— 308 — 5. Post= und Telegraphen. Wesen. Einheitlicher Packetporto-Tarif im Verkehr zwischen Deutschland und Niederland. Vom 1. Mai d. J. ab tritt im Verkehr zwischen Deutschland und Niederland ein einheitlicher Portotarif für Packete bis zum Gewicht von 5 Kilogramm in Wirksamkeit. Danach kostet ein Packet bis zum Gewicht von 5 Kilogramm 80 Pfennig oder 50 Cents; Sperrgut die Hälfte mehr. Das Porto ist vom Absender im voraus zu entrichten. Bei Packeten mit Werthangabe tritt dem Gewichtporto die ermäßigte Versicherungsgebühr von 20 Pfennig oder 12 Cents für je 600 Mark oder je 350 Gulden hinzu. - Berlin W., den 19. April 1879. Der General-Postmeister. Stephan. Uebereinkommen zwischen der deutschen Reichs-Postverwaltung und der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos zu Rotterdam, betreffend den gegenseitigen Austausch von kleinen Packeten, sowie von Geldsendungen in Packetform. Zwischen der deutschen Reichs-Postverwaltung, vertreten durch den Ober-Postrath Henne, und der Allgemeinen Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos zu Rotterdam, vertreten durch den Betriebs- direktor H. Colignon, ist mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen Auftraggeber die nachstehende Uebereinkunft, betreffs gegenseitigen Austausches von Packeten, sowie von Geldsendungen in Packetform ge- schlossen worden. Artikel 1. Die deutsche Reichs-Postverwaltung und die Allgemeine Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos in Rotterdam verpflichten sich, behufs Sicherstellung der gegenseitigen Beförderung und Abgabe der Packete, sowie der Geldsendungen in Packetform, soweit die beiderseitigen vertragschließenden Theile sich dieselben zu- führen werden, einen regelmäßigen Betrieb und unmittelbaren Verkehr auf den Eisenbahnen, gewöhnlichen Landstraßen und Schiffahrtslinien zu unterhalten. Artikel 2. Die Allgemeine Postwagen-Unternehmung van Gend & Loos verpflichtet sich: A. Bezüglich der nach Niederland bestimmten Sendungen 1. die Erfüllung der Zollvorschriften mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu be- schleunigen und die Sendungen so schnell als möglich nach ihrem Bestimmungsorte oder Umleitungsorte zu befördern. Falls durch den Absender oder den Empfänger keine besonderen Vorschriften ertheilt sind, erfolgt die Zollabfertigung durch die Allgemeine Postwagen-Unternehmung beim Eingangszollamt; 2. wenn die Sendungen über die Eisenbahn hinausgehen, dieselben möglichst ohne Unterbrechung von dem Punkte, wo sie die Eisenbahn verlassen, entweder durch eigene Wagen oder durch andere Transportunternehmungen nach Maßgabe der zu diesem Behuf abzuschließenden besonderen Vereinbarungen bis zum Bestimmungsorte befördern zu lassen; B. bezüglich der durch Niederland transitirenden Sendungen 1. dieselben von einer Grenze zur andern in plombirten oder verschlossenen Wagen- abtheilungen oder Körben durchzuführen, damit jeder Aufenthalt aus Anlaß der zoll-