— 328 — Kontingent übernommenen Offiziere werden bezüglich der ihnen zu gewährenden Reisekosten und Tagegelder bezw. Umzugskosten wie die Offiziere des preußischen Kontingents behandelt. §. 8. Hat ein in den Ruhestand versetzter oder ein zur Disposition gestellter Offizier seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte nach Maßgabe der §§. 1, 3 und 4 dieser Verordnung zu gewähren. 8. 9. Auf das Korps der Landgendarmerie und auf das Korps der reitenden Feldjäger findet diese Verordnung nicht Anwendung. 8. 10. Alle denselben Gegenstand betreffenden früheren Bestimmungen, namentlich diejenigen, welche ent- halten sind in dem Reisekosten-Regulativ für die Armee und in den vorläufigen Bestimmungen wegen Be- willigung von Tagegeldern bei Dienst= und Versetzungsreisen der Offiziere und der anderen Personen des Soldatenstandes, beide vom 28. Dezember 1848, sowie in §. 13 der Verordnung, betreffend die Tagegelder n Resetosten der Personen des Soldatenstandes des preußischen Heeres vom 15. Juli 1873), sind aufgehoben. §. 11. Gegenwärtige Verordnung findet auf alle nicht vor dem 1. April dieses Jahres beendeten Um- züge Anwendung. §. 12. Das Kriegs-Ministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt und wird zugleich ermächtigt, die erforderlichen Erläuterungen im Sinne derselben zu erlassen. Berlin, den 23. Mai 1878. " Wilhelm. v. Bismarck. von Kameke. *7) S. Central-Blatt 1873 S. 248. E- wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Berechtigung der Real-Lehranstalt von F. H. Petri zu Lübeck zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst (Verzeichniß vom 23. Januar 1878 S. 50 f. unter C. b. XlI. 1) mit Ostern dieses Jahres erloschen ist. Berlin, den 6. Juni 1878. Der Reichskanzler. In Vertretung: Eck.