— 206 Während im allgemeinen entsprechend den Bestimmungen des oben erwähnten Nachtrages die Be— zeichnung und Beglaubigung der in Rede stehenden Gegenstände in derselben Weise zu erfolgen hat, wie bei den für Eichungsbehörden bestimmten Normalen, wird hierdurch gestattet, daß auf Verlangen der Interessenten, falls die betreffenden Gegenstände nach ihrer gesammten Beschaffenheit auch allen für die Zulassung zur Eichung und Stempelung aufgestellten Bedingungen genüge leisten, dieselben den Präzisions-Eichungsstempel empfangen können. Der Grad der Genauigkeit der betreffenden Gegenstände (Gebrauchs-, Kontrol-, Haupt-Normale) soll in dem beizufügenden, mit laufender Nummer zu versehenden Beglaubigungsschein, dessen Zugehörigkeit durch die an angemessener Stelle und mit der erforderlichen Vorsicht zu bewirkende Aufschlagung einer mit seiner laufenden Nummer übereinstimmenden Zahl auf das beglaubigte Objekt thunlichst zu sichern ist, ange- geben werden. Dagegen sollen Gegenstände, welche zwar den betreffenden Anforderungen an die Genauigkeit von Normalen, nicht aber auch den für die Zulassung zur Eichung und Stempelung erlassenen einschlägigen sonstigen Vorschriften vollständig genügen, den Eichungsstempel nicht weiter empfangen. Solche Gegenstände sind vielmehr nur mit einem Beglaubigungsschein zurückzugeben, dessen Zuge- hörigkeit zu dem betreffenden Objekt ebenso, wie oben bereits angegeben ist, durch Aufschlagung der bezüg- lichen laufenden Nummer zu sichern, und in welchem ihr Genauigkeitsgrad näher zu bezeichnen ist. §r 3. Nachtrag zu dem Erlasse vom 19. August 1876, betreffend die Neigungswaagen. (Nr. 34 des Central-Blattes für das Deutsche Reich.) Nachdem ein durch Vermittelung der Königlich bayerischen Normal-Eichungs-Kommission zu München in Beschreibung und Zeichnung zur Vorlage gelangtes, von der durch den bezeichneten Erlaß zugelassenen Kon- struktion in der Einrichtung zur Angabe des Gewichtsbetrages der jedesmaligen Belastung abweichendes System von Neigungswaagen bei näherer Prüfung als zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim Wägen von Eisenbahn-Passagiergepäck zulässig befunden worden ist, wird hiermit in Ergänzung des Erlasses vom 19. August 1876 (Nr. 34 des Central-Blattes für das Deutsche Reich) Folgendes bestimmt: Außer der a. a. O. in §. 1 beschriebenen Konstruktion der Neigungswaagen für Adwägen von Eisenbahn-Passagiergepäck sollen auch solche Neigungswaagen zur Eichung und Stempelung zugelassen werden, bei welchen die durch verschiedene Beschwerungen des Lasthebel-Systems bewirkten Verschiedenheiten der Lage (Neigung) des mit einem konstanten Gegengewicht beschwerten Gewichtsarmes des Hauptwinkelhebels gegen die Lothrichtung vermittelst eines auf der Drehaxe des letzteren befestigten, den Bewegungen desselben folgen- den Zeigers an einem mit fortlaufenden Gewichtsangaben versehenen Gradbogen dadurch ablesbar gemacht werden, daß der Zeiger bei derjenigen Gewichtsangabe sich einstellt, welche dem jedesmaligen Gewichtswerthe der Belastung entspricht. Die Besonderheiten dieses Konstruktionssystems im Vergleich mit dem a. a. O. beschriebenen bestehen darin, daß die in dem letzteren durch die Bewegung des Zeigerwerkes vermittelst Zahnstange und Getriebe unvermeidlich eintretenden Widerstände hier vermindert sind, wogegen allerdings von dem in unmittelbarer Verbindung mit dem Hauptwinkelhebel der Waage stehenden Zeiger, falls eine hinreichende Genauigkeit der Ablesung des bei dieser Konstruktion nicht in gleichmäßigen Eintheilungen herstellbaren Gradbogens erreicht werden soll, eine sehr starke Winkelbewegung verlangt wird, welche namentlich mit Rücksicht auf mögliche Veränderlichkeit der Lage des Drehungsmittelpunktes der Zeiger-, bezw. Hauptwinkelhebelaxe gegen den Mittel- punkt des Gradbogens eben an der Grenze des noch Zulässigen sich befindet. Die Zulassung ist indessen erfolgt, da die vorstehend erörterte Konstruktion bei näherer Prüfung Leistungen nachgewiesen hat, welche denen des a. a. O. zugelassenen Konstruktionssystems mindestens gleichkommen. Auf das vorstehend im allgemeinen beschriebene Konstruktionssystem der Neigungswaagen für Abwä- gen von Eisenbahn-Passagiergepäck finden alle Bestimmungen der §§. 2 bis 7 des erwähnten Erlasses Anwen- dung mit Ausnahme der im zweiten Passus des Alinea 3 des §. 2 enthaltenen, auf die Beseitigung der