— 55 —                        6. Post= und Telegraphen-Wesen. Regelung des Verfahrens bei den Meldungen über die Unbestellbarkeit von Telegrammen. Un die Ausführung der Bestimmung im §. 25 der Telegraphenordnung vom 21. Juni 1872, nach welcher von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit der Aufgabestelle telegraphische Meldung gemacht werden soll, für das den Telegraphen benutzende Publikum möglichst nutzbringend zu machen, soll für den Verkehr zwischen Reichs-Telegraphen- Anstalten vorläufig versuchsweise das folgende Verfahren eingeführt werden. Sobald die Unbestellbarkeit eines angekommenen Telegramms festgestellt ist, hat das Bestimmungs- amt, unter Angabe der Gründe der Unbestellbarkeit, die telegraphische Meldung an die Aufgabestelle zu machen, wobei stets die volle Adresse des unbestellbaren Telegramms zu wiederholen ist. Das Aufgabeamt prüft bei Eingang der Unbestellbarkeitsmeldung, ob die Unbestellbarkeit auf einem vorgekommenen Dienstversehen beruht, und erläßt, wenn dieser Fall vorliegt, sofort eine telegraphische Be- richtigung. Die telegraphische Unbestellbarkeitsmeldung wird dann mit einem Hinweis auf die erfoldgte Berichtigung dem Telegramm, auf welches sie sich bezieht, beigefügt. Liegt für die Unbestellbarkeit ein anderer Grund vor (ungenügende Adresse, Abreise des Adressaten u. s. w.) und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt, dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung in einen Telegramm= bez. Briefumschlag verschlossen und, nachdem dieser mit der Adresse des Absenders und dem Zusatz: „Telegraphennotiz aus (Aufgabeort) gegen 30 Pf. auszuhändigen“ versehen worden ist, wie ein gewöhnliches Telegramm zur Bestellung gebracht. Der ab- tragende Bote hat die Telegraphennotiz nur gegen Bezahlung der bezeichneten Gebühr von 30 Pf. auszuhändigen. Ist der Aufgeber des unbestellbaren Telegramms unbekannt und nicht zu ermitteln, oder verweigert er die Annahme der Unbestellbarkeitsmeldung, dann kommen die Vorschriften bezüglich der unbestellbaren Telegramme zur Anwendung. Berlin W., den 12. Januar 1877.                           Der General-Postmeister. Einheitlicher Packetporto-Tarif im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz. Vem 1. Februar 1877 ab tritt im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz ein einheitlicher Portotarif für Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm in Wirksamkeit. Danach beträgt das deutsche und schweizerische Porto für ein frankirtes Packet bis zum Gewichte von 5 Kilogramm insgesammt 80 Pfennig oder 1 Frank; dagegen im Grenzverkehr, d. i. im Verkehr derjenigen deutschen und schweizerischen Postorte, welche in gerader Linie nicht mehr als 30 Kilo- meter von einander entfernt sind, 40 Pfennig oder 50 Centimen. Für unfrankirte Packete bis 5 Kilogramm tritt den vorstehenden Portosätzen ein Zuschlag von 20 Pfennig oder 25 Centimen hinzu. Bei Sperrgut wird die Einheitstaxe von 80 bezw. 40 Pfennig oder 1 Frank bezw. 50 Centimen um die Hälfte erhöht. Berlin W., den 22 Januar 1877.                                Der General-Postmeister. –—□□—□