— 433 — ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, und kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbriefträger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung.                                                     2.                                   Weiterbeförderung. Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post mittels eingeschriebenen oder gewöhnlichen Briefes, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem taxpflichtigen Zusatz vor der Adresse anzugeben. Das Verlangen der Weiterbeförderung mittels gewöhnlichen Briefes kann durch den als ein Taxwort geltenden Vermerk (P. U.) ausgedrückt werden. Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu entrichten. Wenn die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Orts-Bestellbezirk einer Telegraphenanstalt hinaus als unein- geschriebener Brief stattfindet, ist nur das Porto für einen gewöhnlichen Brief zu entrichten.                                                   3 Erstattung von Gebühren für Antworts-Telegramme. Die Erstattung der nicht zur Verwendung gekommenen Gebühren, welche für vorausbezahlte Antworts-Telegramme hinterlegt waren, kann nur an den Aufgeber des Ursprungs-Telegramms und auf Verfügung des General-Telegraphenamts erfolgen.                                               4.                                 Telegramm-Bestellung. Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei der Adreßanstalt adressirt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen und erforderlichenfalls mit Empfangsscheinen versehen. « Empfangsscheine werden nur ausgestellt für: Staats-Telegramme, dringende Telegramme, Telegramme mit bezahlter Antwort, Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige, und telegraphische Postanweisungen. Das Nachtelegraphiren von Telegrammen findet, auch ohne daß es ausdrücklich verlangt worden, statt, sofern der neue Aufenthaltsort des Adressaten unzweifelhaft bekannt ist und sich am neuen Adreßort eine Reichs-Telegraphenanstalt befindet. Endlich kann jedermann erforderlichenfalls nach gehörigem Ausweis (auch brieflich) verlangen, daß die bei einem Telegraphenamt ankommenden und in dessen Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von ihm angegebene Adresse bestellt bezw. weiterbefördert werden.                                                     5.                               Bestellung durch Telegraphenboten. Staats-, sowie Dienst= und dringende Privat-Telegramme, welche dem Boten als solche seitens des abfertigenden Beamten bezeichnet werden, sind mit Vorrang vor anderen Telegrammen zu bestellen. Sofern Privat-Briefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangescheine nicht ausgestellt sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. besel Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig“ tragen, sind stets an den Empfänger selbst zu estellen. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofs- vorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. « Ist weder der Empfänger, noch sonst jemand aufzufinden, der das Telegramm annimmt, so hat 67*