— 190 — V Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift enthalten. VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden; die einzelnen Gegen- stände Mren aber nicht mit verschiedenen Ausschriften oder besonderen Umschlägen mit Ausschrift versehen sein. VII. Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein: 1. auf der äußern Seite des Bandes den Namen, die Firma und den Wohnort des Absenders anzugeben; 2. auf der Drucksache selbst den Ort, das Datum und die Namensunterschrift bz. Firma= zeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 3. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; mDruckfehler zu berichtigen; .l bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelszirkularen die Preise, sowie den Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern; 6. bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich einzu- tragen und eine Rechnung beizufügen; 7. den Korrekturbogen das Manuskript beizufügen und in denselben Aenderungen und Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; · 8. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 9. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. VIII Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: *2 bis 50 Gramm einschließlich .. . 3Pf., über 50 = 250 - . . .10 - 250 = 500 20 = 500 Gramm bis 1 gilogramm einschließlich 30 IX Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. b) Bei der Einlieferung als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen. X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. I entsprechende Drucksachen anzusehen: zuseh 1. welche nicht nach Form, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, von der Ver— sendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. XI JFeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogen-