— 227 — solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestaufnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsels an den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. XI. Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechselakzepts bestehen aus folgenden Sätzen: ...... a) dem Porto für den Postaustragsbrie mit: 30 Pf. b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechselbetrages von 10 = c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wechsel nnit 30 Pf. zusammen 70 Pf. Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz. XII. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie für einen einge- schrebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post- anstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 11. Im §. 32, die „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze V. und VII. folgende Fassung: V. An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werthangabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben: a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über 3000 Mark: 20 Pf., b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. Für einzelne Orte kann durch besondere Verfügung auch für Packete mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark die Bestellgebühr auf 20 Pf. festgesetzt werden. VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilogramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu demselben Gewichte und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bezw. des Geldbetrages ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem Gewichte als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf. für das Stück. 12. §. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß" betreffend, erhält der Absatz ll. folgenden Zusatz: Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten. 13. In demselben Paragraph erhält der Absatz III. folgende Fassung: III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bezw. Aushändigung der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (s. 32 Abs. I.) bezw. der Packete selbst, ferner der Anlagen zu Post- aufträgen, sofern die Zahlung des dafür einzuziehenden Betrages sogleich erfolgt, an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bezw. des Bevollmächtigten desselben. Wird niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung bezw. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses.