— 585 — Vom 8. bis 15. Oktober 1878 hat die Reichsbank an Gold angekauft: in Münzen in Barren für 919 936,96 MA für 1675 846,388 M Vorher seit dem 3. Januar 1876 „ 30 960 651,00 „ „ 254 504 093,6 „ Zusammen für 31 880 588,16 MA für 256 179 940,26 M. Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker Bank. Noachdem der durch Beschluß vom 9. April d. J. angeordnete dreimalige Aufruf der von der Rostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten (vergl. Reichs-Gesetzblatt S. 11) in den Monaten April bis mit Juni d. J. nur einmal bewirkt worden ist, so hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 unter Wiederaufhebung des obigen, durch Bekanntmachung vom 9. April d. J.“) veröffentlichten Beschlusses bezüglich des Aufrufs und der Einziehung der Einhundertmarknoten der Nostocker Bank Folgendes angeordnet: 1. Der Aufruf ist im Laufe der Monate Oktober bis mit Dezember d. J. dreimal, und da- fern inzwischen nicht sämmtliche Noten eingelöst worden sind, im Laufe der Jahre 1879 und 1880 je zweimal in angemessenen Zwischenräumen bekannt zu machen: im Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeiger, in der Hamburger Börsenhalle, in der Leipziger Zeitung, in der Mecklenburgischen Zeitung und in der Rostocker Zeitung. 2. Die aufgerufenen Noten können bis zum 31. Dezember 1878 sowohl bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren Zweigbanken und Bank-Komtors, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungsfrist, gegen Baargeld umgetauscht werden. 3. Nach dem 31. Dezember 1878 hören die mit der Firma der Nostocker Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein. Dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuld- scheine und werden als solche bei der Kasse der Rostocker Bank bis zum Schlusse des Jahres 1880 eingelöst werden. 4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. Berlin, den 19. Oktober 1878. Der Reichskanzler. v. Bismarck. *) S. Central-Blatt S. 173.