63 h. Privat-Lehranstalten. x) I. Königreich Preußen. Provinz Preußen. 1. Die Handels-Akademie zu Danzig. Provinz Brandenb urg. 2. Die Handelsschule zu Berlin. Provinz Posen. 3. Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz- bach zu Ostrowo bei Filehne. Provinz Schlesien. 4. Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu Breslau, 5. das Pädagogium zu Niesky. Provinz Hessen-Nassau. 6. Das Schenk'sche Lehr= und Erziehungs-Institut zu Friedrichsdorf bei Homburg. Rheinprovinz. 7. Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Kortegarn zu Bonn. II. Königreich Sachsen. 1. Die Real-Abtheilung der Lehr= und Erziehungs- Anstalt von Böhme zu Dresden, 2. -Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Jor- dan (früher Dr. Krause) daselbst, 3. das Lehrinstitut des Dr. Th. Schlemm (früher Käuffer) daselbst. III. Königreich Württemberg. 1. Die Paulus'sche wissenschaftliche Bildungs-An- stalt auf dem Salon bei Ludwigsburg, é" höhere Handelsschule zu Stuttgart. IV. Großherzogthum Baden. Die mit der Großherzoglichen höheren Bürger- schule verbundene Bender'sche Privatanstalt zu Weinheim. i V. Großherzogthum Hessen. 1. Die Privat-Realschule des Dr. Klein (früher Scharvogel) zu Mainz, 2. --Handelsschule des Dr. Nägler zu Offen- bach. VI. Herzogthum Braunschweig. 1. Die Privat-Lehranstalt des Dr. Günther zu Braunschweig, 2. -= Jakobson-Schule zu Seesen. VII. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. Die Handelsschule zu Gotha. VIII. Herzogthum Anhalt. Das Erziehungs= und Unterrichts-Institut des Prof. Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt. IX. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Barop zu Keilhau. X. Fürstenthum Reuß jüngere Linie. Die Handelsschule des Dr. Amthor zu Gera. XI. Freie und Hansestadt Lübeck. 1. Die Real-Lehranstalt von F. H. Petri zu Lübeck, 2. = Raalschule des Dr. G. A. Reimann (früher von Großheim) daselbst. XII. Freie Hansestadt Bremen. Die Lehranstalt von C. W. Debbe zu Bremen. XIII. Freie und Hansestadt Hamburg. 1. Die Schule des Dr. H. Bock (früher Dr. J. G. Fischer) zu Hamburg, 2. - des Dr. F. Bülau daselbst, # X) Die unter deeser Kategorie aufgeführten anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungs-Kommissarius abgehaltenen, wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement von der Aufsichts- behörde genehmigt ist. 9•