— 480 — oder einer Wasserleitung wie mit Vorrichtungen zu versehen, welche das Füttern und Tränken der Thiere ermöglichen. Die Räume sind zum Zweck der Trennung der Thiere verschiedener Gattungen bezw. des Groß- viehes und des Kleinviehes in kleinere Abtheilungen zu theilen, und muß der Fußboden so beschaffen sein, daß eine ordnungsmäßige Reinigung desselben möglich ist. Für die vorübergehende Unterbringung der Thiere in überdeckten Räumen kann ein Standgeld erhoben werden, dessen Höhe von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird und im Tarif zu publiziren ist. 8g. 2. Beschaffenheit und Einrichtung der Wagen. Die Beförderung der Thiere ist in offenen (hochbordigen) wie in bedeckten Wagen statthaft. b Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benutzenden Wagen soll mindestens 2,/400 m etragen. g Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1,500 m über dem Fußboden und bei Verwendung für den Transport von Kleinvieh eine solche von mindestens 0,70 m haben. Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der Wagendecke liegenden verschließ- baren Oeffnungen von etwa O#400 m Länge und 0,300 m Breite zu versehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebethüren der Langseiten bezw. an den Thüren der Stirnseiten der Wagen Vorrichtungen angebracht werden, welche das Offenstellen der Thüren bei Großvieh bis zu O,#o m und bei Kleinvieh bis zu 0, 180 m Länge ermöglichen oder es muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung durch einen Bretterverschlag in höchstens 1,f0o m Höhe über dem Fußboden des Wagens oder durch Lattengitter verstellt werden. Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe 2c., an den Wagen anzubringen. Die Größe der inneren Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere zu benutzenden Wagens ist, in OQuadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des Wagens anzugeben. 8g. 3. Art der Verladung. Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur Beförderung aufgegeben werden. Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, verbleiben muß. Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter= oder Lattenverschläge von ein- ander getrennten Abtheilungen erfolgt. Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen Abtheilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der diensthabende Stationsbeamte. Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig. II. Beförderung. 8. 4. Züge; Viehzüge. Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eilgüterzügen, Güterzügen und Personenzügen statt. Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für fakultative Viehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zügen der Nebenlinien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf den letzteren zu= und abgehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß be- schränkt wird. Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für längere Zeitfristen bekannt zu machenden Tagen verkehren. Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindestens 24 Achsen erforderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheit ein besonderer Viehzug abzulassen.