— 432 — Anlage J. Maschinistenprüfung dritter Klasse. Die Prüfung für Maschinisten dritter Klasse auf Seedampfschiffen erstreckt sich auf folgende Gegenstände: A. Sprache. *Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Maschinisten dritter Klasse eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten. Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären. B. Technik. 1. Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten Schiffsdampfkessel und der einzelnen Theile derselben, sowie der Armatur (Speise= und Sicherheitsvorrichtungen). — Kenntniß der Behandlung der Kessel während der Fahrt im Flußwasser und Seewasser und während des Liegens unter Dampf. — Kenntniß des Ver- haltens beim Ueberkochen der Kessel. — Kenntniß des Einflusses des Wasserstandes auf die Sicherheit und den Betrieb der Kessel und der Maschine, Kenntniß der Nothwendigkeit des Ausblasens, des Salzabblasens. — Kenntniß der Reinigung der Kessel, sowie Ausführung von kleinen Reparaturen während der Fahrt. Kenntniß der Instandhaltung der Kessel während des Aufliegens des Schiffes. " 2. Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten Arten von Schiffsdampfmaschinen, ihrer einzelnen Theile, Zusammensetzung, Wirkung und Behandlung während der Fahrt, des Liegens unter Dampf und beim Ueberkochen der Kessel — Kenntniß der Umsteuerungsapparate und deren Behandlung. — Beurthei- lung des Zustandes der Maschinen, sowie Ausführung von kleinen Reparaturen während der Fahrt. 3. Kenntniß der Treibapparate und Ausführung kleiner Reparaturen an denselben. 4. Kenntniß der zur Sicherheit des Betriebes der Dampfkessel gesetzlich erforderlichen Vorrichtungen und Anwendung derselben. Anlage II. Maschinistenprüfung zweiter Klasse. Die Prüfung für Maschinisten zweiter Klasse auf Seedampfschiffen erstreckt sich auf folgende Gegenstände: A. Sprachen. · 1. Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich verständlich auszudrücken. Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erachten. 2. Kenntniß der englischen Sprache, soweit sie zum Verständniß der technischen Ausdrücke in Bezug auf die Konstruktion und den Betrieb von Dampfmaschinen nothwendig ist. 8. Mathematik und Mechanik. *"1. Die Grundrechnungsarten mit gewöhnlichen Brüchen und Dezimalbrüchen und die Reguladetri. *2. Kenntniß der einfacheren geometrischen Begriffe von Linien, Winkeln und Dreiecken, sowie von dem Kreise und den einfachen geometrischen Körpern. *3. Kenntniß der einfachen Maschinen (Hebel, Rolle, Keil).