— 602 — Wird von der Kommission demnächst noch eine mündliche Begründung der Anträge für an- gemessen erachtet, so wird dies dem Betheiligten mit der Aufforderung eröffnet, zu einer be- stimmten Stunde vor der Kommission bei Verlust des Rechts der mündlichen Begründung zu erscheinen. Weder die schriftliche noch die mündliche Erklärung darf durch Bevollmächtigte erfolgen. Im Falle mündlicher Erklärung oder im Falle der Beweisführung vor der Kommission ist ein Protokoll aufzunehmen. 8. 5. Der Vortrag in der Kommission wird mündlich erstattet. Demselben ist in verwickelten Fällen eine schriftliche Darlegung zu grunde zu legen, welche dem Vorsitzenden vor der Ver— handlung vorzulegen ist. 8. 6. Die Entscheidung erfolgt durch Abstimmung mittelst absoluter Majorität, bei welcher der Referent zuerst, der Vorsitzende zuletzt seine Stimme abgiebt. F. 7. Die mit Gründen zu versehende Entscheidung ist in der Urschrift von denjenigen Mitgliedern der Kommission, welche an derselben theilgenommen haben, zu unterzeichnen. Die ausgefertigte Entscheidung wird nur vom Vorsitzenden vollzogen und ergeht unter der Unterschrift: Die Reichs-Kommission. S. 8. Eine Ausfertigung erhält der Beschwerdeführer (§§. 8, 13 des Gesetzes). Ebenso ist der- jenigen Behörde, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat, eine Ausfertigung zuzustellen. Die Zustellung erfolgt durch die Post. Eines Empfangsscheins bedarf es nicht. §. 9. Entscheidungen, durch welche die angefochtenen Verfügungen aufgehoben werden, sind durch den Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. 8. 10. Die durch dieses Regulativ dem Vorsitzenden der Kommission überwiesenen Befugnisse werden in dessen Behinderung von dem Stellvertreter desselben ausgeübt. Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete. —— I åNameundStand Alter und Heimath Grund Behörde, welche die Datun des — Ausweisung weisungs- S d der Bestraf S es Ausgewiesenen. r Bestrafung. beschlossen hat. beschlusses. 1. 2. 1 3. 4. 5. 6. a. Auf Grund des F. 39 des Strafgesetzbuchs: I1.]Johann Peter Lud-geboren am 31. Oktober Diebstahl (zwei Jahre Kaiserlicher Bezirks-22. Oktober wig Lebrun, 1849 zu Diedenhofen Schreiber, in Lothringen, zufolge Zuchthaus), 1 präsident zu Kolmar, d. J. Option französis her Staatsangehöriger, i I