Anhang. Enlscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. 1. Abschiebung, widerrechtliche. Bei Ersatzansprüchen, welche daraus abgeleitet werden, findet § 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 ebenfalls Anwendung 42. — — Der benachtheiligte Armenverband kann nicht nur auf Uebernahme der vorläufigen Fürsorge, sondern auch auf Ersatz der nothwendig aufgewendeten Armenpflegekosten klagen 248. — — wird durch den Wunsch des Hülfsbedürftigen, nach seiner angeblichen Heimath befördert zu werden, nicht ohne Weiteres der Widerrechtlichkeit entkleidet 248. 2. Anerkenntniß, irrthümliches, der Fürsorgepflicht ändert an der rechtlichen Lage des Falles nichts 81. . Armenpflege. Wenn die Aufnahme eines kranken Kindes in eine Krankenanstalt auf den Antrag seines Vaters direkt durch den Kreisausschuß als vorgesetzte und nach §. 75 ur des Kompetenzgesetzes vom 26. Juli 1876 zu Beschwerden der Armen über Ortsarmenverbände in den Fällen des §. 63 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 kompetente Behörde des zur vorläufigen Unterstützung verpflichteten Armenverbandes verfügt ist, und die betreffeu- den Kosten durch den Kreisausschuß von diesem Armen- verband eingezogen worden sind, hat dieser letztere einen Er- stattungsanspruch gegen den Ortsarmenverband des Unter- stützungswohnsitzes ebenso, als ob er die Aufnahme in die Krankenanstalt sofort, oder auf die Beschwerde des Vaters in Folge der Anweisung des Kreisausschusses selbst ange- ordnet hätte 191. 4. 9. 10. Aufenthaltsort. Der Armenverband des A. kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn nicht seinen Organen die Hülfsbedürftigkeit erkennbar geworden und gleichwohl die erforderliche Unterstützung grundlos versagt worden ist 83. . Ausländer, deren Unterstützungswohnsitz in Preußen wird auch von den Kindern getheilt 235. Domizillosigkeit. Die Fortdauer derselben wird nicht präsumirt, sondern der Beweis liegt in jedem neuen Unter— stützungsfalle demjenigen Armenverbande ob, welcher einen Anspruch darauf gründet 227. Identität einer Person mit einer aufgefundenen Leiche wird durch die standesamtlichen Sterberegister in Preußen bewiesen, bis der Nachweis der Fälschung 2c. der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung statt- gefunden hat, erbracht ist 81. Landarmenverband, welcher ist zur Fürsorge verpflichtet, wenn mehrere Mitglieder derselben Familie in verschiedenen Landarmenbezirken hülfsbedürftig werden? 41. Polizeigefangene, kranke; deren Heilung fällt nicht der Armenpflege zur Last 80. Unterstützung, vorläufige, auch dann zu gewähren, wenn der Hülfsbedürftige eigenmächtig den Heimathort verlassen hat, um anderwärts sich in eine Krankenanstalt aufnehmen zu lassen 25.