— 183 — erste mit festem Einkommen verbundene Anstellung erhalten, werden in den Eingangs erwähnten Fällen die Tagegelder für die Reisetage und die Fuhrkosten nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Juni 1875 und der gegenwärtigen Bestimmungen unter Ziffer 1 vergütet. Ferner hat der Bundesrath in der nämlichen Sitzung beschlossen, auszusprechen, daß der Bundesrathsbeschluß vom 29. April 1872 auch fernerhin Anwen- dung zu finden habe, wonach die Hinterbliebenen der im Zollvereinsdienst verstorbenen Beamten, welche mit denselben an ihrem Wohnorte einen gemeinschaftlichen Hausstand gebildet haben, wenn sie binnen Jahresfrist nach dem Ableben der Beamten ihren Wohnsitz an einen anderen Ort des Deutschen Reichs verlegen, nach Ausführung des Umzuges diejenigen Vergütungen auf allgemeine Kosten und auf Transportkosten — mit Ausschluß von Tagegeldern und Fuhrkosten — erhalten sollen, welche den verstorbenen Beamten bei einer Versetzung ohne Einkommensverbesserung zugestanden haben würden. Dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Hamm im Hauptamtsbezirke Dortmund ist die Befugniß zur Vorabfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung auszuführenden Biers verliehen worden. Des Großherzoglich mecklenburg-schwerin'sche Steueramt zu Parchim wird zum 1. April d. I. aufgehoben und gleichzeitig der Bezirk desselben mit dem Spezialbezirke des Hauptsteueramtes Schwerin vereinigt. Den Herzoglich braunschweig-lüneburgischen Steuerämtern Helmstedt, Gandersheim und Seesen ist die Ermächtigung zur Erledigung von Begleitscheinen II. ertheilt worden.