— 88 — über 10 Kilogramm ergiebt und die so gefundene Gewichtssumme wird auf Achskilometer zurückgeführt, indem je 20 Zentnerkilometer auf den Achskilometer gerechnet, überschießende Gewichtsbeträge bis zu 10 Zentner- kilometern außer Ansatz gelassen, größere Beträge aber als je eine volle Achse angesetzt werden. Durch Vervielfältigung mit der Zahl 3 und dem Vergütungssatze von =,20 M, für den Achskilometer ergiebt sich die monatliche Summe der von der Post= an die Eisenbahnverwaltung zu leistenden Fracht- vergütung. Anderweite Festsetzungen der so gefundenen. Monatssumme können im Laufe desjenigen Kalende= jahres, in welchem die Ermittelung stattgefunden hat, nur dann verlangt werden, wenn in der Benutzung der Bahn zu Zwecken des Postdienstes erhebliche Veränderungen eingetreten sind. Bei Eröffnung neuer Strecken schon bestehender Bahnen kann die Ermittelung im beiderseitigen Einverständnisse in der Art bewirkt werden, daß nur für die neueröffnete Strecke die Zahl der Zentnerkilo- meter berechnet, diese Zahl der Zahl der Zentnerkilometer für die übrigen Bahnstrecken hinzugerechnet und solchergestalt die Zahl der zu vergütenden Achskilometer neu berechnet wird. Bei neu angelegten Bahnen wird sich die Postverwaltung mit der Eisenbahnverwaltung über den Zeitpunkt der Ermittelung für das Kalenderjahr, in welchem die Betriebseröffnung erfolgt, in jedem einzelnen Falle verständigen. Die Ermittelung des Betrages der für die zahlungspflichtigen Päckereien zu entrichtenden Vergütung kann im Uebrigen in jedem Kalenderjahre nur ein mal verlangt werden. Das Verlangen ist spätestens bis zum 1. April zur Kenntniß des anderen Theils zu bringen. III. Zu Artikel 3. 1. Der Einstellung vereinigter Post= und Eisenbahnwagen muß eine Verständigung zwischen der Post= und Eisenbahnverwaltung über die Größe und die Einrichtung der für die Post zu bestimmenden Räume. sowie über die Zahl und Gattung von Eisenbahnwagen, in welchen diese Räume herzustellen sind, vorhergehen. x 2. Sofern die innere Ausstattung der für Postzwecke bestimmten Abtheilung und deren demnächstige Wiederentfernung in einer Werkstatt der betreffenden Eisenbahnverwaltung erfolgt, können als Selbstkosten in Rechnung gestellt werden: ," a) die Kosten des verwendeten Materials, als Eisen, Stahl, Messing, Blech, Holz, Gummi, Glas, Leder, Tuch und sonstige Stoffe; b) die Arbeitslöhne der wirklichen Handwerker und c) ein Zuschlag von 100 Prozent zu den unter 2 bezeichneten Arbeitslöhnen als General— kosten für Arbeitslokale, Werkzeuge, Feuerung und Verwendung geringerer Materialien, wie Farben, Leim, Politur, Stopffarbe, Nägel und kleine Schrauben, sowie für die ver- wendeten Hülfsarbeiter. 3. Für die Benutzung der fraglichen Räume zahlt die Postverwaltung eine Miethe, welche, so lange das seit dem 1. Mai 1875 gültige Regulativ für die gegenseitige Wagenbenutzung im Bereiche der deutschen Eisenbahnen Anwendung behält, bei Verwendung von Güter= oder Gepäckwagen an Laufmiethe 0.1 M für den Kilometer und an Zeit miethe 1 M für den Tag, bei Verwendung von Personenwagen aber an Lauf- miethe 0,02 M für den Kilometer und an Zeitmiethe 2 M für den Tag mit der Maßgabe beträgt, daß die hiernach für den ganzen Wagen zu berechnende Vergütung auf die Postabtheilung nach dem Verhältniß der Länge derselben zur Wagenlänge berechnet wird. Die Zeitmiethe wird für so viele Wagen, einschließlich der erforderlichen Reservewagen entrichtet, als nach der zwischen der Post= und Eisenbahnverwaltung gemäß Nr. k getroffenen Verabredung für den regelmäßigen Postverkehr auf den Strecken der Eisenbahnverwaltung wirklich eingerichtet sind. - In dieser Miethe sind die Kosten für die Unterhaltung, für das jedesmalige Ein= und Ausrangiren der betreffenden Wagen in die Züge und aus den Zügen, für die äußere Reinigung und für das Schmieren mitbegriffen. Für die innere Reinigung, sowie für die etwaige Heizung und innere Erleuchtung hat die Postverwaltung für eigene Rechnung zu sorgen. «