— 615 — unter ll. diejenigen Zoll= und Steuerstellen, welche bezüglich der vom Auslande (einschließlich des Großher— zogthums Luxemburg und der österreichischen Gemeinde Jungholz) in das Bundesgebiet eingehenden Spielkarten zur Erhebung der Stempelabgabe und zur Abstempelung befugt sind (Ziffer J. Absatz 2 der Ausführungsvorschriften); unter Ill. diejenigen Amtsstellen, welche nur zur Nachstempelung von Spielkarten ermächtigt sind (Ziffer 8 der Bestimmungen über die Nachversteuerung der Spielkarten — Central-Blatt 1878 S. 408); unter IV. diejenigen Amtsstellen, welche nur zur Abstempelung der von Reisenden oder Schiffern vom Aus- lande eingeführten Spielkarten ermächtigt sind. Die unter I. und ll. aufgeführten Amtsstellen sind überall auch zur Nachstempelung befugt. Berlin, den 2. November 1878. Der Reichskanzler. In Vertretung: Hofmann. Verzeichniß der zur Abstempelung und Nachstempelung von Spielkarten ermächtigten Zoll= und Steuerstellen. Der Stempelstelle Bundesstaat. · Befugniß. Amtssitz. Firma. Preußen. J. und II. * -Ruppin, Hauptsteueramt. Stralsund, Hauptzollamt. Halle a./S., Hauptsteueramt. Naumburg #u.,S., desgl. Lüneburg, desgl. Münden, desgl. Goslar, Untersteueramt. Frankfurt a.]/M., Hauptsteueramt. Köln, Hauptsteueramt für inländische Gegenstände. II. Königsberg i./Pr., Hauptsteueramt. Danzig, Hauptzollamt. Berlin, Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände. Stettin, Hauptsteueramt. Posen, desgl. Breslau, desgl. Ratibor, desgl. Kiel, desgl. Münster, desgl. Aachen, Hauptzollamt. III. Eydtkuhnen. desgl. Johannisburg, desgl. 84