— 306 — 72 Stunden betragen; von der Gesammtdauer darf in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als die Hälfte fallen. . Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb einer Woche aus- schließlich der Pausen nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens 10 Arbeitsstunden mindestens 1 Stunde, für Schichten mit längerer Arbeitszeit mindestens 1½ Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als ¼ Stunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß mindestens ½ Stunde dauern. Zwischen 2 Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben muß dieselbe mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Erwachsenen, bei jungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäf- tigung mit Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge Leute ist sie gestattet, wenn dieselben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Beschäftigung noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung mit Nebenarbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchentlichen Ar- beitszeit in Anrechnung. . An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. . Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter überhaupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein. IV. Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch Slashüttte Ta über Beginn und Ende der Arbeitszeiten Junge Leute Kna I. Abthei Nr. Beginn Pausen Ende thei der der Schicht der Schicht rde chicht Pausen Schicht Tages- Tages- Dener Teages- Tages- Tages- Dauer Datum zeit Datum zeit Minuten Datum zeit Datum zeit Datum zeit Minuten I. Schich2. Jan. 1 UhrN. 2½bis 45 2./1. 11 Uhr2/1L1 Uhr2 2½ bis 415 Nachm. 56 bis 30 Nachm. Nachm. 5½ bis 6 30 9 bis 9¼ 15