— 96 — wegen Bettelns), durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung in Posen vom 26. Januar, resp. 10. Februar d. J., 5. der israelitische Vorbeter und Schächter Jakob Kauffmann aus Pözchra in Rußland, 43 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, Landstreichens und Diebstahls, durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung in Liegnitz vom 17. Februar d. J., 6. Die Zigeuner a) Pferdehändler Franz Hauer, 58 Jahre alt, b) dessen Ehefrau Juliane, geb. Kirsch, 45 Jahre alt, I) deren Tochter, unverehelichte Katharina Hauer, 17 Jahre alt, sämmtlich aus Stauding bei Troppau (Oesterreichisch-Schlesien), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens zu b und c auch wegen Bettelns, zu b ferner wegen durch Wahrsagen verübten groben Unfugs), durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks- Regierung in Oppeln vom 5. Januar d. J., 7. der Schneider Anton Tankowsky aus Warschau, 31 Jahre alt, nach wiederholt erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei in Hannover vom 14. Februar d. J., 8. der Tagelöhner Johann Albertz, gebürtig aus Echt (Provinz Limburg in den Nieder= landen), 47 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Trunks und Müssig- gangs (s. 361 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs), durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Regierung in Aachen vom 11. Dezember v. J., 9. der Schlossergeselle Joseph Hnuta aus Schüttenhofen in Böhmen, 42 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts in Grafenau vom 20. Januar d. J., 10. der Schmied Martin Osky aus Schatznoff (Gouvernement Radom in Russisch-Polen), 29 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamts in Pegnitz vom 24. Januar d. J., 11. der Schriftsetzer Salomon Giezentanner, geboren zu Kappel (Kanton St. Gallen in der Schweiz), 35 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns, durch Beschluß des. Grobherzoglich mecklenburg-schwerin'schen Ministeriums des Innern vom 24. Januar d. J. aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.