— 224 — 3. in dem Satze: „Alle unter 1—18 genannten Gegenstände ꝛc.“ ist die Zahl 18 zu verw andeln 4. in 20; Die Zusatzbestimmung zu Nr. 1 wird wie folgt abgeändert: „Aether, Chloroform, Mirbanöl (Mitrobenzöl), Naphta, Hoffmannsgeist (Hoffmanns- tropfen) und Collodium dürfen nur in doppelten Verschlüssen versandt werden und zwar entweder derart, daß die gläsernen Flaschen, in denen sich die Stoffe befinden, in starken Holzkisten mit Kleie oder Sägemehl eingefüttert sind, oder daß starke, kugelförmige Glas- flaschen, deren Inhalt höchstens 35 Kilogramm betragen darf, mit hinreichendem Ver- packungsmaterial umgeben, in soliden Körben mit gut verfestigten Deckeln eingeschlossen sind. — Die Beförderung von Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) erfolgt ausschließlich auf offenen Wagen ohne Decktuch und nur: a) in Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem und in den Nähten gut verlöthetem Eisen- blech bis zu 500 Kilogramm Inhalt; b) in cylindrischen, aus Zinkblech gefertigten, oben und unten durch aufgelöthete eiserne Steifen verstärkten Gefäßen oder in Kannen aus verzinktem Eisenblech. Derartige Gefäße oder Kannen dürfen nicht mehr als 50 Kilogramm enthalten und müssen entweder von geflochtenen Körben umschlossen oder in Kisten mit Sägemehl oder Kleie verpackt sein; C. in Glasgefäßen, die in Blechbüchsen mit Sägemehl oder Kleie eingefüttert sind; Holzgeist im rohen und rektifizirten Zustande, Alkohol und Sprit werden nur in Fässern, Glasflaschen oder Blechgefäßen zugelassen. Diese Flaschen und Gefäße müssen in der oben für Aether 2c. vorgeschriebenen Weise verpackt sein“; 5. hinter Nr. 18 der Zusatzbestimmungen folgt: Zu Nr. 19. Chargirte, schwarz gefärbte Seide, sowie die daraus gefertigten Gewebe werden nur in Kisten, welche im Innern mit Weißblech oder Zinkblech ausgeschlagen sind, befördert. Die Blechtafeln sind an den Kanten zu verlöthen, die Deckel der Kisten eben- falls mit Blech zu beschlagen und möglichst dicht auf die Kisten aufzusetzen. Zu Nr. 20. Gemahlene Holzkohle wird nur in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenblech zum Transport zugelassen. Berlin, den 6. April 1876. Der Reschskanzler. v. Bismarck. 9. Konsulat-Wesen. Den Kaiserlichen Konsuln von Leesen in Nagasaki und Dresel in Baltimore ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Konsulatsdienste ertheilt worden. Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.