— 220 — 8. 60. Zahlung und Quittung. 1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. II Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. · III Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorauszahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen. IV. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt für Extraposten und Kuriere 1 Mark. Im Falle der Vorauszahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken-, und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs- kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg vor der An- kunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischen- station zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, so wird das zu pviel bezahlte Extrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Post- anstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag, erstattet. 8. 61. Bespannung. I Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. II Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Post- anstalt die Entscheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-Postdirektion, sein Bewenden. III Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 8. 62. Abfertigung. a) Bei vorausbestellten Extraposten und Kurieren. 1 Sind die Pferde bz. Wagen vorausbestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann. 1 Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthause entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. III. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen