— 16 — amt des Bestimmungsortes abzufertigen. Die Beibringung des Attestes oder der Bescheini- gung muß binnen einer von dem Grenz-Eingangsamte bestimmten, mindestens auf 14 Tage zu bemessenden Frist erfolgen, widrigenfalls der deponirte Eingangszoll definitiv vereinnahmt oder der sichergestellte Betrag eingezogen wird. Es soll jedoch auf unverschuldete Verzögerungs- gründe angemessene Rücksicht genommen werden. c) Die zur zollfreien Einfuhr von roher ungebleichter Leinwand auf der Grenzstrecke von Ostritz bis Schandau erforderlichen Erlaubnißscheine sollen von dem zuständigen Hauptamte unter der Bedingung ertheilt werden, daß die einzubringende Leinwand zu Bleichereien oder Lein- wandmärkten gelangt. Im übrigen gelten auch hier die vorstehenden Bestimmungen unter a und b. 3. Die unter Ziffer 2 Litt. b erwähnten Atteste und Beglaubigungen, sowie die Erlaubnißscheine (Litt. c) sollen gebühren= und kostenfrei ausgestellt werden. Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.