— 117 — 1. Handels= und Gewerbe-Wesen. Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen-Vereine. 8. 1. In Gemäßheit a) des §. 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt S. 4), b) des §. 10 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung (Reichs-Gesetzblatt S. 8), J) des §. 14 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (Reichs-Gesetzblatt S. 11), a) künstlerische, b) photographische, c) gewerbliche Sachverständigen-Vereine gebildet. In keinem Bundesstaate darf mehr als ein künstlerischer, ein photographischer und ein gewerblicher Sachverständigen-Verein bestehen. 8. . 2. Der künstlerische und der photographische Sachverständigen-Verein besteht aus je sieben, der ge— werbliche Sachverständigen-Verein aus zehn Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine Anzahl Stellvertreter ernannt. 8. 3. Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zuständige Centralbehörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Vereinsmitglieder bestimmt. Die Mit- glieder und Stellvertreter werden als Sachverständige ein für alle Mal gerichtlich vereidet. 8. 4 werden Die Vereine haben das von ihnen verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn ihneñ zuvor von dem requirirenden Gerichte übersendet sind: « 1. die gerichtlichen Akten, 2. eine aktenmäßige Darstellung des Sach= und Streitverhältnisses, in welcher zugleich die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt sind, unter Beifügung der Angabe, ob und even- tuell welche Erklärung von den Parteien über jene Darstellung abgegeben oder aus welchen Gründen die Abgabe solcher Erklärung unterblieben ist, 3. die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen Verwechselung gesichert ist. Die Darstellung zu 2 verbleibt bei den Akten des Vereins. 8. 5. Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Vereins an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder zu Referenten, welche unabhängig von einander ihre Meinung schriftlich abzugeben und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vor- zutragen haben. Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei Stimmen- gleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6 Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist bei dem künstlerischen und bei dem photographischen Sachverständigen-Verein die Anwesenheit von wenigstens fünf, bei dem gewerblichen Sachverständigen-Verein die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugezogenen Stellvertreter, erforderlich. 18