— 10 — 8. 11. » Bei Geweben, welche zur Veredlung ausgeführt werden, haben im Versendungslande Farbendruck- stempel oder Plomben mit Rücksicht auf die Art des angemeldeten Verfahrens auf Antrag der Parteien in Anwendung zu kommen. Anträge der Parteien, welche offenbar eine Sicherheit in der Festhaltung der Sdentität nicht dar- bieten, sind zurückzuweisen. Der Farbendruckstempel zur Identitätsbezeichnung soll das Abfertigungsamt, den Monat der Ab- fertigung und die Registernummer in verstellbaren Lettern und Ziffern ausdrücken. Das Farbenmaterial ist derart zu wählen, daß der Stempelaufdruck durch die Verarbeitung nicht vertilgt wird. Die Gewebe sind an beiden Enden der Stücke, bei einer beabsichtigten Theilung derselben aber an allen Theilungsenden, nach Maßgabe der beim Ausgang aus dem Versendungslande in voraus anzumeldenden Theilung zu bezeichnen. Eine Theilung in mehr als vier Stücke ist unzulässig. §. 12. Bei Garnen zum Waschen, Bleichen, Appretiren (Schlichten), Färben oder Bedrucken sind Plomben oder Siegel an einer Schnur anzulegen, welche durch die Garnstränge zu ziehen ist. Bei Garnen in ge- scheerten (auch geschlichteten) Ketten zur Herstellung von Geweben sind Plomben oder Siegel an einer an dem einen Ende der Kette zu befestigenden Schnur unter gleichzeitiger Feststellung des Gewichts der Kette anzulegen; von dem Schußgarn ist eine Probe zurückzubehalten, sowie ebenfalls das Gewicht festzustellen. Bei Gespinnsten (Garn, Zwirn, Gorl, Chenille) zur Herstellung von Spitzen, Zwirnknöpfen aus Zwirn und Metallringen oder anderen Posamentirarbeiten ist die Identität durch Festhaltung des Gewichtes der zur Verarbeitung bestimmten Gespinnste und etwaigen Zuthaten (wie Knöpfe, Metallringe, Schmelz u. dgl.), sowie durch Zurückhaltung von Proben sicherzustellen. S. 13. Bei Gegenständen zur Reparatur oder sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung hat die Bezeichnung in der Regel mittelst Siegelaufdrücken oder Plomben an durchzogenen Schnüren oder auf andere geeignete Weise auf Antrag der Parteien zu erfolgen. S. 14. Die Gegenstände, für welche im Veredlungsverkehre eine Zollbefreiung in Anspruch genommen wird, müssen bei den betreffenden Zollstellen nach Gattung und Menge angemeldet und zur Redvision gestellt werden. S. 15. An jedem Stück Gewebe, welches zum Zwecke der Veredlung ausgeführt wird, muß der Stempel des Fabrikanten, welcher das Gewebe hergestellt oder durch weitere Bearbeitung demselben den Karakter eines einheimischen Erzeugnisses gegeben hat, in einer haltbaren Weise ersichtlich gemacht sein. Wenn Fabri- kanten ihre eigenen oder die denselben gleichzustellenden Gewebe zur Veredlung ausführen, hat es auf eine weitere Nachweisung als diese nicht anzukommen. In allen anderen Fällen ist außerdem eine von dem in- ländischen Fabrikanten, welcher die Gewebe erzeugt oder denselben den Karakter eines einheimischen Er- zeugnisses gegeben hat, ausgestellte Bezugsnote (Faktura) beizubringen, welche mit Bezug auf Datum und Seitenzahl des Geschäftsbuches für den Appreturverkehr den einheimischen Ursprung der Waare bestätigt. Bei Garnen tritt an die Stelle des Fabrikstempels eine Erklärung des Fabrikanten, daß die zur Veredlung im Auslande bestimmten Garne von ihm hergestellt bezw. zu einer inländischen Waare gemacht worden sind. Gewebe und Garne, deren einheimischer Ursprung dergestalt nicht dargethan wird, sind zum Ver- edlungsverkehre nicht zuzulassen. S. 16. Die bei der Anmeldung in zwei gleichlautenden Exemplaren abzugebende Erklärung hat zu enthalten: 1. die Menge, Gattung und Nettogewicht der zu veredelnden Waare (Gewebe, Garne und andere Gegenstände), sowohl nach der tarifmäßigen, als nach der handelsüblichen Benennung; 2. bei Garnen und Geweben die Fabrik, in welcher die zu veredelnde Waare erzeugt worden ist, den Fabrikstempel und bezw. die Stückzahl der beigebrachten Bezugsnoten;