenmaste  zeigt  nach
Außen  rothes  Licht  und
nach  Innen  (dem  Bahnhof
zugekehrt)  grünes  Licht.

Die  Signallaterne  am
Telegraphenmaste  zeigt  nach
Außen  grünes  Licht  und
nach  Innen  (dem  Bahnhof

l
zugekehrt)  weißes  Licht.

i
In  einer  Entfernung  von  600  0  bis  1000  Meter  vor  dem  Bahnhofs-Abschlußtele-  graphen  ist  auf  Erfordern
der  Aufsichtsbehörde  ein  Vorsignal  in  automatischer  Verbindung  mit  dem  ersteren  aufzustellen.  Dasselbe
soll  aus  einer,  um  eine  Achse  drehbaren  runden  Scheibe  bestehen,  in  deren  Mitte  eine  Laterne  sich  befindet.
Zeigt  der  Bahnhofs-Abschlußtelegraph  das  Signal
„Einfahrt  ist  gesperrt“,
so  ist  die  senkrecht  stehende  volle  runde  Scheibe,  und  gei  Dunkelheit  die  in  derselben  sehh  Laterne  mit

 

 

grünem  Licht  dem  kommenden  Zuge  zugelehrt.  während  bei  dem  Signal  am  B

Einfahrt  ist  frei“

*#  9

die  Scheibe  horizontal  liegt  oder  parallel  zur  Bahnlinie  steht  —  die  Laterne  weißes  Licht  zeigt.
c)  Die  optischen  Signale  am  Persontelegraphen  werden  wie  folgt  gegeben:

Ein  zur  Einoder



Durchfahrt  zugelassener

Zug  soll  halten

Der

Der  Zug  darf

ein- 



J

bei  Tage:
Rechtsseitiger  Telegraphenarm
  des  Perrontelegraphen
wagerecht  gestellt.

Rechtsseitiger  Telegraphenarm
  des  Perrontelegraphen
schräg  nach  oben  gerichtet
(unter  einem  Winkel  von
etwa  45%

 

 

bei  Dunkelheit:
Rothes  Licht  der  Signallaterne
  des  Personentelegraphen.


Grünes  Licht  der  Signallaterne
  des  Persontelegraphen.
        <pb n="94" />
                                                         —  76  —

            4)  Die  optischen  Signale  an  den  Wasserkrahnen.

Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  ist  am  Ausgusse  desselben  bei  Dunkelheit  mit  einer  Laterne
zu  versehen.

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

16.  Der  Ausleger  des  Der  Ausleger  steht  parallel  zur  Weißes  Licht  der  auf  dem  Aus-Wasserkrahnes
  läßt  die  Richtung  des  Geleises.  leger  des  Wasserkrahnes  befindlichen
Durchfahrt  frei.  Signallaterne.

17.  Der  Ausleger  des  Der  Ausleger  steht  quer  Rothes  Licht  der  auf  dem
Wasserkrahnes  sperrt  (winkelrecht)  zur  Richtung  Ausleger  des  Wasserkrahnes
die  Durchfahrt.  des  Geleises.  befindlichen  Signallaterne.

 

 

                                III.  Signale  am  Zuge.
Für  die  optischen  Signale  am  Zuge  sind  folgende  Anordnungen  zu  beachten:
bei  Tage:

18.  Kennzeichnung  der  Spitze
des  Zuges:  I

bei  Dunkelheit:

 

Zwei  weiß  leuchtende
  Laternen
vorn  an  der  Lokomotive.


a)  wenn  der  Zug  auf  Kein  besonderes  Zeichen.  1
eingeleisiger  Bahn  oder
auf  dem  für  die  Fahrtrichtung
  bestimmten
Geleise  einer  zweigeleisigen
  Bahnstrecke  fährt.

 

Zwei  roth  leuchtende
  Laternen
vorn  an  der
Lokomotive.

S—
—

wenn  der  Zug  aus-  Kein  besonderes  Zeichen.
nahmsweise  auf  dem
nicht  für  die  Fahrtrichtung
  bestimmten
Geleise  einer  zweieleisigen
  Bahnstrecke
4

 

 

Befindet  sich  in  Ausnahmefällen  die
Lokomotive  nicht  an  der  Spitze
des  Zuges  oder  fährt  bieselhe
mit  dem  Tender  voran,  so  sim
die  Laternen  am  Vordertheil
des  vordersten  Fahrzeuges  anzubringen.
        <pb n="95" />
        19.  Kennzeichnung  des
Schlusses  des  Zuges
(Schlußsignal).

20.  Es  folgt  ein  Extrazug
nach.

21.  Es  kommt  ein  Extrazug
  in  entgegengesetzter
Richtung.

.  Die  Telegraphenlei=*
  d  ist  zu  revidiren.

23.  Der  Bahnwärter  soll
sofort  seine  Strecke  revidiren.


 

—  77  —

bei  Tage:

An  der  Hinterwand
  des
letzten  Wagens
eine  roth  und
weiße  runde
Scheibe.

Außer  dem
Schlußsignal
eine  grüne
Scheibe  oben
auf  der  Hinterwand
  des  letzten
  Wagens

oder  zu  iu  jeder  Seie  desselben.

 

Eine  grüne
runde  Scheibe
vorn  an  der
Lokomotive.

    

□—

1—4

Eine  weiße
runde  Scheibe
vorn  an  der  Lokomotive
  oder
an  jeder  Seite
des  Zuges.

 

Ein  Schaffner  schwingt  seine  Mütze
oder  einen  andern  Gegenstand  dem
Wärter  zugewendet.

 

bei  Dunkelheit:

An  der  Hinterwand
  des  letzten
  Wagens
zweinach  vorn
grün  und  nach
hinten  roth
leuchtende  La- 



ternen.

ür  einzeln  fahrende  Lokomotiven
auf  der  freien  Bahnstrecke  genügt  eine
roth  leuchtende  Laterne  und  bei  Bewegung
  der  Lokomotiven  auf  Bahnhöfen
  die  Anbringung  einer  Laterne
mit  weißem  Lichte  am  Anfange  der
Lokomotive  und  am  Ende  des  Tenders,
  bei  Tenderlokomotiven  an  beiden
  Enden  derselben.

Signal  19  mit
der  Abänderung,
  daß  eine
der  beiden  vorgeschriebenen

Laternen  auch

«  nach  hinten
grünes  Licht  zeigt.
Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven
benugt  die  Anbringung  einer  grün
euchtenden  Laterne  hinten.

 

Eine  grün
leuchtende  Laterne
  über  den
weiß  leuchtenden
  Laternen
vorn  an  der
Lokomotive.

 

—  —  —

Kein  besonderes  Signal.

Ein  Schaffner  schwingt  seine  Laterne
  dem  Wärter  zugewendet.
        <pb n="96" />
        4

*

25
26

—  78  —

                                       IV.  Signale  des  Zugpersonals.
Die  akustischen  Signale  des  Zugpersonals  sind  zu  geben  wie  folgt:
a)  mit  der  Dampfpfeife:

24.Achtung  geben  (Achtungssignal).  Ein  mäßig  langer  Pfiff,

25.  Bremsen  anziehen.  Drei  kurze  Pfiffe  schnell  hintereinander,
If

Bremsen  loslassen.  Zwei  mäßig  lange  Pfiffe  schnell  hintereinander,

         b)  mit  der  Mundpfeife:

27.  Das  Zugpersonal  soll  seine  Plätze  einnehmen.  Ein  mäßig  langer  Pfiff,
Abfahrt.  i

Zwei  mäßig  lange  Pfiffe,

                                                      V.  Rangirsignale.
a)  Akustische,  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horn,  sind  in  folgender  Weise  zu  geben:

Vorziehen.  Ein  langer  Pfiff  oder  Ton,
Zurückdrücken.  Zwei  mäßig  lange  Pfiffe  oder  Töne,
Halt.  Drei  kurze  Pfiffe  oder  Töne  schnell  hintereinander,

b)  Optische  sind  in  nachstehender  Weise  mit  dem  Arm  zu  geben:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Vorziehen.  Senkrechte  Bewegung  des  Armes  Senkrechte  Bewegung  der  Handvon
  oben  nach  unten.  laterne  von  oben  nach  unten.
Zurückdrücken.  Wagerechte  Bewegung  des  Armes  Wagerechte  Bewegung  der  Handhin
  und  her.  laterne  hin  und  her.
Halt.  Kreisförmige  Bewegung  des  Armes.  Kreisförmige  Bewegung  der  Handaterne.


                                       Allgemeine  Bestimmnugen.
Die  vorstehend  für  einen  Zug  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  einzeln  fahrende  Lokomotiven
  Anwendung,  soweit  für  letztere  nicht  Ausnahmen  zugelassen  sind.
Diese  Signalordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1875  in  Kraft;  sie  findet  Anwendung  auf  allen
Eisenbahnen  Deutschlands.  Ausgenommen  von  derselben  sind  diejenigen  Eisenbahnen,  welche  mit
schmalerer  als  der  Normalspur  gebaut  sind,  sowie  diejenigen,  bei  welchen  vermöge  ihrer  untergeordneten
  Bedeutung  von  der  zuständigen  Landesbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn=Amts
  eine  Ausnahme  für  zulässig  erkannt  wird.
Dieselbe  wird  durch  das  „Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich“  und  außerdem  von  den
Bundesregierungen  publizirt.
Die  von  den  Aufsichtsbehörden  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungs-Bestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  mitzutheilen.
Insofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Eigführung  der  durch  vorstehende  Bestimmungen  angcordneten
Signaleinrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zum  1.  April  1875  nicht  zu  bewirken  ist,
können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Neichs-Eisenbahn-Amts
  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.  Desfallsige  Anträge  sind  bis  zum  1.  März  1875
einzureichen.
Berlin,  den  4.  Januar  1875.

——

.

 

                               Der  Reichskanzler.
                                          Fürst  v.  Bismarck.
        <pb n="97" />
        Auf  Grund  der  Art.  42,  43,  45  der  Reichsverfassung,  des  §.  4  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblati
  S.  164)  bestimmt  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  das  Folgende:

1.  Von  jeder  Tariserhöhung  —  im  Lokal=  wie  im  Verbands-Verkehr  —  ist,  unbeschadet  der  vorgeschriebenen
  periodischen  Veränderungs-Nachweisung  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  spätestens  zugleich
  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung,  unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  letzteren,  Anzeige
zu  machen  und  dabei  kurz  zu  bemerken:

a)  welcher  Art  die  Erhöhung  (ob  z.  B.  eine  Erhöhung  des  Einheits-Transportsatzes,  eine  Deklassifikation,
  die  Einführung  oder  Erhöhung  der  Expeditions-Gebühr,  eine  Beschränkung  oder
Aufhebung  bestehender  Verbands-Verkehre  ect.  vorliegt);

b)  wie  groß  der  Betrag  der  Erhöhung  pro  Einheit  (Person,  50  Kilogramm,  Wagenladung,

Kilometer;

c)  welche  Gründe  zu  der  Maßregel  Anlaß  gegeben  haben;

d)  ob  und  wann  die  zuständige  Landesbehörde  die  Genehmigung  ertheilt  hat,  event.  weshalb
solche  nicht  erforderlich  ist.

2.  Imgleichen  ist  jede  Aufhebung  oder  Beschränkung  einer  bestehenden  direkten  Expedition  nach

Stationen  einer  anderen  Bahn,  soweit  solche  nicht  bereits  durch  die  vorstehend  sub  a  erforderte

Angabe  zum  Ausdruck  kommt,  unter  kurzer  Angabe  der  Gründe  sofort  hierher  zur  Anzeige  zu
bringen.

Bezüglich  der  unter  1  und  2  gedachten  Aenderungen  in  Verbands=  und  direkten  Verkehren  genügt
die  Anzeige  seitens  Einer  —  hierher  namhaft  zu  machenden  —  Verwaltung,  über  deren  Wahl  eine  Verständigung
  leicht  sein  wird.

Vorstehende  Anordnung  tritt  mit  dem  15.  Januar  k.  Js.  in  Kraft.

        Berlin  W.,  den  29.  Dezember  1874.

                                              Das  Reicht-Eisenbahn-Amt.
                                                              Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands
(erkl.  Bayerns).

Von  den  mit  diesseitiger  Verfügung  vom  27.  September  d.  Js.  Nr.  5583  eingeforderten  Nachweisungen
über  den  Umfang  der  direkten  Verkehre  ist  ein  großer  Theil  bereits  eingegangen.

·  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  nimmt  —  mit  Ausnahme  einzelner,  besonderer  Verfühung  vorbehaltener
Fälle  —  für  jetzt  davon  Umgang,  auf  Vermehrung  der  direkten  Expeditionen  hinzuwirken,  indem  es  annimmt,
daß  das  Publikum  selbst,  wenn  die  bestehenden  Einrichtungen  nicht  genügen,  an  entsprechenden  Anträgen  es
nicht  fehlen  lassen  wird  und  daß  die  Verwaltungen  diesen  Anträgen,  soweit  sie  einem  wirklichen  Verkehrsbedürfnisse
    entspringen,  bereitwillig  entsprechen  werden.  —  Begründeten  Beschwerden  über  Mangelhaftigkeit
der  direkten  Verbindungen  würde  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  in  Gemäßheit  des  Art.  44  der  Reichsverfassung
Abhilfe  zu  gewähren  nicht  unterlassen.

         Berlin  W.,  den  31.  Dezember  1874.
                                Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                 Maybach.
An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands
(erkl.  derjenigen  Bayerns).
        <pb n="98" />
                                                     ----80---                                                                                                                                                9.  K o u s u l a t - W e s e n .

 

Der  Kaiserliche  Vizekonsul  Schibsby  zu  Caen  ist  auf  seinen  Antrag  von  seinem  Amte  entbunden.

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  von  Bergen  in  Saigon  ist  für  seinen  Amtsbezirk,  die  französische
Besitzung  Cochinchina,  auf  Grund  des  &amp;amp;§  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzblatt  S.  599)
die  allgemeine  Ermächtigung,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden,  so  wie  die  generelle  Ermächtigung  zur  Abhörung
von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden  ertheilt  worden.

ls  Amtsbezirke  sind  zugewiesen:
dem  Kaiserlichen  Vize-Konsulat  in  Amble  (Northumberland)
die  Küste  von  Dunstanborough  Castle  bis  Creswell  Point,
dem  Kaiserlichen  Vize-Konsulat  in  Blyth
die  Küste  von  Creswell  Point  bis  St.  Mary's  Island,
dem  Kaiserlichen  Vize-Konsulat  in  Berwick  on  Tweed
die  Küste  von  Eyemouth  bis  Dunstanborough  Castle  mit  Einschluß  von  Holy  Island.

                  7.    P e r s o n a l -   V e r ä n d e r u n g e n   ect.

Im  Ressort  der  Kaiserlichen  General=  Direktion  der  Telegraphen  zu  Berlin  sind  befördert:
der  Telegraphen-Direktions-Sekretär  Illig  und
der  Telegraphen-Sekretär  Effmann
zum  Geheimen  expedirenden  Sekretär  und  Kalkulator,
der  Geheime  Registratur-Assistent  Stiller
zum  Geheimen  Registrator  und
der  Kanzlei-Diätar  Schwarz
zum  Geheimen  Kanzlei-Sekretär.

Der  Marine-Zahlmeister  a.  D.  Anders  ist
zum  Geheimen  expedirenden  Sekretär  und  Kalkulator,  und
der  Geheime  Registratur-Assistent  Jachym  ski
zum  Geheimen  Registrator
in  der  Admiralität  ernannt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="99" />
                                                     Central-Blatt

                                                für  das

                                          Deutsche  Reich.

                                      herausgegeben im

                                     Reichskanzler-  Amt.

–-...      

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgans  Zwei  Thaler.

 

 

 

-  -
III.  Jahrgaug.)  Berlin,  Freitag,  den  15.  Januar  1875.  „Nr.  3.
Inhalt:  1.  Allsemeine  Verwaltungse,Sachen  Verweisungen  1  5.  Post.  Wesen:  Uebersicht  über  die  während  des  IV.  Vierteljahrs
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete  Seite  1874  im  deutschen  Reichs-Postgebiete  eingerichteten  und  auf.

2  Münz-Wesen Uebersicht  über  de  erzn  von  Reichs-.  gehobenen  Postanstalten
münzen  tÜbersich  82.  6.  Konsulat-Wesen:  Zuweisung  von  Amts-  und  Jurisdiktionsbezirken;
  Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen;  Erteilung
  der  Kompetenz  zu  Eheschließungen  214.  85.
7.  Personal-Veränderungen  ect.  Ernenunng  85.

3.  In  Maas-und-Gewichts-Wesen Neuausstellung der  Eich
gebühren  Taxe..............
Zoll und Steuer-Wesen Beiordnung eines  Stationskontrolörs;
  Kompetenz  einer  Steuerstelle

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetbuchs  sind
1.  der  Handarbeiter  Ferdinand  Wondrack,  gebürtig  aus  Jerschmanitz  (Kreis  Bunzlau  in
Böhmen),  47  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns,  Landstreichens
und  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt,

2.  der  Maurer  Franz  Kuzel,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Backofen  (daselbst,  Bezirk  Münchengrätz),

  40  dabte  alt,  nach-  erlolger  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,
zu  1  und  2  durch  B  eschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen

vom  resp.  22.  und  25.  Dezember  v.  Js.;

3.  der  Bäcker  Heinrich  Kleinert,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Stephan  bei  Zürich  in  der
Schweiz,  34  Jahre  alt,
4.  der  Schirmflicker  Herrmann  Clodel,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Therwyl  (Kanton  Vasel-Land

  in  der  Schweiz),  16  Jahre  alt,
zu  3  und  4  nach  erfo  apter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
nrnchen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  resp.  24.  November  v.  Jo.  umd-Januar
  d. Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.
        <pb n="100" />
                                              ----82----                                                                                                                                                         2.  M  ü n z - W e s e n .

                                             Uebersicht                    
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  2.  Januar  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

In  der  Woche

Nickelmünzen.

4  Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

!1
Goldmünzen.  Silbermünzen.  53
vom  27.  Dezem-  —  —
ber  1874  bis  20  10  5  1  20  10  5  i  2  l  1
2.  Januar  18761  Mark-  Mark-  Mark-  Mark-  Pfennlg  ·  Pfennig-  Pfennig.  Pfenn.Pfennigsind
  geprägt  stücke.  stücke.  stücke  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.,  stücke.  stücke.
worden  in:  l-  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  lPf  Pfl.
a)  Berlin  ...  —  —  B08,500  258,685  105,486  40  —  —  88,944100  10,721  20  unbo
b)  Hannover  —  E—  —  —  —  —  9  6,261  20  2,488  60
e)  Frankfurt..  —  1,068,000  —  —  21084—  —  17000  3,485  566  2200|—
d)  München").  18,700  10,  100  —  —  —  —  —  —  —  —  —-e) Dresden..
  —-  —  —  ——19,6525018,583—  ——  —-f) Stuttgart·.
  —  —  198,000  76,558  —.1094640  80  ——  434960  2492—
6  Karlsruhe.  —  —  —  204,  100  —  41118000  6,750—  2400—  1200—
h)  Darmstadt  —  —  —  13,355  —  —  —-  —  2797  2949
Summe  1:  18,700  660  01,  590  550,54810  40  40,93  50|  10097730  27.245  568  13,  79
Vorher  waren
geprägt  in
a)  Berlin  .  ..  862,668,  800  77,  806,  6608,701,0101  6  ,  128  2,  021,  8622½  0  OC  7
b)  Hannover.123,730,  140,90  —  2,761,8900|  1,7,  2%N000167  10  206,  739  0  t6,  ↄ37  20
e)  Frantfurt.  .  167,446,  460  41,814,  750oh  —  858,399q  420  S240%ô
40  München l]6  855990|  229420  4244000430227500—  405  7300  122  385  20  1o0s,  ass  20  71268  18
re)  Dresden.b  12087260  —  3,239,720456,208  20  296,06180  254,676  15/  101,806/46  5,22  63
t)  Stuttgart..  46,818,820  11,614240  864,  660  6,  188  111  0  —  78  17%  124%  4  87,  g68  s0
g)  Karlsruhe  .  21,401,860  7.398,310  —  4005,  440  591212|0%  27
h)  Darmstadt.9802001  1878,187  103  20,  336/676  44  —  54,093.  2  20,  102  51
Summe  2:88752100  2244  24  445%550—  4  50  1,612,  ubi  50  1816161  11  719.758  13
Gesammt  Aus·  l  «
882,540,800  226,  803,  600  4,  992,  o50  88,  707,  887  9,  882,  o29  40  4,858,  426  801,  643,  126  801,843,  406  64  7232,  882  92

prägung

1,109,844,400  Mark.

 

werden

Die in der  Woche  vom  27.  Dezember  1874  bis  2.  Januar  1875  in  der
Münze zu München  Kupfermümnzen konnten  wegen  Abschluß  der  Jahresrechnung  nicht  mehr  abgellefert  und  deshalb auch nicht in die Rechtweisung aufgenommen
  werden  Sie werden daher  den  Ausprägungen  der  nächsten  Woche  zugerechnet  werden.

 

48,681,916  Mark  40  Pf.

 

 

6,501,555  Mark  60  Pf.

oe

————
576,289  Mark  56  l.

zu  München  geprägten  Silber-,  Nickel-  und
auch  nicht  in  diese  Nachweisung  ausgenommen
        <pb n="101" />
                                                                 ---83--                                                                                                                                       3.  Maaß-  und  Gewichts-  Wesen.

                                                          Bekanntmachung.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869  seit  ihrer  Emanation  mannigfache
Zusätze  und  Abänderungen  erfahren  hat,  sowie  auf  den  Umstand,  daß  fast  sämmtliche  Landesregierungen  von
der  denselben  durch  Artikel  1  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  233  —  ertheilten
  Ermächtigung,  die  Reichsmarkrechnung  für  ihr  Gebiet  auch  vor  dem  Zeitpunkte,  an  welchem  die
Reichswährung  im  gesammten  Reichsgebiete  in  Kraft  treten  soll,  im  Verordnungswege  einzuführen,  für  einen
nahen  Zeitpunkt  Gebrauch  machen  werden,  hat  die  unterzeichnete  Kommission  eine  neue  Aufstellung  der  von
ihr  auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  —  Bundes-Gesetzblatt
  Seite  473  —  festgesetzten  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869  unter  gleichzeitiger  Vervollständigen
  derselben,  sowie  unter  Umrechnung  der  Taxansätze  auf  Mark  und  Pfennig  der  Reichswährung
veranstaltet.

Die  qu.  neu  aufgestellte  Taxe,  welche  nunmehr  an  sämmtliche  Eichämter  verausgabt  ist  und  in  den
einzelnen  Landesgebieten  vom  Zeitpunkte  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  an  zur  Anwendung  gebracht
wich,  kann  demhächst  bei  jedem  Eichamte  eingesehen,  auch  von  der  Hofbuchdruckerei  von  W.  Möser  hierselbst
gezogen  werden.

            Berlin,  den  24.  Dezember  1874.

                           Kaiserliche  Normal  -Eichungs-Kommission.
                                                          Foerster.

 

                                            4.  Zoll=  und  Steuer--Wesen.


Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  preußische  Ober-Zollinspektor  Laue  zu  Podzamcze
den  Hauptämtern  zu  Ludwigshafen  a.  Rh.  und  Kaiserslautern  mit  dem  Wohnsitz  in  Ludwigshafen
als  Stations-Kontrolör  vom  I.  Januar  d.  Js.  ab  beigeordnet.

ist  die  Der  Großherzoglich  badischen  Steuereinnehmerei  Heinsheim  im  Hauptamtsbezirk  Heidelberg

ist die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Uebergangsscheinen  für  Wein,  Bier,  Branntwein  und  Weingei- 



                                                                                                                 11*
        <pb n="102" />
                                                         84


                                   5.  P o s t -    W e s e n .

 

                                    U e b e r  s i c h t   

über  die  während  des  IV.  Vierteljahrs  1874  im  deutschen  Reichs-Postgebiete
eingerichteten  und  aufgehobenen  Postanstalten.

 

 

Eigenschaft  der  eingerichteten  bez.

 

 

 

  
 
  

Ortsbezeichnung.  aufgehobenen  Postanstalt.  Ober-Postdirektions-Bezirk.
A.  Eingerichtete  Postanstalten.
Bagenz  "„  Postagentur  Frankfurt  a.  O.
Berschweiler  do.  Trier.
Bippen  do.  Oldenburg
Dodendorf  do.  Magdeburg.
Döbern  bei  Spremberg  do.  Frankfurt  a.  O.
Friedenau i.  Neumark  do.  Frankfurt  a.  O.
Bahnhof  Postexpedition  Breslau.
Bahnhof  do.  Düsseldorf.
Postagentur  Hannover.
do.  Arnsberg.
do.  Hannover.
do.  Hannover.
Klein-Lassowitz  do.  Oppeln.
Kodersdorf  bo.  Liegnitz.
Königshofen  bei  Straßburg  i.  Elsaß  Postexpedition  Straßburg  i.  Elsaß.
Kurken  Postagentur  Königsberg  i.  Pr.
Langwarden  o.  Oldenburg.
Menselen  Postexpedition  Düsseldorf.
Miswalde  Postagentur  Königsberg  i.  Pr.
Nachterstedt  do.  Magdeburg.
Neukirch,  Kr.  Breslau  do.  Breslau.
Oberweis,  Regbz.  Trier  do.  Trier.
Ratteick,  Regbz.  Köslin  do.  Köslin.
Reichau  do.  Königsberg  i.  Pr.
Reichenbach  i.  Schlesien,  Bahnhof
(Ernsdorf)  Postexpedition  Breslau.
Rentwertshausen  do.  Erfurxt.
Torfhaus  Postagentur  Braunschweig.
Tromsdorf  do.  Halle  a.  S.
Wiebelskirchen  do.  Trier.
Wölfelsdorf  do.  Bereslau.
                                              B 8.  Aufgehobene  Postanstalten.
Berndshof  Postagentur
Bohsdorf  Postexpedition
Buchthal  Postagentur
Dahlwitz  Postexpedition
Grünthal  do.
        <pb n="103" />
                                                                    ----85----                                                                                                                       6.  K o n s u l a t - W e s e n .

 

         Als  Amts=  und  Jurisdiktions-Bezirke  sind  zugewiesen:

dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Yedo:  Japan  mit  Ausnahme  der  den  Konsulaten  zugetheilten
  Bezirke;
dem  Kaiserlichen  Konsulat  in  Hakodade:  die  Stadt  Hakodade,  die  Insel  Yesso,  die  zu  Japan
gehörigen  Kurilen,  die  Insel  Sachalien,  sowie  der  nördliche
Theil  der  Insel  Nipon  von  der  Sangar-Straße  bis  zum  40.
Grad  nördlicher  Breite;
-  -Hiogo-Osaka:  die  Städte  Hio  go  und  Osaka,  die  Provinzen  Setsu,
Yamashto,  Kawadsi,  Idsumi,  Kii,  Yamato,  Iga,  Isye,
Sima,  Oomi,  Owari,  Mino,  Kaga,  Etzisen,  Wakasa,
Tamba,  Tango,  Tasima,  Inaba,  Harima,  Mimasaka,
Bidsen,  Bitiu,  Bigo,  Hooki  und  Idsumo,  sowie  die  Inseln
Oki,  Awadsi  und  Shikoku;

  -  -  -Nagasaki:  die  Stadt  Nagasaki,  die  Insel  Kiusiu  und  alle  südlich
und  westlich  von  Kiusiu  gelegenen  Inseln,  die  Inseln  Tsusima
und  Iki,  sowie  auf  Nipon  die  Provinzen  Iwami,  Aki,  Suwo
und  Nagato;

-  -  -  -Niegata:  die  Stadt  Niegata,  die  Provinzen  Noto,  Etiu,  Etzigo
und  Dewa  mit  Ausnahme  des  Gebietes  nördlich  vom  40.  Breitengrad,
  sowie  die  Insel  Sado;

-  -  -  *  Yedo:  die  Stadt  Yedo  mit  dem  Gebiet  innerhalb  der  für  Yedo
festgesetzten  Vertragsgrenzen;

-  -  -  -Nokohama:  die  Stadt  Lofohama  und  die  Provinzen  Musashi,
Sagami,  Jugura,  Kai,  Totomi,  Mikawa,  Sinano,  Hida,

Kosuge,  Simotzuke,  Mutzu  mit  Ausnahme  des  Gebietes  nördlich
  vom  40.  Breitengrade,  Hitatsi,  Simosa,  Kadzusa  und
Awa,  ausgenommen  das  zum  Bezirk  des  Konsulats  in  Yedo  gehörige
  Gebiet.

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Dr.  Schumacher  in
New-York,  ist  die  generelle  Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  zur  Abnahme  von  Eiden  ertheilt  worden.

Den  Kaiserlichen  Konsuln  Dr.  Jerosch  in  Lissabon  und  Katzenstein  in  Oporto  ist  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  je  für  ihren  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
Deutschen  zu  beurkunden.

 

                      7.  P e r s o n a l    V e r ä n d  e r u n g e n   ect.

 

Die  Marine-Intendantur-Referendarien  Treuchel  und  Budag-Muhl  sind  nach  bestandener  Prüfung
zu  Marine-Intendantur-Assessoren  ernannt  worden.
——
Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hofsschläger  in  Berlin.
        <pb n="104" />
        <pb n="105" />
                                                    Central-Blatt

                                                 für  das

                                           Deutsche  Reich.

                                            Herausgegeben

                                                     im
                                       Reichskanzler-Amt.
Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen  —  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.
III.  Jahrgaug.  Berlin,  Freitag,  den  22.  Januar  1875.  Nr  4.

 

 

 

 

 

 

 

:  Inhalt.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Mittheilungen  -  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Seeschiffer-  ect.  Prüfungen  103.
über  den  Stand  der  Rinderpest;  Erkrankungen  und  Todesfälle  6.  Zoll  und  Steuer-Wesen:  Kompetenzen  von  Steuerstellen:
an  den  Pocken  1873;:  Phyloxern  vastatrix;  Verweisungen  Wechselstempelsteuer  im  Jahre  1874  .  ..  103.
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet.  Seite  7.  Telegraphen-Wesen:  Nachweisung  der  im  IV.  Ouartal  1874

2.  Mũnz-Wesen:  Üebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  vorgekonmmenen  Veränderungen  im  Bestande  der  Kaiserlich
münzen  ....'........  91.  deutschen  Reichs-Telegraphen  Stationen  106.

3.  Finanz-  Wesen:  Nachweisung  der  am  31.  Dezember  1874  8.  Eisenbahn-Wesen:  Mittheilungen,  betr.  den  Eisenbahnim
  Umlaufe,  bezw.  im  eigenen  Bestande  der  deutschen  Ausschuß;  Zuziehung  von  Sachverständigen  zur  Festsetzung
Zettelanken  vorhanden  gewesenen  Banknoten  .   von Entrichtungen  ect.  ......  108.

4.  Maas und  Gewichts-Wesen:  Eichgebühren  ·  Taxe  vom  9.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen  20.  110.
24.  Dezember  1814  94.

 

 

x—

 

                                    1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

                                                    Mittheilungen
                                          über  den  Stand  der  Rinderpest.
                                                              I.
                                                      1.  Deutschland.
  Laut  Mittheilung  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Gumbinnen  ist  der  Ausbruch  der
Rindermesst  auf  dem  Gute  Sawadden,  Kreis  Lyck,  amtlich  konstatirt.  Das  infizirte  Gutsgehöft  liegt
1 Kilometer  von  der  russischen  Grenze  und  2  Kilometer  von  der  nächsten  inländischen  Ortschaft  entfernt.
Ueber  die  Art  der  Einschleppung  der  Seuche  hat  etwas  Bestimmtes  noch  nicht  festgestellt  werden  können.
  Die  in  dem  Gesetze  vom  7.  April  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  105)  und  der  Instruktion  vom 9.Juni. 1873
    (Reichs-Gesetzblatt  Seite  147)  angeordneten  Sicherheitsmaßregeln  sind  sofort  nach  Konstatirung
der  Seuche  zur  Ausführung  gelangt.  Im  Besonderen  ist  das  erkrankte  und  das  der  Erkrankung  verdächtige
Vieh  getödtet  und  verscharrt  und  die  Ortssperre  verhängt  worden.
  Daneben  hat  zur  Verhütung  weiterer  Einschleppungen  eine  Ausdehnung  der  für  die  russische  Grenze
andern  bestehenden  Einfuhrverbote  auf  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Dünger,  Rauchfutter,  Stroh  und
Streumaterialien  stattgefunden.
                                              2.  Oesterreich-Ungarn.
    Mitte  Januar  d.  Js.  herrschte  die  Rinderpest  in  Galizien  (Bezirk  Borszczow),  Dalmatien  
 zirke Sebenico  und  Benkovac),  den  Küstenlanden  und  Krain  (Bezirk  Adelsberg).
in  Kroatien    den  Ländern  der  ungarischen    Krone:  in  Ungarn  in  zwei  Gemeinden  des  Szala'er  Komitates,
Kroatien,  Slavonien  und  der  Militärgrenze.
                                                                                                                                         12
        <pb n="106" />
                                                        —  88  —

Erkrankungen  und  Todesfälle  an  den  Pocken

N.B.  Aus  Preußen,  Sachsen,  Mecklenburg=  Schwerin  und  Elsaß-Lothringen  liegen  Nachweisungen  nicht  vor.
In  der  Uebersicht  bedeutet  ein  liegender  Strich  Null;  ein  Punkt  zeigt  an,  daß  der  bezügliche  Nachweis  fehlt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l

Prozentsazt  Die  Zahl

Ueberhaupt  der  Sämmtliche  Todesfälle  der  Erkrankten,

Erkrankungen  durchschnittlich Todesfälle  betragen  in  bei  welchen

Staaten.  Jahr.  .  an  jährlich  an  Prozenten  nachgewiesen

den  Pocken.  Erkrankten  zur  Pocken.  der  ist,  ob  geimpft

Bevölkerung.  Erkrankungen.  ober  nicht.
1.  2.  3.  4.  |  5.  6.  7.
I.  Lauenburg..  ..  1873  5  0,  —  —  5
II.  Bayern  1873  4382  Oon  725  16,,  4382

III.  Württemberg  1873  288  en  54  18,  .

lV. Baden-......  1873  83  Oor  «  8  -  83
V.  Hessen  1873  34  Oro  3  86  34
VI.  Sachsen-  Weimar  1673  209  O-:  31  146  209
VII.  Mecklenburg-Strelig  1873  1  Ooonn  —  —  1
VIII.  Oldenburg.  .  .  ..  1873  5  0#%  —  —  5
IX.  Braunschweig  1873  486  #o  100  206  486.
X.  Sachsen-Meiningen  1872)  *)  565  1  84  14,  565
XI.  Sachsen-Altenburg  .  ..  1873  29  0  7  24.  29
XII.  Sachsen-Koburg-Gotha  1873  87  0%  14  16,  87
XIII.  Anhalt  1873  2444  43  175  241
XIV.  Schwarzburg-  Rudolfstadt  .  1873  78  OQOno  7  9  78
XV.  Schwarzburg-  Sondereshausen    1873  6  On  1  16,  6
XVI.  Waldeck  1873  8  E  1  12,  s
XVII.  Reuß  ä.  L..  .  .  ..  1873  1  1—  —  —  1
XVIII.  Reuß  j.  9.  1873  113  □—  52  460  113
XIX.  Schaumburg-  Lippe  ...  1873  39  ·  ½  5  .p  39
XX.  Lippe  ...  1873  39  O%  9  23,,,  39
XXI.  Lübeck  ...  1873  —  —  —  —  —
XXII.  Bremen  1873  29  ½  6  20,  29
XXIII.  Hamburg  ..  .  .  ...  1873  63  Oe  3  4%  63

 

*)  Die  vorliegenden  Nachweisungen  gestatten  keine  gesonderte  Ausführung  der  Ergebnisse  beider  Jahre.
        <pb n="107" />
                                                        — 89 —                                                                           in  mehreren  deutschen  Staaten  im  Jahre  1873.

  

 

Unter  den  Erkrankten  (Spalte  7)  waren:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ungeimpfte.  Geimpfte  überhaupt.  Revakzinirte.
1
Zahl  in  %  der Zahl  in  %  Zahl  n  %  der  Zahl  in  0%  EIIIIIIIE  in  0%
der  na  der  der  na  der  der  der  nach  der

Spalte  7/  Gestorbe.Erkrankten  Spalte  7|  Gestorbe.,Erkrankten  Spalte  7|  Gestorbe-  Erkrankten

Erkunkten.  Erkrankten.  nen.  (Sp.  Sp. 3).Erkrankten.  Erkrankten.  nen.  (Sy.  12). Erkrankten.  Erkrankten.  nen.  #  (Svy.  16).
3.  9.  10|11.  112.  4444  15.  16  17.  is  i1.
—  —  —  —  5  100  —  —  —  —  —  —
—*  199  57  4037  92922426  13,  239  55  27  11,
"  4%  2  50%  79  95  6  74  —  —  —  —
25  1  100  33  97,  2  6%½  —  —  —
lõ  78  9  60060%¼94  92,  22  11/  12  55  2  16,
—  —  —  1  100  —  —  —  —  —  —

—  —  —  —  5  100,  —  —  —  —  —  —
1  24  13  9%  9%  87  18.  —  —  —  —
EHEIEIIIIIIIIE  6%%  756  134  66  1154  2  34
5  m..  3  cGco  822  4  16-a1  —  —  —-TY2-«s;—
  —  85  9%  14  6.  —  —  —  —
16  6,  #  4““4425%  3  165  3  110  —
:  11.  3  33  69  888  4  5  3  34  —  —
:  3  —  4%  66%  1  25
*  —  —  .-  8  1000  1  12,  —  —  —  —
TEEIEIIEIEIIEIEIEIE
1  7  505  99  87  45  43  10  88  4  40
—  —  —  39  00%  5  12,  —  —  —  —
—  —  —  39  100  9  23,1  —  —.  —  —
3  G  —  ———————  —
1½15  1%  2  666%%  26  89  4  6  2011
*“  3  255  518½%  —  —  .  .
        <pb n="108" />
                                                 —90—                                                                                                                                                            

    

Die Königlich ungarische  Regierung  hat,  behufs  Verhütung  der  Einschleppung  der  durch  die  Reblaus

(Phyloxera  vastatrix)  verursachten  Rebenkrankheit,  die  Einfuhr  bewurzelter  Reben  und  Stecklinge  in  Ungarn
verboten  und  die  Transportanstalten  des  Landes  angewiesen,  in  Rebenlaub  verpackte  Gegenstände  nicht  über
die  Landesgrenze  passiren  zu  lassen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind













1.  der  Tuchmachergeselle  Fanz  Streichsbier  aus  Iglau  in  Mähren,  37  Jahre  alt,  nach

erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Liegnitz  vom  13.  Januar  d.  Js.;

2.  der  Tischlergeselle  Peter  Wassili  aus  Petrikow  (Gouvernement  Warschau  in  Russisch-Polen),

25  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  demnächst
wegen  Diebstahls,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Oppeln


   3.  August  .
Vom  10.Dezember  v.  Js.;

 3. der  Anstreicher  Peter  Jacobs,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Horst  bei  Venloo  (Königreich

der  Niederlande),  25  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirko-Regierung  zu  Arnsberg  vom  11.  11.November
  v.  Js.;

4. der  Bäckergeselle  Michael  Schäder,  geboren  1822  zu  Böcklabruck  (Oesterreich  ob  der  Enns)
und  daselbst  ortsangehörig,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und
wegen  Bettelns  im  Rückfalle,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Laufen
vom  21.  Dezember  v.  Js.;

5. der  Eisenbahnarbeiter  Joseph  Koneyl  aus  Petzka  (Kreis  Gitschin  in  Böhmen),  18  Jahre

alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns  und  Landstreichens  im  Rückfalle,
durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen  vom  7.  Januar  d.  Js.;

6  der  umherziehende  Sänger  Claude  Constant  Guignard,  geboren  am  21.  Juni  1825  zu

Corbeil  (Departement  Seine  und  Oise  in  Frankreich),  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom
13.  Jannar  d.  Js.;

7. der  Tagelöhner  Johann  Peter  Bregnard,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Bonfol  (Kanton

Bern  in  der  Schweiz),  56  Jahre  alt,
8. der  Tagelöhner  Eduard  Schnetzler,  gebürtig  aus  Mülhausen  im  Ober-Elsaß,  durch  Option
französischer  Staatsangehöriger,  37  Jahre  alt,
9. der  Tagelöhner  Augustin  Girardat,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Boncourt  (Kanton  Bern
in  der  Schweiz),  24  Jahre  alt,
zu  7—9  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  7  und  9  auch
wegen  Bettelns),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom
resp.  19.  Dezember  v.  Js.,  9.  und  10.  Januar  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.
        <pb n="109" />
                                                       —91—



                             2.  Münz-Wesen.

                             U e b e r s i c h t       
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  9.  Januar  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
In  der  Woche  Goldmünzen.  Sllbermünzen.  «  Nickelmünzen.  n  Kupfermünzen.
1  *  10  1  22  10  5  2  1
9.  Jamnar  1875  5  »
Sind geprägt  Mark.  Mark-  Mark-  Mark  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig  Pfennig=  Pfennigworden
  in:  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  ———.———————
———  ——  —  -·""»-  -1·-«-«-«""»z·
a)  Berlin....  —  (600,000  474,140  47,961  160  216  2%  -—  .  41,  524  50  10,0030  131½
b)  Hannover  —  1,239,  700  60,875  —  —.5  5,831  40  5.980  0  1,225  —
c)  Frankfurt.  —  749,770  —  —  44,000|—  —  O  30,  307  20  1,463  90  2,918  26
d) München——DI].  739,200  127200  68,400—,  21,000  —  424p249
e)  Dresden  ..  —  —  —  —  —  —  200  —  —  —  —  —  —
f) Stuttgart.  ..  144,355  97,639  —  —  12251320  —  —  40340  2616—
g) Karlsruhe.  —  —  —  —  —  —  33%7  40  10500——  942  4400—
k)  Darmstadt  —  —  —  —  2570|
Summe  #3  —  24895607  1,418,570)  672,790)  321.282  2207  108.760/60)  108243100  27.837/90)  23.532|16
Vorher  waren,  l  ’  II  sit  i
geprägt  in  1  1  1
I  :
a)  Berlin  ..362.,658.800  77,  806  660  4,004,  600  7,  167,  663  2,  127,  298  860  869628  80  500,  189  20  764  74  90  264,  oua  7o
b)  Hannover.123,730  140|  48000660  2761,890  1,977245—S0  16405  o  212  000  75
c) Frankfurt.  4167.445,160  4  3882,7600  —  658,390  441,40860/1  2  4470|  10  5  15  351,212  68  158272  50
d) München .93,  660|22  0  430  424,800)  7.323360/2257.500  —  405%  73000  122335  20  106.038  20|  13
e)  Dresden.  160  12,087260  —  3239720  208  20,  315,704  80  273259  1157  101.8o646  46,220  63
f)  Stuttgart  46.818,820  11,514,310  6562,  660  6264,669  1,524.390  —  78568  80  178.009  80  128539  —]  80
g)  Karlsruhe  21440  139319  10%  G  0  605  4  50  136080/—  M4212  /50|47680  27
h)  Darmstadt.  16,  766,880  4618200  —  1892,.5602  879,10320|  886,676  40  —  —  ö4.121  20  20,132—
—  .  !  -
Summe-2-  Esozwasoowessozsoo  4,992,050  38,707,837««  9,982,029!404,858,428!801,64a,128180»1,843,4086473288292
—  ·  s!  .I  (  l  »
Gesamt-Aus-prägung ·II«·  I  sI  ?  i  l«  :
"Ms---«M,540,800I229,298,1807  6,410,æo,  uswssznomasn  lso  4,967,187«401,751,a71  1901  1,871,24454-.756,415,08
.  ————  —  ——  —„  ——
1,111,888  860  Mark  51,094,558  Mark  60  Pf.  6,  718,559  Mark  30  Pf.  ——  Pf.

 

 

 

3.  Finanz-  Wesen.

In Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Artikel  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe  von  Banknoten,
Anzeigen  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193)  wird  die  auf  Grund  der  daselbst  vorgeschriebenen
Anzeigen  der  Banken  aufgestellie  Nachweisung  über  die  am  31.  Dezember  1874  im  Umlaufe  bezw.  im  eigenen

der deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen  Banknoten  nachstehend  veröffentlicht.

*

 Berlin, den  15.  Januar  1875.
                         Der  Reichskanzler.
                              In  Vertretung:
                                    Delbrück.
        <pb n="110" />
                                           —92—                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Nach
über  die  am  31.  Dezember  1874  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen

  
  
   

*  An  Banknoten  sind
E
7  Bezeichnung
s  der  n  t  9  ·  Bestande lUmlaufe.
Banken.  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnltten  in  Abschnitten
5  zu  1  Thlr.  zu  5  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.  zu  25  Thlr.
CE
1.  ..Preußische Bank  —  —  —  —
2.  Rittersch.  Privat-Bank Pom-....
  —  —  —  —  275,S-10  —  —

3.  Städtische Bank Breslau   —  —  —  99,6(l)"s  —
4-  Bank des Berliner Kassenvereins—  —  —  40“740  —  —
5.  Kölnische Privat-Bank—  —  —  —  300,  —  —
6.  Magdeburger Privat-Bank—  —  —  —  30.580  —  —
7.  Danzinger Privat-Aktien-Bank—  —  —  —  286.860  —  —
8. Privat-Aktien-Bank des Großherzogsthum Posen

—  —  —  —  190240  —  —
9. Kommunalstädische Bank für die Preuß. Ober-Lausitz (Görlitz)

—  —  —  —  298,300  —  —
10.Hannoverische Bank  ...  —  —  —  —  1,334.900  —  —
11.  Sächsische zu  Dresden  —  —  —  6.699.780  —  —
12.  Leipziger Bank.....  —  —  —  —  2,598,000  —  —
13.Leipziger Kassenverein  —  —  —  —  —  —  —
14.  Chemnitzer Stadtban    k39,740.  —  —  —  —  —  —
15.  Rostocker Bank—  —  —  —  —  —
16.  Weimarische Bank—  —  —  —  —  —
17.  Oldenburgische Bank.  —  —  99,495  —  —
18.  Braunschweigerische Bank...  —  —  —  —  —
19.   Mitteldeutsche Kredit-Bank  l
20.  Privat-Bank zu Gotha.·.  —  —  —  —
21. Anhalt-Dessauische Landesbank  810782  *
22.  Thüring. Bank (Sondershausen)  —  —  —-23.
  Gerarer Bank—  —  —
24.  Niedersächs. Bank (Bückeburg)—  —  —
25. Lübecker Privat-Bank  —  —  —
26.  Kommerzbank in Lübeck—  —  —
27.  Bremer Bank—  —  —

Zus.  bei  den  Banken, deren
Noten  über  Thaler  oder Mark
lauten

in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  5  Fl.  zu  10  Fl.  zu  25  Fl.  zu  35  Fl.  zu  50  Fl.

28.  14,350
.  ..299,450;  —  —-30.

  und  I

31.  Notenbank  «  6,939,975  —

32.  ....  —1  —  847,000

33.  5532.725  —  35,650

Zus.  bei  den  Banken,
Noten  über  Gulden,
oder  Mark  lauten
        <pb n="111" />
                                          —93—                                                                                             w  e i s u n g 

Bestande  der  deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen  Banknoten.

 

vorhanden

gewesen:

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im  im    |  im  im  1  im  im  im  im  im  im  1  im
Umlaufe  Bestande  Umlaufe  Bestande  Umlaufe  Bestande  Umlaufe  Bestande  Umlaufe  Bestande  Umlaufe  Bestande
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
m  50  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.
Thlr.Thlr.  Thlr.  I  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.]  Mark.Mark.  I  Mark.
l
4,661,  3,776,000  128,  807,  000  130,781,  000  —  —  witts  —  —  —  —
-
70,  29,400  6,200  43.800  —  —  —  —  —  —  —  —
493,500,  6,500  291,000  0.0  —  —  —  —  —  —  —  —
69,550.  33,000  238,900  52,500  478,400  70.000  —  —  —  —  —  —
000  —  0%  —  —  5  —  —  —  —  —  —
298.500  1,500  180,400  19,600  —  —  —  —  —  —  —  —
13000  9,500  374,300  25,700  –—  —  —  —  —  —  —  —
l
MIzoIIzesos75,9ms24,1m—j—  —  —  —  —  —  —
·  l
3519  2,  244,Mj  1,7»0—-"—  —  —  —  —  —  3.000
EIEEA—EESEEXIIIIIE  —  —  —  —  uabi  ooo
4920.300.  —  10.392,600.  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2.291,000,  129,000  1.356,0000  244,0  0  —  —  —  —  —  —  15240100
—  1000000  —  —  —  —  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  oo  —
—  950  219500  5000—  —  —  —  ——  —  —
747,  20  51,750  268,100  22.900  —  —  —  —  —  —  1,932,000  258,  U0.)
—  —  ##andn  167500  —  —  —  —  —  —  —
**:  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
w2  voo  284,  31,900  4,100  —  —  —  —  —  —  1,000,  118.100
—  —  252,100  12,700  6,200  9,600  —  —  —  —  —  —
—  Ü  —  112,000  20005  —  —  —  —  —  —  —  —
—  .  —  —  —  —  —  —  1.498.000,223,  500  4
16S  E  K5  S0/TST,ES  S
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Alschnitten  in  Abschnittenn  Abschnitten  in  Abschninen
K  100  Fl.  zu  500  Fl.  zu  10  Thlr  m  25  Thlr.  im  50  Thlr.u  100  Thlr.  zu  100  —5.
Fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.
T!  s  L
4%%  24  30  13,717.500]  3,195,  500  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
l  l
-—  —»i——2——H-———·——k—
3.970,ouo-30,ooo  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  1.  100,0011,  8000,  000
—  —  —  —  -I———n,.gu,(m·15,620,mo
Osle  —  —  ·  -  10,800  304,000,  2  380000

 

 

 

 

   
    
   
 

 

  

 

 

 

 

6,094,C0  /2,  900,000

Bemerkungen.
        <pb n="112" />
                                                   —  94  —

                                     Bemerkungen.
Zu  1.:  Die  hierunter  mitenthaltenen  Bestände  der  Bank-Agenturen  mußten  wegen  der  bestehenden
Abrechnungs-  Verhäliniss  statt  für  den  31.  für  den  28.  Dezember  angegeben  werden.
Zu  11.:  Ein  Bestand  ist  nicht  deklarirt  worden.
zu  14.:  Wie zu 11.  .
Zu  19.  Die  sonst  noch  vorhandenen  Noten  (nur  in  Abschnitten  à  10  Thlr.)  befinden  sich  unter
dem  Verschlusse  des  Großherzoglichen  Regierungs-Kommissars.
Zu  20.:  Unter  den  als  im  Bestande  befindlich  aufgeführten  Noten  sind  auch  die  beschädigten,  zur
Vernichtung  zurückgelegten,  mitenthalten  und  zwar  in  Abschnitten  à  10  Thlr.  413,780  Thlr.,
à  20  7°  !  7°
à  100  „  140,000  „
zusammen  763,780  Th  kr.
Zu  30.:  Die  etwa  noch  unter  Verschluß  der  für  die  Bank  bestellten  Großherzoglichen  Regierungs-=Kommission
  befindlichen  Banknoten  sind  nebenstehend  nicht  mitgerechnet.

 

 

 

 

 

 

                            4.  Maaß=  und  Gewichts-  Wesen.

                                      Eichgebühren=  Taxe
vom  12.  Dezember  1869  unter  Einfügung  aller  bisher  zu  derselben  ergangenen  abändernden  und  zusätzlichen
  Bestimmungen  sowie  unter  Umrechnung  der  Taxansätze  auf  Mark  und  Pfennig  der  Reichswährung
  (Artikel  1  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  233  —  und  §.  2
des  Gesetzes  vom  4.  Dezember  1871,  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen  —  Reichs-Gesetzblatt
  S.  404  —)  in  Gemäßheit  der  Artikel  15  und  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom
17.  August  1868  —  Bundes-Gesetzblatt  S.  473  —  neu  aufgestellt  von  der  Kaiserlichen  Normal-            Eichungs-Kommission
  Berlin,  den  24.  Dezember  1874.

                                     Vorbemerkungen.

1.  Die  Gebührensätze  unter  A.  werden  dann  berechnet,  wenn  ein  der  Eichungsstelle  übergebener  Gegenstand
  bei  der  Prüfung  nach  den  Vorschriften  der  Eichordnung  sich  als  zulässig  erweist,  und  beziehen  sich  auf  die
gesammte  Arbeit  der  Eichung,  d.  h.  auf  die  Prüfung  des  Gegenstandes  und  auf  die  Stempelung  desselben.

2.  Die  Gebührensätze  unter  B.  werden  außer  den  unter  A.  aufgeführten  jedesmal  dann  erhoben,  wenn
ein  bei  der  Prüfung  nicht  sogleich  für  zulässig  befundener  Gegenstand  innerhalb  des  Lokals  der  Eichungsstelle
  eine  Berichtigung  und  wiederholte  Prüfung  erfahren  hat.  Hierbei  wird  auf  die  in  §.  80.  der  Eichordnung
als  maßgebend  für  die  Verpflichtung  der  Eichungsstellen  zur  Uebernahme  von  Berichtigungen  überhaupt  aufgestellte
  Unterscheidung  von  Berichtigungsarbeiten,  welche  sich  innerhalb  der  im  Verkehr  noch  zulässigen  Abweichungen
  halten,  und  solchen,  die  darüber  hinausgehen,  nicht  weiter  Rücksicht  genommen,  da  die  Mühwaltung
einer  innerhalb  des  Lokals  der  Eichungsstelle  einmal  übernommenen  Berichtigung  durch  die  bloße  Ueberschreitung
jener  Abweichungsgrenze  nicht  wesentlich  vermehrt  wird.

3. Die Vergütung  für  schwierige  und  zusammengesetzte,  nicht  im  Eichamtslokale  auszuführende
  bleibt  der  Verständigung  des  die  Ausführung  übernehmenden  Eichmeisters  mit  den  Betheiligten
  überlassen
4. Die  Bedeutung  der  Sätze  unter  B.  beim  Eichen  von  Waagenu  und  beim  Eichen  von  Gasmessern  ist
unter  alleme  VI.  resp.  VIII.  der  Taxe  besonders  angegeben.  enjenigen  Fällen,  in  welchen  eine  Berichtigung
  durch  die  Eichungsstelle  üerhaupt  für  nicht  ausführbar  oder  nicht  statthaft  erachtet  worden  ist,  oder
in  welchen  der  Natur  der  Sache  nach  eine  Berichtigung  überhaupt  nicht  in  Frage  kommt,  ist  die  Kolumne  B.
unausgefüllt  gelassen,  und  nöthigenfalls  eine    Bemerkung  eingeschaltet  (siehe  außerdem  bie  ausführliche
Erläuterung  in  Zirkular  2  vom  26.  Juli  1870).

5.  Die  Sätze  unter  C.  sind  in  den  Fällen  anzuwenden,  wo  nur  eine  Prüfung  ohne  Stempelung  stattfand,
  also  bei  im  Verkehr  berelts  befindlichen  Gegenständen,  welche  auf  die  im  Verkehr  noch  zulässige  Abweichung
  untersucht  und  ohne  neue  Stempelung  zurückgegeben,  oder  bei  neuen  Gegenständen,  die  um  mehr  als
den  zulässigen  Fehler  unrichtig  befunden  und  unberichtigt  zurückgegeben  wurden.
        <pb n="113" />
                                                     —  95  —

6.  Für  Eichungsgeschäfte  außerhalb  der  Amtsstelle,  mögen  sie  auf  dienstliche  Anordnung  oder  auf  Verlangen
  der  Betheiligten  vorgenommen  werden,  sind  neben  den  tarifmäßigen  Gebühren  durch  den  Eichungsbeamten
  zu  berechnen:

a.  an  Diäten  je  nach  der  auf  das  Geschäft  einschließlich  der  Hin=  und  Rückreise  verwendeten  Zeit:
für  einen  halben  Tag  (5  Stunden  und  weniger)  3  —3.  50  Pf-)

bei  längerer  Zeitdauer  für  jeden  Tag  7
b.  die  durch  eine  den  Umständen  angemessene  Art  der  Hin-  und  Rückbeförderung.  erwachsenen  Kosten;
c.  die  Auslagen  für  den  Transport  der  zu  dem  Geschäft  erforderlichen  Utensilien,  sowie  für  die
nöthige  Arbeitshülfe.
Die  Gebührensätze  der  Kolumne  B.  werden  dann  eintretenden  Falles  für  solche  Berichtigungsarbeiten
erhoben,  welche  sonst  im  Lokale  der  Eichungsstelle  ausführbar  gewesen  wären.
Üeber    den  Ansatz  der  Diäten  und  der  Auslagen  entscheidet  in  Streitfällen  die  Aufsichtsbehörde  der

Eichungsstelle.
Wegen  der  Nichtgestattung  des  Verzichtes  auf  Empfangnahme  von  Gebühren  vergl.  die  betreffende
  Bestimmung  in  §.  82  der  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  und  die  nachträgliche  Erläuterung
  zu  derselben  in  Nr.  5  des  Zirkulars  16  vom  12.  Juni  1872.

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
Gegenstand.  für  dle  für  die  für  Prüfung
Eichung.  Berichtigung.  Stempelung.
a.  b.  c.  d.
I.  Längenmaaße.  ———————.———.0—
Metallene  Präzisionsmaaßstäbe  mit  feiner  Theilung–S 30  30
2.  Gewöhnliche  Maaßstäbe  aus  Metall  ect.:
von  22  und  11  —40|  8  NO
-  05  bis  ,  .  .  1  30  1151  —  —15  15
3.  Werkmaaßstäbe  aus  Holz  .  ....—30—10———  15  —  10
4.  Maaßstäbe  für  Langwaaren  in  Zentimeter  getheilt  .  —10—10———  —  10
8  Zusammenlegbare  Maaße  —20|1100—  —  10
6.  Bandmaaße  aus  Metall:
von  20  10  55.  50—100  —  —  10
=  2v.  1.  —  301—40  —  —  —  10

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Ansätze  unter  a.  und  c.  beziehen  sich  auf  die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Länge    des  ganzen  Maaßes,

die  Ansätze  unter  b.  und  d.  auf  die  Prüfung  der  Richtigkeit  der  Eintheilung  in  der  Art,  daß  dieselben
  für  die  Untersuchung  je  eines  Hundert,  sowie  eines  nicht  vollen  Hundert  von  Theilstrichen  außer  dem
Ansatz  unter  a.  und  c.  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Sie  werden  nur  dann  vorkommen  können,  wenn  das
Maaß  nicht  schon  wegen  falscher  Gesammtlänge  zu  verwerfen  war.

Die  Kolumne  B.  ist  hier  nicht  ansgefüllt,  weil  bei  Längenmaaßen  nur  in  ganz  besonderen  Fällen  Berichtigungen
  vorkommen  können,  welche  überdies  auf  so  enge  Grenzen  beschränkt  sind,  daß  besondere  Gebühren
dafür  wegfallen  dürfen.

Bei  Bandmaaßen,  deren  Länge  10  Meter  und  mehr  beträgt,  kommen  die  Gebühren  unter  C.  d.
für  den  Fall,  daß  die  Einrichtungen  des  Eichamts  die  Prüfung  der  Gesammtlänge  nur  durch  sukzessive
Abmesung  der  Theillängen  gestatten,  auch  dann  zur  Erhebung,  wenn  sich  bei  der  Prüfung  ergiebt,

daß  das  Maaß  wegen  unzulässiger  Gesammtlänge  zurückzuwelsen  ist.
Zirlular  S.  vom  12.  Juni  1871  Nr.  9.)

Bei  der  Beurtheilung  der  Frage,  ob  ein  zur  Eichung  gebrachter  hölzerner  Maaßstab  als  ein
Maaßstab  für  Langwaaren  im  Sinne  des  §.  3  A.  Nr.  4  der  Eichordnung  zu  betrachten  sei,  ist  die
bloße  Einthellung  in  Zentimeter  mit  Ausschluß  kleinerer  Unterabtheilungen  nur  dann  das  entschei-*)

  M.  ist  das  in  Gemäßheit  eines  Beschlusses  des  Bundesraths  durch  Erlaß  des  Reichskanzler-Amts  vom  24.  November  1878
für  den  amtllchen  Verkehr  der  Reichsbehörden  vorgeschriebene  abgekürzte  Zeichen  für  „Mark“;  Pf.  bedeutet  „Pfennig“.
                                                                                                                                                       13
        <pb n="114" />
                                                                           — 96—

dende  Merkmal,  wenn  der  Maaßstab  sonst  keine  Einrichtungen,  z.  B.  einen  Handgriff,  enthält,  welche
Ist  eine  solche  Kennzeichnung
vorhanden,  so  dürfen  unbedenklich  auch  solche  hölzerne  Maaßstäbe  zu  den  Maaßstäben  für  Langwaaren
  gerechnet  und  demgemäß  bezüglich  des  zulässigen  Fehlers  und  der  Gebührentaxe  behandelt

ihn  für  den  Gebrauch  bei  Langwaaren  unzweideutig  kennzeichnen.

werden,  auf  welchen  auch  noch  engere  Eintheilungen,  z.

B.  in  halbe  Zentimeter,  vorhanden  sind.

In  letzterem  Falle  tritt  die  Erhöhung  der  Gebührentaxe  ein,  welche  durch  die  größere  Anzahl  der

vorhandenen  Eintheilungsmarken  bedingt  wird.

(Zirkular  10  vom  14  Dezember  1871  Nr.  1.)

 

 

B.

 

 

 

 

A.  C.
Gegenstand  für  die  für  die  —*“
9  "6“  Eichung  Berichtigung.  ohne
Stempelung.
Markt  Pf.  Mark  Pf.  Mark]  Pf.
II.  Flüssigkeitsmaaße.  "  1
Maaße  von  20  L.  .  ....  1  —  —  30  —  50
·  -10-  —F60—20—30
-5.  —40—15—420
--2»,1-  —»30—10—!15
--72-.  —20—5—710
jedes  kleinere  Maaß  .............  —10—  5—I5
Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent
ein,  sobald  jemand  50  Stück  und  mehr  von  derselben  Größe  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt.  Die  Ansätze
in  Kolumne  B.  und  C.  bleiben  ungeändert.

III.  Fãsser.
a.  Inhalts-Ermittelung.
ein  Faß,  dessen  Inhalt  beträgt  bis  zu  100  J.
-  -  -  -  -  über  100  L.  -200  -
-  -  2  2  -  -  200  -  *  400  -
-  :  800

u  „n  „

“v“

*  2  -  2  "  *  400
größere  Fässer  nach  Stufen  von  200  L.
für  jede  solche  Stufe  ein  Mehrbetrag  von..

—111

«

Für  Fässer  von  50  I.,  und  weniger  Inhalt  tritt  eine  Ermäßigung  der

 
sobald  jemand  25  Stück  und  mehr  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt.

                       b.  Tara-Ermittelung.
Die  zu  erhebenden  Gebühren  betragen:

6
#r
6
I

Gebühren  um  ein

für  die  Ermittelung  der  Faßtara  und  für  die  Stempelung

für  Arbeitshülfe  und  verwendetes  Material

bei  nassen  Tarabestimmungen
bei  trockenen  Tarabestimmungen  10

 

l
l

Driltel  ein,

30  Pf.
20

Erweisen  sich  Fässer  bei  der  vorgängigen  Nässung  als  undicht,  d.  h.  nicht  genügend  haltbar,
so  sind  dieselben  unter  Berechnung  der  taxmäßigen  Gebühr  von  20  Pf.  für  Arbeitshülse  und  verwendetes

  Material  von  der  Tarabestimmung  zurückzuweisen.

(§.  5  der  Vorschriften  vom  .  April  1874  Über  die  eichamtliche  Ermittelung  der  Faßtara  und  die  beglaubigte  Auf-April
  1874.)

empelung  derselben;  Zirkular  26  vom  30.

Bei  Tara-Ermittelungen  außerhalb  der  Amtsstelle  ist  die  taxmäßige  Gebühr  für  Arbeitshülfe
und  verwendetes  Material  unter  der  im  §.  6  der  vorbezeichneten  Bestimmungen  näher  angegebenen
Bedingung  nicht  in  Ansatz  zu  bringen,  wogegen  neben  der  taxmäßigen  Gebühr  für  Stempelung  und
Tarabestimmung  Diäten  und  Auslagen  nach  Maßgabe  der  Nr.  6  der  Vorbemerkungen  zur  Eichgebühren-Taxe,

  s.  oben  S.  95,  zu  erheben  sind.
        <pb n="115" />
        A.  B.  C.

.  ür
Gegenstand.  für  die  für  für

Eichung.  Berichtigung.  ohne
Stempelung.
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark.

1

IV.  Hohlmaaße  für  trockene  Körper.  .
Maaße  von  ..  100  .....  21  —  1  55½
50%0  1  001  5
-  25  u.  20=  —  880  SOO!  460
-  -  ..  10-  —  6C0  5030
--  5-  —l50—40—.25
-  -  2-  —130—-30—s15
-  -  1  -5  —  200HH20%  1  10
jedes  kleinere  Maaß.  —  10  ½0  5
Streichhölzer  von  mehr  als  30  Zentimeier  Länge  —  20  —  ——  10
kleinere  Streichhölzer  —  10  ——  —  5

 

.  um  20

Für  metallene  Hohlmaaße  von  2  L.  abwärts,  welche  durch  Wasserfüllung  wie  die  Flüssigkeltsmaaße
  geprüft  werden  können,  tritt  eine  Ermäßigung  der  Gebühren  in  Kolumne  A

Prozent

ein,  sobald  jemand  50  Stück  und  mehr  von  derselben  Größe  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt.
Die  Ansätze  in  Kolumne  B.  und  C.  bleiben  ungeändert.
(Zirkular  3  vom  30.  Juni  1870.)

V.  Gewichte.
1.  Handelsgewichte.

50  K.
50  und  20  K.

50  G.  .
jedes  kleinere  Siuck  .

Bei  eisernen  Handelsgewichten  mit  Kupferpfropfen  *  unter  B.  die

anzuwenden.

2.  Präzislons=  und  Medizinalgewichte.
v770  ffll

5  K.

is  —

100  G.

jedes  kleinere  Stück

%  S
u. bis

s
Se
—5

derem

1
aus  us  an-  aus  aus  an-2
  1.  Metall.  Eisen.
¾

Mark  b.  (Mark,  Pf.  -#

aus  I  Mo
Eisen.  **“

*[  3#nnns  ri.

 

—  70  1  40—
40  —  80—
—.20  —  40—
—  10  —.20—
—  10  —  20—
—  10  —  10—
5—

 

 

-*

 

 

 

60  1
—  990—  60|4
5  30
10—½
—  —
5

15  —140
10  —  30—
5  —  15—
5  —10|
—
5  —  5
——  5

 

 

5
1
l
I-18

l
CICI

—435—70
20—40
10—20

10

5!;—10
—5!—5
-,-««.-5

Ge  bühren  der  Spalte  rechts

20  —  40  —1550  1—
15  —  30—  30'  —  60
10  —20  —15—80
10  —1
160  —0

 

Bei  Einsatzgewichten  betragen  die  Gebühren  die  Summe  der  für  die  einzelnen  Stücke  zu  

Gebũhren

Fur  aalle  Gewichtsstücke  tritt  eine  Ermäßigung  der  Gebühren  in  Kolumne  A.  um  20  Prozent  ein,  sobald
  jemand  100  Stück  und  mehr  von  derselben  Schwere  zu  gleicher  Zeit  zur  Eichung  bringt.

Die  Ansätze  in  Kolumne  B.  und  C.  bleiben  in  solchen  Fällen  ungeändert.

                                                                                                                                  13“
        <pb n="116" />
                                                            —98—

Die  nach  §.  89  der  Eichordnung  zur  Eichung  und  Stempelung  bis  zum  1.  Juli  1872  zugelassen
  gewesenen  künftig  nur  noch  zur  Revision  und  Nacheichung  gelangenden  5  #  "  Stücke  sind  bezüglich
  der  Gebühren  ebenso  zu  behandeln  wie  die  2  K.-Stücke.

(Zirkular  S.  vom  12.  Juni  1871  Nr.  9.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  S.
Gegenstand.  für  die  kur  die  -#al
Eichung.  Berichtigung.  ohne
Stempelung.
Mark Pf.  Mark  Pf.  Mark  I  Pf.
3.  Goldmünzgewichte.
a)  Normal=  und  Passirgewichtsstück  zu  10  und  20  Mark  —  —  20—  20  —1
b)  Vielfache  von  Normalgewichtsstücken  und  zwar:  Dr  «  -
Stück von ooMark-.  .  —l5—  5—.5
-  100 und 200 Mark  —«10—10—-5
-  500  Mark  .  —20-  10  1
-  1000  und  2000  Mark  —  300  15—  15
(§.  8  der  Vorschriften  vom  31.  Januar  1872  ube  die  Eichung  und  Stempelung  der  Goldmünzgewichte;  Zirkular  13
vom  31.  Januar  1872.)
VI.  Waagen.
a)  Gleicharmige  Balkenwaagen  für  den  Handelsverkehr.
Waagen  von  einer  größten  einfeitigen  Tragfähigkeit
von  500  G.  und  weniger  —  25—  10  —  15
von  mehr  al  als  500  G.  bis  zu  5  K.  —  50——  20  —  30
5  K.  20  —  5—  0  50
2  -  -  3  2  2  2  50  *  1  ——  50  75
100  =  .......  125——60—90
für  je  50  K.  u  ein  Merbetrag  von  —  250  0
für  „  Untersuchung  zweier  Waagenschalen  für  Waagen  bis  zu
20  K.  größter  Tragfähigkeit  ..  ——  5  10
darüber.  hinaus  —  10  —20
b)  Gleicharmige  Balkenwaagen    als  Präzisionswaagen
(und  Medizinalwaagen).
Waagen  uvon  einer  größten  einseitigen  Tragfähigteit
G.  und  weniger  —  0%  5  0
von  mehr  **  500  G.  bis  zu  1-50  60
5  K.  "  20  -  1  50  5  1—
*  .  20  -  -  .....  2  —  1  —  1  50
für  Untersuchung  der  Waagschalen,    wie  unter  a.
c) Ungleicharmige  Balkenwaagen.  Dezimalwaagen.
Waagen  von  einer  größten  einseitigen  Tragfähigleit
von  5  K.  und  weniger  .  —40—20—20
von  mehr  als  -bis  zu  20  K.  .  —60—30—30
20  50  ..  .  —80—40—40
für  je  50  K.  mehr  ein  Mehrbetrag  von  .  .  —-20—.10—10
für  Untersuchung  der  Waageschaalen,  wie  unter  u.
Zentessimalwaagen  wie  unter  1  nur  18  vom  10.  September  1872
Nr.  4  und  Zirkular  7  vom  6.  Mai  1871.
        <pb n="117" />
                                                     —  99  —

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
a
Gegenstand.  für  die  für  die  url
Eichung.  Berichtigung.  ohne
Stempelung.
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.
d)  Schnellwaagen,  römische  Waagen.
Waagen  von  einer  größten  einseitigen  Tragfähigkeit
von  500  G.  und  weniger  .  —75-25—50
von  mehr  als  500  G.  bis  zu  5  K.  11l  —  30  0
-  -  -  6  K.  -  20-.  1  25  —  40  —  90
-  -  -  20  =  „  -z  50  -  1  50  —  50  1  10
-  .  50  2100-..  115  60  1130
für  je  100  K.  mehr  ein  Mehrbetrag  von.  .  —25—10-—20
e) Straßburger  Brückenwaagen
Waagen  von  einer  größten  Tragfähigkeit
bis  zu  20  K.  —  60  220  40
über  20  K.  =  1  Ctr.  —|  75  30  S0
:  1  Ctr.  50  111
-  ;  -.  „„  10  =  1  505  50  11
"  10  15  2  —  —60  1  40
-  56  ---  20  -  250  —80  1170
-  -  3  —  1  —  2—
für  je  10  Ctr“  mehr.  ein  Mehrbetrag  von.  ..  —50—20—30
k) Brückenwaagen anderer Konstruktion
wie  unter  e.  mit  Wegfall  der  Kolumne  B.

 

 

 

Für  Prüfung  der  bei  Brückenwaagen  nachträglich  zugelassenen  Laufgewichts-Einrichtungen  mit
Skala  ist  ein  Zuschlag  von  50  Pf.  zu  berechnen.

(Zirkular  7  vom  6.  Mal  1871.)

i  i
g)  Oberschalige  Waagen,  Tafelwaagen.  l
wie  unter  a.  mit  Wegfall  der  Kolumne  B.

h)  Hökerwaaggen  —

·-Für

  die  Anbringung  des  die  Bezeichnung  HW  enthaltenden  -
Blechstreifens,  falls  dieselbe  vom  Eichamt  übernommen  wird  20  Pf.  —  ——

(Zirkular  7  vom  6.  Mal  1871.)  #

Bei  Waagen  sind  als  diejenigen  Berichtigungsarbeiten,  welche  unter  die  Gebührentaxe  fallen,  nur
etwaige  Taxirungen  der  Schalen  und  der  Balken,  sowie  geringfügige  Verbesserungen  der  Schneiden  anzusehen.

Ansehnlichere  Berichtigungsarbeiten  sind  innerhalb  des  Eichamtslokales  nicht  statthaft  (vergleiche  Nr.  3  der  Vorbemerkungen).
        <pb n="118" />
                                                   —  100  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
für  die  für  die  für
Gegenstand.  »  Prüfung
Eichung.  Berichtigung.  ohne
Stempelung.
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.
VII.  Alkoholometer  und  Thermometer.
Thermometer:  Erste  Prüfung  —  —  ——  45
Zweite  Prüfung  —  —  —  —  —  30
Eichung,  d.  h.  g,  zweite  Prüfung,  Stempelung  —  75—  —  —I—
Alkoholometer:  Erste  Prüfung  einer  einzelnen  Spindel  —  ———  —  35
Zweite  Prüfung  einer  solchen  .  —————-15
Eichung  einer  einzelnen  Spindel,  b.  h.  erste,  zweite
Prüfung,  Stempelung  .  -—50———1—
Thermoalkoholometer  Erste  Prüfung  einer  einzelnen  Spindel  ·  ——————45
Zweite  Prüfung  einer  Spindel  —  ——  ——  —  —  40
Dritte  Prüfung  einer  Spindel.  —  —  —  ——  15
Eichung  einer  Spindel  1  —  —  —  —
Reduktionstabelle  und  Gebrauchsanweisung  —  150—  —  —
Nachträgliche  Prüfung  zur  Ausfertigung  eines  neuen  Eichscheins  bei  H
einer  Alkoholometer=  oder  Thermoalkoholometer-Spindel  —  ——  —  —  —  30
VIII.  Gasmesser.
A.  B.  C.
für  die  für  Neben-  für  Prüfung
Gegenstand.  .  ohne
Eichung.  arbeiten.  Stempelung.  .
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark.  Pf.
1.  Nasse  Gasmesser.
Bis  zu  einem  Betrage  des  größten  Gasvolumens,  welches  der
Gasmesser  pro  Stunde  durchzulassen  bestimmt  ist,  i
bis zu 0,25 Kub.Met  1———60—-80
über 0,25--0,50-.  1l50—701»20-)
-0,50--1  -  2  ——  80
2  1  :"  2  -  3  —  1  —  2  40
:  2  „  4  -  4  —  1  20  320
-  4  -2  6  -  5  —  1  40  4
—6  8  -  6  —  1  664
-  16  --  10  -  7!—  180  5  60
")  -  8(—2—640
für  je  5  Kub-  2  und  a  einen  überschösisgen  Bruchtheil  dieses  l  .
Quantums  mehr  I
ein  Mehrbetrag  von  1  —  20|  —

 

 

Die  Gebühren  in  Kolumne  A.  und  C.  sind  im  doppelten  Betrage  in  Ansatz  zu
2.  Trockene  Gasmesser.  bringen.  Die  Kolumne  B.  bleibt  unverändert.

*)  (Zirkular  3  vom  30.  Junl  1870.)
        <pb n="119" />
                                                      —  101  —

                    ad  1  und  2.

Die  Kolumne  B.  bezieht  sich  nur  auf  die  mit  der  Eichung  nothwendig  verbundenen  Nebenarbeiten,  für
welche  ein  den  Auslagen  und  der  Leistung  entsprechender  Betrag  in  Anrechnung  zu  bringen  ist,  der  die  obigen
Ansätze  nicht  übersteigen  darf.

Die  Gebührensätze  in  Kolumne  A.  und  C.  beziehen  sich  nur  auf  die  Prüfung  der  mit  einem
Flüssigkeitsstandrohre  versehenen  Gasmesser.  Sind  bei  dem  Vorhandensein  zweier  Flüssigkeitsstandrohre
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  fünften  Nachtrages  zur  Eichordnung  im  Zirkular  23
vom  28.  Juni  1873  und  der  zugehörigen  Ergänzungen  der  Instruktion  aufeinander  folgende  Prüfungen
  bei  jedem  der  beiden  möglichen  Flüsiigkeitsstände  erforderlich  gewesen,  so  wird  außer  den
Gebührensätzen  in  Kolumne  A.  oder  C.,  welche  für  die  einmalige  Prüfung  und  die  Stempelung
resp.  für  die  Prüfung  allein  gelten,  ein  Zuschlag  von  20  Prozent  für  die  vollzogene  zweite  Prüfung
in  Ansatz  gebracht.

Die  Gebührensätze  in  Kolumne  B.  bleiben  auch  für  den  Fall  unverändert,  daß  bei  dem  Vorhandensein
  zweier  Flüssigkeitsstandrohre  zwei  aufeinander  folgende  Prüfungen  erforderlich  gewesen  sind.

                       (Zirkular  23  vom  28.  Juni  1873.  S.  5.)


                                       IX.  Maaße  und  Meßwerkzenge
                       für  Brennmaterialien,  sowie  für  Kalk  und  andere  Mineralprodukte.

                                              1.  Maaße  und  Maaßgefäße.
Für  Kohlen  aller  Art,  Kokes,  Torf,  sowie  für  Kalk  und  andere  Mineralprodukte:
als  Eichgebühren  werden  in  Ansatz  gebracht:
a)  bei  der  Inhaltsbestimmung  mittels  Abmessung  .  und  Rechnung
für ein  Kasten=  oder  Rahmenmaaß  50  Pf.
für  ein  Förder-,  Lösch=  und  Ladegefäß

·.  .  ...  .-77 Pf.)-für
  ein  Kummtmaaß  pro  Kubikmeter  Rauminhalt  40 Pf.
b)  bei  der  Inhaltsbestimmung  durch  Wasser  oder  trockene  —  der  dem  Rauminhalte
  entsprechende  Betrag  für  Fässer  (s.  oben  unter  III.  a.
c.)  für  die  bloße  Inhaltsbestimmung    ohne  Stempelung  bei  jedem  der  vorhergehenden
Ansätze
d)  für  das  Aufbrennen  oder  Aufstempeln  des  Inhalts  20 Pf.

                                       2.  Meßrahmen  für  Brennholz.
Die  Eichgebühren  betragen  für  jedes  einzelne  Rahmenstück  bis  zu  2  Meter  Länge  10  Pf.
bei  längeren  Rahmenstücken  für  je  2  Meter  und  jede  überschüssige  kleinere  Maaßlänge  mehr.  10  --Ist
  bei  beweglichen  Meßrahmen  einer  der  Stäbe  als  Längenmaaßstab  in  Zentimeter  getheilt,  so  kommt  für
diesen  der  für  gewöhnliche  Maaßstäbe  dieser  Art  bestimmte  Gebührensatz  zur  Anwendung  (s.  oben  unter  I.  3).
Zirklular  S.  vom  15.  Februar  1871.  §§.  11  und  19.)


                                        X.  Meßapparate  für  Flüssigkeiten.
Als  Gebühren  werden  in  Ansatz  gebracht:
1.  fũr  die  Prüfung  jeder  einzelnen  Maaßangabe  je.....  10 Pf.
                    außerdem
2. für  die  Eichung  und  Stempelung  des  ganzen  Apparates  30

Eine  Eichamtliche    Berichtigung  fehlerhaft  gefundener  Apparate  findet  nicht  statt  und  fallen  damit  Berichtigungsgebühren
  weg.

Für  Prüfung  ohne  Stempelung  wird  die  nach  §.  1  für  jede  einzelne  wirklich  geprüfte  Maaßangabe
des  Apparates  anzusetzende  Gebühr  erhoben.

(Zirkular  14  vom  19.  März  1872.  §.  6.)
        <pb n="120" />
                                                     —  102  —

                                   XI.  Federwaagen
                             für  Eisenbahn-Passagier-Gepäck.

 

A.  B.  0.
für
Gegenstand.  für  die  für  die  Prüfung

Eichung.  Berichtigung.  ohne
Stempelung
Mark.  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.

 

Waagen  von  einer  größten  Tragfähigkeit  bis  zu  5  Zentner  .

1  ———80
Waagen von einer größeren Tragfähigeit....  ...·  1

500  ——  110

 

 

 

 

 

Eine  Berichtigung  solcher  Waagen  durch  die  Eichungsstellen  findet  nicht  statt.
(Zirkular  17  vom  25.  Juni  1872.  §.  6.)

Anhang.

Für  die  Prüfungen  und  Beglaubigungen  von  Normalen  und  Normal-Apparaten  gelten  folgende
Gebührensätze:

a)  für  Maaße  und  Gewichte,  bei  denen  die  grte  Abweichung  die  für  Gebrauchsnormale  noch  statthafte
  nicht  übersteigen  soll,  sowie  für  Eichkolben  und  für  die  zur  Beurtheilung  der  Richtigkeit  von
Gewichten  dienenden  Fehlergewichte:  Das  Doppelte,

b)  für  Maaße  und  Gewichte,  bei  denen  die  größte  Abweichung  die  für  Kontrolnormale  noch  statthafte
nicht  übersteigen  soll:  Das  Dreifache,
c)  für  Maaße  und  Gewichte,  welche  wie  Hauptnormale  behandelt  werden  sollen,  für  Waagen  mit  der
in  §.  67  der  Eichordnung  angegebenen  Empfindlichkeit,  sowie  für  Kontrolgasmesser:  Das  Vierfache
der  für  Verkehrsgegenstände  entsprechender  Art  geltenden  Sätze  der  vorstehenden  Elchgebühren-Taxe.

d)  Für  die  Prüfung  eines  Kubizir-Apparates  für  Gasmesser  durch  Füllung  der  Glocke  mit  Wasser
werden  an  Gebühren  berechnet:

bei  einem  Glockeninhallt  bis  zu  400  L.  18  Mark
-  von  mehr  als  400  M.=  60  24
-  -  -  -  -  -600  -  8S8000  30  =

-  2  2-  1  -  “-J  800  -  -  2  1000  *  36  *
für  jedes  volle  oder  unvollständige  Hundert  Liter  Mehrinhallt.  ..  3-e)

  Für  die  Prufung  eines  Kubizir-Apparates  für  Fässer  werden  an  Gebühren  berechnet:

bei  einem  Inhalt  bis  zu  100  L..  .  ..  12  Mark
von  100  :  40  -
-  -  =  40  J  6E0000  24
-  -  -  6E00  800  30  „
-  -  -  *:  800  1000  36  „=und

  für  jedes  vollständige  oder  unvollständige  Hundert  Liter  Inhalt  mehr  3  Mark.

Für  Nachprüfungen  wird  in  den  Fällen  d.  und  e.  nur  die  Hälfte  der  obigen  Gebühren  berechnet.
Zirkulare  3  und  23  vom  30.  Junl  1870  resp.  vom  28.  Juni  1873)
        <pb n="121" />
                                                     —  103  —

Zu  dem  ersten  Nachtrage  zur  Taxe  (Zirkular  3  vom  30.  Juni  1870)  wird  hierdurch  erläuternd
bemerkt,  daß  für  Berichtigungen  von  Maaßen  und  Gewichten,  welche  bezüglich  ihrer  Genauigkeit
mit  den  Gebrauchsnormalen,  Kontrolnormalen  und  Hauptnormalen  übereinstimmen  sollen,  resp.
auch  die  unter  a.  b.  c.  festgesetzten  doppelten,  dreifachen  und  vierfachen  Beträge  der  für  Verkehrsgegenstände
  entsprechender  Art  geltenden  Sätze  der  Kolumne  B.  (für  die  Berichugung  der  Taxe
vom  12.  Dezember  1869  gelten  sollen.  Das  Entsprechende  gilt  vorkommenden  Falls  auch  bezüglich
der  Gebühren  für  Prüfung  ohne  Stempelung.

                     (Zirkular  11  vom  16.  Dezember  1871  Nr.  10.)

                            Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission.
                                                  Foerster.


                             5.  M a r i n e   u n d    S c h i f f a h r t .

Mit  den  nächsten  Seeschiffer=  und  Seesteuermanns-Prüfungen  für  große  Fahrt  wird  bei  den  Navigationsschulen
1.  in  Me

i  me  am  25.  Februar  d.  Js.,
2.  „  Danzig  „  6.  März  d.  Js.,
3.  „  Stralsund  „  15.  Märlz  d.  Js.,

4.  „  Barth  „  23.  März  d.  Is.,
5.  „  Grabow  a.  O.  „  1.  April  d.  Is.
begonnen  werden.

In  Papenburg  wird  mit  der  nächsten  Seesteuermanns-Prüfung  für  große  Fahrt  am  18.  Februar  d.  Js.
begonnen  werden.  «

                             6. Z o l l -  u n d   S t e u e r - W e s e n .

Dem Königlich preußischen Hauptsteueramte zu Brandenburg ist die Befugniß zur Erledigung von
Begleitscheinen  I.  über  zum  Färben  nach  der  Schweiz  ausgeführte,  von  dort  unter  Zollkontrole  wieder  eingehende
  rohe  Seide  beigelegt  worden.  «

An  Stelle  der  am  1.  d.  Mts.  eingezogenen  Königlich  preußischen  Hauptsteueramts-Assistentur  zu
Ehrenbreitstein  ist  dem  Thorkontrole-Amt  am  Bahnhofe  daselbst  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Uebergangsscheinen  übertragen  worden.

Dem  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  I.  Oberstaufen,  Hauptamtsbezirks  Lindau,  ist  die
unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  ertheilt  worden.
        <pb n="122" />
                                                  104  —

Nachweisung  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im

 

 

 

 

l
Ober-Postdirektions-Bezirke.  Januar.  Februar.  März  April.  Mai.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
I.  Im  Reichs-  Postgeblete

1.  Königsberg  .  4,823  4,101  4,717  5,614  5,239
2.  Gumbinnen  932  623  820  721  617
3.  Danzig  4,268  3,575  4,185  4,867  3.769
4.  Berlin  28,862  20,839  22,640  22,006  24,319
5.  Potsdam  .  1,233  1,038  1.172  1.136  976
6.  Frankfurt  a.  O.  2,733  2.378  2,673  2.264  2,296
7.  Stettin  3,610  3,264  3,819  3,879  3,718.
8.  Köslin  895  661  845  688  722
9.  Posen  2,908  2.710  3,056  2.757  2,459
10.  Breslau  6.993  5,895  7,051  6.755  5,905
11.  Liegnitz  3,747  2.714  3,447  2,755  2,541
12.  Oppein  2.783  2.489  2,391  2,593  2.369
13.  Magdeburg  l.569  5,366  5,925  4,658  4,516
14.  Halle  a.  S.  2,763  2,343  2,757  2,501  1,993
15.  Erfurt  3.075  3,065  3,273  3,013  2,894
16.  Kiel  1,804  1,308  1,543  1,858  1,551
17.  Hannover  2.591  2,241  2,001  2,122  1,981
18.  Münster  2,637  207  2,697  2,138  2,265
19.  Arnsberg.  7,967  7,410  7,605  „-780  6,760
20.  Kassel..  .  1,438  1,400  1,659  1,171  1,351
21.  Framkfurk  a.2  M.  10,687  9.784  9,423  10,208  9,920
22.  .  10,150  9,175  9,203  8.424  9.797
23.  Koblenz  1,357  1,253  1,351  1,360  1,202
24.  Düsseldorf  16,111  13.259  13,856  12,316  13,379
25.  Trier  841  696  769  738  730
26.  Dresden.  3,460  3,451  3,578  3,489  3,153
27.  Leipzig  11,794  9,993  11,.237  10,159  10,936
2.  Karlsruhe  4,652  4,317  4,564  4,088  4,151
29.  Konstanz  1,661  1,407  1,509  1.176  1,236
30.  Darmstadt  3,499  3,304  3,672  3,496  3,586
31.  Schwerin  i.  MWMW.  1,219  649  986  1,596  691
32.  Oldenburg  ....  1,388  1,161  1,745  1,565  1,309
33.  Braunschwelg  1,973  1,863  1,830  1,496  1,424
34.  Lübecck  828  768  812  702  951
35.  Bremen  7,328  6.126  9,086  6,313  ,
36.  Hamburg  25,936  21,807  22,334  2,404  21,166
37.  Straßburg  i.  E.  6,752  4,89  4,946  5,264  4.523
38.  Metz  1,317  1,077  1,416  1,140  1,165

Summe  1.  203,584  170,611  186,483  176,210  174,624
II.  Bayern  ..  ..  11,638  9.721  15,255  9,  8.946
III.  Württemberg  ..  6,527  5.715  6,093  5,338.  6,433

Ueberhaupt  221,749  186,047  207,831  191,054  190,003
*)  Dagegen  im  Jahre  1873.  ..  232,311  205,339  228,215  213,675  214,828

1872.  184,451  165,315  187,  157  175,725  179,249

 

 

 

 

*“efr.  #  Central-Blatt    für  1847  Se  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.
        <pb n="123" />
                                                     —  105  —

Deutschen  Reiche  für  die  einzelnen  Monate  des  Jahres  1874.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Juni.  Juli.  August.  September.  Oktober.  November.  Dezember.  Zusammen.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
4,573  4,953  4,006  5,089  4,816  4,567  3,766  56,264
738  8  71  40  ,

4,286  3,612  4,159  4,226  3,390  4,177  1  48.420
21,766  21,624  20,647  23,180  20,.450  21,219  270,432
1219  1,159  1,012  1,095  1,353  1,043  1,.1146  13,582
2,688  2,640  2,266  2,200  2,530  2,376  ,  29,314
4328  3,761  3,495  4,430  3,710  3,611  3,.722  45,347
767  752  9.120
3,688  2796  2,610  2.935  2,974  2,595  3,852  „  35,340
6.747  6,067  5.733  6.444  6.796  5,675  7,108  77,069.
3,525  3,193  2,736  3,333  3,310  2,361  3,297  36,  959
2,454  2,944  2,536  2,808  2,787  2,562  2,453  1  31,169
4  5,  240  4,357  5,676  6.257  644  5.029  ’  64,236
2,232  2,174  1,935  2,518  2,667  GQ  2,995  29,247
3.324  „008.  3,184  3,246  3,241  3,262  3,076  37.661
1431  1,588  1,238  1,524  1,552  1,659  1,526  18,582
2036  2,418  2,089  2,156  2.442  2,259  2,112  26,448
2,466  2,443  2,125  2,595  2,244  2,688  2,117  28,622
7,m  6,832  7,074  6,785  6,772  7,200  6,292  .021
1,539  1,411  1.392  1,512  1.261  1,320  1,403  16,757
9,  10,076  10,869  9,350  10,820  9.475  8.598  118,854
9139  „258  3  8,476  9.754  ,8  8,477  110,108
1,329  1,328  1,152  1,429  1,226  15164  15,453
13,338  13,032  12,680  13,865  13,497  12,927  11,088  159,348
,  709  730  072
3,376  3,343  3,223  3,172  3,587  3.110  3,382  40,324
10.914  10,064  10,674  9.999  11,027  10.058  t,297  126,152
4,078  4,445  474  4,480  4,43  4,736  3,782  52,198
1,356  1,  1,159  1,270  1,239  1,2  968  15,530
3,569  3,736  3,810  3,696  3,649  3,614  3,265  42,  896
889  2  4  717  680  1,159  10,252
1321  1,341  1,148  1,321  1,310  1,297  1145  16,051
1418  1,595  1,315  1,436  2,016  ,645  1,843  19,854
7  767  1,150  728  665  10,212
7,121  7,  8,305  7,629  7,749  6,599  5.224  85,802
21,299  25,909  22,730  21,389  24.748  1  20,378  270,285
5,846  4,473  4,651  4,648  4,955  5,911  4,356  61,219
1,047  1.114  1.329  1,247  1137  1,518  1,224  14,731
7/#6  181,755  1—  175,862  187,647  170,706  166,207  2,146.937
8,768  10,664  10,505  11,771  11,868  10.252  10,296  129,190
5,.7891  5.806  5.659  5,691  6.183  6,059  5,748  71,033
1#.  1#55.25  190,104  193,324  205.698  187,017  15451  2,347,160
##l88  210,468  218,313  241,853  226,355  200,  678  212,839  2,.616,462
160,787  214,625  205,865  239,435  221,771  208,608  216,542  2,379,630

 

                                                                                                      14*
        <pb n="124" />
        der  im  IV.

—

0  ο  αν

                      7.  T e l e g r a p h e n   =  W e s e n .

 

Nachweisung
Quartale  1874  vorgekommenen  Veränderungen  im  Bestande  der  Kaiserlich  deutschen
Reichs-Telegraphen-Stationen.
I.  Neu  errichtet  wurden
a)  selbständige  Stationen:

mit  beschränktem  Tagesdienst.

Rabensteinfeld  in  Mecklenburg-Schwerin,  alljährlich  während  der  Dauer  des  Hoflagers  eröffnet,

b)  mit  den  Orts-Postanstalten  kombinirte  Stationen:

Neviges,  Rheinprovins=Goch,


Belert,    -
Rheinbach,  -
Dudweiler,
Wülfrath,  -
Gelsenkirchen,  -
Altenessen,

.  Berge--Borbeck,-.Waldbröl,
  -

.  Vörde,  Westphalen

.  Wattenscheid,  Wesiphalen,
.Lunen,

Herne,

.Schalke,

.  Schwerte,

.  Sprockhövel,

.  Büren,

.  Lüdinghausen,

 

.  Gerbstat  Provinz  Sachsen,
.Reppen,  -  Brandenburg,
Leba,  -  Pommern,
Kuggen,  :  Preußen,
.  Wartenburg,  -  -
Zellerfeld,  -  Hannover,
ehe,  -
Osterholz,
.  Kloster  Wennigsen,  Provin  Hannover,
Ankum,
.  Hachenburg,  Provinz  Hessen-  T
.  Marienbe
.  Rennerod

.Wermsdorf,  Königreich  Sachsen,

Plauen  bei  Dresden,  Königreich  Sachsen,
Colditz,

Gohlis,  bei  Leipzig,  -  -
Lindenau,  -  -
Zwenkau,  -  -

 

 

mit  beschränktem  Tagesdienst.
        <pb n="125" />
        —

.  Pegau,

Mülsen  St.  Jakob,
.  Gräfenthal,  Sachsen-Meiningen,

.  Löningen,  Oldenburg,

.  Westerstede.  -  mit  beschränktem  Tagesdienst.
.Hoolsiel,

.  Horn,  Lippe-  Detmold,

.  Wimpfen  am  Berge,  Großherzogthum  Hessen,

.  Quellendorf,  Anhalt,

—  107  —

Königreich  Sachsen,

e)  Privatpersenen  zur  Verwaltung  übertragene  Siationen:

Provinz  Sachsen,
Brandenburg,
Provinz  Brandenburg,

auf  der  Insel  gleichen  Namens,  Provinz  Hannover,

  
    
  

do  P4  Ob  -  mit  beschränktem    Tagesdienst

3

    

Wildeshausen,  -

.  Groitzsch,  Königreich  Sachsen,
.Gandersheim,  Braunschweig,
.  Holzminden,  -

d)  von  Kommunen  verwaltete  und  unterhaltene  Stationen:

4.  Palmnicken,  Provinz  Preußen,  mit  beschränktem  Tagesdienst.

II.  Veränderung  der  Dienststunden,  rep.  der  Klassifikation  der  Stationen.

1.

·□#

—

’

Steele,  bisher  mit  der  Orts-Postanstalt  kombinirt  mit  beschränktem  Tagesdienst,  ist  jetzt  selbständige
  Station  mit  vollem  Tagesdienst.

2.  Marienberg,  Sachsen,  bisher  von  Privatpersonen  verwaltet,  sind  jetzt  mit  den  Orts-Post-.
  Stollberg,

anstalten  kombinirt,

                             III.  Geschlossen  wurden:

.  Babelsberg,

Meinau,
Lummelgbayn,  nach  Aufhebung  der  resp.  Hoflager.

.  Pillnitz,
Kirchberg,

                IV.  Wiedereröffung  zeitweise  geschlossen  gewesener  Stationen.

1.Station  im  Reichstagsgebäude,  Berlin.
        <pb n="126" />
                                                   —  108  —

                                8.  E i s e n b a h n e - W e s e n .

Seitens  der  Handelskammer  in  Mülhausen  war  bei  der  Kaiserlichen  Generaldirektion  der  Eisenbahnen  in

Elsaß-Lothringen  der  Antrag  gestellt  worden,  es  möge  aus  Delegirten  der  4  Handelskammern  in  Elsaß-Lothringen

  ein  Ausschuß  gebildet  werden,  dessen  Gutachten  die  Eisenbahnverwaltung  in  wichtigen,  Gewerbthätigkeit

  und  Handel  interessirenden  Fragen  einhole  und  der  seinerseits  Wünsche  und  Beschwerden  des

Publikums  behufs  gemeinschaftlicher  Besprechung  zur  Kenntniß  der  Generaldirektion  bringe.

Die  Kaiserliche  Generaldirektion  ist  diesem  Ansuchen  bereitwilligst  nachgekommen,  und  hat  am
21.  Oktober  pr.  die  erste  Sitzung  des  Eisenbahn-Ausschusses  stattgefunden,  in  welcher  unter  Anderem  bezüglich
  des  Geschäftsganges  Folgendes  verabredet  wurde:

1.  In  den  Ausschuß-Sitzungen  kommen  nur  solche  Gegenstände  zur  Verhandlung,  welche  die

Interessen  von  mindestens  zwei  Handelskammer-Bezirken  berühren.  Lokalfragen,  insoweit

sie  nicht  durch  Benehmen  mit  den  am  Domizile  der  Handelskammer  stationirten  Oberbeamten
(Betriebs-Inspektoren,  Güter-Inspektoren)  zu  erledigen  sind,  werden  außersald  der  Sitzungen
von  den  Delegirten  der  Handelskammern  mit  den  Vertretern  der  Eisenbahnverwaltung

behandelt.

Ordentliche  Sitzungen  finden  zweimal  im  Jahre  statt  und  zwar  je  eine  im  Frühjahr  und
im  Herbste,  etwa  3  Wochen  vor  Einführung  des  Sommer=  resp.  Winterfahrplanes.

.Außerordentliche  Sitzungen  werden  auf  Antrag  der  Generaldirektion  oder  auf  gemeinschaftlichen
  Antrag  von  drei  Handelskammern  nach  Bedürfniß  abgehalten.

Die  Sitzungsprotokolle  werden  den  Handelskammern  zugesandt  und  ist  denselben,  insoweit
sie  solches  für  nützlich  halten  und  nicht  etwa  bezüglich  einzelner  Punkte  von  der  Generaldirektion
  ein  entgegengesetzter  Wunsch  ausgedrückt  wird,  deren  Veröffentlichung  anheimgestellt.

Diese  Einrichtung  bezweckt  vorzugsweise  die  Herstellung  einer  innigeren  Verbindung  zwischen  den
mit  der  Verwaltung  von  Eisenbahnen  betrauten  Stellen  und  dem  Handelsstande,  sowie  eine  Versöhnung  der
sich  oft  nur  scheinbar  entgegenstehenden  Interessen  Beider.  Sie  wird  die  Vertreter  der  Eisenbahnen  mit  den
wechselnden  Bedürfnissen  des  Handels  und  der  Industrie  vertrauter  machen  und  stets  auf  dem  Laufenden
erhalten,  und  andererseits  den  Vertretern  des  Handels  ect.  eine  größere  Klarheit  über  die  Eigenthümlichkeit
des  Eisenbahnbetriebes,  sowie  über  die  berechtigten  Interessen  der  Verwaltung  verschaffen  und  somit,  ernst
und  maßvoll  gehandhabt,  durch  den  Austausch  der  Ansichten  auf  beiden  Seiten  ersprießlich  wirken.

Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  glaubt  den  Eisenbahnverwaltungen  die  Nachahmung  dieser  Einrichtung,
welche  zweckmäßig  auch  auf  eine  Kommunikation  mit  der  Vertretung  der  landwirthschaftlichen  Interessen  auszudehnen
  sein  würde,  sowie  ferner  dringend  empfehlen  zu  sollen,  Sich  zu  diesem  Behufe  für  ein  größeres
Verkehrsgebiet  miteinander  zu  verbinden,  indem  die  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  derselben  durch  die
jüngsten  Vorgänge  auf  dem  Gebiete  des  Tarifwesens  eklatant  hervorgetreten  ist,  auch  zu  erwarten  steht,  daß
durch  die  gegenseitige  mündliche  Erörterung  mannigfachen  Beschwerden  vorgebeugt  werden  wird.

Einer  Anzeige  über  das  dieserhalb  Veranlaßte  sieht  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  innerhalb  6  Monaten
entgegen.

    Berlin  W.,  den  11.  Januar  1875.

                                      Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                 Maybach.
An  sämmtliche  Eisenbahnen  Deutschlands  (exkl.  Bayerns).

 

2

Zur  Behebung  der  Schwierigkeiten,  welche  sich  der  Ausführung  der  Vorschrift  im  §.  64  des  Betriebseglements:
  ·
„Ist  an  einem  Gute  eine  Verminderung  oder  eine  Beschädigung  eingetreten,  so  hat  die
Eisenbahn  in  Gegenwart  von  unparteiischen  Zeugen  und  wo  möglich  in  Gegenwart  des
Reklamationsberechtigten  das  Gewicht  und  den  sonstigen  Thatbestand  und  nach  Umständen
ueschegehung  von  Sachverständigen  den  an  dem  Gute  eingetretenen  Schaden  feststellen

zu  lassen,“
        <pb n="127" />
                                                  —  109  —

häufig  entgegenstellen,  sowie  um  eine  schleunigere  Feststellung  und  Abwickelung  der  Entschädigungsansprüche

und  dadurch  eine  Verminderung  der  Prozesse  herbeizuführen,  hat  die  Kaiserliche  General-Direktion  der  Eisenbahnen

  in  Elsaß-Lothringen  die  im  Bereiche  des  Bahngebiets  befindlichen  Handelsvereine  und  Handelskammern
  veranlaßt,  für  die  verschiedenen  ee  des  Handels,  der  Industrie  und  der  Gewerbe  ein=  für
allemal  bestimmte  Sachverständige  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  und  zur  Begutachtung  des  Geldwerths
der  Beschädigung,  zu  wählen.

"  Diese  Sachverständigen  sind  als  solche  vor  Gericht  ein=  für  allemal  vereidet  und  ist  bezüglich  deren

Zuziehung  folgende  Anordnung  getroffen:

1.  Wird  bei  Entladung  einer  Waare  seitens  der  Expedition  eine  Beschädigung  entdeckt,  so  ist

der  Adressat  der  Sendung  ohne  Verzug  hiervon  zu  benachrichtigen.

2.  In  dringenden  Fällen,  insbesondere  dann,  wenn  Verlust  oder  Verderb  des  Gutes  zu  befürchten
  steht,  hat  gleichzeitig  durch  die  Expedition  Berufung  der  betreffenden  Sachverständigen
  zu  erfolgen  und  zwar,  wenn  der  Schaden  bis  zu  25  Franken  geschätzt  wird,  ein
Sachverständiger,  wenn  er  sich  voraussichtlich  höher  belaufen  wird,  zwei  Sachverständige.
3. Liegt  keine  Gefahr  für  die  Erhaltung  des  Gutes  vor,  so  werden  die  Sachverständigen  erst

dann  berufen,  wenn  der  Adressat  Entschädigung  verlangt  und  eine  Einigung  ohne  Zuziehung

der  Experten  nicht  erfolgt,  bezw.  nicht  erfolgen  kann.  In  diesem  Falle  wird  ein  

Sachverständiger  seitens  der  Güter-Expedition  und  einer  seitens  des  Adressaten  bezeichnet  und  hat

deren  Heranziehung  alsbald  durch  die  Expedition  zu  erfolgen.

Das  gleiche  Verfahren  tritt  ein,  wenn  der  Adressat  bei  Entladung  seiner  Waaren  eine
Beschädigung  vorfindet  und  für  dieselbe  die  Eisenbahnverwaltung  verantwortlich  zu  machen
beabsichtigt:

4. Sowohl  dem  Vertreter  der  Eisenbahnverwaltung,  als  auch  dem  Adressaten  steht  es  frei,

bestimmte  Fragen  über  die  Entstehung,  den  Werth  ect.  der  Beschädigung  an  die  Sachverständigen

  zu  richten  und  sind  deren  Antworten  in  dem  Gutachten  niederzulegen.

5.  In  allen  Fällen,  in  welchen  voraussichtlich  die  Beschädigung  den  Betrag  von  25  Franken
übersteigen  wird,  haben  die  Expeditionen  außer  den  Adressaten  auch  den  Güter-Inspektor
behufs  etwa  erforderlich  erscheinender  spezieller  Instruktion  zu  benachrichtigen.

Wenngleich  bezüglich  der  Entschädigungsfrage  selbst  es  beiden  Theilen  überlassen  bleibt,  sich  dem
Gutachten  der  Sachverständigen  zu  fügen  oder  nicht  und  eventuell  den  Rechtsweg  zu  beschreiten,  so  steht  doch
die  Zweckmäßigkeit  der  getroffenen  Einrichtung  außer  Frage.  Durch  sie  wird  insbesondere  erreicht,  daß  der
Umfang  und  der  Geldwerth  einer  jeden  Entschädigung  alsbald  festgestellt,  die  Abnahme  des  Guts  von
Seiten  der  Empfänger  erlangt,  der  Gegenstand  des  Streits  begrenzt  und  eine  Vergrößerung  des  Schadens
vermieden  wird.  Die  Einrichtung  hat  in  Elsaß-Lothringen  dadurch  bedeutend  an  Werth  gewonnen,  daß  die
sämmtlichen  Mitglieder  der  Handelsvereine  bezw.  der  Handelskammern  sich  verpflichtet  haben,  den  durch  die
Sachverständigen  festgestellten  Thatbestand  anzuerkennen,  wie  auch  andererseits  die  Eisenbahnverwaltung
solchen  gegen  sich  gelten  läßt  und  daß  ferner  bei  Beschreitung  des  Rechtsweges  wegen  der  Entschädigungspflicht
  die  Handelsgerichte  die  Zuziehung  der  ständigen  Experten  als  Regel  zugesichert  baben.

Die  Unparteilichkeit  der  aus  den  besten  Kreisen  des  Handelsstandes  ect.  gewählten  Sachverständigen
hat  sich  bethätigt  und  ist  seit  Handhabung  dieser  Einrichtung  nicht  nur  eine  Beschränkung  der  Prozesse,  sondern
  auch  eine  Abnahme  der  Reklamationen,  insbesondere  solcher  bemerkbar  gewesen,  welche  in  der  unreellen
Absicht,  die  Eisenbahnverwaltung  zu  übervortheilen,  angebracht  werden.

Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  nimmt  deshalb  Anlaß,  den  übrigen  deutschen  Eisenbahnverwaltungen,
namentlich  solchen,  deren  Linien  große  Handelsplätze  berühren,  die  Nachahmung  dieser  Einrichtung  mut.  mut.
dringend  zu  empfehlen.

Einer  Anzeige  über  das  Veranlaßte  sieht  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  innerhalb  6  Monaten  entgegen.

  Berlin  W.,  den  11.  Januar  1875.
                        Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                           Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahnverwaltungen  Deutschlands
(exkl.  derienigen  Bayerns).
        <pb n="128" />
                                                  —  110  —

                          9.  K o n s u l a t =    W e s  e n . 

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Herrn
Benjamin  Degetau  zu  Chihuahna  zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

Dem  bisherigen  peruanischen  Konsul  in  Berlin,  Herrn  Sigismund  Leovin,  ist  Namens  des
Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  General-Konsul  der  Republik  Peru  ertheilt  worden.

 

Der  Kaiserliche  Konsul  Husted  in  Ringkiöbing  hat  den  Kaufmann  Christian  Hoy  daselbst  zum
Konsular-Agenten  bestellt.

Der  Verweser  des  Kaiserlichen  Konsulats  in  Tacna,  P.  J.  Ott,  hat  den  Kaufmann  Alexander
Bisscher  an  Stelle  des  zurückgetretenen  Herrn  Erich  Martens  zum  Konsular=  Agenten  in  Arica  bestellt.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="129" />
                                              Central-Blatt

                                         für  das

                                Deutsche  Reich.

                                   Herausgegeben

                                      Reichskanzler-Amt.

–

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prämmerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

III.  —  Berlin,  Freitag,  den  29.  Januar  1875.  -  Nr.  5.
1.  Allgrmeine  Verwaltungs-Sachen:  Mittheilungen  4.  Postwesen:  Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke.  zwischen  Buchholz  *
über  den  Stand  der  Rinderpest;  Erscheinen  des  Reichshand-  holz  bei  Harburg  in  und
buches;  Verweisung  von  Ausländern  aus  Reichs.  der  Eisenbahn  Camenz  in  Schlesien.  *
Münz-Wesen  ..............  Seit  111.  Regierungsbezirk  Oppeln  Postverkehr    mit  Norwegen;  Ein-
  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  führung  des  Postanweisungs  und  Postvorschuß-Verkehrs
münzen  Steuer-  12.  zwischen  Deutschland  Süd-Australien    Österreich  ·  Ungarn;  Postan-Zoll-
  Steuer  =  Wesen:  Kompetenzen  von  112  weisungsverkehr  mit  Süd-Australien  .
3  und      r  ..  kompetenzen  113.  5.  Konsulat--Wesen:  Ernennung  114.

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Mittheilungen
Über  den  Stand  der  Rinderpest.
I

 

Deutschland.
Zufolge  neuerer  Mittheilung  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Gumbinnen  sind  weitere
Fälle  des  Auftretens  der  Rinderpest  nicht  vorgekommen  (vergl.  Seite  87).  Die  Ortssperre  von  Sawadden
und  die  für  den  Kreis  Lyck  und  die  benachbarten  Kreise  Oletzko  und  Johannisburg  verfügten  Verkehrsbeschränkungen
  bestehen  einstweilen  fort.

Das  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  Dezember  v.  Js.  angekündigte  „Handbuch  des  Deutschen  Reichs“  ist
nunmehr  im  Kommissionsverlage  der  Königlich  preußischen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei  (N.  v.  Decker)
hierselbst  erschienen.
     Berlin,  den  25.  Januar  1875.
                            Das  Reichskanzler-Amt.
                                                Eck.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind
1.  der  Bäckergeelle  Rudolf  Korbel  aus  Luzek  (Kreis  Gitschin,  Bezirk  Neu-Bydzow  in  Böhmen),
24  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Liegnitz  vom  19.  Januar  d.  Js.;
                                                                                                                            15
        <pb n="130" />
                                                           ---112----2.

  der  Anstreicher  Marius  Nielsen,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Aarhus  in  Jütland,
24  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,

3.

durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Aachen  vom  12.  Januar  d.  Js.;
die  Ehefrau  des  Lukas  Frantzen,  Elisabeth,  geborne  Lorang,  26  Jahre  alt,  und  die  unverehelichte

  Marie  Lorang,  23  Jahre  alt,  beide  geboren  und  ortsangehörig  zu  Bartringen
(Großherzogthum  Luxemburg),  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
und  gewerbmäßiger  Unzucht,



4.  der  Arbeiter  Frangois  Fisch

*  geboren  am  28.  April  1823  zu  Düdlingen  (daselbst),  nach
erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Obdachlosigkeit  (§.  361  Nr.  8  des  Strafgesetzbuchs),

zu  3  und  4  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  resp.
14.  und  16.  Januar  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

2.  Münz=  Wesen.

Uebersicht  «
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  16.  Januar  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  —
vom  10.  bis  «
16.  Jamar  189  10  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  Mark-  Mark-  Mark-  Mark-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennigworben
  in:  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
—  —  —  —  —  —  –
a)  Berlin  ...  —  —  532,960  457,170  79,36040  ——  35,  47  50  —*  8,932  20
b)  Hannover  —  —  138,670  —  —  —  —  —  17,117—  11,112  50  1,216  60
e)  Frankfurt.  .  —  —  —  —  32,500—  ——  35,218  10  18,000|—  8,000  —
d)  München  ..  —  —  321,600  57,600  7,800—  13,500——  1920  2,  832  2496
e)  Dresden—  —  —  11899.911I0  20000—  84
tj  Stuttgart.  .  —  —  —  114%  —1500SOO  2244  60
8)  Karlsruhe.  —  —  —  226,432  12,000—  —  —  9,750  —  4,600—  1,100  81
h)  Darmstadt  —  —  —  126,000  —  —  —  —  ——  —  —  1,.750—
Summe  1:  —  —  993,2301  1,0988,686]  131,  660  40  48,  601-  127.462  60  60,118  10  20,789  21
Vorher  waren
geprägt  in
a)  Berlin  362,558,800|  7,  406,  6504  478,  740%  7  605,  61477,  518  80  2980  41,663  77  775,  ab6  20  2738,  224  60
b)  Hannover.1414  60,8752761,800  235,  919—  4,  167  0  70  ê  ↄ81  -  89,600  80
c)  Frankfurt..167.445,  460  43,  632,  530  —  858,39945,408  60/  1,  2,  144  170  2865  352,696  58185
d)  München 4  22.304430  1,164,000  ,  60%%  0  110,  260  73,7543
e) Dresden 4,935,160  12,087,260  —  3,239,720  O04  45,220  68
f)  Stuttgart 20  11,614,340  707,  O0ob  6,a62,  800  1,634,  390  —  7591,073  —178,0899  13342  4  42,466|80
g) Karlsruhe  8  60  7,288,310  —  4,209,  5944,  808  0,911900  146,  5600  ——HH  50  50,080  27
h)  Darmstadt, 76,  380  1,  200  —  1,892,54879,  103  20  2G  O  —  —  b4,121  20  ##.  88S2o
Summe  2:  882,540,800229,  298,  16060,  6E20  54,  880,  627  10,  30,  11  60)  %  ,  187  40/  71,  371½90  1,871,244-  756,  4150
Gesammt-Aus.
prägung 82,540.800|229,  29,16050  35,4,13  10,  449721—  5,015,  68  140|  1,878,  8250%52
..  —  —  ——
1,111,836,960  Mart.  68,318,185  Mart.  6.894,512  Mark  90  Pf.  708,  516  Mark  93  Pf.
        <pb n="131" />
                                                     —  113  —

                         8.  Z o l l -    u n d    S  t e u  e r  - W e s  e n .

 

Das  Kaiserliche  Steueramt  zu  Sierenz  im  Hauptamtebezirke  Mülhausen  i.  E.  wird  mit  dem
1.  Februar  d.  Js.  unter  Wegfall  der  Befugniß  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,  sowie  zur  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Uebergangescheinen  in  eine  Ortseinnehmerei  umgewandelt  werden.

Der  Koöniglich  preußischen  Hauptsteueramts-Assistentur  zu  Deutz  bei  Köln  ist  die  Befugniß  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden.


                                                    4.  Post-Wesen.

 

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  zwischen  Buchholz  bei  Harburg  in  Hanmover  und  Hitzacker.

Die  Eisenbahnstrecke  Buchholz  bei  Harburg  in  Hannover-Hitzacker  (Fortsetzung  der  Eisenbahnstrecke  Wittenberge-Hitzacker)
  ist  am  31.  Dezember  1874  eröffnet  und  wird  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen
  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Postschaffnern  benutzt,  welche  der  Postverwaltung  in  Wittenberge,
Regierungsbezirk  Potsdam,  Bahnhof,  zugewiesen  sind.  ·

.Außer  dem  Postamte  in  Lüneburg  und  der  Postexpedition  in  Hitzacker,  welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten
  gehören,  liegen  an  der  neuen  Bahn  die  Postexpeditionen  in  Buchholz  bei  Harburg  in
Hannover  und  Dahlenburg,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

             Berlin  W.,  den  31.  Dezember  1874.

                                   Kaiserliches  General-Postamt.

 

Eöffnung  der  Eisenbahn  Camenz  in  Schlesien-Giesmannsdorf,  Regierungsbezirk  Oppeln.

Die  Eisenbahn  zwischen  Camenz  in  Schlesien  und  Giesmannsdorf,  Regierungsbezirk  Oppeln,  deren  Eröffnung
am  28.  Dezember  1874  stattgefunden  hat,  wird  pom  1.  Januar  1875  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen
jeder  Art  unter  Postschafnerbegleitung  benutzt.  Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Postdienstbetriebes  auf
der  genannten  Bahnstrecke  ist  dem  Postamte  in  Neisse  übertragen  worden.

Außer  der  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postexpedition  in  Camenz  in  Schlesien-Bahnhof
  liegen  an  der  neuen  Bahn  die  Postverwaltung  in  Patschkau  und  die  Postexpeditionen  in
Sabtnachau  und  Giesmannsdorf,  Regierungsbezirk  Oppeln,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten
  treten.

         Berlin  W.,  den  2.  Januar  1875.
                            Kaiserliches  General-Postamt.


                                   Postverkehr  mit  Norwegen.
In  folge  eines  mit  der  Königlich  norwegischen  Postverwaltung  getroffenen  Uebereinkommens  wird  vom
1.  Februar  ab  der  Meistbetrag  der  Postanweisungen    nach  Norwegen  von  75  Mark  auf  225  Mark
erhöht.  Die  Gebühr  beträgt  für  Beträge  bis  112 ½  Mark:  40  Pf.,  für  höhere  Beträge  80  Pf.  Von  dem-                                                                                                        15*
        <pb n="132" />
                                                             —  114  —

selben  Tage  ab  wird  auch  der  Tarif  des  fremden  Portos  für  Fahrpostsendungen  nach  Norwegen  wesentlich
vereinfacht.  Ueber  die  zu  erhebenden  Beträge  ertheilen  die  Postanstalten  auf  Befragen  nähere  Auskunft.
      Berlin  W.,  den  18.  Januar  1875.

                                 Kaiserliches  General-Postamt.


Einführung  des  Postanweisungs=  und  Postvorschuß-Verkehrs  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn.

Vom  1.  Februar  ab  sind  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  Postanweisungen
und  Postvorschüsse  bis  zur  Höhe  von  150  Mark  oder  75  Gulden  österr.  W.  zulässig.  Die  Gebühr  beträgt
für  Postanweisungen:    im  Betrage  bis  75  Mark  einschließlich  20  Pf.,  über  75  bis  150  Mark  40  Pf.;  für
Postvorschüsse:  für  je  3  Mark  5  Pf.,  mindestens  jedoch  10  Pf.;  außerdem  kommt  für  die  Postvorschuß-Sendungen
  selbst,  je  nachdem  sie  in  Brief=  oder  Packetform  eingeliefert  werden,  das  für  Briefe  mit  Werthangabe
  bezw.  für  Packete  im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn  bestehende  Porto  zur  Erhebung.  Die  allgemeinen
  Versendungs-Bedingungen  entsprechen  im  Uebrigen  denen  für  den  inneren  Verkehr  des  Reichspostgebiets.
  Die  Postanweisunga-  und  Postvorschußbeträge  auf  Sendungen  nach  Oesterreich-Ungarn  müssen
auf  die  Reichsmarkwährung  lauten;  die  Umwandlung  in  die  österreichische  Währung  wird  seitens  der
österreichischen  Postverwaltung  bei  Uebernahme  der  Sendungen  und  zwar  auf  Grund  des  jedesmaligen  Wiener
Tageskurses  bewirkt.
       Berlin  W.,  den  19.  Januar  1875.

                        Kaiserliches  General-Postamt.


                            Postanweisungsverkehr  mit  Süd-Australien.

Nach  Süd-Australien  können  durch  die  Postanstalten  Zahlungen  bis  zum  Betrage  von  210  Mark  im
Wege  der  Postanweisung  vermittelt  werden.  Der  Betrag  ist  vom  Absender  in  englischer  Währung  auf
der  Postanweisung  anzugeben.  Die  Gebühr  beträgt  10  Pf.  für  je  drei  Mark,  mindestens  aber  eine  Mark.

Die  Postanweisung  muß  den  Zunamen  und  mindestens  den  Anfangsbuchstaben  eines  Vornamens
  des  Empfängers,  sowie  die  genaue  Adresse  desselben  enthalten.  In  gleicher  Weise  muß  der
Absender  auf  dem  Abschnitt  der  Postanweisung  durch  Angabe  des  Zunamens  und  wenigstens  des
Anfangsbuchstabens  eines  Vornamens,  sowie  durch  Angabe  der  Adresse  bezeichnet  sein.  Zu  sonstigen
schriftlichen  Mittheilungen  darf  die  Postanweisung  nicht  benutzt  werden.

       Berlin  W.,  den  20.  Januar  1875.

                            Kaiserliches  General-Postamt.

 

                                        5.  Konsulat=  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  an  Stelle  des  auf
seinen  Antrag  von  seinem  Amte  entbundenen  General-Konsuls  von  Heinemann  in  Stockholm,  den  bisherigen
Konsul  in  Christiania,  Redlich,  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Stockholm,  mit  dem  Karakter  als
General-Konsul,  zu  ernennen  geruht.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="133" />
                                              Central-Blatt

                                          für  das

                                   Deutsche  Reich.

                                 Herausgegeben

                                    Reichskanzler-Amt.

–  -—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Präusmerations=  Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.
III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  5.  Februar  1875.  Nr. 6.

|D
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Mittheilungen  3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Kompetenz  einer  Steuer-1
  1
l
l

 

 

ee.................  .
4.Post-Wesen:Packetverkehr mit Paris; Werthangabe bei
Geldsendungen  nach  Belgien  und  darüber  hinaus;  Postwerthzeichen
  in  der  Reichsmarkwährung  18.
5.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  Exequatur-Ertheilung  119.

über  den  Stand  der  Rinderpest;  Verweisung  von  Ausländern
aus  dem  Reichsgeblatt:  Seite  115.
2.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichsmünzen;
  Uebersicht  über  die  bis  Ende  Dezember  1874  für
Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber-  und  Kupfermünzen  .

—

 

 

                             1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

                                          Mittheilungen
                              über  den  Stand  der  Rinderpest.
                                                    III.
                                             Deutschland.
Laut  Mittheilung  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Gumbinnen  sind  auch  seit  der
letzten  Veröffentlichung  (vergl.  Seite  111)  weitere  Fälle  des  Auftretens  der  Rinderpest  nicht  vorgekommen.
Die  angeordneten  Sicherheitsmaßregeln  sind  in  der  Hauptsache  unverändert  geblieben.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzuchs  ist
1.  der  Schlächter  Jakob  Loschhetter,  geboren  am  20.  Mai  1840  zu  Luxemburg,  nach  Verbüßung
  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten  1½  jährigen  Zuchthausstrafe,
  durch  Beschluß  der  Kommission  des  Senats  für  Polizei-Angelegenheiten  zu  Bremen
vom  11.  Dezember  v.  Js.;
und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

2.  der  Tagearbeiter  Joseph  Braunstein,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Böhmisch-Leipa  in
Böhmen,  36  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelns
und  groben  Unfugs,  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen
vom  12.  Januar  d.  Js.;

3.  der  Lumpensammler  Jules  Dechelle,  geboren  am  9.  November  1838  zu  Brasles  bei
Chateau-Thierry  (Departement  Aisne  in  Frankreich),  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom
26.  Januar  d.  Js.;

                                                                                                                16
        <pb n="134" />
                                                             116

4.  der  Bäcker  Karl  Asper,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Wollishofen  (Kanton  Zürich  in  der

Schweiz),  46  Jahre  alt,
5.  der  Tagelöhner  Kaspar  Gosswill,

gebürtig  aus  Dornach  (Kreis  und  Kanton  Mülhausen

im  Ober-  Elsaß),  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger  und  ortsangehörig  zu  Belfort,
 29 Jahre  alt,
zu  4  und  5  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß

des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  25.  Januar  d  .  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

 

                            2.  M ü n z -  W e  se n . 

                                       Uebersicht
               der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  23.  Januar  1875
                                          stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichemumen

 

 

 

Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.
vom  17.  bis  !  s  --23.
  Januar  1876  20  10  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  Mark.  Mark.  Mark-  Mark-  Pfennlg  ·  Pfennig-  Pfennigg  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  -  Mart.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf..  —  Mark.  Pf.
I  ««l  I  l
a)  Berlin  ..  —  —  474,380)  4865,128  41,410  ½%  3,927  40  40,062  vo  17,144  50  9,  669  20
b)  Hannover  —  d4vql538957  —  —932|600|50  0
c)  Frantkfurt..  —  —  —  —  122144580  11,900.—  10  „000  15.595006  2,400  —
d)  München  —  —  1050800  86,400  27,600  —.  12300  ——  4  —  2472—  13  —
e)  Dresden—5  39%  —  —  —  2W0000  %
f)  Stuttgart.  —  —  342,050  —  —  —  199780  —  —  5,104|20  àus  *
Karlsruhe:—  —  204  S75  —  72000—  11670  —  —  —  4400—  —
b)  Darmstadt  —  —  —  485312  5000—  9375—  —  —  —  35  —
Summe  1:  —  —  1,709,240  724,5664343,913  0!  84,170020  84,7670  18,5910
Vorher  waren  1
geprägt  in  l
a)  Berlin.  362558,  800O  O11,  700  062,  784  2  356,  87420  577,  111  20  793,025  80  282,  156  80
b)  Hannover..128,780,  140  48,331,440  199,5461  2,  761,  880  2,085,  912-  300,  167  40  279,625  70  229,  o3  501  90,816  40
e)  Frankfurt..  167,446,  460  43,632,  5330  —  858,899  517.00860|  1,255,  4  0  246,03  44%  320  696  53|162155  65
d)  München 0|224,  430|145,6000309  440,230003  20  113,118  2076,250|13
ey)  Dresden )440  260  —  3358,7111456,208/20)  355,7040  239,259;  **  101.  S6  746  45,220  63
f)  Stuttgart.18,20|11,514340%005  6,474,  801  1584390—  806,073  —  178,099  60%  139,046  40
g)  Karlsruhe  .  21,401,360  7388,310  —  4  436,026  80|  640,911  901156,310  —.  130,#54  5051,181%
h)  Darmstadt.0  4618,200  —  2,018,  562  89,  10320  357,926  40  —  —  541121  v  24,632  —
Summe  2:882,540,800|229,298,  160  7  40,  3550  35,  479,  313  10,  434,72  —  ——  1,878,824  50“  1,931,362  64  777,154|29
Gesammt-Aus-  1  #  1  1
prägung  .88254080022923  16  1  3  20  ST7  10,778,  886  40  5,099  853  60|  1,963,  592  —  140984,568  796,  703  39
—  TT—  .—
1,111,833,960  Mark.  56,095,852  Mark  40  Pf.  7,063,450  Mark  60  Pf.  2780,272  Mark  29  Pf.
        <pb n="135" />
                                                  —  117  —

                           U e b e r    s i c h t 
über  die  bis  Ende  Dezember  1874  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
.  Bezelchnung  der  Sorten.  ––".  Zusammen  in
im  Dezember
z  1874  vorher
Thlrn.  Sgr.  Pf.
I  I  »
.
A.  Landes-Silbermünzen.  "
1|Thalerwährung:  Tolr.  Tolr.  0„
Thaler  aus  den  Jahren  1550.  6  1816  .  493,900-11«373,969—11,867,869
„  „  „  „  4465ö0—  8.220,531—  6,670,181  —  0O0  —  —
„  „  „  „  62  —  —  40.000  —.  40,000  —
Zusammen  913  15/634500|—  2078.050  —
2 Süddeutsche  Sue  zi.  ar.  gi.  ar.  zi.  ar.
Zweiguldeustücke  2,695,754,  19,477.  —.  22,173,.436  —
Einguldenstücke  592,679—,  15,527.376  —  156,120,0605—  ·
Einhalbguldenstücke  .  507840—-Z,377,312—’3,885,156  »—z»25,909,2:)2225
Sechskreuzerstücke.  511,398—;2,646,68518»8,158.08i1  18
Dreikreuzerstücke  ......  4,460  —  —  —  4,1460  —.
Zusammen.  4312,137/—,  41,029,055  187  45,341,192  #.
I.  ar.  ar.  Fr.
3 Kronenthaler  5  4  —  4%  5%  4%  h  2,420,  214  1
.  Fl.  ar.  ar.  F1  —  »
kondentionsmũnzen  des  ——  —  1554838  56  102r95  !4  1,110270  23  684,1150|1
Mecklenburgische  Währung.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr  Thlr.  ’Thlr.
Zweimarkstücke——  ..  —-  —  20  —/  20  —.  1D
"  Einmarkstücke—  —  96:  9.  6
1  Zwölfschillingstücke:  ·  47  12  z  6;)  138  18
Achtschillingstücke..  —  —  –  56  —  B"-  3—
Vierschillingstücke  4  18  us  —  160  187)  312061
Einschillingstücke  .....  I,32310s29,576120i!zo,900j—«
Ssrf  .  5—  6  —.  11  —.
Einviertelschillingstücke  ·  —  —!  2121  2  21,
Zusammen  ——  29,879  23  —4
»  Hamburgerische  Kurantwährung.  Thlr.  sgr.  Thlr.  *7!  Thlr.  sgr.
Zweimarkstücke  .  100  —  11  6  111
Achtschillingstücke  200  —,  1,800|—  2,000  —,
Vierschilligstücke  400—  12  —;  542—
Zweischillingstücke.  1,700  —  4830  —  6.5630.—  53,837  150—
Einschillingstücke  11,100  —)  32,836  —  43,936  ·
Einhalbschillingstücke  135  —  456  2  591  22
Einviertelschillingstücke  .  ..  10  —  116  16  126  16
Zusammen  13646  40,12  15  53,837  15
7—  Lübische  kurantwährung  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  *
Dreimarkstücke  98.  12)  369  18.  468  —
Zweimarkstücke  301  18  365|18/  667  6)
Einmarkstücke  —  —  23  6#  6!
Achtschillingstücke  .  6700  —  19%  —  864%  13934  12
Vierschillingstücke  2,200  D  548  2748  —
Zweischillingstücke  100  —  300  —  400—
«  Einschilllngstücke.  ·  »  130  —  858  —  488  —
«  Zusammen  .."1  swa-  4,M««13,93-112.  —
Gesammwerth A.  [—  —  —  98#08970
                                           B.

 

 

                                                                               16*
        <pb n="136" />
                                                        —  118  —

                                Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

 

«  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
*  Bezeichnung  der  Sorten.  —  ———  Zusammen  in
5  im  Dezember  vorher
*  «  i  «  V  Ist-Af-«

B.  Landes-Kupfermünzen:  !  „

1  Süddeutsche  Guldenwährung:  FL.  Kr.  FL.  Kr..  FL.  Kr.  n
Einkreuzerstücke  2,244  40  —  —  2.244  40  1##72  2—
Einhalbkreuzerstüke  .  ...  840  —  —  —  840  —  «  «-Zusammen
  304  60T  —  30#  /4%  I

2  Mecklenburgische  Währung:  lThr.  e  Thlr.  sar.  Thlr  fgr..  s
Dreilinge  266  20  830310  8570  —  98.570  ——

s  s  —  —  —
Gesammtwerth  B.  —  —1  —  —  —  —  10,332  20  —
azu  »  A.  —  —  —  —  —  49,647.032  7110
1  Summe  T  —  —|  —  —.  —  —  49,6057,3642710

 

 

 

 

118.97209  -.  76  Fi.

3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Königlich  preußischen  Post-Zollexpedition  in  Berlin  ist  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  Uebergangsscheine
  über  mit  der  Post  eingehende  Waaren  zu  erledigen.

 

4.  Post.  Wesen.

 

Packetverkehr  mit  Paris.

Vom  1.  Februar  ab  kommen  die  ermäßigten  Beförderungsgebühren,  welche  für  den  Packetverkehr
mit  Paris  auf  dem  Wege  über  Elsaß-Lothringen  bestehen,  auch  auf  diejenigen  Päckereien  ohne  Werthangabe
nach  und  von  Paris  in  Anwendung,  deren  Weitersendung  auf  dem  Wege  über  Herbesthal  und  Belgien
erfolgt.  Bezüglich  der  fremden  Beförderungsgebühren  macht  es  mithin  von  dem  genannten  Tage  ab  keinen
Unterschied,  ob  Päckereien  ohne  Werthangabe  nach  Paris  über  Elsaß-Lothringen,  oder  ob  sie  über  Herbesthal
und  Belgien  weitergesandt  werden.

    Berlin  W.,  den  26.  Januar  1875.
                             Kaiserliches  General-Postamt.

         Werthangabe  bei  Geldsendungen  nach  Belgien  und  darüber  hinaus.

Auf  Werthsendungen  nach  Belgien  und  darüber  hinaus,  nach  England  und  Frankreich,  soweit
deren  Inhalt  aus  Gold  und  Silber  (in  Barren  oder  gemünzt),  Platina,  Banknoten  oder  Papiergeld,  Schmucksachen,
  Edelsteinen  ect.  besteht,  muß  der  volle  Werth  der  zu  versendenden  Gegenstände  angegeben  werden.
        <pb n="137" />
                                                      —  119  —

Bei  unrichtiger  Werthangabe  wird  für  den  zu  wenig  angegebenen  Werthbetrag  das  doppelte
Porto  für  die  ganze  Beförderungsstrecke  berechnet,  abgesehen  von  der  etwaigen  Verfolgung  nach  den  in
Belgien  bestehenden  Strafgesetzen.

         Berlin  W.,  den  29.  Januar  1875.
                                   Kaiserliches  General-Postamt.

 

                             Postwerthzeichen  in  der  Reichsmarkwährung.

Zum  1.  Januar  1875  sind  im  Reichspostgebiete  neue,  in  der  Reichsmarkwährung  lautende  Postwerthzeichen
eingeführt,  und  zwar:  Freimarken  zu  3,  5,  10,  20,  25  und  50  Pfennigen  R.  M.,  gestempelte  Briefumschläge
zu  10  Pf.,  gestempelte  Postkarten,  einfache  und  mit  Rückantwort,  je  zu  5  Pf.,  und  gestempelte  Streifbänder
zu  3  Pf.;  diese  letztere  Sorte  nur  bei  bestimmten  größeren  Postanstalten.  Die  Freimarken  und  gestempelten
Postkarten  werden  zum  Nennwerthe,  die  gestempelten  Briefumschläge  mit  einem  Aufschlage  von  1  Pf.  R.  M.
für  das  Stück  und  die  gestempelten  Streifbänder  in  Bunden  von  100  Stück  zum  Preise  von  3  Mark
.35 Pf.  verkauft.

Der  Verkauf  dieser  neuen  Postwerthzeichen  hat  bei  den  Postanstalten  am  10.  Dezember  v.  Js.  begonnen,
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Bezirken  der  Thalerwährung  die  neuen  Freimarken  zu  5,  10,  20,  25
und  50  Pf.,  sowie  die  neuen  gestempelten  Briefumschläge  und  Postkarten  erst  dann  abgegeben  werden,  wenn
die  vorhandenen  Vorräthe  der  genau  entsprechenden  bisherigen  Sorten  zu  ½,  1,  2,  2½  und  5  Sgr.  bei  den
betreffenden  Postanstalten  ausverkauft  sind.  "

Die  bisherigen  Postwerthzeichen  zu  1,  2,  3,  7,  9  und  18  Kreuzern,  diejenigen  zu  ¼  und  ½½  Sgr.
und  die  Hamburger  Stadtpostmarken  zu  ½  Schilling  sind  seit  1.  Januar  1875  zur  Frankirung  ungültig.  Sie
können  bis  zum  15.  Februar  d.  Js.  bei  den  Postanstalten  gegen  neue  Marken  u.  s.  w.  in  gleichem  Gesammtwerth
  umgetauscht  werden.  Eine  Einlösung  gegen  Baar  findet  nicht  statt.  Die  Festsetzung  eines  Zeitpunktes
zur  Außerkurssetzung  und  Einlösung  der  bisherigen  Postwerthzeichen  zu  ½,  1,  2,  2½  und  5  Sgr.  bleibt  vorbehalten;
  einstweilen  können  dieselben  zur  Frankirung  gültig  weiter  verwendet  werden.

Die  Postanweisungen  müssen  seit  1.  Januar  1875  sämmtlich  auf  Mark  und  Pfennige  Reichsmünze
  lauten,  zu  welchem  Zwecke  bei  den  Postanstalten  neue  Formulare  mit  entsprechendem  Vordrucke  verkauft
  werden.  Postanweisungs-Formulare,  auf  welchen  der  Vordruck  für  die  Geldsumme  in  Thalern,  Silbergroschen
  und  Pfennigen  oder  in  Gulden  und  Kreuzern  S.  W.  lautet,  dürfen  nicht  mehr  verwendet  werden.

      Berlin  W.,  den  30.  Januar  1875.
                             Kaiserliches  General-Postamt.


                                    5.  K o n f u l a t    W e s e n .

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reiche
den  Kaufmann  Karl  Friedrich  Deubner  in  Riga
zum  General-Konsul  des  Deutschen  Reichs  und
den  bisherigen  Dolmetscher  bei  der  Gesandtschaft  in  Peking,  Karl  Bismarck,
um  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Tientsin
zu  ernennen  geruht.

Dem  Herrn  Ramon  Mercado  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  General-Konsul
der  Vereinigten  Staaten  von  Columbien,  mit  dem  Sitze  in  Hamburg,  ertheilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
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                                                            Central-Blatt

                                                        für  das

                                                  Deutsche  Reich.

                                                    Herausgegeben

                                                       Reichskanzler-Amt.

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Präunnmerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  12.  Februar  1875.  1  „Nr. 7.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs.  Sachen:  Mittheilungen  4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Kompetenz  einer  Steuerstelle  124.
über  den  Stand  der  Rinderpest:  Verweisung  von  Ausländern  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Bekanntmachung,  betreffend  die
dem  Reichsgebiet  21.  Noth-  und  Lootsen-Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  und
2.  Münz-Wesen  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  121.  auf  den  Küstengewässern;  Einrichtung  eines  Schleppdampfermünzen
  .  .  ..  122.  dienstes  auf  der  Barre  von  Maracaibo;  Erscheinen  der  amt-#3.

  Handels=  und  Gewerbe=  Wesen:  Bekanntmachung  der  Be-  lichen  ect.  Schiffslifte  124
stimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Markenschutz  6.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen;  Ertheilung  der  Kompetenz  124.

vom  30.  November  1874  zu  Eheschließungen ect.  ..........

 

 

 

                            1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

                                        Mittheilungen
                                 über  den  Stand=  der  Rinderpest.                                                                                                                                  IV.

                                                      1.  Deutschland  
Nachdem  seit  dem  Auftreten  der  Rinderpest  bezw.  seit  dem  letzten  Seuchenfalle  in  Sawadden,  Kreis
Lyck,  mehr  als  3  Wochen  verstrichen  sind  und  die  vollständige  Desinfizirung  der  verdächtigen  Lokalitäten  ect.
stattgefunden  hat,  ist  die  Rinderpest  durch  Bekanntmachung  der  Königlich  Preußicchen  Bezirks-Regierung  zu
Gumbinnen  vom  6.  Februar  auf  Grund  des  §.  37  der  Instruktion  vom  9.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  147)  für  erloschen  erklärt  worden.
Deutschland  ist  somit  wiederum  frei  von  der  Rinderpest.
2.  Oesterreich-Ungarn.
Beim  Beginne  des  Monats  Februar  herrschte  die  Rinderpest  in  Galizien  (Bezirke:  Skalat,  Borszczow,
Shortkow).  Dalmatien,  Küstenland  und  Krain  (Bezirk:  Dornegg).
in  Ungarn  (Zala'er  Komitat)  war  seit  dem  3.  Januar  ein  neuer  Seuchenfall  nicht  vorgekommen.
Dagegen  waren  Croatien  und  Slavonien  und  die  Militärgrenze  fortgesetzt  von  der  Seuche  heimgesucht.

 

 

Auf  Grund  des  §. 39  des  Strafgesetzbuchs  ist
1.  der  Tagearbeiter  Johann  Pabel,  ortsangehörig  zu  Pollom  (Kreis  Königgrätz,  Bezirk  Neustadt
in  Böhmen),  35  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle
  erkannten  einjährigen  Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung
  zu  Oppeln  vom  1.  August  v.  Js.  (publizirt  und  ausgeführt  am  23.  Januar  d.  35
und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
  und  Bettelns,
2.  der  Drahtbinder  Joseph  Mattziek  aus  Diwinska  in  Ungarn,  17  Jahre  alt,  durch  Beschluß
der  Königlich  preußischen  Landdrostei  zu  Lüneburg  vom  4.  Februar  d.  Js.;
                                                                                                                                   17
        <pb n="140" />
                                                                 —  122  —

3.  Franz  Preißer  aus  Auscha  (Kreis  Leitmeritz  in  Böhmen),  48  Jahre  alt,
4.  der  Schornsteinfeger  Joseph  Förster  aus  Alt-Paulsdorf  (Kreis  Bunzlau,  Bezirk  Reichenberg

in  Böhmen),  33  Jahre  alt,
zu
vom  resp.  7.  und  18.  Januar  d.  Js.;
5.  der  Weber  Nikolaus  Chaignot,

Frankreich,  54  Jahre  alt,

vom  4.  Februar  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

 

2.  Münz=  Wesen.

Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  30.  Jannar  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

3  und  4  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen

geboren  und  ortsangehörig  zu  Rongemont  bei  Belfort  in
durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

f  i
In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  T  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  24.  bis  —  —
30.  Jannar  1876  20  10  5  1  20  10  5  2  A  1
sind  geprägt!  Mark-  Mark-  Mark-  Mark-  Pfennig.  Pfennig  ·  Pfennig.  Pfennig-  Pfennigworden
  im:  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.stücke.  stücke.stücke.  stücke.
Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  1.
E  Z  ————  —  —  1  i
)  Berlin  —  —  722070  14  22  .—  —  —S534  wo  29,363  80  14.202  3
b)  Hannover—  —  229,805  —  53838277—4  —  —05443350  521
e)  Frankfur)  —  1,  000,  ooo  —  —  b3,500—.  J7600  28000  655208  6238785  10
ch  München.  .  —  —  423,600  103200  27,000.—  13,600—4  J
t)  Dresden.—  —  3405“5588%000  —  —  198140  16000
()  Stuttgart—  —  5228  —  15022  /80  86411N4  60
8)  Karlsruhe  —  —  —  200,000  80,000  —,  —  —  —  I—  4,600  —  —
h)  Darmstatt  —  —  —  —  20250  14,375  —.—  —  750—
i)  Hamburg  —  —  —  —  —  —  24,375—  —  —  4,336  50  —  —
1
Summe  1:  —  ——.  —  ————1#9
Vorher  waren  (  6  1"  1
geprägt  in  -  I.  «’·
a) Berlin...W,W.w78406650»54860808,557,9o7"2,39828480»86«5720017173  w-1810,17080291,826—
b) Hannover..j123,730,14o49331  440  401,285261,  890  2,094  5  300,  107  40  28/,558  504  4
c)  Frankfurt..,  16..t  tüh  4  60.  —  858,399  54  40  ,  267,044  701  256,083  4  386,291  644  5
d)  München.  98  834/680,  22  044430  1646400  7594560  2.3601.300)—  452,530  90  166.375.20|  115.590  20|7612
e)  Dresden.  44935,  160  12,067260)  325  3095  3358,711156.205  20  375,704/30|  90#,099125  101.806/46  45220|83
fJ)  Stuttgart.  46.818.820  11,514,310  1,040,055  82s070  80|  178099  80“  144,150/6000  47/26  20
g)  Karlsuhe.  21400,360  7.398.310  204,3705  44436,026966  80  652681  90  156.310—  1348854500  51,181  08
h)  Darmstadt 002007,1234140N,603  40  367,301  4  —  5412120  25007—
i)  Hamburg  —  —  r  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
l  I
Summe  25//882540  800  22923.16019,113000/  30.203877  10  77à880  40  1  50  G  60  135  —  1,984,668  90  785,703  39
Gesammt  Aus·
prägung  882540  bbo  260,  203,16010,828,200  36,892,272  12,  o22,  862  40  6,  194,  046  30  2,088  626  30241  62  824462  69
—  —  —  —...———
1,112,8383,960  Mork.  58,744,334  Mark  40  Pf.  7,282,672  Mart  60  Pf.  2868,824  Mark  31  Pf.
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                                                    —  123  —

                                     3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

                                          Bekanntmachung
der  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874.

Die  nachfolgenden
Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  Markenschutz
sind  vom  Bundesrathe  erlassen  worden:
.                                                         1.
In  dem  Handelsregister  wird  eine  besondere  Abtheilung  für  die  Eintragung  der  Waarenzeichen  angelegt,
  welche  den  Namen  „Zeichenregister“  führt.  Das  Zeichenregister  umfaßt  fünf  Spalten.  Sie  sind
bestimmt:

—

1.für  die  Benennung  der  anmeldenden  Firma  und  die  Bezeichnung  des  Orts  ihrer  Hauptniederlassung,
sowie  der  Stelle,  an  welcher  die  Firma  im  Handelsregister  eingetragen  steht;
2.für  die  Angabe  von  Tag  und  Stunde  der  Anmeldung;
3.für  die  Angabe  der  Waarengattungen,  für  welche  das  Zeichen  bestimmt  ist;
4.für  die  Darstellung  des  angemeldeten  Zeichens;
5.für  sonstige  Bemerkungen.
Im  Uebrigen  finden  auf  die  Zeichenregister  die  in  Betreff  der  Handeleregister  erlassenen  Bestimmungen
Anwendung.  -



                                                        2.
Die  Anmeldung  der  Zeichen  erfolgt  in  den  für  Anmeldungen  zum  Handelsregister  überhaupt  vorgeschriebenen
  Formen.  «
Die  der  Anmeldung  anzuschließende  Darstellung  der  Zeichen  hat  in  einer  Abbildung  von  höchstens
3  cm.  Höhe  und  Breite  auf  dauerhaftem  Papier  und,  soweit  dies  die  Deutlichkeit  erfordert,  in  einer  Angabe
über  die  Art  der  Verwendung  der  Zeichen  zu  bestehen.  Die  Abbildung  ist  in  vier  Exemplaren  einzureichen.
Den  Stock  für  den  Abdruck  der  Zeichen  beizufügen,  steht  der  meldenden  Firma  frei.
                                                                  3.
Die  Eintragung  jedes  einzelnen  Zeichens  erfolgt  der  Reihe  nach  unter  fortlaufender  Nummer.

·  Bei  der  Eintragung  ist  in  der  für  die  Darstellung  der  Zeichen  bestimmten  Spalte  ein  Exemplar  der
eingereichten  Abbildung  zu  befestigen.

·  Die  Löschung  von  Zeichen  wird  durch  den  Vermerk:  „gelöscht“  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  bewirkt.
  Die  Löschung  kann  außerdem  nach  den  für  die  Handelsregister  erlassenen  Bestimmungen  kenntlich
gemacht  werden.

                                                              4.

Wird  gemäß  §.  5  Nr.  2  des  Gesetzes  die  Aenderung  einer  Firma  und  zugleich  die  Beibehaltung  des
für  sie  eingetragenen  Zeichens  angemeldet,  so  ist  an  Stelle  der  früheren  die  neue  Bezeichnung  der  Firma  in
die  für  die  Eintragung  der  Firmen  bestimmte  Spalte  einzutragen.

                                                              5.

Wird  gemäß  §.  5  Nr.  3  des  Gesetzes  vor  dem  Ablaufe  der  gesetzlichen  Schutzfrist  die  weitere  Beibehaltung
  eines  eingetragenen  Zeichens  angemeldet,  so  ist  Tag  und  Stunde  der  neuen  statt  der  früheren  Anmeldung
  in  der  dafür  bestimmten  Spalte  zu  vermerken.

                                                              6.

Jeder  Vermerk  in  dem  Zeichenregister  hat  am  Schlusse  das  Datum  der  Verfügung,  auf  welcher  er
beruht,  die  Angabe,  an  welcher  Stelle  der  Akten  die  Verfügung  sich  befindet,  und  soweit  eine  solche  für  die
Handelsregister  vorgeschrieben  ist,  die  Unterschrift  des  eintragenden  Beamten  zu  enthalten.

                                                              7.

Von  dem  Vollzuge,  sowie  von  der  Ablehnung  einer  Eintragung  ist  die  Firma,  welche  die  Anmeldung
bewirkt  hat,  und  zwar  im  letzteren  Falle  unter  Mittheilung  der  Hinderungsgründe  zu  benachrichtigen.

                                                                                                                                   17“
        <pb n="142" />
                                                        —  124  —

                                                        8.

Die  Bekanntmachung  der  Eintragungen  und  Löschungen  ist,  soweit  das  Gesetz  sie  vorschreibt,  durch
das  Gericht,  welches  das  Zeichenregister  führt,  unverzüglich  zu  veranlassen.  Bei  Eintragungen  sind  gleichzeitig
zwei  Exemplare  der  eingereichten  Abbildungen  oder,  falls  der  Stock  für  das  Zeichen  eingereicht  ist,  der  letztere
der  „Expredition  des  „Deutschen  Reichsanzeigers“  zu  übersenden,  um  danach  den  Abdruck  des  Zeichens
zu  bewirken.

Ueber  die  geschehene  Bekanntmachung  ist  ein  Belagblatt  zu  den  Akten  zu  bringen.

                                                         9.

Die  Bekanntmachung  einer  Eintragung  hat  zu  enthalten:

die  laufende  Nummer  der  Eintragung,  den  Namen  der  Firma  und  den  Ort  ihrer  Hauptniederlassung,
  Tag  und  Stunde  der  Anmeldung,  die  Waarengattungen,  für  welche  das  Zeichen  bestimmt
ist,  die  Abbildung  des  Zeichens  und  die  Unterschrift  des  Gerichtes.

Sie  ist  nach  solgendem  Muster  abzufassen:
Als  Marke  i  eingetragen  unter  Nr.  10  zu  der  Firma  J.  Haupt  in  Leipzig  nach  Anmeldung  vom
1.  Juli  1875  Morgens  9  Uhr  für  ätherische  Oele  und  Seifen  das  Zeichen  C.

Königliches  Handelsgericht  zu  Leipzig.

                                                         10.
Die  Bekanntmachung  einer  Löschung  hat  zu  enthalten:  die  laufende  Nummer  der  Eintragung,  den
Namen  der  Firma  und  den  Ort  ihrer  Hauptniederlassung,  die  Nummer  des  Deutschen  Reichsanzeigers,  welche
die  Bekanntmachung  der  Eintragung  enthält,  ferner,  sofern  die  Löschung  nur  für  einzelne  Waarengattungen
erfolgt,  deren  Angabe,  endlich  die  Unterschrift  des  Gerichts.
-                     Sie  ist  nach  folgendem  Muster  abzufassen:
Als  Marke  ist  gelöscht  das  unter  Nr.  10  zu  der  Firma  J.  Haupt  in  Leipzig  laut  Bekanntmachung
in  Nr.  150  des  „Deutschen  Reichsanzeigers“  von  1875  für  Seifen  eingetragene  Zeichen.
                               Königliches  Handelsgericht  zu  Leipzig.
                                   Berlin,  den  8.  Februar  1875.
·                                               Der  Reichskanzler.
                                                        In  Vertretung:
                                                             Delbrück.

                              4.  Zoll-=  und  Steuer---Wesen.

Der  Königlich  bayerischen  Aufschlag-Einnehmerei  in  Windsheim,  Hauptamtsbezirks  Würzburg,
ist  die  Funktion  einer  Uebergangsstelle  mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  übertragen  worden.

 

                                                     5.  Marine  und  Schiffahrt.

 

,                                                         Bekanntmachnug,
betreffend  die  Noth=  und  Lootsen-Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern.
Nachdem  der  Bundesrath  beschlossen  hat,  die  Regierungen  der  Seeuferstaaten  um  Erlaß  der  nachstehenden:
Noth=  und  Lootsen-Signalordnung  für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern
zu  ersuchen,  wird  dieselbe  mit  dem  1.  März  d.  Js.  in  Kraft  treten:
        <pb n="143" />
                                                               —  125  —

                                                          §.  1.
Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  Anwendung  auf  alle  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote,  welche
auf  See  oder  auf  den  mit  der  See  im  Zusammenhange  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen,  Gewässern
verkehren.
                                                           §.  2

Nothsignale  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  Signale,  durch  welche  angedeutet  wird,  daß  die
signalisirenden  Schiffe  in  Noth  oder  Gefahr  sind.
Als  Nothsignale  gelten:
a)  bei  Tage  .
1.  Kanonenschüsse,  welche  in  Zwischenräumen  von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert
werden;  oder
2.  das  Signal  „NC“  des  „Internationalen  Signalbuchs“;  oder
3.  das  Fernsignal,  bestehend  aus  einer  viereckigen  Flagge,  über  oder  unter  welcher  ein  Ball
oder  etwas,  was  einem  Ball  ähnlich  sieht,  aufgeheißt  ist.
b)  bei  Nacht
1.  Kanonenschüsse,  welche  in  Zwischenräumen  von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert
werden;  oder
2.  Flammen  von  brennenden  Theer=  oder  Oeltonnen  ect.;  oder
3.  Raketen  oder  Leuchtkugeln  von  beliebiger  Art  und  Farbe,  welche  einzeln  in  Zwischenräumen
von  kurzer  Dauer  abgefeuert  werden.

                                                                      §.  3.
Die  Nothsignale  (§.  2)  dũrfen  auf  den  Schiffen  nur  dann  angewendet  werden,  wenn  sie  in  Noth
ober  Gefahr  sind.
                                                                       §.  4

Lootsensignale    im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  Signale,  durch  welche  angedeutet  wird,  daß  auf
den  Signalisirenden  Schiffen  Lootsen  verlangt  werden.
Als  Lootsensignale  gelten:
a)  bei  Tage  «-l.die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen von 1/3-derFlaggenbreite umgebene

Reichsflagge  (Lootsenflagge);  oder
2.  das  Signal  „PT"  des  „Internationalen  Signalbuches“;
b)  bei  Nacht
1.  Blaufeuer,  welche  alle  fünfzehn  Minuten  abgebrannt  werden;  oder
2.  ein  unmittelbar  über  der  Verschanzung  in  Zwischenräumen  von  kurzer  Dauer  gezeigtes  helles
weißes  Licht,  welches  jedesmal  ungefähr  eine  Minute  lang  sichtbar  ist.

                                                                    §.  5.
Die  Lootsensignale  (§.  4)  dürfen  auf  den  Schiffen  nur  dann  zur  Anwendung  gelangen,  wenn  auf

ihnen  Lootsen  verlangt  werden.  Auch  dürfen  auf  den  Schiffen  andere,  als  die  im  §.  4  bezeichneten  Signale
als  Lootsensignale  nicht  benutzt  werden.

          Berlin,  den  31.  Jannar  1875.
                             Das  Reichskanzler-Amt.
                                         Eck.

                                        Venezuela.
Einrichtung  eines  Schleppdampferdienstes  auf  der  Barre  von  Maracaibo.

Durch  Dekret  der  Regierung  von  Venezuela  vom  14.  Dezember  1874  ist  der  Firma  Fabiani  &amp;amp;  Co.  zu
Maracaibo  das  Privilegium  des  Schleppdienstes  auf  der  dortigen  Barre  für  10  Jahre  von  1875  an  erhheilt
        <pb n="144" />
                                                            —  126  —

und  ein  Gebührentarif  für  diesen  Dienst  festgesezt  worden.  Die  Gebühren  werden  nur  von  ausgehenden
Schiffen  erhoben.

Die  auf  die  Gebührenerhebung  bezüglichen  Artikel  8  bis  11  des  Dekrets  lauten  in  deutscher  Uebersetzung,
  wie  folgt:  «  «  ·

Art.  8.  Die  Schleppdampfer-Gesellschaft  darf  als  Vergütung  für  die  Dienste,  welche  sie  leistet,  bei
Erhebung  ihrer  Gebühren  die  folgenden  Grenzen  nicht  überschreiten:

50  Cents  Venezolanos  an  Boyengeld,  welches  diejenigen  Schiffe  zahlen,  die  von  dem  Schleppdampfer
  keinen  Gebrauch  machen  und  nach  dem  Auslande  gehen;  ausgenommen  von  dieser
Zahlung  sind  die  Schiffe  der  großen  Fahrt,  die  nach  den  europäischen  Häfen  und  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  gehen;

80  Cents  Venezolanos  pro  Tonne,  welche  das  Schiff  enthält;

6  Cents  Venezolanos  für  jede  50  Kilogramm  Kaffee,  Chinarinde,  Rinderhäute,  Baumwolle  und
Cacao,  und

1  Centimo  Venezolano  für  jede  50  Kilogramm  Dividivi,  Farb=  oder  Bauholz,  Ziegenhäute,
Rinderhörner  und  sämmtliche  anderen  Landesprodukte,  die  sich  an  Bord  des  Schiffes  befinden
  und  die  nicht  zu  seiner  Ausrüstung  gehören,  wie  sich  dies  aus  der  Ausfertigung  des
Zollamts  ergiebt.

Art.  9.  Mit  Ausnahme  des  Boyengeldes  sind  die  übrigen  vorher  aufgezählten  Abgaben  nur  für

diejenigen  Schiffe  obligatorisch,  welche  vom  Schleppdampfer  Gebrauch  machen.

Art.  10.  Die  Bezahlung  für  das  Schleppen  wird  nur  von  den  von  der  Barre  von  Maracaibo
ausgehenden  Schiffen  erhoben,  in  keinem  Falle  von  den  einlaufenden,  selbst  wenn  der  Dienst  ausgeführt
  wird.

Art.  11.  Das  Schleppen  ist  in  allen  Fällen  gratis  zu  gewähren  den  nationalen  Kriegsschiffen  und
denen  befreundeter  Mächte,  den  Schiffen,  welche  sich  für  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  im  Dienste  der
Nation  befinden  und  denjenigen  Schiffen,  welche  in  die  Barre  von  Maracaibo  ein=  und  ausgehen  und  nach
dem  Gesetze  unter  der  Nationalflagge  den  Küstenhandel  (Cabotaje)  treiben.

 

Die  vom  Reichskanzler-Amte  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebene  „Amtliche  Liste
der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1875“  ist
soeben  erschienen.

                                           6.  Konsulat=  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reiche
den  Lloydsagenten  Sidney  T.  Taudevin  auf  Gunernsey  und
den  Kaufmann  James  F.  Fowlie  zu  Barrow  in  Turneß
zu  Vize-Konsuln des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Bismarck  in  Tientsin  ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1870  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Reichsangehörigen
vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Reichsangehörigen  zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="145" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Heraudgegeben

Reichskanzler-  Amt.

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  ———.  —  —  für  den  Jahrgang  Zwe-  Thaler.
III.  Jahrgaug.  Berlin,  Freitag,  den  19.  Februar  1875.  Nr.8



Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungssachen  Verweisung

5.  Finanz-Wesen  Nachweisung  über  die  am  31.  Januar  1875
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet

Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der

 

 

2.  Mũnz:·Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  ien  Zetttelbanken  vorhanden  gewesenen  Banknoten  132.
münzen:  Uebersicht  über  die  bis  Ende  Januar  1875  für  6.  Justiz-Wesen  Ernennung  zu  Mitgliedern  von  Kaiserlichen
Rechnung  des  Deutschen  eiche  zur  Einziehung  gelangten  Disziplinarkammern  ............  134.
Landes.  Silber-  und  Kupfermünzen  7.  Post-Wesen:  Eroöfnung  der  Eisenbahn-  Limburg  a.  d.  Lahn

3.  Handels=  und  Gewerbe-  Wesen  kosten  der  Bekanntmachung  Niederselters;  Bücherpost;  Unzulässigkeit  der  Ueberweisung
der  Eintragung  und  Löschung  eines  Waarenzeichens  131.  von  Zeitungs-  Frei-  Exemplaren.    nach  Orten  des  Wechsel

4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  verkehrs;  Briefpostverkehr  mit  in  Ostindien,  China,  Japan  ect.;
Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  den  Monat  Seepostverbindung  mit  Norwegen  der  Linie  Hamburg

Januar  des  Jahres  1875;  Umwandlung  einer  Steuer  Drontheim;:  Vorausbezahlung  mit  Norwegen  Bestellgebühr  für  frankirte
—  131.  Postsendungen  136.

 

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind
1.  die  unverehelichte  Michalina  Grochowska  aus  Lowicz  (Gouvernement  Warschau  in  Russisch-Polen),
  24  Jahre  alt,
2.  der  Müller  Franz  Kopacz  aus  Warschau,  39  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  1  wegen  *  Annahme  eines  falschen
Namens  und  gewerbsmäßiger  Unzucht,  zu  2  wegen  Land  reichen,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Posen  vom  resp.  4.  und  6.  Februar  d.  Js.;
3.  der  Webergeselle  Franz  Tomesle,  geburtig  aus  Ober-Johnsdorf  Greis  Chrudim,  VBezirk
Landskron  in  Böhmen),  48  Jahre  alt,
4.  die  unverehelichte  Marianne  Müller,  gebürtig  aus  Ritschka  (Kreis  Königgrätz,  Bezirk
Reichenau  in  Böhmen),  23  Jahre  alt,  «
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  3  wegen  Landstreichens,  zu  4  wegen  Landstreichens
  und  wiederholten  Bettelus,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung
  zu  Breslau  vom  resp.  29.  Dezember  v.  Is.  und  13.  Januar  d.  Js.;

5.  der  Maurergeselle  Niels  Theodor  Julius  Schmager  aus  Kopenhagen,  23  Jahre  alt,

6.  der  Maler  Christian  Emil  Christensen  aus  Kiöge  auf  Seeland  (Dänemart),  20  Jahre  alt,
zu  5  und  6  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Schleswig  vom  6.  Februar  d.  Js.;

7.  die  Dienstmagd  Maria  Hofer,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Saalfelden  (Bezirk  Zell  am

See,  Herzogthum  Salzburg,  Oesterreich),  21  Jahre  alt,
8.  der  Drehorgelspieler  Giovanni  Casagranda,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Lases  (Kreis
Trient,  Bezirk  Civezzano  in  Süd-Tirol),  37  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  8  auch  wegen  Bettelns),
durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Laufen  vom  resp.  14.  und
20.  Januar  d.  Js.;

—  90

 

—

                                                                                                                     18
        <pb n="146" />
                                                             —  128  —

9.  der  Stubenmaler  Paul  Samuel  Tschamper  aus  Strengelbach  bei  Zofingen  (Kanton  Aargau

in  der  Schweiz),

Bettelns  und
amts  zu  Eber-10.


Reisemannstadt

  vom  25.  Jannar  d.  Js.;

geboren  1856,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,
Polizeikontravention,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksder

  Hutmacher  Leopold  Wader  aus  Linz  in  Oesterreich,  25  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher

  Bestrafung  wegen  wiederholten  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  württembergischen
Regierung  des  Neckar-Kreises  zu  Ludwigsburg  vom  22.  Januar  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

 

                              2.  Münz-  Wesen

                                 Uebersicht



der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  6.  Februar  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

|

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  ese  Goldmünzen.  Silbermünzen.  6  “3½  Kupfermünzen.
vom  31.  Jannar-  ·  !  ««·—'  —«""———"«-—
bis  6.  Febr.  1875)  Doppel.  s  5  1  10  2  1
sind  geprägt  6.  *  “  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig.  Pfennig-  i-  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  Kronen.  stücke  stücke.  stücke.  stücke.  „  stücke.  stücke.
kMar.  Mark.  Mark.  kMar.  Mark  ·  ¶Pf..  Mark.  Pf..  Mark.  Pf...  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
—  l  «  —  —  —  —
a)  Berlin  J  Ins-Not-j512,140388,17o;-«—;——61,1442023887  Iso-  4,885’so
b)  Hannover  3537525  —  —  —  —  —  HL000|—4%  4%
c)  Frankfurt.  —i.  —  65P17,021—  430  40  20,3885  12,000—  1,800  —
d)  München  —  —  354,000  38,400  22,800—  11,400  —  7,920  —  2,328  —,  2.040—
e)  Dresden.  155,000  —  —  40,000  —  16,000—  —  —  —  —
f)  Stuttgart—  —  367640  34685)  —  —.  13/116840%%N335—
5)  Karlsruhe  —  —  „:  212,895  —  15,261  60  —  —  11,250  —  4,600  —  1,200—
h)  Darmstadt.  —  —  —  1  —  —  16,250—  —  —  —  1,750
Hamburg—  —  —  —  195  —  —  15456%%  —
«
Summe1:1,145,520Zoo,0001.969,295456,45695,08260«975868013a70875js45202919,29010
Vorher  waren
geprägt  in:  D  .
a)  Berlin.2,  00|  7,  406,  6600  8,608,179  2,398,284  80  868,457  20  678,  008  60  839,  534  20  306,028  40
b)  Hannover.1  19,331,440  631,150)  2,761,890  2,  153,0906  +1800,16  40  301,637—  50  97,628  70
c)  Frankfurt.  167,445,460432,  630  —  858,399697,85440  1,274,644  70  2759,  083  46  391,  600  26  168,370  95
4)  München..]  98,884,680)  22,304,430  12,070,000  7,703,760  288,  309—  466,03000%  175,855  20  118,422  20  79,010|  18
e)  Dresden  .  .  44,  9356,160  12,087,260  665,970,  3,444,711  20  395,019  20  320,991  26  101,806  46  45,220  63
f)  Stuttgart  ..  46,818,820  11,514,340  1,048,  o66  6,722,  184  1,  684,  390  —836,093  60  181,740  80“  150,149  80  51,285  80
g)  Karlsruhe  .121,401  360  7,898,310  204,875  ,636,026972,6680  652,581|90  156,310—.  139,45450  51,181|08
h)  Darmstadt 6“76  #5  4618  200  —  2,007,123421,853|20  881,676|40  —  54,121  20  25,757—
i)  Hamburg  —  —  6  —  —  —  —  24,375—  —  4,335.50  —-—
  1
I  ·  is
Summe  2:  882,540  800  293,160  10,  829  200,  36,892,272  11,022,862  40  5,194,046  30  2,0B8,  626  30  2,044,341  62  824,482  69
l
Gesamt-  Ausprägung
  s88686  a20  Mo,  793,160  12,  798,  495  37,348,  728  112,  117945  5,291,682·60|  2,225,8335  5  91.  843,772  79
—  —  —  ——
1,114,479,  480  Mark.  61,265,168  Mark  —  Pf.  7,516,917  Mark  65  Pf.  nD  2,952,734  Mark  70  Pf.
        <pb n="147" />
                                                 —129  —

                                          Uebersicht

über  die  bis  Ende  Januar  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
5  Bezeichnung  der  Sorten.  –  —  4  Zusammen.  in
im  Januar  C3
1315  vorher  .
—  i
Landes-Silbermünzen  «
1.Thalerwähnung:   Thlr.  Thlr.  Thlr.
Zweithalerstücke  6,356,000  —  —  —  F  6,356,000  —
Thaler aus den  Jahren  1760 bis  1816  104,300  -11,867,869  —  11,  972,  160  —  81,418,950  —
„  „  „  „  1817/22.  101,300—8,670,  16861  8,  1
5%  „  „  „  1823/56  —  —  40,000  —  40,000  —
Zusammen  6,561,6000—  20,  78,  O0ö0  —  %  19,  66—
2.Süddeeutsche  Guldenwährung  puc#  ar.  di.  a
Zweiguldenstücke  J  1,596,348  —  22,173,436  —23,769,  4—
Einguldenstücke  182,6244—  16,120,055  —  16,302,679
Einhalbguldenstücke  287,600  —3,885,  188  —/  4,172,758  —
Sechskreuzerstücke  10,600  —  3,158,083  16  3,168,683)  18  81,290  51
Dreikreuzerstücke  505—9  4,160  —  5,055  —
Einkreuzerstücke  .s  21—·  —-—  LI-Zusammen
  F  2,077,788-—45,341,1921847,418,98018
Fl.  Kr.  Fl.  Kr.  Fl..  Kr.
3.)  Kronenthaler  —.142235,973|52442  40
6
4.  Konventionsmünzen  des  Zwanzig ½  ar.  di.  ar.  *  .
guldenfußes  ..  —  —  1,110,2792310,  27923  1,903,336
i  .
5.  Mecklenburgische  Währung:  '  fgr. Thlr....
Zweimarkstücke  —  —  20—  20—
Einmarkstücke  .  —  —  96  96
1  Zwölfschillingstücke  .  —  —  13818  13818
4  Achtschilingstücke  ![—  56—  56—  9640
Vierschilingstücke  600  —  160  18  76018
Einschillingstücke=  7  430—  30900—1330
Einhalbschillingstücke  —  —  11—  11—
Einviertelschillingstücke  *  —  —1  2121  221
6  Zusammen  .  10,030/—]  31,298  3  32,3288  3
%%  Zu  übertragen  —  –  —  —  —  —  11987,9337

 

 

 

 

 

 

 

16°
        <pb n="148" />
                                                            —  130  —

 

 

 

Ü  Eingezogen  bezw.  als  eingezogen  1

 

 

—

12

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  verrechnet  sind:  s  Gesammtwerth
;  Bezeichnung  der  Sorten.  «  Zusammen  in
im  Januar
1875  vorher  "  —.  l.
").  7
Uebertrag.  —  —  —  —  —  —  171,987,5937

6.]  Hamburgische  Kurantwährnug:  .  Thir.  sarc.  Tolr.  sar.  abi.  iar.
Zweimarkstücke  1116  11116
Achsschillngstückce  500  —  20000—  25500%.
Vierschillingstücke 1000—  541—  1,542—
Zweischillingstücke  30800  —  6.530—  9.530—  240,862  50
Einschillingstücke  21,300  —43,36  —  65,23—
Einhalbschillingstücke  540  —  591  22½F  1,131  22½
Einviertelschillingstücke  110  —  126,  16½  236  16½

Zusammen  26,450  —  53,83715  n  80,287|15
U  s!

7.  Lübische  Kurantwährung:  Thlr.  fgr.  Thlt.  fgt.  Thlr.  fgt.
Dreimarkstücke...  .  .  ..  393  181  —  661  18
Zweimarkstücke  1006  i2  667  6  1,673  18
Einmarkstücke.  .  ..  —  –  23  6  23  6
Achtschillingstücke  5,600  —  8,640  —  14,240  —  69,16320
Vierschillingstücke  l19,800  —  2,748  —  4548  —
Zweischillingstücke  100,  —  400  —  500—
Einschillingstücke  2  2200  —  988  —  1,206  —

Zusammen  9120—  13,934  12)  23,054,12  172,297,619/07

Gesammtwerth  M.  —  —

B.  Landes-Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Süddeutsche  Guldenwährug:  Fl. Kr. Fl. Kr. Fl. Kr.
Einkreuzerstüccke  14—  244  2,258  40  4
Einhalbkreuzerstücke  —  —  840  —„  840  —  5,312—

Zusammen  14  304  40  3098  4%0

Mechleuburgische  Währung:  Thlr.  fgr.  Thir.  fgr.  Thlr.  fgr.

 Dreilinge —  8570  —  8570  —  25%  —
Gesammtwerth  B.  —  —  —  —  —  —  31022  —

Dazu  „  aA4.  —  —  —  —  1
uSmmee  +  —  —  —  172328,641/07
        <pb n="149" />
                                                      —  131  —

                                 3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Nach  §.  6  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom  30.  November  1874  wird  die  erste  Eintragung  und
die  Löschung  eines  Waarenzeichens  im  „Deutschen  Reichsanzeiger“  bekannt  gemacht.

Die  Kosten  dieser  Bekanntmachungen  betragen:

1.  für  die  Bekanntmachung  einer  Eintragung,  ausschließlich  der  Kosten  für  das  Schneiden  des  Zeichenstockes,

  6  Mark,

2.  für  die  Bekanntmachung  einer  Löschung  2  Mark.

Für  Rückporto,  Belagblätter,  Verpackung  und  Rücksendung  der  Clichss  und  dergleichen  werden  Kosten
nicht  berechnet.  -

Berlin,  den  8.  Februar  1875.

 

                          Das  Reichskanzler-Amt.
                              Delbrück.

                       4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

                                        Nachweisung
der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  den  Monat  Januar  des  Jahres  1875.

 

 

 

 

 

 

 

D
Januar.  Januar.
Ober-Post-Direktions-Bezirke.  Ober-Post-Direktions-Bezirke.  8
M.  M..
I.  Im  Reichs-Postgebiete.  Transport  346,750
1.  Königsberg  13,835  24.  Düsseldorf.  4390.616
2.  Gumbinnen  3,456  25.  Trier  2,316
3.  Danzig  11,225  26.  Dresden  10,859
4.  Berlin  76,353  27.  Leipzig..  412967
5.  Potsdam  3,916  28.  Karlsruhe  ..  16,042
6.  Frankfurt  a.  0.  7,685  T  29.  Konstanz  5,274
7.  Stettin..  .  .  ..  10,070  30.  Darmstadt  13,570
8.  Köslin  2,6900  31.  Schwerin  i.  MW.  29942
9.  Posen  9,808  32.  Oldenburg  4,090
10.  Breslau|  33.  Braunschweiig  6,373
11.  Liegnitz  .  .  10,976  34.  Lübeck  3,065
12.  Oppeln  9,153  35.  Bremen  23,660
13.  Magdeburg  18,985  36.  Hamburg  72,060
14.  Halle  ..a .S  8,048  37.  Straßburg  im  Elsaß  17,590
15  Erfurt  .......  11,852  38.  Metz  4,380
16.  Kiel  5,523  —
17.  Hannover  7,694  Summe  I.  614554
18  Münster  ......  :,897  II.Bayern.........  29,362
19.Arnsberg.  .  .  .  ..  24,785
20.  Kassel  4391  111.  Württemberg  ——
21.  Frankfurt  a.  M.  401166  Ueberhaupt  661,877
22.  Köln  "««««««  Zäsås  ,;«)DagegenimJahre1874...665,247
23-  Koblenz-··«—--—-  „  „  „  1873  696,933
Latus!]  346,750  „  „  1872  533353

1!  5%
)  efr.  Central-Blatt  fitr  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.

.  Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  Peterwitz  in  Jägerndorf  (Stadt)  im  Hauptamtsbezirke
Ratibor  ist  mit  dem  1.  August  v.  Js.  in  ein  Nebenzollamt  II.  umgewandelt  worden.
        <pb n="150" />
                                                   —  132

Fin

I
anz.:
Nad

über  die  am  31.  Januar  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen

 

 

E
z  Bezeichnung  WW—————————————  —
der  Banken.  in  Abschnitten  in  Abschnltten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  1  Thlr.  zu  5  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr  zu  25  Thlr.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr
1.  Preußische  Bank“)  —  —  —  —  5.507,000  2,552,000  —  —  —
2.  Rittsch,.  Privat.  Bank  in  Pommern-  1  .
Stettin  —  —  —  —  190,310  5,690  277,140  22,860  —
3.  Städtische  Bank  in  Breslau  —  —  —  —  99,940  60  99,940  60  —
4.  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  —  —  —  —  10,790  4.820  36,.380  5,660  —  —
5.Kölnische  Privat.Bank  —  —  —  —  100,00  —  299.000  1,000  —
6.]  Magdeburger  Privat-Bank  —  —  —  —  87,650  12,3501  361,  0  38,660  —  —.
9  Danziger,  *  –—  —  —  —  3,360  6,640280,540  19,460  —  —
.  ....  -  Groß.
hergogthums  Posen  —  —  —  —  99,810  180  195,2200  4730—  —
9.  Herzogthums Posen  Bank  für dle
Preuß.  Ober.  Lausnitz  Görlitz  )  —  —  —  —  89,050  4.510  258,  800  25,240  —  —
10.Hannoversche  Bank    .  —  —  —  —  341.37  483,  630  1,174,  320  1,445,  680  —  —
11.  Sächsische  Bank    Dresden  —  —  —  —.9327,060|%2  —
12.Leipziger  Bank·  —  —  —  —  2,447,500  322,5002,068,820  91,1  —  —
13.  Leipziger Kasssenverein  *-  —  —  —  —  —  —  —  —  —
14.Chemnitzer  Stadtbank  *.)  29,529  471  —  —  —  —  —  —  —
15.Rostocker  Stadtbank  ....  —  —  —  —  248,  460  1.540  498,360  1,640  —  —
16.]  Weimarische  Bank  .  .  —  —  —  —  270,434%  3  4101  —  —
17.  Oldenburgische  Landesbank  —  —  599,340  420  1,398,715  1,525  —  —  —  —
18.  Braunschweigerische    Bank.  —  —  —  3,990,000  30,000  —  —  —  —
19.  Mütteldeutsche.  Kredit  Bank
Meiningen  )  —  —  —  —  8,000,000  —  —  —  —  —
20.  Privat,  Bank  zu    Gotha  9  —  —  —  —  1,402,7201  657,  280  1,221,4801  412,  500  —  —
21.  —  Landesbank.  298,913  4,6871  148,  250  1,1501  544,  830  770  —  —  —  —
22.  Thüring.  Bank  (Sondershausen)  —  —  —  —  —  —  3,000,000  —  —  —
23.Geraer Bank  —  —  —  —  2,961,0800  675,870  —  —  —  —
24.  Niedersächs.  Bank  Büdeburg.  —  —  —  —  o,99-,170  830  —  —  —  —
25.Lübecker  Privat  ·  Bank  —  —  —  —  255,  380  16,8401  199,  100  8,080  —  —
26.Kommerzbank  in  Lübeck  —  —  —  —  381,830  2,4  2,380  —  —
27.  Bremer  Bank  —  —  —  —  2,  583,0001  207,000  —  —  —
Zus.  bei  den  Banken,  deren  Noten  U  4  i
Über  Thaler  oder  Mark  lauten  1.57046,927,  475|  6,  712,  635|17,540,  280/  3.342,960|63,685,000  23,131,
Umlauf B esstand)  Umlauf  7  Bestand  L  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf]  Bestand  T  Umlauf  Bestand
in  Abschnltten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  5  Fl.  zu  10  Fl.  zu  25  Fl.  zu  35  Fl.  zu  50  Fl.  zu  100  Fl.
Fl.  ßl.  Fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Fl.
28.  Frankfrter  Bank  110,534  110  6,  256,  660  217,  580  —  —  455,210104,790184,050332502  «zS,M«s
29.  Landgräfl.  Hess  konzess.
Landesbank    (Homburg
v. d. höhe)  285,  3101  4,510  166,370  2,.310  —  —  —  —  —  —
30.  Bayrische  Hypotheken·  und
Wechsel-Bank  )  —  —  5,873,240|  760  —  —  —  —  —
31.  Württembergische    Roten  
Bank.  —  —%  —  —  500  1□  —
32.  Badische  Bank  )  —  —  114,431,  0001,362  —  —  —  —  7.774,000  ·1,426,
33.]  Bank  für  —  Süddeutschland
(Darmstadt)  —  —420|  —  —  490,200  2,700
Zus.  bei  den  Banken,  der  en
Noten  über  Gulden,  Thaler
  oder  Mark  lauten  .  395,  51,  620  37,  98,  ö3„  ,  A6T,  600/S  ,  FGe,  95,  53/T,  103,  S,  S,  jL5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
 

 

An  Banknoten  sind)
        <pb n="151" />
        Wesen.
leisung

133

Bestande  der  deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen  Banknoten.

 

 

Vorhanden  gewesen  im:
Bestand  Umlaufs  Bestand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  
     
      

Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf  1  Bestand
in  “.  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschuitten  in  Abschnitten
½*i  Thlr.  zu  100  Tolr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.

1.  Thlr.  Thlr.  Tblr.  Thlr.  Thlr.  Tblr.  4.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  ]  Mark.
E  4,064,  0001  122,  178,  0001  137,  5098,  000  —  60,454,  0001  78,  138,  00o1  —  —  6,211,000/33,789,000
18320  10,750  257,800  4200  —  —  —  —  —  —  —  —
499850  150  299,900  —  —  —  —  —  —  —  —

23,250z79,30»  212,600  78,800  11  —  —  —  —  —  —
200/00  1,000  300,000  —  —  —  —  —  —  —  —  —
7,  0.  a  550  152,500  4,  500  —  —  —  —  —  —  —  —
WP  21.450  335.300  64,70  —  —  —  —  —  —  —  —

——  353,500  46,500  —  —  —  —  —  —  —  —
)80)  30000  21l.,700  205  —  —  —  —  —  —  67,  200  —
ucoo  276,  343,700—  —  —  —  —  —  2·40  800  200
1509000.  5700509.117,500  2,029,407  —  —  —  —  —  —  4.340,  300  459,700
1838##  781,200  913,600  636,4000  —  —  —  —  —  —  5,841,204,158,800

—  —  992.500  7,50—  —  —  —  —  —  —  —

—  —  —  —  —  —  —  —  ——  1,000
2411000  2.050  248.200  1800  —  —  —  —  —  —  —  —
571.s:30,42,350  188,000  10,ooo-  —  —  —  —-—  3,369,000471,ooo

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  1290

—  34½60%%  28000  —  —  —  —  —  —  —  —
%  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
ös#so  327290  170000  19000  —  —  —  —  —  10  m
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
s—  242,800  22.000  38,200  17,  —  —  —  —  —  —
1  —  —  140,300  1,  700  —  —  —  —-  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  1.460%NS,  1oD  42150  1,085,000
Sezööf-5-7E  FF/TTTTGSTSSII-NSSOSSON3E=  5D.1S.60  I,  G  Sô  S-OG,LSSS,GTN  NO
S##  u  Umlauf  [Bestand Umlau fBestand Umlauf'  Bestand Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand Umlauf  ]  Bestand)  Umlauf  Bestand
a  Abschniten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnltten  in  Abschnitten
n  500  l.  zu  10  Thir.zu  25  Thlr.zu  50  Thlr.  zu  100  Thir.100  zu  500  -3.  su  1000
Fl.  Thlr.Thlr.  Thlr.  LThlr.  Thlr.  -#.  Thlr.  —.  Thlr. Mark.  Mark.  Mark. Mark.  Mark.  Mark.
olss,  —  —  %  W—  —  —  93722,900  1,277,  1002,  377,  5002,222,  500  10,61  5,000  4,  335000
1
·
i
1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
1  —  —  —  IWH  —W  —  |1078834  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  ,2000|1  3,  vloooo  —  —  —
o
2  5,050  21.500  15,500  an  z————C  T„7“7  —  —

 

   

 

 

 

 

 

Veröffentlicht
        <pb n="152" />
                                                                                    —  134  —

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).

Berlin,  den  15.  Februar  1875.
             Der  Reichskanzler.
                      Im  Auftrage:
                                Eck.

                                     Bemerkungen.
*)  Zu  1.:  Unter  den  ale  im  Bestande  befindlich  aufgeführten  Noten  sind  auch  die  schon  werthlos  gemachten  und  zur
Vernichtung  zurückgelegten  mitemhalten  und  zwar  in  Abschnitten:
à  10  Thlr.  =  2,285,000  Thlr.,
2  1,684,000

-  50  2  -  7  11
4  100  „
à  500  „  —  2,502,000  „
zusammen  9,855,000  Thlr.
*#)  Zu  3.:  Die  Angabe  datirt  vom  30.  Januar  d.  Js.
*)  Zu  138.:  Wie  bei  3.
*2*)  Zu  14.:  Die  im  Bestande  befindlichen  1  Thlr.-Noten  sind  zur  Bernichtung  bestimmt.
)  Zu  20.:  Unier  den  als  im  Bestande  befindlich  aufgesührten  Noten  find  auch  die  beschädigten,  zur  Vernichtung  mrückgelegten,
  mitenthalten,  und  zwar  in  Abschnitten:  «
4  10  Thlr.  —=  413,780  Thlr.,
à  20  „  —  20,000  „
à  100  „  =  140,000  „
zusammen  765,  «

IIHIII
3

*"*)  Zu  890.:  Wle  bei  3.
*)  Zu  82.:  Wie  bei  3.

                                       6.  J u s t i   z  =    W e s e n .

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  auf  Grund  des  §.  93  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  61)  in  Gemäßheit  der  vom
Bundesrathe  vollzogenen  Wahlen,  zu  Mitgliedern  der  Kaiserlichen  Disziplinarkammern

1.  in  Königsberg:
a)  den  Königlich  preußischen  Regierungsrath  Singelmann  daselbst,
b)  den  Königlich  preußischen  Stadtgerichtsrath  Calame  daselbst;

2.  in  Danzig:
den  Königlich  preußischen  Stadt=  und  Kreisgerichtsrath  am  Ende  daselbst;

3.  in  Cöslin:
a)  den  Königlich  preußischen  Appellationsgerichtsrath  Luckwald  daselbst  als  Präsidenten,
b)  den  mit  der  Verwaltung  der  Ober-Postdirektion  in  Cöslin  beauftragten  Postrath  Nitschmann
  daselbst,
c)  den  Königlich  preußischen  Kreisrichter  Brenske  daselbst;
        <pb n="153" />
                                                            —  135  —

4.  in  Magdeburg:
a)  den  Königlich  preußischen  Appellationsgerichtsrath  von  Vietinghoff    daselbst  als  Präsidenten,
b)  für  die  von  diesem  bisher  bekleidete  Stelle  eines  Mitgliedes  den  Königlich  preußischen
Appellationsgerichtsrath  Freiherrn  von  Elmendorff  daselbst,
c)  das  Mitglied  der  Intendantur  des  4.  Armee-Korps  Hauptmann  à  la  suite  der  Armee
von  Windisch  daselbst;
5.  in  Erfurt:
das  Mitglied  der  Intendantur  des  4.  Armee-Korps  Hauptmann  d  la  suite  der  Armee
Klemm  zu  Magdeburg;
6.  in  Liegnitz.
den  Militair-Intendanturrath  Münzer  zu  Posen;
7.  in  Arnsberg:  «
den  Königlich  preußischen  Appellationsgerichts-Direktor  Hering  daselbst  als  Präsidenten;
8.  in  Düsseldorf:
den  Königlich  preußischen  Landgerichtsrath  Hoffsümmer  daselbst;
9.  in  Schleswig:
den  mit  der  Verwaltung  der  Ober-Postdirektion  in  Kiel  beauftragten  Postrath  Brachvogel
in  Kiel;

  

10.  in  Leipzig:
den  Königlich  sächsischen  Regierungsrath  Freiherrn  von  Seckendorff  daselbst;
in  Karlsruhe:
a)  den  Militair-Intendanturrath  Bredow  daselbst,
b)  den  Großherzoglich  badischen  Kreisgerichts-Direktor  Rudolf  Reinhard  daselbst;
12.  in  Schwerin:
den  Großherzoglich  mecklenburgischen  Kammerrath  von  Abercron  daselbst;
13.  in  Bremen:
den  Marine-Stations-Intendanten,  Marine-Intendanturrath  Freiherrn  von  Seckendorff,
in  Wilhelmshaven;  ·
14.  in  Stuttgart:
den  Königlich  württembergischen  Ober-Kriegsrath  von  Habermaas  daselbst;
in  Straßburg:
a)  den  Appellationsgerichtsrath  von  Puttkamer  in  Colmar  als  Präsidenten,
b)  den  Ober-Postdirektor  Zschüschner  in  Straßburg,
c)  den  Appellationsgerichtsrath  Dr.  Pauli  in  Colmar
für  die  Dauer  der  zur  Zeit  von  ihnen  bekleideten  Staats=  bezw.  Reichsämter  zu  ernennen.

11.

!*—

B.

##

 

7.  Post.  Wesen.

 

Eröffnung  der  Eisenbahn  Limburg  a.  d.  Lahn-Niederselters.

Die  Eisenbahn  zwischen  Frankfurt  a.  Main  und  Limburg  a.  d.  Lahn  ist  am  1.  Februar  auf  der  Strecke
zwischen  Limburg  a.  d.  Lahn  und  Niederselters  eröffnet  worden  und  wird  von  demselben  Tage  ab  zur  Be-
  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt.  Die  Leitung  und
Beaufsichtigung  des  Postdienstbetriebes  auf  der  genannten  Bahnstrecke  ist  dem  Bahn-Postamte  Nr.  19  in
Frankfurt  a.  Main    übertragen  worden.
                                                                               19
        <pb n="154" />
                                               —  136  —

Außer  dem  Postamte  in  Limburg  a.  d.  Lahn,  welches  bereits  zu  den  Eisenbahn-Vostanstalten  gehört,
liegen  an  der  Bahnstrecke  Limburg-Niederselters  die  Postexpeditionen  in  Niederbrechen  und  Niederselters,
welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

 Berlin  W.,  den  2.  Februar  1875.
                                     Kaiserliches  General-Postamt.

                                                  Bücherpost.

Gegen  das  ermäßigte  Porto  für  Drucksachen  können  auch  Bücher,  Landkarten  und  Musikalien,  gleichviel
  ob  gebunden,  gefalzt  oder  geheftet,  unter  Band  bz.  Verschnürung,  in  offenen  Briefumschlägen  oder  einfach
  gefaltet  mit  der  Post  versandt  werden.  Die  Sendungen  müssen  jedoch  nach  ihrer  äußeren  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sein;  insbesondere  sind  unförmliche  Bunde  oder
Rollen  von  der  Versendung  ausgeschlossen.

Es  ist  gestattet,  bei  Büchern  und  Musikalien  eine  Widmung  handschriftlich  einzutragen;  auch  kann  den
Sendungen  eine  Rechnung  beigefügt  werden.

Das  vorauszubezahlende  Porto  beträgt  auf  alle  Entfernungen  im  Reichspostgebiete:

bis  50  Gramm  einschließlich  3  Pfennig,
über  50  bis  250  "„  5„  ..............10  ,,
»  500  .  20  „
und  über  500  bis  zum  Meistgewichte  von  1  Kilogramm  einschließlich  30

Durch  die  Bücherpost  wird  der  direkte  Bezug  von  Büchern  u.  s.  w.  auf  schnellstem  Wege  ermöglicht.
Berlin  W.,  den  3.  Februar  1875.

                                      Kaiserliches  General-Postamt.

Unzulässigkeit  der  Ueberweisung  von  Zeitungs-Frei-Erxemplaren  nach  Orten  des  Wechselverkehrs.

Im  Verkehr  des  Reichs-  Postgebiete  mit  Bayern,  Württemberg,  Oesterreich=  Ungarn  und  Luxemburg  können,
außer  den  bei  den  Postanstalten  bezogenen,  nur  die  ursprünglich  beim  Verleger  bestellten  Zeitungen,  sowie  die
zwischen  den  Zeitungs-Redaktionen  zur  Versendung  gelangenden  Tausch-Exemplare  gegen  Erlegung
der  gewöhnlichen  Zeitungsgebühr  nachgesandt  bz.  überwiesen  werden.

Eine  Ueberweisung  von  Frei-Exemplaren,  welche  von  den  Verlegern  an  andere  Personen  unentgeltlich
  geliefert  werden  und  gegen  Bezahlung  der  Zeitungsgebühr  durch  die  Postanstalten  befördert  werden
sollen,  ist  im  Verkehr  mit  Bayern,  Württemberg,  Oesterreich-Ungarn  und  Luxemburg  nicht  zulässig.

Berlin  W.,  den  8.  Februar  1875.
                                Kaiserliches  General-Postamt.

                           Briefpostverkehr  mit  Ostindien,  China,  Japan  ect

Das  Porto  für  die  auf  dem  Wege  über  Neapel  mit  franzosischen  Postschiffen  zu  befördernden  Briefpostgegenstande
  nach  Ostindien,  China,  Japan  ect.  beträgt  fortan:
nach  Anam,  Ceylon,  China,  Japan,  Siam,  den  englischen  (ausschließlich  Birma),  französischen,
pochugielischen  und  spanischen  Besitzungen  in  Hinter-Indien,  Mauritius,  Mayotte,  Ste.  Marie
de  Madagascar,  Réunion  und  den  Seychellen  für  gewöhnliche  frankirte  Briefe  95  Pfennige,  für
unfrankirte  Briefe  daher  1  Mark  20  Pfennige  —  davon  70  Pfennige  für  je  7½  Gramm,  der
Rest  für  je  15  Gramm  —;
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                                                        —  137  —

2.  nach  den  niederländischen  Besitzungen  im  Indischen  Archipel  für  gewöhnliche  frankirte  Briefe
1  Mark  10  Pfennige,  für  unfrankirte  Briefe  daher  1  Mark  35  Pfennige  —  davon  85  Pfennige
für  je  7½/  Gramm,  der  Rest  für  je  15  Gramm  —.  Drucksachen  nach  den  genannten  Ländern  ect.
kosten  20  Pfennige  für  je  50  Gramm.
Korrespondenzen,  welche  auf  dem  bezeichneten  Wege  Beförderung  erhalten  sollen,  müssen  frankirt  und
mit  dem  Vermerk  „über  Neapel“  versehen  werden.

Berlin  W.,  den  8.  Februar  1875.
                                   Kaiserliches  General-Postamt.

               Seepostverbindung  mit  Norwegen  auf  der  Linie  Hamburg-Drontheim.

Nach  einer  Mittheilung  der  Königlich  norwegischen  Postverwaltung  wird  dieselbe  von  Ende  Februar  ab  für
die  Dauer  der  günstigeren  Jahreszeit  wieder  eine  regelmäßige  Post-Dampfschiffverbindung  zwischen  Hamburg
und  Drontheim  unterhalten.

Die  Dampfschiffe,  auf  denen  Königlich  norwegische  Seeposten  in  Thätigkeit  sein  werden,  gehen  von
Hamburg  Sonnabends  ab,  zum  ersten  Male  am  27.  Februar.

         Berlin  W.,  den  9.  Februar  1875.
                                   Kaiserliches  General-Postamt.

                           Vorausbezahlung  der  Bestellgebühr  für  frankirte  Postsendungen.

Nachdem  durch  die  Postordnung  vom  18.  Dezember  1874  die  Bestellgebührensätze  für  das  Reichspostgebiet
einheitlich  geregelt  worden  sind,  kann  beim  Verkehr  innerhalb  des  Reichspostgebiets:

a)  für  Postanweisungen,  für  frankirte  Briefe  mit  Werthangabe  bis  1500  Mark  und  für  frankirte
Packete  ohne  Werthangabe  nach  dem  Ortsbestellbezirke  der  Bestimmungs-Postanstalt,  und

b)  für  diejenigen  frankirten  Sendungen  nach  dem  Landbestellbezirke,  deren  Abtragung  den  Landbriefträgern
  bestimmungsmäßig  obliegt,

die  Bestellgebühr  gleich  mit  dem  Franko  vorausbezahlt  werden.  Wo  in  einzelnen  Ober-Postdirektionsbezirken
  weitergehende  Bestellungseinrichtungen  bestehen,  kann  innerhalb  dieser  Bezirke  auch  für  die
bierher  gehörigen  Sendungen  die  Vorausbezahlung  der  verordneten  Bestellgebühren  stattfinden.  Soll  die  Bestellgebühr
  vorausbezahlt  werden,  so  sind  die  Sendungen  auf  der  Adresse  mit  der  Bezeichnung:

„frei  einschließlich  .  .  ..  Pf.  Bestellgeld“
Bei  Postanweisungen  und  Post-Packetadressen  ist  dieser  Vermerk  auf  den  zugehörigen  Abschnitten
zu  wiederholen.

Berlin  W.,  den  10.  Februar  1875.
                              Kaiserliches  General-Postamt.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
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        <pb n="157" />
                                             Central-Blatt

                                         für  das

                                      Deutsche  Reich.

                                       Herausgegeben

                                            Reichskanzler-Amt.

–

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Präsumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.
III.  —  Berlin,  Freitag,  den  26.  Februar  1875.  Nr.  9.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungt=  Sachen:  Verweisung  |/  5.  Militär-Wesen:  Bekanntmachug  betreffend  die  Ausführung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  ..  Seite  139.  der  §§.  101  bis  108  des  Mlitärpensionsgesetzes  vom
16  der  Nov-2.Finanz-Wesen:

  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  27.  Juni  1871  und  der  §§.  15  elle
Gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  in  vom  4.  April  1874.  Vom  22.  Februar  1875  .
Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vem  1.  Januar  bis  su  6.  Marine  und  Schiffahrt:  Beginn einer  Seeschifferprüfung  151.
Schlusse  des  Monats  Januar  1875  7.  Konsulat-Wesen:  Ernennung;  Ertheilung  der  Kompetenz

3.  Münz-Wesen:  Uebersicht  Über  die-  Ausprägung  von  Reichs  zu  Eheschließungen  .....  151.
4.  münzen.  141.  8.  Personal-Veränderungen  ect.:  Ernennung  151.

 

l
                                1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetbuchs  sind

1.  der  Brauergehilfe  Peter  Huber,  gebürtig  aus  Graz  in  Steiermark,  ortsangehörig  zu  Hallein
(Herzogthum  Salzburg,  Oesterreich),  38  Jahre  alt,,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
wegen  versuchten  schweren  und  vollendeten  einfachen  Diebstahls,  sowie  wegen  Bettelus,
durch  Beschluß  der  Königlich  bayerischen  Polizei-Direktion  zu  München  vom  15.  Januar  d.  Js.;

40  der  Kaufmann  und  Lederarbeiter  Joseph  Israel  Hertz,  geboren  den  15.  November  1850  zu
Czenstochau  bei  Petrikau  in  Russisch-Polen,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  erkannten
1½/jährigen  Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  des  Herzoglich  sächsischen  Ministeriums,  Abtheilung
des  Innern  zu  Altenburg  vom  13.  Oktober  v.  Is.  (ausgeführt  im  Februer  d.  Js.  nach  Vollstreckung
  einer  gegen  den  ect.  Hertz  fernerweit  wegen  Beleidigung  erkannten  Gefängnißstrafe);

und  auf  Grund  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens

  und  Bettelns,
3.  der  Weber  Johann  Rudlof,  geboren  am  16.  Mai  1835  zu  Hermannseifen  (Kreis  Gitschin,
Bezirk  Arnau  in  Böhmen),  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei  zu  Hannover
vom  5.  Februar  d.  Js.;

4.  der  Diensttrecht  Jens  Olsson  aus  Hagestad  (Amt  Ingelstad  in  Schweden),  geboren  am
13.  Oktober  1854,

5. der  Rabbiner  Saul  Hirsch  Rabenawitz,  50  Jahre  alt,  und  der  Lehrer  Moses  David

Hirsch  Aitikowit,  52  Jahre  alt,  beide  aus  Weynnthen  in  Rußland,

zu  4  und  5  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdroste  zu  Lüneburg  vom
resp.  12.  und  13.  Februar  d.  Js.;
        <pb n="158" />
                                                       — 140—

6.  der  Schneidergeselle  Franz  Bek,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Vorberg  (Bezirk  Reichenau
in  Böhmen),  30  Jahre  alt,

32  Jahre  alt,

7. der  Arbeiter  Ferdinand  Kruse,  gebaoxen  und  ortsangehörig  zu  Holstebroe  in  Jütland,

zu  6  und  7  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostel  zu  Stade  vom  resp.
20.  und  30.  Jannar  d.  Js.;

·

8.  der  Schuhmachergeselle  Hans  Peter  Hansen  aus  Heidehusen  auf  Seeland  (Dänemark),

38  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Schleswig  vom

10.  Februar  d.  Is.;

9.  der  Drechslergehilfe  Franz  Böhm  aus  Wolfersdorf  (Kreis  Leitmeritz  in  Böhmen),  31  Jahre
durch  Beschluß  der  Königlich

—

alt,
23.  Jannar  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen  vom

                                2.  Finanz=  Wesen.

Reiche  für  die  Zeit  vom  1.

                                               Nachweisung
der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemelnschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Januar  1875.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Solliein-  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
gt  ..

Bezeichnung  vom  Beginn  in  demselben zwischen  den
der  des  7  gemeinschaft-  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4

Schlusse  des  liche  Rech-  des  Vorjahrs-•  mehr

Einnahme.  obengenannten  nung  (Spalte  4,  weniger

Monats
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

Eingangs-Zoll  9,868,937  "  1133  9,867,804  10/117.  4185249681
Rübenzuckersteuer  2,571,125  233,212  2337,913  1,543,5600  +  794,353
Salzsteuer  2,795,785  —  2,795,785  3,006,708—  210,923
Tabackssteuer  61,128  20.109  41,019  101,520  —  60,501
Branntweinsteuer  ....  1,880,533  366,027  1,513,606  1,208,124  305,  482
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  4,.275  —  4,275  13,5609  —  9,294
Brausteuer  ....  2,395,401:  7,3562,388,0452,243,313-l-144,732
Uebergangsabgaben  von  Bier  69,413  —  69,413  67,458  +  1,955
Wechselstempelsteuer  661,877  —  661,877  665,241  —  3,370
Post-  und  Zeitungs-Verwaltung  —  —  8,831,  422  8,205,  355  T  626,067
Telegraphen-Verwaltung  —  Ü  —  835,627  838,491  —  2,864
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  2,435,  497  1,983,350  T  452,147
        <pb n="159" />
                                               141  —

                                        3.  Münz=  Wesen.

Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  13.  Februar  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.
Zu  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  „  Nickelmünzen.  1  Kupfermünzen.
vom  7.  bis  I  ·  ;
·  1  2
13.  debr.  18161  Doppel.  ar  on  ann  2  i  ol  5  "  6„  ½
sind  geprãgt  Kronen.  Mark-  Mark  ·  Pfennig  ·  Pfennig-  Pfennig Pfennig=  Pfennigworden
  in:  ’-  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  .Mark  Pf.  Pf.9  Mark.  Pf.
—  ———  =  —  ...
a)  Berlin  854,/46800)  743,710)  537,805  221,00  53,478  10  24,23820  14246  12,160  70
b)  Hannover  —  —  360,985  —  —  —  —  —  21,100—  7,55280—  6,.590  20
-  —  1  450000  —  —  22500—  3300—3475500—  3.000—  1,450—
München  —  —  616800  104400%  3%  100  —  15/3800  21760-  3048  26856
e)  Dresden  —  —  —  240,  811  —  —  19,1140  6,261  —  —  —  —
I)  Suutgart  —  —  —  108081  —  150044  9512  80  6.595—  2,985  40
)  Karlsruhe.  —  —  —  204,883  —  —  —  —  9,750—  4,200  56  2,000—
b)  Darmstadt  —  —  —  9,000  —  —  18,750—  —  —  —  —  2,.250—
i)  Hamburg  —  —  —  —  —  20554  1  —  —  1794  —-Summe 1,4802,198,7101.515,590sagst108,87840110,10088109,8776040,5115630.292w

Vorher-waren
geprägt  in:
a)  Berlin  ...  863,704,820  78,  406,650220,  290|  9,081,  49%  298  28480  668,467  20  784,  162  80  868,  421  80  810,864  —
b)  Hannover.2340|  49,331,  440  988,770  2.761,800  2,  1  0060—4½%%%  %  101,  885  20
r)  Frankfurt.  144640  45,132,5380  —  9653,39q954,5ö  S  10%0  26  96
q  München  .  88,884,680  22,804,  480  2.424,  000  7,742,  160  2  411,100—  .  477430%0  120,76020  1,-050  13
e)  Dresden.  44,935,  160  12,08  v,260  20,970  344  711  41%20%  26  101,  806  461  46,  220  68
Suttgart.  .1  46.818,820.  11,514,340  1,416,695  5,070  0  —  849252  —  154  4  80
6)  Karlsruhe.  21,401,  360  7,398,310.  417,7704/636,06  988,128  40  652,581  90)  167,5600  —  144,05400  28  0
Darmstadt  16.  760.80|  4,618200  —  2007,1,2#3  421,853  20)  397,92640  —  —64012120  27,507—
i)  Hamburg  —  —  —  —  —  40672  5000  —  51  1
—  —...  160  12  7945  37  348,728  11,  117.945.  —  2  2  60  2,  22  5  05  2,  1061  %2  78
Gesammt-Aus-  I  .
prägung  +½  40.0  232,  870  14  15  3,  306,  709  10,  226,  92  40  6  2  34,  712  6050%  S  0
—...—  ——  —  —  2  —  —..—  .—  ————
1,117,537,670  Mark  6,847,117  Mark  40  Pf.  JN—————  3,023638  Mark  56  l.
        <pb n="160" />
                                                 —  142  —

                                   4.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  bayerischen  Nebenzollamte  Kaufbeuren,  Hauptamtsbezirks  Memmingen,  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  über  rohen  Kaffee  und  Gewürze  aller  Art
ertheilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Hauptsteueramte  Colmar,  Bezirk  Ober-Elsaß,  ist  die  Befugniß  zur  Eingangsabsertigung
  von  Rohzucker  zum  ermäßigten  Zollsatze  von  M.  12  (4  Thlr.)  pro  Zentner  ertheilt  worden.

 

                                       5.  Militär-Wesen.

 

                                               Bekanntmachung,

betreffend  die  Ausführung  der  §§.  101  bis  108  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  und
der  F.  15,  16  und  22  der  Novelle  vom  4.  April  1874.  Vom  22.  Februar  1875.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  Artikel  7  Ziffer  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  nachstehende

Bestimmungen
zur  Ausführung  der  §§.  101  bis  108  des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzblatt  S.  275)
und  der  §§.  15,  16  und  22  der  Novelle  vom  4.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  25)
beschlossen:
                                                 I.  zu  §.  101.

Pensionsempfänger,  welche  sich  im  Auslande  (außerhalb  des  Reichsgebiets)  aufhalten,  müssen  die
Abhebung  ihrer  Pension  im  Inlande  —  entweder  in  eigener  Person  oder  durch  Bevollmächtigte  —  bewirken.
Die  inländischen  Kassen  und  Behörden  sind  zu  Geldsendungen  und  Korrespondenzen  mit  den  im
Auslande  lebenden  Pensionären  nicht  verpflichtet,  es  ist  vielmehr  Sache  dieser  letzteren,  den  Kassen  und  Behörden
alle  diejenigen  Vorlagen  zu  machen,  welche  für  die  Zahlbarmachung  der  Pension  erforderlich  sind,  wozu
namentlich  das  Lebensattest  und  der  Nachweis  gehört,  daß  der  Pensionär  nicht  durch  ununterbrochenen  zehnjährigen
  Aufenthalt  im  Auslande  das  deutsche  Indigenat  verloren  hat.

Den  Nachweis,  daß  er  aus  anderem  Grunde  das  deutsche  Indigenat  nicht  verloren  habe,  hat  der
Pensionär  nicht  zu  führen.  Wird  der  Zahlstelle  bekannt,  daß  der  Pensionär  dasselbe  aus  irgend  einem  Grunde
verloren  hat,  so  ist  die  Zahlung  der  Pension  einzustellen.  «

Die  Prüfung  der  von  den  Pensionsempfängern  selbst  oder  von  deren  Bevollmächtigten  vorzulegenden
Schriftstücke,  insbesondere  auch  der  Vollmachten  selbst,  ist  Sache  der  zahlenden  Kasse.

Hinsichtlich  derjenigen  Pensionsempfänger,  welchen  beim  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Bestimmungen
ihre  Pensionen  bereits  in  das  Ausland  gezahlt  werden,  verbleibt  es  bei  dem  bisherigen  Verfahren.

                                                II.  zu  §.  102.

A.  Unter  den  Pensions=  und  Verstümmelungszulagen  sind  nur  die  in  den  §§.  71  und  72  aufgeführten
Zulagen,  nicht  aber  auch  die  Dienstzulagen  (§.  74)  zu  verstehen.

Behufs  der  erforderlichen  Unterscheidung  der  verschiedenen  Zulagen  haben  die  Militär-Intendanturen,
beziehungsweise  die  Marine-Intendantur  in  den  Pensions-Zugangs-Nachweisungen  die  Zulagen  nach  §.  71  als
Kriegszulage,  nach  di  als  Verstümmelungszulagen,  nach  §.  74  als  Dienstzulage  zu  bezeichnen.

B  Der  Aufenthalt  in  einem  Militärkurhause  oder  in  einer  militärischen  Heilanstalt  zum  Zwecke
einer  Bade=  oder  Brunnenkur  fällt  unter  die  Vorschrift  des  §.  102.  b.  Sonstige  zu  derartigen  Kurzwecken
gewährte  Unterstützungen  sind  auf  die  Fortzahlung  der  Invalidenpension  einflußlos.
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                                                              —  143  —

2.  Unter  „Familie“  im  Sinne  des  §.  102.  b.  sind  außer  der  Ehefrau  und  der  ehelichen  Nachkommenschaft
  (Kinder,  Enel  auch  die  Eltern  und  Großeltern  des  Pensionärs  zu  verstehen,  sofern  dieser  der  einzige
Ernährer  derselben  ist.

3.  Die  bezeichneten  Anstalten  haben  von  jeder  Aufnahme  und  Entlassung  eines  Pensionsempfängers
derjenigen  Behörde,  auf  deren  Pensionsetat  der  Pensionär  steht,  unter  genauer  Angabe  des  Tages  der  Aufnahme,
  sowie  des  Tages  der  Entlassung  aus  der  Anstalt,  behufs  der  Pensionsregulirung  unverzüglich
Mittheilung  zu  machen.

4.  Die  Zahlung  der  Pension  und  etwaigen  Zulagen  erfolgt  für  den  Monat  der  Aufnahme  und
Entlassung  gemäß  §.  99  lens  in  vollen  Monatsbeträgen.

Etwaige  Marschkompetenzen,  welche  behufs  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  oder  bei  Entlassung  aus
derselben  zur  Erreichung  des  Heimathsortes  dem  Invaliden  gewährt  werden,  kommen  auf  die  Pensionsbeträge
nicht  in  Anrechnung.

5.  Erfolgt  die  Invaliditäts-Anerkennung  von  Mannschaften  erst  während  ihres  Aufenthalts  in  einer
der  bezeichneten  Anstalten,  so  haben  die  zuständigen  Militärbehörden  die  zur  Erhebung  der  Pension  ect.
berechtigenden  Legitimationspapiere  der  Anstalt  zur  Aufbewahrung  und  späteren  Aushändigung  an  den
Pensionär  zu  übersenden.

  C.  1.  Sobald  die  Aufnahme  eines  pensionsberechtigten  Invaliden  in  einer  Zivilstelle  oder  zu  einer
Beschäftigung  im  Zivildienst  erfolgt  ist,  hat  die  anstellende  Behörde  demselben  das  Quittungsbuch,  welches
fortan  nach  dem  beiliegenden  Schema  angefertigt  wird,  absordern  und  in  dasselbe  betreffenden  Orts  das
Anstellungs=  beziehungsweise  Beschäftigungsverhältniß  eintragen  zu  lassen  unter  Angabe:

a)  der  Art  der  Anstellung  oder  Beschäftigung,  wobei  insbesondere  ersichtlich  zu  machen
ist,  ob  dem  Angestellten  oder  Beschäftigten  die  Eigenschaft  eines  Beamten  beiwohnt  oder  nicht
(vergl.  zu  §.  106);

b)  des  Tages  des  Beginns  der  Anstellung  ect.;  ·

c) des Diensteinkommen (Entgelt), welches für die Wahrnehmung die Stelle oder für die
Beschäftigung  gewährt  wird,  unter  genauer  Bezeichnung  der  Art  und  des  Betrages
desselben,  sowie  des  Zeitpunktes,  von  welchem  ab  die  Gewährung  stattfindet.  Bezüglich
der  Art  des  Diensteinkommens  ist  namentlich  anzugeben,  ob  dasselbe  in  festen  oder  ungewissen
Hebungen  besteht;  bezüglich  des  Betrages  desselben,  welchen  Geldwerth  die  etwa  einbegriffenen
  Naturalien  und  Nutzungen  haben  und  wie  viel  vom  Gesammtbetrage  des  Einkommens
zu  Ausgaben  für  Dienstbedürfnisse  (§.  103)  in  Abrechnung  zu  bringen  ist.

Besteht  das  Einkommen  ganz  oder  zum  Theil  in  ungewissen  Hebungen  (z.  B.  Exekutionsgebühren,
  Tantiemen),  so  werden  da,  wo  mit  der  Stelle  ein  Aufwand  von  Reise=  und
Zehrungskosten  verbunden  ist,  50  Prozent  des  ermittelten  unfixirten  Einkommens,  und  zwar
wenn  das  Diensteinkommen  ganz  in  unfirirten  Hebungen  besteht,  aber  nach  dem  Durchschnitt
nicht  50  Mark  monatlich  erreicht,  als  Mindestbetrag  25  Mark  monatlich  in  Abzug  gebracht.

Demnächst  ist  das  Quittungsbuch  der  die  Pension  feststellenden  Behörde  behufs  der  Prüfung  und
etwaigen  Richtigstellung,  sowie  zur  Regelung  der  Pensionskompetenzen  zu  überreichen.

2.  Diese  Behörde  hat  insbesondere  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871
beziehungsweise  der  Novelle  vom  4.  April  1874  festzustellen,  bis  zu  welchem  Zeitpunkte  der  Angestellte  ect.  die
Pension  unverkürzt  zu  beziehen  hat,  von  wann  ab  die  Einziehung  oder  Kürzung  derselben  einzutreten  und
letzteren  Falls,  in  welchem  Betrage  die  Kürzung  zu  erfolgen  hat).

Diese  Festsetzungen  sind  in  das  Quittungsbuch  den  Angaben  über  das  Anstellungsverhältniß  gegenüber
  einzutragen.  Auch  ist  der  Kasse,  aus  welcher  der  Pensionär  seine  Pension  bezieht,  die  entsprechende
Anweisung  zu  ertheilen.  #

3.  Nach  erfolgter  Regelung  erhält  die  Anstellungsbehörde  das  Quittungsbuch  zurück,  theilt  die  darin

enthaltene  Regelungsverfügung  dem  Invaliden  mit  und  läßt  ihn,  daß  solches  geschehen,  durch  Namensunter-


*)  Personen,  welche  sich  im  Besitze  der  Pensionszulage  für  Nichtbenutzung  des  Zivilversorgungsscheins  (§.  12  der  Novelle
vom  4.  April  1874)  befinden,  verlieren  dieselbe  mit  Ablauf  des  Monats,  in  welchem  die  Anstellung  oder  Beschäftigung  erfolgt  ist,
nicht  nur  bei  einer  etwaigen  Anstellung  oder  Beschäftigung  in  einem  unter  den  Begriff  des  §.  106  fallenden  Zivildienste,  sondern
bei  jeder  Anstellung  oder  Beschäftigung,    welche  die  Zivilversorgungsberechtigung  zur  Voraussetzung  hat,  —  also  namentlich  auch
bei  einer  Verwendung  im  Dienste  solcher,  Privat  Eisenbahnverwaltungen,  welchen  die  Verpflichtung  zur  Annahme  Zivilversorgungsberechtigter
  auferlegt  ist.
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                                                           —   144  —

schrift  anerkennen.  Hiernächst  ist  das  Quittungsbuch  dem  Inhaber  wieder  auszuhändigen,  demselben  aber
behufs  Aufbewahrung  wieder  abzufordern,  sobald  er  zur  Erhebung  irgend  welcher  Invalidenkompetenzen  nicht
mehr  berechtigt  ist.

4.  Um  den  regelmäßigen  Empfang  der  Invalidenpension  durch  die  Abforderung  der  Quittungsbücher
nicht  zu  stören,  haben  Abforderung  und  Rückgabe  in  der  Zeit  zwischen  dem  zweiten  und  letzten  Tage  eines
und  desselben  Monats  stattzufinden.

Die  in  den  Dienst=  und  Einkommenverhältnissen  der  angestellten  Pensionsempfänger  vorkommenden
Veränderungen,  sowie  die  Entlassung  der  Angestellten  sind  von  den  anstellenden  Behörden  in  die  Quittungsbücher,
  unter  Angabe  des  Zeitpunktes  der  Veränderung  und  der  Höhe  des  anderweiten  Diensteinkommens,  und
bei  Entlassungen  unter  Bezeichnung  des  Tages,  bis  zu  welchem  das  Diensteinkommen  bezogen  wird,  einzutragen
  und  zur  Bewirkung  der  nöthigen  Festsetzungen  (vergl.  Nr.  1  und  2  vorstehend)  der  zuständigen  Behörde
zu  übersenden.

Bei  Entlassungen  sind  die  Quittungsbücher  dieser  Behörde  so  zeitig  vorzulegen,  daß  die  Aushändigung
an  die  Inhaber  noch  bis  zum  Entlassungstage  erfolgen  kann.

6.  Die  in  den  Händen  der  Invaliden  befindlichen  Quittungsbücher  älterer  Art  sind  bei  der  Annahme
durch  Hinzufügung  des  nöthigen  Papiers  in  entsprechender  Weise  zu  vervollständigen.

7.  Der  Monat,  in  welchen  der  Beginn  einer  Anstellung  oder  Beschäftigung  fällt,  zählt  bei  Berechnung
  der  Fortgewährung  der  Pension  während  der  ersten  sechs  Monate  der  Anstellung  ect.  nicht  mit  und  zwar
auch  dann  nicht,  wenn  die  Anstellung  oder  Beschäftigung  mit  dem  ersten  Tage  des  Monats  begonnen  hat.

4.Fällt  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Zahlung  des  Diensteinkommens  beginnt,  nicht  mit  dem
Zeitpunkte  des  Beginns  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  zusammen,  so  ist  für  den  Fortbezug  der  Pension
der  erstere  Zeitpunkt  als  der  maßgebende  anzusehen.

Sind  Invaliden  bereits  vor  ihrer  Entlassung  aus  dem  Militärdienste  im  Zivildienste  beschäftigt
worden,  so  werden  die  6  Monate  des  Bezugsrechts  der  Invalidenpension  von  dem  Zeitpunkte  ab  gerechnet,
mit  welchem  der  Pensionsbezug  nach  Maßgabe  der  Invalidisirung  seinen  Anfang  zu  nehmen  hat.

10.  Der  Fortbezug  der  Invalidenpension  auf  die  Dauer  von  6  Monaten,  mit  der  im  §.  104  und
den  bezüglichen  Ausführungsbestimmungen  (s.  unten  zu  §.  104)  gegebenen  Beschränkung,  findet  bei  jeder
wechselnden  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Zivildienste  statt.

Diejenigen  Theilnehmer  am  Kriege  von  1870/71,  deren  Invalidität  durch  diesen  Krieg  verursacht,
und  welche  demgemäß  als  Kriegsinvaliden  anerkannt  worden  sind,  werden  nach  der  Bestimmung  des  §.  102.  c.
behandelt,  auch  wenn  ihre  Anstellung  oder  Beschäftigung  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  d.  i.  vor  dem
21.  Juli  1871  erfolgt  ist.

12.  Auf  die  übrigen  bereits  vor  dem  21.  Juli  1871  im  Zivildienste  angestellten  oder  beschäftigten
Pensionsempfänger  findet  der  §.  102.  c.  keine  Anwendung.

Auf  die  nach  dem  21.  Juli  1871  im  Zivildienste  angestellten  oder  in  Beschäftigung  getretenen  Pensionsempfänger,
  welche  nach  den  früheren  Versorgungsgesetzen  pensionirt  worden  sind,  findet  der  §.  102.c.  nur
dann  Anwendung,  wenn  dieser  ihnen  günstiger  ist,  als  die  früheren  diesfälligen  Vorschriften.  .

(Vergl.  zu  11  und  12:  §.  112  des  Gesetzes  und  §§.  17  und  23  der  Novelle.)

III.  Zu  §.  103  des  Gesetzes  und  §§.  15  und  22  der  Novelle.

1.  Die  Dienstzulage  (§.  74)  wird  als  Theil  der  Pension  bei  Ermittelung  des  Doppelbetrages  derselben
  mit  zur  Berechnung  gebogen-2.

  Die  Zuschüsse,  welche  den  nicht  mit  festem  Einkommen,  sondern  gegen  Tantieme,  Gebühren,
Kopialien  oder  ähnliche  Bezüge  im  Zivildienst  angestellten  oder  beschäftigten  Pensionsempfängern  aus  der
Pension  bewilligt  werden,  sind  nach  Maßgabe  des  wirklich  bezogenen  Diensteinkommens  (vergl.  II.  1.c.)  von
der  Behörde,  welche  den  Pensionsempfänger  angestellt  hat,  im  Laufe  des  Jahres  vorschußweise  zu  berichtigen,
und  im  Monat  Januar  des  folgenden  Jahres  derjenigen  Behörde,  auf  deren  Militärpensionsetat  der  Empfänger
steht,  beziehungsweise  welche  die  Zahlung  der  Pensionen  für  die  betreffenden  Marinepensionäre  zu  bewirken
hat  unter  Beifügung  einer  Uebersicht  des  wirklichen  Diensteinkommens  zur  Feststellung  und  Erstattung
nachzuweisen.

Die  Zuschüsse  für  die  Marinepensionäre  hat  die  Behörde,  von  welcher  die  vorschußweise  Zahlung
geleistet  worden  ist,  der  General-Militärkasse,  als  der  Zahlstelle  für  die  Reichsmarine,  zur  Wiedererstattung  in
Anrechnung  zu  bringen.

3.  Die  Zahlbarkeit  der  erhöhten  Zuschüsse  aus  §.  15  Absatz  1  der  Novelle  beginnt  für  alle  bereits
vor  dem  1.  April  1874  im  Zivildienst  angestellten  oder  beschäftigten  Pensionäre  mit  dem  Monat  des  Inkraft-
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                                                     —  145  —

tretens  dieser  Novelle  (April  1874);  für  die  im  Zivildienste  später  angestellten  oder  beschäftigten  Pen  sionsempfänger
  nach  Ablauf  der  im  §.  102.  c.  gegebenen  Frist.
Für  die  Zahlbarkeit  der  Zuschüsse  aus  Absatz  2  a.  a.  O.  ist  nach  Maßgabe  des  §.  22  ebenda  der

Monat  April  1874  der  früheste  Termin.

                                             IV.  zu  §.  104.

1.  Unter  wechselnden  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  im  Sinne  des  Paragraphen  sind  Anstellungsbeziehungsweise
  Beschäftigungsverhältnisse  zu  verstehen,  welche  durch  eine  dazwischen  liegende,  mit  dem  Wegfall
  des  Diensteinkommens  verbundene  Entlassung  des  angestellten  oder  beschäftigten  Pensionärs  von  einander
getrennt  sind.

Ob  die  Entlassung  mündlich  oder  schriftlich,  freiwillig  oder  unfreiwillig  erfolgt  ist,  ob  zwischen  der
Entlassung  und  der  etwaigen  Wiederanstellung  im  Zivildienste  ein  Zeitraum  liegt,  oder  ob  der  Pensionär  nach
der  Entlassung  aus  seinem  bisherigen  Dienstverhältnisse  in  ein  anderes  unmittelbar  übergeht,  kommt  bei  der
Anwendung  des  §.  104  nicht  in  Betracht.  ·

Dagegen  gelten  Beförderungen  und  Versetzungen  in  andere  Stellen  desselben  Verwaltungsressorts
nicht  als  wechselnde  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  im  Sinne  des  §.  104  des  Gesetzes.

2.  Bei  Dienstverrichtungen  gegen  stückweise  Bezahlung,  gegen  Boten-,  Tage=  oder  Wochenlohn  oder
bloßen  Kopialienverdienst,  sofern  diese  Beschäftigungen  überhaupt  unter  den  Begriff  „Zivildienst“  im  Sinne
des  §.  106,  Absatz  1  (s.  unten)  fallen,  ist  jede  mit  einem  Wegfall  des  bezüglichen  Einkommens  verbundene
Unterbrechung  einer  Entlassung  und  jeder  demnächstige  Neubeginn  einer  derartigen  Beschäftigung  einer
Wiederanstellung  im  Sinne  des  §.  104  gleich  zu  achten.

.Scheidet  ein  Pensionär  aus  der  Zivilstelle  im  Laufe  eines  Monats  unter  gleichzeitigem  Verluste
seines  Diensteinkommens,  so  beginnt  die  Pensions=  ect.  Zahlung  mit  dem  ersten  Tage  desselben  Monats.

4.  Hat  bei  wechselnder  Anstellung  oder  Beschäftigung  der  Pensionär  in  dem  vorherigen  Anstellungsoder
  Beschäftigungsverhältniß  die  Pension  für  den  nach  §.  102.  c.  des  Gesetzes  zulässigen  Zeitraum  in  einem
und  demselben  Kalenderjahre  bezogen,  so  kann  ihm  in  demselben  Kalenderjahre  beim  Antritt  der  neuen
Stelle  ect.  die  Pension  nur  für  den  Monat  des  Antritts  gewährt  werden;  für  die  folgenden  sechs  Monate
sus  enn  Beschäftigung  ect.  tritt  die  Pensionsgewährung  nur  insoweit  ein,  als  dieselben  in  das  nächste  Kalenderjahr
  fallen.

5.  Bei  wechselnden  Anstellungen  oder  Beschäftigungen  der  nach  den  früheren  Versorgungsgesetzen

Pensionirten  findet  der  §.  102.  c.  nur  dann  Anwendung,  wenn  dies  den  Pensionirten  günstiger  ist,  als  die
Amwendung  der  früheren  Vorschriften.

 

 

                                                V.  zu  §.  105.
Wegen  Wiedereinziehung  etwa  überhobener  Pensionsbeträge  durch  Gehalts=  oder  Pensionsabzüge  ist
das  Erforderliche  von  der  Behörde  zu  verfügen,  welche  die  Pension  festzustellen  hat.  Die  Höhe  der  Abzüge
nach  Bewandtniß  der  Umstände  festzusetzen,  bleibt  derselben  in  jedem  besonderen  Falle  überlassen.

                                             VI.  zu  §.  106.

1.  Nach  den  in  §.  106  enthaltenen  Grundsätzen  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  und
Dienstzulagen  —  nach  Ablauf  des  in  §.  102.c.  bezeichneten  Zeitraums  —  für  alle  Pensionäre,  welche  gegen
Entgelt  als  Beamte  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  gleichviel  in  welcher  Weise  ihnen  das  mit  ihrer  Stellung
verbundene  Einkommen  gewährt  wird,  namentlich  ob  letzteres  seinem  Gesammtbetrage  nach  ein  bestimmtes
ist  oder  ob  es  in  einzelnen  durch  das  Maß  der  Leistungen  bedingten  Bezügen  besteht.

2.  Im  Allgemeinen  gelten  alle  Stellen  des  im  §.  106  Absatz  1  bezeichneten  Dienstes,  welche  nach
den  maßgebenden  Bestimmungen  ganz  oder  zum  Theil  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen  sind,  für  das  hier
in  Frage  kommende  Verhältniß  als  Beamtenstellen.  Pensionäre,  welche  gewisse  Axten  niederer  Dienstverrichtungen
  versehen  (Lohnschreiber,  Wärter,  Wächter,  Boten,  Hausdiener  und  dergleichen  mehr),  sind  jedoch
nur  dann  als  Beamte  anzusehen,  wenn  ihre  Annahme  nicht  bloß  aushülfsweise  und  vorübergehend,  sondern
zur  Befriedigung  eines  dauernden  Bedürfnisses  und  mit  der  Aussicht  auf  dauernde  Beschäftigung  erfolgt.

In  Zweifelsfällen  ist  die  Frage,  ob  ein  Pensionär  in  der  ihm  übertragenen  Stelle  oder  Beschäftigung
als  Beamter  anzusehen  ist,  zunächst  von  der  anstellenden  Behörde  zu  entscheiden,  die  getroffene  Entscheidung
aber,  falls  dieselbe  nicht  von  einer  Zentralbehörde  erfolgt  ist,  von  der  die  Pension  feststellenden  Behörde  zu.
kontontroliren.  Die  letzte  Entscheidung  steht  in  streitigen  Fällen  der  obersten  Militär-Verwaltungsbehörde  des
Kontingents  zu  (§§.  114  und  116).  Dieselbe  wird  indessen  bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  der  an-
        <pb n="164" />
                                                        —  146  —

stellenden  und  der  kontrolirenden  Behörde  vor  ihrer  definitiven  Entscheidung  mit  der,  der  anstellenden  Behörde
  vorgesetzten  obersten  Instanz  in  Benehmen  treten  und  dabei  etwa  hervortretende  Differenzen  prinzipieller
Bedeutung  durch  Vermittelung  des  Reichskanzler-Amtes  zur  vorgängigen  Entscheidung  des  Bundesraths  bringen.
3.  Unter  den  im  §.  106  aufgeführten  Gemeindekassen    sind  nur  die  Kassen  der  politischen  Gemeinden
  zu  verstehen.
Kirchen=  und  Schulgemeinden  kommen  nur  insoweit  in  Betracht,  als  die  Dienstbesoldungen  bei  denselben
  ganz  oder  theilweise  aus  Staats=  oder  Gemeindekassen  bestritten  werden.

                VII.  zu  §§.  107  und  108  des  Gesetzes  und  §.  16  der  Novelle.

1.  Die  vorbezeichneten  Bestimmungen  kommen  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  die  von  den  In:
validen  erdiente  Militärpension  vor  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Zivildienste  thatsächlich  nicht  zur
Anweisung  gelangt  ist.
2.  Die  aus  dem  Zivil-Reichs=  und  Staatsdienste  scheidenden  Pensionäre,  denen  die  ihnen
schon  früher  zuerkannte  Invalidenpension  nach  den  vorbezeichneten  Bestimmungen  angewiesen  wird,  haben
diese  Pension
a)  falls  sie  der  Armee  angehört  haben,  aus  Militärpensionsfonds;
b)  falls  sie  aus  der  Marine  hervorgegangen  sind,  aus  dem  Marinepensionsfonds;
c)  falls  ihnen  daneben  gleichzeitig  eine  Zivilpension  zuerkannt  ist,  aus  Zivilfonds  zu  erheben,
welchen  letzteren  der  Betrag  der  verauslagten  Militärpension  am  Jahresschlusse  aus  dem
Militärpensionsfonds  zu  erstatten  ist.
3.  Auf  die  aus  dem  Kommunal=  und  Instituten=  ect.  Dienste  in  das  Pensionsverhältniß  übertretenden
  Pensionäre  finden  die  Bestimmungen  des  §.  107  gleichmäßig  Anwendung,  sofern  bei  ihrer  Pensionirung
  die  früher  zurückgelegte  Militärdienstzeit  als  pensionsfähige  Dienstzeit  mit  in  Anrechnunggebracht  worden  ist.
In  den  Fällen  des  §.  108  ist  der  Betrag  der  Pension,  welche  dem  Invaliden  aus  der  von  ihm  im
Kommunal=  und  Institutendienste  bekleideten  Stelle  unter  Zugrundelegung  seiner  gesammten  pensionsfähigen
Dienstzeit  zu  gewähren  sein  würde,  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festzustellen  und  damit  zugleich
der  Zuschuß  zu  bestimmen,  welcher  ihm  (nach  Maßgabe  des  §.  108)  neben  der  effektiv  gewährten  Zivilpension
aus  der  Invalidenpension  für  Rechnung  des  Militär=  resp.  Marinepensionsfonds  zu  zahlen  ist.
4.  Behufs  Erstattung  der  nach  Nummer  1.  c.  aus  Zivilfonds  verauslagten  Militärpensionen  der
Armee  ist  am  Jahresschlusse  eine  spezielle  Nachweisung  aufzustellen.  Diese  Nachweisung,  welche  von  der  zuständigen
  Behörde  zu  prüfen  und  dahin  zu  bescheinigen  iste
„daß  der  aus  Militärpensionsfonds  erstattete  Betrag  von  ...  Mark  bei  den  im  Laufe  des
Jahres  18  .  an  Pensionen  der  Verwaltung  gebuchten,  rechnungsmäßigen  Ausgaben
zwar  nachrichtlich  nachgewiesen,  aber  nicht  in  Aufrechnung  gebracht  ist“

dient  zur  Justifizirung  der  Militärpensionsrechnung.

Für  Pensionäre  der  Marine  ist  am  Jahresschlusse  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen  und  derjenigen
  Behörde,  welche  die  Zahlung  der  bezüglichen  Pensionen  zu  bewirken  hat,  zur  Erstattung  zu  übersenden.
Diese  Nachweisung,  welche  in  analoger  Weise,  wie  vorstehend  festgesetzt,  zu  bescheinigen  ist,  ist  der  General=Militärkasse,
  welche  den  bezüglichen  Betrag  zu  erstatten  hat,  zu  übersenden  und  dient  zur  Justifizirung  der
Marinepensionsrechnung.

5.  Bei  den  aus  dem  Kommunal=  und  Institutendienste  in  das  Pensionsverhältniß  übertretenden
Pensionären  ist  von  ihren  Behörden  der  Tag  des  Ausscheirens  aus  dem  Dienste  und  des  Beginns  der
Pensionszahlung  unter  Angabe  der  Höhe  der  Pension  in  das  Quittungsbuch  einzutragen  und  dieses  der  zuständigen
  Behörde  zur  Zahlbarmachung  der  Invalidenpension  beziehungsweise  des  Zuschusses  vorzulegen.

6. Bei  Berechnung  des  aus  Zivilfonds  zu  bestreitenden  Betrages  bleiben  nur  die  Kriegszulage  (§.  71)
und  die  hestammelungshulegen  (§.  72)  außer  Betracht,  während  die  Dienstzulage  §.  74)  mit  zur  Berechnung
  zu  ziehen  ist.

7.  Die  Gewährung  und  Bestreitung  der  Invalidenpension  nach  den  Festsetzungen  der  §§.  107
und  108  tritt  nur  in  denjenigen  Fällen  ein,  in  denen  der  Uebertritt  aus  dem  Zivildienst  in  den  Ruhestand
nach  dem  21.  Juli  1871  erfolgt  ist  resp.  noch  erfolgt.

Alle  vor  diesem  Zeitpunkte  bereits  stattgefundenen  Pensionsregulirungen  bleiben  zu  Recht  bestehen.

Berlin,  den  22.  Februar  1875.

 

                                       Der  Reichskanzler.
                                         In  Vertretung:
                                               Delbrück.
        <pb n="165" />
                                                   —  147  —

 

 

 

                                        Quittungsbuch
                                                     des
invaliden
vom  .  —
(Geldbetrag)  Invalidenpension,
„  Dienstzulage,
„  Kriegs=  resp.  Verwundungezulage,
„  Verstümmelungszulage,
„  zulage.
Summe
Laut  Anweisung  vom  ten..  .—  —
vom  ten  ab.
Zahlung
aus  der  Kasse  zu........
Kat.  Lit.  Fol.  Nr.
Verpflichtungs-Bestimmungen  für  die  Invaliden.
1.  Der  Invalide  ist  verpflichtet,  Ende  Juni  und  Ende  November  jeden  Jahres  von  der  Ortsobrigkeit,  in



größeren  Orten  von  den  Polizeibeamten,  in  deren  Bezirk  er  wohnt,  die  neben  den  Empfangemonaten
befindliche  Verhandlung  ausfüllen  zu  lassen.  Ohne  dies  erfolgt  keine  weitere  Zahlung.

2.  Das  Quittungsbuch  ist  forgfältig  aufzubewahren.  Verliert  der  Invalide  dasselbe  dennoch,  so  trifft  ihn  der

etwaige  Schaden.  In  einem  solchen  Falle  hat  er  übrigens  der  Ortsbehörde  und  der  zahlenden  Kasse  sofort
Anzeige  zu  machen.

3.  Jeder  Invalide,  der  im  Zivildienst  (§.  106  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871  )  angestellt  oder  beschäftigt

wird,  hat  das  Quittungsbuch  der  Behörde,  von  welcher  er  berufen  worden,  sofort  abzuliefern.  Pensions-=übergebungen
  werden  durch  Einbehalten  der  fälligen  Pension  oder  durch  Abzüge  von  dem  Diensteinkommen

gedeckt.
4. Bei  der  Aufnahme  in  ein  Invalideninstitut,  in  eine  militärische  Kranken-,  Heil=  oder  Pflegeanstalt  (.  102
des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1871)  ist  das  Quittungsbuch  der  aufnehmenden  Behörde  zu  übergeben.

5.  Wenn  der  Invalide  seinen  Aufenthalt  an  einen  anderen  Ort  verlegt,  und  seine  Penfion  aus  einer  näher

elegenen  Kasse  zu  enpfangen  wünscht,  so  muß  er  sein  Quittungsbuch  rechtzeitig  an  die  bisherige  Zahlelle
  abgeben,  und  um  Uebertragung  der  Zahlung  auf  die  näher  gelegene  Kasse  nachsuchen.
                                                                                                                21
        <pb n="166" />
        Beschäftigungs-  und  Anstellungsverhältniß,  sowie  Zivildiensteinkommen

 

Nr.  des  Inhabers.  Geldbetrag.
1.  Der  invalide  ist  seit  dem

ten.—  —  bei  der  unterzeichneten  Behörde  als  Beamter  in  der

Stelle  eines  angestellt  worden.

Er  bezieht  an  Gehalt  (Remuneration,  Diäten,  Naturalien  ect.)  in  obiger
Stelle  jährlich
Davon  ab  Dienstbedürfnisse  vacut

bleiben  jährlich
Obigen  Betrag  erhält  derselbe  vom  ten  ab.

Ort,  Datum,  Firma,  Unterschrift.

 

2.  Der  invalide  hat,
ohne  daß  in  seiner  dienstlichen  Stellung  eine  Aenderung  eingetreten  ist,  vom
ten  ab  an  Gehalt  (Nemuneration,  Diäten  ect.)
jährlich
zu  beziehen.
Davon  ab  Dienstbedürfnisse  vacat

bleiben  jährlich

 

Ort,  Datum,  Firma,  Unterschrift.

 

i

 3.  Der  invalide  ist  am
ten  aus  der  Stelle  als  entlassen  und
tritt  in  die  Kategorie  der  Militäranwärter  zurück.
Das  Zivildiensteinkommen  hat  derselbe  bis  ult.  empfangen.

Ort,  Datum,  Firma,  Unterschrift.
        <pb n="167" />
                                                            —  149  —

 

Regulirung  des  Bezuges  der  Invalidenkompetenzen  nach
nebenstehenden  Angaben.

1
l

Geldbetrag.

 

Nach  nebenstehenden  Angaben  hat  der  invalide  —
seine  Pensions=  und  Zulagekompetenzen  bis  ult.  ...
unverkürzt  fortzuempfangen.

Vom  1sten  —  ab  erhält  er:

a)  aus  seiner  Pension  und  Dienstzulage  zur  Erreichung  des  Doppelbetrages
  derselben  (zur  Erreichung  des  gesetzlichen  Mininialeinkommens)
einen  Zuschuß  von  monatlich

b)  die  Kriegs-(Verwundungs-)  Zulage  mit  monatlich

c)  die  Verstümmelungszulage  mit  monatlich

Summe  monatlich

Die  Kasse  zu  ist  heute  mit  Zahlungsordre  versehen.
Ort,  Datum,  Firma,  Unterschrift.
Vorstehende  Regulirungsverfügung  ist  mir  heute  vorgelesen  und  habe  ich
dieselbe  wohl  verstanden.
—  den  ten  ....
Unterschrift  des  Empfängers.

 

 

Nach    nebenstehenden  Angaben  hat  der  invalide
vom  ab  folgende  Invalidenkompetenzen  zu  empfangen:
a)  die  Kriegs-  ¶Verwundungen  Zulage  mit  monatlich
b)  die  (Verstümmelungs)   Zulage=  mit  monatli...  ....
Summe  monatlich
Die  Kasse  ist  heute  mit  Zahlungsordre  versehen.  l
Ort,  Datum,  Firma,  Unterschrift.
Vorstehende  Regulirungsverfügung  ist  mir  heute  vorgelesen  und  habe  ich
dieselbe  wohl  verstanden.
den  ten
Unterschrift  des  Empfängers.
l
ad  3.  Nach  nebenstehender  Angabe  hat  der  invalide

Zulagekompetenzen  unverkürzt  zu  erhalten.

vom  Isten  ab  wiederum  seine  Invaliden-,  Pensions=  und

Die  Kasse  zu  ist  heute  mit  Ordre  versehen.
Ort,  Datum,  Firma,  Unterschrift.

217
        <pb n="168" />
        der  Zahlungs-Designation  pro-Bei
  der  Zahlung  pro  Dezember  jeden  Jahres  wird  dieses  Blatt  als  Belag  durch  die  Kasse  hier  abgeschnitten.

—  150  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Zahlungs-Designation  pro
invalider.
Kasse  zu
Unterschriften
ben  ten  Juni  Monat  Geld-  des
·  betrag.
Vor  dem  erscheint  heute  Kassenbeamten.
der  von  Person  bekannte
—  —  .invalide
gehörig  rekognoszirte  Januar
und  erklärte:  Februar
Aus  Reichs-,  Staats=  oder  anderen  öffentlichen  Kassen  c|1l  .  —  —
beziehe  ich  außer  den  nebenstehend  aufgeführten  Kompetenzen  i
kein  weiteres  Einkommen.  März  D
nur  das  in  dem  Quittungsbuch  aufgeführte  Einkommen.  —  –
Die  nebenstehenden  Kompetenzen  habe  ich  richtig  em  April  «  «
pfangen,  was  ich  hiermit  ausdrücklich  anerkenne.
Unterschrift  des  Invaliden.  Mai
Firma,  Unterschrift  der  Behörde  resp.  des  Beamten.  an
—  —
Juni
Den.  ten  November  Juli
Vordem  ..erscheint heute
der  von  Person  bekannte  invalide  August
gehörig  rekognoszirte  —  —  ——  —
--....  September
und  erklärte:  —  —  ––  —
Aus  Reichs-,  Staats=  oder  anderen  öffentlichen  Kassen  Oktober  "
beziehe  ich  außer  den  nebenstehend  aufgeführten  Kompetenzen  —  —
kein  weiteres  Einkommen.  —
nur  das  in  dem  Quittungsbuche  aufgeführte  Einkommen.  November
Die  nebenstehenden  Kompetenzen  habe  ich  richtig  em-  i  —
pfangen,  was  ich  hiermit  ausdrücklich  anerkenne.

Unterschrift  des  Invaliden.
Firma,  Unterschrift  der  Behörde  resp.  des  Beamten.

Vermerk.  In  den  noch  vorhendenen  Quittungsbüchern  älterer  Art
sind  die  daselbst  gedruckten  Bescheinigungen  von  den  betreffenden  Beerden
  resp.  Beamten  dem  Inhalte  der  vorstehenden  Erklärung  entprechend
  abzuändern.

 

 

 

 

Dezember
        <pb n="169" />
                                                    ----151  ---                                                                                                                                                     6.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Wustrow  bei  Rostock  wird  die  diesjährige  Seeschifferprüfung  für  große  Fahrt  am  1.  März  d.  Js.
beginnen.

                                     7.  Konsulat    =  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
Max  Schubart  in  San  Remo  zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Lahmann  zu  San  Jossé  (Costa  Rica)  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu
beurkunden.

                              8.  Personal  =  Veränuderungen  ect.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  den  Vorschlag  des
Bundesratho  den  Königlich  preußischen  Kammergerichtsrath  Leske  in  Berlin  zum  Mitglied  des  Bundesamts
für  das  Heimathwesen  zu  ernennen  geruht.

 

Berlin,  Carl  Heymonn's  Verlag..  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben
im

Reichskanzler-Amt.

–.  —

Zu  Beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerstions-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.
Berlin,  Freitag,  den  5.  März  1875.  2810.

und  der  Königlich  italienischen.  Regierung  wegen  gegenseitigen
  Verzichts  auf  die  Beibringung  von  Tauererlaubnißscheinen.
  Vom  3.  Dezember  1874  

           

 

Inhalt:  1.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Dispensation
von  ärztlicher  Prüfung  ect.;  Bekanntmachung,  betreffend  die
Berechtigung  zum  Studium  der  Medizin  ect.  für  Realschüler

  14.  Seite  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Beginn  einer  Seesteuermanns-:
2. Münz-Wesen    Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichsmünzen   153.,  »  Prüfung......·.........

................  154.  6.  Eisenbahn-Wesen:  Berichtigung  des  Bahnpoiizei  ·  Reglements

3.      Steuer=  Wesen;  Veränderungen  bei  154  Ür  die  Eisenbahnen  Deutschlands  156.

................  155.  Konsulat.  Wesen:  Ernennungen  *  Kompetenz  von  Konsular-4.

  —  Uebereinkunft  zwischen  der  Kaiserlich  dentschen

                                       1. Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Dem  schweizerischen  Arzte  Bernhard  Albert  Pfander  aus  Bern  ist  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom
2.  Dezember  1869  (Bundes-  Gesetzbl.  S.  687)  seitens  des  Großherzoglich  badischen  Ministeriums  des  Innern  die
Dispensation  von  der  im  §.  29  der  Gewerbe-  Ordnung  vorgeschriebenen  ärztlichen  Prüfung  und  die  Approbation
als  Arzt  ertheilt  worden.
Berlin,  den  27.  Februar  1875.
                              Der  Reichskanzler.
                                     Im  Auftrage:
                                                Eck.

Mehrere  Zeitungen  haben  die  Mittheilung  gebracht,  daß  der  Präsident  des  Bundesraths  (oder  der  Präsident
des  Reichskanzler-Amtes)  durch  die  Bundesregierungen  ermächtigt  worden  sei,  von  jetzt  ab  Realschülern,  welche
das  Zeugniß  der  Reife  besitzen,  die  Berechtigung  zum  Studium  der  Medizin,  zur  Meldung  für  alle
medizinischen.  Prüfungen  und  zur  demnächstigen  Niederlassung  in  allen  Staaten  des  Deutschen  Reiches
zu  ertheilen

entbehrt.  Das  Reichskanzler-Amt  macht  hierdurch  bekannt,  daß  diese  Angabe  jeder  thatsächlichen  Begründung


       Berlin,  den  3.  März  1875.
                       Das  Reichskanzler-Amt.
                                         Eck.
        <pb n="172" />
        154

2.  Münz-Wesen.

Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  20.  Februar  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  .  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  14.  bis  *êç.“  —  ———  —
20.  Febr.  18761  Doppel-  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  kronen.  Krouen  Mark-  Mark-  Pfennig.  Pfennig  ·  Pfennig-  Pfennig=  Pfennigeworden
  in:  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark..  Pf.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.
%  Berlin  030  40  %  16,1426/  01  —½OCE  17316  50
5ö)  Hannover  —S  —  28%7  10%  Amb  24%
e)  Frankfurt.  .  —  J3380000—  31.504,0  —  ——  2080  —  —
d)  München  —  —  296,400  120,000  79,  000  —  18.6000—  10/680  —.  3J744—  1.920  —
e)  Dresden—  —czsioV108000  —  —  06600  ———  —1320
f)  Stuttgart.  —  —  —  126,061  —  13950410  10006—  6.747600  2986—
6)  Karlsruhe.  —  —  215250  —  28000—  16.350—  5  —  4000  —  400  —
h)  Darmstadt  —  —  —  117.000  29,250—  —  —  —.  —.  —.  —  —
i)  Hamburg  —  —  —  —  —  —.  4,933  "75  5500|—,  3,955  05  ——
Summe  11  —  3,  182,00  1  2,  775|)  1,067095  212.260|60.  13375125  107.487  5  29,7412655  27741  60
Vorher  waren  ·
geprägt  in:  «  I  «
a)  Berlin  bbl  vss  soo  79,  160.,860  7,268,096  372642076  20  74%  4%%%  50%  877,767  323.024  70
5o  Hannover.  .128  730,140,  401.  40  1,35  r5l,  00  o  3  15300  —/  00  16’40  7  —  286  511  303  25%%
T)  Frankfurt.  167,445,460,  46,582,530  —  5,20%  777,375  40  1,275  1051  0  .  405  500  26%,
d)  München  9588460  22,0440  3400|  7846560  2443509  —  492,7300  1388535  20  123,798  20  13
e)  Dresden..1  44,935,  160  12,087  260  820,970.  3,685,028520  448,  3  353287  35  101,806/4645,220  63
4)  Stuttgart..)  46.818.820  11,8514340  1/416.695  6.865.15111.5344390  —  3641296  —  201259|80  1630037/60)  57629  20
g)  Karlsruhe  .  21,401,  60  7.398,310  417,770)  4,810,000983,  2  (652561.0  177.310—  148.2655/08  54381·08
h)  Darmstadt  .  16  —i  4618,200  —  201  4%  %20  4116  40  —  —  54121  2025
h  Hamburg  —  —  —  61106  2  —  136752  ——
Summe  2:  884,54080  22  88.S0|4  1  oss  38,306,70  ##“-„  40%  43  #  2334,712  6  5  2.149,413  47/871065  os
Gesammt-Aus-  1  1  1  1  5  1  «
prägung  v#40  S0  M.1690670  15  73760  39.73804  1  /438584—5554  200  4552.175,215|42N0  1,806  76
'—...—————————  —  —  —  ————  —
1,120,710470  Mart.  66,560,248  Mart.  7.977,635  Mark  13  Pf.  30081,022  Mark  11  .
        <pb n="173" />
                                           —155—



                              3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen.

Der  Sitz  des  Königlich  preußischen  Untersteueramts  zu  Herbern  im  Hauptamtsbezirke  Münster  wird
vom  1.  April  d.  Js.  ab  nach  Drensteinfurt  verlegt.

 

 

Der  Königlich  bayerischen  Aufschlag-Einnehmerei  Schillingsfürst,  Hauptamtsbezirks  Nürnberg,
ist  die  Funktion  einer  Uebergangssteuerstelle  mit  den  unbeschränkten  Befugnissen  einer  solchen  übertragen  worden.

Die  Großherzoglich  hessischen  Uebergangsstraßen  von  Offstein  nach  Obrigheim,  sowie  von
Offstein  nach  Groß-Niedesheim  sind  aufgehoben  worden.

                                         4.  Justiz-Wesen.

Uebereinkunft  zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  italienischen  Regierung  wegen  gegenseitigen

  Verzichts  auf  die  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen.

Nachdem  die  Kaiserlich  deutsche  und  die  Königlich
italienische  Regierung  es  für  nützlich  erachtet  haben,
die  Eheschließungen  ihrer  im  Gebiete  des  andern
Theils  wohnhaften  Staatsangehörigen  zu  erleichtern,
haben  die  Unterzeichneten,  hierzu  gehörig  bevollmächtigt,
  nachstehende  Vereinbarung  getroffen:

                                      Artikel  1.

Deutsche,  welche  mit  Italienerinnen  in  Italien
und  Italiener,  welche  mit  Deutschen  in  Deutschland
eine  Ehe  abschließen  wollen,  sollen  in  Zukunft,  wenn
sie  ihre  Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  haben,  nicht
mehr  verpflichtet  sein,  durch  Vorlegung  von  Attesten
ihrer  bezüglichen  Heimathsbehörden  darzuthun,  daß
in  ihre  Staatsangehörigkeit  durch  die  Eheschließung
auf  ihre  zukünftige  Ehefrau  und  ihre  in  der  Ehe
geborenen  Kinder  übertragen,  und  daß  sie  demgemäß
nach  eingegangener  Ehe  sammt  ihrer  vorgedachten
Familie  von  ihrem  Heimathsstaate  auf  Erfordern
wieder  werden  übernommen  werden.

                                     Artikel  2.

Die  beiderseitigen  Angehörigen  sind  jedoch  nach
wie  vor  verpflichtet,  falls  dies  in  ihrer  Heimath  oder
an  dem  Orte  der  Eheschließung  gesetzlich  vorgeschrieben
ist,  eine  Bescheinigung  ihrer  zuständigen  Landesbehörde
darüber  vorzulegen,  daß  der  Abschließung  der  Ehe
nach  dem  bürgerlichen  Rechte  ihrer  Heimath  kein  Hinderniß
  entgegensteht.

Vom  3.  Dezember  1874.

L  Governo  Impecriale  tedesco  ed  1l  Regio  Governo
italiano,  avendo  rasisato  utile  di  agevolare  la
celebrazione  dei  matrimonüt  dei  loro  connazionali
domiciliati  nel  territorio  dells  altra  Parte  contruente,
  1  sottoscritti,  à  ciôo  debitamente  autorizzati,
hanno  stipulato  il  seguente  accordo:

Articolo  lo.

I  tedeschi  che  vogliono  maritursi  in  ltalia
con  italiane  c  gli  italiani  che  vogliono  contrarre
matrimonio  in  Germanin  con  tedesche,  non  sono

ih  obbligati  per  I'avvenire,  constatata  che  abbiano
a  loro  nazionalitaà,  a  provare  Con  la  presentazione
di  cçertilicati  rilasciati  dalle  autoritàä  competenti
del  rispettivo  loro  paesec,  che  essi,  mercé  la  celebrazione
  del  loro  matrimonio,  conferiscono  lu
brorria  nazionalitä  alla  loro  futura  moglie  ed  ai
oro  figli  legittimi,  e  che  in  consecguenza  di  cid,
dopo  contratto  f1l  matrimonio,  essi  saranno,  dietro
richiesta,  accettati  di  nuovo  dal  proprio  paese  di
origine  insieme  alla  loro  famiglia.

Articolo  20.

I  rispettivi  sudditi  sono  perd  obbligati  come
brime,  dunlora  cio  sia  Kreseritt  ber  legge  nel
oro  pacse  oppure  nel  luogo  della  cclebrazione
del  matrimonio,  di  produrre  un  certificato  della
Autoritä  competente  del  loro  paese,  comprorante
che,  secondo  le  leggi  civili  della  loro  patrin,  nessun
  impedimento  ostu  ulla  celebrazionc  del  matrimonio.


                                                                                     22.
        <pb n="174" />
                                      —  156  —

Der  Artikel  108  des  italienischen  bürgerlichen
Gesetzbuchs,  kraft  dessen  die  in  Italien  heirathenden
Fremden  vor  der  Eingehung  der  Ehe  eine  derartige
Bescheinigung  beizubringen  haben,  und  der  Artikel  33
des  bayerischen  Gesetzes  vom  16.  April  1868,  welcher
den  Angehörigen  der  bayerischen  Landestheile  rechts
des  Rheines  die  gleiche  Pflicht  auferlegt,  bleiben  mithin
  unverändert  in  Geltung.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten  die
gegenwärtige  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung
vollzogen.

Berlin,  den  3.  Dezember  1874.

von  Bülow.

Larticolo  103  del  Codice  Civile  italiano,  in
forza  del  qduale  gli  stranieri  che  contraggono  mutrimonio
  in  Italia  devono  prima  dellun  celebrazione
del  mautrimonio  presentare  un  cosifatto  certificato,
e  ’articolo  33  della  legge  bavnrese  del  16.  Aprile
1868,  il  qunle  impone  il  medesimo  obbligo  ai
sudditi  bavaresi  delle  provincie  della  destra  del
Reno,  rimangono  quindi  inalterati  in  vigore.

In  fede  di  che,  i  Sottoscritti  hunno  redatto
e  tfirmato,  in  doppio  originale,  la  presente  dichiarazionc.


Berlino  addi  3.  Dicembre  1874.

Launay.

5.  Marine  und  Schiffahrt.

In  Flensburg  wird  mit  der  nächsten  Seesteuermanns-Prüfung  für  große  Fahrt  am  9.  März  d.  Js.  begonnen

  werden.

                                        6.  Eisenbahn  -Wesen.

 

                                                Berichtigung.
In  dem  durch  Bekanntmachung  vom  4.  Januar  1875  veröffentlichten  Bahnpolizei-Reglement  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  —  Nr.  2  Seite  57  des  Central-Blatts  —  ist  der  im  §.  1  am  Schlusse  des  Alinea  3
befindliche  Hinweis  auf  §.  46  Alinea  3  zu  streichen  und  an  den  Schluß  des  Alinea  2  im  §.  1  zu  setzen.

                                          7.  Konfulat    Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs
den  Kaufmann  Fedor  Cubasch  in  Taganrog

zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  und

den  Kaufmann  Moritz  Marc  in  Moskau

zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

Dem  Vize-Konsul  Feigel  bei  dem  Kaiserlichen  General-Konsulate  in  New-York  ist  auf  Grund  des
§.  20  des  Gesetzes  vom  8.  November  1867  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und

Abnahme  von  Eiden  ertheilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
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                                              Central-Blatt

                                         für  das

                                   Deutsche  Reich.

                                       Herausgegeben

                                   Reich-Kanzler.  Amt.

*.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

            

 

Berlin,  Freitag,  den  12.  März  1875.  Nr.  11.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Instruktion  4.  -Handels  und  Gewerbe-Wesen:  Bekanntmachung,  betreffend
für  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs  vom  5.  März  die  Prüfung  der  Apotheker  vom  5.  März  1875
1875;  Verweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  5.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß    betr. die  106
Seite  Steuerrückvergütung  für  ausgeführten
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  *  6.  Marine  und  Schiffahrt:  Uebersicht  über  die  Zahl  der  Im
gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Jahre  1874  von  den  Schiffsvermessungs  :  Revisions.  und Meß-Deutschen,
  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schiffsvermessungs-Behörden  —  ausgefertigten  Schiffs-Meß-Schlusse
  des  Monats  Dezember  1874  briefe;  Beginn  einer  Seesteuermanns-  Prüfung;  Quaratantaine
3.  Münz-Wesen.  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  ...............  172.

münzen................166  7.  —Konsulat-  Wesen  Ernennunng  176.

 

                                 1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Instruktion
                                                       für  den
                         Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs.

                               I.  Organisation  und  Geschäftsgang  im  Allgemeinen.

                                                    §.  1.

Die  Geschäfte  des  Kollegiums  des  Rechnungshofs  werden  unter  der  obersten  Leitung  des  Präsidenten
und  unter  Aufsicht  des  Direktors  in  verschiedenen  Revisionsbüreaus  bearbeitet.  In  jedem  dieser  Büreaus
wird  unter  Leitung  eines  Raths  des  Kollegiums  (des  Departementsraths)  die  erforderliche  Zahl  von  Revisionsbeamten
  beschäftigt.
                                                     §.   2.

Für  die  auf  den  persönlichen  Wirkungskreis  des  Präsidenten  bezüglichen  Büreaugeschäfte,  für  die
Registratur,  Bibliothek,  Journalführung  und  Kanzlei  sind  besondere  Büreau=  und  Kanzleibeamte,  desgleichen
für  den  auf  die  Hausordnung  bezüglichen  Dienst  die  erforderlichen  Unterbeamten  bestellt.

                                               §.  3.
Sämmtliche  Geschäfte  sind  durch  allgemeine  Feststellungen  auf  die  Beamten  möglichst  gleichmäßig  und
dergestalt  zu  vertheilen,  daß  jedem  dauernd  ein  bestimmter  Geschäftskreis  überwiesen  wird.

                                                                                                  23
        <pb n="176" />
                                                         —  158  —

Was  die  zum  Wirkungskreise  des  Kollegiums  gehörigen  Geschäfte  betrifft,  so  ist,  soweit  es  die  obwaltenden
  Verhältnisse  gestatten,  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Geschäftskreise  der  einzelnen  Departementsräthe
  nach  den  verschiedenen  Verwaltungsressorts  und  diejenigen  der  einzelnen  Revisionsbeamten  nach  Bezirken
  oder  nach  Materien  abgegrenzt  werden,  daß  der  Regel  nach  kein  Revisionsbeamter  in  zwei  verschiedenen
Büreaus  beschäftigt  und  daß  der  Uebergang  der  Beamten  von  einem  Geschäftskreise  zu  einem  anderen  möglichst
vermieden  wird.

                                                 §.  4.

Für  jeden  Revisionsbeamten  ist  alljährlich  ein  Arbeitsplan  aufzustellen,  in  welchem  die  von  ihm  in
den  einzelnen  Monaten  des  Geschäftsjahres  zu  revidirenden  Rechnungen  und  zu  bearbeitenden  Notatenbeantwortungen
  wenigstens  nach  der  Anzahl  und  Gattung  im  voraus  festgesetzt  werden.  Dabei  ist  jedoch  für
die  Monate  Juli  und  August  zusammen  nur  ein  Monatspensum  in  Ansatz  zu  bringen.

                                                §.  5.

Das  Geschäftsjahr  des  Rechnungshofs  beginnt  mit  dem  1.  Mai  des  einen  und  schließt  mit  dem
30.  April  des  folgenden  Jahres.

Im  Laufe  eines  jeden  Geschäftsjahres  ist  das  Revisionsgeschäft,  einschließlich  der  Feststellung  der
Terrsianstrote  olt.  in  Ansehung  sämmtlicher  Rechnungen  für  das  vorangegangene  Kalenderjahr  (Rechnungsjahr)
  zu  beendigen.

Der  Rechnungshof  ist  verpflichtet,  für  die  Erledigung  der  gezogenen  Erinnerungen  und  die  prompte
Berichtigung  der  Rechnungen  dergestalt  zu  sorgen,  daß  die  Entlastung  der  Rechnungsführer  beziehungsweise
der  Abschluß  des  Revisionsverfahrens  spätestens  im  Laufe  des  folgenden  Geschäftsjahrs  erfolgt.

Ausgenommen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind  die  Spezial-Baurechnungen,  deren  Revision,
so  weit  es  möglich  ist,  innerhalb  desjenigen  Geschäftsjahres  erfolgen  muß,  in  welchem  sie  eingehen.  Der
Rechnungshof  hat  dahin  zu  wirken,  daß  diese  Rechnungen  binnen  kürzester  Frist  nach  Beendigung  des  Vaues
zur  Revison  eingereicht  werden  und,  falls  die  Bauten  zu  ihrer  Vollendung  mehrere  Jahre  in  Anspruch  nehmen,
in  den  dazu  geeigneten  Fällen  die  Legung  von  Stückrechnungen  anzuordnen.

                                                     §.  6.
Die  Sitzungen  des  Rechnungshofs  finden  getrennt  von  denjenigen  der  Königlich  preußischen  Ober-Rechnungskammer
  statt.  Den  Vorsitz  in  denselben  führt  der  Präsident  oder  in  dessen  Vertretung  der  Direktor.

                                                       §.  7.

Die  ordentlichen  Sitzungen  des  Kollegiums  finden  an  fest  bestimmten  Tagen  statt.  Außerordentliche
Sitzungen  werden  von  dem  Präsidenten  durch  besondere  Verfügung  anberaumt.

Wird  ein  Mitglied  behindert,  einer  Sitzung  beizuwohnen,  so  hat  es  hiervon  dem  Präsidenten  rechtzeitig
  Anzeige  zu  machen.

Die  Abstimmungen  erfolgen  in  der  durch  das  Dienstalter  bestimmten  Reihenfolge  dergestalt,  daß  zuerst
der  jüngste  Rath  und  zuletzt  der  Vorsitzende  seine  Stimme  abgiebt.

Ueber  die  Stellung  der  Fragen,  sowie  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  entscheidet  im  Falle  einer
Meinungsverschiedenheit  das  Kollegium.
·  Bei  getheilten  Stimmen  bleibt  es  der  Minderheit  oder  den  einzelnen  Mitgliedern  derselben  überlassen,
ihr  abweichendes  Votum  schriftlich  zu  begründen  und  den  betreffenden  Akten  beizufügen.

                                                   §.  8.
Die  kollegialsche  Berathung  und  Beschlußfassung  ist  außer  den  im  preußischen  Gesetze  vom
27.  März  1872,  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse  der  Ober-Rechnungskammer,  ausfgeführten
Fällen  erforderlich:  —

1.  wenn  Gesetze  und  Verordnungen  oder  Erlasse  der  obersten  Verwaltungsbehörden  ergehen,
welche  auf  das  Verfahren  des  Rechnungshofs  von  Einfluß  sind  oder  den  Geschäftskreis
mehrerer  Revisionsbüreaus  berühren;

2.  wenn  Meinungsverschiedenheiten  entweder  zwischen  dem  Rechnungshof  und  den  obersten
Verwaltungsbehörden  oder  zwischen  den  Mitgliedern  des  Rechnungshofes  selbst  zur  Erörterung
kommen,  namentlich  auch,  wenn  in  den  Grundsätzen  oder  dem  Verfahren  einzelner  Revisionsbüreaus
  Abweichungen  zu  Tage  treten;
        <pb n="177" />
                                                    —  159  —



3.  wenn  Zweifel  über  Anwendung  und  Auslegung  von  Gesetzen,  Verordnungen  ect.  der  Erledigung
  bedürfen;
4.  wenn  anderweitige  Gegenstände  von  dem  Präsidenten  oder  dem  Direktor  zur  Beschlußfassung
verwiesen  werden;
5.  wenn  von  dem  betreffenden  Departementsrath  der  Vortrag  beziehungsweise  die  Beschlußfassung
  des  Kollegiums  für  erforderlich  erachtet  wird.
Jeder  Beschluß,  durch  welchen  ein  allgemeiner  Grundsatz  festgestellt  wird,  ist  schriftlich  zu  formuliren
und  allen  betheiligten  Revisionsbüreaus  in  Abschrift  mitzutheilen.

                                                §.  9.

Die  auf  Grund  des  Vortrages  und  der  Beschlußfassung  im  Kollegium  ergehenden  Angaben  sind  auf
den  betreffenden  Konzepten  als  solche  zu  bezeichnen.  Alle  übrigen  Gegenstände  des  gewöhnlichen  Geschäftslaufes,
  welche  unbedenklich  sind  und  nach  feststehenden  Bestimmungen  und  Grundsätzen  ihre  Erledigung  finden,
bedürfen  des  Vortrages  und  der  Beschlußfassung  in  den  Sitzungen  nicht,  ergehen  jedoch  unter  derselben  Form
und  Firma,  wie  die  ersteren.    

                                                        §.  10

Sämmtliche  den  Wirkungskreis  des  Kollegiums  betreffende  Verhandlungen,  Beschlüsse,  Schreiben  und
Erlasse  werden  in  der  Ausfertigung  und  Reinschrift  wie  im  Konzept,  unter  der  Firma  „Rechnungshof  des
Deutschen  Reichs“  vollzogen.

Die  Vollziehung  derselben  in  der  Ausfertigung  oder  in  der  Reinschrift  geschieht  von  dem  Präsidenten
oder  dem  Direktor,  je  nachdem  die  letzte  Zeichnung  im  Konzept  in  Gemäßheit  der  nachfolgenden  Bestimmungen
von  dem  ersteren  oder  von  dem  letzteren  erfolgt  ist.

                                   II.  Amtliches  Verhältniß  des  Präsidenten.

                                                                 §.  11.
Dem  Präsidenten  steht  die  oberste  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  gesammten  Geschäftsbetriebes  des
Rechnungshofes  zu.  
                                                               §.  12.

·  In  Ansehung  der  zum  Wirkungskreise  des  Kollegiums  gehörigen  Geschäfte  hat  er  in  materieller  Beziehung
  dahin  zu  wirken,  daß  überall  die  bestehenden  Gesetze,  Vorschriften  und  maßgebenden  Verwaltungsnormen
  zur  Anwendung  gelangen  und  in  den  verschiedenen  Büreaus  nach  gleichen  Grundsätzen  verfahren  wird,
zu  welchem  Zweck  er  dafür  Sorge  zu  tragen  hat,  daß  durch  Beschlußfassung  des  Kollegiums  das  in  dieser
Beziehung  Erforderliche  festgestellt  wird.

                                                              §.  13.

Die  Regelung  des  formellen  Geschäftsbetriebes  gehört  zu  seinem  persönlichen  Wirkungskreise.  Er  hat
alle  diejenigen  Diensteinrichtungen  und  Anordnungen  zu  treffen,  welche  zu  diesem  Zweck  erforderlich  sind  und
die  materielle  Wirksamkeit  des  Rechnungshofes  nicht  berühren,  desgleichen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Geschäfte
prompt  erledigt  werden  und  daß  jeder  Beamte  innerhalb  seines  Wirkungskreises  die  ihm  obliegenden  Verpflichtungen
  rechtzeitig  und  ordnungsmäßig  erfülle.

                                                             §.  14.

Insbesondere  gehört  zu  seinem  Wirkungskreise:

1.  der  Erlaß  der  erforderlichen  allgemeinen,  wie  besonderen  Dienstanweisungen  über  den  formellen
  Geschäftsbetrieb  in  den  Revisionsbüreaus,  ferner  für  das  Büreau  des  Präsidenten,
die  Kassenverwaltung,  die  Registraturen,  die  Bibliothek,  die  Journalführung,  die  Kanzleiund
  Unterbeamten  des  Rechnungshofes,  desgleichen  die  Feststellung  der  Hausordnung  und
die  Bestimmung  über  die  Benutzung  und  Vertheilung  der  zum  Dienst  bestimmten  Räume
und  Inventarienstücke;

2.  die  Feststellung  der  Geschäftsvertheilung,  die  Anordnung  dauernder  oder  vorübergehender  Abänderungen
  derselben,  sowie  der  erforderlichen  Stellvertretungen  und  die  Beauftragung  von
Beamten  mit  einzelnen  Arbeiten  aus  dem  Geschäftskreise  eines  anderen  Beamten;

                                                                                                                            23
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                                                     —  160  —

t

3.  die  Feststellung  der  Arbeitspläne  für  die  Revisionsbeamten  und  die  Genehmigung  der  Abweichung
  von  denselben  (§.  4);
4. die  Abordnung  von  Kommissarien  in  allen  Fällen,  wo  solche  nothwendig  wird,  namentlich
auch  zum  Zwecke  der  Erörterung  von  Bedenken  und  Erinnerungen  gegen  die  Rechnungen
oder  zur  Informationseinziehung  oder  zu  außerordentlichen  Kassen=  und  Magazin-Revisionen;
5.  die  Eröffnung  der  neu  eingehenden  Sachen,  welche  sodann,  soweit  sie  sum  Geschäftskreise  des
Kollegiums  gehören,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Geschäftsvertheilung  an  den  Direktor,
die  Räthe  und  die  Revisionsbeamten  gelangen,  vorbehaltlich  der  Befugniß  des  Präsidenten,
Korreferenten  zu  bestellen;
6.  die  Verfügung  auf  alle  solche  Schreiben,  Berichte,  Gesuche  ect.,  welche  nicht  zum  Wirkungskreise
des  Kollegiums  gehörige  Gegenstände  betreffen;
7.  die  Bestimmung  der  Zeit  für  die  Sitzungen  des  Kollegiums  nach  Tag  und  Stunde,  die  Eröffnung
  und  Schließung  derselben,  die  Leitung  der  Debatten  und  Abstimmungen;
8.  die  Superrevision  und  Vollziehung  aller  derjenigen  Konzepte  und  Verfügungen,  deren  Prüfung
und  Mitzeichnung  er  sich  durch  allgemeine  Anordnung  oder  durch  die  besondere  Bezeichnung
der  einzelnen  Sachen  bei  ihrem  Eingange  vorbehalten  hat.  .



                                                    §.  15.

Bei  der  Superrevision  (§.  14  Nr.  8)  dürfen  materielle  Aenderungen  ohne  Einverständniß  mit  dem
Direktor  und  den  betreffenden  Departementsräthen  nicht  vorgenommen  werden.

Fälle,  in  denen  ein  solches  Einverständniß  nicht  erreicht  wird,  sind  zum  Vortrag  zu  verweisen  und
nach  dem  Beschlusse  des  Kollegiums  zu  erledigen.

Formelle  Aenderungen  dagegen,  welche  sich  lediglich  auf  die  Anordnung,  Deutlichkeit  und  Präzision  der
Darstellung  oder  die  Angemessenheit  des  Ausdrucks  beziehen,  ist  der  Präsident  nach  eigenem  pflichtmäßigen  Ermessen
vorzunehmen  befugt.
                                                     §.   16.

Der  Präsident  ist  ferner  berechtigt,  die  Ausführung  eines  Beschlusses  des  Kollegiums  einstweilen  zu
beanstanden,  muß  jedoch,  wenn  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  macht,  binnen  14  Tagen,  vom  Tage  der
ersten  Beschlußfassung  an  gerechnet,  die  betreffende  Angelegenheit  zur  nochmaligen  Berathung  und  Abstimmung
bringen  und  die  Mitglieder  des  Kollegiums  hiervon  spätestens  drei  Tage  vor  der  diesfälligen  Sitzung  in
Kenntniß  setzen.  Bei  dem  durch  die  zweite  Abstimmung  festgestellten  Beschlusse  behält  es  sein  Bewenden.

                                                       §.  17.

Zu  den  Geschäften  des  Präsidenten  gehören  ferner  die  Personalien  sämmtlicher  Beamten,  insbesondere
die  Vorschläge  zur  Besetzung  der  Stellen  des  Direktors  und  der  Mitglieder  des  Kollegiums  (Gesetz  vom
4.  Juli  1868  §.  2,  Bundes-Gesetzbl.  S.  433),  die  Ernennung  der  übrigen  Beamten  (Kaiserliche  Verordnung
vom  23.  November  1874,  §.  3,  Reichs-Gesetzbl.  S.  135),  die  Handhabung  der  Disziplin  über  die  Beamten
(Reichsgesetz  vom  31.  März  1873  §§.  80  ff.  158,  Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  die  Urlaubsbewilligungen  (Kaiserliche
  Verordnung  vom  2.  November  1874  §.  2,  Reichs-Gesetzbl.  S.  129),  die  auf  Rangerhöhung,  Verleihung
von  Titeln,  Orden  und  sonstigen  Auszeichnungen,  auf  die  Pensionirung  der  Beamten  und  auf  die  Fürsorge
für  die  Hinterbliebenen  derselben  bezüglichen  Angelegenheiten.

                                                     §.  18.

Der  persönliche  Wirkungskreis  des  Präsidenten  umfaßt  ferner  die  Verwaltung  der  Gelder,  Grundstücke,
  Gebäude,  Inventarienstücke  und  Materialien,  welche  für  den  Dienst  des  Rechnungshofes  bestimmt  sind,
desgleichen  die  Vertretung  des  Fiskus  bei  den  auf  diese  Vermögensverwaltung  bezüglichen  Verträgen  und

Prozessen.
                                                      §.  19.

Dem  Präsidenten  bleibt  es  überlassen,  in  Angelegenheiten  seines  persönlichen  Geschäftekreises  das
Gutachten  des  Kollegiums  oder  einzelner  Mitglieder  desselben  einzuholen.
                                                     §.  20

Die  Geschäfte  der  Kasse  des  Rechnungshofes  werden  von  der  Kasse  der  Königlich  preußischen  Ober-Rechnungskammer
  wahrgenommen.
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                                                     —  161  —

                                                 §.  21.
Bei  Abwesenheit  oder  Krankheit  des  Präsidenten  vertritt  ihn  der  Direktor  (§.  26).

                                                 §.  22.

In  den  zum  persönlichen  Geschäftskreise  des  “  gehörigen  Angelegenheiten  werden  die  Konzepte
  und  Reinschriften  unter  Beifügung  seines  amtlichen  Titels  und  Charakters  vollzogen.

                                III.  Amtliches  Verhältniß  des  Direktors.

                                                    §.  23.
Der  Direktor  leitet  und  beaufsichtigt  nächst  dem  Präsidenten  sämmtliche  Geschäfte  des  Kollegiums;  es
liegt  ihm  ob,  für  die  gründliche  und  prompte  Erledigung  dieser  Geschäfte  in  den  Revisionsbüreaus  zu  sorgen.
Durch  Anordnung  des  Präsidenten  kann  ein  Theil  der  Direktorialgeschäfte  einem  Rathe  des  Rechnungshofes
  übertragen  werden.
                                                   §.  24.
Zu  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Direktors  gehört  insbesondere:

1.  die  Kenntnißnahme  von  allen  neu  eingehenden  auf  die  Geschäfte  des  Rechnungshofes  bezüglichen
  Dienstsachen,  welche  nach  geschehener  Eröffnung  und  Präsentation  seitens  des  Präsidenten
  durch  die  Hand  des  Direktors  in  den  vorschriftsmäßigen  Geschäftsgang  übergehen;

2.  die  Superrevision  und  Zeichnung  aller  von  den  Departementsräthen  an  ihn  gelangenden

Revisionsprotokolle,  Verhandlungen,  Dechargen,  Verfügungen,  Korrespondenzsachen  und
sonstigen  Angaben  im  Konzept  und  in  der  Reinschrift,  soweit  die  Vollziehung  der  letzteren
nicht  dem  Präsidenten  zusteht;
3. die  Begutachtung  der  von  den  Departementsräthen  zu  erstattenden  periodischen  oder  sonstigen
Berichte,  sowie  der  zu  solcher  Begutachtung  geeigneten  dienstlichen  Anträge,  Eingaben  und
Promemorien  der  Mitglieder  und  Beamten;
4.  bie  Beaufsichtigung  der  regelmäßigen  Thätigkeit  und  Geschäftsförderung  in  den  Revisionsbüreaus;

5.  die  Berechtigung,  in  Bezug  auf  die  Revisionsbeamten  vorübergehende  Abweichungen  von  der
Geschäftsvertheilung,  der  Folgeordnung  und  den  Fristen  der  Geschäfte  im  Einverständniß  mit
den  betreffenden  Departementsräthen  und  Revisoren  zu  genehmigen,  insofern  weder  eine  Vermehrung
  der  Arbeitskräfte  dadurch  bedingt,  noch  die  Entstehung  von  Arbeitsrückständen  davon
  zu  besorgen  ist;
die  Urlaubsbewilligung  für  Revisions-,  Registratur=  und  Unterbeamte,  sofern  die  nachgesuchte
Erlaubniß  zur  Entfernung  aus  dem  Dienste  die  Zeit  von  drei  Tagen  nicht  überschreitet  und
eine  Vertretung  nicht  erforderlich  ist.



  



                                                §.  25.

Der  Direktor  hat  bei  Prüfung  der  ihm  vorgelegten  Revisionsverhandlungen,  Korrespondenzsachen  und
sonstigen  Angaben  vor  allem  auf  richtige  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften  und  auf  Uebereinstimmung
mit  den  bisher  als  maßgebend  angenommenen  oder  in  anderen  Revisionsbüreaus  befolgten  Grundsätzen,  demnächst
  aber  auch  auf  logische  Anordnung,  Präzision  der  Darstellung  und  Angemessenheit  des  Ausdrucks  zu
halten.  Hinsichtlich  seiner  Befugniß,  bei  der  Superrevision  (§.  24  Nr.  2)  Aenderungen  vorzunehmen,  gelten
dieselben  Bestimmungen,  welche  im  §.  15  in  Ansehung  des  Präsidenten  getroffen  sind.

                                                    §.  26.

In  Abwesenheits-  und  Krankheitsfällen  wird  der  Direktor  durch  den  im  §.  23  Absatz  2  bezeichneten
Rath  vertreten,  sofern  der  Präsident  die  Vertretung  nicht  ganz  oder  theilweise  selbst  übernehmen  will.  Auch

können  in  solchen  Fällen  durch  den  Präsidenten  einzelne  Räthe  von  der  Superrevision  ihrer  Arbeiten  entbunden
  werden.
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                                              —  162  —

                   IV.  Amtliches  Verhältniß  der  Departementsräthe.
                                            §.  27.

Die  Departementsräthe  des  Rechnungshofs  sind  die  unmittelbaren  Vorstände  der  ihnen  zugetheilten
Revisionsbüreaus.  Sie  sind  für  die  gründliche  und  prompte  Geschäftsführung  in  ihren  Revisionsbüreaus.
verantwortlich  und  haben  sich  zu  diesem  Zwecke  über  die  Befähigung  und  die  Thätigkeit  der  Revisionsbeamten,
über  das  Maß  der  denselben  zugetheilten  Arbeiten  und  über  die  Gründlichkeit  und  den  Werth  ihrer  Leistungen
in  fortdauernder  Kenntniß  zu  erhalten.

                                          §.  28

Zu  den  Obliegenheiten  der  Departementsräthe  gehört  insbesondere  die  Prüfung  und  Vollziehung  der
Konzepte  aller  in  den  ihnen  zugetheilten  Revisionsbüreaus  aufgestellten  Revisionsprotokolle,  Verhandlungen,
Dechargen,  Berichtigungs-Erklärungen  und  sonstigen  Expeditionen  oder  Verfügungen.

Durch  die  Vollziehung  der  diesfälligen  Konzepte  übernehmen  sie  die  Verantwortlichkeit  für  die  darin
enthaltenen  Ausführungen  und  thatsächlichen  Angaben,  welche  sie  nach  den  betreffenden  Rechnungen  und  Belägen
  zu  prüfen  haben.  «

Es  liegt  ihnen  ob,  sich  durch  selbständiges  Eindringen  in  die  einzelnen  Etats,  Rechnungen  und  Beläge
von  der  Vollständigkeit  der  vorgelegten  Arbeiten  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

                                           §.  29.

Die  Departementsräthe  haben  zufolge  der  ihnen  obliegenden  Verantwortlichkeit  für  den  ganzen  Inhalt
dieser  Arbeiten  das  Recht,  Abänderungen  der  ihnen  vorgelegten  Konzepte  der  Revisionsverhandlungen,  Schreiben,
  Verfügungen  u.  s.  w.  in  materieller  wie  in  formeller  Beziehung  nach  selbständigem  Ermessen  vorzunehmen,
unrichtige  oder  unerhebliche  Monita  —  unter  kurzer  Angabe  des  Grundes  —  zu  streichen,  und  neue  Erinnerungen,
  wo  sie  solches  für  nöthig  erachten,  hinzuzufügen.

Ob  und  inwiefern  sie  dabei  ein  vorgängiges  Einvernehmen  mit  den  Revisionsbeamten,  oder  den  Vortrag,
  beziehungsweise  die  Beschlußfassung  im  Kollegium  für  erforderlich  halten,  bleibt,  sofern  letztere  nicht
ohnehin  eintreten  muß,  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  vorbehalten.

                                        §.  30.

Als  ständige  Dezernenten  innerhalb  ihres  Departements  haben  die  Räthe  alle  dahin  einschlagenden
Gegenstände,  namentlich  die  Korrespondenz  mit  den  betreffenden  Behörden  zu  bearbeiten,  die  dazu  bestimmten
oder  nach  ihrem  eigenen  Ermessen  dazu  geeigneten  Sachen  zum  Vortrag  zu  bringen  und  dieselben  den  gefaßten
Beschlüssen  gemäß  zu  erledigen.  

                                          §.  31.

Zu  den  Obliegenheiten  der  Departementsräthe  gehört  es  ferner,  die  alljährlich  in  ihren  Revisionsbüreaus
  gesammelten  Materialien,  welche  zur  Aufnahme  in  den  Geschäftsbericht,  beziehungsweise  in  die  Bemerkungen
  für  den  Bundesrath  und  den  Reichstag  bestimmt  sind,  nach  erfolgter  Feststellung  im  Kollegium  zu
redigiren  und  für  ihren  Geschäftsbereich  zusammenzustellen.

                                         §.  32.

Die  Departementsräthe  haben  sich  endlich  der  Estattung  solcher  Gutachten  und  Berichte  zu  unterziehen,
  welche  von  ihnen  als  Korreferenten  in  einzelnen  Sachen  abzugeben  sind,  oder  welche  in  Bezug  auf  die
Qualifikation  der  im  Probedienst  oder  als  Hülfsarbeiter  beschäftigten  Revisoren  oder  aus  anderen  dienstlichen
Veranlassungen  von  ihnen  verlangt  werden.

                                          §.  33.

In  Abvwesenheits=  oder  Krankheitsfällen  haben  die  Departementsräthe  sich  gegenseitig  nach  näherer
Anordnung  des  Präsidenten  für  die  einzelnen  Fälle  zu  vertreten,  sofern  nicht  mit  Genehmigung  des  Präsidenten
  der  Direktor  die  Vertretung  ganz  oder  theilweise  zu  übernehmen  bereit  ist.

                         V.  Amtliches  Verhältniß  der  Revisionsbeamten.
                                             §.  34.

Die  Revisionsbeamten  sind  der  Regel  nach  aus  den  für  diesen  Beruf  sich  vorzugsweise  eignenden
Beamten  der  höheren  Reichs=  oder  Landesbehörden  zu  entnehmen,  ihre  Anstellung  erfolgt  jedoch  erst  nach  Ableistung
  eines  Probedienstes  von  höchstens  sechs  Monaten.
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                                                —  163  —

                                                 §.  35.

Die  Revisionsbeamten  haben  vorzugsweise  den  Beruf,  die  spezielle  Vorrevision  der  Rechnungen,  soweit
solche  einem  jeden  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Geschäftsvertheilung  des  jährlichen  Arbeitsplans  oder  durch
besondere  Anordnung  überwiesen  werden,  unter  Vergleichung  mit  den  Rechnungsbelägen,  sowie  die  Bearbeitung
der  bezüglichen  Notatenbeantwortungen  bis  zum  Abschluß  des  Revisionsgeschäfts  zu  bewirken.

Mit  dieser  Revision  der  Rechnungen,  zu  welcher  auch  die  kalkulatorische  Prüfung  der  letzteren,  wie
der  Beläge  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen  gehört,  ist  die  sorgfältige  Prüfung  der  neu  aufgestellten  Kassenetats
  unter  steter  Berücksichtigung  ihres  Verhältnisses  zu  den  genehmigten  Positionen  des  Reichshaushalts-Etats
  beziehungsweise  des  elsawothringischen  Landeshaushalts-Etats  und  seiner  Unterlagen  zu  verbinden.
Sie  sind  dafür  verantwortlich,  daß  bei  der  von  ihnen  zu  bewirkenden  Rechnungsrevision  und  Bearbeitung  der
Notatenbeantwortungen  nichts  Erhebliches  in  der  Materie  oder  in  der  Form  unerinnert  bleibe.

                                           §.  36.

Die  Revisionsbeamten  haben,  was  die  Form,  die  Reihenfolge  und  die  Erledigungsfristen  der  ihnen
zugetheilten  Revisionsarbeiten  anlangt,  die  hierüber  getroffenen  Anordnungen  sorgfältig  zu  beachten  und  sind
verpflichtet,  jeden  Rückstand  zu  verhüten,  falls  aber  ein  solcher  unvermeidlich  werden  sollte,  dies  rechtzeitig  dem
Departementsrath  anzuzeigen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  durch  verspäteten  Eingang  der  Rechnungen  und
Notatenbeantwortungen  etwa  ein  Arbeitsmangel  eintreten  sollte.

                                          §.  37.

Die  Revisionsbeamten  haben  in  den  im  §.  30  erwähnten  Sachen,  insoweit  solche  ihnen  von  den
Departementsräthen  zugeschrieben  werden,  die  Verfügungen  und  Konzepte  zu  entwerfen,  ferner  auf  Grund
der  von  ihnen  zu  führenden  Notizen  die  jährlichen  Zusammenstellungen  sowohl  der  für  den  Geschäftsbericht,
als  auch  der  für  die  Bemerkungen  bestimmten  Gegenstände  aus  ihrem  Geschäftskreise,  sowie  die  vorgeschriebenen
  periodischen  Uebersichten  des  Geschäftsstandes  rechtzeitig  zu  liefern,  welche  demnächst  nach  bewirkter
Prüfung  seitens  des  Departementsraths  und  des  Direktors  dem  Präsidenten  einzureichen  sind.  Die  Revisionsbeamten
  haben  zunächst  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  dieser  Arbeiten  zu  vertreten.

                                           §.  38.

Die  Revisionsbeamten  sind  im  Falle  des  Bedürfnisses  zur  Vertretung  anderer  Revisoren  oder  zur
vorübergehenden  Aushülfe  in  anderen  Departements  verpflichtet.

                                 VI.  Sonstiger  Geschäftsgang.

                                              §.  39

Hinsichtlich  des  Geschäftsganges  im  Präsidialbüreau,  bei  der  Registratur,  Journalführung,  Bibliothek
und  Kanzlei,  sowie  hinsichtlich  der  Gebäudeverwaltung  und  der  Obliegenheiten  der  Unterbeamten  bewendet  es
bei  dem  seitheuigen  Verfahren,  bis  über  diese  Gegenstände  bei  hervortretendem  Bedürfniß  anderweitige  Dienstinstruktionen
  und  Anordnungen  von  dem  Präsidenten  getroffen  werden.

                                       VII.  Schlußbestimmung.

                                              §.  40.
Die  Instruktion  für  den  Rechnungshof  des  Norddeutschen  Bundes  vom  28.  Mai  1869  und  alle  der
gegenwärtigen  Instruktion  zuwiderlaufenden  Vorschriften  werden  hiermit  ausgehoben.
Berlin,  den  5.  März  1875.
                             Der  Reichskanzler.
                                 Fürst  v.  Bismarck.
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        Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind



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11.

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1. der  Handlanger  Hesekiel  Maxcirxcany  aus  Kalwarya  in  Russisch-Polen,  23  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Arnsberg  vom  28.  Dezember  v.  Is.;

2.  der  Iigarrenmacher  Abraham  Elkowicz  aus  Wloclawek  in  Russisch-Polen,  28  Jahre  alt,
3.  der

Kupferschmied  Ignatz  Kaukal  aus  Schlappanitz  (Kreis  und  Bezirk  Brünn  in  Mähren),
47  Jahre  alt,

4.  der  Topfstricker  Ignatz  Zaga  aus  Dochodnice  in  Ungarn,  20  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  4  auch  wegen  Bettelns)
durch  Beschluß  der  Kuniglich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Posen  vom  resp.  12.,
17.  und  18.  Februar  d.  Js.;

5.  der  Hutmacher  Mathias  Pechar  aus  Hwozdian  in  Böhmen,  38  Jahre  alt,  nach  erfolgter

gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich
preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Liegnitz  vom  3.  März  d.  J6.
6. der  Gelbgießergeselle  Johann  Stauber  aus  Prag,  55  Jahre  alt,

 

7.  der  Arbeiter  Joseph  Ossowicz  aus  Gubin  in  Polen,  45  Jahre  alt,
8.-die  Petronella  Ossowicz  geb.  Nowicka,  ebendaher,  43  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  6  wegen  Bettelns,  zu  7  und  8  wegen  Landstreichens,
  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-  Regierung  zu  Bromberg  vom
resp.  4.  und  (zu  7  und  8)  6.  März  d.  Js.;

9.  der  Hutmaher,.  und  Steinhauer  Axel  ainic  Johannson  aus  Säbye  in  Schweden,

22½  Jahre  a

10. der  Maler  ''  Wilhelm  Johannson  aus  Karlskrona  in  Schweden,  22  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  9  wegen  Landstreichens,  zu  10  wegen  Obdachlosigkeit,
  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Schleswig  vom
16.  Februar  d.  Js.;

11. der  Mant  Gileon  Salomon  aus  Straßwalchen  (Herzogthum  Salzburg  in  Oesterreich),
Jahre  alt.

