Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. Ablehnung der vorläufigen Fürsorge, grundlose. Die rechtlichen Folgen einer solchen treten auch dann ein, wenn der Hülfsbedürftige erfolglos versucht hat, die Hülfe des zu vorläufiger Unterstützung zunächst verpflichteten Armenverbandes anzurufen und dann einem andern Armen- verbande zur Last gefallen ist 301. Aufenthalt, gewöhnlicher. Ob Familienväter an dem Wobnorte der Angehörigen ihren persönlichen Aufenthalt beibehalten, wenn sie auswärts arbeiten? 51. 132. Ausländer. So lange ein solcher seinen Aufenthalt im Inlande hat, ohne daß die Behörden von ihrem Aus- weisungsrecht Gebrauch machen, äußert dieser Aufenthalt rücksichtlich des Erwerbs des Unterstützungswohnsitzes nach preußischem Landesrecht dieselben rechtlichen Wirkungen wie bei einem Inländer 52. Beerdigungskosten, welche ein Armenverband nach- träglich übernimmt, bezüglich demjenigen vergütet, der, ohne dazu verpflichtet zu sein, für die Beerdigung des ver- storbenen Armen gesorgt hat, sind von dem fürsorgepflich- tigen Armenverbande nicht zu erstatten 196. Erwerbsfrist. Wem der Beweis des Ruhens derselben in Folge öffentlicher Unterstützung obliegt? 31. Fristenlauf. Wie lange derselbe ruht, wenn mehrfache rinzelne Untersttzungen "r Krankheitsfällen gewährt wer- den Gesinde. Zum Gesinde zählen Personen nicht, welche war Hölfeleisung in einem Gewerbebetrieb angenommen nd 66. Gewerbegehülfen. Pferdewärter gehören nicht zu den Gewerbegehülfen eines Zirkusbesitzers 66. Heimathloser, hülfsbedürftiger. Für einen solchen, aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr= oder Heilanstalt Entlasse- neu hat der Landarmenverband des Bezirks, aus welchem 10. 11. 12. 13 14. 15. 16. 17. 18. 19. die Einlieferung erfolgt, auch dann zu sorgen, wenn öffent- liche Armenpflege nicht gerade bei oder unmittelbar nach der Entlassung in Anspruch genommen worden ist 5. Hülfsbedürftigkeit, nur nach den Umständen des ein- zelnen Falles zu beurtheilen 4. — Ort des Eintritts derselben 194. — wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Unter- stützungsbedürfniß aus Anlaß der Erfüllung einer ciril- rechtlichen Verbindlichkeit hervorgetreten ist 66. . UKrankenpflege nimmt den Karakter der Armenpflege nicht ohne weiteres an, wenn sich hinterdrein herausstellt, daß die Kurkosten aus Privatmitteln nicht gedeckt werden können 320. Nothfrist, über die Wahrung der in §. 46 des Reichs- gesetzes vom 6. Juni 1870 geordneten vierzehntägigen 197. Reiseunterstützungen, Nichterskattbarkeit derselben 53. Theilzahlung. Inwieweit solche dem fürsorgepflichtigen Armenverbande zu gute geht, wenn sie dem vorläufig unterstützenden Armenverbande für Rechnung des Unter- stützten nachträglich geleistet wird 116. Uebernahme eines Hülfsbedürftigen. Ungerechtfertigte Verzögerung derselben durch den fürsorgepflichtigen Armen- verband ist ohne Einfluß auf die Höhe der von demselben zu erstattenden Verpflegungskosten 133. Vereinbarungen der Armenverbände, durch welche die Höhe der zu erstattenden Verpflegungskosten abweichend von dem bestehenden Tarife im voraus geregelt wird, sind von den Spruchbehörden in Armensachen bei der Fest- setzung des Betrages der Ersatzforderung nicht zu berück- sichtigen 302. Wiederbelebungskosten. Die Kosten versuchter Wieder- belebung eines anscheinend leblosen Hülfsbedürftigen sind als Armenpflegekosten erstattbar 319.