— 42 — 5. Marine und Schiffahrt. Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Maschinisten auf Seedampfschiffen der deutschen Handelsflotte. Vom 30. Juni 1879. Auf Grund des Gesetzes, betreffend den Gewerbebetrieb der Maschinisten auf Seedampffchiffen, vom 11. Juni 1878 (Reichs-Gefetzbl. S. 109) in Verbindung mit §. 31 der Gewerbeordnung, hat der Bundesrath die nachstehenden Vopschriften über den Nachweis der Befährgung und über Vas Verfahren i bei den Prüfungen der Maschinisten auf deutschen Seedampfschiffen erlassen: I. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. 8. 1. Die Zulassung als Maschinist auf Seedampfschiffen wird bedingt durch die Ablegung einer Prüfung in den Gegenständen, welche für Maschinisten dritter, zweiter und erster Klasse in den Anlagen J, II und III J. Uu. m. bezeichnet sind. — — §. 2. Ein Befähigungszeugniß für Maschinisten dritter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen von Schleppdampfschiffen und von solchen Seedampfschiffen, deren Fahrten sich nicht über fünfzig Seemeilen von der Küste erstrecken. Ein Befähigungszeugniß für Maschinisten zweiter Klasse berechtigt zur Leitung der Maschinen von Seedampfschiffen auf europäischer Fahrt (Fahrt zwischen europäischen Häfen und Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres). Ein Befähigungszeugniß für Maschinisten erster Klasse berechtigt zur Leitund der Maschinen von Seedampfschiffen auf großer Fahrt (Fahrt in allen Meeren). 8. 3. Um zur Maschinistenprüfung dritter Klasse zugelassen zu werden, ist erforderlich die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens 48 monatlichen Lehrzeit, entweder ganz im Maschinenpersonal von Dampfschiffen oder theil- weise in solchem, theilweise in einer Maschinenwerkstatt. Von der Lehrzeit im Maschinen- personal müssen mindestens 12 Monate an Bord in Fahrt befindlicher Dampfschiffe zu- gebracht sein. « Um zur Maschinistenprüfung zweiter Klasse zugelassen zu werden, ist erforderlich die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten Lebensjahres folgenden mindestens 60 monatlichen Lehrzeit in einer Maschinenwerkstatt oder im Maschinenpersonal von See- dampfschiffen. Von der Lehrzeit müssen mindestens 24 Monate in der Maschinenwerkstatt und mindestens 24 Monate in dem Maschinenpersonal in Fahrt befindlicher Seedampf- schiffe zugebracht sein. v Um zur Maschinistenprüfung erster Klasse zugelassen zu werden, ist erforderlich die Zurücklegung einer mindestens 24 monatlichen Dienstzeit als Maschinist zweiter Klasse auf in Fahrt befindlichen Seedampfschiffen. . 8. 4. .. Wer die Maschinistenprüfung zweiter Klasse nicht bestanden, aber im Laufe der Prüfung die für die Maschinisten dritter Klasse vorgeschriebenen Kenntnisse nachgewiesen hat, kärn auf Grund solcher Prüfung ein Befähigungszengniß als Maschinist dritter Klasse erhalten.