12. der  Buchbinder  Anton  Hofer,  geboren  1832  zu  Wien,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  11  auch  wegen  Bettelns),
durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Laufen  vom  resp.  30.  Januar
und  4.  Februar  d.  Js.;

13.  der  Weber  Immanuel  Simmchen  aus  Schönlinde  reis  Leitmeritz  in  Böhmen),  52  Jahre

alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß
der  Königlich  sichsishen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen  vom  16.  Februar  d.  Is.;

14.  der  Arbelter  Gustav  Johannesson,  gebürtig  aus  Kronbergsleben  in  Schweden,  26  Jahre

alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafüng  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß
des  Herzoglich  lauenburgischen  Landraths  zu  Ratzeburg  vom  4.  März  d.

Js.    
15. der  Arbeiter  Johann  Baptist  Dany,  geboren  1844  zu  Luxemburg,  ortsangehörig  zu  Differdange

  (Großherzogthum  Luxemburg),

16.  der  Schneidergeselle  Anton  Poux,  geboren  1850  zu  Laguepie  (Departement  Lot  et  Garonne

in  Frankreich),

17.  die  Wittwe  des  Peter  Hugot,  geborne  Marie  Beauchene,  geboren  1826  zu  Nueil-sous-Faye

(Departement  Vienne  in  Frankreich),
18. das  Dienstmädchen  Victorine  Pierre,  geboren  1857  zu  Le  Sablon  bei  Metz,  durch  Option
französische  Staatsangehörige  und  zu  Nancy  ortsangehörig,
19. das  Dienstmädchen  Anna  Licrre,  geboren  1852  zu  Montigny  bei  Metz,  durch  Option  französische
Staatsangehörige  und  ortsangehörig  zu  Nancy,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung    zu  15,  16,  18  und  19  wegen  Landstreichens,  zu
17  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht,  dur  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten
zu  Metz  vom  resp.  12.,  13.  und  16.  Februar  und  (zu  18  und  19)  3.  März  d.  Js.;
20. der  Tagelöhner  Gottfried  Keller  aus  Oberendingen  (Kanton  Aargau  in  der  Schweiz),
30  Jahre  alt,
        <pb n="183" />
         

 
 

27  Jahre  alt,

29  Jahre  alt,
24.
25.

der  Weber  Joseph  Friedrich  Kurt,

165

(Kanton  Bern  in  der  Schweiz),  32  Jahre  alt

26.
30  Jahre  alt,

der  Schreiber  Josef  Rehl,

21. der  Tagelöhner  Alphons  Fauchin  aus  Cornimont  (Departement  Vosges  in  Frankreich),

22. der  Bleicher  Fridolin  Landolt  aus  Nefels  (Kanton  Glarus  in  der  Schweiz),  20  Jahre  alt,
23. der  Arbeiter  Melker  Kaspar  Christen  aus  Buochs  (Kanton  Unterwalden  in  der  Schweiz),

24. der  Dienstknecht  Johann  Gardi  aus  Oberlimkhofen  in  der  Schweiz,  38  Jahre  alt,
geboren  zu  Niederwyl  und  ortsangehörig  zu  Roggwyl

geboren  zu  Met  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  20,  22,  24  und  25
auch  wegen  Bettelns),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Colmar

vom  resp.  2.,  5.,  10.,  17.  und  23.  Februar  und  2.  und  4.  März  d.  JIs.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

 

                                     2.  Finanz-  Wesen.

                                           Nachweisung
der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Dezember  1874.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Sollleinnahme  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  nen  auf  kren  wischen  den
des  Jahres  ·  ·  eitraume  palten
der  bie  zum  gemeinschaft  Bleiben  des  und  5
»  Schlusse  des  liche  Rech-  Vorjahres')  —+  mehr
Einnahme.  o  engenannten  nung  (Spalte  4)|Areniger
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
1.  2.  8.  4.  5.  6.
Eingangs=  (für  1873  auch  Auegange-Zoll.

  38,464,700  16,7558,447,945  44,759,458  6,311,513
-übenzuckersteuer  17,270,761  1,251,844  16,018,917  13,919,756|  +  2,099,161
Salzsteuer  11,401,553  2,305  11,399,248  11,119,135  +  280,113
Tabackssteuer  460,220  111,174  349,046  255,500  F  93,546
Branntweinsteuer  57746  2,696951  14746,795,  11,  192  4  1,555,003
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  .  34,074  —  34,074  37,758  —  3,684
Brausteuer  .  5,730,381  44,685  5,685,796  5,224,523  4  461,273
Uebergangsabgaben  von  Vier  .  289,334  1  —  289,334  285,461  —  3,873
Wechselstempelsteuer  .  2,347,160  —  2,347,1600  2,616,462  —  269,302
Post=  und  Zeitungs-  Verwaltung  .  —  —  32,603,008  31,124,079  T+  1,479,829
Telegraphen-Verwaltung  —  «  —-  3,742,502  3,885,779  —  143,277
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  9,356,6092  8,892,318+  464,274

.  I

*  Conl.  Seite  90  des  Central-Blattes  für  1874.
        <pb n="184" />
                                                     ---166---                                     3. M ũ n z - W e s e n .



                                              Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  27.  Februar  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  
In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  21.  bis  l  ——
27.  Febr.  1875),  Doppel.  5  1  D  20  10  5  2  1
sind  geprägt  Kronen  Kronen.  Mark.  Mark  Pfennig-=  Pfennig  Pfennig-  Pfennig  ·  Pfennig  ·
worden  in:  stücke.  stücke.  stücke.  stücke  stücke.  stücke.  stücke.
1  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  0  Mark.  Pf.
"  1  D
#  »  s,
a)  Berlin  —  978,950  |  699,535|  354,439  133,928%00  64.389  50  —  5.130  ao  10,238  60
b)  Hannover  —  —  360,695  —  —  11,000  —  20  6%  2288  70  5.869  60
c)  Frankfurt  —  964,080  —  1%0%  4,500  —  22272150%  39.076  390J00  —  —  33
d)  München  —  —  371,355  28400  70,800—.  18,600—  960  .  3.919—  1,968  —
e)  Dresden  —  *  —  08,000  —  —  32,500  —  —  —  —  □—  2,1041—
f)  Stuttgart.  —  —  108000  9004.  —  —  15,023—  10,003  4½  5862  —  3.358  80
g)  Karlsruhe  —  —  —  238,692  34,000—  —  —  1055  —  4,600  —  1,000|  —
h)  Darmstadt  —  —  —  103,500  18,20—  —  —  (—  139350  ——
i)  Hamburg  —  —  —  —  ————35  W  4%0%%  —
Summe  11.  —  !**—.——...........t..———  ———————3
Vorher  waren  I  i  E
geprägt  in:  '
a) Berlin  9,937,179  2496073  loos  904,122-0746611-o.ass,1.5030340,341—
b)  Hannover  i123,70,  140  331,440  1.  08,010%2.1,  80  2,  1  ,06  4%  251  30C  824  70
c)  Frankfurt  .167.445,460  47,  315,530  —  689,903)  808.  *5r  1,295,83040  335,501  701  407,404  00  171,720  %95
d)  München.  "r  38.84,63%  3.337,200  7,966,0602,522,  709/—  511,.330  0  197,  215  |201  127542  20085.8213
e)  Dresden..  44.935,  1601  12,087,200  1,005,  210  35,793,02  456,  2020  408,180/30,  253  287  35  101.806  46  47,  840  63
f)  Stuttgart.  .!  46.818,820  11,514.310  1,410.695/“  6,991,212|1,534,390  —  3879,337  80)  211,26580  169,785  40  60,  615  20
g)  Karlsruhe  21.401,00  7.398,310  633,020  4  840,0091.016,  128  40  668.031  99  185.5600—  1352,255  o6  50,730  os
h)  Darmstadt.  16,  100,  380  4,018,200  —  2,193,1231451,  103  20  411/676  40  —  —  541121•20  29,757—
i)  Hamburg  —  —  —  —  65,960  *1  400—  11,  *

 

 

Summe  23/884154000  2  1.68.60

15,737,3600  39.373,901  1485  —

5%%4%  us  2442.200  45  2.I78215  42  %

 

Summe  Ausprägug


K4,540,  800  23,  12,  700
—
1,122,653,500  Mark.

12745

 

 

401  unse  751  
m-  —„—
44%34  Mark  60  Pf.

 

—W—  —  —

I  1  6  4
5,709,  181  93  2,639,128  6  Ü  2,211,891  92  926,346  02

––.  —  —
8,248,310  Mark  78  Pf.

—  .—  —
3,138,237  Mark  91  Pf.
        <pb n="185" />
                                               —  167  —

                                4.  Handels.  und  Gewerbe-Wesen.

 

                                          Bekanntmachung,
                    betreffend  die  Prüfung  der  Avpotheker.
Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  8.  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  wie  folgt:

                    I.  Zentralbehörden,  welche  Approbationen  ertheilen.
                                             §.  1.
Zur  Ertheilung  der  Approbation  als  Apotheker  für  das  Reichsgebiet  sind  befugt:

1.  Die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder  mehrere  Landes-Universitäten
haben,  mithin  zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  des  Königreichs  Preußen,  des  Königreichs
  Bayern,  des  Königreichs  Sachsen,  des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogthums
Baden,  des  Großherzogthums  Hessen,  des  Großherzogthums  Mecklenburg-Schwerin  und  in
Gemeinschaft  die  Ministerien  des  Großherzogthums  Sachsen-Weimar  und  der  sächsischen
Herzogthümer;  -

2.  dagl  zuständige  Herzoglich  braunschweigische  Ministerium  und  der  Oberpräsident  von  Elsaß-Lothringen.
  "
Die  Approbation  wird  nach  dem  beigefügten  Formular  ausgestellt.



II.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  der  Apotheker.

                                             §.  2.

Der  selbständige  Betrieb  einer  Apotheke  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  erfordert  —  unbeschader
der  Bestimmung  im  letzten  Satze  des  §.  29  der  Gewerbeordnung  —  eine  Approbation  seitens  einer  det
vorstehend  genannten  Behörden.  Dieselbe  darf  nur  denjenigen  Kandidaten  ertheilt  werden,  welche  die  pharmazeutische
  Prüfung  vollständig  bestanden  haben.

                                              §.  3.

Die  pharmazeutische  Prüfung  kann  vor  jeder  pharmazeutischen  Prüfungs-Kommission,  welche  bei  einer
deutschen  Universität,  dem  Collegium  Carolinum  in  Braunschweig  und  bei  den  polgytechnischen  Schulen  in
Stuttgart  und  Karlsruhe  eingerichtet  ist,  abgelegt  werden.  Die  Prüfungs-Kommissionen,  welche  aus  einem
Lehrer  der  Chemie,  einem  Lehrer  der  Physik,  einem  Lehrer  der  Botanik  und  zwei  Apothekern  bestehen  sollen,
werden  alljährlich  von  der  zuständigen  Behörde  (vergl.  §.  1)  berusen.  An  Stelle  eines  der  Apotheker  kann
ein  Lehrer  der  Pharmazie  berufen  werden.

Die  zuständige  Behörde  ernennt  den  Vorsitzenden  der  Kommission.  Derselbe  kann  aus  der  Zahl  der
Mitglieder  der  Kommission  gewählt  werden.  «

Es  finden  in  jedem  Jahre  zwei  Prüfungen,  die  eine  im  Sommer-,  die  andere  im  Winterhalbjahr  statt.

                                                 §.  4.

Die  Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der  der  Prüfungs-Kommission  zunächst  vorgesetzten

Behörde  zu  stellen.  »  .
Die  Meldung  zur  Prüfung  im  Sommerhalbjahr  muß  spätestens  im  April,  die  Meldung  zur  Prüfung
im  Winterhalbjahr  spätestens  im  November  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Zeugnisse  eingehen.  Wer  sich
später  meldet,  wird  zur  Prüfung  im  folgenden  Halbjahr  verwiesen.  Der  Meldung  ist  ein  kurzer  Lebenslauf
beizufügen.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis
1.  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung.  Der  Nachweis  ist  zu  führen  durch  das  von
einer  als  berechtigt  anerkannten  Schule,  auß  welcher  das  Latein  obligatorischer  Lehrgegen-24*


*
        <pb n="186" />
                                            —  168  —

stand  ist,  ausgestellte  wissenschaftliche  Oualifikations-Zeugniß  für  den  einjährig  freiwilligen
Militärdienst.  Außerdem  wird  zur  Prüfung  nur  zugelassen,  wer  auf  einer  anderen  als  berechtigt
  anerkannten  Schule  dies  Zeugniß  erhalten  hat,  wenn  er  bei  einer  der  erstgedachten
Anstalten  sich  noch  einer  Prüfung  im  Latein  unterzogen  hat  und  auf  Grund  derselben  nachweist,
  daß  er  auch  in  diesem  Gegenstande  die  Kenntnisse  besitzt,  welche  behufs  Erlangung  der
bezeichneten  Qualifikation  erfordert  werden;

4.  der  nach  einer  dreijährigen,  für  die  Inhaber  eines  zum  Besuche  einer  deutschen  Universität
berechtigenden  Zeugnisses  der  Reife  zweijährigen,  Lehrzeit  vor  einer  deutschen  Prüfungsbehörde
  zurückgelegten  Gehülfenprüfung  und  einer  dreijährigen  Servirzeit,  von  welcher  mindestens
  die  Hälfte  in  einer  deutschen  Apotheke  zugebracht  sein  muß;

3.  eines  durch  ein  Abgangszeugniß  als  vollständig  erledigt  bescheinigten  Universitätsstudiums
von  mindestens  drei  Semestern.

Dem  Besuche  einer  Universität  steht  der  Besuch  der  pharmazeutischen  Fachschule  bei  der  Herzoglich
braunschweigischen  polytechnischen  Schule  (Collegium  Carolinum)  sowie  der  Besuch  der  polytechnischen  Schulen
zu  Stuttgart  und  Karlsruhe  gleich.

Die  Zeugnisse  (1—3)  sind  in  beglaubigter  Form  beizubringen.

Der  Kandidat  hat  sich  binnen  3  Wochen  nach  Behändigung  der  Zulassungsverfügung  mit  dieser  Verfügung
  und  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  (§.  18)  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungs-Kommission
  ohne  besondere  Aufforderung  persönlich  zu  melden.





                                     §.  5.  -
      Die  Prüfung  zerfällt  in  folgende  Abschnitte:
                I.  die  Vorprüfung:

                II.  die  pharmazeutisch-technische  Prüfung;
                III.  die  analytisch-chemische  Prüfung;

                IV.  die  pharmazeutisch-wissenschaftliche  Prüfung;
                 V.  die  Schlußprüfung.  §. 6.

I.  Zweck  der  Vorprüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  die  ihm  zur  Bearbeitung  vorzulegenden
einzelnen  Materien  vollständig  beherrscht  und  im  Stande  ist,  seine  Gedanken  klar  und  richtig  auszudrücken.
Der  Kandidat  erhält  drei  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  anorganischen,  eine  dem  der  organischen
Chemie,  eine  dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie  entnommen  ist.  Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu
angelegten  Sammlung  durch  das  Loos  bestimmt  und  sind  sämmtlich  so  einzurichten,  daß  je  drei  von  ihnen
in  einem  Tage  bearbeitet  werden  können.  Die  Bearbeitung  erfolgt  in  Klaufur  ohne  Benutzung  von
Hülfsmitteln.
                                             § .7.

II.  Zweck  der  pharmazeutisch-technischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  das  für  seinen
Beruf  erforderliche  technische  Geschick  sich  angeeignet  hat.  Zu  diesem  Behufe  muß  er  sich  befähigt  zeigen:
1.  zwei  galenische  Präparate  zu  bereiten;
2.  zwei  chemisch-pharmazeutische  Präparate  in  dem  hierzu  bestimmten  Laboratorium  anzufertigen.
Die  Aufgaben  zu  den  Präparaten  Nr.  1  und  2)  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung
durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Bereitung  erfolgt  unter  Aussicht  je  eines  der  pharmazeutischen  Mitglieder  der
Kommission.  Ueber  die  Ausführung  der  Arbeiten  hat  der  Kandidat  schriftliche  Berichte  abzufassen.

                                        §.  8.

III.  Zweck  der  analytisch-chemischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  die  in  der  analytischen
  Chemie  erlangten  wissenschaftlichen  Kenntnisse  nicht  nur  theoretisch  sich  angeeignet  hat,  sondern  auch
praktisch  in  dem  erforderlichen  Maße  zu  verwerthen  im  Stande  ist.  Zu  diesem  Behufe  muß  er  befähigt  sein,
folgende  zwei  Aufgaben  richtig  zu  lösen:

1.  eine  natürliche,  ihren  Bestandtheilen  nach  dem  Examinator  bekannte  chemische  Verbindung
oder  eine  künstliche  zu  diesem  Zwecke  besonders  zusammengesetzte  Mischung  qualitativ,  und
außerdem  einzelne  Bestandtheile  der  von  dem  Kandidaten  bereits  qualitativ  untersuchten
Verbindung  bezw.  Mischung  quantitativ  zu  bestimmen,  oder  ein  anderes  den  Bestandtheilen
nach  dem  Examinator  bekanntes  Gemenge  auch  quantitativ  zu  analysiren;
        <pb n="187" />
                                                  —  169  —

2.  eine  vergiftete  organische  oder  anorganische  Substanz,  ein  Nahrungemiteel  oder  eine  Arzneimischung
  in  der  Weise  zu  untersuchen,  daß  die  Resultate  über  die  Art  des  vorgesundenen
Giftes  oder  der  Verfälschung,  und,  soweit  dies  nach  der  Beschaffenheit  des  vorgefundenen
Giftes  oder  der  Verfälschung  verlangt  werden  kann,  auch  über  die  Quantität  des  Giftes
oder  des  verfälschenden  Stoffes  eine  möglichst  zuverlässige  Auskunft  geben.
Beide  Aufgaben  werden  von  dem  Examinator  bestimmt.  Als  Examinator  beaussichtigt  die  Bearbeitung
  der  Aufgaben  der  Lehrer  der  Chemie  oder  eines  der  pharmazeutischen  Mitglieder  der  Kommission.
Ueber  die  Ausführung  der  Arbeiten  hat  der  Kandidat  schriftliche  Berichte  abzufassen.
Bei  der  Zensur  hat  der  Examinator  den  Gegenstand  der  gestellten  Aufgaben  namhaft  zu  machen
und  zu  bezeugen,  daß  die  Ausführung  in  der  vom  Kandidaten  in  seinem  Berichte  dargelegten  Art  wirklich
erfolgt  ist.
                                        §.  9.
IV.  Die  pharmazeutisch-wissenschaftliche  Prüfung  ist  eine  mündliche  und  wird  von  dem  Lehrer  der
Botanik  und  den  beiden  pharmazeutischen  Mitgliedern  der  Kommission  abgehalten.
In  derselben  hat  der  Kandidat:
1.  mindestens  zehn  ihm  vorzulegende  frische  oder  getrocknete  offizinelle  oder  solche  Pflanzen,
welche  mit  den  offizinellen  verwechselt  werden  können,  zu  demonkriren,
2.  mindestens  zehn  rohe  Droguen  nach  ihrer  Abstammung,  Verfälschung  und  Anwendung  zu
pharmazeutischen  Zwecken  zu  erläutern;
3.  mehrere  ihm  vorzulegende  Rohstoffe  beziehungsweise  chemisch-pharmazeutische  Präparate  nach
Verfälschungen,  Bestandtheilen,  Darstellungen  u.  s.  w.  zu  erklären.







                                             §.  10.

V.  Zweck  der  Schlußprüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  in  der  Chemie,  Physik  und  Botanik
durchweg  so  gründlich  und  wissenschaftlich  tüchtig  ausgebildet  ist,  wie  es  sein  Beruf  erfordert,  und  ob  er  mit
den  das  Apothekenwesen  betreffenden  gesetzlichen  Bestimmungen  sich  gehörig  bekannt  gemacht  hat.

Die  Schlußprüfung  ist  eine  mündliche  und  öffentliche.  Sie  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  drei
Mitgliedern  der  Prüfungs  -  Kommission  abgehalten.  Mehr  als  vier  Kandidaten  werden  zu  einem  Prüfungstermin
  nicht  zugelassen.

                                             §.  11.

Ueber  die  mündlichen  Prüfungen  §§  9,  10)  wird  für  jeden  Kandidaten  ein  besonderes  Protokoll

unter  Anführung  der  Prüfungsgegenstände  ausgenommen  und  von  den  Examinatoren  vollzogen.

                                            §.  12.

Ueber  jede  der  in  den  Prüfungen  I  bis  III  (§§.  6,  7  und  8)  zu  fertigenden  einzelnen  Arbeiten,
sowie  über  den  Ausfall  eines  jeden  Theiles  der  Prüfungen  IV  und  V  (§§.  9  und  10)  wird  eine  Zensur  ertheilt.
  Bei  derselben  sind  die  Prädikate:  sehr  gut  (1)  —  gut  (2)  —  genügend  (3)  —  ungenügend  (4)  —
schlecht  (5)  zu  gebrauchen.  Die  Zensur  wird  ertheilt,  in  der  Prüfung  1  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der
Kommission,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  und  mit  Ausschluß  des  Lehrers  der  Physik,  in  den  Prüfungen
II  und  III  von  dem  die  Ausführung  der  Arbeiten  beaufsichtigenden  Kommissarius,  in  Prüfung  IV  und  in
Prüfung  V  von  dem  Examinator  eines  jeden  Prüfungsfachs.  Ergiebt  sich  bei  der  Ertheilung  der  Zensur  für
die  einzelnen  Arbeiten  in  Prüfung  1  Stimmengleichheit,  so  entscheiden  die  Stimmen,  welche  sich  für  die  minderganstige
  Zensur  aussprechen.  Das  Prädikat  wird  bei  den  mündlichen  Prüfungen  im  Protokoll  (6.  11)
vermerkt.

                                                  §.  13.

Die  in  Prufung  I  bis  III  für  eine  Arbeit  und  in  Prüfung  IV  für  einen  Theil  derselben  ertheilte
Zensur  „ungenügend  (4)“  oder  „schlecht  (5)“,  für  Prüfung  V  ein  Votum  auf  „schlecht  (5)“  oder  zwei  Vota
auf  „ungenügend  (4)“  haben  zur  Folge,  daß  die  betreffende  Prüfung  als  nicht  bestanden  gilt.

Nach  dem  Ergebniß  der  Spezial-Zensuren  wird  die  Zensur  für  jede  Prüfung  in  der  Weise  bestimmt,
daß  die  Summe  der  Zensuren  für  die  einzelnen  Prüfungstheile  derselben  durch  die  Anzahl  der  letzteren
dividirt  wird.  Ergeben  sich  bei  der  Division  Brüche,  so  werden  dieselben,  wenn  sie  über  0,5  betragen,  als
ein  Ganzes  gerechnet,  anderfalls  bleiben  sie  unberücksichtigt.
        <pb n="188" />
                                               —  170  —

                                       §.  14.

Ist  nach  §.  13  eine  Prüfung  nicht  bestanden,  so  überreicht  der  Vorsitzende  die  Prüfungsverhandlungen  
der  zuständigen  Behörde  (§.  1)  behufs  Bestimmung  der  Wiederholungsfrist  mittelst  gutachtlichen  Berichts.

Die  Wiederholung  einer  nicht  bestandenen  Prüfung  darf  bei  der  Zensur  „ungenügend  (4)“  in  der
Regel  erst  nach  drei  Monaten,  bei  der  Zensur  „schlecht  (5)“  in  der  Regel  erst  nach  sechs  Monaten  erfolgen,
muß  aber  spätestens  in  dem  folgenden  Prüfungshalbjahr  stattfinden,  „widrigenfalls  auch  die  früher  mit  günstigem
  Erfolge  zurückgelegten  Prüfungen  zu  wiederholen  sind.  Wer  nach  zweimaliger  Wiederholung  nicht  besteht,
  wird  zur  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.

                                         §.  15.

Die  einzelnen  Prüfungen  sind  in  der  §.  5  angegebenen  Reihenfolge  ohne  Unterbrechung  zurückzulegen.
Die  Aufgaben  sind  für  jede  Prüfung  erst  bei  Beginn  derselben  zu  ertheilen.  Zwischen  den  einzelnen  Prüfungen
  darf  in  der  Regel  nur  ein  Zeitraum  von  einer  Woche  liegen.

Zu  der  Prüsung  II  wird  nur  zugelassen,  wer  in  der  Prüfung  I  bestanden  ist,  zur  Prüfung  V  nur,
wer  in  den  sämmtlichen  früheren  Prüfungen  bestanden  ist.  Wer  in  der  Prüfung  II  oder  III  nicht  besteht,
hat  die  Wahl,  ob  er  sich  der  Prüfung  III  und  1V,  beziehungsweise  IV,  sogleich  oder  erst  nach  Wiederholung
der  nicht  bestandenen  Prüfung  unterziehen  will.

                                             §.  16.

Hat  der  Kandidat  die  Schlußprüfung  bestanden,  so  wird  unmittelbar  nach  Beendigung  derselben  die
Gesammt-Zensur  nach  dem  im  §.  13  angegebenen  Modus  bestimmt  und  das  Resultat  mit  einem  der  in  §.  12
angegebenen  Prädikate  bezeichnet.

Die  Gesammt-Zensur  wird  im  Protokoll  über  die  Schlußprüfung  (§§.  10,  11)  vermerkt.

Der  Vorsitzende  überreicht  hierauf  die  vollständigen  Prüfungsverhandlungen,  einschließlich  der  die
Meldung  und  Zulassung  des  Kandidaten  betreffenden  Urkunden,  der  zuständigen  Behörde  (§.  1)  behufs  Ausstellung
  der  Approbation.  1

                                    §.  17.

Wer  sich  in  Gemäßheit  des  §.  4  nicht  rechtzeitig  persönlich  meldet,  oder  die  ihm  für  die  Anfertigung
der  Arbeiten  oder  für  die  mündlichen  Prüfungen  gesetzten  Termine  ohne  hinreichende  Gründe  versäumt,  kann
auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden  von  der  zuständigen  Behörde  (§.  1)  bis  zum  folgenden  Prüfungshalbjahr
zurückgestellt  werden.

                                                §.  18.

Die  Gebühren  für  die  gesammte  Prüfung  betragen  140  Mark.  Davon  sind  für  die  Prüfungen  1,
II,  III  und  IV  je  18  Mark  72  Mark
für  Prüfung  V    ...  ...  24  Mark
für  Verwaltungskosten,  Anschaffung  von  Prüfungsgegenständen  u.  s.w.    44  Mark

berechnet.

Bei  Wiederholung  einzelner  Prüfungen  sind  nach  diesen  Sätzen  auch  die  betreffenden  Gebühren,  für
Verwaltungskosten  jedoch  nur  im  Fall  einer  Wiederholung  der  Prüfungen  II,  1II  und  V  je  10  Mark  nochmals
  zu  entrichten.  

                                          §.19.

Wer  während  der  Prüfung  von  derselben  zurücktritt  oder  zurückgestellt  wird,  erhält  die  nach  §.  18  zu
berechnenden  Gebühren  für  die  noch  nicht  begonnenen  Prüfungen  zurück.

                                        §.  20.

  Nach  dem  Schlusse  der  Prüfung  im  Sommerhalbjahr  werden  die  Namen  der  im  letzten  Jahre  Approbirten
  von  der  die  Approbation  ausstellenden  Behörde  dem  Reichskanzler-Amte  mitgetheilt.

                          III.  Schluß=  und  Uebergangsbestimmungen.

                                          §.  21.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1875  in  Kraft.
        <pb n="189" />
                                                  —  171  —

                                             §.  22.

Diejenigen  Kandidaten  der  Pharmazie,  welche  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1875  in  die  Lehre  getreten
waren,  sind  zur  Prüfung  auch  dann  zuzulassen,  wenn  sie  die  Erfüllung  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften
hierfür  erforderlichen  Vorbedingungen  nachweisen;  jedoch  haben  die  am  1.  Oktober  1875  noch  in  der  Lehre
befindlichen  Kandidaten  eine  drei=  beziehungsweise  zweijährige  Lehrzeit  (vergl.  §.  4  bez.  2)  und  die  am  genannten
  Tage  noch  in  der  Servirzeit  Begriffenen  eine  dreijährige  Servirzeit  darzuthun.

Die  Vorschrift  des  §.  4  bez..  3  findet  auf  diejenigen  Kandidaten  keine  Anwendung,  welche  am  1.  Oktober
  1875  das  bisher  nur  erforderte  einjährige  Universitätsstudium  bereits  vollendet  haben.

                                          §.  23.
Alle  früheren  über  die  Prüfung  der  Apotheker  ergangenen  Bekanntmachungen  sind  aufgehoben.

                                      Formular.

                         Pharmazeutischer  Approbationsschein.

Nachdem  Herr  .  .  .  .  .  aus  die  pharmazeutische  Prüfung  vor  der
Prüfungs-Kommission  zu  mit  dem  Prädikate  .  .  bestanden  hat,  wird  ihm  hierdurch
  die  Approbation  zum  selbständigen  Betriebe  einer  Apotheke  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  in  Gemäßheit  des  §.  29  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  ertheilt.

,  den

(Siegel  und  Unterschrift  der  approbirenden  Behörde.)

 

Berlin,  den  5.  März  1875.

                              Der  Reichskanzler.
                                   Im  Auftrage:
                                            Eck.

                          Zoll-  und  Steuer--Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  10.  Februar  d.  Js.  in  Betreff  der  Steuerrückvergütung
für  ausgeführten  Taback  beschlossen,  die  Bestimmungen  in  §.  20  des  Regulativs,  betreffend  die  Gewährung
der  Zoll=  und  Steuerrückvergütung  für  in  das  Ausland  versandten  Taback,  dahin  zu  erläutern,  daß

1.  unter  Tabackabfällen,  welche  von  Gewährung  einer  Ausfuhrvergütung  ausgeschlossen  sind,

nicht   nur  die  Abfälle  von  Rohtaback,  sondern  auch  diejenigen  von  Tabackfabrikaten  zu  verstehen

  seien

2·  daß  hiernach  Tabackmehl,  insofern  dasselbe  aus  Abfällen  von  Rohtaback  oder  von  Tabackdaß

  hiernach  bestehe,  keine  Ausfuhrvergütung,  dagegen  wenn  dasselbe  als  Halbfabrikat  für  die

Darstellung  von  Schnupftaback,  bestehend  aus  Fein  gemahlenen  Blättern  und  Stengeln,  erkannt

  wird,  die  Ausfuhrvergütung  für  Rohtaback  anzusprechen  habe;

3.  daß  gebeizten  Tabackblättern  die  Ausfuhrvergütung  für  Rohtaback  zu  gewähren  sei.

V
        <pb n="190" />
                                                —172  —

                   6..  Marine  und  Schiffahrt.

Uebersicht

über  die  Zahl  der  im  Jahre  1874)  von  den  Schiffsvermessungs-Revisions=  und  Schiffsvermessungs=Behörden
  nach  §.  24  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt  S.  276)
ausgefertigten  Schiffs-Meßbriefe.

I
i

I.  Von  den  Schiffsvermessungs-Revisions-Behörden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe.
S

2  Sitz  der  Behörden.  n  Für  deutsche  Für  fremde  4
*  #  Inege-8
  Segel.  Dampf.  ¶Schiffe  Segel.  Dampf.  ¶Schiffe  sammt.

schiffe.  schiffe.  überhaupt.  schiffe.  schiffe.  überhaupt.)

si
1.  Konigsberg  i.  Pr..  90  1  911110  22  332  43
2.  Danzig  122  1  123  114  5  119  242
3.5tettin  124  4  128  159  27  186  314
4.  Köslin  16  —  16  7  —  7.  23
5.Stralsund  116  1  117  23  1  24  141
6.|  Schleswig  120  9  129  7  4  11  10
7.]  Lüneburg  22  1  23  —  —  —  23
8.Stade  133  2  135  25  —  25  100
9.  Aurich  198  1  199  91  —  91  290
10.  Nostock  86  4  910  45  —  45  135
11.]  Wismar  26  1  27  24  —  24  51
12.  Oldenburg  65  —  65  —  —  —  65
13.]  Lübeck  17  4  21  179  24  203  224
14.  Bremen  64  25  89  1  —  1  90
15..  Hamburg.  195  5½  246  168  15  183  429
Zusammen  1394  10  1499  1153  98  12561  2750

 

*)  Wegen  des  Vorjahres  vergl.  Central-Blatt  für  1874  Seite  106.
*“)  Hierunter  2  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.
        <pb n="191" />
                                                        —  173  —

                        I.  Von  den  Schiffsvermessungs-Behörden.

 

                                   Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe.

 

 

 

 

 

 

 

r—
3  Sitz  der  Behörden.  Für  deutsche  Für  fremde
-  Insge-Segel·
  ¶  Dampf·  ¶  Schiffe  ¶  Segel.  Dampf.  Schiffe  sammt.
schiffe.  schiffe.  überhaupt,  schiffe.  schiffe.  überhaupt
1.  Memel  —  —  —  —  —  —
2.Pillau  1  2  —  19  19  21
3.  Königsberg  i.  Pr.  8  —  8  3  8  11  19
4.  Danzig  5  —  5  —  19  19  24
5.  Elbing  1  —  1  —  —  —  1
6.  Stettin  1  1  2  3  47  50  52
7.  Anklam  —  —  —  —  —  —  —
8.  Swinemünde  3  3  6  1  43  4  50
9.  Kolbergermünde  2  —  2  —  —  —  2
10.  Stolpmünde  —  —  —  —  —  —  —
11.  Stralsund  —  —  —  —  —  —  —
12.  Wolgast  1  —  1  —  —  —  1
13.  Greifswald  —  —  —  —  —  —  —
14.  Barth  .  ..  5  —  5  —  —  5
15.  Hadersleben  1  1  2  —  —  —  2
16.  Apenrade.  —  —  —  —  —  —  —
I7iSonderburg.  1  1  —  —  —  1
18.  Flensburg  —  —  —  —  —  —  —
19.]  Kappeln  —  —  —  —  —  —
20.  Eckernförde  —  —  —  —  —  —  —
21.  Kiel  .  ..  —  4  —  —  —  4
22.  Heiligenhafen  —  —  —  —  —  —
23.  Neustadt  —  —  —  —  —  —  —
22.  Wyk  auf  Föhr  1  —  1  —  —  —  1
26.  Husum  .  —  —  —  —  —  —  —
2.  Tönning  —  —  —  —  —  —  —
8.  Rendsburg  2  —  2  —  —  —  2
29.  Brunsbüttel.  8  —  8  —  —  —  8
«  Wewelgfleth.  2  —  2  —  —  —  2
20.  Wilster  1  —  1  —  —  —  1
!•#  Itzehoe  1  —  1  —  —  —  1
3.6 Glückstadt  ————..--Elmshorn
  ...  1—  1——-  1
Seite  48  7  55  7  136  143  198
        <pb n="192" />
                                                     —174  —

 

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*
S  Sitz  der  Behörden.  Für  deutsche  Für  fremde
Insge-G
  Segell  Dampf..  Schiffe  Segele  Dampf.Schiffe  sammt.
schiffe.  schiffe.  Überhaupt.schiffe.  schiffe.  überhaupt
Uebertrag  48  7  55  7  136  143  198
34.  Uetersen.  ....  —  —  —  —  —  —  —
35.  Haseldorf  —  —  —  —  —  —  —-36.
  Blankenese  —  —  —  —  —  —
37.  Ottensen  7  1  S  —  —  —  8
38.  Harburg.  2  —  2  —  —  —.  2
39.  Cranz.  2  —  2  —  —  —  2
40.  Grohn  —  —  —  —  —  —  —
41.  Rönnebeck  —  —  —  —  —  —  —
42.  Geestemünde  10  —  10  10  18  28  38
43     Stade  46  4  500  —  —  —  50
44.  Neuhaus  a.  d.  Oste  1  —  1  —  —  —  „  1
45.  Freiburg  63  —  63  —  —  —  63
46.  Lühe  2  —  2.  —  —  —  2
47.  Leer  34  —  34  2  —  2  36
48.  Weener  —  —  —  —  —  —  —
49.  Emden  1  —  l  —  —  —z  1
50.  Norden  3  —  3  —  —  —  3
51.  Karolinensiel  3  —  3  —  —  —  3
52.  Aurich  —  —  —  —  —  —
53.  Papenburg  —  —  —  —  —  —  —
54.  Rostock  —  1  11  —  —  —  1
55.  Wismar  1  —  1  —  1  1  2
56.  Warfleth  —  —  —  —  —  —  —
57.  Elsfleth  —  —  —  —  —  —  —
 58.  Brake  1  —  1  10  —  100  11
59.  Varel  —  —  —  —  —  —·—
60.  Hooksiel  —  —  —  —  —  —  —
61.  Barssel  —  —  —  —  —  —  —.
62.  Oldenburg  —  —  —  —  —  —  —
63.  Lübeck  —  —  —  —  5  5  5
64.  Bremerhaven  —  —  —  7  —  70  70
65.  Hamburg  3  –  3  18.  68  86  89
66.  Cuxhaven  —  —  —  —  —  —  —
Zusammen  227  13  240  117  228  345  585
        <pb n="193" />
                                              —  175  —

III.  Von  den  Schiffsvermefsungs-Revifions-  und  Schiffsvermessungs-Behörden.

 

*4

Zahl  der  ausgefertigten  Meßbriefe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  der  Behörden.  Für  deutsche  -  Für  fremde
6  Insge-Segel-Dampf·
  Schiffe  Segel  Dampf.Schiffe  sammt.
schiffe.  schiffe.  überhaupt.  schiffe.  schiffe.  überhaupt.
In  Preußen.  1
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  941  20  617536  59  795  1756
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  222  12  234  19  154  173  407
Zusammen:  1  1163  32  1195  755  213  968
In  Mecklenburg-Schwerin.
Schiffvermessungs  -Revisionsbehörden  112  5  117  69  —  69  186
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  1  1  2  —  1  3
Zusammen:  113  6  119  69  70  19
In  Oldenburg.  T  1
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  65  —  65  —  —  —  65
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  .  1  —  1«10  —  10  11
Zusammen:  66  —  66%  10  —  10  76
In  Tübeck.  .
1.  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  17  4  21  179  24  203  224
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  .  —  —-  —«—  5  5  5
Zusammen:  17  4  21  179  29  208  229
In  Bremen.  l
1  Schiffssvermessungs-Revisionsbehörden  64  9689  1  —  1
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  —  —  —  70  —  70|  70
Zusammen:  64  25  89  71  —  71  160
In  Hamburg.  6
1  Schiffsvermessungs-Revisionsbehörden  195  512)246E1068  15183  9
2.  Schiffsvermessungs-Behörden  -.  3  —  3  18  68  86  89
Zusammen:  198  51°)  249  186  83  269  518
1  Im  Deutschen  Reich.  I
Schiffsvermessungs-Revisionshehörden  1394  105°)1  99  12511250
Schifftvermesungs-Behõrden  ...  227  13  240  1111  28.  345  55
Ueberhaupt:  1621/  1187)1739  1270/  326  1596  3335
Dagegen  im  Jahre  1873°")]  556|  99  655  1668  ]  39062064  27  19

 

 

 

 

 

 

*) Hierunter  2  für  die  Fahrt  durch  den  Suezkanal.
*#)  Vergl.  Central.  Blatt  für  1874  Seite  108.
        <pb n="194" />
                                               —  176  —

In  Hamburg  wird  am  22.  März  d.  Js.  eine  Seesteuermanns-Prüfung  für  große  Fahrt  beginnen.

Durch  Beschluß  der  egyptischen  Gesundheitsbehörde  vom  12.  Februar  d.  Js.  ist  die  gegen  Ankünfte  aus
dem  Hedjaz  bestehende  Quarantaine  auf  die  Dauer  von  fünf  Tagen  herabgesetzt  worden  (vergl.  S.  6).

                          7.  K o n   s u l a t    W es e  n. 

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Vize-Konsul
Eduard  Peschau  in  Wilmington  (Nord-Carolina)  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="195" />
                                                  Central·  Glatt

                                                    für  das

                                           Deutsche  Reich.

                                       Herausgegeben

                           Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Vostanstalten  und  Buchhandlungen.  —  ———  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

 

I4
III.  Jahrgang.-  Berlin,  Freitag,  den  19.  März  1875.  —  Nr. 12.
"1n  9  I
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  4.  Münz-Wesen  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichsmünzen
von  Ausländern    aus  dem  Reichsgebiet.  .  Seite  177.  Marine und  Schiffahrt..........  184.
2.  Finanz-  Wesen  :  Nachweisung  über  die  am  31.  Januar  1874  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Beginn  einer  Seeschisser-Prüfung  85
im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  6.  Heimath·  Wesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für
deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  Heimathwesen
nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten  7.  Post-  Wesen:  Korrespondenzverkehr  mit  Peru:  Postverkehr
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  betr.  1  mit  Japan  über  New  York  und  San  Francisco
Entrichtung  der  Braustener  im  Wege  der  Vermahlungs-  8.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen  41.  16.-steuer;
  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  9.  Personal-Veränderungen  ect.:  Ernennungen  bei  dem  Reichssteuer
im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  und  Februar  Oberhandelsgericht..  .....
1875;  Kompetenz  ven  Steuerstellen  180.

 

 

Auf  Grund  des

1.  Allgemeine  Verwaltungs.  Sachen.
§.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist

1.  der  russische  Ueberläufer  Franziszeck  Endrukaitis,  geboren  1833  zu  Okenischken  (Gonverund

  auf  Grund

nement  Kowno  in  Rußland),  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  Rückfalle  erkannten
1½/  jährigen  Zuchthausstrafe  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu
Königsberg  vom  2.  März d. Js.

des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs      sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens

  und  Bettelns,
2.  der  Steindruckergehülfe  Anton  Wagner,  gebürtig  aus  Kniebitschen,  ortsangehörig  zu  Graupen













aus  dem  Reicheg

bei  Teplitz  in  Böhmen,  18  Zahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei
zu  Hannover  vom  9.  März  d.  Js.;

3.  der  Maler  Johann  Kaspar  Nußbaumer,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Lingenau  (Bezirk

Bregenzer-Wald  in  Oesterreich),  62  -  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei
  zu  Lüneburg  vom  25.  Februar  d  Je.:

4.  der  Weber  Gerhard  Wilhelm  dnnelin  aus  Groenlo  (Provinz  Gelderland,  Königreich

der  Nederlande),  un  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Münster
vom  8.  Februar  d. Js.

5.  der  Barbier  Fritz  Hürsch    aus  Zofingen  (Kanton  Aargau  in  der  Schweiz),  21  Jahre  alt,

durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Koblenz  vom  3.  Februar  d.  Js.;

6.  der  Dienstknecht  August  Tomasch  aus  Hauska  (Kreis  Leitmeritz  in  Böhmen),  geboren  1835,

durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen  vom  20.  Februar  d.  Js.;

7.  die  ledige  Blumenmacherin  Rosi  Tandler  (auch  Morgenstern  genannt),  geboren  zu  Leipniß

bei  Weißkirchen  in  Mähren,  ortsangehörig  zu  Holleschau  (das.),  34  Jahre  alt,  israelitisch,  durch  Beschluß
  der  Königlich  württembergischen  Regierung  des  Donaukreises  zu  Ulm  vom  19.  Februar  d.  Js.;

8.  der  Zuckerbäcker  Heinrich  Christian  Risch  aus  Thusis  (Kanton  Graubündten  in  der  Schweiz)

42  Jahre  alt,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  25.  Februar  d.  Js.
Gebiete  ausgewiesen  worden.

                                                                        26
        <pb n="196" />
                                                  —  178  —
2.  Finanz

Ra
über  die  am  28.  Februar  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der

An  Banknoten  sind
Bezeichnung
der  Banken.  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnltten  in  Abschnitten
zu  1  Thlr.  zu  5  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.  zu  25  Thlr.

Laufende  Nr.

Preußische Bank
.Rittersch.Privatbank in Pommern (Stettin)

111111
111111
11114111
111111
114111
111111

11111111

 

r#

1211111111
1111111111
1111111111

11118311111
3
1111

 

l

293.495I  us
I  —
—
—

Zus.  bei  den  Banken,  deren  Noten
Über  Thaler  oder  Mark  lauten

in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  5  Fl.  zu  10  Fl.  zu  25  Fl.  zu  35  Fl.  zu  50  Fl.  m  100  Fl.

Frankfurter Bank    Hess.  konzess.
Land  Bank  (Homburg)

v.d.)  ..
30.  Bayrsiche  Hypoteken und wechsel-Bank
31.  Württembergosche  .  Notenbank

Zus.  bei  den  Banken,  deren
Noten  über  Gulden,  Thaler
  oder  Mark  lauten
        <pb n="197" />
        Wesen

beisung



-----179 ------  

Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.

Torhanden  gewesen  im:

 

 

 

    

 

 

 

 

 

 

   

 

 

    

 
  

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

Umlau#Bestand  Umlauf.]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf) Bestand Umlauf) Bestand Umlauf) Bestand Umlauf) Bestand Umlauf) Bestand Umlauf) Bestand Umlauf) Bestand Umlauf) Umlauf) Bestand  Umlauf?]  Bestand  s  Umlauf  ]  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten

zu  50  Thlr.  zu  100  Tohlr.  zu  200  Thlr.  zu  5  0  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.

Thlr.  1.  Thlr.  Thlr.  «  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
115  2,929,00  1160,549,0002000  —  6  —  61,225,000  74,564,000  —  —  80,711,000|4  29,  000
194,  5.800  293,800  6200  S.  —  —  —  —  —  —  —
500000  —  1000  —  —  —  —  —  —  —  —  —
22,1500  79,400  195,000  96,40  36.000  112,400  —  —  —  —  —  —
27000  3,000  ,  —  —  —  —  —  —  —  —  —
24.00  52,600  126,200  73,8  —  —  —  —  —  —  —  —
181850)  13,150  363,000  3700  —  —  —  —  —  —  —
259400  40,600  370,300  29,700  —  —  —  —  —  —  —  —
29.  7  i  200  195,200  —  —  —  —  —  —  530,400%  38.400
396.  *  367,  550  229,900  390,600  —  —  —  —  —  —  3000%2
4039,  100  1,081,  55  8400  —  —  —  —  —.  791,  500%,  500
1#.25.20  10  dod  766.500  9883,500  .  —  —  —  —  —4  804.000

—  l  —  990,000  10.000  —  —  —  —  —  —  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  76.500  33,500
2320)  8.100  241,600  3400  ——  —  —  —  —  —  —
456,7001  2.  300  138,800  17,  —  —  —  —  —  —  o30  100

—  –  —  —  —  —  —  —  —  —  2767,000  113,000

—.  —————  —  —  —  —242200|

40  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
—  13,100  2900  —  —  —  —  —  3460%  800

—  —  —  —  —  —  —  —10000

—  —  229,700  50100  32800  23  —  —  —  —  —  —

—  s—  156,000  4000  —+  —  —  —  —  —  —

—  —  —  —  —  —  —  —  %o  22  300  5,98,400  J,30  ,  600

1
22  SGSA  Ö  19,S,  0TSES,  600  SS  ⅛15  do  1.(m’O  X  55066.5S.655/5  ,95J,.500
Umlauf  [Bestand-  Umlauf  Bestand Umlauf  Bestand  Umlauf  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschntten  iin  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in Abschnitten  in  Abschnitten
zu  500  Fl.  zu  10  Thlr.  m  25  Thlr.  zu  50  Thlr.  100  Thlr  zu  100  .  zu  500  zu  1000
Frl.  Thlr.Thlr.  Thlr.  lrx.  Thlr.  hir  Thlr.  1.  Thlr.  [Mark.  I  Mark.  Mark.]  Mark.  Mark.]  Mark.
——s—.———.—..—.—.s...Pm—.JJ————  ————23
1  »  i
—  —  —  —  —  —  —  —  —  636,  83,700  —  —  —  —

—  —  —  —  —  —  ——4397,5000O0  —  —  —  —

—  —  —  —  —  —  —  —  1478,00012,122000  —  —  —.—1

—1  52  löchts  39,675  3,3251  7,950  7,050  18  rorl  18,  100  %½%  8,882,  —  —

6  i
i  1  s  c  l
198",632,750167,239,6753,37,95017,07)Zl  17,0,oo(s3,178,ooo

 

Veröffentlicht

26.
        <pb n="198" />
                                              —  180  —

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).
Berlin,  den  14.  März  1875.
                   Der  Reichskanzler.
                                      Im  Auftrage:
                                          Eck.

                                          Bemerkungen.

*)  Zu  1.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindlich  aufgeführten  Noten  sind  ferner  vorhanden  an  werthlos  gemachten  und  zur
Benichtung  zurückgelegten  Noten  und  zwar  in  Abschnitten:
10  Thlr.
"  2

m  3,,00  #
rniii  8  II
à  100  „  =  2,932,000  „
500.  2·3000  „

zusammen  9,385,000  Thlr.
Bereits  venichtet  sind:  2,570.00  Thlr.  d  Js.  Abschnitten  à  10  Thlr.

*#)  Zu  3.:  Die  Angabe  datirt  vom  27.  Februar d.Js.

*%)  Zu  5.:  .Wie 3

*“)  Zu  8.:  Wie  4  3.

*#)  Zu  13.:  Wie  zu  3

*“)  Zu  17.:  Wle  zu  3

*)  Zu  18.:  Wie  zu  3.

V#  ee)  Zu  19.:  Ein  Bestand  ist  nicht  deklarirt

Zu  20.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindlich  aufgeführten  Noten  sind  ferner  vorhanden  an  beschädigten,  zur  Vernichtung
zurückgelegten  Noten,  und  zwar-  in  Abschnit
Thlr.  —  1½  780  Thlr.

à  „  «
6100»=  140000  »

zusammen  76  ##  „
“)  Zu  22.:  Wie  zu  19.
*")  30.:  Wie  zu  3.

„  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  20.  Februar  d.  Js.  in  Betreff  der  Entrichtung  der  Brausteuer
im  Wege  der  Vermahlungesteuer,  beschlossen,  daß  diejenigen  Brauer,  welche  die  Brausteuer  im  Wege  der  Vermahlungssteuer
  entrichten  wollen,  von  den  Direktiobehörden  verpflichtet  werden  dürfen:
statt  kaufmännischer  Bücher  im  Sinne  des  §.  1  Nummer  2  der  Grundsätze  für  die  Zulassung
der  Brauer  zur  Entrichtung  der  Brausteuer  im  Wege  der  Vermahlungssteuer,  ein  Kontobuch
nach  dem  anliegenden  Mußer  zu  führen,
2.  anstatt  der  nach  §.  5  der  Grundsätze  cit.  fakultatio  zugelassenen  mündlichen  oder  schriftlichen
Deklaration  ausschließlich  eine  schriftliche  Deklaration  abzugeben.
In  dem  Fall  zu  2  bleibt  es  der  Direktivbehörde  vorbehalten,  das  Muster  für  die  abzugebende  schriftliche
  Deklaration  vorzuschreiben,  und  kann  ein  solches  Formular  nicht  allein  mit  dem  Mühlenregister  (§.  9
der  Grundsätze)  in  Verbindung  gesetzt,  sondern  demselben  auch  eine  solche  Einrichtung  gegeben  werden,  daß
es  den  Mahlerlaubnißschein  (§.  5.  I.  c.)  mitumfaßt.

                             Konto-Buch
                                 der
                      Bierbrauerei  des
                                   über

Zu=  und  Abgang  an  Braustoffen  und  des  daraus  gezogenen  Bieres,  sowie  den  Preis
des  letzteren.
        <pb n="199" />
                                               —  181  —

 

Der  zu  verwendenden  Braustoffe  Gattung  und  Menge.

 

 

 

Nettogewicht.

·  Der  (Nettogewicht.)

r7  Anz  resp.  Zugang.  Abgang.
Bemerkungen.
HK   Abschreibung  Be  merkungen
-  (Gersten-  (Gersten-Tag.

  ——  malz.)  (Reis.)

Zir.  Pfd!  Ztr.  Pfd Ztr.  Pfd]  Ztr.  Pfd. Ztr.  Pfd.]  Ztr.  Pfd.
1874.  "  1

6  5.  Januar  100  50

76.  „  50  50

8  7.  50  50

 

*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Laufende  Nr.
        <pb n="200" />
                                           —  182  —

 

 

 

 

Der  Des  zu  ziehenden  Bieres  Art  und  Menge.
An  resp.
"l  5  Zugang.  Abgang.
2  Ab-  Bemerkungen.
b  «  Ober-  Unter-  Ober-  Unter-  Preis  Art  des  Abg  angs.  
schreibung  u  es  ab-  d  n  verlauf
gähriges  Bier.  gähriges  Bier.  gesetzten  sohne  Ausschank.  Ver-Tag.
  Bieres.  brauch  der  Arbeiter
Heltol.  Liter.s Heltol.  Liter.Hektol.  Liter,Hekzol.  Liter  Thlr.  Sgr .auf  sonstige  Weise.)
1874.  I  1
7.  6.  Janur.—  100  ——  —  —  16  —  53  Verkauf
E  5—45—Ausschank
8-7-»  —J—100i———40—  *  %
Z  .  ·  #  r
4—  36—
9.  S.  —  —  100  +—  s80  -40  „  .  Nevidirt
872  —  wie  vor  d.  8.  Januar  1874.
10.8.  „  —  —  —  ——  4—22  —Verbrauch  der  N.  N.
i  Arbeite vom Ober-Steuerkontroler.
1./8.  Januar.
        <pb n="201" />
        183

Nachweisung
der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  und  Februar  1875.

 

 

 

 

l  I
Januar Februar.  ,·  »  Januar.  Februar.

Ober-Postdirektions-Bezirke.  9  de  Ober-Postdirektions-Bezirke.  J

—  1

l
I.  Im  Reichs-Postgebiete.  Uebertrag  346,750  279,108
1.  Königsberg  13,335  11,519  24.  Düsseldorf.  43,616  42,481
2.  Gumbinnen  3,456  1,971  25.  Trier  2,31  911
3.  Danzig  11,2259,762  26.  Dresden  10,859  9,874
4.  Berlin  76,35361,991  Z  27.  Leipzig.  41,967  30,321
5.  Potsdam  3,9162,960  28.  Karlsruhe  16,042  13,839
6.  Frankfurt  a.  O.  7,6857,204  29.  Konstanz  5,274  4,117
7.  Stettin  .  10,07710,165  30.Dakmstadt·  ...  13,570"9,264
8.  Köslin  2,600  2,360  31.  Schwerin  i.  MWM.  2,942  2,072
9.  Posen  9,8088327  32.  Oldenburg.  ...  4,000  3,843
10.  Breslau  21,97418,646  33.  Braunschweig  6373  5,092
11.  Liegnitz  10,9769  34.  Lübecck  3,065  2,189
12.  Oppeln  9,1538,097  35.  Bremen.  ..  23,66022,949
13.  Magdeburg  18,985  12,8991  36.  Hamburg  .  .  ..  2,00063,415
14.  Halle  a.  S.  8,  5,6659  37.  Straßburg  im  Elsaß  17.590|  17,382
15.  Erfurt  11,852  9.361,  38  Mets  4,380  4,269
16.  Kiel    Summe  I.  
 17. Hannover 
18.  Münster  133  333  II.  Bayern  *30,242  33,836

19. Arnsberg  24,785,9828  -

20  Kassel  9  4394¼1  n  III.  Württemberg  17,06118,100
21  Frankfur  a.  M.  40,166  30,968  Ueberhaupt  662,757  564,062

22.  Köln.  .  ..  32,224  26,970  »s)  Da  -  .-  ;-..
   Dagegen im Jahre1874    06.-),247-058,141
23.  Koblenz.  4037  BA  »  »»187369(3,933I616,017
Seite  ,750279,108H·!  «  ,,—,,18725x53,353i495,945

 

 

 

 

 

 

 

·)Die Einahme für Bayern ist nachträglich von 29,362·M.auf  30.242 M« berichtigt worden.
» ) cfr.Central-Blatt für 1875 Seite 104. für 1874 Seite 42 und für 1873 Seite 94.

schon zur ErledigungDem Fürstlich reußischen Salzsteuetamte zu Heinrichshall, welches zeithehr 
von  Begleitscheinen  I.  über  Steinsalz  des  Königlich  preußischen  Salz
Mtc.  an  auch  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  des  Königlich  preußischen  Salzzu

  Staßfurt  und  des  Herzoglich  anhaltischen  Salzsteueramtes  zu  Leopoldshall  beigelegt worden.

vom  1.  d.
steueramtes
worden

schon  zur  Erledigung
werkes  bei  Erfurt  ermächtigt  war,  ist
        <pb n="202" />
                                                   --184----                                   4.

  Münz-Wesen.

                                                Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  6.  März  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  28.  Femur  *5v  #  –  1—
bis  6.  März. 1875  Doppel.  s5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  kronen.  Kronen.  Mark.  Mark-  Pfennig  ·  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennigworden
  In:  1  r5  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stucke.  stücke.  stücke.
—  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
l  I  ’  «  ·E  i
a)  Berlin..  .  —  18883,630823,350  523/646  81,465/80.  55.243.40  —  *  16.701  1  14,195·00
b)  Hannover  —  —  433,175  612  —  —  15,115.  4  22,280  60)  —  5,234  50
c)  Frankfurt  —  —  —  500,500  35/46160  6.281  701  35.000—  —XE  1,000  —
d)  München—  —  —  166600,  16,200—  18.600  —  10080—  3884  —  1998  —
e)  Dresden—  —  —  i5sts5o  —  —  20213  90  —  —  —  300—
f)  Stuttgart.  —  —  23529200  31,  b20  —  —  13,7156  20  8.996  80  454  40  139908  20
g)  Karlsruhe  —  —  3  218,315  —  —  —  106590  —  9,000  —  4,200  —  1,634  —
h)  Darmstadt.—  —  31,000  84731  —  —  4337055—  —  3450  —  —  —
i)  Hamburg  —  —  —  —  26,550  25  —  —  4  66  5984:22
Summe  11  —  18836801.318  540  1,064,2141  170  5350%  4  42  310  3
Vorher  waren  «  ;.
geprägt  in:  I
a)  Berlin.  s2  bas  iio  8,128,360  10.291,618  2,680002  0%%  U1800  41%  360579  460
b)  Hannover..  48,831,440  2.219,606  2,761,880  2,  15%096—  2S00  116.794  30
c)  Frankfurt  48  279,6010  —  939,403  856,375  40|  1,318,1029004  —  %  412004%%12  s
d)  München  223044430  30055  6064,960  ,  509  —  529,93000  07,  175  20%  131,454  20  37.794  13
e)  Dresden  ..  12  087,260  1062210  8.801,o28  456,208  20.  500,  680  30  363287  *  006  46  49,944  ·63
f)  Stuttgart.  46,818,820  11,614.330,  1524,  635781246  13490  —  894360  80)  221.269  20  175647  40  63,974  —
g)  Karlsruhe  21401,360.  7.398,3107  633,020|50079,601|1.050.128  40  668,931  30.  196.060  —  156.855  08  55781  08
h)  Darmstatt765,3980  461200  —  2296,623  469311120|  411.676  40  —  55.,471  20  29,757.—
i)  Hamburg  —  —  —  —  —  —|  5,217  68  1200  5%  —l“  24  —--
  l  .
Summe  2:  ————l——m  40%1%%  %ç  6#%  r  5  70,  18123  2,  539,  128  86  2.211,8891  82  926,846  %%
Gesammt  —  |Z  r  J  F
prägung  #44  m  d2s  ar  18,590,985|  41.  470,  83  11,  944,  1088  —  6,878,  866  78  2,624.486  20,  2.257,827/84  957/646  32
.  —  72,010,716  Mark  —  Pf.  5.504,  353  Mark  03  Pf.  3,215,673  Mark  66  Vl.
        <pb n="203" />
                                     —  185  —

                               5.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Mit  der  nächsten  Seeschiffer-Prüfung  für  große  Fahrt  wird  in  Papenburg  am  29.  April  d.  Js.  begonnen
werden.

                                        6.  Heimath-Wesen.

Ruhen  des  Fristenlaufs.  Hülfsbedürftigkeit.  Obdachlosigkeit.  Polizeiliche  Verschaffung  eines  Unterkommens.
  Armenunterstützung.  Uebernahmepflicht.

Der  erste  Richter  hat  die  von  dem  Ortsarmenverbande  Damme  gegen  den  Gutsarmenverband  Kleinow
erhobene  Klage  auf  Uebernahme  der  Wittwe  S.  und  ihres  13jährigen  Sohnes  August,  sowie  auf  Erstattung
der  der  S.  durch  Gewährung  von  Brennmaterial  und  einer  miethweise  beschafften  Wohnung  bereits  geleisteten
Unterstützung,  sowie  der  ihr  ferner  noch  bis  zur  Uebernahme  zu  gewährenden  nothwendigen,  in  separato  zu
ermittelnden  Armenunterstützung  abgewiesen,  weil  die  S.  ihren  früheren  Unterstützungswohnsitz  Kleinow  noch
bei  Lebzeiten  ihres  am  20.  November  1871  verstorbenen  Ehemannes  mit  demselben  verlassen  hat,  und  deshalb
  bei  Erhebung  der  Klage  —  am  16.  Dezember  1873  —  die  vom  Todestage  des  Mannes  an  zu  berechnende
  Verlustfrist  des  §.  22  Nr.  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  zu  Gunsten  der  Verklagten  bereits
abgelaufen  gewesen  sei,  da  innerhalb  des  zweijährigen  Zeitraums  eine  dauernde  Hülfsbedürftigkeit  bei  der  S.
nicht  hervorgetreten  war.  Das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  hat  durch  Erkenntniß  vom  13.  Februar
1875  die  erstrichterliche  Entscheidung  bezüglich  der  Abweisung  des  Antrags  auf  Uebernahme  bestätigt,  bezüglich
der  Verpflichtung  zur  Erstattung  der  geleisteten  und  noch  zu  leistenden  Armenunterstützung  aber  reformirt,  und
abgesehen  von  einer,  hier  nicht  interessirenden  Abweichung  bezüglich  der  Höhe  der  Forderung,  grundsätzlich
nach  dem  Klageantrage  erkannt.
In  den  Gründen  wird  namentlich  Folgendes  ausgeführt:

Nach  §.  27  ibid.  ruht  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  während  der  Dauer  jeder  von  einem
Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstutzung.  Das  Gesetz  unterscheidet  nicht,  ob  dieselbe
nur  aus  Gründen  vorübergehender  Arbeitsunfähigkeit  oder  aus  andern  Gründen  hat  gewährt
werden  müssen.  Auch  im  erstern  Falle  würde  daher  der  Zeitraum  bei  der  Berechnung  der  Frist
auszuscheiden  gewesen  sein,  während  welcher  aus  den  Mitteln  der  öffentlichen  Armenpflege  dem
von  seinem  früheren  Unterstützungswohnsitze  Abwesenden  irgend  welche  Unterstützung  gewährt
werden  mußte.  Schon  die  nach  der  Behauptung  der  Klage  und  im  Zugeständnisse  der  Klagebeantwortung
  der  Wittwe  S.  aus  seinen  Mitteln  seit  dem  1.  Oktober  1873  —  für  den  Winier
1873  auf  1874  —  erfolgte  Lieferung  des  Brennmaterials  im  Betrage  von  2000  Stück  Torf  und
2  Meter  Holz  reicht  daher,  da  darüber  kein  Zweifel  obwaltet,  daß  damit  vor  dem  20.  November
begonnen  wurde,  vollständig  aus,  den  Ablauf  der  zweijährigen  Verlustfrist  zu  verhindern,  vorausgesetzt,
  daß  überhaupt  eine  Hülfsbedürftigkeit  der  S.  im  armenrechtlichen  Sinne,  sic  mochte  nun
eine  dauernde  sein  oder  nicht,  jene  Unterstützung  nothwendig  gemacht  hatte.

Was  aber  die  Frage  anbetrifft,  ob  die  S.  als  hülfsbedürftig  in  diesem  Sinne  anzusehen
war,  so  ist  die  Verpflichtung,  einen  Armen  zu  unterstützen,  im  Gesetze  nicht  davon  abhängig  gemacht,
  daß  seine  Hülfsbedürftigkeit  eine  vollständige,  ein  Zustand  völliger  Hülfslosigkeit  sei.  Es
kommt  vielmehr  nur  darauf  an,  ob  derselbe,  also  im  vorliegenden  Falle  die  im  Uebrigen  unstreitig
völlig  mittellose  Wittwe  S.,  in  der  entscheidenden  Zeit,  hier  also  vom  1.  Oktober  1873  an,  in  der
Lage  war,  sich  durch  seine  Arbeit  dasjenige  vollständig  erwerben  zu  können,  was  er  für  sich  und
die  auf  ihn  noch  angewiesenen  Angehörigen  zur  nothwendigsten  Subsistenz  bedarf,  wozu  nach  §.  1
des  hier  rücksichtlich  des  Umfangs  der  event.  zu  leistenden  Armenhülfe  maßgebenden  preußischen
Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  das  Obdach  und  der  unentbehrlichste  Lebensunterhalt,
also  namentlich  auch  das  unerläßliche  Brennmaterial  zu  rechnen  ist.  Nach  Lage  der  Sache  muß
aber  angenommen  werden,  daß  die  Wittwe  S.  Heernn  in  der  fraglichen  Zeit  nicht  im  Stande  gewesen
  ist.  Schon  durch  das  Attest  des  Kreisphysikus  Dr.  L.  vom  12.  November  1873  ist  bezeugt:

                                                                                     27
        <pb n="204" />
                                             —  185  —

daß  die  S.,  welche,  wie  —  auch  durch  Zeugenaussagen  konstatirt  ist  —  früher  einen  Arm=  und
Beinbruch  erlitten,  auch  in  Folge  einer  Knochenhautentzündung  das  erste  Glied  des  rechten
Daumens  verloren  hat,  solche  Arbeiten,  welche  auf  dem  Lande  die  Möglichkeit  zum  Erwerbe  des
Unterhalts  gewähren,  nicht  zu  leisten  im  Stande  ist,  daß  sie  insbesondere  auf  solche  Hausarbeiten,
welche  geringe  Anstrengung  erfordern,  vorzugsweise  wegen  der  Schwerbeweglichkeit  des  linken  Arms
und  des  Knochenmangels  am  rechten  Daumen  nicht  in  solchem  Umfange  ausführen  kann,  daß  sie
dadurch  ihren  Lebensunterhalt  zu  bestreiten  vermöchte.

Der  Inhalt  dieses  ärztlichen  Zeugnisses  wird  auch  nicht  widerlegt,  sondern  bestätigt  durch
die  eidlichen  Aussagen  der  in  erster  Instanz  vernommenen  Zeugen.  Der  Bauer  S.  hat  ihr  für
ihre  in  der  Kartoffelernte  1873  während  1½  Tagen  geleistete  Arbeit  keinen  Lohn,  sondern  nur
die  Kost  gewährt,  augenscheinlich  weil,  wie  er  weiter  sagt,  die  S.  nur  wenig  arbeiten  konnte.  Der
Bauer  D.  hat  sie  zwar  gegen  5  Sgr.  Lohn  und  Kost  während  der  Roggen=  und  während  der
Kartoffelernte  beschäftigt.  Er  bekundet  aber,  daß  ihre  Leistungen  unbedeutender  seien,  wie  die  der
andern  Leute  und  daß  er  sie  gar  nicht  in  Arbeit  genommen  haben  würde,  wenn  er  nicht  an
Arbeitern  Mangel  gelitten  hätte.  Der  Bauer  A.  endlich  hat  ihr  zwar  in  der  Roggenernte  während
2¼  Tag  täglich  5  Sgr.  und  die  Kost  gewährt,  sie  dann  aber  entlassen,  weil  sie  das  nicht  leisten
konnte,  was  er  beanspruchte,  und  hat  er  sie  später  auf  ihr  Angebot  zwar  wieder  beschäftigt,  ihr
aber  für  ihre  Leistungen  nur  die  Kost  gewährt.

Ebenso  bestätigen  die  vorgelegten  Akten  des  Landrathsamts  die  Annahme,  daß  die  ect.  S.  als
jedenfalls  nur  in  unzureichendem  Maße  erwerbsfähig  zu  betrachten  sei.  Allerdings  waren  es
wesentlich  polizeiliche  Gründe,  welche  den  Landrath  veranlaßt  haben,  durch  Verfügung  vom
5.  Oktober  1872  den  Polizeiverwalter  Amtmann  L.  anzuweisen,  der  durch  Exmission  aus  ihrer
früheren  Wohnung  im  Dorfe  Damme  obdachlos  gewordenen  und  mit  ihren  Kindern  und  Effekten
auf  der  Straße  liegenden  Wittwe  S.  ein  Obdach  zu  verschaffen,  wobei  er  zugleich  bemerkte,  daß
zu  dieser  vorläufigen  Fürsorge  die  Gemeinde  Damme  es  §.  28  des  Reichsgesetzes  verpflichtet  sei.
In  Folge  dieser  Verfügung  ist  denn  auch  die  S.  vom  Amtmann  L.  in  einer  Tagelöhner-Wohnung
des  Gutsbezirks  für  Rechnung  der  Gemeinde  Damme  untergebracht  worden,  in  welcher  sie  sich  noch
befindet.  Wenn  aber  auch  diese  Unterbringung  mit  Rücksicht  auf  den  Grund,  weshalb  sie  erlassen
wurde,  ursprünglich  den  Charakter  einer  polizeilichen  Maßregel  gehabt  hat,  so  ergeben  die  Verhandlungen
  doch  weiter,  daß  dem  L.  für  die  Wohnung  von  der  S.  eine  Vergütung  niemals  gewährt,
  noch  eine  desfalsige  Einigung  mit  ihm  von  ihr  versucht  worden  ist,  daß  L.  sich  vielmehr
bereits  im  Dezember  1872  mit  dem  Armenverbande  der  Gemeinde  Damme  dahin  verständigt  hat,
daß  die  S.  für  eine  von  dem  letzteren  an  ihn  zu  bezahlende  Miethe  in  jener  Wohnung  so  lange
belassen  werden  solle,  bis  über  die  Verpflichtung  der  Uebernahme  der  Armenpflege  definitiv  entschieden
  sein  werde.  Nachdem  die  S.  sodann  in  einem  Protokolle  vom  17.  Dezember  dess.  Is.
erklärt  hatte,  daß  sie  sich  in  der  gedachten  Wohnung  nothdürftig  mit  ihren  Kindern  ernähre,  daß
es  ihr  aber  gänzlich  an  Brennmaterial  fehle,  gab  das  Landrathsamt  durch  Verfügung  vom  nämlichen
  Tage  der  Gemeinde  Damme  auf,  auch  dafür  zu  sorgen,  daß  die  S.  dauernd  mit  dem
nöthigen  Bedarf  an  Torf  oder  Holz  versehen  werde,  indem  dem  Landrathoamte  die  Verhaältnisse
der  S.  genügend  bekannt,  und  sie  auch  mit  Hülfe  ihrer  Kinder  nicht  im  Stande  sei,  sich  Brennmaterial
  aus  eigenen  Mitteln  anzuschaffen,  und  auch  dieser  Auflage  hat  die  Gemeinde  entsprochen.

Es  läßt  sich  unter  solchen  Umständen  nicht  daran  zweifeln,  daß  die  S.,  deren  Bestreben  sich
ihren  Bedarf  soweit  möglich  selbst  zu  erwerben,  aus  den  referirten  Zeugenaussagen  hervortritt,  es
in  Folge  ihrer  körperlichen  Gebrechlichkeit  nicht  vermocht  hat,  soviel  zu  verdienen,  daß  sie  damit
neben  der  Bestreitung  ihrer  sonstigen  nöthigsten  Bedürfnisse  für  sich  und  ihren  zur  Zeit  der  Klage
erst  dreizehnjährigen  Sohn  August,  auch  die  Miethe  einer  Wohnung  und  das  erforderliche  Brennmaterial
bezahlen  könne;  das  ihr  anfänglich  aus  polizeilichen  Gründen  gewährte  Obdach  hatte,  und  zwar
bereits  von  dem  Zeitpunkte,  auf  welchen  es  hier  ankommt,  die  Natur  einer  öffentlichen  Armenunterstützung
  angenommen.

Der  Verklagte  hat  zwar  die  Hülfsbedürftigkeit  der  S.  auch  noch  aus  dem  Grunde  bestritten,
weil  deren  beide  ältesten  Söhne  bereits  als  Knechte  in  hohem  Lohne  ständen  und  zu  ihrer  Unterstützung
  zunächst  verpflichtet  seien.  Allein  das  Bestehen  einer  solchen  Verpflichtung,  welche  nicht
erfüllt  wird,  entbindet  den  Armenverband  des  Aufenthaltsortes  nicht  von  seinen  aus  den  Bestimmungen
  des  öffentlichen  Rechts  entspringenden  Verbindlichkeiten.  Derselbe  ist  auch  nur  befugt,
nicht  verpflichtet,  nach  §.  62  des  Reichsgesetzes  Ersatz  seiner  Leistungen  von  dem  zivilrechtlich  zur
        <pb n="205" />
                                           —  187  —

Alimentation  Verpflichteten  zu  verlangen.  Er  kann  sich  auch  sofort  an  den  nach  den  Bestimmungen
  des  Reichsgesetzes  definitiv  verpflichteten  Armenverband  halten,  und  diesem  dann  die
etwaigen  Klagen  ex  §.  62  cit.  überlassen.

Endlich  steht  es  auch  dem  Erstattungsanspruche  des  Klägers  nicht  entgegen,  daß  auf  die  dem
Amtmann  L.  geschuldete  Miethe  nach  dessen  Aussage  erst  2  Thlr.  abschläglich  gezahlt  sind,  denn
der  Kläger  hat  jedenfalls  das  Recht  zu  fordern,  daß  Verklagter  ihm  dasjenige  zahle,  was  er  selbst
für  die  dem  definitiv  verpflichteten  Armenverbande  zur  Last  fallende  Miethe  des  ihm  noch  angehörigen
  Hülfsbedürftigen  zu  leisten  sich  kontraktlich  verpflichten  mußte.  Käme  es  für  die  Frage,
ob  die  zweijährige  Verlustfrist  abgelaufen  ist,  überhaupt  auf  die  Gewährung  der  Wohnung  noch  an,
so  würde  es  jedenfalls  auch  ohne  alle  Bedeutung  sein,  wann  die  bereits  erwähnte  Abschlagszahlung
  von  2  Thlr.  an  L.  geleistet  ist.  Denn  nur  die  Gewährung  der  Wohnung  an  die  S.
stellt  die  Armenunterstützung  dar,  nicht  erst  die  Zahlung  der  bedungenen  Miethe  an  den  Vermiether
derselben  seitens  der  Gemeinde.

War  hiernach  das  den  Kläger  mit  seiner  gesammten  Klageforderung  abweisende  Erkenntniß
bezüglich  der  bereits  gewährten  und  noch  zu  gewährenden  Armenunterstützung  abzuändern,  so
mußte  wegen  des  Antrags  auf  Uebernahme  der  Armenfürsorge  für  die  Wittwe  S.  und  ihres
Kindes  August  das  erste  Erkenntniß  bestätigt  werden.  Der  August  S.  ist  inzwischen  14  Jahre  alt
geworden,  so  daß  angenommen  werden  muß,  daß  er  sich  nunmehr  seinen  Lebensunterhalt  selbst
zu  erwerben  vermöge  und  rücksichtlich  seiner  eine  Hülfsbedürftigkeit  nicht  weiter  als  vorhanden  betrachtet
  werden  kann.  Wenn  aber  in  dem  der  Klageerhebung  vorangegangenen  Zeitraum  das  noch
allzu  jugendliche  Alter  des  Knaben  denselben  an  dem  eignen  Erwerbe  seines  Unterhaltes  verhinderte
  und  er  damals  noch  auf  die  Unterstützung  seiner  Mutter  angewiesen  war,  so  haben  sich  mit
dem  Wegfalle  der  Nothwendigkeit  einer  solchen  Unterstützung  auch  die  Verhältnisse  der  letzteren
wesentlich  geändert,  indem  dieselbe  jetzt  nur  noch  für  sich  selbst  zu  sorgen  hat.  Ob  ihre  beschränkte
Arbeitskraft  ihr  nicht  wenigstens  gestattet,  soviel  zu  erwerben,  als  sie  für  sich  selbst  nothwendig
bedarf,  ob  also  ihre  Hülfsbedürftigkeit  auch  gegenwärtig  noch  fortbesteht,  läßt  sich  aus  den  Verhandlungen
  nicht  mit  hinreichender  Sicherheit  entnehmen  und  da  in  dieser  Hinsicht  auch  erhebliche
Beweise  nicht  angetreten  sind,  so  konnte  auch  rücksichtlich  der  Wittwe  S.  auf  Uebernahme  derselben
nicht  erkannt  werden.


                                          7.  Post-Wesen.

 

                              Korrespondenzverkehr  mit  Peru.

Zwischen  Deutschland  und  Peru  tritt  am  1.  März  ein  Postvertrag  in  Kraft.  Briefpostsendungen  nach
Peru  müssen  bis  zum  Bestimmungsorte  frankirt  werden.  Das  Porto  für  Briefe  beträgt  für  je  15  Gramm
oder  einen  Theil  davon:  bei  der  Beförderung  über  Hamburg  1  Mark,  bei  der  Beförderung  über  St.  Nazaire
  oder  Southampton  1  Mark  20  Pf.  Postkarten  unterliegen  denselben  Portosätzen  wie  Briefe.  Für
Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  für  Handelspapiere,  Korrekturbogen  und  Manuskripte
beträgt  das  Porto  gleichmäßig  auf  den  verschiedenen  Beförderungswegen  für  je  50  Gramm  oder  einen  Theil
davon  15  Pfennige.  Für  Einschreibsendungen  wird  außer  dem  Porto  wie  für  gewöhnliche  Sendungen
verselben  Art  eine  Einschreibgebühr  von  20  Pfennigen  berechnet.  Eine  weitere  Gebühr  von  20  Pfennigen
kommt  zur  Erhebung,  wenn  der  Absender  die  Beschaffung  eines  Rückscheins  verlangt.

            Berlin  W.,  den  24.  Februar  1875.
                                 Kaiserliches  General-Postamt.

                                                                                                27*
        <pb n="206" />
                                                  —  188  —

      Postverkehr  mit  Japan  über  New-York  und  San  Francisco.


Briefe  nach  Japan,  welche  auf  dem  Wege  über  New-York  und  San  Francisco  Beförderung  erhalten  sollen,
können  von  jetzt  ab  nach  sämmtlichen  Orten  Japans  bis  zum  Bestimmungsorte  frankirt  abgesandt
werden.  Das  Porto  beträgt,  wenn  die  Beförderung  nach  New-York  über  England  stattfindet,  93  Pf.  für  je
15  Gramm,  Lagegen  bei  der  Leitung  mit  direkten  deutschen  Schiffen  von  Bremen,  Hamburg  oder  Stettin
nach  New-York  88  Pf.  für  je  15  Gramm.  Zeitungen  unter  Band  kosten,  je  nachdem  die  Absendung  über
England  oder  mit  direkten  deutschen  Schiffen  nach  New-York  erfolgt,  25  bez.  20  Pf.  für  jede  das  Gewicht
von  50  Gramm  nicht  übersteigende  Zeitungsnummer.  Drucksachen  und  Waarenproben  unterliegen  den  gleichen
Portosätzen  wie  Zeitungen  für  je  50  Gramm  Gewicht.  Für  sämmtliche  Sendungen  ist  das  Porto  im  voraus
zu  bezahlen  und  der  gewünschte  Beförderungsweg  vom  Absender  näher  zu  bezeichnen.
       Berlin  W.,  den  7.  März  1875.

                         Kaiserliches  General-Postamt.


                                   8.  Konsfulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs
den  Vize-Konsul  Travers  in  Cairo
zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  daselbst  und
den  Kanzler  bei  dem  Konsulat  des  Deutschen  Reichs  in  Moskau,  Frommelt,
zum  Wize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Trapezunt
zu  ernennen  geruht.

Dem  Vize-Konsulat  des  Deutschen  Reichs  in  San  Remo  ist  der  Küstenstrich  zwischen  der  französischen
Grenze,  Cuneo  und  Savona  als  Amtöbezirk  zugewiesen  worden.


                            9.  Personal  =  Ver  än  derungen  ect.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Vorschlag  des  Bundesraths
den  Vize-Präsidenten  des  Königlich  sächsischen  Appellationsgerichts  zu  Dresden,  Lothar  Schilling  und  den
Großherzoglich  hessischen  Hofgerichtsrath  Wilhelm  Buff  zu  Gießen  zu  Räthen  bei  dem  Reichs-  Oberhandelsgericht
  in  Leipzig  zu  ernennen  geruht.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="207" />
                                 Central-Blatt

                          für  das

                       Deutsche  Reich.

                         Herausgegeben

                              Reichskanzler-Amt.

————————————

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

III.  Jahrgaug.  Berlin,  Freitag,  den  20.  März  1875.  Nr.  13

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-  Sachen:  Verweisung

von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  Seite  189.  a
2.  Finanz-Wesen:  Berichtigng  1900.
3.  Münz--Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichsmünzen


4.  Zoll  und  Steuer-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an
Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen

  im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar
bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1875;  Umwandlung
einer  Zollstelle..  ..  192.
5.  Heimath-  Wesen  Bier  Entscheidungen  des  Bundesamts
für  das  Heimathwesen..  192.
6.  Konsulat-Wesen:  Ermächtigungen  zu  Eheschliessungen    4.

.............  191.

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist



1. der  russische  Ueberläufer,  Scharwerksknecht  Theodor  Slowinski,  geboren  zu  Bresowa  in
Russisch-Polen,  29  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  wiederholten  schweren  Diebstahls
erkannten  einjährigen  Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung
  zu  Marienwerder  vom  10.  Februar  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind



—

—i

St

2. der  Tischler  Joseph  Kühnel,  geboren  am  11.  November  1837  zu  Prag,  ortsangehörig  zu
Alt-Nognitz  (Kreis  Gitschin,  Bezirk  Trautenau  in  Böhmen),  nach  erfolgter  gerichtlicher
Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns  im  Rückfalle,  durch  Beschluß  der  Königlich
preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Breslau  vom  15.  Februar  d.  Is.;

3. der  Arbeiter  Sören  Andersen  aus  Gunderslevholm  auf  Seeland  (Dänemark),  38  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Bezirks-Regierung  zu  Schleswig  vom  4.  März  d.  Js.;

l  der  Schneider  Reiner  Rathgelders,  geboren  zu  Maestricht,  4.ortsangehörig  zu  Venlo  (Königreich

  der  Niederlande),  28  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Diebstahls,
Annahme  eines  falschen  Namens  und  Landstreichens,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Bezirks-Regierung  zu  Aachen  vom  26.  Februar  d.  Is.;

5.  der  Tagelöhner  Georg  Berger,  geboren  1844  zu  Waidring  (Bezirk  Kitzbühl  in  Tirol)  und

ortsangehörig  daselbst,
                                                                                            28
        <pb n="208" />
        .  —

□

—
—

13.
14.

—  190  —

6. der  Schneider  und  Eisenbahnarbeiter  Franz  Chladek,  geboren  1839  zu  Ladoko  (Bezirk
Podiebrad  in  Böhmen)  und  ortsangehörig  daselbst,
zu  5  und  6  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Lanpfrreichens.  durch  Beschluß
des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Laufen  vom  15.  Februar  d.  Js.;

7.  der  Drahtbinder  Joseph  Munjak  aus  Horelicza  (Komitat  Trerncsin  in  Lungarne  25  Jahre

alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  groben  Unfuges  und  Landstreichens,  früher
bereits  wegen  Diebstahls  und  unberechtigten  Gewerbebetriebes,  durch  Beschluß  des  Magistrats
der  Königlich  bayerischen  Stadt  Passau  vom  3.  Februar  d.  Jo.

8.  die  Goldarbeiters-Wittwe  Barbara  (Betty)  Steinberger,  geborene  Horz,  geboren  1833  zu

Bamberg,  ortsangehörig  zu  Innsbruck  in  Tirol,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Vestrafung  wegen
Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Magistrats  der  Königlich  bayerischen  Stadt  Memmingen
vom  26.  Februar  d.  Is.;

9.  der  Bäckergeselle  Johann  Micko  aus  Prachatitz  (Kreis  Pisek  in  Böhmen),  33  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  durch  Beschluß  des  Königlich
bayerischen  Bezirkgamts  zu  Straubing  vom  2.  März  d.  Js.;

10. der  Skribent  Samnel  Blauspahn,  geboren  und  orttangehörig  u  Luzk  Gonernemen)
Volhynien  in  Nußland),  39  Jahre  alt,  Joraelit,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen
Holhpen  in  und  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Feuchtwangen
  vom  5.  März  d.  Js.;

11.  der  Bindergeselle  Franz  Jaich  aus  Blumenau  (Kreis  Chrudim,  Bezirk  Leitomischl  in  Böhmen),

44  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Münzfälschung,  Landstreichens
und  Bettelns  durch  Beschluß  des  Magistrats  der  Königlich  bayerischen  Stadt  Ansbach  vom
6.  März  d. Js.

12.  der  Tagelöhner  Nikolas  Saintot,  geboren  am  15.  Januar  1813  zu  Sexey-les-Bois  bei

Toul  in  Frankreich,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch
Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  10.  März  d.  Js.;

13. der  Orgelspieler  Joseph  Seroini,  geboren  zu  Pietro-Rada  in  Italien,  45  Jahre  alt,

14. der  Arbeiter  Desirs  Dupuis,  geboren.  und  ortsangehörig  zu  Rigny-le-Ferron  (Departement
Aube  in  Frankreich),  21  Jahre  alt,

15.der  Tagelöhner  Karl  Rimancourt,  geboren  zu  Anrosey  (Departement  Haute-Marne  in

Frankreich),  ortsangehörig  zu  Torcenay  (daselbst),  39  Jahre  alt
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  13  und  15  wegen  Landstreichens,  zu  14  wegen
Bettelns,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  resp.
10.,  12.  und  16.  März  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.


                            2.    Finanz-  .  Wesen.

                                    Berichtigung

In  der  in  Nr.  12  dieses  Blattes  vom  19.  März  er.  veröffentlichten  Nachweisung  über  die  im  Umlaufe  ect.
gewesenen  Banknoten  sind  bei  der  Thüringischen  Bank  —  Nr.  —  als  im  Umlauf  befindlich  angegeben
3,000,000  Thlr.  in  Abschnitten  à  10  Thlr.,  während  dieselben  *  Abschnitten  à  20  Thlr.  bestehen.

Der  Gesammtumlauf  bei  den  Banken,  deren  Noten  über  Thaler  oder  Mark  lauten,  beträgt

  sonach:

II  I

in  Abschnitten  à  10  Thr.  32951,480  77
in  Abschnitten  à  20  Thlr.  ..·.  16,487,44()Tlr.
        <pb n="209" />
                                              191



                              3.  Münz-Wesen.

                                                  Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  13.  März  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7  -
In  der  Woche  Goldmünzen.  Sllbermünzen.  6“  Nickelmünzen.  "  Kupfermünzen.
vom  7.  vbis  8  ——
13.  März  1875  Doppel.  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  eit  Kronen.  Mark.  Mark  Pfennig-  Pfennlg  ·  Pfennlg-  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  ·  Mark.  Mark. -«Mark.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.
—  «  —  ——  ——  —  ——  —  ·  —1  «  J
a)  Berlin  —  120199  —  r  ——————  —  4  9832  40
b)  Hannover  —  —  —  1234816.  26,5696—“  256,381  5033013  10  —  —  2876  10
c)  Frankfurt   118,400  —  —  38,000—  56,766  3  11,500———29%
d)  München  —  —  —  2644000.  69%600—  16080  20  3432—  7.4—
e  Dresden  —  —  1½6,000—  —  ——  —550  beo
f)  Suttgart.  —  —  —  103/87  —  13,161  60  10517160  660
g)  Karlsruhe.  —  —  —  203,236  36,000  —  —  —  4400  M
h) Darmstadt—  —  —  —  —  —),  t##0#0%  —½
i)  Hamburg  —  —  —  so  sisi  —  136882  62  5,561785  222310  —  —
Samme  12  —  2,620  3890  —  17258)  324%0  207.  10142  79,118  05)  38.526.30  21,749  10o
Vorher  waren  !  «  I
geprägt in:  „
a)  Berlin  .  ..364,568,800  84,462,740  8.451.710  10,815,  264  2,711,  468  20)  1,023,755  0  ½  20
b)  Hannover.  128.780.  140  48.301.110  3712780  2.825.316  3.i1b  obs  —  356,  17020  400,  12  8  10%¼  2%  00  M
c)  Frankfurt.  .,  167445,460|  48  279610.  —  2S93  2  0  S—  os  26
d)  München.  98.884,680|22  304,  30  708,  5556020  —  518,5300  1  20  8,  ⁊62  13
e)  Dresden  ..  44,935,  60  12,087  260  1,063,210  4060  52089420  1018054  5334443
f)  Stuttgart.  46.81  820,  11.514  310  1.776,895  7.  112,166  45  908  031  7342  20
g)  Karlsruhe.  21,401,360  7.398.310  851,335/6,079,001/1.050,128140  679,521190  205,0800  161,055  6  57,  415  0.
h)  Darmstadt.  186,766  a80  4618200  31,500  2  355,00160311202  416052#10  —  68921/20  23757—
i)  Hamburg  —  |  —  j  —  —  —  —  102,467  88  12,800  10  21,229  66  —-Sammes zxM,·««,«-;--,«--,Wm,scs,w
  41,470,583««1:,944,148«—  5,879,866«782,624,48825«:2,257,827  «s4  957,646  32
Gesammt=  Aus-  v  1  "
prägieng  3.4,540,800  2420  1,  95,95  16,  071  12,73,  092  806,  OSE,  9v1  20|  2,703,6040%  95  42

——  —
1.,127,167,620  Mark.

 

 

 

74,065,648  Mark  80  Pf.

 

1

 

8,790,575  Mark  50  Pf.

3,973,749  Mark  06  Pf.

                                           28°7
        <pb n="210" />
                                           ----192---                      4.

  Z o l l -     u n d    S t  eu e r - W e s  e n .

                                   N a c h w  e i  s u n  g   

der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Februar  1875.

 

Die  Soll-Ein- 



 

 

 

 

 

 

 

 

nahme  beträgt  Bonisikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichuung  vom  Beginn  nen  auf  in  demselben  zwischen  dendes
  Jahres  gemeinschaft  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4
der  bis  zum  «  des  und  5
;  Schlusse  des  liche  Rech—  Vorjahres  —  mehr
Einnahme.  obengenannten  nung  (Spalte  4)weniger
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  5.  6.

Eingangs=  (für  1873  auch  Ausgangs-)  D
Zoll..  18,367,576  2,313  18,365,263  17,647.548+  717,715
Rübenzuckersteuer  8,800,2905  439,182  8.361,113  12,741,015  —  4,380,802
Salzsteuer  5,443,818  —  5,443,818  5,593,500  —  149,691
Tabacksteuer  152,423  29·7063  122,720  218,403  —  135683
Branntweinsteuer  9,421,708  1,135,777  2  929  7,  150,110  +  1,135,819
Uebergangsabgaben  von  Branntwein.  18,266  —  18,266  24.5588  —  6,322
Brausteuer  .  3,718,281  7,.595  3,710,686  3,576,330  +  134,347
Uebergangsabgaben  von  Bier  139,013  —  139,913  140,925  —  1,012
Wechselstempelsteuer  1,226,819  —  1,226,819  1,223,  388  —  3,#31
Post=  und  Zeitungs-Verwaltung  —  16,095,706  15,093,834  1,001,  872
Telegraphen-Verwaltung  —  —  1),565,326  1,622,235  —  56,000
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  "  —  4,514,311  3,003,300  +  611,002

T!  ·

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  auf  der  Insel  Röm  im  Hauptamtebezirk  Tondern  ist  mit
dem  1.  März  d.  Js.  in  ein  Nebenzollamt  1I.  umgewandelt  worden.


                                 5.  H e i m a t h    W e s  e n .

Aeltere  Landesgesetzgebung.  Heimathsrecht  nach  der  Fürstlich  lippe'schen  Gesetzgebung.  Aufhebung  der
polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung.
Johann  Friedrich  K.  aus  Oerlinghausen  im  Fürstenthum  Lippe  hat  sich  am  1.  August  1868  zu  Farlage

im  Ortsarmenverbande  Leerhafe,  Amts  Wittmund,  Provinz  Hannover,  mit  Katharine  E.  aus  F

Farlage  verheirathet,

  welche  am  10.  September  1866  daselbst  die  Hilfe  Marie  E.  außerehelich  geboren  hatte.  Die  Letztere
        <pb n="211" />
                                              —  193  —

ist,  nach  dem  Tode  ihrer  Mutter  und  da  ihr  Stiefvater  ihr  den  nothwendigen  Unterhalt  nicht  gewährte,  im
Dezember  1872  hülfsbedürftig  und  von  dem  Ortsarmenverbande  Leerhafe  vorläufig  unterstützt  worden.
Letzterer  verlangte  von  dem  Ortsarmenverbande  Oerlinghausen  die  Erstattung  der  aufgewendeten  Verpflegungskosten.


Die  Fürstlich  lippesche  Deputation  zu  Detmold  hat  ihn  hierzu  auch  verurtheilt,  indem  sie  annahm,
daß  nach  den  §§.  15,  18  und  21  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  die  Hilke  Marie  E.  in  Folge  der
Verheirathung  ihrer  Mutter  mit  Johann  Friedrich  K.  mit  dieser  den  Unterstützungswohnsitz  im  Amte  Oerlinghausen
  erworben  habe.

--  Auf  die  Berufung  des  Verklagten  hat  das  Bundesamt  durch  Erkenntniß  vom  27.  Februar  1875
die  erstrichterliche  Entscheidung,  jedoch  aus  anderen  Gründen  als  denjenigen  der  Deputation,  bestätigt.

Dasselbe  führte  aus:

Der  Motivirung  des  ersten  Richters  kann  nicht  beigetreten  werden.  Denn  die  Verheirathung
der  Mutter  Katharine  E.  mit  dem  ect.  K.  hat  zu  Farlage  im  Gemeindebezirk  Leerhafe  bereits  am
1.  August  1868,  also  vor  dem  Inkrafttreten  des  gedachten  Reichsgesetzes  stattgefunden;  das  letztere
hat  aber,  wie  sich  aus  dessen  §.  65  init.  und  Nr.  1  und  2  ergiebt,  die  bereits  unter  dem  älteren
Rechte  perfekt  gewordenen  Rechtsverhältnisse  so  lange  unberührt  gelassen,  als  nicht  eine  Aenderung
durch  den  Eintritt  der  für  die  Bildung  neuer  oder  das  Erlöschen  alter  Rechtsverhältnisse  im
Reichsgesetze  vorgeschriebenen  thatsächlichen  Voraussetzungen  herbeigeführt  ist.  In  diesem  Sinne
hat  das  Reichsgesetz  namentlich  ausgesprochen,  daß  derjenige,  welcher  am  30.  Juni  1871  innerhalb
  des  Landesgebiets  ein  Heimathsrecht  oder  einen  Unterstützungswohnsitz  besessen  habe,  an  dem
nämlichen  Orte  am  1.  Juli  1871  einen  Unterstützungswohnsitz  mit  den  Folgen  und  Maßgaben  des
Gesetzes  erlange,  und  in  demselben  Sinne  hat  es,  im  Einklange  mit  diesen  Bestimmungen,  vorgeschrieben,
  daß  zur  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1871
die  bis  zu  diesem  Tage  gültigen  Gesetze  auch  ferner  noch  in  Anwendung  kommen  sollen.  Soweit
es  sich  daher  hier  um  die  Entscheidung  über  den  Unterstützungswohnsitz  des  unehelichen  Kindes  der
Katharina  E.  am  1.  Juli  1871  und  zwar  mit  Rücksicht  auf  die  Verheirathung  seiner  Mutter  haudelt,
  konnte  darüber  nicht  nach  dem  Reichsgesetze,  sondern  nur  nach  der  zur  Zeit  der  Heirath  in
Kraft  gestandenen  älteren  Gesetzgebung  entschieden  werden.  Aber  auch  nach  der  letzteren  rechtserligt
  sich  die  angegriffene  vorderrichtliche  Entscheidung.

Nach  §.  6  des  lippeschen  Heimathsgesetzes  vom  2.  März  1841  —  Lippesche  Verordnung
Band  VIII.  Seite  530  —  welcher  über  die  Entstehung  des  Heimathsrechts  durch  Verheirathung
handelt,  folgt  die  Frau  der  Heimath  des  Mannes.  Der  Verklagte  bezieht  sich  hiergegen  zwar  auf
§.  18,  welcher  bestimmt:  „Eine  im  Auslande  vollzogene  Tranung  hiesiger  Unterthanen  wird  rücksichtlich
  der  Heimathsverhältnisse  als  wirkungslos  betrachtet,  insofern  nicht  die  Obrigkeit  des  hierländischen
  Heimathsbezirks  ihre  Einwilligung  dazu  ertheilt  hat  oder  hinterher  ertheilt.“

Allein  der  Mangel  der  hier  geforderten  Einwilligung  konnte  im  vorliegenden  Falle  den
Eintritt  der  sich  aus  dem  §.  6  cit  ergebenden  Folgen  nicht  weiter  verhindern,  denn  die  Bestimmung
  des  §.  18  des  allegirten  lippeschen  Gesetzes  ist  durch  den  §.  1  des  Bundesgesetzes  vom
4.  Mai  1868  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  Eheschließung  bereits  vor
Eingehung  der  Ehe  zwischen  dem  Ziegelarbeiter  K.  und  der  Katharine  E.  aufgehoben  gewesen.

Erlangte  sonach  die  Katharine  E.  durch  ihre  Verheirathung  das  Heimathsrecht  ihres  Mannes,
so  kann  dasselbe  auch  ihrem  unehelichen  Vorkinde,  der  Hilke  Marie  E.,  nicht  versagt  werden,  da
nach  dem  §.  4  in  tine  des  allegirten  lippeschen  Gesetzes  uneheliche  Kinder  der  Heimath  der  Mutter
solgen  und  auch  die  hannoversche  Domizil-Ordnung  vom  6.  Juli  1827,  in  deren  Geltungsgebiet
die  Katharine  E.  bis  zu  ihrer  Verheirathung  und  nach  §.  2  Nr.  3  derselben  daher  auch  ihre  Tochter
Domizilrecht  hatte,  die  unehelichen  Kinder  bei  der  Verheirathung  der  Mutter  ohne  Vorbehalt  am
neuen  Domizilrechte  Antheil  nehmen  läßt.

Der  Verklagte  beruft  sich  zwar  noch  auf  den  §.  9  des  Gesetzes  vom  2.  März  1841,  welcher
die  Aufnahme  eines  Ausländers  in  einen  Heimathsverband  des  Fürstenthums  Lippe  von  der  ausdrücklichen
  Aufnahmezusicherung  der  betreffenden  Gemeindebehörde  abhängig  gemacht  habe.  Allein
von  einer  Aufnahme  im  Sinne  des  allegirten  Gesetzes  handelt  es  sich  hier  gar  nicht.  Das  bezogene
  Gesetz  regelt  in  seinen  §§.  1—11  die  Entstehung  des  Heimathsrechts,  darunter  handeln  die
§§.  8—10  von  der  Aufnahme  und  zwar  §.  8  von  der  ausdrücklichen  der  Inländer,  §.  9  von  der
ausdrücklichen  Aufnahme  der  Ausländer,  §.  10  von  der  stillschweigenden  Aufnahme  durch  fünfund
  mehrjährigen  ordentlichen  Wohnsitz  an  einem  Orte.  Im  §.  9  handelt  es  sich  sonach  lediglich  um  die,
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                                              —  194  —

wenn  auch  mit  gewissen  Modifikationen  in  das  Ermessen  der  Gemeindebehörde  gestellte  Rezeption
eines  Ausländers,  während  die  Folgen,  welche  in  den  §§.  4,  5  und  6  an  die  Thatsachen  der
Geburt,  der  Anstellung  und  der  Verheirathung  geknüpft  sind,  kraft  Gesetzes  eintreten.  Der  §.  9
berührt  deshalb  in  Absatz  3  auch  nur  den  Fall  besonders,  wenn  ein  Ausländer  eine  Inländerin
heirathet  und  sich  an  dem  Heimathsorte  der  letzteren  niederlassen  will,  nicht  auch  den  umgekehrten
Fall,  weil  für  diesen  der  §.  6  bereits  die  nöthige  Bestimmung  enthält.  Auch  dieser  Einwand
zerfällt  daher.

Darüber,  ob  preußische  Landarmenverbände  verpflichtet  sind,  die  ihnen  nach  §.  30  des  früheren  preußischen
Armenpflegegesetzes  vom  31.Dezember  1842  obliegende  Vorschuß-Verbindlichkeit,  wenn  dieselbe  aus  Anlaß  einer  vor
dem  1.  Juli  1871  gewährten  Krankenpflege  in  Anspruch  genommen  wird,  noch  jetzt  zu  erfüllen,  spricht  sich
ein  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  vom  13.  Februar  1875  in  Sachen  Kurmark  wider
Spandau  wie  folgt  aus:

Die  Frage,  ob  Kläger  noch  jetzt  berechtigt  sei,  auf  Grund  des  preußischen  Armenpflegegesetzes
vom  31.  Dezember  1842,  §.  30,  den  verklagten  Landarmenverband  zur  vorschußweisen  Erstattung
derjenigen  Kosten  anzuhalten,  welche  ihm  durch  Kur  und  Verpflegung  des  auf  der  Reise  erkrankten,
in  Prierow  ortsangehörigen  Drechslergesellen  H.  in  der  Zeit  vom  23.  Mai  1870  bis  1.  Juli  1871
erwachsen  sind,  wird  vom  ersten  Richter  bejaht,  weil  das  am  1.  Juli  1871  in  Kraft  getretene
Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  die  Vorschußpflicht  der  Landarmenverbände  zwar  für  die  Zukunft
aufgehoben,  das  wohl  erworbene  Recht  des  Klägers,  für  die  Vergangenheit  Ersatz  zu  fordern,
aber  unberührt  gelassen  habe.

Dieser  Rechtsansicht  kann  nicht  beigetreten  werden.

Das  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  setzt  im  Eingange  des  §.  65  alle  partikularrechtlichen
Bestimmungen  über  die  durch  das  Gesetz  geregelten  Rechtoverhältnisse  außer  Anwendung,  soweit
es  sich  nichl  um  die  Feststellung  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Zeit  vor  dem  1.  Juli  1871
handelt.  Kann  auch  daraus,  wie  das  Bundesamt  wiederholt  anerkannt  hat,  nicht  abgeleitet
werden,  daß  Rechtsverhältnisse,  welche  unter  der  Herrschaft  des  früheren  Rechts  perfekt  geworden
waren,  mit  rückwirkender  Kraft  beseitigt  werden  sollten,  so  haben  doch  unbedenklich  alle  diejenigen
Bestimmungen  des  älteren  Rechts  ihre  Anwendbarkeit  verloren,  welche  die  Pflicht  der  vorläufigen
Fürsorge  regelten.  Dahin  gehört  auch  die  Vorschrift  in  §.  30  des  preußischen  Armenpflegegesetzes
vom  31.  Dezember  1842.  In  diesem  Paragraphen  wird  den  Landarmenverbänden  die  Verbindlichkeit
  auferlegt,  die  Kosten  der  Verpflegung  hülfsbedürftiger  Personen,  welche  auf  der  Reise  erkrankt
  sind,  dem  verpflegenden  Ortsarmenverbande  vorschußweise  zu  erstatten,  zugleich  aber  das
Recht  vorbehalten,  die  verauslagten  Kosten  von  dem  fürsorgepflichtigen  Armenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes
  wieder  einzuziehen.  Indem  das  Gesetz  den  vorläufig  unterstützenden  Ortsarmenverband
  der  Mühe  überhob,  den  ersatzpflichtigen  Armenverband  zu  ermitteln  und  in  Anspruch
zu  nehmen,  übertrug  es  einfach  die  Rolle  des  vorläufig  unterstützenden  Armenverbandes  auf  den
Landarmenverband.  Zu  solcher  Vertretung  der  Ortsarmenverbäude  in  der  Ermittelung  des  Unterstützungswohnsitzes
  sowohl,  wie  in  der  Geltendmachung  des  Ersatzanspruches  und  folgeweise  zur
vorschußweisen  Erstattung  der  Verpflegungskosten  sind  aber  seit  dem  1.  Juli  1871  die  preußischen
Landarmenverbände  nicht  mehr  verpflichtet.  Kläger  hat  denn  auch  den  fürsorgepflichtigen  Armenverband
  Prierow  zunächst  verklagt  und  erst,  nachdem  er  wegen  Versäumniß  rechtzeitiger  Anmeldung
dieses  Anspruches  mit  dem  größten  Theile  desselben  abgewiesen  war,  zur  Klage  gegen  den  Landarmenverband
  seine  Zuflucht  genommen.

In  Sachen  Schlaubehammer  wider  Müllrose  kam  es  darauf  an,  ob  die  wegen  Obdachlosigkeit  in  einem
der  Familienhäuser  des  Gutes  Schlaubehammer  einstweilen  untergebrachte  Familie  M.  durch  Benutzung  dieser
Wohnung  Armenunterstützung  genossen  habe.  Zum  Beweise  der  bestrittenen  Hülfsbedürftigkeit  hatte  Kläger
unter  Anderem  angeführt,  daß  die  zuständige  Aufsichtsbehörde  die  Nothwendigkeit  öffentlicher  Unterstützung
anerkannt  habe,  welche  damit  unwiderleglich  festgestellt  sei.  Mit  Bezug  darauf  bemerkt  das  Erkenntniß  des
Bundesamtes  vom  27.  Februar  1875,  anknüpfend  an  die  Ausführung,  daß  nach  der  thatsächlichen  Lage  des
Falles  Armenpflege  nicht  eingetreten  sei,  Folgendes:
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                                                —  195  —

Unter  diesen  Umständen  ist  es  bedeutungslos,  daß  der  Kreislandrath  als  Vorsitzender  der
Kreiskommission  in  streitigen  Armensachen  durch  Verfügung  vom  22.  Oktober  1873  bei  Gelegenheit
  eines  Sühneversuchs  die  Hülfsbedürftigkeit  der  Familie  M.  und  den  Eintritt  der  Armenpflege  als
erwiesen  angesehen  hat.  Von  größerem  Werthe  würde  diese  Anerkennung  sein,  wenn  der  Landzahh
  nach  §.  63  des  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  im  Beschwerdewege  den  Kläger  zur
Leistung  der  Armenpflege  angehalten  hätte,  und  zwar  auf  Grund  sorgfältiger  Ermittelung  aller
in  Betracht  kommenden  Umstände.  Selbst  dann  aber  würde  es  dem  Verklagten  unbenommen  gewesen
  sein,  den  Gegenbeweis  zu  führen.  Um  so  weniger  kann  hier  von  einer  endgültigen  Feststellung
  der  streitigen  Hülfsbedürftigkeit,  geschweige  denn  von  endgültiger  Entscheidung  der  Frage,
ob  Armenpflege  eingetreten  ist,  die  Rede  sein.

Kempetenz  der  Spruchbehörden  in  Armensachen  zur  Entscheidung  über  einen  nach  §.  56  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  gestellten  Antrag  auf  Belassung  des  Hülfsbedürftigen  am  Aufenthaltsorte.  —  Voraussetzung
  für  die  Zulaßung  eines  solchen  Antrages  ist  vorgängige  Feststellung  der  Uebernahmepflicht  des  fürsorgepflichtigen
  Armenverbandes,  sei  es  durch  vollstreckbare  Entscheidung,  sei  es  durch  unbedingtes  noch  wirksames
  Anerkenntniß.
Das  Erkenntniß  des  Bundesamtes  vom  21.  November  1874  in  Sachen  Apolda  wider  Niederkrossen
  enthält  folgende  hierauf  bezügliche  Ausführungen:
Der  klagende  Armenverband  Apolda  hat  inhaltlich  der  am  11.  Juli  d.  Js.  abgegebenen
Erklärung  den  Antrag  des  Johann  Leonhard  B.  aus  Niederkrossen,  daß  der  erste  Richter  (Bezirksausschuß
  des  11.  weimarischen  Verwaltungsbezirks)  gemäß  §.  56  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni
1870  sein  Verbleiben  in  Apolda  anordnen  und  den  von  Niederkrossen  als  Heimathort  zu  zahlenden
Unterstützungsbetrag  auf  15  Sgr.  wöchentlich  festsetzen  möge,  zu  dem  seinigen  gemacht.  Der  erste
Richter  hat  jedoch  sich  für  unzuständig  erklärt  über  den  Antrag  zu  entscheiden  und  den  Kläger  nur
angewiesen,  bis  auf  Weiteres  dem  B.  die  früher  gewährte,  seit  dem  17.  März  1874  sistirte  Armenunterstützung
  von  15  Sgr.  wöchentlich  wieder  zu  verabreichen.
Die  vom  Kläger  fristzeitig  durch  das  Rechtsmittel  der  Berufung  angefochtene  Inkompetent-Erklärung
  des  ersten  Richters  ist  nicht  gerechtfertigt.
Das  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870  verordnet  in  §.  56,  daß  der  Spruchbehörde  des  Aufentbalkortes
  die  Entscheidung  darüber  zusteht,  ob  die  Ausweisung  einer  wegen  dauernder  Hülfsbedürftigkeit
  von  dem  fürsorgepflichtigen  Armenverbande  zu  übernehmenden  Person  unterbleiben
soll,  wenn  auf  deren  Belassung  am  Aufenthaltsorte  angetragen  wird.  Vorauzgesetzt  ist  hierbei,
daß  der  Antrag  von  einem  der  betheiligten  Armenverbände  ausgeht  (vergleice  alinea  2).  Die
Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses  im  zweiten  weimarischen  Verwaltungsbezirk  war  daher  nicht
begründet,  so  lange  nur  B.  selbst  Beschwerde  darüber  führte,  daß  die  altenburgische  Gemeinde
Niederkrossen  ihn  behufs  Uebernahme  der  eigenen  Fürsorge  nöthigen  wolle,  dahin  zurückzukehren;
sie  trat  aber  sofort  ein,  als  wie  erwähnt,  der  Armenverband  Apolda  darauf  antrug,  daß  B.  gegen
Festsetzung  eines  von  Niederkrossen  zu  zahlenden  Unterstützungsbetrages  in  Apolda  belassen  werde.
Wenn  gleichwohl  der  erste  Richter  zur  Entscheidung  auch  über  diesen  Antrag  sich  für  inkompetent
erklärt  hat,  weil  es  sich  zur  Zeit  nicht  um  Ausweisung  des  r2c.  B.  handele,  so  hat  er  übersehen,
daß  der  vom  Kläger  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  §.  56  des  Reichsgesetzes  gestellte  Antrag
  allerdings  darauf  gerichtet  ist,  der  Ausneifang  des  ect.  B.,  beziehungsweise  der  von  Niederkrossen
  am  21.  Februar  1874  beantragten  Ueberführung  desselben  in  seine  Heimath  vorzubengen.
Nicht  blos,  wenn  der  fürsorgepflichtige  Armenverband  auf  Verbleiben  des  Hülfsbedürftigen  am
Aufenthaltsorte  gegen  den  die  Uebernahme  und  Ausweisung  betreibenden  Verband  der  vorläufigen
Unterstützung  anträgt,  sondern  auch,  wenn  der  letztere  Armenverband  seinerseits  dem  Ueberführungsantrage
  des  fürsorgepflichtigen  Armenverbandes  gegenüber  das  Verbleiben  angeordnet  wissen  will,
ist  die  Zuständigkeit  der  Spruchbehörde  des  Aufenthaltsortes  nach  §.  56  cit.  begründet.

Demgemäß  wäre  die  erhobene  Klage  zur  Verhandlung  zuzulassen  und  nach  dem  Antrage
des  Klägers  die  Sache  zur  Einleitung  des  ordnungsmäßigen  Verfahrens  und  anderweiter  erstinstanzlicher
  Entscheidung  an  die  erste  Instanz  zurückzuverweisen,  wenn  nicht  schon  jetzt  feststände,
daß  der  Klageantrag  vorzeitig  gestellt  ist.
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                                            —  196  —

Wie  nach  §.  6  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  November  1867  die  Ausweisung  eines  Hülfsbedürftigen
  nur  auf  Grund  einer  Annahme-Erklärung  des  fürsorgepflichtigen  Armenverbandes  oder
einer  gegen  denselben  ergangenen  vollstreckbaren  Entscheidung  in's  Werk  gesetzt  werden  darf,  so
erfordert  auch  das  in  §.  50  des  Reichsgesetzes  normirte  Verfahren  zur  Verhütung  der  Ausweisung
vermöge  des  engen  Zusammenhanges,  in  welchem  §.  56  mit  den  Bestimmungen  über  die  Exekution
steht,  daß  entweder  ein  den  fürsorgepflichtigen  Armenverband  zur  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen
nach  §.  31  des  Reichsgesetzes  verurtheilendes  vollstreckbares  Erkenntniß,  oder  ein  die  Verurtheilung
ersetzendes  unbedingtes  Anerkenntniß  der  Uebernahmepflicht  seitens  des  fürsorgepflichtigen  Armenverbandes
  vorliegt.  Nun  hat  zwar  am  21.  Februar  1874  Verklagter  aus  eigenem  Antriebe  die
Ueberführung  des  ect.  B.  nach  Niederkrossen  beantragt,  jedoch  mit  dem  Hinzufügen,  daß  dies  nur
geschehe,  weil  derselbe  von  seinem  in  Apolda  lebenden  Sohne  genügenden  Unterhalt  empfange
und  gleichwohl  Unterstützung  beanspruche.  Auch  hat  sich  die  Sachlage  inzwischen  wesentlich  verändert,
  indem  am  17.  März  1874,  der  Erwartung  des  Verklagten  entsprechend,  B.  jun.  seinen
Vater  ohne  öffentliche  Unterstützung  behalten  und  ernähren  zu  wollen  erklärt  und  seitdem  die
frühere  Unterstützung  aufgehört  hat.  Wenn  B.  sen.  jetzt  von  neuem  hülfsbedürftig  geworden  ist,
so  bedarf  es  einer  neuen  Anerkennung  der  Uebernahmepflicht  durch  den  Verklagten  —  schon  mit
Rücksicht  darauf,  daß  inzwischen  eine  Veränderung  in  dem  Unterstützungsbedürfniß,  selbst  ein
Wechsel  des  Unterstützungswohnsitzes  eingetreten  sein  könnte  —  und  zwar  einer  unumwundenen
Anerkennung  eventuell  einer  vollstreckbaren  Verurtheilung  des  Verklagten  zur  Uebernahme,  bevor
eine  Anordnung  im  Sinne  des  1.  56  leg.  cit.  ergehen  kann.  Hierzu  kommt,  daß  zur  Zeit  der
Stellung  des  Klageantrages  B.  keine  Unterstützung  empfing,  vielmehr  nur  eine  solche  bis  dahin
ohne  Erfolg  nachgesucht  hatte.


                         6.  K o n s  u l a t  - W e s e  n .

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Weber  zu  Apia  ist  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1870  für
seinen  aus  den  Schiffer=  und  Tonga-Inseln,  sowie  den  benachbarten  Inselgruppen  bestehenden  Amtsbezirk  die
allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen,  und
die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

Dem  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  H.  Bronn  in  Port-Said  ist  auf  Grund  des  §.  20  des
Gesetzes  vom  8.  November  1867  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Abhörung  von  Zeugen  und  Abnahme  von
Eiden  ertheilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hofsschläger  in  Berlin.
        <pb n="215" />
        Central-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichskanzker-Amt.

 

 

Zu  beziehen  r  alle  Postanslalten  und  Buchhandlungen.  —  Prãnnmerations-Prels  fur  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

III.  Jahrgang.

Berlin,  Freitag,  den  2.  April  1875.  Nr.  14.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  stellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation.

von  Ausländern
2.  Finanz-Wesen:

und  gemeinschaftlichen  Steuern  sowie  anderer  Einahmen
Deutschen  Reichs  für  das  Rechnungsjahr  1874

3.  Münz-Wesen  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-Übersicht

  über  die  bis  Ende  Februar  1875  für

münzen;  
Rechnung  der

Landes  Silber-  und  Kupfermünzen
4.  Zoll-  und  Steuer=  Wesen:  Aufhebung  einer  Steuerstelle 201

5.  Milltär=  Wesen:

Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten

Auf  Grund  des
1

aus  dem  Reichsgebiet

sitation  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
Nachweisung  die  Einnahmen  Seite 197  Zöllen

6.  Marine-  und  Schiffahrt:  Veröffentlichung  ver  Tarife  zur
Erhebung  von  Kommunikations  Abgaben  in  den  fiskalischen

.  Häfen  des  Königsreichs  Preußen  203
7.  Heimath  -Wesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das
Heimathwesen
Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Unzulässige  Verwendung
  der  aus  Briefumschlägen  ausgeschnittenen  Frankostempel
  zur  Frankirung;  Postaufträge  im  Verkehr  mit  der
207.

Schweiz

267

9.  Konsulat  Wesen:  Exequatur-Ertheilungen  ect.  268.

 

Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
199.

Bekanntmachung  eines  Nachtrags-Verzeichnisses
  welche  zur  Aus-1.

  Allgemeine  Verwaltungs--  Sachen.

§.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist

der  Tagelöhner  Lorenz  Albert  Hug  aus  Zuzwyl  (Kanton  St.  Gallen  in  der  Schweiz),

34  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  mehrfachen  Diebstahls  erkannten  einjährigen

Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  des  Großherzoglich  badischen  Landeskommissärs  in  Karlsruhe

vom  8.  März  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

*  



.

2.  die  verwittwete  Josepha  Konwerska,  alias  Niewiadomska,  geborene  Goslawska,  aus
Wymyslowo  (Kreis  Nieszawa  in  Russisch-Polen),  40  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher
Bestrafung  wegen  Landstreichens    und  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Bezirks=  Regierung  zu  Bromberg  vom  24.  Febrüar  d.  Js.;
der  Schneider  Mayr  Dondowicz  aus  Wilna  in  Rußland,  43  Jahre  alt,
4.  der  Handlungscommis  Julius  Neumann  aus  Murasombat  in  Ungarn,  25  Jahre  alt,
zu  3  und  4  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
des  Großherzoglich  badischen  Landeskommissärs  in  Karlsruhe  vom  resp.  17.  und
19.  März  d.  Js.;
der  Tagelöhner  Heinrich  Braun,  geboren  im  Jahre  1837  zu  St.  Avold  (Kreis  Forbach  in
Lothringen),  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger  und  ortsangehörig  zu  Nancy,
der  Tagelöhner  Joseph  Babon,  geboren  im  Jahre  1837  zu  Tonnoy  (Departement  Meurthe
und  Mosel  in  Frankreich),  ortsangehörig  zu  Nancy,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  5  auch  wegen  groben
Unfugs),    durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  18.  März
d.  Js.;

                                                                                   29
        <pb n="216" />
        —

                                      —198—

7.  der  Maurer  Karl  Ignaz  Frei,  geboren  zu  Außerbracz  (Kreis  Bludenz,  Vorarlberg,  Oesterreich),

22  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,
  durch Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Straßburg  vom  10.  März  d.  Js.;



in  der  Schweiz),  23  Jahre  alt,

Appenzell  in  der  Schweiz),  29  Jahre  alt,

—
S

8.  der  Tagelöhner  Heinrich  Arnold,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Rebikon  (Kanton  Luzern
9.  der  Büchsenmacher  Johann  Triebelhorn,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Trogen  (Kanton

10.  der  Arbeiter  Moritz  Blatz,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Lyon  in  Frankreich,  22  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  9  auch  wegen  Gebrauchs
falscher  Legitimationspapiere,  zu  10  auch  wegen  Bettelns),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen

  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  23.  März  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.
                            2.  Finanz=  Wesen.

                             Nachweisung
der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  des  Deutschen
Reichs  für  das  Rechnungsjahr  1874.

Die  Soll-Ein-1



 

 

 

nahme  beträgt  Boniflkatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  für  das  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
Rechnungs-  gemeinschaft“  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4
der  jahr  Darunter  liche  Rech-  des  und  5
Einnahmen.  i  rrei-  nung  Vorjahres  14  mehr
schreibungen  (Spalte  4)]  —  weniger
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
1.  2.  3.  4.  .  6.
I.
1|  Zölle  38,417,356  16,756  38,400,000  44,906,  420  —  6,505,820
#)  112,805“
2  Rübenzuckersteuer  19,227,358  1,264,607/  17,962  551  16,269,  834  *  1,692,717
3/  Salzsteuer  11,449,397  —  11,149,397  11,  218,  793)  T  230,004
10,961  #
4.Tabacksteuer.  646.,550  153,555  492,995  458,642  +  34,353
5.Branntweinsteuer  .  18,173,918;2,794,12415,379,7941387.-,·173  -i-  1,506,421
6.  Uebergangsabgabe  von  Branntwein  34,907  —  34,907  51  *  17,022
7.Braustener  5,787,8664  60,6450727,  219  20  1  391,799
8  Uebergangsabgabe  v  von  Bier  292,083  —  292,583  287,734  4,  849
9  Wechselstempelsteuer  2,347,166  —  2,317,1662,616,463  269,297
10|  Post=  und  Zeitungs-  Verwaltung  .  —  —  32-603-90831,124-079p4-1,479,829
11  Telegraphen-Verwaltung  .  —  —  3,742,5023,885,7805—143,278
12 Reichs-Eisenbahn-Verwaltung ein-  I
schließlich  der  Einnahmen  der
Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn  —  —  11,289,6340710,  721  4  578,913

 

 

 

 

*)  Einschließlich  der  noch  im  Jahre  1875  für  das  Kalenderjahr  1874  zur  Verrechnung  gekommenen  Beträge  und  bei  den
Zöllen,  der  Rübenzuckersteuer,  Salzsteuer  und  Tabacksteuer  auch  einschließlich  der  Einnahmen  im  Großherzogthum  Luxemburg.
        <pb n="217" />
                                 3.  Münz=  Wesen.

                                             Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  20.  März  1875
stattgaabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  1  i
In  der  Woche  Goldmünzen.  Sllbermünzen.  Nickelmünzen.  ".  Kupfermünzen.
vom  14.  bis———  s
20.  März  1875    Doppel.  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  -  Kronen.  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig.  Pfennig-=worden
  in:!  D  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
s»—--"--i  «
a)Berlin-  100206000  —  388.120  53,567/60,  96.001  46—  8,244  15,177  80
)  Hannover #·—  ·  's  134,4o7,27,287-!12203-5023,77260I5,000—»4,959«—
c)  Frankfurt..«;-»-  560000,  —  241,961  ——  k13,161  !05"13,600-;5,673771
 d) München..-  216,000;61,200-».14  040t  5,160I-3,000  —;1,344j—
e) Dresden-  —  —  131013  —  —  .  —  55200  —!  90  #  orW
f)  Stuttgart—  —  375,010)  116,978  —  —  135051  20  luz7  2o  4200  %0  32/8)  40
g)  Karlsruhe.  —1  —  —  40000  —  21,830·—.  11,250—,  4800—  —  —
h)  Darmstadt  —  —  27,000  —  —  —  1375—  —  1  3450  —
i) Hamburg  —  —  —  —  ——  —11½9  %%  5632  —
Summe  11.  —  1562960  402010)  1,22.678)  1825054|60)  174,101  /  3o  76,157/955  53,162  200  33.119  55
Vorher  waren  s
geprägt  un:
a)  Berlin  ..  864.b68  soo  s6,664,730  8.451.710  11,680,787  2,872,217  -1,080,617  o%  746,  611  5%%  917.15704  0
b)  Hannover.123,  730,  1410|  40%  3  ,  40  2,712,780.  2,919,  1611  2,  179,692  —  382.56140%  433,410  20  268/800  —  12½%%
c)  Frankfurt.  167.445,460  49,  008,010  —  989,009929,  837  —4  Lb381,17000%  4717%  ,  423,004  06  176,621  28
d) München  .(  93.84,090,  22  304,130,  3,709555,  8,405,76074500  —  öetblo  0  .224,  75  201  138,750  20  50  13
e)  Dresden..  44935,  160  12,087,260  1,062210  4•36,67815  20  20  520,894120  353,287  35  1083.306/46  54,36463
f) Stuttgart.  46  Sls  S20,  11,614-310  1,776,890  7216/639/14636,300  —  221242  .60|  2s0789  60  187205  80.  71018  40
g) Karlsruhe.  21,40,  360  7.398.310  851,35|5281,837  1,086.12840  679521,90  216310—  15455  6  57,415  os
h) Darmstadt..16,766,380  4  618,200.  31,00%ç160  311  20  431,05|  40  —  —  62221  20  29)757.—
X  —  —  %  1  *517  *5  81715  234452  bẽ  —-Summe
  2:  W——————————————  #066,  071  20  2  70360  30  2294,353.044979395  42
Gesamt-Aus-  u1  us.  n  n  1  1  n  #  "I
prägung  864,510,  800  244,179,680  18907,  44,  4  2  12,466.  147  40%%6.  02  507  2.770  762  25)  2,347.595  84  1012815  77
1—  —  —  ———  —  —

1,128,720,  480  Mark.

 

75,878,391  Mark  40  Pf.

 

——.—
9,010,634  Mark  75  Pf.

29°

——————————
3,360,381  Mark  21  Pf.
        <pb n="218" />
                                               — 200—

                                          Uebersicht

über  die  bis  Ende  Februar  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

 

Eingezogen  bez.  als  eingezogen

1

C

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  verechnet    sind  Gesammtwerth
«  ·  verrechnet  sind
Bezeichnung  der  Sorten.  —  —  Zusammen  in
*  4  im  Februar-  vorher
1  1875  4  4  1  Mark  Pf.
1  "1  6  |  "
"  A.  Landes-Silbermünzen.  »
1  Thalerwãhrung:  Thir.  Totr.  Teir.
Zweithalerstückke  ,  —  —--;,356,0(x)«—s6,3.-3(;,000,—
Thaler  aus  den  Jahren  1750  bis  1816  382,.600  11,072,169)  —  12,354,769  1—  83.,574,  300
„  1317/22  .  :335,8501—sss,77s,481»s—««im7,331—  -«-  —
«  «  »  »  l  ;  56#  .  —  —  40,XO  —–  r  40//  —
Zusammen  "15,450  —  27.135,650.  *58,  100  —
2  Fn.  ar.  El.  "t  Fl.  Ar.
—  r—iy.–  25,  798,  572—
1),028.892  —  16.302.670  17,33s,571  5%
"  368,626  30  4.172,755  —  40,541,384  88,500,  487  33
.  J25,000  —  3,168.083  5  4½½½  16  "
.  53,002i30  5,055i—  58637
.....  404  59  21—  425  5
Zusammen  4,200,  303  —  47,418,980  ro  51,625,281  I7
I.  1  us-  F.  ar.
3 Kronenthaler  .  W  !|»5  60  73  4,245,880  10  rlm  s
Fl.  #  zt.  Ar.
4  Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes  91  *  1,  d  2r  3  i,  ö  zri  mi  1,903,  4037
l  .
5    Speziesthaler“    schleswig:  hohheitlichen  Gepräges:  Thlr.  sr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
1  Spezi  iesthale  36,000  —  —  —  36,000  —
1,000  —  —  1.  —
«  Ja  «  .  1,.-00,—  —  —  1,500—  -
1½  »  .  Zool-I-  —  —  200  117,.750—
½/1  »  150  —  —  —  150  —
1½4  »  .....  .,  400«—  —  —::  400—;-"„
  Zusammen  —  —  —  —
6  Währung:  Thlr.  u.  Thlr.  4  T##.  x
....  —  —  20  20  —.
8  24  9.  18—
990  27)  138  13  1,129  15
200  .—  7  564%  256  —
800  9.  760)  I18  1560  27  106,524  30
100  —  —  —  100  —
1,0070  —“  31,330—  32,4100  —
10—  11—.  21—
—  —  2  21.  2  1211
Zusammen  3,180  —  37,328  3  35,0008  3)
Thlt.  sgr.  Thlr.  ggr.  Thlr.  sgr.
100  11  6  211
1.500—  2,5000  —  4,0M  —
3000  —  1.542  —  4542  —  4
6.400  —  9,530  —  15.030  —!  306,592  50
40.500  —  65.236  —  105730  —)
290  —  1,131  122  1.121  22)
.....  120—  236  116#  356  16#T
Zusammen  51,970  —  2  132,197  15.

Zu  übertragen

 

181,877,799  l  33
        <pb n="219" />
        ·
Eingezogen  bezw.  als  eingezogen
e  6“  verrechnet  sind:  "Q  Gesammtwerth
-  Bezeichnung  der  Sorten.  %  Zusammen  in
D.  im  Februar  41
vorher  1
#  4  «  1875  5  7  Mark.  Pf.
l
Uebertrag.  —  —  —  —  —  181.877.799  33
9  Lübische  Kurantwährung:  Thlr.  sgr20.  bet;
Dreimarkstücke  298  24.  861  P5.  4.  1,160  12  I
Zweimarkstücke....·......  «  7oo—:  1,(;7318  2,37318  I
Einmarkstücke...........  1016  236««  12412
Achtschillingstücke  .....  l  12,500—  14,210  —  26,740  —  125,56320
Vierschillingstücke  .  4,-.)oo—  ,s—  8,748—  I
Zweischillingstücke,....··....«-  400  —  50  —  900  —  s
Einschillingstücke...........  -  MJ  »Im-:  18081—  Z
Zusammen  ———°——————  ·
Gesammtwerth  A.  —  —  —  —  —  —1382003,362  53
!
B.  Landes-Kupfermünzen.  D  C
1  Thalerwährung:  Thlr.  sgr..  Thlr.  sgr.  Thlt  sgr.
Vierpfennigstück  "„  5.170  20  —  —.  —  *
Zweipfennigstücke  6  7.200  —  —  7.200  —+  37,  100  —
Zusammen  72,460  2|#  —  —  12469  20
.  J  l
 2 Süddeutsche Guldenwährung:  Fl.  Kr.  Fl.  Kr.  Fl.  Kr.
Hessische  Bierhellerstücke  52  30  —  —  52  30
Einkreuzerstücke  6  8,392  30  2,258  40  10,651  10)Z  5en
Einhalbkreuzerstücke  7  1,300  —  840  —  2,140  —)  22,11315
Einviertelkreuzerstücke  I  16  140  —.  16  40
Einachtelkreuzerstücke  30.—  —  —  30  —)
Zusammen  1  9,800  3,098  40)  12,809  L
3  Mecklenburgische  Währung:  Thlr.  sgr.  E  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Dreilinge..  ......  –  8,570—  8.5900  25,770  —
Gesammtwerth  B.  —  —  —  —  —  1—  85,29215
»  Dazu  X.  —  —  —  —  —  —□  [
Summe  —  —1  —  —  —  —KHM204

 

 

                   4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

wird  Das  Königlich  preußische  Untersteueramt  zu  Mühlhausen  im  Hauptamts-Bezirke  Braunsberg
wird  zum  1.  April  d.  Js.  aufgehoben  werden.

 

                                5.  Militär-Wesen.

                                      Bekanntmachung
eines  Nachtrags-Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse
über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Im  Verfolg,  der  Bekanntmachung  vom  30.  September  v.  Js.  (Central-Blatt  für  1874  Seite  346)  wird  hierhöheren
  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  in  dem  anliegenden  Nachtrags-Verzeichnisse  aufgeführten
  Lehranstalten,  die  Fortdauer  ihrer,  den  Anforderungen  genügenden  Einrichtungen  vorausgesetzt,  zur
        <pb n="220" />
                                                   —  20  —

Ausstellung  hültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Berlin,  den  1.  April  1875

«  Das  Reichskanzler-Amt.

Nachtrags  Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  248  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

A.  Gymnasien.
Königreich  preußen.
a)  Provinz  Preußen.
Wilhelms-Gymnasium  zu  Königsberg.
b)Provinz  Pommern.

Das



Das  Gymnasium  zu  Belgard.
c) Provinz  Posen.
Das  Gymnasium  zu  Wongrowite“
d) Provinz  Schlesien.
Das  Gymnasium  zu  Kattowitz.

B.  Realschulen  erster  Ordnung.
Königreich  Prenßen.
Provinz  Schlesien.
Die  Nealschule  zu  Tarnowitz.

1

C.  Progymnasien.
Königreich  Preußen.
a)  Provinz  Preußen.
Das  Progymnasium  zu  Neumark  i.  Westpr.
b)  Rheinprovinz.
Das  Progymnasium  z  Prüm,
St.  .Wendel.

D.  Realschulen  zweiter  Ordnung.

Großherzogthum  Oldenburg.
Die  Realschule  zu  Oberstein-Zdar.

E.  Höhere  Bürgerschulen.
a)  Die  den  Gymnasien  in  den  entsprechenden  Klassen  gleichgestellten  (§.  154.  2.  d.
der  Militär-Ersatz-Instruktion).
I.  Königreich  Preußen.
a)  Provinz  Pommern.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Wolgast
Provinz  Hannover.
Die  höhere  Bürgerschule  —  Northeim
c) Provinz  Hessen-Nassau.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Schmalkalden
II.  Elsaß-Lothringen.
Das  Real-Progymnasium  zu  Bischweiler—  —
h)  Die  übrigen  (§.  154.  2.  f.  ebenda).
Königreich  preußen.
Rheinprovinz.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Dülken.
        <pb n="221" />
                                                       —  203  —

6.  Marine  und  Schiffahrt.

Berlin,  den  22.  März  1875.

In  Folge  der  durch  die  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt  S.  270)  angeordneten
  Einführung  des  Kubikmeters  als  Einheit  für  die  Berechnung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe  sind
die  Tarife  zur  Erhebung  von  Kommunikationsabgaben  in  den  fiskalischen  Häsen  des  Königreichs  Preußen-)
zugleich  nach  Maßgabe  des  Reichs-Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzblatt  S.  233)  umgerechnet,
beziehungsweise  umgearbeitet  und  demgemäß  die  nachstehenden  Verordnungen  erlassen  worden:

A.  Für  die  Provinzen  Preußen,  Pommern  und  Schleswig-Holstein.

Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Dezember  1874,  betressend  die  Tarife,  nach  welchen  in  den  fiskalischen
Häfen  der  Provinzen  Preußen  ,  Pommern  und  Schleswig-Holstein  Kommunikations-Abgaben  vom
1.  Januar  1875  ab  zu  erheben  sind.

Auf  den  Bericht  vom  26.  Dezember  d.  Js.  lasse  Ich  Ihnen  hierneben  die  Tarife,  nach  welchen  in
den  fiskalischen  Häfen  der  Provinzen  Preußen,  Pommern  und  Schleswig-Holstein  Kommunikations  „Abgaben
zu  erheben  sind,  nachdem  sie  von  Mir  vollzogen  worden  sind,  mit  der  Bestimmung  zugehen,  daß  die  Tarife
am  1.  Januar  1875  in  Kraft  treten  sollen.  Gleichzeitig  ermächtige  Ich  Sie,  die  Ermäßigung  der  Hafenabgabe
  auf  den  Satz  für  Ballastschiffe  im  Falle  des  Bedürfnisses  bei  anderen,  als  den  in  den  einzelnen  Tarifen
  namhaft  gemachten  Artikeln  eintreten  zu  lassen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

                    Wilhelm.
            Camphausen.  Achenbach.
An  den  Finanzminister  und  den  Minisier  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Tarif,
nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Königsberg  und  die  Abgaben  für  die  besonderen
Anstalten  daselbst  zu  entrichten  sind.
Vom  30.  Dezember  1874.
Es  wird  entrichtet:

                   A.  Strom=  und  Pfahlgeld:
1.  von  den  als  Seeschiffe  vermessenen  Fahrzeugen  ausschließlich  der  Leichter  für  je  vier  Kubikmeter
  des  Raumgehalts  .  .  —  Mark  7  Pf.
2.  von  einer  Wittinne  oder  einem  Voydak  bei  einer  Länge

a)  von  nicht  mehr  als  30  Meter  .  1  40 Pf.-b)
  von  mehr  als  30,  aber  weniger  als  37  Meter  2  75 Pf.  =
c)  von  37  Meter  und  darüber  5  25 Pf.

3.  von  allen  anderen  Fahrzeugen,  einschließlich  der  ihrer  Bauart  wegen  als
Seeschiffe  vermessenen  Leichter,  jedoch  mit  Ausschluß  der  leer  oder  mit
Aischen  beladen  eingehenden  Angel=  oder  Fischerkähne,  bei  einer  Tragfahigkeit

———..

Wegen  der  in  den  Bundes-  Seestaaten  Mecklenburg  Schwerin,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  erlassenen,  die  Schifffahrtsabgaben
  betreffenden  Verordnungen  vergleiche  Central  Blatt  für  1873,  Seite  184  ff.
        <pb n="222" />
                                          —  204  —

von  20  Tonnen  und  weniger  —  Mark  10  Pf.
von  mehr  als  20  bis  40  Tonnen  —  30  =
von  mehr  als  40  bis  60  Tonnen  —  75   Pf.
von  mehr  als  60  bis  80  Tonnen  1  50  Pf.--von
  mehr  als  80  Tonnen  3  —
4.  vom  Flößholze:

a)  von  Brennholz  für  je  2  Kubikmeter  —  3  -

b)  von  Dielen  und  Planken  für  je  20  laufende  Meter  -—-  1

c)  von  Balken  und  Rundhölzern  für  je  20  laufende  Meter  3  —

4)  befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer  dem  Zubehör  und  außer
dem  Mundvorrathe  für  die  Bemannung  an  Waaren  mehr  als
6  Zentner,  so  ist  neben  der  vorstehend  bestimmten  noch  eine  Ab-  9
gabe  von  ....  —-  .-für
  je  20  laufende  Meter  zu  entrichten.

Anmerkung  zu  A.
Zur  Entrichtung  des  Strom=  und  Pfahlgeldes  sind  alle  Fahrzeuge  und  Flößhölzer  verpflichtet,  welche
durch  den  Holländischen  oder  durch  den  Friedländer  oder  durch  den  Litthauischen  Baum  eingehen.
B.  Für  das  Aufziehen  der  Brücken  und  zwar  bei  jeder  einzelnen  Brücke:
1.  von  einem  als  Seeschiffe  vermessenen  Fahrzeuge  25  Pf.
2.  von  einem  anderen  Fahrzeuge  ....  .  .  -
Bemerkung  zu  B.
Die  als  Seeschiffe  vermessenen  Leichter  zahlen  die  vorstehend  sub  2  festgesetzte  Abgabe.

Befreiungen.
Von  der  Entrichtung  des  Strom=  und  Pfahlgeldes,  wie  des  Brückengeldes  (zu  A.  und  B.)  sind  befreit:
Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des  Preußischen  Staates  sind,  oder
b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung
befördern,  beziehentlich  Königsberg  unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  solche  Gegenstände
  zu  laden,  oder,  nachdem  sie  ausschließlich  solche  hier  gelöscht  haben,  in  den  Fällen

zu  b.  auf  Freipaß.

C.  Beim  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes:

für  die  Lieferung  der  Planken,  Karren  und  Stellagen  von  jedem  Seeschiffe,  welches  Ballast
löscht  oder  einnimmt,  bei  einem  Raumgehalte

a)  von  mehr  als  400  Kubikmeter  Mark  7 Mark 50  Pf.
b)  von  mehr  als  200  bis  einschließlich  400  Kubikmeter  4 Mark  50 Pf.
c)  von  mehr  als  100  bis  einschließlich  200  Kubikmeter  3 Mark  50:Pf.

4)  von  100  Kubikmeter  und   darunter 2 Mark  50 Pf:
besch-  Die  zum  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes  Erforderlichen  Leute  muß  der  Schiffer-  sich  selbst
beschaffen.

D.  Für  die  Benutzung  des  Kielgrabens:

von  den  in  diesem  Graben  Kiel  bolenden  Schiffen  für  jedes  volle  --  Kubikmeter  ihres  Raumgehalts.


Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs=  Ordnung  vom  5.  Juli
1872  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Tragfähigkeit
  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  für  alle  Fahrzeuge  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  anzunehmen.
        <pb n="223" />
                                         —  205  —

Ueberschießende  Bruchtheile  der  Erhebungs-Einheiten  werden  für  eine  volle  Einheit  gerechnet,  sobald
sie  die  Hälfte  der  Einheit  oder  mehr  betragen,  andernfalls  aber  außer  Betracht  gelassen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  8S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Achenbach.

Tarif,
nach  welchem  das  Hafengeld  in  Memel  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  besonderen
Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.
Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  seewärts  ein=  oder  ausgehenden  Fahrzeugen:
I.  mit  Ladung:
beim  Eingange..  10  Pf.
beim  Ausgange...  .....  10  -

II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingange..  ..  .  .  5
beim  Ausgange  .......
Ausnahmen.
1.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die  Abgaben  zu  A.  I.  und

II.  nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise  2  Pfennigen  für  jedes  Kubikmeter  Naumgehalt.
2.  Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,
Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem  Leemt  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder
Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3.  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt  oder  eingenommen
wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlich  Ballastschiffe  einmal;

c)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

2)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Sat  für  beladene  Schiffe  entsprechenden
  Raumgehalts,  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Netto-Raumgehalts  nichts.  Für
die  Ersetzung  einer  solchen  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch  Einnehmen  von  Ballast

4.  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,  so  findet  eine  nochmalige
  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:
1.  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  den
Hafen  ohne  Ladung  verlassen;
                                                                        30
        <pb n="224" />
                                            —  206  —

 2. Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigung  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in
den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die
Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3.  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder
andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige
Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit
ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4. Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach
einem  anderen  preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten
Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

6.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern
verwendet  werden;

6.  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des  Preußischen  Staates  sind,

oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung

  befördern,  beziehentlich  den  Hafen  unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich
solche  Gegenstände  zu  laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht





haben,
in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

7.  Fahrzeuge  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste  gesammelte  Steine  ohne  sonstige

Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;
8. die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;
Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von
  9 Fahrzeugen  dienen,  welche
die  Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  befreit  sind;
10.  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  vier  Kubikmeter
  Raumgehalt;
11.  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang:  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  welche  aus  den  Häfen
Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,
Danzig,  Neufahrwasser,  Pillau  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
  Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.

–

—  —

                :B.  Beim  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes.

I.  Wenn  die  Schiffer  sich  zum  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes  ihrer  eigenen  Leute  oder  selbstgedungener
  Arbeiter  bedienen,  nichts.

II.  Wenn  sie  die  Gestellung  der  hierzu  erforderlichen  Arbeiter  von  der  Hafenverwaltung  beantragen,
so  sind  diejenigen  Sätze  zu  entrichten,  welche  in  dem  Kontrakte  mit  dem  Ballast-Fuhrwesen-Unternehmer
  festgesetzt  sind  und  gegen  deren  Entrichtung  der  letztere  auch  die  zum  Löschen  des  Ballastes
nöthigen  Karren,  Planken  und  Gestelle  ohne  besondere  Vergütung  herzugeben  hat.  Der  Kontrakt
kann  in  dem  Dienstlokale  der  Hafenpolizei-Kommission  eingesehen  werden.

Anmerkung.  Von  Fahrzeugen,  die  mit  Ladung  und  Ballast  eingehen,  ist,  wenn  ersiere  nicht
über  200  Zentner  Gewicht  beträgt,  das  Ballatfuhrgeld  voll,  andernfalls  aber  nur  von  dem
nach  Abzug  des  Raumgehalts  der  Ladung  verbleibenden  Nettoraum  des  Schiffes  zu  entrichten.


                               C.  Lootsengebühren.

                               I.  der  Seelootsen:

Für  das  Aus=  und  Einbringen  der  Fahrzeuge  aus  dem  Hafen  und  in  denselben,  wie  für  das  Aufbringen
  und  Abbringen  auf  die  Rhede  und  von  derselben  sind  keine  Lootsengebühren  zu  entrichten.  Nur  für
die  nachstehend  bezeichneten  Dienste  sind  den  Seelootsen,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Schiffers  geleistet
werden,  folgende  Gebühren  zu  zahlen.
        <pb n="225" />
        a)




a)  Muß ein“  Lootse  ohne  seine  Schuld  über  Nacht  an  Bord  eines  Schiffes  bleiben,  so    erhält  er für 
*) jede Nacht  1 Mark 50 Pf.

Wünscht  der  Führer  eines  auf  der  Rhede  bleibenden  Fahrzeuges  das  nach  den  Hafen  zurückkehrende
  Lootsenboot.  zu  benutzen,  um  sich  nach  dem  Hafen  zu  begeben  oder  seine  Papiere  dahin
zu  senden,  so  hat  er  dafür  zu  entrichten:
1.  für  die  Mitfahrt  3  Mark  —  Pf.
2.  für  die  Beförderung  seiner  Papiere  ..  .  1  -90  -

der  Stromlootsen:

Die  beabsichtigte  Verlegung  eines  im  Hafen  liegenden  Fahrzeuges  an  eine  andere  Stelle  (das  Verholen)
  hat  der  Schiffer  dem  Hafenmeister  oder  dem  anwesenden  Stromlootsen  anzuzeigen  und  dessen  Genehmigung
  einzuholen.  Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  alle  Fahrzeuge  von  mehr  als  60  Kubikmeter
Raumgehalt.  Trägt  der  Schiffer  auf  die  Beiordnung  eines  Lootsen  an,  so  ist  an  diesen  zu  entrichten:

1.

1-1



à)

V##  —

von  Seeschiffen  für  das  Verholen:
a)  von  den  Ballastplätzen  am  Haff,  dem  Winterhafen,  oder  von  irgend  einer  anderen  Stelle
des  Hafens  oder  der  Dange  bis  über  das  Gut  Bernsteinbruch  hinaus  4  Mark  50  Pf.
b)  von  den  Ballastplätzen,  dem  Winterhafen,  oder  irgend  einer  andern  Ankerstelle
  im  Haff  bis  durch  beide  Brücken
von  den  Ballastplätzen  am  Haff,  oder  vom  Binierhafen  bis  zur  Vörsenbrücke
  oder  bis  zum  Gute  Bernsteinbruch.  .
4)  von  den  vorstehenden  Punkten  bis  zur  Karlsbrücke
e)  aus  dem  Winterhafen  auf  den  Strom.
für  das  Verholen  in  umgekehrter  Richtung  dieselben  *  zu  a  bis  e),
in  der  Dange  durch  beide  Brücken  ..
in  der  Dange  durch  eine  Brücke
für  jedes  andere  Verholen.

50

“  *

—

—
v
50

e

*

2.  Von  Stromfahrzeugen  für  jede  Verholung  ohne  Unterschied

Geschieht  die  Verlegung  auf  Anordnung  des  zielsche  oder  einer.  dazu  befugten    Behörde,
so  ist  nichts  zu  entrichten.

Anmerkungen  zu  C.

1.  Wenn  das  Bugsiren  eines  Fahrzeuges  in  den  Hafen  oder  aus  demselben  nöthig  ist,  oder  ein

Schiffer  sich  von  der  Rhede  nach  dem  Hafen  oder  umgekehrt  begeben  will,  so  bleibt  die  Besorgung
der  dazu  erforderlichen  Boote  dem  Schiffer  überlassen  zund  die  Lootsen  haben  sich  dabei  jeder  Einmischuug
  zu  enthalten.

2. Die  Zurückschaffung  der  Lootsen  vom  Bord  ausgebender  Fahrzeuge  geschieht  mittelst  eines  Lootsenboots

  ohne  Kosten  für  den  Schiffer.  Ist  aber  das  gesammte  Lootsenpersonal  anderweit  dienstlich
beschäftigt,  so  daß  die  Absendung  eines  Lootenbootes  zu  dem  angegebenen  Zwecke  nicht  erfolgen
kann,  und  will  der  Schiffer  den  dadurch  entstehenden  Aufenthalt  vermeiden,  so  hat  er  für  die
Zurückschaffung  des  Lootsen  mittelst  eines  von  ihm  ohne  Einmischung  des  Lootsen  zu  stellenden
Fahrzeuges  auf  seine  Kosten  zu  sorgen.  "

          D.  Für  Benutzung  der  Pilotage-Geräthschaften:

für  ein  großes  Warptroß  und  einen  dergleichen  Warpankker  9  Mark  —  Pf.
für  ein  kleines  Warptroß  und  einen  dergleichen  Warpanker  4  50  =

Anmerkungen.

Die  vorstehenden  Sätze  gelten  für  die  Benutzung  der  Geräthe  auf  48  Stunden.  Bei  längerem

Gebrauch  ist  der  doppelte  Betrag  zu  entrichten.

2.  Seand  die  Troße  und  Anker  zwar  geliefert,  aber  nicht  gebraucht  worden,  so  wird  dafür  nichts  ge-                                                                                                   30
        <pb n="226" />
                                               —208  —

Zusätzliche  Bestimmungen.
Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli
1872  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.
Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt

  erforderlich  wird,  sind  für  alle  Fahrzeuge  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
anzunehmen.

Anhang

zu  dem  Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  von  Memel,  enthaltend  die  Abgaben  für  die  Fahrt
in  den  Binnengewässern.

Es  wird  entrichtet:

I.  An  Bohlwerksgeld:
.  Von  Seeschiffen  nichts.
Von  Stromfahrzeugen  (bei  der  jedeomaligen  Ankunft  im  Haaen  von  Memel)
a)  von  20  Tonnen  Tragfähigkeit  oder  weniger  —  Mark  ?
b)  von  mehr  als  20  Tonnen  Tragfähigkeit  1

#  —
1
O

f.

II.  An  Brückenöffnungsgeld:

1.  Für  das  Aufziehen  der  über  die  Dange  erbauten  Brücken,  nämlich  der  Karls=  und  der  Börsenbrücke,
  für  jede  besonders,  von  jedem  eingehenden  Fahrzeuge  bei  einem  Raumgehalte
a)  von  mehr  als  400  Kubikmeter  ...  3  Mark  1
b)  .  200  bis  einschließlich  40  Kubikmeter  ..  .  .  2  -
c)  120  1  *  -
ch  -  -  -  80  =  2-  8  -  —  -  70  --e)

  -  -  -  40  -  80  -  —  -  50  -

f)  von  40  Kubikmeter  und  wen  .  ...·....·.---0-)-.

  Für  das  Aufziehen  der  —  über  den  Verbindungskanal  zwischen  der  Dange  und  dem
Festungsgraben    von  jedem  eingehenden  Fahrzeuge  bei  einem  Naumgehalte

1

a)  von  mehr  als  400  Kubikmeter  ..  .....50Pf.
b)  -  120  bis  einschließlich  400  Kubikmeter  .  25  -
c)  von  120  Kubikmeter  und  weniger:
aa)  wenn  beide  Klappen  geöffnet  werden  müssen  100  =
bb)  wenn  nur  eine  Klappe  geöffnet  zu  werden  braucht  .........)-Anmerkung

  zu  II.
Von  den  die  Brücke  zurückpassirenden  Fahrzeugen  wird  kein  Brückenöffnungsgeld  erlegt.

Zusätzliche  Bestimmungen  zu  l.  und  II.
Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.
Macht  die  Anwendung  des  Tarifs  die  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  auf  Raumgehalt,  oder  des  Raumgehalts

  auf  Tragfähigkeit  erforderlich,  so  sind  zehn  Zentner  Tragfähigkeit  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  zu  rechnen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.
        <pb n="227" />
                                              —  209  —

                                                 Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  in  Pillau  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  besonderen
Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
                                      A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  seewärts  ein=  oder  ausgehenden  Fahrzeugen
I.  mit  Ladung:
beim  Eingange  10  Pf.
beim Ausgange  10  =
II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingange
beim Ausgange

□  5 Pf.
*  5 Pf.

                                  Ausnahmen.

1.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  Raumgehalt  oder  weniger  entrichten  die  Abgaben  zu  A.  I.
und  II.  nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise  2  Pfennigen  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.
2.  Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,
Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem  Zement  in  Tonnen,  Kreide,
Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel
oder  Salz  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3.  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede  bleiben,  entrichten:
a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder  eingenommen
  zu  haben,  kein  Hafengeld;
b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt  oder  eingenommen
wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlich  für  Ballastschiffe  einmal;
c)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;
4)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte  ihres  Raumgehalts
nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  für  beladene
Schiffe  entsprechenden  Netto-Raumgehalts,  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts
nichts.  Für  die  Ersetzung  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch
Einnehmen  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.
4.  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,  so  findet  eine
nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.  ·

 V

                                           Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1.  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  den
Hafen  ohne  Ladung  verlassen;

2.  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigung  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in
den  Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die

Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;
3.  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder

andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige
        <pb n="228" />
                                                     —  210  —

Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit
ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;
4. Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern
verwendet  werden;
5.  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des  Preußischen  Staates  sind,
oder

—

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung
  befördern,  beziehentlich  den  Hafen  unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich
solche  Gegenstände  zu  laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht

haben,

in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

6. Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste  gesammelte  Steine  ohne

sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

7.  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;

Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  8. Fahrzeugen  dienen,  welche

die  Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  befreit  sind;

9.  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  vier  Kubikmeter

  Raumgehalt;

10.  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  welche  aus  den  Häfen
Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,
Danzig,  Neufahrwasser,  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
  Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.

——

          B.  Für  Benutzung  der  Schiffswerfte  und  Kielbänke.
I.  der  Schiffswerfte:
a)  bei  Neubauten  von  Fahrzeugen:

1.  von  den  nach  Raumgehalt  vermessenen  Fahrzeugen  für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts
  ..

2.  von  den  nach  Tragfähigkeit  vermessenen  Fahrzeugen  für  jede  Tonne
Tragfähigkeitt...  .....  .  ...

b)  bei  Reparaturen:

1.  von  den  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  nach  Raumgehalt
  zu  vermessenden  Fahrzeugen  für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  6

2.  von  allen  übrigen  Fahrzeugen  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit  .  10  --Anmerkung.

  Dauert  die  Benutzung  der  Schiffswerfte  länger  als  ein  Jahr,  so
müssen  die  Sätze  zu  I.  a.  und  b.  für  jedes  angefangene  oder  vollendete  fernere  Jahr
der  Benutzung  aufs  neue  entrichtet  werden.
II.  der  Kielbänke:
von  jedem  Fahrzeuge,  sofern  dasselbe  nicht  länger  als  drei  Monate  im  Kielgraben  liegt,
für  je  zwei  Kubikmeter  des  Raumgehalts  oder  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit  5  Pf.
Anmerkung.  Dauert  die  Benutzung  länger  als  drei  Monate,  so  steigt  die

Gebühr  für  jedes  folgende  angefangene  oder  vollendete  Vierteljahr  um  je  5  Pfennige
für  je  zwei  Kubikmeter  Raumgehalt,  beziehungsweise  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit,  alKt
im  zweiten  Vierteljahr  auf  10  Pfennige,  im  dritten  auf  15  Pfennige  u.  s.  w.

                          C.  Gebühren  der  Seelootsen.

Für  das  Aus=  und  Einbringen  der  Fahrzeuge  aus  dem  Hafen  und  in  denselben,  wie  für  das  Aufund
  Abbringen  auf  die  Rhede  und  von  derselben  sind  keine  Lootsengebühren  zu  entrichten.  Nur  für  die
        <pb n="229" />
                                               —  211  —

nachstehend  bezeichneten  Dienste  sind  den  Lootsen,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Schiffers  geleistet  werden,
folgende  Vergütungen  zu  zahlen:
a)  Muß  ein  Lootse  ohne  seine  Schuld  über  Nacht  an  Bord  eines  Schiffes  bleiben,  so  erhält er für jede Nacht   1 Markt 50 Pf.

b)  Wünscht  der  Fährer  eines  auf  der  Rhede  bleibenden  Fahrzeuges  das  nach  dem  Hafen  zurückkehrende
Lootsenboot  zu  benutzen,  um  sich  nach  dem  Hafen  zu  begeben,  oder  seine  Papiere  dahin  zu  senden,
so  hat  er  dafür  zu  entrichten:

1.  für  die  Mitfahrt  .............  3Mark.
2.  für  die  Beförderung  seiner  Papiere  .·  50  Pf.
c)  Wird  die  Verlegung  eines  im  Hafen  liegenden  Schiffes  an  eine  andere  Stelle  aul  den  Antrag

des  Schiffers  bewilligt,  so  ist  an  den,  dem  Fahrzeuge  zu  diesem  Behufe  beigegebenen  Lootsen
zu  entrichten:
1.  von  Fahrzeugen  über  120  Kubikmeter  Raumgehalt.  ...2  Mark  50  Pf.
2.  von  Fahrzeugen  bis  zu  120  Kubikmeter  Raumgehalt  einschiießlich  .  50
Geschieht  die  Verlegung  auf  Anordnung  des  Lootsen-Kommandeurs  oder  einer  dazu  befugten  Behörde,
so  ist  dafür  nichts  zu  entrichten.

                Anmerkungen  zu  C.

1.  Wenn  das  Bugsiren  eines  Fahrzeuges  in  den  Hafen  oder  aus  demselben  nöthig  ist,  oder  ein
Schiffer  sich  von  der  Rhede  nach  dem  Hafen  oder  umgekehrt  begeben  will,  so  bleibt  die  Besorgung
der  dazu  erforderlichen  Boote  dem  Schiffer  überlassen  und  die  Lootsen  haben  sich  dabei  jeder  Einmischung
  zu  enthalten.

2.  Die  Zurückschaffung  des  Lootsen  vom  Bord  ausgehender  Fahrzeuge  geschieht  mittelst  eines  Lootsenbootes
  ohne  Kosten  für  den  Schiffer.  Ist  aber  das  gesammte  Lootsenpersonal  anderweit  dienstlich
beschäftigt,  so  daß  die  Absendung  eines  Lootsenbootes  zu  dem  angegebenen  Zwecke  nicht  erfolgen
kann,  und  will  der  Schiffer  den  dadurch  entstehenden  Aufenthalt  vermeiden,  so  hat  er  für  die
Zurückschaffung  des  Lootsen  mittelst  eines  von  ihm  ohne  Einmischung  des  Lootsen  zu  stellenden
Fahrzeuges  auf  seine  Kosten  zu  sorgen.

            D.  Für  Benutzung  der  Pilotage-Geräthschaften.
aà)  für  ein  großes  Warptroß  und  einen  dergleichen  Warpanker  9o  Mark.
b)  für  ein  kleines  Warptroß  und  einen  dergleichen  Warpanker  4  50  Pff.

       Anmerkungen.
Die  vorstehenden  Sätze  gelten  für  die  Benutzung  der  Geräthe  auf  48  Stunden.  Bei
längerem  Gebrauch  ist  der  doppelte  Betrag  zu  entrichten
Sind  die  Troße  und  Anker  zwar  geliefert,  aber  nicht-  gebraucht  worden,  so  wird  dafür
nichts  gezahlt.

—

                Zusätziche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.

Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt

  erforderlich  wird,  sind  für  alle  Fahrzeuge  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt

unehmen
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.
        <pb n="230" />
                                                —  212  —

                                            Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  in  Danzig  und  Neufahrwasser  zu  erheben  ist.
Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  von  allen  seewärts  ein=  oder  ausgehenden

Fahrzeugen

II.

—



.  mit  Ladung:

beim  Eingagenee  10  Pf.
beim  Ausgange..  10
mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingange
beim  Ausgange

5


                                 Ausnahmen.

Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt  entrichten  die  Abgaben  zu  I.  und

II.  nur  mit  5  Pf.  beziehungsweise  2  Pf.  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.  Holzschuiten  aus
dem  Putziger  Wyke  zahlen  selbst  bei  einem  Netto-Raumgehalt  von  mehr  als  170  Kubikmeter,
wenn  sie  mit  Brennholz,  Torf  oder  Braunkohlen  beladen  sind,  5  Pf.,  wenn  sie  mit  Ballast  ausgehen,
  2  Pf.  für  jedes  Kubikmeter  ihres  Netto-Raumgehalts.

.  Fahrzeuge,  deren  Ladung

a)  den  vierten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigt,

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  gemahlenem  Zement  in  Tonnen,  Bruch-,  Zement-,
Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder
Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

 

 

Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt  oder  eingenommen
wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlich  Ballastschiffe  einmal;  ·

c)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte  ihres  Netto-Raumgehalts
nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  für  beladene  Fahr—
zeuge  entsprechenden  Netto-Raumgehalts,  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.
Für  die  Ersetzung  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch  Einnehmen
von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

4.  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,  so  findet  eine  nochmalige

  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

I.

sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1.  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen  und  den
Hafen  ohne  Ladung  verlassen;

2.  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigung  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,
in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne
die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3.  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder
andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige
Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit
ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;
        <pb n="231" />
                                                    —  213  —

4.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach
einem  anderen  preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten
Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;
6.Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen,
  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern
verwendet  werden;
6.  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des  Preußischen  Staates  sind,

b)  er  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung
  befördern,  beziehentlich  den  Hafen  unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich
sache,  Gegenstände  zu  laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht

haben

in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

7. Fahrzeuge.  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte  Steine  ohne

sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

8.  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Damnpsschiffe;

9.  Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Fahrzeugen  dienen,  welche

die  Hafenabgabe  entrichten,  oder  tarifmäßig  davon  befreit  sind;

10.  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören,  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  vier  Kubikmeter
  Raumgehalt;

11.  Fahegene  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

12.  Jachtschiffe,  welche  wegen  Verflachung  der  Elbinger  Weichsel  die  Fahrt  zwischen  Danzig  und

Königsberg  über  See  machen;

II.  für  die  Eingangs-Fahrzeuge  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  welche  aus  den
Häfen  von  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,
Stolpmünde,  Pillau,  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.





  

                                  Zusätzliche  Bestimmung.

Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Ladungsgewicht  oder  Tragfähigkeit  auf  Netto-Raumgehalt
  erforderlich  wird,  sind  für  alle  Fahrzeuge  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto=  Raumgehalt
  anzunehmen.

                                             Anhang  II.
                                                 zu  dem
       Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  von  Danzig  und  Neufahrwasser,            enthaltend:
                die  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten.

Es  wird  entrichtet:

I.  Beim  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes:
1.  wenn  der  Ballast  auf  der  Rhede,  im  Hafenkanal,  oder  in  der  Weichsel  gelöscht  oder  eingenommen
  wird:  nichts
2.  wenn  der  Ballast  in  den  Binnengewässern  (s.  die  zusätzliche  Bestimmung  unter  2.  im  Anhang
  II.)  gelöscht  oder  eingenommen  wird:
dem Ballastwächter    an  Aussichtsgebühren  für  jedes  Schiff  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Größe..............................80 Pf.


                                                                    31
        <pb n="232" />
                                                     —  214  —

II.  Für  Benutzung  der  Kielbänke  in  Neufahrwasser  und  in  den  Binnengewässern:
von  jedem  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehaltes  für  die  Dauer  von  3  Monaten.  3  Pf.
für  jeden  weiteren  angefangenen  Monat  1 Pf.
III.  An  Krahngeld  für  das  mit  oder  ohne  Winde  zu  bewerkstelligende  Ausheben  eder  Einsetzen
1.  eines  Mastes

a)  von  Schiffen  von  mehr  als  800  Kubikmeter  ..  .  .  .  24  Mark
b  -  -  -600  bis  inkl.  800  Kubikmeter  .  20
c)  -  -  -  400  :  600  -  ..  .  .  .  15
d)  =  -  -  -  =  200  :  400  -  .  .  .  .  .  10  =
e)  -  -  -  -  120  :  200
f)  -  -  120  Kubikineter  und  weniger  zuhel  .....-1-g)

  Stromfahrzeugen  ....  .....:;
2.  eines  nicht  am  Maste  befestigten  Mastkorbes  3
IV.  An  Lootsengebühren
         1.  der  Seelooseen::  nichts.
         2.  der  Binnenlootsen:
A.  von  Schiffen,  welche  zwischen  der  Legan  und  Danzig  anlegen:

a) bei  einem  Tiefgange  bis  zu  2  Meter  .  ...  4  Mark  50  Pf.
b)  -  -  -  2,  20  -  .  7  -  50
c)  —-  -  -  --  2,50  -  .......9-—--d)-
  -  -  =  2,80  =  110  50  =
e)  *  3,10  *  12  -  —-f)

  von  Schiffen,  welche  mehr  als  3,10  Meter  tief  gehen,  außer
dem  Satze.  unter  e.  für  je  0,30  Meter  ihres  Tiefganges  über
3,10  Mete  1.=     50  =
B.  von  Schiffen,  welche  nur  bis  zur  Legan  gebracht  werden,  die  Hälfte  der  vorstehenden

Sätze;

C.  für  das  Verholen  von  Schiffen
a)  von  Danzig  bis  zum  Steuerbaum  bei  Strohdeich.  1  Mark  50  Pf.
b)  durch  den  Steuerbaum  bis  in  Strohdeich  hinein,  oder  umgekehrt

von  dort  bis  zur  Stadt  hinein  2  —
e)  aus  der  Stadt  nach  dem  Holm  oder  von  dort  nach  der  Stadt  3  —
d)  von  Strohdeich  nach  dem  Holm  oder  umgekehrt  .  3-—-e)
  im  Hafenkanale  1  50
1)  zwischen  oberhalb  des  Hafenkanals  und  dem  kleinen  Ballasttruge  
    1  50-g)
  zwischen  dem  kleinen  Ballastkruge  und  Legan  1  50  =
h)  wischen  dem  Hafenkanale  einschließlich  und  dem  kleinen  Ballasttruge
2  —
i)  zwischen-  oberhalb  des  Hafenkanals  und  oberhalb  des  kleinen
Ballastkruges  2  —
k)  zwischen  dem  Hafenkanale  einschließlich  und  oberhalb  des  kleinen
Ballastkruges  3.  —

Bemerkung  zu  2.  Diese  Sätze  gelten  für  den  Zeitraum  von  24  Stunden.  Muß  ein  Lootse
ohne  seine  Schuld  länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiffe  verweilen  und  erreicht  oder  übersteigt
  dieser  längere  Aufenthalt  den  Zeitraum  vou  24  Stunden,  so  ist  die  Gebühr  für  jede
solgenden  24  Stunden  ebenfalls  nach  den  obigen  Sätzen  zu  zahlen;  erreicht  der  längere
Aufenthalt  einen  Zeitraum  von  24  Stunden  nicht,  so  wird  die  Schiffahrts-Polizeibehörde
den  Betrag  der  dem  Lootsen  zu  gewährenden  Entschädigung  besonders  bestimmen.
        <pb n="233" />
                                             —  215  —

                                   Anhang  II.

                                  zu  dem

Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  von  Danzig  und  Neufahrwasser,  enthaltend:

        die  Abgaben  für  die  Fahrt  in  den  Binnengewässern.

Es  wird  entrichtet:

I.  Für  das  Aufziehen  resp.  Aufdrehen  der  Brücken  über  die  Mottlau:
1.  wenn  bei  dem  Passiren  der  Klappbrücken  nur  eine  Klappe  geöffnet  wird,  bei  jeder
Brücke ......................................Mark  50  P.f



      
2. wenn  beide  Klappen  geöffnet  werden,  sowie  beim  Oeffnen  einer  Drehbrücke,
und  zwar  wenn

a)  nur  eine  Brücke  passirt  wird  1  —  =
b)  zwei  Brücken  passirt  werden  1  75=c)
  drei  Brücken  passirt  werden  2  50  =
II.  An  Stromgeld  für  die  Fahrt  auf  den  Binnengewässern  beim  Eingange  aus
der  Weichsel  in  die  Mottlau,  sobald  der  Sperrbaum  am  Polnischen  Eck  passirt
wird:
1.  von  einer  Holztraft  und  einem  beladenen  polnischen  Schiffsgefäße  3—  —
2.  von  einer  Holzschuite,  einem  offenen  Boote  oder  einem  Stromfahrzeuge
mit  Ladung
à)  von  mehr  als  10  Tonnen  3  -M-  —  -
b)  von  4  bis  inkl.  10  Tonnen  1  50=J)
  von  weniger  als  4  Tonnen  —  75
3.  von  einem  mit  Fischen  beladenen  Fischerkahne
a)  bei  einer  Ladung  von  6  Hektolitern  und  darüber  —  50
b)  "  bis  einschließlich  5  Hektolitern  —  37  =
c)  -  -  -  -  -  -  —  -  25  -
d)  -  wb7J  -  -  2  -  .  —  =  18  =
e)  2  2  2  2  :  2  2  —  “"ê  12  2
f)  --  .  1  —  .  --5.
                                      Bemerkung

-—

Beim  Ausgange  findet  die  Erhebung  des  Stromgeldes  nicht  statt,  desgleichen  nicht  von
Fahrzeugen,  für  welche  bereits  Hafengeld  entrichtet  worden  ist.

Von  den  zum  Transport  von  Personen  und  zum  Bugsiren  zwischen  Danzig  und  Neufahrwasser

  oder  anderen  an  der  Weichsel  gelegenen  Punkten  benutzten  Dampfsschiffen  ist  das
Stromgeld  nach  den  Sätzen  für  beladene  Stromfahrzeuge,  oder,  nach  der  Wahl  der  Abgabenpflichtigen,
  statt  dessen  eine  jährliche  Abfindung  von  3  Mark  75  Pfennigen  für  jede  Tonne
ihrer  Tragfähigkeit  zu  entrichten.


III.  Für  Benutzung  des  Pfandgrabens:





1.  von  einem  freiwillig  in  denselben  eingebrachten  und  daselbst  lagernden

Fahrzeuge  3  Mark  —  Pf.

2.  von  einem  gepfändeten  desgleichen  von  einem    Fahrzeuge  im  Winterlager  4  50  =

3.  von  grünem  Holz,  für  60  Stück  „  4  50  =
Lagergeld  für  Holz;

à)  von  Rundholz  -  für  60  Stück  7  50

b)  von  Balken  9  *  -

für  die  Eröffnung  des  Baumes  jedesmal                                                                                                                                                                      31*
        <pb n="234" />
        IV.  Für  Benutzung  des  Tagnetengrabens:

1.  von  einem  Fahrzeuge  im  Winterlager  .  69
60  Stück  Holz  zum  Aufwaschen  ............1
.....  1

l

5
1

60  Planken.  

60  -Holz  zum  Durchgange
für  Eröffnung  des  Baumes  zum  Holzschieben  in  den  Graben  und  aus
demselben,  jedesmal  —
6.  von  Milch=  und  Holzkähnen  für  das  Oeffnen  des  Baumes  wöchentlich  .-                               Zusätzliche

  Bestimmungen
1.  Soweit  vorstehend  die  Tonne  den  Erhebungsmaßstab  bildet,  ist  darunter  die  Tonne  zu  2000  Pfund
zu  verstehen
2.  Die  Binnengewässer  fangen  bei  dem  sogenannten  Polnischen  Eck  da  an,  wo  sich  die  Mottlau
mit  der  Weichsel  vereinigt.  Außerdem  gehören  dazu  der  Tagneten-,  Thran-,  Theer-,  Pfand=  und
Häcker-Graben  und  alle  mit  ihnen  in  Verbindung  stehende,  zur  Aufnahme  von  Schiffsgefäßeit  und
Traften  geeigneten  Gräben.

         Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

  

—  —
1  1.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,
nach  welchem  das  Hafengeld  in  Swinemünde  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  besonderen
#  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.
Vom  30.  Dezember  1874.
Es  wird  ene
A.  Hafengeld.
Für  jedes  abunter  Raumgehalt  von  allen  seewärts  ein=  oder  ausgehenden  Fahrzeugen

I.  mit  Ladung
beim  Eingange  10 Pf.
beim  Ausgange..  10  Pf.
II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingange..  5
beim  Ausgange..  5
                                       Ausnahmen.
1.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die  Abgaben  zu  A.  I.  und  II.
nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise  2  Pfennigen  für  jedes  Kubikmeter  2  Raumgehalt.
2.  Fahrzeuge,  deren  -Ladung
a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,
Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem  Zement  in  Tonnen,  Kreibe,  Thon-  oder
Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf.  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,
3.  haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede  bleiben,  entrichten:
a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  kein  Hafengeld;
b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt  oder  eingenommen
wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlich  für  Ballaftschiffe  einmal;
        <pb n="235" />
                          


                                    —  217  —

e)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;
d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  für  beladene  Schiffe  entsprechenden
  Netto-Raumgehalts,  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.

     Für  die  Ersetzung  einer  solchen  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch  Einnahme
von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

4.  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,  so  findet  eine  nochmalige
  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

                                   Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:
1.  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  den  Hafen

————

ohne  Ladung  verlassen;

2. Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,

in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne
die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3.  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder

andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige
Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit
ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen

  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern
verwendet  werden;

5.  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des  Preußischen  Staats  sind,
oder



b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung
  befördern,  beziehentlich  den  Hafen  unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich
solche  Gegenstände  zu  laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben,  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

6.  Fahrzeugh  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte  Steine  ohne  sonstige

Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

7)  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;
8. Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Schiffen  dienen,  welche  die

Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  befreit  sind;

9.  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören,  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  vier  Kubik-


II. für  den  Eingang:  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  welche  aus  den  Häfen

  Raumgehalt;
10. alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Slolpmünde,  Danzig,  Neufahrwasser,
  Pillau,  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.

                                B.  Für  die  Benutzung  der  Kielstätte:

1.  Von  Fahrzeugen,  welche  sich  der  Kielstätte  bedienen:
a)  um  zu  kielholen,  von  jedem  Kubikneter  Raumgehalt  2  Pf.
b)  um  zu  krängen,  von  jedem  Kubikmeter  Raumgehalt..  ...  .  .  1  *
2.  Für  das  Einsetzen  eines  Mastes  von  einem  Fahrzeuge  ·

I

von 200  Kubikmeter Raumgehalt und darüber.........2Mark—-unter 200 Kubikmeter Raumgehalt..............1-25-
        <pb n="236" />
                                            —  218  —

               C.  Winterlager-,  Pfahl=  und  Bohlwerkegeld.
Von  den  im  Hafen  Winterlager  haltenden  Fahrzeugen  von  jedem  Kubikmeter  Raumgehalt.  1  Pf.

Anmerkung.  Fahrzeuge,  welche  nicht  an  das  Bohlwerk  anlegen,  sondern  im  Strome  am
Tau  vor  Anker  liegen  bleiben,  sind  dieser  Abgabe  nicht  unterworfen.

                             Zusätzliche  Bestimmung.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit.
oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.


                                           Tarif,
nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Ueckerkanales  bei  Ueckermünde  zu  erheben
Vom  30.  Dezember  1874.

ist.

Es  wird  an  Kanalgeld  entrichtet:

I.  Von  Seeschiffen
a)  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt
1.  mit  Ladung:
für  den  Eingang
ür  den  Ausgang
2.  mit  Ballast  oder  leer:
für  den  Eingang.
für  den  Ausgang
für  jedes  Kubikmeter;
b)  von  mehr  als  170  Kubilmeter  Raumgehalt
1.  mit  Ladung:
für  den  Eingang“  ...............8  Pf.
für den Ausgang ................8 Pf.



    


2.  mit  Ballast  oder  leer:
für  den  Eingang.
für  den  Ausgang

für  jedes  Kubikmeter.
II.  Von  Flußschiffen,  wenn  sie  mindestens  einmal  beim  Ein=  oder  Ausgange  den  Kanal  mit
Ladung  passiren,
für  den  Ein=  und  Ausgang  zusammen  .  5  Pf.
für  jede  vollen  1000  Kilogramme  der  Tragfähigkeit.

Anmerkung.  Von  Tuckerkähnen  werden  ohne  Rückicht  auf  ihre  Tragfahigteit  für  ...  den  Ein-  und
Ausgang  zusammen  ....  50  Pf.
für  jedes  Fahrzeug  erhoben.
        <pb n="237" />
        —

#  „

                                —  219  —

                                  Ausnahmen.

1. Fahrzeuge  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt  zwischen  Häfen  des

Deutschen  Reichs  ohne  Berührung  fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  vorstehend  unter  I.  a.
festgesetzten  Abgaben.

Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  sind  als  beballastet

anzusehen.

Für  Tuckerkähne  kann  nach  Wahl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine
jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe  nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von
der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festzusetzen  bleibt.


                                        Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Kanalgeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang  befreit:
1.  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in



den  Kanal  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung
ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;
2.  Fahrzeuge  welche  wegen  erlittener  Beschädigungen  oder  anderer,  auf  Erfordern  nachzuweisender

"  Unglücksfälle,  wegen  Eisganges,  Sturmes  oder  widriger  Winde  in  den  Kanal  einlaufen  und  den-













selben  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlasssen,    ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;
3.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
oder  davon  zurückkehren.  Werden  sie  hierbei  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet,
  so  steht  ihnen  die  Befreiung  nur  dann  zu,  wenn  die  theilweise  entlöschten  oder  geleichterten
Schiffe  selbst  den  Kanal  passiren,  um  dort  die  Ladung  wieder  einzunehmen  oder  völlig  zu  löschen;
4.  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des  Preußischen  Staates  sind,  oder
b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung
befördern,  beziehentlich  den  Kanal  unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  solche  Gegenstände
  zu  laden,  ooeer  nachdem  sie  aueschließlich  solche  dort  gelöscht  haben  —  in  den  Fällen
zu  b.  auf  Freipässe;
5.  Flußfahrzeuge,  welche  leer  oder  beballastet  in  den  Kanal  einlaufen  und  ohne  Ladung  wieder
ausgehen;
6.  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören,  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  zwölf  Kubikmeter
Raumgehalt;
7.  alle  Fahrzeuge,  mit  Ausnahme  der  Tuckerkähne,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

                       Zusätzliche  Bestimmungen.

1.  Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom

5.  Juli  1872  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die
Reduktion  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind
zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

2.  Das  Kanalgeld  wird  von  der  Steuer-Rezeptur  zu  Ueckermünde  beim  Ausgange  für  den  Ein=  und

Ausgang  zusammen  erhoben.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.
        <pb n="238" />
                                      —  220  —

                                    Tarif,

            nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen  auf  den                                          Binnengewässern  zwischen  Stettin
und  den  Mündungen  der  Swine  und  Peene  zu  entrichten  sind.
Vom  30.  Dezember  1874.

 

Für  nebenbezeichnete  Strecken  wird  entrichtet  von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Be-  8  Schiffen  mit  einem  Raumgehalt
nennung
—  Bezeichnung  bis  von  s  von  s  von  J  von  s  von  von  von  wehr
der  d  40  mehr  mehr  mehr  mehr  mehr  mehr  *27
n  5  er  ais  i0  als  do  sals  i20  ais  ico  als  200  ls  240  „u
Lootsen-  Kubik.,  bis  inkl.  bis  inkl.Hbis  inkl.  siat  inl.  bis  inkl.s  inkl.  .  porsenrr
Sta  Begleitungsstrecken.e#er#200  22%  2600  K  ed
inn  Jubil-  äuell.  Ho#it=  Fein  kubil.  Kubik.  de
tionen.  -  inkl.  .  meter.  er.  J  meter.  J  meter.  meter.  mehr.
—.———————————
Stettin.]1Von  Stettin  nach  der  Lootsenstation
am  kleinen  Haff  oder  Ueckemünde  6—  A4—10  502  –0E1
2  Von  Stettin  nach  Swinemünde
oder  Lebbin
Swine.—3  Von  Swindemunde  nach  Stettiinß—750410½0
münde.  oder  Lebbn
4|  Von  Swinemünde  nach  der  Lootsenstation
  am  kleinen  Haff  oder
Slüeckernde  anlei  f  h
Station  Vonder  Stationamkleinen  Haffna  e  6
am  geittineoder  Swinemütdde  6  1050  12-  1350  15  10505
kleinen  deagl.  nach  Vorl  gast  de  ·
n.7es.-eermitne
«  s  Mäc·  -A»kk  j4507—9—10—11—12—13—1—
9  Verher  —  Klüncbis
nach  Anklamer  Fähre  u.  umgekehrt30400éééé5O  0
Anulam.10Von  Anklam  nach  der  Station  am
kleinen  Haff  450  910LIL–
n  11  #beegl  Siden  nach  Wolgant  ..
Wolgast.12]  Von  Wolgast  nach  der  Station  am  —  —  —
kleinen  Haff  6  9  10560012—13  50  1656050
13  Lesgeicen  na  **or½  *“
14  Deegleichen  na  eenemünde
Peene-  15/  Von  Peenemünde  nach  Wolgast  25  3504560|0  bo
münde.

 

 

 

 

 

 

Zusätzliche  Bestimmungen.

1.  Die  Erhebung  erfolgt  von  dem  auf  Grund  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelten  Netto-Raumgehalt  der  Schiffe.
2.  Wenn  Schiffer  zwei  Lootsen  für  ein  Schiff  annehmen,  so  zahlen  sie  für  den  zweiten  Lootsen  nur
die  Hälfte  der  tarifmäßigen  Gebühren.
        <pb n="239" />
        -                             ---221--                                                                                               3.  Die  Lootsen  auf  der  Station  am  kleinen  Haff  und  zu  Wolgast  erhalten
Gebühren  für,  jeden  Liegetag  1  Mark  20  Pf.

      

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S)

                                           Tarif,

nach  welchem  die  Gebühren  und  die  Vergütungen  für  besondere  Leistungen  der  Lootsen  zu
                    West-Dievenow  zu  entrichten  sind.

                            Vom  30.  Dezember  1874.

                          I.  Lootsengebühren.

Camphausen.

außer  den  vorstehenden

Wilhelm.

Achenbach.

 

Be-Für

  nebenbezeichnete  Leistungen  wird  entrichtet
von  Schiffen  mit  einem  Raumgehalt

 

 

 

27
nennung  Bezeichmung  der  Leistung,  von  mehr  als
d  —  bis  von  von  von  60  Kubik.
e  .  ..  .  mehr mehr  mehr  u
»  für  welche  die  Gebühren  zu  entrichten  40  als  40  80  als  120  meter  u.  dar  ·
Lootsen-  Kubik,  bis  inkl.  s  inkl.  bis  inkl.  über  bis  infl.
Sta-  sind.  meter  Kubik  s  160 Kubik  meter  für  jede
·  inkl.  Meter.  —  meter.  40  Kubitmeter
tionen.  ·  ·  "  ·  mehr.
Mark.]Pf.  Mark  Pf.  /  Mark.  Pf.  Mark  Pf.
West-  1  Fũr  Begleitung  aus  der  See,  oder  von
Dieve-  der  Rhede  bei  West-Dievenow  nach
kow.  Swinemünde:
a)  in  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis
1.  Oktober  —911  560
b)  in  der  Zeit  vom  1.  November  —  50  —
bis  30.  April.  .  8«—115014—16—

 

Für  das  Lootsen  eines  Fahrzeuges  bei  der
Ein=  oder  Ausfahrt  aus  dem  Hafen  von
West-Dievenow

Für  das  Lootsen  eines  Fahrzeuges  #auf
der  Strecke  vom  Gebäude  der  Expeditionsstelle
  zu  West-Dievenow  bis
oberhalb  bes  Faltenberges,  und  umgekehrt


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Vergütungen  für  besondere  auf  Verlangen  des  Schiffers  geleistete  Dienste.

a)  dur  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen,  oder  aus  dem  Hafen  nach
der  Rhede,  für  jeden  Mann,  mit  welchem  das  dazu  angewandte  Boot  besetzt  ist  50  Pf.

                                                                                           32
        <pb n="240" />
                                                     —  222  —

b)  Für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer  Kabeltaulänge  ..  von  226  Metern
1.  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  ..    2Mark    50  Pf
2.  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebt  .1 Mark
c)  Für  das  Bergen  von  Ankern,  und  zwar:
eines  Ankers  für  ein  Schiff  unter  32  Kubikmeter  Raumgehalt  mit  Boye  6  —
ohne  Boye  12  —

des  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers
ohne  Boye  mit  Boye  ohne  Boye

mit  Boye
für  ein  Schiff  von  32  bis  120  Kubikmeter  Raumgehalt  9  Mark  15  Mark  6  Mark  12  Mark
für  ein  Schiff  von  mehr  als  120  bis  200  Kubikmeter  Raumgehalt  12  18  =  9  15  —-200
  400  15  „  21  =  12  z=  18
-  18  3

c.

*„  5#0  4  .  ?  ?

"  z  «  800  Kubikmeter  Raumgehalt.  36
Sollten  Toy-  oder  Warpanker  verloren  gehen,  so  wird  für  das  Bergen  jedes  Ankers  3  Mark  bezahlt.

2  -  2
2  *  2

                       Zusätzliche  Bestimmungen.
1.  Die  Erhebung  erfolgt  nach  dem  nach  der  Schiffsvermessungs-  Ordnung  vom  5.  Juli  1872  ermittelten

Netto-Raumgehalt  der  Schiffe.
2. Für  Schiffe  von  mehr  als  600  Kubikmeter  Raumgehalt  sind  die  nämlichen  Lootsengebühren  wie

für  Schiffe  von  561  bis  600  Kubikmeter  zu  entrichten.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(I.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.



                                          Tarif,
nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in  dem  bei  dem  Dorfe  Krößlin  an  der  Peene  belegenen
sogenannten  Grünschwader  Hafen  zu  erheben  ist.
Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  bei  dem  Aussichtsposten  zu  Peenemünder-Schanze  entrichtet:
für  die  Benutzung  des  Bohlwerks  zum  Anlegen.  Loschen  oder  Laden  von  allen  n  Fahrzeugen.  pf
5 Pf.

a)  mit  Ladng
b)  mit  Ballast  2 Pf.
für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.
                                   Zusätzliche  Bestimmung.
Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.
Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,
sind  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.
        <pb n="241" />
                                              —  223  —

                                       Tarif,
nach  welchem  das  Hafengeld  in  Kolbergermünde  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.
Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
                                          A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  ein=  oder  ausgehenden  Fahrzeugen:
I.  mit  Ladung:
beim  Eingagegaa  .10  Pf.
beim  Ausgange  ..................10-II.
  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Einaageg  .5=beim
  Ausgange..w  .5  5  -

                                       Ausnahmen.

1.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die  Abgaben  zu  A.  I.  und  II
nur  mit  5  Pf.  beziehungsweise  2  Pf.  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.
2.  Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder
  b) ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,
Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem  Zement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder
Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballaßsschife  zu  entrichten.
3.  Fahrzeuge,  die  mit  Klafterholz  ausgehen,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen  Hafengeldes.
4.  Fahreuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt  oder  eingenommen
wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlich  für  Ballastschiffe  einmal;

c)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  für  beladene  Schiffe  entsprechenden
  Netto-Raumgehalts,  don  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.  Für
die  Ersetzung  einer  solchen  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch  Einnahme  von  Ballast
wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

5.  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,  so  findet  eine  nochmalige
  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

                                      Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1.  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  den  Hafen
ohne  Ladung  verlassen;

2.  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,
in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne
die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3.  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder
andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige
Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung  anderer
Ergenstände  erfolgt  ist;  ·

                                                                                                32*
        <pb n="242" />
                                                     —  224  —

4.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach
einem  anderen  preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem  Zweck  einlaufen,  um  eine  den  zehnten
Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5. Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern
verwendet  werden;

6.  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutsches  Reichs  oder  des  Preußischen  Staats
sind,  oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung
  befördern,  beziehentlich  den  Hafen  unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich
solche  Gegenstände  zu  laden  oder,  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben  —  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

7.  Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte  Steine  ohne  sonstige
Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

8.  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampsschiffe;

9.  Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Schiffen  dienen,  welche  die
Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  befreit  sind;

10.  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  vier  Kubikmeter
  Raumgehalt;

11.  Alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.  

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  welche  aus  den  Häfen
Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,  Danzig,  Neufahrwasser,
  Pillau,  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.







                                B.  Winterlagergeld.
Für  die  Benutzung  des  Winterhafens  von  allen  Fahrzeugen:

von  40  Kubikmeter  Raumgehalt  und  darüber  33  Mark,
2  80  -  2  -  *  .  .  .  .  .  .  ..  ·  .  ..  6  *
-M 1270  -  -  -  -  .............  9  -

:  250  -  -  -  -  .  .  .  .  ..  12

                                   C.  Krahngeld.
Für  die  Aus=  oder  Einladung  mittelst  des  Krahns:

1.  wenn  der  Krahn  tagweise  benutzt  wird,  für  den  Tag  .  .  .  .  .  ..  1  Mark  50  Pf.

2.  wenn  der  Krahn  während  einer  kürzeren  Zeit  stundenweise  benutzt  wird:
a)  für  ½  Stunde  oder  weniger  ..........  —-20-b) mehr als 1/2  bis 1 Stunde
  —-30-o)---1-2Stunden
  —-40-d)
  -  *  *  2  --3  *-  —  -  60  =
e)  -  -  -  3  b5  4  -  —  -  80  -
1)  -  -  -  4  -5  2-  1  -  —  :
8)  2  *  “"ê  5  :  6  2-  1  20  2
h)  -  -  657  -  .  1  40  --ßlänger

  als  7  Stunden  an  demselben  Tage  der  Satz  zu  1.

—

Für  die  Benutzung  auf

                                  D.  Lootsengebühren.

Für  das  Auf=  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  wie  für  das  Ein=  und
Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben  sind  Lootsengebühren  nicht  zu  entrichten.
Für  die  nachstehend  verzeichneten  Dienste  der  Lootsen  sind,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Schiffers
geleistet  werden,  folgende  Vergütungen  zu  zahlen:
        <pb n="243" />
                                               —  225  —

1.  für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen  oder  aus  dem  Hafen  nach  der

Rhede,  für  jeden  Mann,  mit  welchem  das  dazu  angewendete  Boot  besetzt  ist.  —  Mark  50  Pf.

2.  für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer  Kabeltaulänge  von

226  Metern:
a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben
b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  gie

4—

50

3.  für das Einwinden eines Schiffes in den  Hafen einschließlich des Entgegen bringens  des  Hafentaues  .  '  —-4.

  für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis  zu  seiner  Lagerstelle

oder  umgekehrt,  mittelst  der  vom  Schiffe  aus  gereichten  Leine:
für  ein  Schiff
bis  zu  60  Kubikmeter  Raumgehalt
von  mehr  als  60  bis  80  Kubitmeter  Raumgehalt
80  100

l  100  170
——me

11  S90/  0  0

u  Knmn  ½n  à  #

300
.  400  Kubikmeter  Raumgehalt

5.  für das Einziehen eines Bootes in den Hafen bis zu dessen Lagerplatze  mittelst der  von  der  Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine:
wenn  dasselbe  beladen  ist.  .........
wenn dasselbe unbeladen ist..............——






 

6.  für  das  Bergen  von  Ankern,  und  zwar:

eines  Ankers  für  ein  Schiff  unter  32  Kubikmeter  Raumgehalt  mit  Boye  6.  —
ohne  Boye  12  —
des  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers

 

mit  Boye  ohne  Boye  mit  Boye  ohne  Boye
für  ein  Schiff  von  32  bis  120  Kubikmeter

 

Raumgehalt  .  9  Mark  15  Mark  6  Mark  12  Mark
für  ein  Schiff  von  mehr  als  120  bis  200  Kubikmeter

  Raumgehalt  12  18  9  15
für  ein  Schiff  von  mehr  als  200  bis  400.  Kubikmeter

  Raumgehalt  15.  21  12  18
für  ein  Schiff  von  mehr  als  400  bis  800  W

meter  Raumgehalt.  21  27  18  24
für  ein  Schiff  von  mebr  als  800  Kubikmeter

Raumgehalt.  30  36  24  30
  Sollten  Toy=  und  Warpanker  verloren  gehen,  so  wird  für  das  Bergen  jedes  Ankers  3  Mork
gezahlt

Anmerkung.  Außer  den  oben  zu  1.  bis  6.  bestimmten  Gebühren  sind  für  die  nöthigen
Mannschaften  und  Geräthschaften  weitere  Vergütungen  nicht  zu  entrichten.

7.  Für  jede  besondere  Fahrt,  welche  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  nach  dem  Schiffe  gemacht  wird:
a)  wenn  das  Schiff  sich  auf  der  Rhede  befindet:
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes.  2  Mark
bei  doppelter  Bemannung  4  Mark
b)  wenn  die  Fahrt  über  die  Rhede  hinaus  auf  die  hohe  See  geht:
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  ..  .....3-bei doppelter Bemannung..
  .  ......-.6-Anmerkung.

  Für  die  Fahrten,  welche  behufs  des  Auf=  und  Abbringens  der  Schiffe
auf  die  Rhede  und  von  derselben,  sowie  des  Ein=  und  Ausbringens  in  den  Hafen  und  aus  demselben,
  oder  bei  Gelegenheit  der  oben  zu  1.  bis  6.  gedachten  Dienstleistungen  von  den  Lootsen
gemacht  werden,  sind  keine  Gebühren  zu  entrichten.
        <pb n="244" />
                                               —  226  —

8.  Für  die  Begleitung  des  Schiffes  über  die  Rhede  hinaus,  sofern  der  Lootse  ohne  seine  Schuld
länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiff  verweilen  muß,  für  jede  folgenden  angefangenen  oder
vollendeten  24  Stunden.  ................  3 Mark.

                                Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.

Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichts  auf
Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                             Tarif,
nach  welchem  das  Hofengeld  in  Rügenwaldermünde  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der
besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.
Vom  30.  Dezember  1874.
Es  wird  entrichtet:
                                       A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  ein=  oder  ausgehenden  Fahrzeugen:
I.  mit  Ladung:
beim  Eingange  10  Pf.
beim  Ausgange..  .  10  =
II.  mit  Ballast  oder  leer:

beim  Eingange  5
beim  Ausgange...  5  -

                                   Ausnahmen.

1.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die  Abgaben  zu  A.  I.  und  II.
nur  mit  5  Pfennigen,  beziehungsweise  2  Pfennigen  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.

2.  Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,
Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem  Zement  in  Tonnen,  Kreide-,  Thon=  oder
Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3.  Fahrzeuge,  die  mit  Klafterholz  ausgehen,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen  Hafengeldes.


4.  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  kein  Hafengeld;

b) wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt  oder  eingenommen

wird,  den  Satz  für  beladene,  beziehungsweise  für  Ballastschiffe  einmal;

c)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Sat  für  beladene  Schiffe  entsprechenden
  Netto-Raumgehalts,  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.  Für
        <pb n="245" />
                                                  —  227  —

die  Ersetzung  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch  Einnahme  von  Ballast
wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

5.  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,  so  findet  eine  nochmalige
  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

                                         Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1.  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  den  Hafen
ohne  Ladung  verlassen;

2.  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,
in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne
die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3.  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder
andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige
Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung  anderer
Gegenkände  erfolgt  ist;

4.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach
einem  andern  preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern

verwendet  werden;
6.  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des  Preußischen  Staates  sind,
oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung
  befördern,  beziehentlich  den  Hafen  unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich
solche  Gegenstände  zu  laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben  —  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

7.  Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte  Steine  ohne  sonstige
Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

8.  Die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;

9.  Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Schiffen  dienen,  welche  die
Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  befreit  sind;

10.  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  vier  Kubikmeter

  Raumgehalt;
11.  Alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  welche  aus  den  Häfen
Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,  Kolbergermünde,  Stolpmünde,  Danzig,  Neufahrwasser,
  Pillau,  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papier  gewechselt  zu  haben.













                          B.  Winterlagergeld.
Für  die  Benutzung  des  Winterhafens,  von  allen  Fahrzeugen

von  40  Kubikmeter  Raumgehalt  und  darürer  3  Mark,
·  80  -  -  -  b  V4  6  -
-170  -  -  -  -  .  ..  .  "
-250  -  -  -  -  .  ..  ...  12  -
        <pb n="246" />
                                           —  228  —

                               C.  Brückenaufzugsgeld.
Für  das  Aufziehen  der  Hafenbrücke  zum  Durchlaß“  von  allen  Fahrzeugen

von  mehr  als  80  Kubikmeter  Raumgehalt  ..  .....  50  Pf.
bis  80  -  235  .

                          D.    Krahngeld.
Für  die  Aus=  oder  Einladung  mittelst  des  Krahnes:
1.  wenn  der  Krahn  tageweise  benutzt  wird,  für  den  Tag  ..  1 Mark 50 Pf.
2.  wenn  der  Krahn  während  einer  kürzeren  Zeit  stundenweise  benutzt  wird:

à)  für  ½/  Stunde  oder  weniger  .  —-20
b)  mehr  als  bis  1  Stunde  —  30
c)  2  Stunden  —  40
d)  P  3  —  60
e)  -  -  3  4  –  2  80
f)  -  -  -  4-5  1  -  —
g)  -  -  -  6  1  -  20

7  1  40

h)
Für  die  Benutzung  auf  —i  als  7  Stunden  an  demjelben  Tage  der  Satz  zu  1.

                                  E.  Lootsengebühren.

Für  das  Auf=  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  wie  für  das  Ein=  und
Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben  sind  Lootsengebühren  nicht  zu  entrichten.
Für  die  nachstehend  verzeichneten  Dienste  der  Lootsen  sind,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Schiffers
geleistet  werden,  folgende  Vergütungen  zu  zahlen:
1. Für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen  oder  aus  dem  Hafen  nach  der  bede
  für jeden  Mann,  mit  welchem  das  dazu  angewendete  Boot  besetzt  ist  50  Pf.
2.  Für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer  Kabeltaulänge  von  220  Metern
a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  2  Mark  8  Pf.
b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebt 1 Mark 50 Pf.

3.  Für  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hafen,  einschließlich  des  Entgegenbringens
  des  Hafentaues  3  —
4.  Für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis  zu  seiner  Lagerstelle,
oder  umgekehrt,  mittelst  der  vom  Schiffe  aus  gereichten  Leine  1  ein  Schiff
bis  zu  60  Kubikmeter  Raumgehalt  —  40
von  mehr  als  640  bis  -  —  70  -
-  -  2-  1  -  "–  :
*  170  -  1  50  =
-  170  =  300  -  1  80
-  #:  „  300  400  -  .  ..  2-—--
  --400 Kubiktneter Raumgehalt.  3-—-5.
  Für  das  Einziehen  eines  Bootes  in  den  Hafen  bis  zu  dessen  Lagerplatze  mitielst
der  von  der  Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine,
wenn  dasselbe  beladen  ist  .  50  =
wenn  dasselbe  unbeladen  ist.  ..  ...  25  =
6.  Für  das  Bergen  von  Ankern  und  zwar:
eines  Ankers  für  ein  Schif  unter  32  Kubikmeter  Raumgehalt
mit  Boye  ...  6-—-ohne Boye...-......
  ...12-—-des
  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers
mit  Boye  ohne  Boye  ——.—
für  ein  Schiff von   mit  Boye  ohne  Boye  mit  Boye  ohne  Boye
31- 120  Kubikmeter  Raumgehalt  9  Mark  15  Mark  6  Mark  *  Mark
mehr  als  10—0  12  18  =  9.  15  =
200  —  400  -  -  15  21  12  z  18
400  —  800  -  -  21  —-  27  18  =  24

800  -  -  30  -  36  =  24  30
        <pb n="247" />
                                                —  229  —

  Sollten  Toy=  oder  Warp-Anker  verloren  gehen,  so  wird  für  Bergen  jedes  Ankers  3  Mark
gezahlt.
                                       Anmerkung.

Außer  den  oben  unter  1.  bis  6.  bestimmten  Gebühren  sind  für  die  nöthigen  Mannschaften
und  Geräthschaften  weitere  Vergütungen  nicht  zu  zahlen.

7.  Für  jede  besondere  Fahrt,  welche  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  nach  dem  Schiffe  gemacht  wird,

a)  wenn  das  Schiff  sich  auf  der  Rhede  befindet:
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes....2  Mark
bei  doppelter  Bemannung  .  4

b)  wenn  die  Fahrt  über  die  Rhede  hinaus  auf  die  hohe  See  *-bei
  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  ..  .....3 Mark
bei doppelter Bemannung..  ..........(6  Mark-                                    Anmerkung.



Für  die  Fahrten,  welche  behufs  des  Auf=  und  Abbringens  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und
von  derselben,  sowie  des  Ein=  und  Ausbringens  in  den  Hafen  und  aus  demselben,  oder  bei  Gelegenheit
  der  oben  zu  1.  bis  6.  gedachten  Dienstleistungen  von  den  Lootsen  gemacht  werden,  sind
keine  Gebühren  zu  entrichten.

8.  Für  die  Begleitung  des  Schiffes  über  die  Rhede  hinaus,  sofern  der  Lootse  ohne  seine  Schuld

länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiffe  verweilen  muß-  für  jede  folgenden  angefangenen  oder
vollendeten  24  Stunden  3  Mark.

                                           Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-  Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit
oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874
(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.  

                                                    Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  in  Stolpmünde  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  besonderen
Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.
Es  wird  entrichtet:
                                        A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  ein=  oder  ausgehenden  Fahrzeugen:

1.  mit  Ladung:  -
beim Eingange.....................10 Pf.
beim Ausgange..-...........  .  ·.10-II.

  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingange....  .5=beim
  Ausgange........    ........  5  -
                                                                    33
        <pb n="248" />
                                 ——230——





                                  Ausnahmen.

1.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die  Abgaben  zu  A.  I.  und  II.

nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise  2  Pfennigen  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.

2.  Fahrzeuge,  deren  Ladung

a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersieigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,
Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem  Zement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder
Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3. Fahrzenge,  die  mit  Klafterholz  ausgehen,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  tarifmätßigen  Hafengeldes.
4.  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede  bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt  oder  eingenommen
wird,  den  Satz  für  beladene,  beziehentlich  für  Ballastschiffe  einmal;

c)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den  Satz  für  beladene  Schiffe  von
dem  entsprechenden  Netto-Raumgehalte,  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.
Für  die  Ersetzung  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch  Einnahme  von
Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

5.  Wenn  Schiff  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,  so  findet  eine  nochmalige

  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

                                       Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1. Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  den

Hafen  ohne  Ladung  verlassen;

2. Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,

in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne

die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3.  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder
andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige
Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung  anderer
Gegenstände  erfolgt  ist;

  



4.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach  einem
anderen  preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern
verwendet  werden;  "

6.  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des  Preußischen  Staates  sind,
oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichs-  oder  Staatsrechnung
  befördern,  beziehentlich  den  Hafen  unbeladen  verlassen,  eutweder,  um  lediglich
solche  Gegenstände  zu  laden,  oder,  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben  —  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

7.Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte  Steine  ohne  sonstige
Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;
Die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;
        <pb n="249" />
                                               —  231  —

9.  Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zum  Leichtern  oder  Beladen  von  Schiffen  dienen,  welche  die
Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  befreit  sind;

10.  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  4  Kubikmeter
Raumgehalt;

11.  Alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  welche  aus  den  Häfen
Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Swinemünde,  Danzig,
Neufahrwasser,  Pillau,  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben.

                                    B.  Winterlagergeld.
Für  die  Benutzung  des  Winterhafens,  von  allen  Fahrzeugen

von  40  Kubikmeter  Raumgehalt  und  darüber  ..  ..........:3 Mark,
-  ..............6  -
-  -  -  -  -  ...........«...9
- 250  -  -  -  -  .  122

                                        C.  Krahngeld.
Für  die  Aus=  und  Einladung  mittelst  des  Krahnes:

1.  wenn  der  Krahn  tageweise  benutzt  wird,  für  den  Tag  1  Mark  50  Pf.
2.  wenn  der  Krahn  während  einer  kürzeren  Zeit  stundeiweise  benutzt  wird:

a)  für  ½  Stunde  oder  weniger  —  20
b)  mehr  als  ½  bis  1  Stunde  —  30
c)  -  1  2  Stunden  —  40  --4)
  -  -  -  2  -  3  "°  —  -  60  2
e)  :  3  .  4  -  —  80
s)  :  4  5  1  —
W  5.  6  1  20
b)  6  1  *  40  2-2

  -  -  -  7  2  -
für  die  Benutzung  auf  länger  als  7  Stunden  an  demselben  Tage  der  Satz  zu  1.

                                D.  Lootsengebühren.

Für  das  Auf=  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  wie  für  das  Ein=  und
Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben  sind  Lootsengebühren  nicht  zu  entrichten.

Für  die  nachstehend  verzeichneten  Dienste  der  Lootsen  sind,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Schiffers
geleistet  werden,  folgende  Vergütungen  zu  zahlen:

1.  Für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen  oder  aus  dem  Hafen  nach  der
Rhede,  für  jeden  Mann,  mit  welchem  das  dazu  angewendete  Boot  besetz  ist  .  50  Pf.
2.  Für  das  Warpen  eines  Schiffes  für    die  Weite  einer  Kabeltaulänge  von  226  Metern................ 2 Mark

a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  2  Mark  50  Pf.
b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebt
3.  Für  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hafen,  einschießlich  des  Entgegenbringens  des  Hafentaues

4.  Für  das  ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis  zu  seiner  Lagerstelle,  oder  umgekehrt,
mittelst  der  vom  Schiffe  aus  gereichten  Leine:



für  ein  Schiff  bis  zu  60  Kubikmeter  Raumgehalt  —  Mark  40  Pf.
--  von  mehr  als  60  bis  80  Kubikmeter  Raumgehalt,  —  :"  70
-  -  80  100  1  —
-  -  -  -  :  100  =  170  1  -  50  =
--  ---170-300  1-80----300-400
  2  —
-  :  400  3  —

                                                                                              33*
        <pb n="250" />
                                           —  232  —

5.  Für  das  Einziehen  eines  Bootes  in  den  Hafen  bis  zu  dessen  Lagerplatze  mittelst  der  von  der
Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine:
wenn  dasselbe  beladen  ist:.............  50  Pf.
wenn  dasselbe  unbeladen  ist  25 Pf.
6.  Für  das  Bergen  von  Ankern  und  zwar:
eines  Ankers  für  ein  Schiff  unter  32  Kubikmeter  Raumgehaltmit
  Boye  6  Mark
ohne  Boye  .  ....  ...1-2-des

  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers
für  ein  Schiff  von  mit  Boye  ohne  Boye  mit  Boye  ohne  Bove
—120  Kubikmeter  Raumgehalt)    .....  9  Mark  15  Mark  6  Mark  12  Mark
 mehr  als  120—200  Kubikmeter  Raumgehalt  .  12  18  15
200—400  15  214  12  18
-  400—9800  -  -  .  21  27  18  24

800  -  -  .  .  .  30  —-  36  24  30
Sollten  Toy=  oder  Warp-Anker  verloren  gehen,  so  wird  für  das  Bergen  jedes  Ankers  3  Mark  bezahlt.
                                Anmerkung.

Außer  den  oben  zu  1.  bis  6.  bestimmten  Gebühren  sind  für  die  nöthigen  Mannschaften  und  Geräthschaften
  weitere  Vergütungen  nicht  zu  entrichten.

7.  Für  jede  besondere  Fahrt,  welche  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  nach  dem  Schiffe  gemacht  wird:
a)  wenn  das  Schiff  sich  auf  der  Rhede  befindet:
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes..  ..  .  .  ..  2  Mark
bei  doppelter  Bemannung  4
b)  wenn  die  Ihrt  über  die  Rhede  hinaus  auf  die  hohe  See  *
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  ..  .  .  .  3
bei  doppelter  Bemannung  ...........6

                                       Anmerkung.
Für  die  Fahrten,  welche  behufs  des  Auf=  und  Abbringens  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,
  sowie  des  Ein=  und  Ausbringens  in  den  Hafen  und  aus  demselben,  oder  bei  Gelegenheit  der  oben  zu
I.  bis  6.  gedachten  Dienstleistungen  von  den  Lootsen  gemacht  werden,  sind  keine  Gebühren  zu  entrichten.

8.  Für  die  Begleitung  des  Schiffes  über  die  Rhede  hinaus,  sofern  der  Lootse  ohne  seine  Schuld
länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiffe  verweilen    muß,  für  jede  folgenden  angefangenen  oder
vollendeten  24  Stunden  3  Mark.

                             Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzenge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit
oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.
        <pb n="251" />
                                           —  233  —

                                        Tarif,

nach  weschem  die  Gebühren  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen
zu  entrichten  sind.

Vom  30.  Dezember  1874

 

Be-Für

  nebenbezeichnete  Strecken  wird  entrichtet
von  Schiffen  mit  einem  Raumgehalt

 

 

 

 

1—
S  —  —  —
nennung  3  Bezeichnung  bis  von  von  von  von  mehr  als
der  2  der  40  als  als 80  als 120  160 meter  Kubik bis inkl.
Lootsen-  2  Be  gleituns  sstrecken.  Kubik  bis  inkl.  120  bis inl.  600 meter  Kubik für jede
·  6  6  6  meter  Kubik,  Kubik,  Kubik. 40  Kubikmeter
Stationen.  inkl. meter.meter.  meter.  mehr.
1 Mark.Pf(Mark[Pf.  Mark Pf. Mark Pf.——14
  Barhöft..Aus  der  See  durch  den  Gellen  bio  Barhöft
und  umgekehrt  2—250  3–350
2  Von  Barhöft  nach  Stralsund  ·  .  .
Stralsund.] Von  Stralsund  nach  Barhöft  3150  550  Pf.
4 Desgleichen  dem  Ruden  und  Kl.  Zicker  7 50 10  600  01  4+
5 Desgleichen  =  Greifswald  und  Putbus
(Lauterbach)
Greisswald.!6Von  Greifswalder  Wieck  nach  dem  Ruden,  Kl.
Zicker,  Putbus  (Lauterbach)  und  Stralsundel——3  1—
Putbus  7|Von  Putbus  (Lauterbach)  nach  Kl.  Zickter,  Ruden,
(Ellerbach  Greifswalder  Wieck  und  Stralsund  I
posthaus..  Aus  der  See  nach  der  Posthaus-  Rhede  und  «
umgekehrt-.  3—4335666661—
Posthausn  Von  Posthaus  Rhede  nach  Stralsund  und  i  um--Stralsund.
  ekehrt  6—8|662
Thietzow.  10  Au  der  See  durch  das  Westertief  oder  Landtief
nach  Stralsund  7  5016  502„„2QSQ
11  Desgleichen  --  Greifswalder  Wieck..  6-12--18-20-2--12
  Desgleichen  =  Putbus  Lauterbach  .  «  «
13  Desgleichen  -  Lankerbeck.  .  .6—105015—16—1—-14
  Desgleichen  dem  Ruden
15  Desgleichen  der  Rhede  von  Kl.  Zicker  2 -50-6-7-1--16
  Von  der  Rhede  von  Kl.  Zicker  in  See  durch
das  Landtief.  ..  )1)
        <pb n="252" />
                                               —  234  —

 

Be-Für

  nebenbezeichnete  Strecken  wird  entrichtet
von  Schiffen  mit  einem  Raumgehalt

 

 

 

4—
nennung  7  Bezeichnung  bis  von  von  von  von  mehr  als
der  der  bis 40 mehr als 40 mehr als 80   mehr als 120   Kubik-bis inkl.
Lootsen=  2  Cei  Kubik,  bis  inkl.  Wl.  *  8  *B  l
r  55  Vegleitungsstrecken.  EEAIIIII  suitntier
Stationen.  intl.  s  meter.  meter.  mieter.  mehr.
————  ——————1
17 Von  der  Rhede  von  Kl.  Zicker  in  See  nach
Stralsund  8  —1250  16 L..  —
18  Desgleichen  nach  der  Greifswalder  Wieck  »
l9 Desgleichen-Putbus().auterbach).  508|  —SN  I
20  Deggleichen  *  der  Lankerbeck  l-21
  Desgleichen  der  Inwieck  bei  Gr.  gicker  1lr  »  ·
2  Desgleichen  dem  Nothhafen  von  Kl.“  500%  5–  "[[
Zicker
23 Von  Lankerbeck  in  See  durch  das  Landtief  6  —  750%0  111
2.  Aus  der  Lankerbeck  nach  der  Rhede  von  Kl.  Zicker  l
 25 Aus der Jnwieck bei Gr.  Zicker  nach  der  Rhede  T
von Zicker..  3 50 3 50 3 50 3 50——
  26 Aus dem Nothhafen von  Kl.  Zicker  nach  der
Rhede  daselbst.  "
Ruden.27.   Aus  der  See  durch  das  Ostertief  nach  dem  Ruden  1  252—3—8.50—50
28 Von  Ruden  nach  Stralsund  7  50  12—1„êO0D  Ö

29  Desgleichen  nach  Greifswalder  Wieck
30  Deogleichen  =  Lankerbeck

31  Desgleichen  =  dem  Nothhafen  von  al.  50|105030  110
Zicker

 

32 Desgleichen  =  Putbus  (Lauterbach)  010  50  ·  1SB  „„
33 Desgleichen  in  See  durch  das  Ostertief
34  Desgleichen  in  See  durch  das  Wester=  oder

Landtief  1  252—  3350  0

 

35  Degleichen  nach  Peenemünder  Schanze.  .
36  Von  Peenemünde  nach  Ruden  l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                      Befreiungen.

Von  Entrichtung  der  Lootsengebühren  sind  befreit:

Fahrzeuge,  welche  in  der  Gegend  des  Wittower  Posthauses  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die
an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  durch  erlittene  Beschädigung,  oder  andere  auf  Erfordern  näher
nachzuweisende  Unglücksfälle  verhindert,  oder  nach  dem  Ausgange  über  Wittower  Posthaus  durch
widrige  Winde  genöthigt  werden,  in  die  Gegend  jener  Lootsenstation  zurückzukehren  und  die  Rhede
wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung  ganz  oder  theilweise  gelöscht,  oder  Ladung  eingenommen,
oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu  haben;
        <pb n="253" />
                                              —  235  —



2.aus  der  See  kommende  Fahrzeuge,  welche  auf  der  Fahrt  von  Posthaus  nach  Stralsund  nicht  über
die  Seehofs-  Rbede  und  Hüttenseer  Fähre  hinausgelangt  sind  und  in  Folge  widriger  Winde  wieder
in  See  zurückkehren  müssen,  für  die  Begleitungsstrecken  von  Posthaus  nach  Stralsund  und  von
Posthaus  in  See  zurück.


                                Zusätzliche  Bestimmungen.

1. Die  Erhebung  erfolgt  von  dem  auf  Grund  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
ermittelten  Netto-Raumgehalt  der  Schiffe.

2.  Außer  den  Lootsengebühren  bekommen  die  Lootsen,  nachdem  sie  zwei  Tage  an  Bord  gewesen,  für
jeden  Liegetag  1  Mark  20  Pf.

3.  Für  Schiffe  von  mehr  als  600  Kubikmeter  Raumgehalt  sind  die  nämlichen  Gebührensätze,  wie  für
Schiffe  von  561  bis  600  Kubikmeter  zu  entrichten.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

  



(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.


                                             Tarif,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Aarösund  im  Kreise
Hadersleben  des  Regierungsbezirks  Schleswig  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet  von  den  im  Hafen  von  Aarösund  verkehrenden  Fahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmeter  und  weniger  Netto-  Raumgehalt,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingangge  20  Pf.
beim  Ausgange  ............  ·.·.20  Pf.
für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art  bleiben  von  der  Abgabe
befreit,  wenn  sie  leer  oder  geballastet  oder  nur  mit  Gegenständen  der  unter  b.  der  Ausnahmen
bezeichneten  Art  beladen  sind.

II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingange  7  Pf.

beim  Ausgange  7 Pf.
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind

beim  Eingange,  .  3

beim  Ausgange  3

für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-  Raumgehalté.

                                                 Ausnahmen.
Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  bei  einem  Netto-Raumgehalt  des  Fahrzeuges  von  mehr  als  12  Kubikmeter  ausschließlich  in
Dachpfannen,  Dachschiefer,  Zement,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Maner-,
Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  thönernen  Drains,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,
Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,
hab  Dachreth,  natürlichem  oder  künstlichem  Dünger  oder  frischen  Fischen  besieht,
aben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
        <pb n="254" />
                                          —  236  —

                                         Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang  befreit:








  






1.Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen  und  den  Hafen

ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2. Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen  Eisganges,  Sturmes  oder

widriger  Winde,  sowie  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in
Empfang  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  zu  haben,  wieder  verlassen;

3. Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach
einem  anderen  Hafen  des  deutschen  Reichsgebiets  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den
zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;
4. Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet
werden;

5. Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene  Schiff  selbst  die  Hafenabgabe
  entrichtet;

6.  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind  oder  lediglich  für

Königliche  oder  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle
nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7. Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;
8. Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie  alle  kleinen  Fahrzeuge

bis  zu  vier  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

9. Fahrzeuge  im  Verkehr  zwischen  Bewohnern  der  Insel  Aarö  und  Narösund;

10. Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste  gesammelt  einbringen,  jedoch
nur  für  den  Eingang;  insofern  sie  den  Hafen  leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den
Ausgang;

11. Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;


12. die  zwischen  Aarösund  und  Assens  kursirenden  Fähr-Fahrzeuge.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1.Bei  der  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichts  auf  Raumgehalt  gelten  10  Zentner

gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

2. diejenigen  Schiffe,  welche  nicht  in  den  Hafen  gehen,  sondern  am  Hafendamm  außerhalb  des
Hafens  anlegen  und  die  dortigen  Pfähle  benutzen,  um  zu  löschen,  zu  laden,  zu  kielholen  oder  zu
kalfatern,  haben  das  Hafengeld  in  derselben  Weise  zu  entrichten,  als  wenn  sie  in  den  Hafen  selbst
eingegangen  wären.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                            Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Friedrichstadt  an  der  Eider  im  Kreise  Schleswig,



               Regierungsbezirk  Schleswig,  zu  erheben  ist.
                               Vom  30.  Dezember  1874.

1.  Von  Schiffen,  welche  im  Friedrichstädter  Hafen  oder  an  den  Lösch=  und  Ladeplätzen  daselbst  löschen
oder  laden,  wird  an  Hafengeld  entrichtet  bei  einem  Netto-Raumgehalt
        <pb n="255" />
                                             —  237  —

a)  von  mehr  als  10  bis  einschließlich  22  Kubikmeter  5  Pfennige  für  jedes  Kubikmeter,
b)  :„  22  -  55  -  2  Mark  25  Pf.

c)  -  *  -  55  -  *  109  -  4  -  50  *
3  -  :  109  =  -  275  -  9  —  "
e  -22175  -  -  495  -  113  50  =

495  Kubikmeter  18  —  --f

  -
für  jedes  Schiff.
Von  Schiffen,  welche  im  Friedrichstädter  Hafen  oder  an  den  Lösch=  und  Ladeplätzen  daselbst
Winterlager  halten  oder  auch  ohne  zu  löschen  oder  zu  laden  sich  länger  als  4  Wochen  daselbst
aufhalten,  ist  ebenfalls  das  unter  I.  vorgeschriebene  Hafengeld  zu  entrichten.



—

                                          Ausnahmen.

1. Von  der  unter  I.  und  II.  erwähnten  Abgabe  sind  befreit:
a)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für
Königliche  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände  besördern.
b)  Fahrzeuge,  deren  Netto-Raumgehalt  10  Kubikmeter  oder  weniger  beträgt;
2. von  der  unter  I.  erwähnten  Abgabe  sind  diejenigen  Fahrzeuge  befreit,  welche  nur  50  Zentner  oder
weniger  löschen  oder  laden,  oder  nur  im  Vorbeisegeln  Ballast  einnehmen;
 3.für  Fahrzeuge,  welche  auf  derselben  Reise  sowohl  löschen  als  laden,  wird  die  unter  I.  erwähnte
Abgabe  nur  einfach  erhoben;
4.  für  Fahrzeuge,  welche  mehr  als  50  Zentnek,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte  ihres  Netto-Raumgehalts
löschen  oder  laden,  wird  nur  die  Hälfte  der  unter  I.  erwähnten  Abgabe  erhoben.

—

  

                            Zusätzliche  Bestimmung.
Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt  werden  10  Zentner
gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
ç  (L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                                Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Holtenau  an  der  öftlichen
Mündung  des  Schleswig-Holsteinschen  Kanals  im  Kreise  Eckernförde,  Regierungsbezirks  Schleswig,
zu  erheben  sind

Vom  30.  Dezember  1874.

An  Hafengeld  ist  zu  entrichten:
I.  Von  Fahrzeugen
1.  bis  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
beim  Eingange.................    10  Pf.
beim  ...Ausgange..............  10  -
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn
sie  nur  Ballast  führen  oder  leer  sind,  oder  nur  Waaren  der  unten  in  der  Ausnahmebestimmung
  3.  angegebenen  Art  geladen  haben.  -  «

                                                                                     34
        <pb n="256" />
                                               —  238  —

2.  Von  mehr  als  12  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange  1  Pf.
beim  Ausgange  1-für

  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;

b)  wenn  sie  nur  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  .....
beim Ausgange......

für  je  2  Kubikmiter  des  Netto-Raumgehalts;
3.  Von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange  4  Pf.
beim  Ausgange...  ....  4-b)

  wenn  sie  nur  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  ......
beim Ausgange...·...

für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
Von  Holzflößen  und  zwar:
a)  von  eichenem  Bau=  und  Nutzholz  10  Pf.
b)  von  anderem  Holze..  ......  .  5
für  jedes  Kubikmeter.

                                            Ausnahmen.

Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt  zwischen  Häfen  des
deutschen  Reichsgebiets  ohne  Berührung  fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der

vorstehend  unter  I.  3.a.  und  b.  festgesetzten  Abgabe.
Schiffe,  deren  Ladung  im  Ganzen
a)  ein  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Drainröhren,  Zement,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,
Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  on,  Pfeifenerde,
Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,
Dachreih-  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  nur  das  unter  I.  3.  b.  vorgeschriebene  Hafengeld  zu  entrichten.
Für  Fabrsee  welche  den  Hafen  zu  Holtenau  keekmäß  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kann
nach  Wahl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet
  werden,  deren  gour  nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  festzusetzen  ist.

                                      Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang  befreit:
1.  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder





verlassen;

2. Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen  Eisgangs,  Sturmes  oder
widrigen  Windes,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres
in  Empfang  zu  nehmen  in  den  Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweis  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;
3. Fahrzeuge,  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach
einem  anderen  Hafen  des  deutschen  Reichsgebietes  den  Holtenauer  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke
anlaufen,  um  daselbst  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung
  zu  löschen  oder  einzunehmen;

4. Fahrzeuge,  welche  auf  ihrer  Fahrt  durch  den  Schleswig-Holsteinschen  Kanal  zum  Zweck  der  Zollklarirung

  oder  Entrichtung  der  Kanalabgaben  in  den  Hafen  einkommen,  auch  wenn  sie  eine  den
zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  löschen  oder  einnehmen;
        <pb n="257" />
                                             —  239  —

5.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet
werden;

6.  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene  Schiff  selbst  die  Hafenabgabe
  entrichtet;

7. Fahrzeuge,  welche  lediglich  in  den  Holtenauer  Hafen  kommen,  um  Passagiere  an's  Land  zu  setzen
oder  aufzunehmen,  und  demnächst  weiterfahren,  desgleichen  s.  g.  Lustfahrzeuge  und  Schleppdampfer;

8. Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind  oder  lediglich  für  Königliche
  oder  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf
Vorzeigung  von  Freipässen;

9.  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

10.  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Fahrzeugen  gehören,  sowie  alle  Fahrzeuge  bis
einschließlich  5  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

11.  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste  gesammelt  einbringen,  für
den  Eingang;  wenn  sie  aber  den  Hafen  leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den

Ausgang;

12.  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.



—  








                                Zusätzliche  Bestimmungen.

Bei  Erhebung  der  unter  I.  2.b.  bestimmten  Abgabe  wird,  wenn  die  Zahl  der  Kubikmeter  nicht  mit
2  theilbar  ist,  der  Ueberschuß,  falls  er  weniger  als  1  Kubikmeter  beträgt,  außer  Berechnung  gelassen,
  dagegen,  salls  er  1  Kubikmeter  oder  mehr  beträgt,  für  volle  2  Kubikmeter  gerechnet.  Bei
der  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt  werden  10  Zentner  gleich
einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

Die  hafengeldpflichtige  Strecke  bei  Holtenau  an  der  östlichen  Mündung  des  Schleswig-Holsteinschen
Kanals  wird  westlich  durch  den  Bootshafen,  östlich  durch  das  Lootsengebäude  und  eine  gerade
Linie  auf  die  äußere  Tonne  und  südlich  ebenfalls  durch  letztere  und  eine  mit  dem  Kanal  parallel
laufende  gerade  Linie  auf  das  holsteinsche  Ufer  begrenzt.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.





(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                                Tarif,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  und  der  Dampfschiffsbrücken  zu
Tönning  im  Kreise  Eiderstedt  des  Regierungsbezirks  Schleswig  zu  erheben  sind.
                                  Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Von  den  in  dem  Hafen  verkehrenden  Fahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange  .
beim  Ausgange
für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art  bleiben  von  der
Abgabe  befreit,  wenn  sie  geballastet  oder  leer  sind.

II.  von  mehr  als  12  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange
beim  Ausgange

10  Pf.
10.

5
Pf.
Pf
        <pb n="258" />
                                              —  240  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind.
beim  Eingange  ...  ...-.........2 Pf.
beim  Ausgange  ............2 -für
  jedes  Kubikmeter  des  Netto-  Raumgehalts;  ·
III.  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingange,  .  10

beim  Ausgange  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind

beim  Eingane  5.

beim  Ausgange  5.


für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-  „Raumgehalts.

                                               Ausnahmen.

1.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt  zwischen  Häfen  des
deutschen  5  ohne  Berührung  fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der
nach  III.  a.  und  b.  zu  berechnenden  Abgabenbeträge.

2.  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b) ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Zement,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps--  Kalk-,
Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon.  odei  Pfeisenerde,  Seegras,
Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth,
Dünger,  frischen  Fischen,  Rohmaterialien  zum  Deichbau  oder  Muschelschaalen  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3.  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  Orten  an  der  Eider  und  den  in  die  Eider  sich  ergießenden
Flüssen,  Auen  und  Entwässerungskanälen  den  Hafen  zu  Tönning  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahre
besuchen,  kann  nach  Wahl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche

Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe  nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der
zuständigen  Verwaltungsbehörde  festzusetzen  bleibt.

                                       Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang  befreit:

1.  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen  und  den  Hafen

ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2.  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen  Eisgangs,  Sturmes
oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche,  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres
in  Empfang  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  zu  haben,  wieder  verlassen;

3.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach  einem
anderen  Hafen  des  deutschen  Reichsgebietes  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten
Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

4.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen
oder.  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet
werden;

5.  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene  Schiff  selbst  die  Hafenabgabe
  entrichtet;

6.  Schiffsgefäße,  weiche  Königliches  ober  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind  oder  lediglich  für  Königliche,
  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf
Vorzeigung  von  Freipässen;

7.  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8.  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie  alle  kleinen  Fahrzeuge  bis
zu  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

9.  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-  Raumgehalt  bei  ihren  Fahrten  nach  und  von

den  im  Hafen  oder  auf  der  Eider  bei  Tönning  liegenden  Schiffen;
        <pb n="259" />
                                                  —  241  —

—

10.  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste  gesammelt  einbringen,  jedoch

nur  für  den  Eingang;  insofern  sie  den  Hafen  leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den

11.  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;    
wenn  sie  in  der  Fahrt  den  Verkehr  zwischen  der  am  Eingange  des  Hafens  belegenen

(Fährdamm)  zu  dem  jenseitigen  Eiderufer  vermitteln  und  nicht  als  Leichter  benutzt

oder  über  den  Fährdamm  hinaus  in  den  Hafen  hineingehen.

B.  Von  den  an  den  beiden  Dampfschiffsbrücken  verkehrenden  Schiffen,  sofern  sie  dort  löschen  oder
laden,  7  Pfennige,  und  wenn  sie  dort  sowohl  löschen  als  laden,  15  Pfennige  für  jedes  Kubikmeter
  ihres  Netto-Raumgehalts.

Die  unter  B.  bestimmte  Abgabe  für  das  Löschen  oder  Laden  wird  nicht  erhoben,  wenn:  ·

1.  die  gelöschten  oder  geladenen  Waaren  zusammen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht
übersteigen,  oder  ·

2.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt  auf  der  Fahrt  nach  einem
anderen  Hafen  des  deutschen  Reichsgebietes  an  den  Dampfschiffsbrücken  zu  Tönning  lediglich
  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  löschen
oder  einnehmen,  oder  .  *

3.  die  Schiffsgesäße  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,  oder  die  gelöschten
oder  geladenen  Waaren  für  Königliche  oder  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung  befordert  werden,
jedoch  im  letzteren  Fall  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen.

  

                                          Zusätzliche  Bestimmung.
Bei  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt  werden  10  Zentner  gleich
einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                              Tarif,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Husum  im  Kreise  Husum  des
Regierungebezirks  Schleswig  zu  erheben  sind.
Vom  30.  Dezember  1874.
Es  wird  entrichtet:

                                    A.  Hafengeld  von  Fahrzeugen.
von  12  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange  .  10  Pf.
beim  Ausgange...  10  Pf.
für  jedes  Fahrzeug;

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art  bleiben  von  der  Abgabe
befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.

II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange  .............    5  Pf.
beim  Ausgange................  5 =
        <pb n="260" />
                                                —  242  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingange  .........2 Pf.
beim  Ausgange..  .....  2 Pf.
für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
III.  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingungens  10
beim  Ausgange  10

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  ....  5  Pf.
beim Ausgange.  5 Pf.



für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts.

                                               Ausnahmen.

 1.Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt  zwischen  Häfen  des

deutschen  Reichsgebiets  ohne  Berührung  fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der
nach  III.  a.  und  b.  zu  berechnenden  Abgabe.

2.  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Zement,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,
Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,
Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth,
Dünger,  frischen  Fischen  oder  Rohmaterialien  zum  Deichbau  besteht,  haben  das  Hafengeld
nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3.  Die  vorstehend  normirten  Sätze  sind  nur  für  solche  Schiffe  voll  zu  entrichten,  welche  in  den

Binnenhafen  oder  die  Aue,  soweit  letztere  vom  Dockkooge  begrenzt  wird,  einlaufen.

Bleiben  Schiffe  dagegen  auf  der  Rhede,  oder  der  Außenaue,  so  ist  für  dieselben  die  Hälfte
der  bezüglichen  Abgabe  zu  entrichten,  vorbehaltlich  jedoch  der  Nacherlegung  bis  zum  vollen  Betrage
  für  den  Fall,  daß  sie  später  noch  in  den  Binnenhafen  oder  den  vom  Dockkooge  begrenzten
Theil  der  Aue  einlaufen.

   Sind  Fahrzeuge  auf  der  Rhede  oder  der  Außenaue  entlöscht,  und  ist  hierfür  nach  dem  Vorstehenden
  die  Hälfte  der  bezüglichen  Abgabe  für  beladene  Fahrzeuge  entrichtet  worden,  so  bleibt,
wenn  dieselben  demnächst  leer  oder  geballastet  in  den  Binnenhafen  oder  den  innerhalb  des  Dockkoogs
  belegenen  Theil  der  Aue  einlaufen,  noch  die  Hälfte  der  Abgabe  nach  dem  Satze  für  leer
oder  geballastet  einkommende  Fahrzeuge  nachzuerlegen.  In  gleicher  Weise  ist  für  Schiffe,  welche
den  Binnenhafen  oder  die  Binnenaue  leer  oder  geballastet  verlassen  und  alsdann  noch  auf  der
Rhede  oder  der  Außenaue  Ladung  einnehmen,  die  Hälfte  der  Abgabe  nach  dem  Satze  für  leer
oder  geballastet  ausgehende  Schiffe  und  die  Hälfte  der  Abgabe  nach  dem  bezüglichen  Satze  für  beladen
  ausgehende  Schiffe  zusammen  zu  entrichten.

4.  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  den  benachbarten  Küstenorten,  Inseln  und  Halligen  den

Husumer  Hafen  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  statt  der  tarifmäßigen
Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe  nach
näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festzusetzen  bleibt.

                                           Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang  befreit:


1. alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  den  Hafen
ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2. alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen  Eisgangs,  Sturms
oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres
in  Empfang  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;
        <pb n="261" />
        —

  




                                       —  243  —

3.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach

einem  andern  Hafen  des  Deutschen  Reichs  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten
Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

4.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen

oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet
werden;

5.  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene  Schiff  selbst  die  Hafenabgabe

  entrichtet;

6.  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für  Königliche

  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf
Vorzeigung  von  Freipässen;

7.  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;
8.  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie  alle  Fahrzeuge  bis  zu

vier  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

9. Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  zwölf  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei  ihren  Fahrten  nach  und

von  den  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede  liegenden  Schiffen;

10.  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste  gesammelt  einbringen,  jedoch

nur  für  den  Eingang;  insofern  sie  den  Hafen  leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den
Ausgang;

11.  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

                              Zusätzliche  Bestimmung.

Bei  der  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt  werden  10  Zentner

gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

                                    B.  Lagergeld.

Für  die  Benutzung  von  je  vier  Quadratmeter  der  am  Hafen  belegenen  Lagerplätze  sind  für  

angefangene  oder  volle  Woche.............15 Pf.
zu  entrichten.

    Anmerkung.  Flächen  von  weniger  als  vier  Quadratmeter  und  überschießende  Theile  werden  für
volle  vier

Quadratmeter  gerechnet.

                                C.  Krahnengeld.

              

Erfolgt  die  Einladung  oder  Ausladung  mittelst  des  Krahnes,  so  wird  an  Krahnengeld  entrichet: für jede angefangene oder volle Stunde der Benutzung  ................30 Pf.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                              Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Rendsburg  an  der  Eider,  im  Kreise  Rendsburg,



              Regierungsbezirk  Schleswig,  zu  erheben  ist.
                                  Vom  30.  Dezember  1874.

I. Von  Schiffen,  welche  im  Rendsburger  Hafen  oder  an  den  Lösch=  und  Ladeplätzen  daselbst  löschen
oder  laden,  wird  an  Hafengeld  entrichtet  bei  einem  Netto-Raumgehalt
        <pb n="262" />
                                                  —  244  —

a)  von  mehr  als  10  bis  einschließlich  22  Kubikmeter  5  Pf.  für  jedes  Kubikmeter,
b)  von  mehr  als  22  bis  einschließlich  55  Kubikmeter 2  Mark  25  Pf.
c)  von  mehr  als  55  bis  einschließlich  109  Kubikmeter.  .  .  4  50  =
d)  von  mehr  als  109  bis  einschließlich  275  Kubikmeter  .  9
e)  von  mehr  als  275  bis  einschließlich  495  Kubikmeter  139
f) von  mehr  als  495  Kubikmeter  .  133
für  jedes  Schiff.
II.  Von  Schiffen,  welche  im  Rendsburger  Hafen  oder  an  den  Lösch=  und  Ladeplätzen  daselbst  Winterlager
  halten,  oder  auch  ohne  zu  löschen  oder  zu  laden  sich  länger  als  4  Wochen  daselbst  aufhalten,
ist  ebenfalls  das  unter  I.  vorgeschriebene  Hafengeld  zu  entrichten.

    

                                   Ausnahmen.

1.  Von  der  unter  I.  und  II.  erwähnten  Abgabe  sind  befreit:
a)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder.  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für
Königliche  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände  befördern;
b)  Fahrzeuge,  deren  Netto-Raumgehalt  10  Kubikmeter  oder  weniger  beträgt.
2.  Von  der  unter  I.  erwähnten  Abgabe  sind  diejenigen  Fahrzeuge  befreit,  welche  nur  500  Zentner  oder
weniger  löschen  oder  laden,  oder  nur  im  Vorbeisegeln  Ballast  einnehmen.
3.  Für  Fahrzeuge,  welche  auf  derselben  Reise  sowohl  löschen  als  laden,  wird  die  unter  1.  erwähnte
Abgabe  nur  einfach  erhoben.
4.  Für  Fahrzeuge,  welche  mehr  als  50  Zentner,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte  ihres  Netto-Raumgehalts
löschen  oder  laden,  wird  nur  die  Hälfte  der  unter  I.  erwähnten  Abgabe  erhoben.

                                   Zusätzliche  Bestimmung.
Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichts  auf  Raumgehalt  werden  10  Zentner
gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  8S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                               Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  vor  dem  Christian  Skooge
(Wöhrdener  Hafen)  im  Kreise  Süderdithmarschen,  Regierungsbezirk  Schleswig,  zu  entrichten  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

An  Hafengeld  ist  zu  entrichten  von  Fahrzeugen:

I.  von  125  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange......  .10 Pf  .
beim  Ausgange........    10 Pf.  =

für  jedes  Fahrzeug;
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art  bleiben  von  der  Abgabe
befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.

II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  fsie  beladen  sind:
beim  Eingange....  5  Pf.
beim  Ausgange  .......  =
        <pb n="263" />
                                             —  245  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  .  ...  ..  2 Pf.
beim  Ausgange  ..............2 -für
  jedes  Kubikmeter  Netto-  Raumgehalt;
von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  ..Eingange...  10  Pf.
beim  Ausgange.  ..............10 -b)
  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind.
beim  Eingange  ...............5  Pf.
beim  Ausgange  ...·..........5 -für
  jedes  Kubikmeter  Netto-  Raumgehalt.

                                         Ausnahmen.

1.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt  zwischen  Häfen  des

deutschen  Reichsgebiets  ohne  Berührung  fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der
nach  III.  a.  und  b.  zu  berechnenden  Abgabenbeträge.  .

2.  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Zement,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gypsz,  Kalk-,
Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon-  odet  Pfeifenerde,  Seegras,
Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth,

Dünger,  frischen  Fischen  oder  Rohmaterialien  zum  Deichbau  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

 

3.  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  benachbarten  Kü-  stenorten  und  Watten  den  Wöhrdener

Hafen  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe
  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe  nach  näherer
Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festzusetzen  bleibt.

                                       Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  wie  für  den  Ausgang  befreit:
1.  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  den  Hafen



  



ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2.  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen  Eisgangs,  Sturms  oder

widriger  Winde,  sowie  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in
Empfang  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen:

3.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach

einem  andern  Kafen  des  deutschen  Reichsgebiets  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den
zehmen  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

4.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen

oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet
werden;

5. Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene  Schiff  selbst  die  Hafenabgabe

  entrichtet;

6. Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,  oder  -  für  Königliche

  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände  befördern;

7. Lootsenfahrzenge;  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8. Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie  alle  kleinen  Fahrzeuge
bis  zu  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

9.  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste  gesammelt  einbringen,  jedoch

nur  für  den  Eingang;  insofern  sie  den  Hafen  leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den

Ausgung.                                                                                                                        10.  Fahrzeuge welche  lediglich  zum  Fischfang  benutzt  werden.
                                                                                                   35
        <pb n="264" />
                                             —  246  —

                              Zusätzliche  Bestimmungen.
1.  Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt  werden  zehn  Zentner
gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet;
2.  die  im  Vorstehenden  festgesetzten  Abgaben  sind  für  biejenigen  Schiffe  zu  entrichten,  welche  in  den
Binnenhafen  oder  den  in  die  Miele  einmündenden  Hafengriel  einlaufen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                           Tarif,
nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Glückstadt  an  der  Elbe,  im                 Kreise  Steinburg,  Regierungs-                          bezirks
  Schleswig,  zu  erheben  ist.
                                 Vom  30.  Dezember  1874.

An  Hafengeld  wird  entrichtet-I.

  Von  Fahrzeugen:
1.  Von  12  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-  Raungehalt,  wenn  sie  beladen  sind.
beim  Eingange  ...  ..10 Pf.
beim  Ausgange  10  =
für  jedes  Fahrzeug;

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben  von  der  Abgabe
befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.

2.  Von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange  «
beim  Ausgange
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  *
beim  Eingange
beim  Ausgange
für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-  Raumgehalts;
3.  Von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-=  Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingange
beim  Ausgange
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind
beim  Eingange  .  50  Pf.
beim  Ausgange  5 -für
  jedes  Kubikmeter  des  Netto-  Raumgehalts;

II.  Von  Holzflößen  und  zwar:
1.  von  eichenem  Bau=  und  Nutzholz  .......30  Pf.
2.  von  anderem  Holze  ............  15 -für

  jedes  Kubikmeter.
                                      Ausnahmen.

1.  Fahrzeuge  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt  zwischen  Häfen
des  deutschen  Reichsgebiets  ohne  Berührung  fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der
nach  I.  3.  a.  und  b.  zu  berechnenden  Abgabe.
        <pb n="265" />
                                                —  247  —

2.  Fahrzeuge,  deren  Ladung

à)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Zement,  Bruch-,  Zement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk,
Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegrag,
Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth,
Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,  oder  welche

c)  wegen  Eisgangs,  Sturms  oder  widriger  Winde,  oder  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen
oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne  Ladung
gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,
später  als  am  zehnten  Tage  nach  dem  Eingang  wieder  verlassen,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3. Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Glückstadt  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kann

nach  Wahl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Absindung  entrichtet
  werden,  deren  Höhe  nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  festzusetzen  bleibt.

                                       Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang  befreit:
1.  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen  und  den  Hafen

ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2. alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Eisgangs,  Sturms  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahrzeuge,
welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in  den  Hafen
einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  veräußert  zu  haben,  spätestens  am  zehnten  Tage  nach  dem  Eingang  wieder  verlassen;

3. alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  ähnlicher  Unglücksfälle  in  den  Hafen  einlaufen,

und  denselben  ohne  Ladung  gelöscht  oder  geladen  oder  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,
wieder  verlassen;

4.  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach  einem

anderen  Hafen  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  lediglich  zu  dem  Zweck  einlaufen,  um  eine  den
zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5.  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  ausgehen

oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet
werden;

6. Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene  Schiff  selbst  die  Hafen-=abgabe

  entrichtet;

7. Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für  Königliche

  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf
Vorzeigung  von  Freipässen;

8.  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;
9.  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei  ihren  Fahrten  nach  und  von

den  auf  der  Elbe  liegenden  Schiffen;
10. Boote,  melche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;
11. Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

                             Zusätzliche  Bestimmung.

»  Bei  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt  werden  10  Zentner  gleich
einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.
        <pb n="266" />
                                            —  248  —

                                           Tarif,
nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  der  Schlei  zu  erheben  ist.
                           Vom  30.  Dezember  1874.

I. An  Schlei-Abgabe  wird  von  den  in  die  Schlei  einkommenden  Schiffen  entrichtet:

1.  von  Fahrzeugen  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

a)  wenn  sie  beladen  sind  ....  2  Pf.
b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind“  1 Pf.
für  jedes  Kubikmeter  des  Raumgehalts;
2.  von  Fahrzeugen  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind.  ....5 Pf.
b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind....2 Pf.
für  jedes  Kubikmeter  des  Raumgehalts.



  
II. Von Holzflößen, welche in die Schlei eingehen, wird entrichtet:

1.  von  eichenem  Bau=  und  Nutzholz..........7  Pf.
2.  von  anderem  Holze...  .  .  .  ..3 Pf.
für  jedes  Kubikmeter.

  
  

                                           Ausnahmen.

1. Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt  zwischen  Häfen

des  Deutschen  Reichs  ohne  Berührung  fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend
  unter  I.  2.  a.  und  b.  festgesetzten  Abgabe.

2. Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder  ·
b )ausschließlich in Dachpfannen, ·Dachschiefer, Zement,  Bruch- ,Zement-Granit-,Gyps -,Kalk-,
Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,
Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Kooks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth,
Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  die  Abgabe  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3. Für  Fahrzeuge,  welche  die  Schlei  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl

anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,
deren  Höhe  nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zustandigen  Verwaltungsbehörde
festzusetzen  bleibt.  .

                                                  Befreiungen.
Von  Entrichtung  der  Abgabe  sind  befreit:

1. Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  die  Schlei  einlaufen,  um  Fracht  zu  suchen,  und  die  Schlei

ohne  Ladung  wieder  verlassen  ,

2. Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen  Eisgangs,  Sturms,
widriger  Winde,  sowie  Fahrzeuge,  welche,  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in
Empfang  zu  nehmen,  in  die  Schlei  einlaufen,  und  dieselbe,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  zu  haben,  wieder  verlassen;

3. Fahrzeuge,  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach
einem  außerhalb  der  Schlei  belegenen  Hafen  des  deutschen  Reichsgebiets  in  die  Schlei  lediglich
zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Naumgehalts  nicht  übersteigende
  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

4. Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen  Schiffen  eingehen,

wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5. Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene  Schiff  selbst  die  Abgabe

entrichtet;
        <pb n="267" />
                                               —  249  —

6. Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für  Königliche
  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände  befördern;

7. Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8. Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  12  Kubikmeter  Raumgehalt;

9. Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

  

                             Zusätzliche  Bestimmungen.
1.  Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichtes  in  Raumgehalt  werden  10  Zentner
gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.
Ueber  die  Art  und  den  Ort  der  Erhebung  der  Schlei-Abgabe  hat  der  Finanzminister  die  nähere
Bestimmung  zu  treffen.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.



(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

                                   B.  Für  die  Provinz  Hannover.

Betr.  die  unter  dem  Namen  „Lastengeld“  in  den  Häfen  und  Sielen  Ostfrieslands  und  in  Papen-                               burg
  erhobene  Schiffahrts-Abgabe.

Mit  Genehmigung  des  Herrn  Finanz-Ministers  und  des  Herrn  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  wird  in  Rücksicht  auf  die  eingeführte  Vermessung  der  Seeschiffe  nach  Raumgehalt  statt  nach
Tragfähigkeit  und  auf  die  mit  dem  1.  Januar  k.  Is.  im  öffentlichen  Verkehr  zur  Anwendung  gelangende
Reichsmarkrechnung  von  dem  nämlichen  Tage  ab  der  Normalsatz  der  in  den  Häfen  und  Sielen  Ostfrieslands
und  in  Papenburg  unter  dem  Namen  Lastengeld  zur  Erhebung  kommenden  Schiffahrts-Abgaben  auf  vier
Pfennig  für  das  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  der  abgabepflichtigen  Schiffe  festgestellt.

Es  ist  demnach  zu  entrichten:
1.  von  Seeschiffen,  sowie  von  Dampfschiffen  für  den  Gütertransport
beim  Eingange

a)  von  beladenen  4  Pf.
b)  unbeladenen  2
beim  Ausgange
a)  von  beladenen  .  2  Pf.
b)  unbeladenen  ...  1-2.
  von  Küsten-,  Watt=  und  Flußschiffen
beim  Eingange
a)  von  beladenen  2  Pf.

b)  =  unbeladenen  1Pf.
·  beim  Ausgange
a)  von  beladenen  .....................1Pf.
b)      unbeladenen.......1/2  Pf.
für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts.
Dabei  sind  Bruchtheile  von  Kubikmetern  von  1  oder  mehr  für  volle  Kubikmeter  zu  rechnen,  kleinere
Bruchtheile  aber  außer  Ansatz  zu  lassen.
        <pb n="268" />
                                               —  250  —

Ueberschießende  Bruchpfennige,  die  sich  bei  der  Berechnung  der  Abgabe-Beträge  ergeben,  werden  auf
volle  Pfennige  abgerundet.  ’

Die  bestehenden  Abgaben-Befreiungen  und  Ermäßigungen  erleiden  keine  Aenderung.

Hannover,  den  6.  Dezember  1874.

                                 Der  Provinzial-Steuer-Direktor.

Betr.  die  Fährgeldtarife  für  die  fiskalischen  Weserfähren  zu  Ohsen  und  Grohnde.

Nach  einer  von  dem  Herrn  Finanz-Minister  im  Einverständnisse  mit  dem  Herrn  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  getroffenen  Anordnung  werden  in  Rücksicht  auf  die  bevorstehende  Einführung
der  Reichsmarkrechnung  von  den  Hebesätzen  der  Fährgeldtarife  für  die  fiskalischen  Weserfähren

bei  Ohsen  vom  20.  Februar  1870  (Amtsblatt  für  Hannover  1870  S.  92)  und
bei  Grohnde  vom  25.  Januar  1872  (Amtsblatt  für  Hannover  1872  S.  42)
vom  1.  Januar  1875  an  die  nicht  ohne  Bruchpfennige  auf  Reichsmünze  umzurechnenden  Tarifsätze  von
10  Pfennigen  in  8  Pf.  Rm.
4  -
2  -

nun

7 - 3 - 2 -Pf. -





Hannover,  den  7.  Dezember  1874.
                          Der  Provinzial-Steuer-Direktor.

Betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Kommunikations-Abgaben-Tarife.

Vom  1.  Januar  1875  ab  treten  an  Stelle  der  bisherigen  Tarife  der  Abgaben  für  Benutzung
1.  des  Schiffs-Liege=  und  Löschplatzes  zu  Hoopte  vom  22.  Dezember  1871  (Amtsblatt  für  Hannover
1871  S.  458),
2.  der  Harburger  Hafenanlagen  vom  22.  Dezember  1871  (Amtsblatt  für  Hannover  1871  S.  458),
3.  des  Schiffs-Liege=  und  Löschplatzes  in  der  Este  bei  Cranz  vom  22.  Dezember  1871  (Amtsblatt
für  Hannover  1871  S.  457),  ·
4. des Schiffs - Liege- und Löschplatze in de rSchwinge -Mündung bei Brunshaufen vom
15.  Januar  1867  (Amtsblatt  für  Hannover  1867  S.  77),
5.  der  Schleuse,  so  wie  der  fiskalischen  Lösch=  und  Lagerplätze  zu  Bremervörde  (cfr.  der  Tarif
des  bei  Benutzung  der  Lagerplätze  an  der  Schiffsschleuse  zu  Bremervörde  zu  erhebenden  Lagergeldes
  vom  22.  Dezember  1871  (Amtsblatt  für  Hannover  1871  S.  457),
6.  des  Geestemünder  Hafens  vom  18.  Mai  1872  (Amtsblatt  für  Hannover  1872  S.  193),
a)  des  Winterhafens  am  rechten  Weserufer  bei  Nienburg  vom  9.  Juni  1864  (Hannoversche
Gesetzsammlung  1864  Abtheilung  III.  S.  53),
b)  der  Häfen,  so  wie  der  Lade=  und  Löschplätze  zu  Dreye  und  Intschede  vom  22.  Dezember
  1871  (Amtsblatt  für  Hannover  1871  S.  459),
c)  der  Schiffs-Liege=  und  Löschplätze  zu  Eitze,  Stolzenau,  am  linken  Weserufer  bei  Nienburg
  und  bei  Hoya  vom  22.  Dezember  1871  (Amtsblatt  für  Hannover  1871  S.  460),
8.  bes  Hafens  am  Bahnhofe  zu  Emden  vom  22.  Dezember  1871  (Amtsblatt  für  Hannover  1871
9.  des  Emskanalhafens

  und  Löschplatzes  zu  Lingen  vom  22.  Dezember  1871  (Amteblatt  für  Hannover
  1871  S.  461),
        <pb n="269" />
                                               —  261  —

                 ferner
10.  an  Stelle  des  Tarifs  des  an  der  Mündung  der  Oste  in  die  Elbe  zu  entrichtenden  Baaken=  und
Seetonnengeldes  vom  4.  Dezember  1858
die  hierunter  abgedruckten,  von  dem  Herrn  Finanz-Minister  im  Einverständnisse  mit  dem
Herrn  Minister  für  Handel  ect.  festgestellten  neuen  Tarife.
Von  dem  nämlichen  Zeitpunkte  ab  wird
11.  der  dem  Reglement  für  die  Benutzung  der  Fähranstalten  zwischen  Harburg  und  Hamburg  vom
8.  Januar  1853  angehängte  Tarif  des  Passagegeldes  für  Benutzung  der  Fähranstalten
zwischen  Harburg  und  Hamburg  auf  Anordnung  des  Herrn  Finanz-Ministers  durch  den
gleichfalls  hierunter  abgedruckten  neuen  Tarif  ersetzt.
Hannover,  den  12.  Dezember  1874.

                       Der  Provinzial-Steuer-Direktor.

                                                  Tarif
der  bei  Benutzung  des  Schiffs-Liege=  und  Löschplatzes  zu  Hoopte  zu  entrichtenden  Abgaben.

I.  Liegegeld.

1.  Bei  einer  Liegezeit  von  nicht  mehr  als  drei  Tagen  wird    für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit
eines  Fahrzeuges  entrichtet  1  Pf.
desgleichen  für  je  20  Quadratmeter  eines  Holzsfoßes.....4 Pf.

2.  Bei  längerem  Verbleiben  für  jeden  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  vierzehn
Tagen  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit  eines  Fahrzeuges..  ..1 Pfdesgleichen
  für  je  20  Quadratmeter  eines  Holzfloßes    4 Pf.

3.  Tritt  eine  weitere  Benutzung  des  Liege=  und  Löschplatzes  durch  Löschen  der  Ladung
oder  Einnahme  einer  Ladung  ein  oder  wird  für  das  Holzfloß  eine  weitergehende
Benutzung  der  Anlagen  als  nur  zum  Liegen  in  Anspruch  genommen,  so  werden  die
obigen  Sätze  erhöht.

für  Schiffe  für  je  3  Tonnen  der  Trafähigkeit    auf.  4 Pf.
für  je  20  Quadratmeter  eines  Holstoßes  auf....  5  Pf.  -

4.  Fahrzeuge  von  weniger  als  3  Tonnen  Tragfähigkeit  sind  vom  Liegegeid  frei.

II.  Lagergeld  für  die  Benutzung  der  Plätze  am  Ufer.

Dasselbe  beträgt  für  den  Raum  von  je  20  Quadratmeter
1.  bei  einer  Lagerung  nach  wöchentlichen  Fristen  wöchentlich  10=2.
  bei  einer  Lagerung  nach  monatlichen  Fristen  monatlich  30 =                                Zusätzliche

  Bestimmungen.

1.  Soweit  in  diesem  Tarife  die  Tonne  den  Erhebungs-Maßstab  bildet,  ist  darunter  die  deutsche
Tonne  zu  2000  Pfund  zu  verstehen.

2.  Bei  Erhebung  der  Abgaben  wird  für  Überschießende  Bruchtheile  der  dem  betreffenden
Abgabensatze  zu  Grunde  liegenden  Maßeinheit  —  nämlich  in  den  Positionen  1.  1  und  2
eine  Tonne,  I.  3  drei  Tonnen,  I.  1,  2,  3  und  II.  1  und  2  zwanzig  Quadratmeter  —  wenn
sie  die  Hälfte  der  Maßeinheit  oder  mehr  betragen,  der  volle  Satz,  anderenfalls  aber  nichts
berechnet.

3. Lagerzeiten  unter  einer  Woche,  bezw.  einem  Monat  (pos.  II.  1  und  2)  werden  für  voll
gerechnet.  Jedoch  bleiben  Lagerungen  unter  24  Stunden  frei.
        <pb n="270" />
                                           —  252  —

                                      Tarif
der  für  die  Benutzung  der  Harburger  Hafenanlagen  zu  entrichtenden  Abgaben.

I.  Für  Benutzung  des  Binnenhafens
wird  entrichtet:

                                 A.  Für  Seeschiffe:
1.  An  Hafengeld  für  jeden  vollen  oder  angefangenen  Zeitraum  von  4  Wochen,  welchen  das
Schiff  im  Hafen  verweilt,  für  jedes  Kubikmeter  des  Raumgehalts  —  Mark  2  Pf.
Seeschiffe  von  weniger  als  100  Kubikmeter  Raumgehalt  werden
hinsichtlich  des  Hafengeldes  wie  Flußschiffe  behandelt.
2.  An  Hafenmeistergebühr:
a)  für  Schiffe  von  300  Kubikmeter  und  mehr  Raumgehallt...  50
b) für  Schiffe  von  100  bis  300  Kubikmeter  (exclusive)  1  —
c)  für  Schiffe  unter  100  Kubikmeter  ist  eine  Hafenmeistergebühr  nicht
zu  entrichten.

B.  Für  Flußschiffe  von  mehr  als  30  Kubikmeter  Raumgehalt:



  

An  Hafengeld  für  je  2  Kubikmeter  des  Raumgehalts  3  Pf.
außerdem  bei  längerem  als  vierwöchigem  Verweilen  im  Hafen  für  jeden  ferneren
vollen  oder  angefangenen  Zeitraum  von  vier  Wochen  für  jedes  Kubikmeter  1=C.

  Für  Flußschiffe  von  30  oder  weniger  Kubikmeter  Raumgehalt:
An  Hafengeld  für  den  Zeitraum  bis  zu  vier  Wochen

1.  bei  einem  Raumgehalt  von  mehr  als  12  Kubikmeter  40
2.  von  12  Kubikmeter  oder  weniger  20
außerdem  bei  längerem  als  vierwöchigem  Verweilen  im  Hafen  für  jeden  vollen  oder
begonnenen  Zeitraum  von  vier  Wochen,  nach  dem  vorstehend  unter  Ziffer  1  und  2
angegebenen  Größenunterschiede
entweder  20
oder.  10  -—
                                D.  Für  Floßholz:
sowohl  beim  Eingehen  als  beim  Ausgehen  in  den,  bezw.  aus  dem  Hafen  für  je
10  Quadratmeter  der  Flöße  jedesmal  8

außerdem  bei  längerem  als  vierwöchigem  Verweilen  im  Binnenhafen  für  jeden
ferneren  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  vier  Wochen  für  je  10  Quadratmeter  5

II.  Für  Benutzung  des  Außenhafens
wird  entrichtet:

                                       A.  Für  Schiffe:
Die  Hälfte  der  nach  den  Bestimmungen  unter  I.  A.  B.  und  C.  zu  berechnenden  Beträge.

                                      B.  Für  Floßholz:
Für  jeden  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  vier  Wochen  für  je  10  Quadratmeter  3  Pf.

III.  Für  Benutzung  der  Lagerplätze
wird  gezahlt:
für  je  10  Quadratmeter
a)  wenn  dieselbe  nach  Wochenfristen  geschieht,  wöchentlichg  12
b)  wenn  dieselbe  nach  Monatsfristen  geschieht,  monatlic  25 -
        <pb n="271" />
                                              —  253  —

                             Zusätzliche  Bestimmungen.

1.  Unter  dem  Raumgehalt  der  Schiffe  wird  in  diesem  Tarife  der  Netto-Raumgehalt  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  im  §.  2  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872
verstanden.

Bei  denjenigen  nach  Tragfähigkeit  vermessenen  Flußschiffen,  auf  welche  die  genannte
Vermessungs-Ordnung  keine  Anwendung  findet,  werden  10  Zentner  Tragfähigkeit  gleich
1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  berechnet.  -

2.  Bei  Berechnung  der  Abgaben  wird  für  überschießende  Bruchtheile  der  dem  betreffenden
Abgabensatze  zu  Grunde  liegenden  Maßeinheit  von  1  bezw.  2  Kubikmeter  und  10  Quadratmeter,
  wenn  sie  die  Hälfte  dieser  Maßeinheit,  also  ½  bezw.  1  Kubikmeter  oder  5  Quadratmeter,
  oder  mehr  betragen,  der  volle  Satz,  anderenfalls  aber  nichts  erhoben.

Für  überschießende  Pfennigbruchtheile  wird  ein  voller  Pfennig  erhoben.



                                           Tarif

der  für  Benutzung  des  Schiffs-Liege-  und  Löschplatzes  in  der  Este  bei  Cranz  zu  entrichtenden
                                              Abgaben.

Es  ist  zu  entrichten:
I.  An  Liegegeld:

1.  Von  Schiffen  für  je  2  Kubikmeter  ihres  Raumgehalts
a)  für  eine  Liegezeit  bis  zu  10  Tagen  einschließlih..  3  Pf.
            Dieser  Satz  wird  erhöht  für  eine  Liegezeit  von
b)  mehr  als  10  bis  einschließlich  30  Tagen  für  je  2  Kubikmeter  Raumgehalt  um  3
c)  mehr  als  30  Tagen  für  jeden  ferneren  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von
20  Tagen  für  je  2  Kubikmeter  Raumgehalt  ...  ...  2-Die
  Abgabe  beträgt  aber  in  allen  unter  a.  bis  c.  bezeichneten  Fällen  für
jedes  Schiff  täglich  mindestens  .............5 Pf.
Anmerkung  zu  I.  Schiffe,  welche  nicht  laden  oder  löschen,  sind  die  ersten  24  Stunden  ihres
Aufenthalts  von  der  Entrichtung  des  Liegegeldes  befreit.

2.  Von  Floßholz  für  je  20  Quadratmeter  r  für  jeden  vollen  oder  begonnenen  Tag  —  Mark  1Pf.
--  5 Pf.

mindestens  aber  von  jedem  Floß  täglich.................

                                   II.  An  Anweisungsgebühr:

Von  jedem  Seeschiffe.................1 Mark        —
Andere  Fahrzeuge  sind  von  der  Entrichtung  einer  Anweisungsgebühr  befreit.

                                  III.  An  Lagergeld:

Für  je  20  Quadratmeter  Lagerraum:

1.  bei  Lagerung  vach  Wochenfrist  wöchentlich  —  10 Pf.
2.  bei  Lagerung  nach  Monatsfrist  monatlich  —   30 Pf.
Begonnene  Wochen  und  Monate  werden  für  voll  gerechnet.

„

                                Zusätzliche  Bestimmungen.
1.  Unter  dem  Raumgehalte  der  Schiffe  wird  in  vorstehenden  Tarif  der  Netto-Raumgehalt  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  im  §.  2  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  verstanden.
                                                                            36
        <pb n="272" />
                                                     —  254  —

Bei  denjenigen  nach  Tragfähigkeit  vermessenen  Flußschiffen,  auf  welche  die  genannte  Vermessungs-Ordnung
  keine  Anwendung  findet,  werden  10  Zentner  Tragfähigkeit  gleich  einem  Kubikmeter

  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

der  Maßeinheit,  also
anderenfalls  aber  nichts  erhoben.

                                                Tarif

für  das  bei  Benutzung  des  Schiffs-Liege=  und  Löschplatzes  an  der  Schwinge-Mündung  zu



Brunshausen  zu  entrichtende  Hafen-Liege=  und  Hafenmeistergeld.
A. Hafengeld  für  das  Einlaufen,  Löschen  und  Laden  im  Hafen  und  Schwinge-Kanale  und

                 für  das  Anlegen  an  der  Landungsbrücke  am  Elbufer.

1. Dampfschiffe  zahlen  ohne  Unterschied  der  Größe
a)  wenn  sie  Passagiere  oder  Güter  an  Bord  haben 3 Mark --sonst.........1 Mark  50 Pf.


2.  Fahrzeuge  bis  zu  6  Kubikmeter  Naumgehalt,  welche  lediglich  Passagiere  oder

—

Ci

w

1—

n—

□—

deren  Effekten  transportiren  oder  zur  Anbringung  von  Proviant  nach  oder
von  den  auf  der  Elbe  befindlichen  Schiffen  fahren,  unterliegen  für  jede  Fahrt
einem  Hafengelde  von......10 Pf.

Fahrzeuge  dieser  Art  von  mehr  als  6    Kubikmeter  Raumgehalt  dagegen........25 Pf.
einem  Hafengelde  von.4 Pf.

3.  Holzflöße  für  jedes  Quadratmeter..

jedoch  höchstens.......3 Mark

4. Schiffe  mit  frischen  Fischen,  Obst.  Gartenfrüchten,  Heu,  Stroh,  Neith  Schilf),

Torf,  Holz,  Steinkohlen,  Dünger,  Sand  oder  Steinen
à)  bei  einem  Raumgehalt  von  5  Kubikmeter  oder  weniger..10 Pf.
b)  bei  größerem  Raumgehalt  für  jedes  Kubikmeter...2 Pf.

5.  Schafe  mit  jeder  sonstigen  Ladung....20 Pf.

a)  bei  einem  Raumgehalt  von  5  Kubikmeter  oder  weniger...
b)  bei  größerem  Raumgehalt  für  jedes  1.Kubikmeter...4 Pf.

Bei  Berechnung  der  Abgaben  wird  für  überschießende  Bruchtheile  der  dem  betreffenden  Abgabensatze
  zu  Grunde  liegenden  Maßeinheit  von  2  Kubikmeter,  bez.  20  Quadratmeter,  wenn  sie  die  Hälfte
2  1  Kubikmeter  bez.  10  Quadratmeter,  oder  mehr  betragen,  der  volle  Satz,

3  Mark  —  .
1  -  50  -

-
—

Liege=  oder  Ankergeld  für  das  Einlaufen,  Ankern  und  Liegen  im  Hafen

Schwinge-Kanal.

1. Für  eine  Liegezeit  bis  zu  2  Tagen  einschließlich

a)  Fahrzeuge  von  5  Kubikmeter  Raumgehalt  und  weniger
b)  größere  Fahrzeuge  für  je  3  Kubikmeter  Naumgehatt
c)  Holzflöße  für  jedes  Quadratmeter

jedoch  höchstens

2. Für  eine  fernere  Liegezeit  von  über  2  bis  zu  12  Tagen  einschließlich

a)  Fahrzeuge  von  5  Kubikmeter  Raumgehalt  oder  weniger
b)  größere  Fahrzeuge  für  je  3  Kubikmeter  Raumgehalt
c)  Holzflöße  für  jedes  Quadratmeter  .

jedoch  höchstens

3. Für  eine  fernere  Liegezeit  von  über  12  bis  zu  30  Tagen  einschließlich

a)  Fahrzeuge  von  5  Kubikmeter  Raumgehalt  oder  weniger
b)  größere  Fahrzeuge  für  jede  3  Kubikmeter  Raumgehalt
c)  Holzflöße  für  jedes  Ouadratmeter  .

jedoch  höchstens

—11—111

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        <pb n="273" />
        4.  Für  jeden  ferneren  vollen  oder  angefangenen  Zeitraum  von  30  Tagen

a)  Fahrzeuge  von  5  Kubikmeler  Raumgehalt  oder  weniger

Mark  10  Pf.
b)  größere  Fahrzeuge  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  -  2  -

—111

c)  Holzflöße  für  jedes  Quadratmeter  2  -
jedoch  höchstenns  —-C.

  An  Hafenmeistergeld  für  die  Anweisung  des  Liegeplatzes.
Für  jedes  Seeschiff  3  Mark  —  Pf.

Flußschiffe  entrichten  kein  Hafenmeistergeld.
                                       Anmerkung  1.

Es  wird  von  den  Schiffen  je  nach  der  Deklaration  (§.  5  der  Hafenordnung)  entweder  nur  das
Hafengeld  sub  A.  oder  allein  das  Liegegeld  sub  B.  des  Tarifs  erhoben,  es  sei  denn,  daß  die  zum  Löschen
oder  Laden  deklarirten  Fahrzeuge  über  30  Tage  im  Hafen  liegen  bleiben  oder  die  zuvörderst  blos  zum  Liegen
deklarirten  und  dafür  mit  dem  Tarifsatze  B.  belegten  Fahrzeuge  späterhin  zum  Löschen  oder  Laden  übergehen.
Im  ersten  Falle  haben  die  Schiffe  vom  Ablauf  der  30tägigen  Frist  an  das  Liegegeld  nach  dem  Tarife
sub  B.  4,  im  zweiten  Falle  die  Ergänzung  des  nach  dem  Tarife  sub  B.  entrichteten  Liegegelds  zum  Hafengeld
  nach  den  Tarifsätzen  sub  A.  zu  entrichten.

Ausnahmsweise  ist  für  die  unter  A.  4  genannten  Schiffe,  wenn  sie  ohne  zu  laden  oder  zu  löschen
im  Hafen  oder  Schwinge-Kanale  liegen,  bei  nicht  längerem  als  zweitägigem  Verweilen  Liegegeld  nach  dem
Tarifsatze  B.  1,  bei  längerem  Verweilen  bis  zu  30  Tagen  einschließlich  aber  das  nach  den  Bestimmungen
unter  A.  4  zu  bemessende  Hafengeld  zu  entrichten.

                                    Anmerkung  2.

Befreit  vom  Hafen=  und  Liegegeld  überhaupt  sind  alle  durch  den  Schwinge-Kanal  passirenden  Schiffe,
sowie  diejenigen,  die  darin  lediglich  der  Zollrevision  wegen  ankern  oder  anlegen,  vorausgesetzt,  daß  sie  weder
löschen  noch  laden  und  daß  ihr  Aufenthalt  nicht  über  24  Stunden  hinausgeht.  Gleichfalls  befreit  sind  alle
unbeladenen  Ruderboote,  deren  Aufenthalt  ebenfalls  24  Stunden  nicht  übersteigt.

                                Anmerkung  3.

Für  die  regelmäßig  ein=  und  ausfahrenden  und  bezw.  an  die  Landungsbrücke  am  Elbufer  anlegenden
Dampfschiffe  wird  eine  nach  Maßgabe  der  jährlichen  Fahrzeit  zu  bestimmende  Aversionalsumme  statt  des
Tarissatzes  unter  A.  1.  jährlich  entrichtet.

                             Zusätzliche  Bestimmungen.

1.  Unter  dem  Raumgehalte  der  Schiffe  wird  im  vorstehenden  Tarife  der  Netto-Raumgehalt  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  2.  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  verstanden.

  -

2.  Bei  Berechnung  der  Abgaben  wird  für  überschießende  Bruchtheile  der  dem  betreffenden  Abgabensatze
  zu  Grunde  liegenden  Maßeinheit  von  1,  bezw.  3  Kubikmeter  und  1  Quadratmeter,  wenn
sie  die  Hälfte  dieser  Maßeinheit,  also  ½,  bezw.  1 ½  Kubikmeter  oder  ½  Quadratmeter,  oder  mehr
betragen,  der  volle  Satz  anderenfalls  aber  nichts  erhoben.

                                                                                     36.
        <pb n="274" />
                                                   Tarif
der  Abgaben  für  Benutzung  der  Schleuse,  so  wic  der  fiskalischen  Lösch=  und  Lagerplätze
                              zu  Bremervörde.

Es  ist  zu  entrichten:

A.  Schleusengeld  bei  Beuutzung  der  Schleuse
1.  für  einen  Ever  .  ...........1Mark  70 Pf.
2.  für  einen  Prahm  ...  ...1-15-3.
  für  kleine  Kähne

a)  wenn  nur  einer  oder  zwei  gleichzeitig  die  Schleuse  passiren,  für  jeden  —  56

b)  wenn  3,  4,  5  oder  6  gleichzeitig  die  Schleuse  passiren,  für  diese
zusammen  ...  1-50
4.  für  einen  großen  Kahn  ---  5

5.  für  ein  Holzsfloß
Vom  Schleusengelde  frei  sind  diejenigen  Fahrzeuge,  welche  behufs  Ausübung  ver  zersschaldie
Fischerei  die  Schleuse  passiren.
B.  Löschgeld  bei  Benutzung  des  Löschplatzes  oberhalb  der  Schleuse  am  sogenannten  Glashüttenhofe
für  die  Ladung
1.  eines  kleinen  Kahns.  —  Mark  50  Pf.
2.  eines  großen  Kahns
C.  neben  den  Abgaben  unter  A.  und  B.  von  den  mit  Torf  oder  Holz  beladenen  Fahrzeuge  der
sogenannte  Abwurf.
für  einen  graben  Kahn  36  Torfsoden
kleinen  12
Die  mit  Holz  beladenen  Schiffe  können  statt  der  Naturalabgabe  3  Pf.  für  je  12  Torfsoden  entrichten.
Befreit  von  der  Leistung  des  Abwurfes  bezw.  des  Geldersatzes  für  denselben  sind  diejenigen  Ever,
welche  am  Glashüttenhofe  Torf  oder  Holz  eingeladen  haben  und  mit  dieser  Ladung  die  Schleuse  abwärts
passiren.

                              Bemerkung  zu  A.,  B.  und  C.

Als  große  Kähne  gelten  solche,  von  denen  nur  zwei  gleichzeitig  die  Schleuse  passiren  können.
D.  Lagergeld  bei  Benutzung  der  Lagerplätze  für  einen  Lagerraum  von  1  Quadratmeter  oder  den
überschießenden  Bruchtheil  eines  solchen

für  jeden  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  28  Tagen  .  —  Mark  3  .
für  einen  überschießenden  Zeitabschnitt  von  weniger  als  acht  Tagen,
desgleichen  für  eine  Lagerzeit  von  im  Ganzen  weniger  als  acht  Tagen  —  =  1

                                              Tarif
                                 der  Geestemünder  Hafenabgaben.

Es  ist  zu  entrichten:
I.  Hafengeld.
A.  Bei  Benutzung  des  Seehafen-Bassins  und  der  Kanäle:
1.  Von  Schiffen,  deren  Raumgehalt  170  Kubikmeter  übersteigt.  für  jedes  Kubikmeter
a)  für  eine  Liegezeit  bis  zu  30  Tagen  einschließlich  .  .  —  Mark  6  Pf.
b)  für  eine  Liegezeit  bis  zu  60  Tagen  einschließlich  —  =  12
c)  für  jeden  ferneren  begonnenen  oder  vollen  Zeitraum  von  30  Tagen  —  l-
        <pb n="275" />
                                              -----257---                                                                                  2.  Von  Schiffen  von  40  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Raumgehalt  für
jedes  Kubikmeter
a)  für  eine  Liegezeit  bis  zu  15  Tagen  einschließlich  —  Mark  3  Pf.
b)  für  jeden  ferneren  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  15  Tagen  —  1
3.  Von  Schiffen  unter  40  Kubikmeter  Raumgehalt  für  jedes  Fahrzeug

a)  für  eine  Liegezeit  bis  zu  15  Tagen  einschließlich  —  30  =
b)  für  jeden  ferneren  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  15  Tagen  —  15

4.  Von  Holzflößen  für  jeben  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  15  T  vr  für  jedes
Quadratmeter  3  Pf.

B.  Bei  Benutzung  des  Schiffsliegeplatzes  in  der  Geeste  und  des  Holzhafens  im  Wählacker.
1.  Von  Schiffen,  deren  Raumgehalt  170  Kubikmeter  übersteigt,  für  jebes  Kubikmeter
a)  für  eine  Liegezeit  bis  zu  15  Tagen  einschließlich  .
b).  bis  zu  30  Tagen  einschließlich

—  2 5 1 

c)  für  jeden  ferneren  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  30  Tage

2.  Von  Schiffen  von  40  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Raumgehalt  für jedes    Kubikmeter:
a)  für  eine  Liegezeit  bis  zu  8  Tagen  einschließlich  1
b)  bis  zu  15  Tagen  einschließlich

c)  für  jeden  ferneren  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  15  Tagen  ...1-3.
  Von  Schiffen  unter  40  Kubikmeter  Raumgehalt  für  jedes  Fahrzeug

a)  für  eine  Liegezeit  bis  zu  15  Tagen  einschließlich  25  Pf.

b)  für  jeden  ferneren  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  15  Tagen  .  10  =

4.  Von  Holzflößen  für  jedes  Quadratmeter
a)  bei  Benutzung  des  Schiffsliegeplatzes  in  der  Geeste  für  jeden  vollen  oder  begonnenen
Zeitraum  von  15  Tagen  1
b)  bei  Benutzung  des  Holzhafens  am  Wählacker  für  jeden  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum
  von  7  Tagen  1Pf.
c)  bei  Benutzung  sowohl  des  Seehafen-  Bassins  und  der  Kanäle,  als  auch  des  Schiffsliegeplatzes
  in  der  Geeste  sind  nur  die  Sätze  unter  1.  A.  zu  entrichten,  wenn  die  Benutzung
  des  letzteren  innerhalb  der  Frist  stattfindet,  für  welche  das  Hafengeld  für  Benutzung
  des  Seehafen-Bassins  und  der  Kanäle  entrichtet  wird.

                                 II.  Hafenlootsgeld.

a)  für  das  Einbringen  oder  das  Ausbringen  zu  beziehungsweise  Pf.  von  dem  Liegeplahe  von  Schiffen
bis  zu  240  Kubikmeter  Raumgehalt  3  Mark  —

von  Schiffen  über  20  bis  480  Kubikmeter  ...........  3  -  -
-  -1200  5  63

-  -  -  -22000  -  .  ..  ....  7  290
2000  Kubikmeter  .  888  25  =

von  Dampfschiffen  in  transatlantischer  Fahrt  ...  .  .  75=Anmerkung.

  Auf  Anordnung  des  Hafenmeisters  sind  beim  Einlaufen  und  Auslaufen
der  größeren  Schiffe  2  Hafenlootsen  anzunehmen  und  ist  alsdann  das  Doppelte  der  obigen  Sätze
zu  entrichten.

b)  für  das  Verholen  im  Hafen  oder  in  der  Geeste  von  einem  Platze  zum  andern:

von  Schiffen  bis  400  Kubikmeter  Raumgehalt  ....  .  l  Mark  50  Pf.
von  Schiffen  über  400  bis  1600  Kubilmeter  Raumgehalt  .  ...  -
-1600 Kubikmeter..  .......  -  50  -

Anmerkung.  Wenn  ein  Schiff  während  seines  Aufenthalts  im  Hafen  oder  in  der  Geeste
bereits  einmal  auf  Anordnung  des  Hafenmeisters  verlegt  (verholt)  worden  ist,  ohne  daß  der
Schiffer  oder  dessen  Beauftragter  solches  begehrt  hat,  so  ist  jede  fernere  vom  Hafenmeister  allein
angeordnete  Verlegung  von  dem  Hafenlootsen  unentgeltlich  vorzunehmen  und  müssen  die  Schleusenwärter
  in  solchen  Fällen  beim  Leinenverfahren  ebenfalls  behülflich  sein.
        <pb n="276" />
                                             —  258  —

e)  für  das  Bringen  der  Schiffe  aus  dem  Hafen  bis  vor  die  Dry-Docks  oder  von  da  zurück  zum
Liegeplatze  im  Hafen,  ferner  für  das  Bringen  von  Schiffen,  die  von  einem  der  Häfen  zu  Bremerhaven
  nach  den  an  der  Geeste  belegenen  Dry-Docks  gehen,  von  der  Rhede  oder  Mündung  der
Geeste  bis  vor  die  Dry-Docks  oder  von  da  zurück,  dieselben  Sätze  wie  unter  II.  a.  Wird  indessen
verlangt,  daß  die  Lootsen  im  neuen  Bremerhavener  Vorhafen  an  Bord  kommen  sollen,  so  sind
dafür  mehr  zu  vergütigen  3  Mark  —

d)  für  das  Einholen  in  die  Dry-  Docks  und  für  das  Ausholen  aus  denselben  jedes·

mal  für  Schiffe  unter  1200  Kubikmeter  Raumgehalt.
für  Schiffe  von  1200  Kubikmeter  und  darüber
für  Dampfschiffe  in  transatlantischer  Fahrt

— 4 - 5
50 - 50 -.

                                       III.  Lootsgeld.

1.  Für  die  beim  Eingehen  oder  beim  Ausgehen  durch  ein  bemanntes  Boot  auf  Wunsch  des  Schiffs
führers  oder  auf  Anordnung  des  Hafenmeisters  etwa  geleistete  Hülfe  (einschließlich  des  Leinenverfahrens
  bis  zum  Liegeplatze  oder  bis  zum  Dry-Dock)

a)  bei  Benutzung  des  Seehafen-Bassins  und  der  Kanäle
von  Schiffen  bis  240  Kubikmeter  Raumgehalt  2  Mark  25  Pf.
von  Schiffen  über  240  bis  480  Kubikmeter.  .  3  —"
-  -  -480  --11200  -  .  ..  .  25
-  -  -1200  -2000  -  ·.........6----
  -2000 Kubikmeter  .  6-75
Dampfschiffen  in  transatlanlischer  Fahrt  9.  —
b)  Wählacker:  Benutzung  des  Schiffsliegeplatzes  in  der  Geeste  und  des  Holzhafens  am
Wählacker:
von  Schiffen  bis  240  Kubikmeter  Raumgehalt  1  50
-  über  240  bis  480  Kubikmeter.  2  25
-  -  =  480  1200  -  3.  75  =
-  -  1200  -2000  4  50  =
-  2000  Kubikmeter  .  .  6-—-:
  Dampfschiffen  in  transatlantischer  Fahrt  ..  9-—-2.

  Für  die  beim  Verholen  eines  Schiffes  auf  den  Wunsch  des  Schiffsführers  oder

auf  Anordnung  des  Hafenmeisters  etwa  geleistete  Hülfe  durch  ein  bemanntes  Boot,
für  Schiffe  bis  400  Kubikmeter  Raumgehalt  ..  .  1-50--
  -  über  400  bis  1600  Kubikmeter..  ....  —

é  1600  Kubikmeter  4 = 50
3.  Unter  schwierigen  Umständen  z.  B.  bei  Nacht,  Nebel,  Sturm,  Eisgang  oder  sons  triit  auf  Anordnung,
  des  Hafenmeisters  eine  Erhöhung  der  vorstehenden  Sätze  (unter  1  und  2)  um  die
Hälfte  ein.
4.  Muß  beim  Leinenverfahren  am  Lande  des  Vorhafens  und  dem  Geestequai,  sowie  beim  Durchholen
  durch  die  Brücken  vom  Hafenmeister  außer  der  Bootsmannschaft  sonstige  Hülfe  angenommem
werden,  so  ist  dieselbe  besonders  nach  den  mit  den  Mannschaften  verabredeten  Sätzen  zu  bezahlen.

                             IV.  An  Schleusenwärtergeld

ist  für  jeden  beim  Durchschleusen  thätig  gewesenen  Schleusenwärter  oder  sonstige  Offizianten  1  Mark  zu  entrichten,
  wenn  das  Durchschleusen  im  Sommerhalbjahr  zwischen  Abends  8  und  Morgens  5  Uhr  oder  im
Winterhalbjahr  zwischen  Abends  6  Uhr  und  Morgens  7  Uhr  stattfindet.

                Anmerkung.
Wenn  Leichterfahrzeugen  ausnahmswelse  durch  eine  schriftliche  Bescheinigung  des  Hafenmelsters
das  Ein=  und  Auslaufen  während  der  Nachtzeit  gestattet  wird,  so  sind  dieselben  von  der  Bezahlung
des  Schleusenwärtergeldes  auch  in  der  Nacht  befreit,  falls  sie  die  im  Erlaubnißschein  angegebene
Fahrzeit  innehalten.
        <pb n="277" />
                                            —  269  —

                                V.  Kielholegeld.

Für  die  Benutzung  der  Kielholvorrichtung  für  jedes  Kubikmeter  des  Raumgehalts  5  Pf

    


                              VI.  An  Krahngeld
ist für die Benutzung  eines  der  Hafenverwaltung  unterstellten  Krahnes  zum  Löschen  oder  Laden  zu entrichten
für  jede  Tonne  (1000  Kilogramm  ..................
                                   VII.  Lagergeld.
Für  das  Lagern  von  Gütern  auf  den  der  Hafenverwaltung  unterstellten  Kajen  ist  für  das

Quadratmeter  Lagerraum  für  jeden  vollen  oder  begonnenen  Zeitraum  von  30  Tagen  zu  entrichten  2







—

.    

                                   VIII.  Ausnahmen.

1. Flußschiffe  jeder  Größe,  welche  ihre  Fahrten  auf  die  Weser  und  Jade  (bis  zum  Dorumer-Tief  am
rechten  Weserufer  und  bis  zum  Horumer  Siel  an  der  Jade)  beschränken,  nur  einen  Theil  ihrer
Ladung  löschen  oder  einnehmen  und  nicht  länger  als  8  Tage  verweilen,  zahlen  statt  des  tarifmäßigen
  Hafengeldes  für  jede  Tonne  (=  1000  Kilogramm)  von  an's  Land  gelöschten  oder  vom
Lande  empfangenen  Gütern:
a)  Bei  Benutzung  des  Seehafen-Bassins  oder  der  Kanäle..  8  Pf.
b)  Bei  Benutzung  des  Schiffsliegeplatzes  in  der  Geeste  oder  des  Holzhafens  am  Wählacker  5  =

2.  Für  Dampfschiffe,  welche  den  Hafen  in  Reihefahrt  besuchen,  kann  das  tarismäßige  Hafengeld  von

dem  Finanz  Minister  ermäßigt  werden.

3. Schiffe, welche  aus  dem  Hafen  in  die  Dry-Docks  gehen  und  später  in  denselben  zurückkehren,  oder
welche  aus  dem  Hafen  ausgelaufen  sind,  aber  bevor  sie  die  erste  Tonne  vor  der  Wesermündung
passirt  haben,  wegen  Eisgangs,  Unwetters  oder  erlittener  Havarie  in  denselben  zurückkehren,
werden  rücksichtlich  des  zu  entrichtenden  Hafengeldes  nicht  wie  neu  einlaufende  Schiffe,  sondern  so“
behandelt,  als  wenn  die  neue  Liegezeit  eine  unmittelbare  Fortsetzung  der  früheren  wäre.

4. Für  Schiffe,  welche  nach  den  an  der  Geeste  belegenen  Dry-Docks,  Werften  oder  sonstigen  Reparaturanstalten

  gebracht  werden,  und  sich  vorher  und  nachher  im  Ganzen  nicht  länger  als  8  Tage
im  Hafen  aufhalten,  wird  das  Hafengeld  auf  die  Hälfte  ermäßigt.

                                          IX.  Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:





 4. Flußfahrzeuge,  welche  Ballast  an  die  Schiffe  bringen;
5. Schiffe,  welche  nach  den  an  der  Geeste  belegenen  Dry-Docks  gebracht  werden,  für  die  Zeit  des



  



1.Schleppdampfschiffe,  welche  andere  Fahrzeuge  ein=  oder  ausbringen;

2. Dampfschiffe,  welche  zur  regelmäßigen  Personenfahrt  von  der  Geeste  ab  dienen;

3. Kähne  und  Leichterfahrzeuge,  welche  Güter  nicht  von  Land  oder  an's  Land,  sondern  unmittelbar
von  Schiff  zu  Schiff  bringen.

5. Aufenthalts  in  diesen,  nicht  jedoch  für  die  Zeit,  welche  sie  vor=  und  nachher  im  Hafen  liegen.
Halten  sie  sich  zu  diesem  Zwecke  jedesmal  nicht  länger  als  24  Stunden  in  der  Geeste  auf,
so  haben  sie  auch  für  diese  Zeit  kein  Hafengeld  zu  entrichten.

6. Alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.
7. Schiffsgefäße,  welche  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,  oder  lediglich  für  Reichs=  oder  Staatsrechnung

  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen.

8. Alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  diesem  Zweck  gemäß  benutzt  werden.

                          Zusätzliche  Bestimmungen.

1. Unter  Raumgehalt  der  Schiffe  wird  im  vorstehenden  Tarife  stets  der  Netto-Raumgehalt  nach  Maßgabe

  der  Bestimmungen  im  §.  2  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  verstanden.
        <pb n="278" />
                                                   —  260  —

Bei  denjenigen  nach  Tragfähigkeit  vermessenen  Flußschiffen,  auf  welche  die  genannte  Vermessungs-Ordnung
  keine  Anwendung  findet,  werden  10  Zentner  Tragfähigkeit  gleich  einem  Kubikmeter
  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

2.  Bei  der  Berechnung  der  Abgaben  werden  Bruchtheile  von 1/2    Kubikmeter  und  mehr  für  ein  volles
Kubikmeter  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.  Derselbe  Grundsatz
kommt  bei  Berechnung  des  Flächeninhaltes  nach  Quadratmetern  in  Anwendung.

                                           Tarif,
                       nach  welchem  die  Abgaben  bei  Benutzung
1.  des  Winterhafens  am  rechten  Weserufer  zu  Nienburg,
2.  der  Häfen,  sowie  der  Lade=  und  Löschplätze  zu  Dreye  und  Intschede,
3.  der  Schiffs-Liege=  und  Löschplätze  zu  Eitze,  Stolzenau,  am  linken  Weserufer  bei
Nienburg  und  bei  Hoya
zu  entrichten  sind.

Es  ist  zu  entrichten:

                                     A.  Hafengeld.

I.  Für  Benutzung  der  obigen  Häfen  wird  für  je  7  Tage  und  den  angebrochenen  Theil  dieses  Zeitraums
  gezahlt:

1.  für  ein  Dampfschleppschiff  .  ..  .  .  .  Mark  —  Pf.

2  .  50

2.  für  ein  Passagier-Dampfschiff

3.  für  ein  sonstiges  Schiff  für  die  Tonne  (2000  Pfund)  der  Tragfähigkeit  —  1

4.  für  ein  Schiff  unter  1  Tonne  Tragfähigkeit  —  1
(Die  an  Bord  größerer  Fahrzeuge  befindlichen  Schiffe  sind  frei

5.  für  Floßholz  für  je  10  Quadratmeter  .—-  1

6.  für  ein  Fährschiff.  .  ..  —  50

II.  Wird  der  Hafen  zum  Laden  oder  Löschen  benutzt,  so  wird  fur  die  Dauer  dieses  Geschäfts  gezahlt
für  jeden  vollen  oder  angebrochenen  Tag:

1.  von  Schiffen  für  je  2  Tonnen  der  Tragsähigkeieit  —  —  Makt  1  Pf.
2.  von  Floßholz  für  je  20  Quadratmeter  .  ...
—  mindestens  aber  von  jedem  Schiff  oder  Floß  täg  täglich  5  Pf.

Für  die  Dauer  des  Ladens  oder  Löschens  wird  die  unter  I.  bestimmte  Abgabe  nicht  rerhoben.

