— 84 — eigenen Darstellung des Klägers ist mithin dem Verklagten eine Zuwiderhandlung gegen 8. 28 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 schlechterdings nicht zur Last zu legen. Bei solcher Sachlage bedarf es keiner weiteren Ermittelung, ob der Kellner D. als Hülfs- bedürftiger oder wie der erste Richter annimmt, aus sanitätspolizeilichen Rücksichten in die Charité eingeliefert worden ist, und ebensowenig einer Erörterung der Frage, ob der Armenverband, welcher die Pflicht vorläufiger Fürsorge unerfüllt gelassen hat, über die in §. 30 des Reichs- gesetzes vom 6. Juni 1870 beziehungsweise in dem preußischen Tarif vom 2. Juli 1876 für die ½ßs der Armenverbände festgesetzten Beschränkungen hinaus zur Ersatzleistung verbunden ist. Die Bestätigung des ersten Erkenntnisses, wenn auch aus anderem Grunde, bringt es mit sich, daß dem Kläger und Appellanten auch die baaren Auslagen der Berufungsinstanz zur Last fallen. 7. Kon sulat-Wesen. Die Konsular-Agentur zu Aracajü (Brasilien) ist eingezogen wor den. Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.