— 99 –                           5. Handels= und Gewerbe-Wesen. Nach §. 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April v. J. sind diese Kassen ver- pflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits= und Sterbefälle, über die verrechneten Beitrags= und Unterstützungstage der höheren Verwaltungsbehörde, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. In Ausführung dieser Bestimmung wird auf Grund eines vom Bundesrath gefaßten Beschlusses hiermit bekannt gemacht, daß die Uebersichten über die Mitglieder und über die Krankheits= und Sterbefälle nach Maßgabe des nachfolgenden Formulares I., der Rechnungsabschluß nach Maßgabe des nachfolgenden Formulares II. aufzustellen und den zuständigen Behörden einzusenden sind. Für die Uebersichten über die verrechneten Beitrags= und Unter- stützungstage bleibt die Feststellung eines Formulares vorbehalten.          Berlin, den 14. Februar 1877.                                 Der Reichskanzler.                                       In Vertretung:                                               Eck.                                                                  Name der Hülfskasse:                                                                  Ort ihres Sitzes:                                                                   Bezirk:                                              I.                                    Uebersicht                              für die beiden Jahre............ 1. Die Uebersicht ist zum ersten Male für die Jahre 1877 und 1878, sodann regelmäßig für die weiteren zwei Jahre aufzustellen und jedesmal binnen 3 Monaten nach Ablauf des zweiten Jahres an die höhere Verwaltungsbehörde einzusenden. Für Kassen, welche zu den vorher bestimmten Zeitpunkten noch nicht zwei Jahre in Thätigkeit sind, ist die Uebersicht gleichwohl, unter Bezeich- nung des Zeitraumes, auf welchen sie sich bezieht, aufzustellen. 2. Die Mitglieder werden in Spalte 1 bis 3 nach ihrem Alter bei Beginn des ersten, durch diese Uebersicht betroffenen Verwaltungsjahres, in Spalte 4 bis 6 nach ihrem Alter bei dem Eintritt, in Spalte 7 bis 15 nach ihrem Alter bei dem Ausscheiden, in Spalte 16 bis 18 nach ihrem Alter am Schlusse des zweiten, durch diese Uebersicht betroffenen Verwaltungsjahres, in Spalte 19 bis 24 nach ihrem Alter bei der Erkrankung geordnet. 3. Als Erkrankungsfälle in Spalte 19 bis 21 gelten nur diejenigen, welche nach Beginn des ersten der beiden Jahre eingetreten sind; ältere noch andauernde Erkrankungen kommen nicht in Betracht. Wenn ein Mitglied mehrmals erkrankt ist, so wird jeder Erkrankungsfall besonders gerechnet. 4. Als Krankheitstage in Spalte 22 bis 24 gelten nur diejenigen Tage, für welche die Kasse Auf- wendungen gemacht hat.                                     16 —