— 81 — die Kosten dieser Krankenpflege auch als Kosten der Polizeiverwaltung betrachtet werden, welche für die Kur und Verpflegung der in ihrer Gewalt befindlichen Polizeigefangenen zu sorgen hat, die aber deshalb, so lange sie sich unter der Hand der Polizei befinden, nicht im Sinne des Ge- setzes hülfsbedürftig werden können. An 30. März 1877 wurde bei Kolberg in der Persante eine weibliche Leiche gefunden, welche nach der Be- hauptung des klagenden Ortsarmenverbandes Kolberg diejenige des seit dem 27. Januar dess. J. vermißten, bis dahin in Kolberg in Dienst gestandenen Dienstmädchens Johanna I. gewesen sein soll. Die Beerdi- gungskosten, soweit dieselben nicht mit dem der J. von ihrem Dienstherrn zu Zeit ihres Verschwindens noch geschuldeten Lohnreste gedeckt werden konnten, hat Kolberg gegen den Ortsarmenverband Gr. Dubberow, als den Unterstützungswohnsitz der IJ., eingeklagt. Der Verklagte bestritt namentlich die Identität der in der Persante aufgefundenen Leiche mit derjenigen der unverehelichten Toyanna JI. Das Bezirks-Verwaltungsgericht veranlaßte hierüber eine Beweisaufnahme, bei welcher mehrere Zeugen vernommen sind, auch eine Ausfertigung der in dem Sterberegister des Standesamtes zu Kolberg eingetragenen Urkunde zu den Akten gebracht wurde, und verurtheilte alsdann am 19. September 1877 den Verklagten nach dem Klageantrage. Derselbe appellirt und suchte, entgegen der Annahme des ersten Richters, wiederholt auszuführen, daß der Beweis der streitigen Iden- btüt nicht erbracht sei. Das Bundesamt für das Heimathwesen hat jedoch durch Erkenntniß vom 15. De- #uber 1877 die erstrichterliche Entscheidung bestätigt. In den Gründen heißt es: Daß die unverehelichte Johanna J. zur Zeit, wo die Beerdigungskosten für die in der Persante aufgefundene Leiche erwuchsen, ihren Unterstützungswohnsitz noch in Gr. Dubberow ge- habt haben würde, ist vom Verklagten in dieser Instanz nicht weiter bestritten worden, und er- giebt sich auch aus den in Beziehung hierauf vom ersten Richter festgestellten Thatsachen und den bezogenen gesetzlichen Bestimmungen. Was aber die auch jetzt noch streitige Identität der Person zwischen der am 27. Januar 1877 verschwundenen Johanna J. und der am 30. März dess. J. in der Persante aufgefundenen-Leiche anbetrifft, so ist unter dem 30. März 1877 auf Grund der schriftlichen Anzeige der Polizeiverwaltung vom nämlichen Tage in die Sterberegister des Standesamtes zu Kolberg eingetragen worden, daß am 29. dess. M. Vormittags die Leiche der seit dem 27. Januar dess. J. verschwundenen unverehelichten Johanna I. in der Persante zwischen den Moolen am Ausgange des Hafens gefunden worden sei. Diese in Gemäßheit des §. 58 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 erfolgte Eintragung beweist nach §. 15 desselben Gesetzes die Thatsache des eingetretenen Ablebens der IJ., bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Einen solchen Nachweis hat der Appellant aber nicht einmal zu führen versucht. Den in der Berufungsinstanz von ihm angeregten Zweifeln hinsichtlich des hiernach zu unterstellenden Selbstmordes der 2c. J. konnte mithin keine Bedeutung beigemessen werden. Der sechsjährige Heinrich H. siel im Februar 1876 nach dem Tode seiner Mutter, Henriette H., welche ihn außerehelich geboren hatte, der Armenpflege in Stralsund anheim und wurde von der Vertretung des Neu- vorpommer'schen Landarmenverbandes, unter Verwilligung eines Pflegegeldes, als heimathlos anerkannt. Die Zahlung des Pflegegeldes wurde jedoch am 27. April 1877 von dem Landarmenverbande der Provinz Pommern, auf welchen inzwischen die Verwaltung des Landarmenwesens in Neuvorpommern übergegangen war, eingestellt und es trat nun Stralsund gegen den Gesammt-Armenverband des Kirchspiels Brandshagen mit dem Anspruche auf Uebernahme der Fürsorge für den Knaben H. auf. In diesem Kirchspiel war nämlich Henriette H., als sie am 19. Januar 1866 das 24. Lebensjahr vollendete, unzweifelhaft ortsangehörig. Sie