-  24 -                                                                                Bekanntmachung, betreffend die Vorschriften über die von den Notenbanken in der Jahresbilanz gesondert nachzu— weisenden Aktiva und Passiva. De Bundesrath hat auf Grund des §. 8 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzblatt Seite 177) bestimmt, daß in den von den notenausgebenden Banken zu veröffentlichenden Jahresbilanzen folgende Kategorien der Aktiva und Passiva gesondert nachzuweisen sind: I. auf Seiten der Passiva: 1. das Grundkapital; 2. der Reservefonds, — und zwar, sofern derselbe die vorgeschriebene Höhe noch nicht erreicht hat, unter Angabe: a) des Bestandes am Schlusse des Vorjahrs, b) des für das Geschäftsjahr statutenmäßig überwiesenen Betrages und des aus a. und b. sich ergebenden Bestandes; 3. der etwa angelegte Reservefonds für zweifelhafte Forderungen (Delkredere- Konto); 4. der Gesammtbetrag der emittirten (in den Betrieb gegebenen) Banknoten, unter Angabe der Beträge, welche hiervon auf die einzelnen Notenabschnitte entfallen; 5. das Guthaben der Giro= und Kontokurrentgläubiger; 6. der Betrag der Depositen, und zwar: a) der verzinslichen, unter Sonderung der Beträge nach Zinssatz und Kün- digungsfrist, b) der unverzinslichen; 7. der Betrag der schuldigen Depositenzinsen; 8. der Betrag der nach §§. 9, 10 des Bankgesetzes an die Reichskasse etwa abzuführen- den Notensteuer; 9. der Betrag des aus dem gleichzeitig zu veröffentlichenden Jahresabschlusse des Ge- winn= und Verlustkontos (F. 8 Absatz 1 Ziffer 2 des Bankgesetzes) sich ergebenden Reingewinnes; II. auf Seiten der Aktiva: 1. der Bestand an Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 M gerechnet; 2. der Kassenbestand, und zwar an: a) kursfähigem deutschen geprägten Gelde, b) Reichskassenscheinen, c) eigenen Banknoten unter Angabe der Beträge, welche hiervon auf die einzelnen Notenabschnitte entfallen, d) Reichsbanknoten, e) Noten anderer Banken; 3. der Bestand an Silber in Barren und Sorten; 4. die Wechselbestände ausschließlich der unter Ziffer 8 bezeichneten, und zwar: a) Platzwechsel, b) Remessenwechsel auf deutsche Plätze, (zu a und b unter gesonderter Angabe der innerhalb der nächsten fünfzehn Tage fälligen), c) Wechsel auf eußerdeutsche Plätze nach den Valuten gesondert;