— 301 – De in diesem Jahre zu Bath (Staat Maine) erbaute Bark „Kepler“ von 769,06 Tons Brutto-Raum- gehalt hat durch den Uebergang in das Eigenthum des bremischen Staatsangehörigen Bernhard Balleer das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer dremen zum Heimathshafen gewählt hat, ist am 9. v. M. vom Kaiserlichen General-Konsulat zu New-Vork ein Flaggenattest ertheilt worden. Berlin, den 3. Juni 1877.                        Der Reichskanzler.                               In Vertretung:                                            Eck.                                 6. Heimath-= Wesen. Die rechtlichen Folgen grundloser Ablehnung der vorläufigen Fürsorge treten nach einer Entscheidung des vundesamtes in Sachen Spandau e/a. Tegeler Forstrevier auch dann ein, wenn der Hülfsbedürftige erfolg—- los versucht hat, die Hülfe des zu vorläufiger Unterstützung zunächst verpflichteten Ärmenverbandes anzu— tufen, und dann einem anderen Armenverbande zur Last gefallen ist. In den Gründen des Erkenntnisses wird ausgeführt: " 1 Kläger findet sich mit Recht dadurch beschwert, daß er in erster Instanz mit seinem An- spruche auf Ersatz der Aufwendungen für die pockenkranke Dienstmagd Minna T. abgewiesen worden ist. 1 « Auf den vorliegenden Fall findet nicht das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz, sondern das ältere preußische Armenrecht Anwendung, da die streitigen Kur= und Verpflegungs- kosten in der Zeit vom 26. Mai bis 20. Juni 1871 vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes erwachsen sind. Gleich dem letzteren verpflichtet das preußische Armenpflegegesetz vom 31. De- zember 1842 den Armenverband des Aufenthaltsortes, fremde Hülfsbedürftige nicht von sich zu weisen, sondern denselben die nöthige Unterstützung vorläufig zu gewähren (§F. 26). Ein Armenverband, welcher sich der ihm obliegenden Fürsorge grundlos entzog, war daher in Preußen schon vor dem 1. Juli 1871 verbunden, dem durch sein Verfahren benachtheiligten Armenverbande die vorläufige Fürsorge abzunehmen und ihn für seine Aufwendungen schadlos zu halten. War auch diese Folge der Verletzung der Fürsorgepflicht in dem Gesetze vom 31. De- zember 1842 nicht speziell geordnet, — so wenig wie das Reichsgesetz über den Unterstützungs- wohnsitz eine ausdrückliche desfallsige Bestimmung enthält — so ergab sie sich doch aus der Vorschrift in §. 26 des Gesetzes von selbst, da es unmöglich als der Intention des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden kann, den das Gesetz nicht respektirenden Armenverband mit einer Last zu verschonen, welche ihn bei pflichtmäßigem Verhalten getroffen haben würde. Eingeschränkt war die Pflicht der vorläufigen Fürsorge nach älterem Recht nur insofern, als sich der unter- stützende Armenverband durch Ueberweisung des Hülfsbedürftigen an den. heimathlichen Armen- verband oder durch Abwälzung der vorläufigen Fürsorge auf den Landarmenverband des Bezirks leichter davon befreien konnte (§§. 27, 28 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842). Die mögliche Verkürzung der Dauer der Unterstützungspflicht hebt aber die Pflicht selbst nicht auf und äußert an sich keinen Einfluß auf die Bestimmung der Folgen einer gesetzwidrigen Versagung der Fürsorge.