A. —— — 406 — treffenden Geschäftsbücher zu gestatten. Er ist persönlich für die Richtigkeit der Buchungen und für die jederzeitige Uebereinstimmung des Bestandes mit den Buchungen haftbar. Das Lager ist mindestens einmal vierteljährlich von Steuerbeamten zu revidiren, der Soll= und Istbestand zu prüfen und ein, die Summen des Zugangs und des Abgangs und den Sollbestand enthaltender Auszug mit der Bescheinigung des Istbestandes, nach den verschiedenen Steuersätzen geordnet, der zuständigen Steuerbehörde zur Vergleichung mit ihren auf Grund der Abfertigungen zu und von dem Lager zu führenden Anschreibungen vorzulegen. Abweichungen, die sich bei dieser Vergleichung des Soll= und Istbestandes ergeben, sowie sonstige Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften sind strafrechtlich zu verfolgen; - 7. betreibt der Lagerinhaber auch Handel mit gestempelten Karten, so muß das Lager und die Verkaufsstelle für die letzteren sich in einem von dem Ausfuhrlager getrennten Raume befinden. C. Wer gestempelte Spielkarten zum Verkauf feilhalten will, hat dies vorher bei der zuständigen Steuerbehörde anzumelden. Er hat demnächst sein Geschäftslokal äußerlich als Verkaufsstelle von Spielkarten zu bezeichnen, über Ein- und Verkauf von Spielkarten nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein Buch zu führen und den Steuerbeamten auf Verlangen vorzulegen, auch die Karten ausschließlich an dem der Steuerbehörde angemeldeten Orte aufzubewahren. Ein Wechsel des Lokals ist der letzteren binnen 3 Tagen anzumelden. D. Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolöre üben bezüglich des Spielkartenstempels in den Zollausschlüssen dieselben Rechte und Pflichten, welche ihnen durch §. 22 des Gesetzes für das Zollgebiet des Reichs übertragen sind. Die Beamten der Kaiserlichen Hauptzollämter zu Hamburg und Bremen haben die gelegentlich ihrer Dienstverrichtungen in den Zollausschlüssen wahrgenommenen Spielkartenstempel-Kontraventionen festzustellen und der zur strafrechtlichen Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. VI. (Zu §§. 5, 6 und 24.) Die Bestimmungen über die Einrichtung der Spielkartenfabriken, die Fabrikation, Stempelung, Auf- bewahrung und Versendung der Spielkarten, die Buchführung, die Meldungen an die Steuerbehörde und den Einzelverkauf von Spielkarten sind in dem anliegenden Regulativ, — die Vorschriften über die Nachstempelung der Spielkarten in der Anlage B. zusammengestellt. Berlin, den 6. Juli 1878. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann. Anlage A. Regulativ, betreffend den Betrieb der Spielkartenfabriken. §. 1. Wer Spielkarten anfertigen will, hat der Zolldirektivbehörde, in deren Bezirk die Anfertigung stattfinden soll, in den Zollausschlüssen der obersten Landesfinanzbehörde, eine Beschreibung und Zeichnung der Fabrikräume in zwei Exemplaren einzureichen, welche die ganze Anlage und alle einzelnen Gebäude — wenn auch nicht alle Räume derselben zur Kartenfabrikation bestimmt sind — umfassen muß. Die Räume, worin die Fabrikation betrieben wird, müssen, soweit möglich, unter Angabe des speziellen Fabrikationstheiles, für welchen jeder einzelne Raum bestimmt sein soll, besonders bemerkt werden. Ein Exemplar wird mit dem Genehmigungsvermerk versehen und dem Fabrikanten zurückgegeben.