— 553 — 6. Marine und Schiffahrt. Flaggenatteste sind ertheilt worden: 1. vom Kaiserlichen General-Konsulat zu New-Vork am 23. Juli d. J. dem im Jahre 1864 in Newburyport (Massachusetts, V. St. v. A.) erbauten, bisher unter der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika gefahrenen Vollschiff „Winged Hunter“ von 1293,68 Tons Brutto-Raumgehalt nach dem Uebergange desselben in das ausschließliche Eigenthum von Herrmann Wessels und Genossen zu Bremen, welche dem Schiffe den Namen „Mimi'“ gegeben und Bremen zum Heimathshafen gewählt haben; 2. vom Kaiserlichen Konsulat zu Rotterdam am 22. v. M. der im Jahre 1870 daselbst er- bauten, bisher unter niederländischer Flagge gefahrenen Brigg „Jacatra“ von 337 Tonnen Ladungsfähigkeit nach dem Uebergange derselben in das ausschließliche Eigenthum des Schiffskapitäns Johann H. Janssen zu Brake, welcher dem Schiffe den Namen „Sacobine“ gegeben und Brake zum Heimathshafen gewählt hat. 7. Heimath = Wesen. Ueer die Frage, wieviel der vorläufig unterstützende Armenverband von den für einen Hülfsbedürftigen aufgewendeten Kur= und Verpflegungskosten von dem definitiv verpflichteten Armenverbande nach §. 30 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 erstattet verlangen kann, hat sich das Bundesamt in dem Erkenntnisse vom 14. Juni 1879 in Sachen Gotha wider Gotha dahin ausgesprochen: Grünrnde. Der Kläger hat den landarmen Schuhmacher E. vom 27. Februar 1876 bis 3. Februar 1877 in der Privat-ITrrenanstalt des Dr. O. zu G. untergebracht und die für die Zeit bis zum 30. Juni 1876 mit 70 4 pro Tag liquidirten Verpflegungskosten bezahlt erhalten. Während der Dr. O. für die in G. definitiv unterstützungsberechtigten hülfsbedürftigen Irren in Folge einer von ihm bereits 1871 abgegebenen Bereit- erklärung nie mehr als 70 8 pro Tag ausschließlich der Kleidungsstücke und des Ersatzes für Wäsche bei Zerstörungssüchtigen in Ansatz gebracht und erhalten hat, hat er bei der Landarmen-Qualität des E. einen Satz von 1 ¾ pro Tag verlangt und für die Zeit bis 30. Juni 1876 37 J/41 20 (48 nachliquidirt, für die späteren 218 Tage aber 218 / in Rechnung gestellt, auch vom Kläger gezahlt erhalten. Der Verklagte hat nur 152 1¾ 60 „4¾ zu dem Verpflegungssatze von 70 (38 pro Tag für die Zeit vom 1. Juli 1876 bis 3. Februar 1877 an den Kläger erstattet. Zur Zahlung des Ueberrestes von 65 J 40 K ist derselbe turch sän Erkenntniß verurtheilt, während die Nachforderung von 37 / 20 ( rechtskräftig zurück- gewiesen ist. Die vom Verklagten eingelegte Berufung erscheint begründet. Der Kläger hat die in seinem Bezirk hülfsbedürftig gewordenen Personen nach §. 28 des Reichs- gesetzes vom 6. Juni 1870 kraft gesetzlicher Verpflichtung zu verpflegen, ohne daß dabei zwischen den Per- sonen, welche ihren definitiven Unterstützungswohnsitz im Bezirk haben und denen, welche ihn nicht dort haben, ein Unterschied zu machen ist. Eine freiwillig übernommene negotiorum gestio oder ein Mandat im civil- rechtlichen Sinne liegt daher nicht vor, sondern jeder vorläufig unterstützende Armenverband übt seine aus dem öffentlichen Rechte entspringende eigene Pflicht aus. Der §. 30 des Reichsgesetzes regelt die Frage, wer zur definitiven Uebernahme und sonach zur Er- stattung der Kosten verpflichtet ist und setzt dabei ausdrücklich fest, daß die Höhe der zu erstattenden Kosten