— 114 —                              5. Zoll= und Steuer= Wesen. — Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. v. M. beschlossen, daß die nach dem Beschlusse vom 7. Dezember 1871 von den Hauptämtern aufzustellenden Uebersichten der gewährten Zollnachlässe (Muster 1 der Vorschriften für die Statistik der gemeinschaftlichen Zölle und Steuern des Reichs) vom 1. Januar d. J. ab in Wegfall kommen. Die von Roßbrücken in Elsaß-Lothringen nach Naßweiler in Preußen führende Straße ist zur Uebergangs- steuerstraße erklärt und in Roßbrücken, Hauptsteueramts-Bezirk Saargemünd, eine elsaß-lothringische Uebergangs- steuerstelle mit der Befugniß zur Ein= und Ausgangsabfertigung von Wein und Bier, sowie in Naßweiler im Hauptsteueramts-Bezirke Saarbrücken eine Königlich preußische Uebergangssteuerstelle mit der Befugniß zur Ab- fertigung von Bier errichtet worden. Der Großherzoglich sächsischen Steuer-Rezeptur zu Kaltennordheim ist vom 1. April d. J. an die Befugniß zur Revision und Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung auf der Uebergangsstraße Kalten- nordheim = Fladungen nach Bayern ausgehenden Branntweins, sowie zur Ausstellung der Ausgangsbescheini- gung ertheilt worden.