— 241 — 23. der frühere Musikus, spätere Schiffskoch Karl Christian August Otto aus Westeros in Schweden, geboren am 1. April 1827, 24. die Schneiderfrau Maximilie Sturzenbecher, geborene Kowalsky, geboren zu Wimmislav, ortsangehörig zu Peterskau in Russisch-Polen, 40 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung, zu 22 wegen Landstreichens, zu 23 wegen Bettelns im wiederholten Rückfalle, zu 24 wegen Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß des Großherzoglich mecklenburgischen Ministeriums des Innern zu Schwerin bezw. vom (zu 22 und 23) 10. und (zu 24) 19. April d. 25. der Dienstknecht Karl Johann Carlsson, geboren am 8. Juli w*§50 zu Lenhorda in Schweden und ortsangehörig daselbst, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land- streichens, durch Beschluß der Großherzoglich oldenburgischen Regierung des Fürstenthums Lübeck zu Eutin vom 6. April d. J., 26. der Schneider Josef Richard Schebesta, geboren am 19. Oktober 1858 zu Karolinenthal bei Prag, ortsangehörig zu Potin (Bezirk Tegl in Böhmen), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Bettelns und Fälschung von Legitimationspapieren, durch Beschluß des Fürstlich schwarzburgischen Landraths zu Sondershausen vom 26. März d. J., 27. der Metzger Johann Howald, geboren und ortsangehörig zu Thorigen (Kanton Bern in der Schweiz), 35 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, 28. der Jakob Hunziker, geboren am 21. März 1844 zu Kirchleerau (Kanton Aargau in der Schweiz) und ortsangehörig daselbst, nach Verbüßung einer wegen Diebstahls und wieder- holten Betrugs erkannten vierjährigen Gefängnißstrafe und einer wegen Landstreichens er- kannten Haft, zu 27 und 28 durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirkspräsidenten zu Kolmar vom 30. März, bezw. 18. April d. J aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden. 2. Finanz-Wesen. Bekanntmachung betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 5 000 000 Mark. Auf Grund der Gesetze vom 28. April 1877 F. 3 Ziffer 2 (Reichs-Gesetzblatt Seite 425) und vom 30. März 1878 §. 2 (Reichs-Gesetzblatt Seite 9) habe 5 bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform unverzinsliche Schatzanweisungen im Betrage von fünf Millionen Mark mit einer Umlaufszeit vom 27. April bis zum 27. September 1878 (Serie XVIII. von 1878) ausgegeben werden. Berlin, den 3. Mai 1878. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann. 32°