— 226 — II. Zu den Postaufträgen für Akzepteinholung kommt ein besonderes Formular in Gebrauch. Derartige Formulare werden zum Preise von 5 Pfennig für je 10 Stück bei sämmtlichen Postanstalten zum Verkauf bereit gehalten. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des Formulars anzugeben: den Namen und Wohnort des Bezogenen, den Betrag des Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein muß, den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. Die Ausfüllung des Vordrucks bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der et- waigen Wechselnummer bleibt dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, ob der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurück-, oder an eine andere Person weitergesandt, oder einer zur Protesterhebung befugten Stelle übergeben werden soll. Für solche Fälle genügen die Vermerke: „Sofort zu- rück“, „Sofort an N. in N.“, „Sofort zum Protest“". Zu schriftlichen Mittheilungen an den Wechselbe- zogenen ist das Postauftrags-Formular, welches im Falle der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. III. Dem Postaustrage sind die zum Zweck der Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Das Bei- legen von Briefen, sowie die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung sind unstatthaft. Demselben Postauftrage können mehrere Wechsel nur dann beigefügt werden, wenn sie auf den nänlichen Bezogenen lauten und gleichzeitig zur Annahme-Erklärung vorzuzeigen sind. IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag mit dem Wechsel in verschlossenem Umschlage unter Ein- schreibung an diejenige Postanstalt abzusenden, welche die Akzepteinholung bewirken soll. Der Brief ist mit der Ausschrift „Postauftrag nah (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Ueber den Postauf- trag wird ein Einlieferungsschein ertheilt. V. Die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels erfolgt an den Wechselbezogenen selbst, oder an dessen Bevollmächtig ten. Als bevollmächtigt wird hierbei, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht nieder- gelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Einschreibsendungen für den Bezogenen berechtigt ist. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post- aufträgen nicht statt. Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten mit einem schriftlichen Akzept oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Ver- merk auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. VI. Die Annahme des Wechsels muß durch den Bezogenen oder dessen Bevollmächtigten auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. VII. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ungesäumt an den Auftraggeber in einem Umschlage unter Einschreibung zurückgesandt. VIII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars nicht andere Bestimmung ge- troffen, so sind der Postauftrag und die Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, daß der Bezogene nicht zu ermitteln ist, oder sobald der Bezogene bezw. sein Bevollmächtigter eine die Verweigerung der An- nahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf den Wechsel niedergeschrieben, oder sobald die zweite Vorzeigung stattgefunden hat. IX. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem Wechsel nach ei nmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb Deutschlands belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und zwar mittelst Einschreibbriefes an die betreffende Postanstalt. X. Wünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach ein maliger vergeblicher Vor- zeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten befugte Person zum Behufe der Protesterhebung abge- geben werde, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer