— 7 —                               7. Eisenbahn-Wesernn.                                        Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. Gemaß Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 14. d. Mts. werden die laut Bekannt- machung vom 6. April 1876 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 223) in den §. 48. II. A. des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 (Central-Blatt für das Deutsche Reich pro 1874 Seite 179) aufgenommenen Bestimmungen: Nr. 19. „Chargirte, schwarz gefärbte Seide und die daraus fabrizirten Gewebe,“ und zu Nr. 19. „Chargirte, schwarz gefärbte Seide, sowie die daraus gefertigten Gewebe werden nur in Kisten, welche im Innern mit Weißblech oder Zinkblech ausgeschlagen sind, befördert. Die Blechtafeln sind an den Kanten zu verlöthen, die Deckel der Kisten eben- falls mit Blech zu beschlagen und möglichst dicht auf die Kisten aufzusetzen."“ aufgehoben und durch folgende ersetzt: Nr. 19. „Hochbeschwerte Cordonnet-, Souple-, Bourre de soie- und Chappe-Seiden in Strängen“ und zu Nr. 19. „Die hochbeschwerten Cordomet-, Souple-, Bourre de soie- und Chappe- Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen. Bei Kisten von mehr als 12 Zentimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Zentimeter hohe Hohlräume von einander getrennt werden. Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Zentimeter Seite im Abstand von 2 Zentimeter bestehen und durch zwei dünne Ouerleisten an den Enden verbunden sind. In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Zentimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zuge- deckt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Rand jeder Seite zwei Leisten anzunagein. Wird Seide zum Transport aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. Berlin, den 29. Dezember 1876.                                                  Der Reichskanzler.                                                         v. Bismarck. Am 31. Dezember v. J. ist der Betrieb auf der zur Kottbus-Großenhainer Eisenbahn gehörigen, 72,, Ki- lometer langen Bahnstrecke Kottbus-Frankfurt a. O. mit dem neuen Bahnhof auf Station Kottbus und den Stationen Willmersdorf, Peitz, Jamlitz, Weichensdorf, Grunow-Beeskow, Müllrose und Frankfurt a. O. eröffnet worden. Die Bahnstrecke hat Anschluß in Kottbus an die Stammbahn Kottbus-Großenhain, an die Berlin-Görlitzer und Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn, sowie in Frankfurt a. O. an die Königlich preußische Niederschlesisch-Märkische, die Königlich preußische Ostbahn und die Märkisch-Posener Eisenbahn.                 Berlin W., den 2. Januar 1877.                                        Das Reichs-Eisenbahn-Amt.                                                           Maybach.