— 142 —                       4. Handels= und Gewerbe-Wesen.                                  Bekanntmachung, betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. Vom 7. März 1877. Auf Grund der Bestimmung im §. 57 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende erlassen: Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen                                                  1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen (§§. 55 und 56 der Gewerbeordnung) betreiben wollen, bedürfen eines Legitimationsscheines. Ausgenommen sind solche Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf oder Ankauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen.                                                  2. Die Ertheilung eines Legitimationsscheines ist zu versagen, sobald für das Gewerbe, für welches der Schein nachgesücht wird, der den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der Behörde entsprechenden Anzahl von Personen Legitimationsscheine ertheilt sind. Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Drahtwaaren und ähn- lichen Gegenständen darf ein Legitimationsschein nur solchen Personen ertheilt werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Legitimationsschein für dieses Gewerbe erhalten haben.                                                   3. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, insbesondere also solche Ausländer, bei welchen einer der im § 57 der Gewerbeordnung unter 1 bis 4 bezeichneten Fälle vorliegt, sind zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht zuzulassen. Umherziehende Schauspieler-Gesellschaften sind nur dann zuzulassen, wenn der Unternehmer die in §. 32 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Erlaubniß besitzt.                                                     4. Personen, welche den unter Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen an die selbständigen Gewerbetreibenden nicht entsprechen, dürfen weder als Begleiter (§. 62 Abs. 2 der Gewerbe- ordnung) zugelassen noch zu anderen Zwecken mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet auch auf die Begleitung eines ausländischen Gewerbetreibenden durch einen Inländer oder eines inlän- dischen Gewerbetreibenden durch einen Ausländer Anwendung.                                                     5. Der Legitimationsschein gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde, welche den Legitimationsschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetrieb in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Legitimationsscheines durch die zuständige Be- hörde dieses Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Legitimationsscheine bereits ertheilt oder auf den