— 303 — Die Verwal- tung des Bezeichnung Staaten. Gebietstheile. Spielkarten- der Bemerkungen. stempels er- Direktiobehörden. folgt durch preußischer Zoll- „ #„ verwaltung. 9. Bremen, a) die unter preußischer Zollver- waltung stehenden bremischen Gebietstheile am rechten Weser- ufer (Vegesack 2c.), b) bremisches Zollgebiet am linken do. desgl. zu Hanno- " ver. Zug. b. Das bre- “““ Weserufer, mische Zollgebiet am linken Weser- 10. Hamburg, a) hamburgisches Zollgebiet rechts do. desgl. zu Altona. uferist dem Kaiser- der Elbe, lichen Hauptzoll- b) hamburgisches Zollgebiet links do. desgl. zu Hanno-amt in Bremen der Elbe und Freihafengebiet ver. unterstellt. von Cuxhafen, Dem Nebenzollamt J. zu Wesserling im Bezirke des Kaiserlichen Hauptzollamts zu Münster i./Elsaß ist die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II., sowie zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß überwiesenen Begleitscheingüter beigelegt worden. . Handels= und Gewerbe-Wesen. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Auf Grund des 8. 139. a. der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz— und Hammerwerken erlassen: — Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammer—- werken unterliegt folgenden Beschränkungen: 1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht beschäftigt werden; 2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht beschäftigt werden. 4