                                      B.  Liegegeld.
Für  die  Benutzung  der  obigen  Lade-,  Liege=  und  Löschplätze  wird  gezahlt  für  jeden  vollen  oder
angebrochenen  Tag
1.  von  Shifen  für  je  2  Tonnen  der  Tragfähigkeit..  1  Pf.
2.  von  Floßholz  für  je  20  Quadratmeter  ............
mindestens  aber  von  jedem  Schiff  und  6  täglich

——
Pf.

Legen  die  Schiffe  oder  Flöße  am  Platz  nur  vor,  so  ist  bis  zu  3  Stunden  das  Vorlegen
  8  Laden  und  Löschen  frei,  sonst  ist  für  das  Vorlegen  bis  u  3  Stunden  u  zahlen
3.  für  je  6  Tonnen  der  Tragfähigkeit  des  Schiffes
4.  für  je  60  Quadratmeter  des  Floßes
mindestens  jedoch  von  jedem  Schiffe  ober  Floß

1 - 1  -5 -  —
        <pb n="279" />
                                             —  261  —

                                     C.  Lagergeld.

Für  die  Benutzung  der  bei  obigen  Häfen  und  Liegeplätzen  mit  Ausnahme  des  Winterhafens  zu
Nienburg  befindlichen  Lagerplätze  werden  entrichtet  für  je  10  Quadratmeter  Lagerraum

1.  bei  einer  Lagerung  nach  wöchentlichen  Fristen  wöchentlich  ..  .  .  .......  5 Pf.

2.  bei  einer  Lagerung  nach  monatlichen  Fristen  monatlich  ..  .  .  15 -                                 Zusätzliche

  Bestimmungen.

1.  Bei  Erhebung  der  Abgaben  wird  für  überschießende  Bruchtheile  der  dem  betreffenden  Abgabensatze
  zu  Grunde  liegenden  Maßeinheit  —  nämlich  in  den  Positionen:  A.  I.  3  eine  Tonne,  A.  II.  1
und  B.  1  zwei  Tonnen,  B.  3  sechs  Tonnen,  A.  I.  5  und  C.  zehn  Quadratmeter,  A.  II.  2  und  B.  2
zwanzig  Quadratmeter,  B.  4  sechszig  Quadratmeter  —  wenn  sie  die  Hälfte  der  Maßeinheit  oder
mehr  betragen,  der  volle  Satz,  anderenfalls  nichts  berechnet.

2.  Lagerzeiten  unter  einer  Woche,  bezw.  einem  Monat  (pos.  C.  1  und  2)  werden  für  voll
gerechnet;  jedoch  bleiben  Lagerungen  bis  zu  24  Stunden  frei.



                                         Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  Benutzung  des  Hafens  am  Bahnhofe  zu  Emden  vom
1.  Januar  1875  ab  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

Es  ist  zu  entrichten

                             I.  An  Hafengeld.
Von  Schiffen  jeder  Art  für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-  Raumgehalts-1.

  für  eine  Liegezeit  bis  zu  8  Tagen  einschließlich.  Pf.

— Pf.

3
  6
3.  bei  längerem  Verweilen  60  jeden  ferneren  vollen  oder  begonnenen  zeitraum  von  30  Tagen  1
Bruchtheile  von  Kubikmetern  werden  für  voll  gerechnet,  wenn  sie  ½  Kubikmeter  erreichen,  anderenfalls
  aber  außer  Ansatz  gelassen.

Pf.  Pf.

                              II.  An  Schleusenwärtergeld.

Für  jeden  beim  Durchschleusen  thätig  gewesenen  Schleusenwärter  oder  sonstigen  Offizianten,  wenn
das  Durchschleusen  außerhalb  der  regelmäßigen  zum  Durchschleusen  bestimmten  Zeiten  stattfindet  1  Mark.

                                    III.  An  Lagergeld.

Für  das  Lagern  von  Gütern  auf  den  der  Hafenverwaltung  unterstellten  Lagerplätzen  für  je
10  Quadratmeter  Lagerraum:

1  bei  Lagerung  auf  Wochenfristen,  wöchentlich.  10  Pf.
2  Monatefristen,  monatlich  .  25  =
3.  =  länger  als  3  Monate  monatlich  13
mindestens  jedoch  75
Begonnene  Wochen  und  Monate  werden  für  voll,  Lagerräume  von  im  Ganzen“  weniger  als  10  Quadratmeter

  7  volle  10  Quadratmeter  gerechnet.
Bei  der  Theilung  durch  10  überschießende  Quadratmeter  gelten  als  10  Quadratmeter,  wenn  sie  5
oder  mehr  betragen  Überschüsse  unter  5  Quadratmeter  bleiben  außer  Ansatz.

                                                                      37
        <pb n="280" />
                                            —  262  —

                           IV.  Befreiungen  und  Ermäßigungen.

1.  Kähne  und  Leichterfahrzeuge,  welche  Güter  nicht  von  Land  oder  an's  Land,  sondern  unmittelbar
von  Schiff  zu  Schiff  bringen,  ferner  Flußfahrzeuge,  welche  Ballast  an  die  Schiffe  bringen,  sind
vom  Hafengelde  befreit.

2. Für  Beurtschiffe  wird  das  Hafengeld  unter  I.  auf  zwei  Drittel  des  Betrages  ermäßigt,  wobei  die
bei  der  Berechnung  überschießenden  Bruchpfennige  für  voll  zu  rechnen  sind.  Beurtschiffe,  für  welche
in  dem  nämlichen  Kalenderjahr  bereits  fünf  Mal-  das  Hafengeld  gezahlt  ist,  bleiben  für  den  Rest
des  Kalenderjahres  vom  Hafengelde  frei.

3.  Außerdem  gelten  die  aus  Staatsverträgen  oder  anderen  Abkommen  herzuleitenden  Ansprüche  auf
Befreiungen  und  Ermäßigungen.



                             Zusätzliche  Bestimmung.
Bei  denjenigen  nach  Tragfähigkeit  vermessenen  Flußschiffen,  auf  welche  die  Schiffsvermessungs-Ordnung
vom  5.  Juli  1872  keine  Anwendung  findet,  werden  10  Zentner  Tragfähigkeit  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  gerechnet.

                                         Tarif
der  bel  Benutzung  des  Emskanalhafens  und  Löschplatzes  zu  Lingen  zur  entrichtenden  Abgaben.

                                          I.  Hafengeld.

A.  Beim  bloßen  Liegen  im  Hafen  wird  für  je  7  Tage  oder  den  angebrochenen  Theil  dieses  Zeitraums
  entrichtet:

1.  für  Schiffe    für  die  Tonne  (2000  Pfund)  der  Tragfahigkeit  ....—  —  Mark  1  *
2.  für  Schiffe  unter  1  Tonne  Tragfähigkeit.  ....  I
3.  für  Floßholz  für  das  Quadratmeter
Schiffe,  welche  im  Hafen  lediglich  übernachten,  sowie  die  an  Bord  anderer  Fahlzeuge:
befindlichen  Fahrzeuge  sind  abgabenfrei.

B.  Beim  Laden  oder  Löschen  der  Schiffe,  sowie  beim  Einschlagen  und  Ausladen  von  Flößen  wird
(vorkommenden  Falls  unter  Abrechnung  der  Dauer  dieses  Geschäfts  von  der  bloßen  Liegezeit  ad  A.)
für  jeden  vollen  oder  angebrochenen  Zeitraum  von  24  Stunden  entrichtet:

1.  für  Schiffe  für  die  Tonne  der  Tragfahigteit  .

 ..— Mark  2  Pf.

mindestens  jedoch  ....·....——-10-2)

  für  Floßholz  für  je  2  Quadratmeter  □  -
3)  beim  Laden  oder  Löschen  einzelner  Kolli  für  jede  Tonne  oder  deren  Theil  —  2 =C.

  Schiffe,  welche  am  Löschplatze  anlegen,  ohne  zu  löschen  oder  zu  laden,  sind  für  die  ersten  3  Stunden
  von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes    befreit.
Später  wird  (vorkommenden  Falle  unter  Abrechnung  der  Dauer  von  der  Liegezeit  ad  A.)
für  den  vollen  oder  angebrochenen  Zeitraum  von  3  Stunden  entrichtet:


 

1. für  Schiffe  für  je  2  Tonnen  der  Tragfähigkeit  ....—  Mark  1  Pf.
mindestens  jedoch  ............  -
2.  für  Floßholz  für  jedes  Quadratmeter  :  1 Pf.  -

                                        II.  Krahngeld.
Bei  Benutzung  des  Krahns  wird  entrichtet:
1.  für  ganze  Schiffsladungen  von  bekanntem  Gewichte  für  die  Tonne  —  Mark  18  Pf.
2.  für  Güter  von  unbekanntem  Gewichte  oder  einzelne  Kolli  für  jeden  Krahnhub  :  5
        <pb n="281" />
                                            —  263  —

                                  III.  Lagergeld.
Bei  Benutzung  des  Löschplatzes  zum  Lagern  von  Gütern  sind  die  ersten  24  Stunden  Lagerzeit  frei.
Später  wird  für-  je  10  Ouadratmeter  des  Lagerraums  entrichtet:
1.  bei  einer  Lagerzeit  bis  zu  7  Tagen  einschließlich  für  jeden  vollen  oder  angebrochenen  Zeitraum
von  24  Stunden. —- Mark   Pf.

im  Ganzen  jedoch  nicht  20  als  Pf.—-  -
2.  bei  einer  Lagerzeit  von  mehr  als  7  Tagen  bis  zu  30  Tagen  einschließlich  .—-  40  Pf-3.
  für  jeden  ferneren  vollen  oder  75  Zeitraum  von  30  Tagen  —  40  =
4.  für  Stückgüter,  die  weniger  als  5  Quadratmeter  Raum  einnehmen,  die  Hälfte

der  vorstehenden  Ansätze;
5.  In  Jahrespacht  kostet  jedes  Quadratmeter  des  Lagerraum  .  14

Zusätzliche  Bestimmungen.

Soweit  nicht  im  Tarife  ein  Anderes  bestimmt  ist,  werden  überschießende  Bruchtheile  derjenigen  Maßeinheit,
  welche  der  Berechnung  der  betreffenden  Abgaben  zu  Grunde  gelegt  wird  (1  Tonne,  bezw.  zu  I.  C.  1.
je  2  Tonnen,  1  Quadratmeter,  bezw.  zu  III.  1  bis  3  zu  10  Quadratmeter),  wenn  sie  die  Hälfte  der  Maßeinheit
  erreichen,  als  voll  berechnet,  anderenfalls  aber  außer  Ansatz  gelassen.

                                     Tarif,

des  an  der  Mündung  der  Oste  in  die  Elbe  bei  dem  Nebenzollamt  auf  dem  Oste-Wachtschiffe  zu
entrichtenden  Baaken-  und  Seetonnengeldes.

Von  jedem  die  Oste  befahrenden  oder  in  deren  Mündung  einlaufenden  Schiffe  ist  jährlich  einmal  zu
entrichten
30  Pf.

1.  an  Baakengeld  .  .
2.  an  Seetonnengeld
a)  für  ein  Fahrzeug  von  mehr  «  als  50  Kubikmeter  Netto-  Raumgehalt  60=b)
  für  ein  kleineres  30  =

                                                                               37
        <pb n="282" />
                                             —  264  —

 

 

 

 

 

                                                Tarif
des  Passagegeldes  für  die  Benutzung  der  Fähranstalten  zwischen  Harburg  und  Hamburg.
—  .  II.  III.
Passage
A.  Passage  Passage  der,  Beowohner der 
x  -  ·  Insel
Während  des  Transports  bei  offenem  Wasser,  über  über  Wilhelmsburg
einen  beide  mit Ländlichen Produkten
also  per  Fähre  oder  Schiff.  Elbarm.Elbarme  über
·  'jeden Elbarm.
Mark  Pf.  Mark  Pf.  Mark  Pf.
1.  Für  eine  Person  entweder  ohne  Traglast,  oder  mit  ihrer  Traglast,
oder  mit  einem  Schiebkarren  oder  mit  einem  mit  Hunden  bespannten
  Wagen  —  8  —  15—  8
2.  Für  ein  Fuhrwerk,  2-  oder  4rädrig,  mit  einem  Pferde  oder  sonstigen
  Zugthiere  bespannt  .  —38——-53—23
3.  Für  ein  dergleichen  Fuhrwerk  mit  2  Zugthieren  bespannt  —  4—  64A44
4.  Für  ein  Omnibus-Fuhrwerk  desgleichen  —  53  112
5.  ür  ein  Fuhrwerk  mit  3  Zugthieren  bespannt.  —  75  1  2  —  53
5.à.  Für  jedes  mehr  angespannte  Pferd  .  .1  271  —  381  —  15
6.  Für  ein  nicht  vorgespanntes  Pferd,  „Maulthier,  Esel,  Ochse  oder
Kuh,  bis  zu  je  4  Stück  inkl.,  für  jedes  —  23  ——3  4444
7.  Für  dergleichen  Thiere,  wenn  die  Zahl  5  und  mehr  beträgt.  für
jedes  —  15—  27—  8
8.  Für  ein  Schwein,  Schaf,  Ziege  oder  Kalb,  für  jedes  8  —  15—  8
9.  Für  Gänse  und  Puter,  für  je  und  bis  zu  6  Stück  15  27½—  15
                                                B.
            Während  des  Eisstandes,  also  bei  Eisbahnen,
quer  über  die  Elbarme  an  den  Fährstellen  oder  auf  besonders
dazu  eingerichteten  Eisübergängen.
1.  Für  eine  Person  mit  einem  Schiebkarren  oder  mit  einem  mit
Hunden  bespannten  Wagen.  —  4—  8  4
(NB.  Personen  ohne  oder  mit  Traglast  sind  frei)
2.  Für  ein  Fuhrwerk,  2=  oder  4rädrig,  oder  einen  Schlitten  mit
einem  Pferde  oder  sonstigen  Zugthiere  bespannt  —  15—  27—  8
3.  für  ein  dergleichen  Fuhrwerk  oder  Schlitten  mit  2  Zugthieren
*  .  .  —27—38—  8
4.  Für  ein  Omnibus-  Fuhrwerk  desgleichen  .  —30—45———
5.  Für  ein  Fuhrwerk  oder  Schlitten  mit  3  Zugthieren  bespannt  —  445
5.A.  Für  jedes  mehr  angespannte  Pferd  —  15—  19  4
6.  Für  ein  nicht  vorgespanntes  Pferd,  Maulthier,  Esel  Ochse  oder
Kuh  .  .  8  12—
7.  Für  ein  Schwein,  Schaf  Ziege  oder  Kalb  —  4—8  2
für  2  bis  je  3  Stück  .  812  —  2
        <pb n="283" />
                                             —  265  —

                                   Bekanntmachunug.

betreffend  den  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  Benutzung  des  Geeste-Kanals  zu  entrichten“  sind.

An  Stelle  des  in  der  Anlage  der  Polizei-Qrdnung  für  den  Binnenschiffahrtoweg  zwischen  Weser
und  Elbe  vom  27.  Juli  1864  (Hannoversche  Gesetz-Sammlung  1864,  Abth.  III    Seite 78)  unter  II.  enthaltenen
Tarifs  der  Abgaben  für  Benutzung  des  Geeste-Kanals  wird  vom  1.   Januar 1875 Abth.    ab  der  nachfolgende  von

dem  Herrn

Finanz-Minister  und  dem  Herrn  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  gemein-


schaftlich  festgestellte  Tarif  treten,  was  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird.
Hannover,  den  11.  Dezember  1874.  Stade,  den  10.  Dezember  1874.

Der  Provinzial-Steuer-Direktor.  Königliche  Landdrostei.

                                           Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  Benutzung  des  Geeste-Kanals  zu  entrichten  sind.

Es  ist  zu  entrichten
A.  Kanalgeld  für  die  Befahrung  des  Kanals  zwischen  Bederkesa  und  der  Geeste  sowohl

*—

bei  der  Auf=  als  bei  der  Niederfahrt.
1.  von  beladenen  Kähnen  unter  4  Tonnen  Tragfähigkeit  10  Pf.
2.  von  beladenen  Fahrzeugen  von  4  Tonnen  Tragfähigkeit  und  darüber  für  jede  Tonne  5
3.  von  leeren  Fahrzeugen  die  Hälfte  der  nach  den  Saten  unter  1  und  2  berechneten.  Abgabe,
4.  von  Holzflößen  für  jeden  Barm  ..  5 Pf

B. Schleusengeld für die Durchschleusung durch die  Kanalschleuse.

1.von beladenen Kahnen unter 2 Tonnen Tragtfähigkett...  .....10
2.  von  beladenen  Kähnen  von  2  bis  4  Tonnen  Tragfähigkeit  20
3.  von  beladenen  Fahrzeugen  von  4  Tonnen  Tragfähigkeit  und  darüber  für  jede  Tonne  5
4.  von  leeren  Fahrzeugen  die  Hälfte  der  nach  den  Saben  1,2  und  3  berechneten  Abgabe,
5.  von  Holzflößen  jeden  Baum  -

u  n½

———————

Liegegeld  für  das  Liegen  von  Fabrzeugen  und  Holzflößen  im  Kanal,  sobald  solches
die  Dauer  von  14  Tagen  übersteigt,  also  auch  für  die  Ueberwinterung:
1.  von  Kähnen  unter  4  Tonnen  Tragfähigkeit  ..  40  Pf.
2.  von  Fahrzeugen  von  4  Tonnen  Tragfähigkeit  und  daruber  für  jede  Tonne  -
3.  von  Holzflößen  für  jeden  Baum  3  -

                                Allgemeine  Bestimmungen.

Soweit  in  diesem  Tarife  die  Tonne  den  Erhebungs-Maßstab  bildet,  ist  darunter  die  deutsche

Tonne  zu  2000  Pfd.  (1000  Kilogramm)  zu  verstehen.
Bruchpfennige  kommen  als  volle  Pfennig  zur  Erhebung.

In  Ermangelung  von  Meßbriefen,  welche  die  Tragfähigkeit  der  Fahrzeuge  glaubhaft  nachweisen,

hat  der  Abgaben-Erheber  die  von  den  Schiffsführern  anzugebende  Tragfähigkeit  ihrer  Fahrzeuge
durch  Untersuchung  der  letzteren  zu  prüfen  und  danach  das  zu  entrichtende  Kanal-,  Schleusenund
  Liegegeld  festzustellen.
        <pb n="284" />
                                                —  266  —

Beschwerden  über  diese  Feststellung,  durch  welche  die  Pflicht  zur  vorläufigen  Erlegung  der
festgestellten  Abgabe  nicht  aufgehoben  wird,  sind  bei  dem  Hauptzollamte  zu  Geestemünde  zur  Entscheidung
  anzubringen.

3.  Das  Kanalgeld  sub  A.  des  Tarifs  muß  bei  der  Hebestelle  an  der  Geeste-Kanalschleuse  für  jede
Auf=  oder  Niederfahrt  zum  vollen  Betrage  entrichtet  werden,  auch  wenn  der  Kanal  nicht  in  seiner
ganzen  Länge,  sondern  nur  eine  Strecke  desselben  befahren  wird.

                             Das  Reichskanzler-Amt.
                                             Eck.


                                    7.  Heimath  Wesen.


In  Sachen  Wilster  wider  Schenefeld  war  es  zwischen  den  Parteien  streitig,  ob  die  seit  dem  1.  Dezember  1871
von  Schenefeld  abwesende  geschiedene  H.  beim  Beginne  der  Armenpflege  am  1.  März  1874  ihren  Unterstützungswohnsitz
  in  Schenefeld  bereits  durch  Abwesenheit  verloren  hatte,  obgleich  ein  außer  der  Ehe  geborener
Sohn  derselben,  wie  schon  im  September  1871,  so  auch  während  ihrer  Abwesenheit  zwei  Mal,  nämlich  von
Weihnachten  1871  bis  1.  Februar  1872  und  vom  1.  April  bis  1.  Mai  1872  im  Armenhause  zu  Schenefeld
Unterkommen  gefunden  hatte.  In  Uebereinstimmung  mit  der  Schleswig-Holsteinschen  Deputation  für  das
Heimathwesen  hat  das  Bundesamt  durch  Erkenntniß  vom  13.  März  1875  entschieden,  daß  der  Lauf  der  Verlustfrist
  nicht,  wie  Kläger  annahm,  in  der  ganzen  Zeit  vom  1.  Dezember  1871  bis  1.  Mai  1872,  sondern
nur  während  der  Dauer  des  jedesmaligen  Aufenthaltes  im  Armenhause  geruht  habe,  und  in  den  Gründen
des  Erkenntnisses  bemerkt:

Die  Entscheidung  über  die  Ortsangehörigkeit  der  geschiedenen  H.  ist,  wie  der  erste  Richter
gegenüber  dem  Verklagten  zutreffend  ausführt,  davon  abhängig,  in  welcher  Dauer  dieselbe  während
ihrer  2  Jahre  3  Monate  umspannenden  Abwesenheit  von  Schenefeld  in  der  Person  des  außerehelich
  geborenen  Sohnes  Johann  S.  öffentliche  Unterstützung  empfangen  hat.  Johann  S.  ist,
soviel  die  als  Beweismittel  vom  Kläger  vorgelegte  Mittheilung  des  Verklagten  vom  28.  Mai  1874
ersehen  läßt,  ein  dem  Vagabundiren  ergebener,  aber  arbeitsfähiger  Mensch  von  19  Jahren,  dessen
Hilfsbedürftigkeit  überhaupt  erheblichen  Zweifeln  unterliegt.  Jedenfalls  kann  nicht  angenommen
werden,  daß  derselbe  auch  in  den  Zeiten,  die  er  nicht  im  Armenhause  zu  Schenefeld  zubrachte,
öffentlicher  Unterstützung  bedurfte  und  Gegenstand  der  Armenpflege  war,  da  er  sich  außerhalb  des
Armenhauses  den  nothwendigen  Lebensunterhalt  selbst  verschaffte.  Die  Unterstellung  des  Klägers,
daß  er  Kleidungsstücke  von  der  Armenanstalt  empfangen,  also  nicht  jeder  Unterstützung  entbehrt
habe,  während  er  sich  außerhalb  des  Armenhauses  befand,  ist  vom  Verklagten  bestritten  und  steht
völlig  beweislos  da.  Von  einer  Fortdauer  der  Unterstützung  über  die  Zeitfrist  des  jedesmaligen
Aufenthaltes  im  Armenhause  kann  daher  ebensowenig  die  Rede  sein,  als  von  einer  dauernden
Hilfsbedürftigkeit  mit  intermittirender  Unterstützung,  wie  sie  nach  der  vom  Appellanten  allegirten
Entscheidung  des  Bundesamtes  vom  28.  Januar  1873  unter  Umständen  zur  Begründung  des
Uebernahmeanspruchs  genügt.  Vielmehr  hat  sich  die  mittelbare  Unterstützung  der  geschiedenen  H.
nach  Allem,  was  vorliegt,  auf  diejenigen  10  Wochen  beschränkt,  welche  Johann  S.  in  der  Zeit
        <pb n="285" />
                                                  —  267  —

vom  1.  Dezember  1871  bis  1.  März  1874  im  Armenhause  zu  Schenefeld  zugebracht  hat;  so  lange
war  daher  auch  nur  nach  §.  27  des  Reichsgesetzes  die  Verlustfrist  gehemmt.
Rechnet  man  diese  10  Wochen  von  der  Zeitdauer  der  Abwesenheit  ab,  so  war  immerhin  der

uns  Unterstützungswohnsitz  der  geschiedenen  H.  und  ihrer  Kinder  in  Schenefeld  vor  dem  1.  März  1874
erloschen.

 

                                      8.  Post-Wesen.

Unzulässige  Verwendung  der  aus  Briefumschlägen  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung.

Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Briefumschlägen  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur
Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig

Dagegen  können  von  jetzt  an  verdorbene  gestempelte  Briefumschläge,  welche  aber  noch  nicht  mit  dem
Entwerthungszeichen  versehen  sein  dürfen,  bei  den  Postanstalten  gegen  Freimarken  von  gleichen  Werthbeträgen
umgetauscht  werden.

Ein  Umtausch  verdorbener  Postkarten  und  gestempelter  Streifbänder  findet  nach  wie  vor  nicht  statt.

Berlin  W.,  den  19.  März  1875.

                             Kaiserliches  General-Postamt.

                      Postaufträge  im  Verkehr  mit  der  Schweiz.

Vom  1.  April  ab  sind  Postaufträge  nach  der  Schweiz  zulässig.  Die  Einziehung  von  Geldern  in  der

Schweiz  im  Wege  des  Postauftrages  kann  bis  zum  Betrage  von  187 ½  Franken  erfolgen.  Der  einzuziehende

Betrag  ist  auf  dem  Formulare  zum  Auftrage  in  Franken  und  Rappen  anzugeben.  Postauftragsbriefe  nach

der  Schweiz  kosten  an  Lon  20  Pfennige  für  je  15  Gramm  und  außerdem  an  Gebühr  20  Pfennige  für  jeden

Brief.  Der  vom  Adressaten  eingezogene  Betrag  wird  dem  Absender,  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  

mitteilt  Postanweisung  zugestellt.  Ueber  die  näheren  Bestimmungen  ertheilen  die  Postanstalten  auf  Befragen
Auskunft.

Berlin  W.  den  20.  März  1875.
Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="286" />
                                           —  268  —

                         9.  Konsulat-Wesen.

Dem  Herrn  Edgar  Stanton  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  Konsul  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Barmen  ertheilt  worden.

Dem  Kaufmann  Karl  Reiß  in  Mannheim  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als
Konsul  der  Türkei  ertheilt  worden.

Als  konsularische  Amtsbezirke  sind  zuertheilt  worden

1.  dem  Konsulate  des  Deutschen  Reichs  in  Shields:
North=  und  South-Shields  nebst  Tynemouth  und  dem  dazwischen  liegenden  Theile  des
Tyne=  Flusses,  einschließlich  der  Tyne=  und  Northumberland-Docks,  sowie  die  Küste  von
St.  Mary's  Island  bis  Souter  Point;

2.  dem  Konsulate  des  Deutschen  Reichs  in  Newcastle  on  Tyne:

dist  Stadt  Newcastle  und  der  Tyne-Fluß  bis  zu  den  Grenzen  des  Amtebezirks  von
Shields

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Ruttmann  zu  Manila  (Philippinen)  ist  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen
zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="287" />
                                    Central-Blatt

                               für  das

                      Deutsche  Reich.

                      Herausgegeben

                             Reichskanzler-Amt.

–.  ——

Zun  beziehen  durch  alle  Postanslalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations=  Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

I
III.  Jahrgaug.  Berlin,  Freitag,  den  9.  April  1875.  6„  Nr.  16.
Inhast:  .  Soll--  und  Steuer-Wesen:  Verordnung  eines  Reichs.  einjährig  (Freiwilligen  Militärdienst  271.
vollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  eines  Stations-  4.  Heimath  =  Wesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  
2.    Aufhebung  einer  Steuerstelle  .  Seite  269.  Heimathwesen

 

5.  Post-Wesen:  Uebersicht  über  die  während  des  I.  Vierteljahres
  1875  im  deutschen  Reichs-Postgebiete  eingerichteten

und  aufgehobenen  Postanstalten

6.  Konsulat  =  Wesen:  Ernennng  3.

 

Steurstelle-Wesen:
  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reich
................  0
3.  Militär-Wesen-  Bekanntmachungen,  betr.  die  Ertheilung

von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum

 

1.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  des  Bundesraths  für  Zoll=  und  Steuerwesen

der  Königlich  preußische  Ober-Regierungsrath  Schrader  zu  Königsberg
der  Großhe  oglich  mecklenburgischen  Zoll=  und  Steuer-Direktion  zu  Schwerin  als  Reichsbevollmächtigter
  für  Zölle  und  Steuern  mit  dem  Wohnsitze  in  Schwerin  und
der  Königlich  sächsische  Ober-Steuerkontrolör  Birnbaum  zu  Grimma

den  Hauptämtern  zu  Magdeburg,  Halle,  Halberstadt  und  Nordhausen  mit  dem  Wohnsitz  in
Magdeburg  als  Stations-Kontrolör

beigeordnet  worden.

Die  an  der  Grenzlinie  zwischen  Preußen  und  Bayern  im  Bezirke  des  Hauptsteueramts  zu  Hanau
belegene  Königlich  preußische  Uebergangsabgaben-Hebestelle  zu  Döllbach  ist  aufgehoben  worden.
        <pb n="288" />
                                     -------270-----                                                           



                              2.Münz-Wesen.

                                  Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  27.  März  1875
siattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  SiIlbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  21.  bis
7.  März  1875  Doppel-  5  1  20  10  5  #  2  1
sind  geprägt  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig.  Pfennig  ·  Pfennig.  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  nen.  stücke.  stücke.  —stücke  --.—  stücke.
·  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark  Pf.  Mark.  Pf.,  Mark.  Pf.  Mark.  91.
a)  Berlin  ...  —  1548/080½  3/840%  F1,131440%  32751  0  —  —  6,468  60  11,308  —
b)  Hannover  —  —  —  127,850  —  —  —  —  838397  10  2.407  60  2,457  10
c)  Frankfurt.  —-  29,oto—  —  9,000—«.5,87a—26,56415  7984082,700—
d)  München  —  —  —  124,6000  650,400  —  12,480  —  6,4600—  2,424—  1248—
o)  Dresden  ..  —  —  —  108,000  —  15,600  —  —  —  2,250  —  2,760  —
s)  Stuttgart..  —  —  —  99/016  8o  11,821  40  14,341  80  2845|80  1,875  60
6)  Karlsruhe  —  —  206,916  —  ——————  7
h)  Darmstadt1  —  50.575%  54000—  5  ————  arg-zeugst
i)  Hamburg  —  —  —  57,566  ——  —  —  7,270  80  15,714  04  966  2
1  4
Summe  12  —  1,5720900)  2565,440  141%O  78026|/30  85,158/68528  33  97
Vorher  waren  1  1
geprägt  in:  1
a) Berlin .64,  55,  8006,  667,  690  L,  710|11,7  16  22460½1  6%  925.4023804
b)  Hannover.  48,381,440  2,712,7801  8,088,  628  2,  206,979  -  304,764  890  466,  918  —  273,800  —%
#)  Frankfurt.167,  445,  460|  50,  25,  010  —  1231,8644411L70  44  5  46,604  0s19
c)  München344  430  305760  2065500—  579,250•0  229,735  2ol  141,750  20  91,850  13
e)  Dresden.  44,935,160  13/260  ,  200214S  2  520,89440  353287  35  1135564644  67
f)  Stuttgart.4202,105%61  93  23  0  191140160%  20
6)  Karlsruhe  1401,360  7398,  a  351,335  5,281,8371240  701,351  90  227.560  —  10,255/08  57,415%
h)  Darmstadt  5176580  46  20  58,50050964  44  40  —  66,67120  22/757—
i)  Hamburg  —  —  ————  2  20,607  5%  29,084066  —  —
Summe  2:8842544  445440%%2  rst  762  26“  2,347,595  84012,845  37
Gesamm-Aus.  l
prägung..»M,540,800«245,751,770MAX-»Es45,846,13012,640,307—6,839,098  Iso  2,ss4,916102,s76,783221,086,782«34
———  —.———————  —————  ——
D,  180,292,570  Mark.  77,740,872  Mark.  9,204,014  Mark  90  Pf.  3,413,565  Mark  56  Pf.
        <pb n="289" />
                                         —  271  —

                                3.  Militär-Wesen.

                                      Bekanntmachung,
betreffend  die  Ergänzung  des  unter  dem  1.  April  d.  Js.  veröffentlichten  Nachtrags-Verzeichnisses  solcher
höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation
zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
Das  durch  die  Bekanntmachung  vom  1.  d.  Mts.  (Seite  202)  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachte  Nachtrags-Verzeichniß

  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind,  wird  hierdurch  ergänzt,  wie  folgt:

Realschulen  zweiter  Ordnung.
I.  Königreich  Sachsen.
Die  höhere  Knaben-Bürgerschule  zu  Leipzig.
II.  Königreich  Württemberg.
Die  Realanstalt  zu  Ravensburg.
Berlin,  den  5.  April  1875.

                  Das  Reichskanzler-Amt.
                                 Eck.

                                Bekanntmachung.
Den  nachstehend  verzeichneten  Lehranstalten:

1.  der  Erziehungsschule  des  Dr.  E.  J.  Barth  zu  Leipzig,
2.  der  Privatanstalt  von  G.  L.  Gosewisch  zu  Hamburg  und
3.  der  Privatanstalt  des  Dr.  T.  A.  Bieber  ebendaselbst

ist  provisorisch  gestattet  worden,  Entlassungsprüfungen  auf  Grund  eines  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigten
  Prüfungs-Reglements  und  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  mit  der  Wirkung  abzuhalten,
daß  die  über  das  Bestehen  dieser  Entlassungsprüfung  ertheilten,  von  dem  zugezogenen  Regierungs-Kommissar
beglaubigten  Abgangszeugnisse  von  sämmtlichen  Departements- Prüfungs-  Kommissionen    als  genügende  Zeugnisse
  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienste  angenommen  werden.

Berlin,  den  5.  April  1875.

              Das  Reichskanzler-Amt.
                                     Eck.

 

                                                                               3 8*
        <pb n="290" />
                                                         -----272--                                                                                                        4.  Heimath  Wesen.

1.  Die  in  der  Gemeindeverwaltung  vermittelte,  aber  nicht  aus  Armenmitteln  bezahlte  Gewährung
eines  Obdachs  ist  keine  öffentliche  Armenunterstützung.

2.  Die  von  einem  Gemeindevorsteher  für  einen  angeblich  Hilfsbedürftigen  gegen  den  ausgesprochenen
Willen  der  Gemeinde  gewährte  Beihülfe  erlangt  auch  dadurch  den  Karakter  einer  öffentlichen
Armenunterstützung  nicht,  daß  die  Gemeinde  bei  Prüfung  der  Rechnung  den  Posten  nur  deshalb
passiren  läßt,  damit  der  Vorsteher  nicht  persönlich  darunter  leide.

3.  Uebernahme  eines  Hilfsbedürftigen  kann  nur  verlangt  werden,  wenn  die  Nothwendigkeit  einer
öffentlichen  Armenunterstützung  auch  noch  zur  Zeit  der  Klage  fortbestanden  hat.

Die  Wittwe  K.  hat  mit  ihren  beiden  Söhnen  Hermann  und  Bernhard  und  ihrer  schwachsinnigen,  37  Jahr  alten
Tochter  Katharina  Marie  K.  bis  1867  in  Dalvers  gewohnt,  wo  die  Familie  unbestritten  Wohnrechte  besaß.
Im  Jahre  1867  zog  die  Familie  nach  Hahlen.  Nach  5  Jahren  siedelten  die  beiden  Brüder,  unter  Mitnahme  von
Mutter  und  Schwester,  nach  Andorf  über,  wo  die  beiden  ersteren  für  die  Zeit  vom  Mai  1872  bis  dahin
1876  eine  Heuer  von  dem  Kolon  R.  übernommen  hatten.  Der  Heuervertrag  wurde  aber  am  24.  Januar
1874  wieder  aufgelöst,  weil  die  Brüder  K.  der  in  demselben  übernommenen  Verpflichtung  nicht  genüge  leisten
konnten,  der  Bauernschaft  Andorf  Sicherheit  zu  geben,  daß  ihre  schwachsinnige  Schwester  der  Bauernschaft
nicht  zur  Last  falle,  und  ihr  in  der  Bauernschaft  Dalvers  das  Domizilrecht  und  der  Unterstützungswohnsitz
verbleibe.  Hierdurch  ist  der  Kläger  nach  seiner  Behauptung  in  die  Lage  gekommen,  der  Familie  Obdach  verschaffen
  zu  müssen.  Derselbe  hat  deshalb  gegen  den  Ortsarmenverband  Dalvers  Klage  auf  Uebernahme  der
Wittwe  K.  und  ihrer  Tochter  erhoben,  ist  damit  aber  durch  Erkenntniß  der  Hannoverschen  Deputation  für  das
Heimathwesen  vom  22.  September  1874  abgewiesen  worden.

Auf  die  Berufung  des  Klägers  hat  das  Bundesamt  die  erstrichterliche  Entscheidung  durch  Erkenntniß
  vom  13.  März  1875  aus  folgenden  Gründen  bestätigt:

Die  Verpflichtung  des  Armenverbandes  des  Unterstützungswohnsitzes  zur  Uebernahme  des  in
dem  Bezirke  eines  anderen  Armenverbandes  sich  aufhaltenden  Deutschen  und  das  entsprechende
Recht  des  Armenverbandes  des  Aufenthaltsortes  zur  Ausweisung  ist  nach  S.  5  des  Freizügigkeitsgesetzes
  vom  1.  November  1867  und  §.  31  des  Gesetzes  vom  6.  Juni  1870  dadurch  bedingt,  daß
die  Unterstützung  desselben  aus  öffentlichen  Armenmittelr  aus  andern  Gründen  als  wegen  einer
nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  geworden  sei.  Wie  das  Bundesamt  in  konstanter
  Judikatur  angenommen  hat,  setzt  das  Gesetz  also  als  unerläßliches  Erforderniß  voraus,
daß  dem  Auozuweisenden  resp.  zu  Uebernehmenden  eine  öffentliche  Armenunterstützung  aus  einem
unter  diese  Paragraphen  fallenden  Grunde  bereits  habe  gewährt  werden  müssen.  Dies  ist
nun  nicht,  wie  seitens  des  Klägers  behauptet  wird,  seinerseits  durch  Gewährung  des  Obdachs
seit  der  am  24.  Januar  1874  erfolgten  Auflösung  des  von  den  Söhnen  der  Wittwe  K.  geschlossenen
Heuervertrages  geschehen.  Denn,  wie  sich  aus  den  eidlichen  Aussagen  der  Zeugen  Bernhard  K.
und  Kolon  R.  ergiebt,  hat  der  letztere,  nachdem  das  Amt  der  Gemeinde  Andorf  aufgegeben  hatte,
der  mit  Obdachlosigkeit  bedrohten  Familie  ein  anderes  Obdach  zu  verschaffen,  auf  Ersuchen  des
Gemeindevorstehers  die  Familie  einstweilen  in  ihrer  bisherigen  Wohnung  belassen,  ohne  das  von
einer  ihm  dafür  von  der  Gemeinde  Andorf  zu  leistenden  Vergütung  die  Rede  gewesen  wäre.  Wenn
der  ect.  R.  am  15.  November  1874,  also  erst  während  der  gegenwärtigen  Instanz  beim  Amte  er-
        <pb n="291" />
                                              —  273  —

klärt  hat,  daß  er  das  bisherige  precarium  wieder  aufgerufen  wissen  wolle  und  eine  Vergütung
von  der  Gemeinde  in  Anspruch  nehmen  müsse  und  wenn  eine  solche  ihm  auch  im  Allgemeinen
von  dem  anwesenden  Gemeindevorsteher  zugesichert  worden  ist,  so  kann  dies  ebensowenig  dau  aus-=reichen,
  der  am  28.  Februar  1874  erhobenen  Klage  die  ihr  fehlende  thatsächliche  Unterlage  zu
geben,  als  die  fernere  in  dieser  Instanz  unter  Beweis  gestellte  Thatsache,  daß  seit  dem  20.  November
  1874  die  Wittwe  K.  und  ihre  Tochter  anderweitig  bei  Kolon  L.  gegen  1  Thlr.  wöchentlich
  untergebracht  worden  und  seit  wenigen  Tagen  deren  völlige  Unterhaltung  durch  die  Gemeinde
Andorf  erfolge.  Es  bleibt  indessen  noch  zu  prüfen,  inwieweit  etwa  die  Zuwendungen,  welche  die
Wittwe  K.  aus  den  Mitteln  des  Armenverbands  Dalvers  noch  während  ihres  Aufenthalts
in  Andorf  empfangen  hat,  für  geeignet  zu  erachten  sind,  den  Antrag  auf  Uebernahme  derselben
und  ihrer  schwachsinnigen  Tochter  gesetzlich  zu  rechtfertigen.  Aus  den  produzirten  Rechnungen  für
die  Jahre  1868  —  1872  ergiebt  es  sich  nämlich,  daß  alljährlich  der  K.  für  ihre  Tochter  eine  Unterstützung
  von  5  Thlr.  gewährt  worden  ist.  Der  Gemeindeorsteh.  O.  zu  Dalvers  hat  in  Beziehung
  hierauf  eidlich  ausgesagt,  daß  bei  Vorlage  der  Gemeinde-Rechnung  pro  1870,  in  welcher
wiederum,  wie  in  felheren  Jahren,  5  Thlr.  Unterstützung  für  die  K.'sche  Tochter  vorkamen,  ihm
von  der  Gemeindeversammlung  ganz  entschieden  bedeutet  worden  sei,  daß  er  fernerhin  Unterstützung
für  die  Schwachsinnige  nicht  zu  zahlen  habe,  weil  man  sie  sonst  wenigstens  in  Rechnung  nicht
werde  passiren  lassen.  Er  sei  aber  in  den  Jahren  1871  und  1872  von  den  Brüdern  der  Schwachsinnigen
  wiederholt  und  stark  um  fernere  Unterstützung  geplagt  worden  und  habe,  um  dessen  enthoben
  zu  sein,  pro  1871  und  1872  5  Thlr.  einmal  an  H.  und  einmal  an  Bernhard  K.  gezahlt.
Sein  Verfahren  sei  dann  auch  in  einer  Gemeindeversammlung  zur  Sprache  gekommen.  W
habe  man  dasselbe  entschieden  getadelt,  danach  aber  die  Aufnahme  in  die  betreffenden  Rechnungen
zugelassen,  damit  er,  der  Vorsteher,  wie  man  hervorhob,  nicht  persönlich  darunter  leide.  Diese
Aussage  des  Zeugen  O.  läßt  darüber  keinen  Zweifel,  daß  weder  nach  dessen  eigener  Auffassung,
noch  nach  dem  Willen  der  Gemeinde  die  in  den  Jahren  1871  und  1872  für  die  Wittwe  K.  gezahlten
  Beträge  von  jedesmal  5  Thlr.  als  Unterstützungen  gelten  sollten,  welche  derselben  wegen
anzuerkennender  Hilfsbedürftigkeit  nicht  versagt  werden  könnten.  Der  Vorsteher  O.  hat  sich  zu
diesen  gegen  das  Verbot  der  Gemeindeversammlung  geleisteten  Zahlungen  nur  bestimmen  lassen,
um  dessen  enthoben  zu  sein,  von  den  Brüdern  K.  ferner  wie  bisher  geplagt  zu  werden;  die  Gemeinde
  aber  hat  von  Defektirung  der  Zahlungen  nur  aus  Rücksicht  gegen  den  Vorsteher  abgesehen,
keineswegs  die  gegen  ihren  Willen  von  diesem  in  den  Jahren  1871  und  1872  weiter  gewährte
Unterstützung  nachträglich  als  solche  gutgeheißen.  Wie  dem  aber  auch  sei,  jedenfalls  können  die
der  Wittwe  K.  rücksichtlich  ihrer  Tochter  bis  zum  Jahre  1872  gemachten  Zuwendungen  die  erst
im  Februar  1874  erhobene  Klage  auf  Uebernahme  Beider  nicht  rechtfertigen.  Es  versteht  sich
vielmehr  von  selbst,  daß  der  Zustand  der  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen  Armenunterstützung  auch
noch  zur  Zeit  der  Klage  fortbestanden  haben  müsse.  Denn  da  Umstände  der  verschiedensten  Art
in  der  Lage  eines  bisher  Hilfsbedürftigen  eine  solche  Aenderung  herbeiführen  können,  daß  eine
solche  Bedürftigkeit  nicht  mehr  besteht,  hiermit  aber  der  rechtliche  Grund  jeder  Ausweisung  wegfällt,
  so  erscheint  die  Ausweisung  auch  nur  so  lange  zulässig,  als  die  früher  eingetretene  Hilfsbedürftigkeit
  wirklich  noch  vorhanden  ist,  und  nicht  schen  wegen  der  Besorgniß  ihrer  möglicherweise
künftig  eintretenden  Wiederkehr.  Daß  die  früher  bestandene  Hilfsbedürftigkeit  in  einer  dem  §.  31
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  entsprechenden  Weise  zur  Zeit  der  Klage  —  im  Februar
1874  —  nicht  noch  fortbestand,  ergiebt  sich  aus  der  Thatsache,  daß  der  ect.  K.  resp.  ihrer  Tochter
jedenfalls  seit  dem  Jahre  1872  bis  dahin  eine  Unterstützung  aus  öffentlichen  Armenmitteln  nicht
weiter  gewährt  worden  ist.
        <pb n="292" />
                                          —  274  —

                             5.  Post=  Wesen.

                                (Üebersicht

über  die  während  des  I.  Vierteljahrs  1875  im  deutschen  Reichs-Postgebiete

eingerichteten  und  aufgehobenen  Postanstalten.

 

1  Eigenschaft  der  eingerichteten  bez.

 

 

   
 

Ortsbezeichnung.  aufgehobenen  Postanstall.  Ober-Postdirektions-Bezirk.
A.  Eingerichtete  Postanstalten.
Colbitzow  l  Postagentur  Stettin.
Diedorf  «  do.  Erfurt.
Döbeln  (Bahnhof)  Zweig-Postexpedition  Leipzig.
Dornburg  (Bahnhof)  Postexpedition  Erfurt.  6
Postagentur  Straßburg  i.  Elsaß.
·  do.  Arnsberg.
i.  Lothr.  "  do.  Metz.
„  do.  Metz.
do.  Kiel.
D  do.  Halle  a.  S.
1  do.  etz.
s  do.  Düsseldorf.
Lingolsheim  do.  Straßburg  i.  Elsaß.
Neudorf  bei  Straßburg  i.  Elsaß  Postexpedition  Straßburg  i.  Elsaß.
Walddorf  bei  Eibanu  Postagentur  Dresden.
B.  Aufgehobene  Postanstalten.
Eigenrieden  Postagentur  Erfurt.
Gartrop  !  do.  Düsseldorf.
Werbachhausen  .  do.  Karlsruhe  i.  B.

 

                            Konsulat  Wesen.


Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
Oscar  Petersen  zu  Callao  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="293" />
                                 Central-Blatt

                            für  das

                     Deutsche  Reich.

                       Herrausgegeben

                         Reichskanzler-  Amt.

—  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prãnumterations  ·  Prels  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

           

 

 

Berlin,  Freitag,  den  16.  Apeil  1875.  16.
Inhalt:  1.  Algemeine  Verwaltungs-Sachen-  Verweisung  2  von  Landesgoldmuünzen
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet    Justiz-  Wesen:  Erkenntniß  des  Reichs-  Oberlandesgerichts  3
2.  Zoll·  und  Steuer  ·  Wesen:  Kompetenzen  von  Seite  275  betr.  Erwerb,  Natur  und  Verlust  der  deutschen  Schutz-—
    Nachweisung  der  Einnahmen  an  Wechselstempelseteuer“  im  genossenschaft.  283
Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  März      1875  und  Schiffahrt:  Beginn  von  Schifferprüfungen
8.  Finanz-  Wesen:  Nachweisung  über  die  am  31.  März  1875  .  Post--Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Postanweisungen
Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  verkehr  mit  Ostindien;  Postverbindung  mit  Konstantinopel
deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der
nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten  278.  8.  Telegarphen  Wesen  „Ermäßigung  der  Gebühren  für  Tele-4.
  Münz: Wesen  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  gramme  nach  Amerika  288.
münzen;—Haupt-Uebersicht  der  Ergebnisse  der  in  Ausführung  9.  —  Ambulante  Kontrole  über  die  Ausübung
der  Münzgesetze  vom  4.  Dezember  1871  und  vom  9.  Juli  Betriebsdienstes  bei  den  Eisenbahnzügen  ...  289.
1873  bis  zum  30.  Juni  1874,  dem  Tage  der  Auserkurs.  10.    Konsulat-  Wesen:  Ernennungen  20.
setzung,  von  Reichswegen  erfolgten  Einziehung  von  Landes-  II.  Personal=  Veränderungen.  ect.:.  Erennungen  bei  dem  289.
  goldmünzen;  —  Vergleichung  der  in  den  deutschen  Bundes-  nungshofe..
erfolgten  Ausprägungen  und  stattgehabten  Ein- 



 

                1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist
1.  der  Arbeiter  Benjamin  Zerbs  aus  Rokitnitz  in  Bohmen,  36  Jahre  alt,  nach  Verbüßung
einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten  1½jährigen  Zuchthausstrafe
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Breslau  vom  12.  Februar
d.  Js.;
und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind
2.  der  Schlossergeselle  Johann  Baptist  Keller  aus  Andwyl  (Kanton  St.  Gallen  in  der  Schweiz),
22  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Lansstreichens,  durch  Beschluß
der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Posen  vom  31.  März  d.  Js.;

3.  der  Handlungsgehülfe  Leonhard  Jacobi,  gebürtig  aus  Rotterdam  im  Königreich  der  Niederlande,
  16  Jahre  alt,  Israelit,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
und  Bettelns,  burch  Peschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Marienwerder
vom  7.  März  d  Js.;

                                                                                89

□C
        <pb n="294" />
                                           —  276  —



4.  die  unverehelichte  Franziska  Kowarsch  aus  Jamney  in  Böhmen,  16  Jahre  alt,  nach  erfolgter
gerichtlicher  Bestrafung  wegen  wiederholten  schweren  Diebstahls,  sowie  wegen  Landstreichens
und  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Breslau  vom
5.  März  d.  Js.;  -

5. der Klempner Joseph Marko aus Botuschan in der Türkei .22 Jahre alt, Israelit, nach
erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der

Königlich  preußischen  Landdrostei  zu  Lüneburg  vom  30.  März  d.  Js.;

 6.der  Tagelöhner  Vincenz  Leiseck,  ortsangehörig  zu  Bukownik  (Kreis  Pilsen,  Bezirk  Schüttenhofen

  in  Böhmen),  32  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens

und  wegen  Bettelns  im  Rückfalle,  früher  bereits  wegen  Diebstahls,  durch  Beschluß  des

Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Straubing  vom  4.  März  d.  Js.;

7.  der  Weber  Gabriel  Goldstein  aus  Peterkow  in  Böhmen,  33  Jahre  alt,

8. der  Blechner  Jakob  Rosen  aus  Lenschütz  in  Rußland,  68  Jahre  alt,

9. der  Tagelöhner  Moses  Tach  aus  Lemberg  (Galizien,  Oesterreich),  39  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Großherzoglich
  badischen  Landeskommissärs  zu  Karlsruhe  vom  12.  März,  resp.  (zu  8  und  9)
2.  April  d.  Js.;

10.  der  Schneidergeselle  Karl  Privat,  geboren  am  20.  März  1855  zu  Paris,

11.  der  Ackerknecht  Joseph  Lotz,  geboren  am  24.  Februar  1816  zu  St.  Dié  (Departement  der
Vogesen  in  Frankreich),  ortsangehörig  zu  Conflans,

12.  der  Arbeiter  Claude  Nicolas  Flammarion,  geboren  am  23.  Juli  1831  zu  Jonnville

(Departement  der  Maas  in  Frankreich),

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  11  und  12  auch  wegen
Bettelns),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  resp.  3.,
5.  und  6.  April  d.  Is.;

13. der  Schlosser  Ludwig  Albieser,  gebürtig  aus  Sulz  (Kreis  Gebweiler  im  Ober-Elsaß),  durch

Option  französischer  Staatsangehöriger  und  ortsangehörig  zu  Senones  (Departement  der

Vogesen  in  Frankreich),  39  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,

  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  30.  März  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.



“*








                             2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Königlich  preußischen  Post-Steuer-Expedktion  zu  Köln  ist  die  unbeschränkte  Befugniß  zur  Ausfertigung
  von  Begleitscheinen  I.  über  die  mit  der  Post  vom  Auslande  eingegangenen  Kolli  beigelegt  worden.

Dem  Königlich  sächsischen  Untersteueramte  zu  Großenhain  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von
Begleitscheinen  I.  über  wollene  Waaren  beigelegt  worden.
        <pb n="295" />
                                         —  277  —

Dem  Herzoglich  sachsen-meiningischen  Steueramte  zu  Eisfeld  ist  die  Befugniß  zur  Vorabfertigung
von  Exportbieren  nach  Maßgabe  des  §.  9  der  Vorschriften,  betreffend  die  Rückvergütung  der  Brausteuer  bei
der  Ausfuhr  von  Bier,  ertheilt  worden.

                                           Nachweisung
der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  März  1875.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  l
Ober-Postdirektions-Januar.Februar...März.  Ober-Postdirektions-Januar.Februar-März.
Bezirke.  Bezirke.
A  M  M.  AÆA  MA  M.
.  In  eiche-Vo-  "  Uebertrag  346,750  270,108  308,984
1.  Königsberg  13,835|11,519  10,236/  24.  Düsseldorf 361621  136
2.  Gumbinnen  3,456  1,97111,  944%  25.  Trier  2,316  2,432
3.  Danzig1102259,762  11,019  26.  Dresden 0,8599,87410,818
4.  Berlin  76,353  61,991168,365,  27.  Leibzig  41,967  30,32112,860
5.  Potsdam  3,916  2,960  3531  28.  Karlsruhe  1,0423,  339  14,223
6.  Frankfurt  a.  —d0.852044886)  29.  Konstanz  5,274  4,111778
7.  Stettin  10,0771  10503  30.  Darmstatt..570944
8.  Köslin  .  2,6902,3602,86531.Schwerin. i.-M..  2,9422,0724,792
9· Posen....  9,8087,3279,815!Z2. 0ldenburg...  4,0903,8433,682
10.Breslau.»..21,97418,64622,009"33.25 Braunschweig..  6,373.5,0924,873
11.Liegnitz....  10,976745999,  484  34.  Lübecck  3,066%2,1892,225
12.  Oppeln  9,1538,09718,O92R35.  Bremen  .3,660|22,94921381
13.  Magdeburg 8532  3. Hamburg2,060  65,426
14.  Halle  a.  S.  8,048  5,659  9,4117.  Straßburg  i.  Elsaß  17,  590017,  38214  724
15.  Erfurt  ....  11,8529,36110,69338. Metz.....  43804,2693,669
16. Kiel 313322182231233»Soumm-»I-614554512428545319                              17. Hannover
18.  Münster  7,897  433  6,809  II.  Bayern  .  .  30,242  33,836  30,983
19.  Arnsberg.  .  .  124,785  18,928  21,831  s-20.Kassel  ·t«l
  4391  441  3.22  III.  Württemberg 7,961  1
21.  Frankfurt  a.  W. 4  166  968  2  Ueberhaupt  662,757  564,062  593,268
22. Köln. 22242 Dagegen  im  Jahre  1874  865,247  558,141  623,493
23.  Koblenz.  ...  4,037  3,473  3,544  „  „  1873  696,933  616,017  684,645
Seite  346,750  279,108  308,934  „  „  „  1872  553,353  495,945  561,771

 

*)  cfr.  Central-Blatt  fürx  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.

 

39“
        <pb n="296" />
                                  —  278  —

                           3. Finanz-                                   R a-



  die  am  31.  März  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  deutsche

 

Laufende  Nr.

Bezeichnung
der  Banken.

 

NS—

 

Preußische  Bank“.
Rittersch.  Privatbank  in  Pom-Städtische

  Bank  in  Breslau  *)
Bank  des  Berliner  Kassenvereins
Kölnische  Privatbank
Magdeburger  Privatbank
Danziger  Privat-Aktien-Bank
Ba  des  Groß- 



 

 

Herzogthums—  Posen
Kommunalständische  Bank  für die
Preuß.  Ober-Lausnitz  (Görlitz)
Hannoversche  Bank  .
Sächsische  Bank  zu  *
Leipzlger  Bank-Leipziger
  Kassenverein
Chemnitzer  Stadtbank
Rostocker  Stadtbank?
Weimarische  Bank
Olbenburgische  Landes-Bank
Braunschweigische  Bank-Mitteldeutsche
  Kredlt  -  Benk
(Meiningen)  .
Privatbank  zu  Gothar  .
Anhalt  ·  Dessauische  Lanbesbank.
Thür.  Bank    Sondershausen  ++)
-Gerarer Bank
7 Niedersächs. Bank (Brückeburg)
Lübecker Privatbank

    
  
Kommerzbank  in  Lübek
Bremer  Bank  .
Zus.  bei  den  Banken,  deren  Noten
über  Thaler  oder  Mark  lauten

 

 

 

 

 

315,930|

Umlauf  ]  BestandE  Umlaus  ]  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten
u  1  Thlr.  zu  5  Thlr.
Thrlr.  1.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
—  —  —  —
2,59059  1.aol  —  —
—  —  598695%  6
268,3835  2.2661  145,  880o1  420

 

124%
2,117.290

3,149,500
8,000,000
1,185,220

2,171,300
5,868,000

 

 

Umlauf

in  Abschnitten
zu  10  Thlr.
Thlr.

2,966,000

196,110
61,670
6,060

72.650
59.750

95,580
q40

562,170

226,230

An  Banknoten  sind

 

   

 

335,910
2,357,870
3,67  745,675  ,-485|39,547,250|]

  7,152,

 

Umlauf  Bestand
in  Abschnitten
zu  20  Thlr.
Thlr.

 

u———

in  Abschnitten
zu  25  Thlr.
““—

 

297.420  2,  580
80,2  82
33.660  8,  38

3,  7,00

347,360  52,64.

290,380  9,62.

172,9020027,080

215,800

.—  580.  1,679.420
88,  993
1,267,340

„000  —
611,400  3,480

3
-

3000  0o  —
177720  1500
2700

245,040

 

 

55,  761,000  2,  7,

 

1——————-——————

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

 

   

 

Umlauf|  Bestand  Umlauf  '  Bestand  Umlauf  [Bestand Umlauf!  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  5  Fl.  zu  10  Fl.  zu 25  Fl.  zu  35  Fl.  zu  50  Fl.  zu  100  Fl.
Fl.Fl.  Fl.  Fl.  Fr.  Kl.  F.  Fl.  Fl.  .
Frankfurter  Bank  89,530  18,110|  4,617,63802  6UGO  —  —  323,015]  26,985  107,600|1  700  0|  70
Landgräfl.  Hess.  konzess.
Landesbank  (Homburg  ·
v. d.  Höhe  246,175  870  210  —  —  —  —  —  —
Bayersiche  Hypothen  und  "
Wechsel  ·  Bank  )  .  —  —  5,061,820  63,180—  —  —
Württenbergische      Noten-—
  —  5.469,250|2,30  —  —  4,862,970  2,637,005  —  —
—  —  11,817,700  3,975,  —  —  5,  870,000  ,
*  *  Badische Bank                                                                                             Bank für Süddeutschland 
(Darmstadt  —  —  3,204,  14O|130,200  325,450
Zus.  bei  den  Banken  deren
Noten  über  Gulden,  Thaler
  oder  Mark  lauten.335,705|]  18,255/30,305,510fjGO,  385,  230|,  280,  0f1S0,  200
        <pb n="297" />
            -                                            ------279------                                                                                                          Wesen.

                   leisung



Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.

Vorhanden  gewesen  im:

 

 

 

—  Bestand  Umsam  Bestand  Umlauf  Bestand]Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf!]  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  50  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.  zu  1000  Mark.
Thlr.  Thlr.  Thlr.Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Tolr.  Mark.]  Mark.]  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

EI  114,428,000  141,527,  —  —  69,859,000/65,  530,000  —  —  5167,000/64,  833,  000  4,  614,  000  15,  a86,  000

152850  2,1501  257,600  2400|  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
301,350  950  210.500  —  —  —  —  —-  —  618,000  800  45,00  —
64.  4001  38,  150  213,000  ½  420  405,800  142,600  —  —  —  —  —  —  —  —
XIIXIEX  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
266,050339  112,900  81  8  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
19000%0  383,800  16,200  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
293,750  6,250  389,000  11,0004  —  —  —  —  —  —  —  —  —
258,750  200  180,400  200  —  —  —  —  —  —  771,000  30,900  —  —

6.200  418,300  197.6000  42.,900  —  —  —  —  —  —  5.319,600  80,400  —  —
4466,150  654,20  8,319,400|  2,827,.  500  —  —  —  —  —  —  136114m888,600  —  —
1,658,  900  761,  100  900,400  699,600  —  —  —  —  —  —  ni  iss.  aoo  2,841,600  —  —

—  —  970,00%  30,000  —  —  —  —  —  —  —  –—  —  —

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  797,60¼0O  —  —
28750  1,250  246,000  4000—  —  —  —  —  —  —  —
375,9050  1,200  112,600  300—  —  —  —  —  —  4,946,800  14,600  —  —

—  —  ———  —  —  —öassooo!d0000  —  —

0  129600  190000  —  —  —  %%%%%  —  —

#3½50%  000“  s0000  S0o  —  —  ——  288  250  000  —  —

—  —  180,600%  26.50  26,600  24000  —  —  —  —  204700  —  —

—  —  131,300  700  —  —  —  —  —  —  248,  —  —

—  —  —  —  —  —  —  1.499,380  6220  6  377,70%2,  —  —
145,  69,859,000  /65,  530  1,499,380  620  "750,000  15,  386,000

 

 

 

 

zu
Thlr.

 

 

 

 

in  Abschnitten
25  Thl

Thlr.

r.

zu  50  Thlr.
Thlr.  #

 

 

 

in  Abschnitten

 

 

 

 

 

 
    

 

 

 

 

      

 

 

 

Umlaufs  Bestand  Umlanf  ]  Bestand  Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  100  Thlr.  zu  100  Mark.  zu  500  Mark.
Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.]  Mark.
—  6725,400  274,6003,  726,  50073,  500
—  1,562,200  57,8000  —  —
—  6,  831,8006  168,  700  —  —
—15876M111123,7oo—  —
1»11662,7m9,ss7,300-  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Umlauf  Bestand
in  Abschnitten

zu  1000  Mark.
Mark.  Mark.
20,977,000/ 2,423,000

   
   
  

 

 

Bemerkungen.
        <pb n="298" />
                                        —  280  —

                            Bemerkungen.

*)  Zu  1.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindlich  aufgeführten  Noten  sind  ferner  vorhanden  gewesen  an  werthlos  gemachten
und  zur  Bernichtung  zurückgelegten  10 Thlr.  und  zwar  in Abschnitten
.O

1.215,

7.  2,2  "  14
à  50  „  —  10,758,000  „
4  100  „  =  3,732,000  „
à  500  „  —  3,203,000  „

*#  ————#
Bereits  vernichtet  sind:  2,570,000  t  in  Abschnitten  à  10  Thlr.

““)  Zu  3.:  Außer  den  als  im  Bestand  aufgeführten  Noten  sind  ferner  vorhanden  gewesen  an  noch  nicht  ausgegebenen  Noten
und  zwar  in  Abschnitte
à  100  Mark  =  1.  00  Mark.

à  1000  „
zusammen  226.  200  Mark
Bereits  vernichtet  sind  und  zwar  in  Abschnitten:
Thlr.  =  200  Thlr.
".  „  S  33  5½
à  50  „  =  107,700  „
a  100  —  89,500  „

zusammen  300  Thlr.
*)  Zu  19.:  Ein  Bestand  ist  nicht  deklarirt.
1)  Zu  20.:  Außer  den  als  lim  Bestande  befindlich  enn  Noten  sind  ferner  vorhanden  an  beschädlgten,  zur  Bernichtung
zurückgelegten  Noten,  und  zwar  in  Abschnitten:
à  10  Slr  80  Thlr.
à  20  „  70  *rt  »

s100»—150,000»
zusammen  D’,7W,,
 ++) Zu 22: Wie zu 19

+++)Zu 30: Bereits eingezogen  und vernichtet  sind  und zwar   in  Abschnitten.
875.000  Fl.

D  70,000  Fl.
Zusammen  945,000  Fl.
c)  Zu  31.:  Unter  den  als  im  Bestande  ausgeführten  Guldennoten  sind  auch  die  zur  Vernichtung  zurückgelegten  mit  enthalten.

 

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  bezw.  der  bereits  früher  veröffentlichten  gleichartigen  Uebersichten  sind
an  Banknoten  im  Umlaufe  gewesen  und  zwar:

 

 

 

 

 

in  Werthbeträgen  Ende  Dezember  i874  Ende  Jannar  1875.Ende  Februar  1875.]  Ende  März  1875.
-  Mark.  4  Mark.  Mark.  Mark.
zu  50  Mark  und  darunter  257,512,875  238,783,792  219,529,647  195,912,201
zwischen  50  Mark  und  100  Mark.  282,080,496  270,221,658  .  250,296,723  234,690,540
zu  100  Mark  und  darüber  1  785,848,228  740,617,929  !  752,841,459  830,194,607
.  l

 

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).

Berlin,  den  13.  April  1875.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Eck.
        <pb n="299" />
                                            —281  —

                         4.  Münz-Wesen.

                          Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  3.  April  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  —  Sllbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  28.  März
bis  —“  5  1  20  10  5  2  1
3.  April  1875  —  Kronen.]  Mark Mark.  Pfennlg  ·  ¶  Pfennig  Pfennlg  ·  Pfennig-  Pfennigsind
  geprägt  «  stücek-.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stäüke.
worden  in:  Mark“  Mark.  Mark.  Mark.  ————————
a)  Berlin  ...  —  2,022,640  —  648,  820  —  —  18,442  80  —  —  7,647  80  12,150—
5)  Cannoree  —  —  128000  —  —  —9%0%d41950
c)  Frankfurt.  —  —  ;„  —  22,408  54,000  —  18,100—  25,000  —  7,9000—  2,618893
)  München  —  —!  —  189,600000  —0—  040  2/904—  792—
e)  Dresden  —  —  —  108,000  —.—  7.500—  —  —  3,840  70  3.660—
t)  Stuttgart.  —  —  —  0%956  31,514—%%SCO  (  4
0  Karlstuhe..  —  —  —  224701000  0o  420  —
h)  Darmstadt  —  —.  —  108,500  ——  ---  ——  —  —  1,8855—
i)  Hamburg!).  —  —  —  —  —  —  —  —  ——
Summe  1:  —  —i  1,522,986  184G7601  110  66,84980  29,0390  600  26,744  83
Vorher  waren  -
geprägt in  .
I)Berlin.. W,W,W88,210,7708,451,71012,828,5652,996,916—1,218,37090746,61150981,S7090401,09040
b) Hannover-t..1A,730,14049,æ1,4402,712,7W8,211,4782,206,979—M,76490M,9!0R-NS,20760132,821-c)Frankfurt.167,445,4050,P7,020
  —  1,2831,6641  !7  1,  3  90  1  20  4ä44,588  144  99
d)  München  98,884,  6600  4,  430  %  70  55  6,  560  6,  09q9  691,738000  26  215  20  14,  14  20  93,098|138
e)  Dresden  44,935,160|  12,087,2601063,  210  4,46,01114  0  115,806  46  60,171  67
f)  Stuttgart  46,818,820/  11,514,31002,  11,  905  7,  482,  622  1,  662,  404  80  76,  842  80
g)  Karlsruhe  21,401,8600  7,398,310/1,057,250  6,  281,  8871,  162,74180||,35510  295,0600  —+55  06  57,415  108
h)Darmstadt  16,766,00  4,618,  200  109,025  O0010  426  40  ——  66.024  |46  80,882—
i)  Hamburg  —  —  —  188,082  —  116|00  50  86,878  85  90,799—  96627
Summe  2:9884,640,800245,  1,  7701924,  4354B46,  180  12,  640,  907  —  6,3,09  80  2,  864,  916  10¼  7,  78322  84
Gesammt--Ausprägung
  884,540,800  247,  774  40  19,  264,  486  47,  869,  116  12,825,  22  10—.,  40,  700  102,  981,  868  90  2,  406  622  82  ,  06,  527  17
.—.——  —  —  —  —  —  —
1,182,615,210  Mark.  79,448,772  Mark.  9)388,559  Mark  —  f.  9,469,849  Mark  99  Pf.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Die  geringfügige  Ausprägung  der  Hamburger  Münze  in  dieser  Woche  wird  in  der  Uebersicht  für  die  nächstfolgende
mit  ausgeführt  werden.
        <pb n="300" />
                                                     —282 —                                                                                               H a u p t =  Ue b er   s i ch  t 

  

    

der  Ergebnise  der  in  Ausführung  der  Münzgesetze  vom  4.  Dezember  1871  (R.-G.-Bl.  S.  404)  und
vom  9.  Juli  1873  (R.-G.-Bl.  S.  233)  bis  zum  30.  Juni  1874  —  dem  Tage  der  Außerkurssetzung  —
von  Reichswegen  erfolgten  Einziehung  von  Landesgoldmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D1  1  |A
6  I
Ei  .’Ein  Mit einem   
—  Bezeichnung  der  Sorten.  #e“  1  dem  Kostenaufwande  von
*
Stück#)  #  Fl.  Kr.  Thlr.  Sar.  Pf.
|I  l  »
A.  Zollwichtige  Geldmünzen,  denen  ein  l
Kassenkurs  beigelegt  war  (vergl.  8.  3  der  Bekannt-  ·
machung  v.  6.  Dezember  1873,  R.-G.-Bl.  S.  375):
1.  Preußische  „Friedrichsdor  und  sächsiche  August·
dor  zu  578  Thlr.  4,486,937  —  —295,425,97610—
2.  Kurhessische  Pistolen.  zu  5½  Thlr.  ...  16,271½  —  92,200  5—
3.  Württembergische  Zehnguldenstücke  2,467  24,  610  —
4.  Fünfguldenstücke=  7271  36,355  —
5.  Dukaten  zu  5  Fl.  45  Kr.  308,131  1,771,75315
6.  #  Badische  Zehnguldenstücke  502  —
7.  -  Fünfguldenstücke  .  2,429  12145  —
8.  Dukaten  zu  5  Fl.  35  Kr.  .  17  94  55
9.  -  Fünfhundertkreuzerstücke     .  131  1,091  40
10.  Hessische  Zehnguldenstücke  11,391  113,910.—
11.  14  O  Fünfguldenstücke  .  11,953  59,765
«  «  —  2,024,  744  50  15,  156,997  1
Zusammen  A.  —  «  ——26,675,17816«3
«  !
B.  Goldmünzen, deren ein fester Kassenkurs nicht  ;
beigelegt  war,  sowie  minderwichtige  Stücke  der  «
Sorten  zu  A.  (vergl.  §.  4  der  oben  bezeichneten
Bekanntmachung):
1.Pistolen  (Louisdor  ect.  56525¼
2.  Goldkronen  .  ZEZZXV
3.) Duaten  -X«!  .
4.  Preußische  Friedrichsdor  33,980½  3640,98124
5.  Kurhessische  Pistolen  1015.  «-6.,Diverse Landesgoldmünzen
  ..  2  „788⅛  "„
Summe  A.  und  .  —  —  —30,316,160  /10  5
.  i  oder
90,948,  481.  M. 4  Pf.

22  Sar.  3

*)  Auf  ¼  Stück  reduziert
*#  )  Darunter  234,911
f.  angekauft  waren.

 

 

 

irt.
1/  Stück,  welche  bereits  vor  Erlaß  der  Bekanntmachung  vom  6.  Dezember  1873  für  2.180,521  Thlr.
        <pb n="301" />
                                             —  283  —

                                    Vergleichung
der  in  den  deutschen  Bundesstaaten  erfolgten  Ausprägungen  und  stattgehabten  Einziehungen  von
Landesgoldmünzen.
Eingezogen  sind:  4
––)  —  Mithin  fehlt  der

 

 

 

 

 

 

 

 

z  Begzeichnung  d  --,·
E  Beze  dun-  er  ugeprit  i  vorher  von  den  Nachweis  über
Z  «  ·  inzelnen  Landes-  .  ,  -
*  von  Reichswegen.  glerungen.  Zusammen.  den  Verbleib  von

Stück.“  Stück  Stück..)  Stück.-)  Stück-1.
  Preußische  Friedrichsdor,

  kurhessische
Pistolen,  sächsische

Augustdor  I
«;«  à  5½  Thlr.  15,070,395½  4,  538,204  375,100½  4,913,304½  10,157,091
2.  Pistolen  ...  14,402,229  "„  56,.525¼  79,152  135,677¼  14,266,55  1¾
3.)  Goldkronen109086701  332,00  1.  —  332091  754,66
4.]  Dukaten  1,496,  143  323017¾  ö  9983  324,000¾  1,172,1142¼
5.  Zehnguldenstücke  23,537  14,354  q  —  14,354  9,183
6. Fünfguldenstücke  50%  2s683  —  21,653  13.378

Zusammen  32,114,092%  5,285,845  455,235½  5,741,080/206,373,012

n  «  1

Summe  des  Nomianalwerths

  in  Mark  539  276  416.  #90,059,  95.  .  7,692,  125.  M.  98,652,  O21.  Æ.  440,  624,396.  .

29  Pf.  99  Pf.  21  Pf.  20  Pf.  9  Pf.

*)  Auf  1/1  Stücke  reduzirt.

 

                                      5.  Justi  z=  Wesen.

In  dem  Untersuchungsverfahren  wider  den  Kaufmann  Georg  Westphal  zu  Hiogo-Osaka  in  Japan  hat
der  Erste  Senat  des  Reichs-Oberhandelsgerichts  zu  Leipzig  in  seiner  Sitzung  vom  2.  Februar  1875,  an  welcher
theilgenommen  haben:
der  Präsident  Wirkliche  Geheime  Rath  Dr.  Pape  und  die  Reichs-Oberhandelsgerichts-Räthe:
Dr.  Fleischauer,  Dr.  Goldschmidt,  Dr.  Voigt,  Dr.  Wernz,  Dr.  Puchelt,  Wiener  und  Krüger,
auf  die  Beschwerde  des  Königlich  preußischen  Oberstaatsanwalts  bei  dem  Königlich  preußischen  Appellations-=gericht
  zu  Stettin,  nach  Einsicht  der  Akten  des  Kaiserlich  deutschen  Konsplats  zu  Hiogo-Osaka  und
in  Erwägung:
daß  dem  Kaiserlich  deutschen  Konsul  zu  Hiogo-Osaka  nach  dem  Staatsvertrage  vom
20.  Februar  1869  (Bundes-Gesetzblatt  1870,  Seite  1)  Zivil=  und  Strafgerichtsbarkeit  zusteht
(Artikel  65  und  6  des  Vertrags),
                                                                                  40
        <pb n="302" />
                                            —  284  —

daß  der  Konsulargerichtsbarkeit  alle  in  den  Konsular-Jurisdiktionsbezirken  wohnenden
oder  sich  aufhaltenden  Bundes-(Reichs-)  angehörigen  und  Schutzgenossen  unterworfen
sind  —  §.  22  des  Bundesgesetzes  vom  8.  November  1867  (Bundes-Gesetzblatt  1867
Seite  137)  —,

daß  der  genannte  Staatsvertrag  vom  20.  Februar  1869  die  deutschen  Schutzgenossen
von  der  deutschen  Konsulargerichtsbarkeit  nicht  eximirt  hat,

daß  zwar  der  Artikel  6  desselben  in  Betreff  der  Strafgerichtsbarkeit  nur  der  deutschen
Unterthanen  erwähnt,

daß  aber,  wie  eine  Vergleichung  der  Artikel  3,  4,  5,  8,  9,  13,  14  mit  dem  Artikel  6
ergiebt,  der  Vertrag  die  Ausdrücke:  „Deutsche,  in  Japan  sich  aufhaltende  Deutsche,  deutsche
Unterthanen“  promiscue  gebraucht,  ohne  erkennbar  zu  machen,  daß  der  Ausdruck  „deutsche
Unterthanen“  im  restriktiven  Sinne  gebraucht  wäre,  daß  also  dadurch  „Deutsche,  die  sich  in
Japan  aufhalten“  auch  dann  auagesölofzen  seien,  wenn  sie  durch  Schutzgenossenschaft  im
thatsächlichen  Subjektionsverhältniß  zum  Deutschen  Bunde  (Reiche)  stehen,

daß  eine  solche  restriktive  Auffassung  in  den  Vertrag,  da  derselbe  der  Schutzgenossen
überhaupt  nicht  erwähnt,  eine  Lücke  bringen  würde,  deren  Annahme  um  so  unzulässiger  ist,
als  der  Norddeutsche  Bund  ect.  unmöglich  gewillt  sein  konnte,  zuwider  der  preußischen  Politik
und  dem  im  Verhältniß  zu  nichte-christlichen  Ländern  begründeten  Herkommen,  auf  das
Schutzrecht  und  damit  auf  die  Gerichtsbarkeit  über  de  facto  Unterthanen  zu  verzichten,

daß  jedenfalls  abseiten  des  Norddeutschen  Bundes  und  des  Deutschen  Reichs  der  Vertrag
  vom  20.  Februar  1869  nicht  in  jenem  restriktiven  Sinne  verstanden  ist,  wie  namentlich
aus  der  Instruktion  des  Reichskanzlers  vom  1.  Mai  1872  über  die  Ertheilung  des  von  den
deutschen  Konsuln  zu  gewährenden  Schutzes  in  der  Türkei,  China  und  Japan  hervorgeht,  —

in  fernerer  Erwägung:

daß  der  Angeschuldigte,  —  1843  zu  Berlin  geboren,  1864  aus  dem  preußischen  Unterthanenverbande
  entlassen,  —  damals  nach  Australien  ausgewandert  ist  und  sich  seit  1870
handeltreibend  in  Japan,  speziell  in  den  letzten  Jahren  als  Mitinhaber  der  Firma  Schmidt,
Westphal  &amp;amp;  Co.  zu  Hiogo  aufgehalten  hat,

daß  also  der  Angeschuldigte  deutscher  Staatsangehöriger  nicht  ist,  die  Gerichtsbarkeit
des  Konsulats  zu  Hiogo  über  ihn  also  nur  dann  begründet  sein  kann,  wenn  er  dennoch  zu
den  dortigen  Schutzgenossen  gehört,

daß  das  Gesetz  den  Begriff  der  Schutzgenossenschaft  nicht  bestimmt  hat,  auch  wohl  in
Betracht  ihrer  Zurückführung  auf  Herkommen  und  territoriale  Verschiedenheiten  nicht  insgemein
  fixiren  konnte,

daß  deshalb  und  weil  das  preußische  Gesetz  vom  29.  Juni  1865  im  §.  60  den
Ministern  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  der  Justiz,  das  Bundesgesetz  vom  8.  November
  1867  im  §.  24  dem  Bundeskanzler  „die  zur  Ausführung  des  Gesetzes  erforderlichen
Anordnungen“  übertrug,  die  nothwendigen  Bestimmungen  über  die  Begründung  und  Endigung
der  Schutzgenossenschaft  der  reglementären  Anordnung  zufielen,

daß  demgemäß  die  preußische  Instruktion  der  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
und  der  Justiz  vom  6.  November  1805  (Justiz-Ministerialblatt  Seite  235,  König,  Konsular-Reglement,
  2.  Ausgabe  Seite  554)  im  §.  2  vorschrieb:

Von  welchen  Voraussetzungen  das  Schutzverhältniß  im  Allgemeinen  abhängig  ist
und  wie  dasselbe  endet,  bestimmt  sich  nach  den  vom  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  hierüber  erlassenen  oder  künftig  zu  erlassenden  Verfügungen,

daß  demgemäß  ferner  der  Reichskanzler  unterm  1.  Mai  1872  jene  schon  oben  erwähnte,
ausdrücklich  auch  Japan  umfassende  Instruktion  erlassen  hat,  welcher  nach  diesem  Allen  in
Ansehung  der  Entstehung,  Dauer  und  Endigung  der  Schutzgenossenschaft  dieselbe  Geltung
zukommt,  als  wäre  sie  Theil  des  Gesetzes  vom  8.  November  1867;
        <pb n="303" />
                                              —285—
12





in  weiterer  Erwägung:

daß  nach  dieser  Instruktion  die  Schutzgenossen  in  2  Hauptgruppen  zerfallen,  nämlich  in
Reichsangehörige  und  de  facto  Unterthanuen  (§.  1),  daß  jene  in  den  deutschen  Schutz
zu  treten  verpflichtet  sind,  diese  aber  nur  auf  ihren  Antrag  vergünstigungsweise  in
denselben  aufgenommen  werden,  und  zwar  nicht  anders  als  unter  Genehmigung  des  diplomatischen
  Vertreters  (§.  2  und  (3),

daß  als  de  facto  Unterthanen  unter  andern  Personen,  welche  einem  zu  dem  Reiche
gehörigen  Staate  angehört  haben,  den  deutschen  Schutz  erhalten  können  (§.  3),

daß  sämmtliche  Schutzgenossen  in  die  vom  Konsul  zu  führende  Matrikel  eingetragen
werden  (§.  5),  sodann  einen  Schutzschein  für  das  laufende  Kalenderjahr  erhalten,  und
diesen  Schein  in  jedem  Januar  für  das  laufende  Kalenderjohr  erneuern  lassen  müssen,
widrigenfalls  sie  in  der  Matrikel  gelöscht  werden  (§§.  8,  10,  19),

daß  endlich  für  die  de  facto  Unterthanen  „die  Eigenschaft  als  Schutzgenosse  auf  ihren
Antrag  endet,  sofern  sie  nicht  noch  Verbindlichkeiten  zu  erfüllen  haben,  insbesondere  bei
schwebenden  Rechtsangelegenheiten  betheiligt  sind,“  §.  18  Nr.  8,

daß  die  Zusammenstellung  dieser  Bestimmungen  lehrt,  wie  die  Schutzgenossenschaft  in
einem  öffen=  resp.  staatsrechtlichen  Verbande  (Subjektionsverhältniß)  besteht,  dessen
Beginn  zwar  rücksichtlich  der  dem  Reiche  Nicht-Angehörigen  von  ihrem  Antrage  abhängt,
der  aber,  alsIde  facto  Unterthanenschaft  von  dem  Antragenden  weder  auf  Zeit  oder  unter
Bedingungen  eingegangen  noch  von  ihm  willkürlich  gelöst  werden  kann,

daß  es  deshalb  durchaus  irrig  ist,  die  Schutzgenossenschaft  der  de  facto  Unterthanen
nach  den  Regeln  privatrechtlicher  Verträge  zu  behandeln,  und  daraus  ein  Recht  auf  beliebigen
Rücktritt  des  Genossen  zu  folgern,

daß  dieser  Folgerung  der  §.  18  Nr.  8  direkt  widerspricht,  indem  danach  der  de  facto
Unterthan  ungeachtet  seines  Entlassungsantrags  wegen  ungelöster  Verpflichtungen  und
schwebender  Rechtsangelegenheiten  unter  dem  deutschen  Gerichtszwange  festgehalten  werden  kann,

daß  auch  auf  die  Jahresdauer  der  Schutzscheine  und  auf  die  Pflicht  zu  ihrer  Erneuerung
jene  Folgerung  nicht  gestützt  werden  kann,  vielmehr  aus  den  §.  5,  10,  19,  nur  hervorgeht,
daß  die  Konsularbeßörde  berechtigt  ist,  bei  unterbliebener  Erneuerung  den  Schutzenossen
in  der  Matrikel  zu  löschen,  also  ihm  den  deutschen  Schutz  zu  entziehen,  wogegen,  so  lange
seine  Löschung  in  der  Matrikel  nicht  erfolgt  und  seine  Unterstellung  unter
einen  anderen  fremdländischen  oder  lokalen  Schut  nicht  bewirkt  ist  (vergl.  §.  17),
die  von  ihm  unterlassene  Ernenerung  des  Schutscheins  allein  nicht  genügt,  seine  Eigenscha
als  Schutzgenossen  zu  beenden,

daß  dies  um  so  unzweifelhafter,  als  1)  die  §§.  5,  10,  19  die  Schutzrechtsstellung  nicht
blos  der  de  facto  Unterthanen,  sondern  auch  des  Reichsangehörigen  regeln,  die  bloße
Nichterneuerung  des  Schutzscheins  aber  unmöglich  die  Reichsangehörigkeit  und  Schutzberechtigung
  der  Unterthanen  der  deutschen  Staaten  beenden  kann  (vergl.  §.  12  der  Dienstinstruktion
  für  die  deutschen  Konsuln  vom  6.  Juni  1871),  und  als  2)  wenn  die  Unterlassung
rechtzeitiger  Erneuerung  des  Schutscheins  blos  für  sich  und  schlechthin  die  Schutzgenossenschaft
des  Säumigen  hätte  beenden  sollen,  nothwendig  der  §.  18  der  Instruktion  vom  1.  Mai  1872
die  entsprechende  Vorschrift  hätte  geben  müssen,

in  Erwägung  endlich:
daß  der  Angeschuldigte  in  die  Matrikel  des  Konsulats  von  Hiogo  als  Schutzgenosse
eingetragen  und  am  6.  Januar  1873  mit  einem  vorschriftsmäßigen  Schutzschein  für  das
Jahr  1873  versehen  ist,
daß  er  zwar  die  Erneuerung  des  Scheins  nicht  nachgesucht,  aber  auch  einen  Antrag
auf  Entlassung  aus  dem  deutschen  Schutz  nicht  gestellt  hat,  so  daß,  als  im  Frühjahr  1874
vom  deutschen  Konsul  zu  Hiogo-Osaka  das  Untersuchungsverfahren  wegen  unterlassener  Buch-                                                                                         40*
        <pb n="304" />
                                            —  286  —

führung,  zahlreicher  Unterschlagungen  ect.  wider  ihn  eröffnet  wurde,  sein  Name  in  der  deutschen
Matrikel  nicht  gelöscht  war,

daß  er  also  im  späteren  Verlauf  des  Verfahrens  seine  fortdauernde  Eigenschaft  als
deutscher  Schutzgenosse  und  die  Kompetenz  des  Konsuls  wider  ihn  mit  Unrecht  leugnete,  zumal
  er  nicht  behaupten  konnte,  daß  er  sich  vor  seinem  „Proteste“  unter  den  Schutz  der
japanischen  Behörde  gestellt  habe,

daß  hiernach  der  Antrag  des  Königlichen  Staatsanwalts  vom  19.  Dezember  1874  auf
Voruntersuchung  und  Haftbeschluß  sowohl  von  dem  Königlich  preußischen  Kreisgericht  als
dem  Appellationogericht  Stettin  mit  Unrecht  deshalb  zurückgewiesen  ist,  weil  der  Angeschuldigte
  im  Jahre  1874  die  Eigenschaft  eines  deutschen  Schutzgenossen  nicht  mehr  gehabt  habe,

beschlossen:                                                                                                               daß  der  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Appellationsgerichts  zu  Stettin  vom
19.  Januar  1875  und  der  Beschluß  des  Königlich  preußischen  Kreisgerichts  daselbst  vom
2.  Jannar  1875  aufzuheben,  und  der  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  vom  19.  Dezember  1874
dem  genannten  Königlichen  Kreisgericht  zu  anderweiter  Prüfung  und  Beschlußfassung  unter
Beobachtung  des  Artikels  10  des  preußischen  Gesetzes  vom  3.  Mai  1852  (Gesetz-Sammlung
Seite  200)  zu  überweisen.

Ausgefertigt  Leipzig,  den  3.  Februar  1875.

Das  Reichs-Oberhandelsgericht.  Erster  Senat
Dr.  Pape.

                                6.  Marine  und  Schiffahrt.

In  Altona  wird  am  19.  April  d.  Js.  mit  einer  Seeschiffer-Prüfung  für  große  Fahrt  begonnen  werden.

In  Grünendeich  bei  Stade  wird  am  24.  April  d.  Js.  eine  Seeschiffer-Prüfung  für  kleine  Fahrt  beginnen.
        <pb n="305" />
                                             —  287  —

                                       7.  Post-Wesen.

                           Postanweisungsverkehr  mit  Ostindien.

Von  jetzt  ab  ist  der  Austausch  von  Postanweisungen  zwischen  Deutschland  und  Ostindien  zulässig.
Es  können  Zahlungen  bis  10  Pfund  Sterling  (205  Mark)  nach  allen  Orten  in  Vorder-Indien  —  einschließlich
  der  nicht  britischen  Besitzungen,  dagegen  mit  Ausschluß  von  Ceylon  —,  ferner  nach  Birma  im
Wege  der  Postanweisung  vermittelt  werden.  Der  Betrag  ist  vom  Absender  in  englischer  Währung  auf  der
Postanweisung  anzugeben.  Die  Gebühr  beträgt:

bis  75  Marrr  ..  1Mark,
über  75  „  100  2  „
über  150  „  ...  ..--3  »

Die  Postanweisung  muß  den  Zunamen  des  Empfängers  und  mindestens  den  Aufangsbuchstaben
eines  Vornamens  desselben  —  bei  Personen  indischer  Abkunft  den  Namen,  den  Stamm  oder  die  Kaste,
und  den  Namen  des  Vaters  —,  sowie  die  genaue  Adresse  des  Empfängers  enthalten.  In  gleicher
Weise  muß  der  Absender  auf  dem  Abschnitt  der  Postanweisung  durch  Angabe  des  Zunamens  und
wenigstens  des  Anfangsbuchstabens  eines  Vornamens,  sowie  durch  Angabe  der  Adresse  bezeichnet  sein.
Zu  sonstigen  schriftlichen  Mittheilungen  darf  die  Postanweisung  nicht  benutzt  werden.

Berlin  W.,  den  3.  April  1875.

* Kaiserliches  General-Postamt

Postverbindung  mit  Konstantinopel.
Die  zur  Briefpost-Beförderung  benutzten  Postverbindungen  nach  Konstantinopel  gestalten  sich  vom
11.  April  ab,  wie  folgt:  «
1.  Auf  dem  Wege  über  Basiasch  und  Varna.
Aus  Berlin  Sonntags  und  Donnerstags  8½  Abends,
in  Konstantinopel  Donnerstags  und  Montags  Vormittags.
2.  Auf  dem  Wege  über  Odessa.
Aus  Berlin  Mittwochs  und  Sonnabends  11  Abends,
in  Konstantinopel  Montags  und  Donnerstags  früh.
Die  Beförderung  der  Korrespondenz  erfolgt  über  Odessa  wegen  der  dabei  zur  Anwendung  kommenden
  höheren  Portosätze  nur  dann,  wenn  die  Absender  solches  durch  Vermerk  auf  der  Adresse  verlangen.
Berlin  W.,  den  6.  April  1875.

                             Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="306" />
                                          ---288---                                                                                                                         8.  Telegraphen  =  Wesen.

Ermäßigung  der  Gebühren  für  Telegramme  nach  Amerika.

Vom  1.  Mai  d.  Js.  ab  wird  für  die  Beförderung  der  telegraphischen  Korrespondenz  nach  Amerika
auf  der  Strecke  zwischen  Valentia  an  der  irischen  Küste  oder  Brest  einerseits,  und  New-York  andererseits,  eine
Gebühren-Ermäßigung  von  4  Mark  auf  2  Mark,  also  um  die  Hälfte  für  jedes  Wort,  eintreten.  Gleichzeitig
  wird  die  Bestimmung,  daß  für  Depeschen  von  weniger  als  zehn  Worten  die  Taxe  für  zehn  Worte  zur
Erhebung  kommt,  für  die  Kabelstrecke  außer  Kraft  treten.
In  Folge  dieser  Tarifermäßigung  wird  vom  bezeichneten  Zeitpunkte  ab  ermäßigt  werden  beispielsweise
die  Gebühr  für  Telegramme:
nach  Canada,  der  Stadt  New-York,  den  Staaten  Massachusetts  und  Meine:
für  5  Worte  von  44,10  Mark  auf  14,10  Mark,  für  10  Worte  von  44,10  Mark  auf  24/,46  Mark,
für  20  Worte  von  84,19  Mark  auf  44,10  Mark;
nach  den  Staaten  New-York  (ausschließlich  der  Stadt  New-York),  Maryland  und  Pennsylvanien:
für  5  Worte  von  46,10  Mark  auf  15,80  Mark,  für  10  Worte  von  46,10  Mark  auf  26,00  Mark,
für  20  Worte  von  87,70  Mark  auf  47,60  Mark;  «
nach  den  Staaten  Georgia,  Illinois,  Kentucky,  Louisiana,  Ohio,  Stadt  St.  Louis:
für  5  Worte  von  51,10  Mark  auf  17,80  Mark,  für  10  Worte  von  51,10  Mark  auf  31,20  Mark,
für  20  Worte  von  97,90  Mark  auf  58,00  Mark;
nach  den  Staaten  California,  Missouri  (ausschließlich  der  Stadt  St.  Louis),  Texas:
für  5  Worte  von  52,75  Mark  auf  18,60  Mark,  für  10  Worte  von  52,75  Mark  auf  32,80  Mark,
für  20  Worte  von  101,15  Mark  auf  61,820  Mark;
nach  Santiago  de  Cuba:
für  5  Worte  von  70,10  Mark  auf  42,10  Mark,  für  10  Worte  von  70,10  Mark  auf  52),,0  Mark,
für  20  Worte  von  133,50  Mark  auf  96,60  Mark;
nach  Colon  (Aspinwall),  Isthmus  von  Panama:
für  5  Worte  von  97,20  Mark  auf  67,38  Mark,  für  10  Worte  von  97,20  Mark  auf  77,28  Mark,
für  20  Worte  von  186,50  Mark  auf  146,18  Mark.

Berlin  W.,  den  9.  April  1875.

           Kaiserliche  General-Dircktion  der  Telegraphen.
        <pb n="307" />
                                             —  289  —

                                9.  Eisenbahn-Wesen.

Es  ist  für  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  von  Interesse  zu  erfahren,  ob  bei  den  einzelnen  Eisenbahn-Verwaltungen
  neben  der  regelmäßigen  Kontrole  durch  die  Strecken-Vorgesetzten  (Betriebs-Inspektoren  ect.)  und  neben
den  Fahrberichten  des  Zugpersonals  noch  eine  anderweite  ambulante  Kontrole  über  die  exakte  Ausübung  des
Betriebsdienstes  bei  den  Zügen  eingerichtet  ist.

Die  ect.  (das  ect.  wolle  Sich  hierüber  unter  Angabe  der  desfalls  dort  bestehenden  Einrichtungen,
eventuell  der  Zahl  der  bezüglichen  Beamten  und  der  Abgrenzung  ihrer  Bezirke,  sowie  unter  Beifügung  eines
Exemplars  der  für  sie  erlassenen  Dienst-Instruktion  alsbald  äußern.

Berlin  W.,  den  8.  April  1875.
                                   Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands
(excl.  Bayerns).

                                          10.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
Julius  Runge  zu  Galveston  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

Der  Konful  des  Deutschen  Reichs  C.  E.  Mahler  zu  Windau  ist  gestorben.  Die  Verwaltung  des
dortigen  Konsulats  ist  bis  auf  Weiteres  Herrn  Edm.  Mahler  übertragen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
Denys  L.  Marc  auf  Samos  zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

                                   11.  Kersonal  =  Veränderungen  te.

Die  bisherigen  Militär-Intendantur-Sekretäre  Sachs  vom  4.,  Goebel  vom  6.,  Beutel  vom  9.
und  Wendling  vom  3.  Armee-Korpo,  sowie  der  bisherige  Regierungs-Sekretariats-Assistent  Lunitz  und  der
bieherige  Regierungs-Hauptkassen-Assistent  Hennig  sind  zu  Geheimen  revidirenden  Kalkulatoren  bei  dem
Rechnungshofe  des  Deutschen  Reichs  ernannt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="308" />
        <pb n="309" />
                                      Central-Blatt

                                   für  das

                            Deutsche  Reich.

                            Herausgegeben

                         Reichskanzler-Amt.

..*.  “...

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanslalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränsmerstions-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

·  .  ·
III.  Jahrgaug.  Berlin,  Freitag,  den  23.  April  1876.  Nr. 17.

Inhalt:  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  mit  Norwegen  auf  der  Linie  Frederitshaun  Christianssand;
von  Paolin  aus  dem  Reichsgebiet;  —  Mittheilungen  über  Aen  derung  des  Portos  für  Drucksachen  und  Waarenproben
den  Stand  der  Rinderpest    Seite  291.  nach  Portugal  ect.  über  England  5.
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  6.  Telegraphen=  Wesen:  Nachweisung  der  im  I.  Vierteljahre
und  gemeinschaftlichen  Steuern  sowie  anderer  Eimahmen  5  vorgekommenen  Veränderungen  im  Bestande  der

Schlusse  des  Monats  März  1875  293.  7.  Eisenbahn-Wesen-  Beförderung  von  Thieren  auf  den  Eisen-3.
  Münz-Wesen:  Uebersicht  41  die  Ausprägung  von  .  ................

 

im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Kai-  serlich  deutschen  Reichs-Telegraphen-Stationen  296.


 

 

münzen    294.  8  Konsulat-Wesen  Ernennungen  und  Exequatur  Ertheilungen
4.  Marine  nad  Schiffahrt:  Nachtrag  zur  amtlichen  Schiffliste

  der  deutschen  Kriegs,  und  Handelsmarine  9.  Personal-  Beränderungen  ect.:  Ernennung  bei  dem  —
5.  Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  See-  Postverbindung    nungshofe......

 

                       1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  der  russische  Ueberläufer,  Schiffsknecht  Daniel  Lemke  aus  Bobrownik  (Gouvernement  Plock
in  Russisch-Polen),  29  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung
zu  Marienwerder  vom  28.  November  v.  Js.  (ausgeführt  im  März  d.  Js.,  nach  Vollstreckung
der  gegen  ect.  Lemke  wegen  schweren  Diebstahls  erkannten  einjährigen  Zuchthausstrafe);

2.  der  Holzhändlerssohn  Julius  Riedl,  ortsangehörig  zu  Herrenbaumgarten  bei  Wien,
19  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  schweren  Diebstahls  erkannten  einjährigen  Zuchthaus-,
  sowie  einer  wegen  Beilegung  eines  falschen  Namens  und  unbefugten  Gebrauchs  eines
Legitimationspapieres  erkannten  Haftstrafe,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts
  zu  Heilsbronn  vom  2.  Februar  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

3. der  Tuchscheerergeselle  Joseph  Breuer  aus  Friedland  in  Böhmen,  geboren  am  3.  Mai  1850,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns  im  wiederholten

Rückfalle,  sowie  wegen  Führung  falscher  Legitimationspapiere,  durch  Beschluß  der  Königlich

preußischen  Bezirts-  Regierung  zu  Frankfurt  a.  O.  vom  31.  März  d.  Js.;



                                                                                      41
        <pb n="310" />
                                                  —  292  —

4.  der  Arbeiter  Niels  Christian  Nielsen,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Aarhus  in  Jütland,
23  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei  zu  Stade  vom  23.  März  d.  Js.;

5.  der  Seilergeselle  Franz  Bartosch,  geboren  1847  zu  Wälischbirken  (Kreis  Pisek,  Bezirk
Prachatitz  in  Böhmen)  und  ortsangehörig  daselbst,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts
zu  Laufen  vom  22.  März  d.  Js.;

6.  der  Bäcker  und  Mühlgehülfe  Stephan  Just,  geboren  1810  zu  Drum  (Kreis  Leitmeritz  in
Böhmen)  und  ortsangehörig  daselbst,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
  und  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Magistrats  der  Königlich  baherischen  Stadt
Straubing  vom  23.  März  d.  Js.;

7. der  Handlungscommis  Joel  Huß,  geboren  1842  zu  Lemberg  (Galizien,  Oesterreich)  und
ortsangehörig  daselbst,  Israelit,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  mehrfachen
Diebstahls,  sowie  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen
Bezirksamts  zu  Neustade  a.  S.  vom  16.  März,  bestätigt  durch  Rekursbescheid  der  Königlich
bayerischen  Regierung  von  Unterfranken  ect.  zu  Würzburg  vom  31.  März  d.  Js.;

8.  der  Handarbeiter  Martin  Weigelt,  gebürtig  aus  Rosenhain  (Kreis  Leitmeritz  in  Böhmen),

ortsangehörig  zu  Lobendau  (daselbst),  44  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung

wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen
vom  1.  April  d.  Js.;

9. der  Arbeiter  Claudius  Leroy,  geboren  am  17.  November  1837  zu  Pournoy-la-Grasse

(Landkreis  Metz  in  Lothringen),  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,

10.  der  Arbeiter  Wilhelm  Knight,  geboren  am  21.  Mai  1851  zu  Paramaribo  (Niederländisch-Guyana),


zu  9  und  10  nach  erfolgter  gerichticher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  resp.  12.  und  15.  April
Js.;

11. der  Ziegler  Martin  Stehlin,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Binningen  (Kanton  Basel-Land
in  der  Schweiz),  22  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,
durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  12.  April  d.  Js.

ans  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

-*—










                                   Mittheilungen
                         über  den  Stand  der  Rinderpest.

                                          V.
                                1.  Deutschland.
Laut  einer  beim  Reichskanzler-Amte  am  16.  d.  Mts.  eingegangenen  Mittheilung  der  Königlich
sächsischen  Regierung  ist  die  Rinderpest  in  einem  Gehöfte  des  Dorfes  Kühren  bei  Wurzen  ausgebrochen
Der  Rindviehstand  des  infizirten  Gehöftes  ist  getödtet  und  sind  die  sonst  nöthigen  Maßregeln  zur
Verbinderug  der  weiteren  Ausbreitung  und  zur  Unterdrückung  der  Seuche  sofort  zur  Ausführung  gebracht  
worden.
Die  Ermittelungen  über  die  Art  der  Einschleppung  der  Seuche  und  über  den  Ursprungsort  sind
noch  im  Gange.
        <pb n="311" />
                                                       ----293---                                                                                                         2. O e s t e r r ei c h  -   U n g  a r n                                                                              Nach  den  bis  zum  12.  d.  Mts.  lautenden Nachrichten herrschte die Rinderpest in den österreichischen Ländern nur in Jelsane im küstenländischen Bezirke Volosca.


Dagegen  herrschte  die  letztere  in  Kroatien,  Slavonien  und  der  Mi

weise  durch  die  Seuche  heimgesucht  die  Gouvernements:



  
              
                       

Von  den  Ländern  der  Ungarischen  Krone  war  das  Königreich  Ungarn  frei  von  der  Seuche.

                                3.  Rußland.
Laut  der  im  Monat  März  bei  dem  Ministerium  des  Innern  eingegangenen  Berichte  waren  vorzugs-
  

Wolhynien,

iatka,

Militärgrenze.

Orel,

Podolien,

Tobolsk,  Charkow.  Außerdem  waren  verseucht  die  Gouvernements:  Bessarabien,  Witebsk,  Grodno,
Kasan,  Kursk,  Lublin,  Minsk,  Mohilew,  Poltawa,  Saratow,  Jaroslaw.

 

                             2.  Finanz-Wesen.

                              Nachweisung
der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  März  1875.

 

Die  Soll-Ein- 



 

 

 

 

 

 

nahme  beträgt  Bonifikatio-  Einnahme  Differenz
Bezeichuung  vom  Beginn  nen  auf  in  demselben  zwischen  den

4  bunsnnmn  ee

·  Schlusse  des  liche  Rech-  Vorjahres  —+  mehr
Einnahmen.  obengenannten  nung  (Spalte  4)weniger

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  8.  4.  5.  6.

Eingangszoll  27,401,405  13,170  2788,  235  25,143,960  K  2,244,275
Rübenzuckersteuer  10,663,181  685,88119,977,300  21,014,013  —  11,036,713
Salzsteuer  7,681,955  —  7,681,9557,983,819-301,864
Tabackssteuer.  184,412  58,295  126,117  352,722  —  226,605
Branntweinsteuer  .....  I4,936,4441,933,99613,00-2,44811,263,965-l-1,738,483
Uebergangsabgaben von - Branntwein.  28,962  —  28,962  33,486—  4,524
Brausteuer  ......  4,895,054  16,3414,878,7134,796,8894-81,824
Uebergangsabgaben  von  Bier  221,399  —  221,399  220,554  345
Wechselstempelsteuer  1,820,087  —  1,820,0871846,  881  —  26.,794
Post=  und  Zeitungs-Verwaltung  —  s  —-  24,942,02123,335,3504-1,606,671
Telegraphen-Verwaltung  .  —  —  2,464,5982,523,400—58,801
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  6,950,2796,059,954-k890,325

                                                                                                         41*
        <pb n="312" />
                                     -------294---------                       3.

  Münz-Wesen.

                            Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  10.  April  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·
In  der  —  Goldmünzen.  Silbermünzen.  "  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  8  April  ——  —
l  5  1  20  10  5.  2  1
10.  bis  1875  Doppel·  ¶  Kronen.  Mark.  Mark-  Pfennig  ·  Pfennig=  Pfennig  ·  Pfennig  ·  ¶  Pfennig
sind  geprägt  kronen.  ——  stücke.  stücke  stücke.  stücke  stücke.
worden  in:  Mark.  —  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mork.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
——  ————  .Q......
a)  Berlin..  50000  1,204,6101  —  6,  165  38  366/10  61,150.—,  29,10000  1248  u0  —
b)  Hannover  —  —  —  2507664  —  —  —  —  148190%  6.77560  7.461  90
e)  Frankfurt.  —  —.  —  283500.  44000  —  1/178,104500  68893—  4,655  4
*r———  —  —.  —  68350200,  600—,  19050|—/1  3  ——
e)  Dresden  —  —  —  130860  —  —,  75500  —  —  —/8000  3,140—
)  Stuttgert.  —  —.  —  125,  “%  401520  14,420  —  1568/22  3,296  —  1,500  —
6)  Karlsruhe.  —  —  183060  14000—.  15,560  —  1  4,800  -  2.000  —
h)  Darmstadt  —  ——  1,  Aus.  —  13,000  —  —  2550  500—
i)  Hamburg  —  —  —  —  —  12551  80  —  8,  122  52  2228  bo
«  i
Summe  1:  500,000  1.204,510  i8s8,  o60  1,668,  6161  218,081  s60  161,  440  501  99/461  —  5417312|  3440  93
Vorher  waren
geprägt  in:  %  *
a)  Berlin.  364,558,800%3  410,  8,451,7101,  72,  35  2,996,916  1,231,  13  20  746,611  50  838,618  20  413,240  40
b)  Hannover.234  T  2,712,  780  33,  47S  —  394,76400699  70  276,  207  640  2  %
c)  Frankfurt.  .  167,445,460|50,  287  7½v  —  2  1  53400  20%  4588  14  92
d)  München  ..  98,884,660,  22,304,430  3,708,555926,  160,6,  309  —  600,490  90  244.255  20|  147,078  |  8  1
e)  Dresden  ..  44935,160  12,087260,  1.062210  468%0214  bo  2os  20  34300420%3532287)  35“  119,647  163317
f)  Stuttgrt.  .46,818,820  11,514,340  2,151.905  9141420  41L  6%  196,  805A  20
g)  Karlsruhe.21,401,360  7  398.310,  1.057.250)  5.506,6399  1,202  41  80I  701/351  90,  244,0600—  177255/06  67416  os
h)  Darmstadt  .ç16,766,380  4820  09,02526  469,311  20  44,  426  40  —.  668.024446%  —
i)  Hamburg  —  —  —  1380822%  —  —  116300  2  36,878  *  90,799  266
Summe  2:  .  4v,  369,  16  12,  25  221  %  700  10  2,031.,  858  80  2,405,822  63211
—#  Aus.  I
prägung  v  r  ß  0  SP  t  2  19,  42,  15  422  72  1O3,  060  ,  5,  10  60  30  31,  100  2,  5,  5  1,09.  9580
—  1.—  —
*  Lir4,O19,20  Mar.  81,703,529  Mark  60  Pf.  9,599,460  Mark  50  Pl.  3,557,954  Mark  04  ff.
        <pb n="313" />
                                         —  295  —

                             4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Zu  der  vom  Reichskanzler-Amte  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebenen  „Amtlichen
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handelsmarine  mit  ihren  Unterscheidungssignalen  für  1875“  ist
soeben  der  erste  Nachtrag  erschienen.

 

                                 5.  Post=  Wesen.

See-Postverbindung  mit  Norwegen  auf  der  Linig  Frederikshaon  —  Christianssand.

Vom  20.  d.  Mts.  ab  wird  während  der  Dauer  der  diesjährigen  Schiffahrtsperiode  eine  wöchentlich  dreimalige

  Post-Dampsschiffverbindung  zwischen  Frederikshavon  in  Jütland  und  Christianssand  in  Norwegen
unterhalten  werden.

Die  Fahrten  finden,  wie  folgt,  statt:

                           Richtung  nach  Norwegen:
Abgang  von  Frederikshavn  Dienstag.  Donnerstag  und  Sonnabend  Nachmittags,  nach  Ankunft  der
am  Tage  vorher  um  5  Uhr  10  Minnten  Nachmittags  aus  Hamburg  abgegangenen  Post;
Ankunft  in  Christianssand  Mittwoch,  Freitag  und  Sonntag  früh.

                         Richtung  ans  Norwegen:
Abgang  von  Christianssand  Sonntag,  Dienstag  und  Freitag  Abends;

Ankunft  in  Frederikshavn  Montag,  Mittwoch  und  Sonnabend  Mittags,  zum  Anschluß  an  den
in  Hamburg  am  darauf  folgenden  Tage  10  Uhr  55  Minuten  Vormittags  eintreffenden
Eisenbahnzug.

Berlin  W.,  den  9.  April  1875.
                                    Kaiserliches  General-Postamt.

Aenderung  des  Portos  für  Drucksachen  und  Waarenproben  nach  Portugal  ect.  über  England.

In  Folge  einer  Mittheilung  der  Königlich  großbritannischen  Postverwaltung  sind  an  Porto  für  die  auf
dem  Wege  über  England  zur  Absendung  kommenden  Drucksachen  und  Waarenproben  nach  Portugal,
den  Azoren,  den  Capverdischen  Inseln  und  Madeira  anstatt  wie  bisher  10  Pf.,  von  jett  ab  13  Pf.
für  je  50  Gramm  zu  erheben.

Berlin  W.,  den  12.  April  1875.
                                   Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="314" />
                                                   —  296  —

                          6.  Telegraphen  =  Wesen.

                                   Nachweisung
der  im  l.  Vierteljahre  1875  vorgekommenen  Veränderungen  im  Bestande  der  Kaiserlich  deutschen
                Reichs-Telegraphen-Stationen.

                 I.  Neu  errichtet  wurden:

                          a)  selbständige  Stationen.
1.  in  Königsberg  i.  Pr.  eine  Zweig-Station  im  Börsengebäude  mit  vollem  Tagesdienst.

—

b)  mit  den  Orte-postanstalten  vereinigte  Stationen.
Westend  bei  Charlottenburg,
2.  Allendorf  an  der  Werra,
3.  Hemer  in  der  Provinz  Westphalen,
4. Düsseldorf-Oberbilk  in  der  Rheinprovinz,

mit  beschränktem  Tagesdienst.

    

  c)  Privatpersonen  zur  Verwaltung  übertragene  Stationen.
1.  Hemmoor  in  der  Provinz  Hannover,  mit  vollem  Tagesdienst.

—

II.  Verãnderung  der  Dienststunden  und  der  Klassifikation  der  Stationen.

1.  Linden  vor  Hannover,  bisher  mit  der  Orts-Postanstalt  vereinigt  und  mit  beschränktem  Tagesdienst,
  ist  jetzt  eine  selbständige  Station  mit  vollem  Tagesdienst;

2.  Warburg,  desgleichen;

3.  Stolberg  in  Sachsen,  bisher  einer  Privatperson  zur  Verwaltung  übertragen,  ist  jetzt  mit  der
Orts-Postanstalt  vereinigt;

4.  Lichtenstein,  desgleichen.

7.  Eisenbahn-  Wesen.

Nach  den  Festsetzungen  in  den  §§.  42  und  43  des  Betriebs-Reglements  vom  11.  Mai  1874  ist  die  Bestimmung
  darüber,  mit  welchen  Zügen  und  in  welcher  Zahl  Pferde  und  andere  Thiere  zu  befördern  sind,  in
das  Ermessen  der  Eisenbahn-Verwaltung  gestellt,  während  andererseits  den  Versendern  obliegt,  Pferde  mindestens
  eine  Stunde,  andere  Thiere  mindestens  zwei  Stunden  vor  Abgang  der  Züge  auf  den  Bahnhof  zu
bringen  und  zur  Einbringung  in  die  Wagen  bereit  zu  stellen,  bezw.  wenn  der  Zug  in  der  Nacht  oder  des
Morgens  früh  vor  7  Uhr  abgeht,  bis  Abends  8  Uhr  vorher  anzumelden.

Diese  Anordnung  erheischt,  daß  die  betreffenden  Züge  für  einen  längeren  Zeitabschnitt,  bezw.  für  die
Dauer  der  Fahrplanperiode  ein  für  allemal  festgesetzt  und  durch  Anschlag  in  den  Expeditionslokalen  oder
durch  Bekanntmachung  in  den  Zeitungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  werden,  damit  die  Viehversender
aesebeig  ihre  Dipostiionen  treffen  können  und  nicht  dem  Belieben  der  Expeditionsbeamten  anheim  gegeben
  sind.
        <pb n="315" />
                                           —  297  —

Nicht  minder  ist  es  als  ein  Bedürfniß  anzusehen,  bei  Einrichtung  direkter  Verkehre  mit  anderen
Bahnen  auch  Vereinbarungen  über  diejenigen  Züge  zu  treffen,  mit  welchen  das  zum  Uebergange  auf  andere
Bahnen  bestimmte  Vieh  befördert  werden  soll,  ingleichen  bei  der  Auswahl  der  Züge  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  ein  mit  den  Zwecken  der  direkten  Expedition  nicht  in  Einklang  stehender  Aufenthalt  auf  den  Uebergangsstationen
  vermieden  wird.

Darüber,  in  welcher  Weise  dem  vorbezeichneten  Bedürfniß  entsprochen  ist,  erwartet  das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  bei  jeweiliger  Vorlage  der  Fahrpläne  Anzeige.
Berlin  W.,  den  13.  April  1875.
                                   Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands
(exkl.  derjenigen  Bayerns).

                                      8.  Konsulat=  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs

den  früheren  Vize-Konsul  bei  dem  General-Konsulat  in  Bukarest,  Arthur  Brauer,
zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  St.  Petersburg  und

den  Hütten-Direktor  P.  Schwarze  in  Fahlun
zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

Namens  des  Deutschen  Reichs  ist
dem  bisherigen  Konsul  der  Republik  Salvador,  C.  Koep  in  Aachen,
das  Exequatur  als  General-Konsul  derselben  Republik  und
dem  bisherigen  Vize-Konsul  der  Argentinischen  Republik  in  Aachen,  Ferdinand  Neuhaus,
das  Erequatur  als  argentinischer  Konsul  daselbst
ertheilt  worden.  «

 

                              9.  Personal-Veränderungen  re.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  den  bisherigen  Militär-Intendantur-Rath
vom  9.  Armee-Korps  Karl  Adolph  Gustav  Ehrhardt  zum  Ober-Rechnungsrath  und  vortragenden  Rath
bei  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.  „
        <pb n="316" />
        <pb n="317" />
                                   Central-Blatt

                              für  das

                      Deutsche  Reich.

                         Herausgegeben

                      Reichskanzter-Amt.

–

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränmerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

II.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  April  1875.  .  18.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltsungs-Sachen  Mitheilungen  4.  Marine  und  Schifffahrt:  Bekanntmachungen,  betr.  die  Beüber
  den  Stand  der  Rinderpest  Seite  299.  nutzung  ect.  der  „Braker  Hafenanstalten  und  des  Hafens
2.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  von  Puerto  Cabello
münzen

................  5.  Konsalut-Wesen  Ernennungen  und  —Exequatur-Ertheilung  304.
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Kompetenz  einer  Steuerstelle= 



 

                 1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

                                   Mittheilungen
                          über  den  Stand  der  Rinderpest.

                                             VI.
                                     Deutschland.
Nach  den  letzten,  am  29.  d.  Mts.  beim  Reichskanzler-Amte  eingegangenen  Mittheilungen  fan  sich
das  Auftreten  der  Rinderpest  in  Kühren  bei  Wurzen  im  Königreich  Sachsen  auf  ein  Gehäft  beschränkt.
Der  gesammte  Rindviehstand  des  letzteren  belief  sich  auf  23  Stück.  Davon  sind  9  Stück  gefallen  und
14  Stück  getödtet  worden.  Von  letzteren  waren  5  Stück  erkrankt,  9  Stück  gesund.

Die  Ermittelungen  über  die  Einschleppungsart  und  über  den  Ursprungsort  haben  bisher  zu  keinem
positiven  Ergebnisse  geführt.
        <pb n="318" />
                                           ----300---                                                                                                                         2.  Münz=  Wesen.

                                             Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  17.  April  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  11.  April
bie  —ie  5  1  20  10  b  2  1
17.  April  1875  —  Kronen.  Mark.  Mark  ·  Pfennig-  Pfennig=  Pfennig  ·  Pfennig  Pfennigsind
  geprägt  -  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  1————  stücke.
worden  in:  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Wark.  Pf.  Mark.  Pf.  —Mark—
a)  Berlin  ...  468,6601,510,  250  —  729,759  89,096—  28,846  40  88,029  60  13,728  50  10,79120
b)  Hannover  —  —  —  263,166  —  ——  6,499  30  6,089  70  7,468  0
c)  Frankfurt  —  —  —  161,934  —  —33,025|  5.8160  —  3,472  66
d)  München  —  —  —  190,800  78,600  —  35,040  —  10,20—  8,744—  1,968—
e)Dresden  —  —  —  95,239  —  —  11,200  —  ——  6,000  —  3,140  —
f)  Stuttgart.  —  —  —  121,488  35,96420  14,430  60  17,.0990—  3,146|40  1,6027—
g)  Karlsruhe.  —  —  —  206,754  —  —  —  11,250—  4,600  —  2,800—
h)  Darmstadt  —  —  —  —  —  16,875—  —  —  8,640  —  —
i)  Hamburg  —  —  —  81,068  —  18,61770  2,954  25  2.212|94  1,25422
Summe  1:  468,660  1,510,  250  —  1,840,  1381  198,  869  20  138,035  80  86,463  05  4882  88  32,516  98
Vorher  waren
geprägt  in:
a)  Berlin.65,05,  800,  7,  20  ,  5  1,  710|14,  165,  550%65,  222|  10,  0  776,712  40)  962,  a66  80  426,  186  40
b)  Hannover.23,730,  1404  381,  10  2,  12,  1808,.  588,  242/  2,  20,  999—  4%  282,  883  10  144,  702  40
c)  Frankfurt.467  45  60  27,  020  —  1,687,772  1,026,  637  -1,  41,  322  60  653,  206  20  468,  a81  14  182,  269  6
d)  München!5840|4  43059H40½4  160,  666  20  936,  890  13
e)  Dresden.44,935,  160|12,087,260½410  651,  494  20  3638,287  35  124,  647  161  66,  s71  67
f)  Stuttgart..  46,818,820  11,614,340  2,151,  8061  7,  663,  632  1,624,  a34  976,  884  20  82880200,  1lH
g)  Karlsuhe OES,  0„  O  5,50%3%  L2  ,O%%½¼  310  -  182,056  06  59,415  08
h)  Darmstadt 6766  38000002522,774  40  —.  68,5744668  —
i)  Hamburg  —  —  —  188,082  —  .1284852·30  86,878  85  93,92162  8,194  67
Summe  2:885,040,800248,  978,  920  19,  42,  49522  1  302  60  2  ↄ68  10
Gesammt-Aus-  ·  ·
MINIS«LICEWBMVMJMJMm,«",«0·61,062,870i13,287,161806,706,176(08,117,782962,508.878  1,130,475-G
1...  –—.—-  —
185,998,690  Mark.  83,742,526  Mark  80  Pf.  —  Mark  86  Pf.  8,689,  868  Mark  90  Pf.
        <pb n="319" />
                                              —  301  —

                                   3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Waldenburg  im  Hauptamts-Bezirke  Liebau  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II.  und  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden.

 

                             4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

In  Folge  der  durch  die  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  270)
angeordneten  Einführung  des  Kubikmeters  als  Einheit  für  die  Berechnung  der  Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe
sind  die  für  die  Benutzung  der
                                   Braker  Hafenanstalten

zu  entrichtenden  Gebühren*)  zugleich  nach  Maßgabe  des  Reichsmünzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  233)  umgerechnet  worden  und  sind,  laut  Bekanntmachung  des  Großherzoglich  oldenburgischen
Staatsministeriums  vom  21.  November  1874,  mit  dem  1.  Januar  d.  Js.  die  nachstehenden  Bestimmungen
in  Kraft  getreten.  -

                                             Bekanntmachung
des  Staatsmintsteriums  vom  21.  November  1874,  betreffend  die  Benutzung  der  Braker  Hafenanstalten
und  die  dafür  zu  entrichtenden  Gebühren.

Auf  Grund  des  Art.  9  §.  6  des  Gesetzes  vom  5.  Dezember  1868,  betreffend  die  Organisation  des
Staatsministeriums,  werden  folgende  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Hafenanstalten  zu  Brake  und
über  die  dafür  zu  entrichtenden  Gebühren  bekannt  gemacht.  »

ect.

                                             §.  42.

Für  Benutzung  der  Hafenanstalten  (§.  1.  1)  ist  von  den  Schiffen  ein  Hafengeld  und,  wenn  das  Schiff
in  den  Hafen  legt,  außerdem  ein  Schleusengeld  nach  folgenden  näheren  Bestimmungen  an  den  Wasserschout
zur  Hafenkasse  zu  entrichten.

                                         §.  43.

Das  Hafengeld  wird  nach  der  Dauer  der  Benutzung  der  Hafenanstalten  und  nach  der  Größe  der
Schiffe  (§.  4)  berechnet  und  beträgt  für  jeden  Kubikmeter

a)  für  die  erste  Woche:::::  O,05  Mark.
b)  für  die  folgenden  drei  Wochen,  wöchenlich-  0,01  „Mark
c)  für  jede  drei  Wochen  der  ferneren  Liegezeit  «  0,01,,Mark

Es  kommen  jedoch  höchstens  1000  Kubikmeter  in  Rechnung  und  zahlen  größere  Schiffe  nur  für  diesen  Netto-Raumgehalt.


 

*)  Wegen  der  in  den  Bundes-Seestaaten  Mecklenburg-Schwerin,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  erlassenen,  die  Schiffahrtsabgeben
  betreffenden  Verordnungen  vergl.  Central-Blatt  für  1873  S.  184  ff.  Wegen  der  in  Preußen.  über  die  Erhebung  von
Kommunikationsabgaben  in  den  fiskalischen  Häfen  erlassenen  Verordnungen  vergl.  Central--Blatt  für  1875  S.  209  ff.
        <pb n="320" />
                                           —  302  —

                                             §.  44.

Bei  Berechnung  der  Liegezeit  werden  der  Tag  der  Ankunft  und  des  Abgangs  zusammen  als  ein
Tag,  jede  angefangene  Woche  resp.  3  Wochen  für  voll  gerechnet.

                                          §.  45.
Das  Schleusengeld  beträgt:
1.  für  das  Ein=  und  Ausholen  eines  Schiffes  durch  die  Schleuse  zusammen  O,01  Mark  für  jeden
Kubikmeter;  für  ein  Schiff  kommt  jedoch  nicht  mehr  als  7,50  Mark  zur  Hebung;
2.  für  das  Einholen  eines  Floßes  von  Nutzholz,  wenn  solches  gestattet  wird,  3  Mark.

                                           §.  46.

Sämmtliche  Schiffe  können  wegen  Entrichtung  des  Hafengeldes  und  des  Schleusengeldes  einen  Jahrakkord
  eingehen,  wenn  sie  für  jeden  Kubikmeter  statt  des  Hafengeldes  0,15  Mark,  statt  des  Hafen=  und
Schleusengeldes  0,20  Mark  voraus  entrichten.

                                             §.  47.

Kähne  und  andere  Leichterschiffe  sind  frei  von  Hafen=  und  Schleusengeld,  wenn  sie  die  Hafenanstalten
nur  benutzen,  um  Güter  aus  Seeschiffen  zu  laden  oder  denselben  zubringen.

Außerdem  ist  denselben  die  Benutzung  der  Duc  d'Alben  und  der  Weserkaje  unentgeltlich,  die  Benutzung
  des  Hafens,  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  5  und  6,  gegen  die  Hälfte  der  im  §.  42  —46
erwähnten  Abgaben  gestattet.

                                                 §.  48.
Wird  das  Kielholen  eines  Schiffes  im  Hafen  gestattet,  so  ist  von  dem  Schiffsbaumeister  dafür  noch
eine  Gebühr  von  O02  Mark  für  jeden  Kubikmeter  während  der  ersten  14  Tage  und  von  0,01  Mark  für  jede
fernere  14  Tage  an  die  Hafenkasse  zu  entrichten.

                                                §.  49.

Für  die  Benutzung  der  von  der  Hafenverwaltung  angeschafften  Stege  (§.  19)  ist  eine  Vergütung  von
1  Mark  von  jedem  Schiffe,  für  die  Benutzung  der  Ballastklappen  G.  21)  eine  Vergütung  von  O,30  Mark  für
jede  Klappe  und  jeden  Kahn  voll  Ballast  zur  Hafenkasse  zu  entrichten.

                                               §.  50.

»  Ist  das  Lagern  von  Gütern  auf  den  an  den  Weserkajen  und  am  Hafen  belegenen  öffentlichen  Lagerplätzen
  gestattet  und  bleiben  die  Güter  länger  als  7  Tage  liegen,  so  ist  für  die  folgende  Zeit  ein  Lagergeld
zur  Hafenkasse  zu  entrichten.

                                                    §.  61.
Das  Lagergeld  beträgt  für  jede  10  Quadratmeter  des  belegten  Raumes
a)  während  der  ersten  4  Wochen,  wöchentlihch..  O,10  Mark.
b  „  „  folgenden  8  „  „  0,20   „

c)  „  „  „  *  s  -  ·  ·  ·  ·  ·  O,30  „

d)  „  ¶  ferneren  Zeit  »  0,50  „
        <pb n="321" />
          —  303  —

Ein  Flächenraum  unter  10  Quadratmeter  wird  für  10  Quadratmeter  und  jede  angefangene  Woche
für  voll,  der  Tag  des  Anfangs  und  der  des  Endes  der  Lagerung  jedoch  zusammen  nur  als  ein  Tag  gerechnet.

Wird  nach  Beginn  der  Lagerung  eine  größere  Fläche  belegt,  so  ist  das  Lagergeld  für  die  ganze
Fläche  nach  demselben  Satze  zu  bezahten,  welcher  für  die  zuerst  belegte  Fläche  zu  entrichten  war,  wogegen
eine  theilweise  Räumung  nicht  berücksichtigt  wird.

                                       §  52.
Für  die  Bennutzung  des  Holzhafens  gelten  folgende  Bestimmungen:

5.  Die  Benutzung  des  Holzhafens  während  der  ersten  Woche  nach  dem  Einbringen  ist  frei,  wenn  das
Holz  aber  länger  als  7  Tage  im  Holzhafen  lagert,  so  ist  dafür  ein  Lagergeld  zur  Hafenkasse  nach
folgendem  Tarif  zu  entrichten:

a)  für  die  auf  die  erste  Woche  folgenden  7  Tage  für  je  10  Quadratmeter  O,05  Mark.
b) für  jede  ferneren  7  Tag  O,10 Mark

c)  jede  Angefangene  Woche“  und  jeder  Bruchtheil  von  10  Quadratmeter  Fläche  wird  für  voll
gerechnet.

                                        §.  53.
Die  Gebühren  der  Lootsen  für  deren  Dienste  im  Hafenbezirke  betragen:
1.  für  das  Anlegen  der  Schiffe  an  die  Duc  d'Alben  oder  an  die  Weserkajen,  soweit  dazu  nach  §.  8

ein  Lootse  genommen  werden  muß  oder  freiwillig  genommen  wird,  imgleichen  für  das  Vertauen
derselben  auf  dem  Strome:

für  ein  Schiff  bis  zu  350  Kublkmeter  228  Mark.

„  „  „  von  350  bis  zu  850    Kubikmeter  3,,50  „

„  „  „  von  850  und  mehr.  6,00  „

2.  für  das  Einholen  der  Schiffe  in  den  Hafen  und  zwar:

von  einem    Schiffe  unter  175  Kubikmeter,  wenn  dasselbe  freiwillig    einen  .  Lootsen  250  Mark
...  „2,5o  Mark.

von  einem  Schiffe  von  175  bis  zu  250  Kubikmeter  —

“  5,00  “  “    "  *  M-.W  5,  00  *

„  „  „  „  .  6,00  „

„  „  „  „  425  und  mehr  „  .  8,00  „
3.  für  das  Ablegen  von  den  Duc  d'Alben,  wenn  ein  Schiff  sich  freiwilig  der  Hülfe  eines  Lootsen

dazu  bedient,  sowie  für  das  Ausholen  aus  dem  Hafen  sind  zwei  Drittheile  der  entsprechenden
unter  1  und  2  festgesetzten  Gebühr  zu  entrichten;  der  Lootse  aber,  welcher  etwa  ein  Schiff  stromabwärts
  führen  soll,  muß  auch  das  Ablegen  von  den  Duc  d'Alben  oder  Ausholen  aus  dem
Hafen  unentgeltlich  leiten.

4.  für  das  Hin=  und  Zurückbringen  nach  und  von  einer  Bank  (§.  10)  zusammen
von  einem  Schiffe  bis  zu  300  Kubikmeter  ...  ..5,.00Mark.
,,,,  „  von  300  bis  zu  6  Kubikmeter  .....-....  7,00,,
»  »  «  «  25»  »  »  --.......  8,00  „
„  „  „  „  850  und  mehr  „  1000  „
                                                    §.  54.

Für  Boothülfe  beim  Einholen  in,  den  Hafen  und  Ausholen  aus  demselben  werden  zusammen  von
einem  Schiffe  von  175  bis  425  Kubikmeter  2  Mark,  Über  425  Kubikmeter  4  Mark  berechnet.
        <pb n="322" />
                                                 —  304  —

                                        §.  55.

Uebertretungen  dieser  Hafenordnung  werden,  vorbehaltlich    der  Verpflichtung  zur  Erstattung  des  durch
die  Uebertretung  etwa  angerichteten  Schadens,  mit  Geldstrafen  bis  zu  150  Mark  bestraft.

ect.

                 Staatsministerium.  Departement  des  Innern.

                                    von  Berg.
                                                                            von  Buttel.

In  den  Hafen  von  Puerto  Cabello  in  Venezuela")  dürfen  Schiffe  nur  mit  Genehmigung  der  Zollbehörde
  einlaufen,  deren  Besuch  sie  auf  den  Ankerplätzen  außerhalb  des  Hafens  abzuwarten  haben.

*)  Vergl.  Central-Blatt  für  1874  Seite  433.

                           5.  Konsulat=  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs

den  Kaufmann  Roderich  Kamcke  in  Belfast  und

den  Kaufmann  Rudolf  Sprenger  in  San  Sebastian
zu  Konsuln  des  Deutschen  Reichs,  sowie

den  Buchhändler  Carl  Wilberg  in  Athen  »
zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  für  Athen  und  Piraeus

zu  ernennen  geruht.

Dem  Herrn  John  D.  Buckalew  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  Konsul  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Stettin  ertheilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="323" />
                                        Central-Blatt

                                   für  das

                                Deutsche  Reich.

                              Herausgegeben

                          Reichskanzler-Amt.

–-’..  (-u  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.
1.

 

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  7.  Mai  1875.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Mittheilungen  Prüfung  ..........  308.
über  den  Stand  der  Rinderpest;  —  Verweisung  von  Aus-  4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Errichtung  einer  Zollabfertiländern
  aus  dem  Reichsgesetzblatt  Seite  305.  gungsstelle  308.

2.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  5.  Post-Wesen:  Bekanntmachung,  betr.  Versendung  von
"................  307.  Waarenproben.  308.

6.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  308

 

und  Gewerbe-Wesen:  Dispensation  von  ärztlicher

                      1.  Aligemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

münzen
 3.  Handels-                                    Mittheilungen


                        über  den  Stand  der  Rinderpest.
                                                VII.
                                    Deutschland.
Nachdem  seit  dem  Auftreten  der  Rinderpest  in  Kühren  bei  Wurzen,  bezw.  seit  der  Tödtung
in  Zeitraum  von  drei  Wochen  verflossen  ist  und  die  vollständige
der  verdächtigen  Lokalitäten  stattgefunden  hat,  ist  die  Rinderpest  durch  Bekanntmachung  des

sämmtlicher  seucheverdächtiger  Thiere  daselbst  ein Zeitraum von drei Wochen  verflossen ist und die  vollständige Desinfizirung
König ich  sächsischen  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  d.  Mts.  für  erloschen  erklärt  worden.



Deutschland  ist  somit  wiederum  frei  von  der  Rinderpest.

                                                                                                                  43
        <pb n="324" />
                                    ---306--                                                                                                         -Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind





1. die  Wittwe  Pauline  Golenia  (alias  Apollonia  Dymarczyk),  geborne  Pichota,  gebürtig
aus  Mrzyglod,  ortsangehörig  zu  Zawiercie  (Kreis  Bendzin  in  Russisch-Polen),  52  Jahre
alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten  1½jährigen
Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Breslau  vom
19.  Februar  d.  Js.;

2.  der  Arbeiter  Karl  August  Julius  Busch  (genannt  Salzfuß,  auch  Garibaldi),  geboren  am

17.  Mai  1840  zu  Wien,  nach  Verbüßung  einer  wegen  wiederholten,  in  Gemeinschaft  mit
einer  Bande  verübten  einfachen  und  schweren  Diebstahls,  erkannten  fünfjährigen  Zuchthausstrafe,
  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei  zu  Lüneburg  vom  19.  April
d.  Js.;

3.  der  Maurer  Anton  Mora,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Arto  in  Ober-Italien,  23  Jahre

alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Theilnahme  an  einer  Falschmünzerei  erkannten  zweijährigen
Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom
19.  April  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind





4.  die  Ernestine  Henriette  Herschlikowska  aus  Zloczewo  in  Russisch-Polen,  Israelitin,

22  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Führung
eines  falschen  Namens,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Posen
vom  29.  April  d.  Js.;

5.  der  Bäcker  August  Weinhara  aus  Brünn  in  Mähren,  25  Jahre  alt,
6.  der  Fleischergeselle  Johann  Langer  aus  Freiwaldau  in  Oesterreichisch-Schlesien,  35  Jahre  alt,
7.  die  unverehelichte  Bronka  Paluchowski  aus  Feistmecha  in  Russisch-Polen,  18  Jahre  alt,

zu  5  bis  7  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelus,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Oppeln  vom  resp.
22.  Januar,  8.  Februar  und  27.  März  d.  Is.;

8.  der  Lackirer  Vincenz  Maurer  aus  Repin  (Kreis  Prag,  Bezirk  Melnik  in  Böhmen),

40  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,
durch  Beschluß  des  Fürstlich  reußischen  Landrathsamtes  zu  Gera  vom  31.  März  d.  Js.;

9.  der  Handlungscommis  Bernhard  Lasner  aus  Drosau  (Kreis  Pilsen,  Bezirk  Klattau  in

Böhmen),  30  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelus
und  Gebrauchs  falscher  Legitimation,  durch  Beschluß  der  Senats-Kommission  für  Polizei-Angelegenheiten
  zu  Bremen  vom  7.  April  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.
        <pb n="325" />
                                        ---   307----                                 2.

  Münz-Wesen.

                                      Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  24.  April  1875

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   
   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
Bu
In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.    Nickelmünzen.    Kupfermünzen.
vom  18.  bis
24  5  1  20  10  5  2
sind  geprägt  Kronen.  Kronen.  Mark.  Mark-  Pfennig  ·  Pfennig-  Pfennlg  ·  Pfennig-  Pfennig  ·
worden  zu:  5*  —.-  stücke  stückestücke.ul  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
l  I  H
a)  Berllin  —  7525600  —  5ru00  447  18  40,  26  890  504%10  0
b)  Hannover  —  —  246217  ——  —  —F  36  6%724  0  83507  50
c)  Frankurt  ——  336,.5500.  —  62598  40  18•995  14  Z3631  57
d)  Munchen—  —,  —  156000,  66,600.—  29,0640  —  8640—83096—  1/608—
e)  Dresden—  —  1358950  2995,000  —  15000  +—  —  %  lLiss  ia
f) Stuttgart.  .  —  —  —  112/466  3583260  15,678.—]  17050|3003990140|  1870  —
—.  —  —  —  —  —  —  232490|  —  10500  —  4800  —  4,400·—
g)  Darmstadt—  —  —  —  600  —.  15/625  —  —  2  —  —
h) Hamburg—  —.  —  255%0  N%%%  —  1.80  38
Summe  11  —  762,6560  0|  1,773,393)  169,751—  197.176|  20|  1177728/1009  36,521  4643961  17
Vorher  waren  "  D  »  «
geprägt  in:  ;  L
a)  Berlin  ...  366,627,  460  92,848,  170  8451,  710  14,805,  808  8,124,  377  40  1,321,  808  60  S,  %  80  436,  876  60
b)  Hannover.25780  140/%40  2  72  180)  3851,408)  2  200  97  —  394,76490  509560  00  288,072  80  162  166  30
c)  Frankfurt.17445  695  20  16705,  50  88  o23  10  a466.  207  as  185  aa2  oi
d)  München.  98.834,660  22  304430  3,  708.555)  2.572,160)  3066.309  —  600,61020,  265,135/20|  164,  210  201  95858  18
e)  Dresden  44,35  160  12,08,  260  1,06  210  4810,110%5  208  20  562.691  20|53.287/35  130·647|16  70,111  67
f)  Stuttgart.120  1  25  S4650  90  265  —  2044  02173·2
g) Karlsruhe.  30  1,24  6,713,293  1.210  T4180.  716911  20.  266.5680—  1886.655  06,  62,215.08
h)  Darmstadt 66,20  4618  200  109002052526,774446911  20  4701  4%  —  —  72/14  /461  32,737.—
i)  Hamburg  —  ———  219,135  —  —147  39,832  %  41,13466%4  ·%
*  1  .  J
Samme:885,ZOO,460»250,489,170«I«s,«2,40551,062,870jta,237,161806,706,176I4os3,117,782I«95«2,508.878821,1ao,475s08
Gesammt-Aus."  —
präging  1885,509,460  251,24l,  220  18,601,  44662,886,  268  13,406  912  80  6,  803,352  60  0541  170  6  25
—  —  â—  —  —  —  ——„  —  —
1,  186,  701,  180  Mark.  85,844,620  Mark  80  Pf.  .—————
        <pb n="326" />
                                      —  308  —
                             3.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Dem  Dr.  med.  A.  W.  C.  Berns  aus  Brummen  ist  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1869
(Bundes-Gesetzblatt  Seite  687)  seitens  des  Großherzoglich  badischen  Ministeriums  des  Innern  die  Dispensation
  von  der  im  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  vorgeschriebenen  ärztlichen  Prüfung  und  die  Approbation  als
Arzt  ertheilt  worden.
Berlin,  den  4.  Mai  1875.
                 Der  Reichskanzler.

                       Im  Auftrage:
                                 Eck.

                             4.  Zoll-=  und  Steuer-Wesen.

Auf  dem  Bahnhofe  in  Stühlingen  ist  eine  dem  Großherzoglich  badischen  Hauptsteueramte  daselbst
unterstehende  und  in  dessen  Namen  fungirende  Zollabfertigungsstelle  in  Thätigkeit  getreten,  welcher  alle  dem
Hauptamte  selbst  zustehenden  Abfertigungsbefugnisse  zukommen.


                                        5.  Post=  Wesen.

                         Versendung  von  Waarenproben.

Waarenproben  werden  bestimmungsmäßig  mit  der  Briefpost  nur  dann  befördert,  wenn  sie  keinen  eigenen
Kaufwerth  haben,  und  ihre  Form  sich  im  Allgemeinen  der  gewöhnlichen  Briefform  anschließt.  Die
Verpackung  kann  unter  Band,  in  offenen  Briefumschlägen  oder  in  briefförmigen  Kästchen  oder  Säckchen
erfolgen.  Waarenproben  in  runden  Pappschachteln  und  Blechbüchsen,  wenn  sie  nicht  in  briefförmige  Behältnisse
  eingeschlossen  sind,  sowie  Waarenproben  in  unförmlich  großen  Rollen,  wie  z.  B.  bei  Baumwolle,  sind
von  der  Beförderung  mit  der  Briefpost  ausgeschlossen,  und  müssen  als  Packete  aufgegeben  werden.  Die
Adresse  der  Waarenproben  muß  auf  der  Sendung  selbst,  bez.  auf  darauf  befestigten  Adreßstreifen  angebracht
werden,  das  Anhängen  von  sogenannten  Adreßfahnen  an  Waarenproben  ist  unzulässig.
Berlin  W.,  den  23.  April  1875.

                                  Kaiserliches  General-Postamt.

 

                                     6.  Konsulat=  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
S.  Eyde  in  Arendal  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="327" />
                                        Central-Blatt

                                      für  das

                             Deutsche  Reich.

                              Herausgegeben

                             Reichskanzler-Amt.

–.  —  —

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

             

 

 
 
 
 
  
 

Berlin,  Freitag,  den  14.  Mai  1875.  -  20.
Verwaltungs=  Sachen:  Verweisung  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten  312.
dem  Reichsgebiet;  Zurücknahme  einer  5.  Müng-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs
............  Seite  309.  münzen;  —  Uebersicht  über  die  bis  Ende  März  1875
2.  Veränderungen  bei  Steuer.  Rechnung  des  Deutschen  Reichs“  zur  Einziehung  gelangten
.................  310.  Landes  ·  Silber·  und  Kupfermü  .......
8.  betr.:  Eröffnung  der  6.  Marine  und  Schiffe  fahrt  Abänderung  des  Verzei  chnisses
—  Eröffnung  der  der  Seemannsämter  ect.;  Beginn  einer  Steuermanns=  und
....  1.  Schiffer-Prüfung  .......  317.
4.  am  30.  April  1875  7.  Eisenbahn-Wesen:  Form  und  Ausstattung  der  Tarife  319.
Bestande  der  3.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  ........  320.
sowie  auch  der

 

 

                             1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist

1.  der  Seifensieder  Bernhard  Grünbaum  aus  Radomek  (Gouvernement  Warschau  in  Russisch-Polen),
  21  Jahre  alt,  Israelit,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  Rückfalle
erkannten  11  „Jährigen  Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirkeamts
zu  Heilsbronn  vom  10.  April  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  —  sind

2.  der  Schneidergeselle  Robert  Becker  aus  Schloß  Ronneburg  bei  Wenden  in  Liefland  (Rußland),
  38  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns
im  wiederholten  Rückfalle,  durch  Beschluß  der  Köntelich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu
Königsberg  vom  29.  April  d. Js.
3.  der  Kammmacher  Joseph  H a m p el,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Kukus  Greis  Königgrätz,
Bezirk  Königinhof  in  Bö  hmen).  41  Jahr  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen
Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu
Liegnitz  vom  1.  Mai  d.  Js.;
4.  der  israelitische  Lehramts-Kandidat  Ignaz  Roth  aus  Göncz-Ruscka  (Komitat  Abauj-Torna  in
Ungarn),  24  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und
ührung  eines  ihm  nicht  zustehenden  Namens.  durch  Beschluß  der  Königlich  bayerischen
Polizei-Direktion  zu  München  vom  30.  Januar  d.  Js.;



                                                                                                            44
        <pb n="328" />
        –









                                             —  310  —

5.  die  Gymnastiker

a)  Johann  Walter“),  38  Jahre  alt,
b)  Elise  Amberger“),  16  Jahre  alt,
beide  aus  Hostiz  (Bezirk  Strackonitz  in  Böhmen),
c)  Karl  Fröhlich  aus  Neu-Bistritz  (Kreis  Budweis,  Bezirk  Neuhaus  in  Böhmen),
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Uebertretung  der  Gewerbe-Ordnung
  (zu  b  auch  wegen  Bettelns),  durch  Beschluß  des  ich  bayerischen  Bezirksamts
zu  Grafenau  vom  23.  Januar,  resp.  (zu  c)  2.  Februar  d.  Js.

6.  der  Maler  Georg  Giovannovich  aus  Grudisca  (Gerichts  Moran  in  der  Herzegowina),

28  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelns  und
Beamtenbeleidigung,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Rosenheim
vom  1.  April  d.  Js.;

7  der  Tagelöhner  Siephan  Gröbner,  geboren  1844  zu  Würzenberg  (Herzogthum  Salzburg,

Oesterreich),  ortsangehörig  zu  Anthering  (daselbst),  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung
wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Laufen  vom
7.  April  d.  Is.;

8.  der  Tagearbeiter  Franz  Schlenz  aus  Radel  (Kreis  Bunzlau,  Bezirk  Gablonz  in  Böhme)g,

35  Jahre  alt,  nach  wiederholt  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns,  durch  Beschluß
  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen  vom  19.  April“  d.  Js.;

9.  der  Handlungscommis  Joseph  Tausig,  geboren  am  16.  Juli  1842  zu  Prag  in  Böhmen

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen
Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  22.  April  d.  Js.;

10.  der  umherziehende  Sänger  Joseph  Keßler,  gebürtig  aus  „d  (Departement  der  Ardennen

in  Frankreich),  ortsangehörig  zu  Besancon,  29  Jahre  alt

11.  der  Bäcker  Jakob  Strauß,  geboren  am  24.  Februar  1852  zu  Mommenheim  (Landkreis

Straßburg  im  Unter-Elsaß),  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  11  auch  wegen  Betrugs
und  wegen  Bettelus),  durch  —  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar

vom  resp.  26.  April  und  2.  Mai  d. Js.;

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

Die  Ausweisung  des  Korbmachers  Ernst  Voigt  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  1874,  Seite  447)  ist
zurückgenommen  worden.

*)  Vergl.  Central-Blatt  1873,  S.  313  Nr.  5;  —  1874,  S.  221  Nr.  3.  4.

                                2.  Zoll=  und  Steuer---Wesen.

 

Das  Kaiserliche  Nebenzollamt  II.  Klasse  Chambrey  im  Hauptzollamts-Bezirke  Saarburg  wird  mit
dem  1.  Juni  d.  Js.  aufgehoben.
        <pb n="329" />
                                               —  311  —

Vom  15.  d.  Mts.  an  wird  das  bisherige  Königlich  sächsische  Hauptsteueramt  zu  Leipzig  mit  dem
dortigen  Hauptzollamt  zu  einem  Amte  vereinigt  werden,  welches  die  Bezeichnung

führen  wird  „Königlich  sächsisches  Hauptzollamt  Leipzig“
  

Auf  dem  Bahnhose  zu  Straßburg  i.  E.  am  Metzgerthor  ist  eine  dem  Kaiserlichen  Hauptsteueramte
Straßburg  untergeordnete  Abfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung:

„Kaiserliches  Hauptsteueramt,  Abfertigungsstelle  am  Bahnhofe  Straßburg,  Metzgerthor“
errichtet  worden,  welcher  die  vollen  Hebungs=  und  Abfertigungsbefugnisse  des  Hauptamts  beigelegt  sind.

                                  3.  Post=  Wesen.

Eröffnung  der  Eisenbahn  Oberlauchringen-Stühlingen.

Die  Eisenbahn  zwischen  Oberlauchringen  und  Stühlingen,  deren  Eröffnung  am  22.  April  stattgesunden
hat,  wird  von  demselben  Zeitpunkte  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleilung  eines
Postschaffners  bennutzt.

An  der  neuen  Bahn  liegt,  außer  der  Postexpedition  in  Oberlauchringen  und  den  Postagenturen  in
Untereggingen  und  Eberfingen,  die  Posterpedition  in  Stühlingen,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten
  tritt.

Berlin  W.,  den  28.  April  1875.

                                        Kaiserliches  General-Postamt.


            Eröffnung  der  Eisenbahn  Ebersbach  in  Sachsen-Sohland.

Die  Eisenbahn  zwischen  Ebersbach  in  Sachsen  und  Sohland  wird  am  1.  Mai  eröffnet  und  von  demselben
  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Postschaffnern  benutzt
  werden.

Außer  der  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Posterpedition  in  Ebersbach  in  Sachsen,
Bahnhof,  liegen  an  der  neuen  Bahn  die  Postverwaltung  in  Neusalza  in  Sachsen  und  die  Postexpedition  in
Sohland,  we  che  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  30.  April  1875.

Kaiserliches  General-Postamt.

 

                                                                            44
        <pb n="330" />
                                            —  312  —

                                                                                4.  Finanz-                                                                                                    Rad


über  die  am  30.  April  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  deutscher

 

An  Banknoten  sind
Bezeichnung

Laufende  Nr.

der  Banken.  in  Abschnitten  n  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  1  Thlr.  zu  5  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.  zu  25  Thlr.  zu  50  Thlr.

d.

zu  Dresden

in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  5  Fl.  zu  10  Fl.  zu  25  Fl.  zu  35  Fl.  zu  50  Fl.

274  400
v.  «
und  Wechsel-Notenbank“)



bel  den  Banken,  deren
Gulden,  Thaler  oder
lauten
        <pb n="331" />
                                           —  313  —

 Wesen.

heisung
Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.

 

vorhanden  gewesen  im:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umlauf Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  /  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  -  Bestand  [Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  »  Tblr.  Mark Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
—r  —  62.181,00072,  208,  —  —  77,753,000  61,247,0000  —  —  28,051,000|25,  %  000
297,900  2,100  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
121,90  2.200  —  —  -  —  —  -  1,050,40)  5,600  —  —  599,000  1,000
231,10  60,  300  451,  000  97,400  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
300,00  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
2%200O0  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
385#70%|  00  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
,  8oo  65,200  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
110.300  —  —  —  —  —  —  —  1,070,  300  24.  400o1  —  —  —  —
164,800  455,  700  —  —  —  —  —  —  5,955,600  194,  400  —  —  —  —
1  3.212,0  —  —  —  —  —  —  18,406,000  1,004%0001LO|SD  Oo0  —  —
1,05,  504,60  —  —  —  —  —  —  12,077,00%  100—  —  —  —
N2,  28.  0001  —  —  —  —  —  —  —  —.  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  823,600  16,40  —  —  —  —
226.600  23.4000—  —  —  —  —  —  ——  —  —  —
59,200  70  .  —  —  —  —  —  4,205,  100  16,0  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  4140000%  %0  000  —  —  —  —
—.—  —  —  —  —  —  0o0os  0ooa2  U  —  —
160S,  40  —  —  —  —  —  à½50  735,100  UL  —  —  —
148,20  10,700  22,400  1,000  —  —:  —  —  482,400  237,600  —  —  —  —
110  800  ,«  —  —  —  —  —  —  452,600  3,400—  —  —  —
—  —  —  —  —  —  1,492.660  7,340  6,537,000  1,463,  —  —  —  —
S,  IG  SOGS  4,00

 

 
  

28,  650,  000  /25,  050,000

 

 

Umlauf  Bestand  Umlauf  [Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand
b  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
z  500  Fl.  zu  50  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  100  Mark.

  

Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  Bestand
zu  10  Thlr.  zu  25  Thlr.

in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.
Fl.  Fl.  Thlr.  1.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.]  Mark.  Mark.  Mark.

57000,1560000  S—  ——  —  —  —  3eotb,o  2,3510000

 

——  ——2,s40,ooo—  —  —  —  —

—  992%  —
——  —0  —  —  —  —

5l  .
:  I
—  —  486,490  93,510  29,150)  550|  5,550  450  1800  1,100|14,926,  1006,  073,  —  —  —  —
l  ,

257-M1156.W4,086,490"  555  10  ]  GGT  356]  5555

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

—.——  —
Bemerkungen.
        <pb n="332" />
                                           —  314  —

                                   Bemerkungen.
+)  Zu  1.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindllch  aufgeführten  Noten  sind  ferner  vorhanden  gewesen  an  werthlos  gemachten

und  zur  Vernichtung  zurückgelegten  Noten,  und  zwar  in  Abschnitten
à  10  Thlr.  =  3),898,000  Thlr.
à  25  „  =  2561,000  „
à  50  „  =  2158,000  „
à  100  „  =  5,232000  „
500  „  =  4030  „

 

 

 

zusammen  18,052,000  Thlr.
Bereits  vernichtet  sind:  2,570,000  Thlr.  in  Abschnitten  à  10  Thlr.
++)  Zu  3.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindlich  ausgeführten  Noten  sind  ferner  vorhanden  gewesen  an  noch  nicht  ausgegebenen
  Noten  und  zwar  in  Ab  schnitten:
100  Mark  =  444,000  Mark.

a  1000  „  —  00,000  ½
zusammen  1,344,000  Mark.
Bereits  vernichtet  sind  und  zwar  in  Abschnitten
10  Thlr.  =  55,000  Thlr.

à  50  „  =  270,000  «
100.  ½%  32  175,900—  ½

 

++)  Zu  20.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindlich  aufgeführten  Noten  Thlr.  ferner  vorhanden  an  beschädigten,  zur  Vernichtung
zurückgelegten  Noten,  und  zwar  Abschnitten:
1O  Thlr.  —  —7  „780  Thlr.

".  7  7
à  100  5  —  250,000  «
zusammen  1,463,  75  7  „
*)  22.:  Ein  Bestand  ist  nicht  deklarirt.
*  :  Berichtigung.  In  der  im  vorigen  Monate  veröffentlichten  Nachweisung  Über  die  Ende  März  b.  Js.  im  Umlaufe
  ect.  gewesenen,  Banknoten  sind  bei  der  Niedersächsischen  Bank  (Nr.  24)  als  im  Umlauf  befindlich  angegeben
in  Abschnitten  à  10  .Thlr  Mark.  —  5,868,000  Thlr.  statt  5,985,000  Thlr.;
in  Abschnitten  à  100  Mark  =  390,000  Mark  statt  39,000  Mark.
Der  Gesammtumlauf  bei  den  Banken,  deren  Noten  über  "5  Thaler  oder  Mark  laufen,  betrug  Ende  März  v.  Js.
sonach  in  Abschnitten:  à  110  Thlr.  —  39,664,250  Thlr.
100  Mark  —  106400,  5  )  Mark.
*e.  sind  also  Ende  März  d.  Js.  |  an  Banknoten  im  Umlaufe  gewesen  und  zwar  in  Werthbeträgen
50  Mark  und  darunter  nicht  195,  912  „201  Mark,  sondern  —  196,263,201  Mark  und

 

100  darüber  nicht  830  607  sondern  —  829,843,607  Mark.
*)  In  30.:  Wie  zu  22.  Bereits  eingezogen  und  vernichtet  und  zwar  In  Abschnitten:
10  Fl.  =  1,155.000  Fl.
1  100  „  =  ##  „

zusammen  1,540,000
***)  Zu  31.:  Unter  den  als  im  Bestande  aufgeführtenl  Guldennoten  sind  auch  die  zur  Vernichtung  zurückgelegten  mit  enthalten.

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  Nachweisung  sind  am  30.  April  1875  an  Banknoten  im  Umlaufe
gewesen  und  zwar:

 

 

 

*-5  d  ä  .  JJ.
in  Werthbeträgen:  in  Umlaufe  Ende waren  MMärz  Also  Ende  April
—  —  —  —  Mark.  Mark.  .  Mark.
—  —  —  —  —
zu  50  Mark  und  darunter  174,700,289  196,263,201  !  —  21,562,912
zwischen  50  Mark  und  100  Mark.  .  218,837,619  234,690,540  —  15,852,921
zu  100  Mark  und  darüber  855,772,636  829,843,607  °  +  25,929,029
4  l

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  8.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).
1875

Berlin,  den  12.  Mai
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:                                                                                                                         Eck
        <pb n="333" />
                                                .— 315.—

                                      5.   Münz-Wesen.

                                    Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  1.  Mai  1875

stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

“  J  «
In  der  Woche)  Goldmüzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  "  Kupfermünzen.
vom  25.  April bis  —
1.  Mai  1875,  Doppel.  5  1  20  10  5  2?2  1
sind  geprägt  5  .  Kronen  Mark-  Mark-  Pfennig  ·  Pfennlg  ·  Pfennig  -  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  Kronen.  stücke  stücke.  stücke-  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mar.  Mar  Mark.  ———.—  ——.———.———
1  !7  1  "  —  —  L  —  !5  ·
 a) Berlin...l—,851,7so  Z)-—  905,722142,06080Hi——61,808  toi  5,756808,506-b)Hannover.—!—l7—
  212,165—-·.—-1o,ooo—.4,450—4,629.20
c)Frankfurt..)—»—«-  gez-zog-—"42.5442013,93845;4,047249,84375
d)  München  —  —  —  206.400,  81½600—  37920——%%  2040
e)  Dresden—  —  —  22000  50000  —.  12600  —  —  55001—  —
f)  Stuttgart  —  —  —  nnis  35.93960  18870  60  8,1811801  3,002  60  3#746.80
g)  Karlsruhe..  —  —  —  214,000  44,  000  —  —  9,750  —  4.,800  —  2,400  —
h)  Darmstadt  —  —  —  121.500)  33750—  –—  —  —  —1  —  —  —  —
i)  Hamburg  —  —  —  197,587  —  —  17,502  2  5,282  80  —  —  1,480  16
l  s  «
Summe  11  —  851,76501  —  2292.865)  387.350/40  124/417|10  119,160/65)  29,020|64  32845  91
Vorher  waren  r  1
geprägt  in:  r  1P
a)  Berlin  ...  866,527,  460  93,700,720  8,461,710  16,466,809  8,  169,  095  80  1,848,  706  10%8  80½  40  447,  846  20
b)  Hannover.  .128,780,  140  49331,  2  712  10  4025  2  20  2  —  394,704420)  6256750  292796%  %%
c)  Frankfurt.  .  167.446,  460  50,287,  o20  —  20020256  46  4%%
d)  München  4A  9  4  66O/  22  30  ,  430  3,708,  555½22,  6600  3,  122,  o0o—.  6900,25000  273,775  207  157.306  0  97.466  13
e.)  Dresden  44,935,160  12,087.260  1/222,160  4,205,  122000  57,  0044  33,27  5  137,147  16871,85079
f)  Stuttgart.  .  46813,820  11,514,310,  2,151,005  7.397,421|1,696.330|80  1,005,943.—]  332,972  60  206,546/807  82095  20
g)  Karlsruhe140  32  14  2  21%%  39  27.060  191%  G66,6105  0.
h)  Darmstadt.16,  766,  980)  4,618,200  1090252526,774420  492-926  40  —  —  7727144632737—
i)  Hambmrg  —  —.  —  474,805  —  —  116718  %  51,9260  41,1946%
1  .#  1  1  r
s  I  .
Summe-esp-.886.509,460;251,241,720s19,sot,445j52,836,26318,406,912»806,903,352  60  3,286,  611  Ob  2,646,  400  28  1,170,086  26
Gesammt-Aus-  D  —  —
prãgung  .86.  609,  460  262,083,  470  hl  snen  20|  7  ho  3,354,71  170,  74,  120  2  1,  20S2  16

–
1,  137,602,990  Mark.

.

 

88,524,8306  Mark  20  Pf.

 

10.382,441  Mark  40  Pf.

 

 

 

—
3777,0  Mark  8  Pf.
        <pb n="334" />
                                       —316—                                                                                                                          Uebersicht                                                                                            über  die  bis  Ende  März  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs 

    



Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

zur  Einziehung  gelangten

 

Eingezogen  bez.  als  eingezogen

 

 

 

 

  

 

 

 

 
     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

verrechnet  sind:  71  Gesammtwerth
7  Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
.  n
im  März  vorher
1875  Mark  Pf.
½11
A.  Landes-Silbermünzen.  1
1 Thalerwährung:  .  Thlr.  Thlr.
Zweithalerstücke  —  —  6202356000  —1  6356,000  —
Thaler    aus  den  Jahren  1750  16  1816“  340-50  —|15460  12,69012  —  SOO0
„  „  1817/22  2399,050  9107,  31  5t400,81  —  %%
„  „  „  „  1823/56  —  —)  40,000  —  40.00  —
Zusammen  "  640,5000  —  27,858,100  1  28,498,600  —
2  6  öl.  a.  Bi.  ar.  di.  ar.
2829  —  25.59372  %tS:
373,184  —  1  31  5  17,704,  755
«  191,281  7  4.541  4,732,66530  91.  471,059  76
56  48  4t  r*rh#  4.511,5290
0  15,  56.657  8  1384215,
....·  2,4485-2  45  24  1
Zusammen  10973589·55  3L,625,28K  I7T  25358ITS  ,
#  1.  Ar.  Fl.  ßi.  gr.
3  Kronenthaler  40  30  4,25,880  100  4  7,278,7211
Fl.  Kr.4  Fr.  Kr.  Fl.  Kr
4/ Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes  111  36  1,110,371  11,  1,  110,  482  47  1,903,  66476
5  Speziesthaler  schleswig.  holsteinischen  Gepräges::  Thlr.  sar.  Thlr.  sgr.  Tblt.  sgt.
Speziesthaler  1338350  —.  390000  172350—
„  ·  .-  3200  —«  1,000»—-  2,soo—
½  »  .·:  —,050—  1,500-—  4,-50—  —
*“  –-  2007—  1000  —  548,  550
½  ,,  ..  .  700—  150  —  850  —
½%  „  .  900—  400—I  1,300-—-Zusammen
  s  143,600|—  39,250  182,850  —
6  Währung:  Ü  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  1  Thlr.  sgr.
*-.  **  —  —  —  st  —
—  —  15515.  18—
n2o2öç2  699  27  1,1205  1,  29  12
...:;-  Zoo—  ess—  756—
i  700  8  1500  27  2,261—  115,134  30
.  J  9No—  322400  —  33370  —
.  .  .  —  —  21—  21—
·.....«  —  —  221  21
Zusammen  7870  —  —  58,  J
7  Hamburgische.  Kurantwährung:  Thlr.  **7  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Zweimarkstücke  *  100  —  2114  311
Achschillingstücke-  .  800—  000  —  —
Vierschillingstücke  ..  .  1,400  —  4542  —  5,942  —
Zweischillingstücke  ..  .  4200—  15,930  —.  130  —  511492
Einschillingstück  ..  .  31.4uo-  105,736-k137,186—
c  Einhalbschillingstücke  .  300—  1,42122·;  1,72122
Einviertelschillingstücke  ...  100—  356  14  456  1  #
Zusammen  0  300  —  —.1  o  77097  1
C  Zu  übertragen  —  -—  -—l——187,324,44250
        <pb n="335" />
                                           —  317  —

 

 Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

 

 

Dazu

Gesammtwerth  1.

 

 

  

 

 

6

-

 

180.425  14

187,499,205  70

n  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
7  Bezeichnung  der  Sorten.  êëv  —  —  —  Zusammen  in
z  im  **5,  vorher
*  6  1875  Mark.  *
1  6  l  .
Uebertrag  —  —!  —  —  —  —i6187324442  50
8  Lũbische  Kurantwährung:  "  Thlr.  i  Thlr.  sgr  Thlr.  sgr.
I  ...  298  24  1,160  12  1.4590  6
nr#  500  —  237318  2.873  1
1  6  124112  125
.  .  12,  300  —  26,740  —  39,040  —  174.763  12.)
"  5  3,100  —  Skyd  —  11  4—
5  200  —  600  —  1100  —
......I  —l;  1,s(xQ!-Id  1,s()sl
Zusammen  16,0)  —!  41,84  1  —
1  Gesammtwerth  4  —  —  —  —  —  187,4  70
1  I  7.«  is
B.  Landes-Kupfermünzen.  6
1  Thalerwährung:  T  Thlr.  'gur  «  Thit-  sar.  Tolr.  ist.
Bierpfennigstücke  .1  11,032  5.179.  20.  16,211  20  1  n
Zweipfennigstücke  11  12.591  —  7.200  —  1981  —  18278
"  Zusammen  23,623  1  —  124  2  20)  36,092  l
Süddeutsche-Guldenwährung  dii.  ar.  F.  ar  Fl.  ar.
Hessische  Bierhellerstücke  4  45  110,  52  ½0  501  40
Zweihellstücke  *  .  105  —  105  —

Einkreuzerstücke  ..  .  .!  ll,ll4s)0·  10  651  s  lot  21,766  —  46,A  14
Einhalbkreuzerstücke  .  2.381  10,  2.  H  —1  4,530  10
Einviertelkreuzerstücke  —  35  40  17  115  e
Einachteltreuzersiũcke  ——  —  30  —

Zusammen  3  ·
L«
Mecklenburgische  Währung:  Thlr.  sgr.  rThlr..sgr..»
Dreilinge  6ö0  —  9.590  1—  §.650  —  25,050  —



*

 

                    6.        Marine  und  Schiffahrt.

 



  

Das  Verzeichniß  der  auf  Grund  des  §.  4  der  Seemannsordnung  vom  27.  Dezember  1872  Reichs  Gesetzblatt
Seite  409)  in  den  Bundesstaaten  fungirenden

Seemannsämter  und  der  denselben  vorgesetzten  Landesbehörden

(Nr.  43  des  Central-Blattes  für  1874,

Schwerin·

*)  In  welchen  Beziehungen  Aenderungen  eingetreten  sind,  ist  durch  fette  Schrift  angedeutet.

Seite  371  ff.),  wird  unter  „A.  In  Preußen“,  „B.  In  Mecklenburgund
  „E.  In  Bremen“  wie  folgt  geändert?):
        <pb n="336" />
                                 ------318--------- 



Bezeichnung

der  Seemannsämter.

"  Sitz
.

Amtskarakter,
Namen  und  Wohnort
des  Vorsitzenden

Bezeichnung

Amtskarakter,
Namen
und  Wohnort

des  Chefs

der  vorgesetzten  Landesbehörden.

 

2.  A.

64.

 

Musterungsbehörde
do.

do.

do.
do.

do.

de.
do.
do.

Hafenmeister

Musterungsbehörde
do.

Bürgermeisteramt

Musterungsbehörde

Memel
I
Pillau

                    

     

8  Memel.
Bürgermeister  und  Hafenpolizei-Direktor

Giebler  zu  Pillau.

Königsberg  i.  Pr.  Polizeirath  Schmidt  zu

Stolpmünde

Rügenwalde

Kolbergermünde

Swinemünde
l
l

Stettin
Uecermũnde
Anklam
i

Holtenau
Etensund

Hadersleben

Kirchspielvogtei  Nr.  II.  Meldorf

1  Krempe

Harburg

Königsberg.

Steuerrath  Hesse  zu

„Ober-Zoll-Inspektor
Posseldt  zu  Rügenwalde.


Stenerrath  Fleischmann

r
l
Stolpmünde.
I
l
I
zu  Kolbergermünde.

Geheimer  Regierungsrath,
  Landrath  Ferno
zu  Swinemünde.
Polizeirath  Mannkopf
zu  Stettin.

.  Burgemeister  Hintze  zu
I  Ueckermünde.
Bürgermeister  Peters  zu
Anklam.

l
lnterimistischer    Hafenmeister*
  Welchert
Vize-  Konsul  Dethlessen
zu Ekensund.
Hafenmeister  Holdt  zu
Hadersleben
—  Keuber  zu
Weldor  .
Bürgermeister  Otte  zu
Krempe.

Kreishauptmann  von  der
Osten  zu  Harburg.
I

Königliche
Regierung  zu
Königsberg.

Königliche
Regierung  zu
Köslin.

Königliche
Regierung  zu
Stettin.

Königliche
Regierung  zu
Schleswig.

Königliche
Landdrostei  zu
Lüneburg.

 

"

Wirklicher  Geheimer
  Rath,  Ober-Präsident,
  Dr.  von
Horn  4  Königs=Regierungs=

  Präsident
  von  Auerswald
  zu  Köslin.

Wirklicher  Geheimer
  Rath,  Oberpräsident,
  Freiherr
  von  Münchhausen
  zu  Stettin.

Regierungs=  Vize-Präsident
  Bitter
zu  Schleswig.

Landdrost
Schrader  zu
Lüneburg.
        <pb n="337" />
                                          —  319  —

 

 

 

 

 

Amtskarakter,  Amtskarakter,
Bezeichnung  Sitz  Namen  und  Wohnort  Bezeichnung  n  —
des  Vorsitzenden  des  Chefs
l  l
der  Seemannsämter.  der  vorgesetzten  Landesbehörden.
75.  Musterungsbehörde  Westeraccumer--  Gemeindevorsteher  Ba-  Königliche  Landdrost
nemannzu  Dornuner--Loanddrostei  zu  von  Zakrzewski
suhl.  Aurich.  zu  Aurich.
86.  Der  Magistrat  Ribnitz  Sen  Alerich  zu  Rib-  Fraßeriagliches  Staatsrath
88.  Die  Schiffer-Aeltesten  Wismar  Schifferältester  Christian)  des  Innern  zu  .Dr  Wetzell  zu
D  Banselow  zu  Wismar.  Schwerin.  Sch  «
i  l
94.  Seemannsamt  Bremen  Wasserschont  Johann  .«.·
Heinrich  Daniel  von  Behörde  für  den  Senator
I  Hunteln  zu  Bremen.  *  Navigationsschule  Dr.  Emidt  und
95.  do.  Bremerhaven  Wasserschoutgehilfe  Karl  und  das  Lootsen-  Semater  Wein-Vintzens
  zu  Bremer-    hagen  zu  Bremen.
haven.  wesen  zu  Bremen.

 

Berlin,  den  9.  Mai  1875.
Das  Reichskanzler-Amt.
Eck.

In  Altona  wird  mit  der  nächsten  Steuermanns=  und  Schiffer-Prüfung  für  große  Fahrt  am  19.  Mai
d.  Js.  begonnen  werden.

                                       7.  Eisen  bahn  Wesen.

 

Die  häufig  bestehende  Unklarheit  und  Ungewißheit  über  die  auf  den  einzelnen  Bahnen  und  Verkehrsrouten
jeweilig  geltenden  Tarife  ist  —  nach  den  gemachten  Wahrnehmungen  —  zum  Theil  einer  ungenügenden  Bezeichnung
  derselben,  zum  Theil  aber  auch  dem  Umstande  beizumessen,  daß  zu  den  Tarifen  für  den  Lokal=  und
die  verschiedenen  Verbandswerkehre  im  Laufe  der  Zeit  zahlreiche  Nachträge  mit  Aenderungen  oder  Ergänzungen
erlassen  sind,  welche  dem  Publikum  die  Orientirung  über  den  augenblicklichen  Zustand  häufig  sehr  erschweren.

In  ersterer  Beziehung  bringt  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  die  von  dem  Herrn  Reichskanzler  1869  getroffene
  Anordnung  in  Erinnerung,  nach  welcher

                                                                                                         45*
        <pb n="338" />
                                         —  320  —

1.  jeder  Tarif  neben  seiner  Bezeichnung  bezw.  neben  Angabe  der  Verkehrsrichtung,  wenn  diese
sich  aus  dem  Tarife  oder  aus  der  Benennung  nicht  unzweifelhaft  ergiebt,  ein  bestimmtes
Datum  zu  tragen  hat,

2.  die  zu  einem  Tarife  erlassenen  Nachträge  und  Ergänzungen  nicht  nur  das  Datum  ihrer  Ein—
führung,  sondern  auch  die  Bezeichnung  und  das  Datum  des  Tarifs,  zu  dessen  Ergänzung
sie  erschienen  sind,  zu  enthalten  haben,

3.  bei  Einführung  neuer  Tarife,  die  durch  sie  etwa  bewirkte  Aufhebung  anderer  unter  genauer
Bezeichnung  dieser  auf  dem  Titelblatt  der  neuen  Tarife  zu  vermerken  ist  und
4.  Verweisungen  auf  in  anderen  Tarifen  enthaltene  reglementarische  und  tarifarische  Vorschriften,
wie  solche  inobesondere  bei  Verbandtarifen  häufig  vorkommen,  bezw.  Vermerke,  wie
„die  direkte  Beförderung  erfolgt  auf  Grund  des  Betriebs-Reglements  unter  Beachtung
derjenigen  zusätlichen  Bestimmungen,  welche  bei  den  betheiligten  Eisenbahnen  im  Binnenverkehr
  jeweilig  in  Kraft  stehen“,
thunlichst  zu  vermeiden  sind.



Zur  Abhülfe  des  zweiten  oben  erwähnten  Uebelstandes  empfiehlt  es  sich,  wie  dieses  auch  schon  bei
mehreren  Eisenbahn-Verwaltungen  auerkennenswerthe  Regel  ist,  in  angemessenen  Zeitabschnitten  unter  Berücksichtigung
  der  in  der  Zwischenzeit  eingetretenen  Veränderungen  von  den  Tarifen  neue  Auflagen  zu  veranstalten
und  viese  als  solche  auf  dem  Titelblatt  ausdrücklich  zu  bezeichnen

Es  wird  damit  zugleich  den  betreffenden  Eisenbahn-Dienststellen  das  Geschäft  wesentlich  erleichtert.

Mag  auch  mit  Rücksicht  auf  die  augenblicklich  schwebende  Frage  der  Tarifreform  ein  alobaldiger  Neudruck
  älterer  Tarife  zur  Zeit  weniger  angezeigt  erscheinen,  so  glaubt  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  die  vorerwähnte
Einrichtung  doch  allgemein  zur  Nachahmung  empfehlen  zu  sollen.

Berlin  W.,  den  6.  Mai  1875.

Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands
(exkl.  derjenigen  Bayerns).

                               8.  K o n  s u l a t =   W e s en .

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  früheren  Konsul
des  Norddeutschen  Bundes,  Wilhelm  Lawrence  in  Concepcion  (Chile),  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="339" />
                                           Central-Blatt

                                      für  das

                              Deutsche  Reich.

                             Herausgegeben

                                          im
                           Reichskanzler-Amt.
Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen)  —  Pränumeratlens-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.
III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  21.  Mai  1875.  „  21.

 

Inhalt:  1.  Allemeine  Verwaltungs-Sachen:  —  ·
 von Ausländern aus dem  Reichsgebiet..  Seite  321.
2.  Münz-Wesen  Uebersicht  Über  die  Ausprägung  von  Reichsmünzen

4.  Marine  und  Schiffahrt:  Nachtrag  zu  den  Bestimmungen,
betr.  die  Anerkennung  der  in  österreichisch.  ungarischen
Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in  deutschen
  Häfen,  vom  21.  Dezember  1872  .........324

5.  Eisenbahn-Wesen:  Anwendung  englischer  Weichen  mit  steilerer
als  der  seither  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  üblichen

Stempelsteuer.  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  Herzstückneigung:;  .324

bis  April  1875  .-  322.  6.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen  .......  325.

 

3.  Zoll-  und  Steuer=  Wesen:  Errichtung  einer  Uebergangs.
steuerstelle;  —  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer im Deutschen Reiche für die Monate Januar bis April 1875.................322    


                             1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §..  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,

1. der  Arbeiter  Jöns  Christensson,  gebürtig  aus  Lilla  Harrie  in  Schweden,  38  Jahre  alt,
—  des  Großherzoglich  mecklenburg-schwerinschen  Ministeriums  des  Innern  vom
23.  April  d.  Js.;

2.  der  Arbeiter  Peter  Viktor  Renault,  geboren  am  22.  März  1830  zu  Vannes,  ortsangehörig
zu  Pont-à-Mousson  in  Frankreich,

3.  get  Arbeiter  Melchior  Friederes,  geboren  am  18.  März  1840  zu  Bech  (Großherzogthum

Luxemburg),

4der  Schreiner  Lonis  Theodor  Huet,  geboren  am  27.  März  1845  zu  Rheims  in  Frankreich
und  ortsangehörig  daselbst,

5.  der  Schuhmachergeselle  Jean  Georges  Herrmann,  geboren  am  9.  Juli  1821  zu  Barr
(Kreis  Schlettstadt  im  Unter-Elsaß),  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger  und  ortsangehörig
  zu  Nanch,

6.  der  Arbeiter  Jean  Baptiste  Reiß,  geboren  am  18.  April  1846  zu  St.  Avold  (Kreis  Forbach
in  Lothringen),  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,

7.  der  umherziehende  Musiker  Constant  Petitdemange,  geboren  am  20.  Februar  1822  zu
Plainfaing  (Departement  der  Vogesen  in  Frankreich),  und  dessen  Ehefrau  Margarethe,  geb.
Laurent,  geboren  am  30.  Januar  1837  zu  Epinal  (daselbst),  beide  ortsangehörig  zu  Epinal,

zu  2  bis  7  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-  Präsidenten  zu  Metz  und  zwar
durch  Beschluß  zu  2  vom  24.  April,  zu  3  bis  6  vom  8.  Mai,  zu  7  vom  11.  Mai  d.  Js.;

8.  der  Tagelöhner  Jakob  Gerber,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Aarwangen  (Kanton  Bern
in  der  Schweiz  ),  54  Jahre  alt,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar
  vom  7.  Mai  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

—.——.

—
—

—

—
        <pb n="340" />
                                     —  322  —

                         22.  Münz-Wesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                 Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  8.  Mai  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
1  j
In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  «  Kupfermünzen
vom  2.  bis  .  —  ——  j
8.  Mal  1815  Doppel.  5  1  20  10  5  2  1
und  geprägt  1  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennig-  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  kronen.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  .   Mark.Pf.  Pf.-Pf.
"—"·«  "’-k"«"f  —  —  —
a)  Berlin  —  125600  —  200646  67467106  —  —  2938600  6841—+19  %%
b)  Hannover  —  —.  —  215,938,  —  —  —  13,935  8,309—  590  —
c)  Frantfurt.  .  —  ——  130  8  —  33572  —  12764  4%%2  453
d)  München—  1,119,910  —  128,400!  54,600  —  27.000  —  7320  672  116
e)  Dresden—  —  —  87644  5621360.  8000—  —  3000  M  —  —
f)  Stuttgert.  —  —  —  103,5200  31,46180.  12,563860  8,982  —  2746|  40
g)  Karlsruhe  —  —  220,000  6,601!  40,320  —  8,  504  20|
h)  Darmstadt—  —  11700  6305544  15750+—  —  —  —  —  —
i) Hamburg  —  —  —  160,405  —  —  15%%5  c  —  20/67926/  1.097  35
«  .  1
Summe  12  —  2  376  390)  337,000)  1,6837.1364  265.822  /80)  1032,105  6900  75/466/05  32397  1#/  27,45557
Vorher  waren  "
geprägt  in:
a)  Berlin  ...  866,527,460  94,662470  451,710,  16.372/531  3  811,15660/1348)706110  905211100  3823012005  35120
b)  Hannover.  .123,780,140  48,331440  2,  12,  760.  4.30,790  2,200,9790  —846  4%  535  a67  50  297  246  0  503
c)  Frankfurt  67.  445,  STOd0  —  2228,565  15394%  10  65%%  214217  8
d)  München  ..  98,884,680/224,  430  3,  708,555%460  3,24509  728,170|0  20  1020  13
e)  Dresden  ..  44.96,  160  1208  v60  1222,  60  5,027,10%5  208  20  590  29420%2875  14  647  16  71850  79
f)  Stuttgart..  120  11,01434  2,  51,05  8,008,603/1  32  20  40  1010,93  160  45  20951140  686  842
g)  Karlsruhe.  21,  401,  360  7.398,310  1,245,310  5.927,293/41,60  41  80  739,401  90  286,810  196255%06  |699015  0
h)  Darmstadt,  460200  10025%  492964  —  *  22714464
i)  Hamburg—  —  —  62,392  —.  174220  %“  57,20870  41,13446  7,  869  66
»  .  ii
Summe 2:-veg-!885,509,480:252,093,470.19,sot,445«-55,129,I28»l18,794,263z207,027,789!7o!3354,s7tl7oj?2,574,420-921,202,882J16
Gesammt-Aus-  I  I  I
prägung...  ds,766,264l14,060,086—7,129,8761608,430,15775  yet-owns

In  Winnweiler  in  der  Pfalz,  König-1885,509,460

  254,  469  860  1  4%
—
139,979820  Marl.

 

—.“’..  ————
90,764,795  Mark  —  Pf.

 

10,560,033  Mark  35  Pf.

                       3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

I  2,606,818

3.837,152  Mark  88  Pf.

glich  bayerischen  Hauptamts-Bezirks  Kaiserslautern,  ist  eine

nicht  fixe  Uebergangssteuerstelle  mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen

über  Bier

errichtet  worden.
        <pb n="341" />
                                        —  323  —

                                   Nachweisun  g
der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  April  1875.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

**  ·  «  Januar.  Februar.  März.  April.

Ober-Postdirektions-Bezirke.  -  P
Post

I.  Im  Reichs-  Postgebiete.

1.  Königsberg  .  13,835  11,519  10,236  17,379
2.  Gumbinnen  3,456  1,971  2,944  2,581
3.  Danzig  11,225  9.762  11,019  11,562
4.  Berlin  76,353  61,991  68,365  63,483
5.  Potsdam  3,916  2,960  3521  3562
6.  Frankfurt  a.  O.  7,685  7,204  7,886  7,002
7.  Stettin  ........  10,077  #%  10,165  10,503  13,779
8.  Kösin  2,690  2,.360  2,865  2,835
9.  Posen  9,808  7,327  9,815  8,039
10.  Breslau  21,974  18,646  22,009  20,344
11.  Liegnitz  10,976  7,459  9484  8.144
12.  Oppeln  9,153  8,097  8,092  8.989
13.  Magdeburg  18,985  12,991  15,332  15,347
14.  Halle  a  8,  I  5,659  9,411  8,083
15.  Erfurt  11,36ö2  9,361  10,693  9,n107
16.  Kiel:  5523  3,669  4,211  6,183
17.  Hannover  7,694  6,055  6,486  6,827
18.  Münster  7,897  7,122  6,809  7,538
19.  Arnsberg  4,  785  18,928  21,831  18,333
20.  Kassel.  ......  4391  4451  3822  3.794
21.  Frankfurt    a.  M.  40,166  30,968  32,.423  31,618
22.  Köln  ......  32,224  26,970  27,633  26,959
23.  Koblenz  4,037  3,473  3544  4018
24.  Düsseldorf  ..  43,616  42.481  41,836  41,749
W.  Trier  2316  1p11  2432  2,190
26.  Dresden  10,859  9874  10,818  11,703
27.  Leipzig  41,967  30321  32,8660  35,877
28.  Karlsruhe  ...  16,042  13,839  14,223  12,830
29.  Konstanz-  5,274  4,117  3,778  4,182
30.  Darmstaddt  .  13,570  9,264  9666  108801
31.  Schwerin  i.  M7W.  2,942  2,072  4½2  3,166
32.  Oldenburg  4090  3,843  3,682  4537
33.  Braunschweig  6373  5.092  4,873  4,445
34.  Lübek  3,065  2,189  2,225  2,268
35.  Bremen  ..  ....  23,660  22,949  21,381  23,930
36.  Hamburg  ....  2,060  63,415  65,426  68,955
37.  Straßburg i.  Elsaß  ....  17,590  17,382  14,724  15,417
38.  Metz  4380  4,269  3,669  4,230
Summe  I  ..  614,554  512,126  545,319  550,786
II.  Bayeren:  30,242  33,836  30,983  32,218
III.  Württemberg  17,961  18,100  16,9066  210793
ueberhaupt  ..  Gezw-  564,062  593,268;605,797
*) Dagegen im Jahre 1874..  665,247  558,141  623,4003  573,162
»  „  „  1873  696,933  616010117  684,645  641,025
(2  „  „  18772  553,303  495,945  5610771  527,175

 

 

 

*)  cfr.  Central-Blatt  für  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.
....=                                                                                       46“
        <pb n="342" />
                                                —  324  —

                           4.  Marine  und  Schiffahrt.

                                           Nachtrag
zu  den  Bestimmungen,  betreffend  die  Anerkennung  der  in  österreichisch-ungarischen  Schiffspapieren  enthaltenen

  Vermessungsangaben  in  deutschen  Häfen,  vom  21.  Dezember  1872.
(Central-Blatt  für  1873  Seite  163  ff.)

Die  Vermessung  der  Schiffe  aus  dem  ungarischen  Küstenlande,  welchen  in  den  deutschen  Häfen  die  Gültigkeit
der  in  ihren  Eichungs-Zertifikaten  enthaltenen  Angaben  über  den  Netto-Raumgehalt  ohne  Nachvermessung
zugestanden  ist,  erfolgt  auf  Grund  des  Gesetzartikels  XVI.  vom  Jahre  1871,  nicht  auf  Grund  des  unter
Nr.  2  der  bezüglichen  Bestimmungen  vom  21.  Dezember  1872  (Central-Blatt  Seite  164)  angeführten  österreichischen
  Gesetzes  vom  15.  Mai  1871.

                                   5.  Eisenbahn  Wesen.

Nach  dem  Ergebniß  der  angestellten  Prüfung  haben  die  auf  den  Eisenbahnen  Deutschlands  (excl.  Bayerns)
in  der  Zeit  vom  1.  Juli  v.  Js.  bis  ult.  April  d.  Js.  vorgekommenen  Entgleisungen  und  zwar  zum  großen
Theil  diejenigen  bei  Rangirbewegungen  während  des  Durchfahrens  der  englischen  Weichen  stattgefunden.  In
mehreren  Fällen  ist  durch  die  technische  Untersuchung  konstatirt,  daß  die  Entgleisungen  beim  Durchfahren
dieser  Weichen  mit  gebremsten  Achsen  vorkamen.  Die  Direktion  der  braunschweigischen  Eisenbahn-Gesellschast,
von  der  richtigen  Auffassung  ausgehend,  daß  die  Ursache  der  Entgleisungen  in  englischen  Weichen  vorzugsweise
  in  der  Durchkreuzung  der  Weichengeleise  unter  einem  sehr  spitzen  Winkel  zu  suchen  sein  dürfte,  hat
deshalb  schon  früher  sich  dafür  entschieden,  die  englischen  Weichen  (welche  übrigens  auf  ihren  Bahnstrecken
nirgend  in  Personengeleisen  liegen)  auch  aus  den  Haupt-Gütergeleisen  ganz  zu  entfernen  und  durch  gewöhnliche
  Weichen  zu  ersetzen;  außerdem  hat  dieselbe  nach  ihrer  Anzeige  mit  befriedigendem  Erfolge  für  die
Rangirgeleise  eine  englische  Weiche  mit  einer  steileren  Neigung  als  der  bisher  in  Deutschland  üblichen  versuchsweise
  eingeführt  und  zwar  mit  einer  solchen  von  8  Grad  oder  1/7.  In  Folge  der  den  Weichenkurven
gegebenen  Spurerweiterung  von  13,5  Millimetern,  welche  sich  an  der  Stelle  der  Weichenspitzen  bis  auf  6  Millimeter
  ermäßigt  und  bei  dem  dicht  daneben  liegenden  Schienenstoße  in  die  normale  Spur  übergeht,  sollen  die
Weichenkurven,  trotz  der  Neigung  von  8  Grad,  von  den  längsten  Lokomotiven,  sowie  von  sechsrädrigen  Wagen
mit  Leichtigkeit  durchfahren  werden  können,  auch  solle  bei  wiederholtem  Versuche  nicht  möglich  geworden  sein,
einen  mit  der  gebremsten  Vorderachse  über  die  Durchkrenzung  gestellten  vierrädrigen  Wagen  mittelst  eines
plötzlichen  Stoßes  aus  der  einen  in  die  andere  Geleisrichtung  überzuführen,  ein  Uebelstand,  welcher  bei  den
englischen  Weichen  mit  einer  Neigung  von  7  Grad  oder  1/10  vielfach  bemerkt  worden.  Die  gedachte  Direktion
nimmt  an,  daß  zur  Erhöhung  der  Sicherheit  gegen  das  Ablenken  der  Räder  aus  der  einen  in  die  andere
Geleisrichtung  es  speziell  noch  beitragen  möchte,  wenn  die  Oberkante  der  Zwangschienen  neben  der  Durchschneidung
  bis  auf  das  jetzt  zulässige  Maß  von  50  Millimetern  gegenüber  der  seither  bei  den  Versuchen  auf
12  Millimeter  über  Schienenoberkante  betragenden  Höhenlage  hinaufgerückt  werde  und  glaubt  deshalb,  soweit
die  angestellten  Versuche  schon  jetzt  ein  Urtheil  zulassen,  die  Einlegung  englischer  Weichen  von  so  starker
        <pb n="343" />
                                                 —  325  —

Neigung  selbst  in  die  Hauptgeleise  für  unbedenklich  erklären  zu  dürfen,  sofern  die  durchgehenden  Züge  stets
in  der  geraden  Richtung  der  betreffenden  Geleise  fortgeführt  werden.

Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  unterläßt  nicht,  im  Interesse  der  Sicherheit  des  Betriebes  von  diesen
Wahrnehmungen  den  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands  Kenntniß  zu  geben  und  sieht  der  Anzeige  der  pp.
über  die  auf  den  Ihr  unterstellten  Bahnen  gemachten  Erfahrungen  über  das  Durchfahren  der  englischen
Weichen  unter  Angabe  der  Neigung  des  Herzstückes  innerhalb  3  Monaten  entgegen.

Berlin  W.,  den  9.  Mai  1875.
                             Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                        Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands  (exkl.  Bayerns
und  der  braunschweigischen  Eisenbahn-Gesellschaft).

                                      6.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs
den  bisherigen  Vize-Konsul  bei  dem  General-Konsulat  in  Alexandrien  Otto  Peyer
zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Havre  und
die  bisherigen  Konsulats-Verweser  Robert  Eichholtz  zu  Newcastle  on  Tyne  und  Johann
Adolf  Will  in  Cocanada  (Ostindien)
zu  Konsuln  des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="344" />
        <pb n="345" />
                                           Central-Blatt

                                        für  das

                                Deutsche  Reich.

                                 Herausgegeben

                                 Reichskanzler-Amt.

.[*  .((

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

.  .  il
IlI  Jahrgang«  Berlin,  Freitag,  den  28.  Mai  1875.  D„22.
1
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Quarantaine  Vorschrift  331.
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet.  Seite  327.  5.  Post-Wesen:  Vekanntmachungen,  betr.:  Eröffnung  der
2.  :  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  Eisenbahn-  Reppen  Küstrin  Eröffnung  der  Eisenund
  gemeinschaftlichen  Steuern  sowie  anderer  Einnahmen  bahnstrecke  Arnsdorf,  Kreis  Liegnitz,  Gassen  332.
im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  6.  Eiseubahn-Wesen:  Uebersicht  über  die  Anforderungen  „ect.
Schlusse  des  Monats  April  1875..  3  28.  bei  der  definitiven  Anstellung  der  Eisenbahn-=  Betriebs-3.
  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  Beamten.
münzen;  —  Uebersicht  über  die  bis  Ende  April  1875  für  7.  ———  Zuweisung  von  Jurisdiktions-Rechnung
  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen  329.

 

 

                          1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist

1.  der  Schneider  Johann  Gdowski  aus  Krakau,  38  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen
wiederholten  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten  dreijährigen  Zuchthausstrafe,
durch  Beschluß  der  Polizeibehörde  zu  Hamburg  vom  30.  April  d.  Js.,

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
  und  Bettelns,

2.  der  Schriftsteller,  polnische  Emigrant  Karl  Pienkowsky  aus  Warschau,  37  Jahre  alt,

3.  der  Weber  Eduard  Pischel  aus  Grumbach  in  Böhmen,  40  Jahre  alt,

zu  2  und  3  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Merseburg
vom  resp.  6.  und  13.  Mai  d.  Js.;

4.  der  Privatlehrer  Melchior  Inhof=  geburiig  aus  Küsnacht  (Kanton  Schwyz  in  der  Schweiz),
ortsangehörig  zu  Schwyz  (#dasel  öst),  34  Jahre  alt,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten
  zu  Kolmar  vom  7.  Mai  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

                                                                                                               47
        <pb n="346" />
                               2.  Finanz=  Wesen.

                                   Nachweisung

der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  April  1875.

 

Die  Soll-  Einnahme

  beträgt.  Bonifikatio=Einnahme

  Differenz

in  demselben zwischen  den

 

 

 

 

 

 

Bezeichnuung  vom  Beginn  nen  auf  «

des  Jahres  gemeinschaft“  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4

der  bis  zum  inr  des  und  5

,  Schlusse  des  liche  Rech—  Vorjahres  —  mehr
Einnahmen.  obengenannten  nung  (Spalte  4),  —  weniger

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

1.  2.  3.  4.  5.  I  6.

Eingangszoll  38,226,768  11,007  38,212,  761  33,064,239  +  5,148,522
Rübenzuckersteuer  10,889,  592  7069,240910,120,343  22,929,213  —12,808,870
Salzsteuer  9,938,354  827,037,627  10,179,  708  —  242,181
Tabackssteuer.  334,647  73,174  261,437  549,822  —  288,319
Branntweinsteuer  21,045,2290  2,529,25318515,976  16,  186,  70  (K  2,329,206
Uebergangsabgaben  von  Branniwein  .  37,63«21  —  37,632«  42,294—  4,662
Brausteuer  .  ..  7,048,288  37,8557  7,010,331  6,902,313  4  1068,018
Uebergangsabgaben  von    Bier  298,264  —  298,264  296,940  4  1,324
Wechselstempelsteuer  2,425,8844  —  2,125,884  2420,043  4  3341
Post-  und  Zeitungs-  Verwaltung  .  —  I  —  33,171,944  31,204,837  +  1,967,107
Telegraphen-Verwaltung.  —  —  3,335,278  3,363,342  —  239,063
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  9,400,257,  186,  669  +  1,219,688
        <pb n="347" />
                     -----329------                          3.

  Münz=  Wesen.

                                     Uebersicht

der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  15.  Mai  1875
stattgehabten  Ausprägingen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
In  der  Bode.  Goldmünzen.  Silbermünze.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  9.  bis  5  i  „  t  5.2  1
15.  Mai  1875.  Doppel  Kronen  Mark.  Mark-  Pfennig  Pfennlg  ·  Pfennig..  Pfennig  Pfennig
sind  geprägt  Kronen  Kronen.  Mark.  Mark  Pfennig  Pfennig  Pfennig.  Pfennig-  v  Pfennig  ·
worden  in:  «  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
6  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mar.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  UPf.
«  —  —  —
l  ,
a) Berlin—  752,570—,1,264.415s53,410  Fa  «z—;—15,732—8.6033012.57430
b)Hannover—  —  —  105911  —  —  —  —  —  —  9,38520  5,81440
—  —  —  —  79,  131140“  264  16,214  6651  N3367  65
c)  München—  —  —  323800  72  000  21.240  E  7440%%  2064—
e)  Dresden—  —  —  12#000  4860940  10,000  —Soo0o—
f)  Stuttgart.—  —  —  1226/011  386,000  —  15095—  —————
g)  Karlsruhe.  —  —  105,6020  —  40000  —  20,000  —  o750  4,801  74  1,  800  —
h)  Darmstadt  —  —  90,010  —  —  —  8.,750  —  —  —  —  —  —  —
i)  Hamburg  —  —  —  us#s9  —  —  6,112|  60  H  —  4,482  70  1  83
.  .I  I’
Summe  1:  —  752570/  195,630)  2,069-866)  329.241/20°  1194482/10)  57.597/95  39,157  16/  30,555  78
Vorher  waren  r
———  4  T  "„  D
a)  Berlin  ..  .  865,527.  160  95,8Os,  050.  8,451,710  17.  073,  177  53786144%  r  1,348,706  10  44  50  989.142  20  65,611
b)  Hannover.  12370,  40|4%  1  14  2,  712,  70  4525728)  2.200.979—  39/,/764400)  549,4010  305,555/90171.43—
c)  Frankfurt .167.445,460|  50,  87,020  —  2.5,  0  3  ,.37  —  1  1.578,063  101  604,320  %%0  477,614.—%
d)  München  998.884,680  23,424.310  3,708,555  10,062,960  3.269,100  —.  755,170  970  291,295  201  159.942  20|  100,022  15
e)  Dresden  44,935,  160|  12,0  260  1,222,  160  5,114.6644562,121  bo  508,294  20  368  287  85.  145.647  161  71.85078
f)  Stuttgart.  46.818,820  11,514,310  2.151,005)  ,112.123  1.  763.752  20  1,032,382  20]  345,137—  212,103,40  83588110
g)  Karlsruhe  21,401,360  7,398,310  1.465.310  5,973,894  1.301.061  80  739,401  90  295,060  —  200.255/06  710015  08
h)  Darmstadt.  16,  766,  380  4,618,200  226,025  2.711,328  541,3s11  20%  402,926  44  772714  4632=i)
  Hamburg  —  —  —  -  —  4  190,165  6%  57.208  70  43,813.72  8,956  98
Summe  2  I  8  508,60'  6  66  /18.  838.445  5  26  264  14.060  sS  —  1  712985  3460,157  15  2606.S18)10/22034
Gesammt.-  Aus.
prägung  —  658,836,180  14  3  2  279388|—  3487  755  ½  2,645,975  6  |1,  260,920  51

.885S03.460  266,  222  180
.

 

1,  140,  731,  890  Mark

93,359,532  Mark  20  Pf.

10.76,  113  Mark  70  Pf.

47

--———
3,906,895  Mark  77  Pf.
        <pb n="348" />
                                              --330---                                    Ueber

  sicht

über  die  bis  Ende  April  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

1
1

Eingezogen  bez.  als  eingezogen

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

1  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
".  ’3  Bezeichnung  der  Sorten.  *  Zusammen  in
5  im  in  April  vorher
«  ’s  1875  Mark  Pf.
I#  7½  "“  1
A.  Landes-Silbermünzen.  r  "
1  Thalerwährung:  Toht.  Thlr.  Thlr.
Zweithalerstücke  .  —  —  6,.356,000  6.356,000  —
Thaler  aus  den  Jahren  1750  bis  1816  .  A2.200—612,695,619—12.!):37.819—«  «sp.q.,lm—
,,,,,,,  1817/22  .  223,230—"9,4«6.981—Is,i;30,231—  ·«'«--»
  »  »  «  “—*-  -  —  —  40.000  —  40.  —
Zusammen  465,150  [—  2,,  1.  600  —  2.9561,.050  1—
2  «  FI.  Kr.  4.  Kr.  Kr.  i
.-4174«s.««  Zug-»Hm  —,30,402.344—
.  W  —  I7,  704,1755  —  19.022.96—
7.,129  —  43,  665  #30  5/189.794  4%  «
II  usw-is-  T24zsJtzoimr3,742.:341·30.;UND-LIM-«
  .«135,:;14j30«17s  4««45  313.742  15
Z„  .  5à276.  44  2.87  51  6,151  35,  .
;  .....  6  48  1  —  —  64  "„
Zusammen  .  7,ZI9,223’2(;53,:358,1«lss121«60,677,341·38;z  «
·«  Fl.  .Kt.’l  Fl.  r.  ·  Fl.  »Kr«
3 Kronenthaler  4494/5920  4%2  278721  /18
"  F  54#%u  1  H
«  Fl.  Kr.  Fl.  U„  Kr.  Fl.  gr.  B
4  Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes  —  1—  1.110,  482  147  1,10,482  47  1,903,684  78
I
5  Spiesthaler  Schleswig.  hollteinischen  Gepräges:  Tblr.  gr  Tblt.  sr.  Thlt.  sgr.
*  Speziesthaler  326.025  —  172.350  —  498.  375  —
23  »  *ê*#  375  —  2.800  —  3.175l  —
1#  "„  .  750  —.  4.550  —  5.300  —.  ..  —
½  »  .  —  —  1.000  —  1000  —  1.530000
1  1/12  „  -  —  —  850  —  850  —  E#
½½%  »  ....  .l«  —«—  1.3()u—  1.:1()0—,
·  Zusammen  ii.)27,1501—«s182.850—-510.0»0I—iI
6  Währung:  Thlr.  Thlr.  sgr  Thlr.  sgr  Thlr  sgr.
..·.  .  —  —s  2—  20  —.
«  —  —  18—  18—.
«  99  27  1,829  12  1.929  9,
«  500  —  756  —  1,256  —.
1,100  3  2,261  —7  3,361  3)  123.90y0630
"  24.—  100—  1241.—7
1,220  —.  33,370  —  34.5900  —
.  5—;  21  —  26  —
......  5.—  2  21  7  21
Zusammen  T954  3  S  4  J
Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr..  Thlr.  sgr.
311  6  411  61
4,800  —  5.300  —
-  5,942—  s,442-—I
20.130/—  24,630  —„  621,217  150
*  137,138  —  1465,534  —
H  1.721  1229  2,286  u
1  .....  456  161  466  16#0
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TWWõ  Jos  dõ  s
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                                              ----331--- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s  »F  »l
Eingezogen  bezw.  als  eingezogen  «
verrechnet  sind:  Gesammtwerth
"  Bezeichnung  der  Sorten.  –  Zusammen  C  in
z  im  April  vorher
*  1875  Mark.  Pf.
1  ia  l
Uebertrag.l—«—  —  —  —  —.  202,368,060  068
Lübische  Kurantwährung:  zl  sui  0.r
....  .  .  «·  9918  1.4596·  1.558  24
.  800  1  —  2.8738.  3,60738
—  112  125  18  126—  «
..  .«9,400,—  39,040  —  48.440—  217,063  20
.  3,,400  —  11.8486—  1802/8
*’'•1v  300  —  „100  —  400—
-300—  1308  [—2108
Zusammen  14,300—  5.254  72.554  12
Z  Gesammtwerth  A.  —  —  —  —  —  —  202.585,732  88
.  B.  Landes-Kupfermünzen.  Q  rm
,  «
1  Thalerwährung::  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
 Bierpfennigstücke  35,355  2135,  16,211120  51,567  118  G  N%D
Zweipfennigstücke  3.489  12/24  191  /—1  71  370  127/66,  368.81345
v.  Zusammen  36,845  4%  36,0902  200122,937  221#
j
Süddeutsche  Guldenwährung:  Fl.  Kr.  -*  Kr  Fl.  Kr.
Hessische  Bierhellerstücke  —  501  40  501  40
B"  -  Zweihellerstücke  .....  ·  —  —  5  —  105  —
Einkreuzerstücke  .....  l)  12,571  126  21.766  —,  34,337  26  69,867  35
Einhalbkreuzerstücke  1334  27  4530  10  5/764  37
Einviertelkreuzerstücke  )  !#t  .15  15
Einachtelkreuzerstücke  ....  .If—l-  30  —.  30  —
Zusammen  .  5  T.  26,950  05  40,755  68
3  Mecklenburgische  Währung·  Thlr.  Thlr.  sgr.
Dreilinge  —  8.710  —  26,  130  —

-  ê"

In  Folge  Ausbruchs  der  Cholera  in  Syrien  ist  seitens  der  Köni

Gesammtwerth  B.
Dazu  ,,  A.

Summe

6%  8.650

 

 

—!

                                  4.  Marine  und  Schiffahrt.

464,810  83
202.585.732  8

 

203,050,  54371

glich  griechischen  Regierung  für  alle

Ankünfte  aus  Syrien  und  den  angrenzenden  Küsten  eine  Quarantaine  von  fünf  Tagen  angeordnet  worden.
        <pb n="350" />
                                           —  332  —

                                5.  Post-  Wesen.

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Reppen-Küstrin.

Die  Eisenbahnstrecke  Reppen-Küstrin  wird  am  15.  Mai  eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung
  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  der  Bahnposten  Nr.  14  der  Route  Breslau-Raudten-Reppen
  benutzt  werden.

An  der  neuen  Bahn  liegen  außer  dem  Postamt  in  Küstrin  und  der  Postexpedition  in  Reppen,  welche
bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  die  Postexpedition  Küstrin-Kurze  Vorstadt  und  Kohlow,
sowie  die  Postagentur  in  Göritz,  welche  der  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  hinzutreten.

Berlin  W.,  den  10.  Mai  1875.
                                      Kaiserliches  General-Postamt.


Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Arnsdorf,  Kreis  Liegnitz,-Gassen.

Die  Eisenbahnstrecke  Arnsdorf,  Kreis  Liegnitz,=  Sagan-Gassen,  durch  welche  eine  zweite  kürzere  Verbindung
  zwischen  Berlin  und  Breslau  hergestellt  wird,  wird  am  15.  Mai  eröffnet  und  von  demselben  Tage
ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Bahnposten  benutzt  werden,  welche
dem  Bahnpostamte  Nr.  4  in  Berlin  zugewiesen  sind.  Es  werden  demnächst  von  den  zwischen  Berlin  und
Breslau  verkehrenden  Bahnposten  Nr.  4  einige  auf  der  neuen  Linie  über  Sagan,  die  übrigen  auf  der  alten
Linie  über  Kohlfurt  geleitet  werden.

Außer  dem  Postamte  in  Sagan  und  den  Postexpeditionen  in  Gassen  und  Mallmitz,  welche  bereits
zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegen  an  der  neuen  Bahn  die  Posterpeditionen  in  Arnsdorf,  Kreis
Liegnitz,  Reisicht,  Moblau  und  Benau,  welche  der  Zahl  der  Eisenbahn-Postanstalten  hinzutreten.

Berlin  W.,  den  12.  Mai  1875.
                                       Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="351" />
                                        —  333  —

                            G.  Eisenbahn=  Wesen.

Die  Prüfung  des  in  Folge  des  diesseitigen  Erlasses  vom  4.  September  v.  J.  Nr.  5151  von  sänmtlichen
Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands  (inkl.  Bayern)  eingereichten  Materials  hat  in  Bezug  auf  die  Anforderung
  von  Kenntnissen  und  auf  sonstige  Qualifikation  bei  der  definitiven  Anstellung  der  Eisenbahn-Betriebs-Beamten
  folgende  Resultate  ergeben:

 

 

  

Es  stellen  an:
1.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  2.  Privatbahnen  unter  eigener
stehende  Privatbahnen:  Verwaltung:
.  nach
Kategorie  der  Beamten.  Probezeit  weder  Probezeit  weder
Prüfung.  (ohne  Prüfung  noch  Prüfung.  (ohne  Prüfung  noch
Prüfung).  Probezeit.  Prüfung).  Probezeit.
5½ 5%  5%  5%  5%  5  5%
Bahnhofs-Inspektor  22  2  6  11  7  4
Stations-Assistet  31  —  2  13  7  37
Weichensteller  6  22  2  17  7  31
.....  26  4  2  24  9  22
4  22  2  7  6  26
24  —  7  11  7  35
4  2  20  9  6  33
4  2  24  17  13  22
2  24  —  17  9  26

 

 

 

 

 

 

Für  die  Anstellung  der  Lokomotioführer  ist  bei  28%  der  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung
stehenden  Privatbahnen  und  bei  35  %  der  Privatbahnen  unter  eigener  Verwaltung,  für,  die  Anstellung  des
Heizers  bei  nur  6%  der  Staatsbahnen  und  11  ½  der  Privatbahnen  eine  Prüfung  vorgeschrieben.

Berlin  W.,  den  18.  Mai  1875.
                                    Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                       Maybach.

An  sämmtliche  Privat-Eisenbahnen  Deutschlands,  soweit  sie  nicht
unter  staatlicher  Verwaltung  stehen.
        <pb n="352" />
                                      7.  Konsulat=  Wesen.

Als  Jurisdiktions-Bezirke  sind,  in  Abänderung  der  bisherigen  Bestimmungen  (s.  Reichs-Gesetzblatt
de  1871,  Seite  373  und  de  1872,  Seite  66)  zugewiesen:

1.  dem  Kaiserlichen  Konsulat  zu  Cairo:

die  Stadt  Cairo  mit  den  umliegenden  Ortschaften  auf  beiden  Ufern  des  Nil,  bis  zum
Barrage  inkl.,  nördlich  das  Gebiet  zwischen  der  Ostgrenze  Egyptens  gegen  Palästina  und
dem  rechten  Ufer  des  Damiette'r-Nilarms  vom  Barrage  bis  zum  Meere,  ausschließlich  des
auf  dem  rechten  Nilufer  belegenen  Theils  der  Stadt  Mansurah;  südlich  das  Nilthal  von
Cairo  bis  Assuan  inkl.;  sowie  das  Land  zwischen  dem  Nilthal  und  der  Küste  bis  zum  Kap
Nas  Benaß;  im  Westen  die  Oasen  Wah-el-Dakhel  und  Wah-el-Chargeh;
2.  dem  Kaiserlichen  General-Konsulat  in  Alexandrien:
das  übrige  Egypten  nebst  seinen  Dependenzen.

 

Berlin,  Carl  Heymann'e  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="353" />
                                          Central-Blatt

                                     für  das

                              Deutsche  Reich.

                                Herausgegeben

                                  Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

III.  Jahrgang.

  

Berlin,  Freitag,  den  4.  Juni  1875.  Nr.  23.

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  .................

münzen

von  Ausländern    aus  dem  Reichsgebiet  Seite  335.  1  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Seesteuermanns--  ect.  Prüfungen.
.  Münz  Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  336.  341.
.............  6.  aHeimth-Wesen  zwei  Erkenntnisse  des  Bundesamts  für  266

  Zoll  und Steuer-Wesen:  Verzeichniß  der  auf  Grund  Heimathwesen
mung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  7.  Post=  Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Versendung  *
Reichs  den  Direktiobehörden  und  Hauptämtem  zur  Kon-  offenen  Geschäftskarten;  —  Eröffnung  der  Eisenbahnstrecken
trole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  abeigeoroneten  Flöha-Marienberg  in  Sachsen  und  Locau-  lbernhan  345.
ränderungen  bei  Steuerstellen  ect.  337.  8.  Kosulat=  Wesen:  Kompetenzveränderung  ect.  345.

Beamten;  Ver
4.  Milltätce#chefen

 

Vergütungssätze  für  die  Naturalverpflegung


                           1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  *  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind
1.  der  Tuchscheerer  Johann  Sokol  aus  Krumpisch  (Kreis  Olmütz,  Bezirk  Shönberg  in  Mähren),









23  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelns  und
Abweichens  von  der  ihm  vorgeschriebenen  Reiseroute,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Bezirks-Regierung  zu  Breslau  vom  11.  Mai  d.  Js.;

 2.der  Schlossergeselle  Severin  Brokobitz  (Prokopec),  gebürtig  aus  Wälischbirken  (Kreis  Pisek,

Bezirk  Prachatitz  in  Böhmen),  19  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen
Obdachlosigkeit  (§.  361  Nr.  8  des  Strafgesetzbuchs)  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich
preußischen  Landdrostei  zu  Hannover  vom  19.  Mai  d.  Js.;

3.   der  Steinhauer  Heinrich  Heimann  Sikora,  gebürtig  aus  Kleinendorf  in  Westfalen,  im

Jahre  1862  unter  Entlassung  aus  dem  preußischen  Unterthanenverbande  nach  den  Niederlanden
  ausgewandert  und  daselbst  zuletzt  in  Leyden  wohnhaft,  38  Jahre  alt,  nach  erfolgter
gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Verübung  groben  Unfugs  und  Erregung  ruhestörenden
  Lärms,  sowie  wegen  Gebrauchs  falscher  Legitimationspapiere,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Düsseldorf  vom  17.  Mai  d.  Js.;

4.der  Bahnarbeiter  Anton  Kolar  aus  Pribram  (Kreis  Prag  in  BSöhmen),  44  Jahre  alt,  und

die  unverehelichte  Maria  Fischer  aus  Dobeis  (daselbst),  22  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher
  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelns  und  Führung  falscher  Legitimationspapiere,
durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Straubing  vom  20.  April  d.  Js.;

5. die  unverehelichte  Julie  Blankemann,  geboren  am  13.  Mai  1859  zu  Napoléon-Vendée

Departement  Vendée  in  Frankreich),
ohann  Welferinger,  geboren  am  5.  November  1842  zu  Montfort  (Provinz  Limburg  in
Belgien),
                                                                                      48
        <pb n="354" />
                 

                                                 ---336----7. und 8. Ludwig

  Willoty,  geboren  1853  zu  Mezzo-Lombardo  bei  Trient  (daselbst),
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  5  wegen  gewerbemäßiger  Unzucht,
und  8  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz

vom  resp.  .Js;
9.   die  Dienstmagd  Maria  Bätiig=  geboren  und  ortsangehörig  zu  Hergiswyl  (Kanton  Luzern

8.,  15.  und  23

in  der  Schweiz),  22  Jahre  alt,

10.

Mai

Friedrich  Lehmann,  gebürtig  aus  dem  Haag,

zu  9  und  10  nach  erfolgter  gerichtlicher

 

                                 2.  Münz--Wesen-                                    Uebersicht




die  Tagelöhner  Christoph  Barossi,  geboren  1888  zu  Marco  bei  Trient  in  Sud-Tirol,  und
zu  6,  7

im  Königreich  der  Niederlande,  29  Jahre  alt,

Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  resp.  21.  und  27.  Mai  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.



ch  
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  22.  Mai  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  SiIlbermünzen.  H  Nickelmünzen.  Kupfermünzen
vom  16.  bls
22.  Mal  1875|Doppel  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  kronen  #Kronen.  Mark,  Mark-  Pfennig  ·  ¶  Pfennlg-  Pfennig-  Pfennig  ·  Pfennig  ·
worden  In:  nen.  stücke  stücke.  stücké.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  .Mark.  Mark.  Pf.  /  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
a)  Berlin  ..  —  751,905—  690,351  —  —  —  3037[%
b)  Hannover  —  —  216,054  —  —  —  —  —  10,337  90  5,120  —
c)  Frankfurt  —  —  —  —  51628·20  28/133  20  27.950654%
d)  München  —1  —  —  204,800,  31,200  —:  14040  —  7.920—  3024—  30721—
e)  Dresden  —  —  —  —  46,037  6.77270  —  —  2,202  38  —
f)  Stuttgart  —  —  —  98,8544  31,492  60,  11,985.—  6,9840  2,702  —  rig)
  Karlsruhe  —  —.  —  99,60%  .000  —  9,950—  8,250—  3,600—  1,400—
h)  Darmstadt  —  —  —  —  9000  —4  —  —  —
i)  Hamburg  —  —  —  98,877  —  —|22956  80  —  —  2,66474  1,7832
Summe  1:  —  751,9000  —  ———————————————..
Vorher  waren
geprägt  in:
a)  Berlln.  365,527,  46002  220  17750  882.  745  6o  a478,  186  80
b)  Hannover.0,  140  %0  6313  9,400  177,  267  40
W)  Frankfurt.167,  445,460  50,  87,020  80  2359,003080,  31190800  620,536  46  4681,841  o2  222,  676
d)  München  ..  98,4,  6604  3400,91,760%  100  —  75,  41000  5  0|  1  26  20  966  13
e)  Dresden  ..  44,935,160  12,087,260  1,  222,  60|  5  464A  353,  287  35  169
f)  Stuttgart. 2C2  20|  1040%215,  460  92217|1
—  60  7,,  310  1.70,930|  C  1341061  80  ä  O  10  —  2506680
h1)  Darmstadt,  —  46  20%165%%16704  —  J2214463  -
i)  Hamburg  —  —  949  66  —  130  6%%  57.208  70,  48,2966421
I  -
Summe2:-30-,»O,«-»--,W,««,m,n7-58,836,130.14,389,32720  7,279,3581—  3,487755  6  2/645,975  20  1,260  ,20  51
1  —  —
Gesammt-Aus-)  '
prägung  635,500.460255  974  550b20,034025  60  33,  l0  14  602,  t0  20  3,861,  877  fö5  2  688  71  0  1.2  1  5
–—...  —.—
½  S10  Mark.  95,069,926  Mark.  10,935,5647  Mark  75  Pf.  ,  S84  Mark  44  Pf.
        <pb n="355" />
                                                        ----337---





                          3.   Zoll=  und  Steuer-Wesen.

                                                Verzeichniß                                                                      der  auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  den  Direktivbehörden
  und  Hauptämtern  zur  Kontrole  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigeordneten  Beamten.
                    (Nach  dem  Stande  vom  1.  Mai  1875.)

 

 

 

 

 

*  *  die  Behörden,  welchen  sie  Der  Beamten
in  welchem  die  .  .  »  «
Z  Beamten  songiren  beigeordnet  sind.  Namen.  Dienstkarakter  ect.  Stationsort.
I.  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern.
1|Preußen.  Königl.  Provinzlal-Steuer-Direk-  Keßler.  Kaiserlich  deutscher  Ober-Regle.  Königsberg.
tionen  zu  Königsberg  u.  Danzig.  rungsrath.
2  do.  Königl.  Provinzial=  Steuer-Direl-  Meisel.  Königl.  sächsischer  Ober-Zollrath.  Stettin.
von  zu  Stettin.
3  do.  Königl.  Provinzlal-Steuer-Direk-“  Döring.  do.  do.  Breslau.
tlon  zu  Breslau.
4  Preußen  und  Anhalt  Königl.  —  Dr.  Weindel.  —  badischer  Gehelmer  Magdeburg.
Finanzrath.
5  Preußen,  Lauen-  Königl.  Provinzial  Steuer- Direk-  Schübeck.  Königlich  bayerischer  Ober-  Zoll.  Altona.
burg,  Lübeck  u.|tion  zu  Altona.  rath.
Hamburg.
Königl.  Provinzial-Steuer-Direk-Preußen
  nn  nd  **  8  itl  "
6  Oldenburg  —  sper  hessicher  Ober.  Hannover.
euerrath.
i  l.  Zoll-  und  Steuer-Direk-Braunschweig.
  Herzogl.    Zoll  dschweig  Steuer  ire
Preußen  Königl.  Provinzial.  Steuer-Direk-.  »
tion  zu  Köln  ·  .  Ober-Zollrath."
Luxemburg.  Kgl.  Großherzog  Zoll  ·  Direktion  zu  Widmann.  Adnigl.  bayerischer  Ober  ·  Zollrath.  Köln.
8  Bayern  *  ral-Hel  Administravon  Motz.  Königl.  preußischer  Ober-Regie.  München.
tion  rungsrath.
Königl.  Zoll-  und  Steuer-Direk-  ·  ·  .
Sachsen  ig  5  4.  euer.Direl-aniel  do  do  Dresden.
Preußen  (Hohen=  .  Regierung  zu  Sigmaringen.
zollern)
10  Württenb-  Klg.  zu  Stutt.  von  Lessing.  arzien  preußischer  eheimer  Karlsruhe.
Baden.  Groß.  Zoll-Direktion  zu  Karls-  Regierungerath.
„  ruhe.
Preußen.  tion  inzial-Steuer-Direk.
11  tion  zu  Kassel  i  Königl.  württembergischer  Ober-  dt.
Hessen.  ——.—  Direktien  Sid.  ——  Darmsta

 

 

 

                                                                                        48•
        <pb n="356" />
                                                        ----338--- 



 

*  Staat,  Behörden,  welchen  sie  Der  Beamten
mn  welchem  die  beigeordnet  sind  .
Beamten fungiren  «  Namen  Dienstkarakter  ect.  Stationsort.
12  Mecklenburg-  Großh.  Steuer-  und  Zoll-Direk.  Schrader.  Königl.  preußischer  Ober-Regie.  Schwerin.
 Schwerin  und  tion  zu  Schwerin.  4  rungsrath.  4
Strelitz.
-  i  Kaiserl.  Direktion  der  Zölle  und  Königl.  b  Ober-Zollrath.  i.  E.
13/ Elsaß-Lothringen.  Kaiserl.  Direktion  der  Zölle  und  Freiherr  Königl.  bayerischer  Ober-Zollrath.  Straßburg i.E
burg  i.  E.
                           II.  Stations-Kontrolöre.
ä  Königsberg,  Pillau,  Kaiser.  Königl,  bar  U-Inspektor.  Ke
1  Preußen.  lr  —  abergil  lau  Kaiser  königl.  bayerischer  Zoll-Inspektor  Königsberg
tämter  zu  Memel,  Tilfit  und  .  ·
2  do.  te  emel,  Tisstund  Haushalter  mit  Pume:  eines  Vwoen.  Tilsit.
amts--
  tämt  Dangl  ,  ,  Großherzogl.  Zoll-  Danzig.
3  do.  Hautäm  ger-  #  1  Thorn,  Dunkhase  —  enburgischer  Zoll.  Danzig
4  do.  Hauptämter  für  ausl.  5  inl.  Dertel.  Königl.  söchfischer  Zoll-Inspektor.  Berlin.
Gegenstände  zu  Berlin  u.  Hauptamt
  zu  Frankfurt  a.  O.
tämt  Stettin,  Swine-  .  Königl.  bayeri  l##  kt  in.
5  do.  Hauytt  zier  zu  Steul  zurk  Brunner  kalell  r#  dtr  Stettin
mlieh  ei
6  do.  Lapn  zu  Stralsund  und  Höher.  do.  do.  Stralsund.
7  tämter  zu  Bresl  Nalte-.  ing.  Königl.0  u#  .  »
do.  h  ——  or,  Hering  algl.  bayerischer  Joll-Inspektor.  Breslau
tämt  m  .  Königl.  s  I.  Inspektor.  idni
8  do.  E  bere#n  90  a  i  Raabe  nigl.  sächfischer  Zoll-Inspektor.  Schweidnitz.
tämter  zu  Magdeb  sle,  ·  aus  oh-t-9
  do.  -  Sueeg  zbrg.  Han#  alle,  Birnbaum  K  unt  i  chstichet  etSmetMagbeburg.
10  do.  Hauptämter  zu  Kiel,  Rerdsturg,  Kirn.  en  Smmtè  Zoll-Kiel.
Heide  und  Tönning.
ptämter  zu  Flensburg,  Schles-IE
  s—————  eneburs.
.  ptät  ver,  Hildes-  i  Königl.  württemberg!  l##
12  do  ve  suüm  8  ölldes=  Mornhinweg.  zu  ahn  mbergischer  Zoll  ·  Hannover
Herzog.
13  do.  #  Harbur,  Stade  Mann.  Se  hessischer  Zoll.  In=  Harburg.
14  do.  Hauptämter  zu  Emden  und  Leer.  Stadler.  —  bayerischer  Revisions.  Emden.
tämt  2  —*  eri
15  do.  g  a  ausramtsun  8  Stauffer.  2  6  eherischer  Joll  ·  Iuspeltor.  Frankfurta.  M.
ahnsteln
.  tämt  A  „AKbl  i  .  G  l.  badi  „In-16
  do  Es————]eesiHfsmstllss
Düsseldorf,  Malm  und
Wassenberg.
17  do.  Hauptämter  zu  Emmerich,  Kleve,,  von  Buri.  e  bessischer  Zoll.  In.  Emmerich.
ektor.

 

 

Kaldenkirchen,  Wesel,  Duisburg,
  Uerdingen,  Kreseld  und
Neuß.
        <pb n="357" />
                                                           ---339--- 



 

 

*  Staat,  Behörden,  welchen  sie  Der  Beamten
in  welchem  die  beigeordnet  sind
Beamten  fungiren.  ig  «  Namen.  Dienstkarakter  ect.  Stationsort.
"  tä  Saarbrücken,
18  Preußen  E  #e  *  Groll.  Königlich  bayerischer  Reolsions=  Saarbrücken.
Luxemburg.  Hauptzollamt  erenkurg.  beamter.
19 Bayern.  Hauptämter  zu  München,  Augs=  Offelsmeyer.  Königlich  preuhischer  Steuer-In=  München.
burg  und  Memmingen.  spektor.
tämt  IE  eut  .  .  i
20  do  Handt  zdr  ei  iun  ste  Irmler  aunil.  preußicher  Haupiamts=  Hof.
Uebergangesteueramt  zu
21  do.  Hauptämterzu  Mittenwald  fron.  Lehmann.  nim“-  preußischer  Steuer-In-  Lindau.
ektor.
.  i  Ludwigsha-  «  Königli  I#scher  Ober-Zoll-.  Ludwigs-22
  do  9:  "  er.  ut  Laue  sch  drrnß  6%v  Ober  3  hafen  a.  Rh
23  do.  Hauptämter  zu  Nürnberg,  Fürth  Wagemann.  Kbniglich  preußlicher  Steuer-In  Nürnberg.
und  Bamberg  spektor.
24  do.  Hauptämter zu Passau  Simbach.  Biesterfeld.  do.  bo.  Passau.
5  .  tämt  Waldmünchen,  ·  do.  do.  «
25  do  dez  auter  r  #  zn  u  Dassau  o  o  Regensburg
«  tämt  Würzb  d  do.  do.  ·
26do  Hast-MICH-  rzburg  und  Altwasser  o  o  Würzburg
27  do.  Eu  Rosenheim  und!  Schwede.  Königl.  sächsischer  Zoll-Inspeltor  Rosenheim.
Freilassing.
28  Sachsen.  Hauptämter  u  Dresden,  Schan=  Meyer.  Königlich  preußischer  Steuer-In.Dresden.
pektor.
unn  b  6.  l-  ichi
29  do.  x  at  *  weei.  Pichier.  do.  bo.  Chemnitz.
30  do.  Hauptämter  zu  Leipzig  (Haupt..  1.  Jull  1875  ab  „
81-  Zoll  und  Hauptsteueramt)  und  Nest.  do.  do.  Leipzig.
rimma.
31  do.  ver  2mW  34  „Glauchau,  Boether.  do.  do.  Zwickau.
32  do.  Hauhtämter  n  zu  Zittau,  Vauhen  Freytag.  do.  do.  Zittau.
Un  oeb
Preußen  (Hohen=  Salzsteueramt  Stetten.
M#bzo  llern)
Württemberg.  Hauptämter  zu  Stuütgant,  Heil-33
  bronn,  Kannstadt,  Ehlingen,  bildebrandt.  Eroßherzogl.  hadischer  Zoll-In=  Stuttgart.
CEmünd,  Göppingen,  all,  speltor.
Ludwigsburg,  Reutlingen,  Tu.
1.  bingen,  Ulm  und  Heldenheim.
34  Baden.  —  u  Freiburg,  Lahr  Habrecht.  Kbniglich  preußischer  Steuer.=  In-  Basel.
und  Lörr  speltor.
«  tämt  brichs  U„
Württemberg  ee  riruh  -
und  Waldsee
35/ Baden  Hauptämter  zu  Konstanz  u.  Ueber.  Godduhn.  do.  do.  Konstanz.
«  lingen  und  Ober.  Einnehmerel
Ludwigshafen.  —
36¼  Baden.  Gauptämter  zu  Säckingen,  Stüh.]  Katsch.  do.  do.  Waldshut.
.  lingen  und  Rand
37  Hauptämter  zu  —  Dr.  Heine.  württemberglscher  Finanz.  Mannheim.
or.

 

Baden.

 

 

 

Karlsruhe:

Heidelberg  und
Mannheim  ·
        <pb n="358" />
                                               ---340--- 



 

 

 

Staat,  n  Behörden,  welchen  sie  Der  Beamten
1  in  welchem  die  beigeordnet  sind
Beamten  fungiren.  beigeordnet  sind.  Namen.  Dienstkarakter  ect.  Stationsort.
38  Hessen.  Hauptämter  zu  Mainz,  Worms  Flitner.  Königl.  preußlscher  Hauptamts=  Mainz.
und  Bingen.  Kontrolör.
39  do.  Hauptämter  zu  Darmstadt,  Ossen.  Dahlström.  Königlich  preußlscher  Steuer-In=  Darmstadt.
4  bach  und  Gießen.  spektor.
Mecklenburg-  Hauptämter  zu  Roslock,  Schwerin
Schwerin  mnd  Güstrow.  Evers.  do.  do.  Rostock.
do.  Strelitz.  Hauptamt  zu  Neubrandenburg.
41 Oldenburg.  Hauptämter  zu  Brake,  Barel,  Hoffmann.  do.  do.  Oldenburg.
Delmenhorst  und  Oldenbmg.
42  Braunschweig.  Hauptamt  zu  Braunschwelg.  v.  Mauderode.  de.  de.  Braunschweig.
([Preußen  Hauptämter  zu  Wandsbeck  und
4  M  10,  abuigl.  baverscher  Zoll  ·  Inspektor.  Lübeck
Lauenburg  Hauptamt  zu  Lauenburg.  Groß.  nigl.  bav  peltor.  Lubec.
Lübeck.  Hauptamt  zu  Lübeck.
„(Preußen  Hauptämter  zu  Sebaldebrück  und
Geestemünde.  Lossow.  do.  do.  Bremen.
Bremen.  Oauptamt  zu  Bremen.
45  Preußen  Hauptämterzu  Ottensen  u.  Iehoe.)  Naundorff,  kKönigl,  sächsischer  Zoll-Inspektor.  Hamburg.
amburg.  Hauptamt  zu  Hamburg.  c(hie  Ende  Mai  75).  b
4  -  i  ämt  Straßburg,  Könlgl.  l  tamts-  i.  E.
46 Elsfaß-Lothringen.  EE7  *  unk.  Staaß  urg.  Großschupff.  n  bkrnh  scher  Haupta  Straß  urgi  E
47  do.  Hauptämter  zu  Mülbausfen,  Securius.  #ah  preußischer  Steuer-In=  Mülhauseni.E.
Münster  und  Altkirch.  spektor.
48  do.  Hauptämter  zu  Metz,  Dieden-]  Freiherr  von  Droßtersegli  badischer  Haupt.  Metz.
bofen  und  Saargemünd.  Hardenberg.  amts-Kontrolbr.
49  do.  Hauptämter  zu  Saarburg  und  Anders.  Eroßherzoglich  mecklenburgischer  Saarburg  i.  L.
l  Hagenau.  Hauptamte-Kontrolbr.

 

l

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramt  zu  Stolp  im  Hauptamtsbezirke  Stolpmünde  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  über  Salz  beigelegt  worden.

Die  Großhersoglich  badische  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhese  in  Karlsruhe  ist,  nachdem  das
Hauptsteueramt.  daselbst  durch  einen  Schienenstrang  mit  dem  Güterbahnhof  in  Verbindung  gebracht  worden
ist,  am  12.  Mai  d.  Js.  aufgehoben  worden.

In  Avricourt  ist  ein  dem  Hauptzollamt  Saarburg  unterstelltes  Kaiserliches  Nebenzollamt  II.,
welches  zugleich  als  Ansageposten  für  das  Nebenzollamt  I.  daselbst  fungirt,  errichtet  worden.
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                                           —  341  —

                                  4.  Militär-  Wesen.

 

                          B e k a n n  t  m a c h u n   g.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Nummer  2  und  im  §.  17  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  d.  J.  (Reichs-Gesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag  der  für
die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  den  Zeitraum  vom  1.  Juni  bis  Ende  Dezember  dieses
Jahres  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  85  Pfennige,  70  Pfennige.
b)  für  die  Mittagskost  ’z"43  „  38  „
3  für  die  Abendkost  26  „  21  „
4)  für  die  Morgenkosft  16  „  11  „

Berlin,  den  28.  Mai  1875.

Das  Reichskanzler-Amt.
Delbrück.

                                5.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Mit  den  nächsten  Seesteuermanns-Prüfungen  wird

in  Memel  am  19.  Juli  d.  Js.,

„  Pillau  „  28.  Juli  d.  Js.,

„  Danzig  „  4.  August  d.  Js.,
Stralsund  am  14.  August  d.  Js.,

„  Barth  am  27.  August  d.  Js.  und

„  Grabow  a.  O.  am  6.  September  d.  Js.

ELII
z

begonnen  werden.

In  Elsfleth  wird  mit  der  nächsten  Schifferprüfung  für  große  Fahrt  am  5.  Juni  d.  Js.  begonnen  werden.

 

                                    6.  Heimath  Wesen.

 

Dauer  der  einmal  entstandenen  Verpflichtung  eines  Landarmenverbandes.  Aufhören  der  Hülfsbedürftigkeit.
Einstellung  der  Unterstützung.  Entlassung  des  Landarmen  aus  der  Landarmenanstalt  auf  sein
                                          Verlangen.

Der  unstreitig  landarme  ehemalige  Lehrer  D.  ist  auf  Kosten  des  Landarmenverbandes  des  Kreises  Königs-


berg,  der  seine  damalige  Verpflichtung  nicht  bestreitet,  in  der  Landarmenanstalt  zu  Tapiau  vom  8.  März  bis
13.  August  1873  verpflegt  und  am  14.  letztgedachten  Monats  auf  seinen  Antrag  aus  der  Anstalt  entlassen
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                                              —  342  —

worden.  Am  24.  Januar  1874  wurde  er  zu  Preuß.  Eylau  hülflos  auf  der  Straße  liegend  gefunden  und
mußte  die  öffentliche  Armenpflege  sich  seiner  wieder  annehmen.  Die  dadurch  erwachsenen  Kosten,  sowie
Uebernahme  des  D.  forderte  der  Ortsarmenverband  Preuß.  Eylau  klagend  von  dem  Landarmenverbande  des
Kreises  Königsberg  unter  der  Behauptung,  daß  D.  bei  seiner  Entlassung  aus  Tapiau  noch  krank  und  erwerbsunfähig
  gewesen  sei  und  sich  bis  zum  Wiedereintritt  der  öffentlichen  Srfor  e  lediglich  mit  Betteln  ernährt
habe,  so  daß  die  am  24.  Januar  1874  vorhandene  Hülfsbedürftigkeit  nur  als  eine  Fortsetzung  der  früheren
betrachtet  werden  könne.

Das  Verwaltungsgericht  zu  Königsberg  hat  nach  dem  Antrage  des  Verklagten  die  Klage  abgewiesen,
das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  aber  durch  Erkenntniß  vom  15.  Mai  1875  abändernd  den  Verklagten
nach  den  Anträgen  der  Klage  verurtheilt:

Die

                                             Gründe,
aus  welchen  sich  auch  das  Sachverhältniß  näher  ergiebt,  lauteten:

Wie  das  Bundesamt  bereits  in  dem  vom  Kläger  bezogenen  Erkenntnisse  vom  29.  Juni  1874
in  Sachen  des  Landarmenverbandes  des  Kreises  Preuß.  Eylau  gegen  Langendorf  —  Entsch.
Heft  IV.  S.  57  —  ausgesprochen  hat,  erlischt  nach  §.  30.b.  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870
die  Fürsorgepflicht  eines  Landarmenverbandes,  in  dessen  Bezirke  die  Unterstützungsbedürftigkeit
einmal  hervorgetreten  ist,  nicht  eher  als  mit  dem  Aufhören  derselben  und  fällt  das  Einstellen  der
Unterstützung  mit  diesem  Aufhören  nicht  nothwendig  zusammen,  es  muß  vielmehr  nach  den  Umständen
  eines  jeden  konkreten  Falles  beurtheilt  werden,  inwieweit  trotz  dieser  Einstellung  die
Hülfsbedürftigkeit  fortgedauert  hat.  Was  nun  den  Zustand  des  ehemaligen  Lehrers  D.  während
seines  früheren  Aufenthalts  in  der  Landarmenanstalt  zu  Tapiau,  seine  Entlassung  aus  derselben
am  14.  August  1873  und  die  Art  und  Weise  anlangt,  wie  er  seitdem  und  bis  zum  24.  Januar  1874
seinen  Unterhalt  fand,  wo  er  in  Preuß.  Eylau  in  hülflosem  Zustande  auf  der  Straße  gefunden
und  auf  seine  Bitte  wieder  in  öffentliche  Pflege  genommen  wurde,  so  ergiebt  sich  in  dieser  Hinsicht
aus  den  Akten  der  gedachten  Landarmenanstalt  Folgendes:

Nach  einem  ärztlichen,  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  zum  Grunde  liegenden  Atteste  vom
5.  Dezember  1872,  sind  bei  D.  in  Folge  eines  Schlaganfalls  bedeutende  Störungen  in  der
Thätigkeit  des  Gehörs  und  des  Rückenmarks  eingetreten,  die  nicht  mehr  zu  beben  sein  würden.
Sie  äußerten  sich  in  einer  großen,  an  Lähmung  grenzenden  Schwäche  der  oberen  und  unteren
Extremitäten,  Verminderung  der  Sehkraft,  sehr  erschwerter  Sprache.  Der  Zustand  des  D.,  der
außerdem  verwachsen  ist,  wurde  von  dem  Arzte  uls  ein  höchst  trauriger  und  er  für  vollständig
arbeitsunfähig  erklärt.  Nichtsdestoweniger  bat  er  bereits  am  4.  Juni  1873  um  seine  Entlassung
aus  der  Anstalt  unter  der  gleichzeitigen  Erklärung,  daß  er  auf  jede  fernere  Unterstützung  seitens
des  Kreis-Landarmenverbandes  Königsberg  Verzicht  leiste.  Da  er  sich  bisher  nur  unter  gebildeten
Leuten  bewegt  habe,  so  fühle  er  sich  in  dem  ungewöhnlichen  Umgange  mit  seinen  Leidensgefährten
höchst  unglücklich.  Er  bitte  deshalb  ihn  nach  Gumbinnen  zu  entlassen,  um  daselbst  ungesäumt  die
nöthigen  Schritte  zur  Erlangung  der  ihm  als  ehemaligen  Lehrer  zustehenden  Pension  von  50  Thlr.
zu  thun.  Da  der  Landarmendirektor,  weil  D.  nach  dem  Zeugniß  des  Anstaltsarztes  nur  per
Bahn  entlassungsfähig  sei,  zunächst  den  Nachweis  der  Reisemittel  verlangte,  so  erläuterte  der  Arzt
am  10.  Juni  seine  frühere  Aeußerung  dahin:  D.  leide  an  so  großer  Schwäche  der  unteren
Extremitäten,  daß  er  mit  Mühe  aus  einer  Stube  in  die  andere  gehen  und  allenfalls  ein  Paar
hundert  Schritte  zurückzulegen  im  Stande  sei,  nicht  aber  mehrere  Meilen  gehen  könne.  D.  erklärte,
daß  er  zwar  Reisemichl  nicht  besitze,  solche  aber  auch  nicht  brauchen  werde,  weil  er  schon  größere
Reisen  gemacht  und  unterwegs  stets  ausreichende  Unterstützung  gefunden  habe.  Alle  Herrschaften
hätten  es  anerkannt,  daß  er  (D.)  der  Herr  Zebaoth  sei,  arm  und  hülfsbedürftig.  Auf  der  Polizei
und  bei  allen  Herrschaften  habe  er  stets  viele  Unterstützung  gefunden;  in  Tapiau  könne  er  nicht
länger  bleiben,  das  würde  sein  Tod  sein.  Das  Landrathsamt  des  Kreises  Königsberg  erachtete
aber  die  Entlassung  des  D.,  so  lange  eine  Besserung  seines  Zustandes  nicht  eingetreten  sei,  für
nicht  rathsam,  und  auch  die  Landarmendirektion  lehnte  dieselbe  unter  dem  10.  Juli  1873  ab,  so
lange  er  den  Besitz  der  Reisemittel  nach  Gumbinnen  nicht  nachweisen  könne,  oder  nicht  eine
Besserung  eingetreten  sei.  D.  wiederholte  aber  bereits  am  7.  August  1873  seinen  Antrag  auf  Entlassung,
  indem  er  sich  jetzt  soweit  gesund  und  kräftig  fühle,  um  die  Reise  nach  Gumbinnen  zu
        <pb n="361" />
                                                      —  343  —

Fuß  zurücklegen  zu  können,  und  indem  er  wiederholt  auf  jede  fernere  Unterstützung  des  Armenverbandes
  des  Kreises  Königsberg  verzichtete.  Auch  erklärte  der  Anstaltsarzt  nunmehr:  D.  sei
jetzt  soweit  gebessert,  daß  er  zu  Fuß  entlassen  werden  könne.  Unter  solchen  Umständen  hielt  die
Landarmendirektion  es  nach  §.  1  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  und  der
Instruktion  zu  diesem  Gesetze  vom  10.  April  desselben  Jahres,  nicht  für  zulässig,  den  ect.  D.  im
Verwaltungswege  wider  seinen  Willen  in  der  Anstalt  festzuhalten  und  verfügte  am  11.  August  1873
seine  Entlassung.  Nachdem  am  13.  desselben  Monats  der  Anstaltsarzt  sich  nochmals  dahin  ausgesprochen
  hatte,  daß  D.  zwar  entlassungs=  aber  nicht  erwerbsfähig  sei,  erfolgte  die  Entlassung
am  14.  desselben  Monats.  Aus  einem  bei  den  Akten  befindlichen  Schreiben  des  Landraths  zu
Gumbinnen  vom  1.  Oktober  desselben  Jahres  ergiebt  sich,  daß  D.  bei  der  dortigen  Regierung  um
eine  Unterstützung  eingekommen  war.

Als  D.,  nachdem  er  in  Preuß.  Eylau  wieder  in  Pflege  genommen  war,  daselbst  vernommen
wurde,  erklärte  er,  daß  er  zur  Zeit  seiner  Entlassung  aus  Tapian  sich  soweit  erholt  gehabt  habe,
daß  er  hoffte,  wieder  als  Lehrer  fungiren  zu  können,  daß  er  jedoch  keine  Stelle  habe  finden
können,  da  sich  nach  kurzer  Zeit  das  Zittern  in  den  Gliedern  wieder  eingestellt  habe.  Jedoch  habe
er  bis  dahin  noch  keine  Behörde  in  Anspruch  genommen.

Es  kann  hiernach  nicht  angenommen  werden,  daß  der  Zustand  der  Hülfsbedürftigkeit,  welcher
seiner  Zeit  es  dem  Landarmenverbande  des  Landkreises  Königsberg  zur  Pflicht  gemacht  hatte,  zu
Gunsten  des  D.  einzuschreiten,  zur  Zeit  seiner  Entlassung  aus  der  Landarmenanstalt,  und  nach
derselben  nicht  weiter  fortbestanden  habe,  D.  vielmehr  erst  in  Preuß.  Eylau  von  neuem  hülfsbedürftig
  geworden  sei.  In  Folge  seines  augenscheinlich  nicht  heilbaren  Leidens  war  D.  nach  der
Erklärung  des  Arztes  auch  bei  seiner  Entlassung  noch  erwerbsunfähig,  wenngleich  rücksichtlich
seiner  Marschfähigkeit  eine  gewisse  Besserung  eingetreten  war,  die  es  ihm  möglich  machte,  größere
Wege  zu  Fuß  zu  unternehmen,  als  er  dies  am  10.  Juli  dess.  Is.  vermochte,  so  daß  er  in  dieser
Richtung  nunmehr  als  entlassungsfähig  gelten  konnte.  Welches  Gewicht  darauf  zu  legen  war,
daß  er  selbst  geglaubt  haben  mag,  sich  wieder  als  Lehrer  ernähren  zu  können,  ergiebt  sich  zur
genüge  aus  seiner  höchst  mangelhaften  Unterschrift  unter  der  Entlassungsverhandlung  vom
14.  August  1873  und  der  Unterkreuzung  einer  am  gleichen  Tage  bezüglich  seines  Verdienstes  in
der  Anstalt  abgegebenen  Erklärung.  Auch  die  von  ihm  ausgesprochene  Hoffnung,  in  Gumbinnen
eine  Pension  von  50  Thlrn.  erlangen  zu  können,  muß  als  eine  grundlose  und  illusorische  betrachtet
  werden,  da  nach  dem  oben  erwähnten  Schreiben  des  dortigen  Landraths  D.  daselbst  vielmehr
  die  Gewährung  einer  Unterstützung  beantragt  habe.  Wenn  derselbe  auch  bis  zum
24.  Januar  1874  die  Hülfe  eines  Armenverbandes  nicht  weiter  in  Anspruch  genommen  hätte,  so
ist  es  bei  dieser  Sachlage  doch  klar,  daß  er  sich  in  der  Zwischenzeit  nur  vom  Betteln  ernährt
haben  kann.  Die  desfallsige  vom  Kläger  in  der  Appellationsrechtfertigung  unter  Beweis  gestellte
Behauptung  ist  denn  auch  vom  Verklagten  in  seiner  Erwiderung  nicht  ausdrücklich  bestritten
worden.  Es  muß  solches  umsomehr  angenommen  werden,  als  der  D.  vor  seiner  Entlassung
geradezu  erklärt  hatte,  daß  er  durch  Unterstützungen  die  Mittel  zur  Reise  nach  Gumbinnen  zu
erlangen  gedenke.  Ausdrücklich  nur  deshalb  ist  er  seitens  der  Landarmendirektion  aus  der  Anstalt
in  Tapiau  entlassen  worden,  weil  die  zum  preußischen  Ausführungsgesetze  ergangene  Ministerial-Instruktion
  vom  10.  April  1871  es  ausdrücklich  verbietet,  wider  seinen  Willen  denjenigen,  der  die
Armenpflege  in  Anspruch  nimmt,  im  Verwaltungswege  in  einem  Armenhause  unterzubringen  resp.
festzuhalten,  und  weil  sie  vorschreibt,  daß  demselben,  vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde,
  lediglich  überlassen  werde,  entweder  auf  die  Unterstützung  überhaupt  zu  verzichten  oder
sich  mit  derjenigen  Art  und  Weise,  wie  sie  ihm,  der  Bestimmung  des  §.  2  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes
  gemäß,  in  einem  Armenhause  geboten  werde,  zu  begnügen.  Nachdem  D.  wiederholt  ausdrücklich
  erklärt  hatte,  auf  jede  weitere  Unterstütung  seitens  des  Armenverbandes  des  Kreises
Königsberg  verzichten  zu  wollen,  konnte  derselbe,  ohne  Zuwiderhandlung  gegen  die  Instruktion  in
der  Anstalt  nicht  festgehalten  werden.  Eine  solche  Erklärung  allein  kann  aber  den  betreffenden
Landarmenverband  den  übrigen  Armenverbänden  gegenüber  nicht  von  der  Verpflichtung  zur
Armenfürsorge  entbinden,  welche  ihm  einmal  auf  Grund  der  vom  Gesetze  für  maßgebend  erklärten
Thatsachen  zugefallen  ist.  So  lange  die  Hülfsbedürftigkeit,  welche  einmal  hervorgetreten  ist,  nicht
ihr  Ende  erreicht  hat,  —  und  dies  trifft  im  vorliegenden  Falle  nicht  zu,  da  der  D.  ohne  sein
Verlangen  nicht  hätte  entlassen  werden  dürfen,  —  dauerte  vielmehr  seine  Verpflichtung  unverändert

                                                                                                                              49
        <pb n="362" />
                                                               —  344  —

fort,  und  ist  es  daher  auch  nicht  als  eine  neuerdings  hervorgetretene  Hülfsbedürftigkeit  zu  betrachten,
  wenn  nach  längerer  oder  kürzerer  Zeit  der  inzwischen  nicht  wieder  erwerbsfähig  gewordene
Hülfsbedürftige  in  der  Bettelei,  auf  welche  allein  er  seit  seiner  Entlassung  angewiesen  war,  die
Mittel  zu  der  ihm  nöthigen  Subsistenz  und  Pflege  nicht  mehr  findet.

Das  erste  Erkenntniß  mußte  daher  nach  dem  Antrage  des  Klägers  abgeändert  werden,  und
Verklagter  zur  Kostenerstattung  und  zur  Uebernahme  verurtheilt  werden.

Die  Anmeldung  des  Ersatzanspruches  bei  der  vorgesetzten  Behörde  genügt  unter  Umständen  zur  Wa  hrung
desselben  nach  §.  34  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870,  wenn  dem  vorläufig  unterstützenden  Armenverbande
ohne  sein  Verschulden  der  wirklich  ersatzpflichtige  Armenverband  innerhalb  der  Anmeldungsfrist  nicht  bekannt
geworden  ist,  obwohl  die  rechtzeitige  Ermittelung  an  sich  möglich  war.  So  entschieden  in  Sachen  Stettin
wider  Gutsbezirk  Groß-Carzenburg  am  24.  April  1875.
Die
                                              Gründe
des  Erkenntnisses  lauten  im  Auszuge:

Das  erstinstanzliche  Erkenntniß  hat  den  Kläger  mit  seinem  Anspruche  auf  Ersatz  des  Aufwandes
  für  Verpflegung  und  Beerdigung  des  Hausknechts  R.  auf  Grund  der  Bestimmung  in
§.  34  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  abgewiesen,  obwohl  Kläger  denselben  binnen  sechs
Monaten  nach  Beginn  der  Unterstützung  bei  seiner  vorgesetzten  Behörde,  der  Königlichen  Regierung
zu  Stettin,  angemeldet  hat,  indem  es  annimmt,  daß  der  fürsorgepflichtige  Armenverband  leicht  zu
ermitteln  gewesen  sei  und  daß  in  solchem  Falle  die  Anmeldung  bei  der  vorgesetzten  Behörde  rechtlicher
  Wirksamkeit  entbehre.

Der  Berufung  des  Klägers  mußte  stattgegeben  werden.

Zu  der  Rezeptionsverhandlung  vom  12.  Dezember  1874  war  von  p.  R.  angegeben  worden,
daß  sein  Geburtsort  das  Dorf  Groß-Carzenburg  sei  und  daß  seine  verstorbenen  Eltern  stets  in
Carzenburg  gewohnt  hätten.  Daraus  war  zu  schließen,  daß  der  einundzwanzigjährige  R.  den
Unterstützungswohnsitz  im  Dorfe  Groß-Carzenburg  habe,  und  da  dieser  Voraussetzung  auch  von
dem  dortigen  Gemeindevorstande  auf  Anmeldung  des  Pflegefalles  nicht  widersprochen  wurde,  so
hatte  Kläger  keinen  Anlaß,  weitere  Nachforschungen  anzustellen.  Später  erst,  im  Laufe  des  gegen
die  Gemeinde  Groß-Carzenburg  angestrengten  Prozesses,  hat  sich  herausgestellt,  daß  die  Eltern
des  p.  R.  im  Gutsbezirk  Groß-Carzenburg,  welcher  einen  eigenen  Armenverband  bildet,  nicht  im
Dorfe,  gewohnt  hatten  und  dort  ihren  auf  den  Sohn  übergegangenen  Unterstützungswohnsitz  besaßen.
  Mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit,  daß  die  Gemeinde  Groß-Carzenburg  nicht  der  wirklich
fürsorgepflichtige  Armenverband  sei,  hat  Kläger  nicht  bloß  der  ersteren,  sondern  auch  seiner  vorgesetzten
  Behörde  den  Pflegefall  angemeldet,  und  hierdurch  den  Ersatzanspruch  dem  Verklagten
gegenüber  gewahrt.  Denn  da  der  wirklich  fürsorgepflichtige  Armenverband,  der  jetzige  Verklagte,
Fr  nach  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Anmeldungsfrist  zur  Kenntniß  des  Klägers  gekommen  ist,
ohne  daß  ihn  ein  Verschulden  hierbei  trifft,  so  liegt  die  Voraussetzung  vor,  unter  welcher  nach
§.  34  al.  2  des  Reichsgesetzes  die  Anmeldung  bei  der  vorgesetzten  Behörde  nachgelassen  ist.
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                                                   —  345  —

                                         7.  Post-Wesen.

 

                                Versendung  von  offenen  Geschäftskarten.

Nach  den  Vorschriften  der  Postordnung  dürfen  die  gegen  das  ermäßigte  Drucksachenporto  zu  befördernden
offenen  Geschäftskarten,  gleichwie  die  Postkarten  und  Bücherbestellzettel,  auf  der  Vorderseite  nur  die
Adresse  enthalten,  die  Mittheilungen  und  Anzeigen  selbst  müssen  auf  die  Rückseite  gedruckt  sein.  Es  wird
wiederholt  ersucht,  beim  Neudrucke  von  Geschäftskarten  auf  diese  Bestimmung  zu  achten.  In  den  Händen  des
Publikums  befindliche  Vorräthe  an  solchen  offenen  Geschäftskarten,  bei  welchen  die  Mittheilungen  noch  in
früherer  Weise  auf  der  Vorderseite  stehen,  dürfen  bis  1.  Juli  d.  Js.  aufgebraucht  werden,  nach  dieser  Zeit
werden  sie  zur  Postbeförderung  nicht  mehr  angenommen.
Berlin  W.,  den  22.  Mai  1875.

                                            Kaiserliches  General-Postamt.

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecken  Flöha-Marienberg  in  Sachsen  und  Pockau-Olbernhau.

Vom  22.  Mai  ab  sind  die  neuerbauten  Eisenbahnstrecken  zwischen  Flöha,  Pockau  und  Marienberg  in
Sachsen,  sowie  zwischen  Pockau  und  Olbernhau  in  Betrieb  gesetzt  und  zur  Beförderung  von  Postsendungen
in  Benutzung  genommen  worden.

Die  zwischen  Chemnitz  und  Marienberg  in  Sachsen  über  Flöha  und  Pockau  in  Wirksamkeit  tretenden
Bahnposten  sind  dem  Bahnpostamte  Nr.  30  in  Chemnitz  zugewiesen.

Die  Posischaffner,  welche  die  Postsendungen  zwischen  Pockau  und  Olbernhau  begleiten,  sind  der
Postverwaltung  in  Olbernhau  zugetheilt.

Außer  der  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postexpedition  in  Flöha  liegen  an  den
neuen  Bahnstrecken:
a)  das  Postamt  in  Marienberg  in  Sachsen,  die  Postverwaltung  in  Olbernhau  und  die
Postexpeditionen  in  Grünhainichen,  Pockau  und  Zöblitz  bei  Marienberg  in  Sachsen,
welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

b)  die  Postagentur  in  Hohensichte.
Berlin  W.,  den  22.  Mai  1875.

                                      Kaiserliches  General-Postamt.


                                          8.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Krohn  zu  Funchal  (Madeira)  und  in  Vertretung  desselben  dem  zeitigen
Kaiserlichen  Konsulatsverweser  Dr.  Sattler  daselbst  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den
aus  der  Insel  Madeira  bestehenden  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich

gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
deuchcen  zu  beurkunden.

Der  Vize-Konsul  Karl  Schwaab  in  Brussa  ist  auf  seinen  Antrag  von  seinem  Amte  entbunden
  worden.

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
                                                                                                                               49*
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        <pb n="365" />
                                  Central-Blatt

                               für  das

                         Deutsche  Reich.

                            Herausgegeben

                             Reichskanzler-Amt.

—  –-..  —

Zu  beziehen  durch  alle  Postansialten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumeratlons-Preis  fũr  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

III.  Jahrgang. Berliden 11. Juni n,  1875.  Nr.  24



Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgeblatt  Seite  347.
2.  Münz-Wesen:  Bekanntmachung,  betr.  die    von
Reichsgoldmünzen  auf  den  deutschen  Münzstätten  für  Rechvon
  Privatpersonen;  —  Uebersicht  über  die  Ausprägung

  von  Reichsmänhhen  348.

4.  Heimath-Wesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das
heimathwmesen  51.

4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  die  am  31.  Mai  1875
im  Umlaufe  beziehungsweiße:  im  eigenen  Bestande  der
deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der

Berlin,  Freitag,  den  11.  Juni  1875.

 



nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten  332.

5.  Justiz-Wesen:  Bekanntmachung,  betr.  das  Verbot  der  ferneren
  Verbreitung  der  zu  Baltimore  erscheinenden  „Katholischen
  Volkszeitung.  ...........  355.

6.  Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  See  Postverbindung
  mit  Schweden  auf  der  Linie  Frederikshavn  Gothenburg;
  —  Postverb  indung  mit  Helgoland  3856.

7.  Eisenbahn-Wesen:  Neigungszeiger  auf  den  Eisenbahnen
357.

                    8.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen  ect.  353.

                              1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  der  Müllergeselle  Peter  Severin  Ferdinand  Jörgensen,  geboren  am  23.  April  1852  zu
Kopenhagen  und  ortsangehörig  daselbst,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  erkannten
einjährigen  Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei  zu  Stade

vom  12.  April  d.  Js.;



2.  Stephan  Lafon,  gebürtig  aus  Benac  (Departement  Hautes-Pyrénées  in  Frankreich),  Vordellbesitzer

  zu  St.  Dieé  (Departement  Vogesen,  daselbst),  33  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher

  Bestrafung  wegen  Kuppelei,  dur

Straßburg  vom  25.  Mai  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

ö“  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu

3.  die  unverehelichte  Christine  Stranzki  aus  Lipstadt  (Kreis  Gitschin,  Bezirk  Semil  in  Böhmen),
36  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Nichtbefolgung
einer  Zwangs-Reiseroute,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu

Liegnitz  vom  1.  Juni  d.  Js.;

—

der  Arbeiter  Franz  Oskar  Hallengren,  geboren  am  14.  Oktober  1856  zu  Karlskrona  in

Schweden,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich
  preußischen  Landdrostei  zu  Lüneburg  vom  4.  Juni  d.  Js.;

                                                                                               50
        <pb n="366" />
                                   —  348  —

5.  der  frühere  Schiffssoldat  Adolf  de  Wilden  aus  Scheveningen  (Königreich  der  Niederlande),
29  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Diebstahls  und  Landstreichens,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Koblenz  vom  17.  Februar

Js.;



6.  der  Weber  Joseph  Rößler  aus  Freudenberg  bei  Reichenberg  in  Böhmen,  37  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns  im  wiederholten  Rückfalle,

7.  der  Schlossergeselle  Joseph  Förster  aus  Gablonz  in  Böhmen,  geboren  1845,  nach  erfolgter
gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelns  und  Erregung  ruhestörenden  Lärms,

8.  der  Handarbeiter  Anton  Ertel  aus  Niemes  (Kreis  Leitmeritz  in  Böhmen),  geboren  1820,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,

zu  6  bis  8  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen
vom  resp.  20.  Februar,  11.  März  und  15.  Mai  d.  Js.;

9.  der  Harmonikaspieler  Joseph  Liska,  gebürtig  aus  Nedwezy  (Kreis  Königgrätz  in  Böhmen),
ortsangehörig  zu  Semil  (Kreis  Gitschin,  daselbst),  17  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher
Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft
zu  Dresden  vom  22.  Mai  d.  Js.;

10.  die  Dienstmagd  Emilie  André,  geboren  am  6.  Januar  1855  zu  Celles  (Departement  der

Vogesen  in  Frankreich),  ortsangehörig  zu  Nancy,

11. der  Holzvergolder  Karl  Brajus,  geboren  am  20.  Dezember  1858  zu  St.  Dié  (Departemem

der  Vogesen  in  Frankreich),

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  10  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht,  zu  11
wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom
29.  Mai  d.  Js.;

12.  die  Tagelöhnerin,  Wittwe  von  Jean  Claude  Jacquet,  Therese  geborne  Lallemand,  geboren
und  ortsangehörig  zu  Tillot  bei  Remiremont  (Departement  der  Vogesen  in  Frankreich),
53  Jahre  alt,  .

13.  der  Dienstknecht  Johann  Niedecker,  gebürtig  aus  Uettlingen  in  der  Schweiz,  19  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns  (zu  13  auch
wegen  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten
  zu  Kolmar  vom  resp.  13.  und  28.  Mai  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

—–—

□#

11.

—

—
8

—
9Lt

 

22.  Münz-Wesen.

 

Bekanntmachung,
betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen  auf  den  deutschen  Münzstätten  für  Rechnung  von
Privatpersonen.  Vom  8.  Juni  1875.

Zun  Vollzuge  des  Artikels  12  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzblatt  S.  233)  hat  der
Bundesrath  die  nachfolgenden  Bestimmungen  erlassen:
        <pb n="367" />
                                               –  349  —

Die  deutschen  Münzstätten,  und  zwar:
die  Königlich  preußischen  Münzstätten  zu  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  und  Hannover,  die  Königlich
bayerische  Münzstätte  zu  München,  die  Königlich  sächsische  zu  Dresden,  die  Königlich  württembergische
  zu  Stuttgart,  die  Großherzoglich  badische  zu  Karlsruhe,  die  Großherzoglich  hessische  zu
Darmstadt  und  die  Münzstätte  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg
prägen,  soweit  sie  nicht  für  das  Reich  beschäftigt  sind,  Reichsgoldmünzen  für  Rechnung  von  Privatpersonen
gegen  eine  Prägegebühr  von  drei  Mark  für  das  Pfund  Feingold  unter  folgenden  Bedingungen:

—



1 Das  auszuprägende  Gold  ist  der  Münzstätte  in  Barren  von  mindestens  fünf  Pfund  Rauhgewicht

  unter  Beifügung  der  Probirscheine  einzuliefern.

2. Nach  Feststellung  des  Rauhgewichts,  die  in  Gegenwart  des  Einlieferers  oder  seines  Beauftragten

  erfolgt,  nimmt  die  Münzstätte  zwei  Aushiebe  von  jedem  Barren.

Die  Münzstätte  ermittelt  durch  zwei  Proben  von  jedem  Barren  den  Feingehalt  bis
auf  1/5000..  Als  Gebühr  für  diese  Ermittelung  ist  von  dem  Einlieferer  für  jede  Probe  der
Betrag  von  1,50  Mark,  also  für  beide  Proben  zusammen  der  Betrag  von  3,00  Mark  zu
zahlen.  Die  Aushiebe  verbleiben  dem  Einlieferer.

Barren,  deren  Feingehalt  von  der  Münzstätte,  welcher  sie  zur  Ausprägung  überliefert
werden,  schon  früher  vorschriftsmäßig  festgestellt  ist  und  auf  Grund  dieser  Feststellung  nachgewiesen
  werden  kann,  werden  mit  dem  nachgewiesenen  Feingehalt  ohne  neue  Prüfung
angenommen.

3. Nach  Feststellung  des  Feingehalts  wird  dem  Einlieferer  eine  Abschrift  des  Probirscheines  und

eine  Berechnung  des  Werthbetrages,  zu  welchem  das  Gold,  einschließlich  der  Aushiebe  und
abzüglich  der  Prägegebühr,  angenommen  werden  soll,  unter  Angabe  des  Tages,  an  welchem
die  Auszahlung  zu  erfolgen  hat,  übersandt.  Erklärt  der  Einlieferer  nicht  binnen  drei
Tagen,  daß  er  die  Varren  zurückziehe  oder  der  Feingehaltsbestimmung  widerspreche,  so
werden  dieselben  verarbeitet.

4. Widerspricht  der  Einlieferer  der  Feingehaltsbestimmung,  ohne  den  Barren  zurückzuziehen,  so

findet  auf  seine  Kosten  eine  weitere  Probe  zweier  Aushiebe  statt,  welche  durch  einen  vom
Reichskanzler  zu  bezeichnenden  Probirer  vorgenommen  wird,  und  für  die  Münzstätte  definitiv
maßgebend  ist.  Giebt  sich  der  Einlieferer  auch  mit  dieser  Feingehaltsbestimmung  nicht  zufrieden,
so  hat  er  den  Barren  binnen  drei  Tagen  zurückzunehmen.

5.  Die  Auszahlung  der  Prägeergebnisse  erfolgt  in  Doppelkronen,  der  Einlieferer  ist  jedoch  verpflichtet,

  auch  Kronen  in  Zahlung  anzunehmen.

6.  Barren  mit  einem  Feingehalt  von  weniger  als  900  Tausendtheilen  ist  die  Münzstätte  befugt,

  zurückzugeben.

7.  Barren,  welche  vor  der  Einschmelzung  als  spröde  oder  iridiumhaltig  erkannt  werden,  ist  der

Einlieferer  zurückzunehmen  verpflichtet.

                    Berlin,  den  8.  Juni  1875.

                             Der  Reichskanzler.
                                   Im  Auftrage:
                                         Eck.

                                                                                                          50
        <pb n="368" />
                                                     ---350---                                                                                                                  Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  29.  Mai  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  I#

In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  23.  bis!  «  .  s.

29.  Mei  1815,  Doppel.  5  1  20  „lo  5  2  1  1
sind  geprägt  kronen.  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig.  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig=  Pfennigworden
  in:  ·  stücke  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  ——
—  55  «  T

a)  Berlin  ...  —  —  —  854,220  —  —  —  so,652  70  4.328  o  13,663  10

b)  Hannover  —  —  —  214,027  —  —  —  —  h  7400—  6810

—  ————  207040%  6,6406  —  —  1f451035%  *i

c)  München  —  —  314,400|  31,200  —  15,120—  7.110—  22360  —3

d)  Dresden  ..  —  —  —  106.340  —  —  22,600  —  —  —  —  —  —-e) Stuttgart.

  —  —  112,128  40,475  20  14,456|40  3  60  3.450  40

f)  Karlsruhe  —  —  —  162,000  40,000  —  —  —  4,200  —  1,800  —

h)  Darmstadt.  —  —  —  5  00o  —.  15000—  %  1200  —  —  —

i)  Hamburg  —  —  —  #i00600  25267  60  27327  0  3.00  5  35760  70|  1.  7;

Summe  11  —  83,990  —  2/170,524  213,465/40  94.503/80)  993556  38.099  10  33953  11

Vorher  waren  "  1
geprägt  in:  J  "„  6

a)  Berlin  .  365,527.460ç  10/2.4  3  ,  43202  440  14  06  10%6  24  50  100  760  40%%  vo

b)  Hannover.123,73,  0|4  1,  0  2,712,780  4847  603  2.206  9790  —  994,764  90  549  403  10  325,279—  1827

c)  Frankfurt. 67.445,  460  50,287020  —  23590  1,  6  T,  506  60  1,654,151  10  848,486  10,  488.291  74%

d) München.  88460  23/424340  3,708.555,  10,600,  500  3  372,300  —  00,150  0  306,655  20ä  168.350  20|108.03/0

e)  Dresden  ..  44985,  160  12087,  260  1,222,  160  5  212,66440  615.066  353,287  35,  153.8840  544850M

f)  Stuttgart..46818820  11.511.310  2,151.905  836988  1.831,214  20  1,059,412  20|  350,562|60  218,108/60)  95  3#110

g) Karlsruhe. 21,  401300  7908.310  1.,570030  606  ,44  1.  8  061  60  769.351  00  513000—1  208.656  80)  111215|3

h)  Darmstadt  461200  316,035  55000|120  512,301406  —  —!  72714  42737
i)  Hamburg  —  .—  1,012,993  —  .  339264  o  57.208  ro  50,961116  ½5

Summe  2:885500  460  255,074050  20  14  60,333,  166  14,602,635  !  73,110  20  3,551,  77  155  2,688.971  001292  912  E.
Gesammt-  Aus·
prägung  885,008,  460  250.818,340  20,  134,075  65  %  6  4,S16,  168  40%  2T  3  22707  ,  %
—  —.—.1  —
1,142,627,800  Mark.  97.463,033  Mark  40  l.  11,123,707  Mark  95  pf.  Mark  65  Pf.
        <pb n="369" />
                              ---351-                                                                                                                                -3 .  Heimath  Wesen.

 

Ueber  die  Zulässigkeit  subjektiver  Klagenhäufung  in  dem  durch  die  §§.  40  ff.  des  preußischen  Gesetzes  vom
8.  März  1871  geordneten  Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände  und  über  die  Auslegung  des  §.  16
dieses  Gesetzes  spricht  sich  ein  in  Sachen  des  Armenverbandes  Reuguth  gegen  die  Armenverbände  Kartowo
und  Jungfernberg  am  15.  Mai  1875  gefälltes  Erkenntniß  des  Bundesamtes  dahin  aus:

Kläger  nimmt  wegen  Erstattung  der  ihm  durch  Unterbringung  und  Verpflegung  des  geisteskranken
  Wilhelm  K.  in  der  Irrenanstalt  zu  Schwetz  erwachsenen  Ausgaben  zwei  Armenverbände
mittelst  derselben  Klage  in  Anspruch,  den  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  Kartowo  und
den  Armenverband  des  Dienstortes  Jungfernberg.  Von  dem  letzteren  verlangt  er  in  erster  Linie
Ersatz  sämmtlicher  in  den  ersten  sechs  Wochen  entstandenen  Auslagen  eventuell  wenigstens  die  in
demselben  Heurame  erwachsenen  Verpflegungskosten  der  Irrenanstalt,  von  dem  Armenverbande
Kartowo  Ersatz  aller  in  der  späteren  Zeit  gemachten  Aufwendungen,  eventuell  auch  die  in  den
ersten  sechs  Wochen  entstandenen  Transport-,  Bewachungs=  und  Bekleidungskosten,  und  in  dritter
Linie  Ersatz  des  Gesammtaufwandes.

Der  erste  Richter  bezweifelt,  ob  die  Klagenhäufung  in  dem  Streitverfahren  zwischen  Armenverbänden
  überhaupt  zulässig  sei,  und  hält  die  Klage  in  der  angebrachten  Art  jedenfalls  deshalb
für  verwerflich,  weil  nach  den  eventuellen  Anträgen  des  Klägers  ungewiß  bleibe,  was  von  dem
einen  und  was  von  dem  anderen  Verklagten  verlangt  werde,  während  nach  §.  46  des  Gesetzes
vom  8.  März  1871  der  Gegenstand  des  erhobenen  Anspruches  genau  bezeichnet  werden  müsse.

Mit  Recht  findet  sich  Kläger  durch  Abweisung  der  Klage  in  der  angebrachten  Art  beschwert.

Die  Vorschriften  des  preußischen  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  §§.  40  ff.  über  das
Verfahren  in  Streitsachen  der  Armenverbände  gestatten  es  nicht  ausdrücklich,  mehrere  Armenverbände
  mittelst  derselben  Klageschrift  zu  belangen,  gewähren  aber  auch  keinen  Anhalt  dafür,
daß  die  subjektive  Klagenhäufung  in  diesem  Verfahren  schlechterdings  unzulässig  sein  soll.  Ist
von  der  gleichzeitigen  Verhandlung  der  Klageansprüche  desselben  Klägers  gegen  mehrere  derselben
Spruchbehörde  unterworfene  Verklagte  eine  Verwirrung  des  Streites  nicht  zu  erwarten,  so  ist  dieselbe
  unbedenklich  zuzulassen,  in  manchen  Fällen  selbst  aus  praktischen  Gründen  empfehlenswerth.
Die  in  dem  gegenwärtigen  Verfahren  belangten  beiden  Armenverbände  werden  von  dem  Kläger
zwar  auf  Grund  verschiedener  Gesetzesbestimmungen  in  Anspruch  genommen,  die  Verschiedenheit
des  Rechtsgrundes  kann  aber  bei  der  Einfachheit  der  Sachlage  keinen  Anlaß  geben,  die  Verhandlung
  beider  Klageansprüche  in  demselben  Verfahren  abzulehnen,  zumal  von  den  Verklagten  selbst
dagegen  nichts  eingewendet  worden  ist.

Auch  die  eventuelle  Modifikation  der  Klageanträge  rechtfertigt  die  Zurückweisung  der  Klage
in  der  angebrachten  Art  nicht.  Die  Bestimmung  in  §.  46  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871,  worauf
der  erste  Richter  die  Zurückweisung  stützt,  ist  darauf  berechnet,  allgemeine  Anträge  ohne  bestimmte
Bezeichnung  des  Verklagten  und  des  Verlangens,  welches  auf  Uebernahme  des  Hülfsbedürftigen
oder  Kostenerstattung,  oder  beides  zugleich  gerichtet  werden  kann,  hrede  steht  aber  eventueller
  Minderung  oder  Erhöhung  des  Ersatzanspruches  nicht  entgegen

Demnach  war  in  die  Beurtheilung  der  geltend  gemachten  Ansprüche  einzutreten.
        <pb n="370" />
                                                   —  352  —

                                          4.  Finanzüber
  die  am  31.  Mai  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der

An  Banknoten
Bezeichnung

der  Banken.  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
*;•1  Thlr.  zu  )l  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.  zu  25  Thlr.  zu  50  Dl.

Laufende  Nr.
1111111
111111
111111  1
1111111
111111
111111

111111111
111111111

111111
111111
111111

in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  *—  n  zu  10  Fl.  zu  25  Fl.  Fl  zu  50  Fl.

Notenbank

bel  den  Banken,  deren  -
Gulden,  Thaler  oder
        <pb n="371" />
        Wesen.

e  i  sung
«  
ettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.

-Vorhanden  gewesen  im:

 

 

 

 

 

 

 

 

   
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  5.00  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.  zu  500  Mark.  zu  ark.
Thlr.  Thlr.  Thlr.Thlr.  Thlr.  .  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.]  Mark.  Mark.  Mark.

19,210,  00015,  60,  0  —  —  55,336,000  7,  153,  —  —  99,261,00,739,100  —  —  169,532,  00052,  a68,  000
291,900  8,1000—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

77,000  1.200  —  —  —  —  —  —  1,269,  100  900  —  —  357000%  1,000
220,200  71,200  373.,000  175,  400  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
290,000  0,000  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
78.20  121,800—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
N6,400  23,6000  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
295,300  42,700  —  —  —  —  —  47,800  302,  200  —  —  —  —
129400  —  —  —  —  —  —  1,286,  700  –  —  —  —  —
137,  300  483.200  —  —  —  —  —  —  6.227,  300  672.700  —  —  —  —
6,610,  S0  4,530  101  —  —  —  —  —  —00|48,  500  591.  50  —  —
812,300  787,700  —  —  —  —  —  —  11,858,600|  6,141,400  —  —  —  —
957.00%  42600—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  839,900  100  —  —  —  —
188,300  1.700  —  —  —  —  —  —  377.000  103.000  —  —  —  —
71,100  1,800  —  —  —  —  —  —  3,643,500  7,9000!0  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  75,00—  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  4441,000  61000  —  —  —
1%%0  S0000  —  —  —  —  —  N104000%20  —  —  —
4#oE  1,30-  —  —  —  —  —s0|4  SCol  n  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  37.300  ,  —  —  —  —
125,000  23,200  19,800  2,600  —  —  —  —  641,400  138.600  —  —  —  —
93,500  2,100  —  —  —  —  —  —  589,600  28,40  —  —  —  —
*—  —  —  —  —  —  1.471,700%  6,211,  100  SS,  O0—  —  —  —

581  550  6  J  Wo  392,800/  178,000  15  SGS55TS5  OG  TAI  roos  V  Wõoẽs  gĩõ  vos  87,009.  408  1  389,000|52,  469,000

 

 

 

Umlauf  Bestand  Umlauf  [Gestand  Umlanf  [Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand

in  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
100  Mark.  zu  a

Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  s  in  Abschnltten  Abschnitten

m  500  Fl.  m  10  Thlr.  z  25  Thlr.  zu  50  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  rk.  zu  500  Mark.  1000  ·

;.Kr..  Thlr.  1  Thlr.  Thlr.  Thlr.  ]  Thlr.  Thr  Thlr.  I  Thlr.  I  Mark.  Mark.  Mark.]  Mark.  Mark.  Mark.
8,426,200

79  500  5oo  —  —  —  —  —  —  —  —  678,  8004,  294,  000  1,  306,00022,  362,  000  8,  038,  o0o

 

 

 

  
  

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  "  —  —3000200—  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  111,551,5008,  00  —  —  —  —
T  —  —  —  —  —  —  —  —  —  118,292,000|8,70  O0  —  —  —  —
—  —  0|  73,  65  502  5,275]  4,400  1,600  1n  3,  16,074,500  —  —  —  —  —

    

 

 

 

—I
Bemerkungen.

 

 

 

 

33  5T3,  SC,  5Of  73,650  1  24,725)  5,275)  4400)  1,600|  11,100!  —  ———  7
        <pb n="372" />
                                                 —  354  —

                                       Bemerkungen.
*7)  Zu  3.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindlich  aufgeführten  Noten  sind  ferner  vorhanden  gewesen  au  noch  nicht  ausge-
  ##n

gebenen  Noten  und  zwar  in  A
a)*7  tl  =  240,000  Mark.
##  1000  „  —  642.000  „
zusammen  882,000  Mark.

*)  Zu  16.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindlich  und  als  zur  Vernichutg  zurückgelegt.  nachgewiesenen  Noten  sind  ferner
vorhanden  gewesen  *  an  eingelösten  und  bezw  an  zurückgelegten  Noten  und  zwar  in  Abschnitten:
0  8  50  Thlr.  106  –Mark.
"  #

35
7“  35.1  7“  255  38  *
4  50  „  =  57.80  „  =  173.550  „
à  100  —  24.100  „  —  72,300  „
"  100  Mark  =  2,508  600  „

 

zmusammen  3,116,760  Mark.

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  Nachweisung  sind  am  31.  Mai  1875  an  Banknoten  im  Umlaufe
gewesen  und  zwar:

 

 

 

—  17  11#
7  —.  ——
in  Werthbeträgen:  im  Umlaufe  Ende April d.Js.; waren im Umlaufe Mark.  Also  Ende  Mai.
,  «  -»»,.,-—,,——,-"—-.»»YgI2-»-.---—  OW-  .,.L-·-»»»,IF-·It.--;

zu  50  Mark  und  darunter  15,  103,992  174,70029  5  17596.297
————l“)  ..  186.476,  349  218C22361.20
m  100  Mark  und  darüber  558400s87  955,272,636  223528,235

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Vernichtete  Banknoten:
*“  Bezeichnung  der  Banken.  in  Abschnitten  zu
"  1  Thlr.  Thlr.  10  Thlr.  20  Thlr.  ]  50  Thlr.  .  100  Thlr.  200  Thlr-"
  l
1.Preußische Bank  1—-—  2,570,000  —  —  —  —
2.|  Städtische Bank  in  in  Breslau  —  —  68,000  66,100  351,000  220,900  —
3.  Prov.  Altenbank  des  Großherzth.  Posen  —  —  51,000  87,000  60,000  62.000  —
4.  Rostocker  Stadtbank.  ..·.  —  —  20,000  40,000  40,000  60,000  —
5.  Oldenburgische  Landesbank:  ..  ’l  —  «,  5,000  20,000  —  —  —  —
6. Braunschweigische  Bank  ,  —  «  —  1,490,000  —  —  —  —
7.  Mitteldeutsche Kreditbank    (Weiningen)  —  —  500,000  —  —  —
5. Lübecker  Privatbank  —  —  168,740.  2738660  —  428800  177/60
Zusammen  bei den Banken  deren  Noten  l
über  Thaler  l.  —  6,  0004,887,740  466,960  451.000  771,700  177,600
in  Abschnitten  zu  —
b  Fl.  10  Fl.  25  Fl.  35  Fl.  50  ..  1  Fl.  500  Fl.
1.   Bayrische  Hypotheken-  * und  Wechsel Bank
—  1,505,000  —  —  —  875,000  —
Zusammen  bei  den  Banken  deren  Noten  —
über  Gulden  lauten  —  1,505,000  —  —  —  875,000  —
        <pb n="373" />
                                                     —  355  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

“  Zur  Vernichtung  zurückgelegte  Banknoten:
&amp;amp;*  Bezeichnung  der  Banken.  —  z
“-“  Thir.  ¶s5  Thir.  ¶10  Thlr.  20  lThr.  25  Thr.  ¶d  Thlr.  100  Thr.  500  Thlr.
1. Preußische  Bank  —  —  44474000  —  .211.000  2,411,000  7.682000  5,  10,  Ooo
2.  Weimarische  Bank  .......  —  —  943,00  448,000  —  315,0000|  119,000  —
3.  Privatbank  zu  Gotha  ..  —  —  783,76800  30000—  —  -*me  —
4.Anhalt  Dessauische  Lanbesbank  .  6,000  4000  000  —  —  —  —-  —
5Gerarer Bank.......  —  -2.260.000—  —-  So,00030,ooo-Zusammen
  bei  den  Banken,  deren  Noten
über  Thaler  ........  6.,000  4000  410  0)  873,000  3  211000  2  7  Coo  SCSL,  Ooo  b,  ioa.  qoo
6  in  Abschnitten  zu  —
853  Fl.  0  Fl.  20  Fl.  35  Fl.  50  hl.  100  öl.  50  r
1.|Frankfurter  Bank-  55,000)]  4,00  000  —  stömomaooo  3.280.  000  16  800.  090
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Noten
über  Gulben  lauten  55,000|  4,070,000  —  315,000  180000)  3.280,000  15  800000

 

 

 

 

 

 

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).
Berlin,  den  9.  Juni  1875.
              Der  Reichskanzler.
                      Im  Auftrage:
                            Eck.

 

                                     Justiz=  Wesen.

                                Bekanntmachung,
betreffend  das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  zu  Baltimore  erscheinenden  „Katholischen  Volkszeitung.“

Nachdem  durch  die  rechtskräftigen  Urtheile  des  Polizeigerichts  zu  Hamburg  vom  14.  und  18.  vorigen  Monats
gegen  die  Nummern  27,  28,  46,  47,  48,  50,  51,  52  des  fünfzehnten,  sowie  gegen  die  Nummern  1  und  2
des  sechszehnten  Jahrganges  der  in  Baltimore  erscheinenden  „Katholischen  Volkszeitung“  Verurtheilungen  auf
Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  auf  Grund  des  §.  14  des  Gesetzes  über
die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  65)  die  fernere  Verbreitung  der  gedachten  Zeitung
auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.
Berlin,  den  8.  Juni  1875.
                           Der  Reichskanzler.
                               In  Vertretung:
                                  Delbrück.

 

                                                                                                      51
        <pb n="374" />
                                                          ---356---                                                                                                              6.  Post-Wesen.

See-Postverbindung  mit  Schweden  auf  der  Linie  Frederikshavn-Gothenburg.

Zwischen  Frederikshavn  (Jütland)  und  Gothenburg  wird  eine  regelmäßige  Dampfschiffsverbindung
unterhalten,  welche  zur  Beförderung  von  Briefpostsendungen  zwischen  Deutschland  und  Schweden  benutzt  wird.
Die  Fahrten  finden,  wie  folgt,  statt:

                            A.  Richtung  nach  Schweden:
Abgang  aus  Frederikshavn  täglich  12  Uhr  45  Min.  Nachm.,  nach  Ankunft  des  am  Tage  vorher  um
5  Uhr  55  Min.  Nachm.  aus  Altona  abgegangenen  Personenzuges,
Ankunft  in  Gothenburg  gegen  5¼  Uhr  Nachm.

                                B.  Richtung  aus  Schweden:

Abgang  aus  Gothenburg  täglich  8  Uhr  30  Min.  Vorm.,  nach  Ankunft  des  Schnellzuges  ven
Stockholm,

Ankunft  in  Frederikshavn  gegen  1  Uhr  Nachm.
Berlin  W.,  den  31.  Mai  1875.

                          Kaiserliches  General-Postamt.


                            Poswerbindung  mit  Helgoland.

Während  der  diesjährigen  Badezeit  findet  die  Beförderung  der  Postsendungen  nach  und  von  Helgoland
mittelst  der  zwischen  Hamburg  und  Helgoland  verkehrenden  Dampfschiffe  der  Hamburg-Amerikanischen  Packetfahrt-
  Aktiengesellchaft  statt.  Dieselben  legen  sowohl  auf  der  Hinfahrt  als  auch  auf  der  Rückfahrt  in
Cuxhaven  an.

Die  Verbindungen  gestalten  sich,  wie  folgt:

                            1.  Richtung  nach  Helgoland.
In  der  Zeit

vom  5.  bis  26.  Juni  Sonnabends,

vom  27.  Juni  bis  11.  September  Dienstags,  Donnerstags  und  Sonnabends,
vom  12.  September  bis  2.  Oktober  Donnerstags  und  Sonnabends,
vom  3.  bis  16.  Oktober  Sonnabends.
Die  Abfahrt  von  Hamburg  erfolgt.  in  der  Zeit  vom  5.  Juni  bis  31.  August  um  9  Uhr  Vormittags,
in  der  Zeit  vom  1.  September  bis  16.  Oktober  um  8  Uhr  Vormittags.
        <pb n="375" />
                                             —  357  —

                                     2.  Richtung  von  Helgoland.
In  der  Zeit  6
vom  7.  bis  26.  Juni  Montags,
vom  27.  Juni  bis  11.  September  Montags,  Mittwochs  und  Freitags,
vom  12.  September  bis  2.  Oktober  Montags  und  Freitags,
vom  3.  bis  18.  Oktober  Montags.
Die  Abfahrt  von  Helgoland  erfolgt  in  den  Morgenstunden.

((Zwischen  Geestemünde  und  Helgoland  werden  in  diesem  Jahre  regelmäßige  Dampfschifffahrten  nicht
unterhalten.

Berlin  W.,  den  1.  Juni  1875.
                           Kaiserliches  General-Postamt.


                                        7.  Eisen  bahn  Wesen.

Die  in  Folge  des  Erlasses  vom  3.  Oktober  v.  Js.  Nr.  6306  erstatteten  Berichte  der  Eisenbahn-Verwaltungen
über  die  Ausführung  der  Vorschrift  im  §.  6  Absatz  2  des  Bahn-Polizei-Reglements  ergeben,  daß  die  auf  den
Eisenbahnen  vorhandenen  Neigungszeiger  zwar  das  Neigungsverhältniß  der  Bahnlinie  ausdrücken,  jedoch  nicht
überall  die  Länge  der  Bahnstrecke,  für  welche  das  Neigungsverhältniß  angegeben  ist,  bezeichnen.  Ferner  erhellt
aus  denselben,  daß  der  überwiegend  größere  Theil  der  deutschen  Eisenbahnen  Neigungszeiger  mit  nach  der
Neigung  der  Bahn  gestellten  Armen  besitzt,  deren  Inschrift  die  Neigung  nach  dem  Verhältniß  1:  x  ausdrückt,
ohne  daß  jedoch  über  die  Stellung  der  Arme  zur  Längsrichtung  der  Bahn  und  über  die  Größe  der  Schriftdarstellung
  auf  denselben  übereinstimmende  und  befriedigende  Resultate  bis  jetzt  gewonnen  sind.

Indem  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  die  anliegende  Zusammenstellung  der  Darstellung  der  auf  den
Eisenbahnen  Deutschlands  (exkl.  Bayerns)  vorhandenen  Neigungszeiger  der  pp.  (dem  pp.)  zur  Kenntniß  und
Beachtung  bei  Herstellung  neuer  Neigungszeiger  zugehen  läßt,  darf  dasselbe  voraussetzen,  daß  die  Bahnverwaltungen
  der  leichten  Erkennbarkeit  des  Neigungsverhältnisses  auch  ferner  eine  besondere  Aufmerksamkeit
zuwenden  werden.  Einem  Berichte  über  den  demnächstigen  Stand  der  Angelegenheit  sieht  das  Reichs-Eisenbahn-Amt
  nach  zwei  Jahren  entgegen.

Berlin  W.,  den  14.  Mai  1875.
                    Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                            Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands
(exkl.  Bayerns).

                                                                                                                    51*
        <pb n="376" />
                                            —  358  —

                                  8.  Kon  sula  t-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs
den  Dr.  Felix  Grohnert  in  Coquimbo  (Chile)

zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

Der  Kaiserliche  Vize-Konsul  Farrell  in  Dundalk  hat  Herrn  Hugh  D.  Me.  Kevett  in  Warrenpoint
  zum  Konsular-Agenten  für  Newry  bestellt.

Namens  des  Deutschen  Reichs  ist:

dem  bisherigen  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Merico,  Kaufmann  Siegfried  Adolph
Löwenstein  in  Frankfurt  a.  M.

das  Exequatur  als  Konsul  der  gedachten  Republik,

dem  Herrn  Despréaux  de  St.  Sauveur
das  Exequatur  als  französischer  Konsul  in  Bremen,

dem  Herrn  Adolfo  Calvo

das  Exequatur  als  Konsul  der  Argentinischen  Republik  in  Hamburg,
dem  Kaufmann  S.  Barghoorn  in  Emden

das  Exequatur  als  Königlich  schwedisch-norwegischer  Vize-Konsul
ertheilt  worden.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  4.  Mai  1870  ist:
dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Hagen  in  Chefoo  (China)  für  seinen  Amtsbezirk,
dem  Kaiserlichen  Konsulats-Verweser  Louis  Sand  zu  Cearä  (Brasilien)  in  Vertretung  des  beurlaubten
  Kaiserlichen  Konsuls  Heinrich  Brunn  für  die  Provinz  Cearä,
dem  interimistischen  Kaiserlichen  Konsulats-Verweser  O.  Lobeck  in  Havana  für  die  Insel  Cuba

die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="377" />
                                    Central-Blatt

                                für  das

                         Deutsche  Reich.

                         Herausgegeben

                           Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanslalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.
III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  18.  Juni  1875.  1“  .„Nr.  25.

 

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung
von  Ausläudern  aus  dem  Reichsgebiet.  Seite  359.
2.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-Nachweisung

  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im
Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  Mai  1875  

5.  Heimath-Wesen  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  *
Heimathwesen  363.
Konsulat--Wesen:  Ernennungen  ect.  364.

3.  Marine  und  Schiffahrt:  Beginn  von  Seesteuermanns-.  ect.
1•n  Prüfungen  ..  36I.
4.  Zoll-und  Steuer-Wesen:  Kompetenzen  von  Steuerstellen;

 

                 1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.


Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind
1.  die  unverehelichte  Anna  Zalesko  aus  Jangrot  (Kreis  Olkusz  in  Russisch-Polen),  30  Jahre

alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten  einjährigen
Zuchthausstrafe)  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Breslau  vom
20.  April  d. Js.;

2.  der  Dienstknecht  Simon  Skrzidlo  aus  Przystan  (Kreis  Zolkiew  in  Galizien,  Oesterreich),
22  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  Rückfalle  erkannten  einjährigen
Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-  Regierung  zu  Oppeln  vom
24.  Dezember  v.  Js.,  publizirt  und  ausgeführt  am  29.  Mai  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
  und  Bettelns,
3.  der  Schmiedegeselle  Franz  Rochel  aus  Ellgot  in  Oesterreichisch-Schlesien,  26  Jahre  alt,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Oppeln  vom  18.  Mai  d. Js.;
4  der  Tuchmachergeselle  Eduard  Hübel  aus  Iglau  in  Mähren,  49  Jahre  alt,  durch  Beschiuß
5. des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  in  Straubing  vom  28.  Mai  d.  Js.;
der  Schlossergeselle  Franz  Krejicik  aus  Sebein  (Kreis  Prag  in  8—  18  Jahre  alt,
6.  der  Schuhmachergeselle  Eduard  Robe  aus  Brünn  in  Mähren,  20  Jahre  alt,
zu  5  und  6  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Dresden
vom  19.  April  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

—°

—                                                                                                                 52
        <pb n="378" />
                                             ---360---                                   2.

  Münz-Wesen.

Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  5.  Juni  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  30.  Mal
bls  S.  Juni 1875  Doppel-  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  kronen  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig
worden  in:  '  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark  Mark.  Mart.  Pf.  ————.  ———————  Pf.
a)  Berlin  —  1,644,900  —  823.706  —  —  82,14860  10,354  70  22,927  50
b)  Hannover  30,000  —  —  ·  205,524  62,294.—  —  —  —  17,809—  1,243
c)  Frankfurt  —  —  —  103,117  69,23520  ——  2•287  15  19,350  26  —
d)  München  —  —  370,800  39,600—  28,080—  9,120  —  3,.792—  —
e)  Dresden  —  407.510  —  135.000  —  —  28,200—  18,600—  —  3  —  —
f)  Stuttgart..  —  —  —  148,465  61,2472201|22520  7,963  60  3,298—  1837  40
g)  Karlsruhe  —  —  —  114,140  16,086|80  —  —  10,76405  4,6000—  4,000—
h)  Darmstadt  —  —  —  —  —  —  15,6025—  —  —  3,450  —  —  —
i)  Hamburg  —  —  —  129,660  82,008  60  20,26320  3.600—  5,980  18  1.601
Summe  1:  30,000  2,052,  410  —  2,030,712,  46680  104,093|40  64,47840  638,834144
Vorher  waren
geprägt  in:  1  1
a)  Berlin.,  527,  460  313,  440  1  10  9,  882,  163  343202440  1008410
b)  Hannover.1  401720  ,  206,  97990—  O  4,  1031½  188,  503  b60
c)  Frankfurt.  .167,445,  460  51,  131,  010  —  2,656,0521,  2  237  20  11,  654,  451100662,996  4%4%1914
d)  München.,430  23,424,3404  509000  1095  20)  169,  326  20,,15  18
e)  Dresden  .  44,935,160  12,087,26ö060  5,349.00457,  158  22  71,850|79
f)  Stuttgart.20|N252  5221,  5  09  97,34060
g)  Karlsuhe  51,40|s,360  7310%  —  80  76,01508
h)  Darmstadt7668020  %28  559,211122042230  40  —  —2  73,914  46  82,737—
i)  Hamburg  —  —  —  1,158,068  25,267602  61,19945  54,721|86  13,41441
Summe  2:  N5,50,60  256  U  14%  62,503,690  14,  816,  168  40  7,  478,  274  -3,  645,  483  95  2,  727,  o71-1,226,  866  65
Gesammt-Aus--  |  7  I
prägung  585,639,460  258  70.  750  p,134,075  64,  534,  402  f15,  096,  6.5  20  7,  582,  367  40  3,  729,  912  35  2,  7896,  806  14  1,  867,  498  24

—  ———  —
1,144,  110,210  Mark

 

 

—  —  —
99,765,112  Mark  20  Pf.

 

11,312,279  Mark  75  Pf.

 

 

——..–  —
4,168,408  Mark  38  Pf.
        <pb n="379" />
                                                              —  361  —

                              8.  Marine  und  Schiffahrt.

Mit  den  nächsten  Seesteuermanns-Prüfungen  wird  bei  den  Navigationsschulen

in  Emden  am  15.  Juli  d.  Js.,
Leer  *  22.  Juli  d.  Js.,

:.  Grünendeich  =  5.  August  d.  Js.  und
:  Timmel  *  19.  August  d.  Js.

begonnen  werden.

In  der  Navigationsschule  zu  Hamburg  wird  am  22.  d.  Ms.  mit  einer  Seeschiffer=  und  Seesteuermanns-Prüfung
  für  große  Fahrt  begonnen  werden.

                               4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Die  Befugniß  des  Königlich  preußischen  Steueramtes  zu  Iserlohn  in  der  Provinz  Westfalen  zur
Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  ist  auch  auf  Eisen-,  Kupfer=  und  Messingwaaren,  Waaren  aus  unedlen,
echt  versilberten  oder  vergoldeten  Metallen,  Lederwaaren  und  Papier=  und  Pappwaaren  ausgedehnt  worden.

Dem  Königlich  preußischen  Untersteueramte  zu  Paderborn  im  Hauptamtsbezirke  Lemgo  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II.  beigelegt  worden.

Mit  dem  1.  Juli  d.  Js.  wird  auf  dem  Bahnhofe  zu  Schiltigheim  eine  dem  Kaiserlichen  Hauptsteueramt
  Straßburg  untergeordnete  Zoll=  und  Steuer-Abfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung:
Kaiserliches  Hauptsteueramt  Straßburg,  Abfertigungsstelle  in  Schiltigheim,
errichtet,  welcher  die  vollen  Hebungs=  und  Abfertigungsbefugnisse  des  Hauptamtes  zustehen.
Von  dem  gleichen  Zeitpunkt  ab  wird  die  Verwaltung  des  Steueramts  Schiltigheim  der  gedachten
Abfertigungsstelle  übertragen.

                                                                                            59*
        <pb n="380" />
                                                —  362  —

                                  Nachwei  sung
der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  Mai  1875.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·,  ,  Januar.  Februar.  März.  April.  Mai.
Ober-Postdirektions-Bezirke.
Ober  -  Post  —  —  .  .
I.  Im  Reichs-  Postgebiete.  «

1.  Königsberg  .  13,835  11,519  10,236  17,379  16,698
2.  Gumbiinen  3,456  1,971  2,944  2,581  2,306
3.  Danzig  11,225  9,762  11,019  11,662  12,576
4.  Berlin  76,353  61,991  68,365  63,483  75,742
5.  Potsdam  .....  3,916  2,960  3,521  3,562  3,657
6.  Frankfurt  a.  O.  .....  7,685  7,204  7,886  7,002  6907
7.  Stettin.  .....  10,077  10,165  10,503  13,779  10,962
S.  Köslin  2,690  2,360  2,865  2,835  2,9806
9.  Posen  ....  9,808  7,327  9,815  3,039  7,664
10.  Breslau  21,974  18,646  22,009  20,344  19,786
11.  Liegnitz  10,976  7,459  9,484  8,144  7,985
12.  Oppeln  .....  9,153  8,097  8,092  8,989  7,181
13.  Magdeburg  18,985  12,991  15,332  15,347  12,433
14.  Halle  e. S.  8,048  5,659  9,411  8,083  7,719
15.  Erfurt.  ..  .  ..  11,852  9,361  10,693  9,107  9,473
16.  Kiel.  5,523  3,669  4,211  6,183  5,087
17.  Hannoer  7,694  6,055  6,486  6,827  6,017
18.  Münster  7,897  7,122  6,809  7,538  6,.552
19.  Arnsberg  .  24,785  18,928  21,831  18,333  20,982

20.  Kassel  4,391  4,451  3,822  3,794
21.  Frankfurt  a.  M  40,166  30,968  32,423  31,618  28,340
22.  Köln  ......  32,224  26,970  27,633  26,959  27,815
23.  Koblenz  4,037  3,473  3.544  4,018.  3,242
24.  Düsseldorf  43,616  4,481  41,836  41,749  39,44
25.  Trier  2,316  1,911  2,432  2,190  2,426
26.  Dresden  10,859  9,874  10,818  11,703  10,217
27.  Leipzig..  .  41,967  30,321  32,860  35,  877  33,015
28.  Karlsruhe  ..  16,042  13,839  14,223  12,830  12,265
29.  Konstanz  5,274  4,117  3,.778.  4,182  3,870
30.  Darmstatt  13,570  9,264  9,666  10.  801  10,558
31.  Schwerin  i.  W.  2,9422  2072  4,792  3,166  2,026
32.  Olbenburg..  .  ...  4,090  3,843  3,682  4,537  3,856
33.  Braunschweiig  6,373  5,092  4,873  4,445  3,366
34.  Lübeck.  ....  3,065  2,189  2,225  2,268  2,051
35.  Bremen.  ...  ....  23,660  22,949  21,381  23,930  20,436
36.  Hamburg  ....  72,060  63,415  65,426  68,955  64,354
37.  Straßburg i.  Elsaß  -....  17,590  17,382  14,724  15,417  15,866
38.  Metz  4380  4269  3,669  4,230  3,548
Summe  I  ..  614,554  512,126  545,319  551,786  533,846
II.  Bayern  .....  30,242  33,836  30,983  32,218  31,000
III.  Württemberg.  “.  17,961  18,100  16,966  21,793  17,244
Ueberhaupt  662,757  564,062  593,268  .  605,797  582,090
*)  Dagegen  im  Jahre  1874  665,247  558,141  623,403  573,162  570,009
,  ,,  83..  696,933  616,017  684,645  641,025  644,484
„  „  „  1872  553,353  495,945  561,771  527,175  537,  747

 

*  ekr.  Central-Blatt  für  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.
        <pb n="381" />
                                           ----363---                                                                                                                       5.  Heimath.  Wesen.

 

Die  Beibehaltung  des  Aufenthaltes  an  dem  bisherigen  Wohnorte  setzt  nach  §.  13  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Juni  1870  die  wirkliche  Ausführung  des  Vorhabens  der  Rückkehr  nicht  nothwendig  voraus,  ist  insbesondere
dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn  der  Abwesende  nur  durch  den  Tod  an  der  Rückkehr  verhindert  worden  ist.
Nach  diesem  Grundsatze  hat  das  Bundesamt  in  Sachen  des  Armenverbandes  der  Stadt  Posen  gegen  den
Landarmenverband  der  Provinz  Posen  entschieden  und  in  den  Gründen  des  Erkenntnisses  vom  15.  Mai  1875
Folgendes  ausgeführt:

Die  hülfsbedürftige  Bronislawa  W.,  welche  Kläger  als  domizillos  ansieht,  ist  unzweifelhaft
orksangehörig  in  Posen,  wenn  ihr  Vater,  Franz  W.,  einen  Unterstützungswohnsitz  daselbst  vor
seinem  Ableben  am  20.  Mai  1873  erworben  hatte.  Letzteres  wird  vom  Kläger  nur  deshalb  bestritten,
  weil  Franz  W.  erst  zu  Anfang  April  1871  in  Posen  angezogen,  schon  im  Februar.  1873
aber  wieder  weggegangen  und  vor  seinem  Tode  nicht  zurückgekehrt  sei,  während  Verklagter  in  der
ohne  Rückehr  erfolgten  Entfernung  eine  Unterbrechung  des  Aufenthaltes  nicht  erblickt,  weil  W.
die  Absicht  der  Rückkehr  thatsächich  durch  Zurücklassung  seines  Kindes  und  seiner  Sachen,  wie
auch  ausdrücklich  zu  erkennen  gegeben  habe,  und  die  Begründung  eines  Unterstützungswohnsitzes
in  Posen  durch  den  länger  als  2  Jahre  beibehaltenen  Aufenthalt  annimmt.

Die  erstinstanzliche  Abweisung  des  Klageanspruches  ist  gerechtfertigt.

Der  erste  Richter  hat  die  Beibehaltung  des  Aufenthaltes  des  ect.  W.  in  Posen  über  den
1.  April  1873  hinaus  auf  Grund  von  Zeugenaussagen  für  festgestellt  erachtet,  welche  in  der  That
keinen  Zweifel  darüber  lassen,  daß  W.,  als  er  im  Februar  1873  Posen  verließ,  um  einige  Zeit
bei  seinem  Vater  in  Komornik  zuzubringen,  den  Aufenthalt  in  Posen  aufzugeben  keineswegs
willens  war,  und  an  der  Rückkehr  zu  dauernder  Fortsetzung  desselben  nur  durch  außerhalb  seines
Willens  liegende  Umstände,  nämlich  die  Verschlimmerung  seines  Leidens,  welche  am  20.  Mai  1873
den  Tod  herbeiführte,  verhindert  worden  ist.  Die  durch  konkludente  Handlungen  und  Aeußerungen
an  den  Tag  gelegte  Beibehaltung  des  ständigen  Aufenthaltes  in  Posen  entzieht  nach  §.  13  des
Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  der  Entfernung  des  ect.  W.  die  Wirkung  einer  Unterbrechung
des  Aufenthaltes.  Trotz  faktischer  Abwesenheit  desselben  muß  sein  Aufenthalt  in  Posen  als  fortgesetzt
  gelten,  gleichwie  nach  §.  25  desselben  Gesetzes  die  Rückkehr  zu  vorübergehendem  Aufenthalte
nach  Komornik  eine  Unterbrechung  der  Abwesenheit  von  dort  nicht  zur  Folge  hatte.  Wenn  Kläger
die  Anwendung  des  §.  13  cit.  ohne  Weiteres  deshalb  für  ausgeschlossen  erachtet,  weil  W.  niemals
nach  Posen  zurückgekehrt,  sondern  während  seines  vorübergehenden  Aufenthaltes  in  Komornik  gestorben
  ist,  so  befindet  er  sich  im  Irrthum.-  Der  Umstand,  daß  das  Vorhaben  baldiger  Rückkehr
nicht  ausgefsbhrt  wird,  berechtigt  unter  Umständen  zu  der  Annahme,  daß  die  Rückkehr  ernstlich  nicht
gewollt,  oder  die  Absicht,  zurückzukehren,  ausgegeben  wurde.  Nothwendig  aber  ist  die  Beibehaltung
des  Aufenthaltes  nach  der  Fassung  des  §.  13  ceit.  durch  wirkliche  Rückkehr  nicht  bedingt.  Es  folgt
dies  zugleich  aus  der  korrespondirenden  Bestimmung  im  §.  25  des  Reichsgesetzes,  welche  die  Abwesenheit
  einfach  dann  als  nicht  unterbrochen  gelten  läßt,  wenn  eine  dauernde  Fortsetzung  des
Aufenthaltes  nicht  beabsichtigt  war.  So  wenig  nach  dem  klaren  Wortlaute  dieser  Bestimmung
ein  mit  der  Absicht  baldiger  Wiederentfernung  genommener  Aufenthalt  gleichwohl  als  dauernder,
die  Abwesenheit  unterbrechender  angesehen  werden  kann,  wenn  die  Wiederentfernung  zufällig  durch
den  Tod  unmöglich  geworden  ist,  so  wenig  ist  nach  §.  13  cit.  eine  vorübergehende  Abwesenheit
trotz  der  Absicht,  den  Aufenthalt  fortzusetzen,  als  eine  dauernde  den  Aufenthalt  unterbrechende
nur  deshab  zu  betrachten,  weil  die  Rückkehr  durch  den  Tod  verhindert  wurde.  Denn  beide  Bestimmungen
  stehen  in  einem  inneren  Zusammenhange,  welcher  mit  Nothwendigkeit  dazu  führt,  bei
der  Interpretation  des  §.  13  auf  den  Inhalt  des  §.  25  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="382" />
                                                               ---364---                                                                                                  6.  K o n s u l a  t -    W e  s e n .

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reiche
den  Dr.  juris  Ernst  Bieber
zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Singapore  und
den  Kaufmann  Theodor  Brauer  in  Mogadore
zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

Der  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Amapala-  (Zentral-Amerika),  Karl  Ernst  Beknhard,  und
der  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Samarang,  Eduard  J.  Erdmann,
sind  auf  ihren  Antrag  von  ihrem  Amte  entbunden  worden.

Namens  des  Deutschen  Reichs  ist
dem  Herrn  Ramon  Satorres
das  Exequatur  als  Königlich  spanischer  General-Konsul  mit  dem  Sitze  in  Hamburg,  und
dem  Herrn  Vessillier
das  Exequatur  als  französischer  Konsul  in  Breslau
ertheilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  von  Brandt  in  Peking  (China)  ist  auf  Grund  der  Gesetze  vom
4.  Mai  1870  S.  1  und  vom  6.  Februar  1875  §.  85  für  sein  Amtsgebiet  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,
sowie  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsulatsverweser  Robert  Veers  zu  Zanzibar  ist  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  den  dortigen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige
Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen
zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="383" />
                                     Central-Blatt

                              für  das

                           Deutsche  Reich.

                              Herausgegeben

                          Reichskanzler-Amt.

–

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

 

 

l  .  .
III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  25.  Juni  1875.  Nr..  206.
Inhalt:  1.  Allrmeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  4.  Zoll=  und  Steuer-  Wesen:  Zollpflichtigkeit  der  mit 370.
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete    365.  Mineralwasser  gefüllten  Syphons
2.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  5.  Justiz-Wesen:  Ernennung  von  Mitgliedern  der  Kaiserlichen.
und  gemeinschaftlichen  Steuern  sowie  anderer  Einnahmen  Diziplinarkammern.  ............
im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  6.  Marine  nud  Schiffahrt:  Nachtrag  zum  Bezeichniß  der
Schlusse  des  Monats  1875..  366.  Prüfungs  Kommissionen  für  Seeschiffer ect.        Bekannt-3.
  Münz-Wesen:  Monate Mai   1875  die  Ausprägung  von  Reichs-  münzen,  betr.  den  Umtausch  der  vor  dem  1.  Mai  1870
—  Uebersicht  über  die  bis  Ende  Mai  1875  für  ertheilten  Zeugnisse  über  die  Befähigung  als  Seeschiffer
Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  371.
Landes.  Silber-  und  Kupfermünzen  367  7.  Konsulat--Wesen:  Ernennung ect.  ..........  372.

 

 

 

                            1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist
1.  Andreas  Kern,  geboren  am  8.  Dezember  1847  zu  Roderen  (Kreis  Thann  im  Ober-Elsaß),
durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,  nach  Verbüßung  einer  wegen  schweren  Diebstahls
  erkannten  zweijährigen  Zuchthaus  trafe,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten
  zu  Kolmar  vom  11.  Juni  d.  Js.;
und  auf  Grund  des  §.  284  des  Strafgesetzbuchs  ist
2.  der  Handelsmann  Israel  Mendelowitz  aus  Tauroggen  in  Russisch-Litthauen,  26  Jahre
alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  gewerbsmäßigen  Glückspiels,  durch  Beschluß
des  Magistrats  der  Königlich  bayerischen  Stadt  Augsburg  vom  8.  Mai  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,



3.  der  polnische  Ueberläufer,  Stellmacher  Thomas  Morysk  aus  Skulsk  in  Russisch-Polen,
21  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  zu  Bromberg
vom  18.  Juni  d.  Js.;

4.  der  Hafnergeselle  Franz  Buchegger,  geboren  1832  zu  Pechlarn  in  Nieder-Oesterreich,  ortsangehörig
  zu  Krems  (daselbst),  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu
Dillingen  vom  15.  Juni  d. Js;

5.  der  Tagelöhner  Emil  Ro  ger,  geboren  am  31.  Dezember  1857  zu  Nancy  in  Frankreich  und

ortsangehörig  daselbst,

—

                                                                                                            53
        <pb n="384" />
        --                                     -366--





6. der  Tagelöhner  Isidor  Remy,  geboren  am  1.  Oktober  1856  zu  Rheims  in  Frankreich,
der  Vergolder  Eugen  Thirion,  geboren  am  26.  September  1843  zu  Mars-la-Tour  in

durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  (zu  5  und  6)  1.  resp.

(zu  7)  15.  Juni  d. Js.;
7.  die  Näherin  Eugenie  Felicite  Bonin  aus  Gambais  (Departement  Seine  et  Oise  in  Frank-22 Jahre
  alt,
der  Kaufmann  Julius  Leoy,  gebürtig  aus  Zabern  im  Unter-Elsaß,  durch  Option  franzö-



reich),    



sischer  Staatsangehöriger,  54  Jahre  alt,




Jlle  et  Vilaine  in  Frankreich),  35  Jahre
durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  —  Präsidenten  zu  Kolmar  vom  (zu  8  und  9)  4.  resp.
zu  10)  10.  Juni  d.  Js.,
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.


                                    2. Finanz-Wesen

 

                                    Nachweisung
der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Mai  1875.

Finanuz-Wesen.

der  Schneider  Peter  Lenormand,  seboren  und  ortsangehörig  zu  Redon  (Departement

 

Die  Soll-Ein- 



 

nahme  beträgt  Bonifikatio=  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  nen  auf  in  demselbenzwischen  den
des  Jahres  gemeinschaft-.  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4
der  bis  zum  «  des  und  5
·  Schlusse  des  liche  Rech-  Vorjahres  mehr
Einnahmen.  obengenannten  nung  (Spalte  4)weniger
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

1.  2.  8.  4.  6.  6.
Eingangszoll.  46,  134  382  6,818  2  6,285,  102
Rübenzuckersteuer  10,906,659  895,661/  10,010,998|22,902,921112,  891,923
Salzsteuer  12,130,559  2,238  12,128,32111  3S,  5  259,954
Tabackssteuer.  571,062  103,868  467,194  825,606  —  358,412
Branntweinsteuer  .  .26,531,3293,150,6512Z,380,67820,545,770-I-2,834,908
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  .  46,282  —  46,282  49,161—  2,879
Brausteuer  .  .  8,062,785  49,444½991
Uebergangsabgaben  von  Bier  .  372,496  —  372,496  370,8811.  1,615
Wechselstempelsteuer  .  3,007,974  —  3,007,97440,  062  T.  17,922
Post-  und  Zeitungs-  Verwaltung  .  —  —  41,523,00939,073,  264  2,  49  745
Telegraphen-Verwaltung  .  —  —  4,300,0434267|—  29,223
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  11,976,020|10,  516,  401  1,459,619
        <pb n="385" />
                                         —367  —

                          3.  Münz-Wesen.

                                Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  12.  Juni  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  6.  bis
12.  Junl  1875 Doppel.  5  1  20  10  5  1
sind  geprägt  kronen  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig-  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  '  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark  Mark  f.
a)  Berlin  ...  —  503,240  —  835.752  53,240—  —  —  90,395|40  8,94900%1157  90
b)  Hannover  —  —  —  215,540  66,288  —  —  —  —.  19,62810  —  —
e)  Frankfurt..  —  —  —  220,359  52,8667  80  —  —  —  17,5850  6,888—
d)  München  —  —  —  408000  40,200—  38,640  J+  12.240  -  8,888  3,840
e)  Dresden  —  388,050  —  108,000  —  —  47,449  50  15,600  —  —  —  —-f) Stuttgart·.
  —  —  —  125,118  67,562  40  18,844  20  7.82120  3,458—  1,875  60
g) Karlsruhe.  —  —  —  —  40,000  —  24,000—  11,250—  4,800  —  2,000—
h)  Darmstadt  —  11112,500  —  —  —  —"  ——  8,000—  —-i)
  Hamburg  —  —  —  121,001  81,12220  20,683  60  5,969  75  5,279  56  2.07192
Summe  1:  —  891,2000  112,  500|  2,088,  77r½  40  144,617  80  88,276  85  66,58806  42
Vorher  waren
geprägt  in:  ,
a) Berlin..,958,340«8,451,71020,705,8698,4-32,02440IÆ,70610I,046,010801,019,43880ZWMSO
b) Hannovert..123,760,14049,331,4402,712,7806,267,2442,269,278—ZSQWCSOWJOZIOM,488-189,74670
c) Frankfurt.167,446,46051,181,010  —  2,759,1691,304,472401,664,45110Æ,M60618,M30236,95817
d)  München  84,  680  23,424,340  38,708,  555  11,381,760  3,  448,  100  -  6833,  660  90  323,216  20  178,  11820  118,080  18
e)  Dresden  44,935,  160  12,  494,770  1,  222,  160  5,  4  004t  657,  158  20  86690  71,  887  35158,819  54
f)   Stuttgart  4107,  810  4  4  —
g)  Karlsruhe. 51,401,3600  1,570,930  6,34,  341860  15
h)  Darmstadt  6,766,804,618,  20,0351,  828  5659,  21122011442,92  40  —  77,3644682  —
i)  Hamburg  —  —  —  1,282,718  57,.7120  64,79945  60,702044  87
Summe  2:885,639  u750  20,  134,075  4,  402  1  O96,  65  20  ,  82,36  7|40  „  72  12  5%  Ö544  498  24
Gesammt-Aus-85,589,
  46025,  762,  04020,  24,55  66,  668,  172  /15,  447,910  60  %  708,818,  188  70  2,062,  408  60  1,  29,  201  66

—.
1,145,01,  500  Mark.

 

 

102,262,557  Mark  60  Pf.

 

—.———————
11,540,173  Mark  40  Pf.

 

—.————
4257,825  Mork  20  Pf.
        <pb n="386" />
                                             —368—

                                    Ueber  sicht

über  die  bis  Ende  Mai  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

Eingezogen  bez.  als  eingezogen

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

)  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
im  Mark
vorher
1875  /  Mark.  Pf.
A.  Landes-Silbermünzen.
1  Thalerwährung:  Thlr.  Thlr.  Thlr.
—.  2  5  u  ..  —  —  6,356,(8)oo  —  såsgmg  —
Thaler  aus  den  Jahren  1817/22  *  280.9600  —2,937,819—13  —  —
„  „  „  17/22  275,422155E1  39,486,811
„  „  „  „  1/  308,500  —  40,000—  348,  5000  —
Zusammen  864,887  —28,964,050  —29,828,937—
2|Süddeutsche-  Guldenwährung:  1.  K#.  Fu  K#.  ar.
Zweiguldenstücke.  162,708  0,  402,  3441416
592,020  10,96½A“H  3
1,067,.2663  5,189,794¼30  6,257,  —
954,2  12  54#241  20  6  3
183,77715  313.74  5  b
749315  6/15185  36444  los,sas,  ꝛi
918  57  6  48  92545
10  4  —  *  10  4
48820  —  —  4820
.....  21  10  —  —  211  10
Zusammen  2,643,037  43  46  N  ##  379|  21
Er.  Ar.  Ar.  Kr.
3  Kronenthaler  99  54  42#  9200  4%%%  34  7,278,.892  42
F.  Kr.  *  Kr.  F.  ##.
4  Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes  —  —1,10,482471,110,48247  1,908,  684  78
5  Speziesthaler  Schleswig.  holsteinischen  Gepräges:  Thlr.  sgr.  Thlr.sgr.  Thlr..  sgr.
1/1  Speziesthaler  15,1922—  498,375—  513,5607—
!#2  „  3,476  —  3,1751  —  5651  —
2  —  98,6211  —
½  „  2,63/225%/1  1,617.5284
½1½  „  —  2,40115
½  i*  —  —  4,20601¼
Zusammen  555-2  4  Wn
6  Währung:  .  Thlr.  sgr.
....  100—  200—  1  —
—  —  181  —  181  —
1,.39924  1,92999  3,3291  3
125—  1,256—  1.381—
1,300  6  3#1  3  470en  9  136,221  30
—  —  1  —  —
1,1505—  34,590  —  35,740  —
—  —  26-  ½P  —
......  ———  7  21  721
Zusammen  4,075  41,338  3  25“#  3
Zu  Übertragen  —  —  —  —  —  —  l

 

)  Unter  den  an  das  Münzmetall-Depot  des  Reichs

 

 

Thalerstücke  und  südbeutsche  Scheidemünzen  im  Werthe  des  abgesetzten  Betrages  vorgefunden.

 

 

 

 

abgelieferten  Zweiguldenstücke  haben  sich  nachträglich  Einguldenstücke,
        <pb n="387" />
        —  369  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen
verrechnet  sind:  Gesammtwerth
.  Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
im  Mai
vorher
9E  1875  N##.  vl.
Uebertrag.  —  —  —  —  —  —  208,972,68421
7  mburgische  —  Thlr.  sat.  Thlr.  sar.  —  sgr.
r  s  .  ,  100—  411  6  511  6
Lchtscheung  .  1,6ö00  —  5300—  7,100  —
Derschiin  27  3,5000  —  224  —  16  —
Zwelschillin  e  .  4.000  /  —  —
äisbinsstcke  ...  28,500—165,536—192,036—  EVEN
Einhalbschi  ingstücke  560—  2,286|22½  2,846  22½
E  iriertelschillingücke  115—  16½  58116½
Zweisechslingstücke  .....  —  25½  —  —  —  25½
Zusammen  36,575|25½½]  207,07215  Nachis  /160..
8Dübische  Kurantwährung:  —  K#r.  S  sgr.  Tbhit.  lgr.
...  29824  1,5  1,857  18
2,  900  —  3,673  18  6,57318
70106  126—  8276
24,200  —  48,440—  72,640—  325,063  20
6,90000—  15,248  —  —
400  —  1,400  –  800  –
...-...  400  —  2,108  —  2.508  —
Zusammen  —  72,55412  108,354
Gesammtwerth  A.  —  —  —  —  —  —  210,028,692  46
B.  SLanbes-Kupsermünzen.
1  alerwährung:  Thlr.  sar·  Thlr.  sar.  Tolr.  sar.
PSersehi:  ......  12,377Vs  51,567  112  63,944  12
Zweipfennigstücke  1090766/6½  71,370|  12⅝  901136  4  462,243  13
Busammen  31,  145  6r  122,93724/8%
2  Schddeutsche  Guldenwähruns:  ar.  —  ##.  ##.  ar.
essische  Achthellerstücke  194—  —  —  1941—
"m  L  [5  .  ;  40  8  1
weihe  cke  —
Eintreu  zerstüke  160  38  34,337  26  —.  99,998  81
Einhulblerugerstaae##  1,057  15  5,764  6,821  52
Einviertelkreuzerstücke  288  4  17  305  19
Einachtelkreuzerstücke  .......  —  —  30  —  301—
Zusammen  17576  41  40,755  58  58,332  39
3  Meckleuburgische  Währung:  Tlr.  sar.  Thlr.  sgr.  Tblr.  sgr
Dreipfennigstücke  .  9314  —  —  931  —
Zweipfennigstücke  10  —  —  —  1  ⅜
Ein  und  Enbalt-piemigface#  2.—  —  —  2  1  29,220  —
Einpfennigstücke  77—  —  —  77
dreilin  .  ..  .  10  —  8,710  —  8,720  —
Zusannen  .  1,0530—  8,7100—  97420  —
Gesammtwerth  B.  —  —  —  —  —  —  591,461  34
Dazu  „  A.  ..  —  —  —  —  —  —  210,028,692L
Summe  —  —  —  —  —  —  210,620,154  40
        <pb n="388" />
                                            —  370  —

                          4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  4.  d.  Mts.  beschlossen,

daß  die  Syphons  nicht  unter  die  Flaschen  und  Krüge  zu  rechnen  sind,  welche  das  amtliche
Waarenverzeichniß  auf  Seite  157  zu  der  Position  „Mineralwasser“  anführt,  und  daß  dieselben
  daher,  auch  wenn  sie  mit  Mineralwasser  gefüllt  eingehen,  nach  Maßgabe  der  geltenden
Bestimmungen  über  die  Tara  mit  dem  Satze  der  Position  10.  e.  des  Zolltarifs  zu  belegen
  sind.

                                           5.  Justiz-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht  auf  Grund  des  §  93  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  61)  in  Gemäßheit  der
vom  Bundesrathe  vollzogenen  Wahlen,  zu  Mitgliedern  der  Kaiserlichen  Disziplinarkammern

1.  in  Königsberg:

a)  den  Königlich  preußischen  Tribunalsrath  Schimmelpfennig  daselbst,
b)  den  Königlich  preußischen  Stadtgerichtsrath  Symanski  daselbst;

2.  in  Danzig:
den  Ober-Postdirektor  Reisewitz  daselbst;

3.  in  Magdeburg:

den  Königlich  preußischen  Appellationsgerichts-Vizepräsidenten  Sturm  daselbst  als
Präsidenten;

4.  in  Oppeln:
den  Ober-Postdirektor  Lehmann  daselbst;

5.  in  Darmstadt:
den  Großherzoglich  hesfischen  Hofgerichtsrath  Wilhelm  Köhler  daselbst;

6.  in  Schleswig:
den  Königlich  preußischen  Appellationsgerichtsrath  Hall  in  Kiel  als  Präsidenten;
        <pb n="389" />
                                               —  371  —

7.  in  Karlsruhe:
den  Großherzoglich  badischen  Stadtdirektor  von  Preen  daselbst;

8.  in  Stuttgart:
a)  das  bisherige  Mitglied  Königlich  württembergischen  Obertribunals-Vizepräsidenten  von  Binder
  daselbst  als  Präsidenten,

b)  den  Königlich  württembergischen  Obertribunalsrath  Freiherrn  von  Holzschuher  daselbst
als  Mitglied,

für  die  Dauer  der  zur  Zeit  von  ihnen  bekleideten  Staats=  bez.  Reichsämter  zu  ernennen.


                                     6.  Marine  und  Schiffahrt.

Dem  Verzeichnisse  der  Kommissionen  für  die  Prüfung  der  Seeschiffer  für  große  Fahrt  —  Nr.  26  des  Central-Blattes
  für  1874,  Seite  251  —  tritt  unter

                                         I.  Preußen
hinzu:

 

Sitz  Name  und  Wohnort
der  Kommission.  des  Vorsitzenden  der  Kommission.

 

 

1.  In  der  Provinz  Preußen.
Pillau.  1  Navigationsschul-Direktor  Albrecht  zu  Danzig.

Bekanntmachung,
betreffend  den  Umtausch  der  vor  dem  1.  Mai  1870  ertheilten  Zeugnisse  über  die  Befähigung  als
Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischizffen.  Vom  19.  Juni  1875.
Zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann

  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  vom  25.  September  1869  —  Bundes-Gesetzblatt  S.  660  —  hat  der
Bundesrath  bestimmt,  daß  Seeschiffer  und  Seesteuerleute,  welche  noch  auf  Grund  der  vor  dem  1.  Mai  1870
        <pb n="390" />
                                                          —  372  —

ertheilten  Befähigungszeugnisse  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  fahren,  verpflichtet  sind,  dieselben  gegen  neue,
auf  Grund  der  §§.  15  bis  19  jener  Vorschriften  ausgefertigte,  Befähigungszeugnisse  umzutauschen,  und  daß
vom  1.  Januar  1876  an  nur  die  mit  solchen  neuen  Befähigungszeugnissen  versehenen  Seeschiffer  und  Seesteuerleute
  von  den  Seemannsämtern  in  deutschen  Häfen  zur  Musterung  zugelassen  werden  dürfen.

Die  Seemannsämter  sind  jedoch  ermächtigt,  in  dringenden  Fällen  Ausnahmen  zu  gestatten.  Auch
sind  die  für  den  Umtausch  der  Zeugnisse  zuständigen  Verwaltungsbehörden  ermächtigt,  dem  neuen  Befähigungszeugnisse
  auf  Verlangen  des  betreffenden  Seemannes  die  älteren  Zeugnisse  abschriftlich  beizufügen.

Berlin,  den  19.  Juni  1875.

                          Der  Reichskanzler.
                                Im  Auftrage:
                                  Eck.


                                   7.  Konsulat=  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
C.  Moritz  Eisenstuck  in  Leon  (Nicaragua)  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaufmann  J.  C.  Pflüger  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  General-Konsul
  des  Königreichs  Hawaii  mit  dem  Sitze  in  Bremen  ertheilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="391" />
                                    Central-Blatt

                               für  das

                         Deutsche  Reich.

                          Herausgegeben

                     Reichskanzler-Amt.

–

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations  Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

 

III.  Jhrgang-.  Berlin,  Freitag,  den  2.  Juli  1875.  27.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs=  Sachen-  Verweisung  bahn  Berlin.  Dresden  über  Elsterwerda  —  Fahrpostvon
  Ausländern  aus  dem  Reichsgebie  Seite  373.  Abkommen  mit  Ostindien;  —  Allgemeiner  Postverein;  —

2.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Bekannt-  machung  betr.  die  Leitung  der  Korrespondenz  nach  den  Vereinigten  Staaten

in  den  Apotheken  zulässigen  Waagen  374.  von  Amerika;  —  Porto  für  Drucksachen  und  Waarenproben
3.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  Oesterreich.  Ungarn;  —  Postverkehr  mit  Belgien:  —
münzen..  ....  375.  tverkehr  mit  Niederland;  —  Werthangabe  bei,  Fabrpott.
4.  Soll-  und  Steuer  =  Wesen:  Besteuerung  von  Brannt-  sendungen  nach  Belgien,  Frankreich  und  England;  —  Postwein
  ect.;  Kompetenzen  von  Steuerstellen  376.  versendungs-  Verleht  innerhalb  des  Allgemeinen  E
6.  Marine  und  Schiff  ahrt:  Bekanntmachung,  betr,  die  Gleichstellung
  der  Seefahrzeit  der  jetzigen  Obermatrosen  mit  der  7.  Eisenbahn=  Wesen:  Iinterkommumisationts-Signale  zwis-Seefahrzeit
  der  ehemaligen  Matrosen  I.  oder  II.  Klasse  der  s.  Passagieren  und  Zugpersonal  ........
Kaiserlichen Marine............  Konsulat-Wesen-  Ermächtigung  zu  Eheschließungen  .
6.l  Post  =  Wesen:  Bekannt  machungen.:  Eröffnung  der  382.
Post- Wesen  Lünen  Dülmen;  —  Eröffnung  der  Eisen- 



 

                    1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind





1. der  russische  Ueberläufer,  Riemergeselle  Iwan  Nicolai,  geboren  1846  z  Kursk  (Gouvernement
Kursk  in  Rußland),  nach  Verbüßung  einer  wegen  schoren  Diebstahls  erkannten  zweijährigen
  Zuchthausstrafe,  Burch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  in
Königsberg  vom  18.  Juni  d.  Js.;

2.  der  Tischlergeselle  Johann  Tunkel  (alias  Dunkel)  aus  Bodenstadt  in  Mähren,  31  Jahre

alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  schweren  und  einfachen  Diebstahls  erkannten  1¼  jährigen
Zuchthausstrafe  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen.  Bezirks-Regierung  in  Oppeln
vom  10.  November  v.  Js.,  publizirt  am  9.  Juni  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
  und  Bettelns,



3. der  Seilergeselle  Wilhelm  Skyba,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Sternberg  (Kreis  Olmütz
in  Mähren),  28  Jahre  alt,

                                                                                                        54.
        <pb n="392" />
                                                     —  374  —



4.  der  Arbeiter  Domien  Dziemienczew,  geboren  am  4.  März  1845  zu  Kalisch  in  Rußland,
zu  3  und  4  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  in  Breslau
vom  resp.  8.  Mai  und  3.  Juni  d.  Js.;

5.  der  Tagearbeiter  Jakob  Lipinsky  aus  Dorf  Kukow  (Gouvernement  Kalisch,  Kreis  Wilun  in

Russisch-Polen),  60  Jahre  alt,

6. der  Handelsmann  Fischel  Zappersten  aus  Suadow  (Kreis  Lomza  in  Russisch-Polen),

41  Jahre  alt,
zu  5  und  6  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  in  Liegnitz  vom
resp.  16.  und  21.  Juni  d.  Js.,

6.  der  Einlieger  Mathias  Czarnotta  aus  Pietrzikowitz  in  Oesterreich,  57  Jahr  alt,  und  die
Einliegerin  Marianne  Pielina  aus  Sobottna  (daselbst),  54  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  in  Oppeln  vom  26.  April  d.  Js.;

7.  .der  Schneider  Ludwig  Hummel,  geboren  1827  zu  Pisek  in  Böhmen,  ortsangehörig  zu
Josefstadt  (daselbst),  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  in
Bautzen  vom  7.  Juni  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.





–



 

                         2.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

                                           Bekanntmachung,
betreffend  die  in  den  Apotheken  zulässigen  Waagen.  Vom  17.  Juni  1875.

Auf  Grund  von  Artikel  18  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzblatt
S.  473)  und  in  Abänderung  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  von  Präzisionswaagen  in  den
Offizinen  der  Apotheker  vom  1.  Mai  1872  (besondere  Beilage  zu  Nr.  14  des  Reichs-Gesetzblattes)  wird
Folgendes  bestimmt:

In  den  Offizinen  (Arzneiverkaufslokalen)  der  Apotheker  dürfen  andere  Waagen  als  Präzisionswaagen
  nicht  vorhanden  sein.  In  allen  übrigen  Geschäftsräumen  der  Apotheken  sind  neben
den  Präzisionswaagen  solche  Handelswaagen  zulässig,  bei  welchen  die  nach  §.  31  der  Eichordnung
vom  16.  Juli  1869  (besondere  Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundes-Gesetzblattes)  auf  jeder  Waage  anzugebende
  größte  einseitige  Tragfähigkeit  oder  größte  Tragfähigkeit  auf  der  Lastseite  nicht  weniger
als  5  Kilogramm  beträgt.

Wegen  der  Gewichte  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  der  Normal-Eichungs-Kommission
  vom  6.  Mai  1871  (besondere  Beilage  zu  Nr.  23  des  Reichs-Gesetzblattes),
wonach  Medizinalgewichte,  d.  h.  alle  solche  Gewichte,  welche  auf  den  Präzisionswaagen  der  Apotheker
  in  Anwendung  kommen,  als  Präzisionsgewichte  im  Sinne  der  Eichordnung  gelten.

Berlin,  den  17.  Juni  1875.

Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission.
Förster.
        <pb n="393" />
                                                     ---375---                                        3.Münz-Wesen.



                                                 Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  19.  Juni  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Inder  Woche  Goldmünzen.  Sllbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  13.  bis
19.  Junl  1875   Doppel.  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  kronen  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennigworden
  In:  "  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stäüke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.].  Pf..  Mark.  Pf.
1
a)  Berlin  ...  —  602,150  —  905.572  70,871880  20,937  .50  26,186  30  11,549  50  8,943%0
b)  Hannover  —  —  —  211,476  65,9566—  —  —  —  —  16,509—  2,.520—
c)  Frankfurt  ..  —  783,430  —  58.364  21,713—1  —  —  —  —  19,67396  10,006  83
d)  München  —  —  —  364.800  85,  400  34,200  —  9,360—  3,456—  3,456—
e)  Dresden  —  —  180,000  56,580  —  25,  100  —  14,100—  —  —  —- f)Stuttgart·.
  —  —  —  117,087  67,546  60  15,100  40  8,59080  3,450  —  1,871  40
g)  Karlsruhe..  —  —  —  113,700  48,000  —  20,880—  11,250—  4,800  —  2,400.—
h)  Darmstadt“  —  —  r  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
i)  Hamburg  —  600,970!4  —  92,843  53,88980  18,092  70  6,22290  5,00446  —-Summe
  1:  —  1,986,55601000|  10,  422  14,  310  60  75,710—  64,442  92  79,198  13
2.  Vorher  waren
geprägt  in:
a)  Berlin.,  2,  460  99,461,680  8,451,710,  21,641,621  ,  48,  2640,06  10|76,  406  20  80  640,  526  40
b)  Hannover.1400  42  B4  56  —½4%  900  649,  403  10  370,  116  10  188,746  70
c)  Frankfurt  67,  4460  ö5l,  131010  —  2,979,5281,57,340  20  1  10  665,28360|  536,01560  24,  46
d)  München  „84,680  ,  555  11,789,  760  309  —  72,  290  90  455  20  177,006  20  116,930  13
e)  Dresden.  44,935,  160|  12,882,  820,  1,222,160  5,592,004  657,  1580200  713,316487,87851%T1,,50  79
f)  Stuttgart.  .  46,818,820  11,614,340  2,151,  8061  8,722,  999  2,000,  629  601,099,688  —  384,3100—228,315—10  60
g)  Karlsruhe  ,40|604  0  798,351  9040740580|  8215  os
h)   Darmstadt 000)  428,53511,8226  59,211  20  542,926  40  —  —  80,364  461  82,7837  —
i)  Hamburg  —  —  —  1,403,714  88,393  40  307,539  —  70,76920  65,98160  %  17  79
–
Summe  2:885,639,460  259,762,04  —  6  %%  22  15  4  607,726,984  o  3,813,188  70  2,.862,49360  1,395,38166
Gesammt-  Aus.  1  I
prägung  (88539,  460261,  7  8,500  D202575  68,488,594  /15,810,  187  igOoöh  7,  861,  295  380  3,  888,  8980  9G  52  1,424,59  79

——  —.
1,147  a288  050  Mark.

 

104,726,966  Mark  80  Pf.

 

 

11,750,194  Mark.

 

—..  —  —  —
4,351,466  Mark  31  Pf.

In  der  Münze  zu  Darmstadt  hat  in  der  Woche  vom  13.  bis  19.  Juni  d.  Is.  in  Folge  von  Reparaturen  an  den  Maschinen  rc.
dle  Ausprägung  von  Reichsmünzen  ulcht  statfinden  können.

 

                                                                                                           54-
        <pb n="394" />
                                           —  376  —

                          4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Juni  d.  Js.  beschlossen,

unter  denselben  Maßgaben,  unter  welchen  nach  dem  Bundesrathsbeschluß  vom  31.  März  1870
die  steuerfreie  Verwendung  des  Branntweins  zur  Gewinnung  von  Alkaloiden  zulässig  erklärt
ist,  auch  den  zur  Herstellung  von  Anilinfarben  verwendeten  Spiritus  freizulassen.

An  dem  Bahnhofe  der  Berlin-Dresdener  Eisenbahn  zu  Dresden  ist,  zunächst  provisorisch,  eine
Zollabsertigungsstelle  unter  der  Bezeichnung  „Königlich  sächsisches  Hauptsteueramt  Dresden,  Zollabfertigungsstelle
  am  Berliner  Bahnhofe“  mit  den  Erhebungs=  und  Abfertigungsbefugnissen  eines  Hauptamtes  in  Wirksamkeit
  getreten.

Dem  Königl.  sächsischen  Untersteueramte  Neusalza  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  II.  beigelegt  worden.

Auf  den  Bahnhöfen  in  Mülhausen  und  Dornach  sind  an  Stelle  der  daselbst  provisorisch  errichteten
Abfertigungsstellen  unter  der  Bezeichnung:

„Kaiserliches  Hauptsteueramt  Mülhausen,  Abfertigungsstelle  am  Bahnhof“
und
„Kaiserliches  Hauptsteueramt  Mülhausen,  Abfertigungsstelle  in  Dornach“

zwei,  dem  genannten  Hauptsteueramt  untergeordnete  Zoll=  und  Steuerabfertigungsstellen  in  Thätigkeit  getreten,
  welchen  die  vollen  Hebe=  und  Abfertigungsbefugnisse  des  Hauptamtes  zustehen.

Der  Abfertigungsstelle  in  Dornach  ist  zugleich  die  Verwaltung  des  dortigen  Steueramts  übertragen.

 

                              5.  Marine  und  Schiffahrt.

                                         Bekanntmachung,
betreffend  die  Gleichstellung  der  Seefahrzeit  der  jetzigen  Obermatrosen  mit  der  Seefahrzeit  der  ehemaligen
  Matrosen  I.  oder  II.  Klasse  der  Kaiserlichen  Marine.
Nachdem  durch  das  Organisations-Reglement  für  die  Matrosen-Divisionen  der  Kaiserlichen  Marine  vom

18.  Juni  1872  (Marine-Verordnungsblatt  S.  147)  und  durch  den  Kaiserlichen  Erlaß  vom  28.  Juni  1873
(Marine-Verordnungsblatt  S.  154)  die  frühere  Eintheilung  der  Matrosen  der  Kaiserlichen  Marine  in  vier
        <pb n="395" />
                                                —  377  —

Klassen  aufgehoben  und  eine  neue  Eintheilung  derselben  in  zwei  Klassen  in  der  Art  erfolgt  ist,  daß  die
Stellung  der  jetzigen  Obermatrosen  der  Stellung  der  ehemaligen  Matrosen  I.  oder  II.  Klasse  entspricht,  ist
die  Fahrzeit  zur  See  als  Obermatrose  der  Fahrzeit  zur  See  als  Matrose  1.  oder  II.  Klasse  im  Sinne  der
§§.  7  und  8,  bezw.  des  §.  3  Abs.  I.  b.  der  Bekanntmachungen,  betreffend  die  Prüsung  der  Seeschiffer  und
Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen,  vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzblatt  S.  660)  und
30.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzblatt  S.  314)  gleich  zu  achten.

Berlin,  den  25.  Juni  1875.

                                      Der  Reichskanzler.
                                        In  Vertretung:
                                           Delbrück.

 

                                       6.  Post-Wesen.

 

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Lünen-Dülmen.

Die  Eisenbahn  Dortmund-Gronau-Enschede,  welche  auf  der  Strecke  Dortmund-Lünen  am  25.  November
  1874  eröffnet  worden  ist,  wird  am  15.  Juni  auf  der  weiteren  Strecke  Lünen-Dülmen  eröffnet  und
von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Postschaffnern
benutzt  werden,  welche  dem  Postamte  in  Dortmund  zugewiesen  sind.
An  der  neuen  Bahnstrecke  liegen:
a)  die  Postverwaltungen  in  Lünen  und  Dülmen,  welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten
  gehören;:
b)  die  Postexpeditionen  in  Lüdinghausen  und  Bork,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten
  treten;
c)  die  Postagentur  in  Selm.
Berlin  W.,  den  12.  Juni  1875.

                                             Kaiserliches  General-Postamt.


   Eröffnung  der  Eisenbahn  Berlin-Dresden  über  Elsterwerda.

Die  mit  dem  17.  Juni  eröffnete  Eisenbahn  zwischen  Berlin  und  Dresden  über  Elsterwerda  wird  von
demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Bahnposten  benutzt,
welche  dem  Bahnpostamte  Nr.  2  in  Berlin  zugewiesen  sind.

Außer  den  Postanstalten  in  Berlin,  Kirchhain  in  der  Niederlausitz,  Dobrilugk,  Elsterwerda,
Großenhain  und  Dresden,  welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegen  an  der
neuen  Bahn:

a)  die  Postexpeditionen  in  Baruth,  Golßen,  Uckro  und  Zossen,  welche  in  die  Reihe  der
Eisenbahn-Postanstalten  treten;  «
b)  die  Postagenturen  in  Mahlow  und  Rangsdorf.
Berlin  W.,  den  17.  Juni  1875.

                           Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="396" />
                                             –  378  —

                            Fahrpost-Abkommen  mit  Ostindien.

Mit  der  Postverwaltung  von  Ostindien  ist  wegen  Herstellung  eines  gegenseitigen  Austausches  von  Päckereisendungen
  unterm  15./23.  April  ein  Abkommen  getroffen,  welches  am  1.  Juli  in  Kraft  tritt.  Von  diesem
Termine  ab  können  gewöhnliche  Packete  bis  zum  Gewichte  von  22  Kilogramm  nach  dem  ganzen  Festlande
Vorder-Indiens  und  nach  britisch  Birma  abgesandt  werden.  Die  Beförderung  geschieht  über  Triest  und
Alexandrien.  Das  vom  Absender  im  voraus  zu  entrichtende  Porto  beträgt  in  Deutschland  allgemein  und
ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  eine  Mark  für  je  500  Gramm  oder  einen  Theil  von  500  Gramm.  Die
Packete  und  die  Begleitadressen  müssen  den  Vermerk  „über  Triest“  tragen.  Die  Versendung  der  Packete
unter  Verihangabe  ist  nicht  zulässig.  Ueber  die  weiteren  Bedingungen  geben  die  Postanstalten  auf  Befragen
  Auskunft.

Berlin  W.,  den  19.  Juni  1875.
                               Kaiserliches  General-Postamt.


                                      Allgemeiner  Posterein.

Kraft  des  am  9.  Oktober  1874  zu  Bern  abgeschlossenen  Allgemeinen  Postvereinsvertrages  ist  das
Porto  für  den  Verkehr  mit  sämmtlichen  Ländern  Europas,  ferner  mit  dem  asiatischen  Rußland,
der  asiatischen  Türkei,  mit  Aegypten,  Nubien,  dem  Sudan,  Algerien  und  Marokko,  sowie  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  auf  folgende  Einheitssätze  normirt  worden:
1.  frankirte  Briefe:  20  Pfennig  für  je  15  Gramm;
2.  Postkarten:  10  Pfennig  für  jedes  Stück;
3.  unfrankirte  Briefe:  40  Pfennig  für  je  15  Gramm;
4.  Duucksachen,  Waarenproben,  Geschäftspapiere:  5  Pfennig  für  je  50  Gramm.
Diese  Portosätze  treten  vom  1.  Juli  1875  ab  in  Anwendung,  ausgenommen  jedoch  den  Verkehr  mit
Fraulreich  und  Algerien,  bezüglich  dessen  es  für  das  Halbjahr  bis  zum  Ende  Dezember  1875  noch  bei  den

isherigen  Portosätzen  verbleibt.

Im  Verkehr  mit  Oesterreich-Ungarn,  Luxemburg  und  Helgoland  werden  die  bisherigen
mäßigeren  Taxen,  insbesondere  von  10  Pfennig  für  frankirte  Briefe,  5  Pfennig  für  Postkarten,  3  Pfennig
für  Drucksachen  auch  ferner  beibehalten.

Berlin  W.,  den  20.  Juni  1875.
                      Der  Reichskanzler.
                                  In  Vertretung:
                                            Delbrück.

Leitung  der  Korrespondenz  nach  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.

Korrespondenz  vach  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  welche  über  Belgien  und  England  Beförderung
  erhalten  soll,  muß  mit  dem  Vermerke  „über  Belgien  und  England“  oder  „über  Belgien“  versehen
werden.  Briefe  ect.,  welche  diesen  Vermerk  nicht  tragen,  werden  dem  nächsten  von  Bremen  oder  Hamburg
abgehenden  Schiffe  zugeführt.
Berlin  W.,  den  21.  Juni  1875.
                                  Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="397" />
                                                   —  379  —

Porto  für  Drucksachen  und  Waarenproben  nach  Oesterreich-Ungarn.
Vom  1.  Juli  ab  beträgt  nach  Oesterreich-Ungarn  das  Porto:

1.  für  Drucksachen  im  Gewichte  bis  50  Gramm  .  ....  .  Pfennig,
über  50  =  250  -  ..........10  -
-200-500  -  .  20  -
:  500  1000  -  ..  .  30  -

2.  für  Waarenproben  ohne  Unterschied  des  Gewichte  bis  250  Gramm  10  Pfennig.  Waarenproben
  im  Gewichte  über  250  Gramm  können  nur  als  Packete  mit  der  Post  versandt  werden.
Drucksachen  und  Waarenproben  müssen  vom  Absender  frankirt  sein,  wenn  sie  gegen  die  vorstehende
  Taxe  befördert  werden  sollen.  Unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Sendungen
von  Drucksachen  und  Waarenproben  unterliegen  dem  Briefporto.

Berlin  W.,  den  23.  Juni  1875.
                           Kaiserliches  General-Postamt.


                           Postverkehr  mit  Belgien.
Vem  1.  Juli  ab  treten  im  Postverkehr  mit  Belgien  folgende  Aenderungen  ein.

Der  Meistbetrag  einer  nach  Belgien  gerichteten  Postanweisung  wird  auf  375  Franken  erweitert.
Die  Postanweisungs-Gebühr  beträgt:

bis  100  Franken  Mark  8  Pf.
über  100=  200  ..........—--200-375-
  .  «  1-  20  -

Der  Abschnitt  der  Postanweisung  darf  seitens  bes  Absenders  zu  schriftlichen  Mittheilungen,  außer
der  Angabe  seines  Namens  und  Wohnorts,  nicht  benutzt  werden.

Briefe  mit  Werthangabe  sind  einzeln  bis  zum  Betrage  von  10,000  Mark  zulässig.  Derartige
Briefe  dürfen  nur  Werthpapiere  enthalten.  Für  die  Briefe  mit  Werthangabe  wird  außer  dem  Porto,  wie
für  Einschreibbriefe  nach  Belgien  von  gleichem  Gewichte,  eine  Versicherungsgebühr  von  30  Pfennig,  für  je
1000  Mark  oder  einen  Theil  von  1000  Mark  erhoben.  Das  Porto  und  die  Versicherungsgebühr  müssen
stets  vom  Absender  vorausbezahlt  werden.

  Postkarten  mit  vorausbezahlter  Rückantwort  sind  zulässig.  Die  Gebühr  beträgt  20  Pfennig
pro  Stũck.

Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen  sind  mit  dem  Vermerk  „durch  Eilboten“  oder  „a  remettre
den  expres“  zu  versehen.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  und  eine  Gebühr  von  25  Pfennig  für  die  Eilbestellung
  im  voraus  entrichtet  werden.

Im  Grenzbezirk  zwischen  Deutschland  und  Belgien  bleibt  die  ermäßigte  Taxe  von  10  Pfennig  für
frankirte  Briefe  und  20  Pfennig  für  unfrankirte  Briefe  bestehen.

Berlin  W.,  den  24.  Juni  1875.
                          Kaiserliches  General-Postamt.


                                Posverkehr  mit  Niederland.

Vom  1.  Juli  ab  treten  im  Postverkehr  mit  Niederland  folgende  Aenderungen  ein:

Der  Meistbetrag  einer  nach  Niederland  gerichteten  Postanweisung  wird  auf  175  Gulden  N.  W.
erweitert.
        <pb n="398" />
                                        ------280--                                                                                                             Die  Postanweisungs-Gebühr  beträgt:
bis  75  Mark  Mark  40  Pfennig,
über  75=  110  80  =
-1150  Mark..m  1:„:  20  =

Der  Abschnitt  der  Postanweisung  darf  seitens  des  Absenders  zu  schriftlichen  Mittheilungen  benutzt
  werden.

Für  Briefe  mit  Werthangabe  wird  außer  dem  Porto,  wie  für  gewöhnliche  frankirte  Briefe
nach  Niederland  von  gleichem  Gewichte,  eine  Versicherungsgebühr  von  50  Pfennig  für  je  1000  Mark  oder
einen  Theil  von  1000  Mark  erhoben.  Das  Porto  und  die  Versicherungsgebühr  müssen  stets  vom  Absender
vorausbezahlt  werden.

Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen  sind  mit  dem  Vermerk  „durch  Eilboten“  oder  „buitongewone
  bestelling“  zu  versehen.

Die  Sendungen  müssen  frankirt  und  eine  Gebühr  von  25  Pfennig  für  die  Eilbestellung  im  voraus
  entrichtet  werden.

Im  Grenzbezirk  zwischen  Deutschland  und  Niederland  bleibt  die  ermäßigte  Taxe  von  10  Pfennig  für
frankirte  und  20  Pfennig  für  unfrankirte  Briefe  bestehen.

Berlin  W.,  den  25.  Juni  1875.

                           Kaiserliches  General-Postamt.


Werthangabe  bei  Fahrpostsendungen  nach  Belgien,  Frankreich  und  England.

Zufolge  des  am  22.  November  1874  mit  Belgien  abgeschlossenen  Additional-Fahrpostvertrages  muß  auf
Packetsendungen  nach  Belgien,  soweit  deren  Inhalt  aus  Gold  und  Silber  (in  Barren  oder  gemünzt),
Platina,  Vanknoten  oder  Papiergeld,  Schmucksachen  oder  Edelsteinen  besteht,  der  volle  Werth  der  zu  versendenden
  Gegenstände  angegeben  werden.

Bei  unrichtiger  Werthangabe  wird  für  den  zu  wenig  angegebenen  Werthbetrag  auf  die  ganze
Beförderungsstrecke  das  doppelte  Parto  berechnet,  abgesehen  von  der  etwaigen  Verfolgung  des  Falles  nach
den  in  Belgien  bestehenden  Strafgesetzen.

Den  gleichen  Bestimmungen  in  Bezug  auf  Werthangabe  und  ähnlichen  Folgen  bei  unrichtiger  Angabe
des  Werths  unterliegen  auch  Packetsendungen  mit  Gegenständen  der  obigen  Art  nach  Frankreich  und
England,  gleichviel  auf  welchem  Wege  die  Beförderung  erfolgt.

Berlin  W.,  den  25.  Juni  1875.


                                 Kaiserliches  General-Postamt.

Postversendungs-Verkehr  innerhalb  des  Allgemeinen  Postvereins.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  des  Fürsten  Reichskanzlers  vom  20.  Juni,  betreffend  den  Zusammentritt
des  „Allgemeinen  Postvereins“,  werden  nachstehende  Versendungs-Bedingunger  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  welche  vom  1.  Juli  ab  bei  Briefpostsendungen  zwischen  Deutschland  einerseits  und
den  übrigen  Ländern  des  Vereins  —  mit  Ausnahme  von  Oesterreich-Ungarn  und  Luxemburg,  ferner
mit  vorläufiger  Ausnahme  von  Frankreich  mit  Algerien,  —  Anwendung  finden,  und  welche  solchergestalt
  mit  dem  bezeichneten  Tage  in  Kraft  treten  für  Briefpostsendungen  nach  und  aus:

a)  allen  vorstehend  nicht  genannten  Ländern  Europas  (ausgeschlossen  sind  nur  Briefpostsendungen

  nach  und  von  Helgoland,  deren  weiter  unten  Erwähnung  geschieht);

b)  dem  asiatischen  Rußland;

c)  der  asiatischen  Türkei  mit  Aegypten,  Nubien,  dem  Sudan  und  Marokko;

d)  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
        <pb n="399" />
        —  381

—

4Briefe  sind  ohne  Einschränkung  des  Gewichts  zulässig  und  können  frankirt  oder  unfrankirt  abgesandt
  werden.

Das  Porto  beträgt  für  frankirte  Briefe  20  Pfennig  und  für  unfrankirte  Briefe  40  Pfennig
auf  je  15  Gramm.  ,

.PostkartensinbzumFrankosatzevon10PfennigfürdasStückzulässig,werdenabernichtbefördert,
  wenn  sie  nicht  vollständig  frankirt  sind.
Drucksachen  müssen  im  Allgemeinen  den  für  den  inneren  deutschen  Verkehr  geltenden  Bestimmungen
entsprechen.  Doch  werden  Bücherzettel  zur  Versendung  gegen  das  ernähägte  Porto  für  Drucksachen
  nicht  zugelassen.  Auch  dürfen  Rechnungen  den  Büchersendungen,  Musikalien,  Zeitschriften
oder  Bildern  nicht  beigelegt  werden.  Nur  bei  Büchern  ist  ein  handschriftlicher  Widmungsvermerk
seitens  des  Verfassers  zulässig.  In  gedruckten  Rundschreiben  oder  Geschäftsanzeigen  den  Namen
des  Reisenden  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  nachzutragen  oder  abzuändern,  ist  nicht
gestattet.

.  Für  Waarenproben  gelten  die  gleichen  Versendungsbedingungen,  wie  innerhalb  Deutschlands;  eine
Vereinigung  von  Waarenproben  und  Drucksachen  darf  jedoch  nicht  stattfinden.

Gegen  die  Taxe  für  Drucksachen  können  auch  Geschäftspapiere  offen  oder  unter  Band  versandt
werden.  Als  solche  sind  anzunehmen:  Akten  und  Urkunden,  Abschriften  und  Auszüge  von  Akten,
Handelspapiere,  Frachtbriefe,  Geschäftspapiere  der  Versicherungsgesellschaften,  und  ähnliche  Schriftstücke,
  welche  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mittheilung  haben.

Für  Drucksachen,  Waarenproben  und  Geschäftspapiere  beträgt  das  Porto  gleichmäßig  5  Pfennig
auf  je  50  Gramm.  Das  Gewicht  der  Waarenproben  darf  250  Gramm,  dasjenige  der  Drucksachen
  und  Geschäftspapiere  1000  Gramm  nicht  übersteigen.

Drucksachen,  Waarenproben  und  Geschäftspapiere  müssen  durch  Postwerthzeichen  (Freimarken  2c.)

vollständig  frankirt  sein,  und  unterliegen,  wenn  sie  nicht  oder  ungenügend  frankirt  sind,  oder

wenn  sie  ihrer  Beschaffenheit  nach  den  vorstehenden  Versendungs-Bedingungen  nicht  entsprechen,
dem  Porto  für  unfrankirte  Briefe,  nach  Abzug  des  Werths  der  etwa  verwendeten  Freimarken  2c.

Ausnahmen  machen  nur  Zeitungen,  gedruckte  Rundschreiben,  Geschäftsanzeigen  und  ähnliche  Drucksachen,

  welche  gleich  Waarenproben  von  eigenem  Kaufwerth  nicht  abgesandt,  sondern  dem  Absender,

sofern  derselbe  zu  ermitteln  ist,  zurückgestellt  werden,  wenn  sie  den  vorgeschriebenen  Bedingungen
nicht  entsprechen.

Als  Einschreibsendungen  sind  Sendungen  aller  vorstehend  genannten  Arten  zulässig.  Für  Einschreibsendungen

  wird  außer  dem  Porto  für  gewöhnliche  Gegenstände  der  gleichen  Art  eine  Einschreibgebühr

  von  20  Pfennig  und  falls  durch  den  Vermerk  „Rückschein“  die  Beschaffung  einer

Empfangsbescheinigung  des  Adressaten  verlangt  wird,  eine  weitere  Gebühr  von  20  Pfennig  erhoben.

Einschreibsendungen  sind  als  solche  in  Bezug  auf  Form  und  Verschluß  keinen  besonderen  Bestimmungen

  unterworfen.

Für  den  Verlust  einer  Einschreibsendung  wird  von  derjenigen  JereinePostverwaltung  in
deren  Gebiet  die  Sendung  abhanden  gekommen  ist,  dem  Absender  oder  auf  dessen  Verlangen  dem
Empfänger,  ein  Ersatzbetrag  von  50  Franken,  in  Deutschland  von  10  Mark  gezahlt,  vorausgesetzt,
daß  die  Verwaltung,  welcher  hiernach  die  Ersatzleistung  zufällt,  durch  die  Landesgesetze  zu  einer
solchen  auch  im  eigenen  Verkehr  verpflichtet  ist.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  muß  innerhalb
Jahresfrist,  vom  Tage  der  Posteinlieferung  gerechnet,  geltend  gemacht  werden.

Im  Verkehr  mit  Frankreich  und  Algerien  verbleibt  es  vorläufig  noch  —  bis  zum  Schluß  des
Jahres  1875  —  bei  den  bestehenden  Portosätzen  und  Versendungs-Bedingungen.

Für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  nach  und  aus  Oesterreich-Ungarn,
Luxemburg  und  Helgoland  kommen  —  abgesehen  davon,  daß  nach  Oesterreich-Ungarn  Postkarten  mit
Rückantwort  nicht  Hläffhy  sind,  —  die  gleichen  Taxen  wie  im  inneren  Verkehr  Deutschlands  in  Anwendung.

Berlin  W.,  den  26.  Juni  1875.

Kaiserliches  General-Postamt.

1

—

O

—

–
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                                                          —  382  —

                                       7.  Eisenbahn-Wesen.

Die  in  Folge  Erlasses  vom  4.  Dezember  v.  Js.  von  den  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands  (excl.Bayerns)
Die  in  Folge  Erlass  4.  Dezember  v.  Js.  den  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands  (excl
Bayerns)  erstatteten  Berichte  über  die  Beschaffenheit,  Anwendung  und  Brauchbarkeit  der  vorhandenen  Interkommunikations-Signale
  —  zwischen  Passagieren  und  Zugpersonal  —  haben  ergeben,  daß  derartige  Signaleinrichtungen
  bei  26  Bahnverwaltungen  versuchsweise  in  Gebrauch  sind.

Abgesehen  von  den  elektrischen  Vorrichtungen,  welche  von  den  meisten  Verwaltungen  als  zu  unsicher,
komplizirt  und  kostspielig  aufgegeben  wurden,  sind  insbesondere  umfassende,  jedoch  nicht  von  völlig  befriedigendem
  Erfolge  begleitete  Versuche  gemacht  worden:  die  einfache  und  modifizirte  sogenannte  englische  Signalleine,
  sowie  bei  Zügen  von  geringer  Wagenzahl  die  im  §.  48  des  Bahnpolizei-Reglements  vorgeschriebene
Zugleine,  durch  Umdrehung  der  gabelförmig  gestalteten  Leinenhalter  zur  direkten  Verbindung  mit  dem  Lokomotivführer
  durch  Geben  des  Achtungssignals  an  der  Lokomotiv-Dampfpfeife  zu  verwenden.

Indem  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  einen  kurzen  Auszug  aus  den  eingegangenen  Berichten  zur  dortseitigen
  Information  beifügt,  unterläßt  es  nicht  unter  Hinweis  auf  die  im  #iet  des  letzten  Winters  vorgekommenen
  Brände  in  Mann'schen  Schlafwagen,  bei  denen  das  Fehlen  derartiger  Interkommunikations-Vorrichtungen
  zu  den  bedauerlichsten  Unfällen  hätte  führen  können,  die  fernere  Aufmerksamkeit  der  Verwaltungen
auf  diesen  wichtigen  Gegenstand  hinzulenken.

Berlin  W.,  den  31.  Mai  1875.

                             Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands  (exkl.  Bayerns  und  der
preußischen  Eisenbahnen  unter  Staatsverwaltung).

 

                                  8.  Konsulat=  Wesen.

Dem  interimistischen  Kaiserlichen  Geschäftsträger  von  Holleben  in  Yedo  ist  für  Japan,  und  dem
Kaiserlichen  Konsul  Zappe  in  NVokohamo  für  seinen  Amtsbezirk,  auf  Grund  der  Gesetze  vom  4.  Mai  1870
§  1  und  vom  6.  Februar  1875  §  85,  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen
und  Sterbefälle  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Roll  in  Kustendje  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870
für  seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="401" />
                                           Central-Blatt

                                       für  das

                              Deutsche  Reich.

                               Herausgegeben

                                Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

III.  Jahrgang .    Berlin, Freitag   den 9.Juli 1875                     Nr.28.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs=  Sachen:  Verweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet.  Seite  383.
2.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichsmünzen;
  —  Nachweisung  der  bis  Ende  Juni  d.  Js.  in
Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen
  vom  30.  April  1874,  stattgehabten  Einziehung
von  Landespapiergeld  und  des  dafür  geleisteten  Ersatzs

3.  Zoll-  und  Steuer=  Wesen:  Beiordnung  eines  Stations.
kontrolörs;  —  Veränderungen  bei  den  Steuerstellen  386.
4.  Justiz-Wesen:  Ausführungs-Verordnung  zum  Gesetz  über

Berlin,  Freitag,  den  9.  Juli  1875.

 



die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
vom  6.  Februar  1875;  Bekanntmachung  hierzu.  386.
Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Eröffnung  der
Eisenbahnstrecken  Wolfsgefärth.Greiz  und  Greiz-Weischlitz;
—  Eröffnung  der  Eisenbahn  Vienenburg-Hildesheim  Löhne:
—  Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Görlitz-Reichenberg  in
Böhmen;  —  Uebersicht  Über  die  während  des  II.  Vierteljahres
  1875  im  deutschen  Reichs-Postgebiete  eingerichtete

und  aufgehobenen  Postanstalen  425.

                             6.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  ect.  ...  428.

 

 

 

                               1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  3.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist




1.  der  russische  Ueberläufer,  Dienstknecht  Franz  Kwiczun,  geboren  1852  zu  Kurczienen  (Gouvernement
  Kowno  in  Rußland),  ortsangehörig  zu  Schaulen  (das.),  nach  Verbüßung  einer
wegen  schweren  Diebstahls  erkannten  1½  jährigen  zusthanssteaf,  bar  Beschluß  der  Königlich

preußischen  Bezirks-Regierung  in  Königsberg  vom  18.  Juni  d. Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind


2. der  russische  Ueberläufer  Julius  Krzonow  aus  Tambow  (Gouvernement  Tambow  in  Rußland),

  25  Jahre  alt,  nach  erfolgter
streichens,  065  Beschluß  der  König

8.  Februar  d.  Js.;

erichtlicher  Bestrafung  wegen  Diebstahls  und  Landch
  preußischen  Bezirks-Regierung  in  Oppeln  vom

3.  der  Cigarren-Arbeiter  Johann  Reichenbach,  gebürtig  aus  Antwerpen  in  Belgien,  ortsangehörig

  zu  Brüssel  (daselbst),  53  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen
Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  in

Arnsberg  vom  8.  Juni  d.  Js.;



4.  der  Tagelöhner  Jakob  Swoboda  aus  Delmitschau  (Bezirk  Taus  in  Böhmen),  geboren  1851,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreicherei  und  falscher  Namensangabe,
durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  in  Landshut  vom  2.  Juni  d.  Js.;



5.  der  Schlossergeselle  Stephan  Sailer,  geboren  1850  zu  Gmünd  (Bezirk  Spital  in  Kärnthen,

Oesterreich)  und  ortsangehörig  daselbst,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreicherei,
  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  in  Dillingen  vom  22.  Juni



d.  Js.;
Marie  Theret,  geboren  zu  Suzannecourt  bei  Joinville  (Departement  Haut-Marne  in

                                                                                                                            55
        <pb n="402" />
                                                    ----384----Frankreich),

  23  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreicherei,  durch
d.  Js.;

Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirkspräsidenten  zu  Metz  vom  19.
7.  Georg  Chevillot,

Juni

geboren  und  ortsangehörig  zu  Leval-sous-  Rougemont  in  Frankreich,

2  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Diebstahls,  Hehlerei  und  Land- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

          

 

 

 

 

42 Jahre  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirkspräsidenten  zu  Kolmar  vom  12.  Juni  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

                                        2.  Münz--Wesen.
                                           Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  26.  Juni  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
l
1.  In  der  Woche  Goldmünzen.  Sllbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  20.  bis  .
26.  Juni  1870  Doppel-  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  #  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig  ·  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  kronen.  stücke  stucke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark  PF.
a)  Berlin  —  —  54  1.  85  4%  26  %  1883380  14.280  6
b)  Hannover  —  —  —  215,022  40,291  —  —  ——  13.489  60  8,024  10
c)  FranKfurt  ..  —  —  —  828,  469  44,753|80  —  —  —  20,422  98  6,617  6
d)  München  —  —  —  309.600  41,400  —  34,080.—  9,360  —  4,488  —  2592  —
e)  Dresden  —  —  175,900  108,000  —  50,400—  8  —  —  –
f)  Stuttgart  ..  —  624,000  126,0744  159—  86,559  —  1,800002
g)  Karlsruhe  —  —  —  220,200  48,000—  —  11,250—  4,800  —  2,200—
h)  Darmstadt  —  —  —  —  —  —  —  —.  —  900—  —  —
i)  Hamburg  —  759,150  —  112,291  39,015  20  3,680  20  12,965  60  2,403  32  752  45
Summe  1:  —  1,985,250  175,900  1,964,.18770,  5899  —  130,648  90  78,18890  66,638|20  35,369  —
2.  Vorher  waren
geprägt  in:
a)  Berlin.,  52,  460  100,  06,  73010  13  3  556,  136  20369,  643  60  1,  102.  592  509,  937  80  49  470  s80
b)  Hannover.314020,694,  2601  511  3394,764  90  549,  408  10  386,  625  10  182,  266  70
c)  Frankfurt.  .167.446,  460  51,  914,  440  —  3,037,8927800  3
d)  München.  98,884,680|3,  44,  340  %  70S,  5551%  560  000  —M  490  90  344,  815  201  180,  462  20  120,386  13
e)  Dresden  44,935,160|  12,882,820|  1,402,  160  5,648,564  1  54  71,850  79
f)  Stuttgart.  .46,818,820  11,514,  8340  2,  151,9061  8,  840,  086  2,  068,  O76  20  1,114,738  40)  392,  800  80  2231,7651-  102,  963  —
g)  Karlsruhe.4  7,  9  3100  634  1,629,  118  60  814,  231  90  355,  324  06,  227.  256  80  84,415  08
h)  Darmstadt  .16,766,880  4,618,200  28  5598211  ½2%  542,920  4  —  —,  8e60.36446  32,737—
i)  Hamburg  —  600,070  .  32  %  16.99210  70686  os  1  es
Summe  2:  885,539,460261,  748,  590  68,488,594  1  810,  7837|  80  7,  861,  295  60  3,883,898  70  2,926,936521,124,529  79
Gesammt  Aus·
prägung  *  885,539,460|/263.733,840  20,602,  475/  70,  452,  781  16,  181,  376  60.  8760%  4  ,  89  79

 

 

 

–
1,149,273,  300  Mark.

 

107,  236,  6  32  Mark  80  Pf.

 

 

 

 

 

.V  ———.—
11,959,081  Mark.  80  Pf.

 

 

—.————
4  453,  17  Mark  61  Pf.
        <pb n="403" />
                                                 ----385----                                                                                                                     Nachweisung
der  bis  Ende  Juni  d.  Js.  in  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  vom
30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  40),  stattgehabten  Einziehung  von  Landespapiergeld  und  des
dafür  geleisteten  Ersatzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l
»  Bezeichnung  Bon  dem  Landes·  ¶  Dakllr  ist  in  Reichs-  Gs
"9  der  zwienelde  sird  ein  usealienen  Ersatz des  Ges.  v.30.  April  1874
5  #r  gegogen:  (auf  Mark  geleistet:  siad  aus  der  Reichskasse
7“  Staaten.  reduzirt)  ·  gewährt:

!  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.
1. Preußen..  ...  .  10,812,867  16,812,865  —  —
2.  Bayern  1,200,000  1,200,000  —  —
3.  Sachen  U::  7.100,  19052  7,479,635  —  —
4.]  Württemberg  3,840,000  3,840,000  —  —
5.Baden...  .........  5,026,200  4,276,680  1,099,676—
6.|  Hessen.  ........  1,500,000  1,500,000  —  —
7  Mecklenburg-  Schwerin  540,000  540,000  —  —
8. Großherzogthum  Sachen  —  —  —  —
9. Mecklenburg-Strelitz  .......  —  —  —  —
10. Braunschweig...........  1512,252  912,250  191,833  33
11.  Sachsen-Meiningen  ·.......  —  —  —  —
12. Sachsen-Altenburg.........  576,366  415,860  —  —
13.  Sachsen-Koburg-Gotha..  ....  562,500  510,130  34,010  67
14. Anhalt.  1,200,000  595,275  403,148  —
15.  Schwarzburg=  Sondershausen  48,000  48,000  —  —
16.    Schwarzburg=  Rudolfstadt·  .  135,000  135,000  —  —
17.  .  Waldeck  —  —  —
18.  Reuß  älterer Linie........  75,000  75,000  —  —
19.]  Reuß  jüngerer  Linie  90,000  90,000  —  —
20. Schaumburg-Lippe  ......  —  —  —  —

Summe  41,518,  137  38,430,895  1,729570  —

 

 

Die  ausgegebenen  Reichskassenscheine  haben  bestanden:
1.  in  4,764,  33  Abschnitten  3  5  Mark  =  23,821,225  Mark,
2.  „  574,6  »  ü20»-1l,492,620»
62,341  ,,  i50,.-3,117,050»

sind  38,430,895  Mark.

 

                                                                                                                   55“
        <pb n="404" />
                                            —  386  —

                              3.  Zoll=  und  Steuer---Wesen.

An  Stelle  des  am  3.  März  d.  Js.  verstorbenen  Stations-Kontrolörs,  Königlich  preußischen
Steuer-Inspektors  Berndes,  ist  der  Königlich  preußische  Steuer-Inspektor  Nest  zu  Frankfurt  a.  M.  den
Hauptämtern  zu  Leipzig  und  Grimma  als  Stations-Kontrolör  vom  1.  Juli  d.  Js.  ab  bis  auf  Weiteres
beigeordnet  worden.

Das  Nebenzollamt  I.  zu  Ballum  im  Hauptamts-Bezirk  Tondern  ist  mit  dem  1.  Juli  d.  Js.  in  ein
Nebenzollamt  II.  umgewandelt  worden.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  auf  der  Eisenbahnlinie  Heidenheim-Niederstotzingen  sind  an
den  Stationen  Mergelstetten,  Herbrechtingen,  Siengen  a.  d.  Brenz,  Hermaringen,  Sontheim
a.  d.  Brenz  und  Niederstotzingen  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,
welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  Uebergangssteuer  unterliegen,
Grenzsteuerämter  errichtet  worden.


                                         4.  Justiz-Wesen.

Aif  Grund  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar
1875  §.  83  (Reichs-Gesetzbl.  S.  39)  hat  der  Bundesrath  die  nachstehende  Ausführungs-Verordnung  erlassen:

                                             §.  1.

Die  Standesbeamten  haben  die  drei  im  §.  12  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  vorgeschriebenen
Standesregister  nach  den  Formularen  A.  B.  C.,  und  zwar:

1.  das  Geburtsregister  nach  dem  Formular  A.,

2.  das  Heirathsregister  nach  dem  Formular  B.,

3.  das  Sterberegister  nach  dem  Formular  C.
zu  führen.

Die  Formulare  sind  für  Format  und  Gestalt  der  Standesregister  maßgebend.  Von dem Blatte
ist  die  Vor=  und  Rückseite  zu  bedrucken.
        <pb n="405" />
                                                        -----387----                                                                                                                         §.  2.

Die  Formulare  zu  den  Nebenregistern  (§.  14  des  Gesetzes)  sind  im  Vordruck  am  Schlusse  mit  folgendem
  Beglaubigungsvermerk  zu  versehen:

Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt
am.  te.  18

Der  Standesbeamte

.............................

                                                §.  3.

Muß  das  für  einen  größeren  Standesamtsbezirk  angelegte  Register  in  mehrere  Theile  zerlegt  werden,
  so  ist  bei  dem  Abschlusse  eines  Theils  ausdrücklich  auf  den  folgenden  hinzuweisen.

*

                                             §.  4.

Für  Format  und  Gestalt  der  Registerauszüge  (§§.  8,  15  Abs.  2  des  Gesetzes)  sind  die  Formulare
A.  a.,  B.  b.,  C.  c.  maßgebend.

                                              §.  5.
Ueber  die  erfolgte  Eheschließung  ist  die  in  §.  54  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Bescheinigung
nach  Formular  D.  auszustellen.

Das  Aufgebot,  welches  nach  §.  44  des  Gesetzes  der  Eheschließung  vorhergehen  soll,  ist  nach  Formular  E.
anzuordnen.

Die  Ermächtigung  des  zuständigen  Standesbeamten  zur  Eheschließung  vor  dem  Standesbeamten
eines  anderen  Orts  (§.  43  des  Gesetzes)  nebst  der  in  diesem  Fall  auszustellenden  Bescheinigung  (S.  49  des
Gesetzes)  ist  nach  Formular  F.  zu  ertheilen.

                                                §.  6.

Die  Formulare  D.  E.  F.  sind  unter  den  nach  §.  8  des  Gesetzes  den  Gemeinden  kostenfrei  zu  liefernden
  Formularen  nicht  begriffen.

                                              §.  7.

Um  eine  nähere  Anweisung  für  die  richtige  Benutzung  der  Vordrucke  in  den  Formularen  A.  bis  F.
den  Standesbeamten  an  die  Hand  zu  geben,  sind  denselben,  sowie  ihren  Stellvertretern,  je  zwei  der  Muster

folgender  Akte  mitzutheilen:

A.  der  Eintragung  in  das  Geburtsregister  (A.)  auf  Grund
der  Anzeige  des  ehelichen  Vaters,  A.  1.,
der  Anzeige  der  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesenen  Hebamme,  A.  2.,
der  Anzeige  einer  anderen  bei  der  Niederkunft  zugegen  gewesenen  Person,  A.  3.
        <pb n="406" />
                                                       —  388  —

A.  1.  enthält  zugleich  ein  Beispiel  für  die  Eintragung  der  nachträglichen  Anzeige
der  Vornamen  des  Kindes  (§  22  Abs.  3  des  Gesetzes)  und  giebt  mit  dem  Vermerk:
„In  Vertretung  N.  N.“  die  Anleitung,  in  welcher  Weise  in  Fällen  der  Verhinderung
des  Standesbeamten  dessen  Stellvertreter  seine  Eintragung  zu  unterzeichnen  hat;

A.  3.  giebt  ein  Beispiel  für  die  Eintragung  eines  Geburtsfalles  auf  Grund  der
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (§.  27  des  Gesetzes),  sowie  für  die  gleichzeitig  vor
dem  Standesbeamten  erklärte  Anerkennung  eines  unehelichen  Kindes  (§.  25  des  Gesetzes);

A.  4.  bietet  ein  Beispiel  für  einen  auf  Grund  des  §.  26  des  Gesetzes  einzutragenden
  Randvermerk;

B.  der  Eintragung  in  das  Heiratheregister  (B.),  B.  1.,
B.  1.  gewährt  zugleich  ein  Beispiel  für  die  Eintragung  eines  Randvermerks  nach  Maßgabe
des  §.  55  des  Gesetzes;
C.  der  Eintragung  in  das  Sterberegister  (C.)  auf  Grund

der  Anzeige  der  Ehefrau  des  Verstorbenen,  C.  1.,
der  Anzeige  des  Vaters  des  Verstorbenen,  C.  2.,
der  Anzeige  einer  Person,  in  deren  Behausung  sich  der  Sterbefall  ereignet  hat,  C.  3.

C.  3.  enthält  zugleich  die  Eintragung  der  Berichtigung  einer  Eintragung  in  das
Standesregister  (§.  65  des  Gesetzes):

in  den  Fällen  des  §.  23  des  Gesetzes  ist  der  nicht  passende  Theil  des  Vordrucks
zu  durchstreichen,  und  die  Eintragung,  wie  C.  4.  ergiebt,  am  Rande  zu  bewirken;

D.  der  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Eheschließung  (D.),  D.  1.;
4  der  Bescheinigung  des  Aufgebots  (E.),  E.  1.;
F.  der  standesamtlichen  Ermächtigung  und  Bescheinigung  des  Aufgebots  (F.),  F.  1.

                                                  §.  8.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Eintragung  eines  Geburts=  oder  Sterbefalles  auf  Grund  einer  schriftlichen
  Anzeige  oder  Mittheilung  einer  Behörde  erfolgt  (§§.  20,  24,  58,  62  des  Gesetzes)  ist  der  Vordruck
ganz  zu  durchstreichen,  und  die  Eintragung  am  Rande  unter  ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  die  erfolgte  Anzeige
  oder  Mittheilung  vorzunehmen.  In  diesen  Fällen,  sowie  im  Falle  des  §.  23  des  Gesetzes  dürfen  bei
Ertheilung  von  Registerauszügen  die  für  die  letzteren  bestimmten  Formulare  nicht  benutzt  werden.

                                                  §.  9.

Die  Standesbeamten  sind  verpflichtet,  als  Beilage  zu  den  Registern  Sammelakten,  nach  Jahrgängen
georonet,  und  zwar  für  jedes  Register  besonders,  anzulegen,  und  in  dieselben  alle  ihnen  zugestellten  schriftichen
  Anträge,  Anzeigen,  Urkunden,  Mittheilungen,  Verfügungen,  insbesondere  die  der  Aufsichtsbehörde  und
der  Gerichte  (§§.  20,  24—28,  33,  35,  38,  43,  45,  48—50,  55,  58,  60,  62—65  des  Gesetzes),  desgleichen
die  von  ihnen  in  Gemäßheit  der  §I§.  21,  25,  45—47,  58,  68  ausgenommenen  Verhandlungen  und  getroffenen
Anordnungen  aufzunehmen.  "
        <pb n="407" />
                                                          ----389---                                                                                                                                                                                                                                                              §. 10.                                                                                      Außerdem  haben  die  Standesbeamten:
1.  zu  jedem  der  drei  Register  ein  alphabetisches,  das  Auffinden  der  einzelnen  Eintragung  ermöglichendes
  Namensverzeichniß,

2.  eine  Kontrole  über  die  nachträglich  zu  machenden  Anzeigen  der  Vornamen  des  Kindes  (§.  22
Abs.  3  des  Gesetzes),

3.  ein  Verzeichniß  der  von  ihnen  angeordneten  oder  auf  Ersuchen  eines  andern  Standesbeamten  verkündeten
  Aufgebote,

4.  ein  Verzeichniß  über  die  zu  erhebenden  und  erhobenen  Gebühren  (§.  16  des  Gesetzes)
zu  führen.

                                             §.  11.
Geistlichen  und  andern  Religionsdienern  ist  die  Einsicht  der  Register  kostenfrei  zu  gestatten.

                                        §.  12.

Die  Standesregister  sind  in  deutscher  Sprache  zu  führen.
Die  Bestimmungen  des  für  Elsaß-Lothringen  erlassenen  Gesetzes  vom  31.  März  1872,  betreffend  die
amtliche  Geschäftssprache  daselbst  (Gesetzbl.  für  Elsaß-Lothringen  S.  159)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

                                           §.  13.

Auf  Verlangen  der  Verlobten  ist  denselben  von  dem  Standesbeamten  eine  Bescheinigung  über  das
angeordnete  Aufgebot  kostenfrei  zu  ertheilen.

                                             §.  14.

Ist  eine  Ehe  getrennt,  für  ungültig  oder  nichtig  erklärt,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft,  und  insoweit

dieselbe  in  Ehesachen  nicht  mitzuwirken  hat,  das  Ehegericht  eine  mit  der  Bescheinigung  der  Rechtskraft

herehene  Ausfertigung  des  Urtheils  dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  ist,  zu
ersenden.

In  denjenigen  Rechtsgebieten,  in  welchen  es  zur  Trennung  einer  Ehe  einer  besonderen  Erklärung
und  Beurkundung  vor  dem  Standesbeamten  bedarf  (§.  55  Absatz  2  des  Gesetzes),  hat  derjenige  Standesbeamte,
  welcher  die  Trennung  ausgesprochen  hat,  eine  beglaubigte  Abschrift  der  von  ihm  dieserhalb  aufgenommenen
  Verhandlung  dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  ist,  zuzustellen.
        <pb n="408" />
                                                         ------390----                                                                                                                   §.  15.
Dem  Ersuchen  eines  Standesbeamten  sind  andere  Standesbeamte,  sowie  Gemeinde-  und  Ortspolizeibehörden
  Folge  zu  leisten  verpflichtet.
Berlin,  den  22.  Juni  1875.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.
        <pb n="409" />
                                     —      391  —

Nr.

am

18

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  nach

wohnhaft  zu

kannt,

Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der

wohnhaft

zu
tausend  acht  hundert  zig  und
um  Uhr  ein  Kind

Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches

Vorgelesen,  genehmigt  und

Religion,

des  Jahres

8
lichen
Vornamen

erhalten  habe

 

Der  Standesbeamte.
        <pb n="410" />
                                                  —  392  —

Nr.

am  18

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach

kannt,

wohnhaft  zu

Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der

Religion,
wohnhaft
zu
am  ten  des  Jahres
tausend  acht  hundert.  .zig  und  6
um  Uhr  ein  Kind.  lichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches  Vornamen

erhalten  habe

Vorgelesen,  genehmigt  und  –.

Der  Standesbeamte.
        <pb n="411" />
                                               —  393  —

Nr.

am

18

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  nach

kannt,

 

wohnhaft  zu

Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der

Religion,

wohnhaft
zu
am  ten  des  Jahres
tausend  acht  hundert  zig  und  s8
um  Uhr  ein  Kind  lichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches  Vornamen

Vorgelesen,  genehmigt  und

Der  Standesbeamte.

erhalten  habe

                                                                                                   56.
        <pb n="412" />
                                             ----394---                                                                                                 Nr.                                                                                                                                     am



                                                                              18

Vor  dem  unterzeichneten  Standeobeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  nach

wohnhaft  zu

kannt,

Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der

wohnhaft

zu

am  den

tausend  acht  hundert  zig  und

um  Uhr  ein  Kind

Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches

Vorgelesen,  genehmigt  und

Der  Standesbeamte.

Religion,

des  Jahres
s

lichen
Vornamen

erhalten  habe
        <pb n="413" />
                                                           ---395---                                                                         Berlin,  den  25.  Okober  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten
erschien  heute,  der  Persönlichkeit  nach  bekannt,
der  Bächer  Carl  Eduard  Schulze  zu  Berlin,
wohnhaft  in  der  Annen-Strasse  No.  17.,  und
zeigte  an,  dass  dem  von  seiner  Ehefrau  am
23.  September  d.  J.  geborenen  Kinde  die  Vornamen
  Carl  Theodor  Anton  beigelegt  worden
seien.

Vorgelesen,  genehmigt  und  wegen  Schreibensunkunde
  von  dem  Anzeigenden  mit  seinem

Handzeichen  versehen.

Der  Standesbeante
N.

    

Nr.  1080.

Berlin,  am  26.  September  —  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  durch  den  von  Person  bekannten  Portier
August  Neumann  anerkannt,
der  Bäcker“)  Carl  Eduarc  Schulze
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  Annen-Strasse  No.  17—  —
evagelischer  Religion,  und  zeigte  an,  daß

 

von  der  Henriette  Schulze,  geborenen  Schmidt,  seiner  Ehefrau,

—  —
—  —

–––evangelischer  Religion,
wohnhaft  bei  ihm

 

 

 

zu  Berlin  in  seiner  Wohnung
am  ......drei  und  zwanzigsten  September  des  Jahres
tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs.  Nachmittags  um

 

sieben  drei  viertel  Uhr  ein  Kind  männlichen
Geschlechst-  geboren  worden  sei,  welches  —  einen
Vornamen  noch  nicht  -erchalten  habe

—  —
Vorgelesen,  genehmigt  und  wegen  Schreibensunkunde  von  dem
Anzeigenden  mit  seinemn  Handzeichen  versehen.
+++
Der  Standesbeamte.

In  Vertretung.  N.  N.

*)  Anm.  Es  ist  stets  Stand  oder  Gewerbe  des  Anzeigenden  und  der  Eltern  des  Kindes  anzugeben.
        <pb n="414" />
                                                —  396  —

                                       Nr. 1081. 
Berlin,  am  25.  September  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach
bekannt,
die  Hebamme  Frau  Emilie  Habermann,  geb.  Engel
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  Annen-Strasse  No.  11.
Religion*),  und  zeigte  an,  daß  von  der
Amalie  Hergenbach  geb.  Schneider.  evangelischer  Religion,  Ehefrau
des  Schlächters)  Ludwig  August  Hergenbach,
evangelischer  Religion,
wohnhaft  bei  ihrem  Ehemanne  zu  Berlin  in  der  N.  .  .  .  Strasse
No.  79.  ——
zu  Berlin  in  der  Wohnung  ihres  Ehemannes  ——
am..fünf  und  zwanzigsten  September  des  Jahres
tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs  Nachmittags  um
sieben  drei  viertel  Uhr  ein  Kind  männlichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches  die  Vornamen
Herrmann  August  erhalten  habe.
Die  Frau  Habermann  erklärte,  dass  sie  bei  der  Niederkunft  der

Ehefrau  Hergenbach  zugegen  gewesen  sei.)

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben

Emiliie  Habermann.

Der  Standesbeamte.
N.  N.

*)  Anm.  Nur  die  Religion  der  Eltern  braucht  angegeben  zu  werden.  «
«)Anm. Es ist stets Stand oder   Gewerbe des Anzeigenden und der Eltern des  Kindes anzugeben
   «") In den Fällen des §.18. Nr. 2—4. des Gesetzes-vom 6. Februa 1875 ist zu bemerken daß der  Anzeigende bei derNiederkunft
  zugegen  gewesen  ist.
        <pb n="415" />
                                        —  397  —

                                                                                     A.  3.
Nr. 1082.

Berlin,  am  26.  September  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  —„  —  —  .  ..  —
E—  —  bekannt,
der  Weber  )  Hermann  Philipp  Naumann  —
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  M.  Stasse=    No.  20.  —
—  Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der
unverehelichten  Fabrikarbeiterin    Amalie  Schmidt.  —

evangelischer  Religion,
wohnhaft  in  der  A.  .  ..  Strasse  No.  10..  —  —

 

—  —

—

zu  Berlin  in  ihrer  Wohnung  –  ,

 

um——drei und  zwanzigsten  Mai———-  —  des  Jahres
tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs- Nachmittags
um  —sieben  drei  viertel  Uhr  ein  Kind  männlichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches.  den  Vornamen
Eduard  erhalten  habe.

Der  Naumann  erklärte,  dass  er  bei  der  Niederkunst  der  Amalie
Schmidt  zugegen  gewesen  se**i)  und  dass  er  hiermit  das  vorgedachte
Kind  als  von  ihm  erzeugt  anerkenne.

Zu  der  vorstehenden  Eintragung  ist  die  Genehmigung  der
Aufsichtsbehõrde  unter  dem  17.  September  1876  ertheilt.

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben

—

—

—

—  —

—

Herrmann  Philipp  Naumann.
Der  Standesbeamte.
N.  N.
—  —
-  Es  ist  stets  Stand  und  Gewerbe  des  Anzeigenden  und  der  Eltern  des  Kindes  anzugeben.

In  den  Fällen  des  §.  18.  Nr.  2—4.  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  ist  zu  bemerken,  daß  der  Anzeigende  bei  der Niederkunft
  zugegen gewesen  ist
        <pb n="416" />
                                 -----398---                                                                                                                Randvermerk.
No.  1084.

Berlin,  am  1.  Februar  1877.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien
  heute,  der  Persönlichkeit  nach  bekannt,  der
Rentier  Hermann  Lemeke,  wohnhaft  zu  Berlin  in
der  L.  ..  .  Strasse  No.  16.,  evangelischer  Religion,
  und  überreichte  eine  Ausfertigung  der  vor
dem  Kreisgerichte“)  zu  R.  ...  am  6.  Januar  1877
aufgenommenen  Urkunde,  Inhalts  deren  er  das  von
der  unverehelichten  Johanna  Müller  am  23.  Juni
vorigen  Jahres  geborene  Kind  als  von  ihm  erzeugt

anerkannt    hat.
Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben.

Der  Standesbeamte.
N.

*)  oder  statt:  „Kreisgerichte“  „Notar  N.  N.“
        <pb n="417" />
                                         —  399  —

Nr.

am  .....ten
-tausend acht hundert  zig  und

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute
zum  Zwecke  der  Eheschließung:

1.  der
der  Persönlichkeit  nach...............
kannt,
Religion,  geboren  den...................
des  Jahres  tausend  acht  hundert

zu.
„  wohnhaft  zu...................i.

Sohn  de.
wohnhaft
.....................zu.—  —
2.  die
der  Persönlichkeit  nach................

 

 

 

*  kannt,
.  Religion,  geboren  den
............des  Jahres  tausend  acht  hundert
zu....................
„,  wohnhaft........................
Tochter  de  ..................................
-..  ..wohnhaft

zu

                                                                                                           57
        <pb n="418" />
                                              ----400----                                                                                   Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:
3.  d
der  Persönlichkeit  nach
kannt,

Jahre  alt,  wohnhaft  zu

4.  d
der  Persönlichkeit  nach
kannt,
Jahre  alt,  wohnhaft  zu................

In  Gegenwart  der  Zeugen  richtete  der  Standesbeamte
an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
wollen.
Die  Verlobten  beantworteten  diese  Frage  bejahend  und
erfolgte  hierauf  der  Ausspruch  des  Standesbeamten,  daß
er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig  verbundene
  Eheleute  erkläre.

Vorgelesen,  genehmigt  und.

 

 

Der  Standesbeamte.
        <pb n="419" />
                                               —  401  —

Nr.                                                                                    B.

am...,....  «-..tausend acht  hundert.................

  zig  und

 

Vor  dem  unt  zeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute  zum
Zwecke  der  Eheschließung:
I.  der
der  Persönlichkeit  nach.

kannt,

 

Religion,  geboren  den.
des  Jahres  tausend  acht  hundert
zu

„,  wohnhaft  zu  .

 

 

 

 

Sohn  de

 

 

wohnhaft

zu



2.  die
der  Persönlichkeit  nach.

 

kannt,

 

Religion,  geboren  den
–  des  Jahres  tausend  acht  hundert
zu

 

,  wohnhaft  zu.

 

 

Tochter  de

 

 

wohnhaft

zu

 

                                                                                                               57*
        <pb n="420" />
                                        —  402  —
Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:
3.  d
der  Persönlichkeit  nach

kannt,
Jahre  alt,  wohnhaft  zu

4.  d
der  Persönlichkeit  nach

kannt,
Jahre  alt,  wohnhaft  zu

In  Gegenwart  der  Zeugen  richtete  der  Standesbeamte  an

die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.
Die  Verlobten  beantworteten  diese  Frage  bejahend  und  erfolgte
hierauf  der  Ausspruch  des  Standesbeamten,  daß  er  sie  nunmehr
kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  erkläre.

Vorgelesen,  genehmigt  und


                            Der  Standesbeamte.
        <pb n="421" />
        .                                       -----403---                                                                                              No.538

Durch  rechtskräftiges  Urtheil  des  Kõniglichen
  Stadtgerichts  zu  Berlin  vom  13.  October
1878  ist  die  Ehe  zwischen  dem  Julius  Schneider
  und  der  Hermine  Schneider  geb.  Neuberg
aufgelöst  worden.

Berlin,  5.  Ianuar  1879.

Der  Standesbeamte.

In  Vertretung.
N.

—

2

Anmerk.  Es  ist  in  allen  Fällen  Wohnort,
Stand  oder  Gewerbe  der  Verlobten,  der

Eltern  der  Verlobten,  sowie  der  Zeugen  anzugeben.


der  Schmiedemeister  Julius  Schneider,

B.  1.
Nr.  538.
Berlin.  am  drei  und  und zwanzigsten
December  —.  tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute
zum  Zwecke  der  Eheschließung:

 

der  Persönlichkeit  nach  durch  den  von  Person  be  kannten  Sekretair

Philipp  Menthe-  —  —  anerkannt,

 

—  ——  evangelischer  Religion,  geboren  den  drei  und  zwanzigsten
September  —  des  Jahres  tausend  acht  hundert
vierzig  und  sechs  —.zu  Potsclam  —.

–  %  wohnhaft  zu  Berlin  in  der  A..
Strasse  No.  37.,

 

Sohn  des  Hausbesitzers  Eduard  Schneider  und  dessen  Ehefrau

 

Anna  geb.  Müller,  wohnhaft

zu  Potsdam;

2.  die  Hermine  Neuberg,

der  Persönlichkeit  nach  durch  den  p.  Menthe  —

 

kannt,

 

evangelischer  Religion,  geboren  den  ein  und  dreissigsten
Mai  —  des  Jahres  tausend  acht  hundert
fünfzig  und  vier  —  zu  Schöneberg  bei  Berlin  —
„  wohnhaft  zu  Berlin,

—

 

 

—
—Ô

Tochter  des  verstorbenen  Tischlermeisters  Hermann  Neuberg  und  der
verstorbenen  Ehefrau  desselben  Marie  geb.  S#hmickt,  zuletzt  ——
wohnhaft  zu  Danzig.
        <pb n="422" />
                                                                  —  404  —

Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:
der  Tischler  Hermann  Rautenberg,
der  Persönlichkeit  nach

 

 

bekannt,

 

sechs  und  zwanzig  —  Jahre  alt,  wohnhaft  zu  Berlin  in  der

 

die  Antonie  Liebau,  Schneiderin..  —
der  Persönlichkeit  nach  durch  den  p.  Menthe  —  —

anerkannt,

 

zwei  und  zwanzig  Jahre  alt,  wohnhaft  zu  Berlin  in  der
verlängerten  A.  .  .  .  Strasse  No.  3.  —  —

In  Gegenwart  der  Zeugen  richtete  der  Standesbeamte
  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander
die  Frage:

ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
  wollen.
Die  Verlobten  beantworteten  diese  Frage  bejahend  und
erfolgte  hierauf  der  Ausspruch  des  Standesbeamten,
daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig
verbundene  Eheleute  erkläre.

Vorgelesen,  genehmigt  und  ron  der  Antéonie  Libau  wegen
Schreibensunkunde  mit  ihrem  Handzeichen  versehen,  von  den  anderen

Erschienenen  unterschrieben

 

Julius  Schneider.  Hermine  Schneider  geb.  Neuberg.
Hermann  Rautenberg.  +++
Der  Standesbeamte.
In  Vortretung.  N.
Die  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptregister  beglaubigt.

Berlin,  am  23ten  December  —  1876.

 

Der  Standesbeamte.
N.  N.
        <pb n="423" />
                                             —  405  —

Nr.

am  18

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach

kannt,

wohnhaft  zu
und  zeigte  an,  daß  —.

alt  Religion,
wohnhaft  zu
geboren           zu                                                                                                                                        de

zu

am               ten

des  Jahres  tausend  acht  hundert  zig  und
......s                      um--—  Uhr

verstorben  sei

Vorgelesen,  genehmigt  und

 

Der  Standesbeamte.
        <pb n="424" />
                                             ----406-- -                                                                                                                 Nr.

                                                          am  18

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach

kannt,
wohnhaft  zu.  –
und  zeigte  an,  daß
alt  Religion,
wohnhaft  zu.
geboren  zu
de
zu
am  "ter
des  Jahres  tausend  acht  hundert  -zig  und
.  um..  .  Uhr
verstorben  sie.
Vorgelesen,  genehmigt  und.

Der  Standesbeamte.
        <pb n="425" />
                                                 -----407----                                                                               “  ....-am·  18

Vordem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  nach  .  -.
...........,............-.kanntwohnhaft

  zu
und  zeigte  an,  daß

 

alt       Religion,
wohnhaft  zu.

geboren  zu  .  .- 



 

am-.......  ten.............................»
des Jahres tausend acht hundert.....................zig und

verstorben  sei

Vorgelesen,  genehmigt  und  .- 



Der  Standesbeamte.
        <pb n="426" />
                                              —  408—

Nr.

am               18

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  nach
kannt,

wohnhaft  zu

und  zeigte  an,  daß
alt  Religion,
wohnhaft  zu

geboren  ...........................

de

 

am   ...............         .........ten.
des  Jahres  tausend  acht  hundert.  zig  und

verstorben  sei

Vorgelesen,  genehmigt  und.

Der  Standesbeamte.
        <pb n="427" />
                                             —  409  —

                                    Nr.48

Berlin,  am  6.  Ianuar  1876.

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach
bekannt,

 

Frau  Antonie  Emile  Starke........
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  A...  .Strasse  No.  18.
und  zeigte  an,  daß  ur  Ehemann,  der  Kaufmann  Eduard  Herrmann
Starke,,  —  —  —
36  Jahre  alt,  evangelischer  Religion,
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  A.  .  .  .  Strasse  No.  18.

geboren  zu  Angermünde  ——  —  —

Sohn  des  Kaufmanns  Emanuel  Starke  und  dessen  Ehefrau

-

Marie,  geb.  Löwenthal  zu  Potsdam,

 

 

zu  Berlin  —

 

am  fünften........„  Januar

 

des  Jahres  tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs  —

Vormittags  um  acht  ein  halb  Uhr

 

verstorben  sei.  —  —

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben

Emille  Starke.

Der  Standesbeamte.
N.  N.                                                                                             58*
        <pb n="428" />
                                                     —410  —

C.2.                                        Nr.49  .

Berlin,  am  6.  Januar  1876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  nach...
bekannt,

der  Regierungrath  Gustav  Oerthel  —
wohnhaft  zu  Berlin  in  der  A...  Strasse  No.  9
und  zeigte  an,  daß  Anton  Emil  Oerthel,  Gymnasiast,

18....  Jahre  alt,  evangelischer  Religion,

 

wohnhaft  zu  Berlin  in  der  A.  ..  Strasse  No.  9.  —
geboren  zu  Magdeburg,  ledigen  Standes.  —  —

—  ——

Sohn  ........des  Anzeigenden  und  seiner  Ehefrau  Louise,  geb.
Heidenreich  —

zu  Berlin—–..————————–..—
fünf  ten  Januar  —

des  Jahres  tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs

am  —  –

 

 

 

Nachts  um  ——zwei  ein  halb  Uhr
verstorben  sei.

 

 

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben

–

—

—
Gustav  Oerthel.

Der  Standesbeamte.
N.  N.
        <pb n="429" />
         -----411---                                                                                                                                     No.  50.

Gemäss  Verfügung  des  Kõniglichen  Stadtgerichts
  zu  Berlin  vom  10.  September  1876
wird  berichtigend  bemerkt,  das  der  Schneider
Hermann  Lehrmann  bereits  am  vierten  Januar
1876  Nachmittags  um  6  ½  Uhr  verstorben  ist.

Berlin,  16.  September  1876.

Der  Standesbeamte.

In  Vertretung.
N.

    

Nr.  50.

Berlin,  am  6.  Januar-  1876·

 

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,
der  Persönlichkeit  nach  durch  den  von  Person  bekannten  Secretair
Carl  Hanke  anerkannt,

der  Fuhrherr  Emil  Heinrich  Hetzel

wohnhaft  zu  Berlin  in  der  R..  ..  -Strasse  No.  37.  —

und  zeigte  an,  daß  der  Schneider  Hermann  Lehrmann,  —

—  —

—  —

40  Jahre  alt,  —  —  evangelischer  Religion,
wohnhaft  zu  Stettin,

geboren  zu  (unbekannt),  zuletzt  verheirathet  gewesen  mit  der  verstorbenen

  Antonie  geb.  Riebe

 

Sohn.  bes  Schlossers  Philipp  Lehrmann  und  dessen  Ehefrau
Rosalie  geb.  Tiemann  zu  Stettin.—  —

zu  Berlin  in  des  Anzeigenden  Behausung  ——  —

am  fünften  Januar  –—

des  Jahres  tausend  acht  hundert  siebenzig  und  sechs.

 

 

Nachmittags  um  —.sechs  ein  halb  Uhr
verstorben  sei.

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben

—

—
—

Heinrich  Hetzel.

Der  Standesbeamte.
N.  N.
        <pb n="430" />
                                                        —412  —

C.  4.                           Nr.  51                                                                                                              Berlin,  am  6.  Jantar.  13876.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

der  Persönlichkeit  nach

die  Hebamme  Wittwe  Ida  Friedemann  geb.  Janke,

—  bekannt,

wohnhaft  zu  Berlin  in  der  N.  .  ..  «  Strasse  No.  17.,

und  zeigte  an,  daß  

 
 
  
 
      

wohnhaft  zu

geboren  z.

am.

des  Jahres  tausend  acht  hundert

   
 
 
  

s  um

verstorben  sei.

Vorgelesen,  genehmigt

len

zig  und

Religion,

Uhr

von  Louise  Naumann  geb.  Müller,  evangelischer
  Religion,  in  der  Wohnung  ihres  Ehemannes,
  des  Hutmachers  Robert  Naumann,
evangelischer  Religion,  zu  Berlin  in  der  A.  .  .-Strasse
  No.  67,  am  fünften  Januar  dieses
Jahres  Nachmittags  um  drei  Uhr  ein  Kind
weiblichen  Geschlechts  geboren  und  dass  dieses
Kind  in  der  Geburt  verstorben  sei.

Die  Frau  Friedemann  erklärte,  das  sie
bei  der  Niederkunft  der  Frau  Louise  Naumann
zugegen  gewesen  sei.  .

(Nebenstehend  19  Zeilen  gestrichen.)

Vorgelesen,  genehmigt  und  unterschrieben

Ida  Friedemann.

Der  Standesbeamte.

N.  N.
        <pb n="431" />
                                —  413  —

Bescheinigung

der

Ebeschließung.

Zwischen  dem
wohnhaft zu
und  der..

wohnhaft  zu

 

ist  vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  heute  die  Ehe  geschlossen  worden.

am  ten.  18

Der  Standesbeamte.

(Siegel.)
        <pb n="432" />
        D.  1.                                                                                                                                                              -----414---Bescheinigung


der

Eheschließung.

Zwischen  dem  Schlosser  Herrmann  Philipp  Naumannwohnhaft
  zu  Berlin  ——  ——
und  der  Anna  Catharina  Reinhardt.  —

wohnhaft  zu  Luckenwalde.............

ist  vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  heute  die  Ehe  geschlossen  worden.
Berlin,  am.  .........ten  Febrrar  —  1876.
Der  Standesbeamte.

N.
(Siegel.)
        <pb n="433" />
                                               —  415  —

Aufgebot.

E-  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß

wohnhaft  zu
Sohn  de

und  die

—

wohnhaft  zu
Tochter  de

 

 

 

 

 

 

 

die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.

Die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  hat  in  de...

–.  .  zu  geschehen.

 

Ausgehängt  am
am ............ten

Abgenommen  am

—am  ten.–  18.  .
Der  Standesbeamte.
hause  zu
–—18
–  ten  —  18
–  am  .  iten  –  1
        <pb n="434" />
                                                   —  416  —

Aufgebot.

Es  wird  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß

1.  der  Tischler  Hermann  Ludwig  Starke#  ..„.„..

Sohn

2.  und  die

wohnhaft  zu  Neustadt-Eberswalde

—  —

wohnhaft  zu  Berlin,  Früher  wohnhaft  zu  Rathenau,“)  ;

des  Maurermeisters  Anton  Philipp  Starke  und  dessen  Ehefrau  Emilie  Louise  geb.  Pelkmann

beide  wohnkaft)  zu  Rathenau  —  ——  —  —

die  Auguste  Antonie  Neubauer———  —  —

—  —  —

 

 

Tochter  des  Schlossermeisters  Theodor  Wilhelm  Neubauer,  wohnhaft  zu  Neustadt-  Eberswalde,  und  der  verstorbenen

  Ehefrau  desselben  Dorothea  geb.  Heymann  —  .„- 



.  ——  Ô
die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen.

Die  Bekanntmachung  des  Aufgebots  hat  in  den  Gemeinden  Berlin.  Rathenau  und  Neustadt-  Ebers-—
  —  —  —  —  zu  geschehen.

 

 

walde.  —
Berlin,  am..  26ten  Februar  1876.
Der  Standesbeamte.
N.
Ausgehängt  am  —.  Rathhause  zu  Neustadt-  Eberswalde  —  —
am  —1ten  März.  1876.
Abgenommen  am  —  16ten  März  ———  1876.
Neustadt-Eberswalde,  am  —  16ten  März:  —  1876.
(Siegel.)  Der  Bürgermeister.
X.
)  Vergl.  Ges.  v.  6.  Februar  1875  §.  46.  Nr.  3.
*#)  Es  ist  stets  der  Wohnort  der  Eltern  der  Verlobten  anzugeben.

*“)  Zwischen  dem  Tage  des  Aushangs  und  der  Abnahme  müssen  14  volle  Kalendertage  liegen.
        <pb n="435" />
                                         —  417  —

Standesamtliche  Ermächtigung.

Der  unterzeichnete  Standesbeamte  des

zu

ertheilt  hierdurch  die  Ermächtigung,  daß  die  Ehe  zwischen
1.  dem
wohnhaft  zu
Sohn  de

.  und  der
wohnhaft  zu
Tochter  de

vor  dem  Standesbeamten  zu

geschlossen  werde.

F.

Standesamts

Zugleich  bescheinigt  der  unterzeichnete  Standesbeamte,  daß  das  Aufgebot  vorschriftsmäßig

erfolgt  ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind.

am  ten

Der  Standesbeamte.

                                                                              59
        <pb n="436" />
                                             —  418  —

 

F.  1
Standesamtliche  Ermächtigung.
Der  unterzeichnete  Standesbeamte  des  Königlich  Preussischen  —  Standesamts
zu  Berlin
.
ä  .

.
ertheilt  hierdurch  die  Ermächtigung,  daß  die  Ehe  zwischen
1.  dem  Kaufmann  Carl  Anton  Scholz,
wohnhaft  zu  Berlin,  —  --Sohn des Rentiers Herrmann Eduard Scholz-und dessen Ehefrau Emilie geb. Schaumann, beide wohnhaft


zu  Berlin

 

 

 

..  —  —

.
und  der  Auguste  Caroline  Gerber,  Lehrerin
wohnhaft  zu  Berlin,  —  —

Tochter  des  Kaufmanns  Ludwig  Emil  Gerber  und  dessen  Ehefrau  Therese  geb.  Heidenreich,  beide  wohnhaft
  zu  Potsdam,

1
«

 

 

 

 

 

 

,-»-

  dem  Standesbeamten  zu  Potsdam
geschlossen  werde.
Zugleich  bescheinigt  der  unterzeichnete  Standesbeamte,  daß  das  Aufgebot  vorschriftsmäßig  durch  Aushang
  an  dem  Rathhause  zu  Berlin  vom  27  his  17ten  December  1876  ——

 

 

—  —  Ú.
erfolgt  ist  und  daß  Ehehindernisse  nicht  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  sind.
Berlin,  am  —  7ten  December  –1876·
Der  Standesbeamte.
.
(Siegel.)
        <pb n="437" />
                                           —  419  —

Geburtsurkunde.

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,  der
Persönlichkeit  nach

kannt,

wohnhaft  zu

Religion,  und  zeigte  an,  daß  von  der

Religion,
wohnhaft
zu.
am  ten  .  des  Jahres
tausend  acht  hundert  zig  und  s
um-  Uhr ein Kind »....lichen
Geschlechts  geboren  worden  sei,  welches  Vornamen

erhalten  habe
        <pb n="438" />
                                                       —  420  —

Vorgelesen,  genehmigt  und

Der  Standesbeamte.

Daß  vorstehender  Auszug  mit  dem  Geburts-Haupt-Register
des  Standesamts  zu
gleichlautend  ist,  wird  hiermit  bestätigt.

am  ten  18

Der  Stanbesbeamte.

(Siegel.)
        <pb n="439" />
                                                  —  421  —

                                                                                        B.  b
Heirathsurkunde.

tausend  acht  hundert.  .....zig  und

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschienen  heute
zum  Zwecke  der  Eheschließung:
der
der  Persönlichkeit  nach
kannt,
—  Religion,  geboren  den
des  Jahres  tausend  acht  hundert

 

 

 

–  ,  wohnhaft  zu
Sohn  de.
wohnhaft
de.

der  Persönlichkeit  nach  —
kannt,
Religion,  geboren  den..
––.  des  Jahres  tausend  acht  hundert

zu  »-,wohnhaftzu«
        <pb n="440" />
                                               —  422  —

Tochter  de

 

.  d

wohnhaft
zu
Als  Zeugen  waren  zugezogen  und  erschienen:
.  d
der  Persönlichkeit  nach
kannt,
Jahre  alt,  wohnhaft  zu
der  Persönlichkeit  nach
kannt,

Jahre  alt,  wohnhaft  zu

In  Gegenwart  der  Zeugen  richtete  der  Standesbeamte
an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage:
ob  sie  erklären,  daß  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen
  wollen.
Die  Verlobten  beantworteten  diese  Frage  bejahend  und
erfolgte  hierauf  der  Ausspruch  des  Standesbeamten,
daß  er  sie  nunmehr  kraft  des  Gesetzes  für  rechtmäßig
verbundene  Eheleute  erkläre.

Vorgelesen,  genehmigt  und  ------------.

Der  Standesbeamte.

Daß  vorstehender  Auszug  mit  dem  Heiraths-Haupt-Register
des  Standesamts  zu
gleichlautend  ist,  wird  hiermit  bestätigt.
—  am  ten.  18

Der  Standesbeamte.

(Siegel.)
        <pb n="441" />
                                                     —423  —

Sterbeurkunde.

am  18

Vor  dem  unterzeichneten  Standesbeamten  erschien  heute,

 

der  Persönlichkeit  nach  .-kannt,

wohnhaft  zu

und  zeigte  an,  daß

 

 

 

 

alt  Religion,
wohnhaft  zu  —  —  —
geboren  zu
de
zu  —  ...
am  ..(ten.
des  Jahres  tausend  acht  hundert  zig  und

-s  um.  Uhr

                                                                     60
        <pb n="442" />
                                            —  424  —

verstorben  sei.

Vorgelesen,  genehmigt  und

Der  Standesbeamte.

Daß  vorstehender  Auszug  mit  dem  Sterbe-Haupt-Register
des  Standesamts  zu

gleichlautend  ist,  wird  hiermit  bestätigt.

-------  am.  ten  18

Der  Standesbeamte.

(Siegel.)
        <pb n="443" />
                                              —  425  —

In  Gemäßheit  des  §.  1  Abs.  2  und  §.  4  der  vorstehenden,  vom  Bundesrath  erlassenen  Ausführungs-Verordnung
  zum  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875,
werden  die  Formulare  zu  den  Standésregistern  und  Registerauszügen  in  der,  der  Ausführungs-Verordnung
entsprechenden  Form  und  Gestalt  den  Bundesregierungen  mitgetheilt  werden.  Der  vorstehende  Abdruck  dieser
Formulare  ist  nur  für  den  Wortlaut  maßgebend.

Berlin,  den  5.  Juli  1875.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

                                          5.  Post.  Wesen.

—

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecken  Wolfsgefährth-Greiz  und  Greiz-Weischlitz.

Die  Eisenbahnstrecken  Wolfsgefährth-Greiz  und  Greiz-Weischlitz  werden  am  1.  bezw.  15.  Juli
eröffnet  und  von  denselben  Terminen  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  durch  Vermittelung
von  Postschaffnern  benutzt  werden,  welche  dem  Kaiserlichen  Postamte  in  Gera,  Fürstenthum  Reuß,  zugewiesen
  sind  und  den  Dienst  über  Wolfsgefärth  hinaus  in  den  durchlaufenden  Zügen  von  bezw.  bis  Gera
wahrnehmen  werden.

An  den  neuen  Bahnlinien  liegen,  außer  der  Postagentur  in  Wolfsgefärth  und  den  bereits  zu
den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörigen  Postanstalten  in  Greiz,  Plauen  in  Sachsen  und  Weischlitz,  die
Postexpeditionen  in  Berga  a.  d.  Elster  und  Elsterberg,  welche  für  das  Fahrpost-Expeditionsgeschäft  in  die
Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  25.  Juni  1875.

                                   Kaiserliches  General-Postamt.

Eröffnung  der  Eisenbahn  Bienenburg-Hildesheim-Löhne.

Die  Eisenbahn  zwischen  Vienenburg  und  Löhne  über  Hildesheim  in  Hannover  und  Hameln  wird  am
30.  Juni  eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung
  von  Bahnposten  benutzt  werden,  welche  dem  Bahnpostamte  Nr.  29  in  Halle  a.  S.  zugewiesen  sind.
Außer  den  Postanstalten  in  Vienenburg,  Ringelheim,  Hildesheim  in  Hannover,  Nordstemmen,
  Elze  in  Hannover,  Coppenbrügge,  Hameln,  Oeynhausen  und  Löhne,  welche  bereits  zu
den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegen  an  der  neuen  Bahn:
a)  das  Postamt  in  Rinteln,
b)  die  Postverwaltungen  in  Oldendorf,  Reg.-Bez.  Kassel,  und  Vlotho,  ·
c) die-Postexpeditionen in Derneburg, Düngen, Othfresen und Voldagsen welche
sämmtlich  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten;
4)  die  Postagenturen  in  Baddeckenstedt  und  Osterwald.
Berlin  W.,  den  26.  Juni  1875.

Kaiserliches  General-Postamt.

                                                                                              60*
        <pb n="444" />
                                                —  426  —

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Görlitz-Reichenberg  in  Böhmen.

Die  Eisenbahnstrecke  Görlitz-Reichenberg  in  Böhmen  über  Seidenberg,  Neg.-Bez.  Liegnitz,  wird  am
1.  Juli  eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  benutzt  werden

und  zwar:

a)  auf  der  Strecke  Görlitz-Seidenberg  unter  Begleitung  von  Bahnposten,  welche  dem  Bahnpostamte

  Nr.  4  in  Berlin  zugewiesen  sind,

b)  auf  der  Strecke  Seidenberg-Friedland  in  Böhmen-Reichenberg  in  Böhmen  unter

Begleitung  von  K.  K.  österreichischen  Postschaffnern.

An  der  neuen  Bahn  liegen  auf  deutschem  Gebiete  außer  dem  Postamte  in  Görlitz,  welches  bereits
zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehört,  die  Posterpeditionen  in  Nikcisch  und  Seidenberg,  Reg.-Bez.  Liegnitz,

welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  26.  Juni

1875.
                                             Kaiserliches  General-Postamt.

Uebersicht

über  die  während  des  II.  Vierteljahrs  1875  im  deutschen  Reichs-Postgebiete
eingerichteten  und  aufgehobenen  Postanstalten.

 

Ortsbezeichnung.

—  —  —

 

Alexisbad
Alt-Schalkowitz

Arnum

Arnsdorf  Creis  Liegnitz)
Augustusbad

Bad  Eilsen

Bassenheim

a
Berlin  Nr.  47  (Dresdener  Bahnhof)
Bollersleben

Borkum

Bredereiche

Brocken

Carlsberg

Dievenow

Drahnsdorf

Drei  Aehren

Elberfeld

Ellerbeck

Freiersbach  bei  Appenweier
Goczalkowitz

Heddesheim

 

 

Eigenschaft  der  eingerichteten  bez.
aufgehobenen  Postanstalten.

 

A.  Eingerichtete  Postanstalten.

Postexpedition
Postagentur

o.
Postexpedition
Postagentur
Postexpedition
Postagentur

Postenetion
Postagentur
Postexpedition
Postagentur
do.

do.
Postexpedition
Postagentur

do.
Stadtpostexpedition
Postexpedition
Postagentur
Postexpedition
Postagentur

 

 

Ober--Postdirektions-Bezirk.

Magdeburg.
Breslau.

Kiel.

Liegnitz.
Dresden.
Hannover.
Koblenz.

Köslin.

Berlin.

Kiel.

Oldenburg.
Potsdam.
Magdeburg.
Königsberg  i.  Pr.
Stettin.
Frankfurt  a.  d.  O.
Straßburg  i.  E.
Düsseldorf.

Kiel.
Karlsruhe.
Oppeln.
Karlsruhe.
        <pb n="445" />
        Ortsbezeichnung.

Heilige Damm

Hochwald                                                                                                                       Hohenfichte                                                                                                   Inselsberg                                                                                                                 Inganten                                                                                                                   Kiel

Kukoreiten
Landeck
Langendiebach
Mahlow
Manow

Rebel
Neuhäuser
Neuheide
Neukuhren
Pawlowo
Pockau
Pogegen
Rangsdorf
Reinerz
Rippoldsau
Roman
Saßnitz
Salzhausen  in  Hessen
Schneekoppe
Schweizermühle
Schwarzwald
Stolp  in  Pommern
Stonischken
Tagsdorf

Uckro

 

Vendenheim
Wannensee

Groß-Machnow
Lichtenrade
Norddorf  a.  Amrum
Aesellow
Nippoldsau-Klösterle
Ricken  "

Saugen

Siegendor    (Steudnitz)
Wiegzen-    

l

 

B.

—  427  —

Eigenschaft  der  eingerichteten  bez.
aufgehobenen  Postanstalten.

Postexpedition
Postagentur
do.

do.

do.
Stadtpostexpedition
Postagentur
Postexpedition
Postagentur
do.
do.
do.
Postexpedition
Postagentur
Postexpedition
Postagentur
Postexpedition

o.
Postagentur
Postexpedition
do.

Postagentur
Postexpedition
Postagentur
do.
do.
do.
Stadtpostexpedition
Postexpedition

Postagentur
Postexpedition

 

o.
Postagentur
Aufgehobene  Postanstalten.
Postexpedition
do.
Postagentur
do.
do.
Postexpedition
Postagentur

Postexpedition
Postagentur

 

Oberpost-Direktions-Bezirk.

 

Schwerin.
Straßburg  i.  E.
Leipzig.
Erfurt.
Gumbinnen.
Kiel.
Gumbinnen.
Breslau.
Kassel.
Potsdam.
Köslin.
Kiel.
Königsberg  i.  Pr.
Breslau.
Königsberg  i.  Pr.
Posen.
Leipzig.
Gumbinnen.
Potsdam.
Breslau.
Konstanz.
Köslin.
Stettin.
Darmstadt.
Liegnitz.
Dresden.

osen.

öslin.
Gumbinnen.
Straßburg  i.  E.
Frankfurt  a.  d.  O.
Straßburg  i.  E.
Potsdam.

Potsdam.
do.

Kiel.
Stettin.
Konstanz.
Gumbinnen.
do.
Liegnitz.
Gumbinnen.
        <pb n="446" />
                                                 —  428  —

                                    6.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  dem  Kaiserlichen
Konsul  R.  Kind  in  Antwerpen  den  Charakter  als  General-Konsul  zu  verleihen  geruht.

Dem  großbritannischen  Konsul  Herrn  William  James  Hertslet  in  Königsberg  i.  Pr.  ist
Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  für  die  Provinzen  Preußen,  Posen  und  Schlesien  ertheilt
  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vize-Konsulats  zu  Sulina,  von  Bassewitz,  ist  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von
Deutschen  zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="447" />
                                     Central.  Blatt

                                für  das

                          Deutsche  Reich.

                             Herausgegeben

                                Reichskanzler-Amt.

Zu  legleben  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

III.  Jahrgang·  Berlin,  Freitag,  den  16.  Juli  1875.  Nr..29.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs=  Sachen:  Verweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet;  —  Bekanntmachung
derjenigen  Weisungen,  welche  zu  beobachten  sind,  wenn  es  Klasse;  -  Errichtung  eines  Grenzsteueramts
sich  um  vorläufge  Festnahme  eines  flüchtigen  Verbrechers  "  Marine  und  Schiffahrt:  Quarantaine-Vorschrift.  435
in  England  handelt  .........  Seit  426.  "  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Bekanntmachung,  betr.

2.  Münz-Wesen  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zulässige

Fehlergrenze    bei  zylindrischen  Hohlmaaßen

nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten  432
Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Errichtung  eines  Nebenzollamts

5.
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8.  —  Nachweisung  über  die  am  30.  Juni  1875.  Js.  Post-  Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Eröffnung.    436
im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  Eisenahnstrecke  Glatz  Habelschwerdt;  —  Eröffmmg  der
deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  Eisenbahn  Oels  in  Schlesien-Gnesen  436.

 

                      1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  der  Handelsmann  Israel  Bild,  gebürtig  aus  Tarnow  (Galizien,  Oesterreich),  in  Jahre
1872  naus  Chrzanow  (daselbst)  nach  Kattowitz  in  Preußen  übergesiedelt,  31  Jahre  alt
2.  der  russische  Ueberläufer,  Arbeiter  Leon  Loewy,  gebürtig  ans  Radomsk  in  Russisch-  Polen,
im  Jahre  1872  nach  Kattowitz  in  Preußen  übergesedeln,  30  Jahre  alt,
zu  1  und  2  nach  erfol  Heer  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Hehlerei,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  in  Oppeln  vom  26.  Oktob  e  v.  Js.  (publizirt
und  ausgeführt  zu  1  am  26.  November  v.  Is.,  zu  2  am  18.  Juni  d.  Js.);
und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strasgesesbuche  sind
3.  der  Schneider  Paul  Thomay  aus  Brembek  bei  Kalisch  in  Russisch-Polen,  56  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Abweichens  von  der  Reiseroute,
  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  in  Posen  vom  3.  Juli

der  russische  Ueberläufer  Diemit  Rupczow  (alias  Rapczok)  aus  Lenczyc  (Gouvernement
Warschau  in  Russisch-Polen),  41  Jahre  alt,  nach  erfolgter  Ferichtlicher  Bestrafung  wegen
bnnge.  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Bezirks-Regierung  in  Oppeln  vom
uni  d.  Js.
5.  der  Uhrmachergehülfe  Adolf  Piller,  geboren  1849  zu  Bilin  (Kreis  Saaz  in  Böhmen),
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Landdrostei  in  Lüneburg  vom  6.  Juli  d.  Js.;  -

                                                                                                           61

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                                                     —  430  —

6.  der  Schneider  Jean  Pierre  Grau,  gebürtig  aus  Bliesbrücken  (Kreis  Saargemünd  in
Lothringen),  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,  65  Jahre  alt,  nach  erfolgter
gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten
  zu  Metz  vom  2.  Juli  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

Weisungen,  welche  zu  beobachten  sind,  wenn  es  sich  um  vorläufige  Festnahme  eines  flüchtigen  Verbrechers
  in  England  handelt.

In  Nr.  12  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich  von  1874  (S.  101  ff.)  sind  diejenigen  Vorschriften
bekannt  gemacht,  welche  von  den  deutschen  Behörden  zu  beobachten  sind,  wenn  sie  auf  Grund  des  Ausliefeungsvertages
  mit  Großbritannien  vom  14.  Mai  1872  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  229  ff.)  eine  Auslieferung
nachsuchen

Diese  Vorschriften  sind  zu  beobachten,  damit  der  Auslieferungsantrag  dem  Vertrage  gemäß  begründet
und  darauf  hin,  gemäß  Artikel  IX  des  Vertrages,  zur  Festnahme  des  Flüchtlings  geschritten  werden  kann.

Erscheint  es  in  dringenden  Fällen  wünschenswerth,  daß  eine  vorläufige  Festnahme  stattfinde,  um
in  der  Zwischenzeit  einen  dem  Vertrage  gemäß  begründeten  Antrag  stellen  zu  können,  so  sind  neben  den
gedachten  Vorschriften  noch  folgende

                                            Weisungen
zu  beobachten.  1  



1.  Das  Ersuchen,  die  vorläufige  Festnahme  einer  Person  herbeizuführen,  deren  Auslieferung
auf  Grund  des  Auslieferungsvertrages  mit  Großbritannien  vom  14.  Mai  1872  beantragt
werden  soll,  ist  unter  Angabe  der  dem  Verfolgten  zur  Last  gelegten  strafbaren  Handlung
und  mit  thunlichst  genauer  Beschreibung  seiner  Person  an  diejenige  Kaise  rlich  deutsche  Konsulatsbehörde
  im  vereinigten  Königreich  zu  richten,  in  deren  Bezirk  der  Verfolgte  vermuthet
wird.

2.  Von  dem  gestellten  Ersuchen  (Ziffer  1)  ist  das  Kaiserlich  deutsche  General-Konsulat  zu  London
gleichzeitig  und  wenn  das  Ersuchen  telegraphisch  erfolgte,  ebenfalls  im  telegraphischen
Wege  in  Kenntniß  zu  setzen.

3.  An  das  Kaiserlich  deutsche  General-Konsulat  u  London  ist  der  Antrag  da  un  ausschließlich
zu  richten,  wenn  Spuren  des  Verfolgten  fehlen  oder  über  dessen  Aufenthalt  an  einem  bestimmten

  Orte  im  vereinigten  Königreiche  Nachrichten  nicht  vorliegen.  Selbstverständlich  sind

in  diesem  Falle  in  der  Regquisition  etwaige  Anhaltspunkte,  welche  zur  Ermittelung  des

Verfolgten  dienen  können,  mitzutheilen.

4. Zur  Berücksichtigung  geeignet  sind  in  allen  Fällen  nur  Anträge,  welche  von  den  zuständigen

(Gerichts=  oder  Polizei=  resp.  Dienst-)  Behörden  ausgehen.

5.  Nach  Eingang  der  Benachrichtigung  darüber,  daß  die  Ergreifung  und  Festnahme  der  versolgten
  Person  stattgefunden  hat,  sind  die  zur  Begründung  des  Auslieferungsantrages  vertragsmäßig

  in  der  Nr.  12  des  Central=  Blattes  für  das  Deutsche  Reich  von  1874  S.  101  ff

abgedruckten  Bekanntmachung  näher  bezeichneten  Schriftstücke  in  Abschriften,  deren  Uebereinstimmung

  mit  den  Originalen  durch  die  requirirende  Behörde  zu  bescheinigen  ist,  unverzüglich
  an  das  Kaiserlich  deutsche  General-Konsulat  zu  London  zu  senden,  um  dem  letzteren
zur  Aufrechthaltung  der  vorläufigen  Festnahme  zu  dienen.

6.  Gleichzeitig  oder  baldthunlichst  darauf  ist  eine  zweite  beglaubigte  Abschrift  der  sub  5

erwähnten  Schriftstlicke,  welche  zur  Begründung  des  diplomatischen  Auslieferungsantrages

  bestimmt  ist,  den  vorgesetzten  Behörden  mit  der  Bitte  um  thunlichst  beschleunigte
  Weiterbeförderung  im  Instanzenzuge  einzureichen.

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Or

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                                               —  431  —

2.  Münz-Wesen.

Uebersicht

der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  3.  Juli  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Inder  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  1  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  27.  Juni  —  —
bie  3.  Zoll  1875“  Doppel.  5  1  20  «  10  5  1
sind  geprägt  kronen  Kronen.Mark-  Mark-  Pfennig-  Pfennig  ·  Pfennig  ·  ¶  Pfennlg  ·  ¶  Pfennig
worden  in:  1  -  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke  stücke
Mark.  *  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.   Mark.Pf.
:  I
a)  Berlin  .  .  —  —  s  43387  %  /8  „  0/  40  %%  41  #
b)  Hannover  —  —  —  2162  —  —  —  —  —  —1A0,495  —  73346·—
c)  Frankfurt  #  —  —  —  148,300  82,00060  6.946  10  —  —5973|12  38885  *
d)  München.  —  —  —  1620005  84200  —  nto  —3400  1  —  /176—
e)  Dresden  —  122000  4400/—1½4%%  S—  —
f)  Stuttgart.  —  —  —  138,078  55.  16,989  80  9.50  —  m—.-g)
  Karlsruhe.  —  —  —  280416719680  —"J  ——11250-  4,800—  4,000  —
h)  Darmstadt  —  —  57.880.  9000  —  —  EEEIE
i)  Hamburg  2  —  —  38/56)  V  —  1s868568130  1#  610  w  —  %  —
Summe  11  —  —  57  20069  466|  324983  *  113901—  7·40|  70·5  6  3
2.  8  *  1  #  I
geprägt in:I  ’  "  I
a) Berlin  .(-5527400  100605830  8451710229017243044491  so  tagt-Ost  1120456  so  103827170563,751520
b) Hannover    498314402712780  59092824  2441,803  —  394,764%  8  400.  114  120  2  80
c)  Frankfurt.  ½%  446,  460  51,914,4410  -  308366361|1.423,807.—  1,654451  51  28  e0  576,112.54  258870  5
d)  München.  98,884,680  23424.340  3,708.555,  12,464,  160  3.560,109  —  910.570  90.  *oo.  u17520  184950  20)  12378|/13
e)  Dresden.  44,335,  160  12,882,820.  157894060  5,756.584  65,  15820  788816  40  119)/787  *  153.849  544  1850  79
f)  Stuttgart.  46,818,820  12,138,340  2151005)  8.966,  160  2,  136.819  80  1.130,50740  40  1%  0  233565  40  104,965|—
g)  Karlsruhe  n  21,401,  360  7,398,610  1.570,930)  6.677,834  1.577.148  60  814.231  90  3866,574  %  232056  860  86,615  08
h)  Darmstadt  4  765,  380  4,618,200  428,5352,711,828  559,211  20  542.926  40  ““  81.264  46  32,737  —
i)  Hamburg  4#  —  1,360,120  —  47  70

1

1  10  4  g28,311  80

78,  289  as

17,840  24

 

Summe  2:  ——..——.......................

 

Gesammt-Ausprägung


.  885,539,460  26.733,840

—
1,149,273,300  Mark.

l

.  .  .
20,660,  305  72,522,267  16,506,360  —  18,  135,845  r

—.——1

 

4040,052

—.——.  —.
12,175,897  Mark.  30  Pf.

I  J
10  8064.200  341,486  0s  ss

.  ———————————
4560,500  Mark  93  P.

                                                                                                         61-
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                                                        —  432  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                               3. Finanz
                                                                                           Nach
über  die  am  30.  Juni  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  deutschen
*  An  Banknoten  sind
.-  Bezeichnung  —  —
2  Umlauf  Bestand  #  Umlauf]  Bestand, Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand, Umlauf,Bestand,  Umlauf  /  Bestand
.  der  Banken.  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  1  Thrlr.  zu  5  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.  zu  15  Thlr.  zu  50  Thlr.
——————Thlr  Thlr.  Thlr.  ————  Thlr.  Thlr.  ———
1I.  Preußische  Bank  —  —  —  so1,  ooo]  281,000  .  43,  18%000  12  1,000  —  r#ess
2.Rittersch.  Privatbank in   Pommern-  Stettin
mern  (Stettin)  —  —  —  11%„Noso  loso  60070  —  —  104,  50  3
3.  Städt.  Bank  in  Breslau)  —  —  —  —  19,20  a80  21,  ro  1,  160  —  —  —  14
4.  Bank  d.  Berlin.  Kassenvereins  —  —  —  —  2,280  18,  o80  3,340  3,700  —  --  chsw  o
 5..Kölnische Pr-ivatbank..  —  —  —  —  1500  2u7,000  1,500  —  235,500  1
6.Magdeburger  Privatbank  —  —  —  „  —  50,010  40,290  275,  —  —  704,,  100  ##s
7.  Danzig.  Privat-Aktien-Bank  —  —  —  ꝛ7,  470  72,530  —l  —  —  187,750  nr-8.
  Provinzial  ·  Aktien  ·  Bank  des  ·
Großherzogthums Posen.  —j—  —  iꝛ,  ovo  zo,  800  100  —  rus,  850  1
-9.  Kommunalständ.  Bank  f.  d.  ô  -
Preuß.  Ober-Lausitz  Görlitz)  —  —  —  50.790  4%  161,140  n0  —  17,900“  u
10.  Hannoverische  Bank  —  —  —  —  öl,  100  31100  ars,  a50o  0,  —  —  2252000  7
11.Sächsische  Bank  zu  Dresden  —  —  —  5.  7,570  —  4,328,  10  —  "  —  1  87,o
12. Leibziger  Bank.  —  —  —  —  1,638,  780  1,136,220  Bis,  soo  1,Bis,  200  —  ELI—
13. Leipziger  Kassenverein  ..—  —  —  —  —  —  —  I  ·
14. Chemnitzer Stadtbank  14,  100  ——.  —  —  —  *  —  «
15.  Rostocker  Bank,  .  —  —  —  —  207,510  2.40  1.580  5,  120  —  —  r—..
16.  Weimarische  Bank?“",  —  —  —  —  119,  #0  .060  3#  3#880  —  —  102,  10%  G
17  . Oldenburgische  Landesbank  D  —  #  50  1  1,.0#0  —  —  —  «-18· Braunschweigische Bank
  —  —  —  Iiwooowoo  —  —  —  —  —
19.Mitteldeutsche  Kredlt-Bank  A  6
(Meiningen)  —  —.  —  e  d!  471,870  —  —  —  .-  —
Privatbank zu  Gotha  —  —  8#6o!210000  %L00.  100  —  *—  —
21.  Anhalt-Dessauische  Landesbk.  —  2,  668  131,  240  1,560  S%  1  —  —  —  40  —
22.  Thür.  Bank  (Sondershaufen)  —  —  —  —  2*  o  307,000  —  —  ·
Gerarer Bank  —  —  —  —  1%%%%  98,310  —  —  —.
7  —Niedersächs. Bank (Bückebg.)  —  %%%  1%%  =  —  —
25.Lübecker  Privatbank  —  —  —  —  ———  132.  110  —i  —
26.  Kommerzbank  in  Lübeck.  —  —  —.  —  r6,  200  180  4%  20000  ,265  —  —  -
27.  Bremer  Bank  —  —  —  —  usss,oo  115.000  —  —  —  —  2,0A
Zus.  b.  d.  Banken,  deren  Noten  1  =  «  «  «
 über Thaler od.Mark lauten 
Umlauf, Bestand, Umlauf, Bestand,Umlauf,Bestand,Umlauf,Bestand,  Umlauf,Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnilten  in  Abschnitten
zu  zu  10  Fl.  zu  15  Fl.  zu  36  Fl.  zu  50  Fl.  zu  100  Fl.
Fl  ##⅜#-l1  Fl.  Fl.  Fl.  1
28.|Frankfurter  Bank-  —  —  ↄ,  vas,  aso  150,680  —  —  1%%%%  15,540  59,850  17.950  885.000  #m
29.  Landgräfl  Hessische  konzessionierte  |H  I
Landesbank  (Homburg  v.  d.  «  !  i
Höhe  1%  àdos]0  16066%  —  —  —  —  —  —  —
30.Bayrische  iHyppotheken  *  und  Wechsel  -
Bank  —  ———..——  —  —  1  —  —  —  4,35,  00
I  -
Z  Württenbergische  Notenbank  114  19606  —  —  „nnss  2————  —  —  "
32.  n  —  —  ool  —  0  5  —  ·
Bank für   Süddeutschland  Darmstadt--  «  «««M'M
si)  —i--,o«y,7tom,uo,m,csolus,ozo—  —  m,(oots,.-«oo
Zus.  bei  den  Banken,  deren  Noten
über  Gulden,    Thaler-  oder    Mark  s  I  -  .-lauten
  2%%  J,roo  IS.,  bSS,  1  1  S,  110  L  1%  4SlSSTST  4S  S  S,4%
        <pb n="451" />
        ---433----                                                                                                                            we  sen.

i  sung



elbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.

rhanden  gewesen  im:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

kauf  Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand Umlauf  ]  Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf  Bestand Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten

zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.  zu  200  Mark.  zu  500  Mark.  zu  2000  Mark.
Thlr  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark  Mark.  Mark  Mark.
a0,  ooo  %0  —  —  64,  Ooo  —  ½%%%%  %%%%%%%  —  —9o  o,  o  7w,,.  D
904.  000  5,  100  —  —  —  —  .  —  ——  —  —  —  —  —  —  —
34,900  1,200  —  —  —  -I—  I,m,7oo  800  —  —  »  -  I,Iso,ooo  two
245,  100  EIEIIIIIIE  —  —  —  —  —  —  —  —  E  —

/  I68,000  3,000  —  —  —  —  —  777,000  —  —  —  —  —  —

vix-W  137,500  —  —  —  —  513,500  350,500  —  —  —  —  —  —
376,900  23,100  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

arr,  voo  —  —  —  —  —  wꝛ,  roo  7.  wo  s8  oo!  —  —  —  —

—  —  —  —  —
.  14,  700  —  ·—  —  —  —  —  has-»Don  soo—  -  —  —  —  —
.  116,600  —.  —  —  —  —  7.  471,000  ——  —  —  —  —  —
6,  200  —  —  -  —  —  »  —  30.260,  0o0  LW7,  000ü#.  —  %  6500  1,186,50
20  500  —.  —  —  —  —  —  16,025,  600  1,070,  200  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  L05,5  0o,  484000  -

—  —  —  —  —  —  —  —  44,000  11,00o01  —  s  —  —
145,000  50oooN  —  —  —  —  —  ——i  19/60—  —  —  —  —  —

1,  900  soo  —  —  —  —  —  —  3  151400  ——.  —  —  —  —  —

—  —  —  —  —  —  —  35,/00  —  —  —  —  —

—  —  —  —  —  —  —  —.——#  —  —  —  —  —

112.300  voooun  —  —  —  —  —  —  —————  —  —  —  —
„  —  —  —  —  —  —  —  Iwoo  achwa-  —  —  —  —  —

1.500  3,500  —  —  —  —  —  —  4.173,600  1,526,1400  —  —  —  —  —  —

—  —  —  —  —  —  —  I7,  ⁊oo  1.30oo—0  —  —  —  —
106,  500  ————  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

31.900  u70o11  —  (c  —  —  —  754,  800  1n200  4  —  —  —  —

—  —  —.  —  —  —  .500  000—  S.  Vvr,  00  /  ,  20  H  —  —  —
Em—.....—.......-—......z.......—.————..—l———s———t□—□—t—————————2
anf  Bestand  sj  Umlanf  Bestand  Umlauf  Bestand  s  Umlauf  Bestand )Umlauf  Bestand Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand
in,  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  500  Fl.  zu  10  Thlr.  zu  25  Thlr.  Thlr.  zu  100  Thlr.  Mark  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.

1I.  El.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.-Thlr.  Thlr  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.,  Mark.  Mark.  Mark.
-  I  ·
oo  210,500  —  —  —  —  —  —  —  —  9,279,400  1,520,600  4,157,500  1,142  3800%2  6  O0oo  8.03#,000
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  3•475,300  42,000  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  44  200%  M4ä8  20  —  —  —  —
—  —  —  —  D  —  -—  P918000  —  —  —  —
1  .  j

—  —  1umeo3190  15%%%ko  0o0i5.0  0900|201/6000I  333,wvo  —  —  —  —

1  9  I  1  «
tut-HmI,m,4solsusoio,vs5ft,075»das-sos,mlsooæ,0«,oooT1-,m,  qcsuoolhtuzooihmpoosaostooo

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
        <pb n="452" />
                                               —  434  —

                                      Bemerkungen.

"*)  Zu  3.:  Außer  den  als  im  Bestande  aufgeführten  Noten  sind  ferner  vorhanden  gewesen  an  noch  nicht  ausgegebenen
Noten  und  zwar  in  Abschnitt
100  Mark  =  200,500  Mark.

1000  »  377  000  "4
zusammen  *  Mark.
*)  Zu  16.:  Außer  den  nebenstehend  verzeichneten  Noten  sind  noch  zurückgelegt  in  Stücke:
à  100  Mark  =  6,160.000  Mark.

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  Nachweisung  sind  am  30.  Juni  1875  an  Banknoten  im  Umlaufe
gewesen  und  zwar:

 

1

Ende  Mai  d.  Js

 

 

in  Werthteträgen:  im  Umlaufe  4  waren  im  Umlaufe  Also  Ende  Juni
*.W  –—–4.N  .  J—
1
zu  50  Mark  und  darunter  139,298,858.  157,103,992  —  I7,805,134
zwischen  50  und  100  Mark  177,958,956  196.476,349  —  18,517,393
zu  100  Mark  und  darüber  9586,816.399  358,601,871  ++  128,214,528
Zusammen:  1,304,074,  213  ,212,182,212  +  91,892,001

 

 

 

 

 

 

*  Vernichtete  Banknoten.
.  Bezeichnung  der  Banken.  in  abnitten  zu  —  —
2  2  —  —  –—  ——  4
5  Thlr.  10  Thir.  20  Thlr.  25  Thlr.  ]  50  Thlr.  100  Thlr.  200  Thlr..500  Thlr.
"I  6
1.  Preußische  Bank  .  —  2570.000  —  —  —  #  —  —  —
2  Städtische  Bank  in  Breslau  .  —.80,000I77,600,-  .10·i,u)0243.900s—;—
3. Kölnische Privatbank  .  —-15,.-00151,5m»—-61,(x)0j1m,()(102—,—
4.  Hannoversche  Bank  .  —  780I1940000«-—s519w0-491,ux)—--5
  Weimarische  Bank  —  983  40  5#6.  1000  —  *  800  149,000  —.  —
6.,  Oldenburgische  Landesbank.  29.5  85.500  —  «  —’—
7.Braunschweigerische Bank.  —190,000—  —«—«—  —E-8.
  Mitteldeutsche  Kreditbank  —  892,  290  —  —  —
9.  Lübecker Bank—  1293,620  296,460.  —  —  1358,100  180,0.  —
10  Prov.  Aktienkank  des  Großhzth.  Posen  —  58,000  0.000.  —  90,000.  72,000  —  —
11  Rostocker  Bank  —  20.000  ,000  —  400000  40.000  —  —
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Noten  «
über  Thaler  lauten  29,500  7.168,550  3,061,680  —  1,504,800  1,685,000  180,800  —
1  —.  4  —  —
i  in  Abschnitten  zu
!1  —  W  ——  —  ——
———————.——

1  Bayerische  Hypotheken  und  Wechsel-Bank
—  126  —  —...d.————3
' Zusammen  bei  den  Banken  deren  Noten  .

Über  Gulden  lauten  "  17925,000  —  —  r!  —  1,575,000  —
        <pb n="453" />
                                                       —  435  —

 

 

 

 

 

 

 

*  Zur  Vernichtung  zurückgelegte  Banknoten:

t  Bezeichnung  der  Banken.  in  Abschnitten  in  zu  —  —  «
2  5  Thlr.  10  Thlr.  20  Thlr.  .  25  Thlr.  50  Thlr.  100  Thlr.200  Thlr.  500  Thlr.

s  «

1.  Preußische  Bank  —  4,704,000  —  1211,000  2.511.000  8,182,000.  —  6  5.402,000
2.  Rittersch.  Privatbank  in  Pomm.  Stettin)  I  —.45.000  —  —  —.—
3.  Sächsische  Bank  zu  Dresden  —  5,818,100  —  —  2263,450  6.240  700.  —  —

4.  Leipziger  Kassen-Verein  —  —  -  —  —  835,500  —  —

6  Weimarische  Bank  —  19.010  9,020  —  50,050  17,  iod  —  —

6.  Privatbank  zu  Gotha  «  —  ·,  450,000  —  —  260,00%  —  „  —

7.  Geraer  Bank  —  2,690,000  —  —  80,000  30,  —  „  —

8  Leipziger  Bank  —  200,610  1655,  120  —  329,450  1  191.800  —  «  —

Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Noten  ·  «  ·
über Thaler lauten.....  —,l4,425,500«3,498,09013,211,000  5,233,9Wllö,207,le  —  5402,000

 

in  Abschnitten  zu

4  10  Fl.  N—  55  Fl.  I  50  .  1#  Fl.  boc  —

 

 

1.  Frankfurter  Bank  DP0.000  3  4.  490000  i  —  Mmo  190,000  1  2—  16.050,000
Zusammen  bei  den  Banken.  deren  Noten  "  I
über Gulden lauten..  ;  ÆM  4490000  —  350,000  90000  580  000  16,050,000

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).
Berlin,  den  13.  Juli  1875.

                 Der  Reichskanzler.
                      In  Vertretung:

                             Delbrück.

 

                                    4.  Zoll-=  und  Steuer-Wesen.

Auf  dem  Bahnhofe  zu  Seidenberg-Zwecka  beim  Grenzübergange  der  Görli-Reichenberger  Eisenbahn
  ist  am  1.  Juli  d.  Js.  ein  Nebenzollamt  erster  Klasse  errichtet  worden  mit  der  Befugniß  zur  Abfertigung
der  auf  der  Eisenbahn  ein=  und  ausgehenden  Waarensendungen  nach  Maßgabe  der  §§.  63,  64,  60—71  des
Vereinszollgesetzes,  zur  Gestattung    von  Aus=  und  Umladungen  der  auf  der  Eisenbahn  unter  Raumverschluß
beförderten  Güter  nach  §.  65  des  Vereinszollgesetzes  und  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über  zollpflichtige  Waaren  und  von  Uebergangsscheinen.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  auf  der  Eisenbahnlinie  Crailsheim-Ansbach  ist  an  der  Station
Ellrichshausen  zur  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr
mit  anderen  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer  oder  Uebergangssteuer  unterliegen,  ein  Grenzsteueramt
errichtet  worden.

                             5.  Marine  und  Schiffahrt.

Laut  telegraphischer  Anzeige  des  Kaiserlichen  General-Konsuls  in  Alexandrien  unterliegen  dort  Schiffe  aus
Syrien  zehntägiger  Quarantaine  wegen  Cholera.
        <pb n="454" />
                                        —  436  —

                       6.  Maaß -  und  Gewichts-Wesen.

                                  Bekanntmaschu
betreffend  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  im  Verkehr  zulässige  Fehlergrenze  bei  zylindrischen
Hohlmaasen.  Vom  11.  Juli  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  10  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesetzblatt
Seite  473)  hat  der  Bundesrath,  nach  Vernehmung  der  Normal-Eichungs-Kommission,  beschlossen,
daß  an  Stelle  der  Vorschriften  unter  B.  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  äußersten  Grenzen
der  im  öffentlichen  Verkehr  noch  zu  duldenden  Abweichungen  der  Maaße,  Gewichte  und  Waagen
von  der  absoluten  Richtigkeit,  vom  6.  Dezember  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  698),  folgende
Bestimmungen  treten:
B.  Größte  zulässige  Abweichung  vom  Sollinhalt  bei  Hohlmaaßen  (ausgedrückt  in  Theilen  des

Sollinhalts):
1.  bei  Flüssigkeitsmaaßen:

von  20  Liter  bis  1  Liter  1/200,
——0,5  -  0,2  ...  1/100,
-  1/8  *  *  O,1  -  ----.·.  ,«-1/50,

2.  bei  Hohlmaaßen  für  trockene  Körper:
von  100  Liter  bis  25  Liter.  „  1/125,
:  20  #:  1  1/  100,
-  0,5  0,2             1/50,
-1/8  -  -O,05...      1/25,

ferner:  1/160,  der  aufgebrannten  Inhaltsangabe  bei  Fässern,

1/50,  des  angegebenen  Inhalte  bei  Maaßen  für  Kalk,  Kohlen  und  dergleichen,
welche  größer  sind,  als  die  vorstehend  unter  1  und  2  aufgeführten.
  ».,,
Berlin,  den  11.  Juli  1875
                               Der  Reichskanzler.
                                In  Vertretung:
                                Delbrück

                                     7.  Post-Wesen.

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Glatz-Habelschwerdt.

Die  Eisenbahnstrecke  Glatz-Habelschwerdt  wird  am  1.  Juli  eröffnet  und  von  demselben  Zeitpunkte  ab
zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Bahnposten  benutzt  werden,  welche  dem
Bahn-Postamte  Nr.  14  in  Breslau  zugewiesen  sind.
An  der  neuen  Bahn  liegen  außer  dem  Postamte  in  Glatz,  welches  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten
  gehört,  die  Postverwaltung  in  Habelschwerdt,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  tritt.
Berlin  W.,  den  29.  Juni  1875.
                                Kaiserliches  General-Postamt.

 

                    Eröffnung  der  Eisenbahn  Oels  in  Schlesien-Gnesen.

Die  Eisenbahn  Oels  in  Schlesien-Gnesen  wird  am  30.  Juni  eröffnet  und  vom  1.  Juli  ab  zur
Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Bahnposten  benutzt  werden,  welche  dem  Postamte
  in  Oels  in  Schlesien  zugewiesen  sind.
An  der  neuen  Bahn  liegen  außer  den  Postämtern  in  Gnesen,  Krotoschin  und  Oels  in  Schlesien,
welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören:
a)  die  Postverwaltungen  in  Militsch  und  Wreschen,
b)  die  Postexpeditionen  in  Czerniejewo,  Gr.  Schräbsn,  Jarotschin,  Juliusburg,
Kozmin,  Miloslaw,  Zduny  und  Zerkow,  Bhf.,
c)  die  mit  der  Haltestelle  Eraschnitz  in  Verbindung  stehende  Postexpedition  in  Wirschkowitz,
welche  in  die  Reihe-  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  29.  Juni  1875
Kaiserliches  General-Postamt.
Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="455" />
                                 Central-Blatt

                          für  das

                      Deutsche  Reich.

                          Herausgegeben

                       Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerstions-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

III.  Jahrgang.                                                              Nr..   30.

Inhalt:  1  I.  Algemeine  Verwaltungs  ·  Sachen:  Verweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  .  .  Seite  437.
2.  Zoll·  und  Steuer-·  Wesen:  Veränderungen  bei  den  Steuer.
stellen;  —  Beiordnung  eines  Stationskontrolörs;  —  Nachweisung
  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Deutschen
Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  Juni  1875  438.
3.  Finanz=  Wesen:  Nachweisung  der  145  an  Zöllen

16

Berlin,  Fraitag,  den  23.  Juli  1875.

 



und  gemeinschestlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen
im  Deutschen  Reiche  für  die  Seit  vom  1.  Januar  bis  zum
Schlusse  des  Monats  Juni  1875  440.
4.  Münz-Wesen:  Uebersicht  Juni  1875    Ausprägung  von  Reichs  ·

5.  Marine  und  Schiffahrt:  —  ——  .

6.  Konsulat-Wesen:  Ernennungen

 

                       1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  der  Bäckergeselle  Karl  Strobel,  geboren  am  5.  Oktober  1851  zu  Wien,  ortsangehörig  zu
Juratin  (Bezirk  Tachau  in  Böhmen),  nach  Verbüßung  einer  wegen  schweren  Diebstahls

erkannten  dreijährigen  Juchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich
in  Lüneburg  vom  15.  Juli  d.  Js.;

2.  der  Schuhmacher  Friedrich  Bonifaz  Renz,  gebürtig  aus  Echterdingen  (Königreich  Württem-



preußischen  Landdrostei

berg,  Oberamtsbezirk  Stuttgart),  im  Jahre  1867  unter  Entlassung  aus  der  württembergischen
——  nach  Amerika  ausgewandert  und  von  dort  zurückgelehrt,  35  Jahre  alt,

nach  Verbüßung

  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten  1 1/2  jährigen

Zuchthaustrafe  durch  Beschluß  des  Großherzoglich  badischen  Landeskommissärs  in  Karlsruhe

vom  12  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

3.  der  Bahnarbeiter  Johann  Wanszura,  gebürtig  aus  Sobotnitz  (Bezirk  Wildenschwerdt  in
Böhmen),  36  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  wiederbotten  Bettelns,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  in  Breslau  vom  18.  Juni  d.  Js.;

4.  der  vormalige  Student  der  Theologie  Joseph  Anton  Giezendanner  aus  Bütschwyl  (Kanton
St.  Gallen  in  der  Schweiz),  32  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen
        <pb n="456" />
                                                         —  438  —

Landstreichens  und  wiederholten  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Großherzoglich  badischen
Landeskommissärs  zu  Konstanz  vom  5.  Juni  d.  Js;

5. der  Maurergeselle  Nikolai  Kapastrali,  gebürtig  aus  Bukarest  in  Rumänien,  36  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Großherzoglich
  mecklenburg-schwerinschen  Ministeriums  des  Innern  vom  23.  Juni  d.  Js.;

6.  der  Steindrucker  Weichselfisch      aus  Warschau,  23  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher
Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Herzoglich  lauenburgischen
Landraths  zu  Ratzeburg  vom  15.  Juli  d.  Js.;

7.  der  Uhrmachergehülfe  Joseph  Rüscher,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Laufenburg  (Kamon
Aargau  in  der  Schweiz),  24  Jahre  alt,

8.  der  Tagelöhner  Joseph  Kleiber,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Rohr  (Kanton  Solothurn
in  der  Schweiz),  33  Jahre  alt,

zu  7  und  8  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  7  auch
wegen  groben  Unfugs),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirkspräsidenten  in  Kolmar
vom  2r.  7.  und  13.  Juli  d.  Js.)

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.







                      2.  Zoll-=  und  Steuer--Wesen.

In  Folge  der  Verlegung  des  Kaiserlichen  Hauptsteueramts  zu  Straßburg  vom  Stadtbahnhofe  in
das  Innere  der  Stadt  ist  auf  dem  Stadtbahnhofe  eine  dem  genannten  Hauptamte  untergeordnete  Zoll=  und
Steuer-Abfertigungsstelle  mit  der  Bezeichnung:

„Kaiserliches  Hauptsteueramt  Straßburg,  Abfertigungsstelle  am  Stadtbahnhofe“
errichtet,  welcher  die  vollen  Hebungs=  und  Abfertigungsbefugnisse  des  Hauptamts  zustehen.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  36  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  ist  nach  Vernehmung
des  Ausschusses  für  Zoll=  und  Steuerwesen  der  Königlich  württembergische  Zollinspektor  Herzog  zu  Stuttgart
den  Hauptämtern  zu  Hannover,  Hildesheim  und  Münden  mit  dem  Wohnsitz  in  Hannover  als
Stationskontrolör  vom  1.  August  d.  Js.  ab  beigeordnet.
        <pb n="457" />
                                                 —  439  —

                                        Nachweisung

der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  Juni  1875.

 

 

 

 

 

 

   
  
 

 

 

 

 

 

»·  ,   Januar. Februar-. März.  April.  Mai.  Juni.
Ober-Postdirektions-Bezirke.
*  Ber  .  .
1.  Im  Reichs=  Postgebiete.  |  I

1.  Königsberg  13,835  11,519  10,236  106,608  16,411
2.  Gumbinnen.  3,156  10971  2,044  2.561  2,306  2345
z.  Danzig  11225  9.762  11010  11562  12576  12745
4.  Berlin  76.353  6199!  68,365  63,483  75,742  74312
5.  Potsdam  3,916  2960  3521  3.562  3,657  4213
6.  Frankfurt  a.  O.  7,685  7,204  7,886  7002  6,067  8,663
7.  Stettin  10,077  10,165  10503  1379  10,962  12,194
#8.  Köslin  2,690  2360  2,865  2,835  2,086  3,026
9.  Posen  9808  7327  9,815  8,039  7,64  9,91
10.  Breslau  21,974  18,646  22,009  20,344  19,786  225645
11.  Liegnitz  10,976  7,159  9,484  8,144  7,985  9140
12.  Oppeln  9,153  8,097  8,092  8,989  7,181  8,281
13.  Magdebucg  .  18,98512,991  15,33215,34712,43316,566
 14. Halle a.S.  8,048  5,659  9,411  8,083  7,719  8,274
15.  Erfurt  11,852  9361  104693  9,107  9478  104466
16.  Kiel  5.523  3,669  4,211  6,183  5,087  4,60
17.  Hannover  7,694  6,055  6,486  6.827  6,017  6,622
18.  Münster  7,897  7,122  6,809  7.538  6,552  7357
18.  Arnsberg  24,785  18,9289  21,831  18,333  20,982  198,561
20.  Kassel  4  391  rt  3,822  3,794  4353  4,131
21.  Frankfurt  a.  M.  40,166  30,968  32,423  31,618  8,340  31,455
22.  Köln  32,224  26,970  27,633  26,9599  27,81527.321
23.  Koblenz  4,037  3,473  344  4,018  3242  W
24.  Düsselborf  43,616  42,48!  41836  41,749  39,464  266
25.  Trier  2,316  1,911  2,432  2,190  2,426  D2,082
26.  Dresden  10,859  9s#4  10/818  1,703  103
27.  Leipzig  4s,967  30,321  32,8600  35,877  33,015  32,005
28.  Karlsruhe  16,042  13,839  14,2232830  1,265  13.244
29.   Konzstanz  5,274  4,117  3,  778  4,182  3,870  3867
30.  Darmstadt  13,570  9,264  9666  10,801  10558  10091
1.     Schwerin  i. M.  2,942  2,072  4,792  166  2,026  3,156
32.  Oldenburg  4090  3,843  3682  4,537  3,,856  4,  198.
33.  Braunschweig 6.373  5,092  4,873  4,145  ,366.  4.297

34.  Lübeck  3,065  2,189  2,225  2,268  2,051  2,
35.  Bremen  23,660  225949  21381  23,930  20436  17,693
36.  Hamburg    2,0600  63,415  65,426  68,955  84,354  66,242
37.  Straßburg i.  Elsaß  17500  17,382  14,724%5  160
38.  Metz  4380  4269  3669  4,230  3,548  4151
Summe  1.  615  K526545T1J)  551.786  533,846  /56  S
II.  Bayern  ...  30,242  33,836  30,988  32,218  31,000  30.111
IIl.  Württemberg  17,9601  18,100  10.006  20793  17,244  168813
Ueberhaupt  662,757  564,062  5  582,090  607,443
*)  Dagegen  im  Jahre  1874.  665,47  558,141  02319  573,162  570,009  581,481
„  „  „  1873  696,933  616,017  684,645  641,025  644,484  634764
„  „  „  1872.  553,353  495  561,771  527,175  537,747  542361

 

 

 
 

"*)  fr.  Central-Blatt  für  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.

 

 

    

                                                                                                  62*
        <pb n="458" />
                                         ----440---                                                                                                                               Finanz-Wesen.

                                   Nachweisung

der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juni  1875.

 

 

 

 

 

 

 

Die Zoll-Einnahme beträgt  Bonifikatio-  #  Einnahme  Differenz

Bezeichung    vom  Beginn!  neu  auf  in  dem selben zwischen  den

des  Jahres  (gemeinschaft-,  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4

der  bis  zum  liche  Rech-  des  und  5
Ei  nahmen  Schlusse  des  iche  Rech.  Vorjahres  mehr
Einnahmen.  oben  genannten    nung  (Spalte   4 weniger
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  .  8.  4.  I  s.  6.
«  I

Eingangszoll  58,548,813  16,818  58,531,  995  52,195,122  4  6,036,873

Rübenzuckersteuer  10,906,659  1,042,062  ,864,597  22,204,542  —  12,339,945

Salzsteuer  14,467,396  2,237  14,465,  150  14,802⅝546  3937387

Tabackssteuer  583,253  122,324  460,929  845,520  —  384,591

Branntweinsteuer.  30,274,525  3,0603,213  26,671,312  23,415,456  *“s  3,  25,  85M

Uebergangsabgaben  v  von  Branntwein  55,518.  —  55,543  58,044  —  2,496

Brausteuer  .  9,038,480!sx"s,4028,983,078  s  8«8-63c)·5195,439

Uebergangsabgaben  von  Bier  445,956  —  445,956  444,807  □—  1,149

Wechselstempelsteuer  3,615,417  —  3,615,417  Q  3.571,533  —  43,884

Post=  und  Zeitungs-  Verwaltung  —  1  —  50,073,640  47  „009,088  "4q  3,004,552
Telegraphen-Verwaltung  —  —  5,240,719,  1,  5,297,94  7  %—  57,228,72

Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  14,426,073  12,  842,284  K  1,583,789
        <pb n="459" />
                                     ---441---                         4.

  Münz=  Wesen.

                                    Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  10.  Juli  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

—  —  I
1.  In der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1
vom  4.  Juli  bis  —  –  —  »
10.  Juli  1375,  Doppel.  5  ]  20  10  5  r  2  1
sind  geprägt.  kronen.  Kronen.  Mark-  Mark.  D  Pfennig.  Pfennig-  Pfennig.  Pfennlg-  *
worden  in:  «  stücke.  stücke.  «  stücke  stücke.  stücke.  stücke.  5
*4  Mark.  Mark.Mark.Mark.Mark.  Mark.  1  .  Mark.  Pf.)  Mark  Mark  Pf.
—  --  —  —  .  —  —  —
a) Berlin.  —  1  447592  —  —  22.337  3ö0|707  ½%  17796  80  %
b)  Hannover  —  -,—  232868,——  —  —  —  —  8,  700  —  7.840  —
c)  Frankfurt  —  —  71.779  —  —  —  7,943  60  30,029  78  3.9886—
d)  München.  —  —  210000  80,  100  —  4640—  11¼4005A4-  -
e)  Dresden  —  —  —  119,  134  —  —  35,500  30  —  —  —  —  —
f)  Stuttgart  .  .  —  —  —  „8%  44,973.80,  17,618  10  12,079  60,  6.011|6  2,013  70
g) Karlsruhe.  —  —  —  —  —  14000|  —+  OA00
h)  Darmstadt.—  367460.—  —  —  —  —  —  3p300  —
i)  Hamburg  —  —  —  112,429  12,792  20  18,.565|80  —  —  6,42102  3.34556
.  s  !
Summe  11  —  367.46ö0o  —  57|16  15s,661  —!476630  10  41.90  216
2.  Vorber  waren  6
geprägt  in:  l  «
a)  Berlin.  365,527  460|100,  665,  ]  8,451,710,  23,939,569  9,686.883  80  1,422,  022  10  1.131,  727  3  .070,9740  681,622  80
b)  Hannover.  123,760,  140  49,331,  440  2,712,780  6  122964  2.441.803  —  1  394.7641900  649,403  L  410,  609  70  207,  686  80
c)  Frankfurt.  444  „46051,914,  4%  —  3,514,670  1,  506,707  80  1,661,39720|665,  283  600  602,085  66  2676  25
d)  München  98.884,  80  23  424,340  3,708,  555,  12.026,  160  3.  624,309—  973.810100  862,575  4%  191,790  20||
e)  Dresden  44,935,160  12,882,  8201  1,578,060  5,978,5841  3301  40  437,630  20.  153.819  7185079
f)  Stuttgart.  .  46,818,820  12,138,310  2,151.905  9,104,288  2,222,361  —  1,147.497  2119  80“  236.865  40%  107,096—
g)  Karlsruhe  1,40|,360  7,398,3107  1.570,).306,907,950  .59,  828  60/  814.231  90  377.82405  236  856  80  90,615  (C8
h)  Darmstadt  16,766,  380  4.618,200  486,3652720,828  559,21120  542,926  40  —  —  81.261  46  92,737—
i)  Hamburg  —  1,360,120  —  1,707,3E0211,0974  346,178  „  101,058  %  76,904  08  17,840  24
Summe  2s8386539460  26733  840/00600  305,  72522267  16  5oC  0—  1  %0  45  10  3.061.  200  84  1.  86  1  6
Gesammt.  Aue·  bo  I  «
prägung  .s886,6a9,  460  264  101,  8CO  2660,  305  74,  381,  524  16,  644,  526  —  206  4,116,682  bo  3,149,647  1,538,210  75
"  +  ——-——
1  D/l49,640,760  Mark.  111,686,305  Mark  —  P#l.  12,401,  188  Mark.  70  Pf.  y  4,687,758  Mark  5  Pf.
        <pb n="460" />
                                                          -----442----                                                                                                   5.  Marine  und  Schiffahrt.

Nach  Anordnung  des  Smyrnaer  Gesundheitsamts  unterliegen  diejenigen  Provenienzen  aus  den  syrischen

Häfen  mit  Einschluß  Alexandrettes,  welche  vom  5.  Juli  cr.  an  dort  abgegangen  sind,  in  Smyrna  der  für
Cholera  vorgeschriebenen  Quarantaine.

Wegen  zunehmender  Verbreitung  der  Cholera  in  Syrien  hat  der  internationale  Gesundheitsrath  in  Konstantinopel
  am  6.  Juli  cr.  beschlossen:
„alle  Schiffe,  welche  aus  den  syrischen  Häfen  von  Alexandrette  an  bis  Jaffa  einschließlich,  vom
5.  Juli  cr.  an  ausgelaufen  sind  oder  auslaufen,  der  reglementsmäßigen  Quarantaine  in  allen
türkischen  Häfen  zu  unterwerfen.“

 

                              6.  Kon  sulat  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs
den  Kaufmann  J.  J.  Jackson  in  Milford  und
den  Kaufmann  Ole  Baastad  in  Frederikshald
zu  Vize-Konsuln  des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Nerlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="461" />
                                  Central-Blatt

                              für  das

                          Deutsche  Reich.

                        Herausgegeben
                                       im

                         Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

 

c
III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  30.  Juli  1875.  „Nr..  31.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Tachen:  Mittheilungen  Landes-Silber-  und  Kupfermünen
über  den  Stand  der  Rinderpest,  —  Verweisung  von-  Aus-  4.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Dispensation  von  ärztlicher
ländern  aus  dem  Reichsgebiet  Seite  443.  Prüfung
2.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Errichtung  von  Zollstellen  444.  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Quarantaine-  Vorschriften
3.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  weiter  Nachtrag  zur  amtlichen  Schiffsliste  der  duetschen
münzen;  —  Uebersicht  über  die  bis  Ende  Juni  1875  für  Kriegs=  und  Handelsmarine
Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten  6.  Konsulat  =  Wesen:  Ernennungen  .......  48.

 

 

                   1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

                                 Mittheilungen
                     über  den  Stand  der  Rinderpest.
                                                      VIII.
1.  Oesterreich-Ungarn.
Nach  den  bis  zum  27.  d.  Mts.  reichenden  Nachrichten  waren  das  Königreich  Ungarn  und
Slavonien  von  der  Rinderpest  frei.
In  Kroatien  ist  die  Seuche  in  der  Gemeinde  Letovanic  (Komitat  Agram),  erloschen,  in  der  Gemeinde
Marka  (Komitat  Kreutz)  dagegen  ausgebrochen.
In  der  kroatisch-slavonischen  Militärgrenze  herrscht  die  Rinderpest  in  der  Ortschaft  Bodowalcze
  (Grenzdistrikt  Neugradiska).
                                             2.  Rußland.
Nach  den  bis  Ende  Juni  bei  dem  Ministerium  des  Innern  eingegangenen  Berichten  waren  von  der
Seuche  vorzugsweise  heimgesucht  die  Gouvernements:  Wolhynien,  Kasan,  Mohilew,  Orel,  Saratow,
Tambow,  Tobolsk  und  Jaroslam

Außerdem  zeigte  sich  die  Seuche  in  den  Gouvernements:  Lublin,  Minsk,  Pensa,  Poltawa,
Smolensk  und  Charkow.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind
1.  der  Schneider  Georg  Shepherd  aus  Saratoga-Springs  (Staat  New-York,  Nord-  Anerikag,
42  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  mehrfachen,  zum  Theil  schweren  Diebstahls
erkannten  2½  jährigen  Zuchthausstrafe,
2.  der  Tagelöhner  Josef  Kronhofer  aus  Stuhlweißenburg  in  Ungarn,  39  Nhre  alt,  nach
        <pb n="462" />
                                                   —  444  —

Verbüßung  einer  wegen  mehrfachen  schweren  Diebstahls  erkannten  Zuchthausstrafe  von
1  Jahr  2  Monaten,
zu  1  und  2  durch  Beschluß  des  Großher  zoglich  badischen  Landeskommissärs  in  Karsruhe
vom  16.  Juli  d.  Js.;
und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

3. der  russische  Ueberläufer,  Arbeiter  Ignatz  Czakowitz,  gebürtig  aus  Lubowo  (Gorwernement
Suwalki  in  Russisch-Polen),  68  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen
Landstreichens  und  Bettelus,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  in  Königsberg
  vom  23.  Juni  d.  Js.)
4. der  Maurergeselle  Julian  Osiemowski  aus  ([Tluchowo  (Gouvernement  Plock  in  Russisch-Polen),
  31  Jahre  alt,
5.  der  Fleischer  Mathis  Birnbaum  aus  Saloszyn  in  Nussisch-Polen,  76  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  4  wegen  Landstreichens,  Gebrauchs  eines
falschen  Legitimationsscheines  und  unbefugter  Annahme  eines  fremden  Namens,  zu  5
wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  in  Posen  vom
resp.  15.  und  19.  Juli  d.  Js.;
6. der  Vuchhalter  Siegmund  Horowitz  aus  Tarnopol  (Galizien,  Oesterreich),  33  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  VBettelns,  durch  Beschluß  der





Königlich  preußischen  Landdrostei  in  Hannover  vom  15.  Juli  d.  Js.;
7. der  Tagearbeiter  Augustin  Fischer,  geboren  am  1.  September  1839  zu  Dobern  (Kreis
Leitmeritz  in  Böhmen),  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und
Bettelns,  du  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  in  Dresden  vom
25.  Juni  d.  Js.;
8.  der  Drechsler  Melchior  Sies,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Pruntrut  (Kanton  Bern  in
der  Schweiz),  61  Jahre  alt,
9.  der  Schröpfer  Wilhelm  Anton  Villard,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Balen  (Belgien,
Provinz  Lüttich),  43  Jahre  alt,
10.  Lerlaurer  Josef  Gaillet,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Besancon  in  Frankreich,
39  Jahre  alt,  «
11. der  Steinhauer  Emil  Kettmann,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Remiremont  in  Frankreich,
30  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  9  und  10  auch  wegen
Bettelus),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  in  Kolmar  vom  (zu  8)
17.,  resp.  (zu  9—11)  19.  Juli  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

——l—–

—
—

 

                          2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Am  Bahnhofe  zu  Singen  ist  eine  unter  Kontrole  und  mit  den  Besugnissen  des  Hauptsteueramts
Randegg  fungirende  Zollabfertigungsstelle  unter  dem  Namen:

„Großherzogliches  Hauptsteueramt  Randegg,  Zollabfertigungsstelle  am  Bahnhof  zu  Singen“
errichtet  worden,  welche  ihre  Thätigkeit  am  15.  d.  Mts.,  dem  Tage  der  Eröffnung  der  Eisenbahn  von  Singen
nach  Ezwyhlen-Winterthur,  begonnen  hat.

Mit  Rücksicht  auf  die  bevorstehende  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  Grenzübergangestrecke  der
Chemnitz-Kommotauer  Privateisenbahn  wird  zu  Abfertigung  des  Verkehrs  auf  dem  Bahnhofe  zu  Reitzenhain
im  Monat  August  und  spätestens  bis  zum  16.  desselben  ein  mit  unbeschränkten  Hebe=  und  Abfertigungs-,
        <pb n="463" />
                                        —  445  —

insbesondere  auch  Begleitschein=  und  Begleitzettel-Befugnissen  versehenes  Nebenzollamt  I.  Klasse  errichtet,  beziehentlich
  eröffnet  werden.

Die  bereits  im  Orte  befindliche  Zollstelle  wird  vom  Tage  der  Eröffnung  des  neuen  Amts  an  als
selbständiges  Nebenzollamt  II.  eingezogen  und  als  Dependenz  des  Eisenbahn-Zollamts  und  zwar  als  dessen
Straßenabtheilung  konstituirt  werden.

 

                                   3.  Münz-Wesen.

                                        Ueber  sicht
in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  17.  Juli  1875
staltgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  »  .
1.  In  der  Woche  Goldmünzen.  -  Silbermünzen.  "%  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  11.  bis  «
11.  Juli  1875  Doppel.)  5  1  20  l1o  5  2  1
sind  geprägt  kronen.  Kronen.  Mark.  Mark-  Pfennig.  Pfennig=  Pfennig  Pfennig-  Pfennigworden
  zu  "  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
I  5  l
a)  Berlin  —  —  —  ksosas  —  —  22391  8o½%  2s186  1
b)  Hannover  —  —  —  131,365  —  —  —  —  —  —  7.47’  —
c)  Frankfurt  .  ——  19.300“  ,  120841  12  5
d)  München  —  —  —  200,  400  1605  —  zoe  960  11,  160|—  «  8,47«.«-  2,010  —
e)  Dresden  —  —  165,000  —  I  —  —E  25  ioo-  19.100  —  —  —
f)  Stuttgart.  —  —  —  227,940  40,477  ".  17,020  70  11.090  —  5.856|1A  21½6  40
g)  Karlsruhe:,  —  —  —  63.oco  —  —  350|—  11.250—  4,8004,  000
h)  Darmstatt—  ——  Ii85.  u18000  —  1250—  —  12%0  —  —
i)  Hamburg  —  —  89.870  122,185  2.388  20,  —  —  —  —  12,512  06  1.235  1
Summe  1:  —  —  25#70|L  i6  1.66  Ho  111,572«;5071,71955386,1118639,62635
2.  Vorher  waren  v  ·  I
geprägt  in:  .  I
a) Berlin...365,527,460.l(20,665,8308,451,71024,787,161  «  3.686,883  2  1,444,359  40  1,115,484  so0  1,088,7718300,323  20
b)  Hannover.  .123,760,  140  49,  331,  440  2,712,  1600  6,  355.  827  2,441  —*  394,764  0  549,  403  40  419,.309  70  215,476  80
c)  Frankfurt 67,  445,  460  51,914,440  —  39,,586.419  1,506,  707  80  1,661,397  20  673,227  2  20  632,115  445
d)  München  ..  98,884,680|  23,424,  340  3,708  565  12,836,  160  3,704,  700  —  1,016,  150  90  373,  975  20]  200,478  20  126,  170  13
e)  Dresden  ..  44,935,  160  12,  882  s20  17060  5,0977185S’O  868.516  %  460,830  #20  1353.819  544  71,850  79
f)  Stuttgart.  46.318,820  12,138  340“  2,151.9009,  311,198  at  334  !5#  1,165.,  11503  423,  129  40  212.876  7609,109  70
g)  Karlsruhe  .  21,401,  360  130551  1  1.570.0300  6.907.  9501..828  50.  130,231  90  389.071105  241,256  80)  9n,615  66
h)  Darmstadt.16,766,  Wi-  4.985,  660  4386,3652728  41  20  542.926  10“  —  —  87.564  46  32,737  —
i)  Hamburg  v  1,360,  i20  —  1,819,  7331  223,889  so  364,7  43  *  101,558  45.  83,325/100  21,185  80

 

 

 

 

 

Summe  2:  S  20.660,  305  74,381,52  16,614,520  —  8,287,506  20  4,116,682  50  3,149,547  30  1,538,210  75

9
prägung  885,539,460,264,  100,  3c0  —i  76,018,  537  16,S0  101  4%  8,402,078  ol  4,188,402  05  3,  235,  659  ls  1,677.  837  10
j  —  —  —  —

—  ——.-—  ——  -–..  ——  —
*  1,149,610,760  Mark  113,742,903  Mark  40  Pf.  12,590,480  Mark.  75  Pf.  "3  4,813,196  Mark  20  Pf.

 

 

Gesammt=  Aus.  I

 

 

 

 

 

 

i

637
        <pb n="464" />
                                           ---446---                             Uebersicht


über  die  bis  Ende  Juni  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

1  Eingezogen  bez.  als  eingezogen
E

 

 

S  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
E  Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
1
E  :  l  Im  Juni  vorher
Mark.  Pf.
3
A.  Landes-Silbermünzen.  »  .  I
Thalerwährung  »Thlr.-  »;Thlr.  Thlr.  ;
-Zweithalerstücke  .  300.458  —  G  356,  000  —  6.  656.  458.  —
Thaler  aus  den  Jahren  10  bis  1816  206,6500  —  13,218,779  —  13.42  5.429,  —  91,77,  055
„  „  ,  17/22  .  Ism,9-i3—ssism,r»s·—10104r21—  -«-«-«
»  »  «  «  lq9-  )(I  ·  56.677  ,  —  348.,  500  —  405.177  —  |
Zusammen  l5l  1#62,  745  —  29,,93  —  30,  k  68n.  —-2
  Süddeutsche  Guldenwährung:  HF1  gr.  F.  ar.  L.
Zweiguldenstücke  5001  ")  —  30,235,030—  .  zo  Mi,  635  —
832502  —  190141088.  ,  20,05K483  —
528.79903  6.257.051  6.  5  5  «
I038,550.5476,t;96·541x4»-,6.5,0.-s»  ,-11:)7.952s45:497,:-1930655,47215."2-099-867«0

1,814  51  13,64  50.  15.4590,  41
5.988  20  Ks  s  20  6036  4%
.....  s.  1.5381  30  21  10  1.559  40
Zusammen  20T  -  #  ———
61.  kr.  Fl.  Kr.
3  Kronenthaler  5,039  1½  1202  r  4p251,059  6  7.237,  531  05
F.l  kr.  Fl.  .  Fl.  akr.
4  Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes  *  890  22  9,110,  482  ELEXI  1,905,  226  5
I  I
»  Silbermünzen  schleswig.  holsteinischen  Gepräges:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.“  Thlr.  sgr.
1/1  Speziesthaler  —  —  513.560—  513,507  —
½  „  —  —  —  —  6,05—  v  1
½  »  —.  —  #.8211  —.  9.8211.  —
1/  "„  —  —  2.63722½  2637)  22½  1,617,855  49
1½.  „  —  —  —  2,401  15
4220·14/%  (126  1%
Zweisechslingstücke-  —  –  —  5½  —  125½
Zusammen  —  —  6539  *—  41½  539,285  i
Silbbermünzen  hannoverischen  Gepräges:  “  T#r  6  .  .
Kassen-Eindrittelstücke  —  —  5  22½  5%
Kassen-Zweidrittelstüke  —  —  529  —  5291  —  I  1,604  25
Zusammen  —  —  53  /22½  —m.  22½
7  Währung:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  #  sgr.
..  —  —  120—  ufo
.  —  —  188—  "  18  —
..  s»69927  3,3293-i4029—l
.  .....-j  soo—  13  ssi  5
..  1l1/00  3  46%1|  9.  5
Zu  übertragen  20  J  ———————————————

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Unter  den  als  Zweiguldenstücke  deklarirten  Beständen
münzen  im  W’  des  abgesetzten  Betrages  vorgefun

 

Nr.  7  der  vorigen  worbelunden.  hierher  übertragen.
a)  .  A.  Nr.  2  der  vorigen  Nachweisung  hierher  übertragen.

ständen  haben  sich  nachträglich  Kronenthaler  und  süddeutsche  Scheide-
        <pb n="465" />
                                              —  447  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

n  l
Eingezogen  bezw.  als  eingezogen
verrechnet  sind:  Gesammtwerth
8  Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
—  im  Juni  vorher  3
*  1875  .  .„  Mark.
Thlr. sgr. Thlr. sgr. Thlr. sgr.
Uebertrag 2400  —  25000  12  11.900  12  214/687.139  Z4
Zweischillingstücke—  24  12444  144,990  30
Einschillingstücke'  ....·....-;  520.—«33,74t);—-130,260I—
Einhalbschillingstücke  .........-z  5  —  *  —  31  —
Einviertelschillingstücke—  7211  7121
Zusammen  2.925  1  —  45.407  3  —..
Thlr.  sgr.“  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr
—  —  511  6  51  6
soo—  7.100.  —  7.900  —
1,.200—  11.912  —  13.112  —
2.200—  28.6100  —  30  830  791,452  50
..  tr-,7w—.192,03(:!—».Use
....j;  155—·12,s46122I-2»3,001;22--.
...·.  115  —  —  096  161
,  Zusammen  20170.  —  243,64715  263,  817  15
Lübische  Kurantwährung:  Tdoir.  sar.  Tolr.  sar.  Tblr.  sar.
Dreimarkstücke  ........’·Z  699  18  1.307  18  2.557,.  6
Zweimarkstücke  1,800  —  6.57r3  6.373  18
Einmarkstücke  12  6  S27  18
Achtschillingstücke  19800—  72.610  —  00.440  —  407,  38  20
Vierschillingstücke  6500  —  22.148  —  28.648  —
Zweischillingstücke  300  —  1..  —  2,000  —  #
Einschillingstücke  35  —  2.508  —  2833  —
Zusammen  27,/425  —S,  34%113
Gesammtwerth  A.  ..  —  —  —  —  —  ———1
z   B.Landes-Kupfermünzen  -
1Thalerwãhrung:  Tbtr.  sar.  Tblr.  —..--  sar.
Bierpfennigstücke...  ....  46%  63914122  63.918  28⅛
Dreipfennigstücke  40  —  —  —
Zweipfennigstücke  183212114%%%  464  16920
Hessische    Achthellerstücke)  .......  —  —  ll0«"7:i·«  1102573  «
,  Vierhellerstücke)  —  —  290  19½181|  290  19½/1
-  Zweihellerstücke"“)  ...  —  —  6  1  6111
I  Zusammen  7  2W  SK  N5  DNA
Fl.  kr.  Fl.  kr.  *Fl  kr.
.  .  9.722  3  505  4  60,.0874
.........  857  6.825  7,67922
13110  30519  318  29  16,709  —
.........  ———  30—  30|]  —
Zusammen  10,.593—  57,0225  68,115  15
3 Mecklenburgische  Währung:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr  sgr.
Dreipfennigstücke  ......  —  —  931-  931  —
Zweipfennigstücke  .....  —  —  10—  100—  2
Ein  und  Einhabl=  Pfennigstücke  .....  —  —  2  —  2  —  8,310  —
Einpfennigstücke  .....  —  —  77—  77T
Dreilinge  30  —  8  720  —  9g.7500  —  T
I  Zusammen  .  Zo—  9,740l-  9770–,
Gesammtwerth  #1  ..  -'—-  —  —  —ONEN
—/  Dazu  ..  —  —  —  —  —  —  216.030  926  84
7  —i  —  —  —  —  —  —  216,641,  160  H13

*)  Von  B.  Nr.  2  der  vorigen  Nachweisung  hierher  übertragen.
        <pb n="466" />
                                      —  448  —

                      4.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

Dem  Dr.  med.  Anton  Mayr  zu  Pilnikau  in  Böhmen  ist  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom
9.  Dezember  1869  (Bundes-Gesetzblatt  S.  687)  durch  die  Königlich  sächsischen  Ministerien  des  Innern  sowie
des  Kultus  und  des  öffentlichen  Unterrichts  die  Dispensation  von  der  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen
  ärztlichen  Prüfung  und  die  Approbation  als  Arzt  ertheilt  worden.
Berlin,  den  24.  Juli  1875.
                       Der  Reichskanzler.
                         In  Vertretung:
                              Delbrück.

 

                              5.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Nach  Beschluß  des  internationalen  Gesundheitsraths  für  Egypten  unterliegen  dortselbst  mit  Rücksicht  auf
die  Ausbreitung  der  Cholera  in  Syrien  Provenienzen  auf  dem  Seewege  aus  ganz  Syrien  einschließlich
Alexandrette's  einer  zehntägigen  Quarantaine.

Provenienzen  auf  dem  Landwege  haben  sich  vom  20.  Juli  ab  einer  Quarantaine  von  gleicher  Dauer
zu  unterziehen.  (Vergl.  Central-Blatt  S.  435).

In  Folge  Ausbruchs  der  Cholera  in  Syrien  hat  die  Königlich  griechische  Regierung  für  die  Ankünfte  aus
den  dortigen  Küstenplätzen  von  Gaza  bis  Alexandrette  eine  elftägige  Quarantaine  angeordnet.

Zu  der  vom  Reichskanzler-Amt  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebenen  „Amtlichen
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1875“
ist  soeben  der  zweite  Nachtrag  erschienen.

 

                                    6.  Konsulat=  Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs
den  Legationsrath  von  Bunsen
zum  General-Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Alexandrien,  und
den  Kaufmann  L.  Geerken  in  Matanzas
zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs

zu  ernennen  geruht.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="467" />
        Tentral-Blatt

für  das

Deutsche  Reich.

rmen

Reich-kangker-  Amt.

—————————————————  —

Zu  bezlehen  durch  alle  Poftanflalten  und  Buchhandlungen.  —  Präuumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

III.  Jährgang.  (  Berlin,  Freitag,  den  6.  August  1875.  .  „K  32.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Lerweltangs,  Bacheur  Vrweisung  1875  vorgekommenen  Veränderungen  im  Bestande  der
von  Ausländern  aus  dem  Reichsge  Seite  Kaiserlich  deutschen  Reichs-Telegraphen  Stationen  452.

2.  "  Uebersicht  ker  die  m  von  Wo-  4.  Konsulat=  Wesen:  Ernennung,  Exequatur=  Ertheilungen  6.

1.
3.  Wilegrapen-Wesen:  Nachweisung  der  im  II.  Vierteljahre

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.

m

·#

#

der  Schlosser  Johann  Kliema  aus  Blansko  (Kreis  Brünn  in  Mähren),  39  Jahre  alt,  nach
erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Regierung  in  Posen  vom  22.  Juli  d.  Is.;

.  die  verwittwete  Schmied  Anna  Kowarsch,  geb.  Kowarsch,  und  die  unverehelichte  Bertha

Kowarsch'")  aus  Jamney  in  Böhmen,  39  und  resp.  25  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher
  Bestrafung  wegen  wiederholten  schweren  Diebstahls,  sowie  wegen  Landstreichens  und
Bettelns,  durch  Leschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  in  Breslau  vom  5.  März,
ausgeführt  im  Juli  d.  Is.;

.  der  Nagelschmied  Friedrich  Kurz  aus  Böhmisch-Leipa  (Kreis  Leitmeritz  in  Böhmen),

43  Jahre  alt,

.  der  Fabrikgehülfe  Franz  Hoffmann  aus  Petersdorf  (Bezirk  Jägerndorf  in  Oesterreichisch-Schlesien),

  41  Jahre  alt,

*)  Vergl.  Central-Blatt  S.  276,  Nr.  4.

(4
        <pb n="468" />
                                               —  450  —

5. der  Arbeiter  Jano  aus  Ziesta  bei  Gallna  (Bezirk  Starkenbach  in  Böhmen),  41  Jahre  alt,

zu  3—5  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns  (zu  5
auch  wegen  Abweichens  von  der  Reiseroute),  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Regierung  in-  Liegnitz  vom  24.  resp.  (zu  5)  27.  Juli  d.  Js.;

6.  Isaak  Kurtz  aus  Chrzanow  (Kreis  Krakau  in  Galizien),  15  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher

  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Regierung  in  Oppeln  vom  17.  Juli  d.  Js.;

7. der  Kaminkehrergeselle  Joseph  Lud  wikowsky  aus  Schüttenhofen  in  Böhmen,  22  Jahre  alt,
8. der  Maurergeselle  Ignaz  Sojka,  geboren  1836  zu  Zbraslawitz  (Kreis  Czaslau,  Bezirk

Kuttenberg  in  Böhmen)  und  ortsangehörig  daselbst,
zu  7  und  8  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  7  auch  wegen
Abweichens  von  der  Reiseroute)  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts
zu  Laufen  vom  resp.  26.  Juni  und  12.  Juli  d.  Js.;

9. der  Handarbeiter  Soen  Magnus  Johaunsen  aus  Jönköping  in  Schweden,  26  Jahre  alt,

nach  wiederholt  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Herzoglich
  braunschweigischen  Polizeidirektion  in  Braunschweig  vom  12.  Juli  d.  Js.;

810  der  Büchsenschmied  Kaver  Kompf,  gebürtig  aus  (Molliich  (Kreis  Molsheim  im  Unter-Elsaß),

  französischer  Staatsangehöriger,  47  Jahre  alt,

11. August  Louis  Joseph  Roussel,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Renescure  (Departement

du  Nord  in  Frankreich),  26  Jahre  alt,

12.  die  Musiker

a)  Francesco  Arcari,  45  Jahre  alt,

b)  dessen  Sohn  Dominiko  Arcari,  14  Jahre  alt,

c)  Michel  Pacitti,  47  Jahre  alt,  sämmtlich  aus  Picinisco  (Provinz  Neapel  in
Italien)

zu  10—12  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß

des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  14.,  resp.  (zu  12)  26.  Juli

d.  Js.  

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.
        <pb n="469" />
                                         ---451---                              2.

  Münz-Wesen.

                                  Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  24.  Juli  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
vom  18.  bis
24.  Juli  1875   Doppel  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  Doppel  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig-  Pfennig  ·  Pfennig=  Pfennig=  Pfennigworden
  in:  kronen.  stücke.  stücke.  stücke.  stück.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  VDs.]  Moert.  Vs.
a)  Berlin  ...  —  —  —  694,980  —  —1  34,863  80  7,186880  10,413800  24,159  20
b)  Hannover  —  "%  —  —  261,448  —  —  —  —  —  —  9,.559—  7,980—
c)  Frankfurt.  —  —  —  32,802  —  —  —  —  30,860  65  31,807  58  4,987/  98
d)  München  —  —  —  382,800  80,400  —  40,440—  10,440—  4,848—  2040  —
e)  Dresden  —  —  169,165  —  —  —  —  —  20,200  —  6,650  —  —  —
f)  Stuttgart  ..  —  —  —  234,012  36,002|80  16,94480  4,550|70      6,570  40  3,391  80
g)  Karlsruhe  —  586,520  —  261,384  —  —  —  11,  260  ———  4,000  —
h)  Darmstadt  —  –  68  —  —  31.500—  15,625  —  ——  —  —-i)
  Hamburg  —  —  109,625  111,575  26,240|20  16,283  /10  6,525  80  6,25048  1,95819
Summe  1:  —  586,520|2  1  L,978,9511  14,143  —  124,156  70  91,013|45  75,099  26
2.  Vorher  waren
geprägt  in:
a)  Berlin  .5,  627,  460  100,  665,  8380  451,  10|  2  67,969  8,686,  888  80/  1,  466,  7501  20|  1,  156,  6z2  0  351.113,63810  19,  796  30
b)  Hannover. 8,760,  1400449  331,  44000  12  2,  441,  803  -334,764  90  649,  403  110)  428,  191  701  223,228  80
c)  Frankfurt.  .167.446,  460  51,  914,  440  —  3,779,7491,606,  707  80  1,61,  397  20|  6B10,11  661,638  —  268,736  79
d)  München  98,884,680  4,  403  70,  555  13,036,  560  09  —00
e)  Dresden  .  44,935,  160|  12,  882,  820/  1,  743,060  5,997,718  657,158220493  616  70]  49,9930  2|s9
f)  Stuttgart.  .  46,818,820  12,138,340  2,  161,8051  9,639,  138  1  :  1  SS—  2  111,  246  10
g)  Karlsruhe 41,401,360  7,398,310  1.670,89301  6,  970,  8950  1,  696  826  60  888,  461  90  400,  a24  06  246,  056  80  98,  61b  o8
h  Darmstadt  516,766,380  4,985,660  466,  3661  444  —  —  88,76444  —
i)  Hamburg  —  1.360,120  89,870|  1,941,  918  OCO]  L1,  58  45  95,83716
Summe  2:585539460|266.101,3o0,  l5,  T5  055T  16,808,  01  40  S  o  zs  0  ue  %  2  6  1  ifꝛꝛ  agꝛ  io
Gesammt-Ausprägung
  885,539,460  264.687,  820  21,  193,  965/  77,  997,  488  16,983,  384  40  8,  526,  3  5  40  29  415  550%  10,  758  42  1,626,  349  27
..–.  —————————.—.  —
150,227,  280  Mark.  116,174,787  Mark  40  Pf.  12,805,650  Mark.  90  Pf.  4,937,  107  Mark  69  Pf.

                                                                     64*
        <pb n="470" />
                                                   ---452---                                                                                                             3.  Telegraphen-Wesen.

                                    Nachweisung

der  im  II.  Vierteljahre  1875  vorgekommenen  Veränderungen  im  Bestande  der  Kaiserlich  veutschen



                                 Reichs=  Telegraphen-Stationen.

                                      I.  Neu  errichtet  wurden:

                                 A.  In  der  Provinz  Preußen.
1. Barten

2. Creuzburg  i.  Ostpr.
3.  Freistadt,  Reg.  Bez.  Marienwerder,

4.Korschen,.  mit  beschränktem  Tagesdienst.                                                     5.   Lasdehnen

6. Tolkemit

 7.Rixhöft

                          B.  In  der  Provinz  Brandenburg.

8. Frankfurt  a.  O.,  Zweigstation  auf  dem  Bahnhofe,  Annahmestelle,  mit  vollem  Tagesdienst.
  9.Kirchhain  i.  d.  Niederlausitz
10.  Neustadt  a.  d.  Dosse

11. Werder

12.  Wilsnack  mit  beschränktem  Tagesdienst.

13.  Zechin                                                                                                                    14. Zerpenschleuße    ;

                      G.  In  der  Prooinz  pommern.

15.  Berg--Dievenow
16.Saßnitz  mit  beschränktem  Tagesdienst.
17. Vietzig  |

                                D.  In  der  Provinz  Schlesien.

«  18. Eulau-Wilhelmshütte  mit  beschränktem  Tagesdienst.
19. Flinsberg,                                                                                                                  20.  LiegnitzZweigstation,  mit  vollem  Tagesdienst.

21.  Petersdorf,  Reg.-Bez.  Liegnitz,

22.  Prausnitz

23.  Priebus

24.  Reussendorf

25.  Schlegel  mit  beschränktem  Tagesdienst.

 

26.  Tillowitz

27.  Ullersdorf  bei  Glatz
28.  Wahlstatt

29.  Zobten  bei  Schweidnitz

                                       E.  In  der  provinz  Sachsen.
30.  Gebefee      
31.  Großsalze  mit  beschränktem  Tagesdienst.
32.  Hohenmölsen
        <pb n="471" />
                               —453—                                                                                                    46.  Brotterode
47.Heddernheim
48.  Wilhelmshöhe  bei  Cassel  mit  vollem  Tagesdienst.

    

F.  In  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

Glückeburg  bei  Flensburg

Kiel,  Schloß,  Annahmestelle  1  mit  beschränktem  Tagesdienst.

G.  In  der  provinz  Hannover.
*  mit  beschränktem  Tagesdienst.

H.  In  der  provinz  Westfalen.

Altenhundem
A

Unnen

39.Bünde
40. Eilpe
41.  Grüne  mit  beschränktem  Tagesdienst.
42.  Litzdety  Reg.-Bez.  Arnsberg,
ohne

44.  Werdohl
45.  Wetter  a.  d.  Ruhr

J.  In  der  Provinz  Hessen-Massan.
—  mit  beschränktem  Tagesdienst.

K.  In  der  Rheinprovinz.

49.  Bassenheim

Polch  mit  beschränktem  Tagesdienst.

51.  Vohwinkel

L.  Im  Königreich  Sachsen.

2.  Altenberg
53.  Dippoldiswalde  mit  beschränktem  Tagesdienst.
54.  Loschwitz

M.  Im  Großherzogthum  BSaden.

55.  Bahlingen

56.  Billigheim

57.  Bodersweier

58.  Feudenheim

59.  Hockenheim  mit  beschränktem  Tagesdienst.
 60. Destringen

61.  Reilingen

62.  Seckenheim

63.  Weingarten

N.  Im  Grohherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Boitzenburg  a.  d.  Elbe  mit  beschränktem  Tagesdienst.

65.  Penzlin
        <pb n="472" />
                                             —  454  —

O.  In  Grohbherzogihnm  Mecklenburg  -Strelitz.
66.  Schönberg  mit  beschränktem  Tagesdienst.
P.  Im  Großberzogthum  Hessen.

67.  Langen                                mit  beschränktem  Tagesdienst.                        68. Osthofen

Q.  Im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.
69.  Sulza  mit  beschränktem  Tagesdienst.

R.  In  Herzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha.





70.  Großtabarz
71.  Inselberg  l  mit  beschränktem  Tagesdienst.
72.  Thal
S  Im  Herzogthum  Anhalt.
73.  Roßlau  mit  beschränktem  Tagesdienst.
T.  Im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.
4.  Plaue  mit  beschränktem  Tagesdienst.

U.  In  Fürstenthum  Lippe-Schaumburg.
75.  Hagenburg  mit  beschränktem  Tagesdienst.

V.  Im  Gediet  der  freien  Stadt  Hamburg.
6.  Hamburg,  Rothenburgsort,  mit  beschränktem  Tagesdienst.
Die  vorstehend  aufgeführten  Stationen  sind,  mit  Ausnahme  von  Rixhöft,  sämmtlich
  mit  den  Orts-Postanstalten  vereinigt.

—

–—

II.  Veränderungen  der  Dienststunden  bez.  der  Klassisikation  der  Stationen,  sowie  in  der
Schreibweise  der  Ortsnamen:
1.  Avricourt,  bisher  mit  der  Orts-Postanstalt  vereinigt,  mit  beschränktem  Tagesdienst,  ist  jetzt
eine  selbständige  Station  mit  vollem  Tagesdienst.

2.  Pyrmont,  bisher  selbständige  Station  mit  vollem  Tagesdienst,  ist  jetzt  mit  der  Orts-Postanstalt
  vereinigt,  mit  vollem  Tagesdienst  während  der  Badezeit  und  mit  beschränktem
  Tagesdienst  während  der  übrigen  Jahrezzeit.

3.  Die  Vereinigung  mit  den  Orts-Postanstalten  hat  außerdem  bei  folgenden  Stationen  stattgefunden:


Alsleben  a.  d.  Saale,  Cröpelin,
Alzey,  Düden,
Apenrade,  Ekensund
Bärwalde  i.  d.  Neumark,  Erbach  5  Oberhessen,
Beelitz,  Esens,
Beeskow,  Eydtkuhnen
Biedenkopf,  Fischbach i.  Schlesien  (dauernd  in  Betrieb
Bodenwerder   gesetzt),
Büdingen  Friesack,
Carlsruh  i.  Oberschlesien,  Fürth  im  Odenwald,
Cöpenick,  Gadebusch,
        <pb n="473" />
                                                  —465—
    

in  Anhalt,
in  Mecklenburg,

in  Preußen,

Kamenz,

Kehl  (Stadt),
Königstein  in  Sachsen,
Kötzschenbroda,

Laage,

Lafferde,

Lardech  in  Westpreußen,
Laubach,

Lauterberg,

Lebbin,

Lehesten,

Leisnig,

Liebenwalde,

Limbach,

Linden  vor  Hannover,
Lobsens,

Lorsch,

Lübz,

Märk.  Friedland,
Meisdorf,
Michelstadt,

Militsch,

Mittweida,
Mücheln,

Mühlberg,

Nebel  auf  Amrum,
Neuhaus  a.  d.  Elbe,
Niemegk,

Nienburg  a.  d.  Saale,
Northeim,

Oberursel,
Ovelgönne,
Peckelsheim,
Pewsum,
Pfungstadt,
B

 

Rödelheim,
Roda,
Roßleben,
Notenburg,  Provinz  Hannover,
Nothenburg  a.  d.  Saale,
Saarburg  i.  Lothringen,
Saarlonis,
Sandau,
Sangerhausen,
Schwanebeck,
Soldin,
Sommerfeld,
Sondershausen,
Spremberg,
Sternberg  in  Mecklenburg,
Teltow,
Tessin,
Teterow,
Treuenbrietzen,
Tütz,
Vandsburg,
Warin,
Wasungen,
Wetter,  Reg.-Bez.  Cassel,
Wittenburg,
Wittmund,
Witzenhaufen,
Wörrstadt,
Woldegk,
Wormditt,
Zschopau.

(gleichzeitig  ist  der  volle  Tagesdienst  bei  den  vorgenannten  Stationen  Haselünne,  Northeim,
und  Rinteln  in  beschränkten  Tagesdienst  geändert  worden).

4.  Aenderungen  von  Ortsnamen  der  Stationen
Chodziesen  in  Chodschesen.
Jarocin  in  Jarotschin.

III.  Wiedereröffnung  zeitweise  geschlossen  gewesener  Stationen:

Eilsen,
Heiligendamm,
Meinberg,
Neukuhren,

6.  Rippolds

7.  Westerland  auf  Sylt

i

Brocken,  für  die  e  Besuchszeit  wieder  eröffnet.

für  die  diesjährige  Badezeit  wieder  eröffnet.
        <pb n="474" />
        Ferner  die  Schloßstationen:
1.  Callenberg,
2.Hummelshayn,
3.Kirchberg,
4.Meinau,
5.Neues  Palais  bei  Potsdam,

6.Pillnitz,
7.  Rabensteinfeld,
8.Rastede,
9.  Wilhelmsthal.

      

                          IV.  Geschlossen  wurden:
1.  Die  Station  im  Abgeordnetenhause.

                                        4.  Kousulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
John  Matthews  in  Penzance  zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

Dem  an  Stelle  des  zurückgetretenen  Commandeurs  Christoforo  Negri  zum  Königlich  italienischen
General-Konsul  für  das  Gebiet  der  freien  Stadt  Hamburg,  für  Altona,  das  Herzogthum  Lauenburg
und  die  Provinz  Hannover,  mit  dem  Sitze  in  Hamburg  ernannten  Chevulier  Giovanni  Battista  Raffo
ist  das  Exequatur  Namens  des  Deutschen  Reichs  ertheilt  worden.

Dem  Herrn  Nicasio  Moral  y  Casete  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als
Königlich  spanischer  Vize-Konsul  in  Hamburg  ertheilt  worden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Dr.  Christian  Moritz  Eisenstuck  in  Leon  (Nicaragua)  ist  für  seinen
Amtsbezirk  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,
bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  Deutschen  zu  beurkunden.

Der  Konsul  des  Deutschen  Reichs  für  Athen  und  Piraeus,  R.  Wilberg,  hat  den  Kaufmann
August  Rothschild  in  Piraens  zum  Konsular-Agenten  bestellt.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="475" />
                                Central--Blatt

                            f ür  das

                       Deutsche  Reich.

                       Herausgegeben

                                    Reichs-Kanzler  Amt.

–

 

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerstions-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

Berlin,  Freitag,  den  13.  August  1875.  Nr..  33.

              

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen  Verweisung  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  157.  deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der

2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  bei  Steuerstellen  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten  400.
458.  k  Marine  und  Schiffahrt:  Beginn  ect.  von  Steuermanns-3.

  —8  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs.  463.

................  6.  Kunsulat-Wesen  Ernennungen  209.  464.-4.
  Finanz.  Wesen-  Nachweisung  über  die  am  31.  Juli  1875

                             1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

1. der  umherziehende  Sänger  Nikolaus  Karl  Aubert,  gebürig  aus  Bussang,  Departement  der
Vogesen  (Frankreich),  ortsangehörig  zu  Nancy  (daselbst),  25  Jahre  alt,

2.  der  Tagelöhner  Fritz  Börlin,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Bemmyl  (Kanton  Baselland
in  der  Schweiz),  24  Jahre  alt,

3  der  Töpfer  Franz  Scellings,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Mastricht  in  den  Niederlanden,
  33  Jahre  alt,

4.  der  Maurer  Franz  Roda,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Ligano,  Kanton  Tessin  (Schweiz),
50  Jahre  alt,

5. der  Tagelöhner  Seraphin  Brun  aus  Blodelsheim  im  Elsaß,  durch  Option  französischer
Staatsangehöriger,  30  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  durch  Beschluß  des  Kaiserben
  Bezirks-  Präsidenten  zu  Kolmar,  zu  1—4  vom  29.  Juli,  zu  5  vom  5.  August
d.  Js.;

6. der  Gebotschreiber  Moses  Brody  aus  Skoklisck  bei  Kowno  (Rußland),  55  Jahre  alt,  nach

erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  sowie  wegen  wissentlichen
  Gebrauchs  einer  falschen  Urkunde,

—

—

r*ie

—

                                                                         65
        <pb n="476" />
                                                      —  458  —

7.  der  Koch  Anton  Migdalski,  30  Jahre  alt,  und  dessen  Ehefrau  Auguste  geb.  Majewska,

21  Jahre  alt,  aus  Czenstochau  (Russisch-Polen),  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen
Landstreichens,  ersterer  auch  wegen  Bettelns,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Posen  vom  resp.  29.  und
30.  Juli  d.  Js.;

*

8. der  Kellner  Norbert  Karl  Broukeck,  geboren  und  ortsangehörig  in  Prag  (Böhmen),

32  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch

Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Schleswig  vom  29.  Juli  d.  Js.;

9.  der  Maurergeselle  Ludwig  Mojzis  aus  Troja,  Kreis  Prag  (Böhmen),  gebürtig  aus  Podhorz

(daselbst),  31  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und
Bettelns,  durch  Beschluß  des  Großherzoglich  mecklenburg-schwerinschen  Ministeriums  des
Innern  vom  24.  Juli  d.  Js.;

10. der  Zimmermann  Josef  Hazuka,  geboren  und  ortsangehörig  in  Zaka  (Böhmen),
40  Jahre  alt,

11.  der  Schneidergeselle  Josef  Erl  aus  Neuern  (Kreis  Pilsen,  Böhmen),  33  Jahre  alt,
12.  der  Tagelöhner  Anton  Schoenecker,  ortsangehörig  zu  Gossengrün  (Kreis  Eger,  Böhmen),

65  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung,  zu  10  und  12  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,
zu  11  wegen  Bettelns  und  Widerstandes  gegen  die  Staatsgewalt,  durch  Beschluß  des
Stadtmagistrats  zu  Straubing  vom  resp.  4.  April,  8.  und  12.  Juni  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

 

                                2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  Klasse  zu  Gielsbro  im  Hauptamtsbezirk  Hadersleben,
Provinz  Schleswig-Holstein,  ist  vom  1.  August  d.  Js.  ab  in  ein  Nebenzollamt  II.  Klasse  umgewandelt  worden.

Dem  Steueramt  Hildburghausen  im  Herzogthum  Sachsen-Meiningen  ist  im  Einverständniß  mit
den  Regierungen  des  thüringischen  Zoll=  und  Handelsvereins  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I.  über  Waaren  der  pos.  25  des  Zolltarifs  vom  16.  d.  Mts.  ab  ertheilt  worden.
        <pb n="477" />
                                   —459—

                      3.  Münz=  Wesen.

                          Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  31.  Juli  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  In der  Woche  Goldmünzen.  Slibermünzen.  Nickelmünzen.   Kupfermünzen.
vom  25.  bis
31.  Juli  1875  Doppel-  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  kronen“  Kronen.  Mark.  Mark-  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig=  Pfennigworden
  in:  kronen.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stucke  stücke  stücke.
□—  Mark.  Mark.  Mark.  ————————————..
a) Berlin——  —  —  —  674,332  —  17,968  10  r——1  15,42250%  207600
b)  Hannover  —  —  —  249,985  —  —  —  —  —  —  9.280  .0  8.72000
c)  Frankfurt  —  —  —  175,283  —  —  —-  18,48990  22,391  12  4,603  02
d)  München  —  —  —  301.200  82,20000  40,920  60  10,680  00  6,432  00  2.040  %0
e) Dresden.  —  —  —  214,6538  —  —  23,800  00  18,100  00  6,650  ü.0.  —  —
f)  Stuttgart.  —  —  —  209,793  40,461  60  17,55620  6,04960  4.119  70,  4.518  30
g ) Karlsruhe.  —  352,740  —  206,966  —  —  —119,250  4,000  00  4,000  00
h)  Darmstadt  —  —  —  —  22,500  00  12,500%0  —  —  ——  —
i)  Hamburg  —  —  169,575  —  8,654  40  22,155  10  16,760  46  2,35204  1.854  06
Summe  1:  —  352,7400169,5752,032,212  163,816  00  144,  899  40  89,891  55  70,647  361  46,  495  68
2  Vorher  waren
geprägt  in:
a)  Berlin.,  527,  460  100,  665,  330  ,  451,  710|26,062,  899  3,  686,  88880|1,  501,  615001  163,  807  10  1,  124,05190%4  %,  9550
b)  Hannover.3140  4  30%712  7600.  7  640  2,  44  1,  803  00|  ,  764  649,  403  101  437.  760  701  231,  208  80
c)  Frankfurt.67,445,  460|  1,914,440  —  3,812,661  1,606,  707  80  1,661,397  20  712,  072  00]  683,  458  274,  7224  7
d)München 8,884,  680|55  5]  1,095,850|00  %7520  213,798  20  1,  250
e)  Dresden  44,935,1601  12,882,820  1,912,  225  5,997,718657,15820  893,616  70  5500,  1300  200.  499  1544  71,850  79
f)  Stuttgort.  6,818,820  13011,  9053,  150  814.800%,  19  6600080%0  10  117
g)  Karlsruhe.1,401,360  S330  023  344282,6015  os
h)  Darmstadt,76,  380  4,985,66C00  G5  3608,7112059,  801|40  —  —1  88.76446%  o0
i)  Hamburg  —  1.360,  120
Summe  2:85539460|264,687.820165G440200758  4|52427
Gesammt-  Aus.
prägung  885,539.460|265,040,  56021,  363,5409,  700  1,  137,  150  40  ,  661,  134  80  4,  36,  307  I05  81,  40
—'..  "..  ––  —  —r  —  —  —
1,150,580,020  Mark.  118,530,390  Mark  40  Pf.  13,030,441  Mark  85  Pf.  5,064,250  Mark  73  Pf.
        <pb n="478" />
                                                     —  460  —  .

                                                 4.  Finan  z.“

                                                                                             Nacht
über  die  am  31.  Juli  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der

   

An  Banknoten  sind
Bezeichnung

Bestand
der  Banken.

in  Abschnitten
zu  5  Thlr.

in  Abschnitten
zu  1  Thlr.

in  Abschnitten  in  Abschnilten
zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.

Laufende  Nr.

in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  25  Thlr.  zu  30  Thlr.

zu  Dresden

244,000

11,  a260
700

449,950  95,050

2.090
8,  820
15,070
17,000

n154,560
318.060

2

69,2900
930

164,500
26,.060

2,076,  800

in  Abschnitten

19,880
3.620
41,010

Bestand
in  Abschnitten

111111111

111111111

2,478,  000

192,  660
—
52,350

163,500

140,350

122,700

147,900

151,200
190,350
2,188,400
929,700

147.550
1n  152,000

1111

3.397,00

7.90
100
bo  00

Bestand
in  Abschnitten

in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  5Fl.  zu  35  Fl.  50  Fl.

zu  zu  100  Fl.

v.
und  Wechsel-6
  Notenbank

(Darm.

 

bel  den  Banken,  deren
Gulden,  Thaler  oder
lauten
        <pb n="479" />
                                                 -461----                                                                                  esen.

ei  sung

Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach



erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorhanden  gewesen  im:
——  Bestand  Umlauf  [Bestand  Umlauf  |  Bestand  Umlauf  [Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf]  Hestand  Umlauf  Bestand  j  Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  -  Mark.  zu  200  Mark.  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.  S
Thlr.  Thlr.  Thlr.  ]  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  ]  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  ]  Mark.]  Mark.  Mark.  Mark.  ]  Mark.
20589000  160,  6  7,000  —  —  40,617,  Ooo  DSSE.  —  —  15s,5#7,0000,  73,000  —  —  —  130,362,  000  ioꝛ,  sab  odo  1
t832,  o00  17,700  -  —  —  —  —  —  300,  000D  80,000  —  —  —  —  —  —  2
43,900  200  —  —  —  —  —  1,380,500  —  —  —  —  —  1,  71,000D  4,000  3
225.600  ————  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  4
vs,  oo  —  —  —  —  —  —  —  1,401,  o0o  —  —  —  —  —  —  5
47.100  15#900  —  —  —  —  —  —  1.057.500  i#%  —-  —  -  —  —  —  6
248500  —.  —  —  —  —  —  S#soo0Ül  —  —  —  —  —  7
388%0  —  —  —  —  —  -—  m,(oo  s,ooom,ooot«5,4oo—  —  —  8
ↄb,  200  90—  —  —  —  —  —  1/627,000  16,100  —  —  —  —  9
#  600  35,  doo,ng9  —  —  —  —  —  7.892,900  2  2o  —  —  —  —  —  —  10
z.565,100  —  —  —  —  —  —  34,297,300  ,  0a  —  1000|H—  —  11
432.  1.17,  200  —  —  —  —  —  —  17,  168,  ooo  ess,  oool  —  —  —  —  —  —  12
410%  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —.8é65000  04%„00os  —  —  13
—  —  —  —  —  —  —  —  735,600  106,  10o0oh  —  —  —  —  —  —  14
114,000  s,  ooo  —  —  —  —  —  —  1,114.200  —.  —  —  —  —  15
gs,voo  1,000—  —  —  —  —  —  2,  246,  ooo  —  —  —  —  —  —  16
—  —  —  —  —  —  —  —  724,  300  as,rool  —  —  —  —  —  17
1—  —  —  —  —.-  o,oso,ooot,s-o,ooo-  —  —  —  —  -18
1—  —  —  —  -—  --  —  -——  —  —  -.19
fu«-w  mov-  —  —  —  —  —  —.——  —  —  —  —  —  120
—  —  —  —  —  —  —  –  50,00D  —  —  —  —  —  —  1
«  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  22
*  1.600  —.  —  —  -  —  —  5.668,000  Oo  —  —  —  —  —  —  23
1  —  —  —  —  —  —  —  —  3.000  ————  —  —  —  —  —  24
36.800  m2,  100  14  2001  5,  o0o01  —  —  —  —  s07,700  —  —  —  —  —  —  25
75,600  —  —  —  —  —  —  —  t  700  —  —  —  —  —  26
—  —  —  —  —  —  345620|%100000  —  —  —  —  —  27
i%  Sq  161,  800  So:oo,  400  HS  rv,  Ooole  ,G.4  1,245,  cao  4,  380  250,  678,  500  78,  2n6.  ono  454,  6o  145400  15  7S,  0|  Wr*o  121,  638,  ooo  101,42.
Umlauf Bestand  Umlauf  |/  Bestand)  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf    Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  Bestand
In Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  500  Fl.  zu  10  Thlr.  zu  25  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  100  Mark  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.
Fl..  Fl.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  I  Thlr.  -—2—  Thlr.  Thl..  Mark.  ]  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
###né  74,000  —  —  —  —  —  —  —  %  %KN35500%%
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  29
2  —  —  —  —  —  —  —  —  —  179,  700  —  —  —  30
*—  —  —  -  —  -  —  —  —  —15,m,ooo7,ses,ooo  —  —  —  —  31
—  —  —  —  —  —  —  —  —  ——  4,  us,  ooo  —  —  —  —  32
1—  —  —————  ———i  9oo0  1,2002,800  224,  ass  400  1,  02,  oo  —  —  —  —  33
I
Ihmnocozsszmszmihmhousgoo  m7,vos,goos1,m,ooou,(oi,s.o7wsuwn,m,ooos,7-5,ooo
Bemerkungen.
        <pb n="480" />
                                           —  462  —

Bemerkungen.
"*)  Zu  3.:  Außer  den  als  im,  Bestande  aufgeführten  sind  ferner  vorhanden  gewesen  an  noch  nicht  ausgegebenen  Noten
und  zwar  in  Abschnitten
à  100  Mark  =  169,500  Mark.
1000  —)

zusammen  394,500  Mark.

*#)  Zu  16.:  Außer  den  als  im  Bestand  ·  —  waren  noch  vorhanden  an  zurückgelegten  Noten:
—  3308.600  M

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  Nachweisung  sind  am  31.  Juli  1875  an  Banknoten  im  Umlaufe
gewesen  und  zwar:

 

 

 

 

 

 

-  Ende  Juni
in  Werthbeträgen:  im  Umlanfe  Ende  Juni  im  Also  Ende  Jull
—  —  Mark.  Mark.
zu  50  Mark  und  darunter  115,111,741  139,298,858  —  24.187,117
zwischen  50  und  100  Mark  142,631,651  177,958,956  —  35,  327,305
zu  100  Mark  und  darüber  953,322,379  986,816,399  —  32,994,020
Zusammen:  1,211,565,771  1,304,074,213  —  92,508,/442

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Vernichtete  Banknoten:
7  Bezeichnung  der  Banken.  in  Abschitten  zu
5  Thlr.10  Thlr.20  Thlr.  25  Thlr.50  Thlr.100  Thlr.200  Thlr.500  Thlr.
1.Preußische  Bank-  .  —  2,570,000  —  —  —  —  —  *
2|Städtische  Bank  in  m]  .  —  87,  0001  86.  —  439,000  255,900  —  –
3.  Kölnische  Privatbank  —  29.9001  101,600o0  —  133,5001  202.0000  —  -
4. Prov.  Aktienbank  des  Großhrzh. Posen*  —  67,000130,000—  151,000152,000—  —
 5. Rostocker Bank  ·  —  15,000  25,000  —  20,000  20,000  —
6, ]Weimarische  Bank  —  983.640  546.100  —  388,800149,000  —  –
7. Oldenburgische=  Landesbank  32,000  98.000  —  —  —  —  —  D
8.   Braunschweigische  Bank  —  1,490.000  —  —  —  —  —  D
9. Mitteldeuische  Kreditbank  —  892,290  —  —  —  —
10  Lübecker  Privatbank.  —  3,6201  286,480o1  —  —  458,100  180,800
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Noten  800
Über  Thaler  lauten  32,0007  6.426.450|  1.185.780  —  1.132,  300  1,  237,  0001  180,  —
—  —  —
in  Abschnitten  zu  *
5  Fl.  10  Fl.  25  Fl.  35  Fl.  50  Fl.  100  Fl.  500  Fl.
1.)  Bayerische  Hypotheken-  zu  Wechselbank  —  2,470,000  —  —  —  2,465  —
2/  Württembergische   Notenbank  —  1.500.000  —  —  —  4705000  —
Zusammen  bei  den  hBanken  deren  Noten
über  Gulden  lauten  ..  —  3,970,000  —  —  —  2,465,000  —
l  6,435,000  Fl.
        <pb n="481" />
                                                  —  463  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2  Zur  Vernichtung  zurückgelegte  Banknoten:
2  Bezeichnung  der  Banken.  in  Abschnitten  zu
2  5  Thlr.  10  Thir.20  Thlr.25  Thlr.50  Thlr.  100  Thlr.  200  Thlr.  500  Thlr.
1./Preußische  Bank-  —  4,  865,0000  3,237.  O000  2,611,  000  8,  832,  000  —  6,003.000
2.  Rittersch.  Privatbank  1.  “*  (Stenin)  —  65,000  45.000  —  —  —  —  —
3.|Kölnische  Privatbank  ...  —  1,000  3.  500  —  3,000  2,000  —  —
4.Danziger  Privat,  Aktien-  Bank  —  75.00|  —  75.000  60,000  —  —
5. Sächsische  Bank  zu  Dresden  —  6,610.,220  3,545.  820  —  2,937,  250  7.  583,  800  —  —
6.Leipziger  Bank  .  ...  —  60,  240  154.340  ·  —  297,450168,300  —  —
7.  Leipziger  Kassenverein  .  —  —  —  —  —  .000  —  —
8. Weimarische  Bank  —  48.011  0%%  —  87,050%  27.100  —  —
9.  Privatbank  zu  Gotha  —  953.780  450000  —  —  260,000  —  —
10.  Geraer  —  2,990,000  —  780.000  30,000  —  —
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Noten
über  Thaler  lauten  —  EEEIXNIIE  UEIIEIEIIII  —  6,003,000
—„  —  —  ——
53,875,480  Thlr.
in  Abschnitten  zu
5  Fl.  10  Thlr.  25  Fl.  Fl.  50  50.  0  Fl.]  500  Fl.
1./Frankfurter  Bank  .  100,000  5,210,000  —  385.000  215,000  %3,  865,  O00  16,375.000
2.  Württembergische    Notenbank  —  3,365,500  –  5.206.775  —  —  —
Zusammen  bel  den  Banken,  deren  Noten
über  Gulden  lauten  100.000  8#.575,  500  —  5.591.775  215.000  3,865,000  16.375.000
.  —  -

 

 

 

 

 

 

 

34,722,275  Fl.

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).

Berlin,  den  11.  August  1875.

                Der  Reichskanzler.
                       In  Vertretung:
                            Delbrück.

 

                                 5.  Marine  und  Schiffahrt.

In  Apenrade  wird  mit  der  nächsten  Seesteuermanns-Prüfung  am  16.  d.  Mts.  begonnen  werden.

Der  auf  den  19.  August  d.  Js.  festgesetzte  Anfangstermin  der  nächsten  Seesteuermanns-Prüfung  bei  der
Navigationsschule  in  Timmel  ist  auf  den  23.  August  d.  Js.  verschoben  worden.
        <pb n="482" />
                                        —  464  —

                            6.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  folgende  Personen  zu
Konsularbeamten  des  Deutschen  Reichs  in  Marokko,  nämlich:

den  Kaufmann  Frost  in  Rabat
zum  Konsul,
den  Kaufmann  Juan  B.  Ansado  in  Mazagan,
den  Lewis  Forde  in  Larache  und
den  Kaufmann  Theodor  Brauer  in  Mogadore
zu  Vize-Konsuln
zu  ernennen  geruht.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs
den  Dr.  jur.  Stannius
zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  für  das  Königreich  Siam  mit  dem  Sitze  in  Bangkok
und

den  Friedrich  Rosset  in  Chartum  (Egypten),  sowie
den  Kaufmann  Oskar  Lorentzen  in  Zacatecas  (Mexico)
zu  Vize-Konsuln  des  Deutschen  Reichs
zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Dr.  Reitz  in  Bukarest  ist  in  Vertretung  des  beurlaubten  Kaiserlichen
General-Konsuls  von  Pfuel  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  das  Amtsgebiet  Rumänien  die
allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen,  und
die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

Der  Amtsbezirk  von  Rustschuk  ist  in  Zivilstandssachen  dem  Amtsgebiete  Rumänien  zugelegt  worden.

Dem  Verweser  des  Kaiserlichen  Vize-Konsulats  zu  Jassy,  G.  Kornhoffer,  ist  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  in  Vertretung  des  zur  Zeit  von  Jassy  abwesenden  Kaiserlichen  Vize-Konsuls,  für
den  dortigen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
Deutschen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="483" />
                                     Central-Blatt

                                     für  das

                                    Deutsche  Reich.

                                 Herausgegeben

                                Reichskanzler-Amt.

–-    

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  20.  August  1875.  Nr..34.

Inhalt:  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  Januar  bis  Juli  1875;  —  Veränderungen  bei  Steuerstellen
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  465.

2.  Mün-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  4.  Marine  und  Schiffahrt:  Quarantaine-Vorschrift  .

  5. Konsulat-Wesen:  Ermächtigung zur Beurkundung von Eheschließungen
468.

müzen
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  *    .........

Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate

 

                           1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind
1.  der  Tagelöhner  Jakob  Gibert,  geboren  und  ortsangehörig  in  Mauriac  (Frankreich),







41  Jahre  alt,

2.  der  Tagelöhner  Stephan  Coquelon,  geboren  und  ortsangehörig  in  Lyon  (Frankreich),

27  Jahre  alt,

3.  der  Spinner  Rudolf  Hotz,  geboren  und  ortsangehörig  in  Gossau,  Kanton  Zürich  (Schweiz),

23  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  zu  3  auch  wegen  Bettelus,
durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar,  zu  1  und  2  vom  10.,
zu  3  vom  12.  August  d.  Js.;

4.  der  Graveur  Johann  Josef  Chedres  si  aus  Tournay  (Belgien),  37  Jahre  alt,  nach  erfolgter

gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten
  zu  Metz  vom  24.  Juli  d.  Js.;

4.der  Musiker  Johann  Franchi  aus  Compella  de  Bordi  (Italien),  17  Jahre  alt,  nach

erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen
Bezirks-Präsidenten  zu  Straßburg  vom  3.  August  d.  Is.;

5.  der  Wachszieher  Johann  Drakowar  aus  Oberwart,  Komitat  Eisenburg  (Ungarn),  29  Jahre

alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Widerstandes,  Föllchung  und  Landstreichens,
durch  Beschluß  des  Stadtmagistrats  zu  Passau  vom  24.  April  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

 

                                                                                                             66
        <pb n="484" />
                                         ----466---                             2.

  Münz-Wesen.

                                  Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  7.  August  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I
1.  In  der  Woche  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmunzen.  Kupfermünzen
vom  1.  bis  —  ·  »
.  August  1875  Doppel-  5  1  20  10  5  2  1
sind  geprägt  kronen  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig.  Pfennig-  Pfennig  -  Pfennig-  Pfennigworden
  kronen.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  -  stücke.  stäcke.
Mark.  Mark.  Mark  Mark  Mark.  Pf.  Mar.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
I  s  I  I
a)  Berlin  ...  —  —  —  20089  —  —  18.946  3022  74183  17720100  1  20
b)  Hannover  —  —  —  250,44  —  —  —  —  5  400  oo  6,326  00  71.860  o0o
e)  Frankfurt..  —  —  —  —  —  —  —  —  —  7  25,717776½  78
d)  München  —  —  l  —  188.400  46,800  oo  40,080  00  10,320  bo  8,304  00  8,672  00
e) Dresden.  —  —  126,000  86,346  —  —  8,200  00  8.004  00  7,500  00  —  —
f)  Stuttgart.  —  —.  —  205,671  44,874  40  16,924  00  900560  37690|  262  30
g)  Karlsruhe  —  —  —  —  —  —  2500000|  11250  0  4,800000%  4000  00
h)  Darmstadt  —  —  90,000  —  6090750·00  1,250  00  —  —  ————
i)  Hamburg  —  —  268,  175.  —  20,782  %  —  —  12%02  15/  116%  2376  89
Summe  1:  —  —  4383,1751,432,  2500  9  207  oo  110,400  90  79,623  25  85,7574
2.  Vorher  waren  ç  I
geprägt  in:  I
a) Berlin  365,527,460.100,665,8308,451,71026,737,2313,886,883801,519,583101,173,368!701,139,47440664,71580
b) Hannover wim«123,760,14049,331,4402,712,7806,998,6252,441,803100394,76490549,40310447,03070239.92380
c) Frankfurt..167,445,46051,914,440  —  3,987,8341,506,707  80  1,661,397  20  730,  56190  05  36  70|  279,32779
d)  München  .  .  98,884,680023,  424,  340  3,  708,  555  13,720,  5660  109  oo  1,136,770  90  406,255  20  220,230  20  132,  290  13
e)  Dresden  ..  44,  935,  160  12,  882,  820  1,8912,226  6,212,371  657,  168  20  917,416  70  518,230  20  167,  149  541  71,  850  79
f)  Stuttgart.  .  46,818,820  12,188,340  2,  151,9051  9,  982,  948  2,  464,  276  40  1,217,  83700  44,8189  70  268,423  30  115,  156  20
g)  Karlsruhe140,360  8,337,570  1,570,9301  7,439,  300  1,  696,  828  60  8a8,481  80  422,824  o05  250,  056  80  106,  616  08
h)  Darmstadt.6,  380)  4,985,  660E  486,365,897,3411  40  572,301  40  —  —8383/764  464
i)  Hamburg  —  1,360,1206  070|  2053,  49s285,172  40%  403,181  7|1228  6
Summe  2:89885,539,460/265,  040,  560  21,  363,  540  700  17,  137,  150  4  8,661,13460/  4,  369,  307  05  #3,  381,  405  78
Gesammt=  Aus-,
prägung  885,  639,  460265,040,  560  21,  846,715|  1,  461,950  2,  357  401,  70  4,  ,  S  80  8,  a67,  168  26  1,  721,  531  62
.  —·————  ——  —
1,150,580,020  Mark.  120,565,022  Mark  40  Uf.  13,220,466  Mark.  5,188,694  Mark  88  Pf.
        <pb n="485" />
                                                  ---467---                            3.

  Zoll.  un  d  Steuer-Wesen.

                             Nach  wei    su  ng
der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer    im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  Juli  1875.

 

 

 

 

 

 

 

..  .  .  .
,»  ·  Januar.  Februar.  März.  April.  Mai.  Juni.  Juli.
ber-Postdirektions-Bezirke.
Ober  ·  Post  Bez
I.  Im  Reichs-  Postgebiete.

1.  Königsberg  13,83511510  10,  236  è
2.  Gumbinnen  3,156  1,971  2,944  2,581  2,306  2,345  2,461
3.  Danzig  11,225  9,762  11,019  11,562  12,  576  12,  745  13,432
4.  Berlin  76,353  61,9918,36563,  48375,  742  74,31277,346
5.  Potsdam  .  3,916  2,960  3,521  3,562  3,657  4,248  45,322
6.  Frankfurt  a.  O.  7,685  7,204  7,886  7,002  6,067  8,663822
7.  Stettin  10,077141165%1  5063S
8.  Köslin  2,690  2,360  2,865  2,835  2,986  3,026  2,5148
9.  Posen  9,808  7,327  9,815  8,039  7,664  9,949  8,035
10.  Breslau  21,971418,644622,009  20,344  20,  865
11.  Liegnitz  10,976  7,159  9,484  8,144  7,985  9,140  8,103
12.  Oppeln  .  9.153  8,097  8,092  8,989  7,181  8,281  9,224
13.  Magdeburg  18,085  1,991  15,332  15,3471,133  16,520
14.  Halle  a.  S.  8,048  5,059  9.411  8,083  7,719  8.274  7,865
15.  Erfurt  11,852  9,361  10,693  9,107  9,478  10,166  9.569
16.  Kiel  5,523  3,669  4,211  6,183  5,087  4,605  4,712
17.  Hannover  7,694  6,055  6,486  6,827  6,017  6,622  7,061
18.  Münster  7,897  7,122  6,809  7,538.  6,552  7,357  7,065
19.  Arnsberg  24,785  18,92282Z11,  333  20,982  19,561121,850
20.  Kassel  4,391  4,151  3,822  3,794  4,353  4,131  "009
21.  Frankfurt  a.  M.  40,166  30,968  32,423  31,618  28,340  31,  42554
22.  Köln  32,22442
23.  Koblenz  4,037  3,473  3,544  4,018  3,242  3,611  360
24.  Düsseldorf  43,616  42,486141,836/  41,749  39,16441,256  4260
25.  Trier  2,316  1,911  2,432  2,190  b  2,426  2,082  2,423
26.  Dresden  10,859  9,874  10,  818  1703  10,217  14  10,432
27.  Leipzig  41,067  30,321  32,8600  35,  877  33,01532,005%37,  529
28.  Karlsruhe  16,012  13/830  14,2231230  12,2054
29.  Konstanz.  5,274  4,117  3,778  1,182  3,870  3,867  4,479
30.  Darmstadt  .  13,570  9,264  9,666  10  801  10,558  0091111,355
31.  Schwerin  i.  M.  2,942  2,072  4,792  3,166  2,026  3,156  2,736
32.  Oldenburg  4,000  3,843  3,682  4537  3,856  4,198  3)607
33.  Brmunschweig  6,373  5,092  4,873  4,115  3,366  4,29710793
34.  Lübeck  3,065  2,189  2,225  —  —  2,066  2,940
35.  Bremen  23,660  22,94921,381  23,930  20,4367,69323,308
36.  Hamburg  72,000  63,415565,426  68,955  64,354  66,  242  69,  159
37.  Straßburg   i.Elsaß  17,500  17,382,721441  16,618
38.  Metz  4,380  4,269  3,669  4,230  3,548  4,151  3,965
Summe  1  614,554512,26  19  551,  786  533,846  560,519  567,860
II.  Bayern  .  .  30,24233,83630,983«32,218  31,000  30,  11111,766
III.  Württemberg  .  17,961  18,100  16,966  21,793  17,244  16,81318,150
Ueberhaupt  662,  757564,  062  593,  268  605,797  582,090  607,  #60,447  61776
*)  Dagegen  im  Jahre  1874  665,247558,141  623,493  573,162  Ü  570,009  581,481.594,765
„  „  „  1873  696,933616,017  184,  645  1,025  644,  484  634,764631,404
„  „  „  1872  553,353  495,945561,771|527,175  537,747  542,361643,875

*)  cfr.  Central-Blatt  für  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                          66*
        <pb n="486" />
                                        —  468  —

Dem  Königlich  preußischen  Nebenzollamt  I.  zu  Patschkau  im  Hauptamtsbezirke  Neustadt  O.-S.
ist  vom  1.  September  d.  Js.  ab  die  Befugniß  beigelegt  worden,  Begleitscheine  I.  über  die  nach  Oesterreich
ausgehenden  transitirenden  Waaren  unbeschränkt  zu  erledigen.

Dem  Herzoglich  meiningenschen  Steueramte  in  Hildburghausen  ist  die  Befugniß  zur  Erledigung
von  Begleitscheinen  I.  über  Waaren  der  pos.  25  des  Zolltarifs  beigelegt  worden.

Die  Uebergangsstraßen  für  den  Verkehr  mit  steuerpflichtigen  Getränken  zwischen  Elsaß-Lothringen
und  Baden  beziehungsweise  Bayern  (Pfalz)  von  Fort  Louis  nach  Sollingen  und  von  Rambsheim  nach
Hartheim  (Central-Blatt  1873  Seite  60),  sowie  von  Straßburg  nach  Maxau  (ebendas.  Seite  59)
sind  aufgehoben  worden.

Die  Einfuhr  von  Branntwein  aus  Bayern  (Pfalz)  nach  Elsaß-Lothringen  ist  für  die  Folge  auch  auf
der  Uebergangsstraße  von  Neu-Hornbach  nach  Wolmünster  (Central-Blatt  1873  Seite  59)  gestattet,
und  ist  der  Uebergangssteuerstelle  Wolmünster  die  Befugniß  zur  Eingangsabfertigung  von  Branntwein
beigelegt  worden.

Diie  Straßen  von  Ellingen  nach  Mondorf  und  von  Obertetingen  nach  Oettingen  sind  zu
Uebergangsstraßen  für  die  Einfuhr  von  Bier  und  Wein  aus  dem  Großherzogthum  Luxemburg  nach  Elan
Lothringen  erklärt  und  ist  den  Ortseinnehmereien  zu  Mondorf  und  Oettingen  die  Befugniß=  zur  Eingangsabfertigung
  von  Bier  und  Wein  bei  der  Einfuhr  auf  den  gedachten  Straßen  ertheilt  worden.  «

 

                                 4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Nach  Beschluß  des  internationalen  Gesundheitsraths  für  Egypten  müssen  aus  Syrien  kommende  Schiffe,
welche  Reisende  an  Bord  haben,  die  für  Alerandrien  vorgeschriebene  Quarantaine  (vergl.  Central-Blatt  S.  448)
vom  27.  v.  Mts.  ab  bei  der  Insel  Nelson  d'Abonkir  bestehen.


                                     5.  Kon  sulat  Wesen.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Dr.  jur.  Stannius  in  Bangkok  ist  sein  das  Königreich  Siam  umfassende
Amtsbezirk  als  Jurisdiktions-Bezirk  zugewiesen  worden.

Auch  ist  demselben  in  Gemäßheit  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die
allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  vorzunehmen  und
die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Gillet  in  Konstantinopel  und  dem  Kaiserlichen  Konsulatsverweser
Freiherrn  von  Münchhausen  in  Jerusalem  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  §  85  je
für  ihren  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Eheschließungen  und  zur  Beurkundung
der  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle,  wie  bisher  schon  für  Reichsangehörige,  so  nunmehr  auch  für  Schutzgenossen
  ertheilt  worden.  ç

Dem  ersten  Vize-Konsul  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulate  in  Konstantinopel,  von  Aichberger,
ist  auf  Grund  des  §.  1  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870,  sowie  des  §.  85  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  d.  Js.
die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls  Gillet  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und
Sterbefälle  von  Deutschen  und  Schutzgenossen  zu  beurkunden.

Der  Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  Port  au  Prince  (Haiti),  Kaufmann  Christian  Schultz,
ist  gestorben.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="487" />
                                         Central-Blatt

                                   für  das

                                  Deutsche  Reich.

                                  Herausgegeben

                             Reichskanzler-Amt.

–.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  27.  August  1875.    Nr..  36.
Inhalt:  I.  Allgemeine    Verwaltungs-Sachen    Verweisung  4.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichsvon
  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  .  .  Seite  469.  münzen;  —  Uebersicht  über  die  bis  Ende  Juli  1875  für
2.  Finanz=  Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  Rechnung  dea  werlhen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  Landes--Silber-  und  Kupfermünzen  .
im  Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Quarantaine-Vorschrift.  474.
Schlusse  des  Monats  Juli  5187  ...  6.  Konsulat  =  Wesen:  Ertheilung  von  Befugnissen  ect.  474.  
3.  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Kompetenz  einer  Steuerstelle  7.  Personal-Veränderungen  ect.:  Ernennung  .  414.

 

 

                          1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  8.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind



1. der  russische  Ueberläufer  Johann  Klein  jud  aus  Czechanow,  Gouvernement  Rosk,  46  Jahre
alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  einfachen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten
Zuchthausstrafe  von  vier  Jahren,

2.  der  russische  Ueberläufer  Sergei  Siederow  aus  Peizorn,  Gouvernement  Pskow,  29  Jahre  alt,

nach  Verbüßung  einer  wegen  schweren  Diebstahls  erkannten  Zuchthausstrafe  von  einem  Jahre,
durch  voshin  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Königsberg  vom  resp.  12.  und
16.  August  d. Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind





3. der  Wollspinner  Wilhelm  Swoboda,  gebürtig  aus  Althobendorf  bei  Reichenberg  in  Böhmen,
19  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns  und  Widerstandes  gegen
die  uttgeal.  Itto  Beschluß  der  Königlich  sächsischen  Kreishauptmannschaft  zu  Leipzig
vom  19.  Juli  d.  Js

4.  der  Mechanikus  Ole  Olsen,  gebürtig  aus  Christiania,  23  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher

  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Grohherzoglih  mecklenburgischen
Ministerinms  des  Innern  zu  Schwerin  vom  30.  Juli  d.  Js.;

5. der  Bierbrauer  Emil  Büchler  aus  Bern,  30  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung

  wegen  Laudstreichens  und  wissentlichen  Gebrauchs  falscher  Legitimationspapiere,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Aachen  vom  11.  August  d. Js.;


6.  der  Maulwurfsfänger  Josef  Limacher,  gebürtig  und  ortsangehörig  in  Schöpfheim  (Kanton

Luzern,  Schweiz),  56  Jahre  alt,
                                                                                                                  67
        <pb n="488" />
                                              —470—




der  Arbeiter  Jakob  Bertschinger,

    

7.  der  Fabrikarbeiter  Franz  Steinlesberger,  gebürtig  aus  Wien,  ortsangehörig  zu  Krenstetten

  in  Nieder-Oesterreich,  23  Jahre  alt

8. der  Arbeiter  Erasmus  Kuffstein,  gebürtig  und  ortsangehörig  in  Heierskappel  (Kanton

Luzern,  Shweih  34  Jahre  alt,

 9.  der Arbeiter Jakob Bertschinger, gebürtig  und  ortsangehörig  zu  Zumikon  (Kanton  Zürich,

Schweiz),  22  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  6  wegen  Landstreichens,  groben  Unfugs  und
ruhestörenden  Lärms,  zu  7  und  8  wegen  Bettelns  und  Landstreichens,  zu  9  wegen
Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom
resp.  17.  und  18.  und  21.  August  d.  Is.;

10. der  Maurer  Martin  Bouchoux,  gebürtig  aus  Batignolles  (Frankreich),  20  Jahre  alt,

11. der  Sänger  Franz  Vigne  aus  Lyon  (Frankreich),  30  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen
  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  resp.  19.  und  21.  August  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

 

                        2.  Finanz=  Wesen.

                                 Nachweisung
der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen

Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Juli  1875.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Zoll-Einnahme beträgt.  Bonifkatio=  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
—der  des Jahres  gemeinschaftliche,  Bleiben  Zeitraume  Spalten 4
Schlusse  des  iche  Rech-  D
Einnahmen.  Schlusse  den  nung  Vorjahres  4.  mehr

Monats  (Spalte  44—  weniger

*r  Mark.  Mark.  Martk.  Mark  Mark.

1.  2.  8.  4.  5.  6.
1
Eingangszoll  70,176,  111  23,461  70,152,650  63,284,784  6,867,866
Rübenzuckersteuer.  10,906,659  1,079,278  9,827,381  21,615,453  i  issor
Salzsteuer  16,857,705  2,948  16,854,757  17,290,416—  435,659
Tabackssteuer  ..  584,268  158,613  425,655  840,000  —  45254
Branntweinsteuer163,763  4018,058  27,844,805  24,222,174  3,622,631
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  63,595  —  63,595  62,940  1  646
Brausteuer  ......  11,002,739  86,689  10,916,050  10,708,971  +  207,079
Uebergangsabgaben  von  Vier  503,208  —  503,208  500,9007  2.301
Wechselstempelsteuer  4,233,193  —  4,233,193  4,  166,298  —+  66.895
Post-  und  Zeitungs-Verwaltung  —  —  58,446,124  54,961,650  —  3484474
Telegraphen-Verwaltung  —  —-  6,283,901  6,301,921  —  13.020
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  11006·950  15431572  —  5
T.  T.  I
        <pb n="489" />
                                     ---471---                    3.

  Zoll=  und  Steuer--Wesen.

 Dem  Königlich  württembergischen  Kameral=  und  Hauptsteueramt  Hall  ist  die  Befugniß  zur  Erledieinen
  I.  über  inländisches  Salz  ertheilt  worden.

gung  von  Begleitsche

 

                      4.  Münz-Wesen.

                              Uebersi

—  —

                                       ch  1

der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  14.  August  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Recichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I  ;-k
  Goldmünzen.  T  Sllbermünzen.  Ü  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche,  .  1  7
vom  8.  bis  hiervon  «  «
14. August 1875  5  1  50  20  10  5  „  1
sind  geprägt,  worden.  Kronen.  rechnung  Mark  Mark-  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig  Pfennig  ·  Pfennigworden
  in:  -  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  I  stücke.  stücke-Mark.
  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Martk.  Pf.)  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf
a)  Berlin  ....  3,407,920  —  May-o  -  usw-o  —  —  —  15,301|0  7.507.10  11,018|80  21,  13/|60
b.  Hannover  —  —  —  —  458,  767  —  —  —  —  1231½%  4,050  00  9,780oo
c)  Frankfurt  ..  —  —  —  —  179,764  -  -  —  —  —  —  —  6,  176
d)  München  —  —  -  -  201,600  —  —  X  38,  760%  10,68  %0  S.  18100  4.  320  %  D
e)  Dresden  ...  —  —  —  106,850  126.000  —  I  16,200  00  2,  200  oo  4,  14000
f)  Sttuttgart  ..  —  —  —  —  126.012  —  405  21  60  16,314  40  13,167  80  1  0  3.2650
g)  Karlsruhe  —  —  —  —  —W  ——  is  ½  —
h)  Darmstadt  —  —  —  16  10  45,000  —.  —.  I  1,soooo  87500
I) Hamburg...  —  -  —  229,  285  —  —  —  —  —  ½64%  3.220  46
Summe  1  *5N440%  —  ö501,18  15,435,  092  —  —  61,  156  oan  105,57860  5%  100  72.098105  60,180  88
2.  Vorder.  waren  s
geprägt:  I
a)  Berlin  ..  865,  527,  460100,665,  880  —  8,  451,  71020  —  —968  1,53852  10  1  i-  1,157,  105.30  6C82,581100
b)  Hannover237  %  46,231,140  —  2,712,  180  5  —  ,  2:4½%0  3900764%%  G5%0  0
c)  Frankfurt  ..  162445.  460  61.  814.410  —  —  3,387.834  —  —  1  306,  02/60.  1661  20  780,56100  31,524140
d)  München...oB24,340  —  S0os„558  -7*i  „iwn  1,176,  880  8o  s  ar8,  b84  vo  135,962|13
e)  Dresden  40,5,  1600  S.  20  —  Unters-  6,298,717  —  —  —  225-616  rol  320,,3120  170/649  54  71.  #onne
f)  Stuttgart  1  —  2.15L,905  10,  168,614  —  5  1,  B1160  458.885,50  262.102  7123118,50
g) Karlsruhe 0]387,  570  —  L570,930289,aOo  —  —  185  n6o,  —.  ———o  110.cis  os
h)  Darmstadt.         04.260  —  576,38  —  637,  ↄ6110  573,551  400  —  —.  #  764  16  32,137,00
i)  Hamburg.  ..  —  1,  360,  120  —  637,  26  2,053,  483  —  —805,555  108,1  bi  no  136,746  as)  116.059,10  14,00  75
Summe  2:  385.589,460  265,010.560  —  31,46,716  801%  —  -I  17  —  »  o,77t,s.-«I70I  (,«s,osoIso«  Ewigen-Humme-Gesammt
  -  Aus  I  !  1
prägung.  menss  —.———————  -  —ln,847,.-13I4qn,s17,1«»so»,  wovoan  sw,m2sI-,7st,ssioo

—.

–
:  #154  777,680  Mark= 



 

 

 

 

123,591,1865  Mark  40  Pf.  1

1  „  S  Mark  70  P(.
1

 

5,  320,  918  Mark  28  Pf.

677
        <pb n="490" />
                                            ----472---                                                                                                                      Uebersicht

über  die  bis  Ende  Juli  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

1  Eingezogen  bez.  als  eingezogen
"  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
Bezeichnung  der  Sorten.  "  Zusammen  in
—  "  .  .
S.l  im  Juli  vorher
1875  6  1  Mark.  Pf.
i  ...  is  il
A.  Landes-Silbermünzen.  „  l  »
1  Thalerwährung:  Tolr.  sor.  Tblr.  sar.  Thlr.  sür.
Zweithalerstücke  .  5.277.066  —  6.656,408  —M%
Thaler  aus  den  Jahr  en  1750  bis  1816  .  298,150  —  1  13.125,129—3  —
1817/221·  .  281,200  1010621  1  h  —
"„  1823/56  ...  —  —  40.),l«  —  40J,1·—:11229313
1«,-««-Thalerstücke...........973,7(;42.)  —]  976  20  7#3330
#½½/  „  §2½25  —  —  82  25
½½  „  .....  8.5661  4  —  —  8.566  4
1½  »  ...-...»-:300—s  —  00  —  #
.  Zusammen..1"6,d«3941919  —  37.  431.  10  19
4  EEIIIEII  4n0.  ar.
—  30.234,6351  —30,234,  635  —
.  1294  22-—  »20,057,-18:;J  —-91«3d1-10—
.1097·-«30;«6,.dqu030  I7,d..;,37)—
.s  135(«-31—«  HFOUW  Js,8,865,72636  Usgk
.1)68,353426«)155923,82.357  8«33««28
7n  50  13.149,  47  22.17  31
.  —  606  4%  6.036  40
...  —  19«40  1,.-3:,9,40
Zusammen  ..;  Jszi  757  2  65,#/91,589  22  —NN  24
Fl.  kr.  .  kr.  .  Fl.  *
3  Kronenthaler  —  —  |  4,251,059,  46  4,251,059  46  7,287,531  105
l  Fl.  Kr. Fl. Kr.k«-  Fl.  kar.
4/Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes  —  —  1,1I1,382  1),111,382  9  1.905,226  155
3
5  Silbermünzen  schleswig·  holsteinischen  Gepräges:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
1/1  Speziesthaler  —  —  513.560—  513.560—
1½  »  ,  .  —  —  66—  629451—
1/  „  *  #r.  2  i  –  9.821  .
½  „  7,  —  —  353  221  2,637,  2½.  1,617,855  49
1/12  „  ...  —  —  2,10  15  2,4011  15
1/4  ,-  ...«......·H—  —  738  1½7  4.206|  I1
Zweisechlingstücke..  —  —  2)  51%  125%
Zusammen  —  —  539,285  41  1  539,285.  ##
Silbermünzen  hannoverischen  Gepräges:  Thlr.  sgr.  Thlr.  6  sgr.  Thlr.  sgr.
Kassen-  Eindrittelstücke  .  ...  —  —«,  5  22%  522½  „  1,613  45
Kassen-  Zweidrittelstücke  ...  3  2  —  53  2  "  r
Zusammen  3  2  534,  22½  537
Währung:  Thlr.  sgr.  ——.—.-.l.—2
—  .  500  —  1200—  620—
-  —  —  18—  18—  ]
600  —  420  429—
H  100  —  1,081—  2.931
.  1.10  5761  12  6.8611  12
Zu  übertragen  3200—  1.909  2  15,10  /NNSS-Ij
        <pb n="491" />
        Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

verrechnet  sind:  Gesammtwerth
8*  Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
ẽ  im  Juli  vorher
*  1875  »  sent-Mark.  Pf-Thir.
  sgr.  bThr.  sgr.  Thlr.  sgr.  .
1  Uebertrag  3,200  —  11,909  12  15,100  12  211.938,70572
Zweischillinstücke  ·...  —  12—  120  —  155,796  20
Elinschillingstücke  400  —  36,260—  3000  —
Einhalbschillingstücke  —  —  31  —  31  —
Einviertelschillingstücke  ..«..  —  —  7|  21  —i
Zusammen  6%  3,600  —  48,332  3  51,032  3
8  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thir.  sgr.
—  –—  511  6.  511  6
«  500—-7,9001—  8«400·—4
-1,100-«13,I42—14.242»—.
.;1,9uo—-,30.s:i0(-32,7:i0·—1  s40,05250
..wuo—II27,736;—»22.),136!—
.  20)  3,001  22%  3.301  22½)
.....  —  —□  16  696  J6½%
Zusammen  .’  16,200—«»  263,81715  2800115
Kübische  Kurantwährung:  Tbrr.  .r.  sar  ·  Tblt.  igr.
Dreimarkstücke  .  .  9  18  2.557  6  „%  2.666  244
Zweimarkstücke  1.800  5.373  101|73
Einmarkstücke  „  500,  12  %  8271  1.3251  »
Achtschillingstücke  13000  —  90.410—  103,140  —  466,138.20
Vierschillingstücke  .  Moo-  W0166  32318
Zweischillingstücke  100)  —  2,100—  1  2,200  —
Einschillingstücke  ....x  M  2,833—.-3.03:3«-«
Zusammen  19,0000  —  135,7792  155,379  12
Gesammtwerth  AA.  —  —  —  —  —  —  213,400,692  (/72
B.  Landes-Kupfermünzen.
1  Thalerwährung:  Tolr.  sar.  Tblr.  ssr.  Tblr.  sar.
Vierpfennigstücke  36  4%  63.948  28/  63.9853½
Dreipfennigstücke  13,835  40  13,75—
Zweipfennigstücke  26  9½%  90,269  1½  90,535  102/3  506,575  63
Hessische'  Achthellerstücke.  —  —  1102528,  11025/  «
Vierhellerstücke  —  —  290  19½/1.  290  197/12
6  Zweihellerstücke  .  ———  6117s  617
Zusammen  14,137  13½  154,7212%  168,85816
2  Fl.  Kr  Fl  Kr.  Fl.  Kr.
14#  32  60,087  3  71,565  56
„362  50  7,679  2  10042  12
495|  31829  814  141.347  21
.....  —-—  ZU—  30  —
Zusammen  14,.33717  68,  155  82,4522  4
3 Mecklenburgische  Währung:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  i
Dreipfennigstücke  .  399183X4  9311  —  1,330  18/
Zweipfennigstücke  —  11½  10  —  10  11  30,510
Ein  und  Einhalb  Pfennigstücke  —  —  *70  2  —  *"5
Einpfennigstücke  —  —  77—  7—  1  ·
Drei  ...  —  —  8.750  —  8.750  15)
Zusammen  5  399  291#1/1  9.770  —  1,0,169  29½/1:#  «-Gesammtwerth
  3.  —  —  —.  —  —  Er
Dazu  "„  —  —  —  —  —  —  2s3400.692  72
—  96  —  —  —  —  —  —  II  2il4,0«,lz.)156
        <pb n="492" />
                                   —  174  —

                        5.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Durch  Verfügung  der  Lokalregierung  zu  Malta  ist  für  Ankünfte  aus  Syrien  eine  Quarantaine
von  21  Tagen  angeordnet  worden.

6.  Konsulat--Wesen.

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  von  Bunsen  in  Alexandrien  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Deutschen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle
von  Deutschen  und  Schutzgenossen  zu  beurkunden.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Venezuela  ernannten  Kaufmann  F.  Schröder
in  Schwerin  ist  das  Exequatur  Namens  des  Deutschen  Reichs  ertheilt  worden.

Den  Kaiserlichen  Konsulaten  in  Bolivia  sind  als  Amtsbezirke  zugewiesen  worden:
1.  dem  Konsulate  in  La  Paz:
die  Republik  Bolivia  mit  Ausschluß  des  Departements  von  Cobija;
2.  dem  Konsulate  in  Antofagasta:
das  Departement  von  Cobija.

Den  französischen  Konsularämtern  in  Deutschland  sind  von  seiten  der  französischen  Regierung  folgende
Amtsbezirke  zugewiesen:
I.  dem  General-Konsulate  in  Hamburg  mit  den  von  diesem  ressortirenden  Agenturen  in  Lübeck,
Rostock  und  Tönning:
1.  die  Gebiete  der  freien  Städte  Hamburg  und  Lübeck,
2.  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz,
3.  die  Provinz  Schleswig-Holstein  mit  der  Großherzoglich  oldenburgischen  Enclave,
4.  Lauenburg,
5.  die  beiden  Ufer  der  Elbe  mit  allen  Häsen  von  Dömitz  bis  zur  Nordsee;
II.  dem  Konsulate  in  Bremen:
1.  de  Westküste  der  Provinz  Hannover,  vom  hamburgischen  Gebiete  Cuxhaven  und  Ritzebüttel
  an,
2.  die  beiden  Ufer  der  Weser,
3.  das  Herzogthum  Oldenburg;
III.  der  französischen  Botschaft  in  Berlin,  insoweit  ihr  die  Konsularverwaltung  obliegt,  mit  der
Konsular-Agentur  in  Stettin:
1.  die  beiden  Ufer  und  die  Mündung  der  Oder,
2.  die  pommersche  Küste  von  der  mecklenburgischen  Grenze  an  bis  zum  Hafen  von  Colberg
einschließlich;  "“
IV.  dem  Konsulate  zu  Danzig  mit  der  Agentur  in  Königsberg:
der  übrige  Theil  der  pommerschen  Küste  und  die  Provinz  Preußen.

                             7.  Personal  Veränderungen  etc.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  auf  Vorschlag  des  Bundesraths
den  Königlich  preußischen  Geheimen  Justizrath  und  ordentlichen  Professor  der  Rechte,  Dr.  von  Meibom
zu  Bonn,  zum  Reichs-Oberhandelsgerichtsrath  zu  ernennen  geruht.

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="493" />
                                     Central-Blatt

                                für  das

                          Deutsche  Reich.

                          Herausgegeben

                           Reichskanzler-Amt.

—————————————————

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  Zwei  Thaler.

 

 

III.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  3.  September  1875.  v  „Nr.  36.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Abkommen  4.  Marine  und  Schiffabrt:  Verzeichniß  der  in  den  Bundeszwischen
  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  bezüglich  der  Seestaaten  fungirenden  Strandbehörden.  Vom  26.  August
Uebernahme  Auszuweisender  Seite  475.  in  Steuermanns-Prüfungen  etc.  478.

187  Beginn
2.  Münz-Wesen  Uebersicht  Über  die  Ausprägung  von  Reichs-  5.  *    Post-Wesen:  Bekanntmachungen  betr.:  Bestellung  von
................  476.  Postaufträgen;  —  Postpacketverkehr  mit  Ostindien;  —
8.  Zoll  und  Steuer-Wesen:  Veränderungen  bei  Steuerstellen  Postanweisungsverkehr  mit  Niederland;  Post  Dampfschiffahrtverbindungen
  mit  Dänemark  und  Schweden

 

 

 

 

                      1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

                                    Bekanntmachung.

Zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  ist  bezüglich  der  Uebernahme  Auszuweisender  ein  Abkommen
getroffen  worden,  durch  welches  jeder  der  vertragenden  Theile  sich  verpflichtet  hat,  auf  Verlangen  des  anderen
Theiles  seine  Angehörigen  wieder  zu  übernehmen,  auch  wenn  dieselben  die  Staatsangehörigkeit  nach  der  inländischen
  Gesetzgebung  bereits  verloren  haben,  sofern  sie  nicht  dem  anderen  Lande  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung
  angehörig  geworden  sind.

Denselben  Gegenstand  betreffende  frühere  Uebereinkommen  zwischen  einzelnen  deutschen  Staaten  und
der  österreichisch-  ungarischen  Monarchie  oder  einzelnen  Theilen  derselben  sind  gleichzeitig  für  erloschen  erklärt
worden

Berlin,  den  2.  September  1875.

                  Das  Reichskanzler-Amt.
                                   Delbrück.
        <pb n="494" />
                                               -----476-—                                                                                                

  

                                             Uebersicht
  der in den deutschen Münzstätten  bis  zum  21.  August  1875

                      2.  Münz-Wesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  .
vom 15.  bis-   hiervon
11.  August  1875  Doppel=  5  1  50  20  10  5  «  2  1
sind  geprägt  Kronen.  auf  Privat.t Mark.  Mark-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig  ·  Pfennig-  Pfennig  ·
worden  in:  kronen.  kronen  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke,  stücke.
1
Mark.  Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Pf,]  Mark.  Pf.  Mark.  /.]  Mark.  Pf.,  Mark.  Pf.|]|]  Mark.  .
a)  Berlin  3  540  —  3.608,540  —  344,712  —  —  —  1  ale  14,“82  co0  21,675  10  I.787%0
b)  Hannover  ..  —  —  —  —  131,306  ——329i0  2  800  o0  W
c)  Frankfurt  ..  —  —  —  —  —  —--—-——-  Is,71i«90  »Du-ist
d) München-...  —  —  —  —  207,  coo  EEIEEXIEIICE  *  6,  13200
e)  Dresden  ...  —  —  —  —  108.000  —  4  1  3200%%oo  —  —  —  Sp  140%%
f)  Stuttgart  ..  —  —  —  —  usw-  —-  40,ze10016,29750  Horai-so  2,4n»7o  (,01«0
qualmt-»  —  —  -  —  aus-so  -—  —-—n,25000  suqu  hastk
g)  Darmstadt.  —  —  -  -  112,500  —  —  —  —  —  —  —  —  Uooko  1,.-oo
i)  Hamburg  —  —  —  184,345  —  —  —  —  —d  —  —  8,002  38  2.476,
Summe  18.608,540  —  3,808510  1½  1,394,616  —  —  81-36J0  183,06%  5%  vroü  270-11951-2027,
1.  Vorher  waren  3  D
geprägt  in:  1  1
a)  Berlin..  o  GS,S  8,  407,  goq  451,  10  ,  TS0  —  1,568,  833  60  *—*i  1,108,  12/10  06,92460
b)  Hannover  ¼  L,  —  ——t  —  —4L#ssoo  394,76490  %  45,40,70  v.  le0
c)  Frankfurt 6%  —  —  4,  167,  508  EEII  056150  755,219.00  #5.  15514
d)  München  os.  sai,aso  5,424,  340  —  3,708  566  14,110,60  —  444048520%  20%
e)  Dresden  0885,  100  882,  820  —  4,  146,07s  4½  —  81  14,  sis  r0  ö,2120  114.04544  16.800s
f) Stuttgart  —  ————  656  —  ½%  1,  So  17  46  %  1%  281,905.10  185  688  vo
g)  Karlsruhe  ..  21,401,60  3s70  —  1,570,o  1,47,  800  —  4244
h)  Darmstadt  .zcstt-0  —  740,1752,m,m  ——647,195601573,551«40——»So,58«6  hunqu
i)  Hamburg.  —  1.  #.  1  —  sca#roo  —  0P050855K4,  181  Z  129,02100  5I  11,8875  #1
„#  1
Summe  2:  #940  I  265,  380,  450  3,40%  2  22,  246,  630  82,  ᷣos,  oaa  —□3  4544  %%  3520-2b8  2s  E
Gesammt-  Aus.  1  1  )  T1  I
prägung....m,555,ssotas-,sso,4zo1,oto,(oolss,5u,mot,tw,5rps  ——I17,m,sso«(o9,oss,m«1o«4,.-,m,seuoIs,stz,s75.-.alnasses-«
—-I
  i,i.-.7,wa,s7omkr.  124,  261,  413  Mark  40  Pf.  13,505,0  Mark  20  Pf.  II  s,«s,uovi-kths.
        <pb n="495" />
                                     —  477  —

                         3.  Zoll.  und  Steuer.  Wesen.

Mit  der  am  1.  September  d.  Js.  erfolgenden  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  Eisenbahnstrecke  zwischen
  Gronau  und  Enschede  wird  das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  zu  Gronau  auf  den  gemeinschaftlichen
  Bahnhof  der  Dortmund-Enscheder  und  Münster-Enscheder  Eisenbahn  zu  Gronau  verlegt.  Die
Zollstraße,  jedoch  nur  für  den  Eisenbahntransport,  bildet  die  Eisenbahn  von  der  Landesgrenze  bei  Glanerbeck
an  bis  zu  dem  Nebenzollamte  I.  zu  Gronau.  Letzteres  hat  die  Befugniß  zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn
  ein=  und  ausgehenden  Waarensendungen  nach  Maßgabe  der  §§.  63,  64,  66—71  des  Vereins-Zollgesetzes
  vom  1.  Juli  1869,  zur  Gestattung  von  Aus=  und  Umladungen  der  auf  der  Eisenbahn  unter  Raumverschluß
  beförderten  Güter  nach  §.  65  des  Vereins-Zollgesetzes,  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung
  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  über  zollpflichtige  Waaren  und  von  Uebergangsscheinen,  zur  unbeschränkten
  Zollerhebung  und  zur  unbeschränkten  Abfertigung  beim  Aus=  und  Wiedereingange  solcher  Waaren,  welche
mit  Berührung  des  Auslandes  aus  einem  Theile  des  deutschen  Zollgebietes  nach  dem  anderen  versendet
werden  (§.  111  des  Vereins-Zollgesetzes).

Die  Zollabfertigung  von  Waaren,  welche  nicht  auf  der  Eisenbahn  eingehen,  findet  bei  dem  Nebenzollamte
  I.  zu  Gronau  fernerhin  nicht  mehr  statt.

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  II.  zu  Glanerbrück  verliert  seine  Eigenschaft  als  Ansageposten
  des  Nebenzollamtes  I.  zu  Gronau  und  hat  fortan  lediglich  die  Zollabfertigung  der  auf  der  Gronau-Enscheder
  Chaussee  vom  Auslande  eingehenden,  beziehungsweise  dorthin  ausgehenden  Waaren  in  den  Grenzen
seiner  bisherigen  Befugnisse  zu  bewirken.  Die  Zollstraße  bildet  die  bezeichnete  Chaussee  auf  der  Strecke  von
der  Landesgrenze  bis  zu  dem  Nebenzollamte  zu  Glanerbrück.  Die  bisherige  Zollstraße  auf  das  Nebenzollamt  1.
zu  Gronau  wird  aufgehoben.

Für  die  Dortmund-Enscheder  Eisenbahn  sind  zur  Wiederanlegung  des  verletzten  amtlichen  Verschlusses
von  Eisenbahnwagen  und  abhebbaren  Behältern  das  Königlich  prchbitte  Hauptsteueramt  zu  Dortmund,
die  Untersteuerämter  zu  Lüdinghausen,  Dülmen,  Coesfeld,  die  Steuer-Rezeptur  zu  Ahaus  und  das
Nebenzollamt  I.  zu  Gronau  befugt.

Die  Königlich  bayerische  Uebergangssteuerstelle  zu  Mödingen  im  Hauptzollamts-Bezirke  Augsburg
(Verseichniß  der  Uebergangssteuerstellen  Seite  63,  Spalte  2,  Ziff.  17),  die  Uebergangssteuerstelle  zu  Kreuzthal
  im  Hauptzollamts-Bezirke  Memmingen  (Verz.  Seite  62,  Spalte  3  und  5,  Ziff.  1),  ferner  die  Uebergangssteuerstellen
  zu  Geiselbach  und  Großwelzheim  im  Hauptzollamts-Bezirke  Würzburg  (Verz.  Seite  61,
Spalte  2,  Ziff.  5  und  7),  werden  vom  1.  Oktober  d.  Js.  ab  eingezogen.

Sodann  wird  vom  gleichen  Zeitpunkte  an  die  Königlich  bayerische  Uebergangssteuerstelle  zu  Trappstadt,
  Hauptzollamts-Bezirk  Schweinfurt  (Verz.  Seite  67,  Spalte  2,  Ziff.  8)  anfgelöst  und  an  deren  Stelle
der  Aufschlageinnehmerei  zu  Königshofen  die  Befugniß  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,  sowie  zur
Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangescheinen  ertheilt  werden.

Den  Königlich  württembergischen  Zollämtern  in  Biberach  und  Tuttlingen  ist  die  unbeschränkte
Befugniß  zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  und  II.  ertheilt  worden.
        <pb n="496" />
                                   —  478  —

                         4.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Die  auf  Grund  der  §§.  1  und  2  der  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  73)
in  den  Bundes-Seestaaten  fungirenden

Strandämter,  die  denselben  untergeordneten  Strandvögte  und  die  den  Strandämtern
  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden

sind:

Nummer.

17r

1.  Str.-A.  Memel

b)  Str.-V.   Memel

c)  Str.-V.   Schwarzort

d)  Str.-V.  Nidden

 

Bezeichnuung  und  Sitz
der

und

Strandämter  (Str.-A.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Strandvogteien  (Str.-V.)

A.  In  Preußen.
I.  In  der  Provinz  Preußen.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

1.  In  den  Regierungsbezirken  Königsberg  und  Gumbinnen.

Aussichtsbehörde:

V.  Nimmersatt

Memel

Schwarzort

Nidden

hausen  und  Hafflüste  der

Memel,  Fischhausen,  Königsberg
und  Labiau  im  Regierungsbezirke
Königsberg  und  der  Kreise  Niederung
  und  Heydekrug  im  Rehierungsbezirke
  Gumbinnen.

Seeküste  des  Kreises  Memel  von
der  Grenze  gegen  Rußland  bis
zum  Dorfe  Melneraggen,  dieses
ausgeschlossen.

Seeküste  des  Kreises  Memel  vom
Dorfe  Melneraggen  bis  zur  Hälfte
des  Weges  von  Memel  nach
Schwarzort  auf  der  kurischen
Nehrung,  der  dieser  Küste  auf
der  östlichen  Seite  der  Nehrung
parallel  laufende  Theil  der  Haffküste
  und  die  nordöstliche  Küste
des  kurischen  Haffes  von  der
Norderplatte  bei  Memel  bis  zum
Dorfe  Schmelz  einschließlich.

See=  und  Haffküste  der  kurischen
Nehrung  von  der  Grenze  gegen
die  Strandvogtei  Memel  bis  zum
Birschtwindt'schen  Eck.

See=  und  Haffküste  der  kurischen
Nehrung  vom  Birschtwindt'schen
Eck  bis  zur  Grenze  des  Kreises
Memel.

 

 

Stellvertretender  Lootsen-Kommandeur
  Lindenau  zu  Memel.

Bezirksregierung  zu  Königsberg.
Seeküste  der  Kreise  Memel  und  1
Kreise

Käthner  Winks  zu  Nimmersatt.

Fischer  Falk  zu  Memel.

Amtsvorsteher
Schwarzort.

Stellmacher  zu

Postagent  Zander  zu  Nidden.
        <pb n="497" />
                                        —      479  —

 

Nummer.

«

 

Bezeichnung  und  Sitz

der

Strandämter  (Str.-A.)

und

Strandvogteien  Err.  -V.

c)  Str.V.

h)

i)  Str.
k)  Str.=1)
  Str.
Str.

m)

Str.=0)



 

Str.-V.

Str.-V.

Str.-V.

V.

V.

V.

V.

V.
Str.-V.

Nossitten

Sarkau

Cranz

Drawöhnen

Kinten

Rockeln

Inse

Agilla

Labagienen

Steinort

Str.-N.  Pillau

a)  Str.-V.

Neukuhren

b)  Str.-V.  Warnicken

c)  Str.-V.

Brüsterort

 

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

See=  und  Haffküste  der  kurischen
Nehrung  von  der  Grenze  der
Kreise  Memel  und  Fischhausen
bis  zum  schiesen  Berge.

See-  und  Haffküste  der  kurischen
Nehrung  vom  schiefen  Berge  bis
zur  Försterei  Grenz.

Seeküste  von  der  Försterei  Grenz
bis  zum  Dorfe  Eisseln  (dieses
ausgeschlossen)  und  Haffküste  von
Grenz  bis  zum  Dorfe  Schmiedehnen,
  dieses  ausgeschlossen.

Küste  des  kurischen  Haffs  vom
Dorfe  Schmelz  (dieses  ausgeschlossen)
  südwärts  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Memel.

Küste  des  kurischen  Haffs  von  der
Memeler  Kreisgrenze  bis  zur
Mündung  des  Atmat-Stromes.

Küste  des  kurischen  Haffs  von  der
Mündung  des  Atmat-Stromes
bis  zur  Loeckerort'schen  Ecke.

Küste  des  kurischen  Haffs  von  der
Loeckerort'schen  Ecke  bis  zur  Labiauer
  Kreisgrenze.

Küste  des  kurischen  Haffs  von  der
Grenze  des  Negierungsbezirks
Gumbinnen  bis  zum  Dorfe  Agilla
einschließlich.

Küste  des  kurischen  Haffs  von  Agilla
bis  einschließlich  Kampkerohöschen.

Küste  des  kurischen  Haffs  von
Kampkeshöschen  bis  zum  Dorfe
Schmiedehnen  einschließlich.

Seeküste  des  Scnreis  Gchztafn  und
Haffküste  der  Kreise  Fischhausen,
Känigberg,  Heiligenbeil,  Braunsberg.



Seeküste  von  Eißeln  bis  einschließlich
  Wangenkrug.

Seeküste  von  Wangenkrug  bis  einschließlich
  Groß-Kuhren.

Seeküste  von  Groß-Kuhren  bis  einschließlich
  Groß-Hubnicken.

 

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

Gutsbesitzer  Julius  Krause  zu  Nossitten.


Dünenaufseher  Binder  zu  Sarkau.

Dünenaufseher  Marquardt  zu  Cranz.

Gastwirth  Gröger  zu  Drawöhnen.

Gutsbesitzer  Redwick  zu  Kinten.

Fischmeister  und  Wirth  Kakies  zu
Karkeln.

Fischerschulze  Schmidt  zu  Inse.

Kölmischer  Besitzer  Matern  zu  Agilla.

Fischmeister  Fröse  zu  Labagienen.

Fischerwirth  und  Grundbesitzer  Bojahr
  zu  Steinort.

Lootsen-Kommandör  Claassen  zu
Pillan.

Gastwirth  Hamilton  zu  Neukuhren.

Oberförster  Schallehn  zu  Warnicken.
Leuchtthurmwärter  Klangzu  Brüsterort.
        <pb n="498" />
                                        —  480  —

 

 

 

 

Bezeichnung  und  Sitz
*    der  "  Angabe
Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den
und  9
Strandvogteien  (Str.-V.)  Amtsbezirk  bilden.
d)  Str.-V.  Palmnicken  Seeküste  von  Groß-Hubnicken  bis
·  »  einschließlich  Nodems.

cJ)  Str.-V.  Littausdorf  Seeküste  von  Nodems  bie  einschließlich
  Tenkitten.

f)  Str.-V.  Pillau  Seeküste  von  Tenkitten  und  Küste
des  frischen  Haffs  von  Lochstädt
bis  zum  Möwenhaken  auf  der

4  frischen  Nehrung.

6g  Str.-V.  Groß-Bruch  See=  und  Haffküste  der  frischen
Nehrung  vom  Möwenhaken  bis
zur  Grenze  des  Negierungsbe-»

  zirks  Königsberg.

h)  Str.-V.  Fischhausen  Küste  des  frischen  Haffs  von  Lochstädt
  (dieses  Ausgeschlossen  bis

«  Zimmerbude  einschließlich.

i)  Str.-V.  Holstein  Küste  des  frischen  Haffs  von  da  bis
Wangitt.

k)  Str.-V.  Brandenburg  Küste  des  frischen  Haffs  von  da  bis
einschließlich  Heide.

l)  Str.-V.  Balga  Küste  des  W  Haffs  von  da  bis
Alt-Passarge.

m)  Str.-V.  Frauenburg  Küste  des  frischen  Haffs  von  da  bis
Frauenburg.

                      2.  Im  Regierungsbezirk  Danzig.
                     Aufsichtsbehörde:  Bezirksregierung  zu

D,
3.  Str.-N.  Steegen

a)  Str.-V.  Neukrug

b)  Str.-V.  Pröbbernau
Tc)  Sir.-V.  Stutthof
d)  Str.-V.  Neufähr

 

 

See=  und  Haffküste  don  der  Grenze
der  Regierungsbezirke  Königsberg
  und  Danzig  bei  Narmeln,
erstere  bis  zur  neuen  Weichselmündung,
  letziere  bis  Bodenwinkel.


See=  und  Haffküste  von  Narmeln
bis  zur  Schmeergruber  Strandbude.



See=  und  Haffküste  von  da  bis
zum  Bodenwinkeler  Seewege.
See=  und  Haffküste  von  da  bis

Schiewenhorst.
Seeküste  von  da  bis  zur  neuen
Weichselmündung  bei  Neufähr.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

Kaufmann  Fackmann  zu  Palmnicken.
Dorfgeschworener  Fink  zu  Litthausorf.


Der  Strandhauptmann.

Dünen-Aufseher  Schmidt  zu  Groß-Bruch.


Bürgermeister  Hintz  zu  Fischhausen.

Fischerwirth  Hopp  zu  Holstein.
Amtsvorsteher  Thiel  zu  Brandenburg.


Gemeindevorsteher  Thimm  zu
Balga.

 

 


Bürgermeister  Arndt  zu  Frauenburg.

Danzig.

Heegemeister  Wigandt  zu  Steegen.

Dünenwärter  Wellin  zu  Neukrug.

Strandaufseher  Wicht  zu  Pröbber=Holbeüiter
  Schoeler  zu  Stutthof.
Strandaufseher  Wellm  zu  Neufähr.
        <pb n="499" />
                                        —  481  —

 

Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz
der
Strandämter  (Str.-A.)
und
Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort
der


Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

6.

 

Str.-A.  Neufahrwasser

a)  Str.-V.  Weichselmünde

b)  Str.-V.  Neufahrwasser

Str.-N.  Putzig
a)  Str.-V.  Zoppot

b)  Str.-V.  Putzig
P)  Str.-V.  Hela

d)  Str.-V.  Putziger  Heisternest

e)  Str.-  V.  Ceynowa

s)  Str.-V.  Großendorf

8)  Str.-V.  Karwen
h)  Str.-V.  Karwenbruch

Str.-A.  Tolkemit

a)  Str.-V.  Tolkemit
b)  Str.-V.  Elbing

JPc)  Str.-V.  Jungfer
St.  Stobhendorf

 

Seeküste  von  der  neuen  Weichselmündung
  bei  Neufähr  bis  zur
Grenze  der  Kreise  Danzig  und
Neustadt  i.  Wesipr.

Von  der  neuen  Weichselmündung
bei  Neufähr  bis  zur  alten  Mündung
  bei  Weichselmünde.

Von  da  bis  zur  Grenze  gegen  den
Kreis  Neustadt  i.  Westpr.

Seeküsle  ves  Kreises  Neustadti.  Westpr.

Von  der  Grenze  gegen  den  Danziger
  Landkreis  bis  Rewa.

Von  da  bis  Großendorf.

Beiderseitige  Küste  der  Halbinsel
Hela  von  der  Helaer  Spitze  bis
zum  Leuchtthurm  bei  Danziger
Heisternest

Desgleichen  von  da  bis  Kuffeld.

Beiderseitige  Küste  der  Halbinsel
Hela  von  da  bis  zum  Erlenbusch,
genannt  Olschin,  auf  der  Mitte
zwischen  Großendorf  und  Ceynowa.


Desgleichen  von  da  bis  Großendorf,
bezw.  Rixhöft.

Von  da  zum  Karwenbrucher  Fließ.

Von  da  bis  zur  Grenze  gegen  den
Regierungsbezirk  Köslin.

Küste  des  frischen  Haffs  von  der
Grenze  der  Regierungsbezirke
Königsberg  und  Danzig  bei  Louisenthal
  bis  zur  frischen  Nehrung.

Von  der  Grenze  bei  Louisenthal
bis  Reimannzfelde.

Von  da  bis  zur  Mündung  des  Elbing-Flusses.


Von  dal  bis  zur  Mündung  der

Von  da  bis  zur  frischen  Nehrung  bei
Bodenwinkel.

 

Lootsen-Kommandör

Claaßen  zu
Neufahrwasser.

Schiffsban-Unternehmer  Gartmann
zu  Weichselmünde.

Seelootse  Nöll  zu  Neufahrwasser.

Strand-Inspeklor  Klotz  zu  Putzig.
Strandaufseher  Schreiber  zu  Zoppot.

Schiffszimmerpolier  Nadzom  zu
Putzig.
Strandaufseher  Doerks  zu  Hela.

Strandauffeher  Kohnke  zu  Putziger
Heisternest.
Strandaufseher  Konkel  zu  Ceynowa.

Eigenthümer  Bialk  zu  Großendorf.

Strandausseher  Rettig  zu  Karwen.
Amtsvorsteher  Piepkorn  zu  Karwenbruch


Fischmeister  Klein  zu  Tolkemit,  zugleich
  Strandogt  für  die  Vogtei
Tolkemi.

Der  Strandhauptmann.
Fischerschulze  Hopp  zu  Terranova.
Besitzer  Friedrich  Frischbutter  zu

Jungser

Fischerschulze  Kock  zu  Stobbendorf.
        <pb n="500" />
                                                  —482—

 

 

 

 

 

Bezeichnung  und  Sitz  Amtskarakter  (Stand),
der  Angabe  Namen  und  Wohnort
r  Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den  der
und  Amtsbezirk  bilden.  Strandamtsvorsteher  und
Strandvogteien  (Str.-V.)  5*  Strandvögte.
                   II.  In  der  Provinz  Pommern.
                    1.  Im  Regierungsbezirk  Köslin.
             Aufsichtsbehörde:  Bezirksregierung  zu  Köslin.
7.  Str.-A.  Stolpmünde  Seeküste  des  Hauptzollamts  in  Stolp=  Steuerrath  Hesse  zu  Stelpmünde.
münde  (von  der  Grenze  der  Regierungöbezirke
  Danzig  und  Köslin
  bis  zum  Ausfluß  der  Patene).
a)  Str.-V.  Bebbrow  Von  der  Grenze  des  Danziger  Re-=  Gutsbesitzer  Krause  zu  Bebbrow.
gierungobezirks  bis  zur  Stilower
Bake.
b)  Str.-V.  Leba  Von  da  bis  zum  Bollenser  Haken.  Bürgermeister  Wodtke  zu  Leba.
c)  Str.-V.  Nowe  Von  da  bis  zur  Weitenhäger  Grenze.  Gemeindevorsteher  Woggon  zu  Rowe.
d)  Str.-V.  Stolpmünde  Von  da  bis  zum  Vietziger  Haken.  Amtsvorsieher  Bliesener  zu  Stolpmünde.

8.  Str.-A.  Rügenwalde  Seeküste  des  Hauptzollamis  in Ober-Zoll-Inspektor  Posseldt  zu  Rü-Rügenwalde
  (vom  Ausfluß  der  Pa-  genwalde.
tene  bis  zum  Kösliner  Deep).
a)  Str.=  V.  Rügenwalder=  Vom  Vietziger  Haken  bis  zum  Buk-Amtsvorsteher  und  Vogt  a.  D.  Gehlmünde
  kowschen  Seetief.  har  zu  Rügenwaldermünde.
b)  Str.-V.  Musseken  Von  da  bis  zum  laufenden  Tief  bei  Gutsadministrator  Scheunemann  zu
Kösliner  Deep.  Wusseken.
9. Str.-A.  Kolbergermünde  Seeküste  des  Hauptzollamts  in  Kol-,  Steuerrath  Flelschmann  zu  Kolberbergermünde
  (vom  Kösiiner  Deeps  germünde.
bis  zur  Grenze  des  Steltiner  Regierungsbezirks).

a)  Str.-V.  Funkenhagen  Vom  laufenden  Tief  bis  zur  östlichen  Rittergutsbesitzer  von  Rhade  zu
Grenze  von  Henkenhagen.  Funkenhagen.
b)  Str.-V.  Kolbergermünde  Von  da  bis  zur  Grenze  der  Regie-Schiffsbaumeister  Most  zu  Kolberrungsbezirke
  Köslin  und  Stettin.  germünde.

 

 

                 2.  Im  Regierungsbezirk  Stettin.
Aufsichtsbehörde:  Bezirksregierung  zu

Seeküste  der  Kreise  Greiffenberg  und
Kammin,  sowie  der  Insel  Wollin
von  der  Diedenow  bis  zur  Westhrenze
  von  Swantuß,  sowie  die
Dietenew-  -Küste  des  Kreises  Kam-10.Str.-A.

  Kammin

 

Stettin.
Landrath  von  Köller  zu  Kammin.
        <pb n="501" />
         

                                    —483—                                                                                        Bezeichnung  und  Sitz

Amtskarakter  (Stand),

 

der  Angabe  Namen  und  Wohnort
zẽ  Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den  Strand  der  seh  b
E  und  "  .·  Strandamtsvorsteher  und
*5  Amtsbezirk  bilden.  .
Strandvogteien  (Str.-V.)  Amtsbezirk  bilden  Strandvögte.
a)  Str.-V.  Deep  Von  der  östlichen  Greifenberger  Gemeindevorsteher  Kemp  zu  Deep.
Kreisgrenze  bis  zur  westlichen  "
Grenze  von  Kirchhagen.
b)  Str.-V.  Klein-Horst  Von  da  bis  zur  Ostseite  der  Radd=  Mühlenbesitzer  Drewe  zu  Kleinacker-Fichten.
  Horst.
c)  Str.-V.  West-Dievenom  Von  da  bis  zur  westlichen  Grenze  Seelootse  Thurow  zu  West-Dievevon
  Swantuß.  now.
d)  Als  Strandvögte  an  der  Dievenowküste  fungiren  die  Amtsvorsteher  jeder  für  seinen  Amtsbezirk.
11. Str.-A.  Swinemünde  Seeküste  des  Usedom-Wolliner  Krei=  Lootsen-Kommandör  Knoop zu

a)  Str.-V.  Neuendorf

b)  Str.-V.
c)  Str.-V.
d)  Str.-V.
e)  Str.-V.
1)  Str.-V.

Misdroy
Swinemünde
Ahlbeck
Koserow

Zinnowitz

Str.-A.  Ueckermünde

Str.-A.  Anklam

 

 

Kreises  von  der  Westgrenze  von  Swantuß
  bis  Peenemünde,  sowie  die
Binnenküsten  desselben  Kreises  an
der  Dievenow,  Swine,  Peene,  dem
Achterwasser,  dem  großen  und  kleinen


Von der  Ostlichen  Grenze  von  Swantuß
  bis  zur  westlichen  Grenze  von
Swinhöft.

Von  das  bis  zum  Pritterschen  Wege.

Von  da  bis  2  Kilometer  östlich  von
Ahlbeck.

Von  da  bis  zur  westlichen  Grenze
von  Ueckeritz.

Von  da  bis  zur  westlichen  Grenze

von  Damerow.
Von  da  bis  Peenemünde.

Haffküsten  des  Kreises  Ueckermünde.

Haffküste  des  Kreises  Anllam.

Swiuemünde.

Gutsverwalter  Buchholz  zu  Neuendorf.


Amts=  und  Gemeindevorsteher  Grabowsky
  zu  Misdroy.

Oberlootse  Meyer  zu  Swinemande.

Schulze  Malzahn  zu  Ahlbeck.

Dünenwärter  Marquardt  zu  Kose- 



 

row.
Gastwirth  Kagemann  zu  Zinnowitz.

g)  Als  Strandvögte  an  den  Binnenküsten  fungiren  die  Amtsvorsteher  jeder  für  seinen  Amtsbezirk.

Landrath  Graf  von  Rittberg  zu
Ueckermünde.

Als  Strandvögte  fungiren  die  Amtsvorsteher  jeder  für  seinen  Amtsbezirk.

Landrath  von  Oertzen  zu  Anllam.

Als  Strandvögte  fungiren  die  Amtsvorsteher  jeder  für  seinen  Amtsbezirk.
        <pb n="502" />
                                          —  484

 

Nummer.

16.

 

Bezeichnung  uud  Sitz
der
Strandämter  (Str.-A.)
und
Strandvogteien  (Str.-V.)

 

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

 

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

3.  Im  Regierungsbezirk  Stralsund.

Aufsichtsbehörde:
 14.  Str.-A.  Mönchgut

a)  Str.-V.  Greifswalder  Oie
b)  Str.-V.  Ruden
c)  Str.-V.  Lubmin

d)  Str.-V.  Neuenkamp

e)  Str.-V.  Thiessomw
f)  Str.-V.  Sellin

15.Str.-A.  Jasmund

a)  Str.-V.  Crampas
b)  Str.-V.  Lohme

Eir  -A.  Wittow

a)  Str.-V.  Breege
b)  Str.-V.  Putgarten
c)  Str.-V.  Wieck

17. Str.-A.  Hiddensee

Str.-V.  Hiddensee

Str.-A.  Zingst

a)  Str.-V.  Zingst
b)  Str.-V.  Prerow

 

Küsten  der  Inseln  Greifswalder  Die
und  Ruden,  die  Festlandküste  von
der  Mündung  der  Peene  bis  zur
Insel  Koos  und  die  Küste  der  Insel
  Rügen  von  Palmerort  über
Thiessow  bis  Granitzer  Ort.

Küste  der  Insel  Greifswalder  Die.

Küste  der  Insel  Ruden.

Festlandküste  von  der  Peene-Mündung
  bis  zur  Insel  Koos.

Küste  der  Insel  Rügen  von  Palmerort
  bis  zum  Gobbiner  Haken.

Von  da  bis  Göhren.

Von  da  bis  Granitzer  Ort.

Küste  der  Insel  Rügen  von  Granitzer
  Ort  bis  Glowe.

Von  Granitzer  Ort  bis  Groß  Stubbenkammer.


Von  da  bis  Glowe.

Küste  der  Insel  Rügen  von  Glowe
über  Arcona  bis  Wittower  Posthaus


Von  Glowe  bis  Schwarbe.
Von  da  bis  Creptitz.
Von  da  bis  Wittower  Posthaus.

Küste  der  Insel  Hiddensee.
Küste  der  Insel  Hiddensee.

Küste  der  Insel  Zingst  und  des  Dars
von  Pramort  über  Darser  Ort
zur  Landesgrenze  gegen  Mecklenburg-Schwerin
  bei  Ahrenzshoop.

Von  Pramort  bis  Prerow.

Von  da  bis  Ahrenshoop.

 

Bezirksregierung  zu  Stralsund.

Lootsen  =  Kommandör  Wüller  zu

Thiessew

vacat.

Oberlootse  Bohnsack  auf  Ruden.
Fischer  Darm  zu  Lubmin.
Lootse  Radfan  zu  Neuendorf.

Oberlootse  Brandt  zu  Thiessow.
Fischer  Mieberg  zu  Sellin.

Oberförster  Fickert  zu  Werder.
Fischer  Kruse  zu  Saßnitz.
Fischer  Venz  zu  Lohme.

Amtsvorsteher  Martens  zu  Altenkirchen.


Schiffer  Lewe  zu  Breege.

Fischer  Vetterieck  zu  Putgarten.

Schiffer  Woywode  zu  Wieck  auf
Wittow.

Aumtsvorsteher  Bütow  zu  Kloster.
Bauaufseher  Meins  zu  Plogshagen.

Navigations=  Barurschullehrer
zu Prerow    Bathle

Schiffer  Wallis  zu  Zingst.

Schiffer  Rohde  zu  Prerow.
        <pb n="503" />
                                                -----485---Bezeichnung

  und  Sitz

 

 

Amtskarakter  (Stand),

 

9  der  Angabe  Namen  und  Wohnort
-  Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den  svort  h
S  tsvorsteher  und
5  und  Amtsbezirk  bilden.  Strandamtsvor
Strandvogteien  (Str.-V.)  Amtsbezirk  bilden  Strandvögte.
III.  In  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
Aufsichtsbehörde:  Bezirksregierung  zu  Schleswig.
19.]|  Str.-A.  Cismar  Festlandküste  des  Kreises  Oldenburg.  Kirchspielvogt  Brandt  zu  Eismar.
a)  Str.-V.  Sierksdorf  Küste  der  Güter  Vevelgönne  und  Käthner  und  Fischer  Freese  zu
Wintershagen.  Sierksdorf.
b)  Str.-V.  Neustadt  Küste  des  Stadtgebiets  Neustadt.  Lootse  Schumacher  zu  Pelzerhaken.
c)  Str.-V.  Brodau  Küste  von  Brodau  und  Bliesdorf.  Förster  Colmorgen  zu  Schashagen.
d)  Str.-V.  Grömitz  e.  da  bis  zur  Kellenhusener  Großkäthner  Böther  zu  Grömitz.
Scheide.
e)  Str.-V.  Dahme  Küste  von  Kellenhusen  und  Dahme.  Bödner  Kitzerau  zu  Dahme.
f)  Str.-  V.  Rosenfeld  Küste  von  Rosenhof,  Süssau  und  Verwalter  Petersen  zu  Rosenfeld.
Siggen.
g)  Str.-  V.  Kraksdorf  Küste  von“  Satjewitz,  Goddersdorf  Pächter  Theophile  zu  Sahna.
und  Sütel.
h)  Str.-V.  Großenbrode  wiste  von  #orsbor)  und  Großen=  Hufner  Külsen  zu  Großenbrode.
i)  Str.-V.  Heiligenhafen  Kiste  des  Stadtgebiets  Heiligen-Schiffsrheder  und  Kaufmann  Müller
hafen  zu  Heiligenhafen.
k)  Str.-V.  Johannisthal  Küste  von  Dazendorf,  Kembs,  Jo=  Verwalter  Freytag  zu  Johannisthal.
**23  Teschendorf  und
Wandelw
I)  Str.-V.  Weißenhaus  Ausede  der  Gite  Putlos  und  Weißen-  Gastwirth,  und    Fischer  Friedrichsen
zum  Brööck
20.Str-A.  Fehmarn  Küste  der  Insel  Fehmarn.  Kirchspielvogt  Satz  zu  Burg  a.  F.
a)  Str.-V.  Fehmarsund  Vom  Flügger  Leuchtthurm  bis  Wul=  Fahrpächter  Adam  zu  Fehmarsund.
senhals.
b)  Str.-V.  Burgstaaken  Von  n  Gahlendorf-Klaus=  Hafenvogt  Tardel  zu  Burgstaaken.
dorfer  Scheide.
c)  Str.-V.  Puttgaarden  Von  da  bis  zur  Wenkendorf-Dän=  Altschiffer  Beyer  zu  Johannisberg.
schendorfer  Scheide.
d)  Str.-V. Westermangelsdorf  Von  da  bis  zum  Flügger  Leucht=  Eingesessener  Richter  Kruse  zu
thurm.  Westermangelsdorf.
21 .Str.-A.  Futterkamp  Küste  des  Guts  Futterkamp.  Guts-Sekretär  Petersen  zu  Fntterkamp.

Str.-V.  Sehlendorf  wie  vorstehend.  Kaufmann  Steffen  zu  Sehlendorf.
22.  Str.-A.  Neudorf  Küste  des  Guts  Neudorf.  Verwalter  Wriedt  zu  Neudorf.
Str.-V.  Hohwacht  wie  vorstehend.  Gastwirth  Hintz  zu  Hohwacht.
23.  Str.-A.  Waterneversborf  Küste  des  Guts  Waterneversdorf.

 

Str.-V.  Behrensdorf

 

wie  vorstehend.

 

Verwalter  Schröder  zu  Waterneversdorf.


Hoffischer  Kruse  zu  Lippe.
                                                                                           69*
        <pb n="504" />
                                              —  486  —

 

Bezeichnung  und  Sitz

Amtskarakter  (Stand),

 

 

 

S  der  Angabe  Namen  und  Wohnort
ö  Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den  der
E  und  Amtsbezirk  bilden  Strandamtsvorsteher  und
Strandvogteien  (Str.-V.)  «  Strandvögte.
24. Str.-A.  Hessenstein  Küste  der  Herrschaft  Hessenstein.  Ober-Inspektor  Martens  zu  Panker.
Str.-V.  Todendorf  wie  vorstehend.  Fischer  Schröder  zu  Todendorf.
25. Str.-A.  Schönberg  Küste  Klosters  Pretz  obrigkeitlichen  Bezirks  des  Klostervogt  Henmingsen  zu  Schönberg.
Klosters  Preetz.
a)  Str.-V.  Schönberg  Von  der  Preetz  gegen  die  Herr-  Grundbesitzer  Steffen  zu  Stakenschaft
  Hessenstein  bis  zur  Höhe  dorfer  Strand.
von  Holm.
b)  Str.-V.  Wisch  Von  da  reis  zur  Grenze  gegen  Hufner  Stoltenberg  zu  Fernwisch.
Wendtorf
c)  Str.-V.  Stein  Küste  der    Gemeindebezirke  Wendtorf  Hufner  Danker  zu  Stein.
und Stein.
d)  Str.-V.  Laboe  Küste  des  Gemeindebezirks  Laboe.  Hausbeißer  Krützfeldt  sen.  zu
Laboe.
26.  Str.-A.  Kiel  Küste  des  inneren  Theils  der  Kieler  Senator  Klotz  in  Kiel.
Föhrde  don  der  Plöner  Kreisgrenze
  bei  der  Dänenkathe  bis
zum  Leuchtthurm  bei  Friedrichsort.

Str.-V.  Kiel  wie  vorstehend.  Hafenmeister  Peters  in  Kiel.
27. Str.-A.  Eckernförde  Küste  des  Kreises  Eckernförde  vom  Hardesvogt  Petersen  in  Eckernförde.

 

a)  Str.-V.  Strande

b)  Str.-V.  Hohenhain
c)  Str.-V.  Noer

d)  Str.-V.  Altenhof
e)  Str.-V.  Eckernförde
f)  Str.-V.  Sophienruh

g)  Str.-V.  Waabs
h)  Str.-V.  Niebye

 

Leuchtthurm  bei  Friedrichsort  bis
einschließlich  des  Gutsbezirks  Grünholz

Von  Leuchthurm  bei  Friedrichsort
bis  einschließlich  des  Guts  Alt-Bülk.



Küste  der  Güter  Hohenhain  und
Dänisch-Nienhof.

Küste  der  Güter  Grönwohld  und
Noer.

Küste  des  Guts  Altenhof  nebst  Aschau
und  Hoffnungsthal.

Küste  des  Guts  Marienthal  und
des  Stadtbezirks  Eckernförde.
Küste  der  Güter  Hemmelmark,  Mohrberg

  und  Hohenstein.
Küste  des  Guts  Ludwigsburg.
Küste  der  Güter  Damp  und  Grünholz.


 

Fischer  Schröder  zu  Strande.

Jäger  Hansen  zu  Hohenhain.

Fischer  Duuck  zu  Noer.

Holzvogt  Grube  zu  Altenhof.

Lootse  und  Brückenvogt  Hittscher
zu  Eckernförde.

Fischer  Föh  zu  Hohenstein.

Polizeidiener  Haar  zu  Ludwigsburg.
Fischer  Petersen  zu  Fischleger.
        <pb n="505" />
                                           ----487--- 



Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz
der
Strandämter  (Str.-A.)
und

Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvogte

 

V
8

31.

 

Str.-A.  Kappeln

a)  Str.-V.  Olpenitz

b)  Stir.-V.  Ellenberg

P)  Str.-V.  Schleimünde
d)  Str.-V.  Kappeln

T)  Str.-V.,  Buckhagen

f)  Str.-V.  Dehe

g)  Str.-V.  Düttebüll

b)  St.-V.  Falshöft

i)  Str.-V.  Gelting

k)  Str.-V.  Steinberghaff

Str.-A.  Glücksbur
a)  Str.-V.  Habernis

b)  Str.-V.  Langballigholz
Pc)  Str.-V.  Glücksburg
d)  Str.-V.  Twedterholz

Eir.-A.  Flenaburg  (Stadtbezirk)

Etr.  A  Flensburg  (Landbezirk)

Str.-V.  Süderhaff

 

Küste  don  der  nördlichen  Grenze  des
Strandamts  Eckernförde  nördlich
bis  einschließlich  des  Guts  Oestergaarde

  im  Kreise  Flensburg.
Schlei=  und  Seeküste  der  Güter
Schönhagen  und  Olpenitz.

Von  der  östlichen  Grenze  des  Guts
Loitmark  bis  zur  gegenüberliegenden
  westlichen  Kappelner  Scheide.

Küste  der  Insel  Schleimünde.

Küste  des  Stadtbezirks  Kappeln.

Von  da  bis  zur  Oeher  Scheide.

See=  und  Schleiküste  des  Guts
Oehe  einschließlich  Oeher  Noor.

Von  da  bis  zur  Düttebüller  Gutsscheide

  bei  Falshöft.

Von  da  bis  Beveroe.

Von  da  bis  zur  Ohrfelder  Scheide
bei  Lebekwiese.

Strand  der  Güter  Ohrfeld  und
Oestergaarde.

Hardesbogteidistrikt  Glücksburg.
Von  Steinberghaff  bis  Mühlendamm.



Von  da  bis  zur  Aue  zwischen  Langballig
  und  Ringsberg.

Von  -da  bis  zur  Aue  bei  Meier-Von

  da  bis  Kielseng.

Küste  des  Stadtbezirks  Flensburg.

Küste  der  Hardesvogtei  Flensburg
von  der  Flensburger  Stadtgrenze
einschließlich  der  Ochseninseln  bis
zur  Apenrader  Kreisgrenze.

wie  vorstehend.

 

 

Hordesvogt  Kausch  in  Kappeln.

Bootsführer.  und  Fischer  Detlefsen
Olpenitz.
Polizeidiener  Büll  zu  Loitmark.

Lootse  Lischke  zu  Schleimünde.

Bürgermeister  Viereck  zu  Kappeln.

Fischer  Petersen  zu  Rabelsund.

Gemeindevorsteher  Dethlefsen  zu
Maasholm.

Fischer  Braak  zu  Falshöft.

Landmann  Marquardsen  zu  Fals- 



höft.

Abnahmemann  Vollersen  zu  Gammellück.


Fischer  Lucaßen  zu  Steinberghaff.

Hardesvogt  Ovens  zu  Glücksburg.
Parzellist  Thomsen  zu  Habernis.

Hufner  Möller  zu  Langballigholz.

Großkäthner  Joosten  zu  Bockholm.

Käthner  und  Ziegeleibesitzer  Iwersen
zu  Osbeck.

Beigeordneter  Jannsen  zu  Flensburg,
  zugleich  Strandvogt  für  das

Strandamt  Flensburg  (Stadtbezirk).


Hardesvogt  Kammerrath  Sauer  zu
Flensburg

Fischer  Tastesen  zu  Süderhaff.
        <pb n="506" />
                                           —488  —

 

Bezeichnung  und  Sitz

Amtskarakter  (Stand),

 

 

 

 

der  Angabe  Namen  und  Wohnort
z  Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den  Strand  der  der
S  und  Amtsbezick  bilden.  Strandamtsvor  steher  und
Strandvogteien  (Str.-V.)  Amtsbezirk  bilden  Strandvögte.
32.  Str.-A.  Augustenburg  Küste  des  Sonderburger  Stadt-  Hardesvogt  Petersen  zu  Augustenbezirks
  auf  der  Insel  Alsen  und  burg
der  Hardesvogtei  Augustenburg.
a)  Str.-V.  Augustenburg  Von  der  Hardesvogteigrenze  am  Altschiffer  Livoni  zu  Augustenburg.
Kettingnoor  bis  zur  Mündung
des  Augustenburger  Noors.  1
b)  Str.-V.  Kjaer  Von  da  bis  zum  Sonderburger  Bohlsmann  Lorenzen  zu  Kjaer
«  Stadtbezirk.  (Westerfeldt).  
O,)  Str.-V.  Sonderburg  Küste  des  Sonderburger,  Stadtbe-  EW  Kaufmann  zu  Sonder-"
  zirks  auf  der  Insel  Alsen.  v
d)  Str.-V.  Höruphaff  Von  da  bis  zum  Kekeniesdrei.  Fährtbesitzer  Willesen  zu  Höruphaff.
e)  Str.-V.  Kekenis  Küste  der  Halbinsel  Kekenis.  Parzellist  Bladt  zu  Hirschholm.
f)  Str.-V.  Lysabbel  Vom  Kekenis-Leuchtthurm  bis  Ham-  Bauanenn  Andersen  zu  Lysabbelmelvig.
  «
g) Str.- B. Mummark  Von  da  bis  Thorshavn.  nn-  Bladt  zu  Mummark.
h)  Str.-V.  Atzerballigholz  Von  da  bis  Fühnshaff.  Käthner  Mikkelsen  zu  Agtzerballigholz.

33.  Str.-A.  Norburg  Küste  der  Hardesvogtei  Norburg.  Hardesdogt  von  Oedemann  zu  Norburg.

a)  Str.-V.  Helvith  Von  Fühnshaff  bis  Tranerodde.  Abnahmemann  Ole  Jensen  in  Helvith.

b)  Str.-V.  Pöhl  Von  da  bis  Tundtoftnakke.  Bohlsparzellist  Thomsen  in  Pöhl.
c)  Str.-V.  Holm  Von  da  bis  zur  Einfahrt  ins  Dyvig.  Käthner  Kolmos  in  Holm  (Hellesoe).
d)  Str.-V.  Mels  Von  da  bis  zur  Hardeshoi-Fähre.Käthner  Nixr  in  Mehls.
e)  Str.-V.  Brandsbüll  Von  da  bis  zur  inneren  Spitze  des  Inste  Lorenzen  zu  Broballig.
Stevningnoors.
f)  Str.-V.  Stolbro  Von  da  bis  zum  Eckener  Mühlen=  Hufner  Ellholm  zu  Stolbro.
bach  im  Kettingnoor.
34.  Str.-A.  Broace.  Küste  der  Hardesvogtei  Broacker,  der  Gardesvogt  Gansen  zu  Broacer.

 

a)  Str.-V.  Nübelnoor

b)  Str.-V.  Brunsniß

pc)  Str.-V.  Schelde

4)  Str.-V.  Wenningbund

e)  Str.-V.  Sandberg
1)  Str.-V.  Blans

 

Grafschaft  Reventlowm-Sandberg
und  des  Sonderburger  Stadtgebiets
  am  Festlande.

Von  der  Grenze  des  Kreises  Sonderburg
  bei  Atzbüll  bis  zur  Eckensunder
  Fähre.

Von  da  bis  Borrishoved.

Von  da  bis  Sallingshoved  (Gammelmark).


Von  da  bis  zur  Sonderburger
Schiffbrücke.

Von  da  bis  Schnabeck-Hage.

Von  da  bis  zur  Apenrader  Kreisgrenze
  am  Apenrader  Meerbusen.

Hufner  Möller  zu  Schottsbüllfeldt.
Fährbesitzer  Franzen  zu  Brunsniß.
Parzellist  Andersen  zu  Scheldefeld.
Hufner  Lund  zu  Wenningbund.

Fischer  Holzkämper  zu  Satrupholz.
Fischer  Petersen  zu  Blans.
        <pb n="507" />
                                              --489-- 



Nummer.

Bezeichnuns  und  Sitz

Strandämter  (Str.-A.)
und

Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

36.

37.

38.

 

Str-A.  Gravenstein
a)  Str.-V.  Rinkenis
b)  Str.-V.  Atbüll

JPc)  Str.-V.  Warnitz

d)  Str.-V.  Hostrupholz

Str.-A.  Apenrade
a)  Str.-V.  Apenrade

b)  Str.-V.  Scherriff
JP)  Str.-V.  Elsholm

d)  Str.-V.  Barsmark

e)  Str.-V.  Insel  Barsoe
1)  Str.-V.  Gjenner

Str.-A.  Haderslehen  I.
a)  Str.-V.  Diernis

b)  Str.-V.  Halk
e)  Str.-V.  Insel  Aaroe

d)  Str.-V.  Aaroesund
e)  Str.-V.  Oerby

Str=  A.  Haderslehen  II.
Str.-V.  Fjelstrup

 

 

Küste  der  Hardesvogtei  Gravenstein
unddes  Gutsbezirks  Schobüllgaard.

Von  der  Flensburger  Kreisgrenze
bis  zur  Eckensunder  Fähr.

Von  da  bis  zur  südlichen  Sonderburger
  Kreisgrenze  am  Nübel-Noor.


Von  der  nördlichen  Sonderburger
Kreisgrenze  bis  zur  Schobüllgaarder
  Gutsgrenze.

Von  da  bis  zur  westlichen  Hardesvogteigrenze.


Küste  der  Hardesvogtei  Apenrade
und  des  Stadbtbezirks  Apenrade.

Von  der  Grenze  des  Hardesvogtei-Bezirks
  Gravenstein  bis  zur  nördlichen
  Grenze  des  Apenrader
Hafengebiets.

Von  da  bis  Scherriff.

Von  da  bis  Knudshoved.

Von  da  bis  zur  Barsöer  Fähre.

Küste  der  Insel  Barsoe.

Von  der  Barsöer  Fähre  bis  zur
Haderslebener  Kreisgrenze.

      

Küste der   Hardezvogtei Hadersleben I.

Von  der  Apenrader  Kreisgrenze  bis
Kjelstrup-Strand.

Von  da  bis  Bankiel.

Küste  der  Insel  Aaroe  nebst  Aroekall
  und  der  Insel  Linderum.

Von  Bankiel  bis  zur  Zollstelle  bei

tevelt.
Von  Beck  bis  zur  Fielstrup-Aue.

—

Küste  der  Hardesvogtel  Hadersleben II.9

  der  Fjelstrup-Aue  bis  zur
Mündung  der  Heilsminder  Bucht.

 

Hardezvogt  von  Levetzau  zu  Gravenein.


Hufner  Thaysen  zu  Sandacker.

Gastwirth  Clausen  zu  Atzbüll.

Hufner  Petersen  zu  Warnitz.

Hofbesitzer  Frees  auf  Felsbekhof.

Hardesvogt  Jeusen  zu  Apenrade.
Hafenmeister,  Kapitän  Kersting  zu
Apenrade.

Parzellist  Holdt  zu  Scherriff.

Gemeindevorsteher  Lützen  zu  Barsmark.


Hufner  Schmidt  zu  Thorshoi.

Gemeindevorsteher  Grau  auf  Barsoe.

Hufner  Böttcher  zu  Dybvighoved.

Hardesvogt  von  Krogh  zu  Hadersleben.

Kirchspielvogt  Möller  zu  Heisagger.

Derselbe.
Gemeindevorsteher  Nissen  auf  Aaroe.
Kirchspielvogt  Damgaard  zu  Flauth.
Kirchspielvogt  Lauesen  zu  Oerby.

Hardesvogt  von  Krogh  zu  Hadersleben

  und  Gemeindevorsteher
  Jacobsen  zu  Anslet.
        <pb n="508" />
                                          ---490---- 



Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz
der
Strandämter  (Str.-A.)
und

Strandvogteien  (Str.-V.)

l

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

S

41.

—

42.

 

.Etr.-A.  Toftlund

a)  Str.-V.  Hvidding

b)  Str.-V.  Reisby
JP)  Str.-V.  Astrup

Str.-A.  Tondern

a)  Str.-V.  Juore

b)  Str.-V.  Kongsmark
e)  Str.-V.  Kirkeby
2)  Str.-V.  Ballum

e)  Str.-V.  Emmerleff
1)  Str.-V.  Neuer  Friedrichen-Koog


Str.-A.  Niebüll
a)  Str.-V.  Südweshörn

b)  Str.-V.  Dagebüll

c)  Str.-V.  Fahretoft

Str.-A.  Synt

 

Küste  der  Gardesvoglei  Toftlund.

Von  der  Landesgrenze  gegen  Dänemark
  bis  zur  Mündung  der
Reisby-Aue.

Von  da  bis  zur  Mündung  der
Brönsau.

Von  da  bis  zur  Grenze  der  Kreise
Hadersleben  und  Tondern.

Küfte  der  Hardesvogtei  Wiesby  einschließlich
  der  Insel  Romoe,  des
Fleckenbezirks  Hoyer  und  des
Neuen  Friedrichen-Koogs.

Küste  der  Insel  Romoe  von  der
Nordspitze  bis  zur  Nordgrenze
der  Gemeinde  Kongsmark.

Von  da  bis  zur  Südgrenze  derselben
  Gemeinde.

Von  da  bis  zur  Südspitze  der

Insel.

Festlandküste  von  der  Haderslebener
Kreisgrenze  bis  einschließlich
Reisby.

Von  da  bis  zur  Grenze  des  Neuen
Friedrichen-  Koogs.

Küste  des  Neuen  Friedrichen=  Koogs.

Küste  der  Hardesvogtei  Miebüll,  des
Marien-Koogs,  des  Dagebüller=Koogs
  und  des  Juliane-Marienkoogs.



Von  der  Südgrenze  des  Friedrichen-Koogs
  bis  zur  Nordgrenze  des
Marien-Koogs.

Küste  des  Marien-,  des  Dagebüller=
  und  des  Juliane-Marien-Koogs.


Von  da  bis  zur  Kreis  Husumer
Scheide.

Küste  der  Insel  Sylt.

 

 

Hardesvott  Koop  zu  Taftlund.
Parzellist  Petersen  zu  Hoidding.

Bröns  und  Hofbesitzer  Lück
Bröns.
Gemeindevorsteher,  Hofbesitzer  Andersen

  zu  Astrup.

Hardesvogt  Grünfeld  zu  Tondern.

Hufener  Bundesen  zu  Toftum.

Hufener  Petersen  zu  Kongsmark.
Gemeindevorsteher  Holm  zu  Kirkeby.

Landmann  Kijaer  zu  Ballum.
Gastwirth  Lund  zu  Hoikro.

Schleusenwärter  Pörksen  zur  Hoyer=Schleuse.


Gardesvogtt  Dethlessen  zu  Tondern.
Hofbesitzer  Jessen  auf  Saidt.
Gastwirth  Bendixen  zu  Dagebüll.

Landmann  Hansen  zu  Fahretoft.

Landvogt,  Dünen-  Inspektor  Hübbe zu
  Keitum    auf Sylt
        <pb n="509" />
                                             ---491---- 



Bezeichnung  und  Sitz

Amtskarakter  (Stand),

 

 

a)  Str.-V.

b)  Str.-V.

Ockholm

Reußen-Kooge

 

der  Reußen-Kooge  und  der  Hamburger
  Hallig.

Von  der  nördlichen  Grenze  des
Kreises  Husum  bis  zur  Südgrenze
  des  Louisen-Koogs,  sowie
die  Küste  der  Hamburger  Hallig.

Von  da  bis  zum  Südende  des  Desmercieren
  Koogsdeichs.

 

z  der  Angabe  Namen  und  Wohnort
z  Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den  Strand-  amtsvorsteher  
z  Strandamtsvorsteher  und
*  und  Amtsbezirk  bilden.
Strandvogteien  (Str.-V.)  Amtsbezirt  bilden  Strandvögte.
a)  Str.-V.  List  Küste  der  Halbinsel  List  und  des  Landmann  Paulsen  auf  List  und
Ellenbogen.  Altschiffer  Friede  daselbst.
b)  Str.-V.  Norddörfer  Küste  des  Gemeindebezirks  der  Nord=  Landmann  Bundes  zu  Wenningstedtdörfer
c)  Str.-V.  Westerland  Von  da  bis  zur  südlichen  Gemeinde=  Landmann  Decker  zu  Westerland.
grenze  von  Westerland.
d)  Str.-V.  Rantum  Küste  der  Halbinsel  Hörnum  von  Landmann  Lassen  zu  Rantum.
und  bis  zur  Westerlander  Grenze.
e)  Str.-V.  Keitum  Von  da  bis  zur  Grenze  von  Arch=  Böttcher  und  Briefträger  Moritzen
sum  und  von  der  Grenze  des  zu  Keitum.
Gemeindebezirks  der  Norddörfer
·  bis  zur  Archsumer  Grenze.
f)  Str.-V.  Archsum  Küste  des  Gemeindebezirks  Archsum.  Landmann  Prott  zu  Archsum.
g)  Str.-V.  Morsum  Küster  des  Gemeindebezirks  Mor=  Landmann  Erken  in  Morsum.
um.
43.  Str.-A.  Föhr  Küste  der  Insel  Föhr  und  Amrum.  Landvogt,  Amtsrichter  Forchhammer
zu  Wyk  auf Föhr
a)  Str.-V.  Boldixum  Küste  der  Insel  Föhr  von  der  Nie-Landmann  Volkerts  zu  Wrixum.
blumer  Feldmarksgrenze  nördlich
.  bis  an  die  Oevenumer  Scheide.
b)  Str.-V.  Oevenum  Von  da  nordwestlich  bis  zum  An=  Landmann  Christiansen  zu  Oevenum.
fang  des  Westerland  -Föhrer
c)  Str.-V.  Dunsum  Von  westlich  bis  zur  Utersumer  Landmann  Hinrichsen  zu  Dunsen.
d)  Str.-V.  Hedehusum  Von  da  bis  zur  Götinger  Scheide.  Landmann  Knudsen  zu  Utersum.
e)  Str.-V.  Göting  Von  da  bis  zur  östlichen  Nieblumer  Landmann  Friedrichs  zu  Nieblum.
Feldmarksgrenze
f)  Str.-V.  Norddorf  Küste  der  Insel  Amrum  von  der  Landmann  Erichsen  zu  Norddorf.
Nordspitze  westlich  und  östlich  bis
zur  Grenze  von  Nebel.
g)  Str.-V.  Nebel  Von  da  westlich  und  östlich  bis  zur  Landmann  Tychsen  zu  Nebel.
Süddörfer  Scheide.
h)  Str.-V.  Süddorf  Von  da  westlich  und  östlich  bis  zur  Schiffer  Quedens  zu  Süddorf.
Südspitze  der  Insel.
44. Str.-A.  Bredstedt  Küste  der  Hardesvogtei  Bredstedt,

Herdesdetzt  Sären  zu  Bredstedt.

Feldmesser  Ebsen  zu  Ockholm.

Hofbesitzer  Sattler  zum  Reußen-Koog.


                                                                                        70
        <pb n="510" />
                                                     ---492---- 



Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz
der
Strandämter  (Str.-A.)
und
Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtebezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort
der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

46.

47.

 

Str.-A.  Husum

a)  Str.-V.  Hattstedter-Marsch

b)  Str.-V.  Schobüll
P)  Sir.-V.  Husum
d)  Str.-V.  Simonsberg

Str.-A.  Pellworm
a)  Str.V.

Oland
b)  Str.-V.  Gröde

c)  Str.-V.  Langeneß
d)  Str.-V.  Nordmarsch
e)  Str.-V.  Hooge

f)  Str.-V.

8g)  Str.-V.

h)  Str.-V.
theil

i)  Str.-V.  Pellworm  Südertheil


Norderoog
Süderoog
Pellworm  Norder-Str.-A.

  Nordstrand

a)  Str.-V.  Morsumkoog

b)  Str.-V.Elisabeth-Sophienoog

c)  Str.-V.  Friedrichs-Koog
d)  Str.-V.  Trindermarsch-Koog

e)  Str.-V.  Nordstrandisch-Moor


des  Stadtbezirks  Husum.

Vom  Südende  des  Desmercierenkoogs
  bis  zum  Ende  des  Seedeichs
  bei  Wobbenbüll.

Von  da  bis  zur  Nordspitze  des
Dockkoogs.

Von  da  bis  zur  Ostgrenze  des  Gemeindebezirks
  Simonsberg.

Von  da  bis  zur  südlichen  Grenze
des  Kreises  Husum  gegen  Eiderstedt.


Küste  der  Hardesvogtel  Pellwerm.

Küste  der  Hallig  Oland.

Küste  der  Halligen  Gröde,  Appelland
  und  Habel.

Küste  der  Hallig  Langeneß.

Küste  der  Hallig  Nordmarsch.

Küste  der  Hallig  Hooge.

Küste  der  Hallig  Norderoog.

Küste  der  Hallig  Süderoog.

Küste  der  Insel  Pellworm  von  der
Altenkirche  nordwärts  bis  zur
Mitte  des  Hafens  beim  Siel.

Von  da  südlich  bis  zur  Altenkirche
seht  der  Küste  der  Hallig  Südall.


Küste  der  Hardesdogtei  Nordstrand
und  des  Elisabeth-Sophien-Koogs.
Küste  der  Insel  Nordstrand  am
Morsumkoog  und  an  der  Pohns-Hallig.



Küste  des  Elisabeth-Sophien-Koogs.

Küste  des  Oster=  und  Friedrich-Koogs.


Küste  des  Trindermarsch  und  des
Neuen  Koogs.

Küste  der  Hallig=  Nordstrandisch
Moor.

 

 

Küste  der  Hardesbegtei  Husum  und  Gardetdost  Gumme  zu  Husum.

Hofbesitzer  Schmidt  jun.  zu  Lundenberg.


Landmann  Petersen  in  Schobüll.

Gastwirth  und  Landmann  Petersen
zum  Finckhaus.

Gastwirth  und  Hofbesitzer  Jens  in
Simoneberg.

Hardesvogt  Franke  auf  Pellwern.
Halligbauer  Brodersen  auf  Oland.
Halligbauer  Petersen  auf  Gröde.

Halligbauer  Fausen  auf  Langeneß.

Halligbauer  Hansen  auf  Nordmarsch.

Gemeindevorsteher  Diedrichsen  auf
Hooge.

Halligbauer  Hellmann  auf  Hooge.

Halligbauer  Paulsen  auf  Süderoog.

Deichgraf  Clausen  auf  Pellworm.

Hofbesitzer  Jensen  auf  Pellworm.

Hordesvogt  Hansen  auf  Nardstrand.
Gastwirth  Michelsen  auf  Nordstrand.

Orttworsteber  Peters  zum  Elisabeth=Sophien-K

Fuhrmann  Maciensen  auf  Nordstrand.

Landmann  Johannsen  auf  Nordstrand.


Schafzüchter  Jacobsen  auf  Nordstrandisch-Moor.
        <pb n="511" />
                                   —493—

 

Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz
der
Strandämter  (Str.-A.)
und
Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

i

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

49.

 

Str.-A.  Eiderstedt

a)  Str.-V.  Uelvesbüll
b)  Str.-V.  Tetenbüll

c)  Str.-V.  Osterhever
d)  Str.-V.  Westerhever

e)  Str.-V.  Tating
f)  St.-V.  Ording

g) Str.-V.  St.  Peter

h)  Str.-V.  Grothusen-Koog
i)  Str.-V.  Vollerwieck

k)  Str.-V.  Kating

l)  Str.-V.  Tönning

Str.-A.  Lunden
Str.-V.  Lunden

Str.-A.  Wesselburen

a)  Str.-V.  Wesselburen
b)  Str.-  V.  Hedwigen-Koog

 

Küste  der  Hardesvogtei  Eiderstedt
und  des  Stadtbezirks  Tönning.
Von  der  Husumer  Kreisgrenze  bis
zur  Westgrenze  des  Gemeindebezirks

  Norder-Friedrichs-Koog.

Küste  des  Gemeindebezirks  Tetenbüll.

Küste  der  Gemeindebezirke  Osterhever
  und  Augustenkoog.

Küste  des  Gemeindebezirks  Westerhever.


Küste  des  Gemeindebezirks  Tating.

Die  zwischen  den  Gemeindebezirken
Tating  und  Ording  belegene
Küstenstrecke  der  Gemeinde  St.
Peter,  die  Küste  des  Gemeindebezirks
  Ording  und  die  zwischen
der  Grenze  des  Gemeindebezirks
Ording  im  Süden  und  einer  von
der  Kirche  zu  St.  Peter  in  der
Richtung  ihrer  Längenaxe  bis  an
die  See  g  dogenen  Linie  belegene
Küstenstrecke  des  Gemeindebezirks
St.  Peter.

Küste  des  Gemeindebezirks  St.  Peter
  mit  Ausnahme  der  vorstehend
unter  f.  genannten  Strecken  derselben.


Küste  des  Wilhelminen=  und  des
Grothusen-Koogs.

Küste  des  Gemeindebezirks  Vollerwie


Küste  des  Gemeindebezirks  Kating.

Küste  des  Stadt=  und  Land-Gemeindebezirks
  Tönning.

Küste  der  Kirchspielvogtei  Lunden.
Vom  Wollersummer  Hafen  bis  zum
Schülpersieler  Hafenstrom.

Küste  der  Kirchspielvogtei  *5
buren,  des  Hedwigen-Koogs  und
bes  Friedrichsgaber-Koogs.

Vom  Schülpersieler  Hafenstrom  bis
zum  Wesselburener  Loch.

 

Von  da  bis  zum  Ostermannsloch.

Londrath  von  Rumohr  zu  Tämning.
Hofbesitzer  Abraham  zu  Uelvesbüll.

Hofbesitzer  Carstens  zu  Tetenbüll.
Hofbesitzer  Alberts  zum  Augusten-Koog.


Hofbesitzer  Reimers  zu  Westerhever.

Lehnsmann  Jakobs  zu  Tating.
Lehnsmann  Stöhrmann  zu  Ording.

Hofbesitzer  Hartwig  zu  St.  Peter.

Ortsvorsteher  Steerenborg  zum
Grothusen-Koog.
Lehnsmann  Hars  zu  Vollerwieck.

Hofbesitzer  Peters  zu  Kating.
Landmann  Pauls  im  Kirchspiel
Tönning.

Kirchspielvogt  Brandt  zu  Lunden.
Pächter  Podendorf  zum  Karolinen-Koog.


Kirchspielbogt  Ottens  zu  Wesselburen.

Landmann  Matthiesen  zum  Wesselburener-Koog.

Hofbesitzer  Friccius  zum  Hedwigen-Koog.

                                                    70*
        <pb n="512" />
                                            —494  —

 

Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz


der
Strandämter  (Str.-A.)
und
Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

 

52.

 

c)  Str.-V.  Büsum
4)  Str.-V.  Friedrichsgabe-Koog


Str.-A.  Meldorf

a)  Str.-V.  Christians-Koog

b)  Str.-V.  Barlt

Str.-A.  Marne.
a)  Str.-V.  Friedrich  VII.=Koog


b)  Str.-V.  Wilhelms-Koog
c)  Str.-V.  Neufeld

d)  Str.-V.  Brunsbüttel

Str.-A.  St.  Margareihen
a)  Str.-V.  St.  Margarethen

b)  Str.  V.  Wewelsfleth

Str.-A.  Krempe

a)  Str.-V.  Ivenfleth

 

Von  da  bis  zum  Warwerorter
Hafenstrom.
Von  da  bis  zur  östlichen  Koogs--scheide.


I
I

 

Küste  der  Kirchspielvogtei  Meldorf  II.

Von  der  östlichen  Scheide  des  Friedrichsgabe-Koogs
  bis  zum  Meldorfer
  Hafenstrom.

Von  da  bis  zum  Kronprinzen-Koogs=Norderschleusenstrom
  nebst  der
Küste  der  Insel  Helmsand.

Küste  der  Kirchspielvogtei  Marne.

Vom  Kronprinzenkoogs-Norder=Schleusenstrom
  bis  zur  Nordgrenze
  des  Klein-Dieksander  Sommerkoogs,
  bez.  deren  Verlängerung
  zum  Krautloch.

Von  da  bis  zum  Kronprinzenkoogs-Süderschleusenstrom.


Von  da  bis  an  die  Grenze  des  fiskalischen
  Vorlandes  bei  Nordhusen.


Von  da  bis  zur  südlichen  Grenze
des  Kreises  Süder-Dithmarschen.

Küste  der  Kirchspielvsgtei  St.  Margarethen


Von  der  westlichen  Grenze  des  Kreises
  Steinburg  bis  einschließlich
zum  Gemeindebezirk  Brockdorf.

Die  Elb=  und  Störküste  von  Brockdorf
  ausschließlich  bis  zur  Wewelsflether
  Fähre.

Küste  der  Kirchspielvogtei  Krempe,
des  Stadtbezirks  Glückstadt,  der
Engelbrechtschen  Wildniß  und  der
Güter  Groß=  und  Klein-Kollmar
und  Neuendorf.

Von  der  Wewelsflether  Fähre  (am
linken  Störufer)  bis  zum  Glück- 



städter  Stadtgebiet.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort
der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

Hofbesitzer  Johannsen  zu  Büsum.
Hofbesitzer  Kieck  zum  Friedrichsgabe-Koog.


Kirchspielvogt  Reuhert  zu  Meldorf.
  Stührk  am  Baarsflether
Deich.

Landmann  Klüres  am  Escher  Deich.

Kirchspielvogt  Plambeck  zu  Marne.
Gastwirth  und  Höker  Kühlke  zum
Friedrichs-Koog.

Gastwirth  und  Höker  Bischof  zum
Kronprinzenkoog.
Landmann  Peters  zu  Platenrönne.

Schiffsbaumeister  Dose  am  Brunsbütteler
  Hafen.

Kirchspielvogt  Marxen  zu  St.  Mergarethen.

Der  Strandhauptmann.

Schankwirth  Bielenberg  zu  Hollerwettern.


Kirchspielvogt  Christensen  zu  Krempe.

Gastwirth  und  Landmann  Tiedemann
  zu  Inenfleth.
        <pb n="513" />
                                            ---495---Nummer.



Bezeichnung  und  Sitz
der

Strandämter  (Str.-A.)
und

Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort
der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

56.

57.

58.

 

b)  Str.-V.  Glückstadt
c)  Str.-V.  Kollmar

—55

a)  Str.-V.  Seestermühe

b)  Str.-V.  Haselan
c)  Str.-V.  Hetlingen

56. Str.-A.  Blankenese

Str.-A.  Altona
Str.-V.  Altona

Aufsichtsbehörde:

Str.-A.  Harburg.
a)  Str.-V.  Harburg

b)  Str.-V.  Lauenbruch
c)  Str.-V.  Altenwerder

 

Von  da  bis  zur  Grenze  des  Guts
Kollmar.

Küste  der  Güter  Groß=  und  Klein-Kollmar
  und  Neuendorf  bis  zur
Grenze  des  Kreises  Steinburg.

Küste  der  gutsobrigkeitlichen  Bezirke
Seestermühe  und  Haseldorf,  sowie
der  Kirchspielvogtei  Elmshorn  mit
den  Elbsänden  Hetlinger  Schanze
und  Twielenstether  Sand  und  der

nsel  Pagensand.

Küste  des  Guts  Seestermühe  und
der  Insel  Pagensand  nebst  dem
Hungrigen.

Von  der  Mündung  der  Pinnau  bis
an  die  Grenze  von  Scholenfleth.

Von  da  bis  zur  Westgrenze  des
Fährmannssandes  einschließlich
der  Sände  Hetlinger  Schanze  und
Twielenflether  Sand.

 

Küste  des  Fleckenbezirks  Wedel  und
der  Kirchspielvogtei  Blankenese.

Küste  der  Stadtbezirke  Altons  und
Ottensen.

 

Wie  vorstehend.

In  der  Provinz  Hannover.

I.  Im  Lauddrostei-Gezirk  Lüneburg.
Landdrostei  zu  Lüneburg.

Elbküste  des  Amtsbezirks  Harburg.

Hafenmeister  Mamppe  zu  Glücktadt.


Guts-Inspektor  Wernecke  zu  Kollmar.


Kirchspielvogt  Bornhöft  zu  Elmshorn.


Guts-Inspektor  Hüllmann  zu  Seestermühe.


Volhister  Heitmann  zu  Hohen-Grihner
  Jürgs  zu  Hetlingen.

Kirchspielvogt  Mangels  zu  Blankenese,
zugleich  Stranddogt  für  das
Strandamt  Blankenese.

Senator  Nopitsch  zu  Altona.
Hafenmeister  Teschner  zu  Altona.

Leeupinn  von  der  Osten  zu

Von  der  Hafenschleuse  in  Harburg  Hafenmeister  Koppermann  zu  Harbis

  zur  Grenze  der  Gemeinde
Lauenbruch.

burg.

Von  da  bis  an  die  Grenze  der  Ge-Schiffsbauer  Meyer  zu  Lauenbruch.

meinde  Altenwerder.

Von  da  bis  zur  Grenze  gegen  das  Fährmann  und  Gastwirth  Koch  zu


hamburgische  Gebiet.

Altenwerder.
        <pb n="514" />
                                            ---496--- 



 

Bezeichnung  und  Sitz

 

Amtskarakter  (Stand),

 

z  der  Angabe  Namen  und  Wohnort
Z  Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den  der
S  und  Amtebezirk  bilden.  ·  Strandamtsvorsteher  und
Strandvogteien  (Str.-V.)  "„  Strandvögte.
2.  Im  Landdrostei-Bezirk  Stade.
Aufsichtsbehörde:  Landdrostei  zu  Stade.
59. Str.-A.  Jork.  Elbküste  des  Amtsbezirks  Jork.  Amtshauptmann  Meyer  zu  Jork.
a)  Str.-V.  III.  Meile  Alten=  Von  der  Grenze  der  Landdrostei=  Hafenaufseher  Heinrich  zu  Cranz.
landes  Bezirke  Lüneburg  und  Stade  bis
zur  Este.
b)  Str.V.  II.  Meile  Alten=  Von  da  bis  zur  Lühe.  Stackmeister  Spreckels  zu  Borstel.
landes
c)  Str..V.  I.  Meile  Alten=  Von  da  bis  zur  Schwinge.  Schiffer  Köser  zu  Twielenfsleth.
landes
60. Str.-A.  Himmelpforten  Elbküste  des  Amtsbezirks  Himmel=  Kreishauptmenn  Reinick  zu  Himmelpforten
  und  die  Schwinge-Mün=  pforten.
dung.
Str.-V.  Brunshausen  Wie  vorstehend.  Hafenaufseher  Köhler  zu  Stadersand
  (Brunshausen).
61.  Str.-A.  Freiburg  Elbküste  des  Amisbezirks  Freiburg.  “  “3  Pagenstecher  in
Freiburg.
a)  Str.-V.  Assel-Bützfleth  Küste  der  Gemeindebezirke  Assel  und  Kirchspieleerheber  Hesse  zu  Assel.
Bützfleth  mit  dem  Asseler  und
Bützflether  Sande.
b)  Str.-V.  Krautsand  Von  da  abwärts  bis  zur  Grenze  des  Einwohner  Meyer  zu  Krautsand.
Gemeindebezirks  Freiburg.
c)  Str.-V.  Freiburg  Küste  des  Gemeindebezirks  Frei=  Schreiber  Ringe  zu  Freiburg.
burg.
d)  Str.-V.  Krummendeich  Küste  des  Gemeindebezirks  Krum-  Kornmakler  Albers  zu  Krummenmendeich.
  deich.
e)  Str.-  V.  Balzé  Küste  des  Gemeindebezirks  Balzs.Landbriefträger  Schmidt  zu  Balzö.
62.  Str.-A.  Neuhaus  a.  b.  O.  Elbküste  des  Amtsbezirks  Neuhaus  Kreishauptmann.  Eisendecher  zu  Neua.
  d.  O.  und  die  Oste-Mündung.  haus  a.  b.  O.
Str.-V.  Neuhaus  a.  d.  O.  Wie  vorstehend.  Gastwirth  Mehlmann  zu  Neuhaus
63.  Str.-A.  Otlerndorf  Elbküste  des  Amtsbezirks  Otterndorf.  ——  Hesse  zu  Otlern- 



a)  StrV.  Osterende-Otterndorf


b)  Str.-V.  Westerende-Otterndorf


Die  östliche  Strecke  dieser  Küste  bis
zur  Medem.

Von  da  bis  zur  Grenze  des  hamburgischen
  Amts  Ritzebüttel.

 

 

Einwohner  Dodegge  zu  Otterndorf.

Schleusen=  Aufseher  Kahlsdorf  zu
Osterende-Otterndorf.
        <pb n="515" />
                                           ---497--- 



Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz


der
Strandämter  (Str.-A.)
und
Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

67.

68.

69.

 

 

64.Str.-V.  Dorum

a)  Str.-V.  Dorum

b)  Str.-V.  Wremen
c)  Str.-V.  Weddewarden

Str.-V.  Lehe.
a)  Untere  Str.-V.

b)  Obere  Str.-V.

Str.-V  Hagen.

a)  Untere  Str.-V.
b)  Obere  Str.-V.

Str.-A.  Blumenthal.

 

Weserküste  des  Amtsbezirks  Dorum.

Von  der  Grenze  gegen  das  hamburgische
  Amt  Ritzebüttel  bis
Solthörn.

Von  da  bis  Imsum.

Von  da  bis  zur  Grenze  gegen  das
Amt  Lehe.

Weserküste  des  Amtsbezirks  Lehe.

Von  der  Grenze  gegen  das  Amt
Dorum  bis  zur  Wulsdorf-Geestendorfer
  Gemeindegrenze.

Von  da  bis  zur  Grenze  gegen  das
oldenburgische  Amt  Landwührden.

Weserküste  des  Amtsbezirks  Hagen.

Küste  der  Gemeinden  Neuenlande,
Rechtenfleth  und  Sandstedt.

Von  da  bis  zur  Grenze  gegen  das
Amt  Blumenthal.

Weserküste  des  Amtsbezirks  Blumenthal.


 

Kommissarischer  Amtshauptmann  Regierungerath
  Sostmann  zu  Dorum.

Agent  Strunk  zu  Dorumer-Neufeld.


Einwohner  Knupper  zu  Wremen.
Gastwirth  Peters  zu  Weddewarden.

Kreishauptmann  Dr.  Schultz  zu  Lehe.
Heuer=  und  Schlafbaas  v.  Hasseln
zu  Geestemünde.

Gastwirth  und  Agent  Klein  zu
Wulsdorf.
Amtshauptmann  Lehmann  zu

Hagen.
Fischer  Teute  zu  Dreptersiel.
Arbeiter  Stegmann  zu  Wersabe.
Amtshauptmann  Stegemann  zu

Blumenthal,  zugleich  Strandvogt
für  das  Strandamt  Blumenthal.

3.  In  den  Landdrostei-Bezirken  Aurich  und  Osnabrück.

Aufsichtsbehörde:

Str.-A.  Wilhelmshaven.
a)  Str.-V.  Oestliches  Jadegebiet

  zu  Eckwarderhörne
b)  Str.-V.  Wilhelmshaven

Str.-A.  Wittmund.
Str.-V.  Carolinensiel

 

Küste  des  Jadegebiets.
Küste  des  östlichen  Jadegebiets.
Küste  des  westlichen  Jadegebiets.

Küste  des  Amis  Wittmund,  ausschließlich
  des  Jadegebiets.

Küste  des  Amts  Wittmund  ausschließlich
  des  Jadegebiets.

 

Landdrostei  zu  Aurich.

Polizei-Inspektor  von  Retlberg  zu
Wilhelmshaven.
Fährschiffer  Ricklefs  zu  Eckwarderhörne.


Der  Strandhauptmann.

Amtshauptmann  Richard  zu  Wittmund.


Gemeindevorsteher  Meents  zu  Carolinensiel.
        <pb n="516" />
                             —  498 —

 

Bezeichnung  und  Sitz

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

 

27m  der
Strandämter  (Str.-A.)
S  und
Strandvogteien  (Str.-V.)
70.  Str.-A.  Esens
a)  Str.-V.  Neu-Harrlingersiel
b)  Str.-V.  Spiekeroog
c)  Str.-V.  Langeoog
71.  Str.-A.  Norden  (Landbezirk)
a)  Str.-V.  Dornumergrode
b)  Str.-V.  Norden
c)  Str.-V.  Baltrum
d)  Str.-V.  Norderney
e)  Str.-V.  Jutst
72.Str.-A.  Norden  (Stadtbezirk)
73.  Str.-A.  Emden  (Landbezirk)
a)  Str.-V.  Emden
b)  Str.-V.  Borkum
74.  Str.-A.  Emden  (Stadtbezir!)
75.Str.-A.  Leer  (Landbezirk)
76.|Str.-A.  Leer  (Stadtbezirk)
77.Str.-A.  Papenhurg.

 

Küste  des  Amts  Esens  einschließlich
der  Inseln  Spiekeroog  und  Langeoog.
Festlandküste  des  Amts  Esens.

Küste  der  Insel  Spiekeroog.
Küste  der  Insel  Langeoog.

Küste  des  Amts  Norden  einschließlich
der  Inseln  Baltrum,  Norderne#y

und  Juist.

Festlandküste  des  ehemaligen  Amts
Berum.

Festlandküste  des  ehemaligen  Amts
Norden.

Küste  der  Insel  Baltrum.

Küste  der  Insel  Norderney.
Küste  der  Insel  Juist.

Küste  des  Stadtbezirks  Norden.

Küste  des  Amts  Emden  einschließlich

der  Insel  Borkum.
Festlandküste  des  Amts  Emden.
Küste  der  Insel  Borkum.

Küste  des  Stadibezirks  Emden.
Küste  den  Amts  Leer.
Küste  des  Stadthezirks  Leer.

Küfte  des  Stadtbezirks  Papenbmg.

 

Amtshauptmann  Wendt  zu  Esens.
Gemeindevorsteher  Meinerts
Neu-Harrlingersiel.
Inselvogt  Willms  auf  Spiekeroog.
Inselvogt  Graf  auf  Langeoog.

zu

Amtshauptmann  Meyer  zu  Norden.

Kommissionär  Schomerus  zu  Dornumergrode.

Der  Strandhauptmann.

Inselvogt  Küper  auf  Baltrum.
Amtsvogt  Niemeyer  auf  Norderney.
Inselvogt  Brinkmann  auf  Juist.

Bürgermeister  Taaks  zu  Norden,  zuhleich
  Strandvogt  für  das  Strandamt
  Norden  (Stadtbezirk).

Krriehangtmann  bvon  Weyhe  zu  Emen.


Amtsvogt  Meyer  zu  Emden.
Amtsvogt  Abtmeyer  auf  Borkum.

Der  zeitige  Bürgermeister  zu  Emden,
  zugleich  Strandvogt  für  das
Strandamt  Emden  (Stadtbezirk).

Kreishauptmann  Schepler  zu  Leer,
zugleich  Stranddogt  für  das
Strandamt  Leer  (Landbezirk).

Bürgermeister  Pustau  zu  Leer,  zugleich
  Strandvogt  für  bas  Strandamt
  Leer  (Stadtbezirk).

Bürgermeister  Richard  zu  Papenburg,
  zugleich  Strandvogt  für

 

das  Strandamt  Papenburg.
        <pb n="517" />
                                      —499 —

Nummer.

Verzeichnuns  und  Sitz
der  (Str.-A.)

—Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort
der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

#

 

—

P

 

78, Str.-A.  Werner
a)  Str.-V.  Weener
b)  Str.-V.  Pogum

Aufsichtsbehörde:

79.  Großherzogliches  Domanialamt

Str.-A.)  zu  Ribnitz
a)  Str.-V.  zu  Wustrow

b)  Str.-V.  zu  Dierhagen

81. Gewett  (Str.-A.)  zu  Rostock

Str.-V.  zu  Warnemünde

81.  Großherzogliches  Dominalamt

zu  Doberan

Str.-V.  zu  Börgerende

82.  Orgka  liches  Damniale.

„A.)  zu  Neubuckem

Str.-V.  zu  Alt-Gaarz

 

 

Küste  des  Amts  Weener.
Line  Ems-  Ufer  bis  Jemgum  ab-Lgidert

  Erns-  Ufer  von  Jemgum  abwärts
  und  Küste  des  Dollart.

B.  In  Mecklenburg--Schwerin.
Großherzogliches  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin.

Von  der  preußischen  Grenze  bei
Ahrenshoop  bis  zur  Grenze  des
Rostocker  Stadtgebiets  bei  Graal.

Von  der  preußischen  Grenze  bei
Ahrenshoop  bis  zur  Grenze  der
Ribnitzer  Stadtwiese  mit  der  Feldmark
  Dierhagen.

Von  der  Grenze  der  Ribnitzer  Stadtwiese
  mit  der  Feldmark  Dierhagen
  bis  zur  Grenze  des  Rostocker
Stadtgebiets  bei  Graal.

Von  der  Grenze  des  Rostocker  Stadtgebiets
  bei  Graal  bis  zur  Grenze
desselben  bei  Diederichshagen.

Wie  vorstehend.

Von  der  Grenze  des  Rostocker  Stadtgebiet
  bei  Diederichshagen  bis
zur  öftlichen  Grenze  der  Feldmark
  Fulgen.

Wie  vorstehend.

Von  der  öftlichen  Grenze  der  Feldmark
  Fulgen  bis  zur  öftlichen
Grenze  des  Amis  Ledentin  bei
Boiensdorf.

Wie  vorstehend.

 

 

Regierungs-Assesor  Rotlländer  zu
Weener.
Der  Strandhauptmann.

Gemeindevorsteher  Manshold  zu
Pogum.

Amthauptmann  Friedrichs  zu  Ribnitz.


Schiffer  Julius  Reimer  zu  Wustrow.

Schiffer  Peter  Peters  zu  Dierhagen.

Senator  Behm  zu  Nostock.

Lootsen  -Kommandör  Jantzen  zu
Warnemünde.

Amtshauptmann  von  Levetzew  zu

Doberan

Schleusenwärter  Schlutow  zu  Börgerende.


Amtsverwalter  von  Santen  zu  Neubuckow.

Vormaliger  Schiffskapitän  Chr.
Hävernick  zu  Alt-Gaarz.
·                                                               71
        <pb n="518" />
                                                         —500 —

Bezeichnung  und  Sitz
der
Strandämter  (Str.-A.)

·  und
Strandvogteien  (Str.-V.)

Nummer.

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort
der

Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

##

Großherzogliches  Domanialamt
Str.-A.)  zu  Wismar

a)  Str.-V.  zu  Voiensdorf.

b)  Str.-V.  auf  Poel
e)  Str.-V.  zu  Beckerwitz

84.]  Gewett  (Str.-A))  zu  Wismar

Str.-V.  zu  Wismar

11

85.  Großherzogliches  Domanialamt

(Str.-A.)  zu  Grevismühlen
a)  Str.-V.  zu  Tarnewitz

b)  Str.-V.  zu  Warnckenhagen

 

I.
Aufsichtsbehörde:

86.|Str.-A.  Jever

 

Von  der  östlichen  Grenze  des  Amis-Redentin
  bei  Boiensdorf  bis  zur
westlichen  Grenze  der  Feldmark
Beckerwitz,  einschließlich  der  Insel
Poel,  jedoch  mit  Ausschluß  des
Wismarischen  Stadtgebiets.

Von  der  östlichen  Grenze  des  Amtes
Redentin  bei  Boiensdorf  bis  zur
Grenze  der  Dorfsfeldmark  Redenin,
  mit  dem  Wismarischen  Stadt--gebiet

  Küste der  Insel  Poel.

Von  der  Grenze  des  Wismarischen
Stadtgebiets  mit  der  Feldmark
Hoben  bis  zur  westlichen  Grenze
der  Feldmark  Beckerwitz.

Das  Wismarische  Stadtgebiet.
Wie  vorstehend.

Von  der  westlichen  Grenze  der

Feldmor.  Beckerwitz  bis  zur

Grenze  des  Gebiets  der  freien
und  Hansestadt  Lübeck.

Von  der  westlichen  Grenze  der  Feldmark
  Beckerwitz  bis  zu  den  Rethwischer
  Tannen.

Von  den  Rethwischer  Tannen  bis
zur  Grenze  des  Gebiets  der  freien
und  Hansestadt  Lübeck.

C.  In  Oldenburg.
Im  Herzogthum  Oldenburg.

zu  Oldenburg.

 

Amtshauptmann  don  Oertzen  zu
Wismar.

Schulze  Radloff  zu  Boiensdorf.

Oberlootse,  Schultz  zu  Timmendorf
auf Poel,
Schulze  Westphal  zu  Veckerwitz.

Senator  Jörges  zu  Wismar.
Hafenmeister  Ehlers  zu  Wismar.

Amtshauptmann  don  Koppelaw  zu
Grevismühlen.

Büdner  Freytag  zu  Tarnewitz.

Büdner  Wulff  zu  Warnckenhagen.

Großherzogliches  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,

Küste  des  Bezirks  des  Großherzog=  Oberamtmann  don  Heimburg  zu

lichen  Verwaltungsamis  Jever.

Jever.
        <pb n="519" />
                                           —  501 —

 

Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz
der

Strandämter  (Str.-A.)
und
Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort
der
Strandamtsvorsteher  und
Strandvögte.

 

87.

88.

□

 

a)  Str.-V.  zu  Neu-Augustengroden


b)  Str.-V.  zu  Minser-Nordergroden


c)  Str.-V.  zu  Horumersiel
d)  Str.-V.  zu  Bauens.

e)  Str.-V.  zu  Neuender-Neuengroden

f)  Sr.  w  zu  Sander-Seeei


g)  Str.-V.  zu  Wangerooge

Str.-A.  Varel
a)  Str.-V.  zu  Ellenserdammersiel

b)  Str.-V.  zu  Varelerhafen

Str.-A.  Stollhamm
a)  Str.-V.  zu  Stollhammerahndeich


b)  Str.-V.  zu  Eckwarderhörne

c)  Str.  V.  zu  Fedderwardersiel
d)  Str.-V.  zu  Volkers

e)  Str.-V.  zu  Blexen

 

Von  der  Grenze  des  preußischen
Amts  Wittmund  bis  zum  Anschluß
des  Neu-Friederiken-Grodendeichs
an  den  Schaudeich.

Vom  Anschluß  des  Neu-Friederiken-Grodendeichs
  an  den  Schaudeich
bis  zum  Horumersiel.

Vom  Horumersiel  bis  zum  Hooksiel.

Vom  Hooksiel  bis  zum  Rüstersiel.

Vom  Nüstersiel  bis  zur  Grenze  des
preußischen  Jadegebiets.

Vom  Bandtersiel  bis  zur  Grenze
des  Amts  Varel.

Küste  der  Insel  Wangerooge.

Küße  des  Bezirks  des  Großherzoglichen
  Verwaltungsamts  Varel.

Von  der  Grenze  des  Amts  Jever
bis  Dangast.

Von  Dangast  bis  zur  Grenze  des
Amts  Stollhamm.

Küste  des  Bezirks  des  Großherzoglichen
  Verwaltungsamts  Stollhamm.



Von  der  Grenze  des  Amts  Varel
bis  zur  Grenze  der  Gemeinde
Stollhamm  am  Stollhammerdeich.

Von  der  Grenze  der  Gemeinde
Stollhamm  am  Stollhammerdeich
bis  zur  Grenze  der  Gemeinde
Eckwarden  am  Eckwarderdeich.

Von  der  Grenze  der  Gemeinde
Eckwarden  bis  zum  Burhaver

Siel.

Vom  Burhaver  Siel  bis  zu  dem
nach  Langlütjensand  führenden
Durchschlag.

Von  dem  nach  Langlütjensand
führenden  Durchschlag  bis  zur
Grenze  des  Amts  Ovelgönne.

 

H.  M.  Becker  zu  Neu-Augustengroden.


Hausmann  R.  H.  Jacobs  zu  Minser-Nordergroden.


Gastwirth  F.  Kruse  zu  Horumersiel.

Hausmann  M.  Helmerichs  zu
Bauens.

Proprietär  P.  Gerriets  zu  Neuender-Neuengroden.


Gemeindevorsteher  Brahms  zu  Sander-Seedeich.


Vogt  Hanken  zu  Wangerooge;  Stellvertreter:
  Lampenwärter  Popken
daselbst.

Amtmann  Harbers  zu  Varel.
Hafenaufseher  Popken  zu  Ellenserdammersiel.


Hafenmeister  Genters  zu  Varelerhafen.


Amtmann  Proppiag  zu  Ellwürden.

Deichaufseher  C.  D.  Diekmann  zu
Stollhammerahndeich.

Fährschiffer  F.  A.  Ricklefs  zu  Eckwarderhörne.


Provisorischer  Oberlootse  C.  E.
Wessels  zu  Fedderwardersiel.

J.  H.  Böschen  zu  Volkers.

Ehemaliger  Kapitän,  jetzt  Gastwirth,
W.  Riesebieter  zu  Blexen.

                                                                      71*
        <pb n="520" />
                                                   —502 — 

 

 

 

 

 

 

Bezeichnung  und  Sitz  Amtskarakter  (Stand),
*  der  Angabe  Namen  und  Wohnort
der  Strandämter  (Str.-A.)  der  Küstenstrecken,  welche  den  Strand  der  rsteher  und
2  und  ·.  Strandamtsvorsteher  und
*  Amtsbezirk  bilden.  ,
Strandvogteien  (Str.-V.)  Strandvögte.
89.  Str.-A.  Landwührden  Küste  des  Bezirks  des  Großherzog-Amtmann  Harbers  zu  Deedesdorf.
lichen  Verwaltungsamts  Landwührden.

Str.-V.  zu  Deedesdorf  Wie  vorstehend.  Schiffer  J.  Schnars  zu  Deedesdorf.
II.  Im  Fürstenthum  Lübeck.
Aussichtsbehörde:  Großherzogliche  Regierung  zu  Eutin.
90.]  Str.  A  Eutin  Küste  des  Amtsbezirks  Eutin.  Oberamtmann  Puhlmann  zu  Eutin.
Str.-V.  zu  Hafkrug  Wie  vorstehend.  Strandvogt  Brockmann  zu  Haftrug.
91.Str.-A.  Schwartau  Küste  de  Amtsbezirks  Schwartan.  Amtmann  Mücke  zu  Schwartan.
Str.-V.  zu  Scharbeutz  Wie  vorstehend.  Noierforsier  Schwartz  zu  Scharbeutz.


D.  In  Lübeck.
Aufsichtsbehörde:  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck.

92.  Str.-A.  Travemünde  Ostseestrand  auf  lübeckischem  Gebiete  Amtsverwalter  Dr.  jur.  W.  Gödeke
von  der  mecklenburgischen  bis  zu  Travemünde.
zur  oldenburgischen  Grenze.
Str.-V.  eben daselbst  Wie  vorstehend.  Lootsen  =  Kommandör  S.  C.  G.
Zuhr  zu  Travemünde.

2

E.  In  Bremen.
Aufsichtsbehörde:  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen.

93.  Str.-A.  Bremen  Geiert  der  Stadt  Bremen  und  des  Mitglied  der  Polizei=  Direktion,
Landgebiets.  Senator  Plump  zu  Bremen.
Str.-V.  zu  Bremen  Wie  vorstehend.  Polizei-Inspektor  Schnepel  zu  Bremen.

94.  Str.  A.  Vegesack  Bezirk  des  Amis  Begesack.  Amtmann  Droste  zu  Vegesack,  zugleich

  mit  der  Wahrnehmung  der
Geschäfte  eines  Strandvogts  für
das  Strandamt  Vegesack  beaufragt.
        <pb n="521" />
                                                  —  503 —

 

Nummer.

Bezeichnung  und  Sitz
der
Strandämter  (Str.-A.)
und

und
Strandvogteien  (Str.-V.)

Angabe
der  Küstenstrecken,  welche  den
Amtsbezirk  bilden.

 

Amtskarakter  (Stand),
Namen  und  Wohnort

der
Strandamisvorsteher  und
Strandvögte.

 

97.

 

 

Str.-N.  Bremerhaden
Str.-V.  zu  Bremerhaven

Aussichtebehörde:

Str.-A.  Hamburg

a)  Str.-V.  Himburg

b)  Str.-V.  Finkenwärder

Str.-A.  auf  dem  Hause  Ritze-=büttel


a)  Str.-V.  Cuxhaven
b)  Str.-V.  Duhnen
c)  Str.-V.  Neuwerk

Bezirk  des  Amts  Bremerhaven.
]Wie  vorstehend.

F.  In  Hamburg.

Das  hamburgische  Gebiet  von  der
Insel  Finkenwärder,  einschließlich
des  hamburgischen  Theils  der
Insel  Finkenwärder,  bis  zu  der
über  die  Norderelbe  führenden
Eisenbahnbrücke.

Das  hamburgische  Gebiet  von  der
Insel  Finkenwärder  bis  zu  der
über  die  Norderelbe  führenden
Eisenbahnbrücke.

Der  hamburgische  Theil  der  Insel
Finkenwärder.

Küste  des  Bezirks  des  Amts  Ritzebültel
  und  der  Insel  Neuwerk.
Nordstrand  des  Amts  Ritzebüttel  bis
zur  Kugelbaak.

Weststrand  des  Amts  Ritzebüttel  von
der  Kugelbaak  an.

Küste  der  Insel  Neuwerk.

 

Berlin,  den  26.  August  1875.

Das  Reichskanzler-Amt.
Herzog.

 

 

Amtmann  Schultz  zu  Bremerhaden.
Kaufmann  Gätjen  zu  Bremerhaven.

Deputation  für  Handel  und  Schiffahrt  zu  Hamburg.

Senatoer  O'Swald  zu  Hamburg.

Marine-Inspektor  Möller  zu  Hamburg.

Kapitän  Wriede  zu  Finkenwärder.

Amtsverwalter  Pr.  Werner
Haus  Ritzebütte
Hafenmeister  Polack  zu  Cuxhaven.

zu

Strandvogt  von  Spreckelsen  zu
Duhnen.
Vogt  Butt  auf  Neuwerk.
        <pb n="522" />
                                          —  504  —

In  Rostock  werden  die  diesjährigen  Seesteuermanns-Prüfungen  am  7.  September  d.  Js.  beginnen.

In  Flensburg  wird  am  15.  September  d.  Js.  mit  den  nächsten  Steuermanns-Prüfungen  für  große
Fahrt  und  in  Altona  am  22.  September  d.  Js.  mit  den  nächsten  Schiffer=  und  Steuermanns-Prüfungen
für  große  Fahrt  begonnen  werden.

 

                                   5.  Post=  Wesen.

—

                              Besiellung  von  Postaufträgen.

Zur  weiteren  Erleichterung  der  Einziehung  von  Geldern  mittelst  Postauftrags  werden  die  im  §.  34
der  Postordnung  vom  18.  Dezember  1874  unter  III.  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Bestellung  gewöhnlicher
  Briefe  ect.  an  dritte  Personen  in  solchen  Fällen,  wo  der  Adressat  oder  dessen  legitimirter  Bevollmächtigter
  von  dem  bestellenden  Boten  nicht  angetroffen  wird,  in  der  Weise  auf  Papiere,  welche  den  Postanstalten
im  Postauftragsverkehr  zugehen,  ausgedehnt,  daß  diese  Papiere  gegen  Zahlung  des  dafür  einzuziehenden
  Betrages  auch  an  die  in  den  obigen  Bestimmungen  bezeichneten  dritten  Personen  ausgehändigt
werden  dürfen.  Als  Zahlungsverweigerung  im  Sinne  des  §.  20  der  Postordnung  unter  X.  gilt  jedoch  nur
eine  desfallsige  Erklärung  des  Adressaten  selbst  oder  dessen  legitimirten  Bevollmächtigten.
Berlin  W.,  den  7.  August  1875.
                    Der  Reichskanzler.
                         In  Vertretung:
                                Delbrück.


                      Postpacketverkehr  mit  Ostindien.

Nach  sämmtlichen  Orten  des  Festlandes  von  Vorder-Indien,  sowie  nach  den  britischen  Besitzungen  in  Birma
können  zufolge  eines  von  der  Reichs-Postverwaltung  mit  der  indischen  Postverwaltung  getroffenen  Abkommens
  Packete  ohne  Werlhangabe  bis  zum  Gewichte  von  22  Kilogramm  abgesandt  werden.  Die  Sendungen
  müssen  bis  zum  Bestimmungsorte  frankirt  und  mit  dem  Vermerk  „Ueber  Triest“  versehen  sein.  Das
Gesammt-Porto  beträgt  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  eine  Mark  für  jedes  halbe  Kilogramm.

Berlin  W.,  den  24.  August  1875.  *

                             Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="523" />
                                          —  505  —

                             Postanweisungsverkehr  mit  Niederland.
Vom  1.  September  ab  kommt  bei  Postanweisungen  nach  Niederland  das  Umrechnungs-Verhältniß  von
1  Gulden  Niederländisch  gleich  1  Mark  74  Pfennig  in  Anwendung.
Berlin  W.,  den  24.  August  1875.
                      Kaiserliches  General-Postamt.


             Post-Dampsschiffverbindungen  mit  Dänemark  und  Schweden.

Die  zur  Postbeförderung  dienenden  Dampfschiffverbindungen  mit  Dänemark  und  Schweden  gestalten  sich  bis
auf  Weiteres  wie  folgt:

                                    Linie  Kiel-Korsoer.
Die  Fahrten  finden  in  beiden  Richtungen  täglich  statt.

Abgang  aus  Kiel:  um  12  Uhr  35  Minuten  Nachts  nach  Ankunft  des  Schnellzuges  aus  Hamburg.

Ankunft  in  Korsoer:  am  nächsten  Morgen  gegen  7  Uhr  zum  Anschluß  an  den  ersten  Zug  nach
Kopenhagen;  Ankunft  daselbst  um  10  Uhr  40  Minuten  Vormittags.

Abgang  aus  Korsoer:  um  10  Uhr  Abends  nach  Ankunft  des  letzten  Zuges  von  Kopenhagen.

Ankunft  in  Kiel:  am  nächsien  Morgen  gegen  5  Uhr  zum  Anschluß  an  den  ersten  Zug  nach
Hamburg.

                        Linie  Lübeck-Kopenhagen-  Malmoe.
Die  Fahrten  finden  täglich  statt.
Abgang  aus  Lübeck:  gegen  4  Uhr  Nachmittags  nach  Ankunft  des  ersten  Zuges  von  Berlin.
Ankunft  in  Kopenhagen:  am  folgenden  Tage  gegen  8  Uhr  Morgens.
Ankunft  in  Malmoe:  Mittags,  zum  Anschluß  an  den  Schnellzug  nach  Stockholm.
Abgang  aus  Malmoe:  Vormittags.
Abgang  aus  Kopenhagen:  Nachmittags.
Ankunft  in  Lübeck:  Morgens,  zum  Anschluß  an  den  ersten  Zug  nach  Berlin  bez.  Hannover.

                              Linie  Stralsund-Malmoe.
Die  Fahrten  finden  dreimal  wöchentlich  statt,  und  zwar  aus  Stralsund  jeden  Montag,  Mittwoch
und  Freitag,  aus  Malmoe  am  Dienstag,  Donnerstag  und  Sonnabend.
Abgang  aus  Stralsund:  mit  Tagesanbruch.

Ankunft  in  Malmoe:  an  den  betreffenden  Tagen  Mittags,  zum  Anschluß  an  den  Schnellzug
nach  Stockholm.

Abgang  aus  Malmoe:  mit  Tagesanbruch.

Ankunft  in  Stralsund:  an  den  betreffenden  Tagen  Vormittags,  zum  Anschluß  an  den  12,45
Mittags  nach  Berlin  abgehenden  Eisenbahnzug.
        <pb n="524" />
                                                              —506 —                                                                                                                                          Linie  Stettin-Kopenhagen.
Die  Fahrten  finden  vom  31.  August  ab  einmal  wöchentlich  statt,  und  zwar  aus  Stettin  jeden
Sonnabend,  aus  Kopenhagen  jeden  Mittwoch.
Abgang  aus  Stettin:  Mittags  1  Uhr.
Ankunft  in  Kopenhagen:  Sonntag,  Morgens  5  Uhr.
Abgang  aus  Kopenhagen:  Nachmittags  3  Uhr.
Ankunft  in  Stettin:  Donnerstag,  Morgens  9  Uhr.

                                Linie  Rostock-Unkjöbing.
Die  Fahrten  finden  dreimal  wöchentlich  statt,  und  zwar  aus  Rostock  am  Montag,  Mittwoch  und
Freitag,  aus  Nykjöbing  am  Dienstag,  Donnerstag  und  Sonnabend.
Abgang  aus  Nostock:  Vormittags  gegen  9  Uhr  nach  Ankunft  der  Züge  aus  Berlin,  Hamburg  2c.
Ankunft  in  Nykjöbing:  an  den  betreffenden  Tagen  Mittags,  zum  Anschluß  an  den  Eisenbahnzug
  nach  Kopenhagen.
Abgang  aus  Nykjöbing:  Nachmittags,  nach  Ankunft  des  Eisenbahnzuges  von  Kopenhagen.
Ankunft  in  Rostock:  an  den  betreffenden  Tagen  Abends,  zum  Anschluß  an  den  Eisenbahnzug
nach  Hamburg,  Berlin  ect.

Berlin  W.,  den  24.  August  1875.
                         Kaiserliches  General-Postamt.

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="525" />
                                  Central-Blatt

                              für  das

                          Deutsche  Reich.

                            Herausgegeben

                       Reichskanzker-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

III.  Jahrgang.

Berlin,  Freitag,  den  10.

September  1875.
"

„  Nr..37.

 

Inhalt:  1.  Allgemeinen  Verwaltungs-Sachen:
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet

Seite  507.
2.  Münz  Wesen.  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-3.

  Zoll  und  Steuer-Wesen:  Kompetenz  einer  Steuerstelle

Verweisung
1
1
1

r

·

6.  Konsulat-Wesen:

Marine  nnd  Schiffahrt:  Beginn  von  Steuermanns-  ect.
Prüfungen  für  große  Fahrt  in  Hamburg  **

Eisenbahn  =  Wesen:  Beseitigung  der  bei  Hei  zung  der
Eisenbahn-Personenwagen  durch  präparirte  Preßkohle  509.
vorgetretenen  Uebelstände

Ernennungen  ect.  510

 

                       1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  der  Tagelöhner  Charles  d'Olivier,  gebürtig  aus  Lille  (Frankreich),  38  Jahre  alt,  nach

erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,

durch  Veschluß  des  Kaiserlichen

Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  22.  August  d.  Js.;

2.  der  Schneider  Franz  Steindl,

ortsangehörig  in  Stamkritz

Mähren),  55  Jahre  alt,  nach

erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns  und  Landstreichens,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Regierung  zu  Magdeburg  vom  25.  Angu  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.
        <pb n="526" />
                                                —506 —                                                                                      der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  28.  August  1875,



                                2.  Münz-Wesen.

                              Ueber  sicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
1  rIs  b
Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  "  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  6
vom  22.  bis  Hiervon,  .  "
28.  August  1875  Doppel-  s  *8  5  1  50  20  10  6  2  1
sind  geprägt  6  Kronen.  auf  Privat:  Mark.  Mark-  Pfennig-  Pfennig-)  Pfennig=  Pfennig=  Pfennig  Pfennig=  Pfennigworden
  in:  kronen.  rech  #  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
geprägt.  ,  ««
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.]  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.!  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf-——
  —  —
a)  Berlin  .  .  .  .  5,113,840  —  5.118060  —  374,160  #,000  50  1—+E  2068|0  1,  #O  ½2  10  18,072  80
b)  Hannover  —  —  —  —  267,20  —  —  ——  13,  800  00  4%%%  8,  18000
c)  Frankfurt  —  —  —  —  193,114  –  —  3  —  —  14,  3120  25,  o23  82  3,930  39
l
e)  München  —  —  —  —  202,800  44%  7a,  boo  oo  is,  oro  oo  11,  o40  oo  1.  vss  oo  4,220  00
d)  Dresden  ...  —  —  —  —  113.785  —  —  —  —  13,  800  001  —  2,  760  14  8,  o20  o0
f)  Stuttgart  —  —  —  —  148,450  —  3886540  17,51590  9,53250  3,619  20  4,035  50
g)  Karlsruhe  —  —  —  —  25krooo  —  *  —  150  9.600  oo  ,  o0o  oo
h)  Darmstadt  —  —  -  —  43,400  —  L  —  —  7.500%  —  —  2,550  00  1,250%
i) Hamburg  —  —  —  287,085  —  —  —  —  —  0,  ##%004,  —  —  12,624  00  3.50299
Summe  1:  5,113,o080  —  5,  113,980  „806  1%  4  4  50  116  5/0,  1113  G„  13,  178  55  S1,  MHS  55.21
2.  Vorher  waren  ·
geprägt  I
a)  Berlin  ....  372,548,  820  100,  666,  880  7,016,  46  8,151,710  28,  170,751  —  —  2-,  3%  1%4
b)  Hannover  .  12  0,  1100  4„  44  —  3,  712,  760  7.630,732  —  —  2.  4,0  39,764  90  583,06/8  461,306  70  118,80
c)  Frankfurt..)  167.145,460F  S1.914,440  —  —  4,167,  S.  —  —14506,707/80  1,601,397,0  *——  182,991  goi.osꝛ  o
d)  München.  .  .  ss,  ssi,680  32  3  —  3.70Sb  10  —  2  109%%  L„230,  190%  eanrbse,  24  2  20  —*Z
e)  Dresden  %  123,  862,  820  —  ##  1405%  7  —  P  66857,  19|/20,  9352,016/70.  396,234•20.  1838,809/34  79.13079
f) Stuttgart  464  1  —  2.  151,  bos  10,50,3  —  —  5%½%%  1,266,7960  41  40%  —  1%%
g) Karlsruhe         .coo  7.570  —  1,570,930  ½1,1  —  —1.306320  %  1334  0  00  oo  110.,000  oo
h)  Darmstadt  —  740,1733  —  —  sr,  s5110  —  —  2..764/06  36,  112  00
i)  Hamburg.  —  1,360,  120  —  1,050,8646  2,  o83,  483  —  880·30  455,778  50  136,766  3  „  132.026|40  ——
Summe  2:8|898.555,920  285,580,45050%  %%  23  s1,  288,  568  —  —  114%%  %  4•561.24  10  3,615,37556  18
Gesammt.  Aus-  a  .  *-  .  1
 prägung. 07569900ä,  550%  23,820,000  86,  884,  472  4A00o  i17,  S41,525  8o  8,  141557  50  4,6,  302  as  8,606.  65412  1,  888,776  42
M..  —  J  s  I
1,  168,  000,  S  Mark.  1  126,  250,  oS  Mark  20  Pl.  77,  6  Mark  15  Pf.  1  —.  54  Pf.
I
        <pb n="527" />
                                         —  509  —

                      3.  Zoll--  und  Steuer-Wesen.

Das  Großherzoglich  mecklenburgische  Steueramt  Neustrelitz  ist  ermächtigt  worden,  Begleitscheine  I.
über  das  für  das  Privatlager  des  Walzwerksbesitzers  Max  Hahn  zu  Emilienhütte  bei  Strelitz  eingeführte
Stabeisen  zu  erledigen,  desgleichen  Begleitscheine  I.  über  die  von  dem  gedachten  Privatlager  in  das  Ausland
gehenden  Nöhren  und  Verbindungsstücke  auszufertigen.

                                   4.  Marine  und  Schiffahrt.

In  der  Navigationsschule  zu  Hamburg  wird  am  22.  d.  Mts.  mit  einer  Seesteuermanns-Prüfung  für  große
Fahrt  und  am  25.  d.  Mts.  mit  einer  Seeschiffer-Prüfung  für  große  Fahrt  begonnen  werden.

                                   5.  Eisenbahn--  Wesen.

Vem  Publikum  ist  häufig  darüber  Klage  geführt,  daß  bei  Heizung  der  Eisenbahn-Personenwagen  durch
präparirte  Preßkohle  die  sich  bildenden  Gase  aus  dem  Heiz-Apparat  in  den  Kupee-Naum  dringen,  nicht
allein  den  Reisenden  lästig,  sondern  auch  deren  Gesundheit  nachtheilig  würden.

Dieser  Uebelstand  kann  nicht  eintreten,  wenn  die  Heizkasten  vollkommen  dicht  sind.  Es  muß  also  in
Bezug  hierauf  eine  häufige  und  gründliche  Revision  derselben  stattfinden  und  jede  dabei  gefundene  Undichtigkeit
  sofort  beseitigt  werden.  Zu  größerer  Sicherheit  empfiehlt  sich  aber  ferner,  die  Apparate  mit  einer  Vorrichtung
  zu  versehen,  durch  welche  eine  genügende  Luftzirkulation  und  der  Abzug  der  schädlichen  Gase  nach
Außen  erreicht  wird.

Die  Verwaltung  der  Rheinischen  Eisenbahn-Gesellschaft  läßt,  um  zu  ermitteln,  ob  die  Heizkasten  vollständig
  dicht  sind  und  keine  Gase  durchlassen,  angebrannte,  mit  Petroleum  getränkte  Ballen  Putzwolle  in  die
Heiz-Apparate  einlegen;  es  werden  alêdann  die  undichten  Stellen  durch  feinen  Rauch  kenntlich.  Ferner  läßt
dieselbe  die  Apparate  zur  Erzielung  stärkerer  Luftzirkulation  mit  Lufttrichtern,  sowie  zum  besseren  Abzug  der
schädlichen  Gase  mit  Absaugköpfen  versehen.  Diese  Kontrol=  und  Schutzmaßregeln  sollen  sich  bisher  als
wirksam  und  ausreichend  erwiesen  haben.

Unter  Beifügung  einer  Zeichnung  des  bei  der  Rheinischen  Bahn  gebräuchlichen  Heiz-Apparats,  in
welcher  der  Zutritt  der  Luft  und  der  Ausgang  der  Gase  durch  Pfeile  angedeutet  werden,  empfiehlt  das

                                                                                                      72*
        <pb n="528" />
                                               —  510  —

Reichs-Eisenbahn-Amt  den  Eisenbahn-Verwaltungen,  welche  die  Heizung  mit  Preßkohle  eingeführt  haben  oder
einzuführen  gedenken,  die  —  wenigstens  versuchsweise  —  Anwendung  gleicher  oder  ähnlicher  Maßregeln
und  Einrichtungen.

Berlin  W.,  den  20.  August  1875.

            Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                           Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands
(exkl.  Bayerns).

                                  G.  Konsulat-Wesen.


Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
Nicolai  Dieckhoff  in  Narva  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

Das  Vize-Konsulat  des  Deutschen  Reichs  in  Gallipoli  (Türkei)  ist  eingezogen  und  der  Amtsbezirk
desselben  dem  Kaiserlichen  Vize-Konsulat  in  den  Dardanellen  zugewiesen  worden.

Dem  Don  Enrique  Ainz  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  Königlich  spanischer
Konsul  in  Stettin  ertheilt  worden.

Horben  Der  Kaiserliche  Konsul,  Kommerzienrath  A.  A.  Levön  zu  Wasa  (Nicolaistadt),  ist  am  29.  v.  Mts.
gestorben

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="529" />
                                  Central-Blatt

                                für  das

                            Deutsche  Reich.

                       Herausgegeben

                                  Reichskanzler-  Amt.

–  -b

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  17.  September  1875.  Nr..  38.
 Inhalt:  1. Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  (.  Finanz=  Wesen:  Nachweisung  über  die  am  31.  August  1875
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet.  Seite  511.  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der
2.  Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Eröffnung  der  deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der
Eisenbahn  Marienberg  in  Sachsen  Neitzenhain  —  Erösfnung  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten  514.
der  Eisenbahn  Aue  in  Sachsen  cSchönek  512  5.  Zoll  und  Steuer  -Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an
3.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  Wechselstempelsteuer  im  „Deutschen.  Reiche  für  die  Monate
münzen  Januar  bis  August  1875  .  ....  518.

 

                          1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  der  Tagearbeiter  Joseph  Radetzky  aus  Sudin  (Kreis  Königgrätz,  Bezirk  Opoczuo  in  Böhmen),
45  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten
Zuchthausstrafe  von  1  Jahr  1.  Monat,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung
zu  Breslau  vom  10.  Juli  d. Js.;

2.  der  Gießer  Jakob  Aeppli  aus  gölawen  (Kanton  Zürich  in  der  Schweiz),  32  Jahre  alt,
nach  Verbüßung  einer  wegen  schweren  und  einfachen  Diebstahls  erkannten  zweijährigen
Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  württembergischen  Regierung  des  Schwarzwaldkreises
  zu  Reutlingen  vom  13.  August  d.  Js.;

3.  der  Schuhmacher  Franz  Kalz  aus  Wasserau  (Kreis  Pilsen,  Bezirk  Bischofteinitz  in  Böhmen),

Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  schwerer  Hehlerei  erkannten  zweijährigen  Zuchthausstrafe,
  durch  Beschluß  der  Königlich  württembergischen  Regierung  des  Jaxtkreises  zu
Ellwangen  vom  17.  August  d.  Js.;







4.  der  Tagelöhner  Joseph  Geiger  aus  Tisis  (Vorarlberg,  Bezirk  Feldkirch,  in  Oesterreich),
Jahre  alt
5.  der  Senne  Joham  Georg  Brüstle  aus  Alberschwende  (Vorarlberg,  Bezirk  Bregenz,  in

Oesterreich),  30  Jahre  alt,
zu  4  und  5  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle
erkannten  Zuchthausstrafe  von  1  Jahr  8  Monat,  resp.  1  Jahr  10  Monat,  durch
Beschluß  der  Königlich  württembergischen  Regierung  des  Donaukreises  zu  Ulm  vom
resp.  6.  und  17.  August  d.  Js.;

                                                                                           73
        <pb n="530" />
                                                        —  512  —

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind
6.  der  Sattlergeselle  Jakob  Rose  nstein  aus  Nowemiasto  (Neustadt)  in  Russisch-Polen,  28  Hahre
alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß
der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Posen  vom  30.  August  d.  Js.;

7. der  Dienstknecht  Michael  Falkner  aus  Pfarrkirchen  (Bezirk  Rohrbach,  Oesterreich  unter  der

Enns),  72  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bettelns

im  wiederholten  Rückfalle,  durch  Beschluß  des  Magistrats  der  bayerischen  Stadt  Passau  vom

19.  Juli  d.  Js.;

8. der  Steinhauer  Aloys  Thöni  aus  Hochgallmig  (Gemeinde  Fließ,  Bezierk  Landeck  in  Tirol),
geboren  1834,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  des
Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Höchstadt  vom  17.  August  d.  Js.;

9.  der  Bäckergeselle  Wenzel  Smada  aus  Leham  (Bezirk  Klattau  in  Böhmen),  42  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Königlich
bayerischen  Bezirksamts  zu  Deggendorf  vom  27.  August  d.  Js.,

10.  der  Colporteur  Joseph  Seger  aus  Libichov  (Bezirk  Jungbunzlau  in  Böhmen),  23  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  und  Bett  elns,  durch  Beschluß
des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Straubing  vom  27.  August  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.



 

 

                                        2.  Post=  Wesen.

 

Eröffnung  der  Eisenbahn  Marienberg  in  Sachsen-Reitzenhain.
Die  Eisenbahn  zwischen  Marienberg  in  Sachsen  und  Reitzenhain  ist  am  23.  August  eröffnet  worden
und  wird  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Postschaffnern
  benutzt,  welche  dem  Bahnpostamte  Nr.  30  in  Chemnitz  in  Sachsen  zugewiesen  sind.
Außer  dem  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postamte  in  Marienberg  in  Sachsen
liegt  an  der  neuen  Bahn  die  Postexpedition  in  Reitzenhain.
Berlin  W.,  den  6.  September  1875.

                                 Kaiserliches  General-Postamt.


                   Eröffnung  der  Eisenbahn  Aue  in  Sachsen-Schöneck.

Die  Chemnitz-Aue-Adorfer  Eisenbahn  wird  am  7.  September  auf  der  Strecke  zwischen  Aue  in  Sachsen
und  Schöneck  in  Sachsen  eröffnet  und  von  demselben  Zeitpunkte  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen
jeder  Art  nter  Begleitung  von  Postschaffnern  benutzt,  welche  der  Postverwaltung  in  Aue  in  Sachsen  zugewiesen
  sind.
An  der  neuen  Bahnstrecke  liegen  außer  dem  Postamte  in  Eibenstock  und  der  Postverwaltung  in
Aue  in  Sachsen,  welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören:
a)  die  Postverwaltung  in  Schönheide  und  die  Postexpeditionen  in  Jägersgrün  und
Schöneck  in  Sachsen,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten,
b)  die  Postagentur  in  Bockau  bei  Schneeberg-Neustädtel.
Berlin  W.,  den  7.  September  1875.

                                          Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="531" />
                                    —  513  —

                         3.  Münz-Wesen.

                                  Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  4.  September  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Goldmünzen.  1  Silbermünzgen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon
vom  29.  Augnst  I  auf  Privat.  1
bis  4.  September,  Doppel-  rechnung  I  5  1  50  20  10  5  F6  2  1
1878  siud  geprãgt  uenen  Kronen.  (  **  Mark.  Mark-  Pfennig=  Pfennig=  Pfennig=  Pfennig=  .  Pfennig=  Pfennigin:
  "  #  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  6  Mark.  Mark.  Mark.  Pf  Mark.  Pf.)  Mark.  Pf,.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.|  Mark.  Pf.
——  —  —  ——  —  —  —
I  *
a)  Berlin.  5,  251,560  —  3.251,50  i  —  —  —  I—  —  —  —  —  9,  Sas  ꝛo  10,  201  10  ⁊a,  17040
b)  Hannover  —  —  —  "1l  —  266.004  —%%½%%  4½5000  #„  13440
c)  Frankfurt  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  14,06875  10732  7%  4,194  86
d)  München  —  —  —  —  127.  200  —•  7,LzoE  16,  720  00  10,440%  #/60½  3.  79200
e)  Dresden  —  —  —  ·  w,2w  —  —  -  —  —  —  —  —  —  7,900·oo  wovon
f) Stuttgart  —  —  —  —  112304  —  35.95  400  13.751050  s,  or  oo  2,  866  o0  3.0%
g)  Karlsruhe  —  —  —  —  11.⁊60  EEEIEIILIIEEIIE  —
h)  Darmstadt  —  —  —  —  —  MW  —  1L  Avovooo  166
i)  Hamburg  -  —  —  —  —  —  —  —  1n11#%2%ö%%  —  17,  204  10  3.  150,7%
Summe  1:|  5,251,560  —  3,61,560  ars,  No  a8,567  —  —  1#5#6of  7g60o|  65,81008  on  orssas  53,714  70
1.  Voher  waren!
geprägt  in:
a)  Berlin  ..  ..  d77,657,  o  10%  S,so  11%  10%  %  v11  100se  3/6e  1,60-ESni60.  1,  60  12,  1  do  762,761,60
b)  Hannover  1%  —  ——  71,  o0o6,  ↄ  —  —84408%  J926%  506,563  30  465,  .6110%  %4  2
c)  Frankfurt..  187.46,  460  S1,911.440  —  —  4.360,  712  —  1  bo  1,601,  307  a20  ½  f  —  205.0  1
d)  München.  B.aai,  ↄao  —  3,708  365  14,520,  060  #oosooo  A  14  ossoo  1,256050/00%  4,09/20  238.950  20  151,081.15
e) Dresden.o  10  —  „  3à#shoss4846502  —  635,159„0,  35.816/70  —  166,  650  9  —
h)  Stuttgart  ..  46.818,s20  1228,  0  —  D21151,008,  7  —  %%  2  2  i1  %  /82%  IE
g) Karlsruhe.  21,01,800  70  —  1  —tn  —  —1%%%  30/81  w  %  769,60000  275,600  oo
h)  Darmstadt.  I  to,m,m4,os5,aao  --740,1758,m,24s  ——m,wseo»szst,ozuoz—»—«sni,su·4c  sama-Im
i) Hamburg»  —  Heu-o  —  1,387,  5710  2,088,  408  —%  616,723  50  1867/6  35  144,850  4100  937/80428
Summe  3:  #600,00  265  380660|  13130.440  6  2,30,  ooo  stn  Gcoseo  #S  ——...—  854  12  —.
1  1

 

Gesammt-  Aus.  .  I  i
prägung.  03·9½4%  15  sK  0o  a8,148,  rro  #  s6  ʒos,  oso  4400sb0  1,  6506  ao  o  ars  añ  4,101,  ed,  3,78.67108  1,948,401  13

 

 

 

|
—
D168,251,910  Mark.  127-900,397  Mark  80  Pf.  13.#.520  Mark.  6.  n6,164  Mark  10  Pf.

 

 

                                                                                  73“
        <pb n="532" />
                                     —  614  —

                                                                                                             4.  Finanz.

                                                                                                                   Nacht

über  die  am  31.  August  1  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  deutschen.

 

—.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  An  Banknoten  sind
2  Bezeichnung  Umlauf'  Bestand   Umlauf ]  Bestand Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf  Bestand
der  Banken.  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
1  zu  1  Thlr.  zu  5  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.  zu 25  Thlr.  zu  50  Thlr.
Thlr.  I  Thlr.  Thlr.  Thlr.  ——  2  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.
1.Preußische Bank  —  —  —  2ss,  ooo  204,  o000  —  —  EE  —
2.Rittersch.  Privatbank  Pom.  I  «-mern
  Stettin)  .  -  -  —  —  oa,  o00  1,  000  214,140  21,860  —  —  183,  350  u
3.  Städt.  Bank  in  Breslau-)  .  —  —  —  —  7,  170  330  7,180  220  —  —  33.250
4.Bank  d.  Berlin.  Kassenvereins  —  —  —  —  1.530  14,  080  26,120  15.920  –  —  64,  100  i
5. Kölnische  Privatbank  —  —  51,400  —  138,500  —  108  800  I
6.·  Magdebutgek  Privatbank  —  —  —  —  33,  4101  66,560  164,6201  235,  380  —  —  110650  #i
7.  Danzig.  Privat-Aktien-Bank-—  —  —  —  1  ro  3.30  110  40  90  —  —  70650  er
8. Provinzial-Aktien.  Bank  des
Großderzoßthums  Posen  —  —  —  —  24/000  —  ,  60  1,640  —  —  #%  44
9.  Kommunalständ.  Bank  f.  d  i
Preuß.  Ober-Lausnitz (Görlitz)  —  —  —  —  47.240  180  136,7  40  *—  —  129.500
10.  Hannoverische  Bank  —  —  —  370,  380  7  130,  o00)  380,  o00  —  —  152,  200  Vau-11. Sächsische
  zu Dresden  —  —  —  —  3.87,  310  —  2  0  —  —  —  1,89,350  —
12.  Leipziger  Bank.  —  —  —  —  IIIv  900  5,360  ,  134,640  —  —  «Ioc,sso«1,ns
13.Leipztger  Kassenverein  —  —  —  —  —  —  —  —  .-  —  —  —
14.Chemnitzer  Stadtbank-  —  504  —  —  —  —  —  —  —  —
15.  Rostocker  Stadtbank,,  —  —  —  —  160,7500%  31.520  2,  a80  —  —  117,400  A.
16.]  Weimarische  Bank  *““).  —  —  —  —  10  178420  5.460  —  —  101,  100  -
7.Oldenburgische  Landesbank  —  —  458,525  6,2351  1,037,  680  17.560  —  —  —  —  —  —
18.|  Braunschweigische  Bank  —  —  —  —  1,565.500  4,500  —  —  —  —  —  —
19.Mitteldeutsche  Kredit-  Bank  ·
(Meiningen)  .-«—  5,  163,770  018.210  —  —  —  I-20.
  Privatbank  zu  Gotha-  .  —  —  —  —  5,406%  #au.  „gro  2an,  a60  —  —  —
21  Dessauische  Landesbk.  21  ,  165890  2110  430,540  5.560  —  —  —  400  —
22.T.  Thür.  Bank  (Sondershausen)  a—  —  1  —  —  I,I47,ooo  758,000  —  —  —
23. Geraer  Bank  —  —  —  —  7910%%  —  —  6435
24.Niedersächs.  Bank  (Bückebg.)  ——  —  —  4,  76,460  510  —  —  —  —  —  —
25.  Lübecker  Privatbank    »  .-  —  —  11570  10,80  101,8#0  9.280  —  —  —
26.  Kommerzbank  in  Lübeck  —  —  —  „1%  „6548446„  1005H11.  —  |  -
:)7.Bremer Bank  -  —  —  —  1.412,990  287,010  —  —  ;  —  —  —
Zuf.  b.  .d.  Banken,  deren  Noten  1.  1.
über  Thaler od.  Mark  lauten)  215/6  2  152)  6%1515  8,145/  2  .335,670  3,333,)50  8,501,810  1  3,740,100  sv.  Ooo  ]  0#,  402,000

 

 

 

 

 

 

 

1
6,  v.  *?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Umlauf]  Bestand  Umlauf,  Bestand Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  5  Fl.  I-  35  Fl.  1
Fl. Fl  .  Fl.  Fl.  Fl.  .  Fl.  Fl.  Fl—I Fl.
A  1
28.Frankfurter  Bank-  388100%  ·%  —  0845,  23,1553)  37,3605  17350  —Win
29.  Landgrfl.  Hessische  konzessionirte  %
Landes  Bank  (Homburg  v.  d.  "
e  EIIII  1,870  —  —  —  —  —  —  —  —
30.  Bayrische    Hypotheken  ·  und  Wechsel-  1  l  ,
Bank  —  8%  1388—  —  —  —  —  277,S0  14
31  Württenbergische  Notenbank  —  %  —  —  1,626,  6560  —  —..3  —  —
32.[Badische Bank  —  —44444  200  !s—ie  —  —  —  äIE—  —
33.  ans  für  Süddeutschland  *  "
Darmstadt)  —  —½n  36,50%%35  150  —  —  ansoß  3/65053300  *—
Zus.  bei  ben  Banken,  deren  Noten  1
über  Gulden,  Thaler  oder  -  Mark  -
lauten  161,  8061  4,15512,811,  60  11,535,740)  1,  072,  a60  3s,t,  150  5%S  2  z00  10  1
        <pb n="533" />
        Wesen.

weisung

                                           --515---



Vorhanden  gewesen  im:

Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
  
  

 

 

 

 

 

 

 

 

2
#
Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  [Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf]  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  r
zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  in  100  Mark.  zu  200  Mark.  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.
Thlt.  1.  Thlr.  Thlr.)  Thlr.  Thlr.  Thlr..  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
7o,  xss,  ooo  171,568,  o00  —  —  20U  —  42,000%7.  Oo2  —  —  —
776,200  1#  2s,800  —  —  —  —  —  —  444,200  65,800  —  —  —  —  —  2
35,  b0ok  „28000  —  —  —  —  —  1.  36,  200  soiBt  —  —  1,  3724000  3000
,  boo“  5S,  00o  %0oo%%%  oo  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  1
57,  800  —  —  —  —  —  —  —  1  5o  —  —  —  —  —  —  —  5
3#.900  165,  100  —  —  —  —  —  —  1.  746,  700  143,  8000  —  —  —  —  —  —  6
187,900  17,100  —  —  —  —  —  —  1385,000  ——  —  —  —  —  —  —  7
139,700  12,300  —  —  —  —  —  —  687,900  12,100%816,  h0  55,  200  138,000  48,000  —  —  8
oa.  ↄ00  46ö  —  —  —  —  —  —  1.818.000  —  —  —  —  —  9
73,  100  56,400  UU  —  —  —  —  —  #.  1.000  s,  Oü0  —  —  —  —  —  10
2.  560,000  —  —  —  —  —  —  —  36,732,300  7o0o  —  #  S  5O  S,2  ,  So0os  —  —  11
376,000  1,.774,000  —  —  —  —  —  —  17,4,  200  465,700  —  —  —  —  —  —  12
228,500  —  —  —  —  —  —  —  —  —  2.050,500%0  13
—  —  —  —  —  —  —  —'idi  —  —  —  —  —  14
u#,600  36,oi2  —  —  —  —  1,044,  200  ——  —  —  —  —  —  15
23,500  1,400  —  —  —  —  —  2,523,300  8,  100  —  —  —  —  —  16
—  —  —  —  —  —  —  u#Soo  48,500  u  —  —  —  —  17
—  —  —  —  —  —  —  —  ———————  —  —  —  —  —  18
—  1  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  19
ri.  100  —  —  —  —  —  1%  100  L  coosL  —  —  —  20
—  —  —  —  —  —  —  s91,00  1,  0o-  —  —  —  —  —2
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  345
700  5,  ooa  —  —  —  —  —  —  6,5339,  8001  280,  200  1  —  —  —  —  —  23
—  —  —  —  —  —  —  —  26.500  3-3500  —  —  —  1½
76,800  6,000  ———  —  —  —  —  asl,  700  s8,  30—  —  —  —  —  —  25,
bi,  600  —  —  —  —  —  —  —  1,  0,  800  1#,  200o9  —  —  —  —  —  26
—  —  —  —  —  —  1,20  720  107,  280  6,  6,  700  2,  100,  300  —  —  —  —  —  T.  —  27
«  i
w,m,sooista,I.-ss,7oosos,coojn,m-  «««««M7mtm,ksosso,us,zoo«ss,m,(mus,ocol53,eoot7,ou,ooos,s-n,5oostzs,wz,mios,oso,ooo
Umlauf-Bestand Umlauf Bestand Umlauf Bestand Umlauf Bestand Umlauf Bestand Umlauf Bestand Umlauf Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
u  500  Fl  zu  10  Thlr.  zu  25  Thlr.  in  50  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  100  Mark  zu  300  Mark.  zu  1000  Mark.
L  Fl.  ———————M11—2—“  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
«  l
341,000  47.000  —  —  —  —  —  —  —  11,288,900  9748,100)  4,  172,  000  1,428,000  #,520000  3,  o,  ooo  28
«-  I  I
-  i  i
I
—  —  —  —  —  —  —  —  soot0  -  —  130
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  (40.885,200  .664#oo—  —  —  1
1  —  —  —  —  —  —  -——4000  3,  866,  000  —  —  —«-  32
·  -  s
EEEEEEEMEIIIEILEAULIEIIIIIIEEIIIIE  —  —  133
i  »  .  »
I  -
m,uoo".«,ouot,7so,ssols«,o7on,soolp,vooi,wo1,woMoo!4,4oooo,sst,ooosu,m,(oo4,17p,oools,4ts,oooINQMIMUM

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
        <pb n="534" />
                                              ---516---                                Bemerkungen.



*)  Zu  3.:  Außer  den  als  im  Bestande  befindlich  aufgeführten  sind  ferner  vorhanden  gewesen  an  noch  nicht  ausgegebenen  Noten

und  zwar  in  Abschnitten  zu:  à
a  l 000

125  000  «
zusammen  255,000  Mark.

"“)  Zu  14.:  Die  bisher  nicht  zur  Einlösung  gelangten,  seit  dem  31.  Juli  1874  außer  Kurs  gesetzten  10,500  Thlr.  Einthalerscheine
  der  Chemnitzer  Stadtbank  sind  nicht  mehr  als  umlaufende  Banknoten  aufgeführt.

*“)  Zu  16.:  Außer  den  als  im  Bestande  aufgeführten  Noten  waren  noch  vorhanden  an  zurückgelegten  Noten:

a 100  Mark  = 3,628,600,Mark
mit  dem
im  Umlauf  befindliche  Noten



  

Nachdem  August  der  Einlösungs-  Termin  für  die  weimarischen  Zehnthalernoten  verstrichen
ist,  sind  die  bis  dahin  nicht  zur  Einlösung  präsentirten  52,930  Thlr.  präkludirt  und  daher  nicht  mehr  als

ausgeführt.

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  Nachweisung  sind  am  31.  August  1875  an  Banknoten  im  Umlaufe

gewesen  und  zwar:

 

Ende  Juli  d.  Js.  «

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in  Werthbeirägen:  waren  Im  umien  jen  Also  Ende  August
O-  Mark.  VMark  .  Mark.
i
zu  50  Mark  und  darunter  1¼  96,  101,806  115,111,741  —  19,009,935
zwischen  50  und  100  Mark  6  73,926,600  142,631,651  —  68,705,051
zu  100  Mark  und  darüber  6“  958,341.871  953,822,379  n  +  4,519,492
Zusammen:  112370  277  02115657717.  334195140
7  1
*  «  Vernichtete  Banknoten:
2  Bezeichnung  der  Banken.  Abschnitten  zu
5  5  Thlr.  10  Thr.]  20  Thlr.,  25  Thlr.  |50  Thlr./  100  Thlr.  200  Thlr.  ]  500  Thlr.
1  s
."
1.  Preußische  Bank  ....k--  2570000  —  —  —  —  —  —
2.  Städtische  Bank  in  “Breslau  —  2,500  92,600  —  466,00  263,  900  —
3.  Kölnische  Privatbank  ê6  22  600,500  —  172,200|  232,200  —  —
4.  Prov.  Aktienbank  m.  Großhrth.  Posen  —  —  —
C1  (Posen  .  —  76,0010000  —  206,  0001  228,  000  —
Oldenburgische  Landesbank.  .!  48,500|  141,500  —  —  —  —  —  T
6·  Braunichweigische Bank...·.  1,490,000  —  —  —  —  —  *2)
6“  Mitteldeutsche  Kreditbank  ..  —  2,223,020  —  —  —  —  —  *
#.  Lübecker  Privatbank  .....«—  223200822900  —  494,700  188,  200  —
9  Weimarische  Bank.  —  983,640  546,  100  —  388.800  149,000  —  —
!I  —
ê  s  Zusammen bei  den  Banken,  deren  Noten
über  Thaler  lauten.  48,500  7.842.460  1,252,100.  —  1,233  %ou  1  367,60  188,200
1  11932,560  Thlr.
1
.  „  -.--  —----1
  in  Abschnitten  zu  3
1  —r—  1.  26  gi.  35  Fl.  —  —————
1.  Bayerische  Hypotheken-  und  Wechsel  bank  —  2,947.200  —  —  —  —
2.  Württembergische  Notenbank  —  D  doo  —  —  —  3107800  —
Zusammen  bei  den  Banken  deren Noten   D.
über  Gulden  lauten  —  4447,200  —  —  —  3,107.800  —

 

 

 

 

7,555/500  Fl.
        <pb n="535" />
                                           ------517-- 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Zur  Vernichtung  zurückgelegte  Banknoten:
7“  Bezeichnung  der  Banken.  —  In  Abschnit  tien  zu  ——  —
2.  *  5  Thlr.  1.  10  Thlr.  1  20  Thlr.  25  Thlr.  50  Thlr.  100  Thlr.  l200  Thlr.|500  Thlr.
1
Preußische  Bank  —  1%%0  —  3,487,000/2,  61L,  OCOOC  S,  32,000  —  6,  003,000
1/3  Rittersch.  Privatbank i. Pomm.(Stettin)  .  .      —  100,000  64,000  —  —  —  —  —
3.,  Kölnische  Privatbank  —  6,000.  21.000  —  19000)  10/0004  —
4.,  Danziger  Privat.  Bank-  —  80.000,  180,000,  —  125.000  245.000.  —  —
5.  Sächsiche    Bank  zu  Dresden  —  J0398.360  4,248,  720,  —  3.481,300,  e  000  -—·  —
6.)  Leipziger  Kassenverein—  —  —  5  —  —
7  Privatbank  zu  Gotha  13333.780  580,000  —  —  60%0  .  —
8.  Weimarische  Bank  —  85,  430  248,  020,  —  137  00  42,100  —  —
8  —  Gaearer—Bank.,  3,240.000  —  1,030,  000  30,000  —  —
4%  Leipziger  Bank  727.000  446.560  —  850.250)  486,300  —  6  —
Rostocker  Bank  .  —  55,000  105000  —  100,0000  120,000  —  —
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Noten-  J  I  «
über  Thaler  lauten  —–  13,027,570.  5,893,300  1  3.  487,000  S.,  353,  600  19,  333,800  —  6,003,000
1  ....  —
6  6I,148,  20  Thlr.
.  «  in  Abschuliten  zu  "6  "6
n  5  Fl.  10  Fl.]  25  Fl.]  35  Fl.]  50  Fl.  100  Fl.]  500  Fl.
1.  Frankfurter  Bank  .115,000  5,610,000  —  420,000  215,000  3,965.000  16,525.000
2)  Württembergische  Notenbank  .  .·-1  —  4114440  —  5,873.315.  —  —-  ,  —

 

 

Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Noten

I  Über  Gulden  lauten

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,
Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).

von  Banknoten,  vom  21.  Dezember
Berlin,  den  15.  September  1875.

s  -
115,000  1  9,724,440  —  6,293,315  .  216.
—¡   —

215,.000

 

1
3,905,000|  16,  525,  000
36,  937.755  Fl.  —

betreffend  die  Ausgabe

                                 Der  Reichskanzler.

                                        In  Vertretung:
                                              Delbrück.
        <pb n="536" />
                                               ---518--- 

                         Zoll=  und  Steuer--Wesen.
                                   Nachwei  sung

der  Einnahmen  an  Wechhselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  August  1875.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8
··  ·  Januar.  Februar.  März.  April.  Mai.  Juni.  Juli.  August.
Ober-Postdirektions-Bezirke.  I
Pst  4%  1%
I.  Im  Reichs-  Postgebiete.

1.  Königsberg  .  .  13,83511,51910,«23617,37916,69816,41114,43613,258
2.  Gumbmnen.  3,456  1,971  2,044  2,581  2,306  2,3452,461  2,388
3.  Danzig  11,225  9,76211,019  1156212,76  2  12,331
4.  Berlin  76,353  61,991168,3656  63,483  75,74274,312  77,3444,913
5.  Potsdam.  39162,900%  32¼  2  3657  4,248  422  4,097
6.  Frankfurt  a.  O.  7,685  7,204  7,886  7,002  6,067  8,66389,022  7,213
7.  Stettin  10,0771110,165  10,503  13,779  10,962  12,49411,  80S8  9,762
8.  Köslin  2,690  2,360  2,865  2,835  2,9886  3,026  2,548  2,770
9.  Posen  9,808  7,327  9,815  8,039  7,6641  9,949  5  6,787
10.  Breslau  21,974  18,646  22,000  20,3344  19,786  22,645  20,865  18,619
11.  Liegnitz  10,976  7,459  9,484  8,144  7,985  9,1  8,103  7,355
12.  Oppeln  9,15338,097,092,9997,1818,281,222  4  ,  93
13.  Magdeburg  .  18,98512,99115,33215,34712,43316,56616,52015,026
14.   Halle a.d.S  .  8,048  5,659  9,411  8,083  7,7191  8,27465  7,728
15.  Erfurt,  11,852  9,36110,693  9,107  9,478  466569  9,828
16.  Kiel  5,523  3,669  4,211  6,183  5,087  4,605  4,712  4,068
17.  Hannover  7,694  6,055  6,486  6,827  6,0115,62  ½  6,436
18.  Münster  7,897  7,122  6,809  7,538  6,552  7,3577,065  6,528
19.  Arnsberg  24,785K  394
20.  Kassel  4,39111,  45142  4  4,350343114009  3.483
21.  Frankfurt  a.  M.  40,1661  30,968  32,423  31,618  43,  584
22.  Köln  .  .  ..  32,22442½  26,294
23.  Koblenz  4,037  3,473  3,544  4,018  3,2423,6111  3,072
24.  Düsseldorf  43,61642,481441,836  41,740,  39,464A4,256  40,  260  41,845
25  Trier  2,316  1,911  2,432  2,1900  2,426  2,08242423  2,682
26.  Dresden  10,859  9,8740,  818  11,703  10,217  10,  883  10,432  8,802
27.  Leipzig  41,967  30,321  32,  860  35,877  33,015  32,006  37,529  52,  62
28.  Karlsruhe  16,042  13,839  14,223  12,830  12,265  13,244  14,729  11.,040
29.  Konstanz  5,274  4,117  3,778  4,182  3,870  3,867  44  3,524
30.  Darmstadt  .  13,570  9,264  9,6660  80  1“  558  10,091111,3505  1057
31.  Schwerin  i.  M.  2,942  2,072  4,792  3,166  2,0260  3,156  2,736  2,514
32.  Oldenburg  4,  3,843  2  43  3,856  4,19883,60,46
33.  Braunschweig  6,373  5,092  4,873  4,445  3,366  z497  4  3,009
34.  Lübeck  3  2,180  2,2252268  2,051266  2840  2586
35.  Bremen  23,66022,91,„381  30O8  21,575
36.  Hamburg  2,  63,41565,42668,5  64,  354  66,242  68,  159  4,892
37.  Straßburs  i.  Elsaß  17,590  17,382,7244446O  1  79
38.  Metz  4,380  4,269  3,669  4,230  3,548  4,1511  3,965  3,676
*  I  614554512,126;.)45,319551,786533,846560,519567,FGTZ26,922

II.Bayern.  .  30,24233,836;30,98332,218·31,00030,111"31,76629,672
III.  Württemberg  17,9,61¼18,  100  16,966  21,793.  17,244  16,813  18,150  15,894
Überhaupt—  662,757564,062  "  593,268  605,797  582,090  607,443  617,776  572,488

*)  Dagegen  im  Jahre  1874665,247  558,141  —  43  573,162  570,009  581,481  594,765  570,312

„  „  „  1873  696,933616,017  661  641,025  644,484  634,764  631,404654,939

„  „  „  1872  553,353  495,945  561,  in  527,175  537,747  542361  643,875617,595

*)  cfr.  Central,  Blatt  für  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="537" />
                                            Central-Blatt

                                       für  das

                                 Deutsche  Reich.

                                   Herausgegeben

                                  Reichskanzler-Amt.

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  September  1875.  „Nr..  39.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet;  —  Zurücknahme  Landes  Silber-  und  Kupfermünzen
einer  Ausweisug  Seite  519.  6.  Militär-Wesen:  Bekanntmachung  eines  Nachtrags-  .
2.  Zoll=  und  Steuerd,  Wesen  Veränderungen  bei  Steuerstellen  Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten  ,  welche  zur  Ausstellung

  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftlicher  Qualität-3.

  Marine  und  Schiffahrt:  Verhütung  des  Mißbrauchs  520 der  fikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  berechtigt
deutschen  Flagge  durch  seeuntüchtige  Schiffe  5920.  ....  525.
4.  Finanz-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  7.  Eisenbahn  Wesen:  Publikation  der  Tarife  und  deren

und  gemeinschaftlich  en  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  Aenderungen,  insbesondere  die  Tarif. Erhöhungen  betreffend

Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  .  528.

Schlusse    des  Monats  August  1875.  „  1  3  Konsulat  -Wesen:  Ernennung  528.

Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  9.  Personal-Veränderungen  ect.:  karakterverleihung  528.
münzen;  —  Uebersicht  über  die  bis  Ende  August  1875  für

34




 

"

                             1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  der  Schlächtergeselle  Jakob  Peter  Kreylen  aus  Nymwegen,  geboren  am  23.  April  1849,
2.  der  Arbeitsmann  David  Nohseck  aus  Prikry  (Kreis  Gitschin  in  Böhmen),  geboren  im
Jahre  1833,
zu  1  und  2  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten
zweijährigen  Inchthausgrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei  in
Lüneburg  vom  14.  September  d.  Js.;
und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesebuchs  sind
3.  der  Bäcker  Martin  Glatz  aus  Münichschläg  (Bezirk  Neuhaus  in  Böhmen),  geboren  1836,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Diebstahls  und  Dicksthloersuche
durch  Beschluß  des  Königlich  baherigen  Bezirksamts  zu  Laufen  vom  18.  August  d.  Js.;
 4. der  Tagelöhner  Kaspar  Goll  aus  Bezdekaw  (Bezirk  Klattau  in  Böhmen),  73  Jahre  alt,  nach
wiederholt  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  des  Königlich
bayerischen  Bezirksamts  zu  Regen  vom  26.  August  d.  Js.;:
5.  der  Friseur  Moriz  Orap  aus  Kaboschin  bei  Warschau,  40  Jahre  alt,

—

E

                                                                                         74
        <pb n="538" />
                                                  —  520  —

6.  Maria  Margaretha  Villioume,  geboren  am  1.  November  1836  zu  Epinal  (Departement
der  Vogesen  in  Frankreich),

7.  der  Bürstenbinder  Peter  Falco,  gebürtig  aus  Mussy-la-Ville  in  Belgien,  54  Jahre  alt,
zu  5  bis  7  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  resp.  3.,  11.  und  16.  September


8.  der  Stuckaturarbeiter  Adolf  Levy,  gebürtig  aus  Straßburg  i.  Elsaß,  durch  Option  französischer
  Staatsangehöriger,  22  Jahre  alt,

9.  der  Anstreicher  Heinrich  Ried,  gebürtig  aus  St.  Amarin  (Kreis  Thann  im  Ober-Elsaß),
durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,  36  Jahre  alt,

10.  der  Gasarbeiter  Michael  Sengelin,  gebürtig  aus  Illzach  (Kreis  Mülhausen  im  Ober-Elsaß),
durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,  60  Jahre  alt,

11.  der  Sattler  Franz  Kaver  Kastner,  gebürtig  aus  Selz  (Kreis  Weißenburg  im  Unter-Elsaß),

durch  Option  französischer  Staatsangehöriger  und  ortsangehörig  zu  Nancy,  24  Jahre  alt,
zu  8  bis  11  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  9  und  10
auch  wegen  Bettelns),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar
vom  resp.  (zu  8  und  9)  1.,  (zu  10)  7.,  (zu  11)  13.  September  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

Die  durch  den  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Aachen  vom  15.  November  v.  Is.  verfügte
Ausweisung  der  Dienstmagd  Maria  Josephina  Müller  aus  dem  Reichsgebiete  (Central-Blatt  1874  Seite  430)
ist,  nachdem  sich  nachträglich  herausgestellt  hat,  daß  die  ect.  Müller  im  Besitz  der  deutschen  Reichsangehörigkeit
ist,  zurückgenommen  worden.

                                   2.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Das  Königlich  preußische  Untersteueramt  zu  Strzelno  im  Hauptamtsbezirk  Strzalkowo,  Provinz
Posen,  ist  vom  1.  Oktober  d.  Js.  ab  aufgehoben.

Die  Großherzoglich  hessischen  Uebergangsstraßen  von  Utainflingen  nach  Groß-Welpheim  und
von  Seligenstadt  nach  Groß-Welpheim  werden  mit  Ende  dieses  Monats  eingehen.

                                   3.  Marine  und  Schiffahrt.

 

Zur  Verhütung  des  Mißbrauchs  der  deutschen  Flagge  durch  seenntüchtige  Schiffe  sind  die  Kaiserlichen  Konsular-Behörden
  in  den  britischen  Hafenplätzen  angewiesen  worden,  für  ein  daselbst  in  das  Eigenthum  von
Reichsangehörigen  übergehendes  Schiff  das  Attest  über  den  Erwerb  des  Rechts  zur  Führung  der  deutschen
Flagge  nur  auf  Grund  des  Zeugnisses  eines  Schiffobesichtigers  des  britischen  board  of  trade  über  die  Untersuchung
  des  Schiffs  und  dessen  Seetüchtigkeit  zu  ertheilen.  Die  Schiffsbesichtiger  sind  vom  board  of  trade
beauftragt,  diese  Untersuchung,  deren  Kosten  von  dem  Rheder  des  Schiffs  zu  tragen  sind,  auf  Antrag  der
Kaiserlichen  Konsular-Behörden  vorzunehmen.
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                                                                 —  521                —                                                                                     4.  Finanz- Wesen.

                                        Nachweisung



der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  August  1875.

 

 

 

 

 Die Soll-Einnahme beträgt   Bonifikatio=  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  nen  auf  in  demselben"  zwischen  den
des  Jahres  gemeini  chaft=  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4
der  bis  zum  i  des  und  5
Schlusse  bes  liche  Rech-  Vorjahres  + mehr
Einnahmen.  obengenannten.  nung  ·  (Spalte  4)  —  weniger
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
—  1.  2.  3.  4.  1  5.  6.
"  i
Eingangszoll  79,925,88  27,17519  3  72,172,497  7.725,916
Rübenzuckersteuer.  10,006,059  1,139,757/  0,766,02  21,197,172  —11,430570
Salzsteuer  19,794,432  4,2086  189,790,224  20,  120,265  —  330,041
Tabacksstener  585,178  204,631  380,547  904,531  —  123,984
Branntweinsteuer  *3,041,184  3,381,268F  28,659,016  24,937,143/+  3,722,773
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  70,717  —  70,717.  67,797.—  2,920
Brausteuer  12,033,509.  90.544  11,942,965  11,612,637+  330,328
Uebergangsabgaben    von  Bier  568,  900  —  568,  900  561,177.  7,723
Wechselstempelsteuer  1,805,681  —  1,805,0861  PD,736,610  +  69,071
Post=  und  Zeitungs-  Verwaltung  —  —  Gt,  102,  372  62,645,586  +  3,756,786
Telegraphen=  Verwaltung  —  —  7,327,184.  7,347,391.—  19,907
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  19,785,  131

 

 

 

18,329,187  #4  1,155,941

                                                                                                             74
        <pb n="540" />
                                           –—522–—  

                                     Uebersicht



                                  5.   Münz-Wesen.

  

der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  11.  September  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
.  In  der  Woche,  Hiervon.  –—  *7
vom  5.  bis  aus  Privat-I11.
  September  Doppel  rechnun  5  1  5  20  10  1
1875  sind  geprägt.  kronen  .  Kronen.  "  «    Mark.  Mark.  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-=  Pfennig  Pfennig=-
  kronen.  geprägi.  e.  stücke.  stück.  stück  stück.  stücke.  stücke.
1  1
Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.,  Martk  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
—...—  ““.  ———
«  1  s  .;  .  J  I

"“  .  1  1
a)  Berlin..  ?,463.240  —  3.235,240  —  -  sey-m  oo  —  —  /60°  15,  541  o  15,  502  4%  186,128,80
b)  Hannorer.  —  —  —  13373,318  —  —  —  —  —  *  14.050  *  —  o
c)  Frankfurt..  —  —  —  —  .  —  —  swos,  ½%  24.319  26.  uos

d)  München..  —  –—½  —  ½  —  —  zꝛ.  i0o  oo  —  t  —i  3,03  .  i

e)  Dresden  —  —  —  —  185.000  —  —  —  —  23,121  30  —  E  6,500  00,  "
f)  Stungart.  —  —  —  —  ½4/62  40,415080  12505/90  5%  %  3,655  40  2,  H  80
g)  Karlsruhe  ..  —  —  —  —  —  —  10000%  11,  0  o44  cn  2,100  oo
h)  Darmstadt  .  .  —  —  —  —  —  —  5,300  0o  1,
i)  Hamburg.  ..  -  —  H13,170  —  —  10.238  00  1.660  70  *  9,53341  XX  7

n  l  s
Summe  11  1,168.210  —  52s  #  *  1.  1#4  „  r  oo  18.%%  1465-88  5)  1000/  15  J4561|0  .772

9  1  1  I

2.  Vorher  waren,  1!  "  B!  "

  geprägt  in:  »  «  ;  «
a) Berlin....m,ooo,(ao  ——————————————  z.  ooo  50  3.581.88  80  2.609.087  00,  1,2  vos  #  I.22  1  ee  100  J66.93100
b)  Hannover  123,760,  110  19,381,  140  2,712,  760  68,173,  ↄ11  —  —  .441  vos!  oo  gul,64  r  810,163  0  270,511  70  i
c)  Frankfurt.  167.415,460  51,  911.  40  1.360.712  "  1,606,707  80  1,661,  ipo  759,  818  80  Syäe,  48,54  309.2278
d)  München  ————.—  —  .  70%  55  14,  61*,  16  2.  i00  oo    ##n#:z000  4  20  261,11120  151,836|125
e)  Dresden  4  n  13,  882,  820  —  7.169,315  6,616.502  1—,  i-  965.816,  7r  516,23420  194539  98  #.150%
f) Stuttgart.  46.818,8201  12,488.230  —  2,  161,  805  10,821.  s92  00  0  486.579  30  273,8098  20  136,776  70

»  .  -  .
g) ) Karlsruhe.»21,4ot,soo  8.337.570  —  E  ,  161,  685  —  —  166,es  eo  LLEXI  185.060
h)  Darmstadtt.  10.  7663399  4685.66°“  —  310,  188%  344795|00  59880640  —  —  97,014  6  37.81200
)i  Hamburg.  —  .  —  1,337,870  2,05,  13%  —  305,0500  32##  900  136.716  35  161/8541  50  40,  :

Summe  7:  907/e1.100  265,à60460  Ö5,e#%0o  28,I15/10  6.508000  ·  4,400;50«17,653,687v800,228,sa5  das  Unhmlao  s,m,onw1,su,49ni
Gesammt  Aus-  D  "1  I  #ê  n
rögung.  S#0.  r0o  265,  30,  ,50  113,105  23,1110  37.,169,13  8386973950  17.706705  60  à84101  00  4.50  *  3-  868,  534/e  1.481,200.57
1
1Z

—
1.175,  715,  50  Mark.

128,178,  204  Mark  10  Pf.

14  18./1  8  Mark  15  Pf.

5.  840,  6o4  Mark  05  Pf.
        <pb n="541" />
                                             —  523  —

                                     Ueber  sicht
über  die  bis  Ende  August  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

«  Eingezogen  bez.  als  eingezogen
verrechnet  sind:  Gesamntwerth
7  Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
*  )9  im  August  vorher
1875  %  6  Mark.  Pfl.
·  5  .  D  1
—  A.  Landes-Silbermünzen.  r
1  1  Thalerwährung:  Thlr  der.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Zweithalerstücke  3,697,012  —  11,938,514  15/630  —  „
Thaler  aus  den  Jahren  1750  bis 1816    288  —;  3338  —  10.22220  —  !
»»  »  1817/22  ...111—»·1,.5,.-—  ,,,—:;-»»»,,
  1823/56  .I  —  407  —  405  177,  —
»  von  1857  ab  .  3000  —  —  3000  —
8  Thalerstücke  .  ,-  47710·—-  77310Z
-:I-«2.  1,61015.,—  —  1,610  15
»  32286620s  —  —  322.666  *  —
5  —  I  .
szjj  HIZZI3--  zoxxspmmwso
«I,-s»  .-  39137,1-  3764204,887,516;10.
1=  „  ¾  15  0  #r  ½  82  25  15,  1rr  *
16  „  —
·  Vso  «  .-»31  114  15  83.566  4  59,  6805  19
½¼  .  121  15  300  —  41
·  ferner  an im  Wer-the  reduzirten  Stücken  und  zwar:  «  i«
4½  Thalerstücke  (à4  6  sgr.)  5/  —  **’  235  58  Z
7“  9  18  —  3  18#6  |
#  Zusammen  —  .  Fu#  104  19  ;  45  816.  823  28¾)  1
2  EEIIIIIIEI
*7  —  30234.635  —  30,156,248  —
%  4%  21381710  —  34,207  —
311  —  7.583,375,  —  1  9,207.686
644.889  12  §.865.7266  9,510.61  .-wzsmssa92332557,226,69:"30k«3««1«093m

!),113.30  22,477j31  szzssis
—  —  6.036  40  6036  40
.  .....  —  1.569  40  1.558
Zusammen  #  3  S  NG  Tn  1  *
1  F  Kr.  Kr.  *  —
3  Kronenthaler  *)460293  46  «  4,251,as9,  46  «  Not-zog  «  «.973,i4892
E  Li.  :  t.  a..»  I  —
4  Konventionemünzen  des  Zwanzigguldenfußes.)  67"%4  12  uili  as-  5  1  %  1.90  810  88
5  n——.n  ——  #v2  rr.  ·-Sãchsischen
    Gepräges:  «  F
8  z  Thalerstücke    .  M  —  —  2  r  %
28/41  —  —  2884
Achtpfenniger  4  —  —  20  4456  62
1  Dreier  ........  38  1  ul  4  —  —  .
Einpfenniger  ........,-  MAX-M  —  L24  29  22½/
4  Zusammen  145  16½)  —  1  —  J  14  1%
1  Zu  übertragen  —  —  —  —  I  270,758,8814

 

*)  Bei  einer  Kontrole  der  Einnahmen

  an  eingezogenen  Landesmünzen  nach

ihren  Werthbeträgen  und  Sorten  für  die  Zeit

bis  Ende  Dezember  1874  hat  sich  ergeben,  daß  in  der  ersten  Zeit  des  Einziehungsgeschäfts  bei  den  Kassen  nicht  immer  das  erforderliche
eingezogenen  Münzen  gelegt  worden  ist.  Die  hierdurch  innerhalb  der  einzelnen
durch  Ab.  bezw.  Zuschreibung  zum  Ausgleich  gebracht  worden.

  erfoderliche Gewicht  auf  die  Bezeichnung  der  Sorten  der  ein
Sorten  entstandenen  Disserenzer  nd  in  dieser  Uebersicht durch Ab bezw, Zuschreibung zum Ausgleich gebracht worden
        <pb n="542" />
                                         –—524–—

—  —

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

verrechnet  sind:  Gesammtwerth
-6  4  Bezeichnung  der  Sorten.  —  Zusammen  in
im  Augußt  vorher
*#  1875  1  Mark.  Pf.
*  Thlr..  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  „  I
Uebertrag  —  —  —  —  —  —  .  2270-759,S1  0
6  Silbermünzen  schleswig.  hollteinischen  Gepräges:  I  "
*àm  Speziesthaler  .  —  —  )13,.)67,-  513,567—-.
»  s—  —  65  —  656517  —
8  „  —  —  9.821  1  —.  9.821  —  4
4  nnt
12  »  .  —  —  ’,  5  1
"  1  „  .  —  —  4,206  I"/1  4,206  1½6
Zweisechslingstücke  .....  —  —  —  25½  —  25½
4  Zusammen  '  —  I—  539285l4"«’12539  4Wtsl
ik  (
7)/  Silbermünzen  hannoverischen  Gepräges:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Kassen  Eindrittelstück  .  —  —  5  22½  522  I.613  45
Kassen  Zweidrittelstücke  .  —»—k·  532  2  532  2½  «  «
Zusammen  —  —  53  **⅜°7  57  7  DT
Mecklenburgische  Wãhrung:  Thlr.  sgr  Thlr.  sgr-  Thlr.  sgr.
....  —  —  620  —  620  —
—  —  is  —  18  —
—  —  153  —  4.68292  —  #
—  —  2,981  —  2,981  —
—  —  58#1  12  666|  12  155,796  30
—  —  24  —  1:  —
—  —  36,660  —  36,660  —
—  —  31  —  31  —  .
.....  —  —;E  7l2l  72ts
Zusammen  —  —  51.J  51,932  3,
.  6
91  —-p.  Thlr.  sgr  Thlt.  sgr.
I  .  3  ·  511.6I
.  ·  —  1  —  3,  —  8400  —
.  —  —  14242  —  14242  —
.  —I—  32,730—  32730  —  7
.  —  —  220,136  —  220.136  —
kr  —  —  3,301  22½  3,301  22½  1
D  .....  ·-—;—  6961161--  696  16½
"%  Zusammen  —  WB  W5
s  l  s
101  Lübische  Kurantwährung  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.   Thlr.sgr.  »
Dreimarkstücke·  .  —  2.056  24  2656|  24
Zweimarkstücke  .  —  —  10,173  18  10.173  1
Einmarkstücke  —  —  –  1.328  —  1.  320  —  T
Achtschillingstücke  —  —  103,140  —  103,140  —  466,138  20
Veierschillingstücke  —  —  32.548  —  548.  —  1
Zweischillingstücke  —  —  à%  —  2,.200  —,
11  Einschillingstücke  —  —  3,033)  —  3,033  —
Zusammen  |7  —  155.379  12  155.379  1

Gesammtwerth  A.

273,841,337  34

.
|
        <pb n="543" />
                                                         –—525–—

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

verrechnet  sind:  Gesammtwerth
*  Bezeichnung  der  Sorten.  »  ———-Zusammen’«  in
S
5  im  August 1875  v  vorher  "„
*  1875  #  Mark.  Pf.
E  1
B.  Landes-Kupfermünzen.  "
1  Thalerwährung:  #2o%..ifo##47  —————  ggr.
Vierpfennigstücke  8  19½  63.985  /  3½  een  083  2225  7
Dreipfennigstücke  27,  8  129⅛¼  13.8751  29
Zweipfennigstücke  I,181)  21  9.55%  3  (717.  4½
Hessische  Achthellerstücke  —  —  11025  110/2  —
Vierhellerstücke  ——  290  197  1.  290/19°  ½  ·
»  Zweihellerstücke.  I  —  —  614  I  IT
sowie  I  607.398  50
preußisch  posen ische  i  I  i
;  Kupfergroschen.  (a  6  preuß. Pf.  10  —  —  10,  —  b
(à  2  preuß.  Pf.  267.  8/  —  —  267  8/
und  oder  Königlich  sächsische
Dreier  4004  27  —  —  I  40%  27
Zusammen  GS———————#1  5
2  Süddeutsche-Guldenwährung.  Fl.  kr...  l.  9  9#..gr  ·
:«29,843151171.565  Fktthoon
11,892  13  10.042  1:  1,934  25  215728
1.53  32  #f  2401  55  215.728  37
.....  J;  —  —  30  „  30  —
Zusammen  43,380  —  82,452  32125,841  32
3  Mecklenburgische  Währung:  1  Thlr.  sgr  Thlr..sgr.  Thlr..
Dreipfennigstücke  ·—  —«  1.330  18.  1,.330  188¼“  «
Zweipfennigstücke  1#  —  —  10  11½  10|11⅛  *
in  und  Einhalb-  Pfennigstücke  —  —  2  2—  30,610
Einpfennigstücke  —  —  77.  —  II  77—
Dreilinge  ...  «  —  —  8.750  —  8.750  —.)
Zusammen  —  J6769  W8  ics  -
Gesammtwerth  .  —  —  —  —  —  –—  853,636  87
1  i-  .,.,..  ;  ’
Dazu  Summe  —  —  —  —  —  274,694,974  121
6.  Militär-Wesen.

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung
eines  Nachtrags-Verzeichnisses  solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse

 

über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  1.  April  d.  Js.  (Central-Blatt  Seite  201)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  die  in  dem  anliegenden  Nachtrags-Verzeichnisse  aufgeführten  höheren  Lehranstalten,
  die  Fortdauer  ihrer,  den  Anforderungen  genügenden  Einrichtungen  vorausgesetzt,  zur  Ausstellung
gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.
        <pb n="544" />
                                                —  526  —

Die  unter  E.  aufgeführten  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  auf  Grund  einer  im  Beisein  eines
Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  für  welche  das  Reglement
  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.

Berlin,  den  21.  September  1875.

                                Das  Reichskanzler-Amt.
                                            Delbrück.


                                  Nachtrags-Verzeichniß
solcher  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigt  sind.

                    A.  Realschulen  erster  Ordnung.
                                     Königreich  Sachsen.
Die  städtische  Realschule  zu  Freiberg.

                                8.  Progymnasien.
                             Königreich  Preußen.
                                 a)  Provinz  Pommern.
Das  Progymnasium  zu  Garz  a.  O.
                                b)  Provinz  Sachsen. 
Das  Progymnasium  zu  Sangerhausen.
                                   c)  Rheinprovinz.
Das  Progymnasium  zu  Malmedy.

                   C.  Realschulen  zweiter  Ordnung.
                                       Königreich  Preußen.
                                         Provinz  Pommern.
Die  Realschule  zu  Stettin.

                                          D.  Höhere  Bürgerschulen.
a)  Die  den  Gymnasien  in  den  entsprechenden  Klassen  gleichgestellten  §.  154,  2.d.
der  Militär-Ersatz-Instruktion).
                            I.  Königreich  Preußen.
                                a)  Provinz  Brandenburg.
Die  Realklassen  deo  Gymnasiums  zu  Kottbus.
                                        b)  Provinz  Sachsen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Mühlhausen.
        <pb n="545" />
                                                —  527  —

                           e)  Provinz  Schleswig-Holstein.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Sonderburg.
                                   d)  Provinz  Hannover.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Otterndorf,

»  »  «                                  „Nelzen.

                                II.  Grohherzogthum  Oldenburg.
Die  Real-Abtheilung  des  Progymnasiumo  zu  Birkenfeld.

                                      III.  Elsaß-Lothringen.
Das  Real-Progymnasium  zu  Gebweiler.

b)  Die  übrigen  (S.  154,  2.1.  ebenda).

                             I.  Königreich  Preußen.
                                   a)  Provinz  Brandenburg.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Nauen.

                             b)  Provinz  Schlesien.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Striegau.

c)  Provinz  Hannover.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hameln.
                          4)  Provinz  Westphalen.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Unna.
                   II.  Großherzogthum  Mechlenburg-Schwerin.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Gräbow.

                         III.  Herzogthum  Anhalt.
Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Zerbst.

                                E.  Andere  Lehranstalten.
                                 §.  154,  4.  ebenda).
                                           Privat-Anstalten.
                                             I.  Königreich  Sachsen.
Das  moderne  Gesammt-Gymnasium  des  Dr.  Karl  Kühn  zu  Leipzig.
                                      II.  Herzogthum  Braunschweig.

Die  Privat  Lehranstalt  des  Dr.  Günther  zu  Braunschweig,

„  Jakobson-Schule  zu  Seesen.
        <pb n="546" />
                                          —  528  —

                                7.  Eisen  bahn  Wesen.

 

Nach  den  Bestimmungen  des  preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November
1838  sollen  die  Frachttarife  für  den  Waaren=  und  Personentransport  beim  Beginn  des  Transport-Betriebes
und  die  späteren  Aenderungen  sofort  bei  deren  Eintritt,  im  Falle  der  Erhöhung  früher  ermäßigter  Sätze  aber
sechs  Wochen  vor  Anwendung  derselben  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Diese  Vorschrift  bedingt,  daß  insbesondere  Erhöhungen  der  Tarife  mindestens  6  Wochen  vor  der
Anwendung  ihrem  vollen  Umfange  nach  feststehen  und  in  Ermangelung  einer  detaillirten  Bekanntmachung
durch  die  Zeitungen,  dem  Publikum  auf  desfallsige  Anfrage  von  näher  zu  bezeichnenden  Dienststellen  bezw.
auf  den  Stationen  genau  mitgetheilt  werden  müssen,  damit  das  betheiligte  Publikum,  der  Absicht  des  Gesetzes
  entsprechend,  rechtzeitig  seine  Berechnungen  zu  machen  in  der  Lage  ist.

Gleichwohl  haben,  nach  den  vom  Reichs-Eisenbahn-Amt  gemachten  Wahrnehmungen,  mehrere  der
unter  der  Herrschaft  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838  stehenden  Eisenbahnverwaltungen  verschiedentlich
theils  die  gesetzliche  Publikationsfrist  überhaupt  nicht  beachtet,  theils  Tariserhöhungen  in  einer  für  den  Zweck
nicht  genügenden  Weise  oder  zu  einer  Zeit  publizirt,  wo  der  Eintritt  der  Erhöhung  noch  von  der  vorgängigen
Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  abhängig  war  oder  die  bezüglichen  Tarise  sich  noch  in  der  Ausarbeitung
befanden,  dem  Publikum  also  nicht  mitgetheit  werden  konnten.

Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  nimmt  deshalb  Anlaß,  an  die  korrekte  und  sorgfältige  Beobachtung  der
gesetzlichen  Vorschriften  zu  erinnern,  indem  es  darauf  hinweist,  daß  zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  das
Einschreiten  der  Aufsichtsbehörden,  wie  unter  Umständen  den  Anspruch  auf  Erstattung  der  vorschriftswidrig
erhobenen  Beträge  zur  Folge  haben  müßten.

Berlin  W.,  den  21.  Mai  1875.

                         Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                Maybach.
An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands,  welche  unter  der
Herrschaft  des  preußischen  Gesetzes  vom  3.  November  1838  stehen.

                                  8.  Kon  sulat  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Domenico  Genoese
  in  Reggio  zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.  -

 

                                9.Personal-Veränderungen  ect..

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  Allergnädigst  geruht  den  Geheimen  expedirenden  Sekretären
  und  Kalkulatoren  Finck  und  Wetzger  bei  der  General-Direktion  der  Telegraphen  in  Berlin  den
Karakter  als  Rechnungsrath  zu  verleihen.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Perlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="547" />
                                            Central-Blatt

                                       für  das

                                   Deutsche  Reich.

                                   Herausgegeben

                                  Reichskanzler-Amt.

Zn  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  1.  Oktober  1875.  Nr..  40.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Mittheilungen  4.  Eisenbahn-Wesen:  Gleichmäßige  Einrichtung  und  Hand,
über  den  Stand  der  Rinderpest    —  Verweisung  von  Aus.  habung  der  auf  den  Stationen  ausliegenden  Beschwerdeländern
  aus  dem  Reichsgetzblatt  Seite  529.  bücher;  —  Gestaltung  zweckmäßiger  Ventilations.  Einrich
2.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen:  Kompetenz  einer  Steuerstelle  tungen  in  den  Eisenbahnwagen  .....  1
530.  5.  Konsulat--  Wesen:  Kompetenz  des  (General  Konsuls  in
3.  Münz-  Wesen.  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  Tunis;  —  Bestellung  von  Konsulat.  „Agenten  532.
münzen  531.

 

                           1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

                                                 Mittheilungen
                              über  den  Stand  der  Rinderpest.
                                                               IX.
                                             1.  Oesterreich-Ungarn.

Nach  den  bis  zum  20.  September  d.  Js.  reichenden  Nachrichten  herrscht  die  Rinderpest  in  den  Kontumazanstalten
  Nowosielitza  in  der  Bukowina  und  Skala  in  Galizien,  sowie  in  mehreren  Ortschaften  der
kroatisch-slavonischen  Militärgrenze.

Das  Königreich  Ungarn,  sowie  Kroatien  und  Slavonien  sind  von  der  Rinderpest  frei.

                                                    2.  Rußland.

Nach  den  bis  zum  1.  September  d.  Js.  bei  der  Kaiserlich  russischen  Regierung  eingegangenen  Berichten
waren  von  der  Rinderpest  vorzugsweise  heimgesucht  die  Gouvernements:  Wolhynien,  Kursk,  Minek,
Mohilew,  Orel,  Pensa,  Poltawa,  Saratow,  Tombow  und  Jaroslaw.

Außerdem  zeigte  sich  die  Seuche  in  den  Gouvernements:  Bessarabien,  Wiätka,  Kasan,  Nowgorod,
  Simbirsk,  Twer,  Tobolsk  und  Ural.

                                                                                                         75
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        Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.

#

und  auf  Grund
streichens,

—

vi

 S

1. der  Arbeiter  Rudolf  Klatt,  gebürtig  aus  Jastrzemby  bei  Lipno  in  Russisch-Polen,  21  Jahre
alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  Diebstahls  im  wiederholten  Rückfalle  erkannten  1¼  jährigen
Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Oppeln  vom
11.  Juni,  publizirt  20.  August  d.  Js.;

2.  der  Hausknecht  Johann  Wild,  gebürtig  aus  Zürich  in  der  Shwei,  zuletzt  wohnhaft  in

Oberhausen  (Preußen,  Negierungsbezirk  Düsseldorf),  32  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer
wegen  Meineids  und  Kuppelei  erkannten  1  ½  jährigen  Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der
Königlich  preußischen  Regierung  zu  Düsseldorf  vom  21.  September  d.  Js.;

des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Land-3.

  der  Bergwerks-Arbeiter  Josef  Bulaczyk  aus  Nowawieß  (Oesterreich,  Galizien),  34  Jahre

alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Posen  vom  24.  September  d.  Js.;

4.der  Kaufmann  Eduard  de  Wilde,  gebürtig  aus  Zwolle  (Königreich  der  Niederlande),  zuletzt
wohnhaft  zu  Norg  (daselbst),  22  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung
  zu  Düsseldorf  vom  21.  September  d.  Js.;

5. der  Buchbinder  Johann  Baptist  Picard,  geboren  am  1.  April  1822  zu  St.  Mihiel  (Departement

  der  Maas  in  Frankreich),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-  Präsidenten  zu
Metz  vom  20.  September  d.  Js.;

6.  der  Tapezierer  Johann  Maria  Deliernas,  gebürtig  aus  Jallien  (Departement  der  Isere

in  Frankreich),  ortsangehörig  zu  Troyes  (Departement  der  Aube,  daselbst),  32  Jahre  alt,
durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  21.  September  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

                                          2.  Zoll-=  und  Steuer-Wesen.

Dem  Königlich  sächsischen  Untersteueramte  Meerane  ist  die  Befugniß  zu  Abfertigungen  nach  §F§  63
und  66—71  des  Vereinszollgesetzes  beigelegt  worden.
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                                          —  531  —

                                 3.  Münz-Wesen.

                                        Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  18.  September  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

1  Golrmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmlinzen.  Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

1.  In  der  Woche.  Hiervon.  —  —.
dem  *  auf Privat  5  —  1  30  20  10  5  2  1
.  September
1875  sind  6  “5  Doppel  Kronen.  —*  Mark.  Mark·  Pfennig  ·  Pfennig=  "  Pfennig=  Pfennig=  Pfennig  Pfennig  ·
worden  in:  ·  ·  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
v  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  T  Mark.  ———.————————t.————  Mark.  Pf.
4  #  1  II  .
a)  Berlin...  3  u12.7007  —  3,712,700  —  nsN  —  —  —  •9  1-12  10  18608  10.  25165  10
b)  Hannover  ..  —  |  —  —  I  —  2--s,7c.3·-  l-—«—"—  IJ  ehe-usw  »Ur-Mo  n,».-suo
c) Frankfurt   —  —  —  —  5##  —  1  —  —  —  :  u  1  1½  21.800  34  8.oi2
d)  München  —  S##0.000  —  7n  —  —  1220000  00  12  400.%0%  1  %  0,  200  00  53.792  00  3#40  %
e)  Dresden.  —  —  —  —  11000%  —  —  —  22407  00.  —  —  —  5.128
f)  Frankfurt.  —  —  —  —  171,%07  I  —  »  18.  405  00  17.50000  43%08  50.  mi  2,  aBs  00
g)  Karlsruhe  ...  —  —  —  *  ussn  —  412000%  11100%  44000%  —
h)  Darmstadt  —ie'i  —  —  H4%%  0%  ——  4,  e00  0  162  oo
i)  Hamburg.  ..  —  7510  –  —  *—  —  —  5,02  0  18-8210  1K.  2  65,  —  —  —  —

 

 

Summe  11  3112,100  1.62  6100  3,712,  ꝛo0o  —  1188.#  126,000  00  15108/6%  156.647  10  10l.4  o  L  52.241  99

2.  Vorher  waren
geprägt

·  .

I  «  s  «
I
s

s
I
«

 

a) Berlin ....sso,372,7»01()-),c-35,mtgzizncss,451,7102s,.--«.9n  2n,m-zos,6w,oos«sot,r.12,vt.-Io:s,253,-.00mt,u7,(sssosAcon-o
b).Hannover   «-)n,ssi,44o  —  zip-km-,It»,s:«7»-——2,«s,go:s»oostu,7ccsojs«,mso  474,qtoj7oI  Hex-Ist
 c) Frankfurt »167,u-.,«-.»51,9«,«0’  —  4.300.  712  —  19506,707  80  1,661.397  20  7939.801  40  883,067  899  3138.634586
d)  Mänchen  81½%  23.424,310  —  J.  70,  55  I  s4,at.-«,100-84,nm004,288,5m.00  1,s-n,odoI9(-«  467,-39.-«"20·  Abzwsz  Ist-maske) Dresden ..«,«.u.-,1-;«s12,n2,s20
  —  2.It;9,a4.1.·:,7m,.-02,--—,657,I.-1S.I0Msssloozemsnotohozo  sa.150.79
f)  Stuttgart..  146.813820  12,148.230  —  2.  121  1,  r.  5,020  4  2.#  in  1.315,516„  39,115  160  2714,456  u0  139,031600
g)  Karlsruhe  21,401,1#10,  3).337,570  —  1,570,930  "„  K.  161,685  „  —  1.596,828  60  819,181  99  133.32.105  277,  0%  u  128.0-0,  00
h)  Darmstadt.  18,  706,33  A,cn  —  740,175  r———  —  —  G#47,105  60  607.  306  40  —  —  100,0  14  10  9,112  00
i)  Hamburg.  —  1  4/120  —  ELII  —  38.8/00  36/%9  (c  148,83½1  10  11  31  4%  427320

Summe  3:  910.384,100  265,  330,450  1  19,1T210  23,113/270  s7.109,138  63799.30  17,7  ,  741  00  ,)0,  191  0.  40800.2N  F——.5  is  11343,7%%

 

Gesamm:=  Aus-  «  «  -
prãgung...  914,007,  100  266,850,  o60  ers  23,  143,  270  38,3  ,34%  189,737  J3  17,951,6In  20  9,5—,80  c0  44W.  611.  3.920,745  92  2.,034,521  50

 

—  —  —
1,181,053,  560  Ptart.  129.539,980  Mark  70  Pf.  11,119,#0  Mark  95  Pf.  5,9.  ,  2  :37  Mark  4  2  Pf.

 

                                     4.  Eisen  bahn  Wesen.

Aus  den  in  dem  Erlasse  vom  20.  August  v.  Js.  (Nr.  4500)  angeführten  Gründen,  sowie  um  eine  Uebersicht
darüber  zu  gewinnen,  ob  und  inwieweit  die  in  dem  Zirkular-Erlaß  vom  13.  November  v.  I.  (Nr.  8060)
gegebenen  Fingerzeige  für  eine  gleichmäßige  Einrichtung  und  Handhabung  der  Beschwerdebücher  sowie  für  eine
rasche  und  eingehende  Verfolgung  und  Erledigung  der  Beschwerden  den  gehegten  Erwartungen  entsprochen
haben,  nimmt  das  Reichs-Eisenbahn-Amt  Veranlassung,  der  2c.  (dem  2c.)  aufzugeben,  einen  Auszug  aus  den
Beschwerdebüchern  der  dortseitigen  Stationen  bezüglich  der  in  der  Zeit  vom  1.  bis  einschließlich  15.  Juli  cr.
eingetragenen  Beschwerden  innerhalb  vier  Wochen  hierher  einzureichen.
                                                                                                                              75*
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                                                     —  532  —

Wie  im  Vorjahre  ist  in  dem  Auszuge  die  formelle  Einrichtung  der  Beschwerdebücher  ersichtlich  zu
machen  und  hat  derselbe  stationsweise  geordnet,  nicht  nur  eine  wortgetreue  Abschrift  der  einzelnen  Beschwerden,
sondern  auch  der  in  die  Beschwerdebücher  ausgenommenen  Erledigungsvermerke  bezw.  der  den  Beschwerdeführern
ertheilten  Bescheide  zu  enthalten.  Auch  sind  diesenigen  Stationen  namentlich  aufzuführen,  auf  welchen  Beschwerden
  nicht  zur  Eintragung  gekommen  sind  und  bleibt,  sofern  in  einzelnen  Fällen  die  Art  der  Erledigung
einer  Beschwerde  oder  der  Inhalt  der  getroffenen  Entscheidung  eine  eingehende  Information  oder  Verfolgung
nothwendig  machen  sollte,  die  Einforderung  der  bezüglichen  Akten  vorbehalten.

Berlin  W.,  den  15.  September  13875.

                            Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                             Maybach.
An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands,
(erkl.  derjenigen  Bayerns).

In  neuerer  Zeit  ist  bei  dem  Reichs-Eisenbahn  -Amte  wiederholt  über  die  —  namentlich  in  der  heißen
Jahreszeit  unangenehm  empfundene  —  mangelhafte  Ventilation  in  den  Eisenbahn-Personenwagen  Klage  geführt
  worden.  Es  muß  zugegeben  werden,  daß  die  Luft  bei  hoher  Temperatur  in  den  mit  vorwiegend  dunklem
äußern  Anstrich  versehenen  Wagen,  deren  äußere  Decke  ebenfalls  meist  schwarz  ist,  im  Sommer  fast  unerträglich
  wird;  es  kommt  jedoch  in  Betracht,  daß  durch  die  Herstellung  zweckmäßiger  Ventilationseinrichtungen  an
den  vorhandenen  Wagen  ein  erheblicher  Kostenaufwand  verursacht  und  den  Reisenden  eine  andere  Unannehmlichkeit
  —  die  Zugluft  —  bereitet  werden  würde.

Haben  auch  bereits  mehrere  Bahnverwaltungen  dem  Gegenstande  ihr  Augenmerk  zugewandt  und  auf
Abhülfe  durch  Einführung  zweckmäßiger  Ventilationskonstruktionen  mit  vielfach  günstigem  Erfolge  Bedacht  genommen,
  so  unterläßt  das  Neichs-Eisenbahn-Amt  doch  nicht,  noch  besonders  auf  diesen  Gegenstand  aufmerksam
  zu  machen  und  zu  empfehlen,  bei  Neubeschaffungen  die  Beseitigung  des  erwähnten  Uebelstandes  besondere
ins  Auge  zu  fassen.

Erwünscht  ist  es  dem  Reicho  Eisenbahn-Amte  von  den  in  den  Eisenbahnwagen  jetzt  vorhandenen
Ventilationseinrichtungen  und  deren  Wirkungen  Kenntniß  zu  erhalten;  die  2ect  (das  ect.)  wolle  zu  dem  Zwecke
Zeichnungen  der  Wagen,  welche  in  Umdruck  vorhanden  sein  dürften,  innerhalb  6  Wochen  hierher  einreichen.

Berlin  W.,  den  16.  September  1875.

                              Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                Maybach.
An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlauds,
(exkl.  derjenigen  Bayerns).

                                          5.  Kon  su  lat  -Wesen.

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  Tulin  de  la  Tunisie  zu  Tunis  ist  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  4.  Mai  1870  für  seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
  von  Deutschen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu
beurkunden.

Der  Aize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  Mackay  in  Grangemouth  hat  den  Schiffsmakler  Adolf
Ommundsen  in  Alloa  und  den  Kaufmann  George  Denholm  zu  Boneß,  ersteren  für  die  Bezirke  Alloa,
Clackmannan  und  Kennetpans,  letzteren  für  den  Bezirk  Boneß,  zu  Konsular-Agenten  bestellt.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.  6
        <pb n="551" />
                                           Central-Blatt

                                         für  das

                                    Deutsche  Reich.

                                      Herausgegeben im

                                Reichs-kanzler.  Amt.

—...  -.  ν

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-  Preis  für  den  Jahrgang  secht  Mark.

 

III.  Jahrgang  Berlin,  Freitag,  den  8.  Oktober  1875.  Nr.  41.

 

Inhalt:  1.  allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet
2..  Handels=  und  Gewerbe-Wesen:  Dispensation  Seite 533.  thier,  

ärztlicher Prüfung   534............ 655.
6.  Zoll  und  Steuer  =  Wesen:  Aufhebung  von  Steuerämtern





 

 

ärztlicher  Prüfung  .  7.  Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Eröffnung  der
3.  Justiz-Wesen:   Ernennung  von  Mitgliedern  Kaiserlicher  Eisenbahn  Münster  Gronau  in  Westfalen;  —  Eröff  nung
Disziplinarkammen  534.  der  Eisenbahn  Coesfeld  Gronau  in  Westfalen
4.  Militär-Wesen:  Deutsche  Wehr-  Ordnung  vom  28.  Sept.  8.  Eisenbahn-Wesen:  Verpflichtung  zur  Einrichtung.  (655,
tember  1875;  —  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeug-  zur  Anzeige  über  Aufhebung  vJer.  Einschränkung  bestehender
nissen  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig-  direkter  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr  657.
534.

freiwilligen  Militärdienst  ..  9.  Konsulat=  Wesen:  Kompetenz  des  Kaiserlichen  Konsuls  zu
5.  Münz-Wesen:  Übersich  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  Panama

                             1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Am  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
und  Bettelns,
1.  der  Zimmergeselle  Franz  Seidel  aus  Arnau  (Kreis  Gitschin  in  Böhmen),  37  Jahre  alt,
durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Liegnitz  vom  20.  September  d.  Js.;
2.  Jossel  Laser  aus  Russisch-Neustadt  (Gouvernement  Kowno  in  Russisch-Polen),  Jsraelit,
65  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei  zu  Lüneburg  vom
27.  September“  d.  Js.;
3.  Emil  Reymont,  gebürtig  aus  Nancy  in  Frankreich,  14  Jahre  alt,  durch  Beschluß  des
Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  26.  September  d.  Js.;
4.  der  "  gelöhner.  Heinrich  Lienhard,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Täufen  in  der  Schweiz,
Jahre  alt,
aus  dem  se  ausgewiesen  worden.
        <pb n="552" />
                                           —  534

                    2.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Dem  Joseph  Ostertag  zu  Landser  im  Ober-Elsaß  ist  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember
  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  687)  und  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  350)
durch  den  Königlich  preußischen  Herrn  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  die  Dispensation
von  der  im  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  vorgeschriebenen  thierärztlichen  Prüfung  und  die  Approbation  als
Thierarzt  ertheilt  worden.
Berlin,  den  6.  Oktober  1875.
                    Der  Reichskanzler.
                             In  Vertretung:
                                   Delbrück.

 

                              3.  Justiz=  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  haben  Allergnädigst  geruht,  auf  Grund  des  §.  93  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  61)  in  Gemäßheit  der  vom
Bundesrathe  vollzogenen  Wahlen,  zu  Mitgliedern  der  Kaiserlichen  Disziplinarkammern  in

a)  Oppeln,  den  Königlich  preußischen  Appellationsgerichtsrath  Beer  zu  Ratibor  als  Präsidenten,

b)  Breslau,  den  als  Mitglied  der  Intendantur  des  6.  Armee-Korps  fungirenden  Hauptmann
à  la  suite  der  Armee  Anders,  daselbst,

für  die  Dauer  der  z.  Zt.  von  ihnen  bekleideten  Staats=  bezw.  Reichsämter  zu  ernennen.


                                    4.  Militär-Wesen.

Auf  Ihren  und  des  Kriegsministers  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  27.  dieses  Monats  will  Ich  der  beifolgenden
deutschen  Wehr-Ordnung  —  unter  Aufhebung  aller  entgegenstehenden  Bestimmungen,  namentlich  der  Militär=Ersatz-Instruktion
  vom  26.  März  1868  —  hierdurch  Meine  Genehmigung  ertheilen.

Berlin,  den  28.  September  1875.
                           Wilhelm.
                             Fürst  v.  Bismarck.
 An  den  Reichskanzler.
        <pb n="553" />
                                      —  535  —

                        Deutsche  wehr-Ordnung.

                                   Erster  Theil.
                                   Ersatz-Ordnung.

                                    Erster  Abschnitt.
                      Organisation  des  Ersazwesens.

                                              §.  1.
                                      Ersatz-Bezirke.

1.  Das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs')  ist  in  militärischer  Hinsicht  in  17  Armee-  Korps-Bezirke  eingetheilt.

Jeder  Armee-Korps-Bezirk  bildet  einen  besonderen  Ersatz-Bezirk.
Das  Großherzogthum  Hessen  bildet  außerdem  einen  Ersatz-Bezirk  für  sich.   K.M.S.   §. 5.

2.  Jeder  Ersatz-Bezirk    zerfällt  in  vier,  das  Großherzogthum  Hessen  in  zwei  Infanterie-Brigade-Bezirke.
3.  Jeder  Infanterie-Brigade-  Bezirk  besteht  aus  den  Bezirken  der  zugehörigen  Landwehr-Bataillone.
Anlage  1.  enthält  die  Landwehr-Bezirks- Eintheilung    für  das  Deutsche  Reich.
4.  Die  Landwehr-Bataillons-Bezirke  sind  in  Rücksicht  auf  die  Ersatz-Angelegenheiten  in  Aushebungs-Bezirke
  und  diese  letzteren  —  wenn  nöthig  —  in  Musterungs-Bezirke  (§.  59,  4)  eingetheilt.


R. W.S.  §.  30,  2.

5.  Umfang  und  er  der  Aushebungs-Bezirke  hängt  von  der  Eintheilung  in  Civil-Verwaltungs-Bezirke

  ab.

In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  eine  Kreis-Eintheilung  besteht,  bildet  in  der  Regel  jeder
Kreis  einen  Aushebungs-  Bezirk.  Größere  Kreise  können  jedoch  auch  in  mehrere  Aushebungs-Bezirke
getheilt  werden.  Städte,  welche  einen  eigenen  Kreis  bilden,  dürfen  nicht  in  verschiedene  Aushebungs-Bezirke
  getheilt  werden.  Städte,  welche  keinen  eigenen  Kreis  bilden,  sind  in  Hinsicht  des  Ersatz-Geschäfts
  (§.  3)  von  dem  Kreise,  welchem  sie  angehören,  in  der  Regel  nicht  zu  trennen.

In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  eine  Kreis-Eintheilung  nicht  besteht,  werden  die  vorhandenen

  Verwaltungs-Bezirke  zu  Aushebungs-Bezirken  derart  zusammen  gelegt,
Regel  nicht  weniger  als  30,000  und  nicht  mehr  als  70,000  Seelen  umfassen.

daß  letztere  in  der

Die  Festsetzung  der  Aushebungs-Bezirke  unterliegt  der  Genehmigung  der  Ersatz-Behörden

  



3.  Instanz,  die  der  Musterungs-Bezirke  derjenigen  der  zuständigen  Ober-Ersatz-Kommission  (§. 2. 3 und 4  ).


6. Aenderungen  in  der  Verwaltungs-Eintheilung  der  Bundesstaaten  werden,  insofern  sie  auf  den  Inhalt

der  Anlage  1.  von  Einfluß  sind,  seitens  der  Bundes-  Regierungen  ect.  dem  Reichskanzler  zum  1.  Dezember
  jedes  Jahres  behufs  Veröffentlichung  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  mitgetheilt.

 

Für  das  Königreich  Bayern  wird  die  Wehr-Ordnung  nach  Maß  gabe  des  Bündnißvertrages  vom  23.  November  1870
von  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern  erlassen;  jedoch  haben  die  für  Veern  bestehenden  Anordnungen  hier  insoweit

Erwähnung.  gesunden,  als  die  Gemeinschaft  der  militärischen  Beziehungen  dies  erfordert

                                                                                                     76*
        <pb n="554" />
                                                       —536  —

                                                §.  2.
                                           Ersatz-Behörden.

Die  Ersatz-Behörden  zerfallen  in  Ersatz-Behörden  der  Ministerial-Instanz,  Ersatz-Behörden  der  dritten
Instanz,  Ober-Ersatz-Kommissionen  (zweite  Instanz),  Ersatz-Kommissionen  (erste  Instanz).
Sämmtliche  Ersatz-Angelegenheiten  in  den  Bezirken  der  unter  preußischer  Militär-Verwaltung  stehenden
Armee-Korps  leitet  das  Königlich  preußische  Kriegs-Ministerium  im  Verein  mit  den  obersten  Civil-=Verwaltungs-Behörden
  der  betreffenden  Bundesstaaten  als  „Ministerial-Instanz“.
Als  solche  Behörden  fungiren:

a)  für  Preußen,  sowie  für  Waldeck  und  Pyrmont  das  Königlich  preußische  Ministerium  des
Innern  zu  Berlin,
b)  für  Baden  das  Großherzoglich  badische  Ministerium  des  Innern  zu  Karlsruhe,
c)  für  Hessen  das  Großherzoglich  hessische  Ministerium  des  Innern  zu  Darmstadt,
d)  für  Mecklenburg=  Schwerin  das  Großherzoglich  mecklenburgische  Staats-Ministerium  zu
Schwerin

 

e)  das  Großherzogthum  Sachsen  das  Großherzoglich  sächsische  Staats-Ministerium  zu
Weimar,

f)  für  Mecklenburg-Strelitz  das  Großherzoglich  mecklenburgische  Staats-Ministerium  zu  Neu-Strelitz


g)  für  Oldenburg  das  Großherzoglich  oldenburgische  Staats-Ministerium  zu  Oldenburg,
h)  für  Braunschweig  das  Herzoglich  braunschweig-lüneburgische  Staats-Ministerium  zu  Braunschweig,
  .

i)  für  Sachsen-Meiningen  das  Herzoglich  sächsische  Staats-Ministerium  zu  Meiningen,

k)  für  Sachsen-Altenburg  das  Herzoglich  sächsische  Staats-Ministerium  zu  Altenburg,

j)  für  Sachsen-Koburg-Gotha  das  Herzoglich  sächsische  Staats-Ministerium  zu  Gotha,

m)  für  Anhalt  das  Herzoglich  anhaltische  Staats-Ministerium  zu  Dessau,

n)  für  Schwarzburg-Rudolstadt  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolstadt,

o)  für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Sondershausen,

p)  für  Reuß,  ältere  Linie,  die  Fürstlich  reuß-plauische  Landesregierung  zu  Greiz,

q)  für  Reuß,  jüngere  Linie,  das  Fürstlich  reußische  Ministerium  zu  Gera,

r)  für  Schaumburg-Lippe  die  Fürstlich  schaumburg-lippesche  Regierung  zu  Bückeburg,

s)  für  Lippe  das  Fürstlich  lippesche  Kabinets-Ministerium  zu  Detmold,

t)  für  Lübeck  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck,

u)  für  Bremen  der  Senat  der  freien  Hansestadt  Bremen,

v)  für  Hamburg  der  Senat  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,

W)  für  Lauenburg  das  Königliche  Ministerium  für  das  Herzogthum  Lauenburg  zu  Berlin,

X)  für  Elsaß-Lothringen  der  Reichskanzler  zu  Berlin.

In  den  Königreichen  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  stehen  die  Ersatz-Angelegenheiten  unter
der  Leitung  der  betreffenden  Kriegs-Ministerien  in  Gemeinschaft  mit  den  Ministerien  des  Innern.

K.  M.  G.  §.  30,  3.d.
Die  Mitwirkung  der  Kaiserlichen  Admiralität  hinsichtlich  der  Leitung  der  Ersatz-Angelegenheiten
der  Marine  in  der  Ministerial-Instanz  ergiebt  sich  aus  dem  Inhalt  dieser  Verordnung.

3.  In  den  einzelnen  Ersatz-Bezirken  steht  der  kommandirende  General  des  Armee-Korps  in  Gemeinschaft

mit  dem  Chef  der  Provinzial=  oder  Landes-Verwaltungs-Behörde,  sofern  nicht  hierfür  in  einzeln  en
Bundesstaaten  besondere  Behörden  bestellt  sind,  den  Ersatz-Angelegenheiten  als  „Ersatz-Behörde
dritter  Instanz“  vor.

«  K. R.  M.  G

.M.  G.  8.  30,  3.c.
Im  Großherzogthum  Hessen  tritt  an  Stelle  des  kommandirenden  Generals  der  Kommandeur
der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division.
In  der  dritten  Instanz  fungiren  nachstehende  Civil-Behörden:
a)  für  Preußen,  sowie  für  Waldeck  und  Pyrmont  die  betreffenden  Königlich  preußischen  Oberpräsidenten,

b)  für  Baden  ein  Spezial-Beauftragter  des  Großherzoglich  badischen  Ministeriums  des  Innern
zu  Karlsruhe,
        <pb n="555" />
                                               —  537  —

e)  für  Hessen  ein  Spezial-Beauftragter  des  Großherzoglich  hessischen  Ministeriums  des  Innern

zu  Darmstadt,

d)  für  Mecklenburg-Schwerin  das  Großherzoglich  mecklenburgische  Ministerium  des  Innern  zu

Schwerin,
e)  für  das  Großherzogthum  Sachsen  das  Großherzoglich  sächsische  Ministerial  Departement  des
Innern  Weimar,

f)  für  Mecklenburg-Strelitz  die  Großherzoglich  mecklenburgische  Landes-Regierung  zu  Neu-Strelitz,

g)  für  Oldenburg  das  Großherzoglich  oldenburgische  Staats-Ministerium,  Departement  der  Justiz,

zu  Oldenburg,

h)  für  Braunschweig  das  Herzogliche  Staats-Ministerium,  Departement  des  Innern,  zu  Braunschweig,



i)  für  Sachsen=  Meiningen  das  Herzoglich  sächsische  Staats-Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,

zu  Meiningen,

k)  für  Sachsem-Altenburg  das  Herzoglich  sächsische  Ministerium,  Abtheilung  des  Innern,  zu

Altenburg,

L)  für  Sachsen-Koburg-Gotha  der  Vorstand  der  Sektion  II.  des  Herzoglich  sächsischen  Staats-Ministeriums

  zu  Gotha,

m)  für  Anhalt  das  Herzoglich  anhaltische  Staats-Ministerium  zu  Dessau,

n)  für  Schwarzburg-Rudolfstadt  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Rudolfstadt,

o)  für  Schwarzburg-Sondershausen  das  Fürstlich  schwarzburgische  Ministerium  zu  Sondershausen,

p)  für  Reuß,  ältere  Linie,  die  Fürstlich  reuß-plauische  Landesregierung  zu  Greiz,

q)  für  Reuß,  jüngere  Linie,  die  Fürstlich  reußische  Ministerial-Abtheilung  für  das  Innere  zu

Gera,

r)  für  Schaumburg-Lippe  die  Fürstlich  schaumburg-lippesche  Regierung  zu  Bückeburg,

s)  für  Lippe  die  Fürstlich  lippesche  Regierung  zu  Detmold,

t)  für  Lübeck  die  Militär-Kommission  des  Senats  zu  Lübeck,

u)  für  Bremen  die  Militär-Kommission  des  Senats  zu  Bremen,

v)  für  Hamburg  die  Militär-Kommission  des  Senats  zu  Hamburg,

w)  für  Lauenburg  der  Landrath  des  Herzogthums  Lauenburg  zu  Ratzeburg,

x)  für  Elsaß-Lothringen  der  Kaiserliche  Ober-Präsident  zu  Straßburg.

Im  Königreich  Bayern  fungiren  als  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  die  beiden  General-Kommandos
  zu  München  und  Würzburg  im  Verein  mit  je  einem  für  den  Armee-Korps-Bezirk  durch  das
Königlich  bayerische  Staats-Ministerium  des  Innern  an  den  bezeichneten  Orten  ernannten  Spezial-Kommissar.


Im  Königreich  Sachsen  wird  die  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  durch  die  Ober-Rekrutirungs-Behörde,
  im  Königreich  Württemberg  durch  den  Ober-Rekrutirungsrath  gebildet.

Die  durch  das  Bestehen  besonderer  Behörden  in  der  dritten  Instanz  erforderlichen  Abweichungen
von  dem  allgemein  vorgeschriebenen  Geschäftsverkehr  werden  in  den  betreffenden  Staaten  durch  besondere
  Verordnung  geregelt.

Wenn  in  Fällen  von  Meinungs-Verschiedenheiten  bei  den  Ersaß-Behörden  dritter  Instanz  eine
Vereinbarung  durch  schriftliche  oder  mündliche  Berathung  nicht  erzielt  wird,  so  ist  die  Angelegenheit
der  Ministerial-Instanz  zur  Entscheidung  vorzulegen.

 

4.  In  den  Infanterie-Brigade-Bezirken  sind  der  Infanterie-Brigade-Kommandeur    und  ein  höherer  Verwaltungs-Beamter

  unter  dem  Namen:

„Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der  xten  Infanterie  Brigade“
die  Behörde,  welche  die  Ersatz-Angelegenheiten  besorgt.

Erstreckt  sich  der  Brigade-Bezirk  auf  mehrere  Bundesstaaten,  so  ist  dem  Namen  der  Ober-Ersatz-Kommission
  auch  noch  der  Name  des  betreffenden  Staates  bei  den  auf  denselben  bezüglichen  Funktionen
hinzuzusügen.“)

R.  M.  G.  8.  30,  3.b.

 

*)  Wenn  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatz  Kommissionen  Offiziere  beziehungsweise  Beamte  eines  und  deselben

Bundesstaates  sind,  so  führen  die  Kommissionen  den  Titel:  „Königliche  (Großherzogliche  ect.)  Ober-Ersatz-Kommission  ect.,  und  in
dem  Dienstsiegel  das  Landes-Wappen.  Andernfalls  fällt  die  Bezeichnung  „Königlich  ect.“  aus,  ebenso  das  Landes-Wappen  im  Dienstsiegel.

sinngemäß

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Ersatz-Kommissionen  und  die  Prüfungs-Kommissionen  für  Einjährig  Freiwillige
sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="556" />
                                            —  538  —

Die  Bestellung  des  höheren  Verwaltungs  Beamten  als  Mitglied  der  Ober-Ersatz-Koinmission  erfolgt
  durch  die  in  der  3.  Instanz  fungirende  Civil-Behörde.“)



In  den  einzelnen  Aushebungs-Bezirken  sind  der  betreffende  Landwehr-  Bezirks-Kommandeur  und  ein
Verwaltungs-Beamter  des  Bezirks  (in  Preußen  in  der  Regel  der  Landrat  oder  Polizei-  Direktor)
oder,  wo  ein  solcher  Beamter  fehlt,  ein  besonders  zu  diesem  Zwecke  bestelltes  bürgerliches  Mitglied
unter  dem  Namen:
„Ersatz-Kommission  des  Aushebungs-Bezirks  (Kreises  2ect.)  N.  N.“
die  Behörde,  welche  die  Ersatz-Angelegenheiten  besorgt.
R.  M  G.  §8.  30,  3.a.



6.  Zur  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten,  welche  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  beziehungsweise  Ober-Ersatz-Kommission
  zugewiesen  sind  (§.  63,  5  und  70,  3),  treten  den  ständigen  Mitgliedern  andere
Mitglieder  hinzu,  welche  aus  den  Bezirks-Eingesessenen  von  Kommunal=  oder  Landes-Vertretungen
gewählt,  oder  wo  solche  Vertretungen  nicht  vorhanden  sind,  von  der  Landes-Verwaltungs-Behörde
ernannt  werden.

Es  sollen  hiernach  bestehen:

Die  verstärkte  Ersatz-Kommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern  aus  höchstens  noch  einem
Offizier  (§.  60,  1)  und  aus  vier  bürgerlichen  Mitgliedern
(Die  verstärkte  Ober-Ersatz-Kommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern  aus  einem  bürgerlichen

Mitgliede

K.  M.  G.  §.  30,  4.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  und  der  Ober-Ersatz-Kommission  werden
nebst  einer  gleichen  Anzahl  von  Stellvertretern  auf  drei  Jahre  gewählt  beziehungsweise  ernannt.

Ist  in  volksreichen  Aushebungs-Bezirken  eine  größere  Anzahl  Stellvertreter  erforderlich,  so  wird
dieselbe  durch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civil-Behörde““)  bestimmt,  der  auch  die  Regelung
des  Wahlverfahrens  obliegt.

Das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatz-Kommission  darf  nicht  zugleich  Mitglied  einer  Ersatz-Kommission
  sein.

7.  Außerdem  besteht  für  Bezirke  von  gewisser  Größe  (in  Preußen  in  der  Regel  für  jeden  Regierungs-Bezirk,
  in  Bayern  für  jeden  Infanterie:  Brigade-Bezirk)  eine  Kommission  unter  dem  Namen:

„Prüfungs-Kommission  für  Einjährig-Freiwillige.“

Diese  Kommissionen  sind  dazu  bestimmt,  über  die  Ansprüche  auf  die  Berechtigung  zum  einjährigen
Dienst  nach  vorgängiger  Prüfung  zu  entscheiden.

8.  Die  Ersatz-Kommission  arbeitet  der  Ober-Ersatz-Kommission  vor.  Sie  verfügt  die  nach  dem  Gesetz
zulässigen  Zurückstellungen  der  Militärpflichtigen.  Im  Uebrigen  unterliegen  ihre  Beschlüsse  der  Revision
und  endgültigen  Entscheidung    durch  die  Ober-Ersatz-Kommission.

K.M.G. (§. 30. 7.



Die  Ober-  Ersatz-  Kommissionen  und  Prüfungs-Kommissionen  für  Einjährig-Freiwillige  stehen
unter  der  Leitung  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz.

                                                  §.  3.
                                          Ersatz-Geschäft.

1.  Das  jährliche  Ersatz-Geschäft  zerfällt  in  drei  Haupt-Abschnitte.
Den  ersten  Abschnitt  bildet  das  Vorbereitungs-Geschäft  (Abschnitt  VII).

Es  umfaßt  diejenigen  Maßregeln,  welche  zur  Ermittelung  der  im  laufenden  Jahre  zur  Gestellung
  vor  den  Ersatz-Behörden  verpflichteten  Wehrpflichtigen  erforderlich  sind,  sowie  die  Eintragung
der  letzteren  in  die  Grundlisten.

Diese  bestehen  aus  den  Rekrutirungs-Stammrollen  (§.  44),  den  alphabetischen  (§.  46)  und  den
Restantenlisten  (§.  47).

In    Sachsen  durch  die  Ober,  Rekrutirungs-Behörde,  in  Württemberg  durch  den  Ober-  Rekrutirungsrath,  in  Baden  und
Hessen  durch  das  Ministerium  bes  Innern.

*)  Vergl.  Anmerkung  zum  Schlusse  von  Nr.  4.
        <pb n="557" />
                                                     —  539  —

3.  Den  zweiten  Abschnitt  bildet  das  Musterungs-Geschäft  (Abschnitt  VIII).
Es  umfaßt  die  Musterung  und  Rangirung  der  zur  Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden  verpflichteten
  Wehrpflichtigen  durch  die  Ersatz-Kommission.

4.  Den  dritten  Abschnitt  bildet  das  Aushebungs-Geschäft  (Abschnitt  IX).

Es  umfaßt  die  Entscheidungen  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission  und  die  Aushebung  der  für
das  laufende  Jahr  erforderlichen  Rekruten.

5.  Außerdem  findet  für  die  Schiffahrt  treibenden  zur  Gestellung  verpflichteten  Wehrpflichtigen  ein
Schiffer-Musterungs-Geschäft  statt  (Abschnitt  X).

6.  In  Kriegszeiten  wird  das  Musterungs-Geschäft  mit  dem  Aushebungs-Geschäft  vereinigt  (Abschnitt
  XV).

                                          Zweiter  Abschnitt.
                             Wehrpflicht  und  deren  Gliederung.

                                                          §.  4.
                                                 Wehrpflicht.

1.  Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

Ausgenommen  von  der  Wehrpflicht  sind  nur:

a)  die  Mitglieder  regierender  Häuser;

b)  die  Mitglieder  der  mediatisirten,  vormals  reichsständischen  und  derjenigen  Häuser,  welchen
die  Befreiung  von  der  Wehrpflicht  durch  Verträge  zugesichert  ist  oder  auf  Grund  besonderer
Rechtstitel  zusteht.

K.  V.  Artikel  57.  W.  G.  §.  1.

2.  Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  zwar  nicht  zum  Waffendienste,  jedoch  zu  sonstigen  militärischen

Dienstleistungen,  welche  ihrem  bürgerlichen  Berufe  entsprechen,  fähig  sind,  können  zu  solchen  herangezogen
  werden.  —i
G.  §.  1.  Absatz 2.

3.  Die  Wehrpflicht  beginnt  mit  dem  vollendeten  17ten  Lebensjahre  und  dauert  bis  zum  vollendeten

42sten  Lebensjahre,
W .G.  § 3.

                                         §.  5.
                           Gliederung  der  Wehrpflicht.
1.  Die  Wehrpflicht  zerfällt  in  die  Dienstpflicht  und  die  Landsturmpflicht.
2.  Die  Dienstpflicht  ist  die  Pflicht  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine.

Während  der  Dauer  der  Wehrpflicht,  ist  jeder  Deutsche  zwölf  Jahre  dienstpflichtig.
R.  V.  Artikel  59.  W.  G $. 6. und 7.

3.  Die  Pflicht  zum  Dienst  im  Heere  wird  eingetheilt  in:

a)  aktive  Dienstpflicht,
b)  Reserve-Pflicht,

e)  Landwehr-  Pflicht,
d)  Ersatz-Reserve-Pflicht.

Dienstpflicht  im  stehenden  Heere,

4.  Die  Pflicht  zum  Dienst  in  der  Marine  wird  eingetheilt  in:

a)  aktive  Dienstpflicht,  "1
b)  Marine-Reserve.  Pflicht,)  Dienstpflicht  in  der  Flotte,
c)  Seewehr-Pflicht.
        <pb n="558" />
                                                      —  540  —


5.  Dienstpflicht  im  Kriege  siehe  §  18.

6.  Alle  nicht  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  eingezogenen  Wehrpflichtigen  sind  im  Kriege

Landsturmpflichtig.
W.  G.  §.  3.

                                             §.  6.
                                Dienstpflicht  im  stehenden  Heere.
1. Die  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  umfaßt  die  aktive  Dienstpflicht  und  die  Reserve-Pflicht.
2. Die  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  dauert  sieben  Jahre.
3. Die  aktive  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  dauert  drei  Jahre.
4. Nach  abgeleistetem  aktivem  Dienste  werden  die  Mannschaften  zur  Reserve  beurlaubt.

                                               §.  7.
                            Aktive  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere.

1. Die  Dauer  der  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  (aktive  Dienstzeit)  wird  nach  dem  wirklich

erfolgten  Dienstantritt  mit  der  Maßgabe  berechnet,  daß  diejenigen  Mannschaften,  welche  in  der  Zeit
vom  2.  Oktober  bis  31.  März  eingestellt  werden,  als  am  vorhergehenden  1.  Oktober  eingestellt  gelten.
W.  G.  §.  6.

2. Die  aktive  Dienstzeit  der  als  unsichere  Dienstpflichtige")  eingestellten  Mannschaften  wird  von  dem

auf  ihre  Einstellung  folgenden  Rekruten-Einstellungstermine  ab  gerechnet.
K.  M.  G.  §.  33.

3. Die  Zeit  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechs  Wochen  wird  auf  die  aktive  Dienstzeit  nicht

angerechnet.
M.  Str.  G.  §.  18.

4. Im  Uebrigen  richtet  sich  die  Dauer  der  aktiven  Dienstzeit  nach  den  vom  Kaiser  alljährlich  zu  erlassenden
Rekrutirungs-Bestimmungen.

                                                   §.  8.
                                Aktive  Dienstpflicht  der  Einjährig-Freiwilligen.

1. Junge  Leute  von  Bildung,  welche  sich  während  ihrer  Dienstzeit  selbst  bekleiden,  ausrüsten  und  verpflegen,

  und  welche  die  gewonnenen  Kenntnisse  in  dem  vorgeschriebenen  Umfange  dargelegt  haben,
werden  schon  nach  einer  einjährigen  aktiven  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  —  vom  Tage  des  Diensteintritts
  an  gerechnet  —  zur  Reserve  beurlaubt.

W.  G.  §.  11.

2. Einjährig-Freiwillige,  welche  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  mit  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des
Soldatenstandes  bestraft  werden,  verlieren  die  Eigenschaft  als  Einjährig-Freiwillige  und  den  Anspruch
auf  Entlassung  nach  einjähriger  Dienstzeit.

K. M. G.  § 50  Abs.  4.

          
Ihre  aktive  Dienstzeit  wird  in  diesem  Falle  nach  §.  7  Nr.  1  berechnet.

                                        §.  9.
Aktive  Dienstpflicht  der  Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts.

Volksschullehrer  und  Kandidaten  des  Volksschulamts,  welche  ihre  Befähigung  für  das  Schulamt  in
vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben,  können  nach  kürzerer  Einübung  mit  den  Waffen  zur
Reserve  beurlaubt  werden.

*)  Im  Reichs-Militär-  Gesetz  „Heerespflichtige“  genannt.
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                                                     —  541  —

2. Giebt  der  so  Beurlaubte  seinen  bisherigen  Beruf  gänzlich  auf  oder  wird  er  aus  dem  Schulamte  für
immer  entlassen,  so  kann  er  vor  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  er  das  25ste  Lebensjahr  vollendet,
zur  Ableistung  des  Restes  seiner  aktiven  Dienstpflicht  wieder  eingezogen  werden  (§.  63,  5.c.)

3.  Wenn  ein  solcher  Dienstpflichtiger    vor  vollendetem  25sten  Lebensjahre  aus  dem  Schulamt  für  immer

entlassen  wird,  so  hat  die  vorgesetzte  Behörde  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando

  zur  weiteren  Anzeige
an  die  Ersatz-Behörden  hiervon  Mittheilung  zu  machen.

                                              §.  10.
1. Aktive  Dienstpflicht  ehemaliger  Zöglinge  militärischer  Institute.

Militär-Zöglinge  und  Schüler,  welche  in  militärischen  Bildungs=  und  Lehr-Anstalten  auf  Staatskosten

unterhalten,  beziehungsweise  unterrichtet  werden,  haben  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  nach  den  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen  zu  genügen.

2.  Außerdem  darf  ihre  aktive  Dienstpflicht  bis  zu  dem  Maße  verlängert  werden,  daß  sie  für  jedes  Jahr,

während  dessen  sie  diese  Anstalten  besuchten,  zwei  Jahre  länger  aktiv  zu  dienen  haben.

3. Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  sind  in  der  Rekrutirungs-Ordnung  enthalten.

                                         §.  11.
                                Reserve=  Pflicht.

1. Die  Reserve-Pflicht  wird  von  demselben  Zeitpunkte  ab  berechnet,  wie  die  aktive  Dienstpflicht,  auch

wenn  in  der  Erfüllung  der  letzteren  eine  Unterbrechung  stattgefunden  hat.

2. Die  Mannschaften  der  Reserve  (Reservisten)  werden  in  Jahresklassen  nach  ihrem  Dienstalter  eingetheilt.



3. Mannschaften,  welche  in  Folge  -  Verschuldens  verspätet  aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen

werden,  treten  stets  in  die  jüngste,  Jahresklasse  der  Reserve  ein  (§.  7,
K .Str.    K. M. G. §. 62. 18. G. §

4. Mannschaften  der  Reserve,  welche  der  Kontrole  länger  als  ein  Jahr  entziehen  oder  eine  Ordre
zum  Dienste  ohne  anerkannte  Entschuldigung  unbefolgt  lassen,  können,  abgesehen  von  der  etwa  noch
anderweit  über  sie  zu  verhängenden  Strafe,  unter  Verlängerung  ihrer  Dienstpflicht  in  die  nächst
jüngere  Jahresklasse  versetzt  werden.

Dauert  die  Kontrolentziehung  zwei  Jahre  und  darüber,  so  können  sie  entsprechend  weiter  zurückversetzt
  werden

K. M.  G. §. 67.
Die  Entscheidung  hierüber  steht  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur    zu.

 

5.  Die  Versetzung  aus  der  Reserve  in  die  Landwehr  erfolgt  bei  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen

des  betreffenden  Jahres.
K.M.  G.  §.  62.

6. Reserve-  Pflicht  ehemaliger  Ersatz-Reservisten  siehe  §.  13,  9.

                                             §.  12.
                                      Landwehr-Pflicht.

1.  Die  Landwehr-  „Pflicht  ist  von  fünfjähriger  Dauer.

Mannschaften  der  Kavallerie,  welche  sich  freiwillig  zu  einer  vierjährigen  aktiven  Dienstzeit  verpflichten,
  dienen,  sofern  sie  dieser  Verpflichtung  nachkommen,  in  der  Landwehr  nur  drei  Jahre.
K.  M.  G.  §.  50.  Abs.  3.

2. Der  Eintritt  inn  die  Landwehr  erfolgt  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere.
M.  G.  J§  7.                                                                                                                                                                                                                              77*
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                                                     —  542  —

3. Die  im  §.  11  unter  Nr.  1,  2  und  4  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Landwehr  sinngemäße

 

Anwendung.
4.Die  Entlassung  aus  der  Landwehr  erfolgt  bei  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen  des  betreffenden  
Jahres.
  R.  M.  G.  §.  62.
5.  Landwehr--Pflicht  ehemaliger  Ersatz-Reservisten  siehe  §.  13,  9.

                                               §.  13.
                                    Ersatz-Reserve-Pflicht.

1.  Die  Ersatz-Reserve-Pflicht  ist  die  Pflicht  zum  Eintritt  in  das  Heer  im  Falle  außerordentlichen  Bedarfs.

2. Die  Ersatz-Reserve-Pflicht  dauert  vom  Tage  der  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  bis  zum  vollendeten
31sten  Lebensjahre.  
K.  M.  G.  §.  23

3.  Die  Ersatz-Reserve  wird  in  zwei  Klassen  eingetheilt.

4.  Die  Dienstpflicht  in  der  ersten  Klasse  dauert  5  Jahre,  von  dem  1.  Oktober  des  Jahres  an  gerechnet,

in  welchem  die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erfolgt  ist.')  Nach  Ablauf  der  5  Jahre  werden  die
Mannschaften  in  die  zweite  Klasse  der  Ersatz-Reserve  versetzt.

5.  Die  erste  Klasse  der  Ersatz-Reserve  dient  zu  Ergänzung  des  Heeres  bei  Mobilmachungen  und  zur

Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen.  Derselben  sind  alljährlich  so  viele  Mannschaften  zu  überweisen,
daß  mit  5  Jahrgängen  der  Bedarf  für  die  Mobilmachung  des  Heeres  gedeckt  wird.


K.  M.  G.  §.  24.
  Dieser  Bedarf  wird  unter  Zuschlag  von  25  Prozent  auf  die  Infanterie-Brigade=  und  Aushebungs-Bezirke
  nach  demselben  Verhältniß  und  von  denselben  Behörden,  wie  der  Rekruten-Bedarf,
vertheilt  (§.  53  und  54).

6.  Die  Mannschaften  der  zweiten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  sind  in  Friedenszeiten  von  allen  militärischen

Verpflichtungen  befreit.  Bei  ausbrechendem  Kriege  können  sie  im  Falle  außerordentlichen  Bedarfs
zur  Ergänzung  des  Heeres  verwandt  werden.
K .M.  G.  §.  27.

7.  Die  im  §.  11,  4  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Mannschaften  der  Ersatz-Reserve  erster

Klasse  sinngemäße  Anwendung.  Jedoch  darf  die  Ersatz-Reserve-Pflicht  niemals  über  das  vollendete
31ste  Lebensjahr  hinaus  verlängert  werden.
K .M.  G.  §.  69,  6.

8.  Mannschaften,  welche  aus  der  Ersatz-Reserve  erster  oder  zweiter  Klasse  zum  aktiven  Dienst  eingezogen

werden,  sind  bei  Zurückführung  des  Heeres  auf  den  Friedenschutz  wieder  zu  entlassen.

K.  M.  G.  §.  29.
Sie  treten,  wenn  sie  militärisch  ausgebildet  sind,  je  nach  ihrem  Lebensalter,  zur  Reserve  oder
Landwehr  über.
Wenn  sie.  militärisch  nicht  ausgebildet,  so  treten  sie  in  die  Ersatz-Reserve  zurück.

9.  Die  Reserve=  und  Landwehr-Pflicht  ehemaliger  Ersatz-Reservisten  ist  so  zu  bemessen,  als  wenn  sie

am  1.  Oktober  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  20ste  Lebensjahr  vollendeten,  zum
aktiven  Dienst  im  stehenden  Heere  eingestellt  worden  wären.
K.  M.  G.  §k.  62.

                                              §.  14.
                                     Dienstpflicht  in  der  Flotte.
1. Die  Dienstpflicht  in  der  Flotte  umfaßt  die  aktive  Dienstpflicht  und  die  Marine-Reserve-Pflicht.
2. Die  Dienstpflicht  in  der  Flotte  dauert  sieben  Jahre.
3. Die  aktive  Dienstpflicht  in  der  Flotte  dauert  drei  Jahre.
4. Nach  abgeleistetem  aktivem  Dienste  werden  die  Mannschaften  zur  Marine-Reserve  beurlaubt.

*)  Siehe  jedoch  Anmerkung  zu  §6.  72,  7.
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                                   —  543  —

                                             §.  15.
                                 Aktive  Dienstpflicht  in  der  Flotte.

1. Die  Bestimmungen  des  §.  7  finden  auf  die  aktive  Dienstpflicht  in  der  Flotte  sinngemäße  Anwendung.
2. Die  Enassung  eingeschiffter  Mannschaften  der  Marine  kann  jedoch,  wenn  den  Umständen  nach  eine

frühere  Entlassung  nicht  ausführbar  ist,  bis  zur  Rückkehr  in  Häfen  des  Reichs  verschoben  werden.
M. G.  §.  6.



3. Die  aktive  Dienstzeit  kann  für  Seeleute  von  Beruf  und  für  das  Maschinen-Personal,  sowie  für

Lootsen  und  Lootsenknechte  in  Berücksichtigung  ihrer  technischen  Vorbildung  und  nach  Maßgabe  ihrer
Ausbildung  für.  den  Dienst  in  der  Flotte  bis  auf  ein  Jahr  verkürzt  werden.
W.G.  s.  18,  3.

4. Junge  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten,  welche  die  Berechtigung  zum  einjährig  freiwiligen
Dienst  erlangt,  oder  welche  das  Steuermanns-Examen  abgelegt  haben,  genügen  ihrer  aktiven  Dienstpflicht
  in  der  Flotte  durch  einjährig-freiwilligen  Dienst,  ohne  zur  Selbstbekleidung  und  Selbstverpflegung
  verpflichtet  zu  sein.
W.  G.  §.  13,  4.

5. Seeleute,  welche  auf  einem  deutschen  Handelsschiffe  nach  vorschriftsmäßiger  Anmusterung  thatsächlich
  in  Dienst  getreten  sind,  sollen  in  Friedenszeiten  für  die  Dauer  der  bei  der  Anmusterung
eingegangenen  Verpflichtungen  von  allen  Miitärdienstpflichten    befreit  werden,  haben  jedoch  eintretenden
Falls  die  letzteren  nach  ihrer  Entlassung  von  dem  Handelsschiffe,  bevor  sie  sich  aufs  neue  anmustern
lassen,  nachträglich  zu  erfüllen.

M.  G.  §.  13,  5.
Ueber  vorschriftsmäßige  Anmusterung  siehe  K.  O.  §.  3,  2  und  §.  4,  4.

6.  Ebenso  sollen  Seeleute  während  der  Zeit  des  Besuchs  einer  deutschen  Navigations=  oder  Schiffsbauschule

  im  Frieden  zum  Dienst  in  der  Flotte  nicht  herangezogen  werden.

W.  G.  §.  13,  5.
Als  Navigationsschulen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  die  öffentlichen  Navigationsschulen
anzusehen,  an  deren  Sitze  von  der  Landesregierung  eine  Kommission  für  die  Prüfung  der  Seesteuerleute
  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  eingesetzt  ist.

7.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  8  und  10  sinngemäße  Anwendung.

                                          §.  16.
                                    Marine-Reserve-Pflicht.

1. Die  Bestimmungen  des  §.  11, 1—4  finden  sinngemäße  Anwendung.
2. Die  Versetzung  aus  der  Marine-Reserve  in  die  Seewehr  erster  Klasse  (§.  17,  2)  erfolgt  bei  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen

  des  betreffenden  Jahres.

3.  Marine-Reserve-Pflicht  ehemaliger  Mannschaften  der  Seewehr  zweiter  Klasse  siehe  §.  17,  8.

                                              §.  17.
                                       Seewehr-Pflicht.

1.  Die  Seewehr-Pflicht  ist  eine  verschiedene,  je  nachdem  derselben  in  der  Seewehr  erster  oder  zweiter

Klasse  genügt  wird.
2. Die  Dienstpflicht  in  der  Seewehr  erster  Klasse  ist  von  fünfjähriger  Dauer.

 Der  Eintritt  in  die  Seewehr  erster  Klasse  erfolgt  nach  abgeleisteter  Dienstpflicht  in  der  Flotte.
3. Die  im  §.  11  unter  Nr.  1,  2  und  4  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  die  Seewehr  erster  Klasse
sinngemäße  Anwendung.
4. Die  Entlassung  aus  der  Seewehr  erster  Klasse  erfolgt  bei  den  Herbst-Kontrol-Versammlungen  des
betreffenden  Jahres.

                                                                                                                   77
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                                                       —  544  —

5.  Die  Seewehr.  zweiter  Klasse  besteht  aus  Wehrpflichtigen,  welche  auf  der  Flotte  nicht  gedient  haben.

Dieselben  können  bei  ausbrechendem  Kriege  zur  Ergänzung  der  Marine  einberufen  werden.

6. Die  Dienstpflicht  in  der  Seewehr  zweiter  Klasse  dauert  vom  Tage  der  Ueberweisung  bis  zum  vollendeten

  31  sten  Lebensjahre.  -

-

7.  Mannschaften,  welche  aus  der  Seewehr  zweiter  Klasse  zum  aktiven  Dienst  eingezogen  werden,  sind

bei  Zurückführung  der  Marine  auf  den  Friedensstand  wieder  zu  entlassen.

Sie  treten,  wenn  sie  für  den  Marinedienst  ausgebildet  sind,  je  nach  ihrem  Lebensalter,  zur
Marine-Reserve  oder  Seewehr  erster  Klasse  über.
„Sind  sie  für  den  Marinedienst  nicht  ausgebildet,  so  treten  sie  in  die  Seewehr  zweiter  Klasse
zurück.

8. Die  Dienstpflicht  in  der  Marine-Reserve  und  in  der  Seewehr  erster  Klasse  derjenigen  Mannschaften,

welche  der  Seewehr  zweiter  Klasse  angehört  haben,  ist  so  zu  bemessen,  als  wenn  sie  am  1.  Oktober
desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  20sste  Lebensjahr  vollendeten,  zum  aktiven  Dienst  in
der  Flotte  eingestellt  worden  wären.

                                                   §.  18.
                                   Dienstpflicht  im  Kriege.

1. Die  Bestimmungen  über  die  Dauer  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere,  in  der  Landwehr  und  der

Ersatz-Reserve,  owie  in  der  Flotte  und  der  Seewehr  gelten  nur  für  den  Frieden.
W.  G.  §.  14.

2. Für  die  Dauer  einer  Mobilmachung  ist  hiernach  aufgehoben:
der  Uebertritt  vom  stehenden  Heer  zur  Landwehr,

„  „  von  der  Landwehr  zum  Landsturm,

„  „  von  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  zur  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse,
„  „  von  der  Ersatz-Reserve  zum  Landsturm,

„  „  von  der  Flotte  zur  Seewehr,

„  »  von  der  Seewehr  zum  Landsturm.
3. Ueber  Landsturmpflicht  siehe  Gesetz  über  den  Landsturm  vom  12.  Februar  1875  (Landsturmgesetz.

                                                 §.  19.
                       Wehrpflicht  der  Einwanderer  und  der  Ausländer.

1.  Wer  vom  Auslande  eingewandert  ist  und  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Staate  des  Deutschen

Reichs  erworben  hat,  wird  nach  Maßgabe  seines  Lebensalters  wehrpflichtig.

St.  A.  G.  §.  10.

Die  Regelung  der  Dienstpflicht  solcher  Eingewanderter  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  wie
bei  allen  übrigen  Wehrpflichtigen.

Bei  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erfolgt  die  Zutheilung  zur  ersten  Klasse  bei  vorhandener
Diensttauglichkeit  in  der  Regel  dann,  wenn  der  Betreffende  das  27  ste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat.

2.  Personen,  welche  das  Reichsgebiet  verlassen,  die  Reichsangehörigkeit  verloren,  eine  andere  Staatsangehörigkeit

  aber  nicht  erworben  oder  wieder  verloren  haben,  sind,  wenn  sie  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  Deutschland  nehmen,  zur  Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden  verpflichtet  und  können
nachträglich  ausgehoben,  jedoch  im  Frieden  nicht  über  das  vollendete  31  ste  Lebensjahr  hinaus  im
aktiven  Dienst  zurückgehalten  werden.

Dasselbe  gilt  von  den  Söhnen  ausgewanderter  und  wieder  in  das  Deutsche  Reich  zurückgekehrter
Personen,  sofern  die  Söhne  keine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  Ausgewanderte,  welche  zwar  eine
andere  Staatsangehörigkeit  erworben  hatten,  aber  vor  vollendetem  31ten  Lebensjahre  wieder  Reichsangehörige
  werden.

K. M.  G.  §.  11.
Seitens  der  Ersatz-Behörden  3.  Instanz  ist  in  jedem  Einzelfalle  über  die  Zulässigkeit  der  Einstellung
  Entscheidung  zu  treffen.
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                                            —  545  —

3.  Personen  der  Reserve,  Landwehr,  Marine-Reserve  oder  Seewehr,  welche  nach  erfolgter  Auswanderung















vor  vollendetem  31sten  Lebensjahre  wieder  naturalisirt  werden,  treten  in  diejenige  Jahresklasse
(§.  11,  1),  welcher-  sie  on  die  stattgehabte  Auswanderung  angehört  haben  würden,  wieder  ein.  K. M. G. §. 68.

4. Mannschaften  Ersatz  -Reserve  erster  Klasse,  welche  nach  erfolgter  Auswanderung  vor  vollendetem
31  sten  Lebensjahre  wieder  naturalisirt  werden,  treten  in  den  Jahrgang  (§.  13,  5),  welchem  sie  ohne
die  stattgehabte  Auswanderung  angehört  haben  würden,  wieder  ein.

K.  M.  G.  §.  69,  7.

5. Ausländer  bedürfen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung  des  Kontingentsherrn,  zum  Eintritt
in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung.


                                    Dritter  Abschnitt.
                                      Militärpflicht.

                                               §.  20.
                                        Bedeutung  der  Militärpflicht.

1. Die  Militärpflicht  ist  die  Pflicht,  sich  der  Aushebung  für  das  stehende  Heer  oder  die  Flotte  zu

unterwerfen.

2.  Die  Militärpflicht  beginnt  mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Wehrpflichtige  das

20ste  Lebensjahr  vollendet  und  dauert  so  lange,  bis  über  die  Dienstpflicht  der  Wehrpflichtigen  endgültig
  entschieden  ist  (§.  26,  4

3.  Während  der  Dauer,  der  Militärpficht  heißen  die  Wehrpflichtigen  militärpflichtig.
K.M.  G.  §.  10.

                                             §.  21.
                       Militärpflicht  der  seemännischen  Bevölkerung.

1.  Die  seemännische  Beölkerung  des  Reichs  ist  nur  der  Aushebung  für  die  Flotte  unterworfen.

Artikel  53  Abs. 4.

2. Zur  seemännischen  Bevölkerung  des  Reichs  sind  zu  rechnen:

a)  Seeleute  von  Beruf,  d.  h.  Leute,  welche  mindestens  ein  Jahr  auf  deutschen  See-,  Küstenoder
  Haff-Fahrzeugen  gefahren  sind

b)  See-,  Küsten=  und  Haff  Fischer,  welche  die  Fischerei  mindestens  ein  Jahr  gewerbsmäßig  betrieben
  haben;

c)  Schiffszimmerleute,  welche  zur  See  gefahren  sind;

d)  Maschinisten,  Maschinisten-Assistenten  und  Heizer  von  See=  und  Fluß-Dampfern.

                                           §.  22.
                        Freiwilliger  Eintritt  vor  Beginn  der  Militärpflicht.

1.  Um  im  Allgemeinen  wissenschaftliche  und  gewerbliche  Ausbildung  so  wenig  wie  möglich  durch  die

Dienstpflicht  zu  stören,  ist  es  jedem  jungen  Mann  überlassen,  schon  nach  vollendetem  17  ten  Lebensjahre
  (d.  i.  nach  Beginn  der  Wehrpflicht),  wenn  er  die  nöthige  moralische  und  körperliche  Befähigung
hat,  freiwillig  zum  akiven  Dienst  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Flotte  einzutreten.

2.  Wehrpflichtige,  —  freiwillig  in  das  stehende  Heer  oder  die  Flotte  eintreten,  sind  der  Aushebung

nicht  mehr  unterworfen.
K. M.  G.  §.  10.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  feiwiligen  Eintritt  in  das  stehende  Heer  oder  in  die  Flotte

sind  in  den  Abschnitten  XIII.  und  XIV.  enthalten.
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                                        -----546---                                                                                                                          § .  23.
                                Meldepflicht.

1.Nach  Beginn  der  Militärpflicht  (§.  20,  2)  haben  die  Wehrpflichtigen  die  Pflicht,  sich  zur  Aufnahme
in  die  Rekrutirungs-Stammrolle  (§.  3,  2)  anzumelden  (Meldepflicht).

K. M.   G.·-. §.  31.

Diese  Meldung  muß  in  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  zum  1.  Februar  erfolgen.
2. Die  Anmeldung  erfolgt  bei  der  Ortsbehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  der  Militärpflichtige  seinen
dauernden  Aufenthalt  hat.

Hat  er  keinen  dauernden  Aufenthalt,  so  meldet  er  sich  bei  der  Ortsbehörde  seines  Wohnsitzes
d.  h.  desjenigen  Ortes,  an  welchem  sein,  oder  sofern  er  noch  nicht  selbständig  ist,  seiner  Eltern  oder
Vormünder  ordentlicher  Gerichtsstand  sich  befindet.

W.  G.  §.  17.  R.  M.  G.  §.  12

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3. Wer  innerhalb  des  Reichsgebiets  weder  einen  dauernden  Aufenthaltsort  noch  einen  Wohnsitz  hat,
meldet  sich  in  seinem  Geburtsort  zur  Stammrolle,  und  wenn  der  Geburtsort  im  Auslande  liegt,  in
demjenigen  Orte,  in  welchem  die  Eltern  oder  Familienhäupter  ihren  letzten  Wohnsitz  hatten.

R.  M.  G.  §.  12.

4. Bei  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  das  Geburtszeugniß)  vorzulegen,  sofern  die  Anmeldung
nicht  am  Geburtsort  selbst  erfolgt.

5. Sind  Militärpflichtige  von  dem  Orte,  an  welchem  sie  sich  nach  Nr.  2  zur  Stammrolle  anzumelden
haben,  zeitig  abwesend  (auf  der  Reise  begriffene  Handlungsdiener,  auf  See  befindliche  Seeleute  ect.),
so  haben  ihre  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,  Brod=  oder  Fabrikherren  die  Verpflichtung,  sie  zur  Stammrolle
  anzumelden.

K.  M.  G.  §.  31.

6.  Die  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  in  der  vorstehend  vorgeschriebenen  Weise  seitens  der  Militärpflichtigen
  so  lange  alljährlich  zu  wiederholen,  bis  eine  endgültige  Entscheidung  über  die  Dienstpflicht
durch  die  Ersatz-Behörden  erfolgt  ist  (§.  26,  4).

Bei  Wiederholung  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  ist  der  im  ersten  Militärpflichtjahr  erhaltene
Loosungsschein  (§.  66)  vorzulegen.

Außerdem  sind  etwa  eingetretene  Veränderungen  (in  Betreff  des  Wohnsitzes,  des  Gewerbes,
des  Standes  2c.)  dabei  anzuzeigen.  ·

7.  Von  der  Wiederholung  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  sind  nur  diejenigen  Militärpflichtigen  befreit,
welche  für  einen  bestimmten  Zeitraum  von  den  Ersatz-Behörden  ausdrücklich  hiervon  entbunden
oder  über  das  laufende  Jahr  hinaus  zurückgestellt  werden  (§.  27,  6).

 8. Militärpflichtige,  welche  nach  Anmeldung  zur  Stammrolle  im  Laufe  eines  ihrer  Militärpflichtjahre
ihren  dauernden  Aufenthalt  oder  Wohnsitz  nach  einem  anderen  Aushebungs-Bezirk  oder  Musterungs-Bezirk
  verlegen,  haben  dieses  behufs  Berichtigung  der  Stammrolle  sowohl  beim  Abgange  der  Behörde
oder  Person,  welche  sie  in  die  Stammrolle  ausfgenommen  hat,  als  auch  nach  der  Ankunft  an  dem
neuen  Ort  derjenigen,  welche  daselbst  die  Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  dreier  Tage  zu
melden.

9.  Versäumung  der  Meldefristen  (Nr.  1,  6,  8)  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

10.  Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung  derselben  unterläßt,  ist

mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

Ist  diese  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen  des

Meldepflichtigen  lag,  so  tritt  keine  Strafe  ein  (§.  24,  7).

K .M.  G.  §.  33.

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*)  Diese  Geburtszeugnisse  sind  kostenfrei  zu  ertheilen.  K.  M.  G.  §.  32.
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                                      —  547  —

                                           §.  24.
                                  Gestellungspflicht.

1.  Die  Gestellungspflicht  ist  die  Pflicht  der  Militärpflichtigen,  sich  behufs  Herbeiführung  einer  endgültigen

Entscheidung  über  ihre  Dienstpflicht  vor  den  Ersatz-Behörden  zu  gestellen.  Die  Gestellung  findet
höchstens  zweimal  jährlich  statt.

R.  M.  G.  §.  10.
2. Jeder  Militärpflichtige  ist  in  dem  Aushebungs-Bezirk  gestellungspflichtig,  in  welchem  er  sich  zur
Stammrolle  zu  melden  hat.
3. Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militärpflichtige  ihrer  Gestellungspflicht  in  näheren  als  in
den  unter  Nr.  2  genannten  Aushebungs-Bezirken  zu  genügen,  so  haben  sie  bei  ihrer  Anmeldung  zur
Stammrolle  die  Ueberweisung  nach  diesen  Bezirken  zu  beantragen.

In  Betreff  der  Gestellung  im  Auslande  siehe  §  41.

4. Unterlassene  Anmeldung  zur  Stammrolle  entbindet  nicht  von  der  Gestellungspflicht  (Nr.  7).

5. Die  Gestellung  findet  während  der  Dauer  der  Militärpflicht  jährlich  sowohl  vor  der  Ersatz-Kommission,

  als  auch  vor  der  Ober-Ersatz-Kommission  statt,  sofern  nicht  die  Militärpflichtigen  durch  die
Ersatz-Behörden  hiervon  ganz  oder  theilweise  entbunden  sind.

6.  Gesuche  von  Militärpflichtigen  um  Entbindung  von  der  Gestellung  sind  an  den  Civil-Vorsitzenden

der  Ersatz-Kommission  desjenigen  Aushebungs-Bezirks  zu  richten,  in  welchem  sie  sich  nach  Nr.  2
oder  3  zu  gestellen  haben  (§.  61,  3).
7. Militärpflichtige,  welche  in  den  Terminen  vor  den  Ersatz-Behörden  nicht  pünktlich  erscheinen,  sind,

sofern  sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härtere  Strafe  verwirkt  haben,  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig

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Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.
Außerdem  können  ihnen  von  den  Ersatz-Behörden  die  Vortheile  der  Loosung  (§.  65)  entzogen

werden.
Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht  oder  wiederholt  erfolgt,  so  können  sie  als  unsichere
Dienstpflichtige  (§.  65,  3)  behandelt  werden.
Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen  der
Gestellungspflichtigen,  lag,  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen  nicht  ein.
K.  M. G.  §.  33.

                                                 §.  25.
                           Einfluß  der  Militärpflicht  auf  Auswanderungen.

1.  Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  (Genehmigung  zur  Auswanderung)  darf  nicht  ertheilt

werden:

Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17  ten  bis  zum  vollendeten  25 sten
Lebensjahre  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Ersatz-Kommission  darüber  beigebracht  haben,  daß
sie  die  Entlassung  nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere
oder  in  der  Flotte  zu  entziehen.

St.a. G. §. 15. 1. 

15,  1.

 2. Die  Ersatz-Kommissionen  haben  pflichtmäßig  zu  erwägen,  ob  der  Nachsuchung  der  Auswanderungs-Erlaubniß

  die  versteckte  Absicht  zum  Grunde  liegt,  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in
der  Flotte  zu  entziehen,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  vorerwähntes  Zeugniß  zu  ertheilen,  andernfalls
  zu  verweigern.

Die  desfallsigen  Entscheidungen  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  sind  als  endgültig
  zu  betrachten.

Bei  Meinungsverschiedenheit  der  beiden  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  ist  die  Entscheidung
  der  Ober-Ersatz-Kommission  einzuholen.  Bis  zum  Eingang  dieser  Entscheidung  ist  von  der
Ertheilung  der  Auswanderungs-Erlaubniß  Abstand  zu  nehmen.

St.  A.  G.  §.  14
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                                         —  548  —

3. Die  Bestimmung  unter  Nr.  1  findet,  sofern  Familien  -Väter  für  sich  und  ihre  Familien  die  Auswanderung
  nachsuchen,  auf  Söhne,  welche  das  17te  Lebensjahr  vollendet  haben,  dergestalt  Anwendung,
  daß,  wenn  auch  den  Familien-Vätern  die  Auswanderung  gestattet  werden  muß,  den  Söhnen
derselben  die  Genehmigung  zur  Auswanderung  so  lange  zu  versagen  ist,  als  das  unter  Nr.  1  erwähnte
Zeugniß  nicht  beigebract  ist.

St.  A.  G.  §.  19.

4. Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  die  Ertheilung

der  Auswanderungs-Erlaubniß  an  Wehrpflichtige  untersagt  werden.
St.  A.  G.  §.  17.

5. Bestrafung  der  unerlaubten  Auswanderung  Militärpflichtiger  siehe  D.  Str.  G.  §.  140.

                                 Vierter  Abschnitt.
                Grundsätze  für  Entscheidungen  über  Militärpflichtige.

                                                    §.  26.
               Entscheidungen  der  Ersatz-Behörden  im  Allgemeinen.

1. Die  Entscheidungen  der  Ersatz-Behörden  werden  bedingt  durch  die  Würdigkeit,  die  Tauglichkeit,  die

bürgerlichen  Verhältnisse  und  die  Rangirung  der  Militärpflichtigen.

2. Die  Entscheidungen  sind  entweder  vorläufige  oder  endgültige.

3. Die  vorläufigen  Entscheidungen  bestehen  in  der  Zurückstellung  Militärpflichtiger  von  der  Aushebung
für  einen  bestimmten  Zeitraum.

. 4Die  endgültigen  Entscheidungen  bestehen  in  der
Ausschließung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,
Ausmusterung  vom  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine,
Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  oder  Seewehr,
Aushebung  für  einen  Truppen=  oder  Marinetheil.

                                          §.  27.
                             Vorläufige  Entscheidungen.

1.  Zurückstellung  Militärpflichtiger  von  der  Aushebung  kann  erfolgen:

a)  wegen  zeitiger  Ausschließungsgründe,

b)  wegen  zeitiger  Untauglichkeit,

c)  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse,
d)  als  überzählig.

2. Die  Zurückstellungen  unter  1.a.—c.  werden  in  der  Regel  durch  die  Ersatz-Kommission,  die  unter  1.d.

durch  die  Ober-Ersatz-Kommission  verfügt.

3.  In  der  Regel  erfolgt  Zurückstellung  nur  für  die  Dauer  des  laufenden  Jahres,  d.  h.  bis  zum  Termin

für  Anmeldung  zur  Stammrolle  im  nächsten  Jahre.
Machen  beondere  Verhälinisse  eine  weitergehende  Berücksichtigung  wünschenswerth,  so  ist  Zurückstellung
  bis  zum  dritten  Miitärpflichtjahre    zulässig.
R.  M.  G.  §.  20.

4. Zurückstellung  über  das  dritte  Militärpflichtjahr  hinaus  ist  nur  zulässig:

a)  wegen  zeitiger  Ausschließungsgründe  (§.  28,  2)  und  zwar  bis  zum  fünften  Militärpflichtjahre,
b)  behufs  ungestörter  Ausbildung  für  den  Lebensberuf  (§.  30,  4)  und  zwar  in  ausnahmsweisen
Verhältnissen  bis  zum  fünften  Militärpflichtjahre,
c)  in  Folge  erlangter  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  und  zwar  bis  zum  1.  Oktober
des  sechsten  Militärpflichtjahres  (§.  30,  4).
N.  M.  G.  §.  14.  S.  18.  §.  20.
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                                      —  549  —

5.  Zurückstellung  wird  von  derjenigen  Ersatz-Kommission  verfügt,  in  deren  Bezirk  der  Militärpflichtige
gestellungspflichtig  ist  (§.  24,  2).

6.  Mit  Zurückstellung  über  das  laufende  Jahr  hinaus  (Nr.  3  und  4)  ist  für  die  Dauer  derselben  die
Entbindung  von  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  verbunden.

Die  zurückgestellten  Militärpflichtigen  sind  beim  Ablauf  der  ihnen  bewilligten  Zurückstellung  im
Bezirk  derjenigen  Ersatz-Kommission  gestellungspflichtig,  welche  ihre  Zurückstellung  verfügt  hat.  Wünschen
sie  sich  anderwärts  zu  gestellen,  so  haben  sie  bei  genannter  Ersatz-Kommission  die  Ueberweisung  nach
dem  neuen  Gestellungsorte  zu  beantragen.

7.  Zurückstellungen  Militärpflichtiger  auf  längere  Dauer  als  vorstehend  erwähnt,  sowie  auf  Grund  nicht

ausdrücklich  vorgesehener  Billigkeitsgründe  können  nur  von  der  Ministerial-Instanz  ausnahmsweise
genehmigt  werden.

Solche  Zurückstellungen  sind  seitens  der  Ersatz-Kommission  auf  dem  Instanzenwege  zu  beantragen.
Die  Zurückstellung  ganzer  Berufsklassen  auf  Grund  vorstehender  Bestimmung  ist  unzulässig


(§.  37,  5)
R.  M.  G.  §.  22.

8.  Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  verlieren  alle  Zurückstellungen  ihre  Gültigkeit.  Sie  können  jedoch

durch  die  Ersatz-Kommission  (Nr.  5)  und  zwar  für  die  Zeit  bis  zum  nächsten  Musterungs-Geschäft
von  neuem  ausgesprochen  werden  (F§  97,  3).

                                              §.  28.
                   Zurückstellung  wegen  zeitiger  Ausschließungsgründe.

1.  Wer  wegen  einer  strafbaren  Handlung,  welche  mit  Zuchthaus  oder  mit  dem  Verlust  der  bürgerlichen

Ehrenrechte  bestraft  werden  kann,  oder  wegen  welcher  die  Verurtheilung  zu  einer  Freiheitsstrafe  von
mehr  als  sechswöchentlicher  Dauer  oder  zu  einer  entsprechenden  Geldstrafe  zu  erwarten  ist,  in  Untersuchung
  sich  befindet,  wird  nicht  vor  deren  Beendigung,  und  wer  zu  einer  Freiheitsstrafe  oder  zu
einer  in  Freiheitsstrafe  umzuwandelnden  Geldstrafe  rechtskräftig  verurtheilt  ist,  nicht  vor  deren  Vollstreckung
  oder  Erlaß  zum  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  eingestellt.

K.  M.  G.  §.  18.

2.  Im  fünften  Militärpflichtiahre  muß  über  solche  Personen  endgültig  entschieden  werden  (§.  27,  4.a.).
3. Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Personen,  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sind,  für

die  Zeit,  während  welcher  sie  unter  der  Wirkung  der  Ehrenstrafen  stehen.
R.  M.  G.  §.  18.

4. Die  Aushebung  der  unter  Nr.  3  bezeichneten  Personen  darf  in  ihrem  vierten  Militärpflichtjahre

erfolgen,  sofern  sie  im  Laufe  des  nächsten  Jahres  wieder  in  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
gelangen.
Sie  werden  in  diesem  Falle  in  eine  Arbeiter-Abtheilung  eingestellt.
Die  Dienstzeit  in  der  Arbeiter-Abtheilung  kommt  auf  die  aktive  Dienstzeit  zur  Anrechnung
( §.  42,  2).
    K. N.  M.  G.  §.  18.

5.  Berücksichtigung  von  Straferkenntnissen  ausländischer  Gerichte  siehe  §.  35,  3.

                                          §.  29.
                       Zurückstellung  wegen  zeitiger  Untauglichkeit.

1. Militärpflichtige,  welche  noch  zu  schwach  oder  zu  klein  für  den  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine

oder  welche  mit  heilbaren  Krankheiten  von  längerer  Dauer  behaftet  sind,  werden  vorläufig  zurückgestellt.


2.  Die  Minimalgröße  für  den  Dienst  mit  der  Waffe  beträgt  1  m.  57  cm.  Für  den  Dienst  ohne  Waffe

(Pharmazeuten,  Krankenwärter,  Oekonomie-Handwerker),  sowie  für  die  Handwerker-Abtheilungen  der
Werft-Divisionen  ist  eine  bestimmte  Minimalgröße  nicht  vorgeschrieben.
                                                                                              78.
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                                       —  550  —

3. Die  an  die  körperliche  Tauglichkeit  der  Militärpflichtigen  zu  stellenden  Anforderungen  sind  in  der
Rekrutirungs-Ordnung  für  das  Heer,  sowie  in  der  Marine-Ordnung  enthalten.

4. Ueber  die  körperliche  Tauglichkeit  Militärpflichtiger  muß  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  endgültig

entschieden  werden.  Ausnahmen  §.  27,  4.
K.  M.  G.  §.  17.

                                              §.  30.
           Zurückstellung  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse.

1. Zurückstellungen  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  finden  auf  Ansuchen  (Reklamationen)

der  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  statt.
K.  M.  G.  §.  19.

2.  Es  dürfen  vorläufig  zurückgestellt  werden:

a)  die  einzigen  Ernährer  hülfloser  Familien,  erwerbsunfähiger  Eltern,  Großeltern  oder
Geschwister;

b)  der  Sohn  eines  zur  Arbeit  und  Aufsicht  unfähigen  Grundbesitzers,  Pächters  oder  Gewerbetreibenden,
  wenn  dieser  Sohn  dessen  einzige  und  unentbehrliche  Stütze  zur  wirthschaftlichen
Erhaltung  des  Besitzes,  der  Pachtung  oder  des  Gewerbes  ist;

c)  der  nächstälteste  Bruder  eines  vor  dem  Feinde  gebliebenen,  oder  an  den  erhaltenen  Wunden
gestorbenen,  oder  in  Folge  derselben  erwerbsunfähig  gewordenen  oder  im  Kriege  an  Krankheit
  gestorbenen  Soldaten,  sofern  durch  die  Zurückstellung  den  Angehörigen  des  letzteren  eine
wesentliche  Erleichterung  gewährt  werden  kann;

d)  Militärpflichtige,  welchen  der  Besitz  oder  die  Pachtung  von  Grundstücken  durch  Erbschaft  oder
Vermächtniß  zugefallen,  sofern  ihr  Lebensunterhalt  auf  deren  Bewirthschaftung  angewiesen
und  die  wirthschaftliche  Erhaltung  des  Besitzes  oder  der  Pachtung  auf  andere  Vee  nicht
zu  ermöglichen  ist;  «

e)  Inhaber  von  Fabriken  und  anderen  gewerblichen  Etablissements,  in  welchen  mehrere  Arbeiter
beschäftigt  sind,  sofern  der  Betrieb  ihnen  erst  innerhalb  des  dem  Militärpflichtjahre  vorangehenden
  Jahres  durch  Erbschaft  oder  Vermächtniß  zugefallen  und  deren  wirthschaftliche
Erhaltung  auf  andere  Weise  nicht  möglich  ist.  Auf  Inhaber  von  Handelshäusern  entsprechenden
  Umfangs  findet  diese  Vorschrift  sinngemäße  Anwendung;

f)  Militärpflichtige,  welche  in  der  Vorbereitung  zu  einem  Lebensberufe  oder  in  der  Erlernung
einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen  sind  und  durch  eine  Unterbrechung  bedeutenden
Nachtheil  erleiden  würden;

g)  Militärpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben.

Können  zwei  arbeitsfähige  Ernährer  hülfsloser  Familien,  erwerbsunfähiger  Eltern,  Großeltern
oder  Geschwister  nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden,  so  ist  einer  von  ihnen  zurückzustellen,  bis  der
andere  entlassen  wird.  Spätestens  nach  Ablauf  des  zweiten  Militärpflichtjahres  soll  der  einstweilen
Zurückgestellte  eingestellt  und  gleichzeitig  der  zuerst  Eingestellte  entlassen  werden.  Diese  Bestimmung
url  auf  Nr.  2.b.  entsprechende  Anwendung.

K.  M.  G.  §.  20.

Durch  Verheirathung  eines  Militärpflichtigen  können  Ansprüche  auf  Zurückstellung  nicht  begründet

werden.
R.  M.  G.  §.  22.

Im  dritten  Militärpflichtjahre  muß  über  die  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  Zurückgestellten

  endgültig  entschieden  werden.
Auf  die  unter  2.f.  aufgeführten  Militärpflichtigen  sinden  die  Bestimmungen  des  §.  27  Nr.  4.b
oder  c.  Anwendung.
N.  M.  G.  §.  20,  6.
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                                           §.  31.
                        Beurtheilung  der  Reklamationen.

1. Zurückstellungen  in  Berücksichtigung  von  Reklamationen  finden  nur  nach  eingehender  Prüfung  der

Verhältnisse  durch  die  Ersatz-Kommission  statt,  sofern  die  Veranlassung  zur  Reklamation  nicht  etwa
erst  nach  Beendigung,  des  Musterungs-Geschäftes  entstanden  sein  sollte.
R.  M.  G.  §.  19.

2. Sind  die  Reklamationsgründe  durch  freie  Entschließung  des  Militärpflichtigen  oder  seiner  Angehörigen
herbeigeführt  (z.  B.  durch  Ankauf,  Erpachtung,  Uebertragung  eines  Besitzthums  u.  s.  w.),  so  sind  sie
in  der  Regel  zu  verwerfen.

Das  Vorhandensein  von  verheiratheten  Brüdern,  welche  mindestens  26  Jahre  alt  und  durch
ihren  eigenen  Hausstand  außer  Stand  gesetzt  sind,  reklamirende  Eltern  zu  unterstützen,  ist  als  Grund
zur  Verwerfung  der  Reklamation  nicht  anzusehen.

Desgleichen  das  Vorhandensein  eines  älteren  Bruders,  der  im  Heere  oder  in  der  Marine  als

Unteroffiier  dient,  insofern  eine  Bescheinigung  des  Truppentheils  darüber  vorliegt,  daß  dieser  mit
ersterem  auch  fernerhin  zu  kapituliren  gedenkt.
3. Wird  die  Zurückstellung  eines  Militärpflichtigen  in  Antrag  gebracht,  weil  dieser  als  die  einzige  Stütze
seiner  Eltern  oder  Angehörigen  zu  betrachten  ist,  indem  ein  anderer  zur  Unterstützung  derselben  Verpflichteter
  sich  dieser  Pflicht  entzieht  oder  wegen  strafbarer  Handlungen  eine  längere  Freiheitsstrafe
zu  verbüßen  hat,  so  ist  der  Antrag  auf  Zurückstellung  des  ersteren  in  der  Regel  als  begründet  nicht
zu  betrachten  und  besonders  dann  nicht,  wenn  jener  andere  zur  Unterstützung  Verpflichtete  etwa  selbst
schon  zu  diesem  Behuf  von  der  aktiven  Dienstpflicht  entbunden  worden  ist.

Auch  kann  in  der  Regel  daraus  ein  Reklamationsgrund  nicht  hergeleitet  werden,  daß  ein  zur
Unterstützung  Verpflichteter  dieser  Verpflichtung  nur  unter  besonderen  Opfern  nachkommen  kann,  indem
  er  z.  B.  sein  lohnendes  Gewerbe  zeitweise  aufgiebt,  um  dem  arbeitsunfähigen  Vater  unmittelbar
hülfreiche  Hand  zu  leisten.

4. Die  im  §.  30,  2.a.  bezeichneten  Berücksichtigungen  dürfen  in  der  Regel  nicht  eintreten,  wenn  die
Familie  ect.  neuerdings  erhebliche  Unterstützungen  aus  Armen-Fonds  bezogen  hat.

Wenn  es  sich  in  den  Fällen  des  §.  30,  2.a.  und  b.  darum  handelt,  festzustellen,  ob  die  Person,

zu  deren  Gunsten  reklamirt  worden  ist,  noch  arbeits=  beziehungsweise  aufsichtsfähig  ist  oder  nicht,  so
entscheiden  hierüber  die  Ersatz-Behörden  nach  Anhörung  des  Gutachtens  des  denselben  beigegebenen
Arztes,  weshalb  in  derartigen  Fällen  die  gedachte  Person  sich  den  Ersatz-Behörden  in  der  Regel
persönlich  vorstellen  muß  (§.  62,  7).
5. Die  in  Vorstehendem  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  Stiefsöhne  und  Adoptivsöhne,  sowie  auf
uneheliche  Söhne  gegenüber  ihrer  Mutter,  gleiche  Anwendung,  wogegen  sie  auf  Pflegesöhne,  welche
nicht  durch  gerichtliche  Urkunden  an  Kindes  statt  angenommen  sind,  nicht  ausgedehnt  werden  dürfen.
6. Die  im  §.  30,  2.f.  aufgeführte  Vergünstigung  kann  auch  gewährt  werden:

a)  Handwerksburschen  wenn  dieselben  im  Interesse  ihrer  gewerblichen  Verhältnisse  zu  wandern

beabsichtigen,

b)  den  Schiffahrt  treibenden  Militärpflichtigen  der  Land-Bevölkerung,

c)  allen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung.

Die  Zurückstellung  der  unter  b.  und  c.  genannten  Militärpflichtigen  darf  bis  zu  dem  am
Schluß  ihres  vierten  Militärpflichtjahres  stattfindenden  Schiffer-Musterungs-Geschäft  (Abschnitt  X)
ausgedehnt  werden.

Seelente,  welche  eine  deutsche  Navigations=  oder  Schiffsbauschule  besuchen,  haben  für  die  Dauer
des  Besuches  dieser  Anstalten  auf  Zurückstellung  Anspruch  (§.  15,  6).

7. Die  Zurückstellung  der  im  Auslande  lebenden  Militärpflichtigen  darf  bis  zu  dem  in  ihrem  dritten

Militärpflichtjahre  stattfindenden  Aushebungs-Geschäft  ausgedehnt  werden.

Die  Zurückstellung  der  in  Rußland  lebenden  deutschen  Militärpflichtigen  bis  zu  vorstehend  erwähntem
  Termin  darf  seitens  der  Kaiserlich  deutschen  Botschaft  zu  St.  Petersburg  —  unter  Benachrichtigung
  der  heimathlichen  Ersatz-Kommission  (§.  23,  3)  —  verfügt  werden.

                                                                                                                  78*
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                                               §.  32.
                             Zurückstellung  als  überzählig.
1. Sobald  der  Bedarf  an  Ersatz-Mannschaften  gedeckt  ist,  werden  die  noch  vorhandenen  diensttauglichen
Militärpflichtigen  bis  zum  nächsten  Jahr  als  Ueberzählige  zurückgestellt.

Doch  kann  auf  dieselben  im  Falle  des  Bedarfs  während  der  Dauer  der  Nachersatzgestellungen
(§.  76)  jederzeit  zurückgegriffen  werden.

2. Eine  Zurückstellung  Militärpflichtiger  als  Ueberzählige  ist  nur  bis  zu  dem  auf  ihr  drittes  Militärpflichtjahr

  folgenden  1.  Februar  zulässig  und  muß  bis  dahin  endgültig  üÜber  sie  entschieden  sein.
§.  26,  4  und  §.  37,  4.

                                                    §.  33.
                               Bescheinigung  der  Zurückstellung.

1. Ueber  die  erfolgten  Zurückstellungen  sind  seitens  der  Ersatz-Kommissionen  Bescheinigungen  auszufertigen.

In  denselben  ist  die  Dauer  der  Zurückstellung  genau  anzugeben,  sowie  ob  für  die  Dauer  der
Zurückstellung  die  Entbindung  von  der  Anmeldung  zur  Stammrolle  stattgefunden  hat.
2. Diese  Bescheinigungen  sind  einzutragen
für  alle  der  Aushebung  unterworfenen  Militärpflichtigen  in  die  Loofungs-Scheine  (§.  66)  und
zwar  unter  „Bemerkungen“,
für  alle  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  in  die  Berechtigungs-Scheine  (§.  88).
3. Für  die  überzähligen  Militärpflichtigen  genügt  der  Vermerk  „Ueberzählig“  im  Loosungs-Schein.

4. Für  die  Militärpflichtigen,  welche  seitens  der  Truppen  zum  freiwilligen  Dienst  angenommen  sind,

dient  als  Ausweis  —  behufs  Zurückstellung  von  der  Aushebung  bis  zum  Dienstantritt  —  der  Annahme-Schein
  (§.  84).

                                                  §.  34.
                                Endgültige  Entscheidungen.

1. Endgültige  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  erfolgen  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission.
K.  M.  G.  §.  30,  7

Ausnahmen  hiervon  finden  nur  bei  außerterminlichen  Musterungen  (§.  77),  bei  den  Schiffermusterungen
  (§.  75)  und  im  Kriege  (§.  97)  statt.

2. Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommissionen  steht  nur  den  Militärpflichtigen  und  ihren
zur  Reklamation  berechtigten  Angehörigen  eine  Berufung  an  die  höheren  Instanzen  zu.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommissionen  über  die  körperliche  Brauchbarkeit
(Tauglichkeit)  der  Militärpflichtigen  und  über  die  Vertheilung  der  ausgehobenen  Mannschaften  auf
die  verschiedenen  Waffengattungen  und  Truppentheile  findet  eine  Berufung  nicht  statt.

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R.  M.  G.  §.  30,  5.
In  Aushebungs-Bezirken,  welche  ihren  Rekrutenantheil  nicht  aufzubringen  vermögen,  kann  jedoch
gegen  die  auf  Befreiung  von  der  aktiven  Dienstpflicht  gerichteten  Entscheidungen  auch  seitens  des
gegen  militärischen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatz-Kommission  Berufung  an  die  höhere  Instanz  eingelegt
  werden.
.K  M.  G.  §.  30,  8.

3. Die  endgültigen  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  dürfen  nur  bis  zur  Endfrist  der  auf  Grund

der  vorangegangenen  Paragraphen  zulässigen  Zurückstellungen  hinausgeschoben  werden.

4. Sobald  über  Militärpflichtige  nicht  endgültig  entschieden  werden  kann,  weil  sie  sich  nicht  rechtzeitig

vor  den  Ersatz-Behörden  gestellen,  bleibt  die  endgültige  Entscheidung  bis  zu  ihrem  persönlichen  Erscheinen
  vor  den  Ersatz-Behörden  ausgesetzt.

Dieselben  bleiben  bis  zum  Erlöschen  ihrer  Wehrpflicht  fortdauernd  verpflichtet,  sich  der  Aushebung

zu  unterwerfen  t“

K.M.  G.  §.10.
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                                       —  553  —

                                          §.  35.
                                       Ausschließung.

1. Militärpflichtige,  welche  zur  Zuchthausstrafe  verurtheilt  worden  sind,  werden  vom  Dienst  im  Heere

und  in  der  Marine  ausgeschlossen.
D.  Str.  G.  §.  31.

2. Militärpflichtige,  auf  welche  auch  noch  in  ihrem  fünften  Militärpflichtjahre  die  Bestimmungen  des  §.  28

1  und  3  Anwendung  finden,  sind  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  auszuschließen.

3. Straferkenntnisse  ausländischer  Gerichte  wider  Militärpflichtige  haben  die  Ersatz-Behörden  nur  dann

in  gleicher  Weise,  wie  vorstehend  angegeben,  zu  berücksichtigen,  wenn  von  einem  deutschen  Gerichtshofe
  wegen  derselben  strafbaren  Handlungen  nachträglich  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
  worden  ist,  oder  wenn  eine  strafbare  Handlung  vorliegt,  welche,  wenn  sie  während  des  aktiven
Dienstes  im  Heere  oder  in  der  Marine  begangen  wäre,  die  Entfernung  aus  dem  Heere  oder  der
Marine  zur  Folge  gehabt  haben  würde.

D.  Str.  G.  §.  37.  M.  Str.  G.  §.  31.

4. Die  Ausschließung  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Ausschließungs-Scheins.



                                                §.  36.
                                        Ausmusterung.

1. Militärpflichtige,  welche  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  sowohl  zum  Dienst  mit  der  Waffe,

als  auch  zum  Dienst  ohne  Waffe  (§.  29,  2)  dauernd  untauglich  befunden  werden,  sind  auszumustern,
d.  h.  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  befreit.

2. Diese  Militärpflichtigen  sind,  sobald  ihre  dauernde  Untauglichkeit  festgestellt  ist,  von  jeder  weiteren

Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden  entbunden.

Ihre  Ausmusterung  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr,  in  welchem  sie  sich  befinden,

durch  Ertheilung  eines  Ausmusterungs-Scheins.

Militärpflichtige,  welche  sich  vorsätzlich  durch  Selbstverstümmelung  oder  auf  andere  Weise  dauernd

untanglich  gemacht  haben  und  daher  auszumustern  sind,  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  142
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

Die  Herbeiführung  der  dieserhalb  einzuleitenden  gerichtlichen  Untersuchung  ist  Sache  des  Civil-Vorsitzenden
  der  Ersatz-Kommission.


                                           §.  37.
                            Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve.

1. Militärpflichtige,  welche  wegen  unheilbarer  körperlicher  Fehler  nur  bedingt  tauglich  befunden  werden,

sind  ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr,  in  welchem  sie  sich  befinden,  der  Ersatz-Reserve  zu






R.  M.  G.  §.  16.

2. Militärpflichtige,  welche  wegen  zeitiger  Untauglichkeit  zurückgestellt  worden  sind  (§.  29)  und  auch  in

ihrem  dritten  Militärpflichtjahr  nur  bedingt  tauglich  befunden  werden,  sind  der  Ersatz-Reserve  zu
überweisen.
K  M.  G.  §.  17.

3. Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  der  im  §.  30,  2.a.—c.  enthaltenen  Bestimmungen  zurückgestellt

worden  sind,  werden,  insofern  ihnen  diese  Berücksichtigungsgründe  nach  Entscheidung  der  verstärkten
Ober-Ersatz-Kommission  auch  noch  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahr  zur  Seite  stehen,  der  Ersatz-Reserve
  überwiesen.
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Ein  Berücksichtigter,  der  sich  der  Erfüllung  des  Zweckes  entzieht,  welcher  seine  Ueberweisung
zur  Ersatz-Reserve  herbeigeführt  hat,  kann  vor  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  er  das  25ste  Lebensjahr
  vollendet,  nachträglich  ausgehoben  werden.

K. M. G. §. 21

Zu  einer  derartigen  nachträglichen  Heranziehung  zum  aktiven  Dienst  ist  nach  eingeholtem  Gutachten
  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  (§.  63,  5.c.)  die  Genehmigung  der  verstärkten  Ober-Ersatz-Kommission
  erforderlich.

4. Die  als  Ueberzählige  zurückgestellten  Militärpflichtigen  werden,  insofern  sie  auch  in  ihrem  dritten
Militärpflichtjahr  überzählig  bleiben  und  auch  bis  zum  1.  Februar  des  folgenden  Kalenderjahres  zu
Nachgestellungen  §  76)  nicht  gebraucht  werden,  der  Ersatz-Reserve  überwiesen  (§.  72,  7).

K .M.  G.  §.  13,  Abs.  4.

5.  Die  ausnahmsweise  Ueberweisung  Militärpflichtiger  zur  Ersatz-Reserve  kann  durch  die  Ministerial=Instanz

  verfügt  werden  (§.  27,  7),  wenn  in  einzelnen  Fällen  besondere  nicht  ausdrücklich  vorgesehene
Billigkeitsgründe  die  Berücksichtigung  rechtfertigen.
Auf  ganze  Berufsklassen  darf  diese  Vergünstigung  nicht  ausgedehnt  werden.
K.  M.  G.  §.  22.


                                             §.    38.
                   Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse.

1. Der  ersten  Klasse  der  Ersatz-Reserve  werden  vorzugsweise  diejenigen  Personen  überwiesen,  welche

tauglich  befunden,  aber  als  Ueberzählige  nicht  zur  Einstellung  gelangt  sind.

 2.Der  etwaige  weitere  Bedarf  (§.  13,  5)  ist  zu  entnehmen:

a)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  deren  häusliche  Verhältnisse  für  den  Fall  eines
Krieges  die  weitere  Berücksichtigung  nicht  gerechtfertigt  erscheinen  lassen;  ·

b)  aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler befreit
werden  (d.  h.  nur  bedingt  tauglich  sind);

c)  aus  der  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen,  welche  wegen  zeitiger  Dienstunbrauchbarkeit  vom
Militärdienst  im  Frieden  befreit  werden  (d.  h.  zeitig  untauglich  sind),  deren  Kräftigung  aber
während  der  nächstfolgenden  Jahre  in  dem  Maße  zu  erwarten  ist,  daß  sie  voraussichtlich  zum
Kriegsdienste  werden  eingezogen  werden  können.

3. Ist  ein  Ueberschuß  (§.  13,  5)  vorhanden,  so  entscheidet  unter  den  Freigeloosten  (Ueberzähligen)  die

Reihenfolge  der  Loosnummer,  nach  Maßgabe  der  im  §.  65  enthaltenen  Bestimmungen,  unter  den
übrigen  Militärpflichtigen  das  Lebensalter,  die  bessere  Dienstbrauchbarkeit  (Tauglichkeit)  und  die
Abkömmlichkeit.

R.  M.  G.  §.  25.

4. Die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Ersatz-Reserve-Scheins

  1.

                                             §.  39.
               Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse.

1. Alle  Militärpflichtigen,  welche  der  Ersatz-Reserve  zu  überweisen  sind,  aber  als  weniger  geeignet  oder

überschüssig  nicht  der  ersten  Klasse  zugetheilt  werden,  sind  der  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  zu  überweisen.


  

2.  Die  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Ersatz-Reserve-Scheins II.
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                                          —  555  —

                                                   §.  40.
                      Ueberweisung  zur  Seewehr  zweiter  Klasse.

1. In  allen  Fällen,  in  welchen  Militärpflichtige  der  Landbevölkerung  der  Ersatz-  Reserve  zu  überweisen

sind,  werden  Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung  (§.  21)  der  Seewehr  zweiter  Klasse
Überwiesen.

2.  Die  Ueberweisung  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Seewehr-Scheins.

                                            §.  41.
      Endgültige  Entscheidungen  über  Militärpflichtige  im  Auslande.

1. Ueber  Militärpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben,  darf  durch  die  Ober-Ersatz-Kommissionen

  in  folgenden  Fällen  endgültig  entschieden  werden,  ohne  daß  ihr  persönliches
Erscheinen  vor  den  Ersatz-Behörden  erforderlich  ist:
a)  wenn  sie  durch  glaubhafte  ärztliche  Zeugnisse  nachweisen,  daß  sie  dauernd  untauglich
sind  (§.  36,  1);
b)  wenn  durch    glaubhafte  ärztliche  Zeugnisse  nachweisen,  daß  sie  nur  bedingt  tauglich
sind  (§.  37,  1 und 2 );

c)  wenn  sie  durch  glaubhafte  obrigkeitliche  Zeugnisse  nachweisen,  daß  ihnen  einer  der  im
§. 30,   2,.  à.—e.  aufgeführten  Reklamationsgründe  zur  Seite  steht.
2. Zur  Ausstellung  glaubhafter  ärztlicher  Zeugnisse  (Nr.  1.a.  und  b.)  können  bestimmte  Aerzte  im  Auslande
  durch  den  Reichskanzler  ermächtigt  werden.  Die  ertheilte  Ermächtigung  ist  durch  das  Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  zu  veröffentlichen.
Auch  sind  die  Aerzte  der  Kaiserlichen  Marine  befugt,  dergleichen  Zeugnisse  auszustellen.

3. Auf  den  nach  Nr.  1  vorzulegenden  Zeugnissen  ist  seitens  desjenigen  Konsuls  des  Deutschen  Reichs,

welcher  den  Militärpflichtigen  in  seiner  Matrikel  führt,  die  Identität  zu  bescheinigen.

In  den  ärztlichen  Zeugnissen  (Nr.  1.a.  und  b.)  ist  außerdem  von  genanntem  Konsul  anzugeben,
daß  die  ärztliche  Untersuchung  in  Gegenwart  eines  Konsular-Beamten  stattgefunden  hat.

Bei  Untersuchungen  durch  Aerzte  der  Kaiserlichen  Marine  ist  noch  die  Hinzuziehung  eines
Offiziers  derselben  erforderlich.
4. Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung  (§.  21)  dürfen  im  Auslande  durch  die  Kommandanten
deutscher  Kriegsschiffe  und  -Fahrzeuge  zum  Dienst  in  der  Flotte  eingestellt  werden:  desgleichen  Freiwillige
  der  Landbevölkerung,  welche  sich  zu  vierjährigem  aktivem  Dienste  verpflichten.

Die  heimathliche  Ersatz-Kommission  (§.  23,  2  und  3)  ist  durch  die  zuständige  Marine-Behörde
hiervon  zu  benachrichtigen.

                                               §.  42.
Aushebung  für  das  stehende  Heer  oder  die  Flotte.

1.  Die  Aushebung  erfolgt  entweder  zum  Dienst  mit  der  Waffe  oder  zum  Dienst  ohne  Waffe  oder  zum

Dienst  als  Arbeitssoldat.

2.  Als  Arbeitssoldaten  sind  —  unter  den  Voraussetzungen  des  §.  28,  4  und  5  —  Militärpflichtige  nur

dann  auszuheben,  wenn  sie  zum  Dienst  mit  der  Waffe  tauglich  sind.

3.  Eine  versuchsweise  Aushebung  von  Militärpflichtigen  darf  stattfinden,  sobald  dieselben  angeblich

an  Gebrechen  leiden,  deren  Vorhandensein  bei  der  Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden  überhaupt
nicht  oder  nicht  in  dem  behaupteten  Grade  nachgewiesen  werden  kann  (§.  64,  4).

4.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Aushebung  Militärpflichtiger  sind  im  Abschnitt  IX  enthalten.

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                                        —  556  —

                                    fünfter  Abschnitt.
                                       Listenführung.

                                                  §.  43.
                              Listenführung  im  Allgemeinen.

1. Alle  das  Ersatzwesen  betreffenden  Listen  müssen  gewissenhaft  und  sorgfältig  geführt  und  deutlich

geschrieben  werden.
Irrungen  sind  nicht  durch  Radiren,  sondern  mittelst  eines  Durchstrichs  zu  verbessern.  Der
Grund  der  Abänderung  ist  durch  eine  bezügliche  Bemerkung  zu  erläutern.

2. Die  Listen  bestehen  in  den  Grundlisten  (§.  3,  2)  und  den  Vorstellungslisten  (§.  49).
3.  Die  Grundlisten  bestehen  in  den  Rekrutirungs-Stammrollen,  den  alphabetischen  Listen  und  den

Restantenlisten.

Die  Rekrutirungs-Stammrollen  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen  derselben
  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes.

Die  alphabetischen  Listen  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen  desselben
Aushebungs-Bezirks.

Die  Restantenlisten  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  aller  Militärpflichtigen  des  Aushebungs-Bezirks,
  über  welche  nach  Ablauf  ihres  dritten  Militärpflichtjahres  noch  nicht  endgültig  entschieden  ist.

4. Die  Vorstellungslisten  dienen  zur  Aufnahme  der  Namen  der  Militärpflichtigen,  über  welche  eine

endgültige  Entscheidung  herbeigeführt  werden  kann  oder  muß.

5. Die  Anlage  von  Hilfslisten  zur  Erleichterung  des  Musterungs-Geschäfts  ist  gestattet.
6. Alle  Beläge,  auf  Grund  deren  die  Streichung  Militärpflichtiger  aus  den  Grundlisten  stattfindet,  sind

dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  auszuhändigen  und  von  diesem  in  gesonderten  Heften
den  alphabetischen  oder  Restantenlisten  beizufügen  und  aufzubewahren.

7. Streichungen  aus  den  Grundlisten  müssen  der  Art  stattfinden,  daß  sowohl  die  Namen  als  auch  alle

Bemerkungen  leserlich  bleiben.


                                               §.  44.
                         Rekrutirungs-Stammrollen  im  Allgemeinen.

1. Die  Vorsteher  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  haben  unter  Kontrole  der  Ersatz-Behörden

Rekrutirungs-Stammrollen  über  alle  Militärpflichtigen  (§.  45,  3)  zu  führen  oder  unter  ihrer  Verantwortung
  führen  zu  lassen.
K .M.  G.  §.  31.

2.  Die  Rekrutirungs-Stammrollen  werden  auf  Grund  der  Civilstandsregister,  der  nach  §.  23  zu  erstattenden

Anmeldungen  und  amtlicher  Ermittelungen  geführt.
N.  M.  G.  §.  32.

3.  Die  Rekrutirungs-Stammrollen  sind  unter  sicherem  Verschluß  aufzubewahren  und  bei  eintretender
Gefahr  schleunigst  in  Sicherheit  zu  bringen.

4. Die  Regelung  und  Kontrole  der  Führung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  innerhalb  des  Aushebungs-Bezirks
  ist  Sache  des  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission.  Derselbe  darf  die  Rekrutirungs-Stammrollen
  seines  Aushebungs-Bezirks  jeder  Zeit  zur  Berichtigung  und  Kontrole  einfordern.

5. Zu  allgemeinen  Erlassen  über  die  Führung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  ist  nur  die  in  der  dritten
Instanz  fungirende  Civil-Behörde  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs  befugt.
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                                                §.  45.
                               Führung  der  Rekrutirungs-Stammrollen.

1.  Die  Rekruttrungs-Stammrollen  werden  jahrgangsweise  angelegt,  so  daß  für  alle  Militärpflichtigen,
welche  innerhalb  eines  Kalenderjahres  geboren  sind,  eine  besondere  Rekrutirungs-Stammrolle  besteht.
2. Die  Militärpflichtigen  werden  in  alphabetischer  Reihenfolge  in  die  Rekrutirungs-Stammrolle  ihres
Jahrganges  eingetragen.  ·
Bei  Anlegung  jeder  Rekrutirungs-Stammrolle  ist  unter  dem  letzten  Namen  jedes  Buchstaben
genügender  Raum  zu  Nachtragungen  frei  zu  lassen.
Die  Militärpflichtigen  mit  gleichem  Anfangsbuchstaben  werden  unter  sich  nummerirt.
Uneheliche  Söhne  werden  nach  dem  Namen  der  Mutter  genannt.

3.  In  die  Rekrutirungs-Stammrollen  werden  ausgenommen:

die  innerhalb  des  Bezirkes  der  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes  geborenen  männlichen
Personen  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter,  sofern  sie  nicht  vorher  verstorben  sind;

die  in  der  Zeit  vom  15.  Jannuar  bis  zum  1.  Februar  sich  anmeldenden  Militärpflichtigen
(§.  23,  1  und  6 ); 

die  sich  nachträglich  anmeldenden  Militärpflichtigen  (§.  23,  9);

die  durch  die  amtlichen  Nachforschungen  der  Ortsbehörden  etwa  sonst  noch  ermittelten  zur  Anmeldung
  Verpflichteten.
4. Wehrpflichtige,  welche  vor  Beginn  des  militärpflichtigen  Alters  freiwillig  eingetreten  sind  (§.  22),  werden
zwar  in  die  Rekrutirungs-Stammrollen  —  der  Kontrole  wegen  —  aufgenommen,  jedoch  nach  der
Eintragung  mit  bezüglichem  Vermerk  wieder  gestrichen.
5. Doppelte  Eintragungen  sind  unzulässig.  Sollten  sie  trotzdem  vorkommen,  so  ist  eine  Eintragung
zu  streichen.

6. Die  Rekrutirungs-Stammrollen  werden  nach  Schema  6  aufgestellt.  Bei  der  ersten  Aufstellung  werden
die  Rubriken  1—10  ausgefüllt,  sofern  dies  mit  unzweifelhafter  Sicherheit  geschehen  kann.

Zweifelhafte  Angaben  sind  nicht  aufzunehmen,  sondern  die  bezüglichen  Rubriken  leer  zu  lassen.

7. Die  mit  Führung  der  Civilstandsregister  betrauten  Behörden  und  Personen")  übersenden  unentgeltlich
zum  15.  Januar  jedes  Jahres:

a)  den  Vorstehern  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  einen  Auszug  aus  dem  Geburtsregister
  des  um  siebenzehn  Jahre  zurückliegenden  Kalenderjahres,  z.  B.  zum  15.  Jannar  1877
einen  Auszug  aus  dem  Jahre  1860,  enthaltend  alle  Eintragungen  der  Geburtefälle  von
Kindern  männlichen  Geschlechts  innerhalb  der  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes;

b)  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  des  Bezirks  einen  Auszug  aus  dem  Sterberegister
  des  letztverflossenen  Kalenderjahres,  enthaltend  die  Eintragungen  von  Todesfällen
männlicher  Personen,  welche  das  25ste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  innerhalb
ihres  Bezirks.

8. Die  unter  7.a.  genannten  Auszüge  werden  zur  Aufstellung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  (Nr.  3.a.)
benutzt.

9. Die  unter  7.b.  genannten  Auszüge  dienen  dazu,  die  Aufnahme  Verstorbener  in  die  Rekrutirungs-Stammrollen
  oder  ihre  Weiterführung  in  denselben  zu  verhindern.

Der  Civil-Vorsitzende  der  betreffenden  Ersatz-Kommission  hat  daher  die  Verpflichtung,  nach
Empfang  obiger  Auszüge  die  darin  verzeichneten  Todesfälle  von  Personen,  welche  in  nerhalb  seines
Aushebungs-Bezirkes  gebürtig,  unmittelbar  den  Vorstehern  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände,
in  deren  Bezirk  die  Verstorbenen  geboren,  von  Personen  aber,  welche  außerhalb  seines  Aushebungs-Bezirks
  gebürtig,  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommissionen  der  Geburtsorte,  welche  sodann
die  weitere  Vermittelung  und  Benachrichtigung  an  die  Vorsteher  der  Geburts-Gemeinden  ect.  zu
besorgen  haben,  umgehend  mitzutheilen.















 

·   «) Den mit Führung der Standesregister ober Kirchenbücher bisher betraut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt
die  Verpflichtung,  über  die  bis  zur  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  eingetragenen  Geburten  in  der  bisherigen  Weise
Geburtslisten  einzureichen.

                                                                                                                 79
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                                            —  558  —

10. Insoweit  die  Führung  der  Civilstandsregister  und  der  Rekrutirungs-Stammrollen  für  einen  Bezirk
durch  eine  und  dieselbe  Behörde  ect.  erfolgt,  kann  die  Uebertruagung  der  Geburtsfälle,  sowie  der
Sterbefälle  im  Bezirk  gebürtiger  Personen  aus  den  Civilstandsregistern  in  die  Rekrutirungs-Stammrollen
  unmittelbar,  und  ohne  daß  es  der  Anfertigung  von  Auszügen  aus  den  ersteren  bedarf,  erfolgen.
Ein  Auszug,  enthaltend  die  Sterbefälle  der  nicht  im  Bezirk  gebürtigen  Personen,  ist  jedoch  auch  in
diesem  Falle  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  des  Bezirkes  zu  übersenden  (Nr.  7.b.).

11.  Zum  15.  Februar  jedes  Jahres  werden  die  Rekrutirungs-Stammrollen  des  laufenden  Jahres  und

der  beiden  Vorjahre  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  eingereicht.

Sind  ausnahmsweise  Militärpflichtige  älterer  Jahrgänge  zur  Anmeldung  gekommen,  so  ist
entweder  ein  bezüglicher  Auszug  aus  den  Rekrutirungs-Stammrollen,  in  welche  sie  eingetragen,  oder
es  sind  letztere  selbst  beizufügen.

Außerdem  werden  beigefügt:

a)  die  Auszüge  aus  den  Geburtsregistern,  welche  die  in  die  Rekrutirungs-Stammrollen  des

laufenden  Jahres  ausgenommenen  Militärpflichtigen  enthalten  (Nr.  7.a.);

b)  die  über  Todesfälle  eingegangenen  Benachrichtigungsschreiben  (Nr.  9).

Insoweit  eine  unmittelbare  Uebertragung  der  Geburts=  und  Sterbefälle  aus  den  Civilstandsregistern
  stattgefunden  hat  (Nr.  10),  ist  an  Stelle  der  Auszüge  und  Benachrichtigungsschreiben  eine
Bescheinigung  des  betheiligten  Beamten  darüber  beizufügen,  daß  die  Uebertragung  vollständig  und
richtig  erfolgt  ist.

12.  Der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  sendet  die  Rekrutirungs-Stammrollen,  nachdem  sie  zur

Aufstellung  der  alphabetischen  Liste  benutzt  (§.  46,  4)  und  nach  den  eingegangenen  Mittheilungen
berichtigt  sind  (§.  48,  4),  an  die  Vorsteher  der  Gemeinden  ect.  zurück.

Die  weitere  Vervollständigung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  erfolgt  bei  Gelegenheit  des
Musterungs-Geschäftsé  (§.  60,  3)

13.  Von  jeder  im  ferneren  Verlauf  des  Jahres  stattfindenden  Aufnahme  eines  Militärpflichtigen  in  die

Rekrutirungs-Stammrollen,  von  jeder  darin  vorgenommenen  Veränderung  und  von  jeder  Anmeldung
eines  Militärpflichtigen  in  Folge  Aufenthaltswechsels  (§.  23,  8)  hat  der  zur  Führung  der  Rekrutirungs-Stammrolle
  Verpflichtete  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  behufs  Berichtigung  der
alphabetischen  Listen  oder  der  Restantenlisten  sofort  Mittheilung  zu  machen.

14. Die  Streichung  eines  Mannes  in  der  Rekrutirungs-Stammrolle  darf  nur  mit  Genehmigung  des

Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  stattfinden.

15.  Führung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  in  großen  Städten  siehe  §.  46,  11.

                                              §.  46.
                                 Alphabetische  Listen.

1. Das  Ersatz=  Geschäft  wird  auf  die  alphabetische  Liste  des  laufenden  Jahres  und  auf  diejenigen  der

beiden  vorhergehenden  Jahre  gegründet.

2.  Jede  alphabetische  Liste  ist  die  Zusammenstellung  aller  in  den  Rekrutirungs-Stammrollen  eines

Jahres  enthaltenen  Militärpflichtigen  für  den  Aushebungs-Bezirk.  Sie  wird  nach  demselben  Schema,
wie  die  Rekrutirungs-Stammrollen,  geführt.

3. Die  einzelnen  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  werden  in  alphabetischer  Reihenfolge  hintereinander
  aufgeführt  und  der  Kürze  wegen  mit  fortlaufenden  Ziffern  bezeichnet.

der  Reihenfolge  der  Militärpflichtigen  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden  ect.  ändert
sich  nichts.

Hiernach  ist  z.  B.  I.  A.  1  der  erste  mit  dem  Buchstaben  A.  anfangende  Militärpflichtige  einer

alphabetischen   Liste.

4. Nachdem  die  eingereichten  Rekrutirungs  -Stammrollen  mit  ihren  Beilagen  geprüft  sind,  wird  die

alphabetische  Liste  des  laufenden  Jahres  aufgestellt.  Die  alphabetischen  Listen  der  beiden  Vorjahre
werden  —  wenn  nöthig  —  nach  den  Rekrutirungs-Stammrollen  berichtigt.
Mit  den  Beilagen  wird  nach  §.  43,  6  verfahren.
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5. Die  Vervollständigung  der  alphabetischen  Liste  erfolgt  beim  Musterungs-Geschäft  (§§.  63  und  67,  3)
sodann  auf  Grund  der  Vorstellungslisten  (§.  49)  nach  dem  Aushebungs-Geschäft.

Berichtigungen  der  alphabetischen  Listen  erfolgen  auf  Grund  der  nach  §.  45,  13  und  na#
§.  48,  1  eingehenden  Mittheilungen,  auf  Grund  angestellter  Ermittelungen  (§.  48,  5)  und  stattgehabter
  Ueberweisungen  (§.  46,  8)

6. Uebertragungen  von  Namen  in  den  alphabetischen  Listen  finden  statt,  sobald  ein  Militärpflichtiger
seinen  Aufenthaltsort  innerhalb  des  Aushebungs-Bezirks  wechselt.

7. Streichungen  von  Namen  in  den  alphabetischen  Listen  finden  statt:

a)  wenn  Militärpflichtige  verstorben  sind,
b)  wenn  Militärpflichtige  eine  endgültige  Entscheidung  seitens  der  Ersatz-Behörden  erhalten
haben  beziehungsweise  als  Rekruten  ausgehoben  sind.
c)  wenn  Militärpflichtige  freiwillig  eingetreten  sind,
d)  wenn  Militärpflichtige,  welche  nicht  in  dem  Aushebungs-  Bezirk  geboren  sind,  in  Folge
Aufenthaltswechsels  nach  anderen  Aushebungs-Bezirken  überwiesen  sind,
e)  wenn  Militärpflichtige  in  die  Restantenliste  aufgenommen  sind.
Neben  jeder  Streichung  ist  der  Grund  kurz  zu  vermerken.
8. Alle  Militärpflichtigen,  welche  nach  anderen  Aushebungs-Bezirken  verziehen  (§.  23,  8),  werden  durch
den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  des  bisherigen  Aushebungs-Bezirks  demjenigen  des
neuen  Aushebungs-Bezirks  überwiesen.
Das  Ueberweisungspapier  für  derartige  Militärpflichtige  ist  gleich  einem  Ausschnitt  aus  der
alphabetischen  Liste  gestaltet.
Werden  Militärpflichtige  des  jüngsten  Jahrgangs  nach  der  Loosung  überwiesen,  so  ih  unter
„Bemerkungen“  die  im  Aushebungs-Bezirk  gezogene  höchste  Loosnummer  anzugeben  (§.  65,  11).

9. Für  die  richtige  Führung  der  alphabetischen  Listen  ist  der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission

verantwortlich.  Er  hat  über  alle  vorgenommenen  Veränderungen  den  Militär-Vorsitzenden  auf  dem
Laufenden  zu  erhalten.
10. Der  Militär-Vorsitzende  der  Ersatz-  Kommission  hat  sich  alljährlich  vor  Beginn  des  Musterungs-Geschäfts
  Abschrift  der  alphabetischen  Liste  des  laufenden  Jahres  zu  besorgen  und  die  Abschriften  der
alphabetischen  Listen  der  Vorjahre  nach  den  Listen  der  Civil-Vorsitzenden  zu  berichtigen.

Er  hat  diese  seine  alphabetischen  Listen  unter  eigenen  Verschluß  zu  nehmen  und  ist  mit  verantwortlich
  dafür,  daß  die  eingetragenen  Militärpflichtigen  so  lange  in  denselben  fortgeführt  werden,
bis  sie  bestimmungsgemäß  gestrichen  werden  dürfen.

11.  In  Städten,  welche  eigene  Aushebungs-Bezirke  bilden,  darf,  insofern  die  Führung  der  Rekrutirungs-Stammrollen

  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  unterstellt  ist,
von  der  Aufstellung  einer  besonderen  alphabetischen  Liste  Abstand  genommen  werden.

Die  Genehmigung  hierzu  ertheilt  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civil-Behörde.“)

In  diesem  Falle  erhält  der  Militär-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  Abschriften  der  Rekrutirungs-Stammrollen
  der  einzelnen  Jahre.

Alle  übrigen  Festsetzungen  finden  sinngemäße  Anwendung.

12.  Die  alphabetischen  Listen  werden  so  lange  aufbewahrt,  bis  die  in  denselben  enthaltenen  Militärpflichtigen

  das  31ste  Lebensjahr  vollendet  haben.
Ihre  Vernichtung  darf  sodann  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission  verfügt  werden.

                                                §.  47.
                                              Restantenlisten.

1.  Bleiben  in  der  alphabetischen  Liste  der  im  dritten  Milinarpflichjahre  stehenden  Wehrpflichtigen  nach

Beendigung  des  Ersatz-Geschäfts  Namen  stehen,  weil  über  die  betreffenden  Militärpflichtigen  noch
nicht  endgültig  entschieden  ist,  so  werden  diese  Namen  nunmehr  in  der  alphabetischen  Liste  gestrichen
und  in  die  Restantenliste  übertragen.

 

*)  In  Sachsen  die  Ober-Rekrutirungs-Behörde,  in  Württemberg  der  Ober-Rekrutirungs  Rath.
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                                             —  560  —

2. Die  Restantenlisten  werden  nach  Schema  6  jahrgangsweise  aufsgestellt.

In  dieselben  gehören  auch  diejenigen  Personen,  welche  erst  nach  Ablauf  ihres  dritten  Militärpflichtjahres
  in  die  Rekrutirungs-Stammrollen  des  Aushebungs-Bezirks  aufgenommen  werden.
3. Die  Militärpflichtigen  werden  in  den  Restantenlisten  so  lange  fortgeführt,  bis  sie  aus  dem  wehrpflichtigen
  Alter  getreten  sind,  sofern  sie  nicht  vorher  eine  endgültige  Entscheidung  seitens  der  Ersatz-Behörden
  erhalten  oder  die  Reichs-Angehörigkeit  verlieren.

4. Militärpflichtige,  welche  nach  Beendigung  des  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  stattfindenden
Ersatz-Geschäfts  unermittelt  geblieben  sind,  werden  nur  in  den  Restantenlisten  des  Aushebungs-Bezirks
  ihres  Geburtsorts  weiter  fortgeführt.

Liegt  der  Geburtsort  im  Auslande,  so  werden  sie  in  demjenigen  Aushebungs-Bezirk  weiter
fortgeführt,  in  dessen  alphabetischer  Liste  sie  sich  bei  Ablauf  ihres  dritten  Militärpflichtjahres  befanden.
5. Die  Führung  der  Restantenlisten  liegt  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  ob.

Der  Militär-Vorsitzende  besorgt  sich  alljährlich  zugleich  mit  der  Abschrift  der  alphabetischen
Liste  des  laufenden  Jahres  Abschrift  der  neu  aufsgestellten  Restantenliste.

"  Von  späteren  Veränderungen  in  den  Restantenlisten  erhält  er  durch  den  Civil-Vorsitzenden
kenntniß.

6. Die  Restantenlisten  derjenigen  Jahrgänge  von  Wehrpflichtigen,  welche  das  42ste  Lebensjahr  vollendet
haben,  sind  zu  vernichten.

Gleichzeitig  verfügt  der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  die  Vernichtung  der  Rekrutirungs-Stammrollen
  der  betreffenden  Jahrgänge.  (§.  49,  9.)


                                           §.  48.
                            Berichtigung  der  Grundlisten.

1. Bis  zur  Beendigung  des  Ersatz-Geschäfts,  d.  i.  bis  zu  dem  auf  die  Aushebung  folgenden  1.  Februar,
hat  der  Civil-Vorsitzende  jeder  Ersatz-Kommissson  von  der  getroffenen  vorläufigen  oder  endgültigen
Entscheidung  über  die  in  seinem  Aushebungs-Bezirk  zur  Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden  herangezogenen,
  in  anderen  Aushebungs-Bezirken  gebürtigen  Personen  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission
  des  Aushebungs-Bezirks,  in  welchem  der  Geburtsort  liegt,  Mittheilung  zu  machen.

2. Die  Benachrichtigungs-Schreiben  sind  als  Beläge  zu  den  alphabetischen  oder  Restantenlisten  ebenso
lange,  wie  diese,  aufzubewahren  (§  43,  6).

3.  Auf  Grund  dieser  Benachrichtigungen  sind  bis  zum  1.  März  die  alphabetischen  und  Restantenlisten
zu  berichtigen.

4. Der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  veranlaßt  —  soweit  erforderlich  —  eine  Berichtigung
der  ihm  vorgelegten  Rekrutirungs-Stammrollen  (§.  45,  12).

5. Nach  dem  Verbleib  Militärpflichtiger,  welche  sich  ohne  Erlaubniß  vor  den  Ersatz-Behörden  nicht
gestellt  haben,  sind  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  unverzüglich  Ermittelungen
anzustellen.

6.  Wenn  ein  Militärpflichtiger  bis  zur  Beendigung  seines  dritten  Militärpflichtjahres  unermittelt  geblieben

ist  oder  wenn  er  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  ohne  Erlaubniß  verlassen  hat,  so  ist  von  dem
Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  des  Aushebungs-Bezirks,  in  welchem  der  Geburtsort  liegt,
die  Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens  auf  Grund  des  §.  140  des  deutschen  Strafgesetzbuchs  zu
veranlassen.

Liegt  der  Geburtsort  im  Auslande,  so  liegt  die  Veranlassung  zur  Einleitung  der  gerichtlichen
Untersuchung  demjenigen  Civil-Vorsitzenden  ob,  in  dessen  Grundsisten  der  Militärpflichtige  geführt
  wird.

Der  Inhalt  des  ergangenen  Erkenntnisses  wird  in  den  Grundlisten  vermerkt.
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        1.

2.

2

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                                                   —  561  —

                                                    §.  49.
                                        Vorstellungslisten.

1. Die  Vorstellungslisten  (§.  43,  4)  sind  Auszüge  aus  den  alphabetischen  Listen  und  enthalten  die  Namen
derjenigen  Militärpflichtigen,  über  welche  eine  endgültige  Entscheidung  gefällt  werden  kann  oder  muß.

Sie  werden  nach  Schema  7  in  folgenden  besonderen  Ausfertigungen  angelegt:  #
                              Vorstellungsliste  A.  
enthält  die  vom  Dienst  im  Heere  auszuschließenden  Militärpflichtigen.  ’

                                Vorstellungsliste  B.
enthält  die
a)  wegen  geistiger  Gebrechen,
b)  wegen  körperlicher  Gebrechen,
c)  wegen  Mindermaß  (unter  1  m.  57  em.  [§.  29,  2)
dauernd  untauglichen  Militärpflichtigen.

                              Vorstellungsliste  C.
enthält  die
a)  wegen  zeitiger  Untauglichkeit,
b)  wegen  bedingter  Tauglichkeit,
c)  wegen  häuslicher  Verhältnisse,
d)  als  überschüssig
zur  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  in  Vorschlag  gebrachten  Militärpflichtigen.
                           Vorstellungsliste  D.
enthält  die
a)  als  überzählige,
b)  wegen  häuslicher  Verhältnisse,
P)  wegen  geringer  körperlicher  Fehler,
d)  wegen  vorübergehender  Untauglichkeit
zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  in  Vorschlag  gebrachten  Militärpflichtigen.
                                 Vorstellungsliste  E.
enthält  die  zur  Aushebung  in  Vorschlag  gebrachten  Militärpflichtigen  der  Land-Bevölkerung.
                                    Vorstellungsliste  F.
enthält  die  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung,  und  zwar:
a)  die  Auszuschließenden,
b)  die  Auszumusternden,
D)  die  zur  Seewehr  zweiter  Klasse  in  Vorschlag  Gebrachten,
d)  die  zur  Aushebung  für  die  Flotte  in  Vorschlag  Gebrachten.
3.  Die  Eintragung  der  Militärpflichtigen  in  die  Vorstellungsliste  E.  erfolgt  nach  der  bei  der  Musterung
festgesetzten  Reihenfolge  (§.  65).
Diese  Reihenfolge  ist  auch  für  F.  d.  maßgebend.

4. Militärpflichtige  der  Land-Bevölkerung,  welche  sich  freiwillig  zum  Eintritt  melden  (einschließlich  der

Forstlehrlinge),  werden  an  die  Spitze  der  Vorstellungsliste  E.  gesetzt.

5.  Sämmtliche  Vorstellungslisten  A.—F.  werden  in  je  vier  Exemplaren  von  der  Ersatz-Kommission  ausgefertigt

  und  vollzogen,  von  denen  je  eins  für  die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatz=  und  der
Ersatz-Kommission  bestimmt  ist.

Die  Exemplare  für  die  Militär-Vorsitzenden  läßt  der  Militär-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission,
die  für  die  Civil-Vorsitzenden  der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  anfertigen.

6.  Als  Beilagen  zu  den  Vorstellungslisten  dienen:

Beilage  1,
enthaltend  die  zur  Disposition  der  Ersatzbehörden  entlassenen  Mannschaften,  über  welche  endgultig  zu
entscheiden.  ist  §  81,  4);
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                                                    —  562  —

Beilage  2,
enthaltend  die  zur  Zeit  des  Aushebungs-Geschäfts  noch  vorläufig  beurlaubten  Rekruten.  (§.  75,  3  und
§.  80,  2);
Beilage  3,
enthaltend  die  von  den  Truppen-(Marine-theilen  abgewiesenen  Einjährig-Freiwilligen  (§.  94,  7).
7. Die  Anfertigung  der  Beilage  1  und  2  liegt  dem  Militär-Vorsitzenden,  diejenige  der  Beilage  3  dem
Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  ob  und  zwar  in  je  vier  Exemplaren  und  nach  demselben
Schema,  wie  die  Vorstellungslisten.
8.  Veränderungs-Nachweisungen  zu  den  Vorstellungslisten  siche  §.  67,  5.

9. Die  Vorstellungslisten  nebst  Beilagen  und  Veränderungs-  Nachweisungen  werden  mit  den  Restantenlisten
  zusammen  aufbewahrt  und  vernichtet  (§.  47,  6).

—–



 

                                     Sechster  Abschnitt.
                                   Ersatz-Verteilung.

                                                   §.  50.
                             Ermittelung  des  Ersatzbedarfs.

1.  Der  Kaiser  bestimmt  alljährlich  die  Zahl  der  in  das  stehende  Heer  und  in  die  Flotte  einzustellenden
Rekruten.



W.  G.  §.  9.
2. Hiernach  wird  bei  allen  Truppen=  und  Marinetheilen  der  Ersatzbedarf  —  unter  Anrechnung  der  zum
drei=  oder  vierjährigen  Dienst  freiwillig  eintretenden  Mannschaften  —  ermittelt.
3.  Der  festgestellte  Ersatzbedarfs)  wird  dem  Ausschusse  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die
Festungen  bis  zum  1.  Mai  jedes  Jahres  mitgetheilt.
4. Diese  Mittheilung  geschieht  durch  das  Königlich  preußische  Kriegs-Ministerium  für  alle  deutschen
Truppen=  und  Marinetheile  mit  Ausnahme  der  Königlich  bayerischen  Truppen.

5.  Der  Ersatzbedarf  der  Marinetheile  wird  nach  Land=  und  nach  seemännischer  Bevölkerung  getrennt
aufgestellt.

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4—

**

                                           §.  51.
                             Bundes-Ersatz-Vertheilung.
Der  Ersatzbedarf  (§.  50,  3)  wird  durch  den  Ausschuß  des  Bundesraths  für  das  Landheer  und  die

Festungen  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  vertheilt.
R.  V.  Artikel  60.  W.  G

2.  Zur  Bevölkerung  der  einzelnen  Zameosanten  werden  die  in  denselben  sich  aufhaltenden  Reichs-Ausländer
  und  die  2ee  im  al  aktiven  Dienst  befindlichen  Militärpersonen  nicht  gerechnet.

—

3.  Bei  der  —i  des  Ersatzbedarfs  auf  die  Bundesstaaten  werden  denselben  die  innerhalb  des
verflossenen  Kalenderjahrs  aus  ihren  Gebietstheilen  freiwillig  eingetretenen  Mannschaften  in  Anrechnung
  gebracht  (§.  57,  5).

N.  M.  G.  §.  9.

*)  Bei  Berechnung  des  Ersatzbedarfs  bleiben  die  etwa  zur  Einberufung  gelangenden  Volksschullehrer  und  Kandidaten  des
Volksschulamts  §.  9)  außer  Betracht.
        <pb n="581" />
        2

–

                                        —  563  —

4. Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  auf  die  einzelnen  Bundesstaaten")  erfolgt  für  diejenigen,  in
welchen  Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung  vorhanden,  nach  Land=  und  seemännischer
Bevolkerung  getrennt.
Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfs  aus  der  seemännischen  Bevölkerung  eiolgt  nach  Maßgabe
der  Zahl  der  vorhandenen  Milikärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung.  (§.  57,  5.)
K.  V.  Artikel  53.  Abs.  5
5. Auf  diejenigen  Bundesstaaten,  welche  besondere  Armee-Korps  bilden,  wird  nur  der  Bedarf  für  diese
Armee-Korps  vertheilt  Abs.
K. M. G. §.  9.  Abs.  4.

6. Die  hiernach  seitens  des  Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen  aufgestellte  Bedarfs-Vertheilung

  (Bundes-Ersatz-Vertheilung)  wird  den  Kriegs-Ministerien,  der  Kaiserlichen  Admiralität
und  den  in  der  Ministerial-Instanz  fungirenden  obersten  Civil-Verwaltungs-Behörden  (§.  2,  2)  der
Bundesstaaten,  nachdem  der  Ausschuß  für  das  Seewesen  hinsichtlich  Vertheilung  des  Bedarfs  aus
der  seemännischen  Bevölkerung  seine  Zustimmung  gegeben,  umgehend  mitgetheilt.

7. Eine  Abweichung  von  der  Bundes-Ersatz-Vertheilung  darf  nur  in  dem  unter  Nr.  9  vorgesehenen

Falle  und  nur  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  für  das  Landheer  und  die  Festungen  geschehen.
Hingegen  ist  beim  Mangel  an  Ersatzmannschaften  der  seemännischen  Bevölkerung  ein  Hinübergreifen
  auf  Militärpflichtige  der  Land-Bevölkerung  innerhalb  der  aufzubringenden  Gesammtzahl  ohne
Weiteres  zulässig.
Namentlich  kommen  hierbei  solche  Seeleute  in  Betracht,  welche  nur  um  deswillen  nicht  zur
seemännischen  Bevölkerung  (§.  21,  2)  gerechnet  werden  dürfen,  weil  sie  nicht  mindestens  ein  Jahr  auf
deutschen  Schiffen  gefahren  sind.

8. Kann  ein  Bundesstaat  die  ihm  auferlegte  Zahl  von  Ersatzmannschaften  (Rekruten)  —  unter  Zuhülfenahme

  aller  ihm  zugehörigen  Aushebungs-Bezirke  —  nicht  aufbringen,  so  tritt  eine  Erhöhung  der
von  den  übrigen  Bundesstaaten  aufzubringenden  Bedarfszahlen  —  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung
  (Nr.  1—3)  —  ein.
Die  unter  Nr.  5  genannten  Bundesstaaten  werden  im  Frieden  nur  insoweit  zur  Gestellung  von
Aushülfe  herangezogen.  als  Angehörige  anderer  Bundesstaaten  bei  ihnen  zur  Aushebung  gelangen.
G.  §.  9,  Abs.  3  und  4.

*)  Die  Art  und  Weise  dieser  Vertheilung  ergiebt  sich  aus  folgendem  Beispiele:

1.  Der  Ersatzbedarf  für  das  Heer  und  die  Marine  beträgt  für  das  Jahr  1875.  110,000  Mam

2.  Im  Jahre  1874  sind  freiwillig  eingetrrten  15,000  „

3.  Für  1874  sind  nachträglich  anzurechnen  500  „

4.  Es  sind  zu  vertheilen.  125,.500  „
und  zwar:

 

Es  bleiben  auszuheben
Hiervon  ab  die  zu  2  und  3  zuh

Auf  den  Bundesstaat.  Nach  der  Seelenzahl  Gestellten.  aus  der  Land-  —  3
«  Bevolkerung.  Bevölkerung.
ji  II
3000  250  2050  100
.  7120  .  580  4“m“—  —
0.  4500  s00  3800  200
u.  w.

 

 

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Summe:  125,500  15,500  108,500
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                                                     —  564  —

9.  Tritt  ein  nicht  vorhergesehener  Ersatzbedarf  ein,  nachdem  bereits  die  Bundes-Ersatz-Vertheilung
herausgegeben  war,  so  wird  derselbe  nachträglich  angemeldet  und  seitens  des  Ausschusses  für  das
Landheer  und  die  Festungen  auf  diejenigen  Bundesstaaten  vertheilt,  aus  welchen  die  Truppen=  oder
Marinetheile  sich  ergänzen,  bei  denen  dieser  unvorhergesehene  Ersatzbedarf  entstanden  war.

Die  hiernach  im  Verhältniß  zu  den  übrigen  Bundesstaaten  mehr  gestellten  Ersatz-Mannschaften
werden  jenen  Staaten  bei  der  Bundes-Ersatz-Vertheilung  des  nächsten  Jahres  angerechnet.
K .M.  G.  §.  9,  Abs.  2.

                                           §  .  52.
                              Ministerial-Ersatz-Vertheilung.

1. Die  Kriegs-Ministerien  vertheilen  —  nach  Maßgabe  der  Bundes-Ersatz-Vertheilung  —  die  aufzubringenden
  Bedarfszahlen  auf  die  Ersatz-Bezirke  ihres  Bereichs  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung
und  unter  Anrechnung  der  eingetretenen  Freiwilligen  (§.  51,  3).

2. Die  seitens  des  Königlich  preußischen  Kriegs-Ministeriums  aufzustellende  Ministerial-Ersatz-Vertheilung
muß  enthalten:

a)  die  Gesammtzahl  der  aus  jedem  Ersatz-Bezirk  zu  stellenden  Rekruten;
b)  die  Zahl  der  aus  den  Gebietstheilen  der  verschiedenen  Bundesstaaten  innerhalb  der  einzelnen
Ersatz-Bezirke  zu  stellenden  Rekruten;
c)  die  Vertheilung  der  aus  jedem  Ersatz-Bezirk  zu  stellenden  Rekruten  nach  Armee-Korps,  für
welche  sie  bestimmt  sind,  und  nach  Waffengattungen  getrennt.
In  denjenigen  Ersatz-Bezirken,  in  welchen  Rekruten  für  die  Flotte  zu  stellen  sind,  ist  auch  die
Vertheilung  derselben  auf  die  Marinetheile  anzugeben.

3. Diese  Ministerial-Ersatz-Vertheilung  übersendet  das  Königlich  preußische  Kriegs-Ministerium  allen
nach  §.  2,  2a—x  in  der  Ministerial-Instanz  fungirenden  Civil-Behörden,  der  Kaiserlichen  Admiralität,
sämmtlichen  unterstellten  General-Kommandos  und  dem  Kommando  der  Großherzoglich  hessischen
(25.)  Division.

4. Aenderungen  der  Ministerial-Ersatz-Vertheilung  dürfen  nur  durch  das  zuständige  Kriegs-Ministerium
—  unter  Beachtung  der  im  §.  51  enthaltenen  Grundsätze  —  vorgenommen  werden.

—

158

20

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                                                  §.  53.
                                    Korps-Ersatz-Vertheilung.

1.  Die  General-Kommandos  vertheilen  im  Einverständniß  mit  den  in  dritter  Instanz  fungirenden  Civil-Verwaltungs-Behörden
  (§.  2,  3)  den  aus  den  Ersatz-Bezirken  ihres  Bereichs  (§.  1,  1)  aufzubringenden
Ersatzbedarf  auf  die  Infanterie-Brigade-Bezirke  (Korps-Ersatz-Vertheilung)')  nach  dem  Verhältniß
  ihrer  Bevölkerung  und  unter  Anrechnung  der  eingetretenen  Freiwilligen  (§.  51,  3).

Im  Großherzogthum  Hessen  wird  die  Divisions-Ersatz-Vertheilung  seitens  des  Ministeriums  des
Innern  im  Einverständniß  mit  dem  Divisions-Kommando  aufgestellt.

2. Die  Korps-Ersatz-Vertheilung  enthält  die  Vertheilung  der  innerhalb  der  einzelnen  Infanterie-Brigade-Bezirke
  aufzubringenden  Rekruten  auf  die  Truppentheile.

Vermag  ein  Infanterie-Brigade-Bezirk  die  ihm  auferlegte  Bedarfzahl  nicht  aufzubringen,  so  wird  —
unter  Beachtung  des  im  §.  51,  8  enthaltenen  Grundsatzes  —  die  fehlende  Zahl  auf  die  übrigen
Infanterie-Brigade-Bezirke  des  Ersatz-Bezirks  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Bevölkerung  vertheilt.

4.  Kann  ein  Ersatz-Bezirk  oder  ein  innerhalb  desselben  belegener  Bundesstaat  oder  Theil  eines  Bundesstaates
  die  ihm  auferlegte  Bedarfszahl  nicht  stellen,  so  ist  dem  zuständigen  Kriegs-Ministerium  hiervon
  Mittheith-—









ung  zu  machen  (§.  52,  4).

*) In  Sachsen  erfolgt  die  Korps-  Ersaß-Vertheilung  durch  das  Kriegs-Ministerium,  in  Württemberg  durch  daenOber-Rekrutirungs-Rath.
        <pb n="583" />
        —.

2

.

2.

                                        —  565  —

                                          §.  54.
                        Brigade-Ersatz-Vertheilung.

1. Nach  Empfang  der  Korps-Ersatz-Vertheilung  entwerfen  die  Ober-Ersatz-Kommissionen  eine  vorläufige

Brigade-Ersatz-Vertheilung  auf  die  einzelnen  Aushebungs-Bezirke,  welche  ihnen  als  Anhalt  für  die
durch  sie  zu  bewirkende  Rekrutenaushebung,  insbesondere  auch  für  die  Auswahl  der  Militärpflichtigen
nach  Waffengattungen  dient.

2. Für  die  Aufstellung  der  Brigade-Ersatz-Vertheilung  ist  nicht  die  Seelenzahl  der  einzelnen  zu  dem

Brigade-Bezirk  gehörigen  Aushebungs-Bezirke,  sondern  hinsichtlich  der  Land-Bevölkerung  die  Zahl
der  im  lanfenden  Jahre  in  jedem  Aushebungs-Bezirk  in  den  Vorstellungslisten  C.,  D.  und  E.  enthaltenen
  Militärpflichtigen,  hinsichtlich  der  seemännischen  Bevölkerung  die  Zahl  der  in  der  Vorstellungsliste
  F.  enthaltenen  Militärpflichtigen  maßgebend.

3.  Bei  der  Brigade-Ersatz-Vertheilung  sind  die  im  Laufe  des  verflossenen  Kalenderjahres  freiwillig  eingetretenen

  und  die  außerdem  nachträglich  anzurechnenden  Mannschaften  ihren  Aushebungs-Bezirken
in  Anrechnung  zu  bringen.

4. Ist  ein  Aushebungs-Bezirk  nicht  im  Stande,  die  ihm  durch  die  Brigade-Ersatz-Vertheilung  auferlegte

Rekrutenzahl  selbst  bei  Heranziehung  der  Militärpflichtigen  sämmtlicher  Altersklassen  aufzubringen,  so
werden  die  anderen  Aushebungs-Bezirke  desselben  Brigade-Bezirks  zur  Aushülfe  herangezogen  und
zwar,  wenn  der  Brigade-Bezirk  sich  in  verschiedene  Bundesstaaten  erstreckt,  nur  die  demselben  Staat
angehörigen  Aushebungs-Bezirke  des  betreffenden  Brigade-Bezirks.

Die  Ober-Ersatz-Kommissionen  vertheilen  in  diesem  Falle  den  Ausfall  nach  Maßgabe  der  in
den  übrigen  Aushebungs-Bezirken  noch  vorhandenen  einstellungsfähigen  Militärpflichtigen  der  20jährigen,
demnäche  eventuell  der  Ueberzähligen  der  21  jährigen  Altersklasse  u.  s.  w.  derart,  daß  in  keinem
Aushebungs-Bezirk  auf  einen  älteren  Jahrgang  überzählig  gebliebener  Militärpflichtiger  zurückgegriffen
werden  darf,  so  lange  in  Aushebungs-Bezirken,  welche  zu  demselben  Bundesstaate  und  Brigade-Bezirk
gehören,  noch  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrgangs  oder  überzählig  gebliebene  Militärpflichtige
eines  jüngeren  Jahchangs  vorhanden  sind.

K.  M.  G.  §.  9  und  13,  Abs.  4.


                              Siebenler  Abschnitt.
                        Vorbereitungs-Geschäft.

                                             §.  55.
                      Vorbereitungs-Geschäft  im  Allgemeinen.

1. Das  Vorbereitungs-Geschäft  (§.  3,  2)  umfaßt  den  Zeitraum  vom  Jahresbeginn  bis  zum  Musterungsbeginn.

2. Während  dieses  Zeitraums  erfolgt:
a)  die  Aufstellung  der  Grundlisten  des  laufenden  Jahres  und  die  Berichtigung  älterer  Grundlisten,
  .
b)  die  Fertigung  und  Einreichung  der  zur  Leitung  des  Ersatz-Geschäfts  erforderlichen  Nachweisungen
  (Vorbereitungs-Eingaben),
c)  die  Vorbereitung  der  Rundreise  der  Ersatz-Kommission.
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                                                 -----560---1

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                                            §.  56.
                         Aufstellung  der  Grundlisten.

1.  Die  Vorsteher  der  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbände  haben  alljährlich  im  Monat  Januar  durch

öffentlichen  Anschlag,  durch  öffentliche  Blätter  oder  auf  andere  ortsübliche  Weise  die  zur  Anmeldung
zur  Rekrutirungs-Stammrolle  verpflichteten  Militärpflichtigen,  sowie  deren  Eltern,  Vormünder,  Lehr-,
Brod-,  oder  Fabrikherren  zur  Befolgung  der  im  §.  23  enthaltenen  Bestimmungen  auffordern  zu  lassen.

2.  Alle  Militärpflichtigen,  welche  sich  zur  Stammrolle  anmelden  oder  angemeldet  werden,  sind  nach

vorheriger  Prüfung  ihrer  Papiere  sogleich  einzutragen  oder  es  ist  ihnen  eine  Bescheinigung  über  die
erfolgte  Anmeldung  zu  ertheilen.

3.  Ueber  die  Aufstellung  und  Berichtigung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  siehe  §.  44  und  §.  45.
4. Ueber  die  Einreichung  der  Rekrutirungs-Stammrollen  an  die  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommissionen

  siehe  §.  15,  11.

5.  Ueber  die  Aufstellung  der  alphabetischen  Liste  des  laufenden  Jahres  und  die  Berichtigung  der  alphabetischen

  Listen  der  beiden  Vorjahre  siehe  §.  46.

6. Ueber  die  Aufstellung  und  Berichtigung  der  Restantenlisten  siehe  §.  47.
7.   Insoweit  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  Hülfslisten  für  ihren  Gebrauch  erforderlich

erachten,  lassen  sie  dieselben  durch  ihr  Bürcau-Personal  anfertigen  (§.  43,  5).

                                                §.  57.
                                Vorbereitungs-Eingaben.

1.  Um  Militärpflichtige,  die  anderwärts  geloost  haben,  beim  Musterungs-Geschäft  einrangiren  zu  können

(§.  65),  ist  die  Kenntniß  der  Abschlußnummer  erforderlich.
Ueber  die  Bedeutung  der  Abschlußnummer  siehe  §.  65,  5.

2. Die  Abschlußnummer  wird  für  jeden  Aushebungs-Bezirk  zum  1.  Februar  jedes  Jahres  durch  die

Ober-Ersatz-Kommission  festgestellt.

 3. Nach  Feststellung  der  Abschlußnummern  sind  dieselben  sogleich  mit  den  bei  der  Loosung  gezogenen

höchsten  Nummern  durch  die  Infanterie-Brigade-Kommandeure  den  General-Kommandos,  in  Hessen
dem  Divisions-Kommando  und  durch  diese  dem  preußischen  Kriegs-Ministerium  nach  Schema  8  zum
1.  März  anzuzeigen.

Für  die  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg  lassen  die  betreffenden  Kriegs-Ministerien
dem  preußischen  Kriegs-Ministerium  zu  dem  angegebenen  Termine  gleichfalls  eine  derartige  Uebersicht
zugehen.

  Letzteres  stellt  eine  tabellarische  Uebersicht  für  sämmtliche  Aushebungs-Bezirke  des  Deutschen
Reichs  auf  und  macht  dieselbe  allen  Ersatz-Behörden  bekannt.

4. Zum  15.  März  jedes  Jahres  reichen  die  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommissionen  der  Ober-Ersatz-Kommission

  (unter  der  Adresse  des  Militär-Vorsitzenden)  eine  namentliche  Nachweisung  der  aus
ihren  Aushebungs-Bezirken  im  vorhergehenden  Jahre  freiwillig  eingetretenen  Mannschaften  ein.
Rekruten,  die  nachträglich  unzurechnen  (§.  51,  9),  werden  in  diese  Nachweisung  unter  „Außerdem“
  gleichfalls  ausgenommen.
In  denjenigen  Aushebungs-Bezirken,  in  welchen  Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung
vorhanden,  fügen  die  Civil-Vorsitzenden  eine  summarische  Nachweisung  derfelben  bei  §.  51,  4).

5. Der  Militär-Vorsitzende  der  Ober-Ersatz-Kommission  läßt  die  unter  Nr.  4  bezeichneten  Nachweisungen

für  den  Infanterie-Brigade-Bezirk  summarisch  zusammenstellen  und  reicht  dieselben  zum  1.  April  dem
General-Kommando“),  in  Hessen  dem  Divisions-Kommando  ein.

Nachdem  diese  Nachweisungen  für  die  Ersatz-Bezirke  summarisch  zusammengestellt,  werden  sie
bis  zum  15.  April  an  das  preußische  Kriegs-Ministerium  eingereicht,  welches  die  weitere  Mittheilung
(ausschließlich  Bayern)  an  den  Ausschuß  für  das  Landheer  und  die  Festungen  (§.  51,  3  und  4)
vermittelt.

*)  In  Württemberg  dem  Ober-Rekrutirungs-Rath.
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        —

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                                      —  567  —

                                          §.  58.
                          Vorbereitung  der  Musterungs-Reise.
Zur  Vorbereitung  der  Musterungs-Reise  gehört
a)  die  Feststellung  des  Reiseplans,

b)  die  Berufung  des  Musterungs-Personals,
c)  die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  zur  Musterung.


                                           §.  59.
                              Musterungs-Reise.

1.  Die  Reisezeit  hängt  von  der  Bestimmung  des  Infanterie-Brigade-Kommandeurs  darüber  ab,  bis  zu

welchem  Termin  das  Musterungs=  Geschäft  beendet  sein  muß.  Diese  Bestimmung  muß  bis  zum
15.  März  erfolgt  sein.

2. Der  Landwehr=  Bezirks-Kommandeur  stellt  hiernach  einen  Reiseplan  für  seinen  Landwehr-Bataillons=Bezirk

  auf  und  theilt  ihn  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Komissionen  sämmtlicher  betheiligter
Aushebungs-Bezirke  mit.

3. Bei  Aufstellung  des  Reiseplans  bleibt  zu  beachten:

a)  Aufeinanderfolge  der  Aushebungs-Bezirke  nach  ihrer  geographischen  Lage,
b)  Rücksichtnahme  auf  die  vorhandenen  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  und  Chaussee-Verbindungen,
c) Abhaltung  des  Musterungs-Geschäfts  an  den  Orten  der  Geschäftslokale  der  Civil-Vorsitzenden,
d) Rücksichtnahme  auf  die  durch  die  Militärpflichtigen  zurückzulegenden  Entfernungen,
e) Rücksichtnahme  auf  die  Zahl  der  zu  musternden  Militärpflichtigen.

Auch  sind  Musterungen  an  Sonn=  und  Feiertagen  und  an  Tagen  von  Reichs=  und  Landtags-Wahlen
  möglichst  zu  vermeiden.

  

4.  Um  der  unter  3 d.  enthaltenen  Bedingung  zu  entspechen,  sind  die  Musterungs-Orte  so  zu  wählen,  daß

die  zu  musternden  Militärpflichtigen  möglichst  nicht  länger  als  einen  Tag  (einschließlich  des  Rückwegs)
ihren  bürherlichen  Geschäften  entzogen  werden.

Mit  Rücksicht  hierauf  hat  die  Zusammenlegung  der  einzelnen  Gemeinden  und  gleichartigen
Verbände  zu  Musterungs-Bezirken  stattzufinden  (§.  1, 4).
die  Zahl  der  an  einem  Tage  zu  musternden    Militärpflichtigen  darf  200  nur  ausnahmsweise
übersteigen.
6. Sind  seitens  der  Civil-Vorsitzenden  gegen  den  durch  den  Land  Bezirks-Kommandeur    vorgelegten
Reiseplan  Bedenken  nicht  zu  erheben,  so  wird  derselbe  als  feststehend  der  Ober-Ersatz-Kommission
( unter  der  Adresse  des  Militär-Vorsitzenden)  mitgetheilt.

Werden  Bedenken  erhoben,  so  ist  denselben,  sofern  sie  als  gerechtfertigt  anerkannt,  Rechnung
zu  tragen,  oder  es  ist  die  Entscheidung  der  Ober-Ersatz-Kommission  herbeizuführen.

 

Sobald  der  Reiseplan  feststeht,  sorgen  die  Civil-Vorsitzenden  für  Bereitstellung  geeigneter  Räumlichkeiten

  in  den  Musterungs-Orten.  Es  sind  erforderlich:  zwei  helle  geräumige  Zimmer  zur  Abhaltung
des  Musterungs-Geschäfts  und  ein  bedeckter  Raum  als  Versammlungsort  der  Militärpflichtigen.


                                                  §.  60.
                                      Musterungs-Personal.

1. Das  Musterungs-Personal  besteht  militärischerseits  aus  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur,  einem

Infanterie-Offizier,  einem  Militärarzt  und  dem  erforderlichen  Unterpersonal.

Die  Zutheilung  des  Infanterie-Offiziers  und  des  Militärarztes  wird  durch  den  Infanterie-Brigade-Kommandeur
  nach  erfolgter  Mittheilung  des  Reiseplans  (§.  59,  6)  veranlaßt.  Gleichzeitig
bestimmt  er  auf  Grund  des  thatsächlichen  Bedürfnisses  die  Stärke  des  heranzuziehenden  militärischen
Unterpersonals.

                                                                                                                        80
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Ist  ein  Militärarzt  nicht  vorhanden  und  ein  Stellvertreter  nicht  zu  beschaffen,  so  ist  der
Bezirksarzt  (Kreisphysikus)  in  den  einzelnen  Aushebungs-Bezirken  zur  Theilnahme  am  Musterungs-Geschäft
  heronguziehen.

2. Der  Civil-Vorsitzende  entnimmt  das  erforderliche  Unterpersonal  aus  seinem  Dienstpersonal.

Er  sorgt  ferner  für  die  Heranziehung  und  rechtzeitige  Benachrichtigung  der  vier  bürgerlichen
Mitglieder  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  des  Aushebungs-Bezirkes  (§.  2, 6).

3. Der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-  Kommission  veranlaßt  das  rechtzeitige  Erscheinen  der  mit  der  Führung

der  Rekrutirungs-Stammrollen  in  jedem  Musterungs-Bezirk  betrauten  Personen  beim  Musterungs-Geschäft.
  Dieselben  haben  die  Rekrutirungs-Stammrollen,  welche  ihnen  der  Civil-Vorsitzende  in  der
Regel  mit  dieser  Benachrichtigung  zurückgiebt,  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

                                                    §.  61.

             Beorderung  der  Militärpflichtigen  zur  Musterung.

1.  Die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  zur  Musterung  erfolgt  durch  die  Gemeinde-Vorsteher  ect.

Bezügliche  Mittheilung  an  die  Gemeinde-Vorsteher  ect.  ergeht  bei  Gelegenheit  der  nach  §.  60,  3
erfolgenden  Benachrichtigung.
2. Der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  macht  in  seinem  Aushebungs-Bezirk  den  Reiseplan  zu
wiederholten  Malen  bekannt.

3.  In  Folge  dieser  Beorderung  oder  Bekanntmachung  müssen  sich  alle  Militärpflichtigen  des  Aushebungs-Bezirks,

  welche  noch  keine  endgültige  Entscheidung  durch  die  Ersatz-Behörden  erhalten  haben  oder  von
der  Gestellung  zur  Musterung  nicht  ausdrücklich  entbunden  sind,  zur  Musterung  in  ihrem  Musterungs-Bezirk
  stellen.

Entbindungen  von  der  Gestellungspflicht  dürfen  nur  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission
  verfügt  werden.

Eine  Gestellung  in  einem  anderen  Musterungs-Bezirk  ist  nur  ausnahmsweise  zulässig,  wenn
Militärpflichtige  ohne  ihr  Verschulden  an  der  Theilnahme  an  dem  in  ihrem  Musterungs-Bezirk  stattgehabten
  Musterungs:  Geschäft  verhindert  waren.

Ein  Militärpflichtiger,  welcher  der  Beorderung  zur  Musterung  keine  Folge  leistet,  kann  durch
Anwendung  gesetzlicher  Zwangsmaßregeln  zur  sofortigen  Gestellung  angehalten  werden.

Wer  durch  Krankheit  am  Erscheinen  im  Musterungstermin  verhindert  ist,  hat  ein  ärztliches  Attest  einzureichen.

  Dasselbe  ist  durch  die  Polizei-Behörde  zu  beglaubigen,  sofern  der  ausstellende  Arzt  nicht
amtlich  angestellt  ist.
Seine  außerterminliche  Musterung  darf  durch  die  Ersatz-  Kommission  veranlaßt  werden  (§.  77).
Gemüthskranke,  Blödsinnige,  Krüppel  ect.  dürfen  auf  Grund  eines  derartigen  Attestes  von  der
Gestellung  überhaupt  befreit  werden.

5. Wer  sich  der  Gestellung  böswillig  entzieht,  wird  als  unsicherer  Dienstpflichtiger  (§.  65,  3)  behandelt.

Er  kann  außerterminlich  gemustert  und  sofort  zum  Dienst  eingestellt  werden.


                                       Achter  Abschnitt.
                                     Musterungs-Geschäft.

                                                      §.  62.
                                                  Musterung.
1. Die  Militärpflichtigen  werden  der  Ersatz-Kommission  einzeln  vorgestellt  und  gemustert.

2. Die  Reihenfolge,      in  welcher  die  Militärpflichtigen  der  Ersatz-Kommission  vorgestellt  werden,  bestimmt
der  Civil-Vorsitzende.  Er  sorgt  für  die  Aufrechterhaltung  derselben.
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                                             —  569  —



3. Wird  die  Indentität  eines  Militärpflichtigen  in  Zweifel  gezogen,  so  ist  derselbe  behufe  Anstellung  weiterer
Ermittelung  vorläufig  zurückzustellen.

4. Jeder  Militärpflichtige  wird  unter  den  Augen  der  Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  einer  körperlichen
  Untersuchung  unterworfen,  bei  welcher  auf  Verlangen  des  Arztes  völlige  Entblößung  des  ganzen
Körpers  unter  möglichster  Berücksichtigung  des  Schamgefühls  stattsinden  muß.

5. Jeder  Militärpflichtige  wird,  sofern  er  nicht  augenscheinlich  untauglich  (Krüppel)  oder  dauernd  unwürdig
§.  35)  ist,  unter  den  Augen  des  Militär=  Vorsitzenden,  behufs  Feststellung  seiner  Größe  ohne  Fußbekleidung
  gemessen.

6. Jeder  Militärpflichtige  wird  behufs  Vervollständigung  und  Berichtigung  der  Grundlisten  nach  seinen
bürgerlichen  Verhältnissen  befragt.  Außerdem  muß  festgestellt  werden,  ob  Ausschließungsgründe  §.  28
und  §.  35)  vorhanden.

7. Jeder  Militärpflichtige,  sowie  seine  Angehörigen  sind  berechtigt,  spätestens  im  Musterungstermin
Anträge  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der  Aushebung  zu  stellen.
Entsteht  jedoch  die  Veranlassung  zur  Reklamation  erst  nach  Beendigung  des  Musterungs-  Geschäfte,
so  kann  bezüglicher  Antrag  noch  im  Aushebungstermin  angebracht  werden  (§.  31,  1  und  §.  71,  2).
Die  Betheiligten  sind  berechtigt,  ihre  Anträge  durch  Vorlegung  von  Urkunden  und  Stellung
von  Zeugen  und  Sachverständigen  zu  unterstützen  (§.  64,  5).

—

*-S



K.  M. G. §. 30, 6.
  Behauptete  Erbwerbsfahigkeit    muß  durch  ärztliche  Untersuchung  im  Musterungstermin  bestätigt
werden  (§.  31,  4).

8. Jeder  Militärpflichtige  der  jüngsten  Altersklasse  darf  sich  im  Musterungstermin  freiwillig  zum  Diensteintritt
  melden.



                                                §.  63.
                       Geschäftsordnung  der  Ersatz-Kommission.

1.  Den  Vorsitz  im  Musterungstermin  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  gemeinschaftlich.
2.  Der  Militär-  Vorsitzende  ist  für  die  Gründlichkeit  der  ärztlichen  Untersuchung  und  der  Messung  verantwortlich.
  Er  schlägt  die  Militärpflichtigen  für  die  einzelnen  Waffengattungen  vor.
Um  diesen  Pflichten  zu  genügen,  darf  er  den  Infanterie-Offizier  mit  der  Führung  seiner  alphabetischen
  Liste  im  Musterungstermin  beauftragen.
3.  Dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-  Kommision  liegt  die  Feststellung  der  Identität  und  der  bürgerlichen
  Verhältnisse  der  Militärpflichtigen  ob.
Er  führt  seine  alphabetische  Liste  eigenhändig.
Außerdem  kontrolirt  er  die  Berichtigung  der  Rekutirungs-  Stammrollen  im  Musterungstermin.
4. Die  im  Namen  der  Ersatz-Kommission  zu  führende  Korrespondenz  hat  der  Civil-Vorsitzende  derselben
im  Einverständniß  und  unter  Mitzeichnung  des  Militär-Vorsitzenden  zu  besorgen.
Die  Listen  und  Verhandlungen  werden,  mit  Ausnahme  des  über  die  Loosung  aufzunehmenden
Protokoll  (§.  67,  2),  nur  von  den  ständigen  Mitgliedern  unterzeichnet.
5. Den  Beschlüssen  der  verstärkten  Ersatz-Kommission")  unterliegen:
a)  Anträge  auf  Zurückstellung  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  (§.  30
und  §.  31);
b)  Anträge  auf  Entziehung  des  Rechts,  von  der  Aushebung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse
zurückgestellt  zu  werden  (§.  65,  3);
c)  Anträge  auf  nachträgliche  Aushebung  oder  Wieder-Aushebung  von  Personen  die  wegen
bürgerlicher  Verhältnisse  berücksichtigt  (§.  9,  2,  §.  37,  3  und  §.  81,  4).

  



*)  Außerdem  entscheidet  die  verstärkte  Ersatz-Kommission  über  die  Klassifikation  der  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr.
Seewehr  und  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  mit  Rücksicht  auf  die  häuslichen  und  gewerblichen  Verhältnisse  in  Gemäßheit  der  §§.  64
und  69  des  Reichs-Militär-Gesetzes  (s.  Kontrol.  Ordnung  Abschnitt  IV).
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        2

—

13

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S

—

15

                                     —  570  —

6. Sämmtliche  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  haben  gleiches  Stimmrecht;  ihre  Beschlüsse  werden  mit

Stimmenmehrheit  gefaßt.

7. Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  theilnehmen,  ist  bei  Meinungs-Verschiedenheit

  die  Angelegenheit  der  Ober-Ersatz-Kommission  zur  Entscheidung  vorzulegen.
Für  unausschieboare  vorläufige  Maßregeln  ist  die  Stimme  des  Civil-Vorsitzenden  maßgebend.
K. M. G. §. 30, 5.


                                            §.  64.
                     Entscheidungen  der  Ersatz-Kommission.

1. Die  Entscheidungen  der  Ersatz-Kommission  erfolgen  nach  den  im  vierten  Abschnitt  enthaltenen

Grundsätzen.

2. Soll  auf  Grund  der  Musterung  eine  endgültige  Entscheidung  über  einen  Militärpflichtigen  durch  die

Ober-Ersatz-Kommission  herbeigeführt  werden,  so  müssen  alle  Verhältnisse,  welche  darauf  von  Einfluß
sein  können,  völlig  klargelegt  werden.

3.  Versuche  Militärpflichtiger  zur  Täuschung  unterliegen  der  Strafbestimmung  des  §.  113  des  Strafgesetzbuchs

  für  das  Deutsche  Reich.
Die  Einleitung  der  gerichtlichen  Untersuchung  herbeizuführen,  ist  Sache  des  Civil-Vorsitzenden.

4. Ist  über  die    Tauglichkeit  oder  Untanglichkeit  eines  Militärpflichtigen  im  Musterungstermin  kein  sicheres

Urtheil  zu  gewinnen,  so  wird  derselbe,  sofern  er  nicht  weiter  zurückgestellt  wird,  der  Ober-Ersatz-Kommission
  zur  Entscheidung  über  etwaige  versuchsweise  Einstellung  vorgestellt.

Bei  Meinungsverschiedenheit  der  beiden  Vorsitzenden  ist  der  Militärpflichtige  jedenfalls  der
Ober-Ersatz-Kommission  vorzustellen.

5. Die  seitens  der  Militärpflichtigen  oder  deren  Angehörigen  vorgelegten  Urkunden  (§.  62,  7)  müssen

obrigkeitlich  beglaubigt  sein.
Wer  an  Epilepsie  zu  leiden  behauptet,  hat  auf  eigene  Kosten  drei  glaubhafte  Zeugen  hierfür
zu  stellen

6. Sind  Entscheidungen  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  §.  63,  5.  e.)  zu  fällen,  so  liegt  deren

 

Beorderung  dem    Landwehr-Bezirks-Kommendeur ob.


                                                  §.  65.
                           Rangirung  und  Loosung.

1.  Zur  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  Militärpflichtigen  auszuheben  sind,  werden  dieselben

nach  der  Musterung  und  Loosung  rangirt.

2. Die  Militärpflichtigen  werden  in  folgender  Weise  rangirt:

a)  Vorweg  Einzustellende,

b)  Vorzumerkende,

c)  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrgangs,
d)  Ueberzählige  früherer  Jahrgänge.

3.  Vorweg  Einzustellende  sind  solche  Militärpflichtige,  welche  in  einem  von  den  Ersatz-Behörden  abzuhaltenden

  Termine  nicht  pünktlich  erschienen  und  denen  deshalb  von  den  Ober-Ersatz-Kommissionen
die  Vortheile  der  Loosung  entzogen  worden  sind.
 K. M. G.   §.  33.

Stehen  solchen  Militärpflichtigen  gesetzliche  Ansprüche  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von
der  Aushebung  zur  Seite,  so  können  sie  von  den  verstärkten  Ober-Ersatz-  Kommissionen  dieser  Vergünstigungen
  nur  dann  als  verlustig  erklärt  werden,  wenn  ihre  Versäumniß  in  böslicher  Absicht  oder
wiederholt  erfolgt  ist.

Unter  gleicher  Voraussetzung  können  solche  Militärpflichtige  von  den  Ersatz-Behörden  als
unsichere  Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Landwehr-Bezirks-  Kommandeure
dem  nächsten  Infanterie-  Truppentheil  oder  Marinetheil  überwiesen  werden  (§.  67,  3).

K.  M.  G.  §.  30,  4.  b.  und  7.
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                                                          —  571  —

Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen  des
betreffenden  Militärpfsichtigen  lag,  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen  nicht  ein.

4.  Die  Vorzumerkenden  sind  Militärpflichtige  älterer  Jahrgänge,  welche  vor  der  Abschlußnummer  desjenigen
  Aushebungs-Bezirks  stehen,  in  welchem  sie  geloost  haben.
Unter  sich  rangiren  die  Vorzumerkenden  nach  Jahrgängen  und  Loosnummern.

5. Die  Loosung  der  Militärpflichtigen  findet  in  ihrem  ersten  Militärpflichtjahr  statt;  die  hierbei  gezogene
Nummer  verbleibt  dem  Inhaber  während  der  Dauer  seiner  Militärpflicht.

Abschlußnummer  heißt  diejenige  Loosnummer,  deren  Inhaber  in  einem  Aushebungs-Bezirk  in
der  regelmäßigen,  durch  die  Aufeinanderfolge  der  Loosnummern  bestimmten  Reihenfolge  zuletzt  ausgehoben
  ist.

Diese  regelmäßige  Reihenfolge  wird  dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  Militärpflichtige  durch  die-Ersatz-Kommission
  vorläufig  von  der  Aushebung  zurückgestellt  werden.

6.  Die  Militärpflichtigen  des  laufenden  Jahrganges  loosen,  nachdem  das  Musterungs-Geschäft  im  ganzen
Aushebungs=  Bezirk  beendigt.

Der  Termin,  an  welchem  die  Loosung  stattfinden  soll,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Jedem  Militärpflichtigen  ist  das  persönliche  Erscheinen  überlassen.  Für  die  nicht  Erschienenen
wird  durch  ein  Mitglied  der  Ersatz-Kommission  geloost.

Die  Loosung  findet  in  Gegenwart  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  statt.






7.  Von  der  Loosung  sind  nur  auszuschließen:
die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten,
die  von  den  Truppen=  (Marine-)  theilen  angenommenen  Freiwilligen  (einschließlich  Forstlehrlinge),

die  Vorweg-Einzustellenden,
die  dauernd  Untauglichen,
die  dauernd  Unwürdigen.
8.  Für  die  Richtigkeit  des  Loosens  ist  der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  vorzugsweise  verantwortlich.

9.  Die  Zahl  der  zu  ziehenden  Loose  muß  der  Zahl  der  zur  Loosung  berechtigten  Militärpflichtigen

entsprechen.
Sie  werden  in  Gegenwart  der  Kommission  in  ein  geeignetes  Gefäß  eingezählt.  Letzteres  wird
sodann  gehörig  umgeschüttelt.

10.  Die  Militärpflichtigen  loosen  in  der  Reihenfolge  der  alphabetischen  Liste.  Jedes  gezogene  Loos  wird
laut  verlesen  und  sogleich  in  die  alphabetische  Liste  eingetragen  und  zwar  durch  den  Militär=  und
den  Civil-Vorsitzenden  eigenhändig.

Unterbrechungen  der  sLooung  dürfen  nur  ausnahmsweise  stattfinden.  Während  der  Dauer  der
Unterbrechung  ist  das  Gefäß  mit  den  Loosen  unter  sicherem  Verschluß  aufzubewahren.
Ausstellung  von  Loosungsscheinen  s.  §.  66.

11. Die  Ueberzähligen  früherer  Jahrgänge  rangiren  nach  der  Reihenfolge  ihrer  im  ersten  Militärpflichtjahr
  gezogenen  Loosnummern.

Sind  sie  nach  anderen  Aushebungs-Bezirken  verzogen,  so  werden  sie  dort  nach  dem  Werth
ihrer  Loosnummer  einrangirt,  d.  h.  der  ihnen  anzuweisende  Platz  in  der  Reihenfolge  der  Militärpflichtigen
  ihres  Jahrganges  muß  in  demselben  Verhältniß  zu  der  in  dem  neuen  Bezirk  gezogenen
höchsten  Loosnummer  dieses  Jahrganges  stehen,  wie  in  dem  früheren  Bezirk.“)




*)  Die  Art  und  Weise  der  Einrangirung  ergiebt  sich  aus  folgendem  Beispiele:  Nach  Schema  8  ist  in  A  die  höchste
Loosnummer  1325,  die  Abschlußnummer  1265;  desgleichen  in  C  die  höchste  Loosnummer  402,  die  Abschlußnummer  380.
Es  blieben  daher  in  A  60  Mann,

C  16  Mann,
überzählig.
Der  in  A  mit  de  Loosnummer  1290  überzählig  Gebliebene  ist  demmnach  der  25fte  der  überzähligen  60  Mann  in  A.
Verzieht  dieser  na  ach  C,  so  brde  seine  Einrangirung  in  die  16  Ueberzähligen  in  C  in  dem  Verhältniß  wie  60:25  =  16:02/3
erfolgen,  so  daß  er  in  C  als  un  siebente  Ueberzählige  eintritt  und  somit  hinter  den  Militärpflichtigen  zu  stehen  kommt,  welcher  in
C  die  Nummer  392  gezogen  hat.
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        *

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                                             —  572  —

In  gleicher  Weise  sind  Militärpflichtige  des  laufenden  Jahrganges,  die  nach  der  Loosung  überwiesen
  werden  (§.  46,  8),  einzurangiren.
12. Militärpflichtige  früherer  Jahrgänge,  welche  ohne  ihr  Verschulden  noch  nicht  geloost  haben,  loosen
und  rangiren  mit  den  Militärpflichtigen  des  laufenden  Jahrganges.

Gelangen  sie  bei  dieser  Aushebung  nicht  zur  Einstellung,  so  sind  sie  in  dem  folgenden  Jahre
nach  der  Bedeutung,  welche  ihre  Loosnummer  alsdann  erlangt  hat,  bei  ihren  Altersklassen  einzurangiren.

13.  Ist  für  einen  Militärpflichtigen  in  mehreren  Bezirken  geloost  worden,  so  gilt  die  Loosnummer,  welche







  








ihm  in  demjenigen  Aushebungs-Bezirk  zu  Theil  geworden  ist,  in  welchem  er  sich  zur  Musterung
gestellt  hat.

14.  Abweichungen  von  der  Rangirung  dürfen  nur  von  der  Ober-Ersatz-Kommission  verfügt  werden,  sofern

für  einzelne  Waffengattungen  (Garde,  Kürassiere,  Fuß-Artillerie,  Pioniere,  Eisenbahntruppen,  Oekonomiehandwerker,
  Marine)  die  erforderliche  Anzahl  Rekruten  innerhalb  der  regelmäßigen  Reihenfolge  nicht
zu  finden  ist  (§.  72,  5).
Die  Abschlußnummer  wird  hierdurch  nicht  hinaufgerückt.
R.  M.  G.  §.  13.

Loosungsscheine.

1. Den  Militärpflichtigen  des  laufenden  Jahrganges  werden  nach  der  Loosung  Loosungsscheine  ertheilt.

Sie  dienen  als  Ausweis  für  die  Militärpflichtigen  während  der  Dauer  ihrer  Militärpflicht.
2. Die  Aushändigung  der  Loosungesscheine  erfolgt  unmittelbar  nach  der  Loosung  durch  die  Gemeinde-Vorsteher
  oder  deren  Vertreter,  welchen  dieselben  durch  die  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission
zugehen.

Vor  der  Aushändigung  werden  die  Rekrutirungs-Stammrollen  durch  Eintragung  der  Loosnummern
  ergänzt.

3. Die  Loosungsscheine  sind  bei  allen  Anmeldungen  zur  Rekrutirungs-Stammrolle  und  jeder  Gestellung

vor  den  Ersatz-Behörden  vorzuzeigen.
Bei  jeder  Gestellung  werden  sie  durch  die  Ersatz-Kommission  vervollständigt.

                                            §.  67.
                    Beendigung  des  Musterungs-Geschäfts.

1.  Nach  geschehener  Loosung  ist  das  Musterungs-Geschäft  beendigt.
2. Ueber  die  ordnungsmäßig  stattgehabte  Loosung  wird  ein  Protokoll  ausgenommen  und  von  allen

Mitgliedern  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  unterzeichnet.
Hiernach  werden  die  außerordentlichen  Mitglieder  entlassen.

3. Die  ständigen  Mitglieder  vergleichen  ihre  alphabetischen  Listen  nochmals  genau  und  reichen  hierauf

nach  näherer  Bestimmung  der  Ober-Ersatz-Kommission  eine  summarische  Uebersicht  der  Resultate  des
Musterungs-Geschäfts  an  die  Ober-Ersatz-Kommission  (unter  der  Adresse  des  Militär-Vorsitzenden)  ein.
Aus  dieser  Uebersicht  muß  sich  ergeben,  ob  der  vorläufigen  Brigade-Ersatz-Vertheilung  hat
entsprochen  werden  können  (§  54,  1).
Ueber  etwaige  Einstellung  unsicherer  Dienstpflichtiger  ist  zugleich  Meldung  zu  erstatten  (§.  65,  3).

4. Hierauf  werden  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  des  §.  49  die  Vorstellungslisten  angelegt.  Ob

dieselben  einzusenden  oder  erst  im  Aushebungstermin  vorzulegen,  bestimmt  die  Ober-Ersatz-Kommission.

Der  Vorstellungsliste  A.  sind  die  betreffenden  Ausschließungs-Scheine,  der  Vorstellungsliste  B.  die
Ausmusterungs-Scheine,  der  Vorstellungsliste  C.  die  Ersatz-Reserve-Scheine  II.,  der  Vorstellungsliste  D.
für  die  unter  b.—d.  enthaltenen  Militärpflichtigen  die  Ersatz-Reserve-Scheine  I.  beizufügen.

5. Treten  nach  Aufstellung  der  Vorstellungslisten  durch  Verziehen  der  Militärpflichtigen  ect.  Veränderungen

ein,  so  sind  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  Veränderungs-Nachweise  zu  den  Vorstellungslisten
  anzufertigen  und  im  Aushebungstermin  vorzulegen.
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        .

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*

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                                      —  573  —

                            Neunter  Abschnmitt.
                             Aushebungs-Geschäft.

                                            §.  68.
                                   Aushebungs-Reise.

 

1. Der  Plan  zur  Aushebungs-Reise  wird  durch  die  Infanterie-Brigade-  Kommandeure  aufgestellt  und  den

Civil-Vorsitzenden  der  Ober-Ersatz-Kommissionen  mitgetheilt.

2. Bei  Ausstellung  des  Reiseplans  bleibt  zu  beachten:

a)  Aufeinanderfolge  der  Aushebungs-Bezirke  nach  ihrer  geographischen  Lage,

b)  Rücksichtnahme  auf  die  vorhandenen  Eisenbahn-,  Dampfschiff=  und  Chaussee=  Verbindungen,

c)  Abhaltung  des  Aushebungs-Geschäfts  an  den  Orten  der  Geschäftslokale  der  Civil-Vorsitzenden
der  Ersatz-Kommissionen,

d)  Rücksichtnahme  auf  die  Zahl  der  zur  Vorstellung  gelangenden  Militärpflichtigen.

Bei  Nr.  2,  d.  kommt  nur  die  Zahl  der  in  den  Vorstellungslisten  D.  und  E.  enthaltenen  Militärpflichtigen

  in  Betracht.
Dieselbe  soll  300  an  einem  Tage  nicht  übersteigen.
Die  in  den  Vorstellungslisten  A.,  B.  und  C.,  a.,  b.  und  d.  enthaltenen  Militärpflichtigen
werden  der  Ober-Ersatz-Kommission  nur  auf  besondere  Anordnung  derselben  persönlich  vorgestellt.
Hingegen  gelangen  die  in  der  Vorstellungsliste  C.  unter  c.  aufgeführten  Militärpflichtigen  stets
zur  Vorstellung.

4. Was  die  Reisezeit    anbelangt,  so  bleibt  zu  beachten:
a)  daß  jeder  Ersatz-Kommission  von  Beendigung  des  Musterungs-Geschäfts  bis  zum  Eintreffen
der  Ober-Ersatz-Kommission  genügende  Zeit  zur  Vorbereitung  der  Aushebung  bleiben  muß,
b)  daß  die  Aushebung  vor  der  Rekruten-Einstellung  beendet  ist,
c)  daß  die  Infanterie-Brigade-Kommandeure  den  Truppenübungen  beiwohnen  können.
An  Sonn=  und  Festtagen  und  an  Tagen  von  Reichs=  und  Landtags-Wahlen  sind  Aushebungstermine
  nicht  anzuberaumen.

5. Sind  seitens  der  Civil-Vorsitzenden  Bedenken  gegen  den  Reiseplan  nicht  zu  erheben,  so  wird  derselbe

als  feststehend  den  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  mitgetheilt.
Werden  Bedenken  erhoben,  so  ist  denselben,  sofern  sie  als  gerechtfertigt  anerkannt,  Rechnung
zu  tragen,  oder  es  ist  die  Entscheidung  der  zuständigen  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  herbeizuführen.

6.  Der  Reiseplan  der  Ober-Ersatz-Kommission  wird  den  Ersatz-Kommissionen  mitgetheilt.

Dieser  Mittheilung  sind  etwaige  Festsetzungen  betreffs  der  endgültigen  Brigade-Ersatz-Vertheilung
  anzuschließen  (§. 54).

Die  Civil=  Vorsitzenden    der  Ersatz-Kommissionen  machen  den  Reiseplan  amtlich  bekannt  und  sorgen
  für  die  Bereitstellung  der  erforderlichen  Räumlichkeiten  (§.  59,  7).

 

                                                 §.  69.
                       Berufung  des  Aushebungs-Personals.
1.  Das  Aushebungs-Personal  besteht  —  aus  dem    Infanterie-Brigade-Kommandeur    mit  dem
Brigade-Adjutanten,  dem  zuständigen  Landwehr  Bezirks  Kommandeur,    einem  oberen  Militärarzt  und

 

dem  erforderlichen  Unterpersonal.

Die  Zutheilung  des  oberen  uiirerle  wird  durch  den  kommandirenden  General  nach  erfolgter
  Mittheilung  des  Reiseplans  (§.  68,  5)  veranlaßt.  Derselbe  bestimmt  gleichzeitig  auf  Grund
des  thatsächlichen  Bedürfnisses  die  Stärke  des  heranzuziehenden  militärischen  Unterpersonals.

                                                                                                                81
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                                               —  574  —

2.  Von  Seiten  des  Civils  gehört  zum  Aushebungs-Personal  der  Civil-Vorsitzende  und  das  bürgerliche

Mitglied  der  Ober-Ersatz-Kommission,  der  Civil-Vorsitzende  der  zuständigen  Ersatz-Kommission  und
das  nöthige  Schreiber=  und  Aussichtspersonal.

Die  Heranziehung  der  im  §.  60.  3  bezeichneten  Personen  erfolgt  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission.

3. Die  Heranziehung  und  rechtzeitige  Benachrichtigung  des  bürgerlichen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatz-Kommission

  ist  Sache  des  Civil-Vorsitzenden  der  Ober-Ersatz-Kommission.
Für  jeden  Infanterie-Brigade-Bezirk  beziehungsweise!  für  sämmtliche  in  demselben  liegenden
Gebietstheile  eines  Bundesstaats  fungirt  in  der  Regel  nur  ein  bürgerliches  Mitglied.

                                               §.  70.
                         Geschäftsordnung  der  Ober-Ersatz-Kommission.

1. Den  Vorsitz  führen  die  beiden  ständigen  Mitglieder  gemeinschaftlich.
2. Der  Militär-Vorsitzende  entscheidet  über  die  Tauglichkeit  der  Militärpflichtigen  und  die  Vertheilung

der  ausgehobenen  Rekruten  auf  die  verschiedenen  Waffengattungen  und  Truppentheile.
Um  diesen  Pflichten  genügen  zu  können,  darf  er  den  Brigade-Adjutanten  mit  der  Führung  der
Vorstellungslisten  im  Aushebungstermin  beauftragen.

3. Auf  den  Civil-Vorsitzenden  und  das  bürgerliche  Mitglied  der  Ober-Ersatz-Kommission  finden  die  Bestimmungen

  des  §.  63,  3  und  5  sinngemäße  Anwendung.

4. Die  im  Namen  der  Ober-Ersatz-Kommission  zu  führende  Korrespondenz  hat  der  Militär-Vorsitzende

im  Einverständniß  und  unter  Mitzeichnung  des  Civil-Vorsitzenden  zu  besorgen.

5. Die  Mitglieder  der  Ober-Ersatz-Kommission  haben  gleiches  Stimmrecht;  ihre  Beschlüsse  werden  mit

Stimmenmehrheit  gefaßt.

Wo  nur  die  ständigen  Mitglieder  an  der  Beschlusfassung  theilnehmen,  ist  bei  Meinungsverschiedenheit
  die  Angelegenheit  der  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  zur  Entscheidung  vorzutragen.

Für  unaufschiebbare  vorläufige  Maßregeln  ist  die  Stimme  des  Militär-Vorsitzenden    maßgebend.

K .M.  G.  §.  30,  5.
Die  Listen  und  Verhandlungen  werden  nur  von  den  ständigen  Mitglledern  unterzeichnet.

Im  Aushebungstermin  getroffene  endgültige  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommission  über
Militärpflichtige  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  nachträglich
geändert  werden.

7.  Gegen  die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommission  steht  nur  den  Militärpflichtigen  oder  ihren

zur  Reklamation  berechtigten  Angehörigen  (F.  30,  2)  eine  Berufung  an  die  höheren  Instanzen  zu.
Im  Uebrigen  siehe  §.  34,  2.

8. Die  ständigen  Mitglieder  der  Ober-Ersatz-Kommission  haben  die  Pflicht,  in  einzelnen  Aushebungsorten

  eine  Revision  der  alphabetischen  und  Restantenlisten  der  Ersatz-Kommission  vorzunehmen.

                                                §.  71.
                                Gestellung  zur  Aushebung.

1. Die  Beorderung  der  Militärpflichtigen  nach  dem  Aushebungsort  ist  Sache  des  Civil-Vorsitzenden  der

Ersatz-Kommission.

Es  werden  nur  die  in  den  Vorstellungslisten  C.c.,  D.  und  E.  enthaltenen  Militärpflichtigen
—  unter  Beachtung  der  laut  der  Veränderungs-Nachweise  engetretenen  Aenderungen  —  zur  perfönlichen
  vorstellung  beordert,  sofern  nicht  die  Ober-Ersatz-Kommission  besondere  Anordnung  erlassen
hat  (§. 68, 3).

Außerdem  siehe  §.  64, 4.

Von  den  in  der  Vorstellungsliste  F.  Enthaltenen  werden  nur  diejenigen  beordert,  welche  an
der  Musterung  theilgenommen  haben.

Außerdem  beordert  der  Civil-  Vorsitzende  die  in  Beilage  3  (§.  49,  6)  aufgeführten  Freiwilligen.

Dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  liegt  nur  die  Beorderung  der  etwa  vorzustellenden  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  (§.  49,  6)  ob.
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                                                —  575  —

2. Im  Uebrigen  ist  jeder  in  den  Grundlisten  des  Aushebungs-Bezirks  enthaltene  Militärpflichtige  berechtigt,
  im  Aushebungstermin  zu  erscheinen  und  der  Ober-Ersatz-Kommission  etwaige  Anliegen
vorzutragen.

3. Ueber  Militärpflichtige,  welche  sich  im  Aushebungstermin  vorstellen,  ohne  in  den  Grundlisten  des
Aushebungs-Bezirks  enthalten  zu  sein,  ist  nur  dann  eine  endgültige  Entscheidung  zu  fällen,  wenn
ihre  Identität  feststeht  und  die  vorgelegten  Papiere  eine  Entscheidung  mit  Sicherheit  zulassen.

Ueber  jede  derartige  Entscheidung  ist  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission,  in
deren  Bezirk  sich  ein  solcher  Militärpflichtiger  zur  Aushebung  gestellt  hat,  dem  Civil-Vorsitzenden  der
Ersatz-Kommission,  in  deren  Bezirk  der  in  Rede  stehende  Militärpflichtige  gestellungspflichtig  ist,  sofort
Mittheilung  zu  machen.

Kann  eine  endgültige  Entscheidung  nicht  getroffen  werden,  so  wird  ein  solcher  Militärpflichtiger
vorläufig  zurückgestellt.

4. Die  Militärpflichtigen  werden  der  Ober-Ersatz-Kommission  in  der  Reihenfolge  vorgestellt,  in  welcher

sie  in  den  Vorstellungslisten  oder  deren  Beilagen  stehen.
  Die  Aufrechterhalumg  dieser  Reihenfolge  ist  Sache  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz=Kommission.


5.  Ueber  Militärpflichtige,  welche  ohne  Entschuldigung  im  Aushebungstermine  gar  nicht  oder  nicht

pünktlich  erschienen  sind,  wird  nach  Maßgabe  des  §.  65,  3  entschieden.

Bei  hinreichender  Entschuldigung  werden  sie  entweder  von  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ersatz-Kommission
  bis  zum  nächsten  Jahre  zurückgestellt,  oder  es  wird,  sofern  eine  solche  Zurückstellung  gesetzlich
  nicht  mehr  zulässig,  die  vorläufige  Entscheidung  der  Ersatz-Kommission  bestätigt.


                                                 §.  72.
                      Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommission.

1. Die  Entscheidungen  der  Ober-Ersatz-Kommission  erfolgen  nach  den  im  vierten  Abschnitt  enthaltenen

Grundsätzen.  .

2.  Die  getroffene  Entscheidung  wird  in  die  Vorstellungsliste  sogleich  eingetragen.

Ob  eine  Entkleidung  der  Militärpflichtigen  nothwendig,  bestimmt  der  Militär-Vorsitzende.

Körperliche  Fehler,  die  in  den  Vorstellungslisten  noch  nicht  vermerkt  sind,  werden  unler  „Bemerkungen“

  nachgetragen.
3. Uebertragungen  von  Namen  aus  einer  Vorstellungsliste  in  die  andere  finden,  wenn  auch  die  Entscheidung
  der  Ober-Ersatz-Kommission  von  dem  Vorschlage  der  Ersatz-Kommission  abweicht,  nicht  statt.
4. Die  Ausschließungs-,  Ausmusterungs=  und  Ersatz-Reserve-Scheine  I.  und  II.  werden  —  soweit  sie
vorbereitet  sind  —  im  Aushebungstermin  von  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ober-Ersatz-Kommission
unterzeichnet.  ·

Wann  die  Ersatz-Reserve-Scheine  I.  für  die  Ueberzähligen  zur  Vollziehung  vorzulegen  sind,
bestimmt  die  Ober-Ersatz-Kommission.

5. Die  tauglich  befundenen  Militärpflichtigen  werden  —  soweit  es  zur  Deckung  des  Rekrutenbedarfs
erforderlich  —  in  der  regelmäßigen  Reihenfolge  ausgehoben  und  treten  mit  der  Aushändigung  des
Urlaubspasses  (Nr.  6)  als  Rekruten  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  über.

Von  der  regelmäßigen  Reihenfolge  darf  nur  bei  der  Aushebung  von  Rekruten  für  Garde,
Kürassiere,  Fuß-Artillerie,  Pioniere,  Eisenbahntruppen,  Oekonomiehandwerker  und  Marine  (§.  65,  14)
abgewichen  werden,  sofern  in  dieser  Reihensolge  eine  genügende  Zahl  tauglicher  Rekruten  nicht  zu
finden  ist.

Nachdem  der  Bedarf  gedeckt,  wird  eine  nach  der  Erfahrung  zu  bemessende  Zahl  von  Rekruten
ausgehoben,  um  beim  Abgang  von  Mannschaften  bei  den  Truppen  als  Nachersatz  zu  dienen.

6. Die  ausgehobenen  Rekruten  werden  in  den  Grundlisten  gestrichen,  treten  in  die  Kontrole  der  Landwehr-Behörden
  und  erhalten  Urlaubspässe  nach  Schema  12.

7.  Diejenigen  tauglichen  Militärpflichtigen,  welche  nicht  ausgehoben  worden  sind,  werden  für  eine  bestimmte

  Waffengattung  designirt  und  bleiben  „Ueberzählige.“
                                                                                                       81*

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                                                     —  576  —

Die  in  ihrem  dritten  Militärpflichtjahre  stehenden  Ueberzähligen  werden  spätestens  am  nächsten
1.  Februar  zur  Ersatz-Reserve  I.  übergeführt),  die  Ueberzähligen  jüngerer  Jahrgänge  bleiben  bis
zum  nächsten  Jahre  zurückgestellt,  sofern  nicht  in  Folge  nachträglich  eingetretenen  Bedarfs  auf  sie
zurückgegriffen  werden  muß  (§.  32,  2  und  §.  37,  4).

8. Entscheidung  über  Entziehung  der  Vortheile  der  Loosung  s.  §.  65,  3,  über  Entziehung  der  Vergünstigung

  der  Zurückstellung  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  s.  §.  63,  5.b.  und  §.  65,  3,  über  nachträgliche
  Aushebung  und  Wiederaushebung  von  Personen,  die  wegen  bürgerlicher  Verhältnisse  berücksichtigt
  worden  sind,  s.  §.  9,  2,  §.  37,  3,  §.  63,  5.c.  und  §.  81,  4,  über  die  zur  Disposition  der
Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften  s.  §.  81,  4,  über  die  von  den  Truppen-(Marine-)  theilen
abgewiesenen  Einjährig-Freiwilligen  s.  §.  94,  8.

9. Entscheidungen  der  Ersatz-Kommission  dürfen  nur  nach  Einsicht  der  alphabetischen  Listen  geändert

werden.

                                                   §.  73.
                                Beendigung  der  Aushebung.

1. Mit  endgültiger  Feststellung  der  Brigade-Ersatz-Vertheilung  durh  die  Ober-Ersatz-Kommission  ist

das  Aushebungs-Geschäft  im  Infanterie-Brigade-Bezirk  beendet.

2.  Der  Infanterie-Brigade-K  deur  reicht  sogleich  ein  Exemplar  der  endgültig  festgestellten  Brigade- 







 

Ersatz-Vertheilung  an  den  kommandirenden  General,  in  Hessen  an  den  Divisions-Kommandeur  ein
und  giebt  außerdem  die  Zahl  der  Ueberzähligen  —  nach  Waffengattungen  getrennt  —  an.

3.  Die  General-Kommandos  und  das  Kommando  der  Großherzoglich  hessischen  (25.)  Division  melden

bis  zum  1.  Oktober  an  das  vorgesetzte  Kriegs-Ministerium  die  Zahl  der  im  Ersatz-Bezirk  noch  vorhandenen
  Ueberzähligen  —  nach  Bundesstaaten  und  nach  Waffengattungen  getrennt  —  beziehungsweise
  ob  und  in  welchem  Maße  noch  Bedarf  an  Rekruten  vorhanden  und  demgemäß  die  Gewährung
von  Aushülfe  erforderlich  ist.


                                       Zehnter  Abschnitt.
                              Schiffer  Musterungs=  Geschäft.

                                                      §.  74.
                                             Im  Allgemeinen.

1.  Die  Schiffer-Musterungen  haben  den  Zweck,  den  Schiffahrt  treibenden  Militärpflichtigen  der  Land-,

wie  der  seemännischen  Bevölkerung  die  Gestellung  vor  den  Ersatz-Behörden  zu  ermöglichen,  ohne  sie
in  der  Ausübung  ihres  Berufs  während  der  Dauer  ihrer  Militärpflicht  erheblich  zu  beeinträchtigen.

2.  Es  dürfen  daher  alle  Schiffahrt  treibenden  Militärpflichtigen  auf  ihren  Wunsch  (§.  24,  6)  durch  die

Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommissionen  (§.  61,  3)  von  der  Gestellungspflicht  beim  Musterungsoder
  Aushebungs-Geschäft  entbunden  und  bis  zu  den  im  Monat  Januar  jedes  Jahres  stattfindenden
Schiffer-Musterungen  zurückgestellt  werden.

Ueber  die  erfolgte  Zurückstellung  wird  ihnen  seitens  genannter  Civil-Vorsitzenden  eine  vorläufige
  Bescheinigung  ertheilt.

Beim  Musterungs-Geschäft  wird  die  Dauer  der  Zurückstellung  in  die  Loosungsscheine  (§.  33  und
§.  66)  eingetragen.
3. Die  Schiffer-Musterungen  werden  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommissionen  unter
Hinzuziehung  eines  Militär=  oder  Marine-Arztes  abgehalten.

Das  Schiffer-Musterungs-Geschäft  findet  in  der  Regel  in  den  Aushebungsorten  (§.  71)  statt.

*)  Ihre  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  I.  Klasse  wird  vom  1.  Oktober  ihres  dritten  Militärpflichtjahres  ab  berechnet.
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4. Woselbst  Schiffahrt  treibende  Militärpflichtige  nicht  in  größerer  Anzahl  vorhanden,  werden  Schiffer-Musterungen
  nicht  anberaumt.

5. Die  Termine  für  die  Schiffer-Musterungen  werden  innerhalb  des  Brigade-Bezirks  durch  den  Infanterie-Brigade-Kommandör

  festgesetzt  und  durch  die  Ersatz-Kommission  amtlich  veröffentlicht.

Die  Termine  sind  derartig  festzusetzen,  daß  die  Einstellung  der  auszuhebenden  Militärpflichtigen
der  seemännischen  Bevölkerung  im  Anschluß  an  die  Schiffer-Musterung  erfolgen  kann.

6. Die  Kaiserliche  Admiralität  theilt  bis  zum  1.  Dezember  jedes  Jahres  den  General-Kommandos  der

Küsten-Bezirke  mit,  ob  und  welche  Marine-Aerzte  für  die  Schiffer-Musterungen  zur  Verwendung

gelangen  können.

  Die  General-Kommandos  vertheilen  die  namhaft  gemachten  Marine-Aerzte  auf  die  Infanterie-Brigaden.
  —

Die  Infanterie-Brigade-Kommandeure    theilen  sie  den  einzelnen  Ersatz-Kommissionen  zu  und
benachrichtigen  die  Kaiserliche  Admiralität  über  Ort  und  Zeit  des  erforderlichen  Eintreffens  der
Marine-Aerzte.

Wird  der  Bedarf  an  Aerzten  hierdurch  nicht  gedeckt,  so  veranlassen  die  Infanterie-Brigade-Kommandeure
  das  Nöthige  (§.  60,  1).

 

                                                §.  75.
                                          Entscheidungen.

1. Bei  den  Schiffer-Musterungen  wird  über  die  Tauglichkeit  oder  Untauglichkeit  der  Schiffahrt  treibenden

Militärpflichtigen  der  Land=  und  der  seemännischen  Bevölkerung,  sofern  letztere  nicht  außerterminlich
gemustert  wird  (§.  77),  entschieden.

Reklamationen  dagegen  dürfen  in  den  Schiffer-Musterungs-Terminen  weder  angebracht  noch
erörtert  werden.  Wer  auf  Grund  bürgerlicher  Verhältnisse  Berücksichtigungen  beansprucht,  muß  seine
Wünsche  rechtzeitig  beim  Musterungs=  oder  Aushebungs-Geschäft  entweder  selbst  oder  durch  seine
Angehörigen  (§.  30,  1)  zur  Sprache  bringen.

Die  Bestimmungen  des  §.  61  finden  sinngemäße  Anwendung.

2. Für  die  Entscheidungen  sind  die  allgemeinen  Grundsätze  maßgebend  mit  dem  Unterschiede,  daß  in

den  Schiffer-Musterungs-Terminen  durch  die  Ersatz-Kommissionen  —  im  Auftrage  der  Ober-Ersatz-Kommission
  —  endgültige  Entscheidungen  gefällt  werden.  Die  regelmäßige  Reihenfolge  (§.  65,  4)  ist
bei  der  Aushebung  der  Schiffahrt  treibenden  Militärpflichtigen  inne  zu  halten.

Die  Abschlußnummern  gelten  auch  für  sie  (§.  57,  2).

3. Die  in  der  regelmäßigen  Reihenfolge  auszuhebenden  Schiffahrt  treibenden  Militärpflichtigen  der  Land-Bevölkerung

  erhalten  Urlaubspässe  nach  Schema  12,  sofern  sie  nicht  sogleich  zu  Nachersatzgestellungen
Verwendung  finden  können  (§.  76).  .

Die  auszuhebenden  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung  erhalten  nach  der  Aushebung
  einen  kurzen  Urlaub  zur  Ordnung  ihrer  häuslichen  ect.  Angelegenheiten.  Die  Loosungescheine
werden  ihnen  vorher  abgenommen  und  durch  Gestellungs-Ordres  ersetzt.

4. Die  Zahl  der  auszuhebenden  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung  richtet  sich  nach  der
Brigade-Ersatz-Vertheilung.

Reicht  die  Zahl  der  Tauglichen  nicht  aus,  um  den  Bedarf  zu  decken,  so  sind  aus  den  für
Nachersatzgestellungen  ausgehobenen  Rekruten  (§.  76)  sogleich  die  etwa  Geeigneten  zu  beordern
(§.  51,  7).

5. Ist  die  Zahl  der  tauglichen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung  größer,  als  der  Bedarf,

so  wird,  um  etwaige  Ausfälle  in  anderen  Landwehr-Bataillons-Bezirken  auszugleichen,  ein  gewisser
Prozentsatz  (mindestens  5  Prozent)  mehr  ausgehoben.

6.  Ueber  die  Zahl  der  tauglichen  Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung  wird  durch  den

Landwehr-Bezirks-Kommandeur  dem  Infanterie-Brigade-Kommantuer in der Regel telegraphisch
Meldung  erstattet.
Dieser  bestimmt  in  gleicher  Weise  die  Zahl  der  nach  dem  Brigade-Sammelplatz  (§.  80,  8)  zu
stellenden  Rekruten.  Geht  keine  Bestimmung  über  die  Zahl  ein,  wird  die  ganze  Zahl  der  ausgehobenen
Mannschaften  gesiellt.
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                                                  —  578  —

7. Alle  Ueberzähligen  der  seemännischen  Bevölkerung,  sowie  die  nicht  beanspruchten  Prozent-Mannschaften

Nr.  5)  werden  —  ohne  Rücksicht  auf  das  Militärpflichtjahr  —  der  Seewehr  zweiter  Klasse  überwiesen.


8. Die  Ausschließungs-,  Ausmusterungs-,  Ersatz-  Reserve=  und  Seewehr-Scheine  werden  im  Schiffer-Musterungstermin

  durch  die  Ersatz-  Kommission  im  Auftrage  der  Ober-Ersatz-Kommission  ausgefertigt
und  zugleich  ausgehändigt.

9. Die  hiernach  berichtigten  Vorstellungslisten  werden  (unter  der  Adresse  der  Militär-Vorsitzenden)  der

Ober-Ersatz-Kommission  zum  1.  Februar  eingereicht,  welche  dieselben  nach  entsprechender  Ergänzung
ihrer  Exemplare  zurücksendet.


                                              Elfter  Abschnitt.
                              Schluß  des  Ersatz=  Geschäfts.

                                                          §.  76.
                                       Nachersatzgestellungen.

1. Für  Abgang  an  Mannschaften  sämmtlicher  Jahrgänge,  welcher  in  der  Zeit  von  der  Einstellung  der

Rekruten  bis  zum  1.  Februar  entsteht,  wird  auf  Verlangen  der  Truppen  Nachersatz  gestellt.

2. Der  Nachersatz  wird  aus  demjenigen  Brigade-Bezirk  gestellt,  aus  welchem  der  Truppentheil  bei  der

letzten  Einstellung  seine  Rekruten  erhalten  hat.
Sind  dieselben  aus  mehreren  Infanterie-Brigade-Bezirken  ausgehoben,  so  wird  der  Nachersatz
aus  demjenigen  gestellt,  in  welchem  der  in  Abgang  gekommene  Mann  ausgehoben  war.

3. Die  Vertheilung  der  Nachersatzgestellung  auf  die  Aushebungs-Bezirke  geschieht  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission

  nach  den  im  §.  54  enthaltenen  Grundsätzen.

4. Den  zu  Nachersatzgestellungen  ausgehobenen  Rekruten  (§.  72,  welche  bis  zum  1.  Februar  keine

Gestellungs-Ordre  erhalten  haben,  werden  durch  die  Landwehr-Bezirks-    Kommandos  die  Urlaubspässe
wieder  abgenommen  und  durch  Loosungsscheine  ersetzt,  sofern  ihnen  nicht  Ersatz-  Reservescheine  (§.  72,  7)
zu  ertheilen  sind.  Den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  liegt  im  ersteren  Falle  die  Pflicht  ob,  ihre
Wiedereintragung  in  die  alphabetische  Liste  zu  veranlassen.


                                            §.  77.
                               Außerterminliche  Musterungen.

1. Außerterminliche  Musterungen  werden  bei  plötzlich  eintretendem  Ersatzbedarf,  bei  der  Vorstellung  von

Militärpflichtigen,  welche  aus  dem  Auslande  oder  von  See  zurückkehren,  und  beim  Aufgreifen
unsicherer  Dienstpflichtigen  vorgenommen.

2. Die  außerterminlichen  Musterungen  erfolgen  durch  die  ständigen  Mitglieder  der  Erat-  Kommission.

Die  ärztliche  Untersuchung  findet  im  Landwehr-Bataillions-Stabsquartier  statt

Der  Zusammentritt  der  Kommission  ist  nicht  erforderlich,  es  genügt  schriftlicher  Verkehr.

Ueber  Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung  wird  nach  den  im  §.  75  enthaltenen
Grundsätzen  entschieden.

3.  Außerterminlich  gemusterte  und  tauglich  befundene  Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung

werden,  sofern  sie  in  der  rehelsnäßigen  Reihenfolge  zum  Dienst  heranzuziehen  sind  oder  die  Einstellung
wünschen,  sogleich  in  die  Flotte  eingestellt.

Sie  kommen  —  mit  Ausschluß  der  als  unsichere  Dienstpflichtige  ausgehobenen  Rekruten  —
auf  den  Ersatzbedarf  entweder  des  vorhergehenden  (§.  75,  4)  oder,  sofern  der  Bedarf  für  das  vorhergehende
  gedeckt  ist,  des  laufenden  Jahres  zur  Anrechnung.

Ueberzählige  werden  nach  §.  75,  7  behandelt.
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4. Ueber  die  außerterminlich  gemusterten  Militärpflichtigen  der  Land-Bevölkerung  wird  der  Ober-Ersatz-Kommission

  (unter  der  Adresse  des  Militär-Vorsitzenden)  Meldung  erstattet,  welche  Bestimmung  über
etwaige  Einstellung  derselben  erläßt.

Die  außerterminliche  Musterung  Einjährig-Freiwilliger  geschieht  nach  §.  94,  7.


                                             §.  78.
                                Resultate  des  Ersatz-Geschäfts.

1.  Im  Laufe  des  Monats  März  stellen  die  Ober-Ersatz-Kommissionen  für  ihren  Bezirk  die  Resultate

des  Ersatz-Geschäfts,  wozu  ihnen  die  Ersatz-Kommissionen  das  etwa  noch  erforderliche  Material  zu
liefern  haben,  nach  Schema  13  zusammen.

Diese  Uebersichten  schließen  mit  dem  1.  Februar  des  laufenden  Jahres  ab.
2. Die  nach  Schema  13  aufgestellten  Uebersichten  werden  durch  den  Infanterie-  Brigade-Kommandeur
dem  General-Kommando,  in  Hessen  dem  Divisions-Kommando,  durch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ober-Ersatz-Kommission
  der  in  der  dritten  Instanz  fungirenden  Civil-Vehörde  eingereicht.

Den  Uebersichten  sind  Berichte  über  etwaige  besondere  Wahrnehmungen  beim  Ersatz-Geschäft
beizufügen.
3. Die  General-Kommandos  (in  Hessen  das  Divisions-Kommando)  lassen  eine  Uebersicht  nach  demselben
Schema  für  den  unterstellten  Ersatz-Bezirk  anfertigen  und  reichen  dieselbe  zum  1.  Mai  an  das  zuständige
  Kriegs-Ministerium  ein.  Die  etwa  eingegangenen  Berichte  der  Brigade-Kommandeure  werden
beigefügt.

4.  Das  preußische  Kriegs-Ministerium  stellt  diese  Uebersichten  für  das  Deutsche  Reich  (mit  Ausnahme

von  Bayern)  zusammen  und  sendet  diese  Zustammenstellung  bis  zum  1.  Juni  dem  Reichskanzler  zu,
welcher  die  weitere  Mittheilung  an  den  Bundesrath  und  den  Reichstag  veranlaßt.


                                          Zwölfter  Abschnitt.
                                     Einstellung  und  Entlassung.

                                                         §.  79.
                                         Kontrole  der  Rekruten.

1. Die  Kontrole  der  Rekruten  wird  durch  die  Landwehr-Bezirks=  Kommandos  ausgeübt.

 

Als  Kontrollisten  dienen  die  Vorstellungslisten  und  deren  Beilagen  (§.  49).
Die    Aushändigung  der  Urlaubspässe  oder  der  Gestellungs-Ordres  findet  sofort  nach  der  Aushebung
  statt.

2. Die  Rekruten  können  ihren  Aufenthaltsort  verändern,  haben  jedoch  jede  derartige  Veränderung  ihrem

Landwehr-Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen,  auch  beim  Verziehen  in  einen  anderen  Landwehr-Kompagnie=Bezirk
  sich  bei  dem  dortigen  Landwehr  Bezirks=  Feldwebel  innerhalb  dreier  Tage  anzumelden.

An  dem  in  ihrem  Urlaubspaß  oder  in  der  Gestellungs-    Ordre  angegebenen  Termine  und  Orte
müssen  sie  sich  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Strafe  pünktlich  einfinden.

3. Die  beurlaubten  Rekruten  sind  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitt  des  Militär=  Strafgesetzbuchs

vom  20.  Juni  1872  üÜber  unerlaubte  Entfernung  und  Fahnenflucht  und  den  Bestimmungen  im
vierten  Abschnitt  desselben  Gesetzbuchs  über  Selbstbeschädigung  und  Vorschützung  von  Gebrechen  in
gleicher  Weise,  wie  die  Personen  des  aktiven  Dienststandes,  unterworfen.

R.   60, 3.M. G. §.
Zu  ihrer  Verheirathung  bedürfen  sie  der  Genehmigung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  
R.  M.  G.  8.  0,






                                                                                                   44
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                                                —  580  —

Die  auf  Vorstehendes  bezüglichen  Paragraphen  des  Militär-Strafgesetzbuchs  sind  den  Rekruten
nach  ihrer  Aushebung  bei  Ertheilung  der  Urlaubspässe  oder  Gestellungs-Ordres  in  Gegenwart  des
Landwehr-Bezirks-Kommandeurs  oder  seines  Stellvertreters  vorzulesen  und  zu  erklären.

Bei  dieser  Gelegenheit  ist  den  Rekruten  auch  eine  Belehrung  über  ihre  Marsch-Verpflegungs-=gelder
  zu  ertheilen.

                                                §.  80.
                                Gestellung  der  Rekruten.

1. Die  Gestellung  der  Rekruten  zur  Einstellung  in  die   Truppen-(Marine-)theile  findet  grundsätzlich  bei

demjenigen  Landwehr-Bataillon  statt,  in  dessen  Bezirk  sie  ausgehoben  worden  sind.

Ausnahmen  dürfen  durch  den  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  nur  dann  genehmigt  werden,
wenn  einem  in  einen  entfernten  Bezirk  verzogenen  Rekruten  (§.  79,  2)  die  Mittel  zur  rechtzeitigen
Rückkehr  thatsächlich  fehlen.

In  diesem  Falle  wird  er  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  des  neuen  Bezirks  mittelst  Auszuges
  aus  der  Vorstellungsliste  überwiesen  und  dort  unter  Anrechnung  auf  den  Rekrutenbedarf  zur
Einstellung  gebracht.  Dem  Iunfanterie-Brigade-Kommandeur    wird  hiervon  Meldung  gemacht.

2. Rekruten,  welche  sich  wegen  Krankheit  nicht  rechtzeitig  gestellen  können,  werden  zu  Nachersatzgestellungen

verwandt  oder  bleiben  beurlaubt  und  werden  im  nächsten  Jahre  wieder  der  Ober-Ersatz-Kommission
vorgestellt  (§.  49,  6).

Bei  nur  leichten  ungefährlichen  Erkrankungen,  welche  den  Marsch  gestatten,  werden  sie  ohne
Weiteres  ihrem  Truppentheil  überwiesen,  welcher  —  wenn  erforderlich  —  ihre  Aufnahme  in  ein
Militär-Lazareth  veranlaßt.

3.  Rekruten,  auf  welche  nach  ihrer  Aushebung  die  Festsetzungen  des  §.  28,  1  Anwendung  finden,  geben

ihre  Urlaubspässe  oder  Gestellungs-Ordres  ab  und  treten  in  die  Kategorie  der  Militärpflichtigen  zurück.
Der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  sorgt  für  ihre  Wiederaufnahme  in  die  Grundlisten.

4. Aus  nachträglichen  Reklamationsgründen  können  Rekruten,  so  lange  sie  noch  nicht  in  die  Militärverpflegung
  aufgenommen  sind,  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission,  welche  die  Aushebung  veranlaßt
hat,  zurückgestellt  werden.

Vorläusige  Zurückstellung  von  Rekruten  von  der  Einstellung  aus  Reklamationsgründen  kann
nur  durch  den  Infanterie-Brigade-Kommandeur    genehmigt  werden.  Desgleichen  vorzeitige  Einstellung
brodloser  Rekruten.

5.  Bei  der  Gestellung  müssen  die  Rekruten  mit  ausreichenden  Oberkleidern,  Stiefeln  und  zwei  Hemden

versehen  sein.

Wer  diese  Bekleidungsgegenstände  wegen  Dürftigkeit  nicht  beschaffen  kann,  wendet  sich  wegen
Beschaffung  derselben  an  den  Vorsteher  seiner  Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes,  in  dessen
Bezirk  er  sich  bei  der  Einberufung  aufhält.

6. Unter  dringenden  Umständen  werden  die  nothwendigsten  Bekleidungsstücke  aus  den  Beständen  des
nächsten  Landwehr-Bataillons  genommen.

7. Nach  Rekruten,  welche  sich  im  Gestellungstermin  ohne  Entschuldigung  nicht  stellen,  werden  durch  den
Landwehr-Bezirks-Kommandeur    sofort  Nachforschungen  angestellt.  Er  hat  die  Pflicht,  für  die  Einleitung
  eines  etwaigen  gerichtlichen  Verfahrens  (§.  79,  3)  zu  sorgen.

Die  aktive  Dienstzeit  von  Rekruten,  welche  sich  der  Gestellung  absichtlich  entzogen  haben  und
erst  später  aufgegriffen  und  eingestellt  werden,  wird,  wie  die  der  unsicheren  Dienstpflichtigen,  berechnet
  (§.  7,  2)

8. Die  bei  den  Schiffer-Musterungen  ausgehobenen  und  in  die  Flotte  einzustellenden  Rekruten  werden

brigadeweise  gesammelt  (§.  75,  6)

 

 

Als  Sammelplätze  sind  möglichst  die  Infanterie-Brigade-Stabsquartiere  zu  wählen,  damit  der
Infanterie-Brigade-Kommandeur    sich  ein  Urtheil  über  die  getroffene  Auswahl  der  Rekruten  verschaffen

und  —  sofern  Prozent-Mannschaften  vorhanden  —  Ausgleiche  veraulassen  kann.

Erscheint  das  Brigade-Stabsquartier  —  seiner  geographischen  Lage  wegen  —  zum  Sammelplatz
nicht  geeignet,  so  werden  die  Marine-Rekruten  den  Marinetheilen  nach  näherer  Bestimmung  des
Infanterie-Brigade-K  deurs  direkt  überwiesen.

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                                             §.  81.
                                        Entlassung.

1. Soldaten,  welche  aus  dem.  aktiven  Dienst  entlassen  werden,  treten  zum  Beurlaubtenstande,  oder  sofern

sie  ihrer  Dienstpflicht  (§.  5,  2)  bereits  vollständig  genügt  haben  und  sich  noch  im  wehrpflichtigen  Alter
befinden,  zum  Landsturm  über.

2. Soldaten,  welche  während  der  Erfüllung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  dienstunbrauchbar  werden

oder  vor  Erfüllung  derselben  als  unausgebildet  zur  Entlassung  kommen,  sind  zur  Disposition  der
Ersatz-Behörden.  zu  entlassen.
    

K .M.  G.  §.  52.
Die  Entlassung  wird  durch  den  kommandirenden  General,  bei  Marinemannschaften  durch  den
Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität  verfügt.

3.  Die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Soldaten  gehören  zu  den  Mannschaften  des

Beurlaubtenstandes.
R.  M.  G.  §.  54  und  §.  56.

Sie  sind  den  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitt  des  Militär-Strafgesetzbuchs  vom  20.  Juni
1872  über  unerlaubte  Entfernung  und  Fahnenflucht,  und  den  Bestimmungen  im  vierten  Abschnitt
desselben  Gesetzbuchs  über  Selbstbeschädigung  und  Vorschützung  von  Gebrechen  in  gleicher  Weise,  wie
die  Personen  vdespaktiven  Dienststandes  unterworfen.

R. M. u.,  3.

4. Ueber  die  Art  ihrer  späteren  Dienstpflicht  wird  durch  die  Ober-Ersatz-Kommission  beim  Aushebungs-Geschäft

  Entscheidung  getroffen  (§.  72,  8).  «

Wieder-Aushebungen  von  Mannschaften,  welche  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse
entlassen  sind,  unterliegen  der  Beurtheilung  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  (§.  63,  3)  und  der
Entscheidung  der  verstärkten  Ober-Ersatz-Kommission.

5. Für  Entscheidungen  über  die  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Soldaten  sind  dieselben
Grundsäte  maßgeben,  nach  welchen  mit  den  Militärpflichtigen  der  entsprechenden  Altersklasse  verfahren
  wird.

  Haben  dergleichen  Mannschaften  jedoch  bereits  ein  Jahr  —  unter  Berücksichtigung  der  im
§.  7,  1  enthaltenen  Festsetzung  —  oder  als  Einjährig-Freiwillige  neun  Monate  aktiv  gedient,  so  treten
sie  —  ihre  Diensttauglichkeit  vorausgesetzt  —  zum  Beurlaubtenstande  ihrer  Waffe  über  und  dürfen
nicht  von  neuem  für  den  aktiven  Dienst  ausgehoben  werden,  es  sei  denn,  daß  sie  sich  der  Verpflichtung,
  deren  Erfüllung  ihre  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienst  begründete,  entziehen  und  das
25ste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.

.M.  G.  §.  55.


                                               §.  82.
                                    Entlassungsgesuche.

1. Gesuche  um  Entlassung  im  aktiven  Dienst  befindlicher  MannschaFten  können  auf  Grund  der  Festsetzungen

  des  §.  30,  2.3.—e.  gestellt  und  berücksichtigt  werden.
Die  zur  Begründung  des  Entlassungsgesuchs  vorgetragenen  Verhälltnisse  dürfen  erst  nach  der
Aushebung  eingetreten  sein.
N.  M.  G.  §.  53.

2. Ueber  die  Zulässigkeit  des  Gesuchs  entscheidet  nach  Begutachtung  der  Verhältnisse  durch  die  ständigen

Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  der  kommandirende  General  desjenigen  Armee-Korps,  in  welchem
der  Reklamirte  seiner  aktiven  Dienstpflicht  genügt,  —  bei  Marine-Mannschaften  der  Chef  der  Kaiserlichen
  Admiralität  —  in  Gemeinschaft  mit  der  in  der  dritten  Instanz  fungirenden  Civil-Behörde  des
Heimathsbezirkes  des  Reklamirten.)

*)  In  Sachsen  entscheidet  die  Ober-Rekrutirungs-Behörde,  in  Württemberg  der  Ober-Rekrutirungs-Rath.
                                                                                                        82
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                                          —  582  —

3. Die  Entlassung  des  Reklamirten  erfolgt  erst  zu  dem  nächsten  allgemeinen  Entlassungstermin,  sofern

nicht  ein  ungewöhnlicher  Grad  der  Dringlichkeit  die  frühere  Entlassung  nothwendig  macht.
N.  M.  G.  §.  53.

4. In  besonderen  Ausnahmefällen  kann  eine  vorzeitige  Entlassung  zur  Verfügung  (Disposition)  der

Ersatz-Behörden  in  der  Ministerial-Instanz  genehmigt  werden.

5. Ueber  die  Entlassung  von  Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienst  befinden,  siehe
§. 100,  3.


                                    Dreizehnter  Abschnitt.
  Freiwilliger  Eintritt  zum  drei=  oder  vierjährigen  aktiven  Dienst.

                                            §.  83.
                                         Meldeschein.

1.  Wer  vor  Beginn  des  militärpflichtigen  Alters  freiwillig  zu  drei-  oder  vierjährigem  aktivem  Dienst

(§.  12,  1)  in  das  stehende  Heer  eintreten  will  (§.  22),  hat  die  Erlaubniß  zur  Meldung  bei  einem
Truppentheil  bei  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  seines  Aufenthaltsortes  nachzusuchen.

2. Der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  giebt  seine  Erlaubniß  durch  Ertheilung  eines  Meldescheins

  nach  Schema  14.
Die  Ertheilung  des  Meldescheins  ist  abhängig  zu  machen:
a)  von  der  Einwilligung  des  Vaters  oder  des  Vormundes,
b)  von  der  obrigkeitlichen  Bescheinigung,  daß  der  zum  freiwilligen  Dienst  sich  Meldende  durch
Civilverhältnisse  nicht  gebunden  ist  und  sich  untadelhaft  geführt  hat.

3. Die  ertheilten  Meldescheine  haben  nur  bis  zum  nächsten  1.  April  Gültigkeit.
4. Wer  bis  zum  31.  März  seines  ersten  Militärpflichtjahres  keinen  Meldeschein  nachgesucht  oder  erhalten

hat,  darf  sich  nur  im  Musterungstermin  zum  freiwilligen  Diensteintritt  melden  (§.  62,  8).


                                             §.  84.
                                     Annahmeschein.

1. Den  mit  Meldescheinen  versehenen  jungen  Leuten  steht  die  Wahl  des  Truppentheils,  bei  welchem  sie

dienen  wollen,  frei.
W.  G. §.  17.

    

2.  Sie  haben  sich  behufs  Annahme  unter  Vorlegung  ihres  Meldescheins  an  den  Kommandeur  dieses

Truppentheils  zu  wenden,  der,  sofern  er  kein  Bedenken  gegen  die  Annahme  hat,  ihre  körperliche
Untersuchung  veranlaßt  und  über  ihre  Annahme  entscheidet.

Sofortige  Einstellung  von  Freiwilligen  findet  nur  bei  vorhandenen  Vakanzen  und  nur  in  der
Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  März  statt.

Außerhalb  der  angegebenen  Zeit  dürsen  nur  Freiwillige,  welche  auf  Beförderung  dienen  wollen
oder  welche  in  ein  Militär-Musikkorps  einzutreten  wünschen,  eingestellt  werden.

3. Wenn  keine  Vakanzen  vorhanden  sind  oder  Freiwillige  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit  ihrer  Meldung

nicht  eingestellt  werden  dürfen,  so  können  die  Freiwilligen  angenommen  und  nach  Abnahme  ihres
Meldescheins  bis  zu  ihrer  Einberufung  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubt  werden.
Die  Annahme  erfolgt  durch  Ertheilung  eines  Annahme-Scheins.

4. Die  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten  Freiwilligen  gehören  bis  zu  ihrer  Einstellung  zu  den
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes.
N.  M.  G.  §.  34  und  §.  56.
Sie  stehen  unter  der  Kontrole  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos    desjenigen  Orts,  nach  welchem
sie  beurlaubt  sind,  werden  durch  den  Truppentheil  dorthin  überwiesen  und  durch  Vermittelung  dieses
Landwehr-Bezirks-Kommandos  einbeordert.
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Die  Festsetzungen  des  §.  79,  2  und  3  finden  auf  die  vorläufig  beurlaubten  Freiwilligen  sinngemäße
Anwendung.  ·
K.M.G. § 60. und 4.
                                                 §. 85.
               Nachricht  über  Einstellung  von  Freiwilligen.

1.  Von  der  Einstellung  Freiwilliger  hat  der  Truppentheil  den  Civil-Vorsitzenden,  welcher  den  Melde-Schein

  ertheilt  hat,  sofort  zu  benachrichtigen.
Dieser  Benachrichtigung  ist  der  Melde-Schein  beizufügen.

2.  Auf  Grund  dieser  Benachrichtigung  wird  der  Freiwillige  in  den  Grundlisten  gestrichen.
3.Bei  Ueberweisung  von  Freiwilligen  aus  militärischen  Instituten  —  mit  Ausnahme  der  Unteroffizier-Schulen

  —  ist  der  Civil-Vorsitzende  des  Geburtsorts  zu  benachrichtigen.

                                             §.  86.
              Freiwilliger  Eintritt  in  eine  Unteroffizier-Schule.

1. Die  Unteroffizier-Schulen  haben  die  Bestimmung,  junge  Leute,  welche  sich  dem  Militärstande  widmen

wollen,  zu  Unteroffizieren  heranzubilden.

2.  Wer  das  wehrpflichtige  Alter  erreicht  hat  und  die  Aufnahme  wünscht,  hat  sich  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur

  seines  Aufenthaltsorts  oder  bei  dem  Kommando  einer  Unteroffizier-Schule  zu
melden.

Bei  dieser  Meldung  ist  der  Melde-Schein  (§.  83,  2)  vorzulegen.

3. Jeder  sich  Meldende  wird  ärztlich  untersucht  und  einer  Prüfung  in  den  Elementar-Lehrgegenständen
unterworfen.

Wird  er  für  Infanterie  brauchbar  befunden  und  hat  er  einige  Kenntnisse  im  Lesen,  Schreiben
und  Rechnen  bewiesen,  so  wird  er  bei  vorhandener  Vakanz  eingestellt  oder  es  wird  ihm  durch  die
Unteroffizier-Schule,  welcher  er  zugetheilt  wird,  ein  Annahme-Schein  ertheilt.

Die  Annahme  erfolgt  nur,  sobald  sich  der  Freiwillige  zu  einer  vierjährigen  aktiven  Dienstzeit
nach  erfolgter  Ueberweisung  aus  der  Unteroffizier-Schule  an  einen  Truppentheil  verpflichtet.

4. Nach  Ertheilung  eines  Annahme-Scheins  tritt  der  Freiwillige  in  die  Kategorie  der  vorläufig  in  die

Heimath  beurlaubten  Freiwilligen  (§.  84).

5. Von  der  Einstellung  eines  Freiwilligen  in  eine  Unteroffizier-Schule  ist  durch  letztere  dem  Civil-Vorsitzenden,

  welcher  den  Melde-Schein  ertheilte,  die  im  §.  85,  1  vorgeschriebene  Benachrichtigung  zu
erstatten.

6. Entlassungen  aus  den  Unteroffizier-Schulen  erfolgen  stets  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden.  Sie

werden  durch  die  den  Unteroffizier-Schulen  vorgesetzte  Militär-Behörde  verfügt.
Durch  eine  derartige  Entlassung  wird  die  Verpflichtung  zu  vierjähriger  aktiver  Dienstzeit  gelöst.
Bei  späterer  Erfüllung  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  wird  die  in  einer  Unteroffizier-Schule  zugebrachte
  Zeit  nicht  in  Anrechnung  gebracht.  «

                                          §.  87.
                 Freiwilliger  Eintritt  in  die  Kaiserliche  Marine.

1.  Die  in  den  §§.  83,  84  und  85  enthaltenen  Bestimmungen  finden  auf  den  dreijährig  freiwilligen

Dienst  in  der  Kaiserlichen  Marine  sinngemäße  Anwendung.
 2.Einstellungen  von  Freiwilligen  finden  bei  den  Marinetheilen  jederzeit  statt.

3.  Freiwillige  der  seemännischen  Bevölkerung  müssen  sich  über  ihre  Fahrzeit  (§.  21,  2)  ausweisen

können.

4. Freiwillige  der  Landbevölkerung  werden  in  der  Regel  nur  zu  vierjährigem  aktivem  Dienste  angenommen.



5. Ueber  den  freiwilligen  Eintritt  in  die  Schiffsjungen-Abtheilung  s.  Marine-Ordnung.

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                         Vierzehnter  Abschnitt.
                         Einjährig  freiwilliger  Dienst.
                                              §.  88.
                                         Berechtigung.
1.  Die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  (§.  8)  wird  durch  Ertheilung  eines  Berechtigungs-«

  Scheins  zuerkannt.*)
  2.  Die  Berechtigungs-Scheine  werden  von  den  Prüfungs-Rommissionen  für  Einjährig-Freiwillige  (§.  2,  7)
+  ertheilt.

3.  Junge  Seeleute  von  Beruf  können  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  außerdem  durch  Ablegung
  des  Steuermanns-Examens  erwerben  (§.  15,  4).

Der  Ausweis  hierüber  erfolgt  durch  das  Zeugniß  einer  Kommission  für  die  Prüfung  der  Seesteuerleute

  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  über  die  Befähigung  zum  Steuermann  auf  großer  Fahrt.

                                                    §.  89.
                                     Nachsuchung  der  Berechtigung.
1.  Die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  darf  nicht  vor  vollendetem  17ten  Lebensjahre

nachgesucht  werden.  Der  Nachweis  derselben  ist  bei  Verlust  des  Anrechte  spatestens  bio  zum  1.  April
des  ersten  Militärpflichtjahres  (§  20,  2)  zu  erbringen.

2.  Die  Berechtigung  wird  bei  derjenigen  Prüfunge-Kommission  nachgesucht,  in  deren  Bezirk  der  Wehrpflichtige
  gestellungspflichtig  ist  (§.  23  und  24).

3.  Wer  die  Berechtigung  nachsuchen  will,  hat  sich  bei  der  unter  Nr.  2  bezeichneten  Prüfungs-Kommission
spätestens  bis  zum  1.  Februar  des  ersten  Militärpflichtjahres  schriftlich  zu  melden.

Dieser  Meldung  sind  beizufügen:

a)  ein  Geburts-Zeugniß,

b)  ein  Einwilligungs-Attest  des  Vaters  oder  Vormundes  mit  der  Erklärung")  über  die  Bereitwilligkeit
  und  Fähigkeit,  den  Freiwilligen  während  einer  einjährigen  aktiven  Dienstzeit  zu
bekleiden,  auszurüsten  und  zu  verpflegen,

c)  ein  zunescholenhet,  hcenit  welches  für  Zöglinge  von  höheren  Schulen  (Gymnasien,
Realschulen,  Progymnasien  und  höheren  Bürgerschulen)  durch  den  Direktor  der  Lehranstalt,
für  alle  übrigen  jungen  Leute  durch  die  Polizei-Obrigkeit  oder  ihre  vorgesetzte  Dienstbehörde
auszustellen  ist.

Sämmtliche  Papiere  sind  im  Original  einzureichen.

4.  Außerdem  bleibt  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  noch
nachzuweisen.  Dies  kann  entweder  durch  Beibringung  von  Schul-Zeugnissen  oder  durch  Ablegung
einer  Prüfung  vor  der  Prüfungs-Rommission  geschehen.

5.  Der  Meldung  bei  der  Prüfungs-Kommission  sind  daher  entweder  die  Schul-Zeugnisse,  durch  welche
die  wissenschaftliche  Befähigung  nachgewiesen  werden  kann  (§.  90),  beizufügen,  oder  es  ist  in  der
Meldung  das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  auszusprechen.

Die  Einreichung  der  Zeugnisse  darf  bis  zu  dem  unter  Nr.  1  genannten  äußersten  Termin  ausgesetzt

  werden.

 

*)  Die  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  berechtigten  Personen,  denen  Berechtigungs-Scheine  auf  Grund  der  bisherigen
Bestimmungen  ertheilt  sind,  genügen  ihrer  Dienstpflicht  nach  Maßgabe  der  auf  viesen  Scheinen  enthaltenen  Vorschriften.
  **  Bei  Freiwilligen  der  seemännischen  Bevölkerung,  sofern  sie  in  der  Flotte  dienen  wollen,  bedarf  es  dieser  Erklärung
nicht.  (§.  15,  4.)
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                                                          —  585  —

In  dem  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  anzugeben,  in  welchen  zwei  fremden  Sprachen
der  sich  Meldende  geprüft  sein  will  (Anlage  2,  §.  1).  Auch  hat  der  sich  Meldende  einen  selbst  geschriebenen
  Lebenslauf  beizufügen.

6.  Von  dem  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  dürfen  entbunden  werden:

a)  junge  Leute,  welche  sich  in  einem  Zweige  der  Wissenschaft  oder  Kunst  oder  in  einer  anderen
dem  Gemeinwesen  zu  gute  kommenden  Thätigkeit  besonders  auszeichnen,  .

b)  kunstverständige  oder  mechanische  Arbeiter,  welche  in  der  Art  ihrer  Thätigkeit  Hervorragendes

  leisten,

c)  zu  Kunstleistungen  angestellte  Mitglieder  landesherrlicher  Bühnen.  ·

Personen,  welche  auf  eine  derartige  Berücksichtigung  Ansp  machen,  haben  ihrer  Meldung
die  erforderlichen  amtlich  beglaubigten  Zeugnisse  beizufügen.  Dieselben  sind  nur  einer  Prüfung  in
den  Elementar-Kenntnissen  zu  unterwerfen,  nach  deren  Ausfall  die  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz
entscheidet,  ob  der  Berechtigungs-Schein  zu  ertheilen  ist  oder  nicht.

7. Militärpflichtige,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  des  §.  30,  2.f  zurückgestellt  worden  sind,  dürfen

—  mit  Genehmigung  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  —  während  der  Dauer  der  Zurückstellung
(§.  27,  4.  b.)  die  Berechtigung  zum  einjährigen  Dienst  nachträglich  nachsuchen.


Weitere  Ausnahmen  können  nur  in  vereinzelten  Fällen  in  der  Ministerial-Instanz  genehmigt
  werden.

                                                §.  90.
 Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  durch  Schul-Zeugnisse.

1. Diejenigen  Lehr-Anstalten,  welche  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den

einjährig-freiwilligen  Dienst  ausstellen  dürfen,  werden  durch  den  Reichskanzler  anerkannt  und  klassifizirt.

2. Dabei  sind  folgende  Lehr-Anstalten  zu  unterscheiden:


a) solche,  bei  welchen  der  einjährige  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur  Darlegung  der
wissenschaftlichen  Befähigung  genügt,

b)  solche,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  Klasse  nöthig  ist,

c)  solche,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungs-Prüfung  gefordert  wird,

d)  solche,  für  welche  besondere  Bedingungen  festgestellt  werden.

Die  erfolgte  Anerkennung  ist  durch  das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  zu  veröffenklichen.
4, Reife=  Zeugnisse  für  die  Universität  und  die  derselben  gleichgestellten  Hochschulen  und  Reife-Zengnisse

für  die  erste  Klasse  der  unter  Nr.  2,  a.  genannten  Anstalten  machen  die  Beibringung  der  nach  Schema  17
auszustellenden  Zeugnisse  entbehrlich.

5. Der  einjährige  Besuch  der  zweiten  Klasse  des  Kadetten-Korps  genügt  zum  Nachweis  der  wissenschaftlichen

  Befähigung.

6. Die  Prüfungs-Kommission  prüft  die  Gültigkeit  der  Zeugnisse  und  ertheilt,  sofern  gegen  dieselben  nichto

einzuwenden,  den  Berechtigungs-Schein.

                                                  §.  91.
         Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  durch  Prüfung.

1. Wer  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst  durch  eine  Prüfung  nachwesen

  will,  hat  sich  auf  Vorladung  der  Prüfungs-Kommission  persönlich  im  Prüfungstermin  einzufinden.


2. Alljährlich  sinden  zwei  Prüfungen  statt,  die  eine  im  Frühjahr,  die  andere  im  Herbst.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  muß  für  die  Frühjahrsprüfung  spätestens  bis  zum
1.  Februar,  für  die  Herbstprüfung  spätestens  bis  zum  1.  August  angebracht  werden.

3.Ueber  die  Prüfung  selbst  und  deren  Wiederholung  s.  Anlage  2.

%
—
        <pb n="604" />
                                        —  586  —

                                        §.  92
  
                    Geschäftsordnung  der  Prüfungs-Kommission.
1. Die  Prüfungs-Kommissionen  bestehen  aus  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitgliedern.



2.  Ordentliche  Mitglieder  sind:
a)  zwei  Stabs-Offiziere  oder  Hauptleute,
b)  der  Civil-Vorsitzende  der  Ober-Ersatz-Kommission,  in  deren  Bezirk  die  Prüfungs-Kommission
ihren  Sitz  hat,  und  ein  zweites  Mitglied  aus  dem  Ressort  der  Civil-Verwaltung.
Außerordentliche  Mitglieder  sind  die  zur  Abhaltung  der  Prüfungen  heranzuziehenden  Lehrer
einer  höheren  Lehranstalt.
3.  Die  Ernennung  der  unter  2,  a.  genannten  ordentlichen  Mitglieder  erfolgt  durch  das  General-Kommando),

  der  unter  2,  b.  genannten  durch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Civil-Behörde.“)
.  Letztere  hat  auch  über  die  Berufung  der  außerordentlichen  Mitglieder,  sowie  über  die  Zuweisung
  eines  Büreau-Beamten  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  *
Der  Cinvil-Vorsitzende  der  Ober-Ersatz-Kommission  führt  den  Vorsitz  der  Prüfungs-Kommission
und  regelt  die  Geschäfte.
4.  Die  Festsetzungen  über  Entscheidungen  der  Prüfungs-Kommission  sind  in  der  Anlage  2  enthalten.
5. Zur  Ausfertigung  der  Berechtigungs-Scheine  bedarf  es  nur  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und
eines  militärischen  Mitgliedes.



                                              §.  93.
         Pflichten  der  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten.
1.Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  können  sich  auf  Grund  ihres  Berechtigungs-Scheines  den
Truppentheil,  bei  welchem  sie  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  genügen  wollen,  wählen.  Ausnahmen  (.  §.94,  3.
M. G.   §.  17.

—



2. Beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  haben  sich  die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten,
  sofern  sie  nicht  bereits  vorher  zum  aktiven  Dienst  eingetreten  sind,  bei  der  Ersatz-Kommission
ihres  Gestellungsortes  schriftlich  oder  mündlich  zu  melden  und  unter  Vorlegung  ihres  Berechtigungs-Scheines
  ihre  Zurückstellung  von  der  Aushebung  zu  beantragen.
3. Sie  werden  hierauf  durch  die  Ersatz-Kommission  bis  zum  1.  Oktober  ihres  vierten  Militärpflichtjahres
zurückgestellt.
Die  verfügte  Zurückstellung  wird  auf  dem  Berechtigungs-Schein  vermerkt.
Während  der  Dauer  der  Zurückstellung  findet  die  Festsetzung  des  §.  27,  6  Anwendung.
4. Eine  weitere  Zurückstellung  durch  die  Ersatz-Kommission  bis  zu  der  im  §.  27,  4,  c.  angegebenen
Dauer  ist  nur  ausnahmsweise  zulässig.  -
Sie  muß  rechtzeitig  bei  derjenigen  Ersatz-Kommission  nachgesucht  werden,  welche  die  erste  Zurückstellung
  verfügt  hat.
5.  Wer  den  Zeitraum  der  ihm  gewährten  Zurückstellung  verstreichen  läßt,  ohne  sich  zum  Dienstantritt
zu  melden,  verliert  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.  Dieselbe  darf  nur  ausnahmsweise
  durch  die  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  wieder  verliehen  werden,  welche  der  unter  Nr.  4  bezeichneten
  Ersatz-Kommission  vorgesetzt  ist.

K.  M.  G.  §.  1.

Ueber  das  Erlöschen  der  bewilligten  Zurückstellung  bei  Eintritt  einer  Mobilmachung  siehe  §.  27,  8.

6. Zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigte,  welche  nach  Ertheilung  dieser  Berechtigung  wegen  strafbarer
  Handlungen  verurtheilt  werden,  die,  wenn  sie  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  begangen,  ihre
Versetzung  in  die  zweite  Klasse  des  Soldatenstandes  zur  Folge  gehabt  haben  würden,  verlieren  durch  Entscheidung
  der  Ersatz-Behörden  dritter  Instanz  die  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  (§.  8,  2).
Werden  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigte  reklamirt,  so  erfolgt  die  Entscheidung  nach  den

allgemein  gültigen  Grundsätzen  ( §.  31).









—

*)  In  Sachsen  durch  das  Kriegs-Ministerium.
“)  In  Sachsen  durch  die  Ober-Rekrutirungs-Behörde,  in  Württemberg  durch  den  Ober-Rekrutirungs-Rath,  in  Baden  und
Hessen  durch  das  Ministerium  des  Innern.
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                                                  –  687  —

                                               §.  94.
               Meldung  Einjährig-Freiwilliger  zum  Diensteintritt.

1. Der  Diensteintritt  Einjährig-Freiwilliger  findet  alljährlich  bei  der  Infanterie  am  1.  April  und
1.  Oktober,  bei  dem  Train  am  1.  November,  bei  den  übrigen  Waffengattungen  (einschließlich  Jäger
und  Schützen)  am  1.  Oktober  statt.

Ausnahmen  hiervon  können  nur  durch  die  General-Kommandos)  verfügt  werden.

Der  Diensteintritt  von  Pharmazeuten  kann  bei  vorhandenen  Vakanzen  jederzeit  durch  Vermittelung
des  Korps-Generalarztes  erfolgen.

Der  Diensteintritt  der  Einjährig-Freiwilligen  bei  der  Marine  erfolgt  nach  den  in  der  Marine-Ordnung
  enthaltenen  Bestimmungen.

2.  Die  Meldung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  kann  zu  den  unter  Nr.  1  genannten  Zeiten  und  im
Laufe  des  den  einzelnen  Terminen  vorangehenden  Vierteljahres  erfolgen.

Bei  der  Meldung  ist  der  Berechtigungs-Schein  und  ein  obrigkeitliches  Attest  über  die  sittliche
Führung  seit  Ertheilung  der  Berechtigung  vorzuzeigen.

3.  Der  Kommandeur  des  Truppentheils  veranlaßt  die  ärztliche  Untersuchung  des  sich  Meldenden,  sowie
bei  vorhandener  Tauglichkeit  und  moralischer  Würdigkeit  (§.  93,  6)  seine  Einstellung  unter  Berücksichtigung
  der  bestimmten  Termine.

In  größeren  Garnisonen  erfolgt  nach  Anordnung  des  General-Kommandos  die  Vertheilung  der
Freiwilligen  auf  die  Truppentheile  der  gewählten  Waffengattung  durch  die  denselben  vorgesetzte
Militär-Behörde.

4. Kann  die  Einstellung  erst  später  erfolgen,  so  wird  der  Freiwillige  angenommen  und  ihm  die  Annahme
  auf  dem  Berechtigungs-Schein  bescheinigt.

Wird  der  sich  meldende  Freiwillige  trotz  zulässig  geringster  Anforderungen  an  seine  Körperbeschaffenheit
  für  untauglich  erachtet,  so  wird  er  vom  Kommandeur  des  Truppentheils,  bei  welchem  er  sich
gemeldet  hat,  abgewiesen.

Die  Gründe  der  Abweisung  werden  auf  dem  Berechtigungs-Schein  angegeben.

6.  Ist  der  Freiwilige  nur  für  die  von  ihm  gewählte  Waffengattung  untauglich,  so  darf  er  sich,  wenn
er  die  Mittel  hierzu  hat,  bei  einem  Truppentheil  derjenigen  Waffengaltung  melden,  für  welche  er
nach  Ausweis  der  Gründe  seiner  Abweisung  tauglich  erscheint.

Ein  Grund  zur  Abweisung  darf  in  diesem  Falle  nicht  darin  gefunden  werden,  daß  die  unter
Nr.  1  genannten  Termine  bis  zu  14  Tagen  überschritten  sind.

Wird  er  auch  bei  diesem  Truppentheil  wegen  Untauglichkeit  abgewiesen,  so  verfährt  er  nach  Nr.  7.

7. Die  von  den  Truppentheilen  als  untauglich  abgewiesenen  Freiwilligen  melden  sich,  unter  Vorlegung
des  Berechtigungs-Scheines,  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission
ihres  Aufenthaltsorts.  Dieser  beordert  sie  zur  Vorstellung  vor  der  Ober-Ersatz-Kommission  beim
Aushebungs-Geschäft.
In  dringenden  Fällen  darf  eine  außerterminliche  Musterung  und  eine  auf  das  Ergebniß  derselben
  begründete  Entscheidung  der  Ober-Ersatz-Kommission  herbeigeführt  werden.
8.  Die  Ober-Ersatz-Kommission  entscheidet  nach  den  allgemein  gültigen  Grundsätzen.
Findet  sie  einen  von  den  Truppen  abgewiesenen  Freiwilligen  tauglich,  so  wird  er  für  eine
bestimmte  Waffengattung  bezeichnet  und  muß  von  jedem  Truppentheil  derselben  angenommen  werden.
Wer  für  den  Dienst  zu  Pferde  bezeichnet  ist,  aber  nicht  die  Mittel  hierzu  hat,  muß  auch  bei
der  Infanterie  angenommen  werden.
9. Ergiebt  sich  bei  der  Meldung  von  Freiwilligen  zum  Diensteintritt,  daß  sie  moralisch  nicht  mehr  würdig
sind  (§.  93,  6),  als  Einjährig-Freiwillige  zu  dienen,  so  wird  ihnen  der  Berechtigungs-Schein  abgenommen
  und  dem  General-Rommando  mit  bezüglichem  Bericht  eingereicht.  «
Dieses  tritt  mit  der  Civil-Behörde  dritter  Instanz,  in  deren  Bezirk  der  Freiwillige  gestellungspflichtig
  ist,  beziehungsweise  sein  würde,  wenn  er  sich  bereits  im  militärpflichtigen  Alter  befände,  in
Verbindung.

*  )  In  Sachsen  durch  das  Kriegs-Ministerium.
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                                                 —  588  —

Wird  die  Berechtigung  entzogen,  ist  zugleich  über  die  eventuelle  sofortige  Einstellung  zum  dreijährigen
  Dienst  Bestimmung  zu  treffen.)

10.  Wird  der  Truppentheil,  in  welchem  ein  Einjährig-Freiwilliger  dient,  in  Friedenszeiten  in  eine  andere

Garnison  verlegt,  so  wird  der  Freiwillige  auf  seinen  Wunsch  zu  einem  in  der  Garnison  oder  in  der
Nähe  derselben  verbleibenden  Truppentheil  versetzt.

11. Ein  Freiwilliger,  welchem  die  Mittel  zu  seinem  Unterhalt  fehlen,  darf  ausnahmsweise  mit  Genehmigung

  des  General-Kommandos  in  die  Verpflegung  des  Truppentheils  unter  Anrechnung  auf
den  Etat  ausgenommen  werden.“)


                                    fünfzehnter  Abschnikt.
                                  Ersatz-Geschäfl  im  Kriege.

                                                       §.  95.
                                Organisation  des  Ersatz-Wesens.

1. Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  treten  an  die  Stelle  des  General-Kommandos  und  der  Infanterie-Brigade-Kommandos

  die  gleichnamigen  stellvertretenden  Behörden  mit  gleichen  Befugnissen.

2.Das  Aushebungs-Geschäft  wird  mit  dem  Musterungs-Geschäft  vereinigt.  Besondere  Schiffer-Musterungen
  finden  nicht  statt,  jedoch  können  die  Mannschaften  der  seemännischen  Bevölkerung,  welche
von  Reisen  zurückkehren,  zu  jeder  Zeit  außerterminlich  gemustert  werden.

3. Ist  nach  der  Kriegslage  in  irgend  einem  Bezirk  die  regelmäßige  Abhaltung  des  Ersatz-Geschäfts  nicht

angängig,  so  sind  durch  das  stellvertretende  General-Kommando"““")  vermittelst  öffentlicher  Bekanntmachung
  die  Wehrpflichtigen  der  zur  Musterung  oder  Einberufung  bestimmten  Altersklassen  nach
anderen  außerhalb  des  gefährdeten  Bezirkes  gelegenen  Orten  zu  beordern.

Die  Mittel  hierzu  sind  ihnen  im  Bedarfsfalle  nach  den  für  Rekruten  gültigen  Bestimmungen
von  den  Gemeinden  oder  gleichartigen  Verbänden  vorschußweise  zu  gewähren.

                                                   §.  96.
                                    Wehrpflicht  im  Kriege.

1. Ueber  die  Dienstpflicht  im  Kriege  s.  §.  18.

2. Die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  (§.  13)  müssen  der  Einberufung  sofort  Folge  leisten.  Für  den

Fall  der  Zuwiderhandlung  finden  die  auf  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  bezüglichen  Vorschristen

  im  dritten  Abschnitt  des  Militär-Strafgesetzbuchs  vom  20.  Juni  1872  auf  sie  Anwendung.
R.  M.  §.  69. 5

.  
Finden  Kontrolversammlungen  statt,  so  werden  bei  denselben  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse
hinsichtlich  ihrer  Tauglichkeit  ärztlich  untersucht.
Beim  Mangel  an  Militärärzten  ist  der  Bezirksarzt  (Kreisphysikus)  zur  Vertretung  heranzuziehen.

3. Die  Heranziehung  der  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  zur  Ergänzung  des  Heered  erfolgt  auf  Grund

Kaiserlicher  Verordnung.
Auf  Grund  dieser  Verordnung  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  welche  Altersklassen  zunächst  zur
Einziehung  gelangen.
Vom  Zeitpunkt  der  Bekanntmachung  an  unterliegen  die  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  der
bezeichneten  Altereklassen  den  Vorschriften  über  die  Militärpflichtigen.
K.M.  G.  §.  27.

4. In  Betreff  der  Auswanderung  Wehrpflichtiger  s.  §.  25,  4.

*)  In  Sachsen  entscheidet  hierüber  die  Ober-Rekrutirungs-Behörde,  in  Württemberg  der  Ober-Rekrutirungs-Rath.

*)  In  Sachsen  mit  Genehmigung  des  Kriegs-Minsteriums.
***)  In  Sachsen  durch  das  Kriegs-Ministerium.
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                                                            —  589  -—

5. Wehrpflichtige,  welche  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  aus  dem  Auslande  keine  Folge

leisten,  können  durch  einen  Beschluß  der  Centralbehörde  ihres  Heimathsstaates  ihrer  Staatsangehörigkeit
  verlustig  erklärt  werden.

K.  G.  §.  20.
6.Ueber  Landsturmpflicht  s.  §.  5,  6.


                                                  §.  97.
                          Musterung  und  Aushebung  Militärpflichtiger.

1.  Die  Musterung  und  Aushebung  Militärpflichtiger  findet  durch  die  Ersatz-Kommission  statt  (§.  95,  2).
2.Die  Zahl  der  Augzuhebenden  richtet  sich  nach  dem  von  dem  stellvertretenden  General-Kommando  festzusetzenden

  Bedarf.

3. Ueber  Bestätigung  vorläufiger  Zurückstellungen  s.  §.  27,  8.
4.  Die  vom  Auslande  oder  von  Schiffahrt  zurückkehrenden  Militärpflichtigen  sind  erforderlichenfalls

außerterminlich  zu  mustern.

5. Die  Musterung  ist  möglichst  zu  beschleunigen.  Ueber  die  Zahl  der  Tauglichen  —  nach  Jahrgängen

und  Waffengaltungen  getrennt  —  ist  nach  beendigter  Musterung  im  Landwehr-Bataillons-Bezirk  umgehend
  Meldung  zu  erstatten.

6. Das  stellvertretende  General-Kommando  stellt  diese  Zahlen  für  den  Korps-Bezirk  summarisch  zusammen
und  reicht  diese  Nachweisung  unverzüglich  dem  zuständigen  Kriegs-Ministerium  ein  (§.  73,  3).

fallen fort.   Die  sonstigen  Eingaben  (Ersatz-Bedarfs-Nachweisungen,  Resultate  des  Ersatz-Geschäfts)
allen  fort.

7.  Die  Einstellung  der  Rekruten  richtet  sich  lediglich  nach  der  Bestimmung  des  stellvertretenden  General=Kommandos.)


Brodlose  Rekruten  dürfen  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos    jederzeit  dem  nächsten  Infanterie-Ersatz-Truppentheil
  zur  Einstellung  überwiesen  werden.

 

                                                §.  98.
       Musterung  und  Aushebung  der  Ersatz-Reservisten  zweiter                                                                     Klasse.

1.  Die  Ersatz-Reseroisten  zweiter  Klasse  der  zur  Einziehung  bezeichneten  Altersklassen  melden  sich  sofort

oder  zu  der  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  angegebenen  Zeit  zur  Stammrolle  (Ersatz-Reserve-Stammrolle)
  ihres  Aufenthaltsorts  an.

2. Diese  Stammrollen  werden  jahrgangsweise  angelegt  und  enthalten  die  ortsanwesenden  Ersatz-Reservisten
  zweiter  Klasse  gleicher  Altersklasse  in  alphabetischer  Reihenfolge.

3. Die  Stammrollen  werden  nach  ihrer  Aufstellung  sogleich  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission

eingereicht.
4. Die  Stammrollen  des  ganzen  Aushebungs-Bezirks  werden  jahrgangsweise  —  die  Gemeinden  oder

gleichartigen  Verbände  in  alphabetischer  Reihenfolge  —  aneinander  geheftet  und  bilden  die  alphabetischen
  Ersatz-Reserve-Listen  für  den  Aushebungs-Bezirk.

 5. Die  Musterung  und  Aushebung  der  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  findet  unmittelbar  nach  Einreichung

  der  Stammrollen  durch  die  Ersatz-Kommission  statt.
In  großen  Städten,  welche  eigene  Aushebungs-Bezirke  bilden,  darf  die  Musterung  zugleich  bei

der  Anmeldung  zur  Stammrolle  vorgenommen  werden.

6. Bei  der  Musterung  wird  über  Tauglichkeit  und  Abkömmllichkeit  entschieden.

Wer  nicht  felddienstfähig  oder  zu  keiner  Arbeit,  die  seinem  bürgerlichen  Beruf  entspricht,  verwendbar
  ist,  wird  als  untauglich  angesehen.

Wer  für  vorläufig  unabkömmlich  erachtet  wird,  wird  hinter  die  älteste  Altersklasse  der  Ersatz-Reserve
  zweiter  Klasse  zurückgestellt.

7. Die  Entscheidung  der  Ersatz-Kommission  läßt  der  Militär-Vorsitzende  in  die  alphabetischen  Listen

eintragen,  der  Civil-Vorsitzende  läßt  dieselbe  auf  den  Ersatz-Reserve-Scheinen  II.  vermerken.

5))  In  Sachsen  nach  der  Bestimmung  des  Kriegs-Ministeriums.
                                                                                                        83
        <pb n="608" />
                                                        —  590  —

Der  Militär-Vorsitzende  entscheidet  über  die  Auswahl  für  die  verschiedenen  Waffengattungen.

Die  tauglich  befundenen  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  können  entweder  durch  Gestellungs-Ordre
oder  durch  öffentliche  Aufforderung  jederzeit  einberufen  werden.

Sie  haben  daher  geeignete  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  ihnen  eine  etwaige  Gestellungs-Ordre
jederzeit  ausgehändigt  werden  kann.

8. Die  Einberufung  oder  Aufforderung  zur  Gestellung  erfolgt  durch  das  Landwehr-Bezirks-Kommando,
zu  welchem  Behuf  nach  beendigter  Musterung  dem  Landwehr-Bezirks-K  deur  die  alphabetischen
Listen  zu  übergeben  sind.

Das  stellvertretende  General-Kommando')  bestimmt  je  nach  Bedarf  die  Zahl  oder  die  Altersklasse
der  einzuberufenden  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse.

Behufs  Vertheilung  setzt  es  einen  bestimmten  Termin  fest,  bis  zu  welchem  die  Uebersichten  der
in  den  Brigade-Bezirken  vorhandenen  tauglichen  Ersatz  Reservisten  zweiter  Klasse  —  nach  Altersklassen
und  Waffengattungen  getrennt  —  einzureichen  sind.

9. Die  untauglich  befundenen  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  sind  auch  ferner  von  allen  militärischen
Pflichten  befreit.
10. Nach  Auflösung  der  Ersatz-Truppentheile  hört  für  alle  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse,  welche  noch  nicht
zum  aktiven  Dienst  einberufen,  die  Pflicht  zum  Diensteintritt  auf.

K. M. G. .  §.  27.

                                       §.  99.
                             Freiwilliger  Eintritt.

1.  Nach  ausgesprochener  Mobilmachung  können  von  allen  Ersatz-  und  Besatzungs-Truppentheilen  Freiwillige

  jederzeit  angenommen  und  eingestellt  werden.

Von  jeder  Einstellung  ist  der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission  des  Geburtsorts  zu
benachrichtigen.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  19,  5  und  §.  22  Anwendung.

2.  Die  Annahme  von  Freiwilligen  auf  Kriegsdauer  (Kriegsfreiwillige)  ist  zulässig.


Sie  werden  bei  der  Demobilmachung  oder  Auflösung  der  betreffenden  Truppentheile  zur  Disposition
der  Ersatz-Behörden  entlassen.

3.  Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  werden  mit  ihrer  Altersklasse  zum  Dienst  herangezogen.

4. Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  berechtigten  Mediziner,  welche  bereits  sechs  Semester  studirt
haben,  werden  außerterminlich  gemustert  und  bei  vorhandener  Tauglichkeit  sogleich  einberufen.

5. Die  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  Berechtigten  treten  —  sofern  sie  es  wünschen  —  bei  Auflösung

der  Ersatz-Truppentheile  wieder  in  den  Genuß  der  ihnen  bewilligten  vorläufigen  Zurückstellung.


                                         §.  100.
                                 Reklamationen.

1. Alle  Reklamationen  bei  der  Einberufung  sind  unzulässig.

2. Vorläufige  Zurückstellungen,  die  seitens  der  Ersatz-Kommissionen  ausgesprochen  werden,  haben  nur

so  lange  Gültigkeit,  als  der  Bedarf  an  Mannschaften  anderweitig  gedeckt  werden  kann.
3. Soldaten,  welche  sich  bei  mobilen  Truppen  im  Dienst  befinden,  können  nur  im  äußersten  Nothfall
reklamirt  werden.  Ueber  die  Zulässigkeit  befindet  die  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz,  jedoch  bleibt  die
Entscheidung  über  die  Ausführbarkeit  der  Rückkehr  in  die  Heimath  lediglich  dem  Ermessen  des
kommandirenden  Generals  des  mobilen  Armee-Korps  und  der  mit  gleichen  Befugnissen  versehenen
Militär-Befehlshaber  anheimgestellt.  ·

Im  Allgemeinen  ist  nur  Versetzung  zu  einem  Ersatz-Truppentheil  und  zeitweise  Beurlaubung  gestattet.
  Sofortige  Entlassungen  können  nur  durch  das  zuständige  Kriegs-Ministerium  ausnahmsweise
verfügt  werden.

*)  In  Sachsen  das  Kriegs-Ministerium  unter  Vernehmung  mit  dem  stellvertretenden  General-Kommando.
        <pb n="609" />
                                               —  591  —

Nr.  der  Vorstellungeliste  Schema  1.  zu  §.  35.
des  Aushebungs-Bezirkke
pro  18

Ausschließungs-Schein.

Der  (Stand  und  Gewerbbe  (Vor=  und  Zunamee  ,  geboren  am
.ten  .....  18  .  .  zu  ..  .  .  ...  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  wird  hiermit  auf
Grund  des.  §.  35  der  Ersatz-Ordnung  vom  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  ausgeschlossen.
Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civil-Behörden  gegenüber  als  Ausweis.

..  (Ort)  .,  den  11  18

........  Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der
ten  Infanterie-Brigade.

Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzende.

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.
        <pb n="610" />
                                             —  592  —

Nr.  ..  .  der  Vorstellungsliste  Schema  2.  zu  §.  36.
des  Aushebungs-Bezirkke
pro  18
Ausmusterungs-Schein.
Der  (Stand  und  Gewerbe  .  .  .  (Vor-  und  Zuname)  ..  ..  .  .  ...  „geboren  am
.ten......  18  ..  zu  .....  ...  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  wird  hiermit  auf

Grund  des  §.  36  der  Ersatz-Ordnung  als  dauernd  untauglich  zum  Dienst  im  Heere  und  in  der  Marine  anerkannt.
Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civil-Behörden  gegenüber  als  Ausweis.

..  (Ort)  .,  den  1...ten    18.
........  Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der
.  ten  Infanterie-Brigade.
Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzende.
(L.  S.)

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig
        <pb n="611" />
                                            —  593  —

Nr.  der  Vorstellungsliste  Schema  3.  zu  §.  38.
des  Aushebungs-Bezirkke
pro  18

Ersatz-Reserve-Schein  I.

Der  (Stand  und  Gewerbbe  (Vor=  und  Zuname  „  geboren  am
ten  —  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  wird  hiermit  wegen  (hoher
Loosnummer,  Reklamation,  bedingter  Tauglichkeit  oder  zeitiger  Untauglichkeit)  der  Ersatz-Reserve  erster
Klasse  als  ..  ..  (Infanterist  ect.)  .  .  überwiesen  und  steht  bis  zum  Zeitpunkt  seiner  Ueberweisung  zur

Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  unter  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden.

Inhaber  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  Aushändigung  dieses  Scheines  bei  dem
Landwehr-Bezirks-Feldwebel  seines  Aufenthaltsortes  behufs  Aufnahme  in  die  Kontrole  anzumelden.

Jede  Wohnungs-Veränderung  innerhalb  des  Landwehr-Kompagnie-Bezirks  hat  er  dem  Bezirks-Feldwebel
  anzuzeigen.  Bei  Verlegung  des  Aufenthalts  in  einen  andern  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  muß
er  sich  beim  Bezirks-Feldwebel  des  bisherigen  Aufenthaltsortes  ab=  und  spätestens  nach  vierzehn  Tagen
beim  Bezirks-Feldwebel  des  neuen  Aufenthaltsortes  anmelden.

Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen;  in  beiden  Fällen  ist  dieser  Schein  dem  Bezirks-Feldwebel
  vorzulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die  Adresse  „Militaria“  zu  schreiben  und  den  Brief
offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizei-Behörde  einzusenden.  Nur  solche  Briefe  sind  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  portofrei.  Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.

Inhaber  kann  ungehindert  verreisen,  hat  jedoch  geeignete  Vorkehrung  zu  treffen,  daß  ihm  eine
etwaige  Gestellungs-Ordre  jeder  Zeit  zugehen  kann.

Wer  sich  der  Kontrole  entzieht,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechszig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  acht
Tagen  bestraft.  Außerdem  kann  derselbe  unter  Verlängerung  seiner  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  erster
Klasse  in  den  nächst  jüngeren  Jahrgang  versetzt  werden.  Dauert  die  Kontrol-Entziehung  zwei  Jahre  und
darüber,  so  wird  er  entsprechend  weiter  zurückversetzt,  jedoch  niemals  über  das  vollendete  31  ste  Lebenejahr  hinaus.

Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  sich  die  im  Auslande  befindlichen  Ersatz-Reservisten
erster  Klasse  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben,  sofern  sie  nicht  von  dieser  Verpflichtung  ausdrücklich
befreit  worden  sind.  Die  erfolgte  Rückkehr  ist  dem  Bezirks-Feldwebel  sofort  zu  melden.

Bei  Mobilmachungen  und  bei  beginnender  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen  müssen  die  Ersatz-Reservisten
  erster  Klasse  der  Einberufung  sofort  Folge  leisten.  Für  den  Fall  der  Zuwiderhandlung  werden
sie  nach  dem  Militär-Strafgesetz  bestraft.

Gesuche  um  Zurückstellung  von  der  Einberufung  für  das  laufende  Jahr  sind  vor  Beginn  des  Ersatz-Geschäfts
  bei  dem  Vorstande  des  Ortes  oder  der  Gemeinde  anzubringen.

In  friedlichen  Zeiten  bedürfen  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  keiner  militärischen  Erlaubniß  zur
Auswanderung.  Sie  sind  jedoch  verpflichtet,  von  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  dem  Bezirks-Feldwebel
Anzeige  zu  machen.  Wer  dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder
mit  Haft  bestraft.
        <pb n="612" />
                                                —  594  —

Inhaber  tritt,  wenn  er  sich  nicht  der  Kontrole  entzieht,  am  1 ten  Oktober  18.  zur  Ersatz-Reserve
zweiter  Klasse  über  und  hat  sich  im  Laufe  des  genannten  Monats  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden,  um
auf  diesem  Schein  die  Ueberführung  zur  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  bescheinigen  zu  lassen.  So  lange  diese
Bescheinigung  fehlt,  gehört  Inhaber  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse.

Die  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  unterliegen  in  Friedenszeiten  keiner  militärischen  Kontrole.  Bei
ausbrechendem  Kriege  können  sie  im  Falle  außerordentlichen  Bedarfs  zur  Ergänzung  des  Heeres  verwandt  werden.

Die  Einziehung  erfolgt  alsdann  nach  Altersklassen.  Die  Mannschaften  der  zur  Einziehung  gelangenden
  Altersklassen  unterliegen  den  für  Militärpflichtige  geltenden  Vorschriften.  Nach  Auflösung  der  Ersatz-Truppentheile
  hört  die  Pflicht  zum  Diensteintritt  für  alle  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse,  welche  nicht  zum
aktiven  Dienst  einberufen,  auf.

Ersatz-Reservisten,  welche  durch  Konsulatsatteste  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen  Lande,
jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  eine  feste  Stellung  als
Kaufleute,  Gewerbetreibende  u.  s.  w.  erworben  haben,  können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb
Europas  von  der  Gestellung  bei  ausbrechendem  Kriege  befreit  werden.  Bezügliche  Gesuche  sind  von  den  Ersatz-Reservisten
  erster  Klasse  durch  den  Bezirks-Feldwebel  an  das  Landwehr-Bezirks-Kommando,  von  den  Ersatz-Reservisten
  zweiter  Klasse  an  den  Civil-Vorsitzenden  derjenigen  Ersatz-Kommission  zu  richten,  in  deren  Bezirk
die  Gesuchsteller  sich  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  zur  Stammrolle  angemeldet  haben.

Mit  dem  vollendeten  31  den  Lebensjahr  erfolgt  der  Uebertritt  zum  Landsturm,  ohne  daß  es  einer  besonderen
  Verfügung  bedarf.

Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civil-Behörden  gegenüber  als  Ausweis.

.  .  .  (Ort)  .  .  .,  den  .......ten  18

Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der
..  ter  Infanterie-Brigade.
Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzende.

(L.  S.)

Inhaber  ist  zur  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  übergeführt  am....  ten  18
Landwehr-Bezirks-Kommando.

(L.  S.)

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

Anmerkung  zu  Schema  3.

Der  Ersatz-Reserve=  Schein  I.  wird  auf  einem    ganzen  Bogen  ausgefertigt.
Alle  Meldungen  der  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  werden  vurch  die  Bezirks =  Feldwebel  auf  der  zweiten  Hälfte
desselben  bescheinigt.
        <pb n="613" />
                                                  —  595  —

Nr.  der  Vorstellungsliste  Schema  4.  zu  §.  39.
des  Aushebungs-Bezirkke
pro  18

Ersatz-Reserve-Schein  II.

Der  (Stand  und  Gewerbe  ...  (Vor=  und  Zuname  „  geboren  am
ten......  18  ..  zu  ..  .  ..  .  ..  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  wird  hiermit  auf
Grund  des  §.  39  der  Ersatz-Ordnung  der  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse  überwiesen.

Die  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  unterliegen  in  Friedenszeiten  keiner  militärischen  Kontrole.  Bei
ausbrechendem  Kriege  können  sie  im  Falle  außerordentlichen  Bedarfs  zur  Ergänzung  des  Heeres  verwandt  werden.

Die  Einziehung  erfolgt  alsdann  nach  Altersklassen.  Die  Mannschaften  der  zur  Einziehung  gelangenden
Altersklassen  unterliegen  den  für  Militärpflichtige  geltenden  Vorschriften.  Nach  Auflösung  der  Ersatz-Truppentheile
  hört  die  Pflicht  zum  Diensteintritt  für  alle  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse,  welche  nicht  zum  aktiven
Dienst  einberufen,  auf.

Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse,  welche  durch  Konsulatsatteste  nachweisen,  daß  sie  in  einem  außereuropäischen
  Lande,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  eine
feste  Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbetreibende  u.  s.  w.  erworben  haben,  können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts
außerhalb  Europas  von  der  Gestellung  bei  ausbrechendem  Kriege  befreit  werden.  Bezügliche  Gesuche  sind  an
den  Civil-Vorsitzenden  derjenigen  Ersatz-Kommission  zu  richten,  in  deren  Bezirk  die  Gesuchsteller  sich  beim
Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  zur  Stammrolle  angemeldet  haben.

Mit  dem  vollendeten  31  sten  Lebensjahr  erfolgt  der  Uebertritt  zum  Landsturm,  ohne  daß  es  einer  besonderen
  Verfügung  bedarf.  ·

Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civil-Behörden  gegenüber  als  Ausweis.

..  (Ort)  ,  den  ten  18

........  Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der
.  ten  Infanterie-Brigade.

Der  Militär-Vorsitzende.  Der  Civil-Vorsitzeyde.

(L.  S.)

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.
        <pb n="614" />
                                                       —  596  —

Nr.  .  ..  der  Vorstellungsliste  Schema  5.  zu  §.  40.
des  Aushebungs-Bezirkes
pro
Jeewehr  -Schein.
Der  (Stand  und  Gewerbbe  (Vor=  und  Zuname  ..  „,  geboren  am
...ten  ein  18  .  .  (Ort,  Kreis,  Repierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  wird  hiermit  auf  Grund  des  §.  40
der  Ersatz-Ordnung  der  Seewehr  zweiter  Klasse  überwiesen.

Derselbe  gehört  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  und  steht  bis  zum  Zeitpunkt  seiner
Entlassung  aus  der  Seewehr  unter  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden.

Inhaber  ist  verpflichtet,  sich  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  Aushändigung  dieses  Scheines  bei  dem
nächsten  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  behufs  Aufnahme  in  die  Kontrole  zu  melden.  Er  verbleibt  bis  zu  seiner
Entlassung  aus  der  Seewehr  in  der  Kontrole  dieses  Feldwebels.

Ueberweisung  an  einen  anderen  Bezirks-Feldwebel  geschieht  nur  auf  Antrag  des  Inhabers.

Inhaber  ist  verpflichtet,  jede  Wohnungs-Veränderung  auf  dem  Festlande  dem  Bezirks-Feldwebel
innerhalb  14  Tagen  anzuzeigen.

Jede  Meldung  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschehen;  in  beiden  Fällen  ist  dieser  Schein  dem  Bezirks-Feldwebel
  vorzulegen.  Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die  Adresse  „Militaria“  zu  schreiben  und  den  Brief
offen  oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizei-Behörde  einzusenden.  Nur  solche  Briefe  sind  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  portofrei.  Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.

Inhaber  kann  ungehindert  verreisen  und  sich  für  Fahrten  zur  See  anmustern  lassen,  hat  jedoch  Vorkehrung
  dahin  zu  treffen,  daß  ihm  eine  etwaige  Gestellungs-Ordre  richtig  zugehen  kann.

Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  sich  die  Seewehr-Munnschaften,  sofern  sie  sich  im
Auslande  oder  zur  See  besinden,  in  das  Inland  zurückzubegeben,  sofern  sie  nicht  von  dem  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  auf  ihr  Ansuchen  ausdrücklich  hiervon  befreit  worden  sind.

Die  erfolgte  Rückkehr  ist  dem  Bezirks-Feldwebel  sofort  zu  melden.

Wer  sich  der  Kontrole  oder  der  Einberufung  entzieht,  wird  nach  der  Strenge  des  Militär-Strafgesetzes
  bestraft.

Inhaber  wird  am  1  ten  Oktober  18  aus  der  Seewehr  entlassen  und  hat  sich  an  diesem  Termin  bei
dem  Bezirko-Feldwebel  zu  melden,  um  auf  diesem  Schein  die  Entlassung  bescheinigen  zu  lassen.  So  lange
diese  Bescheinigung  fehlt,  gehört  Inhaber  zur  Seewehr  zweiter  Klasse.

Dieser  Schein  dient  Inhaber  allen  Militär=  und  Civil-Behörden  gegenüber  als  Ausweis.

.......  (Ort)  ,den.  1  ten.......  18

(Im  Auftrage  der)  Ober-Ersatz-Kommission  im  Bezirk  der
..  ten  Infanterie-Brigade.
Der  Militär-Vorsitzende  Der  Civil-Vorsitzende
(der  Ersatz-Kommission.)
(L.  S.)

Inhaber  ist  aus  dem  Seewehr-Verhältniß  eentlassen  ameen  18

(L.  S.)
Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

Anmerkung  zu  Schema  5.

Der  Seewehr-Schein  wird  auf  einem  ganzen  Bogen  ausgefertigt.
Alle  Meldungen  der  Mannschaften  der  Seewehr  zweiter  Klasse  werden  durch  die  Bezirks-Feldwebel  auf  der  zweiten
Hälfte  des  Seewehr  Scheines  bescheinigt.
Bei  der  ersten  Anmeldung  ist  auf  dem  Seewehr-Scheine  diejenige  Landwehr-Kompagnie  genau  zu  bezeichnen,  in
deren  Kontrole  Inhaber  getreten.
Bei  Anmusterungen  für  Fahrten  zur  See  erfolgt  die  bezügliche  Benachrichtigung  der  Bezirks-Feldwebel  durch  die
Musterungsbehörden  (Seemannsämter).
        <pb n="615" />
                                                                              Schema  6.  zu  §.  45.

Rekrutirungs-Stammrolle  und  alphabetische  Liste.

 

1.  ..  5.
Datum  54½%  Namen  und
Zu  und  O  Vorna

3  name  (eei,  5.  thürr

8  *  und  gierungs·  beben  oder  h

S  Bez  un.  1

S  Vor-7  Bundes,  e)  Weterbe.

name.  staat)  der  oder  Stand.
Geburt.,  des  Vaters.

 

9.  10.  11.  2.  18.  14.  15.  10.
Resultate  der  Musteruns.  ·
l·  «  Entscheiuur
  Vorlaufige  Loos-  Vor·  dung

mimmer  stel-«
rolle  Körper-  Entschei.  obvorzu.  lungs.  Oer  Ober-.
  *  liche  dung  der  merken  liste.éErsat#
meldet  **ms  1.  Ersatz-  oder  ——

 

 

 

 

—  —  —

 

 

Bemerkungen:

 

 

 

 

 

 

a  oder  Fehler.  Kom.  vorweg  Kom.
.  i-.  emuUäx.  ·  .
Nein.  ½  mission.  stellen.  5  4  mission
"  1  1
6  «  :  I.
bvb
1  I  «  ’«
«
I  »
4
-i
I
«  h
3  s
«
«  s  II

 

 

 

Bemerkungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen:

Anmerkung:

—

Ersatz-Kommissionen.

1. In  die  Rubrik  „Bemerkungen“  werden  alle  Bestrafungen  und  sonstigen  Angaben  eingetragen,  welche  zur  Beurtheilung
des  Lebenswandels  von  Bedentung  sind.

2.  Ob  die  Nubriken  11—16  in  den  Rekrutirungs.  Stammrollen  auszufüllen  sind,  bestimmen  die  Civil-Vorsitzenden  der

3.  Die  körperlichen  Fehler  werden  nach  Paragraph,  Nummer  und  Buchstaben  der  Rekrutirungs-Ordnung  bezeichnet.
                                                                                                84
        <pb n="616" />
        Schema  7.  zu  §.  49.

                                             —  598  —

                                      Vorstellungsliste.

 

 

 

1.  2.  .  3.  4.  s  s.  6.  7.  8.  9  10.  li.  12  12.  14
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stelle  Datum und  ll)Woh"schd«  !  orschlag  Entscheidun
*  in  der  Zuname  Ort  (Kreis,  Eltern  oder  -  Stand  Körper  Frühere  9  vochlag  so  8  *
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#s  und  Regirungs  undes,  r-  2  lliche  Ent.  Ober.Ersaz.
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  Liste.  der  Geburt.  n  er  4  3  z
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Anmerkung:

1.  Die  körperlichen  Fehler  werden  nach  Paragraph,  Nummer  und  Buchstaben  der  Rekrutirungs-Ordnung  bezeichnet.
2.  Unter  12  ist  auch  die  Waffengattung  einzutragen.
3.  Bei  den  zur  Disposition  der    Ersatz  Behörden  entlassenen  Mannschaften  ist  unter  10  anzugeben: Charge, Truppen-Diensteintritt
  und  der  Entlassung;  unter  14:  Gründe  der  Entlassung,  ob  ausgebildet.

(Marine.)  theil,  Datum  des  Diensteintritts
        <pb n="617" />
                                               —599  —

                       Tabellarische  Uebersicht

Schema  S.  zu  §.  57.

der  Abschlußnummern  des  Jahrganges

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

im  Bezirk
Bundes  Höchste  Abschluß-Aushebungs-Bezirke.
  n  Loos=  1  Bemerkungen
staat.  nummer.  .
.  )  —
4.  1325  1266
1!  *  —–
j
B.  I.  Bezirk.  20s  is9
—
B.  II.  Bezirk.  180  175
1
I
C.  402  386
Die  Abschlußnummer  des Jahr-D.
  460  460  ganges    —’    hinauf.
E.  320  320
1
Anmerkung.

Die  Aushebungs-Bezirle  werden  in  alphabetischer  Reihenfolge  aufgeführt.

                                                                                              84*
        <pb n="618" />
                                             -----600---                                                                                     Schema  9.  zu  §.  57.

                    Nummarische  Nachweisung

der im  ..  Bezirk..  .....  vorhandenen
Militärpflichtigen  der  seemännischen  Bevölkerung.

 

 

Seeleute  Schiffs-  Maschinisten
Bundesstaaten.  von  Fischer.  Zimmer—-  und  Heizer.  Summe.  Bemerkungen.
Beruf.  leute.  .Assistenten.

"  r  *!•½  I
U  1

T7  1
C4  Ü
„
5  5

 

Anmerkung.

Militärpflichtige  der  seemännischen  Bevölkerung,  welche  vorläusig  zurückgestellt  sind,  werden  während  der  Dauer
ihrer  Zurückstellung  in  diese  Nachweisung  nicht  ausgenommen.
        <pb n="619" />
                                             ----601---                                                                                                                                                                Schema  10.  zu  §.  57.

Summarische  Nachweisung
der  aus  den  Bezirrk  im  Jahre
eingetretenen  Freiwilligen.

.  .
Einjährig  Dreijährig  Vierjährig

 

 

Bundesstaaten.  I  Außerdem.  Summe.  Bemerkungen.
Freiwillige.
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        <pb n="620" />
                                                     ----602---                                                                              Schema  II.  zu  §.  66.

Loosungs-Schein.

Der  Militärpflichtige  (Stand  oder  Gewerbeen  (Vor=  und  Zuname  ...  ,  geboren
am  18  zu  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  hat  bei  der  Loosung  im  Aushebungs-Bezirk
  .  ..  .  ...  die  Nummer  .  .  (geschrieben)  .  .  ..  erhalten.

 

 

------  Vorläufige  Entscheidung

Im  **  *“  Brigade-  hat  der  Bemerkungen.
Jahre  Nr.  der  alphabetischen  Bezirk.  ge-  Ersatz-Kommission.

Liste.  messen.  U

 

 

 

 

 

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

Inhaber  bleibt  verpflichtet,  sich  in  der  Zeit  vom  15.  Januar  bis  1.  Februar  sees  Jahres  unter
Vorzeigung  dieses  Scheines  zur  Rekrutirungs-Stammrolle  anzumelden.

Die  jährliche  Anmeldung  ist  so  lange  zu  wiederholen,  bis  Inhaber  entweder  einem  Truppen=  oder
Marinetheil  zur  Einstellung  überwiesen  oder  durch  Empfang  eines  besonderen  Scheines  von  der  Wiederholung
der  Anmeldung  entbunden  ist.

Wechselt  Inhaber  im  Laufe  eines  der  Jahre,  in  welchem  er  sich  zur  Aufnahme  in  die  Rekrutirungs-Stammrolle
  anzumelden  hat,  den  Wohnort  oder  dauernden  Aufenthaltsort,  so  hat  er  sich  sowohl  bei  seinem
Abgange  behufs  Berichtigung  der  Nekrutirungs-Stammrolle  abzumelden  als  auch  in  dem  neuen  Orte  innerhalb
  dreier  Tage  zur  Stammrolle  wieder  anzumelden.

Die  geschehene  Ab=  und  Anmeldung  wird  auf  der  Rückseite  dieses  Scheines  vermerkt.

Anmerkung.
Die  vorläufige  Entscheidung  der  Ersatz-Kommission  wird  nur  unterstempelt.
        <pb n="621" />
                          ----603---                                                                                                          Nr.  .  .  .  der  Vorstellungsliste  Echema  12.  zu  8.  72.
des  Aushebungs-Bezirkes
pro  18..

                                        Urlaubspaß.

Der  Rekrut  ..  (Stand  oder  Gewerbee  (Vor=  und  Zuname  geboren  am

....ten....  18.  zu  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  ist  bei  der  Aushebung  pro  18

für  (Truppentheil  oder  Waffengattung)  ausgehoben  und  bis  zu  seinem  Diensteintritt
nach  beurlaubt  worden.

Inhaber  hat  sich  .  .  .  ..  .  ..  (Zeitangabe  oder  zu  setzen:  „an  einem  noch  später  zu  bestimmenden

Tage“)  zur  Absendung  an  seinen  Truppentheil  bei  den  (Landwehr-Bezirks-Kommando)  in

——  ,  wenigstens  mit  Oberkleidern,  Stiefeln  und  zwei  Hemden  versehen,  unter  Abgabe  dieses

Passes  zu  melden.

Im  Unterlassungsfalle  wird  er  nach  dem  Militär-Strafgesetz  bestraft.

Inhaber  ist  verpflichtet,  jede  Aufenthalts-Veränderung  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen
  und  sich  beim  Eintritt  in  einen  anderen  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  bei  dem  dortigen  Bezirks-Feldwebel

  anzumelden.

                       Landwehr-Bezirks-Kommando

                                             (L.  S.)
        <pb n="622" />
                                                   ----604--                                                                                 Schema  13.  zu  §.  78.

                                           Uebersicht
der  Resultate  des  Ersatz-Geschäfts  i  ....  .  Bezirk
für  das  Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  .  C.  .  7.  &amp;amp;  #  10.  1.  1  i3.  1  1.  10.  .  1½  “.  20.  21.  .  B.  24.
In  den  alphabetischen  Davon  sind:  Von  den  unter  16  Geund
  Restantenlisten  —.  „—  —  nannten  sind  aus.
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werden  geführt  z5  r  2.  "  —  oben
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Anmerkung.

Unter  „Bemerkungen“  ist  die  Zahl  derjenigen  Militärpflichtigen  anzugeben,  welche  innerhalb  des  verflossenen
Kalenderjahres  wegen  unerlaubter  Auswanderung  gerichtlich  verurtheilt  worden  sind,  sowie  die  Zahl  derer,  welche  sich
am  Schluß  des  Jahres  wegen  desselben  Vergehens  noch  in  gerichtlicher  Untersuchung  befanden,  und  zwar  nach  Land-  und
seemännischer  Beölkerung  getrennt.

In  die  übrigen  Rubriken  dieser  Uebersicht  werden  die  wegen  unerlaubter  Auswanderung  Verurtheilten  nicht  mehr
ausgenommen.
        <pb n="623" />
                                                   ----605---                                                                                                                                                                        Schema  14.  zu  8.  83.

                          Melde-Schein  zum  freiwilligen  Eintritt.

Den  (Stand  oder  Gewerbe  (Vor=  und  Zuname),  welcher  am  (Tag,  Monat,  Jahr)
zu  ..  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  ...geboren  ist  und  sich  gegenwärtig  zu..........
(Ort)  im  diesseitigen  Aushebungs-Bezirk  aufhält,  wird  laut  Einwilligung  seines...  (Vaters  oder  Vormundes),
sowie  laut  vorgelegter  obrigkeitlicher  Bescheinigung  hierdurch  die  Erlaubniß,  sich  zum  freiwilligen  Diensteintritt
(auf  drei  oder  vier  Jahre  oder  in  eine  Unteroffizier-Schule)  zu  melden,  ertheilt.

Dieser  Schein  behält  seine  Gültigkeit  bis  zum  31  März  18.

Der  Civil-Vorsitzende  der  Ersatz-Kommission
des  Aushebungs-Bezirkes

                                             (L . S .)

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

                                                                                   85
        <pb n="624" />
                                                        ----606---                                                                           Schema  15.  zu  §.  84.

                                   Annahme-Schein.

Der  Freiwillige  (Stand  oder  Gewerbe  (Vor=  und  Zuname),  geboren  am  .....ten...  18.
zu  (Ort,  Kreis,  Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  ist  bei  dem  (Truppentheil)  zu  (drei=  oder  vier-jährigem
Dienst  angenommen  und  bis  zu  seinem  Diensteintritt  nach  beurlaubt  worden.

Inhaber  steht  nunmehr  unter  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden  und  hat  sich  bei  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  seines  Aufenthaltsorts  behufs  Aufnahme  in  die  Kontrole  anzumelden.

Inhaber  ist  verpflichtet,  jede  Aufenthalts-Veränderung  dem  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  anzuzeigen
und  sich  beim  Eintritt  in  einen  anderen  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  bei  dem  dortigen  Bezirks-Feldwebel
anzumelden.

Die  Gestellungs-Ordre  zum  Diensteintritt  wird  dem  Inhaber  durch  Vermittelung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  zugehen.  Derselben  ist  unweigerlich  Folge  zu  leisten.

                   Der  Kommandeur  des  (Truppentheil)
                                 (L.  S.)  (Unterschrift.)

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.
        <pb n="625" />
                                               ----607---                                                                                                                                                                         Schema  16.  zu  §.  88.

                                Berechtigungs-Schein
                          zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.



Der.........(Stand  oder  Gewerbe)  .  (Vor-  und  Zuname)  geboren  am.  ....ten......  18
„Ort,  Kreis,  Regierungs-  -  Bundesstaat),  erhält  nach  Prüfung  seiner  persönlichen  Verhältnise
und    seiner  wissenschaftlichen  Befähigung  hiermit  die  Berechtigung,  als  Einjährig-Freiwilliger  zu  dienen.
Behufs  Zurückstellung  von  der  Aushebung  hat  sich  Inhaber  beim  Beginn  desjenigen  Kalenderjahres,
in  welchem  er  das  20  ten  Lebensjahr  vollendet,  sofern  er  nicht  bereits  vorher  zum  aktiven  Dienst  eingetreten  ist,
bei  der  Ersatz-Kommission  seines  Gestellungsortes  schriftlich  oder  mündlich  zu  melden.

(Ort,  Datum.)

  

Prüfungs-Kommission  für  Einjährig-Freiwillige.
(L.  S.)  N.  N.  N.  N.

Inhaber  ist  bis  zum  1.  Oktober  von  der  Aushebung  zurückgestellt.
Beim  Eintritt  einer  Mobilmachung  hat  er  sich  sofort  zur  Stammrolle  anzumelden.

(Ort,  Datum.)
Ersatz-Kommission  des  Aushebungs-Bezirkes
(L.  S.)  N.  N.  N.  N.

Die  Zurnckstellung  ist  bis  zum  1.  Oktober  18.  verlängert.
(Ort,  Datum.)

Ersatz-Kommission  des  Aushebungs-Bezirkes
(L.  S.)  N.  N.  N.  N.

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.

                                                                                                      85*
        <pb n="626" />
                                                             —  608  —

Schema  17.  zu  §.  90.

                                             Beugniß
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Dienst.

......  Vor-undZ uname)·.....,geboren am..........18.. zu (Ort,  Kreis,
Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  (Religion),  Sohn  des  (Name  und  Stand  des  Vaters)  zu  (Ort,  Kreis,
Regierungs-Bezirk,  Bundesstaat),  hat  die  hiesige  Anstalt  von  der  Klasse  (Nummer  der  Klasse)  an  besucht  und
der  Klasse  (1  oder  2)..  Jahr(e)  angehört.  Er  hat  in  den  von  ihm  besuchten  Klassen  an  allen  Unterrichts-Gegenständen
  theilgenommen.

1.  Schulbesuch  und  Betragen:
2.  Aufmerksamkeit  und  Fleiß:

3.  Maß  der  erreichten  Kenntnisse:

(Ob  der  Besuch  der  betreffenden  Klasse  erfolgreich  gewesen,  ob  die  Entlassungs-Prüfung
bestanden  ist).

(Ort,  Datum.)

Direktor  und  Lehrer-Kollegium

......       (Bezeichnung  der  Anstalt ) zu...(Ort)...
N.  N.  (Schulsiegel.)  N.  N.
Direktor.  Ober-Lehrer.

Original  kostenfrei.  Duplikat  50  Pfennig.
        <pb n="627" />
                                      —  609  —

Anlage  1.  zu  §.  1

Landwehr-Hezirks-Eintheilung
für

das  Deutsche  Reich.

 

Bundes  staat

 

 

 

 

 

 

 

1  E  »  »
Infan  Landwehr-  Verwaltungs.  (bez.  Aushebungs-Armee-Korps.
  terie.  —  —  —  92-  (bez.  bebung  !*  (im  Königreich  Preußen
«.  -  ·  .  Bezirke.  und  Bayern  auch  Provinz,
"  Brigade.  Regiment.  Bataillon.  bez.  Regierungs.  Bezirk).
3  "13  «  ;-«
  Kreis  Heidekrug.  Königr.  Preußen,
Ü  1.  (Tilsit ).  Tilist  R.-B.  Gumbinnen.
l  1.  Ostpreußisches  „Memel.  ||
C  —  —  —  —  —  —  Korigr.  Preußen,
1!9  Nr.  1.  Kreis  haei  «  B  Königsberg.
2.  (Wehlau).  «  Nied  Königr.  Preußen.
|6n  "  iederung.  „.  R.  B.  Gumbinnen.
1.  —  ——  Kreis  Eylau.  —
1.  (Bartenstein.  Friedland.
|  Ü  5.  Ostpreußisches  Heilsberg.  i-«
  k-«-  1  Rasterbunk  reg.
König..  Preußen,
2.  (Rastenburg).  Kössel  »
—  —  Kössel  v  B.  Königsberg.
ö  "„  Reseroe-Landwehr  Bataillon  Areis  Fischhausen.  !*k
"  „  (Königsberg)  Stadt  Königsberg.  1
E  uir  Landkreis  Königsberg.  m—nn
T  Kreis  et  *  l
’  »  1.  (Insterburg).  Insterburg.
2.  Ostpreußisches  Darkehmen.
I.  l  Nr.  3.  —  Kreis  Stallipönen.
"  2.  (Gumbinnen).  Gumbinnen.  h
i  4-KGGx;N12&amp;amp;8  Pillkallen.  !.
4  2.  ½  Kreis  Sensburg  |  Königr.  Preußen.
4%  1.  Lötzen  —  "%
a  U  6.  Ostpreußisches  Lötzen  ·
I-  -  Nr.  43.  —  66V
"  1  Kreis  Angerburg.  D1
n1  2.  (Goldap).  I  -Goldap·  i
N  Oletzko.  »
I«  —Kreis  Osterode
1.  —*
n.  3.  Ostpreußisches  ——  Mohrungen.  Königr.  Preußen,
n  Nr.  4.  Kreis  Allenstein.  Nr.  R.-B.  Königsberg.
«  2.  (Allenstein).  Reidenburg.  I
J  Ortelsburg.
3  —  —  |  Kreis  Stuhn.  «  *-#
  I  '  Königr.  Preußen,
1.  (Riesenburg).  ,  «Rosenbek.
I1  7.  Ostpreußisches  6  .  Kötau.  8  I  N.-B.  Marienwerder.
I  Nr.  44.  Kreis  Braunsberg.  —  2353.  „
2.  (Pr.  Hollan).,  .  Heiligenbeil.  aowigr.  Pruußen,
I  -  Leii  .  Hollanb.  N.-B.  Königsberg.
        <pb n="628" />
        Bundesstaat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infan-  Landwehr-  «  ,  ,

Armee-Rom·  8  #  Verwaltungs-  (bez.  Aushebungs.)  eim  Königreich  Preußen
Ha  .  «  Bezirke.  *  Bayern  auch  Provinz.
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  1  3.  Regierungs-Bezirk.)

l
TI
Kreis  Marienwerder.
-  1.  (Graudenz).  raudenz.
4.  Ostpreußisches  R  Königr.  Preußen,
H  6  surt  ¾/  "*7“  -  #  *  rhen
1  4  2.  (horn.  U  Straßburg.
-««  —.—"—"i!·S-k·«sxgswg""—
.  Ostpreußisches  1#  anig.  Landkreis  Danzig.  Königr.  Preußen,
Nr.  45.  Stadt  Elbing.  N.-B.  Danzig.
4  2.  (Marienburg).  Landkreis  Elbing.
i.  Kreis  Marienburg.
#  6  Kreis  Anklamm  Königr.  Preußen,
6.  1.  1.  (Anklam).  3  Uen####n  de.  .  „B.  Stettin
1.  Pommersches  —  Greifswald.
Nr.  2.  Kreis  ranzurg  Königr.  Preußen,
K.-B.  Stralsund.
5  2.  (Stralsund).  Stadt  Stkalsund.  E
s  ·  Kreis  Grimmen.  ——
I  Kreis  Saatzig
I.  (Stargard).  Greisenhagen.
Ö  5.  Pommersches  Pyritz.  Königr.  Preußen.
1  Nr.  42.  Kreis  Kammin.  R.  B.  Stettin.
2.  (Raugard).  s  -  Naugard.
  Greifenberg
l  Kreis  Gnesen.
Mogilo... Wongrowicz———
.  9  —  ——  «  —  —
·  Kreis  Chodziesen
7  (Schmeidemühh,  Charnikau.  !  Königr.  Preußen,
Kreis  Inowraclaw.  R.  ·  B  omb
6.  1.  (Inowraclaw).  chubin.
7  i  Seiteadt  Bromberg.
1I1  *&amp;amp;  2.  (Bromberg).  Landkreis  Bromberg
·  ,-  Kreis  Randow.
"„  Reserve-Landwehr  Bataillon  Stadt  Stettin.  4.  Preuben
(Stettin)  Nr.  34.  Kreis  Usedom  Wollin.  N.-I.  Stettin
Kreis  Regenwalde.
I.  Schlevelheim).4
2.  Pommersches  -Dramburg.  —
Nr.  9.  Kreis  45851in.  goenl.
.  -obekg-tn.
7.  2.  (Köslin).  Bublitz.  Königr.  Preußen
"*.  Belgard.  —  N.
reiis  Schlave.
6.  %e  1.  (Schlawe).  %  Rummelsburg
««  etc
2.  (Stolp).  ert  ——
—  J  Kreis  *-·.
  1.  (Konitz).  Tuchel.
uv8K887I75335  *
#  2.  (Deutsch-Krone).  Kreis  Deutsch-  Krone. Flatow  |
        <pb n="629" />
                                              —  611

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infan-  4  Landwehr-  3r  "  Bundesstaat
Armee  ·  Aorys.  ient  —  —  —Selungt,  (bez.  Auchebunge.)  ger  n
v  "  md  Bayer  vinz,
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  Bezirke.  bez.  Regirungs.  Bepeh
H  Kreis  Neustadt.
.  1.  (Neustadt).  Karthaus.  Brig  Preußen,
I.  8  8.  Pommersches  Berent.  B.  Danzlg.
«  Nr.  61.  7  (  Kreis  Pr.  Stargard.  ——
2.  (Pr.  Stargard).  ·  önigr.  Preußen,
T  s  Schwetz.  ..  B.  Marienwerder.
1
1.  nw  I.  Franksurt  u  0.,  /  Sut  e  Ferutfun  a.  d.  O.
«  gisches  Nr.  8.  Kreis  Iannnt-„
  2.  (Kstrin),  SHoldin.
«·  IKulSLaavsbekz
»O  «  1.(LaadsbekgaW)!BewStetabekgethelm
l  5.  Hrandenbur-,  Ost.  Sternberger  Kreis.
s  «sch«st-  aus«-usw
2.  (Woldenberg).  ·  jäedebekges  Königtheaßem
T  I  1(akpss»-).  MHWM  R"·B·F"Wm·
:  zskaapeabmsp  '  Züllichau-Schwiebus.
«  gisches  Nr.  12.  Kreis  Guben.
—3  4
10.  1.  (Kalan).  Kreis  Luckan.
—  n
isches  Nr.  52.  2.  (Kottbus).  Kottbus.
III.  Spspremberg.
Stadt  Potsdam.
3.  *27  1.  Gotsdan).  Kreis  Zauch-Belzig.
glsches  -  KreisJTerbosLackenwaldr.
.-  2«(M""9)"  iveeskpwgsewkkm  »Na-Preußen
11  «
7.lyk««pmp»k.1  (Neanavt-E.-W.).FIMZFFFSJYUIL  N.  B.  Potsdam
ischea  Nr.  60  (Tellor)FFeeis  Teltow.
.  Refervvsandwethe  iment
—  [ichelin)  #e  99.  Hauptned  erut.  —-1.
  (Brandendung  beis  *rWdNJNJ
-  4.  Fbsr.  a.  H.).  st.Havelland.
gisches  Nr.  24.  %  Ost.  Hricn  nit.  E
2.  (Havelberg).  69
12—  —.  2.  (Havelberg)  .  ñ  est·  Priegnitz.  *m“*  Preußen,
.  e  apput  ,  .-.tsdm.
8.  hç  —  .  Templln  .  F
gisches  Nr.  64.  Kreis  Prenzlan.
2.  Grenzla.  Angermürnde.
1.  M  1.  (Stendal)  E  *
4.  Magdeburglsches1.  al).  erburg.
An  *  *  "  Sahwedel.
Kreis  Jerichow  I.
2.  (Burg).
IV.  18.  (Gun)  #  B  —  Preußen,
ersleben.  B.  deburg.
1.  alberstadt).  Halberstadt.  esderurs
3.  Mches  »  sidernlgetodr.
.66.  Kreis  Gardelegen  s
2·  Jst-shalva  Reuhalbensleben.  s
.-  «  Wolmirstedt.  1
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                                                  ---612--- 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

i  l·
«Jnfan-l  Landwehr-  Bundesstaat
Verwaltungs-  (bez.  Aushebungs-Armee-Korps.
  terie-  4  lkungs.  (be).  Aushebungs.)  (m  abnigreich  lrußen
Brigade.  Regiment.  Baaillon.  .  Bchirke.  vorz  PWaet  Sgeln,
s
.  Reserve-Lsndvsehr-Batatllou  Stadt  Ma  Leburg,
.  13.  (Mezekur)  Landkreis  Magdebmg.  ,
Kreis  ##  en.  I  LZUTAVPIMSCM
-  --—--—  r  —;IR-BMagbebarg
l  Gschecslebetd  Areis  .  -a
»  2.  Maeurzisches  —  Scet  Kres.  —  —  J
·  k.’..
2.  Galle).  Stabt  Halle  a.  d.  S.
C  *-  —  Mansfelder  Sce-Kreis.  .
—
1  1.  Bitterfeld).  1ht  884  gnreußen.
14.  4.  Magbeburgische  Wittenberg.  r  eburg
Nr.  67.  .  Kreis  Torgau.  1
"  2.  (Torgan).  Er  "„
·  EE—
-ie  1.  Dessey.  zgls  Deslan
.  nies----—--  —;-------——
«I  N:  äs.  Klreis  Köthen.  „Hergogthum  Anhalt-Dessau.
2.  (Bernburg).  1  „  Bernburg.
BVBallenstebt.  —
Mansselder  Gebirgskreis.  Königr.  Preußen,
I.  —d  Kreis  Sangerhausen.  r*uz  Merseburg.
1.  Tyuriugisches  sreis  Worbis.  «
w«  2.(Mahch«uik«).s;  *  3  ;
«  .  ·  Königr.  Preußen,
eongensalza.  N.-B.  Erfurt.
1  Stadt  Erfurt.
15.  Landkreis  Erfurt.
n  C  I.  Erfurh  Kreis  Schleusingen.  —  —
I  ·  «  Fllkstlcch  ichwarzbuthlche  Ober-  Sürstemhum  Schwarzburg-3.
  Thüringisches  herrschaft  Arnstad  Sondershaufen.
"  Nr.  71.  —  FKreis  Ziegenrück.  —  ab  p
Kreis  Vordhausen-  zwigs-  9  *5
2.  (Sondershausen).  Weißens  ——  —
Fuͤrsig  be  Unter-  Fürsehun  Schwarzburgherrschaft
  Sondershausen.  Sondershausen.  —
Kreis  Nerseburg.
1.  (Weißenfels).  .WVWeißenfels
4.  Tbürinaisches  Zeitz.  Zerhar.  Preußen
Nr.  72.  '  **  Naumburg.  N.-B.  Merseburg
2.  (Naumburg).  Du  "t
-  arisberga.  —————  —
16.  Stadt  ran
Serchteimeer.  ltenburg  I.  und
I.  (Altenburg).  II.  und  dur  berzoghum  Sochsen-„
  Sülte“  7  Ccichtoimter  Göß-  ltenburg.
7.  Thüringisches  It.  Schmölln,  Könneberg,
Nr.  96.  —  EIIXXII9]Ititx(x(II(IòVIEEIIII
Unterländiccher  Bezirk  (Gera).  Furzeuchun  Neuß
2.  (Gera).  O#rrihdher  Bezirk  (Ebers-  jüngere  Linie.
        <pb n="631" />
                                            ------613----



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infan-  Landwehr-  Verwaltungs,  ((er.  Aushebungs.)  Bundesslaat
Armee-Korps.  terie  „  ##m  Gnigreich  Pweußen
·  ·-  ,  irke.  und  Bayern  auch  Provinz,
Brigade  Regiment.  Bataillon.  Bezirke  bez.  Regierungs-  di
Furstenthum  Reuß  ältere  Linie.  Fuchemhum  Renb
Amt  Rudolstadt.
V7  .  ingi  «  eBla  ausenburg.
IV.  16  7.  Thtriggisches  2.  (Gera).  .  Stodiu  .  I  Filksikkngxsm  Fchquzbukgs
-eut.ekg.  udolstadt.
Landraths=  Amt  Königsee.  ."
Herrschaft  Frankenhausen.  1
Stadt  Görlih.
E  .  .  dkreis  Görli
III.  Weprenbisches  I.  (Görltt)  E  ib.
r.  6.  G§..  ..  —
Muins  i
————---  —  —  —  —  Königr.  Preußen,
n  an.  N.-B.  egritz.
17.  I.  Niederschlessches  1.  (Sprottau).  O  äatten.
Nr.  4  PKeis  Grüberz——
2.  Greistady.  Freistedch
—  —  —  —
Reserve  ·  Landwehr-Bataillon  Kreis  Glogau.  —
Avnigt.  ,
(Glogau)Nr.3-.  Fraustadk.  K  wen
Klreis  Schönau.  4
7  1.  (Jauer).  .  Bolkenhayn.  %
„  2.  Westpreußisches  Jauer.
*  Nr.  7.  »  Stadt  Liegnitz.  „#  *
18  2.  (Liegnitz).  Landkreis  Liegnitz.  /enigr-  Preuhen,
—  ·  Kreis  Goldberg-Haynau.  R.-B.  Liegnitz.
«  ;KkecsLöwe-1berg.
V.  2.  ergielieg  1.  (Lauban).  .  bauban.
v  r.  47.  Kreis  Landshut.
.  2.  Cirschber),)  .  Huirscherg.  "
1  5  Kreis  Worai-»
  ,  1.  (Posen).  Stadt  Posen.
,  .  Peehe  kandkreis  Poseen.
.  t.  18.  2.  GSaniev.  Kreis  Samter.
19.  —*m-  Birnbanm.
Kreis  Meseritz.
3.  rn  1.  Geutomdid.  Bul.  „
#  2.  (Kosten).  I  Mle  Texts  Königr.  Preußen,
—W——.*JG  Wreschen.  *56  vdehn.
2.  Fosen  hes  SSchrodn.
.  2.  —  Kreis  Echrimm.
20.  *  PVleschen
·  ',i  KreisKtsiben
J  s«4.«ppieasches  XIPMV  --MOschI-s  ----Es
  U  Nr.  59.  l  Kkels  Abelnau.
·  HOMWL  Schildberg.  1
Kreis  Striegau.  #
1.  (Striegau?.  "D  w
k%  1.  Schleslsches  „  albenburg.  —  -
I«  21.  «  Königr.  Preußen,
Nr.  10.  "  N.-B.  Breslan.

 

2.  (Wohlan).

z  Krels  Wohlau.

uhrau.

Steinau.

                              86
        <pb n="632" />
        ----614---- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

*v  —
Infan-  Landwehr-  v  Bundesstaat
"  erwaltungs-  (bez.  Aushebungs-Armee-Korps.]
  terle-  "|  .  bebungs)  »  Clön  Königreich  Pkußein
-.  -  .  irke.  und  Baye  vinz,
Brigade.  #  Regiment.  Bataillon.  Bezirke  bez.  hch,  it½v-v
5z  4  =  2
«  l  Landkreis  Breslan.  "
(.  Breslau).  .-3.
  —  KreisTrebnig.
21.  Kreis  Oels.
C7  2.  (Oels).  "  Roln.  Dattenberg.
ilitsch.
.  Neserve-Landwehr.  —  z38  Stadt  Breslan.  4
—  ——  —  ¶.  Breslau)  Nr.  a.  ——  —  —  —
.  (Glatz).  r-  Saaei  d  aige.  Preuß
6.  "  abelschwerdt.  1  nigr.  Preußen,
2.  Sühlesches  Neurode.  "%  R.  B.  Breslan.
2.  Schwemnh  Areis  Sweach
22  6  "  Kreis  Münsterberg.
«  Frankenstein.
1.  (Münsterberg).  n  mehlen.
4  Riederschesiches  „:  Fimouch
"*v  Kreis  Brieg.
4  2.  (Brieg).  Oblau.
VI.  (–——  NMHKMHMeamslau.  .
n  Klreis  Pleß.
EmI  —
..  .  Kreis  Ratibor.
3  2.  2.  (Rauiboh.  eobschütz.  *
E  Areis  *  Gleiwi
s  isobekichccsiichesHWW  «"  kchy
r.  62  „  ½#  2  ee  —
1—  —  2  (Kosell.  .  Naoustadt.  „
Kreis  Neisse.
1.  2  rei  ailte  -  Könlsgr.  Preußen,
2  Oberschleriches  Kreis  —  R.-B.  Oppeln.
.  k-"--  .  -Beuten.
2.  (Beuthen).  Nattoniz.
#  24.—  —  Zabrre.
»I·  Kreis  Rosenberg.
1.  (Rosenb  .  Lubli
.  i4.  Oberschlesices  1.  Guosenber).  "  Loele
"  Nr.  665.  555  Kreis  Oppeln.  —
j  Oppeln).  Fallenberg.
|  «  Es
di  gekehrt  Fisigizknekf
andkreis  Münster.  ·
1.  ilnster).  Kreis  x  l
1.  Westphälisches  KSKeesield.  SB8ulgr.  Vee
Nr.  13.  Kreis  Wazewor  "/  N  sumwt
2.  (Warendorf).  dicn
«  -  ghausen.
VII.  25.  —  —  —  Tecklenburg.
"“  Kreis  r**—

5  Westphälisches
Nr.  33.

1.  (Wesel).

2.  EKellinghansen).“

 

Stadt  Duisburg.
Kreis  Nlgelmne  .  R.

Kreis  Recklinghausen.
-Borlen.
Ahaus.

goriar.  Preußen,
K.-B.  Dusfet  bon-##nigr.

  Prenben,
RK.-B.  Münster.
        <pb n="633" />
        Armee-Korps.
Brigade.  "

VII.

"  Infanterie-




Batalllon.

Regiment.

6.  Weslphälisches
Nr.  55.

2.  (Paderborn.)

I.  (Soeft.)

2.  (Dorimmo.

 

7.  *“  1.  E#eckun)
2.  Gserlohn),

 

1.  (Geldern).

 

I
I
4.  Westphällsches
Nr.  17.  %
2.  (Düsseldorfs).

 

1.  (Essen).

E
2.  Grafrathh
Reserve  ·  kandwehr  ·  Batalllon

B.  Westphälisches
Nr.  57

SESiuadt  Düsseldorf.

(Barmen)  Nr.  39.

615

Verwaliungs-  (bez  Aushebungs-)  n

Bezirke.

Kreis  Minden.
„  dülbtecke.

Kreis  Bielefeld.

-  lle.

Wiedenbrllck.
Herford.

v

 

Städte  Detmold,  Horn,  Blomberg.



Aemter  Detmold,  Horn,  Blomberg,
  Schieder,  Schwalenberg.

Städte  Lage  und  Salzufeln.

Aemter  bage,
Schötma

Städte  Lemgo,  Barn

Aemter  Brake,  zuuhin,  ·
Barenholz,  Sternberg.

Fürstenthum  Schaumburg  ·  Lippe.
Furstlich  lippesches  Stift  Kappel
und

 

Amt  Lippcrode.

r

Oerlinghausen,  4
1

1

5

Kreis  Paderborn.  n
*.  Warturg.  4

Hoözter.
Klreis  Bülren.
„Seest.
A#lpystadt.
.  Hamm.

—4

 

Stadt  Dortmund.
Landkrels  Dortmund.

Kreis  Bochum.  »

 

Kreis  Hagen.

9Fa  rles.
HKreis  Kleve.

k  .  Meoers

I

-  Geldern.

Landkreis  Düsseldorf.
Stadt  Krefeld.
tomrrr  Krefeld.
!Sitadt  Essen
Lontkreis  —
Kreis  Sollngen.
DKLLennexp.
Stadt  Elberfekd.
«  Barmen.  na
Kreis  Mettmann.

 

Bundesstaat
(im  Königreich  Preußen
und  BVayern  auch  Provinz,
bez  Regierungs-Bezirk).

i  Preußen,

Fürstenthum  Lippe-Detmold.


n-  d  Sunu;

s  L10%

ig  Preußen,
R.-B.  Minden.

Königr.  Preußen,
R.-B.  Arusberg.

Königr.  Preußen,
R.-B.  Dusseldorf.

 

VIII.

I.  (Aachen).

Stadt  Aachen.
Landkreis  Aachen.

 

1.  Rheinisches
29.  Nr.  25.

4  2.  (Eupen).

 

Kreis  Eupen.
Montioie.
Schleiden.
Malmedy.

Könlgr.  Preußen,
R..  B.  Aachen.

                              86°
        <pb n="634" />
                                           -----616---- 



 

 

 

Infan·  Landwehr-  Verwallungs=  (bez.  Aushebungs.)  Bun  desstaat
Armce-Korps.  terie.  —  —  n  W
rovinz,
Brigade.  Regiment.  Bataillon.  B  Bezlrke.  bez.  Menr  Segirl))
"ö  )  ·;  :I
Kreis  Erkelenz.  "%  #zn  gbe,
.  l-(Eckeleuz)-  ’«HW«S  4  wischt-  "PkEu-ßku—"
-  rei
2.  (Jülich).  ]  uo  m  waten
àm  MBW  1  Eie  bur  i  Sieg  1
·  S  g  —  -  Sl-  3
2.  Beinisches  Kreis  1  !  Aui  Lrrußen,
r.  28.  -  erghelm.  ..  B.  Köln.
2.  (Brühh.  Cuskirchen.
“  U„  Rheinbach.
„  ·  Kreis  Reuß.  «  —  —
"  30.  Le#  r.  Preußen
.„  1.  (Neuß).  U  Grevenbroich.  .  S  s
;j  Fasihkiknichecz  tdbch—·»-—«z-R«V»D«ss·lb"7
j.  Nr.  68.  -  Müllheim.  15  —
2.  (Deuv).  Wivdperfilrth.  .
's  T  EIGrummersbac.  Königr.  Preußen,
!*  *  Reserve-kandmehr-Regiment  Stadt  Köln.  —  Kol
.  +  (Köln)  Nr.  40.  Landkreis  Köln.
“5  „Klrels  Nenwied.  —  —
1.  (Reuwied)  1  Altenkicchen.  ebriar.  gun
3.  Rheinisches  Kreis  Koblenz.  **v
VIII.  Nr.  29.  1  :  St.  Goar.  7

IX.

IJ.  Rheinisches
Nr.  69.

4.  Rhelussches
Nr.  30.

S.  Rhelnisches
Nr.  70.

1.  Hanseatisches
Nr.  75.

2.  (Koblen)).

1.  (Kirn).

2.  (Andernach).

1.  (St.  Wendel).

2.  (Saarlouls).

1.  (1.  Trier).

2.  (2.  Tricr).

 

1.  (Bremen).

Stadt

Hohenzollernsche  Lande.

Kreis  F#.

-  renznach.
r
Kreis  Mayen.

,  Kochem  ;
.Adenau.  L
.  Abrweiler.  T

l
l
II
l
(
l

 

 

Kdmgt  Preuety
Osmia-sagen

 

Königr.  Preußen,
..  Koblenz.

 

Kreis  St  Wendel.
•125  Ottweiler
Kreis  Saarbrücken.

Saarlonis.

.  Menzig.
Trier.
Landkreis  Trier.

Kreis  Saarburg.
.  Bernkastel.

1

Kreis  Hüteurg.  —
Hn
.  Milttlich.

Freie  Hansestadt  Bremen.
Kreis  Lehe.
Obsterholz.
"*.  Berden.

1  Fürstenthum  Birkenfeld.  1

Großherzogthum  Oldenburg.


Königr.  Preußen,
rier.

R.-B.

Freie  Hansestadt
Bremen.

Königr.  Preußen,
Pr.  Hannover.
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                                                  ----617--- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Infan-  Landwehr-  «-  Bundesstaat
lt  -  Aus  7*“

Armee-Korps.  ierie-  —2  ——,  Berwaltungs,  be  Au  bebunge.)  (im  Könlgreich  Preußen
"  Brigabe.  Reglment.  Batalllon.  Begirke.  —  ach  Brao
.  .  l
·  Stader  Marsch--Kreis.  1
«  '  Hyskfesgsches  2.  (Stade).  eern0  Königr.  Preußen,

;  Neuhans  a.  O.  .  Pr.  Hannover.
33.  RMMHMPRRRRRletenburg.
I.  (Gamburg).  b  breie.  und  bdvVansestadt  Ham  Freie  ##  Henfestadt
2.  Honseaussches  D  —  und  Hansestadt  Lubeck.  Frele  und  ie
N.  .  2.  Cübech.  [bek.  —
ç  bauenburg.  %  boenpas  —
q1  —  ——  urg.
25  "%  Aushebungs-Bez.  Stwerir  I-TLL
  -  agen  «  G
“  1.  S  1.  Swern  .  "  hasgelmn.  1  e
mecklenburglsches  —  —  4
z  grng  Jushebungs-Bez.  Prel  J
-  Neu-  Bran  Großherzogthum
z  2.  (Meu-Strell.  denburg.  te
  —  Schuurern  —
r  «  «Ia0hebungs-BesW-j—
»  g,  1.  (Wiomar).  -  *  reemhn  «
"«·«)Großberzoltch  g  "-IX.
  *(  Scches  SLKusbetungs-Bez-  Roßeock  Großherzogthum
9  1  irilene  che  4.  Au  bebung  ez.  rl  M#rossherhehen  rin.
**  2.  (Rostock).  -  Gustrow.
-  Malchin.
—  —  —  ———  —  —  Waren.
Kreis  flinsbur  —  —
«  «  -  dernförde.
1.  (Schleswig).  -  Sätän.
.  Husum.  «
35.  Sheswigsches  ESESEEiderstedt.  E
L  ««"  «kkeishade·wWa-"—  E  AJNSIstl  Preußen-i
2.  (Apenrade).  1  Suder  Vrov.  Sqhleewig  Holstein.
6  5  „Toondern  "
hKis  *
»  1.  (Kiel).  „  Vilt  eurg.  E  E
Hoassteiusches  mm“°  1  Fürstenthum  Lübeck.  SGhpoßherz.  Oldenburg
r  86.  Kreis  Rendsburg  D
1  Norder-Dithmarschen.
!1  z6.  2  (Neudsburg).  .  Stder-Dithmarschen.  «-«--
  Steinburg.  «  Königr.  Preußen,
Reserve-Landwehr-Bataillon  Saht  Aleng.  Prov.  Schleswig-Holstein.
rels  Pinneber
(Altona)  Nr.  86.  "b  Stetnern.  "
«  .  Segeberg.
|  I
"„  i  n  Kreis  Aurich.
1  Oiin  1.  (Aurich).  *  Enmpden.
1.W  37.  Srlenies  "  r  er  —  Königr.  Preußen,
;  z  i2-(Liasm).  -Li»gk«.·  kspV·D«""Ml


-Bersenbrück.
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        Armee-Korps.

Infanlerle.


Brigade.

Landwehr,

Regiment.  Bataillon.

«  Verwaltungs-(bez.Aashel-usth-)

Bundeosiast

(im  Königrelch  Preußen
nund  Bayern  auch  Vrovinz,
bei#.  Regierungs  Bezlrk).

Bezirke.

 

XI.

 

 

37.

40.

I.  (I.  Oldenbmg).

Oldenburgisches
Nr.  91.
2.  (Z.  Oldenburg).

1.  (Osnatrück).

1.  Hannoversches
Nr.  74.

 

2.  (Nienburg).

 

Neserve-Landwehr-Batailllon
(Hannover)
r.  73.

1  (Hildesheim).

2.  (Göttingen)

I.  (Lüneburg).

2.  Hannoversches
Nr.  77.

2.  (Celle).

q  *45
l  1.  (1.  Braunschwelg).:

Kreis  Siebruck

 

 

Stadt  Hannover.

Jade-Gebiet.  I

Stadt  und  Amt  Jever.  "

Stadt  und  Amt  Varel.

Vom  Amt  Rastede  die  Gemeinden
  Jade  und  Schwel

Königr.  Preußen

urg.
Aemter  Berne,  Brake,  Delmenborst,
  Elsfletb,  Landwuehrden.
Ovelgönne  und  Stollham.
Stadt  und  Amt  Oldenburg.
Bom  Amt  Rastede  die  Gemekinden
  Rastede  und  Wlefel-Nhere-

  Damme,  Friesoythe,
Kloppenburg,  Löningen,  Steinseld,
  Vechta,  Westerstede  und
Wildeshausen

Großberzogthum
Oldenburg.

 

 

„  de
Kreis  Hoy
"  Ne

.Ninteln.

Königr.  Preußen,
rov.  Hannover.

Königr.  Preußen,
R-B.  Gaseel.

Landkreis  Hannover.

Kreis  Wennigsen.
ameln.

Kreis  Hildesheim.

Zellerfeld.

Kreis  Götliugen  ,  Königr.  Preußen,
Eimbeck.  7  Prov.  Hannover.

DOsterode.

 

Kreis  Harburg.  *  :

ülneburg.

Dannenberg.  erg.
Kreis  Celle.

".  Gicshorn.

.  Ueizen
.  Fa%  ingbostel!
Kreis  Braunschwelg.

Helmst,

 

Zlankenburg  C

 

Braunschweiglsches
.  Nr.  92.
.  (2.  Braunschweig).

1.  (Nassau).

 

i
I1.Nossquisches
"  Nr.  87.  1

%  2.  (Wiesbaden).

«  Verzeihn-n
KreisWolieabtlttel  Braunschweig.
Gandersheim.  :
sholzmtndeu

Unter-Lahn-Kreis.
Rheingau-Kreis.

Stadt  Wiesbaben.
Landkreis  Wiesbaden.  1
Unter-Taunus  -Kreis.

Königr.  Preußen,
R.-B.  Wiesbaden.
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                                     ---619--Infan

  ·

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

s  t
Landwehr  Verwaltungs  (bez.  Aushebungs)  n#stas
Armee-Korps.  terie-  —  —  —  —  ·  usslslBTmelltäszkchTJJsK
Brigade.  Negiment.  Vataillon.  »  Bezirle.  bez.  Negierias.  Bezirk).  "
"1  1  ?
.  -  -  Königr.  Preußen,
I1.  GWevlar).  Kreis  Weblar.  ““—  biuben
4  2.  Nassauisches  Din  Kreis.  "
#  Nr.  G.  OOOOHeinterland  Kreis.  Königr.  Preußen,
1  Ober  Lahn  Kreis.  N.-  B.  Wiesbaden.
2.  (Weilburg).  Ober  Westerwald  Kreis.
#  ’  isUntck  Westerwald  Kreis.  ;
—  Klreis  *  5r
i  «Mechede
I.  (Meschede).  Arusberg.
"  2.  Hessisches  "  Wi  «  Königr.  Preußen,
Dr  5  —--  ittgenstein.  *  „V.  Arnsb
4  ¾“  s2.  FKreis  Slegen  i  R  mem·
2.  (Attendorn).  ·
Alrna.  4
—  Rrels  r,  5
«  .  s  -  lirchhain.  s
42.  I.  (Marburg).  „  "  k
1.  Heiseiches  #agenhoin.  Fnr  4anig.  sienen.
*  )44v%  Kreis  Melfungen.  «
2.  (Fritzlar).  ECschwege.
Fritzar.  6
1  Landwehr-Bataill  Stadt  Frankfurt  a.  M.  Königr.  Preußen,
.  Reseroe  Lan  u7  F  v)  Ober-Taunus-Kreis.  J392  ru
s  k..«  -----—·
Nr.  80.  Kreis  Hanau.  Kenige“  —
„  Fstenthum  Maldes#  und  Fürstenthum  Waldec
!  »  P  »undPy1-mon
XI.  1.  (Arolsen).  ari  shlhonn  7
r  3.  geihhtdes  55  *r*7  enberg  (einschließl.  I
1  E  -  Stadt  Kassel.  Kuige  hehe
1  2.  (Kassel)  Landkreis  HLasell  1
Gassel).  Kreis  Aseuh  hausen.
—  ofgeismar.  l
Landraibsami  und  Stadtbezir
“  und  Stadtbezirk
“  nd  Stadt  9  #
.  alters  erzothum  Sachsen-*im
  I.  Gothal.  Verwaltungsbezirk  Nazza  und  Koburg=  Gotha.

 

Völkenroda
Landrathsamt  Koburg.
Stadtbezirke  Koburg=  Rodach
und  Neusta

 

Thüringisches.  ———  Verwaltungs-  ei  Königsberg.  —  —
Kr.  95.  —  Residenzstadt  Weimingen-T.
  Amtsbe  ezirl  Meiningen
W  Vasungen.
1  "  Salzungen.
#  ·  Hildburghausen.
4%  2.  (Meiningen).  8  —

 

 

Sonneberg.
Saalfeld.
Gräfenthal.

ambu
Kranich  eld.

 

 

l
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                                            ---620--- 



Armee  Korps.

Infan.  Bundesstaat
Infan.  Landwehr.  Verwaltungs  (6eh.  Aushebungs.)  Bundesstaa
terie  ——  —–  —  ueim  *  Preußen
„nu  n
Regiment.  Bataillon.  Vezirke.  auch  Provinz,

Brigade.  T

2.  aThstringisches

1  leach  ezirkJ.

Kreis  Rotenburg.
1.  Gotenburgi  i.  vh  Schmallalden.
Königr.  Preußen,

—  N.-V.  Kassel.

*1  Kureis  Fulda.

 

 

 

 

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Z
!  "Q  uans
.  1à½7r2!2’7T3  6  Hersselie.
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Gelnhausen  (incl.  Orb).
2.  Fulda).  Schlüchtern.
#  Gersfeld.  6
XI.  Verwaltungs.  Bezir!  Weimar
5.  Thuringisches  L  Weimar).  eimar  lr.  5%  Groterastham  eacfen.
Nr.  z  Verwaltungs  ·  Bezirl  -  Weimar-Eisena
—  2.  (Eisenach).  Der  mdach.  I  —
·  Kreis  Darmstadt.  '
9  I.  Große.  bosiishes  12.  —  1!)  «
-i  «  ,""  .  Kreis  Friedberg.  5
*5  banx  se  Pidee  U
·.  zoglich  2.6  50D  r  ich  “*
hhhessische  ro  WItg  es  Alsfeld.
Z#i  1  sche)  1.  (Gießen).  C#nuteroach.  &amp;amp;
—  *  m“  "  Schotten.
·  --.-—  —  —  —  W.
Kreics  Dieburg.  C
¾rl  I  »  Großherzogthum  Hessen
1.  (Darmstadt  II.).  Bensheim.  I
r*i  /  3.  Große.  Fsüsches  "  Groß-Gerau.  I
,  Kreis  Erbach.
(2.  Groß.  «  2.  2.  Erbach.  —  Heppenheim.  4m
s  hherzoglich  I.  Main  3.  Kreis  Mainz.  r
2  zesiche)  4%t  helilches  l  vinge.  —
Is-  Kreis  Worms.  B
7  6  2.  (Worms).  .DOppenheim.  n
".  Alzey.  bu1
güich  l  1(ertbetq)  Amtshauptmannschaft  Freiberg.
Abanptmanscht  Marien·
45  E—  100.  2.  (Annoberg.  ber
'  6  s*m½—  Anwwehanptmannschaft  Annaberg.
#  ;  Stadt  Chemnitz.
4.  Pig  ucpn  1  (Ehenmi  Amtshauptmannschaft  Chemnitz.
*  7144|h,  —  l  2  (Frankenberg).  Amtshauptmannschaft  Flöha.  |
K5nigüich  süchsisches  aneserve-Landwehr.  Stadt  Dresden.  .
—  ;  (sDresden)  Nr.  108.  s  Amtshauptmannschaft  Dresden.
B–  |  1.  Girnh  .  älmtshauptmannschaxt  Pirna.
.  iglich  .  (Pirna).  *  Amtshauptmannschaft  ...
I  46  sssichen  KrrioeDKippoldiswalde  #nigreich  Sachsen.
s  .  «’  2.  (Zittau).  Amtshauptmannschaft  Iittau.
S  -  (2.  König-;  -——-  -«
ä
*

4.  Königlich

nasish·
sächsisches  Nr.  103.

niglich
sä  eo  Nr.  104.

.  (3  Koatgi  !
lich
—ee

 

 

 

 

n  Amthauptmannschaft,  ett
—  whe  n  aft
2.  (Meißen).  ro  air  *
—  #mmtshauwinennscheft  Weißen
1.  iauen.  Amtshauptmannschaft  —
6  en
2.  (Schneeberg).  Schwarze

l  IF  Amtshauptmannschaft  Werbach
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Infan-  Landwehr=  .  Verwaltungs-  (bez.  Aushebungs.)  Bundes  staat
Armee-Korps.  terie.  —  —  —  (im  Königreich  Preußen
Brigade.  Negiment.  1  VBataillon.  Vezirke.  T  1%  kinern  auch.  #ein,
"1  9  4
—  47.  I.  (:  Zwi  Zwickany).  mishauptmannschaft  Zwickau.
.  ck  iAh  schsZ«c-"I
O  «  l
*  (3.  hnige  glich  v  »  Schonbukasche  Rezeßherrschaften,
EA  sücche  ###r  1%  2.  Glauchaux.  gliche  Verwaltungs  Kom.
-  440,9  E  nee  für  dieselben
—  I  lauchau.  «
Eh  t—  Stadt  Leipzig.  Königreich  Sachsen.
2  46.  sa  ichi  8  glich  1  Eewihe.  T1  IAmtshauptmannschaft  Leipzig.
"  Achsis  n  kr  106.  Anitshauptmannschaft  Grimma.
2.  Gn
s  4.  4n-  —  E  (  einn.  schatv.
5  #1%#  7  glich  1.  (Vorna).  6  —  Bocht
"„  w#olichent  1  107.  .  2.  Woren  Anmtshauptmannschaft  *i
E  ·  l
Oberamts-Bezirk  Lerrenderg,
1.  Königlich  1.  (Kalw).  alw.
württembergisches  "  Teuenbüurg.
Nr.  119.  «  Nagold.
«  «  -’DbetamtS-Bezikt  Reutlingm  "
1  I  2.  (Reutlingen).  -  ingen.
55.  1  "Q  u  a.  N.
l  «  Oberamts-  Bezirk  Horb-4%
  *mi*  .  Gor..  "  udenstadt.
7.  Königlich  "  ·
«;::Mche  wiritembergishes..  «  Oberndokf
Nr.  125.  I  Oberamtö  Bezirk  äatltmgeki
.  -  ei
—.  7  2.  (Rottweil).  Ü  ·  Spaichingen.
5  .  1  "  "  Tuttlingen.
-  Khöniglich  Pewücttembrnisches,  Neseroa,  Oberamts-Bezirk  Stuttgart,  un.
2  pwehr  ·  Bataii  ·  -  Stuttgart
El  (Stutggar)  Nr.  127.  Oberantt.
7  ]  —  —  Oberamts-Bezirr  Fbblinger.
eonberg  Königreich  Württemberg.
....  1«(Lwnbem)«  sj  -  Vaihingen.  5*  a
«  wüiitäfxelkgctxgxes  Maulbronn:
r-#  «  l«  Nr.  121.  l  Oberamt-s  Bezittsudwtgsbucg.
S  52.  2.  (Ludwigsburg).  «  Hengst-s
I-«  .  *—  —  2ê•“  —  Waiblingen.
2  an  t!  Oberamts--Bezirk  Jckeheim.“
s  em-  .  -  esigheim
1.  (Heilbronn).
bergische)  4  Kamulic  Heilbron.
württembergisches  —  —  —  Sarm.  —
I.  er.  ische  Dbriamis  vnen  Baang,
4  2.  Gall.  "  waringen
4#  ·  H
«  s-  Dbekamts  Bezirk  Künzelsau-  J
*  563.  —  I.  (Mergenthein).  ·  ITJLBTR
(3  HIRS-  ««Konlghsch  ·  Mergentheim.
lich  württembergisches  .  .
württem  Nr.  123.  O  eramts  ·  Dezirt  Laildorf.
bergische.)  2.  (Ellwange)).  „  Ellwang
-  Neresheim.

 

 

 

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I
Infan-  Landwehr.  Berwaltungs  ·  (bez  Aushebungs  Bundesstaat
Armee-Korps.]terie-  4  ·  u(IPBTömgkuchchPrruß
Brigade.]  Regiment.  1  Bataillon.  Bezirke.  bez.  Ne#ungs.  cnirn.  1
i  l  .
I,
Oberamts-Bezirk  Schorndorf.
«  -  Welzheim.
cch  creh  keen,
–—  «  l  9  —  —  —  —!  «
⁊  württem-=  Nr.  124.  Oberamis  Bezirl  Geislingen.  .
S  bergische.)  2.  (Ulm)  Heidenhem
P  E  —  —
2  “  1  Doeramita  Bezirk  SSiblincer-  6
S  l  au  «
2  göniglich  1.  (Ravensburg).  "Q  Vavensburg.
8.  W  .  —  «  et!  ang.  ·  :
·  "  württenbrhisches  Hbramts-Bezür  8  Königreich  Württemberg.
54.—  .  -  Zr  -  aldsee.  II
2.  Giberach).  Leutkirch.
.  gonis  Wangen.
wun  lich  «  Oberamtä  BezirkBlaubeuren
.  Icm  »  x.
eergische.).  ..  I.  (Ehingen).  "%  i  ½
7  S.  Königlich  Q  Laupheim.  1
"“  wrürrttembergisches  —  —  Laurhein
Nr.  126.  Obrenus,  „Vezirt  HKrrchbeim-2.
  (Eßlingen).  «  Exsågslsn
«  Urach.  4%
5  7  —
Bezirksamt  Tauberbischofsheim.
«  ·  -  W  ertheim.
i  -  Buchen.
I.  (Gerlachsheim).  Adelsheim
F“  6  2.  Großh.  badisches  Mosba
6  Nr.  110.  —  -t  berbach.
n  Fssom  Hridelterg.
"  2  i  «  Wiesloch.
C1  2.  Geidelberg).  "  ris
-  —  «  Weinheim.
——  Vzirksamt  Sinsheim.  1C
Crringen.
1.  (Bruchsal).  „  wuenp¼C  en
566%  3.  Großh.  badisches  "  Sochsal  gen.
*7“  Nr.  111.  sal.
XIV.  Bezirksamt  Durlach.  Gnroßherzogthum  Baden.
2.  (Karl  i  Etllingen  6%
I  '(««mhe)'  -  äzfokzhciuh
□—  —  tarläͤruhe
Bezirksamt  Emmendingen.  1
1.  (Frelburg).  "  a  -  «-!-
  ·  Freiburg.
6.  Großh.  badisches  Bezirksamt  Stanfen.
»  Nr.  113.  Müllheim.  C
5  -  i  .
7  2.  Löwach).  (  Schönau.  1
·  Schopfheim.
—  —  —  Sictiingen.
·  Bezirksamt  Ttybekg
«  6.  -  *2  1.  (Donaueschingen).  Villingen.
i  -  Donaueschingen.  «

 

 

)  Das  Großherzoglich  badische  Grenadier  Landwehr-Regiment  Nr.  109  wird  eventuell  im  Kriegsfalle  formirt.
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Infan-  Landwehr-  Verwaltungs-  (bez.  Aushebungs.)  Bund  esstaat
Armee-Korps.  terie-  —,  Su  -  igreich,  euße
Brigade.  Negiment.“)  Bataillon.  ezirke.  bez.  Reglerungs-Bezirk).
r
1  Bezirlsamt  —  1
n  -  St.  Blasien.
1.  (Donaueschingen)  Bonndorf.
-  --—..—-  «-.—ULIEHU.!-..—
57.  6.  Grahh-  badisches  Bezirksamt  Engen.
»  "  g
«  .  -  Meßtirch.
2.  (Stockach).  keseè
.  -  ullendor
ruv  —  Konstanz.  Großherzogthum  Baden.
·  "  4  Rastua  1
3  1.  (Nastatt.  i  "  o  U
chern  U
56.  4.  Großh.  badisches.  DODeerkicch.  !½
t  Nr.  112.  Bezirksamt  mi  Össerbur.  i
«  ort.  s
2·(osieaburg).  -Wo1sach  sk
-  Lahr.
-  Ettenheim.  10
1  ;  Kreis  -  ofen.
e  1.  (Diedenhofen).  6  Balchen  hof
r.  12  ——  J
E  es  uutal
"  Lothringisches  Reserve-Landwehr-  Ba-  Stadt  Metz.  1½
1.  taillon  (Metz)  Nr.  97.  Landkreis.  Mett.  !
«-  Ktets  Forbach.  1.
Eisaß  xihringilches  —.  Faargemum.  ".
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t  Unter  elfässisches  Reserve-  Landwehr.  Stadt  Straßburg.
—  Bataillon  (Straßburg)  Nr.  98.  Landkreis  Straßburg.
«  Kreis  Kolmar.
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1b.  -  —  Magistrat  Nürnberg.
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5)  In  Bayern  Linien-  Regiment.
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                                                        —  627  —

                                                                                Anlage  2.  zu  §.  91.

                                      Prüfungs-Orduung
                                 zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.

                             I.  Gegenstände  der  Prüfung.

                                                     §.  1.

Die  zur  Prüfung  Zugelassenen  werden  in  Sprachen  und  in  Wissenschaften  geprüft.

Die  sprachliche  Prüfung  erstreckt  sich,  neben  der  deutschen,  auf  zwei  fremde  Sprachen,  wobei  dem
Examinanden  die  Wahl  gelassen  wird  zwischen  dem  Lateinischen,  Griechischen,  Französischen  und  Englischen.

Die  wissenschaftliche  Prüfung  umfaßt  Geographie,  Geschichte,  deutsche  Literatur,  Mathematik  und
Naturwissenschaften.

                                             §.  2.

Hinsichtlich  der  einzelnen  Prüfungsgegenstände  werden  nachstehende  Anforderungen  gestellt.

a)  Sprachen.

In  der  deutschen  Sprache  muß  der  Examinand  die  erforderliche  Uebung  und  Gewandtheit
besitzen,  um  sich,  mündlich  und  schriftlich,  ohne  grammatikalische  oder  logische  Fehler,  so  auszudrücken,
  wie  man  es  von  einem  jungen  Manne  seines  Alters,  der  auf  Bildung  Anspruch  macht,
verlangen  kann.

In  den  beiden  alten  Sprachen  genügt,  insofern  in  denselben  nach  §.  1  geprüft  wird,
die  Kenntniß  der  Hauptregeln  aus  der  Kasus-,  Tempus=  und  Moduslehre,  die  Fähigkeit,  einen
leichteren  Abschnitt  aus  einem  Prosaiker  (Julius  Caesar,  Cicero,  Livius,  Tenophon),  sowie  leichtere
Dichterstellen  im  epischen  Versmaß,  mit  Aushülfe  für  einzelne  seltener  vorkommende  Vokabeln,
sonst  aber  mit  Sicherheit  und  Geläufigkeit  zu  übersetzen,  auch  über  die  vorkommenden  Formen
und  die  einschlagenden  grammatikalischen  Regeln  Auskunft  zu  geben.  Daneben  wird  für  das
Lateinische  die  Uebersetzung  eines  leichten  deutschen  Diktates  ohne  wesentliche  Verstöße  gegen  die
grammatikalischen  Regeln  verlangt.

In  den  beiden  neueren  Sprachen  wird  erfordert:  neben  richtiger  Aussprache  und  Kenntniß
  der  wichtigeren  grammatikalischen  Regeln  die  Fähigkeit,  prosaische  Schriften  von  mittlerer
Schwierigkeit  (im  Französischen  beispielsweise  Voltaire's  Charles  XII.,  Barthélémy's  voyage  du
Jeune  Anacharsis,  Féndlon's  Télémaque,  Michaud's  histoire  des  croisades,  Ségur's  histoire
universelle,  Pleetz's  Chrestomathie  und  dergleichen,  im  Englischen  beispielsweise  Goldsmith's
Vicar  of  Wakefield,  Walter  Scott's  tales  of  a  grandfuther,  W.  Irving's  sketch-book  und
dergleichen)  mit  einiger  Leichtigkeit  und  Sicherheit  in  gebildeter  Sprache  zu  übersetzen,  auch  ein
deutsches,  leichtes  Thema  ohne  erhebliche  Verstöße  gegen  die  Orthographie,  Wortstellung  und  Satzbildung
  in  das  Englische  oder  Französische  zu  übertragen.

b)  In  der  Geographie:  Kenntniß  der  Hauptsachen  aus  der  mathematischen  Geographie  (Stellung
und  Bewegung  der  Himmelskörper,  Planetensystem,  Fixsterne,  Kometen,  Mond=  und  Sonnenfinsternisse,
  Erklärung  der  Jahres=  und  Tageszeiten,  Eintheilung  der  Erde,  Aequator,  Längen=  und
Breitengrade,  Wendekreise,  Zonen,  Pole  u.  s.  w.
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                                                         —  628  —

In  der  physischen  und  politischen  Geographie:  allgemeine  Kenntniß  der  einzelnen  Welttheile,
der  größeren  Meere,  Gebirge  und  Flüsse,  sowie  der  Hauptländer  und  deren  Hauptstädte.  Für
Europa  und.  vornehmlich  für  Deutschland  speziellere  Kenntniß  der  Meere,  Meerbusen  und  Meerengen,
  der  Gebirgs=  und  Flußsysteme,  der  Hauptflüsse,  ihrer  Quellen,  ihrer  Nebenflüsse  und  ihres
Laufes  durch  verschiedene  Länder,  der  an  denselben  belegenen  größeren  Städte,  sowie  der  bedeutenderen
  Eisenbahnen  und  Kanäle.

Ferner  Kenntniß  der  einzelnen  Staaten,  ihrer  größeren  Städte  und  ihrer  Lage  nach  der
Himmelsgegend.

c) In  der  Geschichte:  Bekanntschaft  mit  den  wesentlichsten  Thatsachen  aus  der  Geschichte  der
Hauptkulturvölker,  vornehmlich  der  Griechen  und  Römer.  Genauere  Kenntniß  der  deutschen  Geschichte,
  namentlich  der  Entstehung  des  deutschen  Kaiserreichs,  der  deutschen  Kaisergeschlechter,  der
größeren  Kriege  seit  Karl  dem  Großen  und  der  Entwickelung  der  einzelnen  deutschen  Staaten,  mit
Berücksichtigung  der  Geschichte  des  Landes,  dem  der  Examinand  angehört.  Bei  der  Prüfung  in
der  Geschichte  kommt  es  weniger  auf  Jahreszahlen  an,  in  welcher  Beziehung  die  Kenntniß  der  hauptsächlichsten
  Data  hinreicht,  als  auf  die  Bekanntschaft  mit  dem  Zusammenhange,  in  welchem  die
einzelnen  Ereignisse  mit  einander  stehen.

d)  In  der  deutschen  Literatur:  Bekanntschaft  mit  den  Grundzügen  der  Geschichte  der  deutschen

Literatur,  sowie  mit  ihren  Klassikern  und  mit  einigen  Werken  der  letzteren.

e)  Mathematik:  In  der  Arithmetik  Fertigkeit  in  dem  Gebrauch  der  bürgerlichen  Rechnungsarten,
einschließlich  der  Zins=  und  Gesellschaftsrechnung,  im  Rechnen  mit  positiven  und  negativen  Zahlen,
sowie  in  der  Dezimalrechnung;  Lösung  von  Gleichungen  des  ersten  Grades  mit  einer  und  mehreren
  unbekannten  Größen;  Potenziren  und  Radiziren  bis  zum  zweiten  Grade  mit  bestimmten  Zahlen
und  mit  Buchstaben.

In  der  Geometrie:  Kenntniß  der  Planimetrie  bis  einschließlich  der  Lehre  vom  Kreise  und
aus  der  Stereometrie  —  der  wichtigsten  Formeln  für  die  Körperberechnung.

f)  In  der  Physik:  Bekanntschaft  mit  der  Lehre  von  den  allgemeinen  Eigenschaften  der  Körper  (Ausdehnung,
  Undurchdringlichkeit,  Theilbarkeit,  Porosität,  Schwere,  Dichte  und  spezifisches  Gewicht,
luftförmige  und  feste  Körper),  von  der  Wärme  (Thermometer),  vom  Magnetismus  (Magnetnadel
und  Kompaß)  und  von  der  Elektrizität  (Blitzableiter).

g)  In  der  Chemie,  sowie  in  den  bei  f.  nicht  genannten  Theilen  der  Physik  werden  nur  diejenigen
Examinanden  geprüft,  welche  solches  verlangen,  um  durch  Kenntnisse  in  der  Chemie  mangelnde
Kenntniß  in  anderen  Zweigen  zu  ersetzen.

—

                          II.  Verfahren  bei  der  Prüfung.

                                                  §.  3.
Die  Leitung  des  gesammten  Prüfungsgeschäfts  steht  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ober-Ersatz-Kommission zu.


                                                 §.  4.

Die  Prüfung  erfolgt  theils  schriftlich  theils  mündlich.

Die  schriftliche  Prüfung  besteht:

a)  in  der  Anfertigung  eines  deutschen  Aufsatzes  über  ein  Thema  allgemeinen  und  naheliegenden  Inhalts
  (beispielsweise  ein  Sprüchwort,  eine  Sentenz,  eine  Erzählung  aus  der  Geschichte),  oder  über
Gegenstände  des  öffentlichen  Verkehrs  (z.  B.  Eisenbahnen,  Post),  der  Landwirthschaft,  des  Handels,
der  Industrie  und  dergleichen;

b)  in  zwei  schriftlichen  Uebersetzungen  in  fremde  Sprachen  nach  Wahl  des  Examinanden  (§.  1);

c)  in  der  Lösung  einer  Aufgabe  aus  der  Arithmetik.

Für  den  deutschen  Aussatz  erhält  der  Examinand  3  Aufgaben  verschiedenartigen  Inhalts,  unter  denen

ihm  die  Auswahl  überlassen  bleibt.
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                                                     —  629  —

                                                   §.  5.

Die  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  werden  durch  den  Civil-Vorsitzenden  gestellt,  der  bei  Auswahl
  der  Aufgaben  die  Mitwirkung  der  übrigen  Kommissionsmitglieder  in  Anspruch  zu  nehmen  und  ihre
Vorschläge  zu  berücksichtigen  hat.

Sofern  der  Vorsitzende  die  Aufgaben  der  Examinanden  nicht  selbst,  sondern  durch  den  die  Ausarbeitung
  derselben  kontrolirenden  Offizier  oder  Lehrer  mittheilt,  hat  er  sie  diesem  versiegelt  zu  übergeben.  Das
Siegel  darf  erst  beim  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  geöffnet  werden.

                                                   §.  6.

Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  Klaufur  statt.  Zur  Anfertigung  des  deutschen  Aussatzes  sind
den  Examinanden  vier  Stunden,  für  die  im  §.  4  unter  b.  und  c.  gedachten  drei  Arbeiten  je  eine  Stunde  zu
gewähren.  Die  Benutzung  von  Hülfsmitteln  und  Versuche  zu  Tlphungen  haben  die  Ausschllehung  von  der
Prüfung  zur  Folge.

                                                   §.  7.

Die  bei  der  schriftlichen  Prüfung  gelieferten  Arbeiten  werden  durch  den  Civil-Vorsitzenden  zur  Beurtheilung
  an  die  einzelnen  Kommissionsmitglieder  vertheilt,  und  zwar  vorzugsweise  an  diejenigen,  denen  die
mündliche  Prüfung  in  den  betreffenden  Gegenständen  obliegt.  Das  Resultat  ist  unter  Vorlegung  der  gelieferten
  Prüfungsarbeiten  der  Kommission  vorzutragen.  Die  den  einzelnen  Arbeiten  zu  ertheilenden  Censuren
werden  nöthigenfalls  durch  Majoritätebeschluß  festgestellt.

Es  steht  jedem  Kommissionsmitgliede  zu,  die  Einsicht  sämmtlicher  Prüfungsarbeiten  zu  verlangen.

                                                     §.  8.
Die  mündliche  Prüfung,  welche  spätestens  am  Tage  nach  der  schriftlichen  Prüfung  stattzufinden  hat,
wird  vor  der  versammelten  Kommission  abgehalten.
Die  Prüfung  in  den  einzelnen  Gegenständen  erfolgt  durch  die  außerordentlichen  Mitglieder  der  Kommission
  nach  deren  unter  Zustimmung  des  Civil-Vorsitzenden  getroffener  Vereinbarung.
Daneben  steht  auch  den  ordentlichen  Mitgliedern  der  Kommission  das  Recht  zu,  Fragen  an  die  Examinanden
  zu  stellen.

                                                    §.  9.

Die  mündliche  Prüsung  erfolgt  in  Abtheilungen  von  jedesmal  höchstens  zehn  Examinanden.  Auf
die  Prüfung  jeder  Abtheilung,  welche  vollzählig  ist,  sind  —  ausschließlich  der  für  die  Feststellung  des  Ergebnisses
  erforderlichen  Zeit  ( §.  11)  —  4  Stunden  zu  verwenden.  Besteht  die  Abtheilung  aus  weniger  als
10  Examinanden,  so  ist  eine  entsprechende  Ermäßigung  der  Prüfungsdauer  zulässig.


                   III.  Entscheidung  über  den  Ausfall  der  Prüfung.

                                                   §.  10.
Wenn  der  Ausfall  der  schriftlichen  Prüfung  durchaus  ungenügend  ist,  so  werden  die  betreffenden
Examinanden  zurückgewiesen  und  nicht  zur  mündlichen  Prüfung  zugelassen.  —  Es  findet  dies  namentlich

statt,  wenn  der  deutsche  Aufsatz  grobe  orthographische  oder  grammatikalische  Fehler  enthält,  oder  durch  auffallenden
  Mangel  an  Zusammenhang  und  an  Angemessenheit  des  Ausdrucks  von  vornherein  darthut,  daß  der
Examinand  den  erforderlichen  Grad  wissenschaftlicher  Bildung  nicht  besitzt.

                                                  §.  11

Die  Feststellung  des  Ausfalles  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  erfolgt  für  jede  Abtheilung
besonders,  unmittelbar  nachdem  die  mündliche  Prüfung  derselben  stattgefunden  hat.

                                                                                               88
        <pb n="648" />
                                                                   ---630----                                                                                                                     §.  12.

Bei  der  Entscheidung  der  Kommission  ist  vor  Allein  der  Grundsatz  maßgebend,  daß  die  Berechtigung
zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  nur  jungen  Leuten  von  Bildung  zusteht.  Bei  gänzlicher  Unmwissenheit
  in  einem  der  obenbezeichneten  Prüfungsgegenstände  ist  der  Berechtigungsschein  also  unbedingt  zu  versagen;
  er  darf  aber,  selbst  wenn  die  Prüfung  in  einzelnen  Gegenständen  ungenügend  ausgefallen  ist,  ertheilt
werden,  sofern  der  betreffende  Examinand  in  anderen  Gegenständen  mehr  als  genügend  bestanden  hat  und
sofern  die  Kommission  nach  dem  Gesammtresultat  der  Prüfung  der  Ueberzeugung  ist,  daß  der  Examinand
nach  seinen  Kenntnissen  und  seiner  Intelligenz  den  erforderlichen  Grad  allgemeiner  Bildung  besitzt.

Ist  die  Prüfung  jedoch  in  drei  Prüfungsgegenständen  (jede  Sprache  als  besonderer  Prüfungsgegenstand
  berechnet)  ungenügend  ausgefallen,  so  darf  der  Berechtigungsschein  nicht  ertheilt  werden.

                                                §.  13.
Die  Prüfungs-Kommission  trifft  ihre  Entscheidung  durch  Majoritätsbeschluß.
An  demselben  dürfen  nur  diejenigen  Mitglieder  theilnehmen,  welche  der  mündlichen  Prüfung  ohne
Unterbrechung  beigewohnt  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

                                                   §.  14.
Den  Examinanden  ist  sofort  nach  Beschlußfassung  der  Kommission  zu  eröffnen,  ob  sie  bestanden
haben  oder  nicht.
    Die  Entscheidung  der  Prüfungs-Kommission  ist  eine  endgültige;  ein  Rekurs  gegen  dieselbe  findet nicht statt.
  

                                                 §.  15.
Die  Berechtigungsscheine  sind  den  Examinanden,  welche  bestanden  haben,  möglichst  bald  zuzufertigen.

                                                §.  16

Examinanden,  welche  nicht  bestanden  haben,  dürfen  sich  wiederholt  zur  Prüfung  melden,  vorausgesetzt,
daß  dieselbe  noch  vor  dem  1.  April  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  20.  Lebensjahr  vollenden,  abgehalten
  werden  kann.

Mit  dieser  Maßgabe  darf  die  Prüfung  mehrmals  wiederholt  werden.  Sie  erstreckt  sich  in  jedem
Falle  nicht  blos  auf  diejenigen  Gegenstände,  in  denen  der  Examinand  bei  der  vorhergehenden  Prüfung  hinter
den  Anforderungen  zurückgeblieben  ist,  sondern  auf  sämmtliche  Prüfungsgegenstände  der  §§.  1  und  2.

                                                §.  17.
Bei  jeder  Prüfung  wird  ein  von  sämmtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes  Protokoll
  ausgenommen,  aus  welchem  namentlich  hervorgehen  muß:
1.  welche  Mitglieder  der  Kommission  mitgewirkt  haben;
2. welche  (nach  ihrem  vollständigen  Namen,  Wohnort  und  Geburtstag  zu  bezeichnende)  Examinanden
geprüft  worden  sind;
3. welche  derselben  die  Prüfung  bestanden  und  welche  sie  nicht  bestanden  haben.
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                                                —  631  —

                                       Zweiter  Theil.
                                      Kontrol-Ordnung.

                                     Erster  Abschnitt.
                        Organisation  der  Kontrole.

                                             §.  1.

                                       Im  Allgemeinen.

1. Die  Kontrole  hat  den  Zweck,  die  Erfüllung  der  militärischen  Pflichten  der  nicht  zum  aktiven  Heere

gehörigen  Wehrpflichtigen  (§.  5,  2)  zu  beaussichtigen.

2. Sie  wird  einestheils  durch  die  Ersatz-Behörden,  anderentheils  durch  die  Landwehr-Behörden  unter

theilweiser  Mitwirkung  der  Civil-Behörden  ausgeübt.

3. Der  Kontrole  durch  die  Ersatz-Behörden  unterliegen  die  Wehrpflichtigen  nach  näherer  Bestimmung

der  Ersatz-Ordnung  von  dem  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Alter  ab  bis  zur  erfolgten  endgültigen
Entscheidung  über  ihr  Dienstverhältniß.

Im  Uebrigen  tritt  die  Kontrole  der  Landwehr-Behörden  ein.  Sie  wird,  so  weit  sie  ohne  Mitwirkung
  der  Civil-Behörden  erfolgt,  durch  die  Landwehr-Ordnung  geregelt.  Soweit  sie  unter  Mitwirkung
  der  Civil-Behörden  stattfindet,  ist  sie  Gegenstand  der  Kontrol-Ordnung.

4.  Die  mit  der  Ausübung  der  Kontrole  beauftragten  Landwehr-Behörden  sind  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos;
  unter  ihrer  Leilung  stehen  die  Landwehr-Bezirks-Feldwebel

 

5. Kontrol-Bezirke  sind  die  Landwehr-Bataillons-Bezirke  (E.  O.  Anlage  1)  und  innerhalb  derselben

die  Landwehr-Kompagnie-Bezirke.

                                                §.  2.
                             Mitwirkung  von  Civil-Behörden.

1. Alle  Reichs-,  Staats=  und  Kommunal-Behörden  sind  verpflichtet,  in  dem  Bereiche  ihrer  gesetzlichen

Befugnisse  die  Ersatz=  und  Landwehr-Behörden  bei  der  Kontrole  und  allen  hiermit  im  Zusammenhange
  stehenden  Dienstobliegenheiten  zu  unterstützen.
N.  M.  G.  §.  70.

2.  Diese  Unterstützung  liegt  im  Wesentlichen  den  Polizei-Behörden  ob.

An  Orten,  an  welchen  die  Polizei-Obrigkeit  oder  deren  Vertreter  ihren  Sitz  nicht  hat,  ist  der
Ortsvorstand  in  erster  Linie  hierzu  verpflichtet.

3.  Die  Konsuln,  die  Seemannsämter  und  die  Vorstände  der  öffentlichen  Navigationsschulen  haben

gleichfalls  innerhalb  ihrer  Befugnisse  bei  der  Kontrole  mitzuwirken.

4.  Die  Gerichte  haben  —  soweit  diese  Obliegenheiten  nicht  besonderen  Beamten  (Staats=  oder  Polizei-Anwälten)

  übertragen  sind  —  die  hinsichtlich  der  Kontrole  erforderlichen  Mittheilungen  den  Ersatzoder
  Landwehr-Behörden  unaufgefordert  zugehen  zu  lassen.

                                                                                             88“
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                                                   —  632  —

                                      Zweiter  Abschnitt.
         Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  Beginn  der  Dienstpflicht.

                                                       §.  3.
     Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  Beginn  der  Militärpflicht.

1. Wehrpflichtigen,  welche  sich  noch  nicht  im  militärpflichtigen  Alter  befinden,  dürfen  Auslandspässe  für

eine  über  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  dieses  Alter  hinausliegende  Zeit  nur  insoweit  ertheilt
werden,  als  sie  eine  Bescheinigung  des  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  ihres  Gestellungsortes
darüber  beibringen,  daß  ihrer  Abwesenheit  für  die  beabsichtigte  Dauer  gesetzliche  Hindernisse  nicht
entgegenstehen.

2.  Die  Zulässigkeit  der  Anmusterung  solcher  Personen  durch  die  Seemannsämter  ist  von  der  Beibringung

einer  gleichen  Bescheinigung  abhängig.

                                             §.  4.
                              Erfüllung  der  Militärpflicht.

3. Zur  Kontrole  über  Erfüllung  der  Militärpflicht  dienen  die  in  der  Ersatz-Ordnung  vorgeschriebenen
4—16

Scheine  (Schema  1—5,  11,  12,  11—16).
Die  Ertheilung  dieser  Scheine  im  Original  erfolgt  kostenfrei.  Für  Ausfertigung  von  Duplikaten
werden  50  Pfennig  Schreibgebühr  entrichtet.  «
AnträgemthusfertiguugvonDuplikatenwerdenandenCivil-Vorsitzendender-Ersatz-Kommission
  des  Aufenthaltsorts  gerichtet.
Ausnahmen  siehe  §.  8,  4.
Die    Ausfertigung  des  Duplikats  darf  nur  von  der  Behörde  erfolgen,  welche  das  Original
ertheilt  hat.

2. Wer  sich  über  die  Erfüllung  der  astzirpslicht  nicht  ausweisen  kann,  wird  zur  sofortigen  Anmeldung

zur  Rekrutirungs-Stammrolle  veranlaßt.

3.  Auslandspässe  und  sonstige  Reisepapiere  sind  Militärpflichtigen  nur  für  die  Dauer  der  ihnen  bewilligten

  Zurückstellung  (E.  O.  §.  27)  zu  gewähren.

4.  Anmusterungen  Militärpflichtiger  durch  die  Seemannsämter  dürfen  nur  für  die  Dauer  der  ihnen

bewilligten  Zurückstellung  (E.  O.  §.  27  und  §.  31,  6)  stattfinden.

5.  Von  der  Einleitung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  Militärpflichtige,  sowie  von  jeder  Verurtheilung

  Militärpflichtiger  ist  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  ihres  Aushebungsbezirks
Kenntniß  zu  geben.

                                         Dritter  Abschnitt.
                                   Erfüllung  der  Dienstpflicht.

                                                       §.  5.
                           Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  Allgemeinen.
1. Die  Dienstpflicht  wird  entweder  im  aktiven  Heere  oder  im  Beurlaubtenverhältniß  oder  in  der  Ersatz-Reserve

  abgeleistet.
(C.  O.  Abschnitt  II.
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                                                     —  633  —

2.  Zum  aktiven  Heere  gehören,









A.  Die  Militärpersonen  des  Friedensstandes,  und  zwar:

a)  die  Offiziere,  Aerzte  und  Militärbeamten  des  Friedensstandes  vom  Tage  ihrer  Anstellung
bis  zum  Zeitpunkt  ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienst;

b)  die  Kapitulanten  vom  Beginn  bis  zum  Ablauf  oder  bis  zur  Aufhebung  der  abgeschlossenen

Kapitulation;

c)  die  Freiwilligen  und  die  ausgehobenen  Rekruten  von  dem  Tage,  mit  welchem  ihre  Verpflegung
  durch  die  Militär-Verwaltung  beginnt;  Einjährig-Freiwillige  von  dem  Zeitpunkt
ihrer  definitiven  Einstellung  in  einen  Truppentheil  an,  sämmtlich  bis  zum  Ablauf  des  Tages
ihrer  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienst.

B.  a)  Die  aus  dem  Beurlaubtenstande  zum  Dienst  einberufenen  Offiziere,  Aerzte,  Militärbeamten

und  Mannschaften  von  dem  Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,  bis  zum  Ablaufe  des
Tages  der  Wiederentlassung;

b)  alle  in  Kriegszeiten  zum  aktiven  Dienst  aufgebotenen  oder  freiwillig  eingetretenen  Offiiere,
Aerzte,  Militärbeamten  und  Mannschaften,  welche  zu  keiner  der  vorgenannten  Kategorie
ehören,  von  dem  Tage,  zu  welchem  sie  einberufen  sind,  beziehungsweise  vom  Zeitpunkt  des
freiwilligen  Eintritts  an,  bis  zum  Ablauf  des  Tages  der  Entlassung;

c)  die  Civilbeamten  der  Militär-Verwaltung,  vom  Tage  ihrer  Anstellung  bis  zum  Zeitpunkt
ihrer  Entlassung  aus  dem  Dienste.

R.  M  G.  §.  38.  
Auf  die  aktive  Marine  finden  vorstehende  Festsetzungen  siungemäße  Anwendung.

3.  Im  Beurlaubtenverhältniß  befinden  sich  alle  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  nicht  zum
aktiven  Dienst  einberufen  sind.

4. Zum  Beurlaubtenstande  gehören:

a)  die  Offiziere,  Aerzte,  Beamten  und  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr  und  Seewehr;
b)  die  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten  und  Freiwilligen;
c)  die  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militärverhältniß  zur  Disposition  der  Ersatz-Behörden
  entlassenen  Mannschaften;
d)  die  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  zur  Disposition  der  Truppentheile  beurlaubten  Mannschaften.

  W.  G.  §.  15  und  R.  M.  G.  §.  56.

5. Zur  Ersatz-Reserve  gehören  die  Ersatz-Reservisten  erster  und  zweiter  Klasse.
N.  M.  G.  §.  23.

                                              §.  6.
                              Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  aktiven  Heere.

1. Ueber  die  Rechte  und  Pflichten  der  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  enthält  der  III.  Abschnitt  des
Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  das  Nähere.

Die  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  (Genehmigung  zur  Auswanderung)  darf  Militärpersonen
des  aktiven  Heeres  nicht  ertheilt  werden,  bevor  sie  aus  dem  Dienst  entlassen  sind  (8.  7,  5).
St.  A.  G.  §.  15.

3.  Als  Ausweis  für  Militärpersonen  des  aktiven  Heeres  dienen  die  Soldbücher.  Offiziere  und  im
Offizier-Range  stehende  Aerzte  weisen  sich  außerdem  durch  ihre  Patente,  Beamte  durch  ihre  Bestallungen
  aus.

4.  Bei  Märschen  dienen  die  Marschrouten,  bei  Eisenbahnfahrten  die  Requisitionsscheine  als  Ausweis.

Zeitweise  beurlaubte  Mannschaften  erhalten  Urlaubskarten  oder  Urlaubsscheine.

                                                §.  7.
   Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  Beurlaubtenstande  im  Allgemeinen.

1. Die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  sind  während  der  Beurlaubung  (d.  i.  während  des  Beurlaubtenverhältnisses
  siehe  §.  5,  3)  den  zur  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  (§.  1,  4)  erforderlichen
Anordnungen  unterworfen.
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                                                         —  634  —

Sie  haben  geeignete  Vorkehrungen  zu  treffen,  daß  dienstliche  Befehle  ihrer  Vorgesetzten  und
namentlich  Gestellungs-Ordres  ihnen  jederzeit  zugestellt  werden  können.

Im  dienstlichen  Verkehr  mit  ihren  Vorgesetzten  oder  wenn  sie  in  Militäruniform  erscheinen,  sind
sie  der  militärischen  Disziplin=  unterworfen.

2.  Bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  haben  alle  im  Auslande  befindlichen  Personen  des

Beurlaubtenstandes,  sich.  unverzüglich  in  das  Inland  zurückzubegeben.

3. Im  Frieden  können  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr  und  Seewehr,  welche  nach  außereuropäischen

Ländern  gehen  wollen,  unter  Dispensation  von  den  gewöhnlichen  Dienstobliegenheiten,  jedoch  unter
der  Bedingung  der  Rücktehr  im  Falle  einer  Mobilmachung,  auf  zwei  Jahre  beurlaubt  werden.

K. M. G.  §.  59
Dieser  Urlaub  wird  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  ertheilt.
Offiziere  und  im  Offizierrange  stehende  Aerzte  des  Beurlaubtenstandes  können  unter  gleichen
Verhältnissen  durch  den  Infanterie-Brigade-Kommandeur  beurlaubt  werden.
Wer  keinen  Urlaub  nachsucht  oder  erhält,  ist  zwar  in  der  Wahl  seines  Aufenthaltsorts  in
Friedenszeiten  nicht  beschränkt,  muß  jedoch  die  gewöhnlichen  Dienstobliegenheiten  erfüllen.

4. Weist  ein  auf  Grund  der  unter  Nr.  3  enthaltenen  Bestimmungen  Beurlaubter  durch  Konsulatsatteste

nach,  daß  er  sich  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine  feste  Stellung  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender
  ect.  erworben  hat,  so  kann  der  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militär-Verhältniß  und
unter  gleichzeitiger  Dispensation  von  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung  verlängert  werden.
Auf  die  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  findet  diese  Bestimmung  keine
Anwendung.
K. M. G.  §.  59.

Derartige  Anträge  unterliegen  der  Entscheidung  der  Infanterie-Brigade-Kommandeure,    welchen
sie  durch  die  Landwehr-  Bezirks-  Kommandos  vorgelegt  werden.

Bei  Offizieren  und  im  Offizier=  Range  stehenden  Aerzten  ist  die  Verabschiedung  nachzusuchen.
5. Den  Offizieren  und  im  Offizier-Range  stehenden  Aerzten  des  Beurlaubtenstandes,  sowie  den  im
§.  5,  4  b.—d.  bezeichneten  Mannschaften  darf  —  falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  sie  in  einem  anderen
Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit  erworben  haben  —  die  Entlassung  aus  der  Staatsangehörigkeit
nur  mit  Genehmigung  der  Militärbehörde  ertheilt  werden.

K.  M.  G.  §.  60,  1.

 

Derartige  Gesuche  sind  an  das  zuständige  Landwehr-Bezirks-Kommando  zu  richten.

Solche  Gesuche  der  Offiziere  und  im  Offizier-Range  stehenden  Aerzte  werden  behufs  Herbeiführung
  der  Verabschiedung  weiter  befördert.

Ueber  die  Gesuche  der  Mannschaften  wird  von  den  Infanterie-Brigade-Kommanddeuren    befunden.

 

6.  Offiziere  und  im  Offizier-Range  stehende  Aerzte  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ohne  Erlaubniß  auswandern,

  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Haft  oder  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  bestraft=K. M. G. §. 60,

  2.
Die  Herbeiführung    der  gerichtlichen  Untersuchung  ist  Sache  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos  

7. Die  näheren  Festsetzungen  über  die  Dienst-Verhältnisse  der  vorläufig  in  die  Heimath  beurlaubten

Rekruten  und  Freiwilligen  und  der  bis  zur  Entscheidung  über  ihr  ferneres  Militär-Verhältniß  zur
Disposition  der  Ersatz-Behörden  entlassenen  Mannschaften  sind  in  der  Ersatz-Ordnung  enthalten.
G. O.  §.  79,  §.  81  und  §.  84).

8.  Die  zur  Disposition  der  Truppenteile    beurlaubten  Mannschaften  können  bis  zum  Ablauf  ihres
dritten  Dienstjahres  jederzeit  zur  Fahne  (zum  aktiven  Dienst)  wieder  einberufen  werden  und  bedürfen
bis  dahin  der  milltärischen    Genehmigung  zum  Wechsel  des   Aufenthaltsortes.  

  R. M. G. § 60, 5.

Die  Genehmigung  satra  durch  die  Landwehr-  Bezirks-Kommandos    ertheilt.  Wer  den  Aufenthalt
wechselt  ohne  die  Genehmigung  hierzu  Landwehr-Bezirks_Kommandos  oder  erhalten  zu  haben,  wird  sofort  wieder  einberufen


 

9.  Im  Uebrigen  gelten  sür  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  die  allgemeinen  Landesgesetze  und  sind

dieselben  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsortes  im  In=  und  Auslande,  in  der  Ausübung  ihres  Gewerbes,
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                                                            —  635  —

rücksichtlich  ihrer  Verheirathung  und  ihrer  sonstigen  bürgerlichen  Verhältnisse  Beschränkungen  nicht
unterworfen.    
K. M. G. §..     §.  61.

10. Bei  Ertheilung  von  Auslandspässn  an  Personen  des  Beurlaubtenstandes  ist  darauf  zu  achten,  daß
dieselben  der  ihnen  nach  §.  10,  6  obliegenden  Verpflichtung  nachkommen.

Ueber  Ab=  und  Anmeldun  beim  Aufenthaltswechsel  siehe  §.  10,  5.

Ueber  die  erfolgte  Anmusterung  von  reserve-,  land=  und  seewehrpflichtigen  Mannschaften  ist
durch  die  Seemannsämter  demjenigen  Landwehr=  Bezirks=  Kommando,  von  welchem  erstere  kontrolirt
werden,  sofort  Mittheilung  zu  machen.

Die  Dauer  der  Anmusterung  ist  —  soweit  irgend  möglich  —  anzugeben  (§.  10,  7).

11. Reserve-,  land=  und  seewehrpflichtigen  Mannschaften  darf  in  der  Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  aktiven

Dienst  einberufen  sin  sind  dgie  Erlaubniß  zur  Auswanderung  nicht  verweigert  werden.
W. G.   §.  15,  3.   R. B. Art  59.

Vor  Ertheilung  der  Auswanderungs=  Erlaubniß  ist  durch  die  Polizei-Behörde  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando
  Mittheilung  zu  machen.

Die  Aushändigung  der  Auswanderungs=  Erlaubniß  darf  erst  erfolgen,  nachdem  das  Landwehr-Bezirks-Kommando
  bescheinigt  hat,  daß  der  Auswanderung  eine  Einberufung  zum  aktiven  Dienst
nicht  entgegensteht.

Wenn  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  die  Erlaubniß  zum  Auswandern  erhalten  haben,
nicht  auswandern  oder  wenn  Ausgewanderte  vor  vollendetem  31.  Lebensjahre  wieder  zurückkehren,
so  ist  durch  die  Polizei.  Behörde  dem  nächsten  Landwehr-Bezirks-Kommando  hiervon  Mittheilung  zu
machen  (G.  O.  §.  19).

 

12.  Von  jeder  Einleitung  einer  gerichtichen,  Untersuchung  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  sowie

 

von  deren  Ausfall  ist  dem  Landwehr-  Bezirks-  Kommando,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen,  Mittheilung
zu  machen  (§.  2,  5).

                                               §.  8.
                Militärpapiere  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Die  Offiziere,  im  Offzier=  Range  stehenden  Aerzte  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  weisen  sich

durch  die  im  §.  6,  3  bezeichneten  Papiere  aus.

Verabschiedete  Offiziere  und  im  Offizier-Range  stehenden  Aerzte  erhalten  Demissions-Patente.
2. Beurlaubte  Rekruten  und  Freiwillige  weisen  sich  durch  die  ihnen  nach  Schema  12  oder  15  der  Ersatz-Ordnung
  ertheilten  Scheine,  Mannschaften  der  Seewehr  zweiter  Klasse  durch  Seewehr-Scheine
(G.  O.  Schema  5)  aus.

3. Alle  übrigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  erhalten  Militärpässe  und  neben  diesen  Führungs-Ateeste.


4. Die  Ausfertigung  von  Duplikaten  verloren  gegangener  Militärpapiere  darf  nur  von  der  Behörde
erfolgen,  welche  das  Original  ertheilt  hat.
Für  Ausfertigung  eines  Duplikat  sind  50  Pfennig  Schreibegebühr  zu  entrichten.
Derartige  Anträge  sind  von  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  an  den  sie  kontrolirenden
Landwehr-Bezirks-Feldwebel  zu  richten  (§.  9,  1

                                                 §.  9.
     Militärische  Kontrole  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Die  militärische  Kontrole  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  wird  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos

  und  zwar  diejenige  der  Mannschaften  durch  die  Landwehr-Bezirks-Feldwebel  —  im  Auftrage
  der  Land  Bezirks  Kommandos  —  ausgeübt  (§.  1,  4

2.  Zur  Aufrechterhaltung  der  militärischen  Kontrole  dienen  die  nach  §.  10  vorgeschriebenen  Meldungen

und  die  nach  §.  11  abzuhaltenden  Kontrol-Versammlungen.
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        —  





                                        —  636  —

3. Die  militärische  Kontrole  muß  so  gehandhabt  werden,  daß  die  Einberufung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes
  zu  Uebungen,  nothwendigen  Verstärkungen  oder  Mobilmachungen  des  Heeres  und
der  Marine  jederzeit  stattfinden  kann.

W.  G.  §.  6.

                                            §.  10.
                 Meldepflicht  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Die  zur  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  erforderlichen  Meldungen  sind  von  den  Mannschaften

des  Beurlaubtenstandes  mündlich  oder  schriftlich  im  Stationsorte  der  Landwehr-Kompagnie  (§.  1,  5)
zu  erstatten.

Bedürfen  schriftliche  Meldungen  weitere  Erläuterungen,  so  kann  die  persönliche  Gestellung  im
Stationsorte  durch  das  Landwehr-Bezirks-Kommando  angeordnet  werden.

Dasselbe  gilt  für  die  Anbringung  von  Gesuchen  und  Beschwerden  in  militärischen  Dienstangelegenheiten,
  sowie  für  Rechtfertigung  wegen  Versäumniß  militärischer  Pflichten.

In  diesen  Fällen  dürfen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  auch  in  das  Stabsquartier  des
Landwehr-Bezirks-Kommandos  beordert  werden,  wenn  ihre  persönliche  Vernehmung  daselbst  erforderlich
  ist.

         K.  G.  §.  2.
2. Die  Gestellung  im  Stationsorte  der  Landwehr-Kompagnie  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.

Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  Nr.  1  in  das  Stabsquartier  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  beordert  werden,  haben  Anspruch  auf  die  reglementarischen  Gebühren,  wenn  das  Stabsquartier
  nicht  mit  dem  Stationsorte  der  Landwehr-Kompagnie  zusammenfällt.

K. G.  §.  3.

3. Wer  sich  schriftlich  meldet,  hat  auf  die  Adresse  „Militaria“  zu  schreiben  und  den  Brief  entweder  offen
oder  unter  dem  Siegel  der  Orts-Polizei-Behörde  zu  versenden.
Die  portofreie  Benutzung  der  Stadtpost  ist  ausgeschlossen.
Portofr.  Ges.  8.  2  und  3.

4.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen  werden,  haben  sich

innerhalb  14  Tagen  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  ihres  Aufenthaltsorts  anzumelden.

5.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ihren  Aufenthaltsort  oder  ihre  Wohnung  wechseln,

haben  dies  innerhalb  14  Tagen  dem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden.

Wer  aus  einem  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  in  einen  anderen  verzieht,  hat  sich  vor  dem  Verziehen
  bei  seinem  bisherigen  Bezirks-Feldwebel  ab=  und  bei  dem  Bezirks-Feldwebel  seines  neuen
Aufenthaltsortes  innerhalb  14  Tagen  nach  erfolgtem  Umzuge  anzumelden.

Nach  Eintritt  einer  Mobilmachung  sind  Veränderungen  des  Aufenthaltsortes  oder  der  Wohnung
innerhalb  48  Stunden  nach  erfolgtem  Umzuge  zu  melden.

6.  Von  Reisen  von  mehr  als  14tägiger  oder  unbestimmter  Dauer  ist  dem  Bezirks-Feldwebel  Meldung

zu  erstatten  (§.  7,  10).  Desgleichen  vor  Antritt  einer  etwaigen  Wanderschaft.

7. Bei  Anmusterungen  durch  die  Seemannsämter  sind  die  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr  und

Seewehr  von  der  Abmeldung  beim  Bezirks-Feldwebel  entbunden  (§.  7,  10).

8. Bei  allen  Meldungen  sind  die  im  §.  8,  2  und  3  genannten  Papiere  vorzuzeigen.
9. Auf  die  Offiziere  und  im  Offizierrange  stehenden  Aerzte  und  Beamten  des  Beurlaubtenstandes  finden

vorstehende  Festsetzungen  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  sie  nur  zu  Meldungen  an  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  verpflichtet  sind.

                                               §.  11.
Kontrol-Versammlungen  der  Reserve,  Land=  und  Seewehr.

Die  Mannschaften  der  Landwehr  können  alljährlich  einmal,  die  übrigen  Personen  des  Beurlaubtenstandes

  zweimal  zu  Kontrol-Versammlungen  zusammenberufen  werden.
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                                                      —  637  —

Letztere  sind  mit  Bezug  auf  Zeit  und  Ort  so  einzurichten,  daß  die  betheiligten  Mannschaften
nicht  länger  als  einen  Tag,  einschließlich  des  Hinweges  zum  Versammlungsorte  und  des  Rückweges,
ihren  bürgerlichen,  Geschäften  entzogen  werden.

K.  G.  §.  1.

An  Tagen  von  Reichs=  und  Landtagswahlen  finden  Kontrol-Versammlungen  nicht  statt.
Die  Mannschaften  der  Seewehr  II.  Klasse  werden  in  Friedenszeiten  zu  Kontrol-Versammlungen
nicht  einberufen.

2. Gestellung  zu  den,  Kontrol-Versammlungen  begründet  keinen  Anspruch  auf  Gebühren.
K.  G.  §.  3.

 

3. Dispensationen  von  den  Kontrol-Versammlungen  können  nur  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  
ertheilt  werden.
4. Die  Frühjahrs-Kontrol-Versammlungen    finden  in  der  Regel  im  April,  die  Herbst-Kontrol-Versamm- 



lungen  im  November  statt.
Zu  letzteren  werden  die  Mannschaften  der  Landwehr  herangezogen.
K. M.  G.  §.  62.

5.  Die  Einberufung  zu  den  Kontrol-Versammlungen  erfolgt  in  der  Regel  durch  öffentliche  Aufforderung.

Zu  jeder  Kontrol-Versammlung  ist  der  Militärpaß  mit  zur  Stelle  zu  bringen.

6. Die  Schiffahrt  treibenden  und  die  im  Auslande  befindlichen  Mannschaften  sind  in  der  Regel  von

dem  persönlichen  Erscheinen  bei  den  Kontrol-Versammlungen  zu  entbinden.

Es  genügt  die  Festsetzung,  daß  sie  sich  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  November  mündlich
oder  schriftlich  bei  ihrem  Bezirks-Feldwebel  zu  melden  und  etwaige  Veränderungen  in  ihren  bürgerlichen
  Verhältnissen  hierbei  anzugeben  haben.

7. In  denjenigen  Kontrol-Bezirken,  in  welchen  Schiffahrt  treibende  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes

  in  größerer  Zahl  vorhanden,  dürfen  durch  die  General-Kommandos  im  Laufe  des  Monats
Januar  besondere  Schiffer-Kontrol-Versammlungen  anberaumt  werden.

                                              §.  12.
                           Uebungen  der  Reserve,  Land=  und  Seewehr.

1.  Jeder  Reservist  ist  während  der  Dauer  des  Reserve-Verhältnisses  zur  Theilnahme  an  zwei  Uebungen

verpflichtet.
Diese  Uebungen  sollen  die  Dauer  von  je  8  Wochen  nicht  überschreiten.
Jede  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  im  Heere  oder  in  der  Marine  zählt  für  eine  Uebung.
W.  G.  §.  6.

2.  Die  Mannschaften  der  Landwehr-Infanterie  können  während  der  Dienstzeit  in  der  Landwehr  zweimal

auf  8—14  Tage  zu  Uebungen  in  besonderen  Kompagnien  oder  Bataillonen  einberufen  werden.
Die  Landwehr-Kavallerie  wird  im  Frieden  zu  Uebungen  nicht  einberufen.
Die  Landwehr-Mannschaften  der  übrigen  Waffen  üben  in  demselben  Umfange,  wie  die  der
Infanterie,  jedoch  im  Anschlusse  an  die  betreffenden  Linien-Truppentheile.
K. G.  §.  7.

 

3. Landwehr-Mannschaften,  welche  das  32ste  Lebensjahr  überschritten  haben,  können  zu  den  gesetzlichen
Uebungen  nur  ausnahmsweise,  auf  Grund  besonderer  Kaiserlicher  Verordnung,  einberufen  werden.
Diese  Beschränkung  findet  jedoch  keine  Anwendung  auf  diejenigen,  welche
a) in  Folge  eigenen  Verschuldens  verspätet  in  den  aktiven  Dienst  getreten  sind;
b)  wegen  Kontrolentziehung  oder  in  Folge  einer  erlittenen  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  sechswöchentlicher
  Dauer  —  §.  18  des  Militär-Strafgesetzbuchs  —  nachdienen  müssen,  oder
c)  auf  ihren  Antrag  von  der  zuletzt  vorhergegangenen  Landwehr-Uebung  befreit  worden  sind.
K.  G.  §.  4.

4. Die  Schiffahrt  treibenden  Mannschaften  der  Reserve  des  Heeres  und  der  Landwehr  sollen  zu  Uebungen

im  Sommer  nicht  eingezogen  werden.
K.  G.  §.  4.

5.  Die  Offiziere  der  Reserve  können  während  der  Dauer  des  Reserve-Verhältnisses  dreimal  zu  vier=  bis

achtwöchentlichen  Uebungen  herangezogen  werden.
W.  G.  §.  12.

                                                                                                        89
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                                                     —  638  —

6.  Offizieren  der  Reserve,  welche  bei  außergewöhnlicher  Veranlassung  (Mobilmachung  ect.)  zum  Dienst

einberufen  werden,  ist  dies  als  eine  Uebung  zu  rechnen.
K.  G.  §.  5.

7. Die  Offiziere  der  Landwehr  sind  zu  Uebungen  bei  Linien-Truppentheilen  allein  behufs  Darlegung  ihrer

Befähigung  zur  Weiterbeförderung,  im  Uebrigen  aber  nur  zu  den  gewöhnlichen  Uebungen  der  Landwehr
  heranzuziehen.  5
W. G.  §.  12

8. Die  Seewehr  wird  in  Friedenszeiten  in  der  Regel  zu  Uebungen  nicht  einberufen.
Die  Mannschaften  der  Seewehr  zweiter  Klasse  können  zweimal  zu  kürzeren  Uebungen  einberufen

  werden.

W.  G.  §.  13,  8.
9. Die  See-Offziere  der  Reserve  und  Seewehr  können  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses  dreimal  zu  den
Uebungen  der  aktiven  Marine  herangezogen  werden.

W.  G.  §.  13,  4.
10. Seeleute,  welche  in  Folge  Anmusterung  ihrer  Uebungspflicht  nicht  rechzeitig  nachkommen  können,  erfüllen
  dieselbe  nachträglich

W.  G.  §.  13,  5.

11.  Die  Einberufung  zu  den  Uebungen  erfolgt  durch  die  kommandirenden  Generale,  beziehungsweise

durch  den  Chef  der  Kaiserlichen  Admiralität.
W.  G.  §.  8.

können  bei  Mannschaften  durch  die  Landwehr-Bezirks  Kommandos,  i          
Nr.  11  bezeichneten  Behörden  verfügt  werden.

12.  Dispensationen  von  den  Uebungen  auf  Grund  häuslicher,  gewerblicher  oder  amtlicher  Verhältnisse
Landwehr-  Bezirks-  Kommandos,  bei Offizieren nur durch die unter

                                             §.  13.
                          Einberufung  der  Reserve,  Land-  und  Seewehr.

1.  Die  Einberufung  der  Reserve,  Landwehr  und  Seewehr  erfolgt  auf  Kaiserlichen  Befehl.

Durch  die  kommandirenden  Generale  erfolgt  die  Einberufung  nur

a)  zu  den  jährlichen  Uebungen  (§.  12,  11);

b)  wenn  Theile  des  Reichsgebiets  in  Kriegszustand  erklärt  werden.
M. G.  §.  8.

2. Bei  nothwendigen  Verstärkungen  oder  Mobilmachungen  werden  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,

  soweit  die  militärischen  Interessen  es  gestatten,  nach  den  Jahresklassen,  mit  den  jüngsten  beginnend,
  einberufen.
R.  M.  G.  §.  63

3. Hierbei  können  dringende  häusliche  und  gewerbliche  Verhältnisse  derartige  Berücksichtigung  finden,
daß  Reservisten  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Reserve  ihrer  Waffe  oder  Dienstkategorie,  Landwehrmannschaften
  aber,  sowie  in  besonders  dringenden  Fällen  auch  einzelne  Reservisten,  hinter  die  letzte
Jahresklasse  der  Landwehr  ihrer  Waffe  oder  Dienstkategorie  zeitweise  zurückgestellt  werden.

Jedoch  darf  in  keinem  Aushebungsbezirke  die  Zahl  der  hinter  der  letzten  Jahresklasse  der
Reserve  zurückgestellten  Mannschaften  zwei  Prozent  der  Reserve,  die  Zahl  der  hinter  der  letzten
Jahresklasse  der  Landwehr  zurückgestellten  Mannschaften  drei  Prozent  der  Reserve  und  Landwehr
übersteigen.

Auf  die  Dauer  der  Gesammtdienstzeit  (Dienstpflicht)  hat  die  Zurückstellung  keinen  Einfluß.

Ueber  das  Verfahren  siehe  Abschnitt  IV.

4.  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte,  sowie  Angestellte  der  Eisenbahnen,  welche  der  Reserve  oder

Landwehr  angehören,  dürfen  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  oder  nothwendigen  Verstärkung  des
Heeres  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Landwehr  zurückgestellt  werden,  wenn  ihre  Stellen  selbst
vorübergehend  nicht  offen  gelassen  werden  können  und  eine  geeignete  Vertretung  nicht  zu  ermöglichen
  ist.

 K.R.  M.  G.  §.  65.
Ueber  das  Verfahren  siehe  Abschnitt  V.
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                                            —  639  —

5.  Personen  des  Beurlaubtenstandes,  welche  ein  geistliches  Amt  in  einer  mit  Korporationsrechten  inner-

  







halb  des  Reichsgebietes  bestehenden  Religionsgesellschaft  bekleiden,  werden  zum  Dienst  mit  der  Waffe
nicht  herangezogen.
Sie  werden  im  Falle  des  Bedarfs  im  Dienst  der  Krankenpflege  und  Seelsorge  verwandt.
Außerdem  findet  auf,  sie  die  Bestimmung  unter  Nr.  4  Anwendung.
K .M.  G.  §.  65.

6.  Auf  die  Seewehr  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  3  und  4  sinngemäße  Anwendung.
7.  Reichs-,  Staats=  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  ihre  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  in  ihren

bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen  Nachtheil  erleiden.

Ihre  Stellen,  ihr  persönliches  Diensteinkommen  aus  denselben  und  ihre  Anciennetät,  sowie  alle
sich  daraus  ergebenden  Ansprüche  bleiben  ihnen  in  der  Zeit  der  Einberufung  zum  aktiven  Dienst
gewahrt.  Erhalten  dieselben  Offizierbesoldung,  so  kann  ihnen  der  reine  Betrag  derselben  auf  die
Civilbesoldung  angerechnet  werden;  denjenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  mit  Frau  oder  Kind
haben,  beim  Verlassen  ihres  Wohnorts  jedoch  nur,  wenn  und  soweit  das  reine  Civil-Einkommen  und
Militärgehalt  zusammen  den  Betrag  von  3600  Mark  jährlich  übersteigen.

Nach  denselben  Grundsätzen  sind  pensionirte  oder  auf  Wartegeld  stehende  Civilbeamte  hinsichtlich
  ihrer  Pensionen  oder  Wartegelder  zu  behandeln,  wenn  sie  bei  einer  Mobilmachung  in  den
Kriegsdienst  treten.

Die  näheren.  Bestimmungen  bleiben  den  einzelnen  Bundesregierungen  überlassen.

K.  M.  G.  §.  66.

8. Am  Die  Einberufungen  erfolgen  entweder  durch  Gestellungs-Ordres  (§.  7,  1)  oder  durch  öffentlichen

Aufruf  oder  auf  sonstige  der  Kriegslage  angemessene  Weise.
Hierbei  sind  alle  Civil-Behörden  insbesondere  verpflichtet,  im  Bereiche  ihrer  gesetzlichen  Befugnisse
den  Militär-Behörden  jede  geeignete  Unterstützung  zu  leisten.

R.  M.  G.  §.  70.
Hierzu  gehört  namentlich  die  schleunigste  Weiterbeförderung  und  Aushändigung  der  Gestellungs-Ordres,

  die  Weiterverbreitung  öffentlicher  Aufforderungen  zur  Gestellung,  die  Sorge  für  die  Befolgung
der  ausgehändigten  Gestellungs-Ordres,  die  Mittheilung  über  nicht  bestellbare  Ordres.

 

                                                   §.  14.
          Disziplinarstrafmittel  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes.

1. Als  Disziplinarstrafmittel  dürfen  geen  Personen  des  Beurlaubtenstandes  außerhalb  der  Zeit,  während

welcher  sie  zum  aktiven  Heere  gehören,  abgesehen  von  den  nach  §.  3  des  Einführungsgesetzes  zum
Militär-Strafgesetzbuche  vom  20.  Juni  1872  zulässigen  Arreststrafen,  nur  Geldstrafen  bis  zu  60  Mark
und  Haft  bis  zu  acct  Tagen  zur  Anwendung  gebracht  werden.

K.  G.  §.  6.

2.  Die  Bestimmungen  über  die  Disziplinarbestrafung  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  sind  in  der

Verordnung  über  die  Dighziplinar-Strafordnung  für  das  Heer  vom  31.  Oktober  1872  enthalten.

3. Die  im  Digziplinarwege  über  Personen  des  Beurlaubtenstandes  verhängten  Arreststrafen  werden  durch
die  Militär-Behörde  vollstreckt.

Ist  innerhalb  drei  Meilen  vom  Aufenthaltsorte  des  zu  Bestrafenden  ein  Militär-Arrestlokal
nicht  vorhanden,  so  sind  Arreststrafen  von  geringerer  als  achttägiger  Dauer  auf  Regquisition  der
Militär-Behörde  durch  die  Civil-Behörde  zu  vollstrecken.

Die  Vollstreckung  von  Haft=  und  Geldstrafen  erfolgt  stets  durch  die  Civil-Behörde.

Die  Kosten  werden  aus  Militärfonds  erstattet.

K. G.   §.  7.

                                          §.  15.
         Erfüllung  der  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse.

1.  Die  Mannschaften  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  gehören  nicht  zum  Beurlaubtenstande.  Demzufolge

  sind  sie  den  auf  die  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bezüglichen  Disziplinarvorschriften
nicht  unterworfen.
                                                                                                         89
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                                                    —  640  —

Die  Vorschrift  des  §.  7,  12  findet  auf  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  sinngemäße  Anwendung.

Die  für  Personen  des  Beurlaubtenstandes  geltenden  Bestimmungen  des  Militär-Strafgesetzbuchs
für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  finden  auf  sie  nur  insoweit  Anwendung,  als  es  im
§.  69,  5  des  Reichs-Militärgesetzes  ausdrücklich  verordnet  ist.

 2. Die  über  die  Klassifikation  der  Reservisten  und  Landwehrmannschaften  (siehe  Abschnitt  IV)  gegebenen

Bestimmungen  finden  auf  die  Ersatz  Reserve  erster  Klasse  sinngemäße  Anwendung,  mit  der  Maßgabe,
daß  die  Zahl  der  Zurückgestellten  5  Prozent  der  in  dem  Aushebungs-Bezirk  vorhandenen  Mannschaften
  dieser  Kategorie  nicht  überschreiten  darf.

Eine  Erhöhung  dieses  Prozentsatzes  —  jedoch  bis  auf  höchstens  10  Prozent  —  kann  auf  Antrag
der  Ober-Ersatz-Kommission  durch  die  Ersatz-Behörde  dritter  Instanz  ausnahmsweise  genehmigt  werden,
wenn  besondere  lokale  Verhältnisse  eine  derartige  Berücksichtigung  erheischen.

Militärpflichtige,  welche  nach  dem  Klassisikations-Termine  des  laufenden  Jahres  der  Ersatz-Reserve
  erster  Klasse  zugetheilt  werden,  können  durch  Uebereinkommen  der  ständigen  Mitglieder  der
Ersatz-  Kommission,.  vorläufig  binter  den  letzten  Jahrgang  zurückgestellt  werden.

3.  Nach  Aushändigung,  des  Eratz-=  Reserve-Scheins  I.  haben  sich  die  Ersatz-Reservisten  erster  Klasse  bei

dem  Bezirks-Feldwebel  derjenigen  Landwehr-  Kompagnie,  in  deren  Bezirk  ihr  gewählter  Aufenthaltsort.
liegt  —  und  zwar  spätestens  14  Tage  nach  erfolgter  Anshändigung  —  beufe  Uebernahme  in  die
Kontrole  unter  Vorlegung  ihres  Ersatz-Reserve-Scheins  mündlich  oder  schriftlich  zu  melden.

Wer  in's  Ausland  verzieht,  bleibt  in  der  Kontrole  derjenigen  Landwehr-Kompagnie,  in  deren
Bezirk  seine  Ueberweisung  zur  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  erfolgt  ist.

4. Die  Bestimmungen  des  §.  10,  3—9  und  des  §.  13,  2,  4,  5,  7  und  8  finden  auf  die  Ersatz-Reserve

erster  Klasse  sinngemäße  Anwendung.
R. M. G.  §.  65  und  §.  69,  2  und  5.

5. Ersatz-  krhidh  erster  Klasse,  welche  bei  eintretender  allgemeiner  Mobilmachung  aus  dem  Auslande
zurückkehren,  haben  sich  sogleich  bei  dem  Bezirks-Feldwebel,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen,  oder  bei
demjenigen  der  nächsten  Landwehr=  Kompagnie  zu  melden.

R.  M.  G.  §.  6

6. Ersatz-Reservisten  erster  siage,  welche  nach  zweijährigem  Aufenthalte  in  außereuropäischen  Ländern,
jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres,  durch  Konsulats-Atteste
  nachweisen  können,  daß  sie  sich  in  einem  dieser  Länder  eine  feste  Stellung  als  Kaufleute,
Gewerbetreibende  ect.  erworben  haben  und  in  Folge  dessen  von  der  Rückkehr  im  Falle  einer  Mobilmachung
  dispensirt  zu  werden  wünschen,  haben  ihre  bezüglichen  Anträge  durch  die  Landwehr-Bezirks-Feldwebel
  an  das  Landwehr  -Bezirks- Kommando,  in  dessen  Kontrole  sie  stehen,  zu  richten.

Letzteres  genehmigt  dieselben  oder  legt  sie  unter  Geltendmachung  etwaiger  Bedenken  dem  vor--

  gesetzten  Infanterie-  Brigade-Kommando  zur  Entscheidung  vor.





Zugleich  mit  der  ertheilten  Genehmigung  ist  die  Versetzung  in  die  zweite  Klasse  der  Ersatz-Reserve
  und  die  dem  §.  28  des  Reichs-  Militärgesetzes  entsprechende  Dispensation  durch  den  Landwehr-Bezirks-
  Kommandeur  m  verfügen  und  auf  dem  Ersatz-Reserve-Schein  zu  vermerken.

K.M.G.  §.  59  und  §.  69,  4

7. Die  Fälle  der  Kontrol-  Entziehung  ver.  Mannschaften  der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  sind  seitens  der

Landwehr-Bezirks-Kommandos  der  zuständigen  Civil-Behörde  behufs  strafrechtlicher  Verfolgung  zur
Anzeige  zu  bringen.  Dem  Ersteren  ist  von  der  erfolgten  Verurtheilung  Mittheilung  zu  machen.
Die  Zurückversetzung  wegen  Kontrol-Entziehung  verfügt  der  Landwehr=  Bezirks-Kommandeur

E.  O.  §.  13,  7
*  .  M.  G.  ö5.  69,  6.

Kontrol-  Versammlungen  werden  nur  ab  Grund  besonderer  Kaiserlicher  Verordnung  oder  nach
Eintritt  einer  Mobilmachung  abgehalten  (E.  O.  §.  96,  2).

K.  M.  G.

§.  69,  3.
8. Nach  erfüllter  Dienstpflicht  in  der  ersten  Klasse  haben  sich  die  Ersatz-Reservisten  behufs  Versetzung

in  die  zweite  Klasse  unter  Vorlegung  ihres  Ersatz-Reserve-Scheins  mündlich  oder  schriftlich  beim
Bezirks-  Felwedel  zu  melden.
        <pb n="659" />
                                                      ----641----                                                                           Die  Versetzung  wird  durch  den  Land
Schein  vermerkt.

So  lange  dieser  Vermerk  auf  dem  Ersatz-Reserve-Schein  I.  sehlt,  gehört  der  Inhaber  zur
Ersatz-Reserve  erster  Klasse.

Landwehr-Bezirks-Kommandeur    verfügt  und  auf  dem  genannten


                                                       §.  16.
Erfüllung  der  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse.

1.  Die  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse  unterliegen  im  Frieden  keiner  militärischen  Kontrole.

2.  Mannschaften  der  zweiten  Klasse  der  Ersatz-Reserve,  welche  durch  Konsulats-Atteste  nachweisen,  daß
sie  in  einem  außereuropäischen  Lande,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Küstenländer  des  Mittelländischen
und  Schwarzen  Meeres,  eine  feste  Stellung  als  Kaufleute,  Gewerbetreibende  u.  s.  w.  erworben  haben,
können  für  die  Dauer  ihres  Aufenthalts  außerhalb  Europas  von  der  Gestellung  bei  ausbrechendem
Kriege  befreit  werden.

K.  M.  G.  §.  28.
         Im  Uebrigen  siehe  Ersatz-Ordnung  §.  13,  6  und  §.  98.

3.  Ersatz-Reservisten  zweiter  Klasse,  welche  von  dieser  Vergünstigung  Gebrauch  machen  wollen,  haben
ihre  Gesuche  an  den  Civil-Vorsitzenden  derjenigen  Ersatz-Kommission  zu  richten,  in  deren  Bezirk  sie
sich  beim  Eintritt  in  das  militärpflichtige  Aller  zur  Stammrolle  angemeldet  haben.

Die  Genehmigung  wird  von  den  ständigen  Mitgliedern  der  Ersatz-Kommission  ertheilt.


                                   Vierter  Abschnitt.
                             Klassisikations-Verfahren.

                                              §.  17.
                                Klassifikations-Gründe.

1.  Zurückstellungen  im  Sinne  der  im  §.  13,  3  und  §.  15,  2  enthaltenen  Festsetzungen  dürfen  aus  folgenden
  Gründen  (Klassifikations-Gründe)  eintreten:

a)  wenn  ein  Mann  als  der  einzige  Ernährer  seines  arbeitsunfähigen  Vaters  oder  seiner  Mutter
beziehungsweise  seines  Großvaters  oder  seiner  Großmutter,  mit  denen  er  dieselbe  Feuerstelle
bewohnt,  zu  betrachten  ist,  und  ein  Knecht  oder  Geselle  nicht  gehalten  werden  kann,  auch
durch  die  der  Familie  bei  der  Einberufung  gesetzlich  zustehende  Unterstützung  der  dauernde
Ruin  des  elterlichen  Hausstandes  nicht  abgewendet  werden  könnte;
b) wenn  die  Einberufung  eines  Mannes,  der  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  Grundbesitzer,
  Pächter  oder  Gewerbetreibender  oder  Ernährer  einer  zahlreichen  Familie  ist,  den
gänzlichen  Verfall  des  Hausstandes  zur  Folge  haben  und  die  Angehörigen  selbst  bei  dem
Genusse  der  gesetzlichen  Unterstützung  dem  Elende  preisgeben  würde;
c)  wenn  in  einzelnen  dringenden  Fällen  die  Zurückstellung  eines  Mannes,  dessen  geeignete  Vertretung
  auf  keine  Weise  zu  ermöglichen  ist,  im  Interesse  der  allgemeinen  Landeskultur  und
der  Volkswirthschaft  für  unabweislich  nothwendig  erachtet  wird.

2.  Mannschaften,  welche  in  Gemäßheit  des  §.  67  und  §.  69  des  Reichs-Militärgesetzes  wegen  Kontrol=Entziehung

  nachdienen  müssen,  haben  jedoch  auch  in  den  vorgenannten  Fällen  keinerlei  Anspruch  auf
Zurückstellung.
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                                                               –  642  —

                                                 §.  18.
                                     Klassifikations-Verfahren.

1. Die  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr,  Seewehr  und  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  (§.  13,  6  und  9

und  §.  15,  2),  welche  auf  Zurückstellung  Anspruch  machen,  haben  ihre  Gesuche  bei  dem  Vorsteher  der
Gemeinde  oder  des  gleichartigen  Verbandes  anzubringen,  welcher  dieselben  prüft  und  darüber  eine
an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  einzureichende  Nachweisung  aufstellt,  aus  der  nicht
nur  die  militärischen,  bürgerlichen  und  Vermögens-Verhältnisse  der  Bittsteller,  sondern  auch  die  obwaltenden
  besonderen  umände  ersichtlich  sind,  durch  welche  eine  zeitweise  Zurückstellung  bedingt
werden  kann.

2.  Die  eingereichten  Gesuche  unterliegen  der  Entscheidung  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  (Ersatz-Ordnung

  §.  63,  3),  welche  im  Anschluß  an  das  Musterungs-Geschäft  in  öffentlich  bekannt  zu  machenden
Terminen  jährlich  einmal  Sitzung  hält.

3.  Das  Verfahren  der  verstärkten  Ersatz-Kommission  beim  Klassifikations-Geschäft  regelt  sich  nach  §.  30,  7

des  Reichs-Militärgesetzes.

4. Die  Entscheidungen  sind  endgültig,  insofern  nicht  der  Militär-Vorsitzende  auf  Grund  des  §.  30,  7  des

Reichs-Militärgesetzes  Einspruch  erhebt.

5. Die  vorgedachten  Entscheidungen  behalten  ihre  Gültigkeit  nur  bis  zum  nächsten  Klassifikations-Termin.
Im  Falle  des  Bedürfnisses  sind  Anträge  auf  weitere  Zurückstellung  alsdann  zu  erneuern.

 6. Wenn  Mannschaften  aus  einem  Aushebungs-Bezirk  in  einen  anderen  verziehen,  so  erlischt  die  gewährte
Zurückstellung.

7. Nach  jedem  Termin  werden  die  Namen  der  zurückgestellten  Mannschaften  durch  den  Civil-Vorsitzenden

der  Ersatz-Kommission  amtlich  bekannt  gemacht.

                                                  §.  19.
                                         Außerterminliche  Klassifikation.

1. Die  vor  erfüllter  aktiver  Dienstpflicht  auf  Reklamation  entlassenen  Maunschaften  bleiben  bis  zu  dem

ihrer  Entlassung  zunächst  folgenden  Klassisikations-Termine  hinter  die  letzte  Jahresklasse  der  Reserve
zurückgestellt,  und  haben  demnächst  etwaige  Anträge  auf  weitere  Zurückstellung,  wie  alle  übrigen
Mannschaften  zu  stellen.

2.  Wenn  nach  dem  allgemeinen  Entlassungs-Termin  der  Reserven  dringende  Verhältnisse  die  sofortige

Zurückstellung  einzelner  der  entlassenen  Mannschaften  gerechtfertigt  erscheinen  lassen,  so  kann  die
vorläufige  Zurückstellung  solcher  Mannschaften  bis  zum  nächsten  Klassifikations-Termin  hinter  die
letzte  Jahresklasse  der  Reserve  durch  schriftliches  Uebereinkommen  der  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission
  verfügt  werden.

3. Ueber  außerterminliche  Zurückstellung  Militärpflichtiger  siehe  §.  15,  2  Abs.  3.
4. In  anderen  als  den  vorbezeichneten  Fällen  sind  außerterminliche  Zurückstellungen  unstatthaft.

Insbesondere  sind  Gesuche  um  Zurückstellung  im  Augenblick  der  Einberufung  unzulässig.

5. Eine  Wiederentlassung  einzelner  einberufenen  Mannschaften  kann  nur  ausnahmsweise  auf  dem  im

§  82,  2  und  §.  100,  3  der  Ersatz-Ordnung  vorgeschriebenen  Wege  herbeigeführt  werden.

Derartige  Gesuche  können  nur  dadurch  begründet  werden,  daß  seit  dem  letzten  Klassifikations-Termin
  für  den  Eingestellten  durch  unabwendbare,  nicht  durch  ihn  selbst  herbeigeführte  Ereignisse,
als  Brandschaden,  Ueberschwemmung,  Tod  eines  nahen  Anverwandten  u.  s.  w.,  ein  wirklicher  Nothstand
  eingetreten  ist.  «
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                                             —  643  —

                                 fünfter  Abschnitt.
                      Unabkömmlichkeits-Verfahren.

                                             §.  20.
                                Unabkömmlichkeits-Gründe.

1.  Der  im  §.  13,  4  und  5  verheißenen  Zurückstellung  hinter  den  letzten  Jahrgang  der  Landwehr  dürfen
in  erster  Reihe  nur  solche  Beamten  theilhaftig  werden,  welche  in  ihren  Civil-Verhältnissen  für  militärische
  Zwecke  wirksam  sind.

Allein  auch  diese  Beamten  können  nicht  für  unabkömmlich  erklärt  werden,  sobald  eine  Stellvertreiung

  derselben  ohne  erheblichen  Nachtheil  zulässig  erscheint.

Die  Bescheinigung  der  Unabkömmlichkeit  (Unabkömmlichkeits-Attest)  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung
  der  Landes-Regierungen  durch  den  Chef  derjenigen  Civil-Behörde,  bei  oder  unter  welcher
der  Civil-Beamte  angestellt  ist.

2. Außer  den  unter  1.  bezeichneten  Beamten  können  noch  mit  Unabkömmlichkeits-Attesten  versehen  werden:
a) durch  die  von  den  Landes-Regierungen  zu  bezeichnenden  Behörden  die  einzeln  stehenden
Beamten  von  Staats-Kassen,  welche  Kaution  gestellt  haben,  einzeln  stehende  Geistliche  und
Volksschullehrer,  Grenz-Aussichts-Beamte,  Lootsen;

b)  durch  die  Ober-Post-Direktionen  nach  Genehmigung  des  General-Post-Amtes  die  etatsmäßigen
Post-Beamten  und  die  mit  dem  technischen  Postdienst  beschäftigten  Diätarien,  letztere  jedoch
nur  im  usnahmefall

c)  durch  die  Telegraphen=  Direktionen  nach  Genehmigung  der  General-Direktion  der  Telegraphen
die  Beamten  der  Telegraphie  )

3. Die  zu  einem  geordneten  und  gesicherten  Betriebe  der  Eisenbahnen  unbedingt  nothwendigen  Beamten

und  ständigen  Arbeiter  werden  vom  Waffendiens.  zurückgestellt.

Ueber  das  Verfahren  siehe  §.  23

4. Die  Schutzmannschaften  sind  gleich  den  Mannschaften  der  Gendarmerie  von  der  Einberufung  zu  den

Truppen  befreit.

5. Die  Unabkömmlichkeit  von  Civil-Beamten  anderer  Dienstkategorien  kann  nur  durch  die  vorgesetzte
Ministerial-Instanz,  in  Elsaß-Lothringen  durch  den  Ober-Präsidenten  bescheinigt  werden.

6. Die  bei  den  Staats-Gestüten,  sowie  bei  den  Landes-Gestüten  und  Zuchthengst-Depots  in  Elsaß-Lothringen
  angestellten  Wärter  können  auf  motivirten  Antrag  des  Gestüts-Vorstehers  für  den  Mobilmachungsfall
  von  der  Einberufung  vorläufig  befreit  werden.

Von  der  Einberufung  von  Gestütswärtern,  welche  sich  mit  den  Landbeschälern  auf  Stationen

befinden,  ist  während  der  Dauer  dieser  Stationirung  abzusehen.

7.  Freiwilliger  Eintritt  unabkömmlich  erklärter  Beamten  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Chefs  ihrer
vorgesetzten  Dienstbehörde  stattfinden.

8. Sobald  die  älteste  Jahresklasse  der  Landwehr  einberufen,  erlischt  jedes  Anrecht  auf  Zurückstellung.

—















                                         §.  21.
                           Unabkömmlichkeits-Verfahren.

1. Diejenigen  Civil-  Behörden,  welche  nach  §.  20  zur  Ertheilung  von  Unabkömmlichkeits-Attesten  berechtigt
  sind,  theilen  die  Listen  der  unabkömmlichen  Beamten  (Unabkömmlichkeits-Listen)  zum  1.  Dezember

—

*  )  In  den  Staaten  mit  eigener  Post.  und  Telegraphen  Verwaltung  erfolgt  die  Begeichnung  der  zur  Ausstellung  von
Unabkömmlichkeits.  Tecfen  berechtigten  Behörden  durch  die  betreffenden  Ministerien
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                                               —  644  —

jedes  Jahres,  sowie  zum  1.  Juni  jedes  Jahres  Nachtrags-Listen,  beide  nach  Schema  A.,  den  Pro-

      vinzial-General-Kommandos*) mit, in deren Bezirk diese Beamten militärisch kontrolirt  werden.
  In  beiden  Listen  ist  der  stattgehabte  Abgang  und  Zugang  zu  erläutern.
–  Außerterminliche  Einreichungen  von  Unabkömmlichkeits-Listen  finden  nur  ausnahmsweise  statt.

2.  Für  diejenigen  Beamten,  welche  zum  ersten  Mal  für  unabkömmlich  erklärt  werden,  sind  Unabkömmlichkeits-Atteste
  beizufügen.
Diese  Atteste  behalten  Gültigkeit,  so  lange  diese  Beamten  in  ihren  Dienststellen  und  unabkömmlich
  bleiben.
Veränderungen  in  der  dienstlichen  Stellung  erfordern,  sofern  die  Unabkömmlichkeit  wieder
anerkannt  werden  soll,  die  Ausstellung  neuer  Atteste.

3.  Die  General-Kommandos  prüfen  die  ihnen  zugehenden  Listen  und  lassen  sie,  falls  dieselben  im
Beanstandungsfalle  von  dem  zuständigen.  Ressort-Ministerium  als  richtig  bestätigt  worden  sind,  den

Die  Unabkömmlichkeits= Atteste  werden    werden  von  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  aufbewahrt.
4.  Unabkömmlichkeits-Erklärungen  im  Moment  der  Einberufung  sind  unzulässig.

                                               §.  22
  
            Verwendung  des  dienstpflichtigen  Eisenbahn-Personals.

1.  Nach  §.  28, 3  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  haben  die  Eisenbahnen
ihr  Personal  im  Kriegsfalle  der  Militär-Behörde  zur  Verfügung  zu  stellen.

2.  Die  Vertheilung  des  für  Feld-Eisenbahn-Formationen  heranzuziehenden  dienstpflichtigen  Personals
auf  die  einzelnen  Bahnverwaltungen  findet  bereits  im  Frieden  durch  den  Chef  des  Generalstabes  der
Armee  im  Einverständniß  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  statt.

3.  Die  Mannschaften  werden  nur  summarisch  vertheilt.  Die  Auswahl  und  Bezeichnung  der  einzelnen
Leute  bleibt  den  Bahn-Verwaltungen  überlassen.
Es  dürfen  jedoch  nur  Personen  ausgewählt  werden,  welche  für  die  bezeichneten  Stellen  völlig
geeignet  sind.

4.  Nach  stattgehabter  Vertheilung  reichen  die  Bahn-Verwaltungen  dem  Chef  des  Generalstabes  der
Armee  namentliche  Listen  der  von  ihnen  bezeichneten  Mannschaften  nach  Schema  B.  ein.
—  Dieser  theilt  sodann  den  General-Kommandos  mit,  wieviel  und  welche  Mannschaften,  von
*  welchen  Bahn-Verwaltungen  und  wohin  dieselben  einzuberufen  sind.
In  Sachsen  und  Württemberg  erfolgt  die  Einreichung  der  Listen  ect.  durch  Vermittelung  des
zuständigen  Kriegs-Ministeriums.

                                                    §.  23.
Zurückstellung  des  dienstpflichtigen  Eisenbahn-Personals  vom  Waffendienst.

1.  Zu  demjenigen  Eisenbahnpersonal,  welches  nach  §.  20,  3  vom  Waffendienst  zurückzustellen  ist,  gehören:
a)  Höhere  Eisenbahn-Beamte;
b)  Verwaltungs=  und  Expeditions-  Personal:
c)  Fahr-Personal;
ch  Bahndienst=  und  Stations-Personal;
e)  Ständige  Eisenbahn-Arbeiter.

2.  Ausgenommen  sind  Gepäckträger,  Perrondiener,  Stations-Nachtwächter,  Mannschaften,  die  nur  in  Erdschächten
  arbeiten,  Kanzleidiener,  Schreiber.

 

—

*)  In  Sachsen  und  Württemberg  dem  Kriegs  Ministerium.
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                                                     —  645  —

3. Die  Zurückstellung  des  zum  Waffendienst  nicht  heranzuziehenden  Eisenbahn-Personals  wird  im  November

  jedes  Jahres  bei  den  Kontrol-Versammlungen  durch  die  Landwehr-Bezirks-Kommandos  verfügt.

4. Die  Zurückstellung  geschieht  nur  nach  Vorweis  einer  nach  Schema  C.  ausgestellten  Bescheinigung  der
Bahn-Verwaltung.

Die  verfügte  Zurückstellung  wird  auf  dieser  Bescheinigung  vermerkt  und  hat  bis  zum  1.  Dezember
  des  nächsten  Jahres  Gültigkeit.

5. Scheiden  Mannschaften  in  der  Zwischenzeit  aus  dem  Bahndienst  gänzlich  aus,  so  sendet  die  Bahn-Verwaltung

  die  gedachte  Bescheinigung  mit  bezüglichem  Vermerk  dem  Landwehr-Bezirks-Kommando
unverzüglich  zu.

6.  Außerterminliche  Gesuche  um  Zurückstellung  vom  Waffendienst  sind  nur  bei  den  unter  Nr.  1,  a.  aufgeführten

  Beamten  zulässig.

Vorstehende  Festsetzungen  finden  auf  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  gleichfalls  Anwendung.

                                                                                                  90
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                                                   ---646---Schema

  A.  zu  §. 21.

der  im  Bezirk  des

.  Armee-Korps  von  deer

(Behörde)

einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

für  den  Fall

 

Termin  am  1.  Dezember.

Wann  und

 

 

 

 

 

i  «  ;
»  Militär—  ;  Wohnort  Das  Un-Civil.
  Vor  Charge  bei  welchem  Als  unab-  abkömm.
„  „  se  —ommich  ts  Benechmen
stelung.  Zuname.  Truppen,  stehende  Heer.  Ort.  Kreis.  bandwehr,  anerkannt.  Atest  #
Ar  gattung.  eingetreten.  I  Vataillons.  liegt  bei.
Nr.  n
7  *
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#  1  1
—  —  —
*  6
V(  .  U
Erläuterungen.  Von  den  pno  .  ..  als  unabkömmlich  bezeichneten  Offizieren  und  Mannschaften  sind  abkömmlich  und

deshalb  i  ie  vorliegende  Siste  nicht  aufgenommen.

!Nachtrags-iste

zu  den  unterm  1.  Dezember  ...  im  Bezirk  des  ..  Armee-Korps  von  dern.  bSBehörde)
.für  den  Fall  einer  Mobilmachung  als  unabkömmlich  bezeichneten  Beamten.

Termin  am  1.  Junl:

 

l  97-  —  —  vö5  s-Wann
  und  un·

 

 

 

 

 

 

wilitar·  Das
Civil  Charge  bei  bei  welchem  —  als  unab  ·  abkömm  ·
ua  mum  ½  Wa  6  Bezirk  des  kömmlich  lichkeits.  Bemerkungen.
#  ste  ung.  Zuname.  Truppen-  t—ulrr  67  Ort.  Kreis.  Landwehr  anerkannt.  Attest
*W*“  galtung.  eingetreten.  Bataillons.  *  egt  bei.
A.  Abgang.

3  6
#  ,  (  T
v:  1
B.  Zugang.
        <pb n="665" />
                                        —  647

                                                                    Schema  B.  zu  §.  22.

  Namentliche  Liste  Nr.  ..  .  .  .  .

der  seitens  der  ..........  .  .  Eisenbahn-Verwaltung)  .......  .  ..,  für  Feld-Eisenbahn-Formationen
ausgewählten  Mannschaften  aus  dem  Bezirk  des  Landwehr-Bezirks-Kommands
(Stabsquartier)

 

 

uI  „  3.  4.  .  #  6.  ".  «  s.
Funktion  Datum  des  Vor-  Militärcharge  Wann  und  bei  Wohnort.  Bemernn
intritts  welchem  Trup-  -
.  d  und  8  Chefs
Nr.  in  den  Dienst  II  un  pentheil  ins  de  E  General=Eisenbahn-
  Bahn.  Zuname.  Wassen-  stehende  Heer  Ort.  Kreis  e.  «  mkstäkxq  stabes  ver
“  Armee.

dienst.  aeronhn  gattung.  eingetreten.  1
.  l

l
—  i
l

Erläuterungen:  1.  Jede  Liste  ist  auf  ein  besonderes  Blatt  zu  schreiben,  so  daß  dieselben  einzeln  zu  versenden  sind.  Die  Listen
sind  zu  nummeriren.
2.  Innerhalb  der  einzelnen  Listen  sind  die  Veamten  ect.  derselben  Kategorie  hinter  einander  aufzuführen.

3.  Den  gesammelten  Listen  jeder  Bahnverwaltung  ist  eine  summarische  Uebersicht  beizufügen,  welche  folgende
Rubriken  enthält:

 

 

Die  Namen  der  Ausgewählten,

#%  Zahl
ten.  c  befinden  sich
Beamten  der  seitens  des  Chefs  Zah  —  —
N  oder  des  Generalstabes  "  der  seitens  der  nter  welcher!  Bemerkunge
r1|rbeiter.  Vahnverwaltung  in  Liste  u  gen.
Kategorie  der  Armee  s  Aus  ewählten  laufenden
gorie.  Vertheilten.  8  Nr.  Nummer

 

 

 

 

90“
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                                           —  648  —

Schema  C.  zu  §.  23.

                              Bescheinigung
über  Anstellung  im  Dienst  der  (Bezeichnung  der  Eisenbahn).
Der  (Vor=  und  Zuname),  welcher  nach  Ausweis  seines  Militärpasses  beim  Landwehr-Bezirks-Kommando

(Stabsquartier)  kontrolirt  wird,  ist  als  (Stellung  oder  Funktion  im  Eisenbahndienst)  bei  der  unterzeichneten
Eisenbahn-Verwaltung  angestellt  und  daher  vom  Waffendienst  zurückzustellen.

(Ort,  Datum.)
(Bezeichnung  der  Eisenbahn-Verwaltung.)
(Stempel.)

Inhaber  ist,  sosern  er  im  Eisenbahndienst  verbleibt,  bis  zum  1.  Dezember  ..  ..  vom  Waffendiensi  zurückgestellt.


(Ort,  Datum.)

(Bezeichuung  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos.)
(Stempel.)
        <pb n="667" />
                                                ....649----                                      Abkürzungen.



Deutsches  Strafgesetzbuch  (Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  15.  Mai  1871).

Kontrol-Gesetz  (Gesetz,  betreffend  die  Ausübung  der  militärischen  Kontrole  über  die  Personen  des
Beurlaubtenstandes,  die  Uebungen  derselben,  sowie  die  gegen  sie  zulässigen  Disziplinarstrafmittel,
vom  15.  Februar  1875).

Landsturmgesetz  (Gesetz  über  den  Landsturm  vom  12.  Februar  1875).

Militär.  Strasgesetzbuch  (Militär-Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872).

Portofreiheits-Gesetz  (Gesetz,  betresfend  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes,  vom
5.  Juni  1869).

Reichs-Militär-Gesetz  (vom  2  Mai  1874).

Reichs-Verfassung  (Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871).

Staats-Angehörigkeits-Gesetz  (Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staats-Angehörigkeit
  vom  1.  Juni  1870).

Wehr-Gesetz  (Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  vom  9.  November  1867).

Ersatz-Ordnung.

Kontrol  Ordnung
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                                             —  650  —

Inhalts-Verzeichniß.

Erster  Theil.
Ersatz-Ordnung.

Erster  Abschnilt.
Organisation  des  Ersatzwesens

Ersatz--Bezirke
Ersatz-Behörden
Ersatz-Geschäft

Zweiter  Abschuitt.
Wehrpflicht  und  deren  Gliederung.

  
  

«  Volksschulamtes.

  

Flotte
Kriege  .
der  Einwanderer  und  der  Ausländer

Drikter  Abschnitt.
Militärpflicht.

Bedeutung  der  Militärpflicht
Militärpflicht  der  Seemännischen  Bevölkerung
Freiwilliger  Eintritt  vor  Beginn  der  Militärpflicht

Meldepflicht                                                                                                 Gestellungspflicht
Einfluß  der  Militärpflicht  auf  Auswanderungen

 

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        <pb n="669" />
                                  —  651  —

                              Vierter  Abschnitt.

             Grundsätze  für  Entscheidungen  über  Militärpflichtige.

 Ersatz  -  Behörden  im  Allgemeinen

  
 
  
 
 
  
 

Ausschließungsgründe
Untauglichkeit
licher  Verhältnisse  .

ister  Klasse
2.ter  Klasse  .

tMilitärpflichtigt  im  Auslande
oder  die  Flotte

Fünfter  Abschnitt.
Listenführung.

Listenführung  im  Allgemeinen.  .

Rekutirungs-  Stammrollen  im  Allgemeinen
rung  der  Retrutirungs  Stammrollen  .

Alphabetische  Listen

Restantenlisten  ..

Berichtigung  der  Grundlisten  .

Vorstellungslisten  .

 

 

 

Sechsters Abschnitt
Ersatz-Vertheilung.

 

Siebenter  Abschnitt.
Vorbereitungs---Geschäft.

   

Allgemeinen

1  zur  Musterung  kZ

Achter  Abschultt.

Musterungs-Geschäft.
Muster  .
Geschstochednung  ver  Ersatz-  Kommission  .  .
Entscheidungen  der  Ersatz  Kommission

 

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        <pb n="670" />
                                     —  652  —

Rangirung  und  Loosung..  4
Loosungsscheine  .....
Beendigung  des  Musterungs.  Geschäfts

Neunter  Abschnitt.
Aushebungs  Geschäft.

Aushebungs  Reise

Berufung  des  Aus  hebungs.  Personals  .
Geschäftsordnung  der  Ober  Ersatz  Kommission
hestellung  zur  Äushebung
Entscheidungen  der  Ober  beis  Komnision  .
Beendigung  der  Aushebung  .

 

Zehnter  Abschnitt.

Schiffer-Musterungs.Geschäft.

In  Allgemeinen  ..  ..
Entscheidungen....  .

Elfter  Abschnitt.
Schluß  des  Ersatz-Geschäfts.
Nachersatzgestellungen  ...·.......·....
Außerterminliche  Musterugen
Resultate  des  Ersatz-Geschäfts.

Zwölfter  Abschnitt.
Einstellung  und  Entlassung.
Kontrole  der  Rekruten:
Gestellung  der  Rekruten
Entlassung
Entlassungsgesuche.

Dreizehnter  Abschnitt.

Freiwilliger  Eintritt  zum  drei-  oder  vierjährigen  aktiven  Dienst.

Melde  ·  Schein  .

Annahme  Schein  .  .
Nachricht über  Einstellung  von  Freiwilligen
Freiwilliger  Eintritt  in  eine  Unteroffizier-  Schule
Freiwilliger  Eintritt  in  die  Kaiserliche  Marine

d  #§bvs“äd

 

Vierzehnter  Abschnitt.

Einjährig-freiwilliger  Dienst.

Berechtigung

Nachsuchung  der  Bere  chti  igung

Nachweis  ver  wisse  nschaftlichen  Befähigung  durch  Schul  Zeugiße
Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  durch  Prüfung
Geschäfts  Ordnung  der  Prüfungs  Kommission

Pflichten  der  zum  einjährig  freiwilligen  Dienst  boreugten
Meldung  Einjährig  Freiwilliger  zum  Diensteintritt

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                                                        —  653  —

Fünszehnter  Abschnitt.
Ersatz-  Geschäft  im  Kriege.

Organisation des  Eratz-  Wesens

  
   
  
 

und  e  Militärpflichtiger  %  .
und  Aushebung  der  r  Ersat  cscrvisien  iler  s  .
Eintritt

Schemata.

und  —*  u

;  der  Miltitärpflchtigen  der    seemännischen  Bevölkerung
der  Freiwilligen  .

Resultate  ves  Ersatz  Geschäfts
freiwilligen  Eintritt.

Annahme
Berechtigungs-  Schein  zum  einjährig  freiwilligen    Dienst

Zeugniß  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährigen  freiwilligen  Dienst-Anlagen.



Landwehr  Bezirks-Eintheilung  für  das  Deutsche  Reich
Prüfungs  Ordnung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst.

Zweiter  Theil.
Kontrol-Ordnung.

Erster  Abschnitt.
Organisation  der  Kontrole.

Im  Allgemeinen  I
Mitwirkung  von  -*  .  Behörden  ))

Zweiter  Abschnitt.

Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  Beginn  der  Dienstpflicht.

Erfüllung  der  Wehrpflicht  bis  zum  begimm  der  Militärpflicht
Erfüllung  der  Militärpflicht

§.

§.

§.

§.

§.

§.  3.
Schema  1.  zu
„2.  zu
„  3.  zu
„  4.  zu
„  5.  zu
„  6.  zu
„  7.  zu
„  8.  zu
„  9.  zu
„  10.  zu
„  II.  zu
„  I2.  zu
„  13.  zu
„  I4.  zu
„  15.  zu
„  l6.  zu
„  I7.  zu

 

Anlage  I1.  zu  §.
Anlage  2.  zu  §  91.

91

r-*



*#
        <pb n="672" />
                                    —  654  —

Dritter  Abschnitt.
Erfüllung  der  Dienstopflicht.

Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  Allgemeinen

Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  aktiven  Heere

Erfüllung  der  Dienstpflicht  im  Beurlaubtenstande  im  Allgemeinen

Militärpapiere  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  ·

Militärische  Kontrole  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes

Meldepflicht  der  Personen  des  Beurlaubtenstandes  ...........
 Kontrol- Versammlungen der Reserve,  Land  und  Seewehr  ..·.......
Uebungcn der Reserve, ::Land und Seewehr  ...........
Einberufung  der  Reserve,  Land  und  Seewehr  .

Disziplinarstrafmittel  gegen  Personen  des  Beurlaubtenstandes-Erfüllung

  der  Dienstpflicht  in  der  Ersatz.  Reserve  erster  Klasse

Erfüllung  der  Dienstpflicht  in  der  Ersatz-Reserve  zweiter  Klasse

nmieririt  ..
–
’

Vierter  Abschnitt.
Klassifilations--Verfahren.

Klassifikations  Gründe“  .w  .  §. 17.
Klassisikations  Verfahren  ..............·...............Els-Außerterminliche
  Klassfikation  .  §..  19.

Fünfter  Abschnitt.
Unabkömmlichkeits-Verfahren.

Unabkömmlichkeits  Gründe  §.  20.

Unabkömmlichkeits  Verfahren  .  ....  §.  21.

Verwendung  des  dienstpflichtigen  Eisenbahn.  Personals  .  .........  §.’22

Zurückstellung  des  dienstpflichtigen  Eisenbahn  Personals  vom  Waffendienst  .......·...  §.23.
Schemata.

Unabkömmlichkeits  Liste,  und  Nachtrags  Liste  Schema  A.  zu  §.  21.

Namentliche  Liste  der  für  Feld-Eisenbahn.  Formationen  ausgewahlten  Mannschaften  ......  ,,  B.  zu  §.  22.

Bescheinigung    über  Anstellung  im  Eisenbahndienst  ......   ,,C..zu §.23.
        <pb n="673" />
                                                      -----655---                                                                                                                  Bekanntmachung.

Der  Privat-Erziehungs-Anstalt  von  Dr.  Künkler  und  Dr.  Burkart  zu  Biebrich  (Provinz  Hessen-Nassau)
ist  provisorisch  gestattet  worden,  Entlassungsprüfungen  auf  Grund  eines  von  der  Aussichtsbehörde  genehmigten
Prüfungs-Reglement,  und  in  Gegenwart  eines  Regierungs-Kommissars  mit  der  Wirkung  abzuhalten,  daß  die

über  das

Bestehen

  dieser  Entlassungsprüfungen  ertheilten,  von  dem

zugezogenen  Regierungs-Kommissar  beglaubigten

  Abgangszeugnisse  von  sämmtlichen  Prüfungs-Kommissionen  für  Einjährig-Freiwillige  als  genügende
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienste  angenommen  werden.
Berlin,  den  2.  Oktober  1875.

                                     Das  Reichskanzler-Amt.
                                             Delbrück.

                                       5.  Münz=  Wesen.
                                                Uebersicht

der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  25.  September  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3  Goldmünzen.  »  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon.  —  -JJ  –
vom  19.  bis  "„  auf  Privat.,  "
#.  September,  Doppel.  rechnung  5  1  80  22  10  5  2  1
1875  sind  geprägt  1.  Kronen.  5  8  Mark.  Mark.  Pfennig:  Pfennig=  "  Pfennig=  Pfennig=  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  kronen.  geprägt.  stückee.  stücke.  stücke.  1  Stücke.  stücke.  stücke.  stücke  stücke.

*  Mark.]  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf] Mark.  Pf.

1  «  s  —

I
a)  Berlin  .  ...  3.060360  1.451.  cꝛ0  8.260  2  —  ns"s  s  4  —  ————*  oo
b)  Hannover  —  —  —  D  —  134.828  —  —  —  28.700  %  .998  100  44%  3.  as0  00
c)  Frankfurt  ..  —  —  —  —  —  —  #1/80  J07
d)  München..  —  —  ——  —  1%  „%%  „900000  199680400  1120  160009  0099/05
e)  Dresden  —  —  —  —  s  —  —  —  —  —  —  —  -  7.300  00  4.  18000
f)  Stuttgart  ..  —  —  —  i'sd#ss  4%  11%%  10%½0  3.620  8o  3.764  70
g) Karlsruhe   —  —  —  „2.000  80.00000  1%%  .  000  oo  ie
h)  Darmstadt..  W#oso  —  —  —  s##oo  J8500
i)  Hamburg.  83770  to  720  —  100.781)  ai.  gos  oo  en  sꝛo  ꝛvo  24.18  151  10  soo  ss

Summe  i:  4.0642601.315.  o8o  ———  ———————————  —t  10.0  so
v.  Vorher  waren  "  D  D  "“  1
geprägt  in:  ,  93  4)*r•  .

"  i  «
a) Berlin  ....x,mw.4ooIowa-»wasnoquxzutoITMUSH  *½  ass  50  3.663.838/80  1855.178  10  —.  1.45161/90%  %6
b)  Hannover..  123.760.110  40381.  10  —  2.1-olä  7,  020  244%  393761900  GCn##nss0  160778,10  |.  27587/60
c.)  Frantfurt  .  .167.145.  450  S.01  .  4%  #ss  3  3/40  1461-29  P5.  à2  36  55  S  10
d)  München 96.884.680  24.W.  40  1  —  3.70K,  1461.  16560  160.5#00  433-0  1.315.690  90  177.805  20  209.142  20  163.658·13
e)  Dresden..  .  %072.982.820  —  2.160  5  6898  för6  Smtf  101078/000  2355  E#4  20  Wiloss  3.879|34
f)  Stuttgart.  46.818820  12.4.23807  —  2.161.008  1.24700  —  —EFEELELLELILIX
g)  Karlsruhe  ..  21401.360  8.887.570  —  1670.80  8.  Æ80.  ss  —  —1  **  rE.  %  %  504.57405  *  —.
h)  Darmstadt.  16.766.380  5.085.660  —  740.175  .  3.092„  —  —  r  s22.306  ao  —  —  102.  864  46  410.737:o0
i)  Hamburg.  —  2005730  1.837.  5701  2.453.  410  IEIEIIIEIIEEEE

Summe  2:  914.097.100  266.350.060.  27.078.010  23.143.270  88.155  319  1889.739  50  17.951.631  20  9  550  839  co  4.0  1|  3.320.716/05/1.084.31|36
Gesammt.  Aus-  "  "„  i  E  —  s  ·
prägung.··.oto.ni.r-S0;Iso.m·uo«non-vo»um«-sosystzooimwisoswmmt  Io-  aus«-to4.99-J.518(40;s.mst414womion
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6.07.-  Mark  29  Pf.

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                                            —  656  —

                                 6.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Die  Kaiserlichen  Steuerämter  zu  Sennheim,  Hauptamtebezirk  Münster,  und  Ensisheim,  Hauptamtsbezirk
  Mülhausen  im  Elsaß,  sind  aufgehoben  worden.  An  den  beiden  Orten  sind  Ortseinnehmereien
errichtet  worden.

                                   7.  Post -  Wesen.

Eröffnung  der  Eisenbahn  Münster-Gronau  in  Westfalen.

Die  Eisenbahn  zwischen  Münster  in  Westfalen  und  Enschede  wird  am  30.  September  auf  der  Strecke
Münster  in  Westfalen-Gronau  in  Westfalen  eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Besörderung  von
Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt  werden.  Die  Leitung  und  Beaufsichtigung
des  Postbetriebes  auf  derselben  ist  dem  Postamte  in  Münster  in  Westfalen  übertragen  worden.

Außer  dem  Postamte  in  Münster  in  Westfalen  und  der  Posterpedition  in  Gronau  in  Westfalen,
welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegen  an  der  neuen  Bahnstrecke  die  Postanstalten  in
Altenberge,  Reg.-Bez.  Münster,  Vorghorst,  Burgsteinfurt,  Metelen  und  Ochtrup,  welche  in  die
Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  29.  September  1875.

                                           Kaiserliches  General-Postamt.

Eröffnung  der  Eisenbahn  Coesfeld-Gronau  in  Westfalen.

Die  Eisenbahn  Dortmund-Gronau-Enschede,  welche  auf  der  Strecke  Dortmund-Coesfeld  bereits  im
Betriebe  ist,  wird  am  30.  September  auf  der  weiteren  Strecke  Coesfeld-Gronau  in  Westfalen  eröffnet  und
zur  Beförderung  von  Kostendungen  jeder  Art  von  demselben  Tage  ab  benutzt  werden.  Zwischen  Dortmund
und  Gronau  treten  Bahnposten  in  Wirksamkeit,  welche  dem  Postamte  in  Dortmund  zugewiesen  sind.

Außer  dem  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postamte  in  Coesfeld  liegen  an  der
neuen  Bahnstrecke  die  Postexpeditionen  in  Legden,  Ahaus  und  Gronau  in  Westfalen,  welche  in  die  Neihe
der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  29.  September  1875.

                                Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="675" />
                   -                                       -----657--                                                                                      8.    Eisenbahnn-Wesen.

Zur  Behebung  aufgetretener  Zweifel  und  um  einer  Schädigung  der  allgemeinen  Verkehrs-Interessen  thunlichst
vorzubeugen  wird

I.  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  der  Artikel  44  der  Reichsverfassung  die  Eisenbahn-Verwaltungen
verpflichtet,  direkte  Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung  des  Uebergangs
der  Transportmittel  von  einer  Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten,
und  daß  demzufolge  die  in  Genügung  eines  allgemeinen  Verkehrsbedürfnisses  hergestellten  direkten
Expeditionen,  als  unter  dem  Schutze  der  Reichsverfassung  stehend,  anzusehen  sind;

II.  in  Ergänzung  beziehungsweise  Abänderung  des  Erlasses  vom  29.  Dezember  pr.  Nr.  9741  angeordnet:
1.  Von  jeder  dortseits  veranlaßten  Aufhebung  oder  Einschränkung  einer  bestehenden  direkten
Expedition  ist  dem  Reichs-Eisenbahn-Amte  unter  spezieller  Darlegung  der  Gründe  und
Erörterung  des  Verkehrs-Umfangs  zeitig,  und  zwar  der  Regel  nach  mindestens  14  Tage
vor  der  Publikation  beziehungsweise  wo  eine  gesetzliche  Pflicht  zur  Publikation  nicht  besteht,
vor  der  Invollzugsetzung  Anzeige  zu  erstatten,  damit  die  Gründe  einer  Prüfung  unterzogen
und  eventuell  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs,  wegen  Beibehaltung  oder  anderweiter
Regelung  der  direkten  Expedition,  das  Erforderliche  vorgesehen  werden  kann;
2. Hat  die  Aufhebung  oder  Einschränkung  der  direkten  Expedition  eine  Fracht-Erhöhung  zur
Folge,  so  ist  außerdem  deren  Umfang  zu  erläutern  und  ferner  anzuzeigen,  ob  und  wann  die
zuständige  Landesaufsichtsbehörde  die  Genehmigung  ertheilt  hat,  eventnell  weshalb  solche
nicht  erforderlich  ist;
3. Wird  die  Aufhebung  oder  Einschränkung  von  einer  nicht  deutschen  oder  von  einer  bayerischen
Verwaltung  herbeigeführt,  so  ist  die  Anzeige  in  Gemäßheit  des  Erlasses  vom  29.  Dezember
pr.  Sub.  I  und  I I  spaestens  zugleich  mit  der  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  machen
und  zwar  ebenfalls  unter  Erläuterung  des  Umfanges  des  betreffenden  Verkehrs.
Berlin  W.,  den  30.  September  1875.
                     Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                       Maybach.

An  sämmtliche  Eisenbahn-Verwaltungen  Deutschlands,
(exkl.  derjenigen  Bayerns).

 

                                       9.  Konsulat-Wesen.

 

Dem  Kaiserlichen  Konsul  Lunau  zu  Panama  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für
seinen  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen
Reichtangehörigen  vorzunehmen,  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  deutschen  Reichsangehörigen
zu  beurkunden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
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                                          Central-Blatt

                                     für  das

                               Deutsche  Reich.

                                Herausgegeben

                                Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerstions-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

III.  Jahrgang-Berlin,

  Freitag,  den  15.  Oktober  1875.

Nr..  42.

 

1. Allgemeine    Verwaltungs  Sachen:

Inhalt:  Verweisung

von    Ausländern  dem  Reichsgebiet  .  Seite  659.

2.  Handels  und    Gewerbe  ·  Wesen:  Dispenstion  von  ärzt  ·
licher  Prüfung  ect.

3.  Zoll-  und  Steuer.- Wesen:  Veränderungen  bei  Steuerstellen
660.
4.  Münz- Wesen  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reich-5.

  Finanz -  Wesen:  «  Nachweisung  der  bis  zum  5.  Oktober  1875
stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausgabe

 



  6. Post- Wesen:;

von  Reichskassenscheinen,  vom  20.  April  1874;  Reichsweisung
  über  die  30.  September  1875  im  umlaufe
beziehungsweise      im  eigenen  Bestande  der  deutschen  Zettelbanken
  vorhanden  gewesenen.  sowie  auch  der  nach  erfolgter
Einlösung  vernichteten  Banknoten
Uebersicht  über  die  während  des  III.  Vierteljahres
  1875  im  deutschen  Reichs-Postgebiete  eingerichteten
und  ausgehobenen  Postanstalten  668.
Konsulat  =  Wesen:  Ernennungen  9.  669.
3.  Personal-  Veränderungen  ½.:  Ernennung  670.

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

—

1.  der  Brauer  Jakob  Maczkowiak  aus  Konin  (Gouvernement  Kalisch  in  Russisch=  Wolen
50  Jahre  alt,  und  dessen  Ehefrau  Josepha,  geborene  Woiczechowska,  37  Jahre  alt,

nach

erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Regierung  zu  Bromberg  vom  20.  September  d.  Js.  ;



2.  der  Tagelöhner  Joseph  Janka  aus  Diwischowitz  (Bezirk  Klattau  in  Böhmen),  38  Jahre

alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Tragens  verbotener  Waffen
und  Angabe  eines  falschen  Namens,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts

zu  Straubing  vom  15.  September  d.  Js.;
3.  die  Dienstmagd  Elisabeth  Loitzmaier,  geboren  im  Jahre  1855  zu  Altheim  (Bezirk  Braunau

Oesterreich  ob  der  Enns)  und  ortsangehörig  daselbst,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung

wegen  Landstreichens  und  gewerbsmäßiger  Unzucht,  dur

ch  Beschluß  des  Magistrats  der

Königlich  bayerischen  Stadt  Passau  vom  5.  September  d.  Js.;



herzogthum  Luxemburg),



4.  die  Dienstmagd  Margarethe  Lefring,  geboren  am  6.  Dezember  1856  zu  Feulen  (Groß-5.

  die  Dienstmagd  Barbara  Feron,  geboren  am  19.  November  1854  zu  Luxemburg,
                                                                                                       92
        <pb n="678" />
                                                       —  660  —



6. Artidor  Nikolaus  Duval,  geboren  zu  Leyr  bei  Nancy  in  Frankreich,  zuletzt  wohnhaft
daselbst,  26  Jahre  alt,
7. Dominique  Fouillot,  geboren  zu  Sivory-sur-Court  in  Frankreich,  25  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  4  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht,  zu  5—7
wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom
resp.  (zu  4  und  5)  28.  September,  (zu  6)  30.  September,  (zu  7)  4.  Oktober  d.  Js.;
8.  der  Sattler  Eugen  Sevirzy,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Freiwaldau  in  Oesterreichisch-Schlesien,
  34  Jahre  alt,
9.  der  Schreiner  Johann  Clemens  Dagonneau,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Ouzouer=  ur-Trezee
  (Departement  Loiret  in  Frankreich),  34  Jahre  alt,
zu  8  und  9  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  8  auch
wegen  Bettelns),  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom
resp.  2.  und  6.  Oktober  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

–



                        2.  Handels=  und  Gewerbe-Wesen.

 

Dem  Dr.  med.  Simon  Mathias  Berweiler  aus  Busendorf  in  Lothringen  und  dem  Dr.  med.  Andreas
Arthur  Wöhrlin  aus  Straßburg  i.  Elsaß  ist  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1869
(Bundes-Gesetzblatt  Seite  687)  durch  den  Kaiserlichen  Ober-Präsidenten  von  Elsaß-Lothringen  die  Dispensation
von  der  im  §.  29  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  ärztlichen  Prüfung  und  die  Approbation  als  Arzt  ertheilt
  worden.
Berlin,  den  9.  Oktober  1875.
                      Der  Reichskanzler.
                             In  Vertretung:
                            Delbrück.

                      3.  Zoll-=  und  Steuer-Wesen.

Die  in  Liegnitz  am  1.  August  v.  Js.  eröffnete  allgemeine  Niederlage  (Packhof)  für  unverzollte  Waaren
wird  vom  1.  November  d.  Js.  ab  geschlossen,  dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Liegnitz  aber
die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  belassen.

Vom  1.  Jannar  1876  ab  wird  das  Königlich  preußische  Hauptsteueramt  Zossen  im  Regierungsbezirk
Potsdam  aufgehoben  und  an  Stelle  desselben  in  Zossen  ein  Untersteueramt  errichtet.
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                                                          —661   —                                                                                                 4.  Münz=  Wesen.

  

Ueber  sicht

der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  2.  Oktober  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  "  ·  T:
il  Goldmünzen.  Silbermünzen.  .  Nickelmünzen.  "  Kupfermlnzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon  4r
vom  26.  September  auf  Privat.  »  -
der bis 2. Oktober  rechnung  5  1  50  vv10  5  2  1
1875  sind  geprägt  9  Kronen.  6  4l  Mark-  D  Mark-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig  -  Pfennig-  Pfennig-  Pfennigworden
  in:  kronen.  geprägt  srücke.  stücke.  stücke  stücke.  stücke
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.|  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.!  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
..—  —  —  —  –––––—J—  —  ..—  ——
«  l
I
a) Berlin...sektiss....·ks.ess.so  —  #ns  —  1uu11-  —  15¼0%  undnd(|  „  118  3  1/½
b)  Hannover  ..  —  —  —  —  267  785  —  —  1690%%%%K  5.350  D  .  asi  oo
c)  Frankfurt  ..  —  64224.970  —  —  184.  186  —  —  —  —+  -—  —  -  Das-no  spann
d) München ...’  —!M.760  —  1|D  —  —  www-ca  mmooostuaooo  ts.moo  wosool  utsoo
e)Dresden   -i..  —  —  —  —  13500.  11—0  —  a3.  800ool  n.  ooo  oo  s.oso  soo  1.640s00
f)  Stuttgart  ..  —  —  —  —  121.447  —  4  oo  .  73  —  —
g)  Karlsruhe    —  —  —·-  Ies.mtoe.ooooo——          4:w.ooooon.7oooouoooosuoooo
h) Darmstadt.."»—  M  —  —  ———  —T  14R0%6o9  —.L3UH1l  □Ö  H  J¼0„
i)  Hamburg   .l.  —  —  à  -  —  ——...  ——-———-———————d2LNo
————————  —  1%3207.461100.  08100o  1411%  ios  oao  60%  4572  1414584
2.  Vorder  waren  "6  T1
geprägt  in:  1
a)  Berlin  .  ..  .  388.  045.  960  102.  o26.70  26.900.505  451710  a0.2r8.  192  -  3.603  888/60  1.608.068/10  —  1.  eiof  6  65960
b)  Hannover  3  760.1105  149.331.40  —  2.712.100  10-iss  —  .  ressaht  6  G  2  „0  485.70120940
c)  Frankfurt.  167.  445.  160  S1  814.440  —  —  es—  C4ä41.5087o6  1661.397/  0|7.0  aa.  ios  s
d)  München.  .  os.  ssa  680  24.  261.340  —  zos  1%  f6100000  4.à77.0o0,%  317702%  L10  „  .I  20.  .  1%25%%%
e)  Dresden..  44.25.1600  12.882.  h2o  —  „  2..#46.3412  702717913  )  657.138/20.  ü.ono  gessoo,  323  234/20.  08.859994  097389/94
f)  Stuttgart   .4  Sro.  1.128-.230  —  24151-1005  11.395384  —  —  N1109½4½%  1331.165  2o  2  %,  14  7  s.onßsc15.17560
g)  Karlsruhe  .  21401.380  6.837.  570  —  1570  930  8.507.535  80.000  .  260  901.701  20  S1674%  288.200  00  133.  400  00
h)  Darmstadt.  16.766-.apä.325  690  —  —EEIEIIIIIIIILIIEEXIIEL
i)  Hamburg.  ..  s8.720  2189.7400  B.100  1.33781017.381.192  a1.  06  oo  488.5  /80  365.415  40,  105.45  50  16ꝛ.iss  a8  asa  aꝛe  as
Summe  u#  914141660  266771.110|  24-„„0  213.148.270  59.62  5600)  104.248140  18.054.021  20  9668  27510  4.090.818  ao  2  88  211/14|  osi.  ais  ss
Gesammt.  Aus.  "  1  1  1  ½  "  1  4  6
rrö1.738.500/207630  30658  040  2#.14#„o  %.  J0%4%%%  11  u%  9.N  5.102.57%  1.  %  J.  .760%2

—  —  —  ·
t.toI-519.s7oM-kt.  u

 

 

 

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unansmaktsovr.

6.  70  7  Mark  85  Pf.

92*
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                                         —  662  —

Finanz--Na


der  bis  zum  5.  Oktober  1875  stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend

 

1.

Bezeichnung

der  Staaten.

2.
6n
II

Betrag

des  ausgegebenen
Landespapiergeldes
lauf  Mark  reduzirt).

D
l

3.

an

Definitiver  Antheil

Reichskassenscheinen
nach  8.  1  des  Gesetzes.

U  4.
Maximal-Betrag
der  zu  gewährenden
Vorschüsse
nach  §.  3  des  Gesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

5  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  ti
1|  Preußen  61.434.000  72.  000.517  92  —  —
2  Leuenburg  —  141.976  70  —  —
3  Bayern  36.000.000  14.107.536  95  14.534.975  3
4  Sachsen.  36.000.000  7.479.838  04  19.013.441  z
5  Württemberg  10.85.713  5.321.235  84  3.309.651  1½
6  Baden  11.142.858  4.276.66370  4.577.449  5.
7  Hessen.  7.371.129  2.495.6056729  3.250.514  1
8  Mecklenburg-  Schwerin.  3.000.000  1.631.088  18  912.007  s#
Großherzogthum  Sachsen  1.800.000  837.401  47  641.732  „
10]  Mecklenburg-Strelitz  2.400.000  283.779  50  1.410.813  —  *l

11  Oldenburg  .  —  915.  074  93

12  Braunschweig  3.000.000  913.120  29  1.  301.  253

13  Sachsen-Meiningen  1.800.000  %  549.081  89  833.345

14  Hachsen-Altenburg  1.45.800  415.803  88  693.957

15 Sachsen-Koburg-Gotha  1.800.000  510.131  20  809.  910

16  Anhalt  .  2.850.000  595.278  00  1.503.148

17.  Schwarzburg=  Sondershausen  450.000  196.607  91  168.928

18  Schwarzburg=  Rudolfstadt  .  600.000  „  220.088  22  252.674

19  Waldeck  .  ()30.(100!J  164.517  32  310.321

20  Reuß  ältere  Linie  390.000  131.9040  77  172.033

21  Reuß  jüngere  Linie  960.000  260.516  97  466.322

22  Schaumburg=  Lippe.  1.020.000  93.808  00  617.461

23  Lippe  —  n  325.192  67  —

24 Lübeck  —  152.610  78  —

25 Bremen  .  —  358.16109  —

26/  Hamburg  .  —  991.  873  48  —  —

27  Elsaß-  Lothringen  .  —  4.534.69592  —
Summe  184.300.800  120.000.00000  54.919.941  a
        <pb n="681" />
                             —  663  —
Wesen.

(wei  sung.
ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  6.  «  7.  I!  s  2.
Auf  den  defintiven.  Antheil  (Spalte  3)  ·  Zum  Ersatz  von  Landespapiergeld  «
Von  dem  wiesen  Auf  die  nach  sind  demnach  noch  erforderli  ich:  ·
indespapiergeld  7  e  6  .
»  Spalte  4  zu  gewäh-(Spalte
  2)  in  Reichskassen-  /oture  *  die!  renden  Vorschüsse  auf  den  definitiven  zur  Erfüllung  des
sind  eingezogen.  scheinen  auf  die  Rieichs.  Hauptkasse  1  ç  il  (Spalte  3)  Maximal-Betrages  Bemerkungen.
und  vernichtet  Königlich  preußische  1  Hesseen  der  *  o  auf  *  Antheil  (Spo  e  3)  *  betrage  "
(auf  Mark  I  Kontrole der Staats schen kontrole der  Reichs  Haupt  kasse  in  er
reduzirt).  papiere  hierselbst.  Staatpapiere  angewiesen.  Reichskassenscheinen.  Vorschüsse.  1
Mark  Mark.  Pf.  Mark  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf..  4
—  )  Markvernichtetes
·  «Landespapiergeld ist noch unersetzt
37.386231  37.386.230  00  —  —  —24%%  ltturp
–  –  .[—  —.  –  !  –—  —  ––1
10.066.800  10.066.800  00  —  —  —  —  4.130.73894  37
13.199.952  7.479.835  00  3  041  3.813.409  31  —  —  15.200.032  00
7.200.000  5.321.23500  0  84  1.252.509  44  —  —  2.057.142
8.565.  P657  /  4.  276.  680  00  3  70  2.859.448  96.  —  —  1.718.000  57
3.978.000  2.405.65500  2  29,  988.228  47  —  —  2.262.286  00.
1.230.000  1.230.000  (0  —  —  —  —  401.988188  912.007  88.
190.200  190.200  00  —  —  —  —  647.201  47%  641.732  35
570.000  283.77500  4  50  190.8136  —  —  1  1.220.000  00,
—  I  —  —  —  —  —  —  —  —
2.100.000  912.250  ·00  —  —  791.833  33/  870  29  599.419  81
315.000  315.0000  —  —  —  —  234.98189%  333.345  41
819.360  415.  860  00  3  88  269.  001  41  —  —  424.9056  00
721.500  510.130  00  4  20  140.910  53D  —  —«I71«.s.000  00
1.200.000  595.27500  3  00,  403.118  00  —  —!  1.100.000  00
1068.000  168.000%  —  —  —  —  28.007911  168.026  06  K/Morwvernichtes
220.989  220.085/00  ——  —  —  322  252.674  52  Landespapiergeld
0.  000  60.  000  00  —  —  —  —  101.51732  310.321  70  sind  noch  unersetzt.
180.282  131.950  0  r  2%  32.2214%  —  –  1339.312  00,
240.  000  240.  000  00  —  —  —  20.5169  466.322  02
285.000  93.  808  00  3  100  127.461  33  —  —  1090.000  00
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —
—  —  —  —  =  —  —  —  —  —  —7
HEIEE
l  «:29.617.194201s44.05o.955l78.

 

ts-IO


10.868.9851941  .  l
::»E  Die  ausgegebenen  Reichskassenscheine  haben  bestanden:

I1.  in  §.331.015  Abschnitten  à  5  Mark  =  41.655.075  Mark,
2.  ,  1.381.017  »  à  20  „  —  27.621.510  „
3.,  62.3441  „  à  50  „  =  J3.117.050  „

sind  72.393.665  Mark.

88.697.  177  1,  72.303665  000  28
"„  1

1
.
        <pb n="682" />
                                              —664  —

Nay

über  die  am  30.  —  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  deuts

 

Laufende  Nr.

Bezeichnung
der  Banken.

An  Bantnoten  sind

 

 

—

Preußische  Bank


.Rittersch.  Privatbank in  *7

Pmern  (Stettin)

Städt.  Bank  in  Breslau“)
Bank d.  Berlin.  Kassenvereins
Kölnische  Privatbank

 

i

10.
1II.
Leipziger  Bank
13.
4.
15.
16.
17.
18.
9.

—

—
S

——

27

29.

8

3

Perlrs

Magdeburger  Privatbank
Danzig.  Privat-Aktien-Bank
Provinzial-Aktien-Bank  des
Großherzogthums  Posen

 

Kommunalständ.  Bank

f. d.
Preuß.  Ober-Lausnitz (Görlitz)
Hannoverische  Bank“")

Sächsische  Bank  zu  Dresden

Leipziger  Kassenverein
Chemnitzer  Bank“-Rostocker
  Stadtbank  .
Weimarische  Bank).
Oldenburgische  Laudesbank
Braunschweigische  Bank-Mitteldeutsche
  Kredit  Bank
(Meiningen)

.  Privatbank  zu  Gotha

Landesbank.

 

1

Anhalt  Dessauische  Landesbank

Thür.  Bank  (Sondershausen)

Geraer  Bank

 


24.  Niedersächs.  Bank  (Bückebg)
25.
26.

Lübecker  Privatbank
Kommerzbank.  in  Lübeck

.Bremer  Bank

Zus.  k.  d.  .m  deren  Noten
über  Thaler od.  Mark  lauten

Frankfurter
Landgräfl.  Hessische:  konsessionirte

Landesbank  (Homburg)

Badische Bank

lauten.

 

 

 

 

 

 

aaort,7  Notenbank  ++)
UaBank  für    Süddeutschland  (Darmstadt

Zus.  bei  den  Banken,  deren  Noten
über  Gulden,  *  oder    Mark  lauten...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Höhe
.  Bayeriische hypotheken  und-Wechsel- Bank  «
31.  Württembergische Notenbank  ++
32.Badische Bank 
33. Bank für Süddeutschland (Darmstadt)

 

 

 

Umlauf]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  I  Bestand  Umlauf!  Bestand  Umlauf  ]  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  1  Thlr  zu  5  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.  zu  25  Thlr.  zu  30  Thlr.
Tbhr.  Thlr.  Thlr.  Tblr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr  Thlr.  Thlr.  A##
1
—  —  —  —  243,  000  1,  o00  —  —  4,1so,00079,199,0001,7117,ooomos-.

—  „  —  —  58,220  5.  780  188,380  2.620  —  —  196,150  17
—  —  —  2,910,  90  3,00  500  —  —  14,200  *
—  —  —  —  EI  16,  100  25,040  —  65,150  n##
—  —  36.20  —  93,560  «  —  ss,  os0
—  —  —  26,  1100  73,  806  i127,  roo  272,800  —  —  85,050  zus
—  —  —  11,720  280  62,360  1,610  —  —  30,950  1.#
—  —  16,  270  730  32,010  5%0%  —  —  53,300  r
—  r-m  50½  101,960  580  —  101,  800
—  —  —  10  %  70)  236,030  315,0000  331,920  —  —  119,500  i'
—  —  *  —  2,305,340  —  1,  240,  250  —
—  1  —  —  —  —.  r,oolt  —  520,  eoo
·  »j—  «—  —  —  *57  ·  -i  «·.
—  to-)—»—  —  —  —  —  —  —
—  —  —  105.000  269.  700  3,  800  —  —  120  200  L
—  s—  —  30  136,140  5,7  10  —  —  ,o
—  —  426,630  3,630  ts,  vso  11,460  —  —  —  r“km  —
—  —  —  —  1,  310%00  140.000  —  —  —  —  —
*r  7  1.
„  —  —  —  —  —  —  —  —  —
—  —  E—  —  43%0N  2383,200  ——.———  —  «  —  —
18034)  ½%%%110  aus  340  200  —  —  —  o  —
—  —  —  —  r  —  1,  8,  00o  1,002,00  —  1  —  —  —
—  —  610.  3800  656,60  —  —  —  —  1
—  —  —  1  —  5,.557,.00  ".  510  —  -  —  —  —  j  —
—  —  —  128,000  500  s8,  180  340  —-  .-  —  —
)).  —  —  180600  m  snrss  4111  —  -
...  -  —  —  211,0%  1888.920  —  —  —  —  —  1  -
meet-sit  messen-N»soto,722,ocot,9s.1c,aio7,toi,1soit,soI,-.sr-o4,1:m,mo"79,tog,monon-atUns-.
UntlntthBeilatsdUntlauf«BtslandllIthnsIVestsndllntlaniIBestanvllknlnuiIBesinndllmlausIIisr
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  5  Fl.  zu  10  Fl.  zu  25  Fl.  zu  35  F  u  50  Fl.  zu  100  Fl.
Fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Jul.  Fl.  l.  Fl.  Fl.  F.
A  D.
1
:4245  1,5  5%%  75,0  —  —  71,015  686,085  23,850  28.430327.800  Mrli#
l
Iowa  290  m  230  —  —  —  —  —  —  —  1  —
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—  —  Uns-No  4,1.-o—  —  —  —  —  —  2,  886,  900  en
—  —  —  —  —  —  s7o,soot  —  —  —  —  —
—  .-  s,sgz,200’ts,967,oeo  —  —  897,  750  8,312,  250  —  —
—  %10%%0  1%%  %  —  „„:e  „3005  14664  „
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ios,315I14,64.-6,424,1w«14,710,450719,mlct,osov«,s15lcs,oo5mwosucxoonsxsoosscgs
        <pb n="683" />
                                                       ----665   -----                                                                     weisung

zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ser  anden  gewesen  im:  *
Umlauf  dBestan  Umlauf Bestand  Umlauf  Bestand  -  Umlauf  Bestand)  Umlauf  Bestand  - Umlauf!  Bestand]  Unlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  2
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschniiten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  .
zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  u  100  Mark.  zu  200  Mark.  zu  500  Mark.  zu  100  Mark.  S
Thlr.  Thlr..  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark  Mark.
½840,000  177.391,000  —  —  30,  709,  Oo0,  101,  880,  Oon  —  —  220,  23,000  7,  000  —  —  —  —  184,  255,  000  84,  74.,  0001  1
295,  800  4.200  —  —  —  —  —  744,000  —.  —  —  —  —  —.  2
91,000  1,000  —  —  —  —  —  —  1.435,000  —  —  —  —  —  1,40½000  2,000  3
242.700  48,  700  400%  0,  000  —  —  —  —  —  —  —  —  —  E  —  4
31,100  —  —  —  —  —  —  —  2.307,  000n  #3#  0oa  —  —  —  —  —  5
27,200  172,  8001  —  —  —  —  —  —  2,  100,  400  26,60  —  —  —  —  —  —  6
7#,400  ,  --  —  —  —  —  —  www  2001  —  —  —  —  —  —  7
OTTO  1,w0—  —  —  —  —  —  soo,soo«o,ooos7wooeo,2oosos,-ooos,zoo-  —  8
64,300  200  —  —  —  —  —  —  2,061,000  15,000  —  —  —  —  —  —  9
653.500  76,000—  —  —  —  —  —  Tag-how  zo,ioo—  —  —  —  —  —  10
1,872,000  —  —  —  —  —  —  —  14  11#o  .,  38%  cßE0u  —00—  —  11
236,000  —  —  —  —  —  —  —  17.910,600  88,  —  —  —  —  —  —  12
204,  000  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  2,  851,0001  31,  o00  —  13
—  —  —  —  —  —  ——  um«-o  soo—  —  —  —  —  —4
257,800  2.200  —  —  —  —  —  —  1,459,700  70,300  —  —  —  —  —  —  15
17,  100  1,60oaol—  —  —  —  —  —  2.282,  100  4,300  —  —  —  —  —  16
—  —  —  —  —  —  —  —  1,954,noo  es,soo—  —  —  —  —  17
—  —  —  —  —  —  —  —  1,041,000  2,  108,  0001  —  —  —  —  —  —  18
—  ——  —  —  —  —  —  —  —  —  —  19
—  —  —  —  —  —  —  —.———  —  9  —  —  —  20
—  —  —  —  —  —  —  27,  700  sa—  —  —  —  —  —1
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  22
400  5,  60o0  —  —  —  —  —  —  7,056,(ooo43,wo—  —  —  —  —  —  -
—  —  —  —  —  —  —  —  39.000  ——  —  —  —  —  —  24
61,300  900  7,6060  —  —  —  —  1,019,000  1,00o  —  —  —  —  —  —  25
53,200  40%  —  —  —  —  —  —  1.205,  000  100oo-  —  —  —  —  —  26.
—  —  —  —  —  —  .OS,720|110,8060  0  1,  360,  8001)  —  —  —  —  —  —  27
—————  -ttr——--———.--l——————————————————————
Umlauf!  Bestand  Umlauf!  Bestand  Umlauf!  Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf]s  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand Umlauf  ]  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  500  Fl.  zu  10  Thlr.  zu  25  Thlr.  zu  50  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  100  Mark  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.
Kr.  El.  ELIIIIIIIIIIIIIIIIEIIIIIIIIII  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  ]  Mark.
.  l  I
qu"141,I-oo  —  —  —  —  —  —  —  —n,s7s,ooom,1oo4,sn,ooo·zt,w,ooosi,oao,ooo4,340,ooo28

,

«  c
———---——————  ——  —
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  0  219,300  —  —  —  —  30
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  -0,0100  386#5,9ß00o  —  —  —  1

—  —  —  —  —  —  —  —  —  880  1750000  —  1  —  —  —  32
—  —  Fzstoä#'90  .ö0  1#oqmtisb  2zo  1500  5,60000o  ,0  —  —  33
l
I  ;
½6,  500%  141  Soof  1.3831½10  )  38,  790  3650  1  850  1,950  2050)  4500  5,500  Hio,  ,  oo  16,68,  500  4.314,000  „  2cOooo  2,  eo,  Ooo  )  4,34  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
        <pb n="684" />
                                                    -----666-----                                           Bemerkungen.


!)  Zu  3.:  Als  im  Tresor  befindlich,  noch  nicht  ausgegeben,  sind  außerdem  aufgeführt:
65,000  Mark  à  100  Mark,  94,000  Mark

“*)  Zu  10.:  Außerdem  vorhanden,  aber  noch  nicht  mit  Kontrolzeichen.  versehen  und  noch  nicht  dem  Betrieb übergeben:
2,550,0070)  Mark  à  100  Mark
*“*)  Zu  14.:  Die  seit  31.  Juli  1874  außer  Kurs  gesetzten,  bisher“  nicht  zur  Einlösung  gelangten 9000 Thlr. Einthalerscheine
  der  Chemnitzer  Stadtbank  sind  nicht  mehr  als  umlaufende  Banknoten  aufgeführt.
*:  Zu  16.:  Außer  den  im  Bestande  —-  Noten  waren  noch  vorhanden  an  zurückgelegten  Noten:
Mark  =  3,828,600  Mark
Die  noch  nicht  zur  gelangten, seit dem 5. August 1875 
Weimarischen  Bank.  im  Betrage  von  158,790  Mark,  sind  unter  den  im  Umlauf  befindliche

  Die  nicht  zur  Einlösung  gelangten,  seit  dem  15.  September  1875  präkludlrten  ein
bergischen  Notenbank  im  Betrage  von  447,060  Fl.,  sind  unter  den  im  Umlauf  befindlchen
bergischen,

10)  Zu  31.:

sind  am  30.  September  1875  an  Banknoten

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  Nachweisung  sind
en  und  zwar:

Betrieb  übergeben:
9000  Thlr.  Einthaler-Noten:



seit  dem  5.  August  1875  präkludirten  Zehnthalernoten  der

Noten,  nicht  mehr  mit

guldenscheine  der  Württemchen
  Noten  nicht  mehr  mit

noten  im  Umlaufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gewe
—  Ende  August  d.
in  Werthbeträgen:  waren  in  kan  Js.  Also  Ende  September
6  —————  —  Mark.  Mark.  Mark.
zu  50  Mark  und  darunter  74637.220  —  —  2s.467.586
zwischen  50  und  100  Mark  38,221,536  73,926,600  —  35.705.064
zu  100  Mark  und  darüber  #  1,020,913,  214  1.  958,341,871  +  620,571,343
Zusammen:  133,771,970  LUl28,  3v  54401,693
:
*  Vernichtete  Banknoten:
5  Bezeichnung  der  Banken.  ——  ——  in  Abschnitten  nuu.
5  Thlr.  10  Thlr.  20  Thlr.  25  Thlr.  50  Thlr.]  100  Thlr.  200  Thlr.]  500  Thlr.
"  R
1.,  Preußische  Bank  .  —  2,570,000  —  —  —  —  D
2.  Städtische  Bank  in  Breslau  .  —  97,00096,500—  480,500268,000—
3.  Kölnische  Privatbank  —  63,010  5,  440  —  232,8501  268,700  —  —
4.  Prov.  Aktienbank  des  Großhzth.  Posen  —  —  –
«  Posen  .  —  83,000  17,000  —  245,  000  315,000  —  —
F.r  Weimarische  Bank  —  983,640  546,100  —  388,800)  149,000  —  —
6.)  Oldenburgische    Landesbank  !169,5000  —  —  —  —  —  2
7.  Braunschweigische  Bank  —  1,490,000  —  —  —  —  —
8.|  Mitteldeutsche  Kreditbank  .  —  2,968,150)  —  —  —  —  —
9,  Lübecker  Privatbank  —  249,320)  345,480  —  —  511/800,  192,40.  —
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Noten  J  :
über Thaler lauten.  J·169,500,8,994.62i)l,36-.),520  1,3321001512·)00s192,400  —
13,581,  560  Thlr.
6  in  Abschnitten  zu  —
6861.  10zi.  25  Fl.  35  Fl.  60  Fl.  100  Fl.  500  Fl.
1.  Landgräfliche  hessische  konz.  Landesbank  60  138.500,  —  —  —  —  —
2,  Bayerische  Hypotheken-  und  Wechsel  bank  —  3,380,500  —  —  —  3,637,000  —
3.  Württembergische.  Notenbank  —  1.500.  000  —  —  —
Zusammen  bel  den  Banken,  vern  1
über  Gulden  lauten  218,000  5,019,000  —  —  —  3,037,000  —
1  6,874,600  Fl.
        <pb n="685" />
                                         ----667--- 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Zur  Vernichtung  zurückgelegte  Banknoten:
2  Bezeichnung  der  Banken.  (n  Abschnitten  zu
tr.)  10  Thlr.  20  Thlr.)  25  Thlr.  50  Thlr.  100  Thlr.)  200  Thlr.]500  Thlr.
1
1.|  Preußische  Bank  —  x-  v6  3487000  2,6  11000/  2  Oo00  —  6,003,000
2.  Rittersch..  Privatbank  i  o-  (Sre#h  —  I14000  —  —  —  —
3.Kölnische  Privatbank  —  8  1,000  200  —  —
4.Danziger  Privat-  Aktien-Bank  —  88.000  u10  —  159,0001  317,000  —  —
5.    Sächsische Bank  zu  Dresden  —  8.064.220  4,83007220  —380,400  00  —  —
6  Leipiger  Bank  .  —  1803000  212  00  —  159080/1364000—  —
7. Leipziger  Kassenverein  .  —  —  —  —  796,000—  —
8.]  Rostocker Bank  .  —  145,00-.)236.500—  128,500150,000—  —
9.  Weimarische  Bank  —  95,130)  290.020  —  163,0560%  48,100  —  —
10.]  Privatbank  zu  Gotha  —  1,333,7so-580,»00—  —  Böo,000—  —
Geraer-Bank  —  3,430,000!—  —1,140,00030,000-  —
Zusammen  bei  den  Banken  deren  Noten  
über  Thaler  lauten  —  ·20,.237,130/8,531,  140  3  487,  00  73,  750  2,  6  „O0  —  6.x0  000
70,314,  220  Thlr.
in  Abschnitten  zu  ——
6  Fl.  10  Fl.  2  fl.  35  Fl.  1  50  Fl.  100  Fl.  (500  fl.
„  Württembergische  Notenbank  —  5520  —  6911555  —
2)|Frankfurter Bank  115000  5.61000  —  420000  2150000  1  3.905.000  (1.525.000
1  Zusammen  bur  ron  a,  vere  Roten
über  Gulden  lauten  115,000)  11,162,940  —  7,049,175  215.000|]  3,965,000  16,525,000
"„  39,032,115  Fl.

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).

Berlin,  den  11.  Oltober  1875.

                           Der  Reichskanzler.
                              In  Vertretung:
                                     Delbrück.

                                                      93
        <pb n="686" />
                                                              ----606----                                                                                                      6.  Post-Wesen.

                                          Uebersicht
über  die  während  des  III.  Vierteljahrs  1875  im  deutschen  Reichs-Postgebiete
eingerichteten  und  aufgehobenen  Postanstalten.

 

Eigenschaft  der  eingerichteten  bez.

 

 

 

Ortsbezeichnung.  aufgehobenen  Postanstalten.  Ober-Postdirektions-Bezirk.
A.  Eingerichtete  Postanstalten.

Amsee  Postagentur  Posen.
Baddeckenstedt  do.  Braunschneig.
Bennungen  do.  Halle  a.
Boltenhagen  Postexpedition    i.  M.
Dahmen  Postagentur  Schwerin  i.  M.
Derneburg  Postexpedition  Hannover.
Diesdorf,  Kreis  Wanzleben  Postagentur  Magdeburg.
Domersleben  do.  Magdeburg.
Düngen  Postexpedition  Hannover.
Frauenwaldau  Postagentur  Breslau.
Gilserberg  do.  Kassel.
Gröden  do.  Halle  a.  S.
Groß-Graben  Postexpedition  Breslan.
Hainzell  Postagentur  Kassel.
Hüllhorst  do.  Münster  i.  W.
Juse  do.  Gumbinnen.
Klosterbuch  do.  Leipzig.
Launingken  do.  Gumbinnen.
Lojewo  do.  Posen.
Märzdorf,  Kreis  Glogau,  do.  Posen.
Marienfelde  do.  Berlin.
Niederorke  do.  Kassel.

ikrif  ostetdedition  Liegnitz.
Ob#resen  *  Braunschweig.
Ottenheim  e  Konstanz.
Palmnicken  do.  Königsberg  i.  Pr.
Raschung  do.  Königsberg  i.  Pr.
Rippoldsau-Klösterle  do.  Konstanz.
Schöpfurth  do.  Potsdam.
Untersieman  do.  Erfurt.
Ventschow  do.  Schwerin  i.  M.
Voldagsen  Postexpedition  Hannover.
        <pb n="687" />
                                ----669-----



Ortsbezeichnung.

Wackersleben
Wehnde
Weigelsdorf
Weihenstein
Wybranowo
Zerkow  (Bahnhof)

Eilsen

(Bad)

 

Thalmühle
Westerland  auf  Sylt

—  —  â——  —  ——  —  ——

Eigenschaft  der  eingerichteten  bez.
aufgehobenen  Postanstalten.

Postagentur
do.

do.
do.

 

 

do.
Postexpedition

B.  Aufgehobene  Postanstalten.

Postexpedition
Postagentur
Postexpedition
Postagentur
Postexpedition
do.
do.
do.

do.
Postagentur
do.

 

do.
Postexpedition

 

Ober-Postdirektions-Bezirk.

Maydeburg.
Erfurt.
Breslau.
Karlsruhe.
Posen.
Posen.

Hannover.
Karlsruhe.
Hannover.
Erfurt.
Breslau.
Königsberg  i.  Pr.
Liegnitz.
Breslau.
Konstanz.
Darnstadt.
Liegnitz.
Konstanz.
Kiel.

                                    7.  Kousulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Ber  nhard
Kluftinger  in  Bologna  zum  Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

Demselben  sind  als  Amtsbezirk  die  seinen  Amtssitz  umgebenden  Gebietstheile,  bis  einschließlich  Modena,

Parma,  Ferrara  und  Ravenna,  zugewiesen  worden.

                                                                                            93*
        <pb n="688" />
                                          —  670  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  bisherigen  Vize-Konsul
  in  La  Libertad,  Kaufmann  Eduard  Haber,  nachdem  das  bisher  von  ihm  bekleidete  Vize-Konsulat
ausgehoben  worden,  zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  in  San  Salvador  (Central-Amerika)  zu  ernennen

geruht.  Demselben  ist  der  Freistaat  San  Salvador  als  Amtsbezirk  zugewiesen  worden.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Kaufmann
Heinrich  Breithaupt  Meyer  in  Ningpo  (China)  zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen

geruht.

Der  General-Konsul  Blau  in  Odessa  hat  den  Buchhändler  Friedrich  Gehler  in  Nicolajew
zum  Konsular-Agenten  bestellt.


                                    8.  Personal  Veränderungen  ect.

Der  Marine-Zahlmeister  a.  D.  Hein  ist  zum  Geheimen  expedirenden  Sekretär  und  Kalkulator  in  der
Admiralität  ernannt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="689" />
                                     Central-Blatt

                             für  das

                         Deutsche  Reich.

                              Herausgegeben

                                Reichskanzler-Amt.

—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

III.  Jahrgang.

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs=  Sachen  Verweisung

2.

.

von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  671.
Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Reichsgebiet  bei  Seite  671.
—  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im
Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  September  
enre  Status  der  deutschen  Notenbanken  7
September  1875

Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  à.24.
münzen;:  —  übersicht  über  die  bis  Ende  September  1875  für
Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-  Silber-  und  Kupfermünzen

 

5.  Post-  Wesen
Eisenbahn
Eisenba
—

Berlin,  Freitag,  den  22.  Oktober  1875.  #  Nr..  43.

Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Eröffnung  der
hnstrecke  Kalscheuren  ·  Euskirchen;  —  Eröffnung  der
hn  Oldenburg  im  Großherzogthum  Oldenburgrück;
  —  Eröffnung  der  Eisenbahn  Pirna-Arnsdorf

 

ach
humm

Eröffn
Eröffnu

 

sen;  —  Eröffnung  der  Eisenbahn  Brake-Norden-—
  Eröffnung  der  eizewahn  Niesa-Elsterwerda;  —
aung  der  Eisenbahn  Nikrisch-Zittau  in  Sachsen;  —

ug  der  Eisenbahn  Ruhland-Lauchhammer;  —  Eröffmans

  der  enbah  zihe  Gaittrnoe  g  Res.  vBer  Necse

6.  au

Taullenberg,
2—  “  ...

 

                        1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind
1.  die  unverehelichte  Franziska    Urban,  gebürtig  aus  Wien,  zuletzt  zu  Zossen  in  Oesterreichisch-Schlesien,

  20  Jahre  alt

2.  die  unverehelichte  Josepha  Burgert  aus  Weifkirch  (Bezirk  Jägerndorf  in  Oesterreichisch-Schlesien),

  56  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  1  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht,  zu  2
wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Oppeln
vom  resp.  25.  und  31.  August  d.  Js.;



3. der  Bräugeselle  Jean  Louis  Dubois  aus  Toul  in  Frankreich,  48  Jahre  alt,  nach  erfolgter

gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelns  und  Führens  falscher  Legitimations-=papiere,
  durch  Beschluß  des  Magistrats  der  Königlich  bayerischen  Stadt  Straubing  vom

14.  September  d.  Js.;

                                                                                                   94
        <pb n="690" />
                                        —  672—

 

 
 

    

4.  der  Bäckergeselle  Anton  Kalousek,  gebürtig  aus  Münchengrätz  in  Böhmen,  22  Jahre  alt,
5. der  Tagelöhner  Wenzel  Jahoda,  gebürtig  aus  Celkowitz  (Bezirk  Tabor  in  Böhmen),

42  Jahre  alt,

6.  der  Schneidergeselle  Josef  Novak,  gebürtig  aus  Hostitz  in  Böhmen,  38  Jahre  alt,
7. der  Tagelöhner  Johann  Kovarik,  gebürtig  aus  Vodlewska  bei  Benesovsky  in  Böhmen,

26  Jahre  alt,

8.  der  Schmiedegeselle  Johann  Kratochvil  aus  Tomitz  (Bezirk  Ledetz  in  Böhmen),  35  Jahre
alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  4  auch  wegen  groben
Unfugs,  resp.  zu  7  und  8  auch  wegen  Bettelns),  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen
  Bezirksamts  zu  Negen  vom  resp.  (zu  4)  20.,  (zu  5)  24.,  (zu  6  und  7)  25.,
(zu  8)  30.  September  d.  Js.;

9. Alfred  Petit,  geboren  am  6.  August  1859  zu  Montauville  bei  Pont-à-Mousson  in
Frankreich,

10.  der  Schlosser  Louis  Serriere,  geboren  am  18.  September  1848  zu  Nanch  in  Frankreich,

11.  der  Schuhmacher  August  Ducondert,  geboren  am  17.  Februar  1854  zu  Metz,  durch  Option

französischer  Staatsangehöriger,
zu  9—11  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
den  WBoaserihen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  resp.  9.,  12.  und  14.  Oktober
d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

 

                                  2.  Zoll-  und  Steuer-=  Wesen.

Den  Großherzoglich  oldenburgischen  Nebenzollämtern  I.  zu  Großensiel  und  Strohausen  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II.,  welche  über  an  sie  gelangende  zollpflichtige  Gegenstände
ausgestellt  sind,  ertheilt  worden.
        <pb n="691" />
                                           —  673  —

Nachweisung
der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  September  1875.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     
  
 
 

 

 

 

„  .  .  Sep-·»
  ·  Januar.Februar-März.April.Mai.Juni.Juli-August.
Ober-Postdirektions-Bezirke.  tember.
Post  "  ..
Im  Reichs-  Postgebiete.
71.  Königsberg  13.835  11.51910.2368  14.  793
2.  Gumbinnen  3.45619711!  944  2.  3061  2.  3451  2.461  2.  3881  2.428
3.  Danzig  ..  .  .  1I11.2251  9.  762)  11.  019  11.  562176è
4.  Berlin  ..  .  .  176.36361.  991  68.  365  42127346  47
5.  Potsdam...  .  ..  3.9162.9602  111  3.  5622%  4.  248  4.322  4.00713756
6.  Frankfurt  a.  O.  .  ..  7.6857.204  %  7.2131  7.925
7.  Stettin  .  .  110.077  10.  165  10.  503  13.  779  10.  962  12.  494  11.  808  9.7621.392
8.  Kösln:  2.6900  2.360  2.86052.83526  2.  5348  2.770  3.181
9.  Posen  9.  808  7.327  9.815)  8.039  7.664  9.  949  8.035  6.7871  8.818
10.  Breslau..  ..  .  .  1  21.974  18.  646  22.  009  20.  344  19.  786  264586651
11.  Liegniss10.9767.459999.484  .1444  7.  9885  9.  140  8.  103  7.35510.  44
12.  Oppelen  9.1538.097O092  8.  989  7.  181  8.  281  9.224  7.  8931  8.548
13.  Magdeburg  .  .  .  .  .  118.985  12.  991  15.  332  156.  347  12.  a33  16.  566  16.520  15.  Oo26  18.  570
14.  Halle  a.  Ss..  ..  8.048  5.6591  9.411.8.O0837.719  8.  274  7.  865  7.  7281  9.183
16.  Erfurt  EEEEIIIEIIIIIIIIILLIEIIIII  9.82810.619
16.  Kiel  5.523369  4.2111.18374O5  42  4.068492
17.  Hannorer  7.694  6.05566.4866.8276.017466221  6.43  7.532
18.  Münster  7.  897  7.122  6.  800  7.538  6.  552  35  7.  065  6.528  7.484
19.  Arnsberg..  .  .  .  .  124.  785  18.  928  21.  8331  18.  333  21100  20.  394  21.593
20.  Kassel  4.391  4.4511.83223  4-3  4.  009  3.4831  3.903
21.  Frankfurt  a.  M.  .  .  .  140.  166  30.  68  32.  423  31.  618  28.  340  31.  455  30.  584  31.  380  36.  800
22.  Köln  32.2244203  269  59221L20
23.  Koblenz  4.037  3.473  3.544  4.  018  3.  242  3.  611  3.460  3.0721  3.057
24.  Düsseldorf.  ..  .  .  43.616  42.  a81  41.  8336  41.  749  34  44.  266  40.  260  41.  845  41.  686
25.  Trier  2.31619111232-1980  226  2  2.682  1.795
26.  Dresden  10.859987410,818  1113  10.  217  |10.,8B310.  432  8.802  11.604
27.  Leipzig  41.967|3  321|0355  37.  529  28.  662  31.  897
28.  Karlsruhe  16.04213839  14.  223  12.  830  12.  2651  13.  244  14.  729  11.  040  14.  620
29.  Konstanz  5.2744y%é.Ö4  3.5244
30.  Darmstadt  13.570  .911135  5  11-OOT
31.  Schwerin  i.  M.  2.942.072.792  3.  1662  2.736  2.5144
32.  Oldenburg  ..  .  ..  4.0003.843  3.682  4537  4.198  360  3.  4561  4.  301
33.  Braunschweig  6.537345.092873  4-45%  4.  2097  3.793  3.9000  4.856
34.  Lübeck  3.066  2.189  2.2251  2.268  2.  o51  2.  O66  2.  940  2.5861  2.741
35.  ..  ...23.66022.94921.38123.93020.43617.69323.30821.57523.148
36.  Hamburg  .  .  172.060  63.  416  65.  426  68.  /655  64.  354  66.  242  69.  169  74.89271.999
37.  Straßburg  Elsaß  .  .  117.590  17.  382  14.  724  15.  417  15.  8666  18.  060  16.  618  15.  o79  16.  200
38.  Metz  4.3880  4.269  3.669  4.230|  3.5481  4.1511  3.965  3.676|  3.501
Sumne
II.  Bayern  ..  .  130.24233.  836  .  983  32.  218  31.  000  30.  111  31.  766  29.  672  31.  828
III.  Württemberg  ..  17.96118100169662179317244168131815015.89416.638
Ueberhaupt662.757ob4"063i593)68  1605797.582090607443517776  572.488616.678
*)  Dagegen  im  Jahre  1874  665.247  558.141  623.  493  573.162  570.009  581.481  594.765  570.312  579.972
„  „  „  1873  1696.933  616.017  (684.645  641.025  644.44  634.764  631.404  339  725.  559
„  „  „  1872  P53.353  495.945  561.771  527.175  537.747  542.361  643.  875617.  595  718.  305

 

*)  cfr.  Central-Blatt  für  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.
94*
        <pb n="692" />
                                         —  674  —

3.  Finanz:

Status  der  deutschen  Not
(Nach  den  im  „Reichs-Anzeig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

(Verglichen
Passiva.  (Auf  tutes
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1.  Preußische  Bank  685.780  6  0o0  235.472  4  10.557,268.970  +  680  32.130—  2.  100  es  9  -
2-  Rittekschaftl.  Privatbank  in“  —  I
Pommern  .  5.697  1.70s  2.  ↄ514  20½  1.443  4  s52  1.30—  8  72.889/—  s610  2.  220-  i178  21.  729  1#
3  Bank d.  Verein.  Kassenvereins,  S-0oo!440%  2.292  —  133.  —  —  183/6|—  20—  —  533/  40  24.821—  rG
4  Städt.  Bank  in  Breslau.  e  5%  %  2.20—  1.627  4  us.  268—  112  2.358—  7176  —  —  11.899|—  1#
5  Kölnische  Privatbank  2.000  696  2½986  1566  1.661  383,  400K.  ’#  4  30  35|—  11.618J.  W
6.  Magdeburger  Privatbank  E  I  59042.oCo-i-17()·1.7714-57"  e—  461  —  24  4/#  7.  .sS  6.  ½
7  Danzig.  Privat-Aktien-  Bank  200  166  25/X  4%  125  XN  22  4%  „  M—  uns  72
8  Provinzial-Aktien  Bank  des  n  C1  „  D.
Großherzogthums  Posen00235|  46,  1.7008—  1401  11  16  910—  10  11—  7.515  J4.
5  Kommunalständ.  Bank  f.  d.  I  -  II-Preuß,
  Hannoverische  Bank  i1s  4.800  1.5]  2980—  7  185  5#.  6502—  2%  e.  406—  193  131  .74/—  84
10  Hannoverische  12.000)  6ss.  11.875|/5  356  6360·J.  14  1.776  .  J.1  „/  1.049  4½  80.8#/8/4  4#  f
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Landesbank  1.r14  ##1  20  6i  830  K  —  —  Woln  10  r  —  6
12,  Frankfurter  Bank  17.118  3à4202|  41—  079  15•616  1X  839  14.260  4  1  —  —  10—ss«77.tu-k611-U
13,  Bayerische  Hypotheken  und  #  "6  v  "
Wechsel-Ban  —  ———  „  10.44  à762,  1.051—  *  13.071—  40.  4311
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14  -Sächsiche  Bank  zu  Dresden  zo.ooo  8.000  764.  100  38.0  z  1208—  ½  16  %n  188.  7as4  i01  i
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15·Leipziger Bank....xs«0001.gooe4.m—  1.s-«I  10.609  1.513  "  31—  9  1.608—  18)  47.95  u
16  Leipziger  Kassenverein  2000E4K2—  —  u  1—  M
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17Chemnitzer  Stadtbank..i  54  7SN  838  .  bo  sr  ½%  1  87|—  300  16  3-57—  2
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ld  Württembergische  Notenbank  9.000  240  22  67  10.797  0%%  55  4  —  —  1  37/J,  "“%  3C#SS  u.Me-1
  Badische  Bank  .  8-Oo0  6N-0  .14  10.  814  162  20  4  4  —  —II%.70  2
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20  Bank  für  Sübdeutschland  J  %ässeonO—  20  102  10—  2  —  —  /.36%11  U
21  Rostocker  Bank  7  6.000  600  3.  ꝛoss-  11  1.653  4  465.  v99  260  7253—  78  14.X.  860,  15.199—  34.
22  Weimarische  Bank  1.004  2.960—  4651154  727  1.4108—  7  5.054/4.  107,  5.423—  216  .917—  1.901
23  Oldenburgische  Landesbank  1  200  170  Sat  %  se  F  1  2  -i168  10.52  49  ##1  +  E.#,  u
24Braunschweigische  Bank  4  10500  458027  6.316  "11.#8—  18  201/33  ½—  28.4644  288  1
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26  Privtkbank  zu  Gotha  !/  51100  4"44%  4  z  5.  s52  4  26  ois  sito  4.238—  —  34
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26  Anhalt.  „Dessauische  Landesb.]  6.000  683  1#  28  2.111  168,  450—  1  2.00.—  20  7.358.—  4  19.720.—  137
27.  Geraer  Bank  3ZF85500  5sso  0511—  386]  486374.  79  2541  66  551,-  935  *mi3½“  20  0
28  Niedersächsische  Bank]  6o  213,  10710/—  1865,  amns  1%%  „01  16  356841.  15  26—  31.078—  1314
29  Lübecker  Privatbank  4½½%  1.2  2%  N  #  -m  3  /1.  1  27/7.  144  6.742.—  J71
30  Kommerzbank  in  Lübeck  4  2.400  339  II  wou-  SJ  1.uo-s-24a»1·M-92USE-UTsoc-i-GEIST-Oh
31.Bremer Bank.....«·1s.co7StsItUSst».-.no—19I014488525J15I—191.;—-Hengste-»
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anken  Ende  September  1875.
„eröffentlichten  Wochenübersichten).
nde  August  1875).



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1675.  scheine.  Banken 1875.  16875.  is.  1875.  1  1678.  —.—
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4  60  17  1  —.  2##88  208  266  6  —  —  331—  66  3.522  315|17
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17.474  —  r8  1#88—  95  —  a2.i700  22.  a00  4.  170  “43  16  —  u  s/  52  700  —  „¼
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1.  306  z  2.  1  212—  106  3  70o  11  7.0  76  191  1  585  —  18.223  2  21
1.275  530  381  9  50  —  669  J—.|  2  228  1.110  —  4  31.261  —  1.200  22
2.147—  311  1  —  156  4  89  —.  3.03  —  1283  —  15  19.73410  620  238
J  4.  172  —  *  27  *“  456—  314  13.613  439  2.301  9  —  —  es.616-ki71;124
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934##  —  1.051  2  h  1,5445  —.  1  30o  1  358  —  1  0.991  —  201..27
2280  —  10  1.166  —  309“  633  4  63  8.8656  1.307  418  4  1  auo0  8  t  21.029  1.813  28
506—  160  16—  11  13  —  266  4261  4  1o2  1.  61  4  695  271  –  s#es  604  29
v1010—  M4  2—  yV  134  3  3.87—  6  1  so  —  17  607  —  16  9.231  ass  30
5.705  7  i  9404432  aus«-wo  EIN-km  ass—  8  57.a28  4  /81
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Bemerkungen  umseitig.
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        Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  13.:  "  Unter  den  „sonstigen  Passiven“  befinden  sich  191.477.000  Mark  Pfandbriefe  im  Umlauf,  unter  den  „sonstigen
Aktiven“  218.592.000  Mark  Hypotheken  Ausleihungen.
u  I4.:  Darunter  183.000  Mark  sächsisches  Staatspapiergeld.
u  15.:  Darunter  194.000  Mark  sächsisches  Staatspapiergeld.
r  16.:  Darunter  22.000  Mark  sächsisches  Staatspapiergeld.
u  17.:  Grundkapital  ist  zurückgezahlt.  Cavent:  die  Stadt  Chemnitz.
u  18.:  Darunter  57.00.)  Mark  deutsches  Staatspapiergeld.
n  20..  Darunter  64.  000  Mark  deutsches  Staatspapiergeld.
u  25.:  Darunter  4.000  Mark  deutsches  Staatspapiergeld.  4
26.:  Unter  den  „sonstigen  Passiven“  die  in  Zirkulation  befindlichen  unkündbaren  Pfandbriefe,  unter  den  „sonstigen
Aktiven“  die  von  der  Bank  erworbenen  unkündbaren  Hypotheken.
                                      4.  Münz-Wesen.
                                          Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  9.  Oktober  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
-  H
Goldmünzen.  .  "  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  "%  Kupfermönzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon  1.
vom  3.  bis  auf  Privat.
8.  Oktober  Doppel,  5  1  50  20  10  5  2  1
1678  sind  geprägt  Kronen  Kronen.  rechmuns  Mark.  Mark.  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig.  Pfennig=  Pfennig--  Pfenniigworden
  in:  Kronen.  beprägt.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  siücke.  stücke.  stücke.
5v
Mark.  Mark.  Mark.  Mar.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf]||  Mark.  Pf.]  Mark.  u.  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.
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a) Berlin-....s.m.vso  —  Mit-Co  —  463.420  5r.  lzl  aos  l  tz#eo  Ul□  1%4%  %%  ½
b)  Hannover  —  —  —  —  271.891  13.  ooo  ool  —  314.200s0oo  183.500  00  5.  162  oo  5.  W00
c)  Frankfurt  —  1.020.  170  —  —  18.788  ————-———  -  usw-i  Isooo
d)  München  —  —  —  —  —  3840%%%%0%  1%  o.  84000  .  ↄꝛo  oo  8.760s00
e)  Dresden  ...  —  —  —  —  180.073  —  4  s.soosool  17.s0osoo  ksbfs—
f)  Stuttgart.  —  550.850  —  —  198.220  —  400  %  2#757//0  2.405  80
g)  Karlsruhe  —  —  —  —  —  108.600  oo  —  24.  ooosoo  12  oooloo  ¶600  00  2.200s00
h)  Darmstadt  —  —  —  —  121.  574  +–—56%00  —  —  .  1.  6as  o0
i)  Hamburg  —  —  —  —  —  —  ————  3.  oss  oo  s  sꝛ  ss
Summe  1  dzeir  doo  i.ao  oro  goie.  voo  —  1.48-%  45-04  so  #inss6356000|  wa.]  40519%0
2.  Voher  waren  "
geprägt  in:  "r
a)  Berlin  ...  .  aoi.  aso.⁊8o  i0s.oss.  a7o  30.804  820  .N  Wo  20  7  a8.  osossos  8.ass.bsʒ  so  1.7a7.oi⁊lcos  1.  es.⁊si  9  1-288.028/170|  5.174/0
b)  Hannover.2  46.  331.  440  —  v1  1%  —  —%%  44  26%0%  Ges-  20sso.  4  7½0%
c)  Frankfurt  187.  145.460  62  338.  860  —  —  —  —  3  r%“  1-661.397/28  é  931.320  830.08813
d)  München  98.881  660  25.  26.  100  —  j3.10835514618.  1000  866.  ooo  oo  4.  0%o  1.368.73%0%  S00.4  5%  24  0
e)  Dresden  .  .  .44.835.  100  12.  882.  820  —  2.46%5  —  6637758  ½  1.0shßhG.  4%  1640%88
f) Stuttgart-sisszo  17.178.230  —  —nn  —  4  4%  1.365.  56100  76.  757/70%%
g)  Karlsruhe.11.401-Süa8..387.570  —  15709o0K-Sj.!70)]  184  0oo0o  1.396.828.  bo  1.001.  201  s0  iDHol  do0ioo  188.800/00
h)  Darmstadt.0|54.240  —  740.154  —.%SG  %  6%  HHHf
i)  Hamburg.  83.720  169.710  #.#oo  oö1  5%00  668  so  5  150  %  10  30  mne
Summe  2:  971.755.300  |  270.  764S7  ———  16.1  43  631  70  s  piꝛ.  via  so  ö.102.571  4.  o74  57246  2.  i28.765  80
Gesammt-  Aus.)  1  I  1  |  IA
prãgung  ·  ¶  3.3651600  urn.a4200  2450-00b0„1.192  353  00,  18.766.13260|0  .24  %0,  ö.0140  %%  ba  2.  10.  a84  eo
17
1.  10.  712.  o  Mark.  135.016.  318  Mark  80  Pf.  15.  111.  Mark  40  Pf.  Mark  6s  Pf.
        <pb n="695" />
                                               —  677  —

                                  Uebersicht

über  die  bis  Ende  September  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reiches  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"  Eingezogen  bez.  als  eingezogen
7  verrechnet  sind:  6  Gesammtwerth
6  Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
S*  im  September  vorher
1875  i  JL  z  Mart.  vi—.
«  c
I  t-A.
  Landes-Silbermünzen.  "/
1  Thalerwährung:  —uis  Tbr  Tr.K.
Zweithalerstücke  330350  —  15-26  19  56L0
Thaler  aus  *  Jahren  4  50  bis  1816  215.06  —  13.942.5500O  1  14.157.6066  —
"  „  "  81"/222  167.195  —10.54.240  10.714.13—
„  „  „  „  10  ....·  —  —  EXOII  405.  1771  —
„  »  von1857ab...  —  —  3.()00—I»  3.()(—
,«sThalerstücke  ........  2110  47710ss  49820
»  1.18115  1.6  15I  2.792  —
½  »  529.51410  322.(;sr.2(«d52.181—
V(  ,-  (  156  1  538  15  695
(8  »  —  —  12  „  60  12
4  „  376.7444  (4.887.516,  10  5.264.261  5  53.210.211
½  „  ..·.....·.  825  22½  15.083  25  15.909  17½„  15.  210  211
½16  „  .  .  —  l  46%16  505  6
½%  „  3233527|18  59.68000109  883.208.7
1½  „  .  ..  .  486  20  42|13  908  3
ferner:  I
½  „  kurhessischen  Gepräges  28  15  —  —  28  15
1/12  »  braunschweig  lüne  burgischen  .
3.200—  —  —  3.200
sowie  an  im  *  E  Stücken  i  und  war:  i
s-,:chqc·ks«1ckefgr)  —  —  2855-«  Dass-«--
  »  (  3  sar.)  —  —  3  18  31
Zusammen  ..3146  1.9232SI.O7O,O7O]  191/4
2  Fr.  Kr.  El.  ar.  Ft.  ar.
1)  72.640  —  156.  248  —  30.143.  6081  —
7074  21.834.20]  —22381·2811
1.782.69830  9.207.686—990,38  30
727.92  24  9.510.615  18  #  3
189.110—  1.226.693,  30  1.415.83  .-fern
  14.33630  52.505  66.92  31  129.00440  s
Badische  Eingundertkreuzerstücke  .....  —  —  6.030  6.036  40
Zehn  kreuzer  stücke  —  —  1.559  40  1559  40
Dreißigkreuzerstücke  .  .....  s.400,--ss  —-  –—  .400.  —
Zusammen  .  3.256.935  1  241  71.995.637  39  75.252.5731  3
Fl.  Kr.  Fl.  Kr.  Fl.  ###.
3Kronenthaler  —  —  14.615332  7.973.  748
ör.  ar.  l  ar.  F#.  *
4 Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes  —  —1.114.066  2½  %  1.114.0561  1.909.810  88
Sildermünzen.  Kurfürstlich  oder  Königlich.  sgr.  Thlr.  sgr.  sgr.
Sächsischen  Gepräges:  «  »
½  Thalerstücke  T95500||  —  —  1%
1/  1  «  .  ..  ..  5.6000  —  —  –—  5.600!  —
Zu  übertragen  13.100  JM—  —-  13·1100  —  22922-0-·2  4

 

 

 

 

4)  Bei  den  Zweiguldenstücken  ab-  und  bei  den  Einguldenstücken  zugesetzt.
        <pb n="696" />
                                           —  678  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen  »
«  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
*  Bezeichnung  der  Sorten.  —  ——„  —  Zusammen  in
7  7  im  September  1  vorher
J—  1875  Mark.  Pf.
“D?  sgt.  „  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Uebertrag13.1000—  —  1  13.100—  292.098.182  48
1/15  Thalerstücke  i  1.8330  1.833
½n  „  —  —  Pv5  .  %½  975%%
½  „  )ZD[D  1.100—  1  1.4000  53.456  62
14  »  ........  —  –—  336  *#  396|28¾
Achtpfenniger  E  —  —  45  20.  "
Dreier  110  —  38  1  2½:  38  2½1))
Einpfenniger  .....  .«I  ———:;  79  M  «  29  221½/1
Zusammen  16.333  1  JTINTTNUTNNN
4  Thlr.  sar.  Thlr.  sr.  sgr.  i
Silbermünzen schleßwig  holsteinisches  Gepräge:  «  ;  ·-½
  Speziesthaler  ·  —  —  513567  —  zi  —
.  O*..—  —  6.65—  —
3  „  —  —  9.821  —.  a8  —
i/6  „  I  —  —t  2.637;22!-’2»  2.637  *  1.617.855  49
½/12  „  —  —  2.101  15  Ü  2.401
1/  »  .  .  —  —  4.  206  L  4.200  113,  T
Zweisechslingstücke  .  .....  —  —:I—  2.s')!,s,;«?——  Sölle-Zusammen..
  —  —  55  5  ê§#½  1.  539.285|  LU/
7  Silbermünzen  hannoverischen  Gepräges:  ##r.  i357.  -  1  Tblr.  far.
Kassen  Eindrittelstücke  ..  ...  —  —  5  22½  5  22½  1.6134
Kassen-  Zweidrittelstücke  ...  —  —s  MZU  5322«
Zusammen..z—s—z15372472537«24t-«-l
Währung:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
........  ’  —  —  620—"„  620  —
300—  is  —  518  —
1.2909  27  4.029—  *  27
500  —  2.9311  .4  —
·  1.5003  6#1  16½  170.070  30
100  —  124—  22  —
860  36.  600  —  37.520  —
—  —  —  31  —
.  —  —  9  21  7121
Zusammen  47600  —  51.93  3  566.692  3
Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr  Thlr  sgr.
100  —  511  6  614
3.10—  S8.400  —  11.500—
6.6600|0  —  14.212—  20.892  —  4#
3.4900  —  32.730  —  36-220|—  934.042  50
17.000  —.  220.136  —  37.826  —  1
285—  3•301  22½¼  358622½
.......  lö—  696  16½  711  1161½
Zusammen  31.3300  —  280.017  15  311.31175
Lüb  ische  Kurantwährung:  -  sgr.  Totr  sar.  Tbir.  lar
Dreimarkstücke  ........  99  18  2.  65  24  2.75681
Zweimarkstücke  2.200  —  10.17318  12.373  18
Einmarkstücke...  ..  —  12  1.32s28  —  1.328112
Achtschillingstücke  21.850  —  13440  —  1%  56.638  20
Vierschillingstücke  7.750  —  32.548  —  40.298—
1  Zweischiling  stücke  150  —  2.200  —  2.33—
ücEinschillingstke  450.  —  3.033  —  3l.483  —
Zusammen  32.500—  155.37012  us  12
Gesammtwerth  .  —  —  —  —  —  —  295.438.865  104
        <pb n="697" />
                                                     —  679  —

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

verrechnet  sind:  Gesammtwerth
35  Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
im  September  vorher
r  1875  6  Mark.  Pf.
B.  Landes-Kupfermünzen.
1  Thalerwãhrung:  Thlr.  sgr  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Vierpfennigstücke  —  —  64.08322½¼  64.  22⅝
Dreipfennigstücke  27.00824  41.859  2%  69.76823
Zweipfennigstücke  —  91.7171#½  91.7174½
   Einpfennigstücke.  an  2120  %  2  15  220,
Hessische  Achthelle  e  —  —  1  2  2
Bierhellerstücke.  .  ..  —  —  290  197/1  290  19n
-  Zweihellerstüke  —  —  61  617
|  sowie
preußisch-  posen'’sche  704.165  00
;  Kupfergroschen  9.  6  preuß.  Pf.)  —  —  10  —  10  —
2  preuß.  Pf.)  —  —  2678½/  207|8/
Ku  fürstlich  oder  Königlich  sachsische
Dreier  6  .  —  —  4.064  4.0642
Zweipfennigstücke-  83810  —  —  8310
Einpfennigstück  .  600—  —  —  600—.
Zwei=  und  Einpfennnigstücke  ...·.  3.661—  —  —  3.661
Zusammen  32.255  24  202.466  5  234.721129
2%Süddeutsche  Guldenwährung:  Fl  Kr  Fl.  Kr.
Einkreuzerstücke  .  .  17.143  50  101.409  1  113555  0
Einhalbkreuzerstücke  ..  4.081  5  21.934  il  —
Eeinviertelkruzerstücke  666  5  2467  56  u.1241  253.240  66
Einachtelkreuzerstücke  .....  —  —  Zo—  Zo-Zusammen
  21.  10  125.84182  147.72342
3)  Mecklenburgische  Währung:  Thlr§  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Dreipfennigstücke  .  —  —  1.330183X4  LZZOISIA
Zweipfennigstücke  —  —  101175  tollle
Ein  und  Einhalb-  Pfennigstücke  —  —  2—  2—  30.810—
l  Einpfennigstücke  —  —  77—  77—
Dreilinge  ..  100  1—  8.150  8.85ö00  —
Zusammen  157  .  ——  *  1——  í  F
Gesammtwerth  B.  —  —  —  —  988.216  56
Dazu  i  A.  —  —  —  —  —  —  295.438.865  04
Summe  —  —  —  —  296.  427.  081  60

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                95
        <pb n="698" />
                                          —  680  —

                                     5.  Post-Wesen.

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Kalscheuren-Euskirchen.

Die  am  1.  Oktober  eröffnete  Eisenbahnstrede  Kalscheuren-Euskirchen  wird  von  demselben  Tage  ab  zur
Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  benutzt,  und  zwar  in  der  Weise,  daß  die  zwischen  Köln  und  Trier
kursirenden  Bahnposten  Nr.  10  nicht  mehr  über  Düren  und  Euskirchen,  sondern  über  Kalscheuren  und
Euskirchen  geleitet  werden.
An  der  neuen  Bahnstrecke  liegen:
1.  die  Postverwaltung  Euskirchen,  welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-  Postanstalten  gehört,  und
2.  die  Postexpeditionen  in  Liblar  und  Weilerswist,  welche,  wie  auch  die  Postexpedition  in
Lechenich,  in  die  Zahl  der  Eisenbahn-Postanstalten  ausgenommen  worden  sind.
Berlin  W.,  den  8.  Oktober  1875.

                        Kaiserliches  General-Postamt.

Eröffnung  der  Eisenbahn  Oldenburg  im  Großherzogthum  Oldenburg-Quckenbrück.

Die  Eisenbahn  Oldenburg-Osnabrück  wird  am  15.  Oktober  auf  der  Strecke  zwischen  Oldenburg  im

Großherzogthum  Oldenburg  und  Quakenbrück  eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von

Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt  werden.  Die  Leitung  und  Beaussichtigung

  des  Postbetriebes  auf  derselben  ist  dem  Postamte  in  Oldenburg  im  Großherzogthum  Oldenburg
übertragen  worden.

Außer  dem  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postamte  in  Oldenburg  im  Großherzogthum
  Oldenburg  liegen  an  der  neuen  Bahn  die  Postanstalten  in  Ahlhorn,  Cloppenburg,  Essen  in
Oldenburg  und  Quakenbrück,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  9.  Oktober  1875.

                                         Kaiserliches  General-Postamt.

                     Eröffnung  der  Eisenbahn  Pirna-Arnsdorf  in  Sachsen.

Die  Eisenbahn  zwischen  Pirna  und  Arnsdorf  in  Sachsen  wird  am  15.  Oktober  eröffnet  und  von  demselben
  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt
werden.  Die  Leitung  und  Beausfsichtigung  des  Postbetriebes  auf  derselben  ist  dem  Postamte  in  Pirna  übertragen
  worden.

Außer  dem  Postamte  in  Pirna,  welches  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehört,  liegen  an
der  neuen  Bahn:
        <pb n="699" />
                                               —  681  —

1.  die  Postexpedition  in  Arnsdorf  in  Sachsen,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten
  tritt;
2.  die  Postagentur  in  Lohmen.
Berlin  W.,  den  9.  Oktober  1875.

                                   Kaiserliches  Gencral-Postamt.

                      Eröffnung  der  Eisenbahn  Brake-Nordenhamm.

Die  Eisenbahn  zwischen  Brake  und  Nordenhamm  wird  am  15.  Oktober  eröffnet  und  zur  Beförderung
von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt  werden.  Die  Leitung  und  Beaufsichtigung
  des  Postbetriebes  auf  derselben  ist  dem  Postamte  in  Brake  übertragen  worden.

Außer  dem  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postamte  in  Brake  liegen  an  der
neuen  Bahn  die  Postexpeditionen  in  Nordenhamm  und  Rodenkirchen  in  Oldenburg,  welche  in  die  Reihe
der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  9.  Oktober  1875.
                                    Kaiserliches  General-Postamt.

                       Eröffnung  der  Eisenbahn  Riesa-Elsterwerda.

Die  Eisenbahn  zwischen  Riesa  und  Elsterwerda  wird  am  15.  Oktober  eröffnet  und  von  demselben  Tage
zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt  werden.  Die
Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Postbetriebes  auf  derselben  ist  dem  Postamte  in  Riesa  übertragen  worden.

Außer  dem  Postamte  in  Riesa  und  der  Postexpedition  in  Elsterwerda,  welche  bereits  zu  den
Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegt  an  der  neuen  Bahn  nur  die  Postagentur  Gröditz.

Berlin  W.,  den  9.  Oktober  1875.
                          Kaiserliches  General-Postamt.

                    Eröffnung  der  Eisenbahn  Nikrisch-Zittau  in  Sachsen.

Die  Eisenbahn  zwischen  Nikrisch  und  Zittau  in  Sachsen  wird  am  15.  Oktober  eröffnet  und  von  demselben
Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt  werden.
Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Postbetriebes  auf  der  genannten  Bahnstrecke  ist  dem  Postamte  in  Zittau
in  Sachsen  übertragen  worden.

Außer  dem  Postamte  in  Zittau  in  Sachsen  und  der  Postexpedition  in  Nikrisch,  welche  bereits  zu
den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegen  an  der  neuen  Bahn  die  Postexpeditionen  in  Hirschfelde  und
Ostritz,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  11.  Oktober  1875.

                                 Kaiserliches  General-Postamt.

                                                                                                                  95*
        <pb n="700" />
                                                        —  682  —

Eröffnung  der  Eisenbahn  Ruhland-Lauchhammer.

Die  Eisenbahn  zwischen  Ruhland  und  Lauchhammer  wird  am  15.  Oktober  eröffnet  und  von  demselben
Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postlendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt  werden.
Die  Leitung  und  Beaussichtigung  des  Postbetriebes  auf  der  genannten  Bahnstrecke  ist  der  Postexpedition  in
Ruhland  übertragen  worden.
Außer  der  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postexpedition  in  Ruhland  liegt  an  der
neuen  Bahn  nur  die  Postexpedition  in  Lauchhammer,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  tritt.
Berlin  W.,  den  13.  Oktober  1875.

                                              Kaiserliches  General-Postamt.

Eröffnung  der  Eisenbahn  zwischen  Wittenberg,  Reg.-Bez.  Merseburg,  und  Falkenberg,  Reg.-Bez.  Merseburg.

Die  Eisenbahn  zwischen  Wittenberg,  Reg.  Bez.  Merseburg,  und  Falkenberg,  Reg.-Bez.  Merseburg,  wird
am  15.  Oktober  eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter
Begleitung  von  Bahnposten  benutzt.  Die  letzteren  haben  auch  auf  der  Strecke  Falkenberg,  Reg.-Bez.  Merseburg-Kohlfurt
  den  Postdienst  wahrzunehmen.  Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Postbetriebes  auf  der
Eisenbahn  Wittenberg,  Reg.-Bez.  Merseburg,  -Kohlfurt  ist  dem  Postamte  in  Wittenberg,  Reg.-Bez.
Merseburg,  übertragen  worden.

Außer  dem  Postamte  in  Wittenberg,  Reg.-Bez.  Merseburg,  und  der  Postexpedition  in  Falkenberg,
Reg.-Bez.  Merseburg,  welche  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegen  an  der  neuen  Bahn  die
Postexpeditionen  in  Annaburg,  Reg.-Bez.  Merseburg,  und  Jessen,  welche  in  die  Reihe  der  Eisenbahn=Postanstalten
  treten.

Berlin  W.,  den  15.  Oktober  1875.

                             Kaiserliches  General-Postamt.

                                      6.  Konsulat-Wesen.

Dem  Dr.  phil.  Adolph  Schmidt  ist  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  niederländischer
  General  Konsul  zu  Frankfurt  a.  M.  ertheilt  worden.

Dem  Kaufmann  Heinrich  Lorentz  Berend  Lorck  zu  Königsberg  i.  Pr.  ist  Namens  des  Deutschen
Reichs  das  Exequatur  als  Königlich  dänischer  Konsul  das4sst  ertheilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="701" />
                                         Central-Blatt

                                   für  das

                              Deutsche  Reich.

                              Herausgegeben

                                Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchandlungen.  —  Pränumerations=  Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

III.  Jahrgang.  Nr..   44.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs=  Sachen:  Verweisunung

von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  .  .  Seite  683.

2.  Finanz  Wesen:  Berichtigung  der  Nachweisung  über  die  am

September  1875  im  Umlaufe  ect.  gewesenen  Banknoten;

  —  Nachweisung  der  Einnahmen  an  Zöllen  und

gemeinschaftlichen  Steuern  sowie  anderer  Einnahmen  im

Deutschen  Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum
Schlusse  des  Monats  September  1875  686

8.  —  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-,

4.  Zoll  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß,  betr.  Freipässe

  über  inländische  Musterstücke;  —  Kompetenzen  von

Steuerstelllen:  687.

Berlin,  Freitag,  den  29.  Oktober  1875.



4  Marine  und  Schiffahrt:  Bestimmungen  über  die  Anerkennung
  der  in  schwedischen  Schiffs  papieren  enthaltenen  Vermessungsangaben
  in  deutschen  Häfen:  —  Dritter  Nachtrag
zur  amtlichen  ect.  Schiffsliste;  —  Beginn  einer  Seesteuermanns-Prüfung

  688.

Telegraphen  Wesen:  Nachweisung  der  im  IIs.  Vierteljahr

1875  vorgekommenen  Veränderungen  im  Bestande  der
Heimath-Wesen  deutschen  Reichs-Telegraphen-Stationen  689.
a

S

7.  Heimath  =  Wesen:  Aus  den  Entscheidungen  des  Bundesamts

  für  das  Heimathwesen  vom  1I.  September  1875
8.  Konsulat-  Wesen:

 

Ernennung

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens

und  Bettelns,

1.  der  Müllergeselle  Joseph  Elsner  aus  Kladern  (Bezirk  Königinhof  in  Böhmen),  30  Jahre
alt,

2.  dt  Fabrikarbeiter  Aloys  Rücker  aus  Kaltenhof  (Bezirk  Trautenau  in  Böhmen),  18  Jahre

alt,

3.  der  Zimmermann  Emanuel  John  aus  Prichowitz  bei  Tannwald  (Bezirk  Gablonz  in  Böhmen),

37  Jahre  alt

durch  Beschluß  der  Könglich  preußischen  Regierung  zu  Liegnitz  vom  (zu  1  und  2)  7.,

(zu  3)  16.  Oktober d. Js.:

4.  der  Zigarrenarbeiter  Olaf  Nikolaus  Höök  aus  Karlstadt  in  Schweden,  35  V  alt,  durch
Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Schleswig  vom  7.  Oktober  d.  Js.;

                                                                                                  96
        <pb n="702" />
                                                       —  684  —



5.  der  Arbeiter  Johann  Magnus  Sjöholm,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Wexiö  in  Schweden,
24  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königüch  preußischen  Landdrostei  zu  Stade  vom  23.  September
  d.  Js.;

6.  der  Bürstenmacher  Georg  Steinbruner  aus  Vivier  (Departement  Savoien  in  Frankreich),
40  Jabre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Koblenz  vom  22.  Sep-September
  d.  Js.;

7.  der  Stubenmaler  Theophil  Kunz,  gebürtig  aus  Andelfingen  (Kanton  Zürich  in  der  Schweiz),
ortsangehörig  zu  Regensberg  (daselbst),  35  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen
Kreishauptmannschaft  zu  Leipzig  vom  16.  September  d.  Js.;

8.  der  israelitische  Lehrer  Schmerdel  Urdank  aus  Schorden  in  Kurland,  65  Jahre  alt,  durch
Beschluß  des  Großherzoglich  mecklenburg=  schwerinschen  Ministeriums  des  Innern  vom
26.  September  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

2

—

□#

                              2.  Finanz=  Wesen.

                                      Berichtigung.
Die  auf  Seite  664  ff.  dieses  Blattes  veröffentlichte  Nachweisung  der  am  30.  September  d.  Is.  im  Umlaufe  ect.
gewesenen  Banknoten  ist  wie  folgt  zu  berichtigen:

1.  Die  Summe  der  „Abschnitte  zu  10  Thlr.  im  Umlauf“  bei  den  Banken,  deren  Noten  über
Thaler  oder  Mark  lauten,  beträgt  nicht  18.722.910  Thlr.,  sondern  17.722.910  Thlr.

2.  Die  Schluß-Zusammenstellung  des  Banknoten-Umlaufs  muß  lauten:

 

Ende  August  d.  Js..  Also  Ende  September

 

 

 

Noten  in  Werthbeträgen:  waren  im  Umlaufe
Mark.  Mark.  Mark.
zu  50  Mark  und  darunter  72.870.192  96.  101.60068  23.231.  614
zwischen  50  und  100  Mark.  ...  36.989.078  :  73.926.600  "  —  36.937.522
zu  100  Mark  und  darüer  1.020.914,014  «  958.  341.  871  4  68632.572.  143

 

 

 

Zusammen  1.120  773.284  1.123.370.277  +  2.403007
l  ii
        <pb n="703" />
                                                --685----                                       Nachweisung



der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  September  1875.

 

 

 

 

 

 

 

s  en  Bonifiatio=  Einnahme  Differenz
Bezeich  nung  vom  Beginn  nen  auf  in  demselben  zwischen  den

der  dig  s  gemeinschaft“  Bleiben  eitraume  Spalen  4

·  Schlusse  des  liche  Rech-  Vorjahres  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  nung  (Spalte  4)  —  weniger

Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

1.  2.  3.  4.  7  6.

Eingangszoll  89.597.387  "„  33.769  89.563.618  81.604.461  *  7.959.157
Rübenzuckersteuer.  11.386.082  1.356.013/.10.030.060|  21.408.378.—  11.378.300
Salzsteuer  22.692.761  1  4.208  22.688.553  23.086.  140|—  397.596
Tabackssteuer  586.741  222.759  363.982  739.  48=  375.266
Branntweinsteuer  .  34.806.24974.704.29330·101.9562v827761s4-Z.274.195
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  81.330  —  81.330  75.918  2.  5.412
Brausteuer  13.085.776  103.200  J.276  12.534.180  +  448.396
Uebergangsabgaben    von  Bier  652.507  —  652.507  643.056  □  9.451
Wechselstempelsteuer  5.422.359  —  5.422.350  5.316.582  4.  105.777
Post=  und  Zeitungs-=  Verwaltung  —  —  75.032.20770.  727.  407  4.  30  4.  800
Telegraphen-Verwaltung  —  —  8.351.07787.956  —  36.8790
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  22.607.601421.239.255  #4  1.368.310
        <pb n="704" />
                                         -----686---





                                      3.Münz-Wesen.                                                                                                                  Uebersicht

der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  16.  Oktober  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

Goldmünzen.  Silbermünzen.  "6  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  —  hiervon  ——  –  —
vom  10.  bis  "  auf  Privat-16.
  Oktober  Doppel-·  rechnun  5  1  50  20  10  5  2  1
1875  sind  geprãgt  ·  Kronen.  0  8  Mark.  Mark.  Pfennig  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig=  Pfennig  ·
en  in:22e  gerrägt.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  ftacke.  Kücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  Mark  Pf.  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.
—..  .’...-.  —  —.4  –...
D  "/  ·  «
a)  Berlin  ..  .  .  3.609.740  —  336409740  —  201.745  126.  766  50  —  E  6.36160  19.  it  13.  810  30  11.%
b)  Hannover  —  1  —  —  760.916  76.000  co  22.138  %  22  41230  14.  ros  oo  3.  100  oo  X
c)  Frankfurt  ..  —  —  —  —  152.214  —  —  —  —  —  —  ..  27.248  80  i
d)  München  —  —  —  —  106.  80o  oo  —  co,  16  6%%  7-ds  00,  19%%
e)  Dresden  —  —  —  —  —  —  —  —  17.500%  17.500  cu  5.70  00  —  —
f)  Stuttgart  ..  —  —  —  "  —  ———.-..  16  277  30  16.  971  80.  3.584  60,  lie
g)  Karlsruhe  ..  —  —  —  —  108.000  135.279  50;  —  15.  440  00  13  *e  4.600  00  2.00%%0
h)  Darmstadt  —  —  —  Ü  —  126.000  n!  —  H  —  —  1.878  oo  7.000/00  2.-550  00  —  —
i)  Hamburg  —  —  —  —  33.09100)  337/200  80.812,10  10.015/655  3  19127  —  —
Summe  1:  8.609.740  —  36  l8  1542  P0.01/822  2070810
1.  Vorher  waren  ’  l
geprägt  in:  «  !  «
a)  Berlin  .  .  .  405272.  #10%%  J  21  2900  8.451.  710  —EI  L
b)  Hannover  ..  i28  760.110  40.331.440  S——  13%%%  .41  898,00  (Cc05.90120,  Cz.zos.  0  405.913,10  81901|60
c)  Frankfurt  ..#  167.45.4600  8S3  568.530  —  —  4.81.  42  —  l--1506707;84I1.Am.397j2t)»mussde  91291077433772023
d) München-..øs.ou.cwum«-um  —  s.7on.555u.m.toots(  tot-i  -t.451.709»00137nm«90.--I»295,202w.5s:k;20ssuaois
e) Dresden-s·..·«.935.1wUms-o  —..«oue,7.s40c«s,  .—»o.·,7.158-,2010sssooIso.sz4l2a219.ac.osc  pas-ou
f)Stuttgart..cc.sts.msum-w  —1j2151.905n.715.-.--7;—  2.92.00520  1.881.83300  5837.510170  202.12322050  bo
g)  Karlsruhe.900  -37570  —  110.980  S.685.1410  ml.  ue  1.50.  82,  60  1.0235  201  00  5  0  —  136.  ooo  oo
h)  Darmstadt.  .16.  rtes.  a80  65.  604.240  —  740.1753  817  #  64  669-18140  —  —  108861146|  Gro
i)  Hamburg.  83.720  2.189.740  *e.  20  ]  1.887670  2.31.102|]  3890.463100  48.  131/60  5897.91140  221805  20  207.038.08  42  722  78
Summe  3  2#  vos.  460  273.341200  34  301.000  23.168.910  2414  #88  1182  56300  18.268.422  80  9.900.743  10  5.174.  630  a0  EL  2.  168.  asa  eo
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ung.  o28.878.200  a72.  a44380  387.810.  700  2.  14.270  03.42  142  1.  820.300  00  18.361.  40  orr  10  vos  4  3.200.1032  1.—  4Tc  2.150.3411½

—  —
E

«
I
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I

 

136.773.124  Mark.

15.496.598  Mark  15  Pf.

6-413.900  Mark  55  Pf.
        <pb n="705" />
                                                          —  687  —

                             4.  Zoll-und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  d.  Mts.  beschlossen:

1.  den  Hauptzollämtern  wird  die  Befugniß  beigelegt,  die  Gültigkeitsfrist  der  Freipässe  über  inländische
  Musterstücke,  welche  in  dem  durch  Bundesrathsbeschluß  vom  19.  Mai  1869  genehmigten
  Formulare  auf  ein  Jahr  festgesetzt  ist,  im  Bedürfnißfalle  angemessen  zu  verlängern;

2.  die  Vorschrift,  nach  welcher  die  Zollfreiheit  der  von  deutschen  Handlungsreisenden  ausgeführten
Musterstücke  bei  der  Wiedereinfuhr  unter  anderem  von  dem  Nachweise  der  stattgehabten
Ausfuhr  abhängig  gemacht  ist,  wird  als  entbehrlich  aufgehoben;

3.  die  Worte  des  bezeichneten  Formulars:  „der  Ausgang  dieser  Musterstücke  von  dem  Ausgangsamte

  bescheinigt  ist  und  —“  kommen  in  Wegfall.



Das  Königlich  preußische  Hauptsteueramt  zu  Münster,  das  Untersteueramt  Burgsteinfurt  und
das  Nebenzollamt  I.  zu  Gronau  sind  für  die  am  30.  v.  Mts.  eröffnete  Münster-Enscheder  Eisenbahn  zur
Wiederanlegung  des  verletzten  amtlichen  Verschlusses  an  Eisenbahnwagen  und  abhebbaren  Behältern  ermächtigt
worden.

Mit  der  auf  den  15.  Oktober  d.  Js.  festgesetten  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  Eisenbahnstrecke  von
Mittelwalde  bis  zur  preußischen  Landesgrenze,  beziehungsweise  bis  nach  Wildenschwerdt,  ist  das  Königlich
preußische  Hauptzollamt  Mittelwalde  auf  den  Bahnhof  bei  Mittelwalde  verlegt  und  zu  gleicher  Zeit  das
österreichische  Hauptzollamt  am  Bahnhofe  bei  Mittelwalde  in  Thätigkeit  getreten.  Dem  ersteren  ist  die  Befugniß
  zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  ein=  und  ausgehenden  Waarensendungen  nach  Maßgabe  der
§§.  63,  64,  66—71  des  Vereinsgollgesetzes  vom  1.  Juli  1869  und  zur  Gestattung  von  Aus=  und  Umladungen
der  auf  der  Eisenbahn  unter  Naumverschluß  beförderten  Güter  (§.  65  des  Vereinsgollgesetzes)  beigelegt  worden.

Vom  1.  November  d.  Js.  wird  das  Königlich  bayerische  Nebenzollamt  Ansbach,  Hauptzollamtobezirks
Nürnberg,  aufgelöst  und  an  dessen  Stelle  der  Königlichen  Aufschlageinnehmerei  in  Ansbach  vom  gleichen
Zeitpunkte  ab  die  Befugniß  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,  sowie  zur  Ausfertigung  und  Erledigung
von  Uebergangsscheinen  ertheilt.
        <pb n="706" />
                                         ----688---                                                                                                                       5.  Marine  und  Schiffahrt.

                                       Bestimmungen
über  die  Anerkennung  der  in  schwedischen  Schiffspapieren  enthaltenen  Vermessungsangaben  in
deutschen  Häfen').

Nachdem  vom  Deutschen  Reiche  mit  der  Königlich  schwedischen  Regierung  eine  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger
  Anerkennung  der  nach  dem  neuen  Schiffsvermessungs-Verfahren  bewirkten  Vermessungen  getroffen
worden  ist,  werden  vom  1.  November  d.  Js.  ab  die  der  schwedischen  Handelsmarine  angehörigen  Schiffe  in
deutschen  Häfen  wie  folgt  behandelt:

Für  die  auf  Grund  der  Königlich  schwedischen  Verordnung  über  die  Messung  der  Kauffahrteischiffe
  vom  15.  Mai  1874  vermessenen  schwedischen  Schiffe  sind  die  in  deren  Meßbriefen  (Mätbref)
enthaltenen  Angaben  über  den  Brutto-Raumgehalt  (Total  drägtighet),  sowie  bei  Segelschiffen
auch  die  in  deren  Meßbriefen  enthaltenen  Angaben  über  den  Netto-Raumgehalt  (Afgiftspligtig
drägtighet),  ohne  Nachvermessung  als  gültig  anzuerkennen.

Die  schwedische  Gesetzgebung  gestattet  bei  Schiffen,  welche  durch  Dampf  oder  durch  eine
andere  künstlich  erzeugte  Kraft  bewegt  werden,  für  den  Inhalt  der  vorhandenen  Maschinen-,  Dampfkessel=
  und  Kohlen-Räume  größere  und  anders  ermittelte  Abzüge  vom  Brutto-Raumgehalte,
als  die  deutsche  Schiffs  vermessungs-Ordnung

Die  in  den  Meßbriefen  schwedischer  Dampfschiffe  enthaltenen  Angaben  über  deren  Netto-Raumgehalt
  (Afgiftspligtig  drügtighet)  sind  daher  als  giltig  nicht  anzuerkennen,  sondern  durch
vorgänsige  Vermessung  der  nach  §.  16  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  274)  abzugsfähigen  Räume  zu  ermitteln.  Dabei  ist  die  Ausfertigung  des  Meßbriefes
  nach  Maßgabe  der  Formulare  B.  und  D.  zu  §.  24  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  durch
die  Vermessungsbehörde  (§.  19)  und  zwar  in  der  Art  zu  bewirken,  daß  die  Angaben  des  Brutto-Raumgehalts,
  sowie  des  Raumgehalts  der  Logisräume  der  Schiffsmannschaft  aus  dem  schwedischen
Meßbrief  übertragen,  oder,  fals  dies  erforderlich,  nach  dem  durch  §.  24  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  festgestellten  Verhältniß  (mittelst  Division  der  Zahl  der  Tons  durch  0,35)  resp.  nach

dem  Satze  von
108,157  schwedischen  Kubikfußen  =  1  Ton

 

umgerechnet  werden.

Die  Gebühren  für  solche  theilweise  Vermessung  sind  nach  dem  durch  §.  32  Nr.  1  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  festgestellten  Satze,  jedoch  nur  für  die  wirklich  vermessenen  Räume  zu  erheben.

Zu  der  vom  Reichskanzler-Amte  als  Anhang  zum  internationalen  Signalbuche  herausgegebenen  „Amtlichen
Liste  der  Schiffe  der  deutschen  Kriegs=  und  Handels-Marine  mit  ihren  Unterscheidungs-Signalen  für  1875“
ist  soeben  der  dritte  Nachtrag  erschienen.

In  Elsfleth  wird  am  1.  November  d.  Js.  mit  einer  Seesteuermanns-Prüfung  begonnen  werden.

")  Vergl.  Central-Blatt  Jahrgang  1878,  Seite  168  und  316  folg.
        <pb n="707" />
                                               —689  —

                           6.  Telegraphen  =  Wesen.

                                             Nachweisung

der  im  III.  Vierteljahre  1875  vorgekommenen  Veränderungen  im  Bestande  der  Kaiserlich  deutschen

.—
—

!.


.  Preußische -Friedland
.Rixhöft Leuchtthurm, femaphorische Station
Schönsee

.  Trakehnen
.  Zempelburg

——————
Jnnstrss

Berlin,  Hotel  Kaiserhof
Berlin=  Stettiner  Bahnhof
Cremmen

Cüstrin,  kurze  Vorstadt

2.  Güstebiese

.Leubus

.  Lychen

.  Meyenburg  i.  d.  Priegnitz

.  Massow
.  Murchin
.  Premolaff

Reichs-Telegraphen-Stationen.
I.  Neu  errichtet  wurden:

A.  In  der  Provinz  Preußen.

Altukta

Bischofswerder
Garnsee

Hammerstein
Kowahlen
Laugszargen

Lessen

Memel,  Zweig-Station
Mühlhausen  i.  Ostpr.
Nikolaiken

mit  beschränktem  Tagesdienst.

Rhein

 

Znin
B.  In  der  Provinz  Brandenburg.
mit  vollem  Tagesdienst.

mit  beschränktem  Tagesdienst.

Nowawes

.  Oderberg  i.  d.  Mark
.  Triebel

C.  In  der  provinz  pommern.

.Daber

Fiddichow
mit  beschränktem  Tagesdienst.

Neuwarp
        <pb n="708" />
        35.

 

                                 —  690  —

D.  In  der  Provinz  Posen.

Gostyn
Kobylin  mit  beschränktem  Tagesdienst.

.  Kröben

E.  In  der  Provinz  Schlesien.
Camenz  in  Schlesien

bei  Neisse

.Köben  mit  beschränktem  Tagesdienst.
.Kotzenau

.  Krappitz

.  Medzibor

.  Naumburg  a.  Queis
.  Primkenau
.Proskau

 

F.  In  der  provinz  Sachsen.

.Dingelstedt
Dommitzsch
3.  Gräfenhainchen

Kelbra
Küllstedt  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Nebra
.Pretzsch

58.  Treffurt

.  Wiehe

G.  In  der  Provinz  Schleswig-Holstein.

Barnmstebt
.Gaarden  mit  beschränktem  Tagesdienst.
.  Wedel

H.  In  der  Provinz  Hannover.

4  Altenau  a.  Harz

.  Gieboldehausen
.Wilhelnishaven,  Zweig-Station

Altenbruch  mit  beschränktem  Tagesdienst.

J.  In  der  Provinz  Westfalen.

.  Borgholzhausen
Camen
.  Dahlhausen

orsten

Driburg  mit  beschränktem  Tageedienst.
Haßlinghausen

.  Medebach

.  Plettenberg

Steinheim
        <pb n="709" />
        77.
78.
79.

99.
100.
101.
102.

103.

104.
105.

106.

10

—  691  —

K.  In  der  Pprovinz  Hessen-  Nassau.

Eltville
Obernkirchen  mit  beschränktem  Tagesdienst.
Nassau
L.  In  der  Rheinprovinz.
Homberg  bei  Ruhrort
.  Kupferdrel  mit  beschränktem  Tagesdienst.
.  Niedermendig

M.  Im  Königreich  Sachsen.

Brand,  bei  Freiberg  i.  Sachsen

Brandis

.  Ehrenfriedersdorf
.  Hartmannsdorf  bei  Burgstädt
.  Klinfenthal

Pausa  mit  beschränktem  Tagesdienst.

.  Scheibenberg

Schlettau

Schöneck  i.  Sachsen
.  Strehla
.  Thum

N.  Im  Großherzogthum  Baden.

.  Bötzingen
.  seidelberxp  Schloß

ußloch  mit  beschränktem  Tagesdienst.

.  Schriesheim
.  Walldorf  i.  Baden

O.  Im  Großherzogihum  Mecklenburg-  Schwerin.

Krakow
Marlow
Rehna
Sülze

mit  beschränktem  Tagesdienst.

P.  Im  Großherzogihnm  Mechleuburg-Strelitz.
Alt-Strelitz  mit  beschränktem  Tagesdienst.

Q.  Im  Großherzogthum  gessen.

Stersan  .  1  mit  beschränktem  Tagesdienst.

KR.  Im  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach.
Creuzburg  a.  d.  Werra  mit  beschränktem  Tagesdienst.

8.  In  ßerzogthum  Sachsen-Koburg-Gotha.

Herbsleben  mit  beschränktem  Tagesdienst.
                                                                                               97
        <pb n="710" />
                                               —  692  —

T.  Im  Großgerzogthum  Anhalt.

105  Hoym  Dranienbaum  mit  beschränktem  Tagesdienst.

U.  Im  Herzogthum  Braunschweig.

110.  Dercheim,.  mit  beschränktem  Tagesdienst.

V.  Im  Fürstenthum  Reuß  j.  .
Hirschberg  bei  Schleiz,  mit  beschränktem  Tagesdienst.

W.  Im  Gebiet  der  sreien  Stadt  Hamburg.
Hamburg,  Steinwärder,  mit  beschränktem  Tagesdienst.

X.  In  Elsaß-Lothringen.

11

l

11

2

114.  Busendorf
115.  Müttersholz

116.  Oltingen  z
117.  Saarhnion  mit  beschränktem  Tagesdienst.

118.  Sundhausen  i.  Elsaß
119.  Teterchen
Die  vorstehend  aufgeführten  Stationen  sind  mit  Ausnahme  von  Rixhöft  Leuchtthurm,
woselbst  eine  semaphorische  Station  für  den  Schiffsbeobachtungs=  und  Signaldienst,  von
Berlin,  Stettiner  Bahnhof  und  Nußloch,  wo  selbständige  Stationen  errichtet  worden  sind,
sämmtlich  mit  den  Orts-Postanstalten  vereinigt.

II.  Veränderungen  der  Dienststunden,  bez.  der  Klassifikation  der  Stationen  sowie  in  der
Schreibweise  der  Ortsnamen.

1.  Sommerfeld,  bieher  mit  beschränktem,  jetzt  mit  vollem  Tagesdienst.
2.  Die  Vereinigung  mit  den  Orts-Postanstalten  hat  bei  folgenden  Stationen

 

stattgefunden:
Alexisbad,  Bückeburg,
Allstedt,  Buttstedt,
Alsfeld,  Cainsdorf  bei  Zwickau,
Altenweddingen,  Colberg,
Apolda,  Creutzburg  i.  Oberschl.,
Arnstadt,  Dahme,
Antonienhütte,  Dermbach,

   
   

Deutz,

a.  d.  Ilm,

a.  d.  Rinne,

i.  Ostpr.,
        <pb n="711" />
                                           —  693  —

 

Gernsheim,  Osterode  a.  d.  Drewenz,
Giebichenstein,  Ostrowo,
Glauzig,  Pasewalk,
Gnesen,  illau,
Greiz,  illkallen,
Großumstadt,  Pleschen,
Gudensberg,  Pößneck,
Gumbinnen,  Preuß.  Eylau,
yritz,
Quedlinburg,
Nakwitz,
Remscheid,

 

Schlettstadt  (alljährlich  vom  Rodach,
1.  Mai  bis  Ende  Oktober  geöffnet),  Rothenfelde,

 

 

Inowrazlaw,  Rügenwalde,

Jemgum,  Saargemünd,

Kempen  bei  Ostrowo,  Saalfeld  in  Thür.,
Landeshut,  Sagan,

Lauban,  Salzungen,

Laucha,  Schloppe,

Lengsfeld,  Schotten,

Lichterfelde,  Dorf,  Schwedt  a.  d.  Oder,
Lindow,  Sigmaringen  (bisher  mit  beschränktem,  jetzt
Lübben,  mit  vollem  Tagesdienst),
Malmedy,  Solingen,

Marienwerder,  Sonderburg,

Markirch,  Sonneberg,

Mehlsack,  Steglitz,

Molsheim,  Steinach  in  Sachsen-Meiningen,
Nidda,  Staßfurt,

Norden,  Tambach,

Nakel,  Triptis,

Neidenburg,  Vacha,

Neuenburg,  Weida,

Neustadt  in  Holstein,  Wernigerode,
Oberlahnstein,  Wittenberg,

Oberweißbach,  Wöllstein,

Offenbach  a.  Main,  Wolgast,

Ohra,  eitz,

Oldisleben,  Zeulenroda.

Oppeln,

3.  Aenderungen  von  Ortsnamen  der  Telegraphen-Stationen.

Die  in  der  Nachweisung  des  II.  Vierteljahrs  unter  II,  3  genannte  Station  Erbach  in
Oberhessen  muß  heißen  „Erbach  im  Odenwald.“

Die  auf  deutschem  Gebiet  liegende  Telegraphen-Station  Aoricourt  erhält  fortan  die
Bezeichnung  „Deutsch-Aoricourt.“

Ferner  sind  geändert  worden:
Essen  in  „Esen,  Reg.-Bez.  Düsseldorf.“
Inowraclaw  in  „Inowrazlaw.“
Kozmin  in  „Koschmin.“
Mroczen  in  „Mrotschen.“
Neutomysl  in  „Neutomischel.“
                                                                                                            97
        <pb n="712" />
                                                 —  694  —

Offenbach  in  „Offenbach  am  Main.
Nawicz  in  „Rawitsch.“

Strzelno  in  „Strelno.“

Uscz  in  „Usch.“

III.  Geschlossen  wurden  die  Stationen:

1.  Bergedievenow,

2. Berlin,Chaussee-Straße,

 3.Drei  Aehren  werden  später  alljährlich  vom  1.  April  bis  Ende  September  im  Betriebe
4.  Inselsberg  gehalten.

5. Saßnitz
6.Eilsen,  Bad-Station,
7.  Mainau,  Schloß-Station
8.Rabensteinfeld,  do.

vorübergehend  geschlossen.
9.Nastede,  do.  gehend  geschloss

-S##

10.Wilhelmsthal,  do.
11.Westerland  auf  Sylt,  Bad-Station

—  —

 

                                        7.  Heimath  Wesen.

 

Aus  den  Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  vom  11.  September  1875.

Ueber  die  Zeitdauer,  für  welche  eine  Unterstützung  als  gewährt  anzusehen  ist,
äußert  sich  das  Erkenntniß  in  Sachen  Brockdorf  wider  Wewelsfleth,  wie  folgt:
B.  hat  an  Unterstützungen  bezogen:
a)  im  Januar  1868  4  Thlr.  in  zwei  Ruten  vom  Verklagten,
b)  im  Februar  1868  4  Thlr.  in  drei  Raten  vom  Verklagten,
c)  in  den  fünf  Monaten  Oktober  1868  bis  Februar  1869  11  Thlr.  18  Sgr.  =  29  Markund
  13  Thlr.  =  32  Mark  8  Sch.  vom  Kläger,
d)  im  August  1869  5  Thlr.  8  Sgr.  9  Pf.  =  14  Mark  1  Sch.  durch  Lieferung  von  Leinen
und  Bettüberzügen  vom  Kläger,
e)  in  den  fünf  Monaten  November  1869  bis  März  1870,  als  die  Frau  krank  lag,  11  Thlr.
=  27  Mark  8  Sch.  und  5  Thlr.  =  12  Mark  8  Sch.  vom  Kläger,
f)  im  November  1870  an  Kosten  der  Beerdigung  eines  Kindes  5  Mark  4  Sch.  vom  Kläger,
9)  im  Dezember  1870  5  Mark  16  Sch.  durch  Lieferung  von  Schuhwerk  vom  Kläger,
h)  am  8.  Mai,  31.  August,  2.  September  und  25.  November  1871  1  Thlr.  24  Sgr.  4  Pf.
in  Arzneien  vom  Kläger,
i)  im  Juni  1871  4  Thlr.  15  Sgr.  4½  Pf.  zu  einem  Rocke  für  den  Stiefsohn  vom  Verklagten,

k)  im  Oktober  1871  4  Thlr.  15  Sgr.  durch  Verabfolgung  von  1  Paar  Stiefeln  seitens
des  Verklagten.
        <pb n="713" />
                                                  —  695  —

Darnach  kann  B.  als  fortlaufend  unterstützt  nicht  angesehen  werden,  da  die  Unterstützungen
nicht  zur  Befriedigung  eines  Jahr  aus  Jahr  ein  fortbestehenden  oder  doch  in  regelmäßigen
Zwischenräumen  immer  wieder  von  neuem  auftretenben  Unierstützungsbedürfnisses,  sondern  zur
Abhülfe  vorübergehender  Nothstände  gewährt  worden  sind.

Was  die  Dauer  der  einzelnen  Unterstützungen  betrifft,  so  berechnet  sich  dieselbe  zu  a.  bis  c.,
c.  der  Liste  auf  zusammen  zwölf  Monate,  zu  f.,  h.  auf  zusammen  fünf  Tage.  Die  übrigen  wenig
erheblichen  Unterstühungen  unter  d.,  g.,  i.,  k.  der  Liste  aber  sind  nicht  geeignet,  die  Annahme
des  Klägers  zu  begründen,  daß  B.  so  lange  nicht  oa  Unterstützung  gewesen  sei,  als  die  gelieferten
Bettüberzüge  und  Kleidungsstücke  von  ihm  und  seinen  Angehörigen  benutzt  wurden,  sondern  es
kann  jede  dieser  Lieferungen  resp.  Zahlungen  nur  als  einmalige  kurz  vorübergehende  Unterstützung
betrachtet  werden.

2.  Darüber,  inwiefern  der  Aufenthalt  einer  Person  als  ein  dauernder  anzusehen  sei,  spricht
sich  das  Erkenntniß  in  Sachen  Alt  Gertlauken  wider  Jägersdorf  dahin  aus:

Der  erste  Richter  gelangt  zur  Bejahung  des  zweijährigen  Aufenthalts  in  Alt  Gertlauken,  weil  T.
sich  während  des  zweijährigen  Zeitraumes  nach  der  Bekundung  der  beiden  Zeugen  in  Alt  Gertlauken
  im  Winter  bei  seiner  Mutter  aufgehalten  habe,  während  er  im  Sommer  auf  Arbeit
gegangen  ist.

Allerdings  hat  das  Bundesamt  wiederholt  angenommen  (Entsch.  Bd.  III.  p.  8,  9,  IV.  3),
daß  zeitweise  Abwesenheit  auf  auswärtiger  Arbeit  den  Aufenthalt  noch  nicht  unterbricht.

Die  Voraussetzung  ist  aber,  daß  überhaupt  ein  fester  Aufenthalt  genommen  ist,  und  die
Umstände  ergeben,  daß  derselbe  nicht  hat  aufgegeben  werden  sollen  cf.  Entsch.  IV.  p.  7,  8),
während  andererseits  auch  die  Abwesenheit  nicht  durch  zeitweise  Rückkehr  ohne  die  A  Eat.  den
Aufenthalt  fortzusetzen,  unterbrochen  wird.

T.  hat  bekundet,  daß  er  seit  seiner  am  25.  Dezember  1844  erfolgten  Geburt  bei  seiner
Mutter  in  Neu  Gertlanken  bis  zum  elften  Jahre,  dann  bis  zum  14.  Jahre  in  Petersdorf  bei
einer  Tante  gewesen  und  im  letztern  Orte  konfirmirt  sei,  sodann  bis  zum  17.  Jahre  gedient  und
demnächst  bis  zum  20.  Jahre  das  Maurerhandwerk  in  Wehlau  erlernt  habe.  Im  Sommer  1866
habe  er  in  Wehlau,  im  Sommer  1867  in  Bischofsburg,  im  Sommer  1868  und  1869  in  Sensburg
und  im  Sommer  1870  in  Königsberg  als  Maurer  gearbeitet.  Während  der  Wintermonate  in
diesen  Jahren  sei  er  abwechselnd  besuchsweise  bei  seiner  Mutter  in  Alt  Gertlanken  und  seinen
Verwandten  in  Wehlau  und  Petersdorf  gewesen,  derart,  daß  er  sich  bei  ihnen,  also  auch  bei  seiner
Mutter,  einen  ganzen  Winter  hindurch  nicht  aufgehalten  habe.

Im  Sommer  1871  sei  er  von  seiner  Mutter  aus  Alt  Gertlauken,  bei  der  er  sich  hauptsächlich
  von  Anfang  Dezember  1870  den  Winter  1870/71  aufgehalten  habe,  nach  Königsberg  auf
Arbeit  gegangen,  habe  sich  dann,  Anfangs  Winters,  zu  seiner  Mutter  zurückbegeben,  sich  jedoch
nicht  ununterbrochen  bei  derselben  aufgehalten,  sondern  sei  auch  Wochen  lang  bei  seinen  Verwandten
  in  Wehlau  und  Petersdorf  zum  Besuch  gewesen.  Im  Frühjahr  1872  sei  er  nach  Wehlau
gegangen;  wo  er  den  Sommer  über  gearbeitet,  und  von  wo  er  auch  kurze  Zeit  zur  Mutter  sich

egeben  habe.  Im  Herbst  desselben  Jahres  habe  er  geheirathet  und  sei  im  Oktober  nach  Jägersdorf
  gezogen.

Aus  diesen  Auslassungen,  deren  Glaubwürdigkeit  einem  Bedenken  nicht  unterliegt,  geht  hervor,
  daß  T.  sich  in  Alt  Gertlauken  überhaupt  nur  vorübergehend  besuchsweise  aufgehalten  und
nie  dort  den  Mittelpunkt  seiner  wirthschaftlichen  und  Erwerbs-Verhältnisse  gehabt,  also  dort  nie
einen  festen  Aufenthalt  genommen  hat.  Sein  Aufenthalt  daselbst  konnte  deshalb  auch  nicht  während
der  viel  längeren  Zeiten  der  Abwesenheit  fortgesetzt  werden.
        <pb n="714" />
                                                     —  696  —

3.  Daß  es  in  Streitsachen  der  Armenverbände  zulässig  sei,  die  Feststellung  der  Unterstützungs—
kosten  in  quanto  einem  weiteren  Verfahren  vorzubehalten,  wird  in  Sachen  Trepton  a.  R.  wider
Oranienburg  ausgeführt:

Wie  das  Bundesamt  bereits  in  dem  Erkenntnisse  vom  31.  März  1873  in  Sachen  Lübben
wider  Briesen  —  Entsch.  v.  Wohlers  Heft  2,  S.  112  —  ausgesprochen  hat,  ist  es  unter  der  Herrschaft
  des  preuß.  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  nicht  unzulässig,  die  Feststellung  des
Anspruchs  in  quantitativer  Hinsicht  einem  Nachtragsprozesse  oder  einer  künftigen  Einigung  vorzubehalten,
  wenn  nur  die  erhobene  Klage  den  Erfordernissen  des  §.  46  jenes  Gesetzes  entspricht,
also  insbesondere  den  Gegenstand  des  erhobenen  Anspruchs  genau  bezeichnet  und  ausdrücklich  ausspricht,
  ob  die  Uebernahme  des  betreffenden  Hülfsbedürftigen,  oder  welche  sonstige  Leistung  verlangt
  wird.  Diesen  Erfordernissen  war  hier  aber  ausreichend  genügt.  Es  ist  in  der  Klage  als
Gegenstand  derselben  die  dem  zugewanderten  Arbeiter  M.  durch  Verpflegung  und  Behandlung
im  städtischen  Krankenhause  in  der  Zeit  vom  22.  Dezember  1873  bis  zum  21.  Januar  1874  gewährte
  Armenunterstützung  hervorgehoben,  und  ergiebt  der  Klageantrag  auch  hinlänglich,  daß  nur
die  Erstattung  der  desfallsigen  Verpflegungskosten  gefordert  wird;  es  kann  namentlich  von  einer
Ungewißheit  darüber,  ob  auch  die  Uebernahme  verlangt  werde,  nach  Inhalt  der  Klage  nicht  die
Rede  sein.  Es  kommt  hinzu,  daß  der  Verklagte  gegen  den  Klageantrag  einen  prozessualischen
Einwand  zar  nicht  erhoben  hat,  also  damit  einverstanden  gewesen  ist,  daß  zunächst  über  die
Präjudizialfrage  nach  seiner  Verpflichtung  zur  Kostenerstattung  erkannt  werde.

4.  Der  Antrag  auf  Anerkennung  der  Unterstützungspflicht  ist  unzulässig,  wie  in  Sachen
Warnin  wider  Tietzow  ausgesprochen  ist:

Kläger  gesteht  zu,  daß  der  angeblich  dauernd  öffentlicher  Unterstützung  bedürftige  Deputant  J.
bis  jetzt  nicht  in  die  Lage  gekommen  ist,  öffentliche  Unterstützung  in  Anspruch  zu  nehmen,  weil  er
seit  dem  Beinbruche,  welcher  im  Jahre  1873  seine  Arbeitsunfähigkeit  herbeigeführt  haben  soll,  von
dem  Rittergutöbesitzer  X.,  seinem  Dienstherrn,  unterhalten  worden  ist.  In  der  Besorgniß  jedoch,
daß  nach  dem  Aufhören  dieser  Privatunterstützung  J.  der  Armenpflege  anheimfallen,  und  inzwischen
durch  zweijährigen  Aufenthalt  einen  Unterstützungswohnsitz  im  Bezirke  des  Klägers  begründen  werde,
wenn  der  Lauf  der  Erwerbsfrist  keine  Unterbrechung  erleide,  hat  Kläger  zwar  nicht  die  Uebernahme
des  J.  in  die  eigene  Fürsorge  des  Verklagten  beantragt,  wohl  aber  die  Anerkennung  der  gegenwärtigen
  Unterstützungspflicht  seitens  des  Verklagten  verlangt,  um,  wie  erlänternd  bemerkt  wird,
die  Unterbrechung  des  Laufes  der  Erwerbs=  resp.  Verlustfrist  durch  die  beantragte  Entscheidung
herbeizuführen.

Mit  Recht  hat  das  angefochtene  Erkenntniß  den  so  gestellten  Klageantrag  zurückgewiesen.

Ein  besonderer  Anspruch  auf  Anerkennung  der  Fürsorgepflicht,  welcher  unabhängig  von  dem
Anspruche  auf  Uebernahme  des  Hilfsbedürftigen,  oder  dem  Anspruche  auf  Kostenerstattung  behufs
Unterbrechung  des  Laufes  der  Erwerbs=  oder  Verlustfrist  verfolgt  werden  könnte,  ist  dem  Reichsgesetze
  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870  unbekannt,  insbesondere  auch  in  denjenigen
  Bestimmungen  des  Gesetzes,  welche  die  Unterbrechung  der  zweijährigen  Erwerbs=  resp.
Verlustfrist  durch  Anmeldung  des  Uebernahmeanspruches  zum  Gegenstande  haben  (§§.  14  al.  2,
27  al.  2),  weder  statuirt,  noch  als  bestehend  vorausgesetzt.  Der  Uebernahmeanspruch,  dessen  Geltendmachung
  die  gedachten  Fristen  in  ihrem  Laufe  unterbricht,  ist  offenbar  derselbe,  von  welchem  §.  31
des  Reichsgesetzes  handelt.  Denn  die  Bezugnahme  auf  §.  5  des  Freizügigkeitsgesetzes  vom  1.  November
  1867  findet  sich  ebensowohl  in  §.  31  wie  in  den  §§.  14,  27  des  Reichsgesetzes,  und  die
Voraussetzung  der  Uebernahmepflicht  ist  in  §.  31  cit.  genau  ebenso  normirt,  wie  die  Voraussetzung,
unter  welcher  nach  §.  5  des  Freizügigkeitsgesetzes  der  fernere  Aufenthalt  versagt  werden  darf,
nämlich  dahin,  daß  Unterstützung  aus  anderen  Gründen,  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden
        <pb n="715" />
        5.
Erkenntniß

—  697  —

Arbeitsunfähigkeit  nothwendig  geworden,  also  eingetreten  ist.  Wäre  nach  §.  5  des  Freizügigkeitsgesetzes
  die  Ausweisungsbefugniß  auch  dann  begründet,  wenn  Armenpflege  zwar  noch  nicht  eingetreten,
  die  Nothwendigkeit  künftiger  Unterstützung  aber  bereits  zum  Vorschein  gekommen  ist,  so
würde  nothwendig  auch  der  Uebernahmeanspruch  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  §.  31  unter  der
gleichen  Voraussetzung  für  begründet  zu  erachten  sein,  da  sich  Ausweisungsbefugniß  und  Uebernahmepflicht
  gegenseitig  bedingen.  Der  desfallsigen  Interpretation  des  §.  5,  welche  Kläger  versicht,
steht  aber  entgegen,  daß  die  Nothwendigkeit  künftiger  Unterstützung  eine  Eventualität  ist,  welche
mit  Bestimmtheit  nicht  im  voraus  festgestellt,  nur  mit  größerer  oder  geringerer  Wahrscheinlichkeit
vorausgesagt  werden  kann,  und  daß  im  Geiste  des  Freizügigkeitsgesetzes  wie  nach  dem  Wortlaute
des  §.  5  die  Nothwendigkeit  künftiger  Unterstützung  eines  Verarmten  die  Ausweisung  desselben
ebensowenig  rechtfertigt,  wie  nach  §.  4  desselben  Gesetzes  die  Besorgniß  künftiger  Verarmung  die
Zurückweisung  eines  Neuanziehenden  begründet.

Ueber  die  Anwendbarkeit  des  §.  29  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  äußert  sich  das
in  Sachen  Dortmund  wider  Westfalen  dahin:

Der  zweite  aus  §.  29  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  abgeleitete  Einwand  des  Verklagten
ist  durch  das  Resultat  der  in  jetziger  Instanz  veranlaßten  Beweisaufnahme  beseitigt.  Mag  auch
Sch.  das  Zimmerhandwerk  erlernt  haben  und  früher  als  Zimmergeselle  thätig  gewesen  sein,  so
war  doch  sein  Dienstverhältniß  in  Dortmund  zur  Zeit  der  Erkrankung  dasjenige  eines  Handlangers,
nicht  das  eines  Gesellen  oder  Gewerbegehilfen,  wie  der  Polier  W.  eidlich  bezeugt  hat.  §.  29
des  Reichsgesetzes  findet  daher  im  vorliegenden  Falle  keine  Anwendung.

 

6.  In  Bezug  auf  die  Höhe  des  Verpflegungssatzes  verlangt  das  Bundesamt  spezielle  Nachweise,
  welche  die  erkennende  Behörde  in  den  Stand  setzen,  die  Angemessenheit  zu  beurtheilen.  In  Sachen

Freiburg

wider  Berlin  wird  dies  folgendermaßen  motinvirt:

Auch  in  dieser  Instanz  hat  sich  Kläger  zur  Begründung  seiner  Forderung  lediglich  auf  die
Bescheinigung  des  Großherzoglichen  Bezirksamts  zu  Freiburg  vom  22.  Oktober  1874  bezogen.
Indessen  genügt  dieses  Schriftstück  nicht,  um  die  Angemessenheit  des  geforderten  Verpflegungssatzes
von  1  fl.  täglich  nachzuweisen.  Wie  das  Bundesamt  in  konstanter  Judikatur  angenommen  hat,
müssen  vielmehr  von  der  betreffenden  Partei  diejenigen  thatsächlichen  Unterlagen  beigebracht  werden,
welche  der  entscheidenden  Behörde  ein  selbständiges  Urtheil  darüber  ermöglichen,  ob  die  beanspruchten
  Verpflegungssätze  nach  Lage  der  Verhältnisse  wirklich  nothwendiger  Weise  aufzuwenden
waren.  In  Ermangelung  detaillirter  Angaben  hierüber  hat  das  Bundesamt  im  vorliegenden
Falle  nicht  die  Ueberzeugung  gewinnen  können,  daß  für  die  Verpflegung  des  Bildhauers  S.
8  Thaler  haben  verausgabt  werden  müssen;  die  Bestätigung  des  ersten  Erkenntnisses  mußte  daher
erfolgen.

7.  Armenpflege  ist  in  Sachen  Berlin  wider  Fraustadt  angenommen,  obwohl  die  verpflegte
Person  solche  nicht  beantragt  hatte:

Das  erstinstanzliche  Erkenntniß  hat  den  Kläger  mit  seinem  Anspruche  auf  Erstattung  der
durch  zweimalige  Verpflegung  der  unverehelichten  Bertha  W.  in  der  Berliner  Charité  entstandenen
und  vom  Kläger  übernommenen  Kosten  deshalb  zurückgewiesen,  weil  es  am  Beweise  dafür  mangele,
daß  Bertha  W.  Gegenstand  der  öffentlichen  Armenpflege  gewesen  sei.  Kläger  hat  gegen  diese
Emscheidung  fristzeitig  Berufung  eingelegt  und  eventuell  neuen  Beweis  angetreten,  um  die  Nothwendigkeit
  seines  Eintretens  darzuthun.  Der  Beweis  ist  soweit  nöthig  erhoben  worden  und  nach
dem  Ergebnisse  der  Beweisaufnahme  ist  das  Rechtsmittel  des  Klägers  für  begründet  zu  erachten.
        <pb n="716" />
                                                  —  698  —

Allerdings  hat  die  Verpflegte  nach  der  ersten  von  ihr  unmittelbar  erwirkten  Aufnahme  in
die  Charité  erklärt,  daß  sie  die  Kosten  selbst  bezahle,  und  wenn  man  dieses  Zahlungsversprechen
deshalb  für  bedeutungslos  erklären  wollte,  weil  es  nicht  erfüllt  worden  ist,  so  würde  man  außer
Acht  lassen,  daß  die  von  der  Verwaltung  einer  Krankenanstalt  zahlungsfähigen  Kranken  gestundeten
Kurkosten  keineswegs  ohne  Weiteres  dem  Armenverbande  zur  Last  fallen,  sobald  sie  später  nicht
einzuziehen  sind.  Andererseits  kann  aber  auch  die  Frage,  ob  das  Eintreten  des  Klägers  als  ein
Akt  nothwendiger  Armenpflege  sich  darstellt,  nicht  blos  aus  dem  Grunde  verneint  werden,  weil
Bertha  W.  weder  bei  der  ersten  noch  bei  der  zweiten  Aufnahme  in  die  Charité  Unterstützung  aus
Armenmitteln  nachgesucht,  im  ersteren  ale  sogar  selbst  Zahlung  leisten  zu  wollen  erklärt  hat,
indem  die  Fürsorge  der  Armenverbände  sich  nicht  minder  auf  solche  Hülfsbedürftige  zu  erstrecken  hat,
welche  trotz  ihrer  Hülfsbedürftigkeit  Armenvpflege  nicht  begehren.  Vielmehr  kommt  Alles  darauf
an,  ob  die  W.,  als  sie  Aufnahme  in  der  Krankenanstalt  fand,  thatsächlich  öffentlicher  Unterstützun
bedurfte,  oder  nicht.  War  dieselbe  wirklich,  wie  Kläger  behauptet,  von  Mitteln  entblößt,  um  sch
die  nothwendige  Heilung  und  Pflege  auf  eigene  Kosten  zu  verschaffen,  so  ist  das  Eintreten  des
Klägers  als  ein  Akt  nothwendiger  Armenpflege  trotz  des  dazwischen  liegenden  unerfüllten  Zahlungsversprechens
  anzuerkennen.

Hiernach  war  es  erforderlich,  durch  Erhebung  des  vom  Kläger  in  der  Berufungeschrift
eventuell  angetretenen  Beweises  festzustellen,  welche  Geldmittel  der  unverehelichten  W.  bei  ihrer
Aufnahme  in  die  Charité  zur  Verfügung  standen.  Durch  eidliche  Vernehmung  derselben  hat  sich
nun  herausgestellt,  daß  sie  zwar  nicht  ganz  von  Geldmitteln  entblößt  war,  aber  doch  nicht  so  viel
besaß,  um  die  Kosten  aus  eigenen  Mitteln  zu  decken.  Das  Eintreten  des  Klägers  war  sonach
gerechtfertigt.

                                      8.  Kon  sulat=  Wesen.

Von  dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Vittery  in  Brixham  ist  Herr  J.  Beater  zum  Konsular-Agenten
in  Teignmouth  ernannt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="717" />
                                     Central-Blatt

                                       für  das

                                Deutsche  Reich.

                                  Herausgegeben

                                Reichskanzler-Amt.

——————————————————

Zu  bezlehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

III.  Jahrgans  Berlin,  Freitag,  den  5.  November  1875.  n  „Nr.  45.

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verbot  der
ferneren  Verbreitung  des  Czan;  —  Verweisung  von.  Aus-—



.  Marine  und  Schiffahrt:  Verechnung  der  von  deutschen
Schiffen  in  egyptischen  Häfen  zu  entrichtenden  Leuchtfeuer- 



 

Tarifirung  von  Boulinikon  und  von  hölzernen  ect.  Zigarren.
spitzen;  —  Veränderungen  bei  Steuerstellen  702.

D
Tr
ländern  aus  dem  Reichsgebiet  Seite  699.  Abgaen  703.
2.  —.  Uebersicht  Reichsgebiet  die  Ausprägung  von  “  5.  Post=  Wesen:  (Velanntmachung  betr.  Postverbindung  mit
.  Konstantinopel..  ...  70u3.
3.  Zoll  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschlüsse,  betr.  6.  Heimath-Wesen:  Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das
reie  Einlassung  von  alten  2ect.  Eisenbahnschienen;  —  betr.  heimathwesen  ..............  704.
7.  Konsulat  -Wesen:  Exequatur-Ertheilung  108.

 

1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Bekanntmachung,

betreffend  das  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  zu  Krakau  unter  dem  Namen  „Czas“
erscheinenden  Zeitung.
Nachdem  durch  die  rechtskräftigen  Urtheile  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu  Posen  vom  10.  November  1874,
27.  April  und  15.  September  1875  gegen  die  Nummern  184  und  185  vom  14.  bez.  15.  August  1874,  sowie
62  und  189  vom  17.  März  bez.  20.  August  1875  der  in  Krakau  unter  dem  Namen  „Czas"  erscheinenden
Zeitung  Verurtheilungen  auf  Grund  der  §§.  41  und  42  des  Strafgesetzbuchs  erfolgt  sind,  wird  auf  Grund

des  §.  14  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Nr.  65)  die  fernere  Verbreitung
der  gedachten  Zeitung  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hierdurch  verboten.

Berlin,  den  29.  Oktober  1875.
Der  Reichskanzler.
              In  Vertretung:
                             Delbrück.
        <pb n="718" />
                                                        ----700----                                                                         Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind

1—

*r“7

1.  der  Korbmacher  Ferdinand  Neißer  aus  Mildenau  (Bezirk  Friedland  in  Böhmen),  39  Jabre

alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  mehrfachen  schweren  Diebstahls  erkannten  4  jährigen  Zuchthauestrafe,
  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Liegnitz  vom  26.  O  “  er
d.  Js.;

2.  der  Eisenbahnarbeiter  Mathias  Stubler  aus  Dule  (Oesterreich,  Herzogthum  Krain,  Bezirk

Tschernembl),  41  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  mehrfachen  Diebstahls  im  Rückfalle
erkannten  1½  jährigen  Duchtbausstuae,  durch  Beschluß  des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts
zu  Heilsbronn  vom  1.  Oktober  d. Js.;:

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

S

—

—2

—

□

3.  der  Drahtbinder  Joseph  Gregorz  aus  Gregosz  bei  Petrovicz  in  Ungarn,  25  Jahre  alt,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  srchen  durch  Beschluß  der  Königlich
preußischen  Regierung  zu  Posen  vom  23.  Oktober  d.  Js.

4.  der  Fabrikarbeiter  Johann  Walter,  gebürtig  aus  Groß-  Aupa  (Kreis  Gitschin  in  Böhmen),

37  Jahre  alt,

5. der  Arbeiter  Aloys  Urban,  gebürtig  aus  Ober-Langenau  (Bezirk  Fobenelbe  in  Böhmen),

ortsangehörig  zu  Rybeney  (GBezirk  Senftenberg  daselbst),  23  Jahre  alt,
nach  erfolgter  gerichtlicher  Gestrafung.  zu  4  wegen  Diebstahls,  Landstreichens  und  Bettelns,
  zu  5  wegen  Vettelus,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu
Breslau  vom  resp.  21.  und  29.  September  d.  Is.;

6.  die  unverehelichte  Nothburga  Hermannsbacher,  gebürtig  aus  Lofer  (Oesterreich,  Herzogthum

  Salzburg,  Bezirk  Zell  am  See),  ortsangehörig  zu  St.  Martin  (daselbst),  36  Jahr  5
alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß  des  Königlich
bayerischen  Bezirksamts  zu  Laufen  vom  13.  Oktober  d.  Js.;

7.  der  Tagelöhner  Michael  Christophe,  geboren  am  9.  November  1831  zu  Plantieres  (Landkreis

  Metz  in  Lothringen),  durch  Option  französischer  Staatsangehöriger,

8.-die  Dienstmagd  Margaretha  Lick,  geboren  am  20.  Juni  1853  zu  Constums  im  Großherzogthum

  Luxemburg;

9. der  Knecht  Alexander  Chasserot,  geboren  am  30.  Mai  1850  zu  Clémery  bei  Nancy  in

Frankreich,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  7  wegen  Landstreichens,  zu  8  wegen  verbotswidriger
  Rückkehr  und  gewerbsmäßiger  Unzucht,  zu  9  wegen  Fälschung  des  Arbeitsbuchs
  und  Landstreichens,  durch  Bes  #  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz
vom  resp.  16.,  25.  und  28.  Oktober  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.
        <pb n="719" />
                                                     ----701---



                                      2. Münz-Wesen.

                                          Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  23.  Oktober  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1
Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  Zu  der  Woch  Hiervon
vom  17.  bis  auf  Privat-  1  i„  i„  2½
#3.  Oktober  5  2  1
1875  sind  geprägt  —m*i:  Kronen.  Kronen  Mark-  Mark-  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig-:
  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.|]  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf  .
a)  Berlin  3.61.390  —  8.612320  —  548.348  5„  2  34.1829/50  76.868|60  —  —  4.15760
b)  Hannover  —  —  —  —  123.589  00.  680  oo  40  %0D  20.000  %  16.110  2260  o0  a.680  00
c)  Frankfurt  —  —  —  —  116.921  130.  i10  oo  rirm-  —  —  —  -  soFlesl  »Ein
d) München--.  —  —  —  —  31.200  99.600  0o  51.600%00  13.  320  00  9.120  00  ⁊.  oso  oo  1320/%0
e)  Dresden  —  460.010  —  -  amoo  —  l-  —  0.000%  18.  60000  #.  o0-0o,  —-f)
  Stuttgart  ..  —  «  —  —  —  124610  17.  ↄ68  o0  40.526  20  16.299|50  5.528/00  3.752  50.#  3.890|80
g)  Karlsruhe  —  85.  140  —  —  52.000  —  —  —  0  4.400  ½  2.  000  oo
h)  Darmstadt.  —  —  —  —  180.-300  —  —  —  —.  —  —  7.50000  3.450  00.  —  —
i)  Hamburg...  —  —  —  —  —  216.014  oo  ↄi.⁊6i  ooi  21050/20  4512/75  9.950  02  2.  120  o6
Summe  1:5  58118280  1046.130  611  320  —  1.  456.  168  68o.  xos  oo  a15.  76800  125.  861  70  104  ½  66.47688  323.038  8
2.  Vorher  waren  «
geprägt  in:  ,  »
a)  Berlin  ..  .  .  a0s.s82.180  102.  ods.  gꝛo  S7.  sa⁊.  oꝛo  8B451.710  30.387.  s88  a18.  -  1#s  10  11.310.0731401%
b)  Hannover  123  760.140  491.40  1  4712.780  9.514.380  39.0000  2.464  5000  438-  3174  st  40.  1  7  318.601|80
c)  Frankfurt..  167.445.460  8  568.330  «  —  Motsoe  -—  1.o08.707.so  Lastsmwsudaossk  mJSItA  sur-coed) München ·a...os.ss4.eoot5.m.mo
  -  s.70a.szsu.us.tso571.Ioooo(.m.709001390.45090  diesmin  MZSHWULRIU
e) Dresden-.-0.M.lco  II.MM  —  2.469.345  7.340.018  —  —  657.15820  1.061.02800  57-3342  ##  Sloss  99.620|84
f)  Stuttgart5•.8188200  —  2.131.903  11.877.514  —  —  1%  1.398.111  20  5.  81260.  295.  710  80  152.  67280
g)  Karlsruhe.1.401.380570  —  ssaoaoso33/604  520  u60  0010/841/00  ————
h)  Darmstadt.,380  —  740.175  3.390.817  —  —  647.  105  60  671.  oos  0  1.  ooo  oo  10.  414  46  45.  737  00
i)  Hamburg.  ..  88.7  20  2.180.740  8.720  1.337.870  2.584.192  560.574%0  5n  vrs  bo  6r8.723  80  231.010  85  216.411|80  42722,79
Summe  3:/  Dno  490  7910.740  1  M.168.W  ½.38  1151520  200  16  381.409  vo  —.—mi——————
Gesammt-  Aus.  1  x  b
prägung  992.590.  5120%  .Sto  41.523.0600  23.  4885  313  9399s00  14  107-1d  10  332.366  60  5.#.  6o  4.  281.05  6  2.223.  330  77

1.205.030.  oo0  Marlt.

 

 

 

 

 

139.336.348  Mark.

16.765.940  Mark  20  Pf.  .

6.504.368  Mark  41  Pf.
        <pb n="720" />
                                                  —  702  —

                                        3.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  v.  Mts.  beschlossen:

zu  erklären,  daß  durch  die  auf  Grund  der  Bundesrathsbeschlüsse  vom  8.  Juli  und  25.  November  1873
unter  Ziffer  55  und  93  des  Nachtrags  zum  amtlichen  Waarenverzeichniß  getroffenen  Aenderungen
die  Ziffer  auf  Seite  58  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  in  der  Anmerkung  zu  „Eisenbahnschienen“
  enthaltene  Bestimmung,  wonach  alte  gebrauchte  Eisenbahnschienen,  welche  zersprungen,
zerbrochen,  oder  in  Folge  von  Abnutzung,  Spalten,  Zersplittern  ect.  zur  Verwendung  als  Eisenbahn-=schienen
  ungeeignet  geworden,  als  altes  Brucheisen,  zu  behandeln  sind,  nicht  habe  aufgehoben  werden
sollen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  v.  Mts.  beschlossen:
das  amtliche  Waarenverzeichniß  in  nachstehender  Weise  zu  ergänzen  beziehungsweise  abzuändern:
1.  Auf  Seite  32  ist  hinter  dem  Artikel  „Boules  colorantes“  aufzunehmen:

Boulinikon  (Deckenstoff  von  zerkleinerten  Haaren,  Wollabfällen,  Lederabfällen  und
dergleichen  und  Kautschuk  oder  Guttapercha)  siehe  Decken,  (Fußdecken).

2.  Auf  Seite  40  ist  der  Artikel:  Decken  (Fußdecken)  aus  geraspeltem  Kork  ect.  zu  fassen:

—  (Fußdecken)  aus  zerkleinerten  animalischen  oder  vegetabilischen  Stoffen  und  Kautschuck,
  Guttapercha  oder  oxydirtem  Leinöl  (Boulinikon,  Kamptulikon,  Linoleum),  auch
mit  Unterlagen  von  grobem  Zeugstoff:  -

l.ungefäkbte,unbedruckte...........·.13.(1.(zollfrei)
2.gefärbte oder bedruckte  ..13.o.

3.  Auf  Seite  146  ist  hinter  dem  Artikel  „liniirtes  Papier“  aufzunehmen:

Linoleum  (Deckenstoff  von  zerkleinertem  Kork  und  oxydirtem  Leinöl)  siehe  Decken
(Fußdecken).

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  24.  v.  Mts  beschlossen:
das  amtliche  Waarenverzeichniß  in  nachstehender  Weise  zu  ergänzen.
Auf  Seite  43  hinter  dem  Artikel  „Cigarrenmaschinen“  aufzunehmen:

Cigarrenspitzen  von  Holz  oder  anderen  vegetabilischen  oder  animalischen  Schnitzstoffen
(mit  Ausnahme  von  Schildpat)  13.f.        

—,  andere  nach  Beschaffenheit  des  Materials.
        <pb n="721" />
                                                   —  703  —

Deas  Koöniglich  preußische  Nebenzollamt  I.  Klasse  zu  Foldingbro,  im  Hauptamtsbezirk  Hadersleben,
Provinz  Schleswig-Holstein,  ist  vom  1.  November  d.  Js.  ab  in  ein  Nebenzollamt  II.  Klasse  umgewandelt  worden.

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  Klasse  zu  Bavnegaard  im  Hauptamtsbezirk  Hadersleben,
Provinz  Schleswig-Holstein,  ist  mit  dem  1.  November  d.  Js.  in  ein  Nebenzollamt  II.  Klasse  umgewandelt
worden.

An  Stelle  des  Großherzoglich  badischen  Nebenzollamts  I.  Waldshut  tritt  vom  16.  November  d.  Js.
—  in  amen  und  mit  den  Befugnissen  des  Hauptsteueramts  Säckingen  fungirende  Zollabfertigungselle
  daselbst.

                                      4.  Marine  und  Schiffahrt.

Nach  einer  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  egyptischen  Regierung  getroffenen  Vereinbarung  wegen
Berechnung  der  von  deutschen  Schiffen  in  den  egyptischen  Häfen  zu  entrichtenden  Leuchtfeuer-Abgaben  erfolgt
für  diejenigen  Schiffe,  welche  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  270)  noch  nicht  vermessen  sind,  die  Umrechnung  der  in  ihren  Meßbriefen  aufgeführten  deutschen  Schiffslasten
  in  türkische  Tonnen  von  792  Oka  in  der  Weise,  daß

a)  die  preußische  Last  von  4000  Pfund  —  nach  welcher  auch  die  in  Oldenburg  und  Lübeck
heimathberechtigten  Schiffe  früher  vermessen  wurden  —  gleich  1174  Oka,

b)  die  in  der  preußischen  Provinz  Hannover,  in  Mecklenburg,  Bremen  und  Hamburg  früher
gebräuchliche  Kommerzlast  von  6000  Pfund  gleich  1761  Oka,

c)  die  schleswig-holsteinische  Kommerzlast  von  5200  Pfund  gleich  1526  Oka
gerechnet  wird.
Berlin,  den  27.  Oktober  1875.

                                              5.  Post=  Wesen.

                                     Postverbindung  mit  Konstantinopel.

Die  zur  Briefpostbeförderung  benutzten  Verbindungen  von  Berlin  nach  Konstantinopel  gestalten  sich
vom  30.  Oktober  ab,  wie  folgt:
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                                                           —  704  —

1.  Auf  dem  Wege  über  Lemberg,  Buharest  und  Varna.

Aus  Berlin  Sonnabends  und  Mittwochs  11  Uhr  Abends,
in  Konstantinopel  Mittwochs  und  Sonntags  12  Uhr  45  Min.  Mittags.

                                2.  Auf  dem  Wege  über  Odessa.

Aus  Berlin  Sonnabends  und  Mittwochs  11  Uhr  Abends,
in  Konstantinopel  Donnerstags  und  Montags  früh.

Die  Beförderung  der  Briefsendungen  erfolgt  über  Odessa  nur  dann,  wenn  die  Absender  solches  durch
Vermerk  auf  der  Adresse  verlangen.

Berlin  W.,  den  26.  Oktober  1875.
                        Kaiserliches  General-Postamt.

                                   6.  Heimath  Wesen.

Der  von  dem  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  in  mehreren  Entscheidungen  —  namentlich  auch  in  Sachen
Stenderup  wider  Toftlund,  Central-Blatt  für  1873,  Seite  353  —  aupgestellte  Satz,  daß  bei  Auflösung
eines  Armenverbandes  in  mehrere  Verbände  nicht  ohne  Weiteres  eine  Naturaltheilung  der  Armenlast  eintrete,
sondern  daß  diese  Last  eine  gemeinschaftliche  der  neuen  Verbände  bleibe,  bis  eine  Vertheilung  im  Wege  der
Einigung  oder  der  behördlichen  Regulirung  eingetreten  sei:  ist  neuerdings  angefochten  worden.  Das  Bundesamt
  hat  ihn  aber  aufrecht  erhalten  und  in  dem  Erkenntnisse  vom  9.  Oktober  1875  in  Sachen  Marienfelde
wider  Berlin  näher  begründet.

Zum  Verständniß  dieser  Motivirung  wird  vorausgeschickt,  daß  durch  landesherrliche  Verordnung
  vom  4.  Dezember  1871  das  frühere  Domänenwerk  Marienwerder  der  Eigenschaft  als
selbständiger  Gutsbezirk  verlustig  erklärt  ist  und  daß  durch  dieselbe  Verordnung  die  auf  dem  gedachten
  Domänenvorwerk  entstandenen  Ortschaften  Marienau,  Marienfelde  und  Schäferei  zu  selbständigen
  besonderen  Gemeinden  erhoben  worden  sind.  Eine  Auseinandersetzung  unter  diesen
Gemeinden  über  die  bisher  gemeinschaftlichen  Rechte  und  Pflichten  (§.  1  Absatz  6  des  Gesetzes  vom
14.  April  1856,  Gesetz-Sammlung  Seite  359)  hat  nicht  stattgefunden.

Die  22jährige  geisteskranke  und  mittellose  Auguste  K.  aus  Marienfelde  fiel  am  12.  Juli  1871
in  Berlin,  während  sie  dort  in  einem  Dienstverhältnisse  stand,  der  öffentlichen  Armenpflege  anheim
und  mußte  bis  zum  12.  August  1872  ärztlich  behandelt  und  unterstützt  werden.  Ihr  Vater  hatte
durch  mehrjährigen  Aufenthalt  in  Marienfelde  den  Unterstützungswohnsitz  in  dem  Gutsbezirke
Marienwerder  erworben.  Die  Kosten  der  Armenpflege  für  Auguste  K.  bis  zum  31.  Dezember
  1871  erstattete  der  Domänenfiskus  in  Vertretung  des  Gutsarmenverbandes  des  Unterstützungswohnsitzes,
  lehnte  aber  —  nach  nunmer  erfolgter  Aufhebung  des  Gutsbezirkes  Marienwerder
in  dieser  seiner  Eigenschaft  —  fernere  Zahlungen  ab.  Wegen  der,  in  der  Zeit  vom  1.  Januar
bis  zum  12.  August  1872  entstandenen  Kosten,  im  Betrage  von  56  Thlr.  7½  Sgr.  —  à  7½  Sgr.
täglich  —  hat  daher  Berlin  die  drei  Gemeinden  Marienau,  Marienfelde  und  Schäferei  als  gemeinsam
  verpflichtete  Rechtsnachfolger  des  früheren  Gutsbezirkes  klagend  in  Anspruch  genommen.
Die  Verklagten  haben  bestritten,  daß  die  in  Rede  stehende  Armenpflegelast  von  dem  Domänen=
        <pb n="723" />
                                                    —  705  —

fiskus  auf  sie  übergegangen  sei.  Das  Verwaltungsgericht  für  den  Regierungsbezirk.  Marienwerder
hat  durch  Urtheil  vom  14.  Januar  1875  die  Klage,  soweit  sie  gegen  Marienau  und  Schäferei
gerichtet  ist,  abgewiesen,  dagegen  die  Gemeinde  Marienfelde  zur  Zahlung  der  eingeklagten
56  Thlr.  7½  Sgr.  verurtheilt.  Der  Kläger  hat  sich  bei  dem  abweisenden  Theile  der  Entscheidung
beruhigt;  die  Gemeinde  Marienfelde  hat  rechtzeitig  die  Berufung  eingelegt  und  die  Abweisung  des
Klägers  auch  ihr  gegenüber  beantragt.  Das  Bundesamt  hat  abändernd  den  Kläger  angebrachtermaßen
  abgewiesen  und  Folgendes  ausgeführt:

Der  erste  Richter  nimmt  an,  daß  die  Auguste  K.  durch  den  mehrjährigen  Aufenthalt  ihres
Vaters  in  dem  „Marienfelde"“  genannten  Häuserkomplex  den  Unterstützungswohnsitz  in  der  Gemeinde
Marienfelde  erworben  habe;  er  hält  es  für  gleichgültig,  daß  zur  Zeit  des  Eintritts  ihrer  Hülfsbedürftigkeit
  eine  Gemeinde  Marienfelde  als  solche  noch  gar  nicht  in's  Leben  getreten  war;  er
schreibt  der  Erhebung  der  Ortschaft  Marienfelde  zu  einer  Gemeinde  eine  rückwirkende  Kraft  bei
und  will  die  Sachlage  so  beurtheilt  wissen,  als  ob  der  mehrjährige  Aufenthalt  des  K.  sen.  in  der,
wenngleich  erst  später  entstandenen  Gemeinde  Marienfelde  stattgefunden  habe.  Diese  Auffassung
ist  nicht  haltbar.  Der  K.  konnte  den  Unterstützungswohnsitz  nur  in  einem  wirklich  existirenden
Armenverbande,  also  im  vorliegenden  Falle  nur  in  dem  Gutsarmenverbande  Marienwerder,
von  dem  Marienfelde  nur  einen  Theil  bildete,  erwerben.  Es  ist  nicht  erfindlich,  wie  die  bezügliche,
  auf  dem  gesammten  Gutsarmenverbande  ruhende  Verpflichtung,  in  Folge  der  Zerlegung  des
letzteren  in  mehrere  Ortsarmenverbände,  so  ohne  Weiteres  wie  der  erste  Richter  annimmt,  auf
Einen  der  letzteren  allein  hat  übergehen  können.

Die  Auffassung  des  ersten  Richters  führt  in  der  Praxis  der  einzelnen  Fälle,  wie  sie  im
wirklichen  Leben  sich  häufig  genug  gestalten,  zu  Ergebnissen,  die  sich  sofort  als  unannehmbar
herausstellen.  Wenn  N.  N.,  der  in  der  Gemeinde  A.  den  Unterstützungswohnsitz  hat,  von  da  nach
der  Gemeinde  B.  und  von  dieser  nach  der  Gemeinde  E.  verzieht,  —  in  jeder  derselben  sich  ein
Jahr  lang  aufhaltend,  ohne  nach  A.  zurückzukehren,  so  hat  er  den  Unterstützungswohnsitz  in  A.
verloren,  ohne  einen  neuen  Unterstützungswohnsitz  zu  erwerben,  ist  also  Landarmer;  —  gleichwohl
würde  er,  wenn  zutenmen  die  Gemeinden  B.  und  C.  zu  einer  neuen  Gemeinde  D.  vereinigt
würden,  nach  der  Auffassung  des  ersten  Richters  plötzlich  in  dieser  neuen  Gemeinde  den  Unterstützungswohnsitz
  erwerben.  Wenn  der  ect.  K.  in  der  Zeit  bis  Ende  1871,  statt  fortgesetzt  in
Marienfelde  sich  aufzuhalten,  abwechselnd  und  niemals  zwei  resp.  drei  Jahre  hinter  einander  in
Marienfelde,  Marienau  und  Schäferei  gewohnt  hätte,  so  hätte  er  nichtsdestoweniger  den  Unterstützungswohnsitz
  in  dem  diese  drei  Ortschaften  umfassenden  Gutsbezirke  Marienwerder  erworben;
nach  der  Auffassung  des  ersten  Richters  aber  müßte  er,  nach  erfolgter  Zerlegung  des  qu.  Gutsbezirkes
  in  die  drei  mehrgedachten  Gemeinden  resp.  Ortsarmenverbände,  plötzlich  als  Landarmer
betrachtet  werden.  —

Die  Frage,  auf  wen  die,  dem  Gutsarmenverbande  in  seiner  Totalität  obliegende
Verpflichtung  bezüglich  der  Auguste  K.,  nach  Aufhebung  des  Gutsbezirkes  als  solchen  übergegangen
sei?  kann  nach  allem  diesem  nur  dahin  beantwortet  werden,  daß  sie  —  bis  zu  einer  stattgehabten
Auseinandersetzung  —  auf  alle  diejenigen  Verbände  in  iprer  Gesammtheit  übergegangen  ist,  welche
an  die  Stelle  des  Gutsbezirkes  getreten  sind  und  an  dessen  Stelle  fortan  die  Last  der  Armenpflege
den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß,  zu  tragen  haben.  Wird  eine  Gemeinde  oder  ein  sonstiger
Kommunalverband  in  zwei  Gemeinden  resp.  Kommunalverbände  zerlegt,  so  gehen,  —  bis  zur
näheren  Regulirung  der  Verhältnisse,  —  die  bisher  entstandenen  Rechte  und  Pflichten  als
gemeinsame  Rechte  und  Pflichten  auf  die  neu  gebildeten  Korporationen  über;  gesonderte
Rechte  und  Pflichten  können  für  die  letzteren  erst  von  dem  Zeitpunkte  ab  zanhesen  mit  welchem
sie  selbst  eine  gesonderte  Existenz  erlangt  haben.  Daß  eine  derartige  Gemeinschaftlichkeit,  namentlich
  soweit  es  sich  um  öffentlich-rechtliche  Pflichten  handelt,  von  erheblichen  Unzuträglichkeiten  begleitet
  sein  muß,  ist  allerdings  richtig.  Gerade  deshalb  aber  hat  das  Gesetz  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  die  Pflicht  auferlegt,  sich  der  Regelung  der  bezüglichen  Verhältnisse  zu  unterziehen.
  Wenn  der  erste  Richter  eine  solche  Regelung  in  Beziehung  auf  die  öffentliche  Armenpflegelast
  für  unausführbar  hält,  so  ergiebt  schon  die  dem  Bundesamte  zur  Seite  stehende  thatsächliche
Erfahrung  das  Irrthümliche  dieser,  auch  sonst  von  dem  ersten  Richter  nicht  genügend  motivirten
        <pb n="724" />
                                                     —  706  —

Ansicht.  Der  letzteren  würde  selbst  dann  nicht  beizutreten  sein,  wenn  man  mit  dem  ersten  Richter
annehmen  müßte,  daß  ein  Dritter,  der  erfolgten  Regelung  ungeachtet  befugt  sei,  nach  wie
vor  sämmtliche  als  Rechtsnachfolger  zu  betrachtende  Verbände  gemeinschaftlich  in  Anspruch  zu
nehmen.  Für  das  Richteramt  und  für  das  Verhältniß  unter  den  Verklagten  würde  immerhin  die
von  der  Verwaltungsbehörde  gemäß  ihrem  gesetzlichen  Mandate  getroffene  Anordnung  maßgebend
sein.  Die  Erfahrung  bebrt,  wie  bereits  angedeutet,  daß  da,  wo  die  Verwaltungsbehörde  dem  gedachten
  Mandate  sich  nicht  entzieht,  Weiterungen  wie  die  hier  in  Rede  stehenden  vermieden  werden
und  daß  selbst  dann,  wenn  auch  nach  erfolgter  Regelung  alle  betheiligten  Verbände  belangt
werden,  die  Ordnung  der  Parteirollen  ohne  Schwierigkeit  sich  in  der  Weise  vollzieht,  daß  der  betreffende
  Verband  für  die  außer  ihm  belangten  (und  in  Folge  dessen  aus  dem  Prozeß  ausscheidenden)
  Verbände  einzutreten  erklärt.

 

Durchaus  unzutreffend  ist  es,  wenn  der  erste  Richter  bemerkt,  Marienau  und  Schäferei  hätten
sich  mit  dem  Domänenfiskus  auseinandergesetzt  und  die  Uebernahme  der  bisher  fiskalischen  Armenlast
  nur  gegen  Zahlung  jährlicher  Renten  übernommen;  gleichwohl  würden  sie  jetzt  von  Berlin
mit  belangt,  woraus  sich  die  Fruchtlosigkeit  solcher  Auseinandersetzungen  ergebe.  —  Aeußersten
Falles  würde  sich  aus  diesem  Argumente  des  ersten  Richters  immer  nur  ergeben,  daß  eine
unvollständige  Auseinandersetzung  nicht  zu  einem  vollständigen  Erfolge  führen  kann.  Das
gedachte  Argument  ist  aber  überhaupt  verfehlt.  Die  Armenpflegelast  ist  du  Marienau  und
Schäferei  übergegangen,  weil  diese  Ortschaften  Gemeinden,  d.  h.  selbständige  Ortsarmenverbände
geworden  sind,  —  nicht  aber  deshalb,  weil  der  Fiskus  sich  dazu  verstanden  hat,  ihnen,  um  sie
prästationsfähig  zu  erhalten,  einen  jährlichen  Zuschuß  zu  gewähren.  Dieses  Arrangement  scheint
allerdings  der  Verwaltungsbehörde  den  Entschluß,  Marienau  und  Schäferei  zu  selbständigen  Gemeinden
  zu  erheben,  erleichtert  zu  haben.  Die  Verwaltungsbehörde  hätte  aber  jedenfalls  auch
ohne  eine  solche  Zuschußbewilligung  von  Seiten  des  Fiskus  Marienau  und  Schäferei  zu  Gemeinden
  erheben  und  gemäß  F.  36  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871  dem  Landarmenverbande  die
Sustentation  derselben  in  Beziehung  auf  die  Armenlast  überlassen  können;  in  diesem  Falle  wäre
der  Erfolg,  —  der  Uebergang  der  bisher  fiskalischen  Armenlast  auf  die  Gemeinden  —  genau  der
nämliche  gewesen.  Das  in  Rede  stehende  Arrangement  hat  sonach  mit  einer  Auseinandersetzung
der  hier  in  Rede  stehenden  Art  nicht  das  Geringste  gemein.

Nicht  minder  verfehlt  ist  es  endlich,  wenn  der  erste  Achter  die  Frage:  wer  im  vorliegenden
Falle  Rechtsnachfolger  des  Fiskus  geworden  seis  für  eine  solche  erklärt,  welche  außerhalb  der
Kompetenz  der  zur  Entscheidung  der  Streitsachen  der  Armenverbände  berufenen  Behörden  liege.
Diese  Behörden  sind  vielmehr  befugt,  —  und  sie  sind  tagtäglich  dazu  genöthigt,  —  alle  und
jede  Fragen  ihrer  Beurtheilung  zu  unterwerfen,  ohne  deren  Lösung  die  Hauptfrage  nicht  beantwortet
  werden  kann,  ob  und  was  ein  bestimmter  Armenverband  einem  anderen  Armenverbande
gemäß  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  zu  leisten  hat  —  mögen
diese  Fragen  nun  dem  Eherechte  oder  dem  Obligationenrechte  oder  dem  öffentlichen  Rechte,  betreffend
  die  Verfassung  der  Gemeinden  ect.  ect,  angehören.  Der  §.  41  des  allegirten  Reichsgesetzes,
betreffend  die  Organisation  2c.  der  Armenverbände,  ergiebt  ohne  Weiteres,  sofern  es  eines  Beweises
  hierfür  noch  bedarf,  daß  der  Gesetzgeber  an  die  Ausschließung  solcher  Fragen  nicht
gedacht  hat.

Demnach  hatte  Berlin  seine  Klage  ganz  mit  Recht  gegen  die  Gemeinden  Marienfelde,
Marienau  und  Schäferei  gerichtet,  —  sefesn  nur  nicht  der  von  Marienfelde  erhobene  Einwand
begründet  sein  sollte,  daß  zu  dem  Gutsarmenbezirke  Marienwerder,  außer  den  gedachten  Ortschaften
  u8  noch  die  Ortschaften  Roßgarten,  Schloß  Mareese  und  Papiermühle  gehört  hätten,
in  welchem  Falle  auch  diejenigen  Ortsarmenverbände  noch  mit  zu  belangen  gewesen  wären,  denen
diese  letztgedachten  Ortschaften  gegenwärtig  angehören.  Dieser  Punkt  würde  zur  Erörterung  zu
stellen  sein,  wenn  nicht  Kläger  den,  die  Abweisung  der  Klage  gegen  Marienau  und  Schäferei  betreffenden
  Theil  der  erstinstanzlichen  Entscheidung  hätte  rechtskräftig  werden  lassen.  Kläger  hat
hiernach  seinen  Anspruch  nur  noch  der  einen  Gemeinde  Marienfelde  gegenüber  aufrecht  erhalten
und  in  dieser  Gestalt  ist  der  Anspruch,  der  obigen  Ausführung  zufolge,  unbegründet.
        <pb n="725" />
                                                  —  707  —

Die,  das  Beitragsverhältniß  der  einzelnen  Gemeinden  zu  der  bisher  gemeinsamen  Armenlast
fesistellende,  im  Verwaltungswege  zu  bewirkende  Auseinandersetzung  kann  nach  dem  Eingangs
allegirten  §.  1  Absatz  6  des  Gesetzes  vom  14.  April  1856  auch  nach  bereits  ins  Leben  getretener
Bildung  neuer  Gemeinden  ect.  vorgenommen  werden.  Möglicher  Weise  kann  durch  eine  solche
nachträgliche  Auseinandersetzung  der  vorliegende  Fall  in  eine  Lage  kommen,  welche  die  Anstellung
einer  neuen  Klage  gegen  wen  Rechtens  satbe  erscheinen  läßt  und  es  ist  deshalb  die  gegenwärtige
  Klage,  soweit  das  Bundesamt  mit  derselben  noch  befaßt  ist,  nur  angebrachtermaßen  abgewiesen
  werden.

In  einer  ähnlichen  Sache  (Altona  gegen  Jetenburg  und  Genossen)  hatte  das  Bundesamt  am  18.  September
  1875  Folgendes  ausgeführt:

Die  Klage  des  Armenverbandes  Altona  auf  Abnahme  der  Fürsorge  für  den  im  November
1870  dauernd  hülfsbedürftig  gewordenen  Friedrich  Christian  N.,  gebürtig  aus  Jetenburg,  und  auf
Erstattungen  seiner  Aufwendungen  vom  21.  Oktober  1873  ab  ist  gegen  sieben  Armenverbände  als
Rechtsnachfolger  des  aufgelösten  früheren  Gesammt-Armenverbandes  Meinsen  und  zwar  gegen  die
Armenverbände  Jetenburg,  Scheie,  Meinsen,  Warber,  Hevesen,  Nusbendt  und  Brummershox  erhoben.
  Der  erste  Richter  hat  die  Klage,  insoweit  sie  den  Armenverband  Brummershox  in  Anspruch
nimmt,  durch  Dekret  vom  16.  März  1875  gänzlich,  soweit  sie  gegen  die  übrigen  Armenverbände
gerichtet  ist,  durch  Erkenntniß  vom  3.  April  1875  zur  Zeit  abgewiesen.  Nur  gegen  das  Erkenntniß
  vom  3.  April  1875  hat  Kläger  fristzeitig  Berufung  eingelegt.  Dieselbe  war  für  begründet  zu
erachten  und  demgemäß  das  angefochtene  Erkenntniß,  wie  geschehen,  abzuändern.

Der  erste  Richter  erkennt  an,  daß  das  Heimathrecht,  welches  ect.  R.  beim  Eintritte  seiner
Hülfsbedürftigkeit  unbestritten  in  dem  Bezirke  des  inzwischen  aufgelösten  Gesammt-Armenverbandes
Meinsen  hatte,  nach  §.  65  Ziffer  1  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  in  einen  Unterstützungswohnsitz
  sich  verwandelt  hat,  und  daß  in  die  Verbindlichkeiten  des  Gesammt-Armenverbandes  nach
§.  14  des  lippe'schen  Ausführungsgesetzes  vom  7.  März  1872  die  aus  den  Bestandtheilen  desselben
gebildeten  neuen  Ortsarmenverbände  eingetreten  sind.  Er  hält  aber  die  Klage  für  verfrüht,  weil  eine
amtliche  Regulirung  der  auf  die  neuen  Armenverbände  ungetheilt  übergangenen  Armenlast  zwischen
denselben  noch  nicht  stattgefunden  habe,  mithin  die  einzelnen  Verbände  auch  nicht  bezüglich  ihres
Antheils  an  der  gemeinsamen  Last  in  Anspruch  genommen,  geschweige  denn  in  vollstreckbarer  Weise
verurtheilt  werden  könnten.

Dem  angefochtenen  Erkenntnisse  muß  darin  vollständig  beigetreten  werden,  daß  ect.  R.  nicht,
wie  die  Verklagten  annehmen  mit  der  Auflösung  des  Gesammt-Armenverbandes  Meinsen  landarm
geworden  ist,  sondern  sein  Heimathrecht  in  dem  Bezirke  dieses  Verbandes  als  Unterstützungswohnsitz
behalten  hat.  Ebenso  zutreffend  ist  die  Annahme  des  ersten  Richters,  daß  die  Pflicht  der  Fürsorge
für  alle  dem  Gesammt-Armenverband  Meinsen  bei  seiner  Auflösung  angehörigen  Armen  als  eine
ungetheilt  gemeinschaftihe  Last  auf  die  aus  seinem  Bezirke  gebildeten  neuen  Armenverbände  übergegangen
  ist.

Zu  dem  Bezirke  des  aufgelösten  Verbandes  gehörten  nach  dem  Publikandum  vom  11.  April  1845
die  sieben  Ortschaften  Jetenburg,  Scheie,  Meinsen,  Warber,  Hevesen,  Rusbendt  und  Brummershex.
Von  denselben  ist  nach  rechtskräftiger  Feüstellung  des  ersten  Richters  der  Gutsbezirk  Brummershox
aus  der  Gemeinschaft  auszuscheiden.  Denn  das  Dekret  vom  16.  März  1875  weist  die  Klage  gegen
den  Armenverband  Vrummershorx  aus  dem  Grunde  zurück,  weil  die  Behauptung  desselben  für  zugestanden
  zu  achten  sei,  daß  Brummershox  niemals  zu  dem  Bezirke  des  Gesammt-Armenverbandes
Meinsen  gehört  habe,  und  dem  entsprechend  behandelt  das  Erkenntniß  vom  3.  April  1875  die
sechs  noch  jetzt  am  Streite  betheiligten  Armenverbände  als  die  einzigen  Rechtsnachfolger  des  aufgelösten
  Gesammt-Armenverbandes  Meinsen.  Ob  die  getroffene  Entscheidung  in  dieser  Beziehung
        <pb n="726" />
                                            —  708  —

richtig  ist,  hat  das  Bundesamt  nicht  zu  prüfen,  da  Entscheidungen  über  die  Organisation  und  örtliche
  Abgrenzung  der  Armenverbände,  auch  der  ehemaligen,  nach  §.  41  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Juni  1870  der  Kognition  desselben  entzogen  sind.  Die  Feststellung,  daß  Brummershox  nicht
zu  dem  Bezirke  von  Meinsen  gehört  habe,  hätte  nach  §.  43  des  lippe'schen  Gesetzes  vom  7.  März  1872
nur  durch  das  Rechtsmittel  der  Berufung  an  die  Fürstliche  Landesregierung  angefochten  werden
können,  ist  aber  von  keiner  Seite  angefochten  worden  und  muß  daher  als  rechtskräftige  Entscheidung
  dem  zweitinstanzlichen  Urtheilsspruche  zu  Grunde  gelegt  werden.

Darnach  sind  die  sechs  Armenverbände  Jetenburg,  Scheie,  Meinsen,  Warber  und  Rusbendt
zur  Uebernahme  der  Fürsorge  für  den  hülfsbedürftigen  ect.  R.  und  zur  Erstattung  der  Auslagen
des  Klägers  gemeinsam  verpflichtet  und  müssen  zur  Erfüllung  dieser  Pflicht  unbedenklich  angehalten
werden,  obwohl  eine  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen  Armenlast  noch  nicht  stattgefunden  hat.
Der  Mangel  der  Vertheilung  bildet  nicht,  wie  das  angefochtene  Erkenntniß  annimmt,  ein  Hinderniß
  für  die  prozessualische  Verfolgung  des  klägerischen  Anspruchs,  da  derselbe  nicht  etwa  darauf
gerichtet  ist,  daß  jeder  der  betheiligten  Armenverbände  die  Last  der  Fürsorge  nach  einer  bestimmten
Quote  übernehmen  soll,  sondern  darauf,  daß  alle  betheiligten  Verbände  sich  der  ungetheilt  gemeinsamen
  Last  gemeinsam  unterziehen.  Daß  Kläger  in  olcher  Weise  geklagt  hat,  muß  um  so  mehr
für  zulässig  erachtet  werden,  als  er  schlechterdings  nicht  verbunden  ist,  auf  die  Realisirung  seines
Rechtes  so  lange  zu  warten,  bis  die  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen  Armenlast  im  Wege  der
Einigung  oder  der  amtlichen  Regulirung  durchgeführt  sein  wird.  Uebrigens  ist  auch  die  Vollstreckung
eines  die  Verklagten  gemeinsam  verurtheilenden  Erkenntnisses  keineswegs  mit  besonderen  Schwierigkeiten
  verbunden,  geschweige  denn  unausführbar,  wenn  man  festhält,  daß  die  Fürsorge  für  ect.  R.
eine  ungetheilt  gemeinsame  Last  ist,  und  daß  eine  vorläufige  diegulirung  derselben  vorbehaltlich
der  allgemeinen  Auseinandersetzung  durch  die  dazu  berufene  Behörde  erfolgen  kann.

Aus  diesen  Gründen  waren  die  sechs  genannten  Verklagten  dem  Klageantrage  gemäß  in  der
Hauptsache  zu  verurtheilen.

  

                                 7.  Kon  sulat  Wesen.

Dem  Herrn  C.  H.  Dreier  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  Konsul  der  Republik
Bolivia  mit  dem  Sitze  in  Bremen  ertheilt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Duuck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="727" />
                                       Central-Blatt

                                für  das

                             Deutsche  Reich.

                            Herausgegeben

                            Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

 

 

 

si
III.  Jahrgang.  Berlin,  Freirag,  den  12.  November  1875.  v  „Nr.  46.
Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  des  §.  23  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet.  Seite  709.  872;  —  Beginn  von  Seesteuermanns-  ect.  Prüfungen;  —
2.  —  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-    Hafenabgaben  in  Honfster  718.
................  710.  6.  Justiz-Wesen.  Uebereinkunft  zwischen  der  Kaiserlich  deut-3.
  *  8  Gewichts-Wesen:  Nachträge  zur  Eichordnung  schen  und  der  Königlich  belgischen  Regierung  wegen  geg-6.
  Juli  1869,  zum  Erlasse  vom  15.  Februar  191  seitigen  Verzichts  auf  die  Beibringung  von  Trauererlaubnis
und  *  Instruition  vom  10.  Dezember  1869.  scheinen.  719.
4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen:  Bundesrathsbeschluß.,  tetr. zoll-    7.  nHeimath-Wese  Entscheidungen  des  Bundesamts  für  das
amtliche  Behandlung  der  Güter  auf  Eisenbahne  Ver-  Heimathwesen  ..............
änd  der  deutschen  Zollgrenze  und  damit  sam  8.  Konsulat  =  Wesen:  Ernennungen  ect.  727.
hängende  Veränderungen  bei  Steuerstelllen  716.  9.  Personal-Veränderungen  ect.:  Ernennungen  beim  Rechnungs-5.
  Marine  und  Schiffahrt:  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  □))  727.

 

 

 

                      1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Aus  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  ist

1.  der  Schneider  Moriz  Bächler,  geboren  am  10.  Januar  1844  zu  Ruswyl  (Kanton  Luzern
in  der  Schweiz),  nach  Verbüßung  einer  wegen  Falschmünzerei  erkannten  sechsjährigen  Zuchthausstrafe,
  vorher  zuletzt  in  Rappoltsweiler  (Ober-Elsaß)  wohnhaft,  durch  Beschluß  des
Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  2.  November  d.  Js.;
und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
  und  Bettelns,
2.  der  Oelbgießer  Nochus  Köhler,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Odrau  (Bezirk  Troppau  in
Oesterreichisch-Schlesien),  24  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Landdrostei
zu  Stade  vom  23.  Oktober  d.  Js.;
3.  der  Kutscher  und  Tagelöhner  Wilhelm  auli  aus  Hohenzell  (Bezirk  Ried  in  Oesterreich
ob  der  Enns),  54  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  württembergischen  Regierung  des
Schwarzwaldkreises  zu  Reutlingen  vom  28.  September  d.  Js.;



4.  der  Brauergehülfe  Andreas  Kempe,  gebürtig  aus  Stockholm  in  Schweden,  25  Jahre  alt,
durch  Beschluß  des  Großherzoglich  mecklenburg-schwerin'schen  Ministeriums  des  Innern  vom
15.  Oktober  d. Js.:



5.  der  Schuhmacher  Georg  Breihoffer,  gebürtig  aus  Salzburg  in  Oesterreich,  24  Jahre  alt
durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  5.  November  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.
        <pb n="728" />
                                          ---710---                             2.  Münze-Wesen.



                                    Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  30.  Oktober  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Goldmünzen.  6  Silbermünzen.  a  Nickelmünzen.  b  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon  6  "
vom  24.  bis  auf  Privat.)  Dr  I
30.  Oktober  I  i«  5  1  50  20  ·  10  5  1  1
1875  sind  geprägt  **x*  Kronen.  rechnung*  Mark-  Mark.  Pfennig  ·  Pfennig·  «  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennig=  Pfennig.
worden  in:  '  ·  stücke.«stücke.  stücke.  stücke.,  stücke  stücke.  stücke.
s  h
Mark.  Mark.  Mark.  Mart.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf..  Mark.  Pf.
—  —  —  :  —  —  —  —  —  ..  —  —  —
i  l  I-;
a)  Berlin....s.ssm0  —  Mit-Sol  —  IscaooteistspotoazukojilIII-Ho55·Ieo4o--—-b) Hannover..
  —  183.  oro  —  -  ins-w  m.289001u.-900»«17.4ooooIts-»vonUnooq  Unorc)Frankfurt..
  —  —  "  —  is  15.740  5%  80608/9  K½  1%5  %  4.5%%
d)  München  —  —  —  —  183.261  4  0  —  ½%%%  10.110  o0  58600400.  **.
f)  Dresden  —  658  200  —  —  sise  .  —  8.40000  9•.46/85,.  260000  1.80500
g) Stuttgart  —  —  —  —  14  005  7.478000  w  aus  v  16.  2#86  3  8.54  bo  458  0  a.i  co
g)  Karlsruhe  —  —  —  —  113972I4o.ooc),oo—s—.1«.omoo»12.ooooo.»4.4oosooiUnd-do
h) Darmstadt.  —  —  —  —  25.632  ooo  —  1  7%  s00  1%.
i)  Hamburg  702.360  —  351.180  —  —  117.009  00  —  —  29.216.70  —  —  18.88324  4.241  52
Summe  1:  43147301  852.170  3363  0  iss  355.97850  250-880/10  108.100|  11856640  (rvmes  22057  71
9  v  .  .  t  I-!
Vorher waren
geprägt  in:  I  »  1  1
a) Berlin.  414  “10%  0-##  83.-47430  à2  8344090,40  1.000.SS  %  17  2%  1.  1.  %  —m
b)  Hannover.,  138  760.1401931440  —  ————  9.637.  ↄ68  —  2513  536  o0  03-317,10  1085  2830  801.363  700  521.181/89
c)  Frankfurt..)  167.4.460  58  568.330  —  —  F.1817  130.410400  (1.598.420  o  1.601.397/20  841./68  995.188.99  347  301  45
d)  München  ..  o6884  680  36.  26.  i0o  —  3.08.655  14.628  ao-S0%%o  #4.515.909/00  1.403  vroh  bo)  880  c0  3048420  1%421
e)  Dresden  .  .  4.835.  160  13.342.  830  —  246%  T471  ois  15  —  oo.  is  20  romneeesioo  591.  934  20  230.  v10  80  9%62
f) Stuittgart  as.sis  s20  1.7.080  EEEIEEIII3àLELLLELLLIELLE  10
g)  Karlsruhe.  oC10  —  „  11035  0  57950  1326  s#80  l.otbeno0  260064005  905.00pl00  1  %%
1)  Darmstadt  aasso  569500  —  P40-1  128849-5231113  v%  ———.  oo  1  4%%
i)   Hamburg  oäö2534.1021  0586100ö5  3576  7/60,  66078330  2386131260  213501  68  4011/8
Sunmme  2  1  399.880.510/  29.289.4404ä1%  #s  „,¾  ksso0,  14.78  .0r  on  20.r.zs  6  ————————
Gesammt.  Aus.Z  D  —  E
————..—.—.—.—————————————————J——..  ————  ori  so  WR  4v1  224387/38
C  "

1.  211.146.950  Mark.

1½.208.C0.  Mark  70  Pf.  !

15  (s  Eml.  Mark  50  Pf.  d.574..  Mark  40  Pf.
        <pb n="729" />
                                              —  711  —

                               3.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

Nachträge  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869,  zum  Erlasse  vom  15.  Februar  1871  und  zur
                         Instruktion  vom  10.  Dezember  1869.

Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichts-Ordnung  vom  17.  August  1868  erläßt  die  Kaiserliche
Normal-Eichungs-Kommission  folgende  Nachtrags-Bestimmungen  zur  Eichordnung  vom  16.  Juli  1869  (besondere
Beilage  zu  Nr.  32  des  Bundes-Gesetzblattes  von  1869;  Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  1875  Seite  82),

15.  Februar. 1871

zum  Erlasse  vom  15.  Februar  1871  (besondere  Beilage  zu  Nr.  11  des  Bundes-Gesetzblattes  von  1871;  Gesetzblatt
  für  Elsaß-Lothringen  1875  Seite  126)  und  zur  Instruktion  vom  10.  Dezember  1869.7)

                           Siebenter  Nachtrag  zur  Eichordnung.

                                               Zu  §.  5.
                           Zulässige  Flüssigkeitsmaaße  betreffend.

In  Ergänzung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  werden  hiermit  auch  Flüssigkeitsmaaße  von
O,01  Liter  Inhalt  zur  Eichung  und  Stempelung  zugelassen.

                                                       Zu  §.  8.
Die  Form  der  nach  der  Dezimaltheilung  abgestuften  Maaße  von  0,2  Liter  abwärts  betreffend.
An  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  die  Form  der  nach  der  Dezimaltheilung  abgestuften
Maaße  von  0,2  Liter  abwärts  treten  die  folgenden:

Die  Maaße  von  0,2  0,1,  O,05,  O,02  und  O,01  Liter  müssen  in  Form  eines  Zylinders  hergestellt  sein,
dessen  Durchmesser  gleich  der  Höhe  ist,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  in  der  Größe  des  Durchmessers  Abweichungen
  bis  zu  5  Prozent  im  Mehr  und  Weniger  nachgelassen  sind.

Es  ergeben  sich  hiernach  für  die  Dimensionen  dieser  Maaße  folgende  Werthe,  ausgedrückt  in  Millimeter:

 

 

 

Größe  Zulässige
des  Berechn  eter  Werth  Grenzwerthe des  Durchmessers
der  Höhe  und  des  der  Maaße
Maaßes.  Durchmessers.  —  —  —
Liter.  größter  kleinster
·0,2  63,4  66  .  60
0,1  50,3  53  .  48
O,05  39,9  42  38.
O,02  29,4  31  %  28
0,01  23,4  25  22

 

 

*)  Anmerkung.  Die  nachstehenden  Bestimmungen  zu  den  §§.  5,  8,  11,  17,  52,  57  und  62  der  Eichordnung,  sowie  der
dritte  Nachtrag  zu  dem  Erlasse  vom  15.  Februar  1871  sind  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  für  Elsaß  Lothringen  bereits  durch  die
Bekanntmachung  vom  15.  Mai  b.  Js.  (Gesetzbltt  für  Elsaß-Lothringen  Seite  81,)  in  Wirksamkeit  gesetzt  und  finden  im  Uebrigen
für  das  Reichsland  keine  Anwendung.

                                                                                                99
        <pb n="730" />
                                              —  712  —

Die  nach  der  Dezimaltheilung  abgestuften  Hohlmaaße  von  O,2  bis  O,02  Liter  in  der  bisher  von  der
Eichordnung  vorgeschriebenen  konischen  Form  dürfen  bis  zum  1.  Januar  1877  noch  zur  Eichung  und  Stempelung
zugelassen  werden.  Nach  diesem  Termine  werden  die  genannten  Maaße  nur  in  der  in  obigem  Nachtrage
vorgeschriebenen  Form  zur  Eichung  und  Stempelung  zugelassen.

                                             Zu  §.  11.
                   Fehlergrenze  für  das  0,01  Liter-Maaß  betreffend.

In  Ergänzung  der  Bestimmungen  dieses  Paragraphen  wird  die  bei  der  Eichung  zulässige  Fehlergrenze
für  das  O,01  Liter-Maaß  auf  1/100  des  Sollinhaltes  festgesetzt.

                                             Zu  §.  17.
Die  Form  der  nach  der  Dezimaltheilung  abgestuften  Maaße  von  O,2,  O,1  und  O,05  Liter  betreffend.

An  Stelle  der  bisherigen  bezüglichen  Vorschrift  tritt  die  folgende:

Die  nach  der  Dezimaltheilung  abgestuften  Maasee  von  0,,  0,  und  O,05  Liter  für  trockene  Körper
sind  nur  in  der  in  dem  obigen  Nachtrage  zu  §.  8  für  Flüssigkeitsmaaße  derselben  Größe  vorgeschriebenen
Form  zulässig.

Für  die  Maaße  bisheriger  konischer  Form  gilt  gleichmäßig  die  in  dem  Nachtrage  zu  §.  8  getroffene
Uebergangsbestimmung.

                                          Zu  §.  18.
     Sonstige  Beschaffenheit  der  Hohlmaaße  für  trockene  Körper  betreffend.
Alle  Maaße  von  1  Hektoliter  und  ½  Hektoliter  Inhalt  müssen  mit  Handhaben  versehen  sein.

                                        Zu  §.  20.
        Fehlergrenze  der  Hohlmaaße  für  trockene  Körper  betreffend.

Die  bei  der  Feststellung  der  Fehlergrenze  für  die  Eichung  bisher  getroffene  Unterscheidung  zwischen
Maaßen  aus  Metall  und  Maaßen  aus  Holz  wird  hiermit  aufgehoben  und  §.  20  dem  entsprechend  folgendermaßen
  abgeändert:

Beim  Eichen  sind  die  in  der  Instruktion  angegebenen  Vorschriften  zu  befolgen  und  es  darf  ein  Maaß
nur  dann  gestempelt  werden,  wenn  bei  der  Vergleichung  mit  dem  Eichungsnormal  im  Mehr  oder  Minder
eine  größere  Abweichung  von  demselben  oder  dem  Sollinhalte  nicht  stattfindet,  als  für  eine  Maaßgröße  von

1  Hektoliter  bis  ¼  Hektoliter  1/250  des  Sollinhaltes
20  Liter  „  1  Liter  1/200

7“  7“
O,5  7  »  0,2  «  1/100  «  «
1/8  7“  7“  O,05      1/50  %  «

                                          Zu §. 32.

Die Zulassung  einer Verbindung von Brückenwaage  und Tafelwaage zur                 Eichung und Stempelung betreffend.

In  Betreff  der  Zulässigkeit  einer  Verbindung  von  Brückenwaage  und  Tafelwaage  wird  hierdurch  bestimmt,
  daß  Brückenwaagen,  deren  Hauptwaagebalken  auch  den  Waagebalken  einer  Tafelwaage  bildet,  derart,
daß  vermittelst  der  gemeinsamen  Gewichtswaageschale  sowohl  solche  Wägungen,  bei  denen  das  Verhältniß  des.
Gewichts  zur  Last  wie  1  zu  10  ist,  als  auch  solche,  bei  denen  Gewicht  und  Last  gleich  groß  sind,  ausgeführt
werden  können,  zur  Eichung  und  Stempelung  zugelassen  werden  dürfen,  sofern  jede  der  beiden  vereinigten
Waagenkonstruktionen  für  sich  allen  Anforderungen  der  bezüglichen  besonderen  Vorschriften  der  Eichordnung

genügt.

  Auf  das  Vorhandensein  einer  Regulator-Vorrichtung  an  dem  Hauptwaagebalken  der  Brückenwaage
darf  bei  der  in  Rede  stehenden  Einrichtung  verzichtet  werden,  wenn  geeignete  Tarirvorrichtungen  auf  der
Lastseite  vorhanden  sind.
        <pb n="731" />
                                            —  713  —

                                        Zu  §§.  33—36.
    Zulässigkeit  von  Tarirvorrichtungen  an  Waagen  betreffend.

In  Abänderung  des  letzten  Alinea  des  §.  33  der  Eichordnung,  sowie  in  Ergänzung  und  Zusammenfassung
  der  Bestimmungen  dieses  Abschnittes  und  der  dazu  ergangenen  Nachträge  über  Zulässigkeit  von  Tarirvorrichtungen
  wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:

Nachdem  bereits  früher  in  Folge  hervorgetretenen  Bedürfnisses  Tarireinrichtungen  zur  Ausgleichung
des  Gewichtes  sämmtlicher  Theile  der  Brückenwaagen  im  unbelasteten  Zustande  unter  bestimmten  Einschränkungen
für  zulässig  erklärt  worden  sind,  und  nachdem  sich  bei  den  oberschaligen  Waagen  ähnliche  Ausgleichungen,
welche  bei  dieser  Waagengattung  bisher  von  der  Eichordnung  nicht  ausdrücklich  untersagt  waren,  vielfach  im
Verkehr  eingebürgert  haben,  auch  die  Zulassung  von  Regulir=  und  Tarireinrichtungen  bei  anderen  Dezimalund
  Zentesimal-Waagen,  welche  nicht  unter  den  Begriff  „Brückenwaagen“  fallen,  mehrfach  motivirt  in  Antrag
gebracht  worden  ist,  werden  hiermit  zur  Ausgleichung  des  veränderlichen  Gewichts  der  Gehänge,  Schalen,
Brücken  u.  dergl.  bei  allen  Waagen  (ausgenommen  die  Waagen  mit  veränderlichem  Verhältnisse  der  Hebelarme)
  Tarirvorrichtungen  an  den  Schalen  und  Gehängen  für  zulässig  erklärt;  doch  dürfen,  wie  dics  im
Zirkulare  Nr.  10  für  Brückenwaagen  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  Dese  Tarirungen  keinesfalls  durch  unregelmäßige
  Anbringung  beliebiger  Stücke  erfolgen,  sondern  die  Tarireinrichtungen  müssen  stets  in  einer
möglichst  ersichtlichen  und  ihre  regelmäßige  Bestimmung  erkennbar  machenden  Weise  so  angebracht  sein,  daß
sie  keinesfalls  mit  Leichtigkeit  gänzlich  zu  entfernen  oder  nach  Belieben  wieder  herzustellen  sind.

Bei  allen  ungleicharmigen  Waagen  mit  festem  Verhältnisse  der  Hebelarme  darf  auch  eine  Regulator-Einrichtung
  an  den  Balken  angebracht  werden,  wie  sie  bei  Brückenwaagen  bereits  angeordnet  ist;  an  gleicharmigen
  Waagen  sind  solche  Regulator-Einrichtungen  nicht  zulässig.

                                 Zu  §§.  52,  57  und  62.
Gebrauchs-,  Kontrol=  und  Haupt-Normal  für  das  0,01  Liter-Maaß  betreffend.

Entsprechend  der  Nachtragsbestimmung  zu  §.  5  der  Eichordnung  ist  in  den  überschriftlich  aufgeführten
Paragraphen  durchgehends  zu  den  Normalen  auch  das  Maaß  von  O,01Liter  hinzuzufügen.

                                                   Zu  §.  78.
       Einführung  eines  neuen  Präzistens-Stempelzeichens  betreffend.

Zur  größeren  Sicherung  gegen  den  Mißbrauch  der  im  §.  78  der  Eichordnung  unter  Nr.  3  aufgeführten
  Präzisions-Beglaubigungszeichen  wird  hierdurch  bestimmt,  daß  das  Präzisionszeichen  (der  sechsstrahlige
Stern)  vom  1.  Januar  1876  ab  auf  Gegenstände,  welche  für  den  öffentlichen  Verkehr  bestimmt  sind,  und
somit  außerdem  den  allgemeinen  Eichungsstempel  zu  empfangen  haben,  nicht  mehr  gesondert  aufgestempelt
werden  soll,  sondern  daß  für  derartige  Beglaubigungen  von  Präzisions-Gegenständen  vom  1.  Januar  1876
ab  Stempel  zur  Anwendung  kommen  sollen,  bei  welchen  das  Präzisionszeichen  innerhalb  des  Bandes  des
allgemeinen  Stempelzeichens  und  zwar  je  nachdem  es  einfach  oder  zweifach  erfordert  wird,  zwischen  oder  neben
den  Buchstaben  D.  R.  etwas  höher  als  die  Mittellinie  derselben  zu  stehen  kommt.
        <pb n="732" />
                                                    —  714  —

            Dritter  Nachtrag  zu  dem  Erlasse  vom  15.  Februar  1871.

              An  Stelle  der  Bestimmungen  in  §§.  13  bis  17  des  oben                       bezeichneten  Erlasses  treten  die  nachstehenden:

                                II.  Meßrahmen  für  Brennholz.

                                                   §.  13.
                                Zulassung  der  Meßrahmen

Die  Zumessung  von  Brennholz  im  öffentlichen  Verkehr  kann  zwar  durch  Anwendung  eines  gewöhnlichen
  Längenmaaßstabes  ausgeführt  werden,  indem  man  die  drei  Dimensionen  des  rechtwinkelig  aufgeschichteten
Materials  mißt  und  hieraus  den  Kubikinhalt  berechnet;  zum  Zwecke  der  Erleichterung  und  Sicherung  der
rechtwinkeligen  Aufschichtung  von  Brennholz  sowie  der  Bemessung  der  Vorderfläche  (der  Längen=  und  Höhen-Dimension)
  des  aufgeschichteten  Materials,  dessen  Scheitlänge  (die  Tiefen-Dimension)  jedesmal  besonders  auszumessen
  ist,  sollen  jedoch  lothrecht  aufstellbare  Meßrahmen  zur  Eichung  und  Stempelung  zugelassen  werden.

                                                §.  14.
                                Allgemeine  Beschaffenheit.

Die  Meßrahmen,  welche  beweglich  oder  feststehend  eingerichtet  sein  können,  bestehen  aus  rechtwinkelig
mit  einander  zu  verbindenden  hölzernen  oder  eisernen  Stäben  oder  aus  rechtwinkelig  mit  einander  verbundenen
Brettern.  Die  Rahmenseiten,  deren  Längen,  zwischen  Endflächen  oder  Endmarken  gemessen,  eine  ganze  Anzahl
von  halben  Metern  betragen  müssen,  dürfen  nur  zur  Darstellung  von  Flächen  von  ¼,  ½,  sowie  einer  ganzen
Anzahl  Quadratmeter  eingerichtet  sein.

                                              §.  15.
                              Bewegliche  Meßrahmen.

Für  die  beweglichen  Meßrahmen  empfehlen  sich  folgende  Formen:

a)  Vier  Rahmenstücke  von  je  2  Meter  Länge  sind  durch  Verzapfung  so  mit  einander  verbunden,
daß  sie  einen  lothrecht  ausstellbaren  Rahmen  bilden,  welcher  im  Innern  ein  Quadrat  von
4  Quadratmeter  Fläche  enthält.  Der  in  dieser  Aufstellung  waagerecht  liegende  obere  Verbindungsstab
  ist  so  eingerichtet,  daß  er  sowohl  in  2  Meter  als  auch  in  1  Meter  Abstand
vom  unteren  festgestellt  werden  kann,  in  welchem  letzteren  Falle  der  Rahmen  ein  Rechteck
von  2  Quadratmeter  Inhalt  bildet.  Ein  fünfter  Stab  ist  in  lothrechter  Stellung  zwischen
den  beiden  lothrechten  Endstäben  in  der  Art  einsetzbar,  daß  er  von  dem  einen  derselben
1  Meter  absteht.  Durch  die  Einsetzung  dieses  Mittelstabes  wird  ein  Rechteck  von  2  Quadratmeter
  Fläche  dargestellt,  wenn  die  Horizontalstäbe  sich  in  2  Meter  Entfernung  befinden,  ein
Quadrat  von  1  Quadratmeter  Fläche,  wenn  die  Horizontalstäbe  einen  Abstand  von
1  Meter  haben.

b) Die  lothrechten  Rahmenstücke  erhalten  eine  Länge  von  1  1/2  Meter  und  werden  mit  dem
unteren  Rahmenstück  durch  Verzapfung  verbunden;  der  obere  Verbindungsstab  kann  sowohl
in  1½  Meter  als  in  1  Meter  Abstand  von  dem  unteren  festgestellt  werden;  in  der  letzteren
Stellung  kann  ein  fünfter  Stab  von  1  Meter  Länge  zwischen  den  lothrechten  Endstäben  so
eingestellt  werden,  daß  er  von  einem  derselben  1  Meter  absteht.

Solche  leicht  tranoportable  Meßrahmen  sind  mithin  nach  der  Einrichtung  unter
a)  zum  Aussetzen  des  Brennholzes  in  Flächendurchschnitten  von  1,  2  und  4  Quadratmeter
und  nach  der  Einrichtung  unter  b)  in  Flächendurchschnitten  von  1,  2  und  3  Quadratmeter
zu  benutzen.

Zur  Messung  der  dritten  Dimension  des  Holzes  (der  Scheitlänge)  dient  entweder
ein  gewöhnlicher  Maaßstab,  oder  einer  der  2  Meter  oder  1  Meter  langen  Stäbe  des  Rahmens,
welcher  zu  diesem  Zwecke  als  Zentimeterstab  eingetheilt  ist.

—
        <pb n="733" />
                                                  —  715  —

Die  Anbringung  irgend  einer  anderen  als  Halbmeter-Eintheilung  an  Stäben,
deren  Gesammtlänge  ungerade  Vielfache  des  halben  Meter  beträgt,  ist  nicht  statthaft.

Die  Rahmenstücke  müssen  Marken  zur  Bezeichnung  ihrer  End-,  bezüglich  Theilpunkte
  besitzen.

                                          §.  16.
                                Feststehende  Meßrahmen.

Die  feststehenden  Meßrahmen  unterscheiden  sich  von  den  beweglichen  nur  dadurch,  daß  die  den  Umfang
bildenden,  der  allgemeinen  Beschreibung  in  §.  15  entsprechenden  Stäbe  oder  Bretter  fest  mit  einander  verbunden
  sind.  Die  Messung  der  dritten  Dimension  kann  hier  nur  durch  einen  gewöhnlichen  Maaßstab  erfolgen.

Die  festen  Rahmen  bedürfen  der  Marken  an  den  Endpunkten  nicht,  wenn  nicht  die  lothrechten
Wände,  was  für  die  Einsetzung  der  Scheite  zweckmäßig  ist,  selbst  länger  als  eine  ganze  Zahl  Meter  sind.
In  diesem  Falle  sind  auch  Marken  an  den  Endpunkten  erforderlich.

                                                §.  17.
                                     Stempelfähigkeit.

Ein  nach  den  Vorschriften  in  §.  14—16  zulässiger  Meßrahmen  darf  gestempelt  werden,  wenn  die
Abweichung  jedes  einzelnen  Rahmenstückes  von  der  Sollgröße  weniger  als  5  Millimeter  auf  jedes  halbe
Meter  Länge  beträgt.

Nachtrag  zur  Instruktion  vom  10.  Dezember  1869,  Abschnitt  IV.  Nr.  1  und  Nr.  3.

                                          Zu  Nr.  1.
                    Beschaffenheit  der  Spanmaaße  betreffend.

In  Abänderung  des  vorletzten  Alinea
„Ist  das  Maaß  mit  Henkeln  versehen  u.  s.  w.“
wird  hiermit  Folgendes  bestimmt:

Bei  einem  mit  Handhaben  versehenen  Spanmaaße  dürfen  die  Handhaben  eine  beliebige
für  die  Besonderheiten  der  Anwendung  des  Maaßes  bequeme  Stellung  haben;  falls  jedoch  die
Einrichtung  nicht  so  getroffen  ist,  daß  eine  der  Handhaben  über  der  Verbindungsstelle  des  Spanes
liegt,  ist  die  Verbindungsstelle  in  ähnlicher  Weise  zu  sichern,  wie  es  durch  die  Anbringung  einer
der  Handhaben  über  derselben  geschieht,  z.  B.  indem  man  etwa  in  der  halben  Höhe  des  Maaßes
die  Verbindungsstelle  durch  einen  Bolzen  verstärkt.

In  jedem  Falle  müssen,  um  ein  Aufreißen  des  Spanes  nicht  zu  befördern,  die  Flächen,  mit
denen  die  Handhaben  zu  befestigen  sind,  nach  entgegengesetzten  Seiten  so  angebracht  werden,  daß
sie  nicht  denselben  Faserverlauf  treffen.

                                      Zu  Nr.  3.
Prüfung  metallener  Hohlmaaße  für  trockene  Körper  betreffend.

An  Stelle  der  bezüglichen  bisherigen  Bestimmung  tritt  die  folgende:
Die  Prüfung  metallener  Hohlmaaße  für  trockene  Körper  kann  in  derselben  Art,  durch  Füllung
mit  Wasser,  wie  dies  unter  Nr.  2  für  Flüssigkeitsmaaße  angegeben  ist,  erfolgen
Mit  Rücksicht  auf  die  im  Nachtrage  zu  §F.  20  der  Eichordnung  erfolgte  Gleichstellung  der
Fehlergrenzen  für  metallene  und  hölzerne  Hohlmaaße  ist  es  jedoch  hinfort  zulässig,  auch  bei  der
Prüfung  metallener  Hohlmuaße  Körnerfüllung  anzuwenden.
        <pb n="734" />
                                           —  716  —

                         Zur  Instruktion  Abschnitt  V.  Nr.  7.

                       Prüfung  einzelner  zu  Einsatzgewichten

                          gehörigen  Gewichtsstücke  betreffend.

Einzelne  zu  Einsatzgewichten  gehörige  Gewichtsstücke  dürfen  zur  ersten  Eichung  und  Stempelung

sowohl  als  auch  zur  Nacheichung  und  Nachstempelung
gleichzeitig  das  zugehörige  Einsatzgewicht  behufs  der
gewichts  vorgelegt  wird.  An  Gebühren  sind  in  diesem

nur  unter  der  Bedingung  zugelassen  werden,  daß
Prüfung  und  eventuellen  Berichtigung  des  Gesammtgewichts  vorgelegt wird. An Gebühren sind in diesem 
Falle  die  taxmäßigen  Sätze  für  die  einzelnen  geprüften

 

Gewichtsstücke  nebst  der  in  der  Taxe  für  die  Gesammtschwere
Gebühr  zu  berechnen.
Berlin,  den  28.  September  1375.

  des  betreffenden  Einsatzgewichtes  ausgeworfenen

Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission.
Foerster.

                                4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bunderath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  



13.  v.  Mts.  beschlossen:

das  Alinea  3  des  §.  43  des  Regulatios,  betreffend  die  zollamtliche  Behandlung  des  Gütertransports
  auf  den  Eisenbahnen,  zu  streichen  und  dem  Alinea  2  desselben  Paragraphen  folgenden

Zusatz  zu  geben:
Die  Zuladung  anderer,  aus  dem
baren  Ausgang  bestimmter  Güter  in

freien  Verkehr  stammender,  gleichfalls  zum  unmitteldiese
  Räume  ist  gestattet;  die  Eisenbahn-Verwaltung

hat  jedoch  der  Zollbehörde  ein  Verzeichniß  derselben  unter  Angabe  der  Zahl,  Verpackungsart,
  Bezeichnung  des  Bruttogewichts  und  des  Inhalts  zu  übergeben,  welches  bei  der  Verladung
  zu  prüfen  und  demnächst  dem  betreffenden  Begleitscheine  anzustempeln  ist.  Bei
Wagen,  in  welche  Güter  des  freien  Verkehrs  mit  zollpflichtigen  Gütern  verladen  sind,  dürfen
auf  dem  Transporte  bis  zum  Ausgangsorte,  soweit  nicht  Verschlußverletzungen  oder  Unfälle
eine  Umladung  erforderlich  machen,  Zu=  und  Abladungen  nicht  stattfinden.

Im  vierten  Alinea  des  §.  43  ist  statt  „solcher  Waaren“  zu  setzen:

„derjenigen  Waaren,  deren  Ausgang  

1.  Am  5.  November  1875  sind

amtlich  zu  bescheinigen  ist.“

a)  die  bisher  vom  Zollgebiete  ausgeschlossenen  Theile  der  preußischen  Ortschaften  Aumund

und  Grohn,
b)  folgende  bremische  Gebietstheile:

1.  der  auf  der  rechten  Seite  der  Ochtum,  südöstlich  von  der  Chaussee  von  Bremen  nach
Oldenburg,  bezw.  der  Eisenbahn  von  Bremen  nach  Oldenburg  gelegene,  die  Ortschaften
  und  Feldmarken  Habenhausen,  Arsten,  Buntenthorssteinweg-Neueland

  und  einen  kleinen  Theil

der  Feldmark  Woltmershausen  umfassende  Theil

des  bremischen  Landgebiets  am  linken  Weserufer,  mit  Ausschluß  des  Stadtwerders,

—

2.  die  Stadt  Vegesack,  sowie  der

Lesumfluß  von  seiner  Mündung  in  die  Weser  aufwärts

  bis  zur  bisherigen  ollgreme  oberhalb  Burg  nebst  den  mit  dem  Lesumflusse  in
Verbindung  stehenden  Wasserläufen  im  Außendeichslande,

in  die  deutsche  Zollgrenze  eingeschlossen  worden.
        <pb n="735" />
                                              —  717  —

2.  Die  neue  Zollgrenze  wird  gebildet:

a)  zu  1.b.  1.  an  der  Brücke  über  die  Ochtum  bei  Wahrthurm  beginnend,  durch  die  von  Wahrthurm
  nach  dem  Hohenthore  führende  Chaussee  bis  zu  der  Stelle,  wo  dieselbe  von  der
Oldenburg-Bremer  Bahn  überschritten  wird,  weiter  durch  den  Damm  dieser  Bahn  bis  an  den
Stadtgraben  (Sicherheitshafen),  das  südliche  User  des  Stadtgrabens  bis  zum  Weserdeich  vor
dem  Buntenthore,  den  Weserdeich  bis  zu  dem  in  der  Verlängerung  der  Grenze  zwischen  dem
städtischen  Fresenbulten  und  dem  Hastedter  Bulten  liegenden  Punkte,  sodann  bis  zur  Weser
durch  diese  Grenze  bezw.  deren  Verlängerung  und  endlich  durch  das  linke  Weserufer  bis
zu  demjenigen  Punkte,  welcher  der  Zollgrenze  und  der  preußisch-bremischen  Landesgrenze
am  rechten  Weserufer  gegenüberliegt;  an  dieser  Stelle  überschreitet  die  Zollgrenze  die  Weser.

Die  Chaussee  von  Wahrthurm  bis  zum  Damm  der  Oldenburger  Bahn,  der  Bahndamm
und  die  bezeichnete  Strecke  des  Weserdeichs  bis  an  den  Fuß  der  Außendossirung
desselben  sind  in  die  Zollgrenze  eingeschlossen;

b)  zu  1.b.  2.  von  der  bisherigen  Zolllinie  bei  Burg  beginnend  durch  das  linke  Ufer  der  Lesum
bis  zur  Einmündung  in  die  Weser,  weiter  durch  eine  von  der  Nordwestspitze  des  Schönebecker
  Grodens  nach  dem  Kopf  der  nördlichen  Hafenmoole  von  Vegesack  laufende  gerade
Linie  und  sodann  durch  das  rechte  Weserufer  bis  Fähr.

3.  In  Folge  der  Zollanschlüsse  zu  1  sind  aufgehoben:
a)  im  Königreich  Preußen:
die  zum  Hauptamtsbezirke  Sebaldsbrück  gehörigen  Nebenzollämter  I.  zu  Brinkum,

Dreye,  Grohn  (einschließlich  der  Abfertigungsstelle  am  alten  Tief),  Fähr  und
Friedrichsdorf;

b)  im  Großherzogthum  Oldenburg:
das  Hauptzollamt  zu  Delmenhorst,  das  Nebenzollamt  I.  zu  Lemwerder  und  das
auf  bremischem  Gebiete  gelegene  Nebenzollamt  I.  zu  Wahrthurm.
4.  Dagegen  sind  am  5.  November  1875  neu  errichtet:
a)  in  den  zu  1.b.  1.  bezeichneten  bremischen  Gebietstheilen
ein  Nebenzollamt  I.  am  Hohen  Thore  zu  Neustadt  Bremen  und  ein  Nebenzollamt
  I.  am  Bunten  Thore  daselbst;
b)  in  dem  zu  1.b.  2.  bezeichneten  bre  mischen  Gebiete
ein  Nebenzollamt  I.  zu  Vegesack  mit  Abfertigungsstelle  auf  dem  Eisenbahnhofe
Grohn-Vegesack.
Die  dem  Kaiserlichen  Hauptzollamte  in  Bremen  unterstellten  Nebenzollämter  I.  am
Hohen  und  am  Bunten  Thore  zu  Bremen  haben  unbeschränkte  Hebebefügni  hinsichtlich  der
Zollgefälle.  Außerdem  sind  sie
1.  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  und  Uebergangsscheinen,
  sowie  zur  Erhebung  von  Uebergangsabgaben,
2.  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins
und  zur  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigungen,
3.  zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Biers
ermächtigt.
Das  dem  Königlich  preußischen  Hauptzollamte  in  Sebaldsbrück  unterstellte  Nebenzollamt

  I.  zu  Vegesack  ist  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen
  befugt.

                                                                                                     100
        <pb n="736" />
                                               —  718  —

                           5.  Marine  und  Schiffahrt.

                                    Bekanntmachung,

betreffend  Ergänzung  des  §.  23  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872.
Vom  24.  Oktober  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  54  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  hat  der  Bundesrath  die  nachstehenden
Bestimmungen  erlassen:
Der  §.  23  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  270)
lautet  fortan  wie  folgt:

                                                    §.  23.

Vor  Beginn  jeder  Vermessung  haben  die  Vermessungs-Behörden  sich  zu  vergewissern,  ob
das  Schiff  in  seinem  gegenwärtigen  Zustand  schon  bei  einer  anderen  deutschen  Vermessungs-Behörde
  nach  dem  in  den  §§.  4  bis  11  vorgeschriebenen  vollständigen  Verfahren  vermessen  worden
ist,  und,  wenn  eine  solche  Vermessung  stattgefunden  hat,  den  Antrag  auf  Vermessung  abzulehnen.

Vor  Ausfertigung  der  Meßbriefe  (§.  24)  haben  die  Vermessungs-Behörden  bezw.  die  Revisions-Behörden
  sich  zu  vergewissern:

1.  wenn  die  Vermessung  des  Schiffs  durch  Neubau  oder  Umbau  erforderlich  geworden
war,  daß  der  Bau  beendet  ist  und  daß  alle  Aufbauten  auf  dem  obersten  Deck  und
alle  räumlichen  Einrichtungen  im  Innern  des  Schiffes  vollendet  sind;
2. wenn  die  Vermessung  ein  deutsches  Schiff  betrifft,  daß  die  den  Netto-Raumgehalt  des
Schiffes  bezeichnende  Kubikmeter-Zahl  auf  einem  der  Deckbalken  des  Schiffes  eingeschnitten,
  eingebrannt  oder  in  anderer  Art  gut  sichtbar  gemacht  und  fest  angebracht
  ist;

3.  wenn  die  Vermessung  ein  mit  einem  älteren  deutschen  Meßbriefe  versehenes  Schiff
betrifft,  daß  dieser  Meßbrief  zurückgeliefert  (§.  26)  oder  dessen  Verlust  glaubhaft
nachgewiesen  ist.

Berlin,  den  24.  Oktober  1875.





                            Der  Reichskanzler.
                              In  Vertretung:
                                 Delbrück.

In  Wustrow  bei  Rostock  wird  die  diesjährige  Seeschiffer-Prüfung  am  22.  d.  Mts.  beginnen.

In  Bremen  wird  mit  den  nächsten  Seesteuermanns-Prüfungen  am  23.  d.  Mts.  begonnen  werden.

In  Honfleur  wird  während  der  nächsten  fünf  Jahre  zur  Deckung  der  Baukosten  der  neuen  Hafenanlagen
von  jedem  daselbst  einlaufenden  Schiffe  eine  Gebühr  von  45  Centimen  für  die  Tonne  erhoben.
        <pb n="737" />
                                        —  719  —

                               6.  Justi  z=  Wesen.

                                       Uebereinkunft
zwischen  der  Kaiserlich  deutschen  und  der  Königlich  belgischen  Regierung  wegen  gegenseitigen  Verzichts
auf  die  Beibringung  von  Trauerlaubnißscheinen.  Vom  8.  Oktober  1875.

Nachdem  die  Kaiserlich  deutsche  und  die  Königlich
belgische  Regierung  es  für  nützlich  erachtet  haben,  die
Eheschließungen  ihrer  im  Gebiete  des  anderen  Theils
sich  aufhaltenden  Staatsangehörigen  zu  erleichtern,
haben  die  Unterzeichneten,  hiezu  gehörig  bevollmächtigt,
  nachstehende  Vereinbarung  getroffen:

                                      Artikel  1.

Deutsche,  welche  mit  Belgierinnen  in  Belgien,
und  Belgier,  welche  mit  Deutschen  in  Deutschland
eine  Ehe  abschließen  wollen,  sollen,  wenn  sie  ihre
Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  haben,  nicht  mehr
verpflichtet  sein,  durch  Vorlegung  von  Attesten  ihrer
bezüglichen  Heimathsbehörden  darzuthun,  daß  sie  ihre
Staatsangehörigkeit  durch  die  Eheschließung  auf  ihre
zukünftige  Ehefrau  und  zint  in  der  Ehe  geborenen
Kinder  übertragen  und  daß  sie  demgemäß  nach  eingeangener
  Ehe  sammt  ihrer  vorgedachten  Familie  von
ihrem  Heimathsstaate  auf  Erfordern  wieder  werden
übernommen  werden.

                                     Artikel  2.

Die  beiderseitigen  Angehörigen  sind  jedoch  verpflichtet,
  falls  dies  in  ihrer  Heimath  oder  an  dem
Orte  der  Eheschließung  gesetzlich  vorgeschrieben  ist,
eine  Bescheinigung  ihrer  zuständigen  Landesbehörde
darüber  vorzulegen,  daß  der  Abschließung  der  Ehe
nach  dem  bürgerlichen  Rechte  ihrer  Heimath  kein  bekanntes
  Hinderniß  entgegensteht.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten  die
gegenwärtige  Erklärung  in  doppelter  Ausfertigung
vollzogen.

Berlin,  den  8.  Oktober  1875.

von  Bülow.

Le  Gouvernement  Impérial  Allemand  et  le  Gouvernement
  Royal  Belge.  ayant  jugé  utile  de
faciliter  les  mariages  de  leurs  sujets  respectifs
sur  le  territoire  de  Tautre  Etat:  Les  soussignés
düment  autorisés  à  cet  effet  ont  conclu  la  convention
  suivante:

Article  1er-Les

  Allemands  voulant  contracter  une  union
en  Belgiquc  avec  des  Belges  et  les  Belges  voulant
  contracter  une  union  en  Allemagne  avec  des
Allemandes  ne  seront  pas  tenns.  lorsquw’ils  auront.
tabli  leur  natimaliteé  de  prouver  par  la  présentation
  dun  certifcat  de  lAutorité  de  leur  pays
FTorigine  que  le  mariage  concede  4  la  future
épouse  et  aux  enfants  issus  de  cette  union  la
nationalité  du  pere  et  quren  conséquence  sur  la
demande  qui  en  serait  faite.  Us  seront  regqus  avec
leur  famille  susnommec.  apres  le  mariage  accompli.
dans  le  pays  Toriginc.

Article  2.

Les  sujets  respectifs  devront  cependant.  si  les
lois  de  leur  pays  ou  celles  du  lieu  de  la  célébration
  du  mariage  lexigent.  présenter  un  certificat.
de  Tautorité  compétente  de  leur  patrie  constatant
due  dapres  les  lois  civiles  de  leur  pays.  i1  uy  a
pas  A  sa  connaissance,  dempechement  à  la  Ccêlébration
  du  mariage.

En  foi  de  qduoi  les  soussignés  ont  signé  la
présente  déclaration  en  double  original.

Berlin,  le  8.  Octobre  1875.
von  Nothomb.

100
        <pb n="738" />
                                             —  720  —

                                7.  Heimath=  Wesen.

In  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Stettin  wider  den  Ortsarmenverband  Berlin  war  zum  Nachweise
der  Erstattungspflicht  unter  Beweis  gestellt,  daß  der  Ehemann  der  verpflegten  Person  im  verklagten  Armenverbande
  den  Unterstützungswohnsitz  habe.  Durch  die  Beweisaufnahme  stellte  sich  heraus,  daß  die  Verpflegte
gar  nicht  verheirathet  gewesen  war,  daß  sie  aber  durch  mehr  als  zweijährigen  Aufenthalt  Unterstützungswohnsitz
  im  verklagten  Armenverbande  erworben  hatte.  Der  erste  Richter  verurtheilte  darauf  den  Verklagten.
Das  Bundesamt  hat  diese  Entscheidung  am  25.  September  1875  bestätigt  und  zur  Begründung  angeführt:

Es  ist  zunächst  über  die  Identität  der  in  der  Klage  als  Wittwe  Z.  bezeichneten,  von  dem
Kläger  im  März  und  April  1874  unterstützten  Person  mit  der  unverehelichten  Anna  Marie  D.
kein  Zweifel.  Auch  hat  der  Verklagte  in  II.  Instanz  nicht  bestritten,  daß  die  unverehelichte  D.,
wie  der  erste  Richter  auf  Grund  ihres  eidlichen  Zeugnisses  angenommen  hat,  sich  vor  ihrem
4  Wochen  vor  Weihnachten  1873  erfolgten  Umzuge  nach  Berlin  6  Jahre  lang  in  Stettin  aufgehalten
  und  dadurch  daselbst  in  Gemäßheit  des  §.  10  des  Pweichsesete  vom  6.  Juni  1870
Unterstützungswohnsitz  erworben  habe.  Daß  in  der  Klage  der  unterstützten  Person  eine  unrichtige
Qualität  beigelegt  und  demgemäß  der  Erstattungsanspruch  auf  hier  nicht  zutreffende  Gesetzesbestimmungen
  gegründet  worden  ist,  ließ  nicht  die  Abweisung  der  Klage  geboten  erscheinen,
nachdem  sich  durch  die  stattgehabte  Beweisaufnahme  herausgestellt  hatte,  daß  der  Anspruch,  wenn
auch  auf  Grund  anderer,  in  der  Klage  nicht  angeführten  Thatsachen  gerechtfertigt  sei.  Die  zur  Entscheidung
  über  die  aus  der  öffentlichen  Unterstützung  Hülfsbedürftiger  entstehende  Streitigkeit
berufenen  Behörden,  sind  durch  keine  gesetzliche  Bestimmung  verhindert,  solche  nachträglich  ermittelte
  Thatsachen  ihrer  Entscheidung  zum  Grunde  zu  legen,  welche  den  erhobenen  Anspruch  auf
Erstattung  der  derselben  Person  gewährten  Armenunterstützung  unter  einem  andern  Gesichtspunkte
begründen.  Wenn  nach  §.  46  des  preußischen  Ausführungsgesetzes  vom  8.  März  1871  in  der
Klage  der  Armenverband,  dessen  Verurtheilung  verlangt  wird  und  der  Gegenstand  des  erhobenen
Ansoruchs  genau  bezeichnet  werden  soll,  so  ist  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  erhobene  Anspruch
  im  Laufe  des  Verfahrens  nachträglich  in  andrer  thatsächlicher  Weise  als  in  der  Klage
begründet  werde.

In  Bezug  auf  die  Höhe  des  Verpflegungssatzes  (vergleiche  Central-Blatt  Seite  697)  ist  in  Sachen
des  Ortsarmenverbandes  Dresden  wider  den  Ortsarmenverband  Bernsdorf,  (Erkenntniß  vom  25.  September
  1875)  Folgendes  bemerkt  worden:

Daß  das  im  Findelhause  verpflegte  Kind  hülfsbedürftig  war,  ist  unzweifelhaft,  da  der  zur
Ernährung  verpflichtete  Vater  keine  Mittel  dazu  hergegeben  und  auch  die  Mutter  angezeigt  hat,
daß  sie  sich  und  die  Kinder  nicht  ernähren  könne  und  kein  Obdach  mehr  habe.  Nach  den  Akten
der  Armenversorgungsbehörde  zu  Dresden  hat  nämlich  der  Schneidergeselle  K.  die  Hergabe  von
Mitteln  zur  Unterhaltung  des  Kindes  geradezu  verweigert  und  die  Mutter  hat  angezeigt,  daß  sie
nur  für  sich  und  ihr  Brustkind  ein  Unterkommen  gefunden  habe.  Daß  eine  Mutter,  welche  ein
Kind  an  der  Brust  hat,  im  Stande  sein  sollte,  für  sich  und  zwei  Kinder  den  Lebensunterhalt  zu
beschaffen,  kann  als  selbstverständlich  nicht  vorausgesetzt  werden,  vielmehr  kann  in  einem  solchen
Falle  mit  auf  das  pflichtmäßige  Ermessen  der  Armenbehörde,  daß  die  Mutter  zur  Ernährung  des
älteren  Kindes  nicht  im  Stande  sei,  Gewicht  gelegt  werden,  da  hierbei  die  Individualität  der
Mutter  entscheidend  ist.  Jedenfalls  hatte  die  Mutter  für  das  Kind  nicht  gesorgt.
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                                                  —  721  —

Der  Veklagte  hat  hiernach  die  nothwendigen  Kosten  der  Verpflegung  zu  tragen.

Hierbei  kommt  es  aber  nicht  darauf  an,  wie  hoch  sich  die  Kosten  der  Verpflegung  in  dem
Findelhause  belaufen,  sondern,  was  überhaupt  für  die  nothdürftige  Ernährung  des  Kindes  hat
verwendet  werden  müssen.

Darüber,  daß  in  Dresden  ein  Kind  von  4  bis  5  Jahren  nicht  billiger,  als  für  80  Pfennige
pro  Tag,  hat  untergebracht  werden  können,  ist  kein  Beweis  angetreten.  Nach  allgemeinen  Erfahrungen
  reicht  hierzu  aber  der  Satz  von  50  Pfennigen  pro  1  aus,  da  dafür  nicht  nur  die
Mutter,  sondern  auch  andre  Personen  die  Ernährung  würden  haben  bewirken  können.

Es  konnte  deshalb  auch  dieser  Satz  nur  zugebilligt  werden.

Weiter  hat  sich  das  Bundesamt  in  Sachen  Dresden  wider  Drehna,  wie  folgt,  ausgesprochen:

In  Erwägung,  daß  Kläger  und  Appellant  für  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung  des
von  ihm  im  städtischen  Krankenhause  zu  Dresden  untergebrachten  in  Drehna  ortsangehörigen  S.
täglich  12½  resp.  15  Sgr.  liquidirt  —  wogegen  der  erste  Richter  ihm,  unter  analoger  Anwendung
  des  für  die  preußischen  Armenverbände  maßgebenden  ministeriellen  Tarifs,  nur  7½  Sgr.
täglich  zugebilligt  hat,  '
in  Erwägung,  daß  der  erste  Richter  das  von  dem  Kläger  und  Appellanten  zur  Begründung
seines  Liquidates  angerufene  Stadtkrankenhaus-Regulativ  mit  Recht  als  zu  dieser  Vegründung  nicht
geignet  betrachtet  hat,  wie  dies  auch  von  dem  Bundesamte  bereits  in  Sachen  Dresden  wider
Berlin  durch  Urtheil  vom  7.  Januar  1873  und  in  Sachen  Dresden  wider  Bankwitz  durch  Urtheil
vom  5.  Januar  1874  (Entscheidungen  Heft  II.  Seite  74,  IV.  Seite  64)  näher  ausgeführt
worden  ist,
in  Erwägung,  daß  nun  in  jetziger  Instanz  Kläger  und  Appellant  mittelst  Vorlegung  einer,
die  Jahre  1871,  1872  und  1873  umfassenden  Zusammenstellung  der  Gesammtausgaben  des
Dresdener  Krankenhauses  den  Beweis  zu  führen  unternommen  hat,  daß  auch  ohne  Mitberücksichtigung
  allgemeiner  Verwaltungskosten  der  tägliche  Durchschnittsaufwand  für  einen  Kranken  in  dem
gedachten  Krankenhause  den  von  ihm  geforderten  Betrag  noch  übersteige,
daß  jedoch  die  in  dieser  Zusammenstellung  enthaltenen  Rubriken
a)  b)  Gehalte  und  Löhne,

h)  Unterhaltung  der  Gebäude  2c.,

i)  verschiedene  Ausgaben  an  Expeditionsaufwand,  Steuern  und  Abgaben,
augenscheinlich  den  allgemeinen  Verwaltungskosten  zuzurechnen  find,  welche  anderen  Armenverbänden
  gegenüber  nicht  in  Ansatz  gebracht  werden  dürfen,

daß  ein  Gleiches  aber  auch  von  den  Rubriken

e)  Kleidung,  Wäsche  und  Lagerstätten,

t)  Heizung  und  Beleuchtung,

g)  Reinhaltung,
anzunehmen  ist,  soweit  Kläger  und  Appellant  nicht  den  Nachweis  führt  —  was  er  nicht  gethan
hat  —,  daß  er  für  den  von  ihm  Verpflegten  besondere  durch  dessen  individuelles  Bedürfniß
hervorgerufene  Aufwendungen  habe  machen  müssen,  daß  und  welche  Kleidungsstücke  ect.  er  ihm
geliefert,  das  er  für  ihn  ein  besonderes  Zimmer  geheizt  und  beleuchtet  habe  u.  s.  w.,  —  daß
auch  ein  solches  Verlangen  im  vorliegenden  Falle  sich  umsomehr  als  gerechtfertigt  ergiebt,  alo
der  ect.  S.  in  der  Frühjahrs=  und  Sommers-Zeit  im  Dresdener  Krankenhause  zugebracht  hat,
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                                                   —  722  —

in  Erwägung,  daß  hiernach  nur  die  unter  der  Rubrik
c)  Beköstigung  der  Kranken  und  Bediensteten,
d)  Medikamente  und  besonderer  Kuraufwand,
aufgeführten  Summen  sich  als  solche  ergeben,  welche  der  Natur  der  Sache  nach  ohne  Weiteres
einer  durchschnittlichen  Vertheilung  auf  sänmnsriche  im  Krankenhause  Verpflegte  fähig  sind,
daß  diese  Summen,  reduzirt  durch  die  am  Schluß  der  Zusammenstellung  angegebene  Gesammtzahl
  der  Verpflegungstage,  einen  durchschnittlichen  Kostenaufwand  von  circa  8 1/2  Sgr.
ergeben,  «
daß hier nach u.s.w. (Folgt die Festsetzung nach dem Satze von 8 1/2 Sgr. pro Tag) 

Der  Landarmenverband  von  Schlesien  und  Glatz  weigerte  sich,  dem  Ortsarmenverband  von  Beuthen
Ober-Schl.  die  Kosten  für  saure  Gurken  und  Sauerkraut  zu  erstatten,  welche  einem  Skorbutkranken  auf  ärztliche
  Verordnung  gereicht  waren.  Das  Bundesamt  hat  diese  Weigerung  aus  folgenden  Gründen  (Erkenntniß
  vom  25.  September  1875)  für  nicht  gerechtfertigt  erachtet:

Der  behandelnde  Arzt  hat  bescheinigt,  daß  dem  in  der  Zeit  vom  25.  Juli  bis  21.  November
1874  verpfleglen  Arbeiter  R.  neben  der  vollen  Krankenkost  rohes  Sauerkraut  und  gesäuerte  Gurken
  als  Arzneimittel  gegeben  sind.  Hiernach  muß  im  vorliegenden  Falle  die  Verabreichung  der
gedachten  Nahrungsmittel  als  zur  ärztlichen  Behandlung  gehörend  angesehen  werden.  Da  der
Verklagte  zugegeben  hat,  daß  es  sich  um  eine  schwere  Krankheit  gehandelt  hat,  bei  welcher  die
besondere  Liquidirung  erheblicher  Mehrausgaben  zulässig  ist,  so  unterlag  es  keinem  Bedenken,  die
Kosten  der  gedachten  Nahrungsmittel  dem  Verklagten  auszuerlegen.  Die  Unterscheidung  zwischen
ärztlicher  Behandlung  im  weiteren  und  engeren  Sinne  macht  das  Gesetz  nicht,  jedenfalls  würde
die  Frage,  ob  die  Verordnung  von  Sauerkraut  und  gesäuerten  Gurken  die  Verordnung  eines
Arzneimittels  oder  eines  „diätetischen  Beköstigungsmittels“  ist,  unbedenklich  der  Entscheidung  des
Richters  unterliegen,  weshalb  die  vom  Verklagten  beantragte  gutachtliche  Vernehmung  des
Medizinalraths  Dr.  W.  unzulässig  war.

Wem  ein  Landarmer  bei  dem  Auskritt  aus  einer  Heilanstalt,  in  welche  er  freiwillig  eingetreten  war,
hülfsbedürftig  ist,  so  hat  derjenige  Landarmenverband  für  ihn  zu  sorgen,  in  welchem  die  Heilanstalt  liegt.
Dies  hat  das  Bundesamt  gegen  die  Ansicht  des  ersten  Richters  in  Sachen  des  Landarmenverbandes  von
Alt-Pommern  wider  den  Ortsarmenverband  Greifswald,  am  25.  September  1875  angenommen  und
folgendermaßen  begründet:

Nach  §.  30.b.  des  Reichsgesetzes  ist  derjenige  Landarmenverband  zur  Kostenerstattung  verpflichtet,
  in  dessen  Bezirk  sich  der  Landarme  bei  dem  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit  befand,  oder
falls  er  in  hülfsbedürftigem  Zustande  aus  einer  Straf-,  Kranken-,  Bewahr=  oder  Heilanstalt  entlassen
  wurde  derjenige  Landarmenverband,  aus  welchem  seine  Einlieferung  in  die  Anstalt
erfolgt  ist.
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                                                —  723  —

Es  mag  auf  sich  beruhen  bleiben,  ob  der  letztgedachte  Fall  hier  insofern  vorliegt,  als  eine
Entlassung  der  Wittwe  L.  aus  dem  Universitäts-Krankenhause  in  hülfslosem  Zustande  eigentlich
nicht  stattgefunden  hat,  sie  vielmehr  nach  Erschöpfung  ihrer  eigenen  Mittel  nur  von  der  Direktion
der  Anstalt  dem  Ortsarmenverbande  zur  weitern  Fürsorge  überwiesen  worden  ist,  weil  ihr  Zustand
  ihre  Entlassung  nicht  zuließ.  Jedenfalls  kann  darin  dem  ersten  Richter  nicht  beigetreten
werden,  daß  die  Einlieferung  dem  im  §.  23  al.  2  des  Gesetzes  erwähnten  Eintritt  in  die  Anstalt
gleichstehe,  so  daß  darunter  auch  der  Fall  zu  begreifen  sei,  wo  der  Kranke  sich  selbst  freiwillig  in
das  Krankenhaus  begebe.

Unverkennbar  bildet  der  erste  Fall,  von  welchem  der  §.  30.b.  redet,  die  Regel,  der  zweite
durch  das  Amendement  des  Abgeordneten  Dr.  Prosch  in  das  Gesetz  gekommene  Fall  stellt  sich
nur  als  eine  Spezialbestimmung,  eine  Ausnahme  von  jener  Regel  dar,  welche  schon  deshalb  strikt
zu  interpretiren  ist.  Diese  Bestimmung  setzt  also,  wenn  man  sich  an  die  Worte  hält,  eine  erfolgte
Einlieferung  voraus,  worunter  nach  dem  gewöhnlichen  Sprachgebrauche  nur  ein  solcher  Akt  verstanden
  werden  kann,  durch  welchen  der  bei  seiner  Entlassung  Hülfsbedürftige,  sei  es  nun  zwangsweise
  oder  doch  ohne  daß  seinem  eigenen  Willen  dabei  eine  ausschlaggebende  Bedeutung  beigelegt
würde,  in  die  betreffende  Anstalt  verbracht  worden  ist.  Das  Gesetz  hat  nach  diesem  sprachgebräuchlichen

  Sinne  des  Wortes  zweifellos  nur  solche  Fälle  vor  Augen,  wo  die  betreffende  Per-2
  aus  Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  und  aus  sonstigen  polizeilichen  Gründen  aller  Art
durch  die  Behörde  oder  durch  ihre  Verwandten  und  Angehörigen  wesentlich  in  deren  eigenem
Interesse  in  eine  jener  Anstalten  eingeliefert  wurde.  Das  zum  Gesetz  gewordene  Amendement
des  Dr.  P.  sollte  nach  der  Motivirung  des  Antragstellers  für  solche  Fälle,  wo  Individuen  in  die
eenannten  Anstalten  zu  einer  Zeit  eingeliefert  werden,  wo  sie  sich  noch  nicht  in  einem  hülfsedürftigen
  Zustande  besinden,  Lemnächst  aber  in  einem  solchen  Zustande  aus  den  Anstalten  entlassen
  werden,  die  Ungewißheit,  welcher  Landarmenverband  zu  ihrer  Aufnahme  verpflichtet  sei,
heben  und  in  dieser  Richtung  den  Paragraph  in  nützlicher  Weise  vervollständigen.  Durch  die
Beseitigung  dieser  Ungewißheit  sollte  insbesondere  den  Härten  und  Unbilligkeiten  vorgebeugt  werden,
  welche  für  Landarmenverbände,  in  deren  Bezirk  größere  Straf-,  Bewahr-,  Irren=  und  Heilanstalten
  sich  befinden,  dadurch  herbeigeführt  werden  würden,  wenn  denselben  nach  dem  starren  Prinzipe
  der  im  ersten  Satze  des  §.  30.b.  aufgestellten  Regel  die  dauernde  Fürsorge  für  alle  Landarmen
zur  Last  gelegt  würde,  welche  aus  weiteren  Kreisen  in  jenen  Anstalten  zusammengeführt,  in  hülflosem
  Zustande  aus  denselben  entlassen  werden.  Bleibt  es  aber  nach  dem  ersten  Satze  Grundsatz
und  Regel,  daß  der  Landarme,  welcher  in  der  freien  Selbstbestimmung  rücksichtlich  der  Wahl  seines
  Anbenthalisortes  nicht  beschränkt  war,  demjenigen  Landarmenverbande  zur  Last  fällt,  in
welchem  er  sich  bei  dem  Hervortreten  etwaiger  Hülfsbedürftigkeet  grade  befindet,  so  bedurfte  es
für  die  nähere  Bestimmung  der  in  dem  zweiten  Satze  ins  Auge  gefaßten  besonderen  Fälle  der
Hinweisung  auf  eine  bestimmt  greifbare  Thatsache  und  als  solche  konnte  nur  die  Einlieferung  im
obigen  Sinne  betrachtet  werden,  deren  besondere  Berücksichtigung  zur  billigen  Ausgleichung  der
gedachten  Härten  geeignet  erschten.  Wollte  man  dagegen  mit  dem  Kläger  und  dem  ersten  Richter
annehmen,  daß  der  freiwillige  Eintritt  eines  Kranken  in  eine  Krankenanstalt  der  im  Gesetze  ausdrücklich
  erwähnten  Einlieferung  rechtlich  gleichzustellen  sei,  so  würde  es  an  der  erforderlichen
greisbaren  Thatsache  fehlen,  mit  Rücksicht  auf  welche  ausnahmsweise  ein  anderer  Landarmen-=verband
  als  derjenige  verpflichtet  sein  soll,  in  dessen  Bezirk  die  Hülfsbedürftigkeit  hervorgetreten
ist.  Nach  dem  Systeme  des  Klägers  müßte  man  entweder  die  zufällige  Lage  des  Ortes  als  entscheidend
  in  Betracht  ziehen,  wo  sich  der  kranke  Landarme  unmittelbar  vor  Antritt  der  Reise  in
das  Krankenhaus,  wenn  auch  nur  während  der  kürzesten  Zeit  aufgehalten  hat,  und  dies  wird  sich
in  den  meisten  Fällen  nicht  feststellen  lassen.  Oder  man  würde  vor  der  nach  den  Bestimmungen
und  Grundsätzen  des  Reichegesetzes  nicht  zu  lösenden  Frage  stehen,  wie  lange  der  Aufenthalt  des
Kranken  an  dem  Orte,  von  welchem  aus  er  sich  in  die  Anstalt  begeben  hat,  gedauert  habe,  und
wie  derselbe  sonst  beschaffen  gewesen  sein  müsse,  damit  der  betreffende  Landarmenverband  als  der
Verpflichtete  erscheine.  Das  System  des  Klägers  erweist  sich  auch  hiernach  als  unhaltbar,
und  bleibt  nur  übrig,  sich  strikt  an  den  Wortinhalt  des  Gesetzes  zu  halten,  welches  nicht  ohne
Grund  eine  Fassung  erhalten  hat,  die  dem  Erfordernisse  bestimmter  und  genau  erkennbarer  Rechtsnormen
  die  erforderliche  Rechnung  trägt.
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                                                  —  724  —

Muß  es  hiernach  auch  im  vorliegenden  Falle  bei  der  Regel  verbleiben,  daß  derjenige  Landarmenverband
  der  zur  Kostenerstattung  verpflichtete  sei,  in  dessen  Bezirk  die  Hülfsbedürftigkeit
eines  Landarmen  hervorgetreten  ist,  so  erscheint  der  Verklagte  nicht  als  der  Verpflichtete,  da  die
Wittwe  L.  sich,  ohne  bis  dahin  die  öffentliche  Armenunterstützung  in  Anspruch  nehmen  zu  müssen,
am  21.  November  1873  von  Stolpe  nach  Greifswald  begeben,  die  Kosten  ihrer  Behandlung  und
Verpflegung  in  dem  dortigen  Universitäts  -Krankenhause  bis  zum  17.  Februar  1874  inkl.  aus
eigenen  Mitteln  bestritten  hat,  und  erst  dann  in  Greifswald,  also  außerhalb  des  Bezirks  des
Landarmenverbandes  von  Alt-Pommern,  hülfsbedürftig  geworden  ist.

Durch  eine  der  Frau,  resp.  den  Kindern  gewährte  Unterstützung  gilt  das  Familienhaupt  als  unterstützt,
selbst  wenn  die  Frau  in  Folge  der  böslichen  Verlassung  auf  Grund  des  §.  17  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni
1870  einen  eigenen  Unterstützungswohnsitz  erworben  hatte  und  die  Kinder  diesen  letzteren  auf  Grund  des
§.  19  al.  2  theilten.  So  erkannt  in  Sachen  Schleswig  wider  den  Landarmenverband  der  Provinz
Schleswig-Holstein  am  18.  September  1875,  aus  folgenden  Gründen:

Die  Parteien  streiten  nur  darüber,  ob  der  Bäcker  H.,  welcher  nach  dem  Zugeständuisse  des
Verklagten  vor  8—9  Jahren  Frau  und  Kinder,  in  Schleswig  wohnend,  böslich  verlassen  hat,
durch  seine  seit  dem  1.  Juli  1871  fortgesetzte  Abwesenheit  aus  dieser  Stadt  des  dortigen  Hülfsdomizils
  beim  Eintritte  der  Hülfsbedürftigkeit  am  29.  September  1874  verlustig  gegangen  war,
obgleich  Frau  und  Kinder  desselben  bereits  seit  dem  1.  August  1871  Gegenstand  der  Armenpflege
  sind.

In  Uebereinstimmung  mit  Präjudikaten  des  Bundesamtes  hat  die  Schleswig-Holsteinsche
Deputation  für  das  Heimathwesen  entschieden,  daß  die  der  Frau  und  den  Kindern  gewährte
öffentliche  Unterstützung  dem  r2c.  H.  mittelbar  zu  Theil  geworden  sei,  und  den  Lauf  der  Verlustfrist
  nach  §.  27  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  sistirt  habe.

Mit  Unrecht  findet  Kläger  sich  durch  diese  Entscheidung  beschwert.

Die  wirthschaftliche  Selbständigkeit  der  böslich  verlassenen  Frau,  welche  sie  nach  §.  17  des
Reichsgesetzes  befähigt,  auch  während  bestehender  Ehe  für  sich  und  die  in  ihrem  Hausstande  verbliebenen
  Kinder  ein  eigenes  Hülfsdomizil,  unabhängig  von  demjenigen  des  Mannes,  zu  erwerben,
löst  das  Verhältniß  nicht  auf,  in  welchem  Frau  und  Kinder  zu  dem  Familienhaupte  als  Angehörige
desselben  stehen    Nach  wie  vor  der  böslichen  Verlassung  ist  der  Mann  verpflichtet,  Frau  und
Kinder  zu  schützen  und  zu  ernähren,  und  rechtlich  besteht  die  Familiengemeinschaft  ungeachtet  der
faktischen  Trennung  fort.  Nicht  die  Unselbständigkeit  der  Familienglieder  in  Bezug  auf  Erwerb
und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes,  sondern  das  Band  der  Familienangehörigkeit  bedingt
es  aber,  daß  eine  den  Angehörigen  zugewendete  öffentliche  Unterstützung  als  mittelbar  dem  Familienhaupte
  gewährt  angesehen  werden  muß.  Dieser  Grundsatz,  welchen  das  Bundesamt  zuerst
in  Sachen  Charlottenburg  wider  Ristadt  (Erkenntniß  vom  3.  Dezember  1872  —  Wohlers,  Sammlung
  Heft  II.  Seite  18  f.)  und  in  zahlreichen  weiteren  Entscheidungen  ausgesprochen  hat,  findet
seine  gesetzliche  Unterlage  speziell  in  dem  §.  4  des  Freizügigkeits-Gesetzes  vom  1.  November  1867,
wonach  die  Aufenthaltserlaubniß  demjenigen  versagt  werden  darf,  der  weder  hinreichende  Kräfte
noch  hinreichendes  Vermögen  besitzt,  um  sich  und  seinen  arbeitsunfähigen  Angehörigen  den
nothwendigen  Lebensunterhalt  zu  verschaffen.  Wenn  Kläger  eine  Ausnahme  von  dem  gedachten
Grundsatze  dann  gemacht  wissen  will,  sobald  Angehörige  nicht  mehr  dem  Unterstützungswohnsitze
des  Familienhauptes  folgen,  so  statuirt  er  eine  Beschränkung,  welche  dem  Freizügigkeits-Gesetze
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                                                     —  726  —

völlig  fremd  ist  und  auch  aus  dem  später  erlassenen  Gesetze  über  den  Unterstützungswohnsitz  nicht
mit  logischer  Nothwendigkeit  folgt,  da  die  Frage,  welche  Personen  den  Unterstützungswohnsitz  eines
Andern  theilen,  mit  der  Frage,  welche  Personen  zu  den  Angehörigen  zählen,  nicht  zusammenfällt.
Kläger  motivirt  die  Nothwendigkeit  der  Ausnahme  damit,  daß  man  ohne  dieselbe  zu  dem  absurden
Resultate  einer  Theilnahme  des  Mannes  an  dem  Unterstützungswohnsitze  der  selbständig  gewordenen
  Frau  gelangen  würde.  Er  übersieht  aber  dabei,  daß  der  Ehemann,  wenn  er  in  der  Person
der  getrennt  lebenden  Frau  unterstützt  wird,  stets  das  vor  der  Unterstützung  besessene  eigene
Hülfsdomizil  beibehält,  oder  falls  er  keines  hatte,  domizillos  bleibt,  daß  das  Domizilverhältniß
des  Mannes  also  durch  den  der  Unterstützung  vorausgegangenen  Erwerb  eines  besonderen  Hülfsdomizils
  der  Frau  niemals  berührt  wird.

In  gleicher  Weise  hat  das  Bundesamt  die  Frage  in  Sachen  Westpreußischer  Landarmenverband
wider  Conitz  entschieden  und  ausgeführt:

Nun  erklärte  zwar  das  die  Ehe  zwischen  Johann  B.  und  Frau  trennende  Erkenntniß  des
Kreisgerichts  Schlochau  vom  6.  März  1867  die  Frau  für  den  unschuldigen  Theil.  Der  geschiedenen
B.  stand  folglich  die  Erziehung  der  Kinder  zu  und  ihr  folgten  deeselben  auch  nach  §.  21  des
Armenpflege-Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842  im  Unterstützungswohnsitze.  Indessen  läßt  sich
daraus  nicht  etwa  ableiten,  daß  die  Kinder  nicht  mehr  Angehörige  des  Johann  B.  gewesen  seien,
der  nach  wie  vor  verpflichtet  blieb,  für  ihren  Unterhalt  zu  sorgen.  Jedenfalls  traten  aber  nach
dem  Tode  der  Mutter  die  Kinder  vollständig  in  das  ursprüngliche  Verhältniß  zu  dem  Vater  zurück,
so  daß  die  alsdann  erst  eingetretene  Unterstützung  der  Kinder  unter  allen  Umständen  als  mittelbare
  Unterstützung  des  Johann  B.  gelten  muß.

Die  von  dem  vorläufig  verpflegenden  Armenverbande  behufs  Feststellung  der  Heimathsverhältnisse  des
Unterstützten  ausgewendeten  Kosten  fallen  dem  definitiv  verpflichteten  Armenverbande  zur  Last,  auch  wenn
es  zu  einem  Prozesse  nicht  kommt.

Dies  hat  das  Bundesamt  in  Sachen  des  Landarmenverbandes  Hannover  wider  den  Ortsarmenverband
  Lüneburg  ausgeführt  und  in  dem  Erkenntnisse  vom  18.  September  1875  wie  folgt,  begründet:

Bereits  durch  Erkenntniß  vom  27.  März  cr.  in  Sachen  Posen  wider  Lissa  hat  das  Bundesamt
  angenommen

„daß  die  durch  Vorermittelungen  entstehenden  Kosten  zu  den  zu  erstattenden  baaren  Aus-„lagen
  gehören,  weil  die  Anmeldung  des  Pflegefalles  in  zahlreichen  Fällen  ohne  vorgängige
„Ermittelung  der  Ortsangehörigkeit  —  bezüglich  vorgängige  Feststellung  des  Mangels  eines  Unter-„stützungswohnsitzes
  —  auf  dem  Wege  der  Korrespondenz  mit  auswärtigen  Behörden  nicht  zu
„bewerkstelligen  sei,  auch  andre  Aufwendungen  denkbar  seien,  die  sämmtlich  —  soweit  sie  unver-„eidlich
  —  unter  denselben  Gesichtspunkt  fallen,  wie  die  Auslagen  für  die  Anmeldung  selbst“.

Wenn  der  §.  28  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  dem  Ortsarmenverbande,  in  dessen
Bezirk  die  Hülfsbedürftigkeit  eintritt,  die  Pflicht  der  vorläufigen  Unterstützung  —  vorbehaltlich
des  Anspruchs  auf  Erstattung  der  Kosten  durch  den  verpflichteten  Armenverband  —  und  §.  30  ibid.
dem  verpflichteten  Armenverbande  des  Unterstützungswohnsitzes  ect.  die  Pflicht  der  Erstattung  der
durch  die  Unterstützung  eines  hülfsbedürftigen  Norddeutschen  erwachsenen  Kosten  auferlegt,  so  ist,
abgesehen  von  der  gesetlichen  Beschränkung  des  Anspruchs  durch  gewisse  Normen  der  Berechnung,
der  Sinn  offenbar  der,  daß  dem  unterstützenden  Armenverbande  alle  durch  den  Unterstützungsfall
ihm  entstandenen  nothwendigen  Kosten  ersetzt  werden  sollen  und  ihm  nicht  von  vornherein  ein
Theil  der  Kosten  für  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  auferlegt  werden  soll.

                                                                                                101
        <pb n="744" />
                                           —  726  —

Zur  Geltendmachung  des  Anspruchs,  ja  zur  bloßen  Anmeldung  gehört  unzweifelhaft  die  nicht

4. immer  ganz  leichte  Ermittelung,  welches  der  Armenverband  des  Unterstützungswohnsitzes  sei,  resp.

daß  kein  Unterstützungswohnsitz  vorhanden  und  der  Unterstützte  deshalb  landarm  sei.  Diese  Erkundigungen
  und  deshalb  auch  die  dadurch  hervorgerufenen  Kosten  sind  dem  klagenden  Armenverbande
durch  die  Unterstützung  erwachsen.

Sie  gehören  auch  zu  den  nach  §.  56  des  preußischen  Ausführungs-Gesetzes  vom  8.  März  1871
dem  unterliegenden  Theile  zur  Last  fallenden  „Kosten  und  baaren  Auslagen“  des  Verfahrens,
da  sie,  die  nothwendige  Voraussetzung  desselben  sind.  Wenn  —  wie  hier  —  durch  die  vorher
veranlaßten  Vernehmungen  die  Unterngungsberechtigung  des  Unterstützten  so  unzweifelhaft  festgestellt
  ist,  daß  die  Verpflichtung  anerkannt  wird,  so  erscheint  es  nicht  bedenklich,  daß  der  erstattungspflichtige
  Armenverband  diese  Kosten  ebenso  zu  tragen  hat,  als  wenn  erst  durch  Vernehmungen
  in  einem  deshalb  angestellten  Prozesse  die  Berechtigung  des  Unterstützten  gegenüber
dem  bestimmten  verpflichteten  Armenverbande  festgestellt  wäre.  Denn  durch  die  Vorermittelungen
sind,  —  vorausgesetzt,  daß  es  sich,  wie  hier  nicht  streitig,  um  nöthige  und  angemessene  Auslagen
dem  Betrage  nach  handelt  —  nur  die  weiteren  Kosten  eines  Prozesses  über  die  Sache  selbst  vermieden,
  von  denen  die  entstandenen  Kosten  ein  Theil  gewesen  sein  würden.

Hieraus  folgt  aber  noch  keinesweges,  daß  in  gleicher  Weise  die  Kosten  eines  unglücklichen
Vorprozesses  zu  erstatten  wären.

Ueber  die  Bedeutung  des  §.  4  des  Freizügigkeits-Gesetzes  vom  1.  November  1867  (vergl.  Central-Blatt
Seite  696)  spricht  sich  das  Bundesamt  in  dem  Erkenntniß  vom  25.  September  1875  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes
  Guben  wider  den  Ortsarmenverband  Grünberg,  wie  folgt,  aus:

Es  kann  völlig  dahingestellt  bleiben,  ob  der  Aufenthalt  der  Wittwe  K.  bei  ihrem  Sohne  in
Guben  vor  ihrer  am  11.  Dezember  1874  erfolgten  Anmeldung  zur  Niederlassung  wirklich  den
Karakter  eines  nur  besuchsweisen  hatte"),  oder  nicht.  Denn  beantwortet  man  diese  Frage  auch
im  Sinne  des  Klägers  und  geht  sonach  davon  aus,  daß  es  sich  um  die  Abweisung  einer  neu
Anziehenden  im  Sinne  des  §.  4  des  Freizügigkeits-Gesetzes  vom  1.  November  1867  handelt,  so
würde  doch  mit  dem  ersten  Richter  der  Armenverbaud  haben  nicht  für  berechtigt  erachtet  werden
können,  von  dem  Verklagten  die  Uebernahme  der  von  Guben  auszuweisenden  Wittwe  K.  zu  verlangen.
  Dieselbe  ist  allerdings  nach  dem  vorliegenden  ärztlichen  Zeugnisse  selbst  nicht  mehr
arbeitsfähig,  aber  ihr  Unterhalt  ist  ihr  bisher  von  ihrem  Sohne,  dem  Maurer  K.,  welchem  sie  die
Haushaltung  führt,  gewährt  worden.  K.,  welcher  erst  1842  geboren,  und  unbestritten  vollkommen
erwerbsfähig  ist,  ist  auch,  zumal  er  in  kinderloser,  faktisch  getrennter  Ehe  lebt,  ohne  Zweifel  thatsächlich
  im  Stande,  seiner  Mutter,  der  ihm  hierzu  obliegenden  Verpflichtung  gemäß,  den  erforderlichen
  Unterhalt  in  bisheriger  Weise  dauernd  zu  gewähren.  Es  liegt  also  der  die  Abweisung  der
Wittwe  K.  nach  §.  4  cit.  verbietende  Umstand  vor,  daß  dieselbe  den  nothdürftigen  Unterhalt  von
einem  dazu  verpflichteten  Verwandten  erhält.  Die  zur  Entkräftung  dieser  Thatsache  vom  Kläger
unter  Beweis  gestellte  Behauptung,  daß  der  Maurer  K.  einen  unregelmäßigen  Lebenswandel  führe,
sein  verdientes  Arbeitslohn  meist  selbst  verbrauche,  auch  seine  Ehefrau  habe  darben  lassen,  die  ihn
in  Folge  dessen  habe  verlassen  müssen,  erscheint  unerheblich.  Denn  wenn  unter  den  vom  Kläger
behaupteten  Umständen  auch  die  Besorgniß  begründet  erschiene,  daß  K.  es  mit  seiner  Mutter

dachte  Wittwe  K.  hatte  sich  bereits  1%  Jahre  hinvurch  bei  ihrem  Sohne  in  Guben  aufgehalten,  als  sie  auf  der


")  Die  gedachte Witwe K. hatte sich bereits 1 1/4 Jahre hindurch bei ihrem Sohne in Guben aufgehalten, als sie auf der 
Polizei  erschien  und  sich  behufs  der  Niederlassung  anmeldete  .
        <pb n="745" />
                                                           —  727  —

ebenso  machen  werde,  wie  mit  seiner  Frau,  so  würde  hierin  doch  nur  die  Besorgniß  erblickt  werden
können,  daß  in  Folge  eines  solchen  künftigen  Verhaltens  des  K.  seine  Mutter  in  Zukunft  der
Armenpflege  anheimfallen  werde.  Die  Besorgniß  vor  solcher  künftigen  Verarmung  vermag  aber
nach  §.  4  in  tine  des  Freizügigkeits-Gesetzes  die  Zurückweisung  der  Wittwe  K.  nicht  zu  rechtfertigen.
Nur  wenn  an  der  dauernden  Leistungsfähigkeit  des  K.,  nicht  blos  an  seinem  dauernden  Willen
Zweifel  bestände,  würde  das  Bedenken  erhoben  werden  können,  ob  der  K.  ihr  Unterhalt  von
ihrem  Sohne  im  Sinne  des  §.  4  cit,  also  allerdings  nicht  blos  augenblicklich,  sondern  so  gewährt
würde,  daß  eine  Fortdauer  dieser  Gewährung  erwartet  werden  darf.

                                    8.  Kousulat-Wesen.

 

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  die  Konsular-Agenten
Richard  Walker  in  East  London  (Kap-Kolonie)  und  Robert  Louis  Bertram  in  Port  Alfred
(Kap-Kolonie)  zu  Vize-Konsuln  des  Deutschen  Reichs  zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  Vize-Konsul  Peter  Borstelmann  ist  in  Vertretung  des  Kaiserlichen  Konsuls
Wm.  Otto  zu  Pernambrnco  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  für  den  Amtsbezirk  des  Kaiserlichen
Konsulats  zu  Pernambuco  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen
von  Deutschen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  zu  beurkunden.

Der  Kaiserliche  General-Konsul  Dr.  Schumacher  zu  New-York  ist  auf  seinem  Posten  wieder
eingetroffen.

                                9.  Personal  Veränderungen  ect.

Die  bisherigen  Geheimen  revidirenden  Kalkulatoren  Schalkhäuser,  Burkart,  Görmar,
Hoppe,  Kriegenherdt,  Heinze  und  Hinze
sind  zu  Geheimen  Rechnungs-Revisoren  und
der  bisherige  Oberbergamts-Bureau-Assistent  Julius  Fleck
ist  zum  Geheimen  Registrator
bei  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen  Reichs  ernannt  worden.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
                                                                                               101*
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                                    Central-Blatt

                                für  das

                           Deutsche  Reich.

                          Herausgegeben

                          Reichskanzler-Amt.

–

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —

Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

III.  Jahrgang.

Berlin,  Freitag,  den  19.  November  1875.  Nr..47.

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltung  Sachen  Verweisung
Seite  729.

3
#

von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet

Finanz-Wesen:  Nachweisung  über  die  am  31.  Oktober  1875
im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der
deutschen  Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der
nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten;  —  Nachweisung
  der  bis  einschließlich  zum  6.  November  '1875  statt.
gehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Ausgabe  von
Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874/1875;  —  Status  730.
deutschen  Notenbanken  Ende  Oktober

Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung-  von  Reichsmünzen


 

—

Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Eröffnung  der

Eisenbahn  Bebra-  Eschwege;  —  Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke

  Attendorn=  Olpe;  —  Eröffnung  der  Eisenbahn  Neisse-
  739.

Ziegenhals

 

 

 

Zoll  und  Steuer-Wesen:  Nachweisung  der  Einnahmen  an
Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate
Januar  bis  Oktober  .........  740.

6.  Marine  und  Schiffahrt:  Erscheinen  des  Alphabetischen
Verzeichnisses  der  deutschen  Kauffahrteischiffe  für  1875

7.  Heimath  *  Wesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  das
heimathwesen  742.

 

S

 

 

                       1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
und  Bettelns,

1.  der  Konditor  Stanislaus  Winitzki,  gebürtig  aus  Podowini  in  Russisch-Polen,  24  Jahre
alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Marienwerder  vom  22.  September

  d.  Js.;

2.  der  Commis  Wilibald  Macher,  gebürtig  aus  Engelsberg  (Kreis  Troppau  in  Oesterreichisch-
  Schlesien)  31  Jahre  alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Posen  vom

5.  November  d.  Js.;



3.  der  Korbmacher  Michael  Freimann,  gebürtig  aus  Moskau,  22  dohn  alt,  durch  Beschluß

der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Breslau  vom  16.  Oktober  d. Js.:



4.  der  Arbeiter  Nikolaus  Reder,  gebürtig  aus  Oppeldorf  im  Frohsncnpnn  Luxemburg,

53  Jahre  alt,  durch  Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  11.  November
d. Js.:

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

                                                                                                     102
        <pb n="748" />
                                                —  730

Fi

nanz
Na

über  die  am  31.  Oktober  1875  im  Umlaufez  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  deutsch

 

An  Banknoten  sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Bezeich
3  Bezeichnung  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ein
2  der  Banken.  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten.
4—  zu  1  Thlr.  zu  5  Thlr.  zu  10  Tdlr.  zu  10  Thlr.  zu  25  Thlr.  zu  30  Thlr.
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  1
1.Preußische  Bank  —  20%.  00oo  %  —  "„  —  1.5c00o0%%Odo!ee.  Oooo
2.Rlttersch.  Privatbank in   „
Pommern  (Stettin  —  —  —  —  4.  220  3780  181.260  8.740  —  —  176.  600  n
3. Städt.  Bank  in  Breslau)  .  —  —  —  —  780  220  60  240  —  —  5500  .-4. Bank d. Berlin
  Kasse-ver  eins  —  —  —  —  130  4.240  9.9220  .  120  —  —  35.500  0W
5.  Kölnische  Privatbank  –  —  —  2.  oao  —  67.060  —  1300
6. Magdeburger  Privatank  —  —  —  19-850  30.150  #.  soS.  120  —  —  —
7.  Danzig.  Privat-Aktien--Bank  1.]  —  —  #so  3.0o  1.100  —  —  r2  1
8S. Provinzial-Aktien-Bank  des  .  j
Großherzogthums  Posen  —  —  —  11.270  730  21.300  64#  1  —  34  ooo  1
9.  Kommunalständ.  Bank  f.  d.  1  -
Preuß.  Ober  Laußitz (Görlitz)  —  31.  ono  560  —  1400  —  vo.  1#0  1
10.  Hannoverische  Bank“")  —  —  —  ——  207.  ↄiũ  265.  630  11.320  —  .  —  —  1
11.Sächsische  Bank  zu  Dresden“]  2.262.  860  E  —  D  —  ##  oc
12  Leipziger  Bank.  —  —  —  —  c87.  oco  —  80  —  —  —  37120
 13.Leipziger  Kassenverein  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
14.Chemnitzer  Bank-)  —  —  —  —  —  —  —  —  —
15.  Rostocker  Bank  —  «  —  -  —  90.000  224.180  1  020  —  —  2  550
15  Weimarische  Bank!)  1  —  —  —  —  —  n.  s20  E  —  —  6i.  10
17.  Oldenburgische  Landesbank  —  363.745  9%  732.890  2.  360  —  —  —
8.  Braunschweigische  Bank-  —  —  —  —  1.oꝛs.  aoo  232.000  —  —  —
19.  Mitteldeutsche  Kredit-  Bank
(Meiningen)      —  —  n2s  —  —  —  —
20.  Privatbank  zu Gotha  —  —  —  —  316.220|  410.000  724.980  330.000  —  —  —  7
21.  Anhalt-  Dessauische  Landesbk.  177.301  —.—  110  3#n.  5  150  —  —  —  400  —
22.  Thür. Bank.  .  (Sondershausen  —  —  —  1.  .  1.372.000  —  —  —  —
23. Geraer Bank-  --  —  (.-,s.o:so  ans-o  —  —  —  142.350  u
24.  Niedersächs.    Bank  ( Bückebg.)  —  —  —  —  2.  86.  780  d  —  —  —
25.  Lübecker  Privatbank  .  —  —  —  —  101.  620  18.460  as.60  9.  840  —  (  —
20.Kommerzbank  in“.  Lübeck  —  —  —  —  151.350  330  102960  760  —  —  —  ·
 27. Bremer Bank ++)  .  —  -—  —  —  1.oougo·2-es7.eso  —  —  —  —  —  r  ·
Zus.  b.  d.  Banken,  deren  Noten
Ueber  Thaler  oder.  Mark  lauten  177.501  5%  45=  1.085  14.  os.  I70  1.020  5.109.240  2.431.320)  1.640.000)  81.674.000  8.83.950
Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand)  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf]  Bestand Umlauf
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  —
zu  5  Fl.  zu  25  Fl.  zu  39  Fl.  zu  50  Fl.  zu  l00  .
Fl.  Fl  Fl.  u.  Fl.  fl.  Fl.  Fl.  Fl.  Fl.
l  I
8.  Frankfurter  Bank  20.3354%  32.780  —  Gon  24.  395  16.930  10.330o  234.300  6
19.  Landgräfl.  Hessische    konzesonirte  "„
Landesbank  (Homburg)
v. d.   Höhe)  %ns  .us3270  rnmo  —  —  —  —  —  —  —
Bayrische  Hypotheken  und  Wechel·  i  l
Bank  —  —  2.070.oso  14.470  —  —  —  —  —  1.8  ·
1.  Württenbergische  Notenbank  +++)  —  —  —  —  —  —  142  ô  14.  800
2.  Badische Bank   —  —  ao6.  700  15.  180  300  —  en0  8  vcasas  —
13.  Bank  für  *  Darmstadt)
  —  uusnoo#ssns  2  —  a8.160  4.2540%240
Zus.  bei  den  Banken,  deren  Noten
über  Gulden,  Thaler  oder  Mark  -  «
lauten.....  ...st.(ooio.ooos.vso.ow!ts.no.ovosumlszmzcosvolum  stamlamsszomnssoof
        <pb n="749" />
        -----731-----                                                                                                                      Lesen.

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

eisung
ttelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.
vorhanden  gewesen  im:  *
Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf!  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand  fUmlau  ]  Bestand  Umlauf  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  *
zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.  zu  200  Mark.  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.  J
Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
817.00000  —  —  21.  36-OOE  7-ooo  —  231.912.000  3.458.000  —  —  —  —  05.495.000|106.,505  1
264.700  95.300  —  —  —  —  —  701.000  49.000  —  —  —  —  2
79.100  1.000  —  —  —  —  n.4o  —  —  —  —  —  1.  424.000  .0003
173.900  117.500  boo  voo  418.  100  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  4
ꝛ0.  600  —  «  —  —  —-  —  -—  I.520.ooo  —  —  —  —  —  —  5
17.800  137.20—  1  —  —  —  —  —————  —  —  —  —  6.
50.9000  Wioo  —  —  —  —  7.543.000  ——..  —  —  —  —  —  7
54.800  2.200  —  —  —  —  —  862.300  17.  700  871.  2380%  O  700.500  121.500  —  —  8
47.  aoo  15001  —  —  —  J.270.700  sool  —  —  —  —  —  9
1%.00  89.  800  —  —  —  9.  47.  coo  53.000  —  —  —  —  —  10
E  —  —  —  —  —  11.052  60o00%  UoH  —%000%  —  —  11
1..6.000  —  —  —  —  —  —  m—.——  —  —  —  —  12
120.400  100  —  —  —  -  —  —  —  2.5  18-000o)  Do.500  —  13
—  —  —  —.  —  797.400  2.  600  —  —4
ao  sud  „2o  —  —  —  EXIIIIIE  —  —15
10.20%  7oo0  —  2.026  500  4.90o  —  —  —  —  —  16
—  —  —  —  —  —  2670.4000%  20  6000  —  —  —  —  —
—  —  —  —  —  —  —  —  C.  sS.ooo  g3.ꝛss  oool  «  —  —  —  —  lis
l
-  —  —  —  —  —  —  —  *  —  —  —  19
EI  50.000  —  —  —  —  -  5.M.9M)  440.  100  —  —  —  —  20
—  —.  —  —  —  —  1.  10  .  10  1#.600  0—  —  —  —  —  —  421
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  *r  22
100  —m—  —  —  —  —  —  —  7.232  900  717.100  —  —  ·  —  —  15
—  —  —  —  —  —  —  36.200  2.800  —  —  —  —  24
45.300  13.200  —.  —  —  —  1.017.600  2-4o  —  —  —-  —  —  25
37.100  500  —  —  -  —  1.520.600  osi.—  —  —  —  26
—  —  —  —  —  —  05o  087-S5f0o0  —  —  —  —  —  15
i  l
OLM  197.546,  900  501.  400  51.600  11.838,0oolt  10  753  000|  990.340/|  500.  460  352.388.500  56.824.900  ari.  200  28.800  20.  239.  000|]  5.191  206.019.,000|  106.,  50  7.  000
1
auf  Bestand  -  Umlaufe  Bestand  s  Umlauf  Bestand  j  Umlauf  Bestand  j  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand
z  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschuitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  500  Fl.  zu  10  Thlr.  zu  25  Thlr.  zu  50  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  100  Mark  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.
FI.  IF.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  I  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1  1
n
#5ßoon1.500  —  —  —  —  —  —  —  —ow  11.071.600|  S.O6.  Oo  885.00068.000  35  r0oo  2.8.
.  I
s-  .
-  l  .  !
-;  —-—I—-—--—--——-.—29
—  —  —  —  —  —  —  --  —-ts.4os.ooom·ooo--  —  —  9
—  —  —  —  —  —  —  -0-000100  —  —  —  —  31
—  —  —  —  —  —  —  —  ——•50000  0  —  —  —  —  32
)!  ".
—  —  ——  40.180  6.975]  2.53  1.650  2.350  3.700  6.300  81638.  100  6  461.000  —  —  —  —  33
*  l  !
I  .  I
Juoojtuoomuoauaoo.975ls.5-51·csolusos.7oo  Ic.soona.ss«.40?su.m.aoos.oaz.ooo1m.ooou.sca.0ools.sss.ooo

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
                                                                    102*
        <pb n="750" />
                                             -----732------                                  Bemerkungen.



*)  Zu  3:  Als  noch  nicht  augeben,  im  Bank-Tresor  befindlich,  sind  außerdem  aufgeführt:
40.000

Mark  à  100  Mark  und  74.000  Mark  à

"*“.)  Zu  10:  Außerdem  vorhanden,  aber  och  nicht  mit  Kontrolzeichen  *-  7  noch  nicht  dem  Betrieb  Übergeben:
100.000  Mark  à  100
*“#)  Zu  14:  Von  den  seit

Oktober  8000  Thlr.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangt.
Noten  nicht  mehr  mit  aufgeführt

30.  Juli

18  außer  Kurs  gesetzten  Einzthalerscheinen  der  Chemnitzer  Stadtbank  waren  am
Dieselben  sind  unter  den  im  Umlauf  befindlichen

*)  Zu  16:  Außer  den  im  Bestande  mmen  Noten  waren  noch  vorhanden  an  zurückgeleglen  Noten:

Die  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangten  *seit  dem  5.
k,  im  Betrage  von  158,700  Mark

128.600

August  1875  prälludirten  Zehnthalernoten  der  Weimarischen
,  sind  unter  den  im  Umlauf  befindliche  Noten,  nicht  mehr  mit  aufgeführt.

Bank
++)  Zu  27:  Den  den  im  Bestand  befindlichen  Noten  sind  unter  Mitverschluß  des  Verwaltungsraths  zurückgelegt:

200.000  Thlr.  2  10  Thlr.  =  300.000  Mark  à  20  Mark

111)  Zu  31:  Von  den  seit  15.  September  1875  in  der  Ei-  genschaft  von  Banknoten  waren  Zehnguldennoten  der  Württem

bergischen  Notenbank  waren  bis  zum

  31.  Oktober  195.860

  Fl..

  unter den  im  Umlauf  befindlichen  Noten  nicht  mehr  mit  aufgeführt.

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  Nachweisung  sind  am  31.

in  Werthbeträgen

gewesen  und  zwar:

s  Ende  September  d.  Js.
waren

  im  Umla  fe
Mark

noch  nicht  zur  Einlösung  gelangt.

Dieselben  sind

Oktober  1875  an  Banknoten  im  Umlauf

Also  Ende  Oktober

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mark.  Mark.  Mark:
zu  50,  Mark  und  drunter  1  55.673.169  72.870.  102  17.197.023
zwischen  50  nur  100  Mark.  O  23.337.285  30.989.078  —  13.651.793
in  1/0  Mark  und  darüber  I1.007.048  870  1.020.914.,014  4  —  13.865.144
Zusammen:  1.086.059.324  1.  130.  773.,  284  .  —  44.713.960
S  Vernichtete  Banknoten:
Bezeichnung  der  Banken.  «  --«,js,s«chn»»»zn":"«:"··-"-—T
!  #  4  —
1  Thlr.]5  Thlr.  10  Thlr.]20  Thlr.  25  Thlr.]  50  Thlr.100  Thlr.  200  Thlr.]  500  Thtr.
l41  «
I.  Preußische  Bank?  .  —z—s  5700s)0—  —  —  —  —
2  Städtische  Bank  in  Breslau  .  —  —  9000  99.100  494.000)  269.900  —  —
3.  Kölnische  Privatbank  —  —  v270  232.940  —  254.700)  279.400  —  —
4.  Prov.  Aktienbank  des Großhzth.  Posen  .  —  —  88.0001700,  —  265.000  343.000  —  s  —
B.  Chemnitzer  Stadtbank  290.000  —  —  —  —  —  —  —  1  —
5|  Kostocker  Lan  —  —  1  15.0000  40000  25000  10.000,  —  —
7.,  Weimarische  Bank  .  —  —  983.  640  546.100  —  388.800,  149.000  —  1  —
3  Oldenburgische  Landesbank  —  235.000  06  20  —  —  —  —  —  —
9.  Braunschweigische  Bank  —  —  50%  —  —  —  —  —
10  Mitteldeutsche  Kredit  Bank  —  —  r-v-  %d  —  —  —  —.  —
11.,  Lübecker  Privatbank  —  —  262.  920  355.  880  —  —  517.  sool  192  400  —
12.  Hannoverische  Bank    —-  —l7gouooi.94o.ooo-  519.000  491.000  —  —
!  Zusammen  bei  den  Banken  deren  
Noten über Thaler lauten  290.  000  235.  000  11.  526.  510  3.  392.  020  —  1.946.  500  2.  060.  100  192.400  —
——  —
□  in  Abschnitten  n###  —
—  21———————2  8500  Fl.
¾  "/  s  I  I
1,«Landgräfl.   Hessische Landesbank «an  218.000  138.500  —  —  i  —
2.  Bayerische  Hypotheken=  u.  Wechselbank“  J3.915.500  —  —  «  —  10.0  —
3.  Württembergische  Notenbank  "  —  3.500.000  —  —
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  Note-  .  T  "
  Noten  über  Gulden  oder  Thaler  lauten  218.000  7.554.000  —  —  —  1  4.064.500  1  —

 

 

1S6-566  .
        <pb n="751" />
                                               —  733  —

 

 

 

  

 

     
    
   
  

 

 

 

-  Zur  Vernichtung  zurückgelegte  Banknoten:
Bezeichnung  der  Banken.  «  in  Abschnttten  inn..r
S  ..  ..-..-.---—
1  Thlr.  5  Thlr.)  10  Thlr.  20  Thlr.  1  25  Thlr.  50  Thlr.  100  Thlr.  1200  Thlr.  500  Thlr.
4  |
(½%  l

1.  Preußische Bank—  —  5  13900H0.—  6  3.488.  00)  S  8.832.00o0  —  (66.003.000

2.  Rittersch. Privatbank i.P. (Stettin)—  150.0000.O000  —  —  —

3.  Danziger Privat-Aktien-Bank—  —  0.000  25S.  00  —  15.  00%  3/2000  —  —

1.  Kommunalständ. Bank  für  die  Preuß Ober-Lausitz.  1

·.  ....·..  --»--  68.  350  ls-200  —  275.900  197.200  S.  —
5. Sächsische Bank   zu  Dresden  —  —  8.772.820)  5.437.080.  —  4239.700  0.  545.100  —.  —

6.,  Leipziger Bank.....  —«—-2.082.9502.350.420,—zo«1mt443100-  —

7.  Leipizger Kassenverein—  —  —  3  —  96.500  —  —

8.  Rostocker Bank—  —  1680000  276.  w  —  153.500  160.000,  —  —

9.  Weimarische Bank——  85.44041  u0%%  —  189.050  56.100  —  —
10.  Braunschweigische Bank—  —  12700000  —  —  —  —  —
11. Privatbank zu Gotha  —  1333.  750  580.000.  —  —  350.000s  —

12. Anhalt-Dessauische Landesbank  134.500  61  50)  —  6G  1—  —  —
13.  Gerarer Bank—  —  3.600.000  —  —  1  T  30.00%  —  —
14.  NiedersächsischeBank-  —  —  3.  143000  —  —  —  —  —
15.  Kommerzbank in  Lübeck  —2460530  1400%  —  —  106.400  —  —
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  #  «  I  "  1
Noten  Über  Thaler  lauten  134.500|]  61.500  26.70/.920/  9.702.410  3.458.000  10.902.300  22.258.700  —  ·(..003.000

 

 

79.345.360  Thlr.

 

 

 

 

 

 

 

5  in  Abschuitten  zu  —
5  5  Fl.  16  3.  2  Fl.  „  J.  50  61.|  100  31.  p00  Fl.  10  Thlr.  es  Thlr.  50  Thlr.  i00  Thlr.
l  ·  ·
1.Frankfurter  Bank  10  6.730.000  —  400.000.240.000  42  85.000  16  725.000  —  —  —  —
2.  Landgräflich.  Hessische  konz. Landesbank  6  l
«  27000519000  —  —  —  —  —  1—
3.  Württembergische  Notenbank  —  3.304.140  7.005.  3z0B  —  —  —  —  —
4.  Bank  für  Süddeutschland  —  84370.000  5.200.000  —  585.  00  635.  00  —  4630.000|58.500|11.000j  27.000
Zusammen  bei  den  Banken,  DT  TZ  1  1  „
deren  Noten  Über  lauten  1  %

5.200000  .  405  300  825  0  )4.0  000  16725.000  6  KSS0,  OdO  58.50%  11.000  27000

4  50.245.530  Fl.
und  6  926.500  Thlr.

oder  Thaler  lauten.  «  19700014943140

 

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  1030.

Berlin,  den  15.  November  1875.
                                           Der  Reichskanzler.
                                              In  Vertretung:
                                                    Delbrück.
        <pb n="752" />
                                                       -------734----Nass


der  bis  einschließlich  zum  6.  November  1875  stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffen

 

1.

Bezeichnung

der  Staaten.

1  2.

Betrag

des  ausgegebenen
Landespapiergeldes
(auf  Mark  reduzirt).

3.

Definitiver  Antheil

an

Reichskassenscheinen
nach  §.  1  des  Gesetzes.

.
(
l

4.

Maximal--Betrag
der  zu  gewährenden

Vorschusse

nach  5.  3  des  Gesetzes.

 

Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.

1,  Preußen  61.134.000  72.000.517  42  .  —  —

2  Lauenburg  141.076  70  —

3  Bayern  36.  000.  000  14.  197.  536  95  14.534.975  37

4  Sachsen  36.000.000  7.479.838  04  19.013.441  Ü  31

5  Wiürttemberg  10.  285.  713  5.  321.  235  84  3.309.651  44

6  Baden  .  11.142.858  4.  276.  683  70  4.  577.  449  55

7  Hessen  7.371.429  2.195.657  29  3.250.514  1

8   Meccklenburg-  Schwerin  3.000.000  1.631.9088  18  912.007

9  Großherzogthum  Sachsen  1.800.000  837.4101  47  641.732  K

10  Meccklenburg-Strelitz  4r  2.100.000  283.770  50  1.410.813  (1
11   Oldenburg  .  —  915.071  —  ½
12  Braunschweig  .  3.000.000  913.  120  20  1.391.253  11
13   Sachsen-Meiningen  1.800.000  549.9081  80  833.3145  4s
14  Sachsen-Altenburg  1.456.800  4115.863  88  693.057  41
15  Sachsen-Koburg-Gotha  1.800.000  510.134  20  859.0910  (53
16   Anhalt  .  2.850.000  505.278  00  1.503.110  l  00
17  Schwarzburg-  Sondershausen  450.000  196.607  91  168.928  06
18  Schwarzburg=  Rudolfstadt  600.000  220.988  22  252.674  52
10  Waldeck  630.000  164.517  32  310.321
20  Reuß  ältere  Linie  300.000  131.940  77  172.033  19
21  Reuß  jüngere  Linie  960.000  260.516  97  466.322  1
22  Schaumburg=  Lippe  1.020.000  93.808  00  617.461  3
23  Lippe  —  325.192  67  —  —
24  Lübeck  —  152.610  78  —  —
25|  Bremen  .  —  358.  161  09  —  —
26/  Hamburg  .  —  991.873  48T  —  —
27    Elsaß=  Lothringen  .  —  4.534.69592l·  —  —

sl  I
J  I
184.390.800  120.000.000  00  54.919.9  41

 

 

 

 

Summe  Ü
        <pb n="753" />
                                                         —  735  —

weisung
die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.  6.  I  7.  1  8.  9.
Auf  den  ra  Antheil  (Spalte  3)  1  Zum  Ersatz  von  Landespapiergeld
Von  dem  d  angew  Auf  die  nach  sind  noch  erforderlich:  I
Landespapiergelb  daaren  Spalte  4  zu  gewah-  —
s  Spalt  2)  6  in  Reichskassen-  zur Zahlungung  auf  die  renden  Vorschüsse  auf  den  definitiven  zur  Erfüllung  des  1C#
ind  eingezogen  scheinen  auf  die  Reichs-Hauptkasse  sind  auf  die  Antheil  (Spalte  3).  Maximal-Betrages!  Bemerkungen.
und  vernichtet  Königlich  preußische  Rechn  ung  der  Reich-.  kasse,  «
(auf  Mark  4  Kontrole  der  Staats-  schen  Kontrole  der  Haup  kasse  in  der
reduzirt).  papiere  hierselbst.  Staatspapiere  1  angewiesen.  „Reichskassenscheinen.  Vorschüsse.  .
Mark.  Mark  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  1.  —
-  Hin  »  »Zu-«
3 Mark vernichtetes Landespaqpiergeld sind noch unersetzt.  42.029.17847  31243000;q—J—-—  —19.404.82500;-—.—"ZLSF,IZI:;II;:F
—,  2.485  00.  —  —  —  —  —  –  —    
14.197.536  14.  #  535  00)  —  —1  —  —  195  14.534.975  37  1   Mark  desgl. 
17.699.952  7.479.835  00“  3  04  .  6.813.409  31  —  —  12.200.  0o32  00
8.400.  000  5.321.23500  0  81  2.052.509  44  —  —  1.257.  142  00
9.  285.  8571/1  4.  276.  680  00  3  70  3.339.448  96  —  —  1.238.000  f577
5.178.000  2.495.6055  00  2  29  1.788.228  47  —  —  I.462.286  (0
1.620.000  1.620.000  00  —  —!  —  —!“  11.  988  18  912.007  88
388.  200  388.200  00  —  —  —  —.,  449.201  7  641.732  35.
870.000  283.775|00  4  550  390.813  67  —  —  1.020.000  00
—  437.535  00  —  —  —  —  —*
2.100.000.  912.250%  —  —  7y91.833  3)  870  29)  599.419  81
555.000  549.980  00.  1  89  3.  345  41  —  —  830.000  00
819.3606ä  415·860  00,  3  88  2069.001  41  —  —.  4644.950  001
871.500  510.130  00  4  20.  240.910  53.  —  —  619.000  00
1.740.000  595.275  00  3  00  763.148  00,  —  740.000  00
168.000  108.000  007  —  —  —  —  28.607911  168.928  00
220.089  220.985  00  —  ——  —  —  322  252674  32  1iu  18.
126.750  126.750%0  ——  —  —  37.767/32  310.321  79.  1Markvernichtetes
229.782  131.950  00  —  0  23  65.22119  —  —  106.812|00  sind  wohelnerseal.
330000  200.515  (0.  1167  #  ##2:—  —  420.000  %%
285.000  D  93.805  00,  3  100  127.461  33!  —  —!  400.000  00
—  142.595  60  —  —  —  —  —  —  —  —
—  6.305%  ———  —:—  —  —  —
—  179.080  00  ———-  ---  --«-—
  495.935ä°0  —  —  —  —  —  —  —  —,
—  2.267.345  00  ———  —  —  —  —;  —  —
«  199332603413822828835I
-  «  ..I·  IT  die  aus  egebenen  Rei  *P%  en  tint  Sp.  0)  haben  bestanden:
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3  2.  „  .  "„  ö.  *  „  =  35.614.  949  „
3.,  "„  à  50  „  =  7.397.050  „
Ferner  sind:  I  1.07T  Mark.
4  in Umrechnung  auf  die  nach  Spalte  3  gezahlten

    Vorschüsse  der  Reichs  Hauptkasse
überwiesen  200.000  Abschnitte  à  50  Mark  =  10.000.000  „
Zusammen  .  101.072.125  Mark.
        <pb n="754" />
                                             ----736-----Status

  der  deutschen  Note
(Nach  den  im  „Reichs-Anzeiger
(Verglichen  m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Passiva.  (Auf  tausend

Sonstige  Ber.  ·
5  ;  :  täglich  bindlich·  i
3—  Na  d  Bantk  Grund--  Reserve--  Noten  Gegen  Unge-  eten  fällige  egen  keiten  ;  egen  Sonstige  egen  ln  Deen  11
3  me  der  Bank.  Lopital.  Gonre.  Umlauf.  30.  Sept.  deckte  30.  sept.  ,  mit  90.  Sept  vesiva  Pert  der  90.  Sert.  ue#
7  18  Noten.  1876.  1875.  kündi-  1876.  Passiva.  1875.  ata
*  "1  bindli  ·  gungs.  15  ·  «  53—

teiten.  frist.  "„  n  33

«  I  s

ss  »,:  «  "  .T

1  Preußische  Bank  65.730  18.000  —..1  %%  16.086  —  16.064  uau-  sal  35-  4vl  1.  37.  2.  76  —  4  „
2  Ritterrschaftl.  Privatbank  in. Pommern  ·  «

260%  1.20°%  :s,  ua  1.064,  ass  1.a469  19  7.689—  200  7.771.4K.  54  22.108  J  34
3  Bank d.  Berlin.  Kassenvereins  .000  450.  2.167.—  130.  —  —  83118  J  4572  +  —  6447  i——  1
4  Städt.  Bank  in  Breslau  3.00o  8394  2.01  1.881  4  67  37.757|  102.  2.669#+—.  1  —  12.01.-  1#  1
5  Kölnische  Privatbank #23000.  C637600  12  14  —  95.  2109—  181  4.381  —  115  34  —  1  11.333.—  W.  4
6  Magdeburger  Privatbank  2.000  500  2.931.—  26  1.600  —  681  6  56515.4  28  #.  20  7  %5—  "  "
7.  Danzig.  Privat-Aktien  Bank  gco  150.  200—  9  1#206—  99.  866  —  267.  C390  —  38)  as  —  14  11.774.—  „½"
§.  Provinzial-Aktien  Bank  des  ·  4  r  .  I  *

Gr  oßberzogthums,  Posen  .3.000  (  21086—  6:  1.31114.  105  1.  5  830  —  901  1.  —  —
9%  Kommnnalständ, Bank  f.  d.)   I  s

Preuß.  Ober-Lausnitz,  -  .  4.800  142426  2.95.  5  1.780  —  45,  558—  39  7.451/X  1.015  116.—  15  1.730  +  "  «
10  Hannoverische  Bank.  12.000  098  11.782—  93  0“421/4.  2.a462.  .239.—  39"  1#  —  22  520.958  J  n
111  Landgräflich  Hessische  konzess   I  »

Landesbank  1.714  86  1½  48  25  5  —  —  1l  52  —  15)  397.  47  337v1—  10
33  Frankfurter Bank  #n  v  34%  45.239.  an  20.5824  K  4-0%  a.486  —  —  s.  2  15  65  —  1.7  1
13  #Bayerische  Hypotheken.  und  ·-Wechselbank

  3#-266  6.  118  20.  328  7  9.200  —  1.345,  1.97/.  20.  12.911—  ½#n  211.  870  8.678  286.5481+  8.464.  —
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..  -  l  IT  -  J  «  «
141,Sächsiche   Bank zu Dresden wsaoowzwoo77.(o(-Wsn.w—sk.n.s-»Zi.m-k  M-  KMLk  Musik«-(-  60’Is«s0—
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15  Leipziger  Bank  160%  —————————————————  6804  1148—  4%  4  31

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16,  Leipziger  Kassenverein  0%  1„  %4  i  u#nn  1  —  —  -  no  4  ½  16  -
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"  ·  n  s

17  (Chemnitzer.  Stadtbank  II  544  77s—100"m-12q.s74-2q2.o(s-k  ½.  12  *  108

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½  Württembergische  Notenbank  s.  ooo  A—  +  ½  35  204  —  .  1  :1  .08  1.1
19  Badische  Bank  8.000  10265105  T  rr  1  15X  1  —  —  1  1081  83.683—  17

1  *“  .  »-20 ) Bank

  für  Süddeutschland  4  89  s  1300  39.340|-  1  192%  T—  1#s  1ä  —  4i  —  —  1750944  II  usw-ken-21
  Rostocker  Bank-  ————  24  „  27  734/  2  Wn  1  31  4.
22|  Weimarische  Bank  15.000%%8  42  ½#  ns  -  167  1040  7.  4%  
23  Oldenburgische  Landesbank  c  1200%  ½  3  6/  %  a44  us.  w.  3::0  7/9—  208.  668  M/  18.541—  19
24  Braunschweigische  Bank-  10%  u9369—  1%  5.319—  1008  4460  1.  *  525„  200  —  2  2.3901  4

.  l  L
25  Privatbank  zu  Gotha  5.400  T  4%  —  258  zu  256%%  K&amp;amp;  „  4.090|—  in  1  20.751—  34

i  .  k«  »-I«i  -·

26  Anhalt-  Dessauische  Landesbank.  VW  ass  2.980  2.1644.  46  1  2.  as  7S  /  19.7/5|J.  *

27  Geraer Bank  .  .  17.500  236  1———.——.—.—————  —  4|n  30|-  2o.117—  drz:

28  Niedersächsische    Bank“  .do0  aus8610  2100  4206  ##n  1  2  3-351/14.  139  235/—  u  19.2|—  1306

20  Lübecker  Privatbank  1.200  a217  1.6771  207  1.060  179°  2.277-  400  7331.  6%  2|—  3  6.133.—  C0ds

30  Kommerzbank  in  Lübeck  4  400  359  I  I.I-s-t»’st·soo  ost.27s-k-22.W—1ss»s  os-—qin375’—1kp"

31I  Bremer  Bank  J  16.607  610%  3/8  5.211—  4%  580  —  5.  —.  16  .  5  (52%½—  ase
Zusammen  Mark.  gor.  avo  ar.ais  li.oos  ars  -  aa  ars  ao.azs  –  #5615-1|  2.  0l.  4.40  2  .SlI  10.-  TaoSz  väs—  3  1
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                                                -----737---                                                                                 anken  Ende  Oktober  1875.

röffentlichten  Wochenübersichten).
nde  September  1875).

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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1875.  scheine.  1875.)  Banken.1675.  1675.  16768.  1673.  ——  —2——
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1.133  108  25  +  15  —  —.  723—  2  s0  —  1611—  ½  7..64K  26#
——0  —  —  50,  4  s  v63  —  292—  1  3#s  162  4½  7
1.000  —  10  3—  1536  2—  6  ##ns  62  1.010  —  11  —  1  76E0□  1  —  —  8
1.097  1½  1  —  10(I1  3v7  11.676.  1.184  —  —  5oo0  —  1  WEZA·
4.  807  4  117  174  7  1.031½—  281/  15.0387/7.  736  2.6211  —  160  10  1  7.935—  40080.9584%.
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31—  13  29  26  1—  1  3s  179  168  18  ——  r  1811  X.  190  —
12.1417  966  111  1  2.549  2  IEI  —...  —  2#4  32655  —  11702  12
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10.602171K.  1.830  ool  —  106  148NN  8  14.074  -  1.  107  7.18%  1½8SS  S„  50
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400—  32  41.  7  ss8J1  45  ———  ————  —  —  m-  7  —t
*

11.9937—  191  —  6844  468  EBIEI  131—  40  —  —  —  297  35.638  1.128

178  614  ——  8.387  —  160  2  +  1.084  3##s3#½  1  1  345—  14  2.010  —  730  32.652)  —  48,19

109.  113  191  1004  332  —.  25.3  10  ——  7.oss  —  1  a4234  3.257  64809  4  2.808  20

1.407  101  1  sos  +.  66  3#4  7.10s  K  92  1888—  2  4#268  —  4  1a#ss8  2001

1.135  —  140  7  11  9s  1  ——  —  —  243  4½%3.  s822

2.1  7  20  1  —  a574  201  9.  3%  ——  1.  347  1  #144  40

3.462  —  ruo  17  10  8774  121  EE  2.  268  126  —  —  9158  20  102
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½  11#4.  "  s31–  688  4%½  671  —  2  —  4146%%%  u1ueoo  k.  8626
4os216  3  —  ———  1.108)1  104  —  7368  —  73780.255—  20727
2.  ws  9  S——  5'#t81  7.699%  —  1.16  ss  ..  ½5  s0  6  7.07.  100  19—4/—  18082

564  22  20  +  1  11  3#  664  1.3611  90  s  —  386  #10o  T  11  6.  3261  6s0  129
1.  oas  13  —  *——  3071  4  092  1462  19  —.  2•151  109  8.1801  1o0180
5.143  —  bor  3  4  1.955  1013  ###n  3898  s3804  165  6  —  4½  :2So  —  31
–-————————————————
  A  106)  43  77  ]X  2.166  Pür.088.601  H.—  6.075

 

Bemerkungen  umseitig.
                                                                                           105
        <pb n="756" />
                                                  ----738---Bemerkungen.



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zu  13:  "  Unter  den  „sonstigen  Passiven“  befinden  sich  193.797.000  Mark  Pfandbriefe  im  Umlauf,  unter  den  „sonstigen
Aktiven“  220.505.000  Mark  Hypotheken-Ausleihungen.
u  14:  Darunter  158.000  Mark  sächsisches  Staatspapiergeld.
u  15:  Darunter  82.000  Mark  sächsisches  Staatspapiergeld.
ie  16:  Darunter  13.000  Mark  sächsisches  Staatspapiergeld
u  17:  Grundkapital  ist  zurückgezahlt.  Cavent:  die  Stadt  Chemnitz.
u  18:  Darunter  5.00)  Mark  Landespapiergeld.
om  20:  Darunter  76.000  Mark  Landespapiergeld.
u  25:  Darunter  3.000  Mark  Landespapiergeld.  !§5½m
26:  Unter  den  „sonstigen  Passiven“  die  in  Zirkulation  befindlichen  unkündbaren  Pfandbriefe,  unter  den  „sonstigen
Aktiven“  die  von  der  Bank  erworbenen  unkündbaren  Hypotheken.
                                                3.  Münz-Wesen.
                                                 Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  6.  November  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
Goldmünzen.  Silbermünzen.  a  Nickelmünzen.  6  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon  n  ê
vom  31.  Oktober  auf  Privat  ·  1  1
bis  6.  November  5  1  1  50  20  10  8  2  1
l-1875
  sind  geprägt  o  Kronen.  rechnung  Mark.  Mark.-  Pifennlg  ·  Pfennig  ·  Pfennig-  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennig  ·
worden  in:  kronen.  beprägt. stücke  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf]  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.]  Mark.  l
a)  Berlin ,30  610.330.04  -  smm24-.035«oor«9.4994047.21190  ts.ot«o—  v.  8oꝛ  oo
c)  Hannover  —  200  000  —  —  268964  180.  203  00  —  S  11.  884  00  2.14  oo  6.  aoo  oo
d)  Frankfurt..  —  ——  —  —  67.345  58.39%00  —  —  —  18.521|  15.  000  76  9.oisss
e)  München  —  —  —  —  —  5/.60  00%0%%fooüepoon  W*  2.  o28  oo
II  —  —  —  -  --  -  —  —  —  31.  30000  —  —  2o  co  3.5200
f) Stuttgart  —  853.  420  —  —  120.488  —  8c.027/20  188.669/20  o.  oca  oo  2.  100  80  3.708ꝰ0
g)  Karlsruhe  —  375.600  —  —  —  35  wosoo  —  —  24.000%%  12.00%  %  10%  2.400%
h)  Darmstadt  —  —  —  -  —  L10.  ö  ot  —  —  13.  12500  6.  ooo  oo  1.00  o0  —  —
i)Hamburg)  —  577.  20  —  —  13  225/00  —  —  16.92900  —  —  14  56  88  4.515%0
Summe  114½%  —  1.130.901  38.  10  oo  EIIIIIIIIIIIE  40.  15148
2.  Vorher  waren
geprägt  in:  n
a) Berlin..  .  10%.  160%  zs-  SEo.OSl.  70%E584  ü.587/50|  .e%  J1.36.060%0  EIIIE
b)  Hannover.  .  i123  760.140  109.525.  410  —  1.120m.  SNOG2.520  895100  5.786/4020826/301  803.363/70|rs.00
c)  Frankfurt..167.145.  16088  568.680  —  —  ö.271.266  P8.150|50  1.620032|80  1.661.3971012|  1.0
d)  Müncher  srs!%%  35.  26  1.  100  —  8.708.555  14.861.  611  EXEIEEIMIEIIIEIEIXNCIEIIIIIEXXIE
e)  Dresden  ..  44.035.  100  14.  o0i.  o30  —  2.460345  17617.412  657.8  20  1%.fo  398.411  %T  238.510|86  101.529|84
f)  Stuttgart  .  46.ais  s2o  13.  ors.oso  —  2.  151.  905  85.  44200  3.806.  817  80  1.480.697  20)  56683.360/866  307.915/600  159.8271/Z2o
 g) Karlsruhe.000  —  1.0.-oläo.oßbl  sntnétt10641l90S.0  .%  .a00ooo]  142.20000
h)   Darmstadt   8  75,368055S.60  240  —  740.17583  15  75%%0%%%%  6721%%  18.  o00  #a  110.664¼6  45.73%
i)  Hamburg.  786.080  12.  189.740  G4.9000  1.  337.  870  2.584.192  90.9%  c0o|  537.63760  69#.000,2043  60%  940.224%  %  49  08
Summe  1:690.to0  M2  45.486  600  28.143.2270  96.728  209  338.977/80  10.0  1  b0  Ko’'  4.9323.815247
Gesammt-Aus-  1  Dr  1n  51
 prägung- ntss.0  |  Msoss0  ceso0ocbkhno  1.885.20  400  r70%%  10,  .  m.  4usos4.38.648/8  ..4
!  1  «  -
l—IIs-M-M9Iskk-  UUITWMIIUOM  16514.197Mcrndw.o.m.ssssviackssw.

 

 

—
        <pb n="757" />
                                         —  739  —

                              4.  Post.  Wesen.

                     Eröffnung  der  Eisenbahn  Bebra-Eschwege.

Die  Eisenbahn  Bebra-Friedland  bei  Göttingen  wird  am  31.  Oktober  auf  der  Strecke  Bebra-Eschwege
eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von
Postschaffnern  benutzt  werden.

Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Postbetriebes  auf  der  genannten  Eisenbahn  ist  dem  Postamte
in  Bebra  übertragen  worden.

Außer  dem  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postamte  in  Bebra  liegen  an  der
neuen  Bahnstrecke  die  Postanstalten  in  Eschwege,  Hoheneiche,  Niederhohne  und  Sontra,  welche  in
die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  27.  Oktober  1875.

Kaiserliches  General-Postamt.

Eröffnung  der  Eisenbahnstrecke  Attendorn-Olpe.

Die  Eisenbahn  zwischen  Finnentrop  und  Nothemühle,  welche  auf  der  Strecke  Finnentrop-Attendorn
seit  dem  1.  April  1874  im  Beitriebe  ist,  wird  am  1.  November  auf  der  Strecke  Attendorn-Olpe  eröffnet
und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  eines  Postschaffners
  benutzt  werden.

Die  Leitung  und  Beaussichtigung  des  Postbetriebes  auf  der  Eisenbahn  Finnentrop-Olpe  ist  dem  Postamte
  in  Olpe  übertragen  worden.

Außer  der  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postexpedition  in  Attendorn  liegt  an
der  neuen  Bahnstrecke  nur  das  Postamt  in  Olpe,  welches  in  die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  tritt.

Berlin  W.,  den  30.  Oktober  1875.

                         Kaiserliches  General-Postamt.


                      Eröffnung  der  Eisenbahn  Neisse-Ziegenhals.
     Die  Eisenbahn  zwischen  Neisse  und  Ziegenhals  wird  am  1.  November  eröffnet  und  von  demselben  Tage
ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  jeder  Art  unter  Begleitung  von  Bahnposten  benutzt  werden.

Die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Postbetriebes  auf  dieser  Eisenbahn  ist  dem  Postamte  in  Neisse
übertragen  worden.

Außer  dem  bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehörenden  Postamte  in  Neisse  liegen  an  der
neuen  Bahn  die  Postverwaltung  in  Ziegenhals  und  die  Postexpedition  in  Deutsch-Wette,  welche  in  die
Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  30.  Oktober  1875.

                                              Kaiserliches  General-Postamt.

 

                                                                               103*
        <pb n="758" />
                      —  740  —

5.  Zoll-  und
Nachweisung  der  Einnahmen  an  Wechselstempelsteuer  #

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ob  sidirektions  -  Bezirk  Januar.  Februar.  März.
-  ons-  irke.
er-Postdirektions-Bezir  M  “i
I.  Im  Reichs-Postgebiete.
1.  Königsberg...  13.835  11.519  10.236
2.  Gumbiien  3.456  1.971  2.944
3.  Danzig...  11.225  9.762  11.019
4.  Berlin..  ......  76.353  61.991  68.365
5.  Potsdam  ......  3.916  2.960  3.521
6.  Frankfurt  a.O...  7.685  7.204  7.886
7.  Stettin..  ...  10.077  10.165  10.503
8.  Köln  2.690  2.360  2.865
9.  Posen..  .  9.808  7.327  9.815
10.  Breslau  eee  21.974  18.646  22.009
11.  Liegnitz.  ...  10.976  7.459  9.484
12.  Oppeln  9.153  8.097  8.  092
13.  Magdeburg..  ..  18.  985  12.991  15.332
14.  Halle  a. S..  8.048.  5.659  9.411
15.  Erfurt..    ...  11.852  9.361  10.693
16.  Kiel..  5.523  3.669  4.211
17.  Hannovrr  7.694  6.055  6.486
18.  Münster  7.897  7.122  6.809
19.  Arnsberg  .............  24.785  18.928  21.831
20.  Frankfurt  a.  M.  .............  4.391  4.451  3.822
21.  Kassel  ..............  40.166  3.968  32.423
22.  Köln  ......  32.224  26.970  27.633
23.  Koblenz  4.037  3.473  3.  544
24.  Düsseldorf.  .......  43.616  4.481  41.836
25.  Trier  .........  2.316  1.911  2.432
26.  Dresden  ..............  10.859  9.874  10.818
27.  Leipizig  41.967  30.321  32.860
28.  Karlsruhe:  16.042  13.839  14.223
29.  Konstanz..  .....  5.274  4.117  3.778
30.  Darmstadt..  .......  13.570  9.264  9.666
31.  Schwerin  .  W.  2.942  2.072  4.792
32.  Oldenburg..  .....  4.090  3.843  3.682
33.  Braunschweig  ...............  6.373  5.092  4.873
34.  Lübeck  ..............  3.065  2.189  2.225
35.  Bremen  ........,....  23.660  22.949  21.381
36.  Hamburg  ......·.....  72.060  63.415  65.426
37.  SWtraßburg  Elsaß  ............  17.590  17.382  14.724
38.  Metz  ............  4.  380  4.269  3.  669
Summe  1.  614.554  512.126  545.319
II  Bayern  ..........·..·  30.242  33.836  30.983
III Württemberg  ...  17.961  18.100  16.966
·  Uebekhaupt...  662.757  564.062  593.268
*)  Dagegen  im  Jahre  174444  665.247  558.141  623.493
»  ,,,,1873..........  696.933  616.017  684.645
»  ,,,,1872..........  553.353  495.945  561.771

—V

*)  cfr.  Central-Blatt  für  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.
        <pb n="759" />
                                                  —  741  —

Steuer-Wesen.
utschen  Reiche  für  die  Monate  Januar  bis  Oktober  1875.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

April.  Mai.  Juni.  Juli.  August.  September.  Oktober.
AÆ  6.  —  —6.  AÆ.  .  A.
17.379  16.698  16.411  14.436  13.258  14.793  11.842
2.581  2.306  2.345  2.461  2:388  2.428  2
11.562  12.576  12.745  13.432  12.331  12.994  12.287
63.483  75.742  74.312  77.346  64.913  64.870  72.691
3.562  3.657  4.248  4.322  4.097  3.756  4.262
7.002  6.967  8.663  8.022  7.213  7.925  8.496
13.779  10.962  12.494  11.808  9.762  14.392  12.443
835  2.986  3.026  2.51  2.770  3.181  2
8.039  7.664  9.949  8.035  6.787  8.818  7.713
20.344  19.786  22.645  20.865  18.619  21.052  20.665
8.  144  7.985.  9.140  8.103  7.355  10.444  7.866
8.989  7.181  8.281  9.224  7.893  548.  9.114
15.347  12.433  16.566  16.520  15.026  18.570  19.411
7.719  8.274  7.865  7.728  9.183  8.812
9.107  9.478  10.466  9.569  9.828  10.619  9.772
6.183  5.087  4.605  4.712  4.068  4.592  5.010
6.827  6.017  6.622  7.061  6.436  7.532  7.395
7.538  6.552  7.357  7.065  6.528  7.484  6.772
18.333  20.982  19.561  21.850  20.394  21.593  21.083
3.794  35  4.131  4.009  3.483  3  4.151
31.618  28.340  31.455  30.584  31.380  36.800  29.941
26.959  27.815  27.321  27.230  26.294  26.186  27.483
4.018  3.242  3.611  3.460  3.072  3.  057  3.561
41.749  39.464  44.256  40.260  41.845  41.586  43.905
190  2.426  2.082  2.423  2.682  1.795  2.945
11.703  10.217  10.883  10.432  8.  802  11.604  10.840
35.877  33.015  32.005  37.529  28.662  31.897  33.394
12.830  12.265  13.244  14.729  11.040  14.620  14.422
4.182  3.870  3.867  4.479  3.524  3.54  4.081
10.801  10.558  10.091  11.355  11.057  11.160  11.127
3.166  3.156  2.736  2.514  2.538.  2.336
4.537  3.856  4.198  3.607  3.456  4.301  3.946
4.445  3.366  4.297  3.793  3.909  4.856  4.907
2.268  2.051  2.066  2.940  2.586  2.741  2.422
23.930  20.436  17.693  23.308  21.575  23.148  19.007
68.955  64.354  66.242  69.159  74.892  71.999  71.137
15.417  15.866  18.060  16.618  15.079  16.200  21.015
4.230  3.548  4.151  3.065  3.676  3.501  4.951
551.786  533.846  560.519  567.860  526.922  568.212  566.158
32.218  31.000  30.111  31.766  29.672  31.828  35.107
21.793  17.244  16.813  18.150  15.  894  16.638  18.352
605.797  582.090  607.443  617.776  572.488  616.678  619.617
573.162  570.009  581.481  594.765  1  570.312  579.972  617.094
641.025  644.484  634.764  631.404  654.939  725.559  679.065
527.175  537.747  542.361  643.875  617.595  718.305  665.313
        <pb n="760" />
                                           —  742  —

                                   6.  Marine  und  Schiffahrt.

Das  vom  Reichskanzler-Amte  herausgegebene  „Alphabetische  Verzeichniß  der  deutschen  Kauffahrteischiffe  für
1875“  ist  soeben  erschienen.


                                   7.  Heimath  Wesen.

Darüber,  inwieweit  der  Richter  auf  die  verspätete  Anmeldung  des  Erstattungsanspruchs  von  Amtswegen
Rücksicht  zu  nehmen  habe,  ist  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Posen  wider  den  Ortsarmenverband
Chomencice  bei  Posen,  von  dem  Bundesamte  für  das  Heimathwesen  Folgendes  ausgeführt:

Allerdings  hat  der  Verklagte  es  nicht  gerügt,  daß  die  im  §.  34  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  vorgeschriebene  Anmeldung  des  im  Streit  befangenen  Anspruchs  bei  ihm
erst  lange  nach  Ablauf  von  6  Monaten  nicht  nur  seit  begonnener,  sondern  seit  beendigter
unterstützung,  innerhalb  der  Frist  dagegen  nur  bei  der  Königlichen  Regierung  am  273
erfolgt  sei.  Dies  entband  aber  den  ersten  Richter  von  der  Verpflichlung  nicht,  zu  prüfen,  ob  der
Kläger  das  bezüglich  der  Anmeldung  zur  Wahrung  seines  Anspruchs  Erforderliche  gethan  habe,
weil  der  Kläger  in  der  Klage  selbst  vorgetragen  hat,  daß  der  beim  Verklagten  angemeldete  Anspruch
  von  diesem  am  20.  März  1875  abgelehnt  worden,  zur  Wahrung  desselben  aber  bereits  am
30.  Oktober  1873  eine  Anmeldung  bei  der  Königlichen  Regierung  erfolgt  sei,  zumal  Kläger  auf
die  bezüglich  der  Verjährung  sich  ergebenden  Bedenken  vor  Einleitung  der  Klage  aufmerksam
gemacht,  zur  Beseitigung  derselben  nichts  beigebracht  hat.  Es  ergiebt  %  dann  auch  aus  dem
ablehnenden  Schreiben  des  Verklagten  vom  20.  März  1875,  welches  vom  Kläger  in  dieser  Instanz
abschriftlich  vorgelegt  wurde,  daß  die  Anmeldung  des  Anspruchs  beim  Verklagten  erst  am  19.  Februar
  1875  erfolgt  ist.

Die  Anmeldung  eines  Erstattungsanspruchs  bei  der  dem  vorläufig  unterstützenden  Armenverband
  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,  kann  aber  nach  Absatz  2  des  zitirten  Paragraphen  nur
dann  für  ausreichend  erachtet  werden,  wenn  die  erweislichen  Bemühungen  des  unterstützenden
Armenverbandes  diesen  nicht  in  die  Lage  gesetzt  haben,  rechtzeitig,  also  innerhalb  der  6monatlichen
  Frist  vom  Beginn  der  Unterstützung  an,  einen  bestimmten  Armenverband  als  den  definitiv
Verpflichteten  zunächst  durch  die  Anmeldung  in  Anspruch  zu  nehmen.  Ob  entgegengesetzten  Falls
eine  vossorgliche  gleichzeitige  Anmeldung  bei  der  vorgesetzten  Behörde,  namentlich  beim  Bestreiten
der  Verpflichtung  seitens  des  in  Anspruch  genommenen  Armenverbandes  für  rechtlich  ausreichend
zu  erachten  ist,  den  Anspruch  eventuell  auch  nach  anderer  Seite  hin  zu  wahren,  kann  hier  auf
64n  beruhen  bleiben.  Jedenfalls  hat  der  in  Anspruch  genommene  Armenverband  das  Recht  zu
fordern,  daß  der  förmlichen  Klage  eine  Anmeldung  bei  ihm  selbst  vorausgeschickt  werde,  wenn
nach  dare  der  Sache  der  Kläger  in  der  Lage  gewesen  wäre,  ihm  eine  solche  rechtzeitig  zugehen
zu  lassen.
        <pb n="761" />
                                            —  743  —

Letzterer  Fall  lag  aber  hier  vor.

Der  Arbeiter  R.  ist  nach  der  hier  fraglichen  Periode,  nämlich  vom  21.  November  bis
29.  Dezember  1873,  aber  auch  schon  früher,  vom  2.  bis  20.  Mai  1873  im  städtischen  Krankenhause
  zu  Posen  für  Rechnung  des  dortigen  Armenverbandes  behandelt  und  verpflegt  worden.
Wegen  der  aus  diesen  beiden  Pflegefällen  entstandenen  Kosten  ist  der  heutige  Verklagte  vom
Kläger  in  Anspruch  genommen  worden,  nachdem  inhalts  der  bezüglichen  Klage  die  betreffenden
Ansprüche  beim  Verklagten  selbst  vorher  rechtzeitig  angemeldet  waren.  Die  Kosten  der  Verpflegungsperiode
  vom  2.  bis  20.  Mai  1873  insbesondere  wurden  bereits  mittelst  Klage  vom
2  Oktober  1873  vom  Verklagten  zurückgefordert,  letzterer  auch  durch  Kontumazial-Urtheil  vom
21.  Januar  1874  zu  deren  Erstattung  verurtheilt.  Selbst  bei  Eintritt  der  Rechtskraft  dieses  Urtheils
  war  sonach  Kläger  noch  in  der  Frist,  den  gegenwärtig  in  Frage  stehenden,  in  die  Zeit  vom
26.  September  bis  22.  Oktober  1873  #aleenden  neuen  Pflegefall  rechtzeitig  zur  Kenntniß  des  Verklagten
  bringen  zu  können.  Eine  solche  Anmeldung  unterlag  um  so  weniger  einem  Bedenken,  als
die  thatsächliche  Begründung  der  jetzigen  Klage  vom  31.März—.17.April  1875  ganz  dieselbe  ist,  wie  diejenige
der  Klage  vom  7  Oktober  1873,  auf  welche  sogar  in  der  jetzigen  Klage  einfach  Bezug  genommen
  wird.

Mit  Recht  hat  daher  der  Vorderrichter  angenommen,  daß  der  Kläger  seines  Anspruchs  für
die  Verpflegung  in  der  Zeit  vom  26.  September  bis  22.  Oktober  1873  durch  Unterlassen  der
rechtzeitigen  Anmeldung,  bei  dem  als  verpflichtet  in  Anspruch  genommenen  Armenverbande,  nach
§.  34  des  Reichsgesetzes  verlustig  geworden  sei.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="762" />
        <pb n="763" />
                                         Central-Blatt

                                   für  das

                             Deutsche  Reich.

                             Herausgegeben im 

                                       Reichskanzler-  Amt.

—

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations=  Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  26.  November  1875.  „Nr..  48.

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  in Hohenzollern  und  Ausfuhrvergütung  on  Branntwein  in  Hohenvon
  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  Seite  745.  im:  —  Kompetenz  eines  Zollamts  49.

2.  Finanz=  Wesen:  Goldankauf  der  Preußischen  Bank;  —  5.  Marine  und  Schiffahrt:  Instruktion  zur  Strandungs-Nachweisung
  der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaft.  ordnung.  .  .  ..  750.
lichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen  6.  Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  Versendung  offener
Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Karten;  —  Eröffnung  der  Eisenbahn  Chemnitz-Aue-Adorf
Monats  Oktober  1875  746.  in  Sachsen;  —  Eröffnung  der  Eisenbahn  Grauhof-Lauten-3.

  Münz-Wesen:  Uebersichten  der  in  den  deutschen  Münzstätten  thal;  —  Drucksachen,  denen  kleine  Muster  zur  Erläuterung
bis  zum  13.  und  bis  zum  20.  November  1875  stattgehabten  des  Textes  beigefügt  sind  752.
Ausprägungen  von  Reichsmünzen  747.  7.  Telegraphen-Wesen-  Worttarif  für  Telegramme  nach  Nord-Amerika

4.  Zoll-  und  Steuer-  Wesen:  Bundezrathsteschlusse,  betr“  ................
Denaturirung  des  Salzes  mit  Schwefelsäure;  —  Dena  8.  n  Wesen:  Ernennungen  ect.....e.  1.
rirung  des  Salzes  mit  Kienöl;  —  Minimalbetrag  1  9.  Personal-Veränderungen  ect.:  Ernennung  1754.
Erhebung  von  Zoll.  und  Steuergefällen;  —  Uebergangs- 



 

 

 

                       1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

1.  der  Schlosser  und  Dreher  Anton  Krummelt,  gebürtig  aus  Wiesenburg  in  Oesterreichisch-Schlesien),
  37  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelns
und  Entwendung  von  Nahrungsmiteeln,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung
zu  Oppeln  vom  25.  Oktober  d. Js.:

2. Johann  Peter  Delaplace,  geboren  am  22.  März  1813  zu  Chamouille  (Departement  de
I`Aisne  in  Frankreich),  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Land  treichens  durch
Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  14.  November  d.  Js.;

34.  der  Bäcker  Johann  Baptist  Fony,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Mezieres  in  Frankreich,
33  Jahre  alt,

4.  der  Hutmacher  Peter  Pelerin,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Chateau-Renard  in  Frankreich,
  25  Jahre  alt,

5. der  Graveur  Numa  Ferdinand  Marillier,  gebürtig  aus  Sagne  (Kanton  Beuschatel  in  der
Schweiz),  ortsangehörig  zu  Provence  (Kanton  Waadt,  daselbst),  22  Jahre  alt

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens  (zu  4  auch  wegen  Führung
eines  falschen  Namens),  durch  Beschluß    des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar
vom  (zu  3  und  4)  30.  Oktober,  (zu  5)  16.  November  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

—

#

HA  S

 

                                                                                           104
        <pb n="764" />
                                             ----746---  

                                    Finanz--Wesen.

Vom  8.  bis  15.  November  1875  hat  die  Preußische  Bank  an  Golde  angekauft:
in  Münzen.
für  6.262.934  Mark,  für  342.614  Mark.
Vorher  seit  18.  September  1875  „  30.327.369  „  „  16.666.861  „

für  36.590.303  Mark,  für  17.009.475  Mark.

in  Barren.

Zusammen

                                       Nachweisung
der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen

Reiche  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  Oktober  1875.

 

 

 

 

 

 

Die Zoll-Einnahme beträgt  Bonifikatio-  #  Einnahme  Differenz
Bezeichnung  vom  Beginn  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
der  des, Jahres  gemeinschaft=  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4
·  Schlusse  des  liche  Rech-  Vorjahres  +  mehr
Einnahmen.  obengenannten  nung  (Spalte  4  —  i
Monats  Spalte  weniger
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  6.  6.
Eingangszoll  99.759.  659  34.983  99.724.  6761  92.  739.  o214  6.  985.  655
Rübenzuckersteuer.  17.183.676  1.429.  805  15.  753.  S71  25.440.558  —  9.686.687
Salzsteuer  25.651.848  4  1%20  599.181
Tabacksteuer  590.520  210.775  349.754  713.8171  3464.063
Branntweinsteuer  38.617.873  5.040.450%33423  30.  53.626
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  90.803  —  90.  803  85.269  —  5.534
Brausteuer  15.284,.383  119.156815.165.2214.706.174  4359.053
Uebergangsabgaben  von  Bier  727.004  —  727.004  711.123  —  15.881
Wechselstempelstener  6.041.976  #  —  6.041.9765.933.676  108.300
Post=  und  Zeitungs-  Verwaltung  83.859.694  79P.451.296  +  4.408.398
Telegraphen-Verwaltung  —  —  9.  329.  7151  9.400.  767  -  71.051
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  25.  316.  4686  24.  180.  069  4  1.  136.  399
        <pb n="765" />
                                        —  747  —

                            3.  Münz=  Wesen.

                                 Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  13.  November  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1
Goldmünzen.  "  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon
J.  7.  ber  auf  Privatbis
  18.  Novem  5  1  50  20  10  5  2  1
1875  sinb  geprãgt  s*“  Kronen.  rechnung“  1  Mark-  Mark=  Pfennig-  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig=  Pfennig--  Pfennigworden
  in:  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark  Mark.  nl'  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.|  Mark.  Pf.
 a) Berlin——u  —  3.  612.680  —  6#.296  238.51400  —  5o  85.282/|80  5ä%%  —0
b)  Hannover.  —  266.440  —  13.07  183.382900  ——81.209  16.500  oo  100  oo  4  70200
c)  Frankfurt..  —  6526.080  —  —  242.510  ——  —  68s.662|50  13.383|85  4812,42  4635|(8
d)  München  —  1.202.7  10  —  —.  1600000ob  l  6%%00  (Ooo  po  164400
e)  Dresden  —  753  680  —  —  —  —  e  3800  oo  *——
f)  Stuttgart  —  —  —  —  127.704  gi.oso  oo  31.543  oo  15.689  10  10.082|3  8.  Gi  50  2.  840
g)  Karlsruhe  —  —  —  -  153.000  —  —  —  —  11.780%0  13.500%  0  9.400  00  2.4000
h)  Darmstadt  —  —  —  —  135.000  —.—  —  6.000  %%  330o  oo  —
i) Hamburg  288.  540  702  240  585.390  —  —  —  —  —  g#361/01s00  -  4.5154
Summe  11981--220|.SW0“4  —  1.18.  506  a3s.s92  zo  11“4.%  20%60  .  f  #.  877/77
2.  Vorher  waren
geprägt  in:  6%
a) Berlin.z  or.  vor.  soE  S.  io  8.451.710  82.291015  73856|0  Looi-874/00  J.oos.  SP.heo  Fssue  1.310.075|406s  Ssosoo
b)  Hannover.  .123  760.  110  460.725.410  —  1  712.  760  10.  120.  206  97122200.  2.530.895,100  55.786t400  7822.720,30  806.537,7099.204|80
c)  Frankfurt.  .167.445.  100  34  191.  o00  —  "  —  5.  346.611  —
d)  München  .  .o8  s81.680  25.  26  1.  100  —  3.  70S  s  E  877.  200  00  4.655.  100do  1.  451.  0  ohxoot  s  2  211.711/0  i8
e)  Dresden+.00.0  —  2.160345  7.617.  412  bor  .iss  20  1.111.738  001  388  41105  235.510|861  105.019|84
f) Stuttgart  .  46.s18  820  13.531.  500  —  2.  151.905  85.  444  00  „%  4  F04%  1.4.  cc  577-9½%%
——————8———————d  —  1  nssot  asßnt  n0sl.  1.  Soonoes“  g) g) Karlsruhe  314.40%0%%%%
h)  DarmstadtS.6  210  —  J4017385  36.00000  61.  105/60  ———  .  o00  ·  11.164¼6  9145-737|00
i)  Hamburg.  1.940.540  2.180.740  1.012.120  1.  337.970%2637  6K%  r0s  o2s  vo  #4%  254.  81394  53  600/%
Summe  2:|  941.656.40  2176.605.  640  40.66.so.  27.118.270  7.365200  X  i8.eii.s65  8  v1%  24  7%½%  8.  60.  is  os  4.76.646%
Gesammt-Aus.  T  1  5  A
prägung  584089028-14820  0  70.7009  F  2  41%  .%s,  1  242  6  0  esman  441  2.  816.  a17  a3
1  ·

 

–
1  425.855.350  Mark.

 

 

 

116.501.094  Mark  80  Pf.

 

104-Ü

  16-30.165  Mark  20  Pf.  T  6.  38-96  Mark  78  Pf.
        <pb n="766" />
                                          —  748  —

                                      Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  20.  November  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

l  ls  1
1
"„  Goldmünzen.  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon  ,1  "
vom  11.  bis  auf  Privat=  1  ,ô
20.  November  5  1  50  20  10  5  Z%  2  1
Doppel.  rechnun  .  .lI  .  .·  ·  .
1875  sind  geprägt  Kronen.  Mark-  Mark-  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig  -  Pfennig-  Pfennig-  Pfennigworden
  in  Kronen.  geprägt.  stücke.  stücke.  stücke.  Pfennig  stücke  stücke.  stücke.  stücke.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.,  Mark  Pf.  Mark.  Pf]  Mark.  Pf]  Mark.  Pf.]  Mark.  Pf.
.  »  ---·:,---.-».---i

a)  Berlin.46,10.  10  —  3.610.1801  —  679.501  *  —  —  —8Sr8#8  123.047  s0  7.  78  0
b)  Hannover..  —  507.910  —  Ü  128.715  138  roꝛ  ies.a2r  ooo  —  „r00o  11.100052  —.  ör  S  ..
c)  Frankfurt  ..  —  e40  –  —  l  —  —.  38.12500  1%  5.  i137501  5.015  60
d) München  —  —  I  —  1.  6o  co  91180000  ½%%  „  4½%  242400
e)  Dresden  —  20  —.—  —  —  —  —  Wee  %%  4o%%
I
f)  Stuttgart..  —  44  000  —  —  138  538  2  8  00  —  K%¼%  20  2124  a0  4.0  20
g)  Karlsruhe.  —  382.-710  —  —  0  o0o  oo  —  —  —  1  *—  oo  5.  400  00  2.600  oo
h)  Darmstadt.  —  —  —i  —  —  J——.  3.125  oo  130  o  *5  #75,00
i)   Hamburg—  1s  5%  55.000  —  —  —  —  ½nmso  8/3  001636ä  346905  as5
Summe  1:|  J.610.180  3.969.3404.15180(23.715/3  27.700  50)  1000.814190  191.898/60  126  10  75151  E
4  *-  ".
2.  Vorber  waren
geprägt  in:  "  •’:-a) Berlin.
  4%1  880  102  707.  azo  Sv2620  3-27  100  k/60  4.0r  2.055.SFS,20]  1.42.478.30  1.315.108,  e  70
b) Hannover..  123.760.130  40  0.  —  ————.  5  2  0  J13  270,0,  608.  W/10,  388.985180
c)  Frankfurt  167.445.460  84.  820.770  —  —  83405121400  110200005/80.  1.7  005%10)  61  570  40.  1.000.  2„m  ½%%%
"  .  .  «  .
d) München-.  ob  asi.ss0  26.858.810  —  3.  tos  55  1  tu1.000b  21½%  .  2000  56.605/207  316.206  20  20  I.48N12
v  »
e)  Dresden.-.;4«iaz.1soIusuto  —  2.469.3457.m7m  -—(357.15u20!·1.119.08580  man-syst  m.s1osqxo7.549u
f) Stuttgart.s.4c.sis.osotust-v  —  2.1.-,1.oo:-ns4oc.amimwm2.pm.ssg««0;1.-152.05(;«so  zwostlwi  sog.4s-pqtcz.972so
g) Karlsruhe..21.(01.scoMonu-  —  1.57o.930:g.252..t—ntmmethossssxccxoowhoowarme-Hauwanimm
h.)Darmstadt   -«pk.m7oa.soothe-»so  —  110.1115  3.751.900  ao  odo  oo  „.1%  6%  686.056J40  80.000  %  115.741%%%
i)  Hamburg.....   250  5lo  1.337840  2581.192/  1.025605/00  6557.683700  7a5.35510  258378  60  231.1551058.1150
Summe  2:  915.697.  0öo  280.217.300/  .  Sos  p3o  23.143.270  3.  ro  .3.410  co  19.326.  ois  so  10262  4  v  5  r0x.2  41  SNej  2.318.41
Gesammt-Aus-.  1  5  1  1  17
prägung—100570-.  5665.70  50  18.4358.439|00  11.5J/0%%%dmrs  s)  445e
"  ·
s.m.m.ssomkc.  118.246.225  Mark  10  Pf.  T  In  S.S  Mark  10  Pf.  a  ——
        <pb n="767" />
                                                —  749  —
                             4.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  d.  Mts.  beschlossen:

zuzulassen,  daß  das  Bestellsalz  für  zuverlässige  Gewerbetreibende  mit  Genehmigung  der
Zolldirektivbehörde  auf  den  Salzwerken  mit  nur  einem  Prozent  Schwefelsäure  und  einem
Prozent  Wasser  denaturirt  werde,  wenn  ein  anderes  Denaturirungsmittel  als  Schwefelsäure
für  das  betreffende  Gewerbe  nicht  anwendbar  ist.

 

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  d.  Mts.  beschlossen:

daß  künftig  die  Anwendung  von  Kienöl  nur  bei  Herstellung  desjenigen  sogenannten  Gewerbebestellsatzes
  (Ziffer  2.  B.  der  Bestimmungen,  betreffend  die  Befreiung  des  zu  landwirthschaftlichen
  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der  Salzabgabe,  §.  392  der
Protokolle  von  1872)  gestattet  sein  solle,  welches  in  den  Gewerberäumen  des  Empfängers
denaturirt  wird.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  d.  Mts.  beschlossen:

1.  Bei  Erhebung  der  in  die  Reichskasse  fließenden  Zölle  und  Steuern,  sowie  bei  Rückvergütung
  dieser  Abgaben  für  Rechnung  des  Reichs  werden  künftig  allgemein  Beträge
unter  fünf  Pfennigen  Reichswährung  außer  Betracht  gelassen,  höhere  Pfennigbeträge
aber  nur,  soweit  sie  durch  5  ohne  Rest  theilbar  sind,  unter  Weglassung  der  überschießenden
  Pfennige  erhoben  oder  vergütet.

Auch  für  den  kleinen  Grenzverkehr  wird  zur  Erledigung  des  Vorbehaltes  in  §.  566
Ziffer  1  der  Protokolle  des  Bundesraths  von  1873  und  in  Uebereinstimmung  mit
Ziffer  V.  der  allgemeinen  Bestimmungen  zum  Zolltarif  vom  1.  Oktober  1873  der
Mindestbetrag  der  Zollerhebung  allgemein  auf  fünf  Pfennige  Reichswährung  und  das
Mindestgewicht  der  zu  verzollenden  Gegenstände  auf  1/10  Pfund  festgesetzt.

Dabei  war  man  allseitig  darüber  einverstanden,  daß  durch  den  vorstehenden  Beschluß  die
bei  der  ersten  General-Konferenz  in  Zollvereins-Angelegenheiten  nach  §.  42  des  Hauptprotokolls
d.  d.  12.  September  1836  vereinbarten  Bestimmungen  über  die  aus  Anlaß  der  Register-Revision
eintretende  Nacherhebung  oder  Zurückerstattung  von  Zollbeträgen  nicht  berührt  werden,  daß  jedoch
der  unter  Ziffer  1  und  2  dieser  Bestimmungen  bezeichnete  Minimalbetrag  von  1  Groschen  oder
3  Kreuzern  auf  10  Pfennige  Reichswährung  festzustellen  ist.

1
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                                                   —  760  —

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  d.  Mts.  in  Betreff  der  Uebergangsabgabe  und
Ausfuhrvergütung  von  Branntwein  in  Hohenzollern  beschlossen:



—

1. die  Steuervergütung,  welche  bei  der  vom  1.  Januar  k.  Js.  an  stattfindenden  Ausfuhr  von
Branntwein  gewährt  wird,  auf  1  Mark  50  Pf.  für  das  Hektoliter  bei  einer  Stärke  des
Branntweins  von  mehr  als  65  Prozent  Tralles  und  auf  3  Mark  für  das  Hektoliter  bei
einer  Stärke  des  Branntweins  von  mehr  als  65  Prozent  Tralles  zu  bestimmen;

2.  die  seitherige  Vorschrift,  nach  welcher  die  Ausfuhrvergütung  nur  gewährt  werden  soll,  wenn

die  auf  einmal  ausgeführte  Menge  sich  auf  mindestens  20  Maaß  (32  Quart  —  37  Liter)
beläuft,  dahin  abzuändern,  daß  dieser  Mindestbetrag  vom  1.  Januar  k.  Js.  an  auf  30  Liter
herabgesetzt  wird;

3. vom  1.  Januar  k.  Js.  an  die  Uebergangsabgabe  von  dem  aus  dem  übrigen  Reichsgebiete
eingehenden  Branntwein  bei  einer  Stärke  bis  zu  65  Prozent  Tralles  auf  1  Mark  50  Pf.
vom  Hektoliter,  bei  einer  Stärke  von  mehr  als  65  Prozent  Tralles  auf  3  Mark  vom
Hektoliter  festzusetzen.

Dem  am  5.  November  d.  Js.  in  der  bremischen  Ortschaft  Vegesack  errichteten  Nebenzollamte  I.  ist
außer  der  ihm  nach  der  Bekanntmachung  in  Nr.  46  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  ertheilten
Befugniß  zur  unbeschränkten  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  auch  die  Befugniß



a) zur  Abfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  über  Salz  und  von  Uebergangsscheinen,

b)  zur  unbeschränkten  Erhebung  von  Zollgefällen,




beigelegt  worden.

c) zur  Abfertigung  des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins
und  Biers,  sowie  zur  Ertheilung  der  Ausgangsbescheinigungen  über  derartige  Sendungen,

d) zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  ein-  und  ausgehenden  Waaren  nach  Maßgabe  der
§§.  63  und  65  bis  71  des  Zollgesetzes

                                  5.  Marine  und  Schiffahrt.

Auf  Grund  des  Artikel  7  Nr.  2  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath  die  nachstehende  Instruktion  zur
Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  73)  erlassen:
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                                              —  751  —

                              I        nstruktion
                                        zur
                             Strandungsordnung. 

                                           §.  1.

Wenn  ein  Schiff  vor  der  deutschen  Küste  oder  in  deutschen  Gewässern  in  Seenoth  geräth,  sind  die
Strandvögte  der  benachbarten  Bezirke  gleichmäßig  verpflichtet,  die  erforderlichen  Vorkehrungen  zur  Rettung
von  Menschenleben,  sowie  zur  Bergung  und  Hilfsleistung  zu  treffen.  Die  Leitung  des  Verfahrens  steht  für
die  ganze  Dauer  desselben  demjenigen  Strandvogt  zu,  welcher  zuerst  das  Schiff  betritt.

Die  Fürsorge  für  die  geborgenen  Gegenstände  liegt  der  Strandbehörde  ob,  in  deren  Bezirk  dieselben
gelandet  werden.

                                                §.  2.
So  lange  ein  Schiff  sich  in  Seenoth  befindet,  ist  es  dem  Strandvogt  unbedingt  verboten,  mit  dem
Schiffer  einen  Vertrag  über  die  Höhe  des  Berge=  oder  Hilfslohns  abzuschließen.

                                             §.  3.
Der  Werthbetrag  der  Sicherheitsbestellung,  welche  im  Falle  des  §.  8  der  Strandungsordnung  vom
17.  Mai  1874  zu  beanspruchen  ist,  darf  vom  Strandvogt  höchstens  auf  den  dritten  Theil  des  Werths  der
unter  seiner  Leitung  geborgenen  Gegenstände  bemessen  werden.
Wird  die  Sicherheit  durch  Hinterlegung  von  Geldern  oder  Werthpapieren  bestellt,  so  sind  dieselben
unverzüglich  an  das  Strandamt  abzuliefern.

                                                §.  4.
Die  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  den  Strandbehörden  auf  Verlangen  in  allen  Maßregeln  ohne
Verzug  Beistand  zu  leisten,  welche  im  Falle  einer  Seenoth  zur  Rettung  von  Menschenleben,  sowie  zur  Bergung
oder  Hilfsleistung  dienlich  sind.

                                                   §.  5.

Den  Rhedern  und  Versicherern  eines  in  Seenoth  gerathenen  Schiffes,  sowie  den  Absendern,  Empfängern
und  Versicherern  der  Ladung  desselben  steht  es  frei,  sich  an  der  Bergung  oder  Hilfsleistung  durch  Gestellung
von  Fahrzeugen,  Mannschaften  u.  s.  w.  zu  betheiligen.  Sie  haben  dabei  jedoch  den  Anordnungen  des  Strandvogts
  Folge  zu  leisten,  welcher  ungeeignete  oder  seinen  Anweisungen  zuwiderhandelnde  Personen  von  der
Betheiligung  auszuschließen  berechtigt  ist.

                                                   §.  6.

Strandet  ein  fremdes  Schiff  an  der  deutschen  Küste,  so  hat  das  Strandamt  dem  für  seinen  Bezirk
bestellten  Konsul  des  Heimathlandes  des  Schiffes  sofort  Nachricht  zu  geben.  Ist  für  den  Bezirk  ein  Konsul
dieses  Lande  nicht  bestellt,  so  ist  die  Mittheilung  an  den  nächsten  im  Reiche  zugelassenen  Konsul  des  Landes
zu  richten.

Berlin,  den  24.  November  1875.

                                 Der  Reichskanzler.
                                          In  Vertretung:
                                                 Delbrück.
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                                            —  752  —
                                6.  Post  Wesen.

                      Versendung  offener  Karten.

Offene  Geschäftskarten,  welche  auf  der  Vorderseite  nur  die  Adresse,  die  gedruckten  Mittheilungen  dagegen
auf  der  Rückseite  enthalten,  werden  zur  Beförderung  gegen  die  Taxe  für  Drucksachen  auch  dann  zugelassen.
wenn  sie  auf  der  Vorderseite  die  Ueberschrift  „Postkarte"  nicht  tragen,  sofern  sie  nur  im  Uebrigen  in
Form  und  Größe  mit  den  gewöhnlichen  Postkarten  übereinstimmen.

Berlin  W.,  den  9.  November  1875.
                                      Kaiserliches  General-Postamt.


           Eröffnung  der  Eisenbahn  Chemnitz-Aue-Adorf  (in  Sachsen).
Die  Eisenbahn  Chemnitz-Aue-Adorf,  deren  Eröffnung  auf  der  Strecke  Aue-Schöneck  in  Sachsen  am
1.  September  erfolgt  ist,  wird  am  15.  November  auch  auf  den  Strecken  Chemnitz-Aue  und  Adorf-Schöneck
eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  benutzt  werden.

Auf  der  Eisenbahnlinie  Chemnitz-Aue-Adorf  treten  Bahnposten  in  Wirksamkeit,  welche  dem  Bahnpostamte
  Nr.  30  in  Chemnitz  zugetheilt  sind.

Außer  den  Postanstalten  in  Chemnitz,  Aue,  Schöneck,  Markneukirchen  und  Adorf  (in  Sachsen),  welche
bereits  zu  den  Eisenbahn-Postanstalten  gehören,  liegen  an  den  neuen  Bahnstrecken  die  Postverwaltung  in
Lößnitz  und  die  Postexpeditionen  in  Burkhardtsdorf,  Einsiedel  bei  Chemnitz  und  Zwönitz,  welche  in
die  Reihe  der  Eisenbahn-Postanstalten  treten.

Berlin  W.,  den  13.  November  1875.

                                 Kaiserliches  General-Postamt.


                   Eröffnung  der  Eisenbahn  Grauhof-Lautenthal.

Die  Eisenbahn  zwischen  Grauhof  (Haltestelle  an  der  Eisenbahn  Vienenburg-Hildesheim)  und  Lautenthal
wird  am  15.  November  eröffnet  und  von  demselben  Tage  ab  zur  Beförderung  von  Postsendungen  unter
Begleitung  eines  Postschaffners  benutzt  werden.  Die  Beaufsichtigung  des  Postbetriebes  auf  dieser  Eisenbahn
ist  der  Postexpedition  in  Vienenburg  übertragen  worden.

An  der  neuen  Bahn  liegen  nur  die  Postagenturen  in  Langelsheim  und  Lautenthal.

Berlin  W.,  den  13.  November  1875.
                                           Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="771" />
                                                   ----753---                                                                                 Drucksachen,  denen  kleine  Muster  zur  Erläuterung  des  Textes  beigefügt  sind.

Bei  wissenschaftlichen  oder  technischen  Zeitschriften,  welche  unter  Band  gegen  die  ermäßigte  Taxe
nach  dem  Gebiet  des  allgemeinen  Postvereins  zur  Versendung  gelangen,  ist  von  jetzt  ab  die  Beifügung
  von  kleinen  Stoff=  oder  Zeugmustern  gestattet,  insofern  die  Muster  lediglich  als  unentbehrliche
Beigaben  zur  Erläuterung  des  Textes  dienen.

Mit  Rücksicht  hierauf  soll  von  jetzt  ab  versuchsweise  eine  gleiche  Erleichterung  auch  im  inneren
Verkehr  Deutschlands  eintreten.  Ausdrückliche  Bedingung  ist,  daß  derartige  Muster  aus  kleinen,  dünnen
Zeug=  oder  Stoffabschnitten  bestehen,  welche  die  Stärke  des  zu  der  betreffenden  Zeitschrift  benutzten  Papiers
nicht  erheblich  überschreiten,  daß  dieselben  in  keinem  Falle  die  Eigenschaft  einer  eigentlichen  Waarenprobe
haben  und  daß  die  Sendung  selbst  —  gleich  allen  übrigen  Drucksachen  —  in  jeder  Beziehung  zur  Beförderung
mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

Berlin  W.,  den  18.  November  1875.
                           Kaiserliches  General-Postamt.


                                  7.  Telegraphen  =  Wesen.

                                           Bekanntmachung,
    betreffend  die  Einführung  des  Worttarifs  für  Telegramme  nach           Nord-Amerika.

Vom  22.  November  ab  wird  der  Worttarif  für  die  bei  deutschen  Telegraphen-Stationen  aufgegebenen,  über
England  nach  Nord-Amerika  zu  befördernden  Telegramme  eingeführt.  Die  Gebühr  für  die  europäische
Beförderungsstrecke  bis  Valentia  in  Irland  beträgt  für  ein  Wort  über  Borkum  40  Pf.,  über  Norden
oder  Belgien  45  Pf.  und  über  die  Niederlande  50  Pf.  Die  Gebühren  für  die  Beförderung  von  der
irischen  Küste  bis  nach  Nord-Amerika  bleiben  die  bisherigen.  Darnach  beträgt  die  Gebühr  für  ein  Wort  nach

New-York  3), 10  Mark.

St.  Louis  in  Missouri  4008  „

California  4921  „

Columbia,  britisch  43,,2  „
u.  s.  f.

Berlin  W.,  den  18.  November  1875.
                         Kaiserliche  General-Direktion  der  Telegraphen.
        <pb n="772" />
                                              —  754  —

                                      8.  Konsulat-Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs
den  seitherigen  ersten  Botschafts-Sekretär  in  Konstantinopel,  Legationsrath  Freiherrn
von  Saurmas-Jeltsch,

zum  General-Konsul  in  Belgrad,  und

den  Kaufmann  R.  Maude  in  Madras,  sowie

den  Kaufmann  Robert  Veers  in  Zanzibar
zu  Konsuln  des  Deutschen  Reichs

zu  ernennen  geruht.

Dem  Kaiserlichen  General-Konsul  Freiherrn  von  Saurma-Jeltsch  in  Belgrad  ist  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  und  des  Gesetzes  vom  6.  Februar  1875  (§.  85)  für  seinen  Amtebezirk  die  Ermächtigung
  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  Deutschen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen
und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  Deutschen  und  Schutzgenossen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsul  R.  Barth  in  St.  Louis  (Missouri)  ist  auf  seinen  Antrag  die  Entlassung
aus  dem  Konsulatsdienste  ertheilt  worden.

Dem  Herrn  Alfred  Naus  in  Aachen  ist  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur  als  Vize-Konsul
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  ertheilt  worden.

 

                                      9.  Personal  Veränderungen  ect.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  Allergnädigst  geruht,  den  Stadtgerichtsrath  a.  D.
Dr.  jur.  Holtz  mittelst  Allerhöchster  Bestallung  vom  18.  d.  Mts.  zum  Marine-Intendanturrath  zu  ernennen.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="773" />
                                        Central-Blatt

                                      für  das

                              Deutsche  Reich.

                              Herausgegeben

                                 Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Prännmerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  3.  Dezember  1875.  „Nr.  49.

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen  Verweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  Seite  755.
2.  Finanz-  Wesen:  Ankauf  von  Gold  durch  die  Preußische Bank
8.  Zoll-  und  Steuer  -  Wesen:  Bekanntmachung,
neuen  Schuldverschreibungen  der  Prämien-Anleihe  betr  —
Lüttich  vom  Jahre  1853;  vom  1.  Dezember  1875  756.
4.  Münz-Wesen:  Uebersicht“  über  die  Ausprägung  von  Reichsmünzen;
  —  Uebersicht  über  die  bis  Ende  Oktober  1875  für

n!

I

Rechnung  des  Deutschen  Rerichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes--Silber-  und  Kupfermünzen  757.

5
5.  Handels=  und  Gewerbe  Wesen  Bekanntmachung,  betr.

6.

die  Prüfung  der  Apothekergehilfen,  vom  13.  Novemb  er  15

Eisenbahn-  Wesen:  Eröffnung?  der  Zwickau  -  Lengenfeld
Falkensteiner  Eisenbahn;  —  Neuerrichtung  von  Personenhaltestellen
  auf  Großherzoglich  badischen  Eisenbahnen  764.

 

                          1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

 

Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens

und  Bettelns,

20  Jahre  alt

es  —

1.  der  kusfche  Arbeiter  Lucian  Koprowicz,  gebürtig  aus  Skolsk  bei  Kalisch  (Russisch-Polen),

2.  der  Arbeiter  Mathias  Olszynski  aus  Lubaczewo  in  Galizien  (Oesterreich),  39  Jahre  alt,
3.  der  russische  Arbeiter  Ignaz  Lelewski,  gebürtig  aus  der  Gegend  von  Warschau,  26  Jahre  alt,
4.  der  drse  Peter  Buczor,  gebürtig  aus  Brzyska-Wola  in  Galizien  (esterreich),  36  Jahre  ait

durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Marienwerder  vom  (zu  1)  15.,
zu  2)  12.,  (zu  3  und  4)  28.  Oktober  d.  Js.;

5. der  Glaser  Anton  Skawinski  aus  Krakau,  42  #irre  alt,  durch  Beschluß'  der  Königlich

preußischen  Regierung  zu  Posen  vom  18.  November  d.Jsd.&amp;gt;:



6.  die  Familie  Krowarz  aus  Jamney  (Kreig,  Königgrätz  in  Vohmen),  bestehend  aus:

Elias,  47  Jahre  alt,

Johann,  45
Magdalene,  60
Karoline,  40
Marianne,  30
Franzsika,   20                                                                                                                Joseph,  16          J                                                                                                Johann , 15

Wladislaus,.  14  „
durch  Beschluß  der  Könglich  preußischen  Regierung  zu  Breslau  vom  21.  Oktober

                                                                                         105
        <pb n="774" />
                                                        —  756  —

7.  der  Schlossergeselle  Joseph  Thomas  aus  Hohenelbe  (Kreis  Gitschin  in  Böhmen),  30  Jahre
alt,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Liegnitz  vom  24.  November

Js.;
8.  der  Kürschnergeselle  Ferdinand  Tomcza,  geboren  am  9.  Oktober  1824  zu  Dezieditz  (Bezirk
Bielitz  in  Oesterreichisch-Schlesien),  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu
Oppeln  vom  2.  November  d.  Js.
aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.


                                   2.  Finanz=  Wesen.

 

Vom  16.  bis  23.  November  1875  hat  die  Preußische  Bank  an  Golde  angekauft:
in  Münzen  in  Barren
für  2.624.326  Mark,  für  635.374  Mark.
Vorher  seit  dem  18.  September  1875  „  36.590.304  „  „  17.009.476  „

Zusammen  für  39.214.630  Mark,  für  17.644.850  Mark.


                                 3.  Zoll=  uund  Steuer-Wesen.

                                             Bekanntmachung,
betreffend  die  neuen  Schuldverschreibungen  der  Prämien-Anleihe  der  Stadt  Lüttich  vom  Jahre  1853.

Von  der  Gemeinde-Verwaltung  der  Stadt  Lüttich  in  Belgien  werden  gegenwärtig  die  Schuldverschreibungen
  der  städtischen  Prämien-Anleihe  vom  Jahre  1853,  deren  Kupons  erschöpft  sind,  eingezogen  und  durch
neue  ersetzt.  Von  dieser  Maßnahme  werden  auch  diejenigen  Stücke  betroffen,  welche  auf  Grund  des  Reichsgesetzes
  über  die  Inhaberpapiere  mit  Prämien  vom  8.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  210)  abgestempelt
sind.  Um  die  Besitzer  derartiger  Stücke  vor  den  Verlusten  zu  schützen,  welche  sie  treffen  würden,  wenn  die
ihnen  zuzutheilenden  neuen  Schuldverschreibungen  wegen  mangelnder  vorschriftsmäßiger  Abstempelung  von
dem  Verkehre  in  Deutschland  ausgeschlossen  blieben,  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  die  letzteren,  soweit
sie  an  die  Stelle  eingezogener,  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  8.  Juni  1871  abgestempelter  Schuldverschreibungen
  treten,  und  sofern  die  Besitzer  bei  dem  Reichskanzler-Amte  darauf  antragen,  mit  einem  entsprechenden
Vermerke  versehen  werden  sollen.

Diesem  Vermerke  soll  eine  von  der  Königlich  belgischen  Regierung  bereits  zugesagte  Auskunft  zu
Grunde  gelegt  werden,  welche  ein  Verzeichniß  der  eingezogenen  abgestempelten  und  der  an  Stelle  jeder  einzelnen
  derselben  ausgegebenen  neuen  Obligationen  nach  Nummer,  Datum  und  sonstigen  unterscheidenden
Merkmalen,  sowie  endlich  die  Versicherung  enthalten  wird,  daß  die  abgestempelten  Stücke  vernichtet  seien.

Sobald  die  Auskunft  eingegangen  ist,  wird  solche  bekannt  gemacht  und  den  Betheiligten  anheimgegeben
  werden,  die  neuen  Schuldverschreibungen  behufs  Ertheilung  der  erforderlichen  Bescheinigungen  hierher
einzureichen.  Etwaige  frühere  Anträge  würden  unerledigt  bleiben  müssen.

Berlin,  den  1.  Dezember  1875.

                              Das  Reichskanzler-Amt.
                                                Delbrück.
        <pb n="775" />
                                            ----757 ----                                                                                                                      4.  Münz=  Wesen.



Ueber  sicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  27.  November  1875

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
Goldmünzen.  #  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon
vom  11.  rer  auf  Privat·
bis  27.  Novem  Do  5  1  50  ro  10  6  2  1
oppel-  rechnun
1875  sind  geprägt  ur  *  Kronen.  2  Mark-  Mark.  Pefnnig=  Pfennig=  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig=  Pfennig  ·
worben  in·  stücke—  1n  stücke  *stücke  stücke  stücke
"6  .
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  ——.  M22—————————
a)  Berlin,10  —  8.610.a20  —  00.  oss  EXIEI  19.86070  b8.  ors  O  %½  8  asioo
b)  Hannover  —  661-690  —  #1.780  —  1430alal  19.966/00  12.900  %D  1.Scoge  „  472000
c)  Frankfurt..  —  —  —  —  140.440  108.-236000  —.—  75.13840  15.061SOU  8.  ##  2523|80
d)  München  —  260.000  —  —  —  149.60000  —  (1.520  %0D  30.  a60oo  A###se  oo  776/00
e)  Dresden  —  366.690  —  —  —  —  —  —  —  W#dlds  —  462000
f) Stuttgert  —  —  —  —  161.541  —  —  16.924  0.058%  eö  oo  b.  vos  oo
g)  Karlsruhe  —  —  —  —  73.617  120.0000000  .  16.000%%%%  ——  ½9  Tooolco
h)  Darmstadt  —  —  —  —  —  42.760  oo  —  —  17.500%  —  —-—  »Von
i)  ·Hamburg.  —  —  Goooo.  —  —  —.9909105|  6s-0N.700|  —  160|35
Summe  1,1810.370  084200  010.380  .  ###.720  11.055,660  estse##f0N-NH16-  m.  7  6580  20.  804/46
*  Vorher waren geprägt in  161.
a)  Berlin..  46..-00  7  65.71.600  1  ##s  1  710  %.  1.4-G##Oo  4!  ½  SSOR.  76910½D900#  5
b)  Hannover133  750.140460  —  4  3#6.495  1051|.575K  6#  77iod2.  0.  #9%0o0  77.686  40%Sos.387  70|  397
c)  Frankfurt.  167.445.460  5  46.  110  —  —  ö.  SI.  30  1.6.02  1.76.186%6  O0„8.  73210
d)  Münchenr%10  —  8  7#704365584881.0  111.-toosoo  4.5S0.vogle  1.341.%  22%%%  bos  13
e)   Dresden r0  —  2.469345  7.617.  412  —  —657.  159|20%G,  111.349|84
f) Stuttgart-00  —  tu1.9051u4s.854  Ist-mous.m.mooi.419.otowIowa-ostannaosow
g)  Karlsruhe  ..21.4ot.mMem-o  —  ums-anpass-  ast.o79501.590.82«01.090.42190012.auozmmooom.oooqq
 h) Darmstadt.1e.m.mz.cum  —  740.175s·m.m  (I.7.-ooom.195oo  m.181.4o  umwuamue  46.612
i) Hamburg.52203-0800380-02510  137-o0  21  „  1%%4%  264.6218  61.752/#88
Summe  #:949.348.140  284.186.730  ö7.  98  11105¼  „S.6865.17950  EXII  uo  ö.819.0790  45.0  2.854.  ass  20
Gesammt-Ausprägung
  4  0000.Gd9.  2j50n  1%eso  G.os#.Ozee,  4.418  Eo  3.884.089/65
—...  J—
140.079.,  590  Mark.  151.647.769  Mark  90  P.  17308.632  Mark  95  Pf.  6  aan  sas  Mark  et  Pf.
l

 

 

                                                                                        105
        <pb n="776" />
                                             ----758---anebersicht



über  die  bis  Ende  Oktober  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

zur  Einziehung  gelangten

 

 

 

 

1l  !#  «
Eingezogen  bezw.  als  eingezogen
"  .  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
"  Bezeichnung  der  Sorten.  —  Zusammen  in
2  im  Oktober  %  vorher
i  —
55
5  3  «
A. Landes-Silbermünzen  igs  ·
Thalerwäührung:  tot-.«i«k.·’2vtk.«i«k."thtk.fu«
Zweithalerstücke.  .4.054.23-2Z—Hm,n-17s·—.9m«m—x
Thaler  aus  den  Jahren  1250  16  8is  234.505  —  14.157.6050—  14.  392.1611  —
„  „  „  17/22  215.950  —  10.714%  —  10.930.394—
„  „  „  1  ..  —  —H409—;,405.17r—
»»,,,,von1857qb  —  —  —  3.000  —
38  Thalerstücke  ...·..  ..’  —  49320  558  20
½  „  .  31  —  2.7922  —  3.102  —
½  »  .870.77310  852.181—1.722.95410
Vc  »  .;  —-  695—  775-«:-«"
  ·;2201033—2642F(1)1274652312
6  ½  9  -  10  5.  -  5  «  15
1C10  1550  ν,  is  ανν
1/16  „  ..  ——-  5958  595  6
½%  «  .il77.254—  .2087  260.462  7
ferner  »  .;4.80720  9083  5.71523
«  »  kurhessischen  Gepräges  «;  —  2815  28  15
*  ,,  braunschweig.  lüneburgischen
43.246  3.2000—  46.  46  20
i  sowie  an  im  Werthe  reduz  irten  Stücken  und  zwar:
„  Thalerstücke  (à  6  sgr.)  40  285  5¾  325  5/%
„  8  8  —  —  31  185
4  Zusammen  7.802.307-  I.070.070  19¼  %  .S72,37119¼
2  dl.  ###.  El.  ar.  F.  ar.
I  —  —30.t43.608—30.143.608—
.  529·859—22.381.281.—22.911.140—
l.265.924-10.990.3843012.256.30830
694.49)3010.238.54212  10933833  42
174.22021  1.415.833,  30  1.590.05351
66  12620  66.927  31  7913  14
ferner Badische  Einhundertkreuzerstücke  —  —  6.0340  6.03640
Zehnkreuzerstücke  —  —  1.559  40  1.550
Dreißzigkreuzerstücke  ...  —.——  8.400-—«  8.400  —
Zusammen  2.677.  116  17  .5.  252.573  3  77  55  20
!  Fl.  kr.  —Fl.!  Fl.  kr.
3  Kronenthaler  4  101353  3/4.631.36332  l-I.n#
  K#.  t  Kr.  Fl.  K#.
4Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes  —  —  1.  11I4.056  21  1.114.  066)  21  1.909.810  88
Silbermünzen  Kurfürstlich  oder  Königlich  6  Thlr.  sor.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
sächsischen    Gepräges  n
*1/6 Thal  erstücke  .  —  —  7.500  —  7.500—
«  ·  .-·--·  —  —  5.600,  —  5.6000—
Zu  übertragen  1300|  —  13100/  —  ]  320094427  8
        <pb n="777" />
                                                     ----759-- 



Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

 

 

 

 

 

 

».  ·  ;  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
Bezeichnung  der  Sorten.  4  Zusammen  in  «
.  .  I
-l  im  Oktober  vorher
S*  1875  Mark.  Pf.
1  Thlr  sgt.  Thlr.  "„  sgr.  Thlr.  sgr.
5  Uebertrag  "  —  —  13.100  —  13.1000—  320.094.427  87
7f1°  Thalerstücke  ....  —  —.  1.833  1.83310
½  „  ...  —  —  975  ,  9752
1½  „  #  —  —  1.400  .400  —  53.456  62
1½  ,-  -—-—  396  28¾  396  28  3/
«  Achtpfenniger  ·.....;-—l—««  20  4520
Dereier  ...“  —  —  2112  38  2½/12
*  Einpfenniger  —  —  29  221/12  29  22½“
;  Zusammen  —  SKF  NNNSNNENEEN‘
sgr.  Thlr.  i.  sgr.
6  Silbermũnzen  schleßwig  ·  holölsteinischen  &amp;gt;Gepräges  4½  "
½  Speziesthaler  .  .  .«I  —  —513567—513.567—
½  ——  6.651  .  —
t  ll-s  „  n  —  1  —  -  1  3
6  ,-  ·-  —  —  22½  617.  4
*  »  ·  .».-  —  *  1.617.  865  49
.  .  —  —  1½2
Zweisechslingstücke  .  ......  —  —j  25½
Zusammen  –  –
—  Sibermünzenen  hannoverischen  Gepräges  :  Thlr.  sgr.
,  *  6r  —  –  1.61315
Kass  en-Zweidrittelstücke  —  —
zusammen  —  —
8  Mecklenburgische  Währus:  CThir.  sar.  Tölr.  sgr.  Thlt.  sgr.
Zweimarkstücke  .  .  3224  620  —  52  *
*  67  6  518—  5
Einmarkstücke  .  ..·  680  2  5.92827  54405  2  »
(  Achtschillingstücke-  .E  11918  3.481  —  6.  "
Q  Vierschillingstücke  tücke  1  200  —  8.361  15  85615  174696  380
6n  Zweischilling  stücke  .  —  —  224  —  224  —
I  Einschillingstücke  .  430—  37.520—  379"5%0
Einhalbschilling  stücke  .  .·  5.—  311.  36—
Einviertelschillingstücke  .....«  5.  —  71  21  1221
Zusammen  n  1.540  56.692  3  58.232  3
9  sor.  Thlr.  sar.  Ablr.  sar.
.  —  6#14  311  i
.s  —«1.—!146.800—·
.  —  „,  20.392  —  103.602—
——E  43620  —  37.820—  1.337.812  50
—  237.826  —  249.726  —
—  3.586  22½  3.756.  22½
.....  —  7111679  831161f2
Zusammen  —  311.34715  445.937
sgt.  Thlr.  sgt.  Thlr.  sgr.
13.  275612  3354  —
—  12.373  18  13.573
12  1.3  12  1.330  24
—  125.20—  131.390  —  592.438  20
—  0.  2098—  41.708—
—  2.332E0—  2.35ö0—
—  3.483  —  3.6833—
„  —  187.87912  197.479  12
Gesammtwerth  A  —  —  —  —  —  323.872.300  /43
        <pb n="778" />
                                                      —760  —

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen  |

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
    

 

 

 

verrechnet  sind:  -.  Gesammtwerth
8  Bezeichnung  der  Sorten.  ———  ——!Zusammen  in
in  Oktob
ẽ  ober  vorher
*  IE  Vart.  vi.
1  l
1  "  5  .
B.  Landes-Kupfermünzen.
Thlt.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
—  12½  66.  22  64.084  11
4!  34.983  10  69.768  +4.  101.  752
5  90055  1  A7  “vê  U
—  (  110  2%%  13  *  Ö
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                                                 —  761  —

                       5.  Handels=  und  Gewerbe---Wesen.

                                        Bekanntmachung,
                                         betreffend  die
                            Prüfung  der  Apothekergehilfen.
                              Vom  13.  November  1875.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Prüfung  der  Apotheker  vom  5.  März  1875  §.  4  Nr.  2
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  167  ff.)  hat  der  Bundesrath  in  Beziehung  auf  die  Prüfung  der
Avothekergehilfen  beschlossen,  wie  folgt:

                                                §.  1.

Die  Prüfungsbehörden  für  die  Gehilfenprüfung  bestehen  aus  einem  höheren  Medizinalbeamten  oder
dessen  Stellvertreter  ale  Vorsitzenden  und  zwei  Apothekern,  von  denen  mindestens  Einer  am  Sitze  der  Behörde
als  Apothekenbesitzer  ansässig  sein  muß.
bestimmt    er  Sitz  der  Prüfungsbehörden  wird  von  den  Zentralbehörden  der  einzelnen  Vundesstaaten  dauernd

bestimmt.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  werden  für  drei  Jahre  von  dem  Vorsitzenden  derjenigen  Behörde
ernannt,  welche  die  Aufsicht  über  die  Apotheken  an  dem  Sitz  der  Prüfungsbehörde  führt.

Für  die  Prüfung  von  Lehrlingen,  welche  bei  einem  der  Examinatoren  gelernt  haben,  ist  ein  anderer
Apotheker  zu  bestellen.

                                             §.  2.

Die  Prüfungen  werden  in  den  Monaten  Januar,  April,  Juli  und  Oktober  jeden  Jahres  an  den
von  dem  Vorsitzenden  der  im  §.  1  bezeichneten  Aussichtsbehörde  festzusetzenden  Tagen  abgehalten.

  Die  Anträge  auf  Zulassung  zur  Prüfung  sind  seitens  des  Lehrherrn  bei  dem  gedachten  Vorsitzenden
spätestens  bis  zum  15.  des  vorhergehenden  Monats  einzureichen;  spätere  Meldungen  können  erst  für  die
nächste  Prüfung  berücksichtigt  werden.

                                           §.  3.
Der  Meldung  zur  Prüfung  sind  beizufügen:

1.  das  Zeugniß  über  den  in  §.  4  Nr.  1  der  Bekanntmachung  vom  5.  März  1875  geforderten
Nachweis  der  wissenschaftlichen  Vorbildung;

2.  das  von  dem  nächstvorgesetzten  Medizinalbeamten  (Kreisphysikus,  Kreisarzt  u.  s.  w.)
bestätigte  Zeugniß  des  Lehrherrn  über  die  zurückgelegte  vorschriftsmäßige  dreijährige,  für
den  Inhaber  eines  zum  Besuche  einer  Universität  berechtigenden  Zeugnisses  der  Reife,
zweijährige  Lehrzeit,  sowie  über  die  Führung  des  Lehrlings  wären  der  letzteren.  Ist  bei
der  Meldung  die  Lehrzeit  noch  nicht  vollständig  abgelaufen,  so  kann  die  Ergänzung  des
Zeugnisses  nachträglich  erfolgen.

3.  das  Journal,  welches  jeder  Lehrling  während  seiner  Lehrzeit  über  die  im  Laboratorium
unter  Aufsicht  des  Lebrherrn  oder  Gehilsen  ausgeführten  pharmazeutischen  Arbeiten  fortgesetzt
  führen  und  welches  eine  kurze  Beschreibung  der  vorgenommenen  Operationen  und  der
Theorie  des  betreffenden  chemischen  Prozesses  e#balen  muß  (Laborationsjournal).
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                                                —  762  —

                                          §  .  4.

Nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung,  in  welcher  auch  der  Termin  der  Prüfung  bekannt  gemacht
wird,  hat  der  Lehrherr  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  von  dem  Lehrlinge  zu  entrichtenden  Prüfungsgebühren
im  Betrage  von  24  Mark  an  den  Vorsitzenden  der  Prüfungsbehörde  eingezahlt  werden  und  den  Lehrling
gleichzeitig  dahin  anzuweisen,  daß  er  sich  vor  Antritt  der  Prüfung  mit  der  Zulassungsverfügung  und  der
Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  noch  persönlich  bei  dem  Vorsitzenden  zu  melden  hat.

                                          §.  5.
Die  Prüfung  zerfällt  in  drei  Abschnitte:
I.  die  schriftliche  Prüfung,
II.  die  praktische  Prüfung  und
III.  die  mündliche  Prüfung.
                                          §.  6.

I.  Zweck  der  schriftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die  ihm  zur  Bearbeitung  vorzulegenden
  Materien,  soweit  dieses  von  ihm  gefordert  werden  kann,  beherrscht  und  seine  Gedanken  klar  und
richtig  auszudrücken  vermag.

Der  Lehrling  erhält  3  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  pharmazeutischen  Chemie,  eine
dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie  und  die  dritte  dem  der  Physik  entnommen  ist.

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Loos  bestimmt  und  sind
sämmtlich  so  einzurichten,  daß  je  3  von  ihnen  in  6  Stunden  bearbeitet  werden  können.

Die  Bearbeitung  erfolgt  in  Klaufur  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln.

                                                §.  7.

II.  Zweck  der  praktischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  das  für  den  Apothekergehilfen
erforderliche  Geschick  sich  angeeignet  hat.

Zu  diesem  Behufe  muß  er  sich  befähigt  zeigen:

1.  3  Rezepte  zu  verschiedenen  Arzneiformen  zu  lesen,  regelrecht  anzufertigen  und  zu  taxiren;

2.  ein  leicht  darzustellendes  galenisches  und  ein  chemisch-pharmazeutisches  Präparat  der  Pharmacopoea
  Germanica  zu  bereiten;

3.  2  chemische  Präparate  auf  deren  Reinheit  nach  Vorschrift  der  Pharmacopoea  Germanica
zu  untersuchen.

Die  Aufgaben  ad  2  und  3  werden  aus  je  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Loos
bestimmt,  die  Rezepte  zu  den  Arzneiformen  von  den  Examinatoren  unter  thunlichster  Benutzung  der  Tagesrezeptur
  gegeben.

Die  Anfertigung  der  Rezepte  und  Präparate,  sowie  die  Untersuchung  der  chemischen  Präparate
geschieht  unter  Aufsicht  je  eines  der  beiden  als  Prüfungskommissare  zugezogenen  Apotheker.

                                                 §.  8.

III.  Zweck  der  mündlichen  Prüfung,  bei  welcher  auch  das  wähernd-  der  Lehrzeit  angelegte  Herbarium
Vivum  vorgelegt  werden  muß,  ist  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die  rohen  Arzneimittel  kennt  und  von  anderen
Mitteln  zu  unterscheiden  weiß,  ob  er  die  Grundlehren  der  Botanik,  der  pharmazeutischen  Chemie  und  Physik
inne  hat,  ob  er  die  erforderlichen  Kenntnisse  in  der  lateinischen  Sprache  besitzt  und  sich  hinlänglich  mit  den
gesetzlichen  Bestimmungen  bekannt  gemacht  hat,  welche  für  das  Verhalten  und  die  Wirksamkeit  des  Gehilfen
in  einer  Apotheke  maßgebend  sind.
        <pb n="781" />
                                               —  763  —

                                 Zu  diesem  Behufe

1.  sind  dem  Examinanden  mehrere  frische  oder  getrocknete  Pflanzen  zur  Erkennung  und  terminologischen
  Bestimmung,  und

2.  mehrere  rohe  Droguen  und  chemisch-pharmazeutische  Präparate  zur  Erläuterung  ihrer  Abstammung,
  ihrer  Verfälschung  und  ihrer  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken,  sowie
bezw.  zur  Erklärung  ihrer  Bestandtheile  und  Darstellungen  vorzulegen;

3.  hat  derselbe  2  Artikel  aus  der  Pharmacopoea  Germanica  in  das  Deutsche  zu  übersetzen;

4.  sind  von  ihm  die  auf  die  bezeichneten  Grundlehren  und  die  Apothekergesetze  bezüglichen  Fragen
  zu  beantworten.

                                                 §.  9

    
Für  die  gesammte  Prüfung  sind  zwei  Tage  bestimmt.
In  der  Regel  dürfen  nicht  mehr  als  4  Examinanden  zu  einer  mündlichen  Prüfung  zugelassen.  werden.

                                                §.  10.
Ueber  den  Gang  der  Prüfung  eines  jeden  Examinanden  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches
von  dem  Vorsitzenden  und  den  beiden  Mitgliedern  der  Kommission  unterzeichnet  und  zu  den  Akten  der  in
§.  1  bezeichneten  Aufsichtsbehörde  genommen  wird.

                                                 §.  11.

Für  diejenigen  Lehrlinge,  welche  in  der  Prüfung  bestanden  sind,  wird  unmittelbar  nach  Beendigung
der  Prüfung  ein  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungsbehörde  unterzeichnetes  Prüfungszeugniß  ausgefertigt  und
dem  Lehrherrn  zur  Ausstellung  des  von  dem,  dem  Lehrherrn  nächstvorgesetzten  Medizinalbeamten  (Kreisphysikus,
  Kreisarzt  u.  s.  w.)  mit  zu  unterzeichnenden  Entlassungszeugnisses  zugestellt.

                                               §.  12.
Das  Nichtbestehen  der  Prüfung  hat  die  Verlängerung  der  Lehrzeit  um  6  bis  12  Monate  zur  Folge,
nach  welcher  Frist  die  Prüfung  wiederholt  werden  muß.  ,
Wer  nach  zweimaliger  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zur  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.
Ueber  das  Nichtbestehen  ist  von  der  Prüfungsbehörde  ein  Vermerk  auf  der  in  §.  3  Ziffer  1  genannten
Urkunde  zu  machen.

                                                §.  13.
Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1876  in  Kraft.

                                                §.  14.

Lehrlinge,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1875  in  die  Lehre  getreten  sind,  sind  zur  Prüfung  auch  dann
zuzulassen,  wenn  sie  den  Nachweis  der  erforderlichen  Vorbedingungen  nach  Maßgabe  des  §.  22  der  Bekanntmachung
  vom  5.  März  1875  führen.

Die  Vorlegung  des  Laborationsjournals  fällt  bei  den  Lehrlingen,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Bekanntmachung  in  die  Lehre  getreten  sind,  für  die  Zeit,  welche  sie  bis  zum  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung
  in  der  Lehre  zugebracht  haben,  da  weg,  wo  nach  den  bisherigen  Vorschriften  die  Führung  eines
Laborationsjournals  'nicht  gefordert  wurde.

Berlin,  den  13.  November  1875.

Der  Reichskanzler.
                                        In  Vertretung:
                                             Delbrück.
        <pb n="782" />
                                               –  761  —

                                   6.  Eisenbahn-Wesen.

An  29.  d.  Mts.  wird  auf  der  Zwickau-Lengenfeld=  Falkensteiner  Eisenbahn  der  Betrieb  für  den
Lersonen-Verkehr  und  demnächst  auch  für  den  Güter-Verkehr  eröffnet.  Die  Länge  der  neuen  Bahn  beträgt
35,8  Kilometer,  welche  sich  auf  folgende  Strecken  vertheilen:

 

Staatsbahnhof  bis  Privatbahnhof  Zwickau  0,9  Kilometer
Privatbahnhof  Zwickau  bis  Haltestelle  Stenn  7,0  „
Haltestelle  Stenn  bis  Haltestelle  Voigtsgrün  6,0  „
Haltestelle  Voigtsgrün  bis  Bahnhof  Lengenfeld  9,0  „
Bahnhof  Lengenfeld  bis  Haltestelle  Rodewisch  6,0  „
Haltestelle  Rodewisch  bis  Bahnhof  Auerbach  2,0  „

Bahnhof  Auerbach  bis  Staatsbahnhof  Falkenstein  5,0
Die  Bahn  hat  in  Zwickau  und  Falkenstein  Anschluß  an  Stationen  der  Süchsischen  Staatsbahn.
Berlin  W.,  den  27.  November  1875.
                                        Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                         Maybach.

An  1.  Dezember  d.  Js.  werden  auf  den  Großherzoglich  badischen  Eisenbahnen  folgende  neu  errichtete
Personen-Haltestellen  für  den  Personen-Verkehr  eröffnet  werden:
1. vSeckenheim  (zwischen  Mannheim  und  Friedrichsfeld),
2.  Wieblingen  (zwischen  Friedrichsfeld  und  Heidelberg),
3. Eschelbronn  (zwischen  Meckesheim  und  Neidenstein),
4. Niederwasser  (zwischen  Hornberg  und  Triberg),
5.  Nußbach  (zwischen  Triberg  und  Sommerau).
Gleichzeitig  werden  die  an  diesen  Haltestellen  errichteten  Bahn-Telegraphenstationen  mit  beschränktem
Tagesdienst  für  den  allgemeinen  Verkehr  eröffnet.
Berlin  W.,  den  30.  November  1875.

                                          Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                                                      Maybach.

  

 

 

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="783" />
                                     Central-Blatt

                                für  das

                             Deutsche  Reich.

                            Herausgegeben                                                                                                                           im

                              Reichskanzler-  Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations.  Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  10.  Dezember  1875.  1  „Nr.  50.
Inhalt  1  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen  Verweisung Seite 765   Nichtheranziehung  ect.  zum  Militärdienst  ect.  184.
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  Seite  6.  Marine  und  Schiffahrt:  Prüfungskommission  fur  See-2.

  Finanz-  Wesen:

Ankauf  von  Gold  durch  die  Preußische  schiffer  ect.  in  Papenburg;  —  Beginn  der  Seeschiffer-  ect.

 

Bank.......·......  Prüfung in Hamburg und Leer........  784.

3.  Münz-Wesen  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  7.  Eisenbahn-Wesen  Betriebseröffnung.  der  Strecke  Rochlitz
münzen  ...  Großbothen..  ..785

4.  Handels,  und  Gewerbe=  Wesen:  Verzeichniß  der  während  8.  Heimath  =  Wesen:  Erkenntniß  des  Bundesamts  für  .
des  Prüfungsjahres  5.4  approbirten  Aerzte,  Zahn-  8. Heimath-Wesen  Heimathwesen   ..............

ärzte,  Thierärzte  und  Apotheker  767.  Konsulat-Wesen:  Ernennung  und   Exequatur-Ertheilung    786

5.  Militär-Wesen:

Apotheke
Vereinbarung  mit  der  Schweiz,  betr.  die

 

    

                                   1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

Auf Grund des                                                                                                            §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind
1. die  Wittwe  Barbara  Krowarz,  34  Jahre  alt,  und  die  unverehelichte  Marie  Krowarz,)

«  17  Jahre  alt,  beide  aus  Jamney  (Kreis  Königgrätz  in  Böhmen),  nach  erfolgter  gerichtlicher







.

4. Joseph  Devaux,   geboren zu Harboue bei Blamont (Arrondissement Luneville )

Bestrafung  wegen  Diebstahls  und  Landstreichens,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen
Regierung  zu  Breglau  vom  26.  Oktober  d.  Js.;

2. der  Schuhmacher  Jakob  Bechte,  geboren  und  ortsangehörig  in  Trier,  im  Jahre  1854

unter  Entlassung  aus  der  preußischen  Staatoangehörigkeit  nach  Belgien  ausgewandert,
52  Jahre  alt,  nach  Verbüßung.  einer  wegen  Diebstahls  und  Diebstahlversuchs  erkannten
einjährigen  Gefängniß=  und  einer  wegen  Landstreichens  erkannten  Haftstrafe,  durch  Beschluß
der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Trier  vom  7.  Juli  d, Js.:

3.  der  Schuhmacher  Charles  Louio  Leroux,  geboren  am  26.  April  18409  zu  Montandon  (Departement

  Doubs  in  Frantreich)
geboren  zu  Harboué  bei  Blamont  (Arrondissement  Lunéville  in  Frankreich),
  63  Jahre  alt,
zu  3  und  4  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Metz  vom  resp.  20.  und  30.  November  d.  Js.;

5.  der  Tagelöhner  Franz  Augusin  Ferry,  geboren  zu  Vermont  (Departement  Vogesen  in

Frankreich),  27  Jahre  alt,

der  Schuhnacher  Eduard  Duthaler,  geboren  und  ortsangehörig  zu  Basel  in  der  Schweiz,

40  Jahre  alt,
zu  5  und  6  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichend,  durch  Beschluß
des  Kaiserlichen  Bezirks-Präsidenten  zu  Kolmar  vom  resp.  27.  November  und  2.  Dezember


aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

*)  Vergl.  Central-Blatt  Seite  753,  Ziffer  6.
        <pb n="784" />
          —  766  —
2.  Finanz=  Wesen.

Vom  24.  bis  30.  November  1875  hat  die  Preußische  Bank  an  Gold  angekauft:
in  Münzen  in  Barren
für  4.426.  5  Mark,  für  1.311.153  Mark.
Vorher  seit  dem  18.  September  1875  „  39.214.630  „  „  17.644.850  „

Zusammen  für  43.641.343  Mark,  für  18.956.003  Mark.

 

 

3.  Münz=  Wesen-Uebersicht


der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  4.  Dezember  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Goldmünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon  .
vom  28.  Novbr.  auf  Privat.  !  —  —
bis  4.  Dezember  .  z  5  |  1  50  20  10  5  «  2  1
1875  sind  geprägt,  Doppel  Kronen.  rechnung grprägt  !*  Mark-  Mark-  Pfennig=  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennigworden
  in:  konen.  geprägt.  stücke.  stücke.  stücke  stücke.  stücke  stücke.  stücke.  stück.
,  1  1
Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.!  Mark.  Pf.,  Mark.  ]  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark  Pf.
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«  s
a) Berlin vekua....s.mm  —  Leda-Sol  —  soz.ospsso.scazo—-x.zo.msososono  use-II  alse
b)  Hannover  —  1.  o8s.  620  —  247.060  —  18.oloo  —  —  Kuossoo  33.812900  —  4  00  00
c)  Frankfurt..  —  E.6  —  —  144.000  90.  ooo  oo  —  43.84000  80000  00  oo  a.  6oo  oo
d)  München  —  1.601.920  —  —.  —  118.000000)  31.500)000.  34.100000  S30600  oo  3.  6560,00  —  —
Preeten  —  85702  —  —  —.—  %  g9#o  1400
e) Stuttgart  —  1408700  —  —  135.041  re.10%%  —  —  188/%  10.044/60  1.505  20  3.#sodß!
g)  Karlsruhe  —  3459.140  —  —  —  IEEIEEIEIEI  Leoqoo
f)  Darmstadt.  —  —  —  —  4%0%  —  —  —  smoee  —  1.75000
i)  Hamburg  651.180  a07.  10  1.  ooo  ooo  —  —  —  —  a5.811  20  u.so!  27.0730  5.73,40  ö6
Summe  1:  4486.400  6.  807.  oro  %  247.  oso  o  —  11n80y  200.245  40  EXIIIIIE
s  s  l
I.Vorher waren
geprägt  in:  "
a) Berlin. o  s.0ls.70.so  50.481.920  –V  Atbdl-7#10S.-SS  .781.180  a  4.00427400  2.075.  nue  1.07.  780  ½%½%  1-389.215/004  204.015
b)  Hannover.  128  760.14051.350650  —  „0  ½0  k00f0  3580.895s000  07.  ½%  -Wost511.1310%  ce
c)  Frankfurt.  167.14.460  66.147.690  —  —  #-  7578.849  oo  1-620.033  0  1.343.324100/4  *  1.039.20  „  373.255|80
d)  München 26.810510  —  330858655881601  1  388.000/0o#  4.920.  108  1.38.  8  ao.  *  324.63%20%  2  13
e)  Dresden.4  15.  896.  230  „  ½„463321  6357.158|20  1.213.  5½%  5  11  %.  21u  1%
f)  Stuttgart  —  18215|·905  12.085  396  252.322  a  s———.——nQnGQé  ——.——
g)  Karlsruhe.ô687.020  —  1½%  -%  1756  60  1.100.421  80o  612.614  c#389.2000  i18.soo  oo
h)  Darmstadt.18.766.  280  6.594.  240  —  740.175  3837.  449  s5.  500  oo  Ger.  19%  osss  4.a0o  zJo  u  ¼T
i)  Hamburg   %  1  1%%2.584192  10.8  %  615  76820)  303-83600,  385.  15%%%  264.  621  i8  aa  ais  as
——————————————  ro  —1  6.660.  738  bo  10.60003  11.5.  2½6  9  #..  4.ar8  aassos  2.  264.  oaosss
Gesammt.  Aus  .  ·  l  I  dl  ..
prägung   »nur-mm.oa.ooo;auts.nozzv.m.m  10-3e32.38.687/00,  19.687.350.60  mm  mos  —i  317.411|81

 

 

 

–.  -1b
120445.  a20  Makt.  1124.  52  Mark  60  Pf.  1150  i32  Mark  55  Pf.  6252102  Mark  72  Pf#

·  1.
        <pb n="785" />
                                             —  767  —

                       4.  Handels=  und  Gewerbe---Wesen.

                                          Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §.  29  der  Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869  (Bundes-Gesetzblatt
Seite  245)  werden  in  den  nachstehenden  Verzeichnissen  A.,  B.,  C.  und  D.  die  Namen  der  in  Gemäßheit  der
Bekanntmachung  vom  25.  September  1869  (Bundes-Gesetzblatt  Seite  635)  während  des  Prüfungsjahres
1874/75  von  den  zuständigen  Zentralbehörden  approbirten  Aerzte,  Zahnärzte,  Thierärzte  und  Apotheker
veröffentlicht.

Berlin,  den  4.  Dezember  1875.

                           Das  Reichskanzler-Amt.
                                               Delbrück.

                           A.  Verzeichniß  der  approbirten  Aerzte.

 

 

 

   

 

 

 

 

 

1
o  Geburts-  3  Geburts=*
  Namen.  Namen.
#  oder  Heimathsort.  oder  Heimathsort.
2  1.  l
I.  In  Preußen.  21|Dr.  Blume,  Julius  Berlin.
22  „  Guttmann,  Hermann  Namslau.
1  Dr.  Borgmann,  Hermann  Diez  a.  Lahn.  23)  „  Herz,  Julius  Ziltendorf.
2-  Gottschalk,  Jordan  Essen.  24  Lesser,  Adolf  *Stargard  i.  Pom.
35  Kuhnt,  Robert  Lüben.  25  Mitzlaff,  Nobert  Stolp.
4  „  Saemanmn,  Hugo  Königsberg  i.  Pr.26.  Schmolling,  Max  Sonnenburg.
5,  Graber,  Florian  Riegerodorf.  27  Dr.  Viegel,  Paul  Mansfelde.
6Muennich,  August  Neiße.  28  „  Lauenstein,  Karl  Fallersleben.
7  Dr.  Frickenhaus,  Gust.  GottfriedElberfeld.  29.  Gerhartz,  Heinrich  Wormersdborf.
8  Hochecker,  Theodor  30%  Bouvier,  Cunibert  Bonn.
9  „Odening,  Hermann  Adolf  31  Bange,  Franz  Brilon.
10  Picht,  Friedrich  32  Becker,  Johann  Erbach.
11  Dr.  Wiesinger,  August  33)Bering,  Friedrich  Menden.
12  Matthaei,  Paul  Hecklingen.  34|  Dr.  Großmann,  Richard  Schwetz.
13Richter,  Philipp  Georg  Neustadt  b.  Stolll  35  „  Lorenz,  Ludwig  Johannes  Erwitte.
pen  i.  Sachsen,36%  Telke,  Oskar  Mieschkow.
14  /Struwe,  Ludwig  Minden.  37%¼,  Deutschmann,  Richard  Liegnitz.
15|Dr.  daniel,  Emil  Nöbel.  38,  Luermann,  Wilhelm  Bremen.
16%  (Genth,  Max  Wiesbaden.  39,  Kulenkampff,  Eduard  Bremen.
17,  Pauli,  Hermann  Marienwerder.  40  Fraenkel,  Eugen  Neustadt,  O.-Schl.
18  Noller,  Karl  „Trier.  41  Brand,  Friedrich  Wilhelm  Dortmund.
19  Henning,  Friedrich  Segeberg.  42|  Dr.  phil.  Collmann,  Alexander  Witzenhausen.
20  Tielle,  Karl  Neumünster.  43F  Schmidtmann,  Adolf  Wasmuthshausen.

                                                                               106
        <pb n="786" />
                                                        —  768  —

 

"  Laufende  Nummer.

50

Namen.

Dr.  Beißel,  Ignaz

77

#

Krabbel,  Heinrich
Nußbaum,  Moritz

Wolff,  Hermann
Heydloff,  Johannes
Niemand,  Claudius

BVrauns,  Adolf
Dithmar,  Julius

Dr.

7“

Thoerner,  Georg
Pickert,  Moritz

Kuemmel,  Ernst

Dr.

*“

7“

77

*7“

*ii

7

7“

7“

Dagott,  Karl  Albert
Henckel,  Rudolf

Kaatz,  Gustav  Adolf
Minssen,  Heinrich

Wengler,  Richard
Bickhoff,  Heinrich
Schöps,  Josef

Bluhme,  Otto
Kraske,  Paul

Schötensack,  Hermann

Freitel,  Theodor

7“

Heinecke,  Paul
Hoppe,  Alfred

Schmitz,  Wilhelm

 

Benthaus,  Franz
I)r.  Sandmann,  Paul

„  Veltkamp,  Heinrich
Dduesterwald,  Jakob
„  Gansen,  Otto
Schmitz,  Heinrich

Dr.  Boettger,  Paul

„  Hagemamn,  Richard
Krzyzagorski,  Ludwig

Dr.  Frendenhammer,  Gerhard

Maerkel,  Ludwig
Dr.  Struve,  Ernst

Geburtsoder

  Heimathsort.

Burtscheid.
Blatzheim.
Hörde.
Morken.
Erfurt.

Fritzlar.
Marburg.
Manstenl  i.  Westf.
Felgemtreu,
Jemgum, (Ostfriesland)

Warnicken.
Greiffenberg

 

Waddenwarden

3#  b.  Jever.
Bredelem.

Soeest.
Birkenbrück

bei  Bunzlau.

Halberstadt.
Berg  b.  Muskau.
Oberdorf  bei
Nordhausen.
Stargard  i.  Pomm.
Halberstodt.
Greisswald.
(Engelskirchen.
Lippstadt.
Drosedow

(Meckl.-Schw.)

x  Osterwick.

Dessau.
Bernburg.
Stenschewo.
Geldern.
Kulm.
D  Westerstedes

  (Oldenburg).

 

Büsum  i.  Norderdithmarschen.



(Ostfriesland).

i.  Pommern.
Hochzeit  i.  Neum.

 

107.  Reiche,  Alfred

 

 

105  Dr.  Selcke,  Franz
10  „  Vod,  Ernst
1101  „  Wohlers,  Hermann
111¼,  Loewenstein,  Mar

112N  Bauer,  Eduard
113  Bernhard,  Karl

114

Schreiber,

Julius

115!  Witte,  Karl  August
116  Dr.  Daub,  Peter

117  „
1184,

Dißmann,  Karl
Gatz,  Christian

-  Geburts-Namen.

7  oder  Heimathsort.
31|  Dr.  Veit,  Johann  Berlin.
82  „  Aschenborn,  Oskar  Berlin.
83],  Brock,  ZJohannes  Berlin.
84  Noth,  Emanuel  Gohren.
35„  Rudeloff,  Mar  Neuhaldenoleben.
6  Haunhorst,  Julius  Jöbenbüren.
87  Marr,  Florentin  Wachstedt.
88  Nolte,  Anton  Kloppenburg
(Oldenburg).
89  Reeker,  Friedrich  Münster  i.  Westf.
90|Dr.  Berns,  Emil  Mühlheim
a.  d.  Ruhr.
1  Kleinwaechter,  Friedrich  Emil  Sachsenburg.
92  Wolff,  Theodor  Niederorschel.
93|  Dr.  Schlaeger,  Hermann  Hannover.
94  Lehmann,  Wilhelm  Wechold.
95/Dr.  Lohmann,  Heinrich  Nievenheim.
960%½  Meyersohn,  Moritz  Schneidemühl.
97|Großfuß,  Ernst  August  Arys.
98/  Dr.  Dembowski,  Louis  Werder.
50  Dau,  Jürgen  Husum.
100  Hinrichs,  Süel  Lehe  in  Süder-;
  dithmarschen.
101  Dr.  Schueßler,  Heinrich  Ovelgönne
(Oldenburg).
102  Thilo,  Adolf  anzenholzen-103,
  Gentzen,  Felir  Tolksdorf.
101  Hesse,  Georg  Kauernick.
105  Liévin,  Heinrich  Danzig.
106.  IN.  Kleinschmidt,  Eduard  Lüuttringhausen.

Poduren  bei
önigsberg  i.  Pr.
Jokobehagen

i.  Pommern.
Augsburg.
Altenbruch.
Jever.
Laaspyhe.
Königsberg  i.  Pr.
Schrimm.
Glindfeld.
Bop  pard.
Kehlinghausen.
Dorf  i.  Kreise

Aachen.
        <pb n="787" />
                                                ----769------



Namen.

 

Laufende  Rummer.

Barop,  Hermann
Dr.  Danielewicz,  Eduard
Glabisz,  Josef
122  Dr.  Kaufmann,  Michael
3)  „  Miller,  Heinrich
121;  „  Appenrodt,  Johannes

Boeters,  Ernst

I)r.  Rinne,  Friedrich
Schettler,  Nichard

Dotzauer,  Max
Evers,  Josef

Kleinguenther,  Georg
131#  Dr.  Petermann,  Franz
„  Behla,  Robert

„  Berner,  Paul

„  Damerow,  Paul
„  Thiede,  Mar
Tiedemann,  Hermann
Zaddach,  Paul
Kahlweiß,  Franz
Nordt,  Mar

Wottrich,  Eduard

IIr.  Klamroth,  Otto
„  Kratzert,  Adolf
Pietsch,  Franz

Dr.  Scheffler,  Franz
„  Jaehner,  Friedrich
„  Schilling,  Rudolf
Berghaus,  Hermann
Dr.  Bertling,  Arthur
Zimmermann,  Julino
„  Schauß,  Otto

„  Stroinski,  Ignatz
2  Hildebrand,  Otto
Laudowicz,  Kasimir
Dr.  Lewicki,  Johann

„  Node,  Christ.  Daniel
156  Dittrich,  August

157  Dr.  Ungar,  Emil
158,  Egberding,  Heinrich
159  Dr.  Dressen,  Josei
160)  „„  Dittmer,  Ludwig

 

148

149
150

v5  1

4.

 

*  #

3  ;
154
155

 

 

 

 

 

 

 

«
Geburts-  2
v  Namen.
oder  Heimathsort.
Dortmund.  161  Dr.  Gaffky,  Georg
Inowraclaw.  1623%%  Hildebrandt,  Paul
Kostrzyn.  163)  „  Muehsam,  Josef
Aachen.  10444,  Demuth,  Hermann
Versmold.  166  Eckstein,  Theodor
St.  Andreasberg160  Heymann,  Paul
D  ·  167  Steinbrück,  Emil
Wernigerode  168/  Dr.  Philippi,  Julius
a.  Harz.10  Schötz,  Paul

Eilsen.  170|  Weißenborn,  Max
Pleinsourf  171  Dr.  Fröhlich,  Konrad
(Herzogth.  Auhalt).
Greifswald.  172  Hirsch,  Robert
Albersloh  bei  173|  Jöskowski,  Adalbert  Franz
Münster  i.  Westf.  174Dr.  Fechner,  Otto
Potsdam.  175%.  Hartwig,  Hermann
Dolberg.  1766%  Spinyk,  Peter
Luckau.  177  Blanke,  Johannes
Berlin.  178  Neumann,  August
Berlin.
Apeis.  179|Dr.  Rahn,  Franz

iel.  180),  Noloff,  Paul
al,  i.  Pomm.  181Salzmann,  Ferdinand
Kreuzdorf.  182  Dr.  Woltering,  Wilhelm
tönigsberg  i.  Pr.3„  Dodyhrenfurth,  Oskar
Strobjehnen.  184  Richter,  Albrecht
Fritzow.  185|  Dr.  Esch,  Ferdinand
Groß=  Rauden.  1861  Prinz,  Otto
Neusalz  a.  Ober.7  Bachler,  Wilhelm
Sundern.  1881  Dr.  Kunze,  Johann
Breslau.  180  „  von  Zurawski,  Syloester
(Aschersleben.  100  „  Neinecke,  August
Stadtlohn.  191!1  „  Weißensee,  August
Nachen.  192  von  Vartkowski,  Hilarius
n  193  cber,  August  Albert
Kottbuc.
Introschin.  14  Dr.  Klas,  Kasimir
Acken.
—-  185)  Winkler,  Adolf

Boban  196  Tr.  Marcusy,  Hermann
Jtehoe.  197)  „  Simm,  Felix
„Heinrikau.  198  Waschke,  Paul.
Bonn.  *  Kirchberg,  Franz
Gescher.
Aonchen.  200|  Dr.  Lysakowski,  Bernhard
Berlin.  201  1  Mourot,  William  Hasledine

Geburts.

oder  Heimathsort.

Hannover.
Speck  b.  Gollnow.
Breslau.
Görlsdorf.
Neustettin.
Pankow  b.  Berlin.
Vrüsewitz.
Ottweiler.
Kossenblatt.
Zaheorl
Schwerin
a.  d.  Warthe.
Coellme.
Kraczki.
Meseritz.
Poyritz.
Beuthen,  O.Schl.
Werden  a.  R.
Neu-Altmannsdorf.

Bärwalde.
Neu-Strelitz.
Münster  i.  Westf.
Borghorst  i.  Westf.
Puschwit.
Breslau.
Herdecke.
Biedenkopf.
Enzuhnen.
Zauchwitz.
Szczepanowo.
Gittelde.
Gittelde.
Rehwalde.
Greifenberg
i.  Pommern.
Neuenturg
i.  Westpr.
Reichenstein.
Lublinitz.
Breslau.
Oels.
Vorofeldet  Brannschweig).

Grandenz.
Köln.
        <pb n="788" />
                                                ...770--- 



 

 

 

 

—  s5
ẽœ  „
7  Geburts-  7  Geburts-Namen.
  Namen
oder  Heimathsort.  z  oder  Heimathsort.
:#
sNnN—N—“  —  !  *
202  Tr.  Tophoff,  August  Paderborn.  re  ¾5  Kade,  Hermann  Sorau.
#g  „  Menunier,  Karl  Mülheim  a.  Rh.  „  Kaluschke,  Ernst  Poln.  Marchwiß.
70!1)  „  Friedewald,  Gabriel  Doberschütz.  76  Hillebrand,  Barthel  Münstereifel.
2%  „  Kägler,  Johannes  Ahreneborf.  217||,  von  Wecus,  Juliuc  Düsseldorf.
206  „  Schlesinger,  Eugen  Breslau.  248H  Schmiele,  Theodor  Schievelbein.
207  „  Wendt,  Georg  Berlin.  249  Koeppler,  Otto  Neuensund
208)  „  Kobylecki,  Hugo  Wohlau.  s  i.  U.
209  Saarburg,  Conrad  Zell.  250  Dr.  Sippel,  Albert  Nonshausen.
210  Schönlein,  Otto  NReckau.  251|  Burg,  Johann  Euren.
211  Aluge,  Karl  Salzkotten.  252  Marchlewski,  Peter  Wrock.
212  Dr.  Körner,  Rudolf  Züllichau.  253/  Dr.  Mennier,  Ernst  Mülheim  a.  Rh.
2130  Duus,  Acmus  Schöbüll.  254  Graebsch,  Hugo  Breslau.
214/  Manecke,  Peter  Vogelsang.  255  Creutzberg,  Gustav  „Gardelegen.
215  Petersen,  Peter  Flensburg.  256|  Dr.  Battig,  Alfred  Glogau.
216  Lengert,  Wilhelm  Neu-Küstrinchen.  257/|illes,  Max  Schweidnitz.
217/Dr.  Pollnow,  Hermann  Bernau.  25  Tiegel,  Josef  Brosewit.
218,  Scheibe,  Oskar  Kemberg.  259  Erler,  Hugo  Mohrungen.
219)  „  Schissel,  Josef  Ahrweiler.  260|  Weyl,  Albert  „Königsberg  i.  Pr.
220|Grodzki,  Lorenz  Krucz.  261  Beschniot,  Ernst  Halle  a.  S
221  Herrendoerfer,  Gottfried  Tilsit.  262  Hentschel,  Feodor  Staßfurt.
222  Dr.  Oberlaender,  Felir  Dresden.  263/  Jr.  Paet,  Albrecht  Winzig.
223)  „  Arnoldi,  Richard  Winningen.  264%  Crnewell,  Rudolf  Brodden.
224,  „  Dickschen,  Emil  Geldern.  265|  Gerth,  Hermann  Pr.  Friedland.
225,  „  Espeut,  Paul  Spandau.  266  Przybyszewski,  Franz  Slabenein-226
  „  Jasper,  Lothar  Wormedorf.  267/Dr.  Behrend,  Felix  Kolberg.
2271  „  Peters,  Ernst  Roluebbe  268  Köhler,  Karl  Sprendlingen.

(Holstein).69  Dr.  Schulz,  Paul  Neumühle
228!  „  Schulz,  Theodor  Rosenfelde.  bei  Kottbus.
220  Wlazlowski,  Johann  Woinowice.  ————  Anton  Leobschütz.
230I  Dr.  Groebenschuetz,  Max  Stettin.  271Dhilo,  Friedrich  Langenholzen.
231),  Kalischer,  Gustav  Rawitsch.  272  Dr.  von  Karwoweki,  Johann  Polu.  Lissa.
233,  von  Sassen,  Otto  Genthin.  273  Lacour,  Ferdinand  Wesel.
233)  „  Themel,  Karl  Jüterbog.  274  Lorleberg,  Otto  Halle  a.  S
234  „  Bruns,  Oskar  Eilsen.  275|Dr.  Dezes,  Josef  Bettingen.
235  „  Groeningen,  Gustav  Bürvenich.  276  „  Deetsch,  Richard  Rheinberg.
236,  „  Kunow,  Otto  Stettin.  277!  „  Meyer,  Hugo  Kuchenheim.
237  „„  Rabitz,  Konrad  Stettin.  2781  „  Schmitz,  August  Waldorf.
238  „  Brons,  Justus  Neustadt-Goedens?79/Brann,  Julius  Herrnstadt.

»  (Ostfrieeland).280DI-.Depaubonrg,Odkar  Berlin.
239  Köhler,  Albert  Nlerfel-  281|  „  von  Dirke,  Adolf  Saarlouis.
240  Robibsch  Georg  Adolf  essau.  282/  „  Senstius,  Gustav  Kemnath.
241  Bredschneider,  Walter  Wickerau.  283  „  Assenmacher,  Heinrich  Köln.
242)Dr.  Jacobson,  Louis  Anigsberg  i.  Pr.  284  Fischer,  Friedrich  Seeben
2  „  Chosaszewski,  Johannis  285  Lorentz,  Friedrich  Köln.

Wet  Posenschey.  :5  Schmidt,  Bruno  Namslau.
        <pb n="789" />
                                                  —  771—

 

 

 

 

s51
#  rx
*  Geburts-  7  Geburts=Namen.
  Namen.
B7  I  oder  Heimathsort.  oder  Heimathsort.
—  *
287  Dr.  Auerbach,  Alrrander  Graudenz.  10  Königshöfer,  Oskar  Kaiserslautern.
288  5  ner,  Anton  Mohrau.  11  Kraußold,  Hermann  Rentweinsdorf.
289„  2%  Westerhoff,  Theodor  Loeningen  12  Dr.  Meißner,  Alfred  Großenhain.
(Oldenburgg3  Osthoff,  Karl  Schönenberg.
290  Hirsemann,  Paul  Weissenfels.  14%,  Popp,  Friedrich  Regensburg.
291  Voigt,  Karl  Georg  Adolf  Didlaken.  15  Porr,  Valentin  Adenbach.
292  Siemon,  Otto  Stallupönen.  16,  Rährig,  Anton  Kiedrich.
293  Eichholz,  Dietrich  Altena.  17|,  Sorge,  Hermann  Mellenbach.
294/Dr.  Guetzloe,  Eduard  Wesel.  18  Steubing,  Wilhelm  Dillenburg.
295)  Amende,  Benno  Myslowitz.  19  Walz,  Johann  Fürth.
296|  Dr.  Broesicke,  Gustav  Puppen.  20|  Dr.  Weiß,  Salomon  Essingen.
297|]  „  Muethler,  Gustav  Unna.  21|Haertl,  Josef  Kötzting.
298.  Wealraf,  Johann  Grevenbroich.  22  Schuelein,  Julius  Eschenau.
299  Buehlmeyer,  Karl  Rheda.  23|  Weinreich,  Eduard  Straubing.
300  Panske,  Conrad  Granau.  24Wille,  Valentin  Hörgertsham.
301|Dr.  Vidergesei  Theodor  Döberwit.  25  Billinger,  Otto  Abensberg.
302  Pohl,  Oskar  Pleß.  26Dr.  Vrognugler,  Karl  Solingen.
303|  Jung,  August  Glatz.  27  Fischer,  Aegid  Abensberg.
304  Ebenau,  Friedrich  gasn  a.  M.  28  Dr.  Krantz,  Michael  Köln.
305  Eisentraut,  Oswald  lmrich  bei  29  Hummel,  Karl  Langerringen.
Naumburg  a.  S.0|  Molitor,  Eduard  Reichling.
306  Failer,  Theodor  Langenenslingen.31  Vanselow,  Johann  Anerback.
307|  Gerich,  Emil  Beatenhof  32  Weiß,  Theobald  Indersdorf.
in  Westpreußen33|Mayer,  Anton  Rainding.
308  zur  Nieden,  Paul  Hattingen.  34  Oeller,  Johann  Obernzell.
309  Schuermanns,  Heinrich  Straelen.  35Weechter,  August  Gudow.
310|Dr.  Hirschfeld,  Heinrich  Schirwindt.  36|  Winter,  Karl  Neuburg  a.  D.
311  Salecker,  Otto  Wilhelmshöh  37  Hartmann,  Moritz  Hanau.
in  Ostpreußen.]8  Kling,  Lorenz  Beuren.
312  Dr.  Broegger,  Hm  e  39  Schramm,  Eduard  Homeln.
313  Knops,  Heinri  berforstbach.  40  Serr,  Franz  Pirmasens.
314%  Peetschki,  nn  Nikolaus  Eroß=  Kellen.  41/Deppert,  August  München.
.  42Boegler,Fkiedrich  Neuburg  a.  D.
43  ie  derinand  München-44
  Tutsche  ar  ünchen.
II.  In  Bayern.  45Eder,  N#  hanthen.
46  Feder,  Ludwig  ünchen.
1  Lurk,  aia  genbrg.3  47  Hartmann,  Johann  Muttershofen.
3  Dr.  Vindseil,  Karl  Aien.  48  Schrauth,  Karl  Neumarkt.
4  Breit,  Franz  übigen.  40  Eschwig,  Anton  Pleß.
5  1)r.  Diehl,  Georg  —*  50|Munzert,  Ludwig  Münchberg.
61  Faber,  Johannes  1#  Arzfeld  51  Nothhaas,  Leonhard  Waldmünchen.
7  «  Wrhe  Rarl  Me  chterstedt.  52D  Schnelein,  Max  Eschenau.
“  He#,  “  Wiunsiedel.  53|Emrich,  Hermann  Kusel.
“  Mien  54  Ketterle,  Anton  Rothenfels.

 

Hanau.
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        Laufende  Nummer.  D

5%
57

5

50
61
62
63
64

80

50  l

 

.1.
l

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1

Namen.

Laubmann,  Friedrich
Sandner,  Karl
„Dirr,  Max

Fuchs,  Julius

9  Heiß,  Ernst

Roth,  Hermann
Blanalt,  Karl

Beeckler,  Friedrich

Lottner,  Ludwig
Schillinger,  Adolf
Dr.  Disse,  Josef

Grünwald,  Max

Sittig,  Julius

Stroell,  Paul
Ortolf,  Mar

Dr.  Schmidtlein,  Karl
Strobel,  Otto

Bauer,  Aloys
Gresbeck,  Berthold
Kiermaier,  Johann
DOr.  Müller,  Karl
Doldi,  Mar

Heule,  Adoif
Kieningers,  Josef

Landerer,  Nikolaus

Hart,  Karl
Friedrich,  Franz
Thurmayer,  Ludwig

Baumgaertner,  Ferdinand

Dr.  Oberprieler,  Jakob
Zenker,  Julius
Palme,  August
Schuster,  Josef
Dr.  Adelmann,  Anton

9  Dr.

me.  Bauer,  Nobert

Bernhardi,  Hermann
Bode,  Ludwig

Bour,  Philipp  Johann
Brickenstein,  Karl
Brill,  Karl

Bürger,  Christian
Burgmann,  Hugo
Carl,  August
Clarus,  Franz

 

 

 

*
Geburts.  r  "
oder  Heimathsort.
T
Kaufbeuern.  99
Augsburg.  100
Edelshausen.  101
.München.  102
München.
Falkenstein.  103
St.  Croir.  104
Villmar.  105
Landsberg.  106
Nosenheim.  107
Hoörter.  108
„München.  109
"  Kleinlangheim.  110
Müünchen.  111
Konradshofen.  112
Erlangen.  113
Pfarrkirchen.  114
Mittich.  115
Mallersdorf.  116
Niederpöring.  117
Bogen.  118
Mickhausen.  119
Regensburg.  120
Bachhagel.  121
Unterjoch.  122
Runkel.  123
Passau.  124
Taufkirchen.  125
Illertissen.  126
Freiig.  127
ichtenfels.  128
München.  129
München.  130
Gemünden.  131
Jülich.  132
Tilsit.  133
Wesel.  134
Remich.  135
Nickern.  136
Bilstein.  137
Würzburg.  138
Lieberhausen.  139
Frankfurt  a.  M.  10
Weissenburg  a.  S.141
142
1

 

 

 

.  mell.

 

 

 

Geburts-Namen.

oder  Heimathsort.

Dautzenberg,  Franz  Schadewitz.
Diez,  Gottlieb  Armin  Nordheim
Döring,  Anton  Würzburg.
v.  Engelhardt,  Constantin

  Riga.
Erdmann,  Winand  Vilvenich.
Erdner,  Albt.  Meseritz.
Eulberg,  Jakob  Schlangenbad.

Fahrenhorst,  Laver  Delbrück.

Fischer,  Karl  Schweinfurt.
Frank,  Ignatz  „Marienthal.
Fritz,  Peter  Güntersleben.
Gerber,  Richard  Dresden.
Gores,  Mathias  Malberg.
Hafen,  Karl  Winnweiler.
Heidsieck,  Friedrich  Georgen.
Heilmann,  Eligius  Würzburg.
Hesse,  Friedrich  Lüneburg.
Hesse,  Ludwig  Essen.
Heynemann,  Theodor]Lemgo.
Herold,  Christian  Strößendorf.
Heuner,  August  Ansbach.
Hinneberg,  Karl  Potsdam.
v.  Holwede,  Benno  Braunschweig.
Hülzburger,  Karl  Würzburg.
Jaeger,  Martin  Großbenvorf.
Jesch,  Theodor  Mar  [Leisnig.
Kaufmann,  Karl  Bad  Homburg.
Kemperdick,  Robert  Solingen.
Kiesner,  Julius  Bischofsheim.
Klein,  Emil  Marienburg.
Köllen,  Heinrich  Worringen.
Kömstedt,  Karl  Münster.
Kopf,  Jakob  Stettin.
Kuhnt,  Hermann  Senftenberg.
v.  Kutzner,  Bronisaw  Oternsin.
Lang,  Franz  Kaver  Metten.
Lantz,  Julius  Michelbach.
Lepper,  Franz  Werne.
Lemmer,  Ludwig  Hohenhameln.
Löffler,  Franz.  Stadtprozelten.
Manger,  Ludwig  Würzburg.
Mayer,  Simon  Neustadt  a.  S.
Mayerhausen,  Georg  Schmiedeberg.

Menges,  Ernst

 

Limburg.
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                                                   —773—

 

 

 

     
 
 
 

 

 

S  9
"  Geburts-  B1  Geburts-Namen.
  "“  Namen.  "
2  oder  Heimathsotr.  oder  Heimathsort.
7  7
143|  Dr.  med.  Mickel,  Gustav  Höffenhardt.  6  Tüngel,  Emil  Hamburg.
144,  „  Nalenz,  Karl  Meiderich.  7  Kalcher,  Karl  Torgau.
145%  „  Nruding,  Josef  Waldstetten.  8  Stumpff,  Paul  Richard  Zeitz.
146  „  „  Oberstadt,  Ferdinand/Finnentropp.  9  Müller,  Max  Ludwig  Konrad
147  „  „  Otschmann,  Georg  Pfaffenhausen.  Adol  Stargard.
148  „  „  Ott,  Willibald  Peising.  10  Riemer,  Karl  Berthold  Bruno  Küstrin.
149  „  „  Pelizaeus,  Friedrich  Rietber  11  Taube,  Karl  Max  Arthur  Leipzig.
150,  „  „  Ffeiffer,  Julius  Elberfeld  12  Clarus,  Ernst  August  Albrecht  S#t
151  „  „  Piister,  Karl  Geibäch  13  Kadner,  Paul  Georg  Johannes-Strehlen
152)  „  „  Porten,  Peter  Vernkastel.  14  Meyer,  Paul  Wismar.
153  „  „  Potschweid,  Friedrich  Würzburg.  15|]  Brückner,  Oskar  Johannes  Glauchau.
154%  „  iegel,  Kar  Auerbach.  16,  Heymann,  Johannes  Ludwig
155  „  „  Rose,  Franz  Menden.  Moritz  Dresden.
156,  „  „  Rott,  Theodor  Eichstädt.  17|  Gnauck,  Eduard  Rudolph  Chemnit.
157  „  „  Joseph  Gangelt.  18  Wiener,  Max  loß.
158  „  „  Karl  Würzburg.  19  Lustig,  Arnold  tyslowitz.
159%  „  Lorenz  Würzburg.  20|  Gräffner,  Wilhelm  Breslau.
1600  ,  „  Heinrich  Neunkhausen.  21/Stern,  Silvius  Stubendorf.
16½,  „  Max  Braunschweig.  22  Kretschmer,  Wilhelm  Juliusberg.
162  „  „  Ewald  Paderborn.  23.  Nicolai,  Ludwig  Eugen  Altenberg.
103  „  „  Ferdinand  Vorde.  244  Essig,  Hermann  Benningen.
164  „  „  Nürnberg.  25  Tändler,  Karl  Friedrich  Wilhelm  Ebenheit.
165  „  „  Her-  26  Balmer,  Heinri  Dörna.
mann  Telgte.  27/|  Goldberg,  Ernst  David
166  „  „  Sewes,  Heinrich  Aldekerk.  28  Landgea  August  Hermann
167  „  „  Simon,  Paul  Fettenwalee  a.  O.29  Köhler,  Max
168  „  „  Sticker,  Joseph  öln.  30|Osten,  Wilhelm  Arthur
169  „  „  TVhewalt,  Joseph  Montabaur.  31  Seidel,  Wilhelm  Richard
170  „  „  Tewes,  Heinrich  Hövelhoff.  32  Köstlin,  Karl
174  „  TDohiele,  Heinrich  Attendorn.  33Czarnecki,  Julian  Bielsk.
174,  „  Urlichs,  Knud  Wärzburg.  34  He  de,  Hermann  Julius  Alfred  Dresden.
173  „  „  Vogel,  Arthur  Kassel.  35  Schirmer,  Karl  Ernst  Großalmerode.
174  „  „  Wallé,  Karl  Köln.  36,Dur,  Karl  August  Otto  Herofeld.
175  „  „  Welz,  Albert  dtenzeim.  37J  Schlecht,  Josef  Münstereifel.
176  „  „  Wittmer,  Anton  Diedesfeld  38  Strumpell,  Adolf  Dorpat.
177  „  „  Wolf,  Georg  Goßmannsdorf.  39  Minor,  Theodor  Scheuern.
"  40  Kern,  Karl  Ernst  Hermann  Leipzig.
41  A  beinrh  zzut  nt  Leipzig.
III.  öniarei  «  42Sene  Friedri  ustav,
In  Aaigrrich  Sachsen  Militär-Assistenz-Arzt  Borna.
1  Lorey,  Caspar  Fulda.  43|Gräfe,  Franz  Bernhard  Rudolph  Peiig.
2  Tittel,  Hermann  Richard  „Lauenstein.  445elle,  Feiedrich  Wilhelm  Leipzig.
3  von  Kries,  Johannes  Adolf  Noggenhausen.  45  Albracht,  Philipp  Menringhausen.
3  von  Kries,  Nathanael  Roggenhausen  46Tittel,  Max  Chemnit.
5uschbert,  Peter  Pöpernig.  öwoe,  Karl  *

 

 

 

 

 

 

                                                                                                  107*
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                                                      —  774  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  8  l
I  I  ;
s  Geburts.  7“  Z„  Geburts-.
Namen.  Namen.
*“  oder  Heimathsort.  oder  Heimathsort.
7  7  i
48  von  Hoffmann,  Karl  Steinbeck.  9  Dorff,  Wilhelm  Oberfeld.
49  Haase,  Friedrich  Moritz  Zöblitz.  10  Egger,  Siegfried  Hrtenburg.
50  Heynemann,  Emil  Friedrich  11  Ehrig,  Hermann  „Neustadt.
Ottokar  Weißbach.  12  Fischer,  Franz  Pforzheim.
51|Michael,  Isaak  Hamburg.  13  Gemmel,  Hugo  Gerdauen.
52H  Schubarth,  Karl  Nichard  Schöneck.  "14r  Dr.  Großmann,  Karl  Berlin.
53  Krebs,  rans  Rheydt.  5  Hauser,  Wilhelm  Petersthal.
54  Kurr,  Adolf  Stuttgart.  4  Herbberg,  Max  Minden.
55  Simon,  Georg  Friedrich  Lippendorf.  .17  Heynold,  Hans  Leipzig.
56.  Triemel,  *i  Adolf  RichardBerlitz.  18  Intlekofer,  Rudolf  Donaueschingen.
57  Spillner,  Georg  Theodor  Nobert,  Leipzig.  19  Kaiser,  Franz  „Pfullendorf.
58/Fiebig,  Mar  Joseph  (Leipzig.  20  Klein,  Adolf  Mimmenhausen.
59  Frey,  Ferdinand  Stuttgart.  21  Krauß,  Friedrich  Düsseldorf.
60  Minckwitz,  Karl  Oswald  Kleinwolmsdorf.  22  Lange,  Oskar  Innsbruck.
61  Fischer,  Karl  Adam  Markranstädt.  23  Lutz,  Christian  Karlsruhe.
62  Stephan,  Alexander  Robert  Hohenstein.  24  Oßwald,  August  Eisenach.
63Otto,  Edmund  Mülsen.  25  Pinner,  Oskar  Birnbaum.
64Maojer,  Emil  Brackenheim.  26,  Plaum,  Karl  Prüm.
65  Carstens,  Karl  Julius  Halberstadt.  27  Pohlmann,  Ernust  Rönfal.
.  28  Röder,  Karl  beidelberg.
29  Schumann,  Franz  Oskar  Döbeln.
¾  30  Stach  von  Goltzheim,  Karl  Gohlenbeck.
IV.  In  Württemberg.  31  Standt-  Jakob  Mannheim.
1  Reichmann,  Viktor  Tübingen.  32  Tempeki,  Alerander
2  Scheiffele,  Nobert  Ulm.  33/  Wagner,  Friedrich  .
3Suskind,  Adolf  Königsbronn,  34  Werber,  Ernst.  i
Oberamts  Hei-  35|  Wilser,  Ludwig
denheim.  36|  Wucherer,  Wilhelm
4  Bauer,  Edmund  Blaubeuern.  37  Würzler,  Friedrich
5  Fries,  Sigmund  Memmingen.
6  Schleich,  Gustav  Tübingen.
7  Thümling,  Adolf  *  VI.  In  Hessen.
Dr.  W*“*#2  Koel  Wiesbaden.
„  Buchheim,  Edmun  Gießen.
V.  In  Haden.  30  Willbrand,  Hermann  Gießen.
4%  Stamm,  Heinrich  Okarben.
1  Wrt,  Adolf  NMannheim.  5%,  Schmidt,  Johann  Bensheim.
2  Anppert,  Josef  Ueberlingen.  6%,aHaberkorn,  Julius  Burg-Gemünden.
3  Beck,  Ludwig  Rastatt.  „Rapp,  osr  Habitzheim.
4  Birkholz,  August  Arnswalde.  8%  Betz,  Alo  Mainz.
5  von  Blociszewski,  Stanislaus  Smogorzewo.  9  Schönhord.  Ferdinand  Marburg.
6  Brunhuber,  August  Burghausen.  10  geintich  Johann  Bensheim.
7  Burger,  Anton  Gutach.  11  Scheen,  Heinrich  Kornelimünster.
8  Cahnheim,  Otto  Berlin.  12  Schiemer,  Johann  Spachbrücken.
1
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                                                        —776  —

 

 

 

 

e
«  Geburts  Geburts-Namen.
  #  Namen.  «
oder  Heimathsort.  oder  Heimathsort.
–
–  —  —  —
l
13 Butow, Kurt  Flatow  4 Cand. med. Kärker Gustav  Hamburg.
14 Opel,  Wilhelm  Wiesbaden.  5  „  „  Rühlmann,  Eduard  Korohargen
15  Hartmann,  Edmund  Ob  ersitzke  o.  Ü  rovinz  Sachsen.
6  „  „  Prunhuber,  Wil=  Eschenbach  in  der
«  ed.  v  ein  e  Biah,
·  7 Dr. med. Brieger ,Luwig  Glatz  i.  Schlesien.
VII.  In  Mechlenburg-Schwerin.  Cand.  med.  Körte,  Werner  Berlin.
2  ..
1’Dr·moc1.Dahsnann,Ferdiaand«  «  Amos,  Eugen  Wastesiwete
Otto  Melle  10  „  „  Meyer,  Emil  Salmbach  im

 

2  »  Wetdner,  Eduard  Neustrelitz.
3  Weckmann,  Gottlieb  Christiun  Schwiesow.
4  #ien,  Constantin  Heinrich  |Frankfurt  a.  M.
5.  Meltzer,  Otto  Karl  Friedrich
i  Wilhelm  Hagenow.
6  Becker,  Louis  Friedrich  Albrecht  Lübtheen.
7  Dehn,  Gotthardt  Friedrich  Carl,
Annguft  Nehna.

VIII.  In  Grobherzogthum  Lachsen  und  in  den

sächsischen  Verzogthümern.
1  Woverlius,  ugo  Apolda.
Busch,  Waldemar  Altona.
;  Knauer,  Gustav  Koburg.
4  Busolt,  Oskar  Eckartahof  Konig-=reich

  Preußen).

5.Nothhaupt,  Friedrich  Reinholo  Ostheim  (Großh.

Sachsen-Weimar.)

 

5  Pr.  med.  Fellerer,  Ebuard  München.

7  Flemming,  Paul  Weimar.

8  Liebmann,  Adolf  Hildburghausen.

9  Stamelos,  Demetrius  Kym-  in  Griechenand.


 

IX.  In  Elsaß  ·  kothringen.

1  Cand.  med.  Ingenohl,  Adolf  Neuwied  in

Rl  heinpreußen.
2  „  „  Schheider,  Wilhelm  Klein=  ee  in
alt

3  „  „  von  Marchthaler,  Heilbronn  in
Erhard  Württemberg.

 

11  „Nunge,  Max

121  Dr.  med.  Hilsmann,  Friedrich
Emil  genannt  Theodor

13;  Cand.  med.  Wegscheider,  Hans

11.  Houllion,  Constant

„  Wolff,  Alfred
.  Dr.  med.  Schmederer,  Heinrich
1  „  Reverdin,  August
9  Cand.  med.  Neussel,  Gustav
D

!  7  *
1

 

19  „  „  von  den  Velden,
"  Reinhard

20  „  „  Meyer,  Paul

21  „  „  Vogler,  Otto  %

22  Dr.  med.  Schlumberger,  Georg
,  Emil

23  Cand.  med.  Unna,  Paul

244  „  Schullian,  Rudolf

25  „  „  Stohlmann,  August

26  „  Prinz,  Eduard

27|Dr.  med.  Schramm,  Adolf

28  „  Cheneviere,  Eduard

29and.  med.  Nadler,  Wilhelm

30%  „  Schpweitzer,  Heinrich

31111  „  Stiegele,  Karl

 

 

 

 

Unter-Elsaß.
Stettin.

Neheim  in  Westf.
Berlin.
Boofzheim  im
Unter-Elsaß.
Straßburg  i.  Elf.
München.
Genf.
Meisenheim  im
Reg.  Bez.  Koblenz.

Frankfurt  a.  M.

Fegersheim  im

Unter-Elsaß.
Ems  im  Reg.-Bez.
Wiesbaden.
Mülhausen  im

Ober-Elsaß.
amburg.
Haigerloch  in
Hohengollern.
Gütersloh  in
Westfalen.
Oettingen  in
ayern.
Daun  im  Reg.=Bez.
  Trier.
Genf.
Offenburg  in
Baden.
Daaden  im  Reg.=Bez.
  Koblenz.
Ravensburg  in
Württemberg.

                                                                                                                  107
        <pb n="794" />
                                                  —776—  

                   B.  Verzeichmiß  der  approbirten  Zahnärzte.

 

Namen.

Laufende  Nummer.

 

 

Geburtsoder
  Heimathsort.

 

——

1

1.  In  Preußen.
1  "  Frevert,  Gustav

Kuehns,  Karl
Freioleben,  Georg

9
-

Rieperthurm

—  —

bei
Lemgo  (Fürstenthum
  Lippe-Detmold.)

Lüneburg.
Dresden.

Namen.

Lausende  Nummer.

1
"

 

4  Wangemann,  Peter
5  von  Walther,  Gustav
6  Behrendt,  Salo

11.  #  a####

 

1  Mayer,  Albert

C.  Verzeichniß  der  approbirten  Thierärzte.

1.  U  Prenben.
1  Nithack,  Franz
2  Herdering"  Bernard  Melchior,
1  Heinrich
3!  Stohenberg,  Eduard

4  Knüppel,  Karl  Heinrich

5  Hauer,  Karl  Wilhelm  Rudolf

6  Siebert,  Karl  August  Ferdinand

9  Matzker,  Heinrich  Johann  Josef

8  Mentzel,  Heinrich  Eduard  Karl

Kunow,  Gustav  Adolf  Heinrich

Lemke,  Friedrich  Wilhelm

*  ·  Vobzm  Kasper  Friedrich  Wilhelm

1½  Schmitz,  Hermann  Josef

13  Maaß,  Johann  Heinrich  Ferdinand


14  Schaefer,  Heinrich  Nudolf

15  Schirmer,  Friedrich  Karl

16  Lindenau,  Rudolf  Adolf

17  Schumann,  Maximilian  Philipp

18,  Fenner,  Paul  Julius  Albert

 

d

19  Klaboch,  Josef
20  Nowacki,  Kasimir  Theophil

Legitten.

Metelen.
Oldesloe.
Hobenbolie.
Groß-Oerner.
Damm-Hast.
Kindelsdorf.
Loslau.
Pinnow.
Manschnow.
Pensin.

Düren.

Roltnow.
Beuthen  a.  O
Plaue  a.  H.
Wohlau  i.  Ostpr.
Gramschütz.
Greifenberg  in
Pommern.
Landeck.
Nadlowek.

 

23  Czapla,  Josef

24  Schneidemühl,  Georg

25  König,  Paul  Ignaz  August

26I  Kühlmann,  Christian  Adolf

27,  von  Leesen,  Albert  Ernst

28]  Rotermund,  Hermann  Heinrich
Kourad

Engelken,  Heinrich  Friedrich

Hansen,  Lorenz  Heinrich  Auͤgust

Lehnert,  Josef

Schmitt,  Theodor

Münstedt,  Heinrich  Theodor
Gustav

14)  Lammering,  Ernst  Floris

5,  Reck,  August  Wilhelm

5  HToczel  Hohann  Wilhelm

37  Koernig,  Julius  Ernst

38|Weile,  Samuel

39  Lemke,  Karl  Albert  Ferdinand
4%  Schmidt  Richard
1  Lorenz,  Emil  Hermann

29
31
32.
33

Geburtsoder
  Heimathsort.

Aachen.
St.  Petersburg.
Königsberg  i.  Pr.

Bayreuth.
21  Hoeppener,  Franz  Ludwig  Rudolf  Wittenberg.

2  Kampmann,  Karl  Jakob  Theodor  Koldenbüttel.
Inowraclaw.

Elbing.
Schmseleben.

Beblenheim.

Sommerland.

Vahrenwald.

Holzhausen.
Negebrg,

,  gutstltch  Krotfeld.

itburg.

Rautenberg.

Schüttorf.

Rhein.
Zuͤllichau.

Kortahof.

Neudorf.
Werneuchen.

 

41.  Jacobs,  Gustav  Adolph  Konrad  Wesel.
43  Voigt,  Friedrich  Karl  Kemberg.
44  Janssen,  Franciscus  Kleve.

D
        <pb n="795" />
                                                  —  777  —

 

 

 

 

 

 

 

8  «
Geburts.  I  Geburts-Namen.
  *  Namen.  z
«  oder  Heimathsort.  r  ooder  Heimathsort.
P  7  3
—  —  “x  1
45  Gottschalk,  Karl  Richard  Albert  Schollendorf.  11  Schneider,  Adolf  of-Krempel.
46  Liiecharer  Karl  Friedrich  127  Steuert,  Ludwig  Neukirch.
Nieden.  13  Munlenbes.  xudwis  Dortmund.
47  Grestiꝰ  1—  August  Emil  Friedland.  14  Reichle,  M  Stühlingen.
48  Jacob,  August  Josef  Grottkau.  15  Schmidt,  Eorg  Gerhardsberg.
49  Jacob,  Karl  Guthmannshau=  16  Uebler,  andreig,  Altdorf.
n
50  Hoffmann,  Robert  Hermann  Wilschkowitz.
51  Koedix,  Heinreich  Aldekerk.  "
52  Klebba,  Ferdinand  Agather  Teufelsberg.  III.  In  lfönigreich  Sachsen.
53  *7  Ln  Richard  rinberg.
54  Buchal,  Paul  Gläsendorf.  Schmeißer,  n  2  r
55  Gluer  Adolj  Hermann  1  Schmeißer,  Clemens  (Vottwart  dn  uma.
Gustav  Preuß.-Holland.  2  Bauch,  Bruno  Göldnitz.
56  Dietz,  Louis  Adolf  Hermann  »  3  Müller,  Georg  Alfred  Dresden.
»  Arthur  Veiße.  4  Redlich,  Karl  Mar  Plauen.
57  Buchholz,  Otto  Friedrich  Jenkau.  5  Hempel,  Johann  Friedrich  Kohren.
58  Agerth,  Evald  Paul  Mar  Friedland  (Mecke  6  Mühlbach,  Karl  Albrecht  Börmersdorf
I  lenburg-Strelitz.  «  bei  Lauenstein.
1II.  In  Bayern.  IV.  Jn  Württemberg.
1  Albert,  Stefan  Stadtlauringen.  1  Bechtold,  Friedrich  Naygold.
2  Amann,  Wilhelm  München.  2  Ritter,  Karl  Krauchenwies.
3  Dotter,  Emil  urtwangen.  3  Wolf,  Gottlob  Möhringen.
4  Henrich,  Karl  1  innweiler.  4  Stang,  Gustav  Niederbronn.
5  Hillerbrandt,  Norbert  München.  5  Interwies,  Heinrich  Nengersbrumn.
6  Hochstetter,  Georg  Marktbreit.  6  Jahn,  Wilhelm  Eßlingen.
7|Kohlhepp,  Karl  Ladenbutg.  7  JIgel,  Anton  Weißenhorn.
8  Niedermayer,  Emil  Neumarkt  i.  Ob.=  8  Manck,  Hermann  Schwandorf.
·  9  „Miltner,  Philipp  Kirchardt.
9  Sauter,  Max  Stühlingen.  10°  Möbius,  Bernhard  Borna.
10  Schmid,  Johann  Georg  Ichenhaufen.
        <pb n="796" />
                                               —  778  —

D.  Verzeichniß  der  approbirten  Apotheker.

Namen.

Laufende  Nummer.

1.  In  Preußen.

l
l  Lange,  Friedrich
2  Leo,  Julius
3  Liebelt,  Otto
4  Neuber,  Ignatz
5  Blase,  Bruno
B  Kloz,  Oskar
7  Liebaldt,  Albert
8  Urtel,  Hugo
5  Kunze,  Friedrich
7  Neufeldt,  Heinrich
Zummermann,  Heinrich
Zummerman,  Theodor
3à  merna  Adolf
1  Hindrischedt,  Friedrich
15  Spielmann,  Hermann
16  Beckstroem,  Georg
17  Zungtlab,  Ludwig
18  Ohm,  Eugen
19  Voigt,  Otto
20  Dieterich,  Friedrich
21  Nodeke,  Hugo
22  Fromelt,  Richard
23  ronwald,  Hugo

24  Nadolleck,  Johann

25  von  Schaeven,  Konrad
26.  Schmetz,  Eduard

27  Adam)g,  Heinrich

28.  Bry,  Alexander

29|  Montag,  Adolf

30  von  SEhzeibner,  Reinhold
31  Alt,  Julius

32  Putze,  Erich

33  Scheller,  Richard

3  Augsburger,  Wilhelm

36äGueldenpfennig,  Karl

 

34  Stresemann,  Frierrich  Gustav

r
Geburtsl


oder  Heimathsort.

Namen.

baufende  Nummer.

Geburts.

1  oder  Heimathsort.

 

—

Wernigerode.
Dahnsdorf.
Fraustadt.

Katscher.
Gassen.

«  Sorau.
Weidenthal.

Ziegelroda.
AUderwangen.
Thiergart.
Bartenstein.
Kraußen.
Dalkendorf.
Ruden.
Stralsund.
Neu-Strelitz.
Stettin.
Wollin.
Deperstorff.
Grewesmühlen.

Mewe.
Rosenberg  in

Johannisburg.
Polixen.
Nachen.
Breslau.
Schubin.
Pleß.

Rösnitz.
Gommern.
Lauenburg  in

Berlin.

Berlin.

Potsdam.
erlin.

 

Flatow  i.  Westpr.

Westpr.

Pommern.

 

1
4
l
l

37  Nathan,  Jakob

z8  Wetter,  Heinrich

30  Zehrfeld,  Heinrich

½  Guenther,  Berthold
Hamberger,  Paul

.  Schadenberg,  Alexander
43  Schaeffer,  #ass

44  Stefke,  Emil

45]  Stendner,  Johannes
46  Thiele,  Paul

47  Wecke,  Fedor

8  Jaeger,  Wilhelm
Lindrum,  Adolf

1T  Petri,  Immanuel
K

—

Schepeler,  Ferhinand
krueger,  Friedrich

 

533  Weßberge,  August
54  Bovet,  Kar

55  Boehmann,  Alwin
56  Kohli,  Karl

57  Brandes,  Hermann
58  Reinige,  Wilhelm

59  Jost,  Friedrich

60  Meyer,  Otto

61  Rotering,  Ferdinand

62  Schöneweg,  Hermann  Adolf

63  Bdhausen,  Heinrich
64  Voß,  Ludwig

65  Welp,  Witbeln

66ä  Wiegand,  Friedrich
67  Hoerder,  Karl

68  Neumann,  Karl

69  Pfeiffer,  Wilhelm

70  Neussel,  Ludwig
71Salzmann,  Friedrich

 

 

Jauer.
Namslau.
Hirschberg.
Vienenburg.
Goslar.
Hannover.

eine.
Hessen  in  Braunschweig.



  

Sachsenberg

Fürstenihum
aldeck  und

 

Pyrmont.)
Kirschseiffen.
Bonn.
Kempen.
Essenerberg  bei
«  Essen.
Lindlar.
Werden  a.  b.  Ruhr.
Dortmund.
Kassel.
Waldbreitbach.
Lingen.

Hünfeld.
„Meisenheim.

i“ë“r  i.  Westf.
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                                                        —  779  —

 

 

*5
Geburts-  r  Geburts.
Namen.  Namen.
7  1  oder  Heimathsort.  #*  ober  Heimathsort.
72  Hantelmaonn,  Karl  elzen.  113/Ebel,  Theodor  Nicolaiken.
73  Hertz,  Alexander  Hannover.  114|  Kahle,  Martin  Danzig.
74  Koerner,  Hermann  Göttingen.  115  Fernis,  Gustav  Borken  i.  W.
75  Wild,  Paul  Dresden.  116]  Janecke,  Ferdinand  Torgau.
76äSiber,  Erust  Grünthal  bei  117|Köppen,  Rudolf  Potsdam.
Biesenthal.!118|  Lasch,  Heinrich  Bedra.
77  Socharias,  Julius  Gingst  auf  Rügen.  119  Krummhaar,  Hermann  Schönherrnhausen
78,  Johannsen,  Diederich  Hooksiel.  ei  Posen.
79  Plönes,  Louis  Weiskirchen.  120  |Abich,  Heinrich  Dransfeld.
80  Strauven,  Louis  Asperberg.  121  Schultze,  August  ork.
81  Geiler,  Johann  Bapiist  Trier.  122)Dietz,  Eduard  Felsberg  b.  Kassel.
82H0Gustke,  Fritz  Opladen.  123  Hecht,  Geor  Breslau.
833  Reuland,  Nikolaus  Schweich.  124|  Müller,  Kichard  Breslau.
34  Bösche,  Hamburg.  125|  Kretschmer,  Paul  Beuthen  a.  O.
85  Duvernoy,  Robert  Kandern  i.  Baden.  126  Nautze,  Karl  Klingewalde.
86  UAchenbach,  Friedrich  Nieder-Laasphe.  127|  Palm,  Martin  Breslau.
87|Hörten,  Ferdinand  Walmerode.  128Pitschke,  Julius  Beuthen  O.-Schl.
88  Driver,  Alexander  Elsfleth  i.  i.  OIldenb.  129|  Adamczyk,  Adolf  Ottmachau.
89  Westerburg,  Adolf  Höchst  a  130|  Bürkner,  Hermann  Neu-Scharley.
90  Eiffler,  Leo  ebnte.7  Schl.  131|  Hoffmann,  Edwin  Neusalz  a.  O.
91  von  Görski,  Boleslaus  Sikorzyn  132  Kynast,  Robert  Wilmebor-92
  Heinzelmann,  Gustav  Benz  auf  Rügen.33|  Hahn,  Julius  (Beuthen  O  Schl.
93  ##gwersen,  khomas  Rödemis.  134  Heinbrod,  Alfred  Patschkau.
94  Porsch,  A  Marienwerder.  135  Müller,  Emil  Schmiegel.
95  Fäher-  de  Firepper,  Arthur  Loböwbko.  136  Neustadt,  Karl  Fraustadt.
96  Hatzig,  Ferdinand  Köln.  137|  Bergner,  Paul  NMagdeburg.
97  Lenz,  Wilhelm  Kulmsee.  138|Rathke,  Karl  Bernburg.
98  Kempe,  Julius  Dramburg.  139  van  Russum,  August  Emmeric  a.  Nh.
99  Spiegelberg,  Ludwig  Barh.  140  Stiebitz,  Adolf  Berlin.
100  Zschiesing,  Georg  Dommisch.  141  Böttcher,  Ludwig  Berlin.
101  Lange,  Nudolf  Treptow  a.  R.  142  Lutter,  Albert  Moethlow  bei
102  Siber,  Hugo  Kolbitzow.  .  Rathenow.
103Hoffmann,  Oskar  Strelno.  143.  Welschke,  Max  Liebenwerda.
104  Nithack,  Gustav  Wendisch-  144  /  Brachvogel,  Ferdinand  Herrnstadt.
Buchholz.  145  Gehrke,  Pau  Succomw  a.  d.  Ihna.
105Schleyer,  Jakob  Rybn  ick.  146  Wegner,  Hugo  Er.-Pribbernow.
106  Tortmann,  Simon  Krotoschin.  147  Auchs,  Adolf  Klausthal.
107)Hoffschildt,  Franz  Krritz.  118  Dehmel,  Alfred  Duaritz.
108  Henck,  Karl  Lorenz  M.  Gladbach.  149  Hartleb,  Wilhelm  Weiss  ensee  bei
109  Frölich,  Max  Graudenz.  Meseritz.
110|  Rudolph,  Kar  Thal-Ebra  150  Lux,  Richard  Abelnau.
Schwarzburg-  151  Westphal,  Paul  Berlin.
Sondershausen.52  Schnelle,  Heinrich  SGemmerich.
I111  Sander,  Woldemar  Königsberg  i.  Pr.53|  Oelkers,  Johannes  Gr.-Algermissen.
112  Cornitius,  Franz  Dar  ehmen.  154  Hammann,  Friedrich  Verl.
        <pb n="798" />
                                                   —780—
Z
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1
s  Geburts-  8  Geburts-Namen.
  5#  Namen.
r  oder  Heimathsort.  5½  oder  Heimathsort.
1  *
155  Soltsien,  Paul  —  19  Paur,  Eduard  Landsberg.
(Neumark.)0  Rebhan,  Julius  Bamberg.
156  Stroschein,  Emil  %  in.  21  Salliter,  Thomas  Hofkirchen.
157  vom  Verg,  Wilhelm  erpen.  22  Saurle,  Ludwig  München.
158;  Hansen,  Adolf  Altona.  23  Schegraß,  Max  Landau.
150  Eiler,  Aime  4#?  24  Seibel,  Sigmund  Mallersdorf.
160  Pilgram,  Friedrich  Blatzheim  25|  Vollmer,  August  Altenbruch.
161.  Riemer,  Karl  Köln.  26  Bekker,  Robert  Neckarbischofs-=162
  Knigge,  Franz  Ronnenberg.  heim.
1#  Kuhlhoff,  Heinrich  Lat.  27  Hilz,  Josef  Hengersberg.
64  Sieck,  Lorenz  Pree  28  Keerger,  Hermann  Bentschen.
n  Rosenbohm,  Boike  —-m  29  Kegler,  Michael  Windsbeim.
166  Hulvermacher  Siegfried  Kurnik.  30/Lunz,  Anton  Gräfenberg.
167!  ieckhoff,  Emil  äön,  31  Rauh,  Alois  Burgau.
168!  Naßmann,  Dettlef  Uslar.  32  Ruggaber,  Klemens  Vollmaringen.
169  Cobet,  Emil  Laasphe.  33Schneider,  Heinrich  Gunzenhausen.
170  Dbac,  Friedrich  Stadtkyll.  34  Schneider,  Ignaz  Bamberg.
171  Wahrburg,  Richard  Döbbernitz.  30  Stahl,  Peter  Ortenburg.
12  Simon,  Wilhelm  Eltoille.  36|  Walter,  Gustav  Altdorf.
173.  Walter,  August  Wannfried.  37äAuffhammer,  Eduard  Ansbach.
174  Tidden,  Gerhard  Lippstadt.  38  eer,  2  Julius  Nürnberg.
175  Gran,  Emil  Weilburg.  39  Huch,  Friedrich  Norphorgen.
176.  Stamm,  Georg  Kassel.  40  Kalbskopf,  Julius  Schweinfurt.
41  Keyssler,  Julius  Erlangen.
42  Leykam,  Franz  Fürstenfeldbruck.
LEIIIII  43)  Ludwig,  Richard  Waldmanns-  f
ofen.
1Bauer,  Hubert  Grönenbach.  44  von  Reider,  Karl  Schwahzen-2
  Vuchner,  Heinrich  München.  ach  a
3  Decrignis,  Josef  Neuburg  a.  D.  45  Sautermeister,  Albert  Klosterwald.
4  Eteriß,  Ka  Amberg.  46  Steinhauser,  Albert  Raitbach.
5/|Gayler,  Abert  Nagold.  47Baumeister,  Hubert
6  Glas,  Joseph  Schwaben.  48  Buchinger,  Eduard
7|Kempter,  Friedrich  Lechhausen.  49  Delhougne,  Melchior
Schwaab,  Heinrich  Miltenberg.  Fürst,  Eduard
5%  Valta,  Max  München.  51  Gleimann,  Wilhelm
10)  Wirthwein,  Theodor  Elchingen.  52  Geiling,  Fritz
11  Albus,  Wilhelm  Altenbruch.  53  Feyrlein,  Josef
12  Bauer,  Johann  Baptist  Eggersdorf.  54Fischer,  Hans
13)  Blikle,  Gustav  Balingen.  55Forster,  Eduard
14  Ferchl,  Hans  Traunstein.  56Griese,  Julius
15  Geißler,  Georg  Landshut  57ä  Guttermann,  Julius
16.  Hosstetter,  Johann  Nepomuk  Wolhzach.  58/  Haus,  Johann
17  Leinecker,  Jose  Nothenkirchen.  59  Heim,  Eugen
18  Neumaier,  Eduard  Regensburg.  60  Jung,  Karl  Justin
.
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                                                     —781—

 

 

l“  .
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—  Namen.  Geburis
2  oder  Heimathsort.
7
61  |Kaiser,  Thomas  Ebern.
62  Kofferath,  August  Wassenberg.
63w  Lautenschlager,  Martin  Hemau.
64  Monheim,  Ignatz  Brühl.
65  Oberhoffer,  Louis  Luxemburg.
66ä  Schaefer,  Wilhelm  Waldmannshofen.

67/Schnapp,  Heinrich  Calcar.
68,  Schneider,  Wilhelm  Joseph  Trier.
69  Hagenauer,  Konrad  Karlstadt.
70A  Hebenstreit,  Karl  Neustadt.
71|Klötzen,  Georg  Ohrenbach.
72  Rüdiger,  Adolf  Homburg  v.  d.  H.
73J|  Birneisel,  Ferdinand  Miltenberg.
III.  Iun  fönigreich  Jachsen.
1  Schu  Hugo  Cronhelm  Ehren-Güntershagen.

2  gepltie  dugu  st  Lüneburg.
3  Lowenberg/  Emil  Ewald  Friedrich
Guben.
4  Mälarm,  Johannes  Neukirchen.
5  Hofmann,  Franz  Louis  Heinersdorf.
6  Arnold,  Balduin  Heinrich
DOlttomar  Pappendorf.
7  Janssen,  Oskar  Karl  Albert  Hagen.
8  Müller,  Robert  Adrian  Waldheim.
9  Bongardt,  Johann  Karl  Limburg.
10  Kroß,  Johannes  Ludwig  Heinrich]i  Nortorf.
11|Dewald,  Stephan  Koblenz.
11/Sebold,  Georg  Gustav  Adolf  Homberg.
13/Sünderhauf,  Hermann  Ernst
o  Borna.
14  Fußhöller,  Johann  Karl  Siegburg.
15  Herb,  Theodor  Richard  Lon#mabft,
16  Halberstadt,  Wilhelm  Heinrich
August  Rumbeck.
17|  Naumann,  Heinrich  Maxr  Gaunitz.
18  Schröder,  Friedrich  Wilhelm  Neuhaldensleben.
19  Bieber,  Adolf  Angerburg.
20  Eltz,  Georg  Dresden.
21  Luer,  “*  Fedor  Marimilian  Freiburg.
1n  l

 

 

 

 

Laufende  Nummer.

22
23

24

25,
26
27

38
391
40
41
42

43
4
45
46
4
48

½

S——

Namen.

Killmann,  Felir

Blüthner,  Julius  Gustap  Hermann


Klug,  Heinrich  Gustav

Kuhncke,  Faul  Felix

Kies,  Gustav  Oskar

Beutler,  Ednard  Ferdinand  Leopold


Fiebig,  Hug

Weißsein,  Huns  Leonhard  Al-Stolzenberg,

  Robert  Leopold

Seil,  Leonhard

Müller,  Friedrich  Emil
Wichmann,  Kurt  Heinrich

Flügge,  Karl  Andreas  Ädolf
Erdmann,  Louis  Adolf

Horst
Jenssen,  Friedrich  Wilhelm
Wieneke,  Paul

Kleesattel,  Paul

Evers,  Paul

Brückner,  Heinrich  Kurt
Goldammer,  Emil  Eduard

John,  Friedrich  Hugo

Uterhark,  Haus  Adolf  Leopold

Beyer,  Richard  Wilhelm

Voß,  Wilhelm

Herrnberg,  Arthur

Skubich,  Alfred  Adolf

Behrens,  Konrad  Julius
Johann  Christian

Setzepfandt,  Karl  August  Hermann
  Edmund

Geburtsoder
  Heimathsort.

Ohlau.

Leipzig.
Dippoldiswalde.
Danzig.
Senftenberg.

Dresden.
Festenberg.

Hischberk.
Tilsit.
Kobleng.
Schmalzgrube.
Oberlangenau
Duderstädt.
Mannichswalde.
havetoft.
Heiligenlohe.
Broß-Glogau.
Neahaldenkleben.
Löbau.
Wechselburg.
Großhennersdorf.


 

6
6F

Bautzen.
Hainichen.

Stargard.

Allenstein.
Friedland.

Sarstedt.

 

Sondershausen.

IV.  In  Wirttemberg.

Greiter,  Josef

Rothfritz,  Johann  Karl  Eduar
Steinhardt,  Viktor

Valet,  Emil

Fraas,  Ernst

Wilhelm,  Hermann

D  Mayerhöfen.
d

  

Hechingen.

                                                                           108
        <pb n="800" />
                                                  —  782—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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7  ½#
##  1  "
7  Lehmann,  Emil  Tilsit.  .
8  ap,  Ee  Karl  Kirchhausen.  VIII.  Im  Großherzogihnm  Sachsen  und  in  den
°  Faul,  Karl  Wilhelm  Ulm.  sächsischen  Herzogkhümern.
1.  Müller,  Adolf  Hermann  Roda.
V.  In  SBaden.  2  Leudecker,  Adolf  Ottendorf.
·  ·  ··,  .  ZMarcklin,Eduard  Ettenheim.
1  Baier,  Adolf  Königshofen.  4  Bruns,  Dietrich  Nortrup.
2  Beuttel,  Gustav  Aheinbischofo-  ç  5  Gleichmar,  Leopold  Arnstadt.
"  .  heim.  6  Härtel,  Hermann  Schillersdorf.
3  Eckstein,  Otto  Freiburg.  7  Giesler,  Hermann  Hillenhiütten.
4  Haas,  Philipp  St.  Georgen.  8  Dinkler,  Ernst  Königsee.
5  Dr.  Holdermann,  Eugen  ,eidelberg.  9  Schröder,  Gustav  Liebau.
Kamnitzer,  Adol  Podleiken.  10  Cawing,  Karl  Jobenbüren.
7  Mieceslaus,  Ritter  Dunin  Debromil  (Ga-  11  Vierstedt,  Friedrich  Rohrberg.
von  Wasowiet  lizien.)  Lachwitz,  Wilkow  Lammspringe.
8  Ur.  Rittershausen,  August  Herborn.  13  Poppe,  Friedrich  (Zeulenroda.
9Sachs,  Karl  „Karlsruhe.  14  Hercher,  Hermann  Vieselbach.
10  Sattler,  Eduard  [Kanstadt.  15  Friedrich,  Rudolph  Grottkau.
11  Schild,  Otto  Güsten.  16  Meyer,  Eduard  Wildeshausen.
12  Seubert,  Karl  Karlsruhe.  17  He  ht,  Kuno  Weimar.
13  Walther,  Hermann  Baden.  18  Herrmann,  Edmund  Quedlinburg.
19  Brede,  Gustav  Roda.
20|  Freyberg,  Hermann  Allstedt.
VI.  In  Hessen.  21  Heydecke,  Ernst  Hesselfelde.
22  Peltzer,  Emil  Neuß.
1  Weihrich,  Karl  Bensheim.  23  Hänsel,  Johannes  Inowraclaw.
2  Buch,  Ludwig  König.  «  ,
3  Großmann,  August  Grünberg.
4  Kollinger,  Johann  Max  ulda.  x  .
5  Langer,  Felix  Tuloa,-  IX.  In  Brannschweig.
6  Riemand,  Oswald  4  Gardelegen.  ,.  ..
7  Vedder,  Ernst  Iserlohn.  1  Jankiewicz,  Anton  Krotoschin.
Ostermann,  Adalbert  Schatßlar.  2  Willrich,  Emil  Bederkesa.
0Schäfer,  Otto  Afsenheim.  3/zymansky,  Jakob  Panitz.
10  Born,  Heinrich  Flleober  .  4|Gummich,  Ernst  Willich.
11  Gros,  Franz  ürnbach.  5  Dankworth,  Alexander  Gittelde.

12  Schwoebel,  Wilhelm  Friedberg.  6  Rietbrock,  Friedrich  Lengerich.
13  Schickendanstz,  Bernhard  Rothenfelde.  7  Schiller,  Rudolph  Gendersheim.
8  von  Heimburg,  Karl  Hannover.

9  Vollhase,  Max  Posen.
10  Stollenwerk,  Georg  Düsseldorf.
VII.  Inu  Meckleuburg-Schwerin.  11|  RKunge,  Ernst  Heide.
4  »  l2Seebohm,Hekmann  Springe.
1  Ernst,  Otto  Güstrow.  13  Heyden,  Lothar  Marienburg.
        <pb n="801" />
                                                          —  783—

 

Laufende  Nummer.

 

14
15%

1n
18
19
20

21
22.
23
24

25
26
27
28
29
30
31
32

3

##

 

1

Ramen.

Stanjeck,  Anton
Frank,  Ignaz
Degoͤrski,  Anton

Vuling.  Friedrich

Dahl,  Theodor

Somburg,  Franz

Hartleb,  Karl

Bormann,  Friedrich

Daeckel,  Heinrich
Fien  Gustav
Jordan,  Rudolf

Giesen,  Karl
Görtz,  Wilhelm
Montada,  August
Bourbiel,  Richard

Nehring,  Karl
Döscher,  Adolf
Beckurts,  Heinrich
Köhne,  Wilhelm

Simon,  Victor

 

 

X.  In  Elfsaß-Tothringen.

Greiner,  Wilhelm

Tietz,  Fernando

von  Jeß,  Theodor
Steffner,  Alfred

Geburts.

oder  Heimathsort.

 

Gehurts  *  ·  Namen.
ober  Heimathsort.  9
—  —
.
Jernau.  5  Schmidt,  Otto
Zülkowitz.
Pinne  bei  Posen.  6  Derivaux,  Gerhard
Seesen.
Minden.  7  Mertzhaus,  Hugo
Schöppenstedt.
Gratzungen  bei  8  von  Landenberg,  Adolf
Bleicherode.
Braunschweig.  9|König,  Heinrich
Hüls  bei  Kreseld.10  Wildt,  Josef
Wildungen.
Krinderode  bei  11|  Vogelmann,  Anton
Nordhausen.
Gladbach.  12|  Moog,  Philipp  Albert
Braunschweig.
Trier.  13  Nörpel,  Theodor
Schwet  b.  Straßburg
  i.  Westpr.  14|  Arnheim,  Moritz
Braunschweig.
Hannover.
Braunschweig.  15|Kopp,  Gustav  Adolf
Lüdenscheid  in
Wesf.  Unger,  Hugo
Lüdinghausen  bei
Münster  i.  Wesif.Noth,  Franz
18  Leunenschloß,  Ouo
19  Hüsser,  Johann
20|  Haan,  Gustav
21DThiele,  Erich
Shilihhein=  im
Unter-Elsaß.  #
Valparaiso  i.  Süb  *  Walther,  Theobald
Anerika.  23  Senff,  Oswald

Rendsburg  in

Schleswig-Holst.

Mülhausen  im
Ober-Elsaß.

 

 

 

Kolberg  im  Reg.
Bez.  Köslin.
Erstein  im  Unter-Elsaß.



Sensburg  i.  Reg.=Bez.
  Gumbinnen.
Liffingen  im  Neg.=Bez.
  Trier.
Buchsweiler.
Blankenheim  im
Reg.-Bez.achen.
Wasseralfingen  in
Württemberg.
Gerolstein  i.  Reg
Bez.  Trier.
Mittelbiberach  in
Württemberg.
Schönfließ  in  der
Pror.  Branden-Miugeim

  im
Unter-Elsaß.
Groß-Mechsungen
I.  d.  Pr.  Sachsen.
Münster!  im  Ober-Elsaß.


Krefeld  im  Reg.
Bez.  Düsseldorf.
Wolfganzen  im
Ober-Elsaß.
Straßburg  i.  E.
Ne-Ruppin,
im  Reg.-Bez.
Potsdam.
Niederrödern  im
Unter-Elsaß.
Kalbe  a.  d.  Mulde
im  Reg.-Bez.
Magdeburg.
        <pb n="802" />
                                                      —784—                                                                                                          5.  Milit  är=  Wesen.

 

                                 Bekanntmachung.

Zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  ist  eine  Vereinbarung  getroffen  worden,  laut  deren  Angehörige  des
einen  Theiles,  welche  nicht  im  Besitze  der  Staatsangehörigkeit  des  anderen  Theiles  sind,  im  Gebiete  des

letzteren  weder  zum  Militärdienste,  noch  zu  einem  Geldersatze  für  Nichtleistung  der  Militärpflicht  angehalten
werden  sollen.

Berlin,  den  7.  Dezember  1875.
                          Das  Reichskanzler-Amt.
                                        Delbrück.


                                6.  Marine  und  Schiffahrt.

Dem  Verzeichnisse  der  Kommissionen  für  die  Prüfung  der  Seeschiffer  für  große  Fahrt  —  Nr.  26  und
Nr.  44  des  Central-Blattes  für  1874,  Seite  251  und  385,  sowie  Nr.  26  des  Central-Blattes  für  1875,
Seite  371  —  tritt  unter

                                 „I.  In  Preußen.“

 

 

 

 

hinzu:
Sitz  Name  und  Wohnort
der  Kommission.  des  Vorsitzenden  der  Kommission.
4.  In  der  Provinz  Hannover.
Papenburg  Navigationsschul-Direktor  Schreiber  zu  Leer.

In  Hamburg  wird  am  15.  d.  Mté.  mit  einer  Seeschiffer=  und  Seesteuermanns-Prüfung  für  große  Fahrt
und  in  Leer  am  16.  d.  Mts.  mit  einer  Seesteuermanns-Prüfung  für  große  Fahrt  begonnen  werden.
        <pb n="803" />
                                         —  785  —

                             7.  Eisen  bahn=  Wesen.

An  8.  d.  Mts.  wird  der  Betrieb  auf  der  zur  Muldenthalbahn  gehörigen  Strecke  Rochlitz-Großbothen
eröffnet  werden.  Die  Länge  der  Bahn  beträgt  17,1  Kilometer,  welche  sich  auf  folgende  Strecken  vertheilen:
Rochlitz  bis  Lasto.  5,4  Kilometer,

Lastau  „  Koldiz  4,7  "„
Koldit  „  Großbothen  7,5  „
Die  Bahn  hat  Anschluß  in  Rochlitz  an  die  Sachsische  Staatsbahn  und  in  Großbothen  an  die
Leipzig-Dresdener  Bahn.
Berlin  W.,  den  2.  Dezember  1875.
                          Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                   Maybach.

 

                                      8.  Heimath.  Wesen.

Ueber  die  freie  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsorts  bemerkt  das  Bundesamt  für  das
Heimathwesen  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  des  Gutsbezirks  Samsieczno  wider  den  Ortsarmenverband
  der  Dorfgemeinde  Samsieczno  in  dem  Erkenntniß  vom  6.  November  1875  Folgendes:

Die  seit  dem  1.  Juli  1850  wegen  dauernder  Hilfebedürftigeei,  der  Armenpflege  des  Klägers
anheimgefallene  Wittwe  B.  hat  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  unbestritten  zwölf  Jahre  lang  ihren
ständigen  Aufenthalt  in  dem  Hospitale  zu  Samsieczuo,  einem  Asyl  für  altersschwache  ganz  oder
theilweise  erwerbsunfähige  Personen,  gehabt  und  ist  während  dieser  Zeit  neben  freier  Wohnung
auch  mit  einer  jährlichen  Geldspende  aus  den  Mitteln  der  Hospitalstiftung  versehen  worden.

Mit  Unrecht  nimmt  der  erste  Richter  an,  daß  durch  diesen  Aufenthalt  die  Wittwe  B.  einen
Unterstützungswohnsitz  in  dem  Bezirke,  zu  welchem  das  Hospital  gehört,  nicht  habe  begründen
können.  Das  frühere  preußische  Armenrecht,  welches  hier  noch  zur  Anwendung  kommt,  weil  die
B.  schon  vor  dem  1.  Juli  1871  Gegenstand  der  öffentlichen  Armenpflege  geworden  ist  (§.  65  al.  1
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870),  schloß  Personen,  welche  aus  milden  Stiftungen  ganz  oder
lweiiweine  ihren  Unterhalt  empfingen,  von  dem  Erwerb  des  Unterstützungswohnsitzes  an  dem  Orte
ihres  Aufenthaltes  keineswegs  aus;  vielmehr  ruhte  nur  im  Falle  öffentlicher  Armen-Unterstützung
während  der  Dauer  derselben  die  Erwerbsfrist  (Rocholl,  System  des  preußischen  Armenpflegerechts
Seite  26).  Der  erste  Richter  stützt  dann  auch  seine  Ansicht  hauptsächlich  darauf,  daß  die  Wittwe
B.  nicht  etwa  aus  freier  Wahl,  durch  Einkauf,  sondern  aus  Nothwendigkeit,  weil  sie  theilweise
erwerbsunfähig  gewesen,  in  das  Hospital  eingetreten  sei,  indem  er  hieraus  folgert,  daß  die  Ge-
        <pb n="804" />
                                                         —  786  —

nannte  der  freien  Selbstbestimmung  in  der  Wahl  des  Aufenthaltes  beraubt  gewesen  sei.  Wäre
diese  Folgerung  richtig,  so  würde  allerdings  der  Aufenthalt  der  Wittwe  B.  im  Hospitale  zu
Samsieczno  auch  nach  preußischem  Armenrecht  nicht  geeignet  gewesen  sein,  ein  Hilfsdomizil  zu
begründen.  Indessen  war  nach  allem,  was  vorliegt,  die  Willensfreiheit  der  Wittwe  B.  weder  bei
dem  Eintritte  derselben  in  das  Hospital,  noch  während  der  folgenden  12  Jahre  in  irgend  einer
Beziehung  aufgehoben,  wenngleich  sie  durch  ihre  dürftigen  Verhältnisse  genöthigt  gewesen  sein  mag,
die  sich  darbietende  Gelegenheit  zur  Erlangung  eines  Unterkommens  und  einer  jährlichen  Geldspende
  zu  benutzen.  Eine  in  den  Verhältnissen  liegende  Nöthigung,  welche  den  Willen  bestimmt,
ohne  die  Willensfreiheit  zu  alteriren,  kann  unmöglich  als  ein  im  Rechtssinne  die  freie  Selbstbestimmung
  aufhebender  Zwang  angesehen  werden.

Aus  einem  anderen  ebenso  wenig  zutreffenden  Grunde  hält  Verklagter  die  Begründung  eines
Unterstützungswohnsitzes  durch  den  zwölfjährigen  Aufenthalt  der  Wittwe  B.  im  Hospitale  zu
Samsieczno  für  ausgeschlossen.  Er  betrachtet  dieses  Hospital  als  eine  Bewahranstalt  im  Sinne
des  §.  11  al.  2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  und  nimmt  an,  daß  durch  den  Eintritt  in
dasselbe  der  Aufenthalt  in  dem  betreffenden  Armenbezirke  nicht  habe  begonnen  werden  können.
Verklagter  sowohl  wie  der  erste  Nichter,  welcher  diesen  Grund  gleichfalls  nebenbei  anführt,  übersehen
  aber  vollständig,  daß  das  Reichsgesetz  vom  6.  Juni  1870,  wie  oben  bereits  dargelegt,  auf
den  vorliegenden  Fall  in  sofern  keine  Anwendung  findet,  als  es  sich  darum  handelt,  den  am
1.  Juli  1870  bestandenen  Unterstützungswohnsitz  zu  bestimmen,  und  daß  der  preußischen  Armengesetzgebung
  eine  dem  §.  11  al.  2  des  Reichsgesetzes  entsprechende  Bestimmung  unbekannt  war.
Uebrigens  gehört  das  fragliche  Hospital,  so  viel  über  seine  Bestimmung  aus  den  Akten  zu  entnehmen
  ist,  nicht  zu  den  Bewahonnptalten,  welche  das  Reichsgesetz  im  Sinne  hat.

 

                                        9.  Kon  sulat  Wesen.

Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  im  Namen  des  Deutschen  Reichs  den  Vize-Konsul  bei
dem  Konsulat  zu  Obessa,  Dr.  Graser,  zum  Vize-Konsul  des  Deutschen  Reichs  zu  Sulina  zu  ernennen
geruht.

Das  General-Konsulat  der  Republik  Peru  in  Hamburg  ist  aufgehoben,  und  somit  das  dem  bisberisen
  General-Konsul  Don  Benjamin  Alvarez  Namens  des  Deutschen  Reichs  ertheilte  Exequatur
erloschen.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="805" />
                                            Central-Blatt

                                          für  das

                                Deutsche  Reich.

                                     Herausgegeben                                                                                                                         im 

                                    Reichshanzler-Amt.

.  -  ,

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerstions-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

 

 

*
III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag.  den  17.  Dezember  1875.  „Nr..  51.
Inhalt:  .  Finanz-  Wesen:  Bekanntmachung  vom  16.  De-  3.  —   Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichszember
  1875,  betr.  die  Gültigkeit  der  von  der  Preußischen  münzen
Bank  ausgestellten  Banknoten  als  Noten  der  Reichsbank;  1.  Zoll  und  Steuer,  Wesen  :  Kompetenzen  von  Steuer
stellen

Nachweisung  über  die  am  3.  November  1875  im

796.
Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  deutschen  5.  Eisenbahn  -  Wesen:  Eröffnung  der  Bohnstrecken.  Posen-796.


Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  Kreuzburg  und  Neumünster-Oldesloe

erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten:  —  Status  6.  6.  Heimath  Wesen.  zwei  Erkenntnisse  des  Bundesamts  für  5

der  deutschen  Notenbanken  Ende  Nov  ember  1875;  —  Ankauf  Heimathwesen

von  Gold  durch  die  Preußische  Bank  Seite  787.  7.  Konsulat:  Wesen  Entlassung  en;  —  .Exquatur-  Ertheilung....799
2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung  von  1  —  Zuweisung  von  Konsular-Amtsbezirken  799.

ländern  aus  dem  Reichsgebiet

 

                                      1.  Finanz--Wesen.

                                         Bekanntmachung.

Nach  §.  1  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  d.  Js.  (Reichs-  Gesetzblatt  Seite  203)  tritt  die  Reichsbank
  am  1.  Jannar  1876  in  Wirksamkeit,  und  gehen  mit  demselben  Tage  alle  Rechte  und  Verpflichtungen
der  Preußischen  Bank,  welche  mit  Ablauf  des  31.  Dezember  1875  ihre  Wirksamkeit  einstellt,  nach  Maßgabe
des  zwischen  dem  Reiche  und  Preußen  unter  dem  17./18.  Mai  d.  Js.  abgeschlossenen  Vertrages  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  215),  auf  die  Reichsbank  über.

Es  sino  daher  vom  1.  Jannar  1876  an  insbesondere  auch  die  seither  von  der  Preußischen  Bank
unter  der  Unterschrift  des  Königlich  preußischen  Haupt-  Bank-Direktoriums,  —  und  zwar  sowohl  die  in  Thalerwährung,
  als  die  in  Reichswährung,  —  ausgestellten  Banknoten  in  allen  rechtlichen  Beziehungen  als  Noten
der  Reichsbank  zu  betrachten.

Berlin,  den  16.  Dezember  1875.

                                   Der  Reichskanzler.
                                                v.  Bismarck.
        <pb n="806" />
                                         —  788  —

Nach
über  die  am  30.  November  1875  im  Umlaufe  beziehungsweise  im  eigenen  Bestande  der  deutschen

An  Banknoten

Bezeichnung  Be  stand  Umlauf  Bestand

der  Banken.  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  1  Thlr.  zu  5  Thlr.  zu  10  Thlr.  zu  20  Thlr.  zu  25  Thlr  zu  50  Thlr..

Laufende  Nr.

128  000  836.000

20

111111
11141

zu  Dresden

Bank

...  1.003.770
Il.470

Im  —

Z

llll

—  sama
—  2.037.000  50
—  77.5960  11.090
—  118.490  1.190
—  765.000  2.837.000

10.50.,  17  3.809.880

Bestand  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
5  zu  10  Fl.  zu  25  Fl.  u  35  Fl.

(Darm.

bei  den  Banken,  deren
Gulden,  Thaler  oder
ten
        <pb n="807" />
                                                  —789—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

weisung
Zettelbanken  vorhanden  gewesenen,  sowie  auch  der  nach  erfolgter  Einlösung  vernichteten  Banknoten.
Vorhanden  gewesen  im:  *
Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf]  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  ]  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  *
zu  100  Thlr.  zu  200  Thlr.  zu  500  Thlr.  zu  20  Mark.  zu  100  Mark.  zu  200  Mark.  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.  —
Thlr.  Thlr.  Thlr.  ]  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.]  Mark.  Mark.  Mark  Mark.
108.000  200.718  000  —  —  10.212.00,347.000  —  —  211.0978.000  47.322.000  —  —  1.520.000  480.000  0710  1
1
160.  000  —  —  —  —  —  —  —  736.  100  18.  6001  —  —  —  —  —  —  2
17.500  1.900  —  —  —  —  —  1.:  87.  600  2.400  —  —  —  —  1.427.000  8.000  3
265.600  25.800|O00“  .600  —  —  -  —  —  —  —  —  —  —  —  4
12.000  —  —  —  —  —  —  —  2.691.000  3-000  —  —  —  —  —  —  5
11.  100  188-0  —  —  --  —I—  2.578.  600  57.  410  —  —  —  —  —  6.
20.800  6.200  —  —  —  —  1  2.810.000  75.00ä1.  —  —  —  —  —  7
341.500  2500  —  —  —  —  —  —  850.300  40.700%03000  97.000  718.,000,  284  000  —  —  8
24.200  7.300  —  —  —  —  —  —  7.112.500  118.000  —  —  —  —  —  —  9
27.000  —.  —  —  —  —  10.  113,.000  236,.1008—  —  —  —  —  —  10
6814.200  —  —  k%  —  —  —  —  —-  (s.424.s006.575.700  —-  -  1536L0007GQM  —  —  11
On.700  —  —  —  —  —  —  —  —..  ———  —  —  —  —  12
77.000  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  2.  710.000  50.000  —  13
—  —  —  —  —  —  ss3.coo  b  udo  —  —  —  —  —  14
6  1.  300  3.7ù001  —  —  —  —  —  1.774  200  „5.30  —  —  —  —  —  —  15
7.000  200  —  —  —  —  —  1.801  700  6.700  —  —  —  —  —  —  16
—  —  —  —  —  —  —  3193.200  —  —  —  —  —  —  17
—  —  —  —  —  —  —  5.s873.  v0o  6.ois  ooo  l  —  —  —  —  —  13
—  —  —  —  —  —  —  -  —  —  —  —  —  —  19
25  800  00.000  —  —  —  —  —  —  6.1211400  175.600  —  —  —  —  —  2)
—  —  —  —  —  —  —  —  hame  Av—  —  —  —  —  —  21
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  22
1.  300  4.7001  —  —  —  —  —  —  G#  s/S.  200  .  1  ll  —  —  —  —  —  23
—  —  —  —  —  —  —  —  39  o00  3.  —  —  —  —  —  24
61.800  7.00o  210000—  —  —  —  1.010.  00  —  —  —  —  —  —  125
26.  800  1001  —  —  —  —  —  —  1.719.900  2i00ls  —  —  —  —  —  126
—  —  —  —  —  —  857.980/67.020  7.552  600  1.447.400  —  —  —  —  —  —  27
—]———————  ———————————————72——————————
Umlauf  ]  Bestand)  Umlauf  ]  Bestand  Umlauf,  Bestand  Umlauf  Bestand  Umlauf  [Bestand  Umlauf  Bestand Umlauf  Bestand  Umlauf  s  Bestand
in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten  in  Abschnitten
zu  500  Fl.  zu  10  Thlr.  zu  95  Thlr.  zu  50  Thlr.  zu  100  Thlr.  zu  100  Mark  zu  500  Mark.  zu  1000  Mark.
àl.  F.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  ]  Mark.
i
1500  53.500  —  —  —  —  —  —  —  —ts.6w.40ot.oso.øoodcts.hooOumeuoaooolwvmooW
l  -  ·
"  1  «
·  I  ·  l
—  —  —  —  —  |  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  29
—  —  —  —  —  —  —  —  EEEEIIEIIIIIEIE  —  —  30
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  23.40.  100  2.159.900  —  —  —  KE  —  31
—  —  —  —  —  —  —  —  —  831.O‘O  Ooo  7.951.000  —  —  —  —  32
«
—  —  ——  —  —  700  #  —  3o  —  8712300  32287.700  —  —  ö+öA  33
·
s  «  I
Mksuoomml—  5.1ool—  wol-  Moos-128.57(.sool14m.tooi.m.zoolM·.-oois.sou.0oola.7os.ouo

 

 

 

 

 

 

 

 

Bemerkungen.
                                                                                              109“
        <pb n="808" />
        )  Zu  z:
*)  Zu  10:
*““#)  Zu  14:

)  Ju  16:

)  Zu  27:
11)  Zu  31:

790  —

Bemerkungen.
Als  noch  nicht  ausgegeben,  im  Bank-Tresor  befindlich,  sind  außerdem  !———
10.000  Mark  #  100  Mark  und  65.000  M
Außerdem  verhanden,  aber  noch  nicht  mit  Kontrolzeichen  a Mark  1000 und  noch  nicht  dem  Betrieb  übergeben:
1.650.0  00.  Mark  à  100  Mark.
Von  den  seit  30.  Juli  1875  anser  Kurs  gesetzten  Thalerscheinen  der  Chemnitzer  Stadtbank  waren  am
30.  November  7000  Thlr.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangt.  Dieselben  sind  unter  den  im  Umlauf  befindlichen
Noten  nicht  mehr  mit  aufgeführt.
Außer  den  im  Bestande  aufgeführten  Noten  waren noch  vorhanden  an  zurückgelegten  Noten:
a 100 Mark = 4 348.000 Mark

Die  durch  nicht  zur  Einlesung  gelangten,  seit  dem  5.  August  1875  präkludirten  Zehnthalernoten  der  Weimarischen
Bank.  im  Betrage  von  138.760  Mark,  sind  unter  den  im  Umlauf  befindlichen  Noten,  nicht  mehr  mit  aufgeführt.
Von  den  im  Bestande    Befindlichen  Noten  sind  unter,  Mitverschluß  des  Verwaltungsrathes  zurückgelegt:

2.800.000  Thlr.  à  10  Thlr.  —  600.000  Mark  a  20 Mark.

Von  den  seit  15.  September  1875      in  der  Eigenschaft  von  Banknoten  präkludirten  Zehnguldennoten  der  Württembergischen
  Notenbank  waren  bis  zum  30.  November  108.420  Fl.  noch  nicht  zur  Einlösung  gelangt.  Dieselben  sind
unter  den  im  Umlanf  befindlichen  Noten  nicht  mehr  mit  aufgeführt.

Nach  den  Ergebnissen  der  vorstehenden  nachweisung  sind  am  30.  November  1875  an  Banknoten  im  Umlauf

in  Werthbeträgen:

gewesen  und  zwar:

“

Ende  Oktober  d.  Js.

waren  m  „Umlaufe  Also  Ende  November

Mark.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  .  ,  —  —  —  Mark.
zu  50  Mark  und  darunter  40.609.4  55.  —.  160  —  —  721
zwischen  50  und  100  Mark.  15.829.748  7.  —  7.507.537
zu  100  Mark  und  darütrr  9P868.117.211  1007048  dio  18.931.65
Zusammen:  1.014-616.407  1.086.059.324  —  41442.517
*  Vernichtete  Banknoten:
2  Bezeichnung  der  Banken  in  Abschnitten  zu
-5  1  Thlr.)  5  Thlr.  10  Thlr.  20  Thlr  25  Thlr.  |  50  Thlr.  100  Thlr.)  200  Thlr.  500  Thlr.
1  il  i
«  i  l  .
1. Preußische Bank  .«—  —  7745000  —  3.  175  000  2.800.000/  8.300.000  —  6.000.000
2)  Städtische  Bank  m  Breslau  —  —  2.3300,  —  1456  00  r*  60  —  —
3.  Kölnische  Privatbank  —  —  82,.800|  256.100  —  Fi.  88  000  —  —
4.  Prov.  Aktienbank  des  Großhzh. Poseni  11  —  91.00  18  000  —  100  38380  —  —
5. Chemnitzer  Stadtbank  290.000  —  —  —  —  —  —
6|  Rostocker  Bank  —  —  1885.000  356  500  —  1  #.500|l  185000  —  —
1/#  Weimarische  Bank  —  —  9983.640546.100  —  388.800,  149.000—  —
#.]  Oldendurgische  Landesbank  —  311.000  849.  —  —  —  —  —  —
9.  Braunschweigische  Bank  *  —  —  3.230.000  —  —  —  —  —  —
10|  Mitteldeutsche  Kredit.  Bank  —  —  1  4.330.  —  —  —  —  —  —
11.  Lübecker  Privalbank.  —  —  289.320  375.080  —  —.  538.2000  196.400  —
12.  Hannoverische  Bank  —  —  780.000|)  1.940.000  —  soĩ  doo  491.000  —  —
3  Zusammen  bei  den  Banken,  en  ·  -  «  .
Noten  über  Thaler  lauten  ..  290.000  311.000·18.065.090,  3.757.200  3  175.000,  4.924.050  10.594.800  196  400,  6.000.000
T  47.91  5.540  Thlr.
...  —  —  -  —..————-—-———-—-n
  O4  in  Abschnitten  zu
6  668  10  Fl.  25  Fl.  35  Fl.50  Fl.  100  Fl.  500  Fl.
"5  l  I
1  Landgräfl.  Hessische  konz. Landesbank—  ft„  8.000  138  500  "„  —  —  —  —
Würrtembergische Notenbank  3.500  000  —  —  l  —  —
Bayrische  Notenbank  —  4.  338.  750  —  —  4435.000  —
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  —  1
1  lauten  Über  Gulden  oder  Thaler  lauten  218.000  7.977.250  —  —  —  4.485.000  —
1

 

 

 

n  —
        <pb n="809" />
                                                               — 791  —

 

 

 

 

      
   
  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I
Zur  Vernichtung  zurückgelegte  Banknoten:
Bezeichnung  der  Banken.  6  in  Abschnitten  zu  —
1  Thlr.5  Thlr.10  Thlr  20  Thlr.5  Thlr.  50  Thlr.  100  Thlr.  200  Thlr.  500  Thlr.
"ö  "5  I
1.  Preußische Bank—  —  62  000  2000  53200  5—  3.000
2.  Rittersch. Privatbank i. P. (Stettin)—  8  *  183  30o0  139.100%  —  —
3.  Danziger Privat-Aktien-Bank...—  273000—  180,  0  362.000  —
4  Kommuniualständ Bank für die Preuß .   Ü  I
;  Ober-Lausnitz......«—  —  S1  6100  —  315.400  214.700—  —
5  Hannoverische Bank·...  —  —  362.8701  4  —  178  350.  102.500  —  —
6.  Sächsische zu  Dresden  —  —  0.491.370|/.024.C#  —  4.567  850  10.  332.700  —  —
7.  Leipziger Bank..«...  ·-—  —  2  207  3i0  2.451.  620  —  2178.900  1.501.300.  —  —
8.) Leipziger Kassenverein  „  —  —  —  —  200  —  —
3  Weimarische Bank.««—  —  3  85  40  375  020  —  207.050  59.100H—  —
10.Braunschweigerische Bank  —  —  —  —  —  —  —  —
11. Privatbank zu Gotha  *1½½t—  —  7  27  10000l0,sB  —  8850000—  —
12.  Anhalt Dessauische Landesbank  54  „  „  ½%½  —-  ---13. Gerarer Bank
  1  —  —  33.  8  —  —  1.260.000,  30.000  —  —
14  Niedersächsische Bank  —  —  52  —  —  —  —  —
15.  Kommerzbank in  Lübeck  51—  —  *#%  1980250  —  133-40  0  —
Zusammen  bei  den  Banken,  deren  I
Noten  Über  Thaler  lauten.  133.3321  73.110  123.017.480|1  1.  338.500,  62.000|/  9.033.350|14  679.800  —  3.000
«  58  340.872  Thlr.
»  in Abchnitten  —  —
5  Fl.  10  Fl.  an.5%  ½.  1½  di.  voo  di.  io  Thlr.  s  Thlr.  do  lThr.  1oo  Thir  ·
I  s
1.  Frankfurter Bank  130.000  6.730.00  0s  ——  486-0oollé.  72.000  —  —  i  —
2  Landgräfl. Herssische konz. Landesbank  W’  T  I
3.  Württembergische   55.  -*  3200  —  —  —  /  —
3.    Notenbank  —  J.891.580  p  —  —  —  e  —
4.  Bank  für  Süddeutschland  —  "—  5220%5  lri—————utm——
Zusammen  bel  den  Banken  1  I  «  l
deren Noten über Gulden  
oder  Thaler  lauten.  185500  15.106.080  5  220.075  J.  16.  170  S00.  S5  .  SS  .  200  1.  725.  00  O0  .  b10  47.  575.  10.  850  22.00
50.613.875  Fl.
und  6  986.235  Thlr.

 

Veröffentlicht  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  im  Art.  II.  §.  4  des  Gesetzes,  betreffend  bie  Ausgabe
von  Banknoten,  vom  21.  Dezember  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  193).

Berlin,  den  15.  Dezember  1875.

                      Der

                   Reichskanzler.

                    Im  Auftrage:

                                    Eck.
        <pb n="810" />
                                           —792  —

Status  der  deutschen  Notei

(Nach  den  im  „Reichs-Anzeige

 

 

 

    
  
 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Verglichen  #
Passiva.  (Auf  tausend
44  luge,  Ber.  «
*  alich  bindlich=  1  9  ,Z  .  —
Grant  Reserve.  Noten.  Begen  Unse  ·  —*  Gegen  keiten  Gegen  Sonstige  Gegen  summe  m
2  Name  der  Bank.  "  Otib.  dedte  81.  Slib.  i.  Oltb.  wit  u.  tit  31.  Ottb.  der  11.  ren:  ran
5  zewitet.  Dense:  Unleuf.,  12018.  Neten.  1685  Kr  1378.  ani.  134  eis  Passiva.  idns.  33
2  Noten.  k#ic,  5-sSIsnse  6  2
keiten.  ffrift.  6  5r½.
v  I  l  J  «
l  .  Es  n  1
.  «  ·
Prteußische Bank      6O  18.000  63/.535/—  1.851  205.  20  —  37.281  2s8.151  X  1.345  105.  870  —  q  38  319..  %  —m—  ↄ204-  io
Ritterschaftl.  Privat  Bank  in
Pommern     4  ñ  5.657  1.700  2.012  —  776  3#  662  1.01  "6  m  71  4  30.  238/.  11  31.31||  1
3  Bank  des  Berliner    Kassenverein  ·  «  l  !
«  -  s.ooo(50»2.soas-kus-  su.szo47.oss—j—s,’Susstfzsexpvssmt
4 Städt. Bank  in Breslau  3.000  504  b  2.90—  #n  1.ß7723  —  Il  a86  5.  Kölnische Privatbank  129.  2.135  —  334¼  —  —„  11.598.—  14  si
2  3.oco  66  2%½—  2„  1.50—  2:4  200|M  ½  4.3641—  20,  3.  —  11-3754  4
6. Magdeburger Privatbank  3.000  500  J.901  27  1.833  148  o4  3  566  4  651  s  40  7.104  in
7 Danzig.Privat-Bank des  3.000  7507  1850—  106  1.110—  126  Sl  *  —.  7  11  11.6/—  11
8. Provinzial Aktien-Bank des  *  !  l
(Großherzth. Posen  ;
ↄ.ooo  6o2  „/%%  2  16%  „  23  nu  2360—  w  1  —  e  n
5  l
l
-  4%  r———s  ]  124  „  ½4378+  16  .
10  I.  m  200  #  1  „0/  M5  5.897/—  5%  2100  —  188  i  r  938—  A  30.  r*n
11  onie  «
"s7s4  so  Ists  -—2-.  -  —  sis  ½  29158J  *  **-2
12  Ban  ½u11  3„  40  18|  13.1511  1.41  146  —  »  s—i  um«-s  txt
13.  “*  7½%  —  o.19  —  —  1.4441  11  "84  —
4  *  3  "  1.
14  Sächsische  Bank  zu  Dresden  30.0  3.000  J09.858  6.351  16  861/.  11068  1.4650|  ½  79.785—  187  4.381.  17  6  i
,  s  »  II  -’  «
15  Leipziger  Bank  8000  1800  14-  2.à4  3.503  —  1.2  760  —  3%  6815—  u  16.  *  41.  #5—  34#  ½
s..  ·-  «  s  si  «  i
16  Leipziger  Kassenverein  3.oro  103  ——————  us  —  —  "„  800.  "  4
"  s
17  Chemnitzer  Stadtbank  *  8644  69%–—  80  2117—  19.  76—  u  1.078  in  1%  1  3.375—
18  Württemberhische  Notenbank  2000  1o  n—  5  0  n  46—  —  im-  26r-9/—  nach  g
is  Badische  Bank  8  %d  276  K  4  6.02—  non  #  800  —  —  #100  653.420—  z  1
1  l«  1
20l  Bank  für  Süddeutschland  4  #s*  *—  ———————.  –  (14—  1  G31  2  53  kh
21  Rostocker Bank  .  -  covo  27#—  s3"“  pas  —  457  1148  2401  586  24814.  43  I18.188  -  6
22  Weimarische  Bank  15.00o  1005  200%—  zan  Cns  /4  336  3.601  511  1908/1M.  6½  9  arl  596.386/—  1####
23  Olbenburgische  Landesbank  1  200  i718  65.aais-  38  3.198  4  4  4  G  11888  914  m—m——————  l
24  Braunschweigische  Bank  a  41  é4  —  4.  108  —  1.208  5.  o67  398  3240|  728  1½—  ½  M516/  1  T
1  1  a  "“
25  Privatbank  zu  Gotha  E  5.4  ——l—.—  ———  4%%  t  X%  %%  1  f
26  Anhalt:  2.  Dessauische  Landesbank  "  .  1  1  .  „  4
2  12  ennsnnn  —  311  zus  5  43½  9085|—  %
Geraer  Bank  *  EEIIIE  1#  1.206  J  131.  7½  29  1  10.200/—  am  1#
33.  a.  213  6.300-  28  10  3.62  ½  u2  —  2  3.738/—  118.  227  2  15.705  43135.  5
Lübecker  Privatbank  8  1.49  1  —  664  20  722—  16  36.4.  14  5.9690  -  1%
30  Kommerzbank  in  Lübeck  2.9  400  859  2.  ados  5  1.157/—  144  1.29%%  9  2.469,.  136,  101  38  6.0  4  1  6
*z  Bremer  Bank  .)  16.607  16,  10.%  1-  16%  56768.  20  74.  1.718  81.  5½  W  #n  1
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        anken  Ende  November  1875.
eröffentlichten  Wochenübersichten).

Ende  Oktober  1875).

793  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mark  abgerundet).  Aktiva.
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1875.  scheine. Banken.  1875.  1875.  1875.  .-  1875.  Aktiva.  1875 . Laufnde
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Bemerkungen  umseitig.
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                                                —  794  —

                                   Bemerkungen.

4:  "  Darunter  148.000  r*7  sächsisches  Staatspapiergeld.
5:  Darunter  66.000  Mark  sächsisches  Staatspapiergeld.
6:  Darunter  40.000  Nar  sächsisches  Staatspapiergeld.
7;
ß
·

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Grundkapital  ist  zurückgezahlt.  Cavent:  die  Stadt  Chemnitz.
darunter  67.000  Markl  Landespapiergeld.
Darunter  129.000  Mark  Landespapiergeld.

5:  Darunter  25.000  Mark  Landespapiergeld.
zu  26:  Unter  den  „sonstigen  Passiven“  die  in  Zirkulation  befindlichen  unkündbaren  Pfandbriefe,  unter  den  „sonstigen
Aktiven“  die  von  der  Bank  erworbenen  unkündbaren  Hypotheken

Vom  1.  bis  7.  Dezember  1875  hat  die  Preußische  Bank  an  Gold  angekauft:

in  Münzen  in  Barren
für  1.172.0841  Mark,  für  212.903  Mark.
Vorher  seit  dem  18.  September  1875  „  43.641.343  „  „  18.956.003  „

Zusammen  für  44.813.127  Mark,  für  19.168.906  Mark.

 

                                2.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.


Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens
und  Bettelns,

—

1.  der  Webergeselle  Ignatz  Zwerdischtka  aus  Gießhübel  in  Böhmen,  36  Jahre  alt,  durch
Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Breslau  vom  30.  Oktober  d.  Js.;

2.  der  Schueidergeselle  Franz  Jank  aus  Gradlitz  (Kreis  Königgrätz  in  Böhmen),  34  Jahre  alt,
3.  der  Schuhmachergeselle  Wilhelm  Dedek  aus  Borek  in  Böhmen,  19  Jahre  alt,

zu  2  und  3  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Lieguit  vom
24.  November  d.  Js.;

4.  die  unverehelichte  Katharina  Stacharzanka,  gebürig  aus  Libons  beie  Chrzanow  in  Galizien
(Oesterreich)  und  ortsangehörig  daselbst,  66  Jahre  alt

5. der  Arbeiter  Peter  Becker,  gebürtig  aus  Ober-  Lihta  (Kreis  Königgräh  in  Böhmen),
24  Jahre  alt,

zu  4  und  5  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Oppeln  vom  resp.
12.  und  22.  November  d.  Js.

aus  dem  Reichögebiete  ausgewiesen  worden.

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                                           —  795  —

                                 3.  Münz=  Wesen.

                                      Uebersicht
 der in den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  11.  Dezember  1875

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
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sl  Goldmünzen.  Silbermünzen.  1  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon  C
vom  5.  bis  11.  auf  Privat-  6  "
Dezember  1875)  Do  .  5  1  50  20  v  10  8  2  1
Doppel  ·  rechung  ·  «  .
sind  geprägt  ·  Kronen  Kronen.  4  -  Mark.  Mark-  Pfennig  ·P  Pfennig  Pfennig=  Pfennig.  Pfennig=  Pfennig  ·
worden  in:  Kronen.  geprägt.  stücke  stücke.  stücke.  sttücke.  stücke.  stücke.  «
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Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf,  Mark.  Pf.“  Mark.  Pf..  Mark.  Pf|]Mark.  Pf.
I  .
a) Berlin..sekIl-·...;s.cvo.200  s.m.200»;f)  200  Tour-:-  349.M«.-.o  —  —Tl  sein«-Ho  ein«-tm  -  —  —
b)  Hannover  —  —  —  „  342.915  13115  oB  23.70000  14.41%  2.760  00  4  860oo0
c)  Frankfurt.  —  1.56.080  —  —  n  —nm—ke  1437/30%  57.697|75,  S  1  —
d)  München  ..  —  —  —  —  19.0000  J1000/0%  40  c#ooleso,  .0/00  —  —,  —
c) Dresden————.  —  1  —  —  —  113.000  —  4  —  —.  28.90%%  —  4  00%  2397/40
f)  Stuttgart  —  —  —  —  usxm  ———  --Js7.-sooo  tycocoo  -  4.874  00
 g) Karlsruhe...S—  —  —  —  —  234.000  H9  —  3.  ooo  oo  9.000  00  4  00000
)  Darmstadt  —  —  —  —  126.  000  —  —  —  —  1..87500%  —  —  1.75000
i)  Hamburg  491.180  —  1  40%%ooDY  80.  48  65.4116  —..  44%0%  36.  18546  6.316  or  226000
Summe  1:  4.100.380  .2510  1  %  20o  f  153.801.497.1  730  15  ou  115.19/  23-810.20|  25302/60.  21.420/1.  20.7771  10
t  I  n
2.  Vorher waren  i  i
geprägt  in  I  "  J  I
a)  Berlin .. t%20  G.0  ..  200  8.k  1#  102.0  S  4.0.  v  o0  2.  126.56  20  —  n  1310.401801  919.610  10
b)  Hannover.13370.140%4  —  uss40452  5  deass  Ko  .2.530  0500.  Ce5.  36040%  880%%/2%  13  937/r  s.ass  ao
c.)  Frankfurt.  7  —  —  c.0ez  n  683.39/00,  1.039.002/80  1.r.s0o251.  10  /66  1.044
d)  München  %0  —  J.7  fs  1%C1  l.oo,  5.00.0%  1.6.  —..  20  5.  8%24
g)  Dresden.  4.9850160  1321.930  —  2.409.346  7.617.  412  —  6617.158  20  1  s06.a1106  2410  120.109|84
f) Stuttgart  1%1800  —  2.  151.  906  12.830.436  351.43  ½  r*—  o  1314.  o70  oo  618.825  60.  315.805501  180.os  so
g)  Karlsruhe.  .  21.401.  860  10.o38.160  —  1.570.990  9.560.,0  882.38800|  1.,596.823,  60“  1.132.  210,  612.  (1%%  338.2000041  UO0000
h)  Darmstadt.,%40  —  J440.17  336.949  5  .So%cooh  6172080640  34.500,  00.  116.3116  49.v%
 i) Hamburg.  360.16ö0sso  8.377.5101  1.397.820  3330192  10.302400|  655.360  o  811.  131  362.  4o  No.i94s8  sa  ↄ70  84
Summe  #:  95v.417.920  %.  00otS  o  23.743.766  102.  aso.780  7.338.63/00|  196.850  6  11%  2„/70  -26ll.  -sss,  4%%  2.417.  411181
—  D.  |
m1—————  ———————  J0ih  ,  04  %1,s  s  S.ös.  818%4%%
—...—  —  e  —
1465.  8oi  d80  Mart.  i166  .635.248  Mark  ad  Pf.  —  ———————

 

 

 

+)  Die  früheren  Ausprägungen  sind  von  der  Königlichen  Münzanstalt  in  Berlin

 

 

um  200  Mark  zu  niedrig  beziffert.

                                                                                        110
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                                               —  796  —

                                   4.  Zoll=  und  Steuer--Wesen.

Auf  dem  Bahnhofe  zu  Ziegenhals  im  Bezirke  des  Königlich  preußischen  Hauptzollamts  zu  Neustadt
O.-Schl.,  ist  ein  Nebenzollamt  I.  errichtet  worden,  welchem  die  Befugniß  zur  unbeschränkten  Ausfertigung
und  Erledigung  von  Begleitscheinen,  zur  Abfertigung  der  auf  der  Eisenbahn  ein=  und  ausgehenden  Waaren
nach  Maßgabe  der  §.  63,  64,  66  bis  71  des  Vereinszollgesetzes,  zur  Gestattung  von  Aus-  und  Umladungen
der  auf  der  Eisenbahn  unter  Naumvoerschluß  beförderten  Güter  (§.  65  des  Vereinszollgesetzes),  zur  unbeschränkten
  Erhebung  von  Zollgefällen  für  die  auf  der  Eisenbahn  eingehenden  Waaren  und  zur  Abfertigung
des  mit  dem  Anspruche  auf  Steuervergütung  ausgehenden  Branntweins  sowie  zur  Ertheilung  der  Ausgangs-=bescheinigung
  beigelegt  worden  ist.

In  dem  Grenzbezirke  des  Königlich  preußischen  Hauptzollamts  zu  Myslowitz  gegen  Rußland  ist
auch  Caviar  in  jeder  Menge  der  Transportkontrole  unterworfen  und  nach  Maßgabe  des  F.  124  des  Vereinszollgesetzes,
  beziehungsweise  des  Regulativs  für  die  amtliche  Kontrole  des  stehenden  Handels  im  Grenzbezirke
vom  26.  März  1870,  die  daselbst  angeordnete  Kontrole  auf  Caviar  ausgedehnt.

                                         5.  Eisenbahn  Wesen.


Am  10.  d.  Mts.  ist  die  200,  Kilometer  lange  Posen-Kreuzburger  Eisenbahn  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  mit  den  nachfolgenden  Stationen  und  Haletestellen:
Posen,  Louisenhain,  Gondek,  Schroda,  Sulenein,  Falkstätt,  Jarocin,  Kotlin,
Pleschen,  Biniew,  Ostrowo,  Przygodzice,  Antonin,  Schildberg,  Domanin,
empen,  Lenka,  Pitschen  und  Krenzburg.
dem  Betriebe  übergeben.
Die  Bahn  hat  Anschluß  in  Posen  an  die  Oberschlesische  und  Märkisch-Posener,  in  Jarocin  an  die

Oels-Gnesener,  in  Kempen  an  die  Breslau-Warschauer  und  in  Kreuzburg  an  die  Rechte  Oder-Ufer-Eisenbahn.


Berlin  W.,  den  14.  Dezember  1875.
                      Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                             Maybach.
        <pb n="815" />
                                                —  797  —

Am  10.  d.  Mts.  ist  der  Betrieb  auf  der  zur  Altona-Kieler  Eisenbahn  gehörigen  44,  Kilometer  langen
Zweigbahn  Neumünster-Segeberg-Oldesloe  mit  den  nachfolgenden  Stationen  und  Haltestellen:

Neumünster,  Bostedt,  Ricklingen,  Fahrenkrug,  Segeberg,  Wakendorf  und
Oldesloe

für  den  Personen=  und  Güterverkehr  eröffnet  worden.

Die  Bahn  hat  Anschluß  in  Neumünster  an  die  Altona-Kieler  und  in  Oldesloe  an  die  Lübeck-Büchener
  Eisenbahn.

Berlin  W.,  den  14.  Dezember  1875.

                      Das  Reichs-Eisenbahn-Amt.
                                           Maybach.


                                        6.  Heimath=  Wesen.

Die  Frage,  ob  öffentliche  Unterstützung  vorliege  oder  nicht,  ist  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes
Brakel  wider  den  Ortsarmenverband  Greven  zur  Sprache  gekommen  und  durch  Erkenntniß  des  Bundesamts
  für  das  Heimathwesen  vom  13.  November  1875,  wie  folgt,  entschieden:

Der  Streit  der  Parteien  bewegt  sich  in  dieser  Instanz  wesentlich  nur  um  die  Frage,  ob  die
von  dem  klagenden  Ortsarmenverbande  unterstützte  unverehelichte  K.,  welche  unzweifelhaft  durch
fünfjährigen  Aufenthalt  nach  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  in  Brakel,  in  den  Jahren  1861  bis
Mai  1866,  daselbst  Unterstützungswohnsitz  erlangt  hat,  diesen  durch  Abwesenheit  auf  Grund  des
8§.  22  ad..2  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  verloren  oder  ob  die  Verlustfrist  wegen  Empfanges
öffentlicher  Armenunterstützung  nach  §.  27  ibid.  so  lange  geruht  hat,  daß  die  zweijährige  Frist
nicht  vollendet  ist.

Nachdem  die  K.  sich  frühestens  am  1.  Mai  1866  von  Brakel  entfernt,  ist  sie  am  26.  Juni
1867  in  Ladbergen  unterstützungsbedürftig  geworden.  Bis  18.  Juni  1871  dort  wohnhaft,  siedelte
sie  demnächst  nach  Greven  über  und  nahm  daselbst  wieder  am  3.  Mai  1872  für  sich  und  ihr
außereheliches  Kind  die  öffentliche  Armenpflege  in  Anspruch.

Daß  die  K.  wirklich  hilfsbedürftig  war  und  noch  ist,  kann  nach  dem  Resultate  der  Beweisaufnahme
  keinem  Bedenken  unterliegen.  Die  Gemeinde  Brakel  hat  in  den  Beschlüssen  vom
31.  Juli  und  23.  November  1867  die  Hilfsbedürftigkeit  für  6  Wochen  nach  dem  26.  Juni  1867
anerkannt.  Die  K.  selbst,  deren  Glaubwürdigkeit  bei  ihrem  jetzt  ganz  unzweifelhaft  hilfsbedürftigen
Zustande  und  der  daraus  zu  entnehmenden  größeren  Interesselosigkeit  keinem  Bedenken  unterliegt,
hat  bekundet,  daß  sie  überhaupt  nie  viel  habe  arbeiten  können,  daß  sie  aber  wesentlich  in  Folge
ihrer  —  am  26.  Juni  1867  erfolgten  —  Entbindung  und  der  in  Ladbergen  eingetretenen  Augenentzündungen
  hilfsbedürftig  geworden,  in  einem  Wirthshause  untergebracht,  daselbst  4  Jahre  ver-                                                                                                110*
        <pb n="816" />
                                                 —  798  —

blieben  sei  und  fortwährend  aus  öffentlichen  Mitteln  Unterstützungen  erhalten  habe,  daß  sie  im
Jahre  1871  von  Ladbergen  nach  Greven  gekommen  sei  und  dort  vom  Mai  1872  ab  bis  in  die
jüngste  Zeit  fortwährend  von  der  Armenkommission  aus  öffentlichen  Armenmitteln  Unterstützungen
bezogen  habe.  Hiernach  kann  darüber  kein  Zweifel  sein,  daß  die  K.  wirklich  in  der  ganzen  Zeit
vom  26.  Juni  1867  bis  18.  Juni  1871  und  vom  3.  Mai  1872  bis  in  die  neueste  Zeit  hilfsbedürftig
  gewesen  und  unterstützt  ist.

Es  bleibt  deshalb  nur  das  Bedenken  noch  übrig,  ob  die  Verpflegung  der  K.  vom  25.  August
1868  bis  In.  Juni  1871  als  aus  öffentlichen  Mitteln  geschehen  anzusehen  ist,  obwohl  der  Amtmann
  Sp.  den  Betrag  dieser  Kosten  nicht  mehr  auf  die  Gemeindefasse  angewiesen,  sondern  aus
Privatmittelun  vorgeschossen,  resp.  gedeckt  hat?

Diese  Frage  muß  jedoch  im  Anschluß  an  die  Ausführungen  des  ersten  Nichters  dahin  entschieden
  werden,  daß  die  Unterstützung  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege  stattgefunden  hat.
Der  Amtmann  Sp.  hat,  wie  die  Akten  des  Amtes  Ladbergen  ergeben,  nach  Eintritt  des  Unterstützungsfalles
  zunächst  die  nöthigen  Schritte  gethan,  um  die  Erstattung  der  erwachsenden  Kosten
seitens  des  verpflichteten  Armenverbandes  herbeizuführen.  Er  hat  namentlich  dem  Königlichen
Landrathsamt  Bericht  erstattet  und  die  Landarmen-Direktion  um  Feststellung  des  Hilfsdomizils
ersucht.  Die  dadurch  veranlaßten  Erhebungen  haben  zur  Ermittelung  des  Unterstützungswohnsitzes
in  Brakel  geführt.  Nach  erfolgter  Anerkennung  desselben  durch  den  Verklagten  an  diesen  verwiesen,
  hat  der  Amtmann  Sp.  namens  des  Ortsarmenverbandes  zu  Ladbergen  die  Erstattung  der
Kosten  und  die  Uebernahme  der  Fürsorge  vom  verklagten  Armenverbande  gefordert.  Letztere
Forderung  hat  namentlich  noch  in  dem  Schreiben  vom  18.  November  1867  Ausdruck  gefunden.
Nachdem  aber  durch  Gemeindebeschluß  vom  23.  November  1867  die  Erstattung  der  Verpflegungskosten
  über  6  Wochen  hinaus  abgelehnt  war,  sind  die  weiteren  Schritte  verabsäumt.  Andererseits
hatte  Sp.  unzweifelhaft  in  amtlicher  Eigenschaft  namens  der  Gemeinde  Ladbergen  für  die  Unterbringung
  der  K.  gesorgt,  wie  daraus  klar  hervorgeht,  daß  die  Kosten  über  Jahr  und  Tag  aus
der  Gemeindekasse  gezahlt  sind.

Wenn  nun  der  Amtmann  Sp.  später,  um  seine  Säumigkeit  in  der  Wiedereinziehung  der
Kosten  nicht  zur  Sprache  gebracht  zu  sehen,  selbst  die  Kosten  verauslagte  und  die  gezahlten  der
Gemeinde  Ladbergen  erstattete,  so  wird  die  Absicht,  etwa  Privatwohlthätigkeit  zu  üben,  oder  dem
jetzt  verklagten  Armenverbande  eine  Zuwendung  zu  machen,  schon  dadarch  ausgeschlossen,  daß  er
die  Erstattung  und  Uebernahme  der  Fürsorge  ausdrücklich  beansprucht  hatte.  Deshalb  kann  nur
angenommen  werden,  daß  er  die  von  dem  vorläufig  zur  Unterstützung  verpflichteten  Armenverbande
Ladbergen  zu  zahlenden  Kosten  nur  für  diesen  als  Armenverpflegungsgelder  verauslagt  hat  und
damit  im  Wege  der  nothwendigen  Zession  in  dessen  Rechte  getreten  ist.  Hiernach  ist  die  K.
während  der  ganzen  277  ihres  Aufenthalts  in  Ladbergen  als  im  Wege  der  öffentlichen  Armenpflege
  unterstützt  anzusehen.

Der  Anspruch  auf  Uebernahme  eines  Hilfsbedürftigen  setzt  nach  §.  31  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870
als  selbstverständlich  voraus,  daß  der  Zustand  der  Nothwendigkeit  einer  öffentlichen  Armenunterstützung  auch
noch  zur  Zeit  der  Klage  fortbestanden  hat.  Da  Umstände  der  verschiedensten  Art  in  der  Lage  der  bisher
Hilfsbedürftigen  eine  solche  Aenderung  herbeigeführt  haben  können,  daß  eine  Bedürftigkeit  nicht  mehr  besteht,
damit  aber  der  rechtliche  Grund  der  Ausweisung  fortfällt,  so  ist  der  Uebernahmeantrag  nur  so  lange  zulässig,
als  die  früher  eingetretene  Hilfsbedürftigkeit  noch  vorhanden  ist  und  nicht  wegen  bloßer  Besorgniß  künftiger
Wiederkehr  derselben.  Der  Unterstützung  muß  daher  ein  dauerndes  Bedürfniß  zu  Grunde  liegen,  welches  auf
dieselbe  Ursache  zurlckzuführen  ist  und  es  darf  nicht  eine  inzwischen  eingetretene  Veränderung  die  Annahme
rechtfertigen,  daß  eine  Bedürftigkeit  nicht  mehr  vorhanden  sei.
        <pb n="817" />
                                                     —  799  —

Diese  Grundsätze  hat  das  Bundesamt  für  das  Heimathwesen  auch  in  Sachen  Berent  gegen
Skorzewo  zur  Anwendung  gebracht  und  in  dem  Erkenntnisse  vom  13.  November  1875  Folgendes  ausgeführt:

Die  Klage  geht  davon  aus,  daß  die  Reise  des  Vaters  der  25jährigen,  augenkranken  Agathe
P.  nach  Thorn  und  seine  daselbst  erfolgte  Erkrankung  die  Tochter  in  eine  hilfsbedürftige  Lage
versetzt  haben,  weshalb  letztere  öffentliche  Unterstützung  habe  erhalten  müssen.

Daß  der  zur  Alimentation  seiner  Tochter  zivilrechtlich  verpflichtete  Albrecht  P.,  abgesehen
von  der  durch  Krankheit  zeitweise  eingetretenen  Verhinderung,  der  Agathe  P.  den  nothdürftigen
Unterhalt  nicht  gewährt  habe,  daß  er  selbst  bereits  Armenunterstützung  in  Anspruch  genommen
hätte  und  daß  zur  Zeit  der  Klageanstellung  der  Zustand  der  Hilfsbedürftigkeit  noch  fortgedauert
hätte,  das  ist  nicht  behauptet.  Im  Gegentheil  ergeben  die  erfolgten  Ermittelungen  und  gepflogenen
Verhandlungen,  daß  der  Albrecht  P.  bereits  im  August  1874  von  Thorn  zu  seiner  Tochter  nach
Berent  zurückgekehrt  ist,  daß  derselbe,  wenn  er  auch  in  seinen  Vermögensverhältnissen  zurückgekommen
  ist,  seine  Stellmacherprofession  wegen  Mangels  an  Mitteln  nicht  mehr  betreiben  kann
und  seine  Kräfte  schwächer  werden,  dennoch  für  sich  und  seine  Tochter  theils  durch  die  noch  besessenen
  Vorräthe,  durch  die  Nutzung  zweier  kleinen  Ackerstücke  und  durch  Tagelöhnerarbeiten  den
nothdürftigen  Unterhalt  beschafft  hat  und  es  ist  nicht  ersichtlich,  weshalb  er  dazu  nicht  auch  ferner
im  Stande  sein  sollte.

Der  Zustand  der  Hilfsbedürftigkeit  der  Agathe  P.,  welcher  nach  der  Klage  durch  die  Abwesenheit
  und  Erkrankung  des  Vaters  eingetreten  war,  hat  deshalb  mit  der  Rückkehr  desselben
bereits  vor  Anstellung  der  Klage  ein  Ende  erreicht  und  aus  diesem  Grunde  rechtfertigt  sich  mithin
nicht  der  Anspruch  auf  Uebernahme  der  Agathe  P.,  deren  Trennung  von  ihrem  sie  verpflegenden
Vater  überhaupt  nicht  für  statthaft  erachtet  werden  könnte.

Die  Besorgniß  vor  künftiger  erneuter  Hilfsbedürftigkeit  aber  rechtfertigt  zur  Zeit  den  Uebernahmeantrag
  nicht,  wenn  es  dem  Kläger  auch  freisteht,  denselben  eintretenden  Falles  unter  anderweitiger
  Begründung  zu  wiederholen.  Da  nicht  behauptet  ist,  daß  Albrecht  P.  sich  und  seine
Tochter  bisher  nicht  ohne  Beihilfe  der  öffentlichen  Armenpflege  habe  ernähren  können  und  dazu
auch  gegenwärtig  nicht  im  Stande  sei,  oder  daß  er  während  seiner  Anwesenheit  in  Berent  seine
Tochter  hilflos  gelassen  habe,  so  kann  es  gar  nicht  darauf  ankommen,  die  Arbeitsfähigkeit  des
Albrecht  P.  oder  seiner  Tochter  näher  festzustellen,  da  die  betreffenden  Anführungen  sich  nur  auf
die  Besorgniß  vor  künftiger  Verarmung  beziehen.

 

                                       7.  Konsulat-Wesen.


Dem  General-Konsul  des  Deutschen  Reichs  Ettling  zu  Madrid  und
ç  dem  Konsul  des  Deutschen  Reichs  für  Guatemala,  Friedrich  Augener,
ist  auf  ihren  Antrag  die  Entlassung  aus  dem  Konsulatsdienste  ertheilt  worden.
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                                                           ----800---                                                                       Den  schweizerischen  Konsuln  Robert  L.  Siordet  in  Hamburg,  Eduard  Heymann  in  Bremen
und  J.  J.  Weber  in  Leipzig  ist  für  ihren  Amtsbezirk  Namens  des  Deutschen  Reichs  das  Exequatur
ertheilt  worden.

Den  nachbenannten  schweizerischen  Konsular-Aemtern  sind  von  Seiten  ihrer  Regierung  folgende
Amtsbezirke  zugewiesen  worden:

1.  dem  Konsulat  in  Hamburg:

das  Gebiet  der  freien  und  Hansestädte  Lübeck  und  Hamburg,  die  preußische  Provinz
Schleswig-Holstein,  die  Großherzogthümer  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
  und  das  Herzogthum  Lauenburg;

2.  dem  Konsulat  in  Bremen:

das  Gebiet  der  freien  Hansestadt  Bremen,  das  Großherzogthum  Oldenburg,  die
preußischen  Provinzen  Westfalen  und  Hannover,  das  Herzogthum  Braunschweig,  die
Fürstenthümer  Lippe-Detmold,  Schaumburg-Lippe,  Waldeck  und  Pyrmont;

3.  dem  Konsulat  in  Leipzig:

das  Königreich  Sachsen,  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach,  die  sächsischen
Herzogthümer  Meiningen,  Altenburg,  Koburg-Gotha,  das  Herzogthum  Anhalt,  die
Fürstenthümer  Schwarzburg-Rudolfstadt  und  =  Sondershausen,  sowie  die  Fürstlich
reußischen  Fürstenthümer.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
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                                                 Central-Blatt
                                    Deutsche  Reich.

                                        Herausgegeben                                                                                                                       im

                                       Reichskanzler-Amt.

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  und  Buchhandlungen.  —  Pränumerations-Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

 

III.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  24.  Dezember  1875.  .„Nr.  52.

 

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen:  Verweisung
von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiet  Seite  801.

2.  Finanz-  Wessen:

der  Zweiganstalten  der  Preußischen  Bank  in  Zweiganstalten

der

 

bank  und  Neuerrichtung  von  Zweiganstalten  der

Rechnung  des  Deutschen  Reichs  mur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen......  806.
  Zoll-  und  Steuer-Wesen:  Nachweisung      der  Einnahmen  an
C
3.

Bekanntmachung,  betr.  die  Umwandlung  4
Wechselstempelsteuer  im  Deutschen  Reiche  für  die  Monate
Januar  bis  November  1875;  —  Bekanntmachung,  betr.  den

 

 

 

 

 

*  vom  17.  Dezember  1875;  —  Bekanntmachung,  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  dem  deutschen  Branntbetr.
  die  Umwechselung  von  Reichs-Goldmünzen      gegen  weinsteuergebiete  und  Luxemburg;  —  Veränderungen  bei
Reichs-Silber-,  Nickel,  und  Kupfermünzen;  —  von  Steuerstellen
Gold  durch  die  Preußische  Bank;  —  Nachweisung  der  Ein-  5.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen:  Bekanntmachung,  betr.  die
nahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  von  den  Eichämtern  zu  erhebenden  Gebühren,  vom  30.  Noanderer
  Einnahmen  im  Deutschen  Reich  für  die  Zeit  vom  November  1875.  ......  813.
1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1875;  6.  Post-Wesen:  Bekanntmachungen,  betr.:  4  Außerkurssetzung
—  Nachweisung  der  bis  einschließlich  zum  5.  Dezember  und  Einlösung  der  Postwerthtzeichen  zu  ½,  1,  2,  2½  u
1875  stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Aus-  5  Groschen;  —  Postanweisungsverkehr  mit  Queensland
gabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  302.  816.
3.  Münz-Wesen:  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  Reichs-  7.  Konsulat-Wesen:  Zirkular-Erlaß  an  die  Wahlkonsuln,  betr.
münzen;  —  Uebersicht  über  die  bis  Ende  November  1875  für  Behandlung  von  rNachlaßgeldern  ect.  817.

 

                             1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.


Auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

—



  

1.  die  unverehelichte  Emilie  Seidenberg  aus  Tyniec  bei  Kalisch  (Russisch-Polen),  35  Jahre

alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns  im  wiederholten  Rückfalle,  durch
Beschluß    der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Posen  vom  7.  Dezember  d. Js.:

2.  der  Arbeiter  Gustav  Nielson,  geboren  am  12.  Dezember  1848  zu  Karlskrona  in  Schweden,

nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  wiederholten  Bettelns,  durch  Beschluß  des
Polizeiamts  zu  Lübeck  vom  6.  Dezember  d.  Js.;

3.  der  Tapezierer  Joseph  Kalizinski,  gebürtig  aus  Lublin  in  Russisch-Polen,  41  Jahre  alt,
4.  der  Leineweber  Johann  Baptist  Py,  geboren  am  4.  April  1810  zu  Giromagny  istritt

Belfort  in  Frankreich),

5. der  Melker  Heinrich  Häberli,  geboren  zu  Alau  (Kanton  Aargau  in  der  Schweiz),

52  Jahre  alt
nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  zu  3  wegen  Landstreichens,  zu  4  wegen  Diebstahls,
  Landstreichens  und  Bettelns,  zu  5  wegen  Landstreichens  und  Bettelns,  durch
Beschluß  des  Kaiserlichen  Bezirks-  Präsidenten  zu  Kolmar  vom  resp.  7.,  12.  und
13.  Dezember  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.

                                                                                                111
        <pb n="820" />
                                             —  802  —

                                 2.  Finanz=  Wesen.

                                   Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §.  36  des  Bankgesetes  vom  14.  März  d.  Js.  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  177)  hat  der
Bundesrath  beschlossen,  daß  die  Zweiganstalten  der  Preußischen  Bank  in  Königsberg,  Stettin,  Posen,  Breslau,
Magdeburg,  Hannover,  Dortmund,  Cöln,  Frankfurt  a.  M.,  Bremen,  Leipzig,  —  und  Straßburg  im
Elsaß  vom  1.  Januar  1876  ab  in  Reichsbankhauptstellen  umzuwandeln,  und  daß  außerdem  in  München,
Stuttgart  und  Hamburg  Reichsbankhauptstellen  zu  errichten  sind.  Ferner  habe  ich  auf  Grund  des  §.  37  a.  a.  O.
die  Umwandlung  der  preußischen  Bank-Komtoire  in  Münster  und  Danzig  und  der  preußischen  Bank-Kommanditen
  in  Aachen,  Bielefeld,  Braunschweig,  Bromberg,  Carlsruhe,  Cassel  Chemnitz,  Coblenz,  Crefeld,
Dresden,  Düsseldorf,  Elberfeld,  Elbing,  Emden,  Erfurt,  Essen,  Flensburg,  Frankfurt  a.  O.,  Gleiwitz,  Glogau,
Görlitz,  Graudenz,  Halle,  Kiel,  Landsberg  a.  W.,  Liegnitz,  Mainz,  Memel,  Metz,  Minden,  Mülhausen  i.  E.,
Nordhausen,  Osnabrück,  Siegen,  Stralsund,  Thorn  und  Tilsit  in  Reichsbankstellen,  sowie  die  Errichtung
neuer  Reichsbankstellen  in  Augsburg,  Nürnberg,  Gera  und  Lübeck  beschlossen.

Ueber  die  Einrichtung,  den  Geschäftsbezirk  und  die  Eröffnung  der  neu  zu  errichtenden  Reichsbankhauptstellen
  und  Reichsbankstellen  wird  das  Reichsbank-Direktorium  das  Nähere  bekannt  machen.

Berlin,  den  17.  Dezember  1875.

                                         Der  Reichskanzler.

                                                 v.  Bismarck.


                                         Bekanntmachung
                                      betreffend  die
Umwechslung  von  Reichs-Goldmünzen  gegen  Reichs-Silber-,  Nickel=  und  Kupfermünzen.
Auf  Grund  des  Artikels  9  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli  1873  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  233)  hat  der
Bundesrath  Folgendes  bestimmt:

Vom  1.  Januar  1876  ab  werden  bei  folgenden  Kassen:

1.  der  Reichsbank-Hauptkasse  in  Berlin,

2.  den  Kassen  der  Reichsbankhauptstellen  in  Frankfurt  a.  M.,  Königsberg  i.  P.  und  München
Reichs-Goldmünzen  gegen  Einzahlung  von  Reichs-Silbermünzen  oder  von  Nickel=  und  Kupfermünzen  auf
Verlangen  verabfolgt  werden.

Die  Einlieferung  der  umzutauschenden  Münzen  hat  in  kassenmäßig  formirten  Beuteln  oder  Tüten,
und  zwar  die  der  Silbermünzen  in  Beträgen  von  mindestens  200  Mark,  die  der  Nickel=  und  Kupfermünzen
in  Beträgen  von  mindestens  50  Mark  zu  erfolgen.

Die  Auszahlung  des  Gegenwerthes  in  Gold  erfolgt  an  den  Einlieferer  nach  bewirkter  Durchzählung

der  eingelieferten  Münzen,  welche  von  den  gedachten  Kassen  in  der  Regel  sofort,  spätestens  aber  binnen  fünf
Tagen  nach  der  Einlieserung  bewirkt  werden  wird.

Berlin,  den  19.  Dezember  1875.
                               Der  Reichskanzler.
                                           v.  Bismarck.
        <pb n="821" />
                                                  —803  —

Vom  8.  bis  15.  Dezember  1875  hat  die  Preußische  Bank  an  Gold  angekauft:
in  Münzen

Vorher  seit  dem  18.  September  1875  „

für

297.929  Mark,
44.813.  427  „

in  Barren

für

44.606  Mark.

„  19.168.9066  „

 

Zusammen  für  45.111.356  Mark,


                                          Nachwei  sung
der  Einnahmen  an  Zöllen  und  gemeinschaftlichen  Steuern,  sowie  anderer  Einnahmen  im  Deutschen
Reich  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  bis  zum  Schlusse  des  Monats  November  1875.

für  19.213.512  Mark.

 

Die  Soll-Ein- 



 

 

nahme  beträgt  Bonifikatio-  #  Einnahme  Differenz
Bezeichn  ung  voin  Beginn  nen  auf  in  demselben  zwischen  den
des  Jahres  gemeinschaft-  Bleiben  Zeitraume  Spalten  4
der  bis  zum  ·  des  und  5.
Schlusse  des  liche  Rech-  Vorjahres  +mehr
Einnahmen.  obengenannten  nung  (Spalte  4,  weniger
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
1.  2.  3.  4.  6.  6.
Eingangszoll  109.565.425  39.113  109.526.  312  104.  166.  787  4  5.  360.  525
Rübenzuckersteuer.  29.016.204  1.528.013  27.  4882810035  7.519.754
Salzsteuer  28.882.118  14.308  28.867.810|  30.  194.439  —  1.326.629
Tabackssteuer  606.132  268.532  337.600  701.9311  364.331
Branntweinsteuer.  44.568.968  5.495.740  39.073.228  35.776.938  K+  3.296.290
Uebergangsabgaben  von  Branntwein  101.830  —  101.830  91.704  10.126
Brausteuer  .  ..16.433.572  175.16516.258.40715.807.5824-450.825
Ueberganggabgaben  von  Bier  806.937  —  806.937  785.850  T  21.087
Wechselstempelsteuer  .  6.629.815  —  6.629.8156.494.727|135.088
Post--  und  Zeitungs-  Verwaltung  —  —  92.662.499  87.694.962  K  4.967.537
Telegraphen-Verwaltung  —  —  10.267.16940  32.  202  —  61.122
Reichs-Eisenbahn-Verwaltung  —  —  27.  808.  422  26.  766.  1044  1.  052.  318

 

 

 

 

 

                                                                                                   111*
        <pb n="822" />
                                              —804—

Nachtr  

der  bis  einschließlich  zum  5.  Dezember  1875  stattgehabten  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  E  2.  3.  4.
l  -
s
Betrag  Definitiver  Antheil  Maximal  ·  Betrag
Bezeichnung  des  ausgegebenen  an  1  der  zu  gewährenden
Landespapiergeldes  Reichskassenscheinen  Vorschüsse
der  Staaten.  1  (auf  Mark  reduzirt),  nach  §.  1  des  Gesetzes.  nach  §.  3  des  Gesetzes
:
1
"  Mark.  H  Martk.  Pf  Mark.
1 Preußen.  61.434.000  2000051  92  —
2  |  Lauenbugr  —  1  79  —
3  Bayern  6  36.000.000  14.197.536  95  14.534.975
4  Sachsen  36.000.000  %  7.479.88  04  19.  O13.  41
5|  Württemberg  10.285.713  5.321.235  84  3.309.651
6  Baden  .  II.  142.858  4.276.68370  4.577.449
7  Hessen  ...  J  7.371.429  2.495.65ö7  20  3.250.514
8  Mecklenburg-  Schwerin  3.000.000  1.631.988  1  912.00
9 Großherzogthum  Sachsen  1.800.000  837.4010  4  7  641.732
10  Mecklenburg-Strelitz  Ü  2.4000000  :3M  %13  o
11  Oldenburg.  «  3000.000  91  120  29  1.391.253                                      12.  Braunschweig
13 Sachsen-Meiningen  1  200.00  549.081  89  833.3%
14  Sachsen-Altenburg  :  1.4o().«-00i  415.863  88  693.957
15  Lachsen-  Koburg-Gotha  150000  90.%  rsr  1  *
16. Anhalt  "  r950.  «  .  ..
17  Schwarzburg-  Sondershausen  n!  450.000  196.  607  91  168.928
18  Schwarzburg=  Rudolfstadt    6500.00  "%  220  3  3383
19  Waldeck  1  .  i  ·o  ..
20 Reuß ältere Linie  z;  390000  131.94977  172.033
21  Reuß  jüngere  Linie  I  960.000  2600-516  97  46.322
22|Schaumburg-  Lippe  1.020.000  55.20  00  617.461
23   Lippe«  --  25.  ·  —
24     Lübeck                 2½%  —  1535105  50  —
25  Bremen  .  —  358.  161  09  —
26/  Hamburg  .  —  991.873  48  —
27  Elsaß=  Lothringen  .  »  —  4.534.605  02  —
Summe  184.300.800|  120.000000%00  54.919.941  r
1
        <pb n="823" />
        wei  sung

je  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  40).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.  6.  1D  7.  8.  9.
Auf  den  deftintiven  Antheil  (Spalte  3)  l  Zum  Ersatz  von  Landespapiergeld
Von  dem  sind  angewiesen  Auf  die  nach  sind  noch  erforderlich:
andespapiergelde  zur  baaren  6%  alte  4  zu  gewäh-Spalte
  2)  in  Reichskassen.  Zahlung  auf  die  renden  Vorschüsse  auf  den  definitiven  zur  Erfüllung  des
sind und   eingezogen,  scheinen  auf  die  Reichs-Hauptkasse  sind  auf  die  Antheil  (Spalte  33  ¶  Maximal  Betrages¶  Bemerkungen.
vernichtet,  Königlich  preußische  *für  Rechnung  der  Reichs
(auf  Mark  Kontrole  der  Staats-  schen  Kontrole  der  Reichs-Hauptkasse  in  «  der
reduzirt).  papiere  hierselbst.  —  angewiesen.  Reichskassenscheinen.  Vorschüsse.
hierselbst
I
Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  #  Mark.  .  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.
2 M  ichiet  s
5.75  2  z-  .  ·  !  art  verni  e
—..———  ——1  %%  —
15.205.536  14197.535  1956f71.990  37  —  —«13.862.976·00M""ch""««"
20.999.952  7479·83500  304i9.013.40931  —  —«10.000.03200
9.240.000  5.321.235%0  0  84612.500  44  —  —  697.  142  00
0.041.857½%  4.80  00  370  3.813.14  96  —  —.  734.000  57
5.178.000  2.405.55  O0  229.7.22  47  —  —1.462.286  00
1.815.000  1.631.9850  38  122.007  88  —  —  790.00000
598.200  598.200  00  —  —,  —  —  239.201  47  641.732  35
1.170.000  283775  C  0  4  50  500.81367  —  —E  820.000%%
—  457.  535  00  —  —  —  —  —  ——11  —
2.409.000  913.12000  029  991.25314  —  —-  400.000  00
855.000  549.980  00  189  203.345  41  —  —  630.  000  00
1.020.06  415.860%  3  881  102.801  41  —  —  21·156  00#
1995.500  510.130  00  4  20,  296.910  53  —  —  563.000  00
1  1.740.000  595.27500  3  00  763.148  00  —  —.  740.00000
1228.000  196.  605  00  2  o1  20.928  06  —  —  148.  000  00
1  220.989  220.9850  —  —  —  3  22  252.  674  52  Zu
195.657  164.515  00  2  82  20.759  79  —  —]  289.562  00  Jierkrr  “n
229.782  131.930000  o  23  65.221149  —  —  106.812  100  Landegspapiergeld
405.000  260.51500  1197  96.322.02  n631  370.000%0  sind  noch  unersetzt
381.630  93.805  00  3  00  191.881  83  —  —  4325.580  00
—  162.59500  —-.:z  —  —  —  —  —  —
—  76.  305  00  ——  —  —  —  —  —  —
—  179.080  00  —  **—  —  —  —  —  —
—  495.935  00  —  .  *  —  —  –7  –  –
—  2.267.345  00  —-—  —  —  —  —  —  —
—  1.867.4490  69,  33.224.953  44
926½  0  -  osslqt  Die  ausgegebenen  Reichskassenscheine  (S  6  haben  bestanden:
10%25½  .  137.000  o  4  55  21.694.  88  2n1  ie  auspegete  e  6  5)  —s
»  i  l  2.  95i  5  iklhe  4.920  „
3.  „  1357.941  „  à  50  „  =  nten  »
Ferner  sind:  sind  J6.757,930  Mark.
4  Anrechnung  auf  die  nach  Spalte  7  ge-·

  zahlten  Vorschüsse  d

überwiesen  200.000  Abschni

er  Reichs  Hauptk

asse
itte  4  50  Mark  =  10.000000

.106.137.930  Mark.

Zusammen.
        <pb n="824" />
                                                           ----806-----                                                                                                      3.  Münz=  Wesen.

                                              Ueber  sicht



der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  18.  Dezember  1875

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  -
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.
1  .  l
«  Goldmünzen.  "  Silbermünzen.  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon  «
 vom 12 - bis 18.»  auf  Privat-Dezember
  1875  Do  s«  5  1  50  1#  10  5  2  1
ppel  ·  nung  .
sinds-pqu  Kronen.  rechnung  Mark.  Mark.  Pfeunig  ·  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennig  ·  Pfennigworden
  in:  Kronen.  geprägt  stücke.  stücke.  stü+cke.  stucke.  stücke.  stücke.  stücke.  stücke.
"“  1
Mark.  Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.  Mark.  Pf|]  Mark.  Pf,  Mark.  Pf..  Mark.  #  Mark.
—  —  —  ——  ——snsß——Yxu.—.—..—————  —  —  --—--l

a) Berlin....’s.cso.iso  —  3.813.160  —  770.020  a32.  ia  ool  —  -  65.-850%  97.8053%  *  —
«
b) Hannover »  —  —  —  you-so  —  130.  794  o0  —  —  22.200  00  11.  ↄ15  oo  2v  o0  balo  oo
c)  Frankfurt..  —  —*  —  —  4oos  mis  sssstlss“  1085/7
d)  München  ..  —  1.  162.  280  —  —.  —  EXIEXIIIEEIE  E  —- e) Dresden..
  —  —  —  —  126.000  —  —  45.000  0  1120010o0  —  wo  oo  —-f ) Stuttgart.
  -  1.ooi.400  —  —  143.3414!  Sois%O4.545  o0  13532  00  31#5
g)  Karlsruhe  —  l  —  —  a230.  1661  80.  ooo  ol  —  —  naoodocläooso  20000
h)  Darmstadt.  —  -  —  —  #  13.  15000  —  —  —  1r  %
i)  Hamburg.  57.720  —  1.757.720  —  58.00  —  —  —  —  10.9  50/20  41.90  3/0  %  4322  2  338474
Summe  1:  65.370  aso  3.085.080  65.870.  80  291.580  1.780.  881  854  e  zo  11Sä7-.  14.  1780  —
i  c  I
2.  Vorher  waren
geprägt  in:
a)  Berlin..  #437.754-60%  410%%S24%00]  4.00%374%00  2.196.8210%.%  1  310.  40  0  6  io
b)  Hannover.  123  760.140%84  —  3476  220  10451.  5151  1.  or8  8  l  2.530.895  oo  4%%  800.446  20  316.7897/70  —
c)  Frankfurt.  .  167.446.  a60  68  ors  aso  —  —  6.  216.234  731.42006%O2|6S|  1  285,7001300.1.00.  „6  /8
d)  München  EB.ii6.730  —  3.700555  OIS.O72.00900  1.657  50%  663.775/20)  338.480/20  20-en
e)  Dresden  .  .  4.  a35.  160  320  —  246824  7.730  412  —  —  657.  158  20  1.  öe  5  80)  5098  411008.  348.610/68,  100
f)  Stuttgart-siaso.200  —  2151.  005  12.974.  363  1#81%  1.à  00Gs.  3  6o!  819.321/80  1811
g)  Karlsruhe.#ä.36  160  —  1570.  930  003  059  est.  3800|60  1%%%  NT-zcofc  162.  ooo  oo
5h)  Darmstadt.14  a80  5.694.  240  —  740.175  4.012.919  65.  500%,00  647.19560  744.1810  o,  118  214/6  örrs  10ch
i)  Hamburg        5-Tsso  ]Oiooc  423308405  802400  J00369|40  311.181/100  298051/75  Msiof60  635%
Summe  2:1  981.518.300  294.##880080  70.711.  10  24.197.345  262  331  8270.424  o0  19.803.10360  i1.336  ↄ5  90  6.506.313  “,  4.  546.  1205  —
Gesammt-  Aus-#  3  1  15  "!“
prägung  %½%  %  o  Jel0en  0o004  k.%%  v  2  20  e.  5.50.  2.456.  106  20
·  .«  i»  l  ,
Ismsztuopkakr.  msmsaumoow  Optimumme  1.425.461  Mart  6  Vl  .
I
        <pb n="825" />
                                           —  807  —

                                   Uebersicht

über  die  bis  Ende  November  1875  für  Rechnung  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung  gelangten
Landes-Silber=  und  Kupfermünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen
7-  verrechnet  sind:  T  Gesammtwerth
Bezeichnung  der  Sorten.  Zusammen  in
.  im  November  vorher
1875  "„  3  Mark.  Pf.
A.  Landes-Silbermünzen.
1  :  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
stücke  .  567  —
Thaler  aus  den  Jahren  1750  bis  1816  247.  10  —  14.a82.  1611  —  14.639.  32211  —
»  1817/22  219.441  ——10.930.3911  —
7  7“  -*  »  20  500  –  40  177  —  606.677  —
r*  *  1-  **  von  1857  ab  —  —  3.000  —  3.000,  r
Thalerstücke  .....·  2—  5.s20  560  20
½  »  .  25—  3.15—  3.127.  —
½  „  1.526.363  1.722564  10  3249  317  20
»  7—  775-  782  —
146  7  —  —  60  12  60  12
½  „  164.500%  ,  15,  7.629.884  25  185.  578.  211  33
½½  „  4.616  —  .90917½  20.  525  17½
1½  „  —  56  6  2.203  16
½%  „  288.59920  200.464  549.001  27
½  „  12.150  —  5.15  17.805  23
ferner  kurhessischen  Gepräges  28  15  28  15
s  ,-  essischen  *5  —  ——  1  1
1/18  „  zu  lün  eburgischen
Gepräges  87.1600  —  46.446  13340  20
sowie  an  im  Werthe  redu  zirten  Sticken  und  zwer·  ,-Vs Thalekstücke
  f)  —24  32558-«  325I2Mz
»  (  ist).  –  ——  and-L
Zusammen  .  6·320.3651498.872.371191-465.192.7Z7374
2  Er.  Kr.  Fr.  Kr.  Fl.  Kr.
—  —  390.143.6081  —  30.143.  608  —
.4  —  2.911.140  —448
1.217.63990  3258%
.  392.3()518«0an4!421«s—
«  94599-—  1.590.05351  1.884.6  51
ferner  11.9109  79.5457  91  2n  46  38.830.718.59
Badische  Einhundertkreuz  erstücke  —  —  6.03640  6.0344
Zehnkreuze  rstücke  .  —  —  1.559  40  1.559  40
Dreißig  kreuzer  stücke.  .  .  —  —  8.400—  8.400  —
Fünfzehnkreuzerstücke,  ....  24—  —  —  24  —
Zusammen  .  3.054.896  777.929.689  20  8S0.984.585%  27
Kr.  F.  .  Fl.  Kr.
 3 Kronenthaler ##  —  —  4651.353  3411.651.35332  7.973.743  9
Fl.  Kr.  ¾“l  Fl.  kr.
4/ Konventionsmünzen  des  Zwanzigguldenfußes.  —  —1.114-056  1.114.05661  1.909.810  88
Silbermünzen  Kurfürstlich  oder  Königlich  Thlr.  sgr.  —  Thlr.  sgr.
Gepräges:
4#5  Thalerstücke  —  —  7.500  —  7.500—
«  "  —  —..—  5.600.  —
*5  übertragen  —  —13  13.100  —  344.292.489  72
        <pb n="826" />
                                            —  808—

 

 

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

 

  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

,  verrechnet  sind:  Gesammtwerth
Bezeichnung  der  Sorten.  «  Zusammen  in
im  November  vorher
=  4  s
H  1875  Mark.  Pf.
.  1  Thlr.  sgr.  Thlr.  Thlr.  Thlr.  sgr.
Uebertrag  .  —  —  13.100  —  13-.1000—  344.292.489  72
*1½/1  Thalerstücke  —  —  1.333  1333
1½  »  —  —  975  2  9752%
1½  „  —  —  1.400  .400—  53.456  2
1  „  —  —–  396  2%  396  283¾
Achtpfenniger  —  —  20  45  20
Dreier  —  —  *#  38  2½1/12
Einpfenniger  .....  —  —  29  2211½2  29  2211/12
Zusammen  —  —  2j"  N-SIS  N½
6  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr
6  Silbermünzen  schleswig  ·  holsteinischen  Gepräges  V(
1½1/1  Speziesthaler  .  —  —  513.5671—  513.5671—
1½  .i—  —  6.651—  6.651—
1½  »  —  —.2.63732-2  2.637  22½  617.855
153  »  .  —  —·2.401«15  2.(0115  161785949
lslxc  »  .  —  —  4.206  11½1  4.206  11¼/12
Zweisechslingstücke  .....  —  —-  —  25½  —  25½
Zusammen  —  —  539.265  45
7 Silbermünzen  hannover  sichen  Gepräges:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Kassen-Eindrittelstücke  .  —  —  522Vs  5  22½
Kassen-Zweidrittelstücke  —  —  532  2  53202
1.  Zusammen  —  —  53724½  537  24½
s
8  Währung  :  Thlr.  sgr.  Thlr.  ser.  Toölr.  sgt.
«  ....  —  —  65224  652  24
-  —  —  585  6  585  6
.  —  6.600  6.609  9
.  500  —  3.600  18  41.  00  18
.1  500—  8.561  15  9061  15
—  221  —  224—
1.170  —  37.950  —  39.120  —
—  36  —  36—
.....  —  1221  1221
Zusammen  2.1700—  58.232  3  60.402  3
Hamburgische  Kurantwährung:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
Zweimarkstücke  2.500—-  3.311  6  5.811  6
Achtschillinge  stücke  16.000  6.3800  —  62.800  —
Vierschillingstücke  10.000  —/141103.,692—  8#—  692  —
Zweischillingstücke  3.200  —  37.820  —  —
Einschillingstücke  24.950  226  —  441  —
Einhalbschillingstücke  700—  3.756  22½  4.456|22½
Einviertelschillingstücke  ...  100-  331  /16½  931|  16½
Zusammen  57450  J49TP,  5N3N
10  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
600  —  3.354  —  3.954  —
2.500  —  13.573  16.0731
5000—  1.33024  1.830  24
9.000  —  ul  .390—  140.39000—
3.000  —  41.798  44.798—
400  —  2.330—  2.750—
.  550-—  3.683-  4.233  —
Zusammen  16.550—  197.47912  214.029  12
Gesammtwerth  A.  —  —  —  —
        <pb n="827" />
                                                —809  —

Eingezogen  bezw.  als  eingezogen

 

   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

verrechnet  sind:  Gesammtwerth
2  „  Bezeichnung  der  Sorten.  —  —  Zusammen  in
2  .  l.·.  im  Nowember  vorher
s  5?  Mark.  l.
1  1
B.  Landes-Kupfermünzen.  #  "„
1  Thlr.  sgr..  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr.
.-—  —64.  4%  6.4.084  4⅝%  1
193.126  6  104.752  3¾  297.878  6
·  —  —  91.720  25  91.720|  25½1
n  380—  20  382  20
6  —  —  110  252/  110  25⅜/  .  #
i  ·  —  —-  290  1  u  290  1971½
#  "  —  —  6117  61117
Z  sowie  (
preußisch  posen`sche  1.389.646  Z2
.  3  Kupfergroschen  6  —  Pf.)  —  —  10½0  10  —
1  «  preuß.  Pf.)  J  —  —  2607|8/  267  8⅝
.  und  "  D
Kurfür  stlich  oder  Königlich  ssäch  ische  l
Dreier  9  s  EE  %  —  —  4.064  4.06427
Zweipfennigstücke  ç#  —  —  83s0  830
Einpfennigstücke  6  —  —  6000  —  6000—
Zwei-  und  Einpfennigstücke  *  —  —  3.661  —  3.661—
Zusammen  193.506  6  2069.709  12100  1463.215  1#
2  1  Süddeutsche  Guldenwährung:  l.  Kr  Fl.  ar.  F.  Kr.
Einkreuzerstück  12.841218  131.9386  11  144.7738  29
Einhalbskeuzerstücke  .  2.306  9  28.  196  30  30.5029  308.015  i6
-  Einviertelkreuzerstücke  .  48539F1a87903  43642  *e
Einachtelkreuzerstücke  ....  ——-—’  30—  30  —
6  Zusammen  15.634  164.04144  179.07550
3  Mecklenburgische  Währang:  Thlr.  sgr.  Thlr.  sgr  Thlr.  sgr.
I  Dreipfennigstücke  ..  .  —  —  1.330  183¼  1.330  18¾
Zweipfennigstücke  —  —  10  11½⅛  10  11
Ein  und  Einhalb- Pfennigstücke  *  1  —  2—  25—  a1.  110  —
Einpfennigstücke  .  —  —  771—  77—
Dreilinge  .·.  .«  Lo—  8.850  —  8.  950
Zusammen  J  100  —  10.  269  29111  10.369
Gesammtwerth  z.  —  —  —  —  ——1——
Hierzu  „  —  —.  —  —  —  —  348.298.872  28
„  Summe  —  —  —  ——  .—————

                                                                                                                         112
        <pb n="828" />
                                                           —810—                                                                                                                                                                                         4.  Zoll-  un
Nachweisung  d  der  Eimahmen  an  Wechselstempelstaer

 

 

 

 

 

 

 

 

«  Januar.  Februar.  "1!  März.  April.
Ober-Postdirektions-Bezirke.

Post  .  M

I.  Im  Reichs-  Postgebiete.
1.  Königsberg  13.835  11.519  10.236  17.379
2.  Gumbinnen  3.  456  1.971  2.944  2.  581
3.  Danzig  ...-....  11.225  9.762  11.019  11.562
4.  Berlin  76.353  61.991  68.365  63.  48.3
5.  Potsdam  .......·.  Z.91(-  2.960  3.521  3.  562
6.  Frankfurt  a.0.  7.685  7.204  7.886  7.002
7.  Stettin..  ....  10.077  10.165  10.503  13.779
8.  Köslin.  ....  2.  690  2.360  2.865  2.835
9.  Posen  9.808  7.327  9.815  8.039
10.  Breslau  21.974  18.616  22.009  20.  344
11.  Liegnitz  10.976  7.a59  9.484  8.  144
12.  Oppeln  9.153  8.007  8.092  8.089
3.  Magdeburg  18.0850  12.991  «  15.332  15.347
11.  Halle  .  SS  .  8.048  5.650  9.411  S.08#3
15.  Erfurt  11.852  9.3611  10.693  9.  107
16.  Kiel  5.523  3.  669  4.211  6.185
17.  Hannoeer  7.  694  0.055  6.486  6.827
18.  Münster  7.897  7.122  6.809  7.538
19.  gArnsber  24.785  18.928  21.831  18.333
20.  Kassel..  ...  4.391  4.451  3.822  3.79
21.  Frankfurt  .B.  40.166  30.068  32.423  31.618
22.  Köln  ......  32.  224  26.  970  27.633  26.959
23.  Koblenz  4.037  3.473  3.544  4.018
24.  Düsseldorf.  ....  43.616  42.481  41.836  41.749
25.  Trier  2.316  1.911  2.432  2.190
26.  Dresden  10.859  9.874  10.818  11.703
27.  Leipzig...  .....  41.  967  30.321  32.860  .  8
28.  Karlsruhe  16.042  13.  839  14.223  12.330
29.  Konstanz  5.274  4.117  3.778.  4.182
30.  Darmstadt  ...-.....  13.570  9.264  9.666  10.  801
31.  Schwerin  i.  M.  .........  2.942  2.072  4.792  3.  166
32.  Oldenburg..  ....  4.090  3.843  3.682  4.537
33.  Braunschweig  ..........  6.  373  5.092  4.873  4.  456
34.  Lübeck  ...-......  3.065  2.189  2.225  2.268
35.  Bremen  ........  23.  660  22.949  21.381  23.930
36.  Hamburg  .  72.060  63.415  65.426  68.955
37.  Straßburg  i  Elsaß  ........  17.590  17.382  14.724  15.417
38.  Metz  ........  4.380  4.269  3.669  4.230
Summe  I.  614.5514  512.126  545.319  551.730
II.  Bayren  3.242  33.836  30.983  2.213
III.  Württemberg  .  ..  17.961  18.100  16.966  21.793
Iis  6062-757  56.002  593.268  605.707
*)  Dagegen  im  Jahre  1874.  .  665.247  558.  141  623.493  573.162
"„  „  „  1873  696.933  616.017  684.645  641.025
(„  „„  „  187.  5503.353  495.945  561.771  527.175

 

 

)  esr.  Central.  ea  für  1875  Seite  104,  für  1874  Seite  42  und  für  1873  Seite  94.
        <pb n="829" />
        SI  —  —

feo  co  090°629  60.6  660°5c9  —  pal  ps  Fforrro
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                                                                        —  118  —
        <pb n="830" />
                                                —  812  —

                              Bekanntmachung

betreffend  den  Verkehr  mit  Branntwein  zwischen  dem  deutschen  Branntweinsteuergebiete  und  Luxemburg.
                                Vom  22.  Dezember  1875.

Das  unter  dem  31.  Dezember  1868  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  dem  Großherzogthum
Luxemburg  bezüglich  des  Verkehrs  mit  Branntwein  geschlossene  Abkommen  tritt  mit  Ablauf  dieses  Jahres

außer  Kraft  und  es  treten  mit  dem  1.  Januar  1876  wieder  die  in  den  Protokollen  vom  —-  1858

und  2.  Oktober  1865  getroffenen  Verabredungen  in  Wirksamkeit.  Demzufolge  wird  zur  öffentlichen  Kenntniß

  gebracht,

1.  daß  beim  Uebergange  von  Branntwein  aus  den  in  Branntweinsteuer-  Gemeinschaft  stehenden
Staaten  nach  Luxemburg  und  umgekehrt,  denjenigen,  welche  den  Branntwein  überführen,
eine  Rückvergütung  an  Branntweinsteuer  auch  ferner  nicht  gewährt  wird;

2.  daß  vom  1.  Januar  1876  ab  von  dem  aus  Luxemburg  nach  den  in  Branntweinsteuer-Gemeinschaft
  stehenden  Staaten  zu  versendenden  Branntwein  nur  eine  Auzgleichungs-Abgabe
  von  4,37  Mark  für  das  Hektoliter  zu  50  Prozent  Alkohol  nach  Tralles  erhoben
werden  wird,  sofern  die  Betheiligten  über  den  zu  versendenden  Branntwein  innerhalb  des
Großherzogthums  Luxemburg  einen  Uebergangsschein  entnehmen  und  die  daraus  erwachsenden
  Verpflichtungen  erfüllen.  Der  ohne  Entnahme  eines  Uebergangsscheins  in  der  bezeichneten
  Richtung  versendete  Branntwein  unterliegt  vom  1.  Januar  1876  ab  der  Uebergangsabgabe
  von  13,10  Mark  für  das  Hektoliter  zu  50  Prozent  Alkohol  nach  Tralles;

3. daß  von  dem  Branntwein,  welcher  aus  den  in  Branntweinsteuer-Gemeinschaft  stehenden
Staaten  nach  Luxemburg  versendet  wird,  eine  Uebergangsabgabe  auch  fernerhin  nicht  erhoben
  wird,  sofern  die  sebe  im  Lande  der  Versendung  einen  Uebergangsschein  entnehmen
  und  die  daraus  sich  ergebenden  Verpflichtungen  erfüllen.

Wegen  Erlangung  von  Uebergangsscheinen  haben  sich  die  Betheiligten  an  die  zur  Ausfertigung
solcher  Bezettelungen  ermächtigten  Steuerstellen  zu  wenden.

Berlin,  den  22.  Dezember  1875.
                                    Das  Reichskanzler-Amt.

                                                         Eck.

«  On  «-



Dem  Königlich  preußischen  Steueramte  zu  Scharmbeck  im  Hauptamtsbezirke  Sebalbsbrück  ist  die
Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  über  Reio  beigelegt  worden.

Das  Königlich  preußische  Nebenzollamt  I.  Klasse  zu  Högsbro  im  Hauptamtsbezirk  Hadersleben,
Provinz  Schleswig-Holstein,  ist  mit  dem  1.  Dezember  d.  Is.  in  ein  Nebenzollamt  II.  Klasse  umgewandelt
worden.

Die  Königlich  bayerische  Uebergangsstelle  Hergatz,  Hauptzollamtsbezirks  Lindau  (Seite  59  der
Uebersicht  der  zur  Erhebung  der  Uebergangsabgaten  2c.  ermächtigten  Zoll=  und  Steuerstellen),  wird  vom
1.  Januar  1876  ab  eingezogen.
        <pb n="831" />
                                                 —  813  —

In  dem  Orte  Oggersheim  in  der  Pfalz,  Königlich  bayerischen  Hauptzollamtsbezirks  Ludwigshafen
  a.  Rh.,  ist  eine  Uebergangssteuerstelle  mit  der  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen
  über  Bier  errichtet  worden.

In  Folge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahnlinie  Niederstotzingen-Langenau  ist  an  der  Station
Rammingen  zu  Kontrolirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr
mit  andern  Bundesstaaten  einer  inneren  Stener  oder  Uebergangssteuer  unterliegen,  ein  Königlich  württembergisches
  Grenzsteueramt  errichtet  worden.

Das  Großherzoglich  oldenburgische  Nebenzollamt  I.  zu  Horumersiel  wird  mit  dem  1.  Januar  k.  Is.

aufgehoben.


                                     5.  Maaß=  und  Gewichts-Wesen.

                                                    Bekanntmachung,

betreffend  die  von  den  Eichämtern  zu  erhebenden  Gebühren.  —  Vom  30.  November  1875.

Vierter  Nachtrag  zur  Taxe  vom  12.  Dezember  1869.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  Artikel  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August  1868  (Bundes-Gesebblatt
  Seite  473)  erläßt  die  Normal-Eichungs-Kommission  die  nachstehenden  Vorschriften:







1. Der  Abschnitt  III.  der  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869  (besondere  Beilage  zu
Nr.  40  des  Bundes-Gesetzblattes),  sowie  sämmtliche  in  den  Abschnitten  II.,  IV.  und  V.  derselben
  enthaltenen  Vorschriften  über  Gewährung  einer  Gebühren-Ermäßigung,  ferner  §.  5  der
Vorschriften  vom  30.  April  1874  über  die  eichamtliche  Ermittelung  und  Beglaubigung  des
Gewichts  leerer  Faßkörper  (Faßtara),  (Nr.  20  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich
Seite  169),  ferner  die  Bestimmungen  unter  d.  und  e.  in  den  zur  Eichgebühren-Tare  unter
dem  30.  Juni  1870  (besondere  Beilage  zu  Nr.  20  des  Bundes-Gesetzblattes)  und  28.  Juni
1873  (Nr.  27  des  Central-Blattes  für  das  Deutsche  Reich  Seite  217)  ergangenen  Nachtragen
treten  mit  dem  1.  Februar  1876  außer  Kraft.

2.  Von  dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  ist  die  Gewährung  von  Rabatt  in  irgend  einer  Form  —

insbesondere  also  auch  die  bisher  in  den  Abschnitten  II.,  III.,  IV.  und  V.  der  Eichgebühren-Taxe
  vom  12.  Dezember  1869  unter  den  daselbst  angegebenen  Voraussetzungen  vorgeschriebene
Gewährung  einer  Ermäßigung  der  Gebühren  in  Kolumne  A.  um  ein  Drittel,  (Abschnitt  1II.)
resp.  um  20  Prozent  (Abschnitt  II.,  IV.  und  V.)  —  den  Eichämtern  unbedingt  untersagt.

3. Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  treten  an  Stelle  der  aufgehobenen  Bestimmungen  des  Abschnitts  III.

der  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869  und  des  §.  5  der  Vorschriften  vom  30.  April
1874  über  die  eichamtliche  Ermittelung  und  Beglaubigung  des  Gewichts  leerer  Faßkörper
(Faßtara),  die  nachstehenden:
        <pb n="832" />
                                           —  814  —

             An  Gebühren  sind  zu  erheben:

                    I.  Bei  Ermittelung  des  Inhalts  von  Fässern.

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.
für  Ermit-  für  Arbeits-  für  Ermit.
telung  des  hülfe  und  telung  des

Inhalts  verwendetes  Inhalts
und  Stem-  Material  ohne  Stempelung
  pelung

R#f.  vi.  Xi.

für  ein  Faß  ..  ...  bis  zu  105  Liter  Inhalt  20  10  10
,  „  „Q„  über  105  „  „  205  „  „  30  20  20
r*  *  7“  *  205  7#  7“  4  1  ·  *  7“°  50  25  35
%  „  »  «  410  %  „  610  7“.  7.  60  30  45
„  „  „  „  610  „  „  310  „  „  70  35  55
für  ein  größerez  Faß  bis  zu  je  200  Liter  Inhalt

mehr  je  ein  Mehrbetrag  rnrnrnn  15  10  10

II.  Bei  Ermittelung  der  Tara  von  Fässern.

————ú—  —  AK...  -.
für  Ermit für  Arbeits.für  Ermittelung
  der  hülfe  und  telung  der
Tara  und  verwendetes  Tara  ohne
Stempelung  Material  Stempelung

*!r'  l.  Vl.

a.  nasse  Tara..  ...  30  20  20
b.  trockene  Tara  30  10  20

 

 

 

Die  Gebührensätze  der  Kolumne  A.  unter  I.  und  II.  sind  dann  zu  erheben,  wenn
die  den  Eichämtern  übergebenen  Fässer  sich  nach  den  bestehenden  Vorschriften  als  zulässig
erwiesen  haben  und  ihrem  Inhalte  oder  ihrer  Tara  nach  geprüft  und  gestempelt  worden
sind;  oiese  Gebühren  beziehen  sich  demnach  auf  die  gesammte  Ausführung  der  Eichung,
d.  h.  auf  die  eichamtliche  Prüfung  und  Stempelung  der  Fässer.

Die  Gebührensätze  der  Kolumne  C.  unter  I.  und  II.  sind  in  den  Fällen  zu  erheben,
in  welchen  nur  eine  Prüfung  ohne  Stempelung  stattgefunden  hat,  also  dann,  wenn  bereits
im  Verkehr  gewesene  gestempelte  Fässer  auf  Verlangen  auf  die  Abweichung  von  der  aufgestempelten
  Angabe  untersucht,  hierbei  aber  noch  hinreichend  richtig  befunden  worden  sind,
und  ohne  neue  Stempelung  zurückgegeben  werden.

In  jerem  der  beiden  Fälle  kommen  außer  den  Gebühren  unter  A.  oder  C.  die  Gebührensätze
  unter  B.  für  Arbeitshülfe  und  verwendetes  Material  zur  Erhebung.
        <pb n="833" />
        i

                                          —  815  —

Eine  Ermäßigung  der  Sätze  unter  B.  ist  auf  Grund  eines  den  besonderen  lokalen
Verhältnissen  Rechnung  tragenden  Beschlusses  derjenigen  Staals=  oder  Gemeindebehörde,  für
deren  Rechnung  das  Eichamt  verwaltet  wird,  zulässig.

Derartige  Veschlüsse,  sowie  alle  späteren  Abänderungen  derselben  bedürfen  zu  ihrer
Gültigkeit  der  Genehmigung  der  Eichungs-Aufsichtsbehörde  und  sind,  mit  dem  Genehmigungsvermerk
  der  letzteren  versehen,  durch  Anschlag  in  den  Eichlokalen  zur  Kenntniß  des  Publikums
zu  bringen.

Erweisen  sich  Fässer

a)  bei  der  einer  Ermittelung  des  Inhalts  oder  der  nassen  Tara  vorhergehenden
Nässung,

b)  während  der  Ausführung  der  Ermittelung  des  Inhalts  als  undicht,  d.  h.  nicht
genügend  haltbar,  so  sind  dieselben  unter  Erhebung  einer  Gebühr,  welche  sich
für  die  Fälle  unter  a.  auf  die  Hälfte  der  obigen  Sätze  I.  B.,  resp.  II.  B.  a.,
für  die  Fälle  unter  §.  auf  den  vollen  Betrag  der  obigen  Sätze  unter  I.  B.  und
die  Hälfte  der  Sätze  unter  I.  C.  zusammen  beläuft,  von  der  Eichung  zurülckzuweisen.

Wird  die  bei  der  Inhaltsermittelung  durch  Wägung  gefundene  Tara  auf  Verlangen
außer  dem  Inhalt  aufgestempelt,  so  ist  hierfür  zu  den  Gebührensätzen  unter  I.  A.  und  I.  B.
eine  Gesammt-Zuschlagsgebühr  von  15  Pf.  zu  erheben.

Die  Vornahme  von  eichamtlichen  Ermittelungen  und  Beglaubigungen  des  Inhalts  und
der  Tara  von  Fässern  außerhalb  der  Amtestelle  (des  Eichamtslokals)  ist  unter  der  Bedingung
zulässig,  daß  entsprechende  räumliche  Einrichtungen  und  Apparate  (vorschrifts  mäßig  geprüfte
und  gestempelte  Normalgesäße  und  Apparate  resp.  Waagen),  sowie  die  erforderlichen,  lediglich
mit  Kilogramm=  resp.  Grammbezeichnung  versehenen  Gewichte  von  vorschriftsmäßiger  Genauigkeit,
  ferner  die  erforderlichen  nach  den  vorgeschriebenen  Typen  gestalteten  Bezeichnungs-(Zahlen=
  und  Buchstaben-)  Stempel,  das  nöthige  Feuerungsmaterial  und  ausreichende  Arbeitshülfe
  von  den  Interessenten  bereit  gestellt  werden,  und  daß  genügende  Vorsorge  für  eine
völlig  zuberti#t,  vorschriftsmäßige  Ausführung  der  erforderlichen  technischen  Operationen
getroffen  ist.

Zur  Vornahme  von  Inhalts=  und  Tara-Ermittelungen  außerhalb  der  Amtsstelle  ist  die
jedesmalige  besondere  Genehmigung  des  Eichamts-Vorstandes  erforderlich,  welche  im  Falle
der  Erfüllung  der  vorstehenden  Bedingungen  nicht  versagt  werden  darf.

Eine  Gebühr  für  Arbeitshülfe  und  verwendetes  Material  kommt  bei  solchen  Eichungen
außerhalb  der  Amtsstelle  nicht  in  Ansatz,  wogegen  neben  den  taxmäßigen  Gebührensätzen
unter  A.  oder  C.  Diäten  und  Auslagen  nach  Maßgabe  der  Nr.  6  der  Vorbemerkungen  zur
Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869  zu  erheben  sind.

4. Die  vorstehenden  Bestimmungen  in  Betreff  der  Normirung  der  Gebühren  für  Arbeitshülfe

und  verwendetes  Material  (B.)  und  für  die  Fälle,  daß  während  des  Vorverfahrens  oder

der  eigentlichen  Eichungsoperation  sich  Undichtigkeiten  herausstellen,  sowie  in  Betreff  der  ½%

lässigkeit  und  der  Modalitäten  der  Eichungen  außerhalb  der  Amtsstelle  finden  gleichmäßi

auch  auf  Gasmesser  (s.  Abschnitt  VIII.  der  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869
Anwendung.

5.  Mit  dem  1.  Februar  1876  treten  an  Stelle  der  Vorschriften  unter  d.  und  e.  in  den  unter

dem  30.  Juni  1870  und  28.  Juni  1873  zur  Eichgebühren-Taxe  vom  12.  Dezember  1869
ergangenen  Nachträgen  die  nachstehenden:

An  Gebühren  für  die  Prüfung  von  Kubizir-Apparaten  für  Gasmesser  und  für  Fässer
sind  zu  erheben:
        <pb n="834" />
                                             —  816  —

 

 

*  4.  B.  C.
für  für  Arbeits-  für
Prüfung  hülfe  und  Prüfung
und  Stem'  verwendetes  ohne  Stempelung
  Material  pelung
Mark.  Mark.  Mark.
für  einen  Apparat  .  bis  zu  100  Liter  Inhalt  6  3  4
77  7  7°  über  100  7  77  400  7  7*“  12  6  9
7  77  7  7  400  *#-  7  600  77  77  1  6  8.  1  2
7“  7%  7  7*  600  7  77  800  7.  “  20  1  ·0  15
*  77  7°  7“  800  7  7°  1000  7“  77  24  12  18
und  für  jedes  vollständige  oder  unvollständige
hundert  Liter  Inhalt  mehr  je  ein  Mehrbetrag
von  ÖTT  2  1  1

 

 

 

In  Betreff  der  Normirung  der  Gebühren  für  Arbeitshülfe  und  verwendetes  Material  (B.),
sowie  in  Betreff  der  Zulässigkeit  und  der  Modalitäten  der  Eichungen  außerhalb  der  Amtsstelle
  gelten  gleichmäßig  die  vorstehend  unter  3  getroffenen  bezüglichen  Bestimmungen.

6. Bei  der  Eichung  der  im  Nachtrage  zu  §.  32  der  Eichordnung  (Zirkular  27  vom  28.  September
  1875)  zugelassenen  Waagen-Konstruktion  (kombinirte  Brücken=  und  Tafelwaage)  ist
die  Summe  der  für  jede  der  beiden  vereinigten  Waagen-Gattungen  in  der  Taxe  ausgeworfenen
  Gebühren  in  Ansatz  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  November  1875.

             Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission.
                                                Foerster.



                                      6.  Post.-  Wesen.

Außerkurssetzung  und  Einlösung  der  Postwerthzeichen  zu  ½,  1,  2,  2  ¼1  und  5  Groschen.

Vom  1.  Januar  1876  ab  werden  zur  Frankirung  von  Postsendungen  nur  noch  solche  Postwerthzeichen  zugelassen,
  auf  denen  der  Werthbetrag  in  der  Reichswährung  ausgedrückt  ist.  Die  bisher  daneben  noch  gültig
gewesenen  Postwerthzeichen  mit  Angabe  des  Werthbetrages  in  der  Thalerwährung,  und  zwar  die  Freimarken
zu  ½,  1,  2,  2⅛  und  5  Groschen,  die  gestempelten  Briefumschläge  zu  1  Groschen  und  die  gestempelten
Postkarten,  sowohl  einfache  als  solche  mit  Rückantwort,  zu  ½  bez.  1  Groschen,  können  von  dem  angegebenen
Postkarten  ab  zur  Frankirung  nicht  mehr  verwendet  werden.  Die  Vorräthe  an  Postwerthzeichen  der  Thalerwährung,
  welche  sich  am  Jahresschlusse  noch  in  den  Händen  des  Publikums  befinden,  können  in  der  Zeit  vom
1.  Januar  bis  einschließlich  den  15.  Februar  1876  bei  den  Postanstalten  gegen  Postwerthzeichen  des  gleichen
Betrages  in  der  Reichswährung  umgetauscht  werden.  Eine  Einlösung  gegen  Baar  findet  nicht  statt.  Zur
Erleichterung  des  Uebergangs  sind  die  Postanstalten  angewiesen,  vom  16.  Dezember  ab  überhaupt  nur
noch  Postwerthzeichen  in  der  Reichswährung  zu  verkaufen.
Berlin  W.,  den  8.  Dezember  1875.

                                   Kaiserliches  General-Postamt.
        <pb n="835" />
                                             —  317  —

                   Postanweisungsverkehr  mit  Queensland.

Nach  Queensland  in  Australien  können  vom  1.  Januar  1876  ab  durch  die  deutschen  Postanstalten
Zahlungen  bis  zum  Betrage  von  210  Mark  im  Wege  der  Postanweisung  vermittelt  werden.  Die  Einzahlung
  erfolgt  bei  den  deutschen  Postanstalten  auf  ein  gewöhnliches  Postanweisungs-Formular.  Der  Absender
  hat  darin  den  Betrag  unter  Abänderung  des  betreffenden  Vordrucks  in  englischer  Währung  anzugeben;
  die  Umrechnung  in  die  Markwährung  erfolgt  durch  die  Auflieferungs-Postanstalt.

Die  thunlichst  in  Marken  zu  frankirende  Gesammtgebühr  beträgt  10  Pfennig  für  je  3  Mark  oder
einen  Theil  von  3  Mark  des  eingezahlten  Betrages,  mindestens  aber  1  Mark.

Die  Postanweisung  muß  den  Zunamen  und  mindestens  den  Anfangsbuchstaben  eines
Vornamens  des  Empfängers  (bez.  die  Bezeichnung  der  Firma  des  Empfängerg),  sowie  die  genaue
Angabe  des  Wohnorts  desselben  enthalten.  In  gleicher  Weise  muß  der  Absender  auf  dem  Abschnitt
der  Postanweisung  durch  Angabe  der  Firma  oder  des  Zunamens  und  wenigstens  des  Anfangsbuch--stabens
  eines  Vornamens,  sowie  durch  ausführliche  Bezeichnung  des  Wohnplatzes  kenntlich  gemacht
sein.  Zu  sonstigen  schriftlichen  Mittheilungen  darf  weder  die  Postanweisung  noch  der  Abschnitt  benutzt  werden,
da  die  von  den  Absendern  benutzten  Formulare  nicht  an  die  Empfänger  gelangen.

Es  ist  von  Wichtigkeit,  daß  die  vorstehenden  Bedingungen  mit  größter  Genauigkeit  erfüllt  werden,
da  hiervon  die  pünktliche  Auszahlung  der  Postanweisungen  abhängt.

Berlin  W.,  den  12.  Dezember  1875.
                         Kaiserliches  General-Postamt.


                                   7.  Kon  sulat  Wesen.

 

An  die  Kaiserlich  deutschen  Wahlkonsuln  ist  der  nachstehende  Zirkular-Erlaß  ergangen:

                                                                 Berlin,  den  6.  Dezember  1875.

Nach  §.  18  des  Konsulatsgesetzes  vom  8.  November  1867  sind  die  Kaiserlichen  Konsuln
unter  gewissen  Vorauosetzungen  berufen,  über  Gelder,  die  im  Nachlasse  eines  in  ihrem  Amtsbezirke
  verstorbenen  Reichsangehörigen  vorgefunden  sind,  zu  verfügen.

Aus  dieser  Bestimmung  ist  mehrfach  eine  Berechtigung  der  Konsuln  hergeleitet  worden,
überhaupt  für  Rechnung  und  auf  Antrag  von  Privatpersonen  Gelder  einzuziehen  und  anzunehmen.

Eine  solche  Erweiterung  der  konsularischen  Befugnisse  entspricht  aber  weder  der  Absicht  des
Gesetzes,  noch  kann  sie  wegen  der  damit  verknüpften  Folgen  als  zulässig  erachtet  werden.

Ew.  Wohlgeboren  wollen  Sich  daher  stets  gegenwärtig  halten,  daß  die  Kaiserlichen  Konsuln
in  dieser  ihrer  amtlichen  Eigenschaft  nicht  berechtigt  sind,  in  anderen  als  den  im  Gesetze,  insbesondere
  in  dem  oben  in  Bezug  genommenen  §.  18  vorgesehenen  Fällen,  Gelder  für  Privatpersonen
  zu  erheben  oder  in  Verwahrung  zu  nehmen,  es  sei  denn,  daß  sie  vom  Auswärtigen
Amt  oder  von  der  ihnen  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  ausdrücklich  Auftrag  dazu  erhalten.
  Liegt  ein  solcher  Auftrag  nicht  vor,  und  wird  Ew.  Wohlgeboren  Vermittelung  von  anderer
Seite  in  der  gedachten  Weise  in  Anspruch  genommen,  so  wollen  Sie  die  Antragsteller  gefälligst
darauf  aufmerksam  machen,  daß  Sie  Ihre  Mitwirkung  nicht  in  amtlicher  Eigenschaft,  sondern  nur
privatim  eintreten  lassen  können.

 

                                Der  Reichskanzler.
                                   In  Vertretung:
                                     von  Bülow.

 

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
        <pb n="836" />
        <pb n="837" />
                                      Central-Blatt

                                   für  das

                            Deutsche  Reich.

                                 Herausgegeben                                                                                                                      im

                                Reichskanzler-Amt.

–.  T

Zu  beziehen  durch  alle  Postanstalten  and  Buchhandlungen.  —  Pränumerations=  Preis  für  den  Jahrgang  sechs  Mark.

III.  Jahrgang

Inhalt:  1.  Allgemeine  Verwaltungs=  Sachen:  Bekanntmachung,
  betr.  vierteljährliche  Gehaltszahlung  an  Reichsbeamte
  —  Verweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichs-..............

  gebeite

2.  Finanz-  Wesen:  Bekanntmachung,  betr.  die  Verpflichtung
der  Reichsbank  durch  die  Unterschrift  einer  Reichsbankstelle
Vom

—  Bekanntmachung,  betr.  die  Reichs-Hauptkasse
29.  Dezember.  1875  .„
30  Zol-uUnd  Steuer-Wesen:  Bekanntmachung,  betr.  Verkehr

mit  Branntwein  zwischen  dem  deutschen  Branntweinsteuergebiet
  und  Luxemburg;  —  Veränderungen  in  den  Kom-—



 

Berlin,  Freitag,  den  31.  Dezember  1875.

——

Nr. 53.

petenzen  ect.  von  Steuerstellen
—.  Uebersicht  über  die  Ausprägung  von  “m
Heimath-Wesen  *  .............
Konsulat-Wesen
Amtsniederlegung;   Ermächtigungen
zu Eheschließungen ect.  »-...  .....  826.
Personal-Veränderungen  ect.:  Karakterverleihungen  bei  der
Kaiserlichen  Admiralität  der  Kaiserlichen  General-Direktion
  der  Telegraphen  825.

 

                      1.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

                                    Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §.  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873
Reichs-  Gesetzblatt  Seite  61)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,
daß  den  in  seinem  Beschlusse  vom  22.  Juni  1873  —  Central-Blatt  für  1873  Seite  211  —
genannten  Beamten,  deren  Gehälter  vierteljährlich  zahlbar  sind,  weiter  hinzutreten  sollen:
die  Beamten  der  Normal-  Eichungs-Kommisston,
die  Beamten  der  Reichsbank  und
die  Beamten  des  neu  zu  errichtenden  Gesundheitsamts.

Berlin,  den  27.  Dezember  1875.

                                  Der  Reichskanzler.

                                           Im  Auftrage:
                                                 Eck.

                                                                                                     113
        <pb n="838" />
                                                          —820—                                                                         Auf  Grund  des  §.  39  des  Strafgesetzbuchs  sind
1.  der  russische  Ueberläufer  Iwan  Michalow,  gebürtig  aus  Jurwanzic  (Gouvernement  Podolsk
in  Rußland),  33  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  schweren  Diebstahls  erkannten
einjährigen  Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Königsberg
  vom  13.  Dezember  d.  Js.;

2.  der  Kommissionär  Ernst  Friedrich  Bolanden,  gebürtig  aus  New-York,  zuletzt  wohnhaft  in
London,  30  Jahre  alt,  nach  Verbüßung  einer  wegen  schweren  Diebstahls  erkannten  einjährigen
  Zuchthausstrafe,  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Düsseldorf
vom  16.  Dezember  d.  Js.;

und  auf  Grund  des  §.  362  des  Strafgesetzbuchs  sind

3.  der  Arbeiter  Dominik  Czernicek  aus  Schreibendorf  in  Böhmen,  39  Jahre  alt,
4. der  Arbeiter  Franz  Malek  aus  Brandeis  in  Böhmen,  35  Jahre  alt,
zu  3  und  4  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Bettelns  (zu  3  auch  wegen
Landstreichens),  durch  Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Breslau  vom
resp.  22.  und  30.  November  d.  Js.;

5.  der  Arbeiter  Johann  Adols  Blomgqvist  aus  Bohus-Län  in  Schweden,  25  Jahre  alt,  nach
erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Betteluos  und  groben  Unfugs,  durch
Beschluß  der  Königlich  preußischen  Regierung  zu  Schleswig  vom  20.  Dezember  d.  Js.;

6.  der  Musiker  und  Gymnastiker  Michael  Kraus  aus  Popudin  (Komitat  Neutra  in  Ungarn),
38  Jahre  alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  durch  Beschluß
des  Königlich  bayerischen  Bezirksamts  zu  Straubing  vom  27.  Oktober  d.  Js.;

7.  der  Oekonomie-Beamte  Anton  Dlabac  aus  Klattau  (Kreis  Pilsen  in  Böhmen),  35  Jahre

alt,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Landstreichens,  Bettelns  und  verbotswidriger

Führung  von  Waffen,  durch  Beschluß  des  Magistrats  der  Königlich  bayerischen  Stade

Landshut  vom  10.  Dezember  d.  Js.;

8. der  Fleischergeselle  Joseph  Lauterbach  aus  Flöhau  (Kreis  Saaz  in  Böhmen),  geboren

am  28.  Dezember  1833,  nach  erfolgter  gerichtlicher  Bestrafung  wegen  Urkundenfälschung,

mehrfachen  Betrugs,  Landstreichens  und  Bettelns,  durch  Beschluß  der  Königlich  sächsischen

Kreishauptmannschaft  zu  Bautzen  vom  29.  Mai,  ausgeführt  im  Dezember  d.  Js.

aus  dem  Reichsgebiete  ausgewiesen  worden.









                                          2.  Finanz=  Wesen.


Auf  Grund  des  §.  38  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  d.  Js.  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  177)  wird  hierdurch
bekannt  gemacht,  daß  die  Reichsbank  durch  die  Unterschrift  einer  Reichsbankstelle  in  allen  Fällen,  und  zwar
auch  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  erfordern,  verpflichtet  wird,  sofern  diese  Unterschrift  von  den  beiden
Mitgliedern  des  Vorstandes  der  Bankstelle  oder  den  als  Stellvertretern  derselben  bezeichneten  Beamten  vollzogen
  ist.  Die  Namen  der  Vorstandsmitglieder  und  ihrer  Stellvertreter  sowie  die  Unterschriften  derselben
werden  in  dem  Geschäftsraume  der  Bankstelle  ausgehängt.
Berlin,  den  27.  Dezember  1875.
                                Der  Reichskanzler.

                                              v.  Bismarck.
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                                                 —  821  —

                                 Bekanntmachung,
betreffend  die  Reichs-Hauptkasse.  Vom  29.  Dezember  1875.

In  Gemäßheit  der  Bestimmungen  im  §.  22  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  177)
und  des  §.  11  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  203)  ist  die  Wahrnehmung
  der  Zentralkassengeschäfte  des  Deutschen  Reichs  vom  1.  Januar  1876  ab  auf  die  Reichsbank-Hauptkasse
  hierselbst  übertragen,  welche  dieselben  unter  der  Benennung  „Reichs-Hauptkasse“  führen  wird.

Für  die  Buchführungsgeschäfte  der  Reichs-Hauptkasse  ist  bei  der  Reichsbank-Hauptkasse  eine  besondere
Geschäftsabtheilung  eingerichtet.  Alle  amtlichen  Ausfertigungen  der  Reichs-Hauptkasse  müssen  die  Unterschrift
des  Vorstehers  dieser  Geschäftsabtheilung  oder  seines  geordneten  Vertreters,  und  die  Unterschrift  eines  derselben
angehörigen  Buchhalters  tragen.

Hier  am  Orte  sind  Zahlungen  an  die  Reichs-Hauptkasse  für  deren  Rechnung  an  die  Reichsbank-Haupt
kasse  zu  leisten.  Quittungen  der  Reichs-Hauptkasse  über  solche  Zahlungen  bedürfen,  neben  den  Unterschriften
der  vorgedachten  beiden  Beamten  der  Reichs-Hauptkasse,  noch  der  Unterschrift  des  betreffenden  Kassirers  der
Reichsbank-Hauptkkasse.

Berlin,  den  29.  Dezember  1875.

                               Der  Reichskanzler.
                                       v.  Bismarck.

 

                            8.  Zoll=  und  Steuer-Wesen.


In  Folge  der  anderweiten  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  zwischen  dem  deutschen  Branntweinsteuergebiete
  und  Luxemburg  sind  folgende  Anordnungen  getroffen  worden:

I.  Im  Grenzbezirke  von  Luxemburg  wird  die  Transport-Kontrole  für  Branntwein  ohne  Rücksicht  auf
die  Menge  vom  1.  Januar  1876  ab  eingeführt.

II.  Zur  Ausfertigung  und  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  in  Luxemburg  sind  folgende  Stellen
ermächtig
1.  das  Hauptzollamt  zu  Luxemburg,
2.  die  Zoll-Expedition  am  Bahnhofe  zu  Luxemburg,
3. Legitimationsscheinstelle  zu  Ufflingen,
4. „  Weiswampach,
5. „  Uebergangsabgaben-  Erhebungsstelle  zu  Wiltz,
6. „  Legitimationsscheinstelle  zu  Vianden,
7. „  Uebergangsabgaben-Erhebungsstelle  zu  Diekirch,
8. „  „  „  Ettelbrück,
9. „  „  Echternach,
10. „  Übergangsschein  Ausfertigungs--  und  Erledigungsstelle  zu  Wasserbillig,

  

»  » Übergangsabgaben  Erhebungstelle  zu  Grevenmacher,



8e  

  

  

                                                                                                                      113*
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                                                          —  822  —

12.  die  Uebergangsschein-Ausfertigungs=  und  Erledigungsstelle  zu  Remich,
13.,  „  «  ,-  »  „Schengen,
14.  „Uebergangsabgaben--Erhebungsstelle  zu  Bettemburg,
15.  „  „  5„  „  Esch  a.  d.  Alzette,

16.  „  Uebergangsschein-Ausfertigungs=  und  Erledigungestelle  zu  Obertetingen.

III.  In  der  preußischen  Rheinprovinz  ist  vom  1.  Januar  k.  Js.  ab  den  Steuerrezepturen  zu  St.  Vith
und  Neuerburg  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  und  Erledigung,  den  Steuerämtern  zu  Bitburg
und  Prüm  die  Befugniß  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  beigelegt  worden.

Berlin,  den  27.  Dezember  1875.
                             Das  Reichskanzler-Amt.
                                                 Eck.


1.  Dem  bereits  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  ermächtigten  Kaiserlichen  Steueramte  Forbach,
Hauptamtebezirk  Saargemünd,  ist  die  Befugniß  zur  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  I.  beigelegt
worden.

2.  Nachdem  auf  dem  an  der  Eisenbahnlinie  Mülhausen-Belfort  gelegenen  Bahnhofe  zu  Altkirch  eine
Zollabferligungsstelle  errichtet  worden,  ist  das  Kaiserliche  Hauptzollamt  daselbst  unter  die  Zahl
derjenigen  Aemter  getreten,  bei  denen  beziehungsweise  auf  welche  Abfertigungen  der  auf  den
Eisenbahnen  ein=  und  ausgehenden  Waaren  nach  Maßgabe  der  .  ( §. 63,  66—  71.  des  Vereinszollgesetzes

  vorgenommen  werden  und  Umladungen  der  auf  der  Eisenbahn  unter  Raumverschluß
beföderten  Güter  nach  §.  65  a.  a.  O.  stattfinden  können.

Die  Kaiserlichen  Steuerämter  Hirsingen,  Hauptzollamts-Bezirks  Altkirch,  Courcelles-Chaussy,
Delme  und  Verny,  Hauptzollamts-Bezirks  Metz,  werden  mit  dem  1.  Januar  1876  aufgehoben.  An  Stelle
der  Steuerämter  Delme  und  Verny  wird  ein  Steueramt  in  Solgne,  Hauptzollamts-Bezirks  Metz,  errichtet,
während  an  den  Sitzen  der  übrigen  aufgehobenen  Steuerämter  Ortseinnehmereien  in  Thätigkeit  treten.

Das  dem  Kaiserlichen  Hauptzollamte  Münster  zugetheilte  Steueramt  Thann  ist  von  diesem  Hauptamte
  abgezweigt  und  dem  Hauptsteueramts-Bezirk  Mülhausen  zugetheilt  worden.

Dem  Koöniglich  preußischen  Nebenzollamt  I.  zu  Goch  im  Hauptamtsbezirke  Cleve  ist  die  Befugniß
zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  II.  beigelegt  worden.

Dem  Anigich  württembergischen  Grenzsteueramt  Crailsheim  ist  die  Befugniß  zur  Kontrole  von
Umladungen  zollamtlich  verschlossener  Eisenbahnwagen  nach  Maßgabe  des  §.  25  des  Regulativs  für  die  zollamtliche
  Behandlung  des  Güter=  und  Effektentransports  auf  den  Eisenbahnen  ertheilt  worden.
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                                              —  823  —

                                   4.  Münz-Wesen.

                                       Uebersicht
der  in  den  deutschen  Münzstätten  bis  zum  25.  Dezember  1875
stattgehabten  Ausprägungen  von  Reichsmünzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  1
Goldmünzen.  Ü  Silbermünzen.  !  Nickelmünzen.  Kupfermünzen.
1.  In  der  Woche  Hiervon
vom  19.  bis  25.  auf  Privat.  1|  6
Dezember  1875  1.  8  s  1  :  so  so  10  5  2  1
Doppel  -  rechnung
sind  gerrägt    Kronen.  Mark-  Mark·  Pfennig-  Pfennig-  Pfennig=  Pfennig=  Pfennlg-  Pfennigworden
  in:  kronen.  geprägt  stücke  stücke  stücke  stücke  stücke.  stücke.  stücke.
«  -  ·
.  ·
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark,  Mark.  Pf.  Mark.  Pf.  Mark.  Mark.  Mark.  Pf.] Mark.  Pf.
1  «  Ia)  Berlin....sisekua..·.uu.s«)
  —  usua-  —  Donau-Ists-  EEELIEEIEIIII
b) Hannover..  —  —  —  263.110  —  ———  ——  800  o0  a.  io  oo
c)  Frankfurt.  —  —  —  —  ————  385125-  ——
d)  München  —  467.  600  —  —.  —  351000%%%%%  ziotoo
e)  Dresben  —  —  —  —  moeos  51.  1  %0%  gassss  —  -
f)  Stuttgart.  —  —  —  —  u286  4%%%00  1  5½%014.390/00  .  oꝛssoo  2.858  oo  2  o  oo
g)  Karlsruhe.  —  —  —  —  vo.  ooo  84.  s0  o0  —  —  12.000  00  10.6#20  oo  4  170  oo  2.170  %
h)  Darmstadt  —  *E—  —  —  72000  —  ———  50,00  1.  75%
i)  Hamburg.  74.660  —  2——  —  —  404  -  87  2%  s90  s.i69  18  —  —
Summe  7:1  410  800  1028520|  0%  —————  u-  ra  143u|3  —W——  o  si  oo
2.  Vorher waren  «
geprägt  in:  i
a) Berlin..Dnti-...l«1.sss.ooosouosc.no70.m.uo-s.451.s10se.sss410-.152.-,caoos.ooc.s74  »Juki«-  wovon-us-  oJ  1.sto.msoou.0010
b) Hannover  -««pve·..k;m.7co.uohast-tm  -  4.o70.soqto.m..-stst.no.mm«s.-ssowz  oJl  o7t.m«4oscusssqssomsomposm
c)Frankfurt -ksaksakt..·sosk.m.caodu«-um  —  —  a.m.msso.mooi  two-ON  uns-es  Zol  Immnotommloimnzoc
d) München...a«oea-.ous4.cwso.m.oto  —  r0sßß  4·31.00%  8.  103.  ios  soo  1.  607  uo  s08  575  20  28.abo  20  04.682/13
e)  Dresden...EIIII._.IEII—  —  —.m  –—  an8/8  510½  %„  seaunn  %268-1  13008  7/
f)  Stuttgart  0  —  5  r90à  „  NS1.4  20%oe  149.  13000;  68.  osoao  g3ri  EELE
g)  Karlsruhe......xxIIIXIæIrOê  —  1-370.9380  %  1-496.8  291602  1.182  941/60  627  bis  os  a53.  200  80  i„ebi
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h)  Darmstadt.  5.969.240  740.175  4.  111  85.500

—  67  185
i!)  Hamburg  ——  5  646.380  5.  No.  280  1.  428  306  2.727.  701  1.025.  609

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Gesammt-Ausprägung

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                                            —  824  —

                              5.  Heimath  Wesen.

Darüber,  ob  der  Lauf  der  Erwerbs=  und  Verlustfrist  des  Unterstützungswohnsitzes  für  die  Großmutter  gehemmt
  wird,  während  für  eine  in  ihrer  Pflege  befindliche  Enkeltochter  Armenunterstützung  gezahlt  wird,  hat
sich  in  Sachen  des  Ortsarmenverbandes  Crimmitschau  wider  den  Ortsarmenverband  Lobenstein,  das
Bundesamt  für  das  Heimathwesen  am  27.  November  1875,  dahin  ausgesprochen:

Das  Bundesamt  ist  in  seinen  Entscheidungen  konstant  davon  ausgegangen,  daß  die  zivilrechtliche
  Alimentationspflicht  mit  der  armenrechtlichen  Familienangehörigkeit  nicht  zusammenfällt.
Nach  §.  21  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  theilen  uneheliche  Kinder  den  Unterstützungswohnsitz
  der  Multer,  aber  keineswegs  den  der  Großmutter.  Sie  behalten  auch  nach  dem  Tode
der  Mutter  deren  Unterstützungswohnsitz,  bis  sie  nach  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  einen
selbständigen  Unterstützungswohnsitz  erworben  oder  den  bisherigen  verloren  haben.

Die  Parteien  sind  darüber  nicht  in  Streit,  daß  die  Wittwe  Z.  nicht,  um  die  eigene  Existenz  zu
fristen,  sondern  lediglich,  weil  sie  außer  Stande  war,  ihr  Enkelkind  aus  eigenen  Mitteln  zu  ernähren,
  zu  dessen  Unterhalt  öffentliche  Armenunterstützung  in  Anspruch  genommen  hat.  Dies
ergiebt  auch  die  Verhandlung  vom  28.  August  1874  in  den  Verwaltungsakten  des  Stadtraths  zu
Crimmitschau  ganz  unzweifelhaft.

Danach  ist  die  Ida  Agnes  H.  als  unterstützt  anzusehen.

Diese  hat  den  Unterstützungswohnsitz  ihrer  am  9.  Oktober  1872  verstorbenen  Mutter  noch
gegenwäriig,  da  sie  damals  erst  9  Monate  alt  war.

Ihre  Mutter,  die  unverehelichte  Ernestine  Karoline  Z.,  war  zur  Zeit  ihres  Todes  erst  23  Jahre
alt  und  theilte  ihrerseits  deshalb  den  Unterstützungswohnsitz,  welchen  damals  ihre  Mutter,  die
Wittwe  Z.,  noch  besaß.

Da  letztere  aber  am  1.  Juli  1871  unbestritten  noch  das  Heimathsrecht  ihres  in  Lobenstein
verstorbenen  Ehemannes  in  Lobenstein  besaß,  so  erwarb  sie  nach  §.  65  ad  1  des  Reichsgesetzes
vom  6.  Juni  1870  mit  Eintritt  der  Gültigkeit  dieses  Gesetzes  in  Lobenstein  Unterstützungswohnsitz.
Diesen  konnte  sie  zur  Zeit  des  Todes  ihrer  Tochter  am  9.  Oktober  1872  durch  zweijährige  Abwesenheit
  noch  nicht  verloren  haben.  Das  Kind  der  letzteren  behielt  diesen  Unterstützungswohnsitz
bei,  wenngleich  die  Großmutter  vor  Eintritt  des  Unterstützungsfalles  im  September  1874  denselben
nicht  mehr  besaß.

Der  in  den  Entscheidungen  II.  pag.  19  abgedruckte  Fall  berührte  abweichend  von  dem  vorliegenden
  die  Frage,  ob  die  Mutter  durch  die  Unterstützung  des  Kindes  mit  unterstützt  ist.
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                                                 —  825  —

                                        6.  Konsulat-Wesen.

 

Der  Generalkonsul  der  Republik  Ecuador  in  Köln,  Ph.  Overlack,  hat  sein  Amt  niedergelegt.

Dem  Kaiserlichen  Gesandten  Grafen  von  Hatzfeldt  in  Madrid  ist  für  sein  Amtsgebiet  und  den
Kaiserlichen  Konsuln  Kropf  in  Cadiz  und  Vollmar  in  Barcelona  je  für  ihren  Amtsbezirk  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  die  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von
deutschen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,  Heirathen  und  Sterbefälle  von  deutschen  Reichsangehörigen
  zu  beurkunden.

Folgenden  Kaiserlichen  Konsuln  in  Griechenland:
Wilberg  in  Athen,
Hamburger  in  Patras,
Fels  in  Corfu,
Kloebe  in  Syra,  und
Zahn  in  Calamata
ist  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  4.  Mai  1870  je  für  ihren  Amtsbezirk  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt
worden,  bürgerlich  gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  deutschen  Reichsangehörigen  zu  beurkunden.

Dem  Kaiserlichen  Konsulatsverweser  Dr.  Herzbruch  in  Beirut  ist  auf  Grund  der  Gesetze  vom
4.  Mai  1870  §.  1  und  vom  6.  Februar  1875  §.  85  die  allgemeine  Ermächtigung  ertheilt  worden,  bürgerlich
gültige  Eheschließungen  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schutzgenossen  vorzunehmen  und  die  Geburten,
Heirathen  und  Sterbefälle  von  deutschen  Reichsangehörigen  und  Schungenofsen  zu  beurkunden.

 

                                7.  Personal.  Veränderungen  ect.


Seine  Majestät  der  Kaiser  und  König  haben  Allergnädigst  geruht,
dem  Rechnungsrath  in  der  Admiralität  Hüter
den  Karakter  als  Geheimer  Rechnungsrath  und
dem  Geheimen  Kanzlei-Inspektor  Marsmann  bei  der  General-Direktion  der  Telegraphen
den  Karakter  als  Kanzleirath
zu  verleihen.

Berlin,  Carl  Heymann's  Verlag.  —  Druck  von  F.  Hoffschläger  in  Berlin.
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