— 327 — a) Beim Umzug mit Familie. Auf allgemeine Auf Transportkosten für . Kosten. je 10 Kilometer. I. Generale, in Generalstellen stehende Stabsoffiziere, sowie der General-Stabsarzt der Arme . 1800 A. 24 II. Regiments-Kommandeure, die diesen im Nange gleich= gestellten Stabsoffiziere und die Generalärzte 1000 = 20 III. Alle übrigen Stabsoffiziere und Ober-Stabsärzte erster Klasse 500 = 10 IV. Hauptleute, Rittmeister, Ober- Siabaariie zwettr Ass und Stabsärzte 300 = 8 - V. Lieutenants und Assistenzärzie .. . 200- 6- VlUnterofsiztere,welchedasOffizters Portepee tragen 100 — 4 = VII. Unterofffziere, welche das Offiziers-Portepee nicht tra- gen, sowie Kapitulanten des Gemeinenstandes 50 = 2 b) Beim Umzug ohne Familie. Versetzte ohne Familie erhalten in den Klassen I. bis IV. die Hälfte der unter a. bezeichneten Vergütungssätze. Dagegen wird in den Klassen V., VI. und VII. nur ein Aversum und zwar auf eine Ent- fernung bis einschließlich 350 km von 40 bezw. 20 und 15 „4, auf größere Entfernungen ein solches von 60 bezw. 30 und 20 ¾ gewährt. Außer der unter a. und b. vorgesehenen Vergütung erhalten die einzeln Versetzten für ihre Per- son Tagegelder und Reisekosten. 5 . 2. Einer Versetzung wird gleichgeachtet ein Kommando zu einer auswärtigen Dienstfunktion, dessen längere als sechsmonatliche Dauer von vornherein feststeht, bezw. ein gleiches Kommando, dessen Dauer von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß dasselbe voraussichtlich noch länger als sechs Monate dauern wird. 8. 3. Von den Vergütungssätzen (8. 1) kommt derjenige in Anwendung, welchen die Stellung bedingt, aus welcher — nicht in welche — die Versetzung erfolgt. Karakter-Erhöhungen, sowie Beförderungen zu höheren Chargen unter Beibehalt des bisherigen Gehalts bleiben hierbei ohne Einfluß. 8. 4. Vei Berechnung der Entfernung ist die kürzeste fahrbare Straßenverbindung zu grunde zu legen. Jede angefangene Strecke von 10 km wird für volle 10 km gerechnet. 8. 5. Zur Disposition stehenden Offizieren"') sind im Falle der Wiederanstellung die Umzugskosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe zu vergüten, daß bei Berechnung dieser Vergütung ihre letzte Stellung vor ihrem Ausscheiden aus dem Friedensstande, sowie die Entfernung zwischen dem bis- herigen Wohnort und der neuen Dienststelle zu grunde zu legen sind. S. 6. Offizieren, welche aus dem Beurlaubtenstande in den Friedensstand aufgenommen werden, kann neben den Tagegeldern und Reisekosten für den Umzug nach dem Anstellungsort eine Vergütung für Umzugs- kosten von dem Kriegs-= Ministerium gewährt werden. Diese Vergütung darf den Satz nicht übersteigen, welchen die Stellung bedingt, in welche der betreffende Offizier berufen wird. 8. 7. Die aus der Marine oder einem anderen Reichs-Militär-Kontingent in das preußische Militär- *) Wo in dieser Verordnung von Offizieren die Rede ist, sind auch die Sanitäts-Offiziere darunter verstanden.