— 432 — 8. der Maurer Gerhard Ringelink aus Terborgh in den Niederlanden, 46 Jahre alt, zu 7 und 8 durch Beschluß des Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Düssel— dorf vom 17. bezw. 28. August d. J., 9. der Schlosser Anton Beck aus Sandau bei Eger in Böhmen, 40 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Zwickau vom 27. Juli d. J., 10. der Weber Emil Keil, geboren und ortsangehörig zu Rumburg in Böhmen, 25 Jahre alt, ß Seschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Dresden vom 31. Juli d. J., 11. der Tagearbeiter Josef Franz Sognet, geboren zu Puzieux (Kanton Delme, Kreis Cha— teau-Salins in Lothringen), durch Option französischer Staatsangehöriger und wohnhaft in Nancy, 39 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom 21. August d. J., nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung zu 1, 4, 5, 7 und 10 wegen Landstreichens und Bettelns, zu 2 und 11 wegen Landstreichens, zu 3 wegen Landstreichens, Bettelns und zweier Diebstähle, zu 6 und 9 wegen Bettelns, nach mehrmaliger rechtskräftiger Verurtheilung wegen der gleichen Uebertretung innerhalb der letzten drei Jahre, zu 8 wegen Landstreichens und Führung falschen Namens, und auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs ist: 12. der Friseur Johann Adolf Bauer, geboren und ortsangehörig zu Hagenweil, Bezirk Bischofszell, Kanton Thurgau in der Schweiz, 23 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen versuchten schweren und vollendeten einfachen Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe, durch Beschluß det Königlich württembergischen Regierung des Neckarkreises zu Ludwigsburg vom 17. August d. J. aus dem Reichsgebiet ausgewiesen worden.                            2. Post= und Telegraphen-Wesen. Verordnung, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872 und der Verordnung vom 24. Januar 1876, betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872.                                  1.  Aufgabe von Telegrammen. Im deutschen Reichs-Post= und Telegraphengebiet können Telegramme auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der Briefeinwürfe an den Postwagen, zur Beförderung an die nächste Tele- graphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. Ferner können an größeren Verkehrsorten sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen eine Telegraphen--Betriebsstelle nicht verbunden