— 408 — Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wechsels oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz. XIII. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. Berlin, den 18. Juli 1876. Der General-Postmeister. 59. Kon fsulat-Wesen. —... — — Dem Kaiserlichen Konsul J. Smidt in Calcutta ist die erbetene Entlassung aus dem Konsulatsdienst er- theilt worden. Